Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 18.11.2021 – 8 W (pat) 22/19
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:181121B8Wpat22.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 22/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2011 114 933
ECLI:DE:BPatG:2021:181121B8Wpat22.19.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. November
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Auf die am 6. Oktober 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent 10 2011 114 933 mit der Bezeichnung „Sitzgestell
für einen Fahrzeugsitz“ erteilt und die Erteilung am 9. Januar 2014 veröffentlicht
worden. Eine berichtigte Fassung der Patentschrift
ist am 7. März 2019
veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017,
der am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist,
Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.
Sie stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe gemäß § 21 Abs. 1, Nr. 1 und 2
PatG und ist der Auffassung,
· dass die Lehre des Streitpatents nicht so deutlich und vollständig offenbart
sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne, weil die „axiale und radiale
Gehäuseöffnung (10, 9)“ des Lüftergehäuses als einzelne Gehäuseöffnung
interpretiert werden müsse, die sowohl axial, als auch radial sei. Weiter
nehme der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 Bezug auf eine „radiale
Gehäuseöffnung“, Anspruch 2 nehme Bezug auf eine
„axiale
Gehäuseöffnung“. Die Figuren würden zwei Gehäuseöffnungen zeigen.
Damit bleibe dem Fachmann insgesamt unklar, was Gegenstand des
Streitpatents sein solle;
· dass der Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 nicht patentfähig
sei, da er gegenüber den geltend gemachten Entgegenhaltungen D1, D13,
D14, D16 nicht neu sei oder zumindest gegenüber verschiedenen
Kombinationen der eingereichten Druckschriften nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruhe.
Mit dem in der Anhörung vom 04.12.2018 verkündeten Beschluss hat die
Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in
vollem Umfang aufrechterhalten. In dem Beschluss hat sie ausgeführt, dass die
Lehre des Streitpatents für einen Fachmann ausführbar sei und der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik
neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die an ihrer
Auffassung festhält, dass der aufrechterhaltene Anspruch 1 die Lehre des
Streitpatents nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie
ausführen könne.
Im Übrigen sei der Streitpatentgegenstand nicht neu gegenüber den Druckschriften
D1, D13 und D16 bzw. nicht patentfähig gegenüber einer Kombination der
Druckschrift D1 mit einer der Druckschriften D14, D17, D18, D19 oder D20 bzw.
einer Kombination der Druckschriften D19 und D2, D14 und D15, oder einer der
Druckschriften D17, D18 oder D19 jeweils auch in Verbindung mit dem
fachmännischen Können.
Insgesamt verweist die Einsprechende dabei auf folgende Druckschriften:
D1: US 2006/0138812 A1
D2: US 2007/0101729 A1
D3: DE 10 2004 060 460 A1
D4: DE 20 2009 004 586 U1
D5: US 6 929 322
D6: DE 101 28 415 A1
D7: DE 102 55 638 A1
D8: DE 199 27 232 A1
D9: US 6 062 641
D10: US 7 673 935
D11: WO 2005/037601 A2
D12: WO 2009/070439 A2
D13: US 2007/0241592 A1
D14: US 2007/0262621 A1
D15: DE 297 18 853 U1
D16: US 2008/0164733 A1
D17: DE 10 2006 054 860 A1
D18: EP 0 834 421 A1
D19: EP 1 757 208 A1
sowie zuletzt noch eingereichte DE 41 40 129 A1 (D20).
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 4. Dezember 2018 aufzuheben und das
Patent 10 2011 114 933 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt die Anträge,
die Beschwerde zurückzuweisen;
hilfsweise das Patent 10 2011 114 933 mit den Ansprüchen 1 bis 10
gemäß Hilfsantrag 1 eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 24.
November 2020,
hilfsweise das Patent 10 2011 114 933 mit den Ansprüchen 1 bis 9
gemäß Hilfsantrag 2 eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 24.
