Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 17.11.2021 – 17 W (pat) 8/20
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:171121B17Wpat8.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2011 104 419.4
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. November 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-
Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und
des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
ECLI:DE:BPatG:2021:171121B17Wpat8.20.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli
2018 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 11. Oktober 2021,
Beschreibung Seiten 1 bis 21, sowie 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis
5 jeweils vom 07. September 2021.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist eine PCT-Anmeldung in nationaler Phase,
welche als WO 2012 / 080001 A1 in Englisch und als DE 11 2011 104 417 T5 in
deutscher Übersetzung veröffentlicht wurde. Ihr PCT-Anmeldetag ist der 02.
Dezember 2011. Sie nimmt die Priorität einer US-Voranmeldung vom 16.
Dezember 2010 in Anspruch und trägt
in der deutschen Übersetzung die
Bezeichnung:
„Bereichsmigration für gepaarte Speicherung“.
Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen
Patent- und Markenamtes in der Anhörung am 31. Juli 2018 mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag,
sowie dem Hilfsantrag 1, soweit sie ein technisches Problem mit technischen
Mitteln lösen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie hat ihr
Patentbegehren überarbeitet und die Beschreibung angepasst. Sie stellt nunmehr
den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle vom 31. Juli 2018 aufzuheben und ein
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 11. Oktober 2021,
Beschreibung Seiten 1 bis 21 und
4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5
jeweils vom 07. September 2021.
Das geltende Patentbegehren, hier beim Anspruch 1 mit einer denkbaren
Gliederung versehen, lautet:
M1
1. Verfahren für die Bereichsmigration durch eine Prozessoreinheit in einer
Datenspeicherumgebung, die für synchrone Replikation zwischen einem
Paar aus Primär- und Sekundärspeicherentität konfiguriert ist, die jeweils
mehrschichtige Speichereinheiten besitzen, wobei die Ebenen der
mehrschichtigen Speichereinheiten jeweils in einer Speicherhierarchie
organisiert sind, welche zumindest einer Leistungsmaßzahl entspricht und
deren höchste Ebene einem höchsten Wert der zumindest einen
Leistungsmaßzahl entspricht, aufweisend:
M2
Identifizieren eines Bereichs als einen Kandidaten für Bereichsmigration
aufgrund mindestens
eines Speicheraktivitätsfaktors
durch
die
Primärspeicherentität,
M3
Berechnen einer relativen Priorität des zu migrierenden Bereichs auf der
Grundlage einer geordneten Primär-Heat-Map der mehrschichtigen
Speichereinheiten der Primärspeicherentität,
M4
wobei die Primärspeicherentität eine Zuordnung der relativen Priorität zu
einer
Ebene
der
mehrschichtigen
Speichereinheiten
der
Primärspeicherentität auf der Grundlage des Speichersystems der
Primärspeicherentität berechnet,
M5
Senden einer Migrationsanweisung durch die Primärspeicherentität an die
Sekundärspeicherentität,
M5.1 wobei die Migrationsanweisung die
relative Priorität des zu
migrierenden Bereichs enthält;
M5.2 wobei die Primär- und Sekundärspeicherentitäten dieselbe oder eine
unterschiedliche
hierarchisch
organisierte
Struktur
von
mehrschichtigen Speichereinheiten umfassen,
M5.3 wobei die Sekundärspeicherentität eine Zuordnung der relativen
Priorität zu einer Ebene der mehrschichtigen Speichereinheiten der
Sekundärspeicherentität auf der Grundlage des Speichersystems der
Sekundärspeicherentität berechnet,
M5.4 Empfangen einer Antwort der Sekundärspeicherentität durch die
Primärspeicherentität, wobei die Antwort die berechnete Ebene der
mehrschichtigen Speichereinheiten der Sekundärspeicherentität
angibt,
M5.5 wobei die Primärspeicherentität die Migration des zu migrierenden
Bereichs auf die zugeordnete Ebene der mehrschichtigen
Speichereinheiten
der
Primärspeicherentität
und
die
Sekundärspeicherentität die Migration des zu migrierenden Bereichs
auf die zugeordnete Ebene der mehrschichtigen Speichereinheiten
der Sekundärspeicherentität
durchführt,
falls
die
beiden
zugeordneten Ebenen identisch sind,
M5.6 wobei die Primärspeicherentität und die Sekundärspeicherentität den
zu migrierenden Bereich
jeweils auf diejenige der beiden
zugeordneten Ebenen verschieben, welcher einer niedrigeren
Leistungsmaßzahl entspricht, falls die beiden zugeordneten Ebenen
unterschiedlich sind und das Verschieben auf diejenige der beiden
zugeordneten Ebenen, welcher die niedrigere Leistungsmaßzahl
entspricht, eine Leistungssteigerung ergibt.
