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BPatG Beschluss vom 17.11.2021 – 17 W (pat) 8/20

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:171121B17Wpat8.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 11 2011 104 419.4

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

17. November 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-

Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und

des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann

ECLI:DE:BPatG:2021:171121B17Wpat8.20.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle

für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli

2018 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 14 vom 11. Oktober 2021,

Beschreibung Seiten 1 bis 21, sowie 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis

5 jeweils vom 07. September 2021.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist eine PCT-Anmeldung in nationaler Phase,

welche als WO 2012 / 080001 A1 in Englisch und als DE 11 2011 104 417 T5 in

deutscher Übersetzung veröffentlicht wurde. Ihr PCT-Anmeldetag ist der 02.

Dezember 2011. Sie nimmt die Priorität einer US-Voranmeldung vom 16.

Dezember 2010 in Anspruch und trägt

in der deutschen Übersetzung die

Bezeichnung:

„Bereichsmigration für gepaarte Speicherung“.

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen

Patent- und Markenamtes in der Anhörung am 31. Juli 2018 mit der Begründung

zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag,

sowie dem Hilfsantrag 1, soweit sie ein technisches Problem mit technischen

Mitteln lösen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie hat ihr

Patentbegehren überarbeitet und die Beschreibung angepasst. Sie stellt nunmehr

den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle vom 31. Juli 2018 aufzuheben und ein

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 14 vom 11. Oktober 2021,

Beschreibung Seiten 1 bis 21 und

4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5

jeweils vom 07. September 2021.

Das geltende Patentbegehren, hier beim Anspruch 1 mit einer denkbaren

Gliederung versehen, lautet:

M1

1. Verfahren für die Bereichsmigration durch eine Prozessoreinheit in einer

Datenspeicherumgebung, die für synchrone Replikation zwischen einem

Paar aus Primär- und Sekundärspeicherentität konfiguriert ist, die jeweils

mehrschichtige Speichereinheiten besitzen, wobei die Ebenen der

mehrschichtigen Speichereinheiten jeweils in einer Speicherhierarchie

organisiert sind, welche zumindest einer Leistungsmaßzahl entspricht und

deren höchste Ebene einem höchsten Wert der zumindest einen

Leistungsmaßzahl entspricht, aufweisend:

M2

Identifizieren eines Bereichs als einen Kandidaten für Bereichsmigration

aufgrund mindestens

eines Speicheraktivitätsfaktors

durch

die

Primärspeicherentität,

M3

Berechnen einer relativen Priorität des zu migrierenden Bereichs auf der

Grundlage einer geordneten Primär-Heat-Map der mehrschichtigen

Speichereinheiten der Primärspeicherentität,

M4

wobei die Primärspeicherentität eine Zuordnung der relativen Priorität zu

einer

Ebene

der

mehrschichtigen

Speichereinheiten

der

Primärspeicherentität auf der Grundlage des Speichersystems der

Primärspeicherentität berechnet,

M5

Senden einer Migrationsanweisung durch die Primärspeicherentität an die

Sekundärspeicherentität,

M5.1 wobei die Migrationsanweisung die

relative Priorität des zu

migrierenden Bereichs enthält;