November 2020,
hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3
vom 18. November 2021
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie sieht die Lehre des Streitpatents und insbesondere auch den Gegenstand nach
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag als für den Fachmann ausführbar an. Darüber
hinaus sei der Gegenstand gemäß Anspruch 1 auch patentfähig.
Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit einer vom Senat
ergänzten Merkmalsgliederung):
A. Sitzgestell für einen Fahrzeugsitz
B. mit einer Rahmenstruktur (1),
C. einer daran befestigten Polstertragestruktur (3) und
D. mit einem Radiallüfter (7),
E. der ein Lüftergehäuse (8) aufweist
F. wobei das Lüftergehäuse (8) eine axiale und radiale Gehäuseöffnung
(10, 9) aufweist und
G. wobei das Lüftergehäuse (8) an dem Sitzgestell mit einem
formstabilen Halteteil (6) gehalten ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
H. das Halteteil (6) mindestens eine rahmenförmige Aufnahme (15)
aufweist,
I.
in die die radiale Gehäuseöffnung (9) des Radiallüfters (7) eingesetzt
ist, und
J. mindestens ein Rastelement (16) aufweist,
K. das sich mit dem Gehäuse (8) des Radiallüfters (7) verbindet.
Hinsichtlich
des Wortlauts
der
abhängigen Ansprüche
bzw.
der
Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen sowie des weiteren Vortrags der
Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht
erfolgreich, da die Lehre des Streitpatents ausführbar ist und die Gegenstände der
geltenden Patentansprüche gemäß Hauptantrag patentfähig sind.
2. Der Streitpatentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift
ein Sitzgestell für einen Fahrzeugsitz mit einer Rahmenstruktur, einer daran
befestigten Polstertragestruktur und mit einem ein Lüftergehäuse aufweisenden
Radiallüfter, wobei das Lüftergehäuse eine axiale und radiale Gehäuseöffnung
aufweist und wobei das Lüftergehäuse an dem Sitzgestell mit einem formstabilen
Halteteil gehalten ist.
Solche Klimatisierungseinrichtungen umfassen nach Absatz
[0003] der
Streitpatentschrift einen oder mehrere Lüfter, die mit Lüftungskanälen in dem
Polsterkern des Sitzes und/oder mit einer unterhalb des Bezugsstoffs befindlichen
Luftverteilungsschicht in Strömungsverbindung stehen. So können sowohl die
Sitzflächen als auch die Rückenlehnen und selbst die Kopfstützen klimatisiert
werden. Hauptbestandteil der Klimatisierungseinrichtung sind Lüfter, für die eine
einfache und schnelle Montage wünschenswert ist.
Daher liegt gemäß den Ausführungen in Absatz [0013] dem Streitpatent die Aufgabe
zugrunde, ein Sitzgestell für einen Fahrzeugsitz mit einem Radiallüfter zur
Ventilation des Sitzes zu schaffen, das sich durch einen einfachen und einen
weitgehend universell einsetzbaren Aufbau auszeichnet und durch Reduzierung der
zu verbauenden Materialvielfalt eine Minimierung der Herstellungskosten mit sich
führt. Eine weitere Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, gering gewuchtete
oder ungewuchtete handelsübliche Lüfter einsetzen zu können, so dass ein Insasse
keine spürbaren Vibrationen, die von handelsüblichen Lüftern verursacht werden
könnten, erfährt.
Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0014] durch ein
Sitzgestell für einen Fahrzeugsitz mit den Merkmalen des Anspruchs 1.
Als Fachmann
ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur
(FH) der Fachrichtung
Maschinenbau mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung
von Fahrzeugsitzen anzusehen.
Die Merkmale F und G bedürfen einer Auslegung.