2.
Verfahren nach Anspruch 1, wobei die Migrationsanweisung weiterhin eine
Zeitverzögerung enthält, deren Ende annähernd gleich einer Zeit der
beabsichtigten Migration auf der Primärspeicherentität ist, die für eine
Übertragungszeit so abgestimmt
ist, dass die Primär- und die
Sekundärspeicherentitäten die Bereichsmigration zu annähernd derselben
Zeit durchführen.
3.
Verfahren nach Anspruch 2, weiterhin beinhaltend ein Konfigurieren der
Migrationsanweisung mit mindestens einem von einem Nachrichtentypfeld,
einem Bereichskennungsfeld, einem Zeitverzögerungsfeld, in dem die
Zeitverzögerung enthalten ist, einem Zielebenennummern-Feld und einem
Feld einer relativen Priorität.
4.
Verfahren nach Anspruch 1, weiterhin beinhaltend bei Empfang der
Migrationsanweisung durch die Sekundärspeicherentität:
der Primärspeicherentität diejenige Speichereinheit der mehrstufigen
Speichereinheiten der Sekundärspeicherentität zu bestätigen, auf welche
der Bereich migriert werden soll.
5.
Verfahren nach Anspruch 4, weiterhin beinhaltend ein Ermitteln durch die
Primärspeicherentität
auf
der Grundlage
der Bestätigung
der
Sekundärspeicherentität, ob die Bereichsmigration auf die bestätigte
Speichereinheit der mehrstufigen Speichereinheiten durchzuführen ist.
6.
Verfahren nach Anspruch 5, wobei das Ermitteln, ob die Bereichsmigration
durchzuführen ist, ein Berücksichtigen von mindestens einem von einem
Lese/Schreib-Verhältnis, einem Verhältnis sequenzieller Zugriffe zu nichtsequenziellen Zugriffen und einer Anforderung der Dienstgüte beinhaltet.
7.
System für die Bereichsmigration in einer Datenspeicherumgebung, die für
synchrone Replikation zwischen einem Paar aus Primär-
und
Sekundärspeicherentität
konfiguriert
ist, die
jeweils mehrschichtige
Speichereinheiten besitzen, wobei die Ebenen der mehrschichtigen
Speichereinheiten jeweils in einer Speicherhierarchie organisiert sind,
welche zumindest einer Leistungsmaßzahl entspricht und deren höchste
Ebene einem höchsten Wert der zumindest einen Leistungsmaßzahl
entspricht, wobei das System aufweist:
mindestens
ein
in
der Datenspeicherumgebung
betreibbares
Speicherverwaltungsmodul,
wobei
das
mindestens
eine
Speicherverwaltungsmodul konfiguriert ist zum:
Identifizieren eines Bereichs als einen Kandidaten für Bereichsmigration
aufgrund mindestens
eines Speicheraktivitätsfaktors
durch
die
Primärspeicherentität,
Berechnen einer relativen Priorität des zu migrierenden Bereichs auf der
Grundlage einer geordneten Primär-Heat-Map der mehrschichtigen
Speichereinheiten der Primärspeicherentität,
wobei die Primärspeicherentität eine Zuordnung der relativen Priorität zu
einer
Ebene
der
mehrschichtigen
Speichereinheiten
der
Primärspeicherentität auf der Grundlage des Speichersystems der
Primärspeicherentität berechnet,
Senden einer Migrationsanweisung durch die Primärspeicherentität an die
Sekundärspeicherentität, wobei die Migrationsanweisung die