M5.2 wobei die Primär- und Sekundärspeicherentitäten dieselbe oder eine

unterschiedliche

hierarchisch

organisierte

Struktur

von

mehrschichtigen Speichereinheiten umfassen,

M5.3 wobei die Sekundärspeicherentität eine Zuordnung der relativen

Priorität zu einer Ebene der mehrschichtigen Speichereinheiten der

Sekundärspeicherentität auf der Grundlage des Speichersystems der

Sekundärspeicherentität berechnet,

M5.4 Empfangen einer Antwort der Sekundärspeicherentität durch die

Primärspeicherentität, wobei die Antwort die berechnete Ebene der

mehrschichtigen Speichereinheiten der Sekundärspeicherentität

angibt,

M5.5 wobei die Primärspeicherentität die Migration des zu migrierenden

Bereichs auf die zugeordnete Ebene der mehrschichtigen

Speichereinheiten

der

Primärspeicherentität

und

die

Sekundärspeicherentität die Migration des zu migrierenden Bereichs

auf die zugeordnete Ebene der mehrschichtigen Speichereinheiten

der Sekundärspeicherentität

durchführt,

falls

die

beiden

zugeordneten Ebenen identisch sind,

M5.6 wobei die Primärspeicherentität und die Sekundärspeicherentität den

zu migrierenden Bereich

jeweils auf diejenige der beiden

zugeordneten Ebenen verschieben, welcher einer niedrigeren

Leistungsmaßzahl entspricht, falls die beiden zugeordneten Ebenen

unterschiedlich sind und das Verschieben auf diejenige der beiden

zugeordneten Ebenen, welcher die niedrigere Leistungsmaßzahl

entspricht, eine Leistungssteigerung ergibt.

2.

Verfahren nach Anspruch 1, wobei die Migrationsanweisung weiterhin eine

Zeitverzögerung enthält, deren Ende annähernd gleich einer Zeit der

beabsichtigten Migration auf der Primärspeicherentität ist, die für eine

Übertragungszeit so abgestimmt

ist, dass die Primär- und die

Sekundärspeicherentitäten die Bereichsmigration zu annähernd derselben

Zeit durchführen.

3.

Verfahren nach Anspruch 2, weiterhin beinhaltend ein Konfigurieren der

Migrationsanweisung mit mindestens einem von einem Nachrichtentypfeld,

einem Bereichskennungsfeld, einem Zeitverzögerungsfeld, in dem die

Zeitverzögerung enthalten ist, einem Zielebenennummern-Feld und einem

Feld einer relativen Priorität.

4.

Verfahren nach Anspruch 1, weiterhin beinhaltend bei Empfang der

Migrationsanweisung durch die Sekundärspeicherentität:

der Primärspeicherentität diejenige Speichereinheit der mehrstufigen

Speichereinheiten der Sekundärspeicherentität zu bestätigen, auf welche

der Bereich migriert werden soll.

5.

Verfahren nach Anspruch 4, weiterhin beinhaltend ein Ermitteln durch die

Primärspeicherentität

auf

der Grundlage

der Bestätigung

der

Sekundärspeicherentität, ob die Bereichsmigration auf die bestätigte

Speichereinheit der mehrstufigen Speichereinheiten durchzuführen ist.

6.

Verfahren nach Anspruch 5, wobei das Ermitteln, ob die Bereichsmigration

durchzuführen ist, ein Berücksichtigen von mindestens einem von einem

Lese/Schreib-Verhältnis, einem Verhältnis sequenzieller Zugriffe zu nichtsequenziellen Zugriffen und einer Anforderung der Dienstgüte beinhaltet.

7.

System für die Bereichsmigration in einer Datenspeicherumgebung, die für

synchrone Replikation zwischen einem Paar aus Primär-

und

Sekundärspeicherentität

konfiguriert

ist, die

jeweils mehrschichtige

Speichereinheiten besitzen, wobei die Ebenen der mehrschichtigen

Speichereinheiten jeweils in einer Speicherhierarchie organisiert sind,

welche zumindest einer Leistungsmaßzahl entspricht und deren höchste

Ebene einem höchsten Wert der zumindest einen Leistungsmaßzahl

entspricht, wobei das System aufweist:

mindestens

ein

in

der Datenspeicherumgebung

betreibbares

Speicherverwaltungsmodul,

wobei

das

mindestens

eine

Speicherverwaltungsmodul konfiguriert ist zum:

Identifizieren eines Bereichs als einen Kandidaten für Bereichsmigration

aufgrund mindestens

eines Speicheraktivitätsfaktors

durch

die

Primärspeicherentität,

Berechnen einer relativen Priorität des zu migrierenden Bereichs auf der

Grundlage einer geordneten Primär-Heat-Map der mehrschichtigen

Speichereinheiten der Primärspeicherentität,

wobei die Primärspeicherentität eine Zuordnung der relativen Priorität zu

einer

Ebene

der

mehrschichtigen

Speichereinheiten

der

Primärspeicherentität auf der Grundlage des Speichersystems der

Primärspeicherentität berechnet,

Senden einer Migrationsanweisung durch die Primärspeicherentität an die

Sekundärspeicherentität, wobei die Migrationsanweisung die

relative

Priorität enthält;

wobei die Primär- und Sekundärspeicherentitäten dieselbe oder eine

unterschiedliche hierarchisch organisierte Struktur von mehrschichtigen

Speichereinheiten umfassen,

wobei die Sekundärspeicherentität eine Zuordnung der relativen Priorität zu

einer

Ebene

der

mehrschichtigen

Speichereinheiten

der

Sekundärspeicherentität auf der Grundlage des Speichersystems der

Sekundärspeicherentität berechnet,

Empfangen einer Antwort der Sekundärspeicherentität durch die

Primärspeicherentität, wobei die Antwort die berechnete Ebene der

mehrschichtigen Speichereinheiten der Sekundärspeicherentität angibt,

wobei die Primärspeicherentität die Migration des zu migrierenden Bereichs

auf die zugeordnete Ebene der mehrschichtigen Speichereinheiten der

Primärspeicherentität und die Sekundärspeicherentität die Migration des zu

migrierenden Bereichs auf die zugeordnete Ebene der mehrschichtigen

Speichereinheiten der Sekundärspeicherentität durchführt, falls die beiden

zugeordneten Ebenen identisch sind,

wobei die Primärspeicherentität und die Sekundärspeicherentität den zu

migrierenden Bereich jeweils auf diejenige der beiden zugeordneten

Ebenen verschieben, welcher einer niedrigeren Leistungsmaßzahl

entspricht, falls die beiden zugeordneten Ebenen unterschiedlich sind und

das Verschieben auf diejenige der beiden zugeordneten Ebenen, welcher

die niedrigere Leistungsmaßzahl entspricht, eine Leistungssteigerung

ergibt.

8.

System nach Anspruch 7, wobei die Migrationsanweisung weiterhin eine

Zeitverzögerung enthält, deren Ende annähernd gleich einer Zeit der

beabsichtigten Migration auf der Primärspeicherentität ist, die für eine

Übertragungszeit so abgestimmt

ist, dass die Primär- und die

Sekundärspeicherentitäten die Bereichsmigration zu annähernd derselben

Zeit durchführen.

9.

System

nach

Anspruch

8, wobei

das mindestens

eine

Speicherverwaltungsmodul

weiterhin

konfiguriert

ist,

die

Migrationsanweisung mit mindestens einem von einem Nachrichtentypfeld,

einem Bereichskennungsfeld, einem Zeitverzögerungsfeld, in dem die

Zeitverzögerung enthalten ist, einem Zielebenennummern-Feld und einem

Feld einer relativen Priorität zu konfigurieren.

10.

System

nach

Anspruch

7, wobei

das mindestens

eine

Speicherverwaltungsmodul weiterhin konfiguriert ist, bei Empfang der

Migrationsanweisung

durch

die

Sekundärspeicherentität:

der

Primärspeicherentität

diejenige

Speichereinheit

der mehrstufigen

Speichereinheiten der Sekundärspeicherentität zu bestätigen, auf welche

der Bereich migriert werden soll.

11.

System

nach Anspruch

10, wobei

das mindestens

eine

Speicherverwaltungsmodul weiterhin

konfiguriert

ist,

durch

die

Primärspeicherentität

auf

der Grundlage

der Bestätigung

der

Sekundärspeicherentität zu ermitteln, ob die Bereichsmigration auf die

bestätigte

Speichereinheit

der

mehrstufigen

Speichereinheiten

durchzuführen ist.

12.