Das Merkmal F, wonach „das Lüftergehäuse (8) eine axiale und radiale
Gehäuseöffnung (10, 9)“ aufweisen soll, ist nicht eindeutig formuliert. Nach dem
Wortlaut der Anspruchsformulierung könnte zunächst der Eindruck entstehen, dass
das Lüftergehäuse genau eine bzw. eine einzige Gehäuseöffnung aufweise, welche
sich sowohl in axialer und zugleich in radialer Richtung öffnen würde, wodurch die
Lehre des Streitpatents nicht ausführbar wäre, wie auch die Beschwerdeführerin
vorträgt (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 3.2.). Bei der in solchen Fällen
gebotenen Auslegung und Ermittlung des technischen Sinngehalts des Merkmals
im Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift (BGH X ZR 43/13, GRUR 2015,
875-878 – Rotorelemente und BGH X ZR 101/13, GRUR 2015, 868-874 –
Polymerschaum
II) erkennt der Fachmann aber unmittelbar, dass
„das
Lüftergehäuse (8) eine axiale und eine radiale Gehäuseöffnung (10, 9)“, also nicht
nur eine einzige, sondern wenigstens zwei Gehäuseöffnungen aufweisen muss.
Denn die Erfindung soll gemäß Anspruch 1 nach den Ausführungen in Absatz [0015]
ermöglichen, dass ein herkömmlicher (handelsüblicher) Radiallüfter mit dem
Lüftergehäuse ohne bauliche Veränderung mit seiner radialen Gehäuseöffnung in
die rahmenförmige Aufnahme des Halteteils eingesetzt werden kann, wobei die
rahmenförmige Aufnahme des Halteteils ein Anschlusselement bildet, um damit
einen entsprechenden Luftführungskanal zu verbinden, der die von dem Radiallüfter
abgegebene oder angesaugte Luft zu- oder abführt. In Anspruch 2 bzw. Absatz
[0017] der Beschreibung wird ferner von „der axialen Gehäuseöffnung“ gesprochen.
Dem Fachmann erschließt sich daraus unmittelbar und eindeutig, dass die radiale
Gehäuseöffnung in das Halteteil eingesetzt werden kann, um damit einen
Luftführungskanal zu verbinden. Da fachübliche Radiallüfter stets eine axiale
Öffnung zur Zuführung oder Abführung von Luft und eine radiale Öffnung zur
Abführung oder Zuführung von Luft haben, muss dies auch das den Radiallüfter
umgebende Gehäuse aufweisen. Nur indem der Radiallüfter einen in bestimmter
Richtung gelenkten Luftstrom von der einen zur anderen Öffnung erzeugt, ist das
oben beschriebene Ziel des Streitpatents erreichbar. Demnach versteht der
Fachmann das Merkmal F aus fachlicher Sicht dahingehend, dass es eine axiale
Gehäuseöffnung und eine radiale Gehäuseöffnung gibt. Diese Auslegung steht
auch mit dem Merkmal I in Einklang, welches sich nur auf die radiale
Gehäuseöffnung bezieht, sowie mit Anspruch 2, welcher nur die axiale
Gehäuseöffnung betrifft. Diese Auslegung steht ferner im Einklang mit allen Figuren,
in welchen der Radiallüfter (7) zwei separate Gehäuseöffnungen (9), (10) hat.
Nach Merkmal G ist das Lüftergehäuse (8) an dem Sitzgestell mit einem
formstabilen Halteteil (6) gehalten. Demnach muss das Halteteil in der Lage sein,
das Lüftergehäuse (8) gemeinsam mit dem eingesetzten Radiallüfter vollständig zu
halten. Die erforderliche Formstabilität ergibt sich also im Einzelfall aus der zu
tragenden Last und lehrt den Fachmann ein entsprechend steifes (formstabiles)
Material auszuwählen, welches die Haltefunktion erfüllen kann. Wenn nach den
Ausführungen in Absatz [0054] des Streitpatents das Halteteil vorzugsweise aus
einem steifen, halbflexiblen oder flexiblen Material aufgebaut sein kann, so
beeinflusst dies nicht die erforderliche Haltefunktion nach Merkmal F des geltenden
Anspruchs 1.
