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BPatG Beschluss vom 11.11.2021 – 12 W (pat) 28/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:111121B12Wpat28.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 28/19 _______________________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 11. November 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 102 24 874

ECLI:DE:BPatG:2021:111121B12Wpat28.19.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. November 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter und des Richters Dr.-Ing. Herbst

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin werden zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 102 24 874 mit der Bezeichnung

„Drehmomentübertragungseinrichtung“, das am 5. Juni 2002 unter Inanspruchnahme

der inneren Priorität 101 28 298.2 vom 12. Juni 2001 beim Deutschen Patent- und

Markenamt angemeldet wurde und dessen Erteilung am 4. Mai 2016 veröffentlicht

wurde.

Gegen das Patent hatten die jetzige Beschwerdeführerin und Einsprechende 1 am 11.

Januar 2017, sowie die Einsprechende 2 am 26. Januar 2017 jeweils Einspruch eingelegt und als Widerrufsgrund übereinstimmend geltend gemacht, der Gegenstand

des Patents sei nicht patentfähig. Mit am Ende der Anhörung vom 3. Mai 2018 verkündetem und jeweils am 6. Juni 2018 zugestelltem Beschluss hat die Patentabteilung 27

des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richten sich die am 26. Juni 2018 und am 29. Juni 2018 eingelegten Beschwerden der beiden Einsprechenden, wobei die Einsprechende 2 mit

Schriftsatz vom 2. Oktober 2019 ihre Beschwerde zurückgenommen hat.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 legte die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin Anschlussbeschwerde ein.

Die Einsprechende 1 ist der Auffassung, der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Einspruchsverfahren befinden sich die folgenden Dokumente:

D1

D2

D3

D4

D5

DE 36 45 346 C2

DE 197 34 726 C1

DE 37 21 711 A1

DE 37 21 712 A1

DE 41 17 579 A1

D6

D7

D8

D9

D10

D11

D12

D13

D14

D15

DE 41 17 582 A1

DE 195 38 722 A1

DE 198 34 728 A1

DE 198 34 729 A1

DE 199 11 561 A1

DE 196 54 894 A1

DE 196 54 915 A1

DE 198 31 160 A1

DE 198 31 158 A1

DE 196 18 864 A1

D16 WO 1998/051 940 A2

D17

D18

D19

FR 1 045 551 A

US 2 348 941 A

SU 64433 A1 (in den übrigen Dokumenten fälschlich als RU 64433 U1 benannt)

D20 WO 2000/073 678 A1

D21

D22

D23

D24

DE 196 31 989 C1

US 6 026 940 A

DE 723 781 A

Anmeldungsunterlagen zur Patentanmeldung DE 196 09 553.0 (Prioritätsbeleg zu D11)

Im Beschwerdeverfahren legte die Einsprechende 1 noch folgende Dokumente vor:

D25

D26

DE 198 31 156 A1

Anmeldungsunterlagen zur Patentanmeldung DE 196 32 729.6 (Stammanmeldung zu D11)

Die Einsprechende 1 und Beschwerdeführerin 1 beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 3. Mai 2018 aufzuheben und das Patent 102 24 874 in vollem Umfang zu

widerrufen und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 3. Mai 2018 aufzuheben und das Patent 102 24 874 im erteilten Umfang

aufrechtzuerhalten,

hilfsweise

die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 zurückzuweisen und das Patent

102 24 874 in der Fassung des Beschlusses vom 3. Mai 2018 aufrechtzuerhalten,

weiter hilfsweise

den Beschluss der Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2018 aufzuheben und das Patent 102 24 874 mit folgenden

Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen am 11.

Oktober 2021,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen am 11.

Oktober 2021,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 4, eingegangen am 11.

Oktober 2021,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 5, eingegangen am 11.

Oktober 2021,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 6, eingegangen am 11.

Oktober 2021,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin tritt in ihrer Anschlussbeschwerde dem

Vorbringen der Einsprechenden 1 und Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen.