relative
Priorität enthält;
wobei die Primär- und Sekundärspeicherentitäten dieselbe oder eine
unterschiedliche hierarchisch organisierte Struktur von mehrschichtigen
Speichereinheiten umfassen,
wobei die Sekundärspeicherentität eine Zuordnung der relativen Priorität zu
einer
Ebene
der
mehrschichtigen
Speichereinheiten
der
Sekundärspeicherentität auf der Grundlage des Speichersystems der
Sekundärspeicherentität berechnet,
Empfangen einer Antwort der Sekundärspeicherentität durch die
Primärspeicherentität, wobei die Antwort die berechnete Ebene der
mehrschichtigen Speichereinheiten der Sekundärspeicherentität angibt,
wobei die Primärspeicherentität die Migration des zu migrierenden Bereichs
auf die zugeordnete Ebene der mehrschichtigen Speichereinheiten der
Primärspeicherentität und die Sekundärspeicherentität die Migration des zu
migrierenden Bereichs auf die zugeordnete Ebene der mehrschichtigen
Speichereinheiten der Sekundärspeicherentität durchführt, falls die beiden
zugeordneten Ebenen identisch sind,
wobei die Primärspeicherentität und die Sekundärspeicherentität den zu
migrierenden Bereich jeweils auf diejenige der beiden zugeordneten
Ebenen verschieben, welcher einer niedrigeren Leistungsmaßzahl
entspricht, falls die beiden zugeordneten Ebenen unterschiedlich sind und
das Verschieben auf diejenige der beiden zugeordneten Ebenen, welcher
die niedrigere Leistungsmaßzahl entspricht, eine Leistungssteigerung
ergibt.
8.
System nach Anspruch 7, wobei die Migrationsanweisung weiterhin eine
Zeitverzögerung enthält, deren Ende annähernd gleich einer Zeit der
beabsichtigten Migration auf der Primärspeicherentität ist, die für eine
Übertragungszeit so abgestimmt
ist, dass die Primär- und die
Sekundärspeicherentitäten die Bereichsmigration zu annähernd derselben
Zeit durchführen.
9.
System
nach
Anspruch
8, wobei
das mindestens
eine
Speicherverwaltungsmodul
weiterhin
konfiguriert
ist,
die
Migrationsanweisung mit mindestens einem von einem Nachrichtentypfeld,
einem Bereichskennungsfeld, einem Zeitverzögerungsfeld, in dem die
Zeitverzögerung enthalten ist, einem Zielebenennummern-Feld und einem
Feld einer relativen Priorität zu konfigurieren.
10.
System
nach
Anspruch
7, wobei
das mindestens
eine
Speicherverwaltungsmodul weiterhin konfiguriert ist, bei Empfang der
Migrationsanweisung
durch
die
Sekundärspeicherentität:
der
Primärspeicherentität
diejenige
Speichereinheit
der mehrstufigen
Speichereinheiten der Sekundärspeicherentität zu bestätigen, auf welche
der Bereich migriert werden soll.
11.
System
nach Anspruch
10, wobei
das mindestens
eine
Speicherverwaltungsmodul weiterhin
konfiguriert
ist,
durch
die
Primärspeicherentität
auf
der Grundlage
der Bestätigung
der
Sekundärspeicherentität zu ermitteln, ob die Bereichsmigration auf die
bestätigte
Speichereinheit
der
mehrstufigen
Speichereinheiten
durchzuführen ist.
12.