3. Die geltenden Ansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig.
3.1. Die geltenden Unterlagen einschließlich der erteilten Ansprüche entsprechen
den Ursprungsunterlagen und sind also ursprünglich offenbart und somit zulässig.
Die Beschwerdeführerin hat dies auch nicht in Zweifel gezogen.
3.2. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass der
Fachmann sie ausführen kann.
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass die Lehre des
Patents durch den unabhängigen Anspruch definiert werde und der Wortlaut des
Merkmals F im Patentanspruch 1, wonach „das Lüftergehäuse (8) eine axiale und
radiale Gehäuseöffnung (10, 9) aufweist“, nur so verstanden werden könne, dass
das Lüftergehäuse genau eine bzw. eine einzige Gehäuseöffnung aufweisen
müsse, welche sich sowohl in axialer und zugleich in radialer Richtung öffnen solle.
Zwar gesteht die Beschwerdeführerin durchaus zu, dass in der Beschreibung des
Streitpatents
im Rahmen eines Ausführungsbeispiels zwar eine axiale
Gehäuseöffnung und eine (zusätzliche) radiale Gehäuseöffnung offenbart sein
mag, dies aber im erteilten Anspruch 1 keine Berücksichtigung gefunden habe.
Auch für die beanspruchte „radiale Gehäuseöffnung" nach Merkmal I seien dem
Streitpatent keinerlei Hinweise zu entnehmen, inwiefern die beanspruchte „radiale
Gehäuseöffnung" mit der „axialen und radialen Gehäuseöffnung" des Oberbegriffs
zusammenwirke oder in das Lüftergehäuse einzubringen sei. Ein derartiges
Lüftergehäuse mit einer solchen Öffnung als Bestandteil eines definitionsgemäßen
Sitzgestelles könne der Fachmann jedoch nicht ausführen, so dass in Folge das
Streitpatent mangels Ausführbarkeit zu widerrufen sei.
Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin folgt der Senat nicht.
Zunächst ist die Auffassung der Beschwerdeführerin unzutreffend, dass Merkmal F
im Patentanspruch 1 nur so verstanden werden könne, wonach das Lüftergehäuse
eine einzige Gehäuseöffnung aufweise, welche sich sowohl in axialer und zugleich
in radialer Richtung öffnen solle. Vielmehr teilt der Senat diesbezüglich die
Auffassung der Patentabteilung, wonach nach allgemeinem Sprachgebrauch die
betreffende Formulierung in Merkmal F auch umfasst, dass das Lüftergehäuse eine
axiale und eine (zusätzliche) radiale Gehäuseöffnung aufweist, weshalb der
Patentanspruch schon aufgrund dieser mehrdeutigen bzw. missverständlichen
Formulierung auszulegen ist.
Aber auch eine enge Auslegung gemäß der Auffassung der Beschwerdeführerin
führt nicht zu dem Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1, Nr. 2 PatG, wonach ein Patent
zu widerrufen ist, sofern das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2015, 875-
878 – Rotorelemente, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen) ist die Auslegung des
Patentanspruchs stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben, wenn der
Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (Urteil vom 29. April 1986 - X ZR
28/85, BGHZ 98, 12, 18 - Formstein; Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ
150, 149, 153 - Schneidmesser I; Beschluss vom 17. April 2007 - X ZB 9/06, BGHZ
172, 108 - Informationsübermittlungsverfahren I; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR
117/11, BGHZ 194, 107, Rn. 27 - Polymerschaum I). Auch der Grundsatz, dass bei
Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang
genießt, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gegenstand
definiert und damit auch begrenzt (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09,
BGHZ 189, 330, Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung), schließt nicht aus, dass sich aus
der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs
ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs
vermittelt.
Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel
ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide
Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als
aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung
gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht.
Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile
der Beschreibung zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen.
Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der
Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents
erfasst würde, kommt deshalb nur dann
in Betracht, wenn andere
Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der
Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem
Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass
tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung
abweicht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X ZR 35/11, GRUR 2015, 159, Rn.
26 - Zugriffsrechte).
Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
Vielmehr gelangt der Fachmann, der es unternimmt, ein sinnvolles und wenn
möglich widerspruchsfreies Gesamtverständnis der Patentansprüche und der zu
ihrer Erläuterung bestimmten Beschreibung zu entwickeln, unter Berücksichtigung
des Gesamtinhalts der Beschreibung, des Sinngehalts des Merkmals F und des
Wortlauts der Patentansprüche 1 und 2 mithin zu dem Schluss,, dass mit der
Formulierung des Patentanspruchs in den Merkmalen F - entgegen dem insoweit
verunglückten Wortlaut - nichts unter Schutz gestellt worden ist, was von der in der
Beschreibung offenbarten Vorrichtung abweicht, nach der das Lüftergehäuse zwei
Gehäuseöffnungen aufweisen soll, nämlich eine axiale Gehäuseöffnung und
zusätzlich eine radiale Gehäuseöffnung.
Der Fachmann erkennt somit diese betreffende Formulierung in Merkmal F anhand
der Beschreibung und der Figuren sofort insofern als offensichtliche sprachliche
Ungenauigkeit, als dass das Wort
„eine“ vor dem Ausdruck
„radiale
Gehäuseöffnung“ vergessen worden ist.
Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Figur 13 der Druckschrift D5, welche
angeblich zeige, dass die radiale Ausblasrichtung bei einem definitionsgemäßen
Radiallüfter nicht vorgesehen sein müsse, trifft nicht zu. Vielmehr zeigt die Figur 11
der Druckschrift D5, die einen Querschnitt des bekannten Lüfters nach Figur 13
zeigt, dass auch dort die Luft entlang Pfeil c in axialer Richtung durch eine axiale
Öffnung eingesogen wird, um den Lüfter in radialer Richtung durch Kanal 137 und
somit durch eine radiale Gehäuseöffnung zu verlassen. Insofern lässt auch der
Verweis auf Druckschrift D5 keine andere Auslegung zu.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass das Streitpatent
an keiner Stelle Hinweise gebe, wonach das Merkmal F auf eine Art ausgelegt
werden könnte, nach der Merkmal F zwei unterschiedliche Öffnungen betreffe.
Vielmehr belegen die Figuren 2, 3A und 3B in Verbindung mit der Beschreibung,
insbesondere Absatz
[0028] ganz deutlich, dass das streitpatentgemäße
Lüftergehäuse genau zwei Öffnungen aufweist, nämlich eine axiale Öffnung 10 und
eine radiale Öffnung 9.
Auch im Übrigen ist die Lehre des Streitpatents ohne weiteres ausführbar. Es sind
auch keine Widersprüche oder Unklarheiten hinsichtlich der Unteransprüche
vorhanden.
4. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
neu, da aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften alle Merkmale des
Patentanspruchs 1 entnehmbar sind.
Die Druckschrift D1 zeigt in Figur 1 ein Sitzgestell für einen Fahrzeugsitz 10 mit
einer aus Figur 3 ersichtlichen Rahmenstruktur 280 und einer daran befestigten
Polstertragestruktur 28 (Merkmale A bis C).
Das bekannte Sitzgestell hat auch einen in Figur 4 gezeigten Radiallüfter 13, der
ein Lüftergehäuse 30 aufweist (Merkmale D und E). Das Lüftergehäuse 30 weist
nach Figur 4 und den Ausführungen in den Absätzen [0042] und [0045] eine axiale
(„air intake port“ 32) und eine radiale („air discharge duct“34) Gehäuseöffnung auf
(Merkmal F). Insgesamt besteht das Lüftergehäuse 30 gemäß Figur 6 aus zwei
Gehäusehälften 30a und 30b, wobei die Gehäusehälfte 30b mehrere Laschen (first
brackets 41) aufweist, über die das Lüftergehäuse mit Hilfe von
schwingungsisolierenden Vorrichtungen („vibration-isolating coupler apparatuses“
40) mit einem als Klammer („second bracket 43“) bezeichneten Bauteil verschraubt
ist.