Der mit Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet mit

einer hinzugefügten Gliederung, die der von der Patentabteilung im Beschluss verwendeten Gliederung entspricht:

1.1

Drehmomentübertragungseinrichtung (1) mit einer ersten, mit der Abtriebswelle einer Brennkraftmaschine verbindbaren Schwungmasse (3)

1.2

und einer zweiten, über eine Kupplung einem Getriebe zuschaltbaren und von

diesem trennbaren Schwungmasse (4),

1.3

wobei die beiden Schwungmassen (3, 4) zueinander verdrehbar gelagert

sind, entgegen der Wirkung einer zwischen diesen angeordneten Dämpfungseinrichtung (9) mit in Umfangsrichtung wirksamen Energiespeichern (10),

1.4

die zumindest teilweise in einem ringförmigen Raum (11) untergebracht sind,

welcher unter Heranziehung von Abschnitten zumindest einer der Schwungmassen (3, 4) gebildet ist und

1.5

im ringförmigen Raum (11) mindestens zwei über den Umfang verteilte Tilgermassen (19a, 19b) zumindest teilweise aufgenommen sind, die durch wenigstens ein Bauteil (15) einer der Schwungmassen (3, 4) fliehkraftmäßig abgestützt sind.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 an.

Der mit Hilfsantrag verteidigte Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass folgendes Merkmal angehängt ist:

1.6

wobei eine Trägheitsmasse (18) zwei wangenförmige Bauteile (19a, 19b) besitzt, die ein flanschartiges Bauteil (15) zwischen sich aufnehmen und fest

miteinander verbunden sind.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 an.

Bezüglich des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden 1 sowie die ebenfalls zulässige Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin sind unbegründet.

1.

Das Patent betrifft gemäß Absatz [0001] der Patentschrift eine Drehmomentübertragungseinrichtung mit einer ersten, mit der Abtriebswelle einer Brennkraftmaschine

verbindbaren Schwungmasse und einer zweiten, über eine Kupplung einem Getriebe

zuschaltbaren und von diesem trennbaren Schwungmasse.

1.1 Weiter ist in Absatz [0001] der Patentschrift ausgeführt, dass die beiden

Schwungmassen zueinander verdrehbar gelagert seien, und entgegen der Wirkung

einer zwischen diesen angeordneten Dämpfungseinrichtung mit in Umfangsrichtung

wirksamen Energiespeichern aufwiesen. Die Energiespeicher seien zumindest teilweise in einem ringförmigen Raum untergebracht, welcher unter Heranziehung von

Abschnitten zumindest einer der Schwungmassen gebildet sei.

Derartige Einrichtungen seien beispielsweise aus der DE 197 34 726 C1 (D2), der DE

199 11 561 A1 (D10), der DE 195 38 722 A1 (D7) und der DE 36 45 346 C2 (D1)

bekannt, so Absatz [0001] der Patentschrift.

1.2 Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, das Dämpfungspotential derartiger als

Drehschwingungsdämpfer eingesetzter Drehmomentübertragungseinrichtungen zu

verbessern. Weiterhin soll eine platzsparende bzw. gedrungene Ausgestaltung der

Drehmomentübertragungseinrichtung gewährleistet werden. Außerdem soll die erfindungsgemäß ausgestaltete Drehmomentübertragungseinrichtung in besonders einfacher und kostengünstiger Weise herstellbar sein; siehe Absatz [0001] der Patentschrift.

1.3 Diese Aufgabe soll durch eine Drehmomentübertragungseinrichtung mit den

Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden.

1.4 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, mit besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von

Systemen und Komponenten zur Schwingungsreduzierung im automobilen Antriebsstrang.

1.5 Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Patentschrift zeigen eine

erfindungsgemäße Drehmomentübertragungseinrichtung:

(Patentschrift)

1.6 Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind folgende

Erläuterungen notwendig:

a)

Nach Merkmal 1.1 weist die Drehmomentübertragungseinrichtung eine erste

Schwungmasse auf, die mit der Abtriebswelle einer Brennkraftmaschine verbindbar

sein soll. Die Angabe „verbindbar“ dürfte der Fachmann im Gesamtzusammenhang

der Patentschrift so verstehen, dass die erste Schwungmasse im betriebsfähigen Zustand mit der Abtriebswelle der Brennkraftmaschine fest verbunden ist.

b) Gemäß Merkmal 1.2 weist die Drehmomentübertragungseinrichtung eine zweite

Schwungmasse auf, die – aus fachmännischer Sicht – über eine Kupplung mit einem

Getriebe verbunden oder von diesem getrennt werden kann.

c)

Das Merkmal 1.3, nach dem „die beiden Schwungmassen zueinander verdrehbar gelagert sind, entgegen der Wirkung einer zwischen diesen angeordneten Dämpfungseinrichtung mit in Umfangsrichtung wirksamen Energiespeichern“, dürfte der