System
nach
Anspruch
11,
wobei
mindestens
ein
Speicherverwaltungsmodul weiterhin konfiguriert ist, gemäß dem Ermitteln,
ob die Bereichsmigration durchzuführen ist, mindestens eines von einem
Lese/Schreib-Verhältnis, einem Verhältnis sequenzieller Zugriffe zu nichtsequenziellen Zugriffen und einer Anforderung der Dienstgüte zu
berücksichtigen.
13.
System
nach
Anspruch
7, wobei:
das mindestens
eine
Speicherverwaltungsmodul als eine Speicherverwaltungsprozessor (storage
management processor (SMP))-Einheit betreibbar ist, und die Primär- und
die
Sekundärspeicherentitäten mindestens
eine
von
einer
Magnetbandebene, einer Festplattenlaufwerk (Enterprise HDD)-Ebene,
einer Halbleiterlaufwerk (SSD)-Ebene und einer Cachespeicherebene zum
Durchführen der Bereichsmigration zwischen ihnen enthalten.
14.
Computerprogrammprodukt
für
die Bereichsmigration
in
einer
Datenspeicherumgebung, die für synchrone Replikation zwischen einem
Paar aus Primär- und Sekundärspeicherentität konfiguriert ist, die jeweils
mehrschichtige Speichereinheiten besitzen, wobei die Ebenen der
mehrschichtigen Speichereinheiten jeweils in einer Speicherhierarchie
organisiert sind, welche zumindest einer Leistungsmaßzahl entspricht und
deren höchste Ebene einem höchsten Wert der zumindest einen
Leistungsmaßzahl entspricht, wobei das Computerprogrammprodukt ein
computerlesbares
Speichermedium
mit
darauf
gespeicherten
Programmcodeteilen
aufweist,
wobei
die
computerlesbaren
Programmcodeteile bei Ausführen durch eine Prozessoreinheit den
Computer veranlassen, das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6
auszuführen.
Dem Patentbegehren soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein verbessertes
Verfahren zur Bereichsmigration zwischen einem Paar aus Primär- und
Sekundärspeicherentität zu schaffen (siehe geltende Beschreibung Seite 2 Z.27-
29).
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat
Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen
Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt
ist und auch die
übrigen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).
1.
Die vorliegende Erfindung betrifft die Bereichsmigration zwischen einem
Paar aus Primär- und Sekundspeicherentität.
Gemäß der Anmeldung (vgl. geltende Beschreibung Seite 1 Z.10 bis Seite 2 Z.8)
seien Computer überall anzutreffen, dabei erfolge die Speicherung der Daten
zunehmend in mehreren, teilweise von der angezeigten lokalen Oberfläche
entfernten, Speicherumgebungen. Die Speicherumgebungen könnten viele
verschiedene Speichereinheiten umfassen und große Datenmengen organisieren
und verarbeiten.
Aus dem Stand der Technik seien Systeme bekannt, welche unnötige
Dateimigrationen begrenzten. Derartige hierarchische Speichersysteme würden
eine Datei, auf die häufig zugegriffen werde, in eine obere Ebene und eine Datei,
auf die selten zugegriffen werde, in eine untere Ebene migrieren. Ebenso sei es
bekannt, die Hierarchie eines lokalen Speichersystems in einem Remote-
Speichersystem widerzuspiegeln (vgl. geltende Beschreibung Seite 2 Z.9-24).
Mit dem Verfahren des geltenden Anspruchs 1 soll eine verbesserte
Bereichsmigration zwischen einem Paar aus Primär- und Sekundärspeicherentität
geschaffen werden.
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein derartiges Verfahren zu
entwickeln, ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Datenverarbeitung oder ein
Physiker mit
fundierten Kenntnissen auf dem Gebiet der Entwicklung von
Speichercontrollern – insbesondere im Bereich der Speichermigrationstechnologie
– anzusehen.
2.
Der Erteilungsantrag liegt im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
Anspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 sowie aus der
ursprünglichen Beschreibung (S.7 Z.14 – S.8 Z.11, S.14 Z.25-32, S.10 Z.5-15,
S.12 Z.15-16, S.9 Z.10-20, S.27 Z.10-22, S.11 Z.10-12, S.13 Z.1-9, S.13 Z.16-29,
S.11 Z.18-22, S.5 Z.11-15) hervor.