Mittels Ausklinkungen (spring- retainig protrusion piece 43c) sowie verschraubten
Schellen bzw. Befestigungselementen (subsidary bracket 43e, screw 53) ist die
Klammer („second bracket 43“) mit Hilfe schwingungsisolierender Vorrichtungen
(50a, 51a) an dem Sitzgestell befestigt.
Somit bildet die zweite Klammer („second bracket 43“) ein formstabiles Halteteil im
Sinne des Streitpatents, mit dem das Lüftergehäuse über Befestigungselemente
(subsidary bracket 43e, 53) an der Rahmenstruktur 280 und der Polstertragestruktur
28 und somit am Sitzgestell gehalten und getragen ist.
Die kennzeichnenden Merkmale H, I, J und K des Anspruchs 1 sind aus der
Druckschrift D1 nicht bekannt, denn das Halteteil in Form der zweiten Klammer
(„second bracket 43“) weist keine rahmenförmige Aufnahme auf, in die die radiale
Gehäuseöffnung Endbereich 34b des Luftauslasskanals („air discharge duct“ 34)
eingesetzt werden kann. Auch weist das Halteteil („second bracket 43“) kein
Rastelement auf, wodurch das Halteteil mit dem Lüftergehäuse 30 des Radiallüfters
13 verbindbar wäre, sondern
lediglich Bohrungen
für Verschraubungen
(„attachment hole“ 43a). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin im Grunde auch
nicht, sondern sie ist der Auffassung, dass bei dem bekannten Sitzgestell die
Bauteilgruppe 35, 36, 37 – als „joint construction“ bezeichnet - ein weiteres Halteteil
bildet, welches zumindest dazu beiträgt das Lüftergehäuse zu halten. Diese
Auffassung trifft jedoch nicht zu.
Denn die von der Einsprechenden als „Halteteil“ bezeichnete Bauteilgruppe 35, 36,
37 – als „joint construction“ bezeichnet – umfasst mit dem „second connector
member“ 37, vgl. Figur 3, 5 und Absatz [0046], [0052] zwar auch ein formstabiles
Bauteil. Wesentlicher Bestandteil dieser Bauteilgruppe 35, 36, 37 ist jedoch der
flexible Faltenbalg („accordion duct 35“), mittels dessen der Sitz luftleitend mit dem
Lüftergehäuse 30 verbunden ist, nicht jedoch mechanisch tragend, wie es das
Merkmal F mit dem Begriff „haltend“ fordert. Der flexible Faltenbalg („accordion duct
35“) – und somit die gesamte als „joint construction“ bezeichnete Baugruppe 35, 36,
37 - kann schon deshalb keine haltende oder tragende Funktion ausüben, weil der
flexible Faltenbalg („accordion duct 35“) nach den Ausführungen in den Absätzen
[0012] bis [0013] sowie [0108] der Druckschrift D1 aus Gummi besteht und dazu
vorgesehen ist, Bewegungen zwischen dem Radiallüfter 13 und dem Sitzgestell (28
bzw. 280) auszugleichen (Absatz [0108]).
Keines der Bauteile 35, 36, 37 stellt daher für sich allein oder gemeinsam als „joint
construction“ ein formstabiles Halteteil iSd des Streitpatents dar.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Lüftergehäuse schon
deshalb nicht bzw. nicht ausschließlich von der Klammer 43 („second bracket 43“)
fixiert werde, weil das Lüftergehäuse gemäß den Absätzen [0090] bis [0094] auch
nach Befestigung an der Rahmenstruktur 280 beweglich sei und erst nach
Anbringen der Bauteile 35, 36, 37 – als „joint construction“ bezeichnet - ortsfest
gehalten sei, kann nicht überzeugen. Denn eine ortsfeste Halterung ist bei dem
bekannten Sitzgestell nach der D1 nicht angestrebt, vielmehr soll das Lüftergehäuse
stets in einem gewissen Maße beweglich sein.