Fachmann so verstehen, dass die Dämpfungseinrichtung die Verdrehbewegung der

beiden Schwungmassen zueinander dämpft, wobei die Dämpfungseinrichtung in Umfangsrichtung mehrere wirksame Energiespeicher enthalten muss.

d) Merkmal 1.4 fordert, dass die Energiespeicher zumindest teilweise in einem ringförmigen Raum untergebracht sind, welcher unter Heranziehung von Abschnitten zumindest einer der Schwungmassen gebildet ist. Dem entnimmt der Fachmann, dass

sich der ringförmige Raum innerhalb des Außendurchmessers zumindest einer der

Schwungmassen befinden muss. Ausgestaltung, Wirkung und Funktion der „Abschnitte“ selbst sind weder im Patentanspruch, noch in der Beschreibung näher erläutert, und damit in das Belieben des Fachmanns gestellt.

e)

Nach Merkmal 1.5 muss der ringförmige Raum neben den in Umfangsrichtung

wirksamen Energiespeichern mindestens zwei über den Umfang verteilte Tilgermassen zumindest teilweise aufnehmen, wobei die Tilgermassen durch wenigstens ein

Bauteil einer der Schwungmassen fliehkraftmäßig abgestützt sind. Damit überlässt es

Patentanspruch 1 dem Fachmann, ob er die Tilgermassen an der ersten oder zweiten

Schwungmasse anbringt.

Die Angabe „über den Umfang verteilt“ bedingt nicht, dass die Tilgermassen gleichmäßig am Umfang verteilt sein müssen.

f)

Das Merkmal 1.6, das nur Bestandteil des mit Hilfsantrag 1 verteidigten Patentanspruchs 1 ist, verlangt, dass eine Trägheitsmasse zwei wangenförmige Bauteile

besitzt, die ein flanschartiges Bauteil zwischen sich aufnehmen und fest miteinander

verbunden sind.

Da die beiden wangenförmigen Bauteile fest miteinander verbunden sein müssen,

schwingen sie synchron und bilden gemeinsam eine Trägheitsmasse.

2.

Die Anspruchsfassungen nach Haupt- und Hilfsantrag 1 sind ursprünglich offenbart und führen zu keiner unzulässigen Erweiterung des Patentgegenstandes oder des

Schutzbereichs.

2.1 Die erteilten und mit Hauptantrag verteidigten Patentansprüche 1 bis 16 sind –

bis auf die Ergänzung eines Rückbezugs in Patentanspruch 12 und das Einfügen von

Bezugszeichen – wortgleich mit den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 16. Bei

der Ergänzung des im ursprünglichen Patentanspruch 12 fehlenden Rückbezugs handelt es sich um die Beseitigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit.

2.2 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält die Merkmale der erteilten und

ursprünglichen Patentansprüche 1 und 11.

Die Patentansprüche 2 bis 10 nach Hilfsantrag 1 sind wortgleich mit den erteilten Patentansprüchen 2 bis 10; die Patentansprüche 11 bis 15 nach Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von den erteilten Patentansprüchen 12 bis 16 lediglich in ihrer Nummerierung

und den Rückbezügen.

3.

Der Gegenstand des erteilten, und mit Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 ist nicht neu, denn er ist aus der Offenlegungsschrift DE 196 18 864 A1

(D15) bekannt.

Aus der D15, deren Figur 4 nachfolgend wiedergegeben ist,

(D15)

ist ein „Torsionsschwingungsdämpfer mit einer Ausgleichsschwungmasse“ bekannt,

der in der Terminologie des erteilten Patentanspruchs 1 Folgendes aufweist:

1.1

Drehmomentübertragungseinrichtung (Sp. 3 Z. 32: „Torsionsschwingungsdämpfer“, Fig. 4) mit einer ersten, mit der Abtriebswelle einer Brennkraftmaschine (Sp. 2 Z. 7 - 8: „Antrieb, wie beispielsweise einer Brennkraftmaschine“, i. V. m. Fig. 4) verbindbaren Schwungmasse (Sp. 3 Z. 58: „antriebsseitige Schwungmasse 2“, Fig. 4)

1.2

und einer zweiten, über eine Kupplung einem Getriebe zuschaltbaren und

von diesem trennbaren Schwungmasse (Sp. 3 Z. 59 - 60: „zweite Schwungmasse 23“, Fig. 4),