System

nach

Anspruch

11,

wobei

mindestens

ein

Speicherverwaltungsmodul weiterhin konfiguriert ist, gemäß dem Ermitteln,

ob die Bereichsmigration durchzuführen ist, mindestens eines von einem

Lese/Schreib-Verhältnis, einem Verhältnis sequenzieller Zugriffe zu nichtsequenziellen Zugriffen und einer Anforderung der Dienstgüte zu

berücksichtigen.

13.

System

nach

Anspruch

7, wobei:

das mindestens

eine

Speicherverwaltungsmodul als eine Speicherverwaltungsprozessor (storage

management processor (SMP))-Einheit betreibbar ist, und die Primär- und

die

Sekundärspeicherentitäten mindestens

eine

von

einer

Magnetbandebene, einer Festplattenlaufwerk (Enterprise HDD)-Ebene,

einer Halbleiterlaufwerk (SSD)-Ebene und einer Cachespeicherebene zum

Durchführen der Bereichsmigration zwischen ihnen enthalten.

14.

Computerprogrammprodukt

für

die Bereichsmigration

in

einer

Datenspeicherumgebung, die für synchrone Replikation zwischen einem

Paar aus Primär- und Sekundärspeicherentität konfiguriert ist, die jeweils

mehrschichtige Speichereinheiten besitzen, wobei die Ebenen der

mehrschichtigen Speichereinheiten jeweils in einer Speicherhierarchie

organisiert sind, welche zumindest einer Leistungsmaßzahl entspricht und

deren höchste Ebene einem höchsten Wert der zumindest einen

Leistungsmaßzahl entspricht, wobei das Computerprogrammprodukt ein

computerlesbares

Speichermedium

mit

darauf

gespeicherten

Programmcodeteilen

aufweist,

wobei

die

computerlesbaren

Programmcodeteile bei Ausführen durch eine Prozessoreinheit den

Computer veranlassen, das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6

auszuführen.

Dem Patentbegehren soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein verbessertes

Verfahren zur Bereichsmigration zwischen einem Paar aus Primär- und

Sekundärspeicherentität zu schaffen (siehe geltende Beschreibung Seite 2 Z.27-

29).

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat

Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen

Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt

ist und auch die

übrigen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).

1.

Die vorliegende Erfindung betrifft die Bereichsmigration zwischen einem

Paar aus Primär- und Sekundspeicherentität.

Gemäß der Anmeldung (vgl. geltende Beschreibung Seite 1 Z.10 bis Seite 2 Z.8)

seien Computer überall anzutreffen, dabei erfolge die Speicherung der Daten

zunehmend in mehreren, teilweise von der angezeigten lokalen Oberfläche

entfernten, Speicherumgebungen. Die Speicherumgebungen könnten viele

verschiedene Speichereinheiten umfassen und große Datenmengen organisieren

und verarbeiten.

Aus dem Stand der Technik seien Systeme bekannt, welche unnötige

Dateimigrationen begrenzten. Derartige hierarchische Speichersysteme würden

eine Datei, auf die häufig zugegriffen werde, in eine obere Ebene und eine Datei,

auf die selten zugegriffen werde, in eine untere Ebene migrieren. Ebenso sei es

bekannt, die Hierarchie eines lokalen Speichersystems in einem Remote-

Speichersystem widerzuspiegeln (vgl. geltende Beschreibung Seite 2 Z.9-24).

Mit dem Verfahren des geltenden Anspruchs 1 soll eine verbesserte

Bereichsmigration zwischen einem Paar aus Primär- und Sekundärspeicherentität

geschaffen werden.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein derartiges Verfahren zu

entwickeln, ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Datenverarbeitung oder ein

Physiker mit

fundierten Kenntnissen auf dem Gebiet der Entwicklung von

Speichercontrollern – insbesondere im Bereich der Speichermigrationstechnologie

– anzusehen.

2.

Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

Anspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 sowie aus der

ursprünglichen Beschreibung (S.7 Z.14 – S.8 Z.11, S.14 Z.25-32, S.10 Z.5-15,

S.12 Z.15-16, S.9 Z.10-20, S.27 Z.10-22, S.11 Z.10-12, S.13 Z.1-9, S.13 Z.16-29,

S.11 Z.18-22, S.5 Z.11-15) hervor.

Anspruch 2 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 2 sowie auf der

ursprünglichen Beschreibung (S.5 Z.11-15, S.11 Z.18-22).

Die Ansprüche 3 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 7.

Anspruch 7 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 8 und 10 sowie aus der

ursprünglichen Beschreibung (S.7 Z.14 – S.8 Z.11, S.14 Z.25-32, S.10 Z.5-15,

S.12 Z.15-16, S.9 Z.10-20, S.27 Z.10-22, S.11 Z.10-12, S.13 Z.1-9, S.13 Z.16-29,

S.11 Z.18-22, S.5 Z.11-15) hervor.

Anspruch 8 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 9 sowie auf der

ursprünglichen Beschreibung (S.5 Z.11-15, S.11 Z.18-22).

Die Ansprüche 9 bis 13 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 11 bis 15.

Anspruch 14 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 16 und auf der

ursprünglichen Beschreibung (S.7 Z.14-25).

Darüber hinaus wurden in den Ansprüchen redaktionelle Änderungen bzw.

Korrekturen vorgenommen.

Die Beschreibung wurde an die nunmehr geltenden Ansprüche angepasst, der

Stand der Technik wurde aufgenommen und es wurden redaktionelle Änderungen

sowie Klarstelllungen eingefügt.

In der Figur 2 wurde ein Bezugszeichen ergänzt und in Figur 5 ein offensichtlicher

Fehler (Vertauschung der Ausgänge J/N des Bocks 218) korrigiert; die übrigen

Figuren wurden nicht geändert.

3.

Das geltende Patentbegehren ist durch den bisher bekannten Stand der

Technik weder vorbekannt noch nahegelegt.

Folgende Druckschriften wurden im Laufe des Verfahrens entgegengehalten:

D1: US 2010/0274826 A1

D2:

EP 1 840 723 A2

Die Begründung der mangelnden Patentfähigkeit im angefochtenen Beschluss,

wonach der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit

– soweit dessen Merkmale bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu

berücksichtigen seien – nicht gewährbar sei, stützt sich allein auf die Druckschrift

D1 und auf das Wissen des Fachmanns.

Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden.

Denn die D1 zeigt eine Anordnung mit einem einzigen hierarchischen

Speichersystem, welches aus mehreren unterschiedlichen Speichertypen

aufgebaut ist (Fig.1, Fig.2, Absätze [0041] und [0043]). Weiterhin zeigt die D1 das

Verschieben (Migrieren) von Dateien von einer unteren auf eine obere

Speicherhierarche bzw. von einer oberen auf eine untere Speicherhierarchie,

wobei die Häufigkeit des Aufrufs der Dateien über die Verschiebung entscheidet

(Fig. 13, Absätze [0108]-[0117], Fig.14, Absätze [0118]-[0131]).

Aus der D1 sind somit allenfalls Teile der Merkmale M2, M3 und M4 zu

entnehmen. Die Eigenschaft, wonach es sich um eine synchrone Replikation

zwischen einem Paar aus Primär- und Sekundärspeicherentität handelt (Merkmal

M1) ist in der D1 nicht gezeigt. Damit ist aber auch der restliche Teil der Merkmale

M2, M3 und M4, d.h. die angegebene Primärspeicherentität, nicht in der D1

gezeigt. Die weiteren Merkmale M5 bis M5.6 sind aus der D1 ebenfalls nicht zu

entnehmen.