Im Übrigen fordert das Merkmal G lediglich ein „Halten“ im Sinne von „Tragen“ des
Lüftergehäuses, was zweifelsfrei bei dem bekannten Sitzgestell nach der
Druckschrift D1 ausschließlich von der zweiten Klammer 43 („second bracket 43“)
in Verbindung mit den schwingungsisolierenden Vorrichtungen („vibration-isolating
coupler apparatuses“ 40) sowie zugehörigen Befestigungselementen (subsidary
bracket 43e, 53) verwirklicht wird. Demgegenüber ist der flexible Faltenbalg 35 bei
dem Sitzgestell nach der Druckschrift D1 ausschließlich für die Luftleitung
vorgesehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin – die Bauteilgruppe 35, 36, 37 und somit auch der flexible
Faltenbalg (accordion duct 35“) keinesfalls ein Halteteil im streitpatentgemäßen
Sinn bildet oder auch nur dazu beiträgt, das Lüftergehäuse zu halten, sondern
vielmehr die zweite Klammer („second bracket 43“) das formstabile Halteteil im
Sinne des Streitpatents bildet, mit dem das Lüftergehäuse in Verbindung mit
Befestigungselementen (subsidary bracket 43e, 53) an der Rahmenstruktur 280
und der Polstertragestruktur 28 und somit am Sitzgestell gehalten ist.
Die Druckschrift D13 betrifft einen Kanal für eine klimatisierte Sitzanordnung. Die
Figur 5 zeigt auch ein thermisches Modul 92B, das nach den Ausführungen in
Absatz [0039] auch einen axialen und/oder radialen Lüfter aufweisen kann, wobei
das thermische Modul 92B offensichtlich auch ein (nicht gezeigtes) Lüftergehäuse
aufweist, das für den Fall eines radialen Lüfters eine axiale und eine radiale
Gehäuseöffnung haben muss.
Das thermische Modul 92B ist nach Absatz [0044] über mehrere Befestigungsteile
102 in Form von Nieten, Bolzen etc. an einem Träger 100 befestigt. Der Träger 100
weist wiederum ein Paar Klipse 104 auf, die den Träger 100 sowie das thermische
Modul 92B an der Bodenseite 70 des Sitzes verrasten (siehe Absatz [0044]).
Somit bildet der Träger 100 das streitpatentgemäße Halteteil, das den Radiallüfter
an dem Sitzgestell „hält“ bzw. trägt.
Allerdings weist dieser Träger 100 (= Halteteil) weder eine rahmenförmige
Aufnahme für die radiale Gehäuseöffnung des Radiallüfters noch ein Rastelement
für die Befestigung des Radiallüfters an dem Halteteil auf, so dass die Merkmale H,
I, J und K nicht verwirklicht sind. Anders als die Beschwerdeführerin meint, kann
das Bauteil 130 schon deshalb kein formstabiles Halteteil für das Lüftergehäuse
bilden, weil es – in ähnlicher Weise wie bei der Druckschrift D1 - mit einem flexiblen
Faltenbalg 110 mit dem Lüftergehäuse des thermischen Moduls 92B verbunden ist.
Auch die Druckschrift D16 hat (wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht) bereits
kein eigenes bzw. eigenständiges Halteteil für das Lüftergehäuse (bestehend aus
den
in Figur 1B dargestellten Lüftergehäuseplatten). Denn – wie die
Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz vom 4. September 2019 auf Seite 13
ausführt – „das Lüftergehäuse selbst bildet …ein formstabiles Halteteil…aus“. Da
somit dieses bekannte Sitzgestell kein Halteteil nach Merkmal G aufweist, können
auch die kennzeichnenden Merkmale H, I, J und K nicht verwirklicht sein.