Anspruch 2 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 2 sowie auf der
ursprünglichen Beschreibung (S.5 Z.11-15, S.11 Z.18-22).
Die Ansprüche 3 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 4 bis 7.
Anspruch 7 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 8 und 10 sowie aus der
ursprünglichen Beschreibung (S.7 Z.14 – S.8 Z.11, S.14 Z.25-32, S.10 Z.5-15,
S.12 Z.15-16, S.9 Z.10-20, S.27 Z.10-22, S.11 Z.10-12, S.13 Z.1-9, S.13 Z.16-29,
S.11 Z.18-22, S.5 Z.11-15) hervor.
Anspruch 8 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 9 sowie auf der
ursprünglichen Beschreibung (S.5 Z.11-15, S.11 Z.18-22).
Die Ansprüche 9 bis 13 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 11 bis 15.
Anspruch 14 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 16 und auf der
ursprünglichen Beschreibung (S.7 Z.14-25).
Darüber hinaus wurden in den Ansprüchen redaktionelle Änderungen bzw.
Korrekturen vorgenommen.
Die Beschreibung wurde an die nunmehr geltenden Ansprüche angepasst, der
Stand der Technik wurde aufgenommen und es wurden redaktionelle Änderungen
sowie Klarstelllungen eingefügt.
In der Figur 2 wurde ein Bezugszeichen ergänzt und in Figur 5 ein offensichtlicher
Fehler (Vertauschung der Ausgänge J/N des Bocks 218) korrigiert; die übrigen
Figuren wurden nicht geändert.
3.
Das geltende Patentbegehren ist durch den bisher bekannten Stand der
Technik weder vorbekannt noch nahegelegt.
Folgende Druckschriften wurden im Laufe des Verfahrens entgegengehalten:
D1: US 2010/0274826 A1
D2:
EP 1 840 723 A2
Die Begründung der mangelnden Patentfähigkeit im angefochtenen Beschluss,
wonach der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit
– soweit dessen Merkmale bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu
berücksichtigen seien – nicht gewährbar sei, stützt sich allein auf die Druckschrift
D1 und auf das Wissen des Fachmanns.
Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden.
Denn die D1 zeigt eine Anordnung mit einem einzigen hierarchischen
Speichersystem, welches aus mehreren unterschiedlichen Speichertypen
aufgebaut ist (Fig.1, Fig.2, Absätze [0041] und [0043]). Weiterhin zeigt die D1 das
Verschieben (Migrieren) von Dateien von einer unteren auf eine obere
Speicherhierarche bzw. von einer oberen auf eine untere Speicherhierarchie,
wobei die Häufigkeit des Aufrufs der Dateien über die Verschiebung entscheidet
(Fig. 13, Absätze [0108]-[0117], Fig.14, Absätze [0118]-[0131]).
Aus der D1 sind somit allenfalls Teile der Merkmale M2, M3 und M4 zu
entnehmen. Die Eigenschaft, wonach es sich um eine synchrone Replikation
zwischen einem Paar aus Primär- und Sekundärspeicherentität handelt (Merkmal
M1) ist in der D1 nicht gezeigt. Damit ist aber auch der restliche Teil der Merkmale
M2, M3 und M4, d.h. die angegebene Primärspeicherentität, nicht in der D1
gezeigt. Die weiteren Merkmale M5 bis M5.6 sind aus der D1 ebenfalls nicht zu
entnehmen.