1.3

wobei die beiden Schwungmassen („antriebsseitige Schwungmasse 2“,

„zweite Schwungmasse 23“) zueinander verdrehbar gelagert sind, entgegen

der Wirkung einer zwischen diesen angeordneten Dämpfungseinrichtung

(Sp. 3 Z. 43: „Dämpfungseinrichtung 11“, Fig. 4) mit in Umfangsrichtung wirksamen Energiespeichern (Sp. 3 Z. 42 - 43: „in Umfangsrichtung verlaufende

elastische Elemente 10“, Fig. 4),

1.4

die zumindest teilweise in einem ringförmigen Raum (Sp. 3 Z. 41: „Fettraum

8“, Fig. 4) untergebracht sind, welcher unter Heranziehung von Abschnitten

zumindest einer der Schwungmassen („antriebsseitige Schwungmasse 2“)

gebildet ist (Sp. 3 Z. 34 - 44: „Schwungmasse 2 mit einem nach radial außen

laufenden Primärflansch 3 […], der im Umfangsbereich einen Axialrand 4

aufweist, […]. Der Axialrand 4 trägt eine Dichtplatte 6, die nach radial innen

ragt. Diese begrenzt zusammen mit dem Axialrand 4 und dem Primärflansch

3 einen Fettraum 8, in den im radial äußeren Bereich in Umfangsrichtung

verlaufende elastische Elemente 10 einer Dämpfungseinrichtung 11 angeordnet sind“, Fig. 4) und

1.5

im ringförmigen Raum („Fettraum 8“) mindestens zwei über den Umfang verteilte Tilgermassen (Anspr. 1: „zumindest eine Ausgleichsschwungmasse“,

Sp. 4 Z. 11 - 12: „Ausgleichsschwungmasse 40“, Fig. 1, 4, i. V. m. Sp. 4 Z.

34 - 36: „Aufgrund der Ausgleichsschwungmasse 40 in der Aussparung 38

der Schwungmasse 23 ist die letztgenannte als "Salomon-Tilger" wirksam“,

Fig. 1, und i. V. m. Sp. 5 Z. 8 - 16: „wobei die Ausgleichsschwungmasse 40

in einer Aussparung 50 des Hohlrades 17 angeordnet ist. Da dieses Hohlrad

17 […] fest mit der zweiten Schwungmasse 23 verbunden ist, wird durch den

anderen Unterbringungsort der Ausgleichsschwungmasse 40 gegenüber

den bislang beschriebenen Ausführungsbeispielen keine Änderung des

Funktionsverhaltens des Torsionsschwingungsdämpfers bewirkt“, Fig. 4) zumindest teilweise aufgenommen sind, die durch wenigstens ein Bauteil (Sp.

5 Z. 10: „Hohlrad 17“, Fig. 4) einer der Schwungmassen („zweite Schwungmasse 23“) fliehkraftmäßig abgestützt sind (der Fig. 4 entnimmt der Fachmann, dass sich die „Ausgleichsschwungmasse 40“ nach radial außen, also

in Fliehkraftrichtung an der „Aussparung 50“ abstützt).

Die D15 offenbart im Anspruch 1 (Sp. 5 Z. 61) „zumindest eine Ausgleichsschwungmasse“ (Unterstreichung hinzugefügt). Der Fachmann entnimmt daraus unmittelbar

und eindeutig, dass es auch zwei oder mehrere „Ausgleichsschwungmassen“ sein

können. Um die in der D15 Sp. 4 Z. 11 - 56 erläuterte Funktion der Ausgleichsschwungmasse als Teil eines „Salomon-Tilgers“ zu erfüllen, muss jede „Ausgleichsschwungmasse“ an einem Umfang angeordnet sein. Da nicht mehrere „Ausgleichsschwungmassen“ an demselben Ort angeordnet sein können, müssen – soweit mehr als eine

„Ausgleichsschwungmasse“ vorgesehen sind – diese zwangsläufig am Umfang verteilt

angeordnet sein, entsprechend Merkmal 1.5 (Merkmal 1.5 fordert keine gleichmäßige

Verteilung am Umfang, siehe oben zum Verständnis des Patentanspruchs 1). Damit

zeigt die D15 auch das Merkmal 1.5 vollständig.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist patentfähig.