Aus der D2 ist ein System zu entnehmen, welches einen lokalen Speicher und

einen entfernten Speicher umfasst (Fig.1, Absätze [0009], [0010]). Beide Speicher

sind mehrschichtig

aufgebaut,

d.h.

sie

umfassen

unterschiedliche

Speicherelemente, die als Speicherklassen bezeichnet werden (Fig.2, Absätze

[0011], [0012]). Weiter ist ein Migrieren von Dateien in dem lokalen System (Fig.8,

Absatz [0021]) zu entnehmen. Nach dem Migrieren der Dateien in dem lokalen

System wird ein Kommando an den entfernten Speicher gesendet, wobei das

Kommando das Migrieren der gleichen Datei in dem entfernten System auslöst

und anschließend wird eine Bestätigung an das lokale System gesendet (Fig.8,

Absatz [0022]). Schließlich ist hinsichtlich der unterschiedlichen Speicherelemente

angegeben, dass diese aus Elementen bestehen, die eine größere

Speicherkapazität aufweisen, dafür kostengünstigerer aber auch langsamer sind

und aus schnelleren Elementen bestehen, die jedoch weniger Speicherkapazität

aufweisen und teurer sind (Absatz [0012]).

Aus der D2 sind somit die Merkmale M1, M5 und M5.2 zu entnehmen.

Die

Identifizierung einer Datei

für die Migration auf Basis eines

Speicheraktivitätsfaktors, und die Berechnung einer relativen Priorität auf der

Grundlage einer geordneten Primär-Heat-Map sowie eine Migrationsanweisung,

welche die berechnete relative Priorität des zu migrierenden Bereichs enthält

(Merkmale M2, M3, M4, M5.1) ist in der D2 nicht gezeigt.

Ebenso ist die Berechnung einer Zuordnung der relativen Priorität zu einer Ebene

der mehrschichtigen Speichereinheiten der Sekundärspeicherentität auf der

Grundlage des Speichersystems der Sekundärspeicherentität (Merkmal M5.3) und

das Empfangen einer Antwort der Sekundärspeicherentität durch die

Primärspeicherentität, wobei die Antwort die berechnete Ebene der

mehrschichtigen Speichereinheiten der Sekundärspeicherentität angibt (Merkmal

M5.4) aus der D1 nicht zu entnehmen.

Schließlich ist aus der D1 auch keine Migration gemäß den Merkmalen M5.5 und

M5.6 zu entnehmen.

Keine der beiden Druckschriften gibt

somit die Lehre, dass die

Migrationsanweisung die relative Priorität des zu migrierenden Bereichs enthält

und dass in der Sekundärspeicherentität eine Zuordnung berechnet wird, welche

der Primärspeicherentität mitgeteilt wird.

Des Weiteren ist aus den beiden Druckschriften nicht zu entnehmen, dass eine

identische Zuordnung

in der Primär- und

in der Sekundärspeicherentität

vorgenommen wird, falls die beiden Ebenen der beiden Speichereinheiten

identisch sind.

Schließlich ist auch keine Migration auf eine Ebene, welche einer niedrigeren

Leistungsmaßzahl entspricht,

falls die beiden

zugeordneten Ebenen

unterschiedlich sind und das Verschieben auf die diejenige der beiden

zugeordneten Ebenen, welcher die niedrigere Leistungsmaßzahl entspricht, eine

Leistungssteigerung ergibt, aus den beiden Druckschriften zu entnehmen.

Nachdem den genannten Druckschriften auch keinerlei Anregung in dieser Hinsicht entnommen werden kann, ist der Gegenstand des geltenden Hauptanspruchs nicht nur neu, sondern ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

4.

Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 ist nach alledem gewährbar.

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 ist auf ein entsprechendes System und der

nebengeordnete Anspruch 14 auf ein entsprechendes Computerprogrammprodukt

gerichtet, sie können nicht anders beurteilt werden. Die Unteransprüche 2 bis 6

und 8 bis 13 sind in Verbindung mit Anspruch 1 bzw. mit Anspruch 7 ebenfalls

gewährbar.

Nach der von der Anmelderin durchgeführten Anpassung der Beschreibung sowie

der Figuren liegen für eine Patenterteilung geeignete Unterlagen vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45

a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Morawek

Bayer

Baumgardt

Hoffmann