Aus der D2 ist ein System zu entnehmen, welches einen lokalen Speicher und
einen entfernten Speicher umfasst (Fig.1, Absätze [0009], [0010]). Beide Speicher
sind mehrschichtig
aufgebaut,
d.h.
sie
umfassen
unterschiedliche
Speicherelemente, die als Speicherklassen bezeichnet werden (Fig.2, Absätze
[0011], [0012]). Weiter ist ein Migrieren von Dateien in dem lokalen System (Fig.8,
Absatz [0021]) zu entnehmen. Nach dem Migrieren der Dateien in dem lokalen
System wird ein Kommando an den entfernten Speicher gesendet, wobei das
Kommando das Migrieren der gleichen Datei in dem entfernten System auslöst
und anschließend wird eine Bestätigung an das lokale System gesendet (Fig.8,
Absatz [0022]). Schließlich ist hinsichtlich der unterschiedlichen Speicherelemente
angegeben, dass diese aus Elementen bestehen, die eine größere
Speicherkapazität aufweisen, dafür kostengünstigerer aber auch langsamer sind
und aus schnelleren Elementen bestehen, die jedoch weniger Speicherkapazität
aufweisen und teurer sind (Absatz [0012]).
Aus der D2 sind somit die Merkmale M1, M5 und M5.2 zu entnehmen.
Die
Identifizierung einer Datei
für die Migration auf Basis eines
Speicheraktivitätsfaktors, und die Berechnung einer relativen Priorität auf der
Grundlage einer geordneten Primär-Heat-Map sowie eine Migrationsanweisung,
welche die berechnete relative Priorität des zu migrierenden Bereichs enthält
(Merkmale M2, M3, M4, M5.1) ist in der D2 nicht gezeigt.
Ebenso ist die Berechnung einer Zuordnung der relativen Priorität zu einer Ebene
der mehrschichtigen Speichereinheiten der Sekundärspeicherentität auf der
Grundlage des Speichersystems der Sekundärspeicherentität (Merkmal M5.3) und
das Empfangen einer Antwort der Sekundärspeicherentität durch die
Primärspeicherentität, wobei die Antwort die berechnete Ebene der
mehrschichtigen Speichereinheiten der Sekundärspeicherentität angibt (Merkmal
M5.4) aus der D1 nicht zu entnehmen.
Schließlich ist aus der D1 auch keine Migration gemäß den Merkmalen M5.5 und
M5.6 zu entnehmen.
Keine der beiden Druckschriften gibt
somit die Lehre, dass die
Migrationsanweisung die relative Priorität des zu migrierenden Bereichs enthält
und dass in der Sekundärspeicherentität eine Zuordnung berechnet wird, welche
der Primärspeicherentität mitgeteilt wird.
Des Weiteren ist aus den beiden Druckschriften nicht zu entnehmen, dass eine
identische Zuordnung
in der Primär- und
in der Sekundärspeicherentität
vorgenommen wird, falls die beiden Ebenen der beiden Speichereinheiten
identisch sind.
Schließlich ist auch keine Migration auf eine Ebene, welche einer niedrigeren
Leistungsmaßzahl entspricht,
falls die beiden
zugeordneten Ebenen
unterschiedlich sind und das Verschieben auf die diejenige der beiden
zugeordneten Ebenen, welcher die niedrigere Leistungsmaßzahl entspricht, eine
Leistungssteigerung ergibt, aus den beiden Druckschriften zu entnehmen.
Nachdem den genannten Druckschriften auch keinerlei Anregung in dieser Hinsicht entnommen werden kann, ist der Gegenstand des geltenden Hauptanspruchs nicht nur neu, sondern ergibt sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
4.
Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 ist nach alledem gewährbar.
Der nebengeordnete Patentanspruch 7 ist auf ein entsprechendes System und der
nebengeordnete Anspruch 14 auf ein entsprechendes Computerprogrammprodukt
gerichtet, sie können nicht anders beurteilt werden. Die Unteransprüche 2 bis 6
und 8 bis 13 sind in Verbindung mit Anspruch 1 bzw. mit Anspruch 7 ebenfalls
gewährbar.
Nach der von der Anmelderin durchgeführten Anpassung der Beschreibung sowie
der Figuren liegen für eine Patenterteilung geeignete Unterlagen vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45
a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Morawek
Bayer
Baumgardt
Hoffmann