4.1 Die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 angegebene, gewerblich anwendbare Drehmomentübertragungseinrichtung ist neu, da keiner der Entgegenhaltungen

D1 bis D26 sämtliche im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale zu entnehmen

sind.

a)

Aus der D15 sind zwar – wie oben zum Hauptantrag ausgeführt –, die Merkmale

1.1 bis 1.5 bekannt. Jedoch zeigt die D15 in sämtlichen Figuren 1 bis 5 jeweils eine

monolithisch ausgeführte „Ausgleichsschwungmasse 40“, die als Trägheitsmasse fungiert. Aus der gesamten D15 ist keine andere Ausgestaltung zu entnehmen. Damit ist

aus D15 keine Trägheitsmasse mit zwei wangenförmigen Bauteilen entsprechend

Merkmal 1.6 bekannt.

b) Ob aus der Offenlegungsschrift DE 196 54 894 A1 (D11), deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist, die Merkmale 1.1 bis 1.5 vollständig bekannt sind, kann dahingestellt bleiben.

(NK11, Fig. 1)

Jedenfalls ist eine als Trägheitsmasse aufzufassende „Ausgleichsschwungmasse 22“

(D11 u. a. Sp. 4 Z. 23 - 24, Sp. 6 Z. 56 - 57) nicht näher beschrieben und in den Figuren

1 bis 6 lediglich schemenhaft dargestellt, so dass aus der D11 die konstruktive Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.6 nicht hervorgeht.

c)

Die Anmeldungsunterlagen zur Patentanmeldung DE 196 32 729.6 (D26), der

Stammanmeldung zu der mit D11 veröffentlichten Teilungsanmeldung, zeigen zusätzlich zu den aus der D11 bekannten Figuren konkrete Ausgestaltung einer „Ausgleichsschwungmasse 22“, die in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 1a dargestellt ist.

(D26)

Aus der zugehörigen Beschreibung (D26 S. 13) geht hervor, dass die „Ausgleichsschwungmasse 22 […] ein Trägerelement 102 auf[weist], an welchem pro Ausgleichsgewicht 100 zwei Führungen 104 vorgesehen sind, […]. Im Gegensatz dazu ist das

Ausgleichsgewicht 100 mit Führungen 105 ausgebildet, […]. Zwischen den Führungen

104 und 105 ist jeweils ein als Teil einer Ankoppelvorrichtung 106 wirksames Verbindungselement 108 in Form jeweils eines Zapfens vorgesehen, […]. Die Funktion der

Ausgleichsschwungmasse 22 ist derart, daß bei Auslenkung des Trägerelementes 102

das Ausgleichsgewicht 100 aufgrund seiner Trägheit in seiner Ausgangsposition verharren möchte und hierdurch eine Abrollbewegung der Verbindungselemente 106 in

den Führungen 104 und 105 hervorruft“.

Damit zeigt die D26 in den Figuren 1 und 1a eine Trägheitsmasse („Ausgleichsschwungmasse 22“) mit zwei wangenförmigen Bauteilen („Ausgleichsgewicht 100“),

die ein flanschartiges Bauteil („Trägerelement 102“ mit „Führungen 104“, das Bzz. 102

fehlt in den Fig. 1 und 1a) zwischen sich aufnehmen.

Damit ist aus der D26 das Merkmal 1.6 zwar teilweise bekannt, jedoch offenbart die

D26 nicht das Teilmerkmal, wonach die zwei wangenförmigen Bauteile fest miteinander verbunden sind. Denn nach D26 (S. 13) führen die Verbindungselemente 106 in

den Führungen 105 der Ausgleichsgewichte 100 eine Abrollbewegung aus, d. h. die

Verbindungselemente 106 können die Ausgleichsgewichte 100 nicht fest miteinander

verbinden.

d)

Aus der Offenlegungsschrift DE 198 31 156 A1 (D25) ist ein „drehzahladaptiver

Schwingungstilger“ bekannt. Mit diesem sollen Drehschwingungen, die eine Drehbewegung überlagern, getilgt werden (D25 Sp. 1 Z. 44 - 45). Als ein mögliches Anwendungsgebiet dieses Schwingungstilgers nennt die D25 (Sp. 3 Z. 27 - 29) das Ende der

Kurbelwelle einer Verbrennungskraftmaschine.

Dieser Schwingungstilger ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3

der D25 dargestellt:

(D25; Fig. 1, 3)

Der drehzahladaptive Schwingungstilger nach D25 rotiert mit einer Welle um eine

Achse 7. Er umfasst ein Nabenteil 1, auf dem eine Anzahl in Umfangsrichtung benachbarter Trägheitsmassen 2 jeweils in zwei in Umfangsrichtung benachbarten Halterungen 3 gelagert ist. Die Halterungen 3 umfassen Bolzen 6, die auf gegensinnig gekrümmten Kurvenbahnen 4, 5 der Trägheitsmassen 2 einerseits und dessen Nabenteil

1 andererseits abrollen. Wird eine der Rotationsbewegung überlagerte Drehschwingung eingeleitet, verringert sich der Abstand der Trägheitsmassen 2 von der Achse 7

aufgrund der sich ergebenden gekrümmten Bewegungsbahnen (D25, Sp. 3 Z. 47 -

59).

Die Figur 3 der D25 zeigt einen drehzahladaptiven Schwingungstilger in längsgeschnittener Darstellung, bei dem das Nabenteil 1 flanschartig gestaltet ist, und der in axialer

Richtung paarweise gegenüberliegende Trägheitsmassen 2 aufweist. Die Trägheitsmassen 2 sind auf den Bolzen 6 gelagert, die das Nabenteil 1 in achsparalleler Richtung durchdringen. Die paarweise gegenüberliegenden Trägheitsmassen 2 sind durch

nicht gezeigte Mittel starr miteinander verbunden (D25, Sp. 5 Z. 11 - 17). Durch diese

starre Verbindung verlagern sich die Trägheitsmassen 2 synchron, was eine vorteilhafte Tilgerwirkung bedeutet (D25, Sp. 5 Z. 17 - 22).

Damit sind aus der D25 die Merkmale 1.1, 1.5 und 1.6 bekannt.

Die D25 offenbart jedoch keine zwei Schwungmassen, und damit nicht die Merkmale

1.2 bis 1.4.

4.2 Die Drehmomentübertragungseinrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a)

Ausgehend von der Entgegenhaltung D11 müsste der Fachmann Anlass gehabt

haben, die bei dem dort in Fig. 1 gezeigten Torsionsschwingungsdämpfer vorgesehene Ausgleichsschwungmasse 22 durch zwei wangenförmige Bauteile, die ein

flanschartiges Bauteil zwischen sich aufnehmen und fest miteinander verbunden sind,

im Sinne des Merkmals 1.6 zu ersetzen. Aus der D11 selbst ergibt sich hierfür keine

Anregung. Denn ausgehend von D11 fehlt es angesichts des in sich geschlossenen

Konzepts der D11, bei dem eine – zur problemlosen Unterbringung eines viskosen

Dämpfungsfluids – eingekapselte Tilgermasse an verschiedenen Orten, an denen sich

ein Platzangebot findet, platziert werden kann (siehe die Ausführungsbeispiele in den

Figuren 1 bis 6), an einer Veranlassung zur streitpatentgemäßen Ausgestaltung. Angesichts des Konzepts der D11 hat der Fachmann nämlich keine Veranlassung, die

kompakte Einheit 110 aufzuteilen und den abgeteilten Teil auf die andere Seite zu

verlagern, wo erkennbar wenig Platz zur Verfügung steht.

Überdies würde es gerade bei der gekapselten Ausführung an dem weiteren Merkmal

mangeln, die beiden jeweils eingekapselten Einzelmassen fest miteinander zu verbinden, wie dies Merkmal 1.6 fordert. Dies würde eine Durchführung durch den Flansch

mit einem zusätzlichen Dichtungsaufwand im beweglichen Spalt erfordern, was den

Fachmann ebenso von einer Aufteilung abhält.

Zwar ist das Merkmal 1.6 aus der Druckschrift D25 (paarweise gegenüberliegende,

starr miteinander verbundene Trägheitsmassen) bekannt. Jedoch setzte eine Übertragung dieses Merkmals auf die in der D11 Fig. 1 offenbarte Konstruktion einen grundsätzlichen Umbau dieses Torsionsschwingungsdämpfers voraus. So müsste in der

Konstruktion nach der Fig. 1 der D11 zwischen der Nabenscheibe 10 und dem Primärflansch 2 der notwendige Bauraum geschaffen werden, um beidseitig des Primärflanschs 2 paarweise gegenüberliegende, starr miteinander verbundene Trägheitsmassen unterzubringen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem

Fachmann eine entsprechende Weiterentwicklung des Torsionsschwingungsdämpfers

nach D11 durch die paarweise gegenüberliegenden, starr miteinander verbundenen

Trägheitsmassen nach D25 nahegelegt war. Eine Veranlassung hierfür oder eine sich

für den Fachmann daraus ergebende vorteilhafte Anregung ist nicht erkennbar.

b)

Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D15 und D25 legt den Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht nahe. Die aus der D15 bekannte Ausgleichsschwungmasse ist in den Ausführungsbeispielen gemäß den Fig. 1

bis 4 jeweils in einer Aussparung, und in dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 5 in einem

Gehäuse aufgenommen. Jede dieser bekannten Ausführungsbeispiele zeigt bereits

eine konstruktiv in sich geschlossene Ausgestaltung zur Aufnahme und Führung der

Ausgleichsschwungmasse. Die Veränderung dieser aus D15 bekannten Ausgleichsschwungmasse zu paarweise gegenüberliegenden, starr miteinander verbundenen

Trägheitsmassen entsprechend der D25 zieht eine Anpassung der Bauteile zur Aufnahme und Führung der Trägheitsmassen bei dem Torsionsschwingungsdämpfer

nach D15 nach sich und zwingt daher zur Neukonstruktion. Eine Veranlassung hierfür

oder eine sich für den Fachmann daraus ergebende vorteilhafte Anregung ist nicht

erkennbar.

c)

Auch aus der D26 (Fig. 1 und 1a) ergab sich für den Fachmann weder ein Anlass

noch eine Anregung, die Ausgleichsgewichte wie in Merkmal 1.6 fest miteinander zu

verbinden.

Selbst wenn der Fachmann eine Zusammenschau der D26 mit der D25 vornehmen

würde, so hat er keinen Anlass, die Ausgleichsgewichte nach D26 durch die paarweise

gegenüberliegenden, starr miteinander verbundene Trägheitsmassen entsprechend

der D25 auszutauschen.

Denn dadurch, dass bei dem Torsionsschwingungsdämpfer nach D26 die Ausgleichsgewichte jeweils für sich – also unabhängig voneinander – mit ihrer eigenen Masse

schwingen, ergibt sich ein spezifisches, auf diesen Torsionsschwingungsdämpfer abgestimmtes Schwingungsverhalten.

Hingegen bilden die aus der D25 bekannten, paarweise gegenüberliegenden, starr

miteinander verbundenen Trägheitsmassen eine synchron pendelnde Gesamtträgheitsmasse, die zu anderen Tilgungseigenschaften als zwei separate Trägheitsmassen, die unabhängig voneinander, also auch asynchron pendeln können, führt.

Damit stellt jede der aus D26 und D25 bekannten Ausführungsformen für sich eine in

sich konstruktiv abgeschlossene Ausgestaltung dar, in der die Einzelelemente– hinsichtlich einer für das jeweilige System günstigen Tilgung – aufeinander abgestimmt

funktional zusammenwirken. Die Veränderung einer einzelnen die Tilgung beeinflussenden Komponente – hier der Pendelmasse – zieht dabei zwangsläufig die Notwendigkeit einer die Funktion wiederherstellenden Anpassung der übrigen Elemente nach

sich und zwingt daher gleichsam zu einer Neukonstruktion.

4.3

Die von der Patentinhaberin in Frage gestellte öffentliche Zugänglichkeit der

Anmeldungsunterlagen zur Patentanmeldung DE 196 32 729.6 (D26) kann dahinstehen, da der Gegenstand des Patents durch die in D26 beschriebenen Torsionsschwingungsdämpfer nicht vorweggenommen und auch in Verbindung mit den weiteren Entgegenhaltungen nicht nahegelegt ist.

4.4

Die weiteren, im Verfahren befindlichen – und von den Einsprechenden nicht

im Zusammenhang mit dem beschränkt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 behandelten – Druckschriften und Dokumente liegen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 weiter ab. Sie offenbaren nichts, was zusätzlich in

Richtung der Erfindung nach dem mit Hilfsantrag 1 verteidigten Patent weist; auch die

Einsprechende macht insoweit nichts geltend. Diese Schriften bedürfen daher keiner

weiteren Erörterung, vgl. BGH, Urt. v. 07.11.2000 - X ZR 145/98, GRUR 2001, 232

(II.1.c)) - Brieflocher.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Rothe

Bayer

Richter

Herbst