Die Druckschrift D14 zeigt in den Figuren 4 und 10 einen Sitz mit einer Rückenlehne,
in der eine einstellbare Lendenstützvorrichtung 36 mit einem Lendenstützteil 88
integriert ist. Nach den Ausführungen in Absatz [0046] ist das gesamte
Lendenstützteil 88 an einem Rahmen 90 gehalten, der zwei sich im Wesentlichen
vertikal erstreckende Schienen 91 aufweist. Ein Faltenbalg 96 gleicht die
unterschiedlichen Einstellungen der Lendenstützvorrichtung 36 aus.
Nach Figur 4 oder Figur 10 ist eine Klimakontrollvorrichtung 38 in Form eines
Fluidsystems 94 vorgesehen, worunter offensichtlich ein Radiallüfter mit
entsprechendem Gehäuse zu verstehen ist. Nach Absatz [0055] in Verbindung mit
Figur 4 ist das Fluidsystem 94 mittels Laschen 126 mit einem horizontal
verlaufenden Querträger 42 verschraubt, um die Klimakontrollvorrichtung 38 an der
Rückenlehnenstruktur ortsfest zu halten.
Somit bildet der Querträger 42 das formstabile Halteteil im Sinne des Streitpatents.
Jedoch weist der Querträger 42 keine rahmenförmige Aufnahme auf, in die eine
radiale Gehäuseöffnung des Radiallüfters einsetzbar wäre. Auch Rastelemente sind
nicht vorhanden, wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht, so dass die
Merkmale H, I, J und K nicht verwirklicht sind.
Die Druckschrift D15 zeigt einen Fahrzeugsitz, bei dem das Gehäuse eines
Axiallüfters 5 mittels Schnappösen 7 an den Federstäben der Sitzfederung befestigt
wird. Ein Halteteil gemäß Merkmal G ist hier nicht vorhanden, so dass in Folge auch
die Merkmale H, I, J und K nicht verwirklicht sind.
Die Druckschrift D17 betrifft eine Baugruppe, die in einen Fahrzeugsitz eingesetzt
werden kann. Daher fehlen bereits das Sitzgestell, die Rahmenstruktur sowie die
Polstertragestruktur nach den Merkmalen A bis C. Auch einen Radiallüfter weist
diese Baugruppe nicht auf, (wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht). Auch ein
Halteteil ist nicht zu erkennen, so dass neben den Merkmalen A bis C auch die
Merkmale H bis K nicht verwirklicht sind.
Die Druckschrift D18 zeigt einen Fahrzeugsitz, der weder einen Radiallüfter noch
ein Halteteil aufweist. Das Bauteil 130, das die Beschwerdeführerin als Halteteil
ansieht, ist ein Fitting für einen Schlauchanschluss und kann schon deshalb kein
Halteteil für ein Lüftergehäuse sein, weshalb die Merkmale D bis K des
Patentanspruchs 1 allesamt nicht verwirklicht sind.
Die Druckschrift D19 zeigt ein Sitzgestell für einen Fahrzeugsitz mit einer
Rahmenstruktur 280 sowie einer Polstertragestruktur, bei dem zur Belüftung
Radiallüfter sowie diverse Luftkanäle vorgesehen sind. Die Luftkanäle sind über
verschiedene Schnappverschlüsse mit Kanälen in dem Sitzpolster verbunden. Im
Absatz [0031] ist beschrieben, dass Lüfter („air blowers 50A“) am Sitzrahmen
befestigt sind. Auf welche Weise die Lüfter am Sitzrahmen befestigt („attached to“)
sind, offenbart die Druckschrift D19 an keiner Stelle. Auch die weiteren von der
Beschwerdeführerin aufgegriffenen Ausführungsbeispiele nach den Figuren 7 bis
14 bzw. 15 bis 21 der Druckschrift D19 offenbaren an keiner Stelle, auf welche
Weise die Lüfter am Sitzrahmen befestigt („attached to“) sind. Insbesondere ist in
keinem der drei Ausführungsbeispiele ein Halteteil für einen Radiallüfter oder sein
Gehäuse gezeigt oder beschrieben. Das Bauteil 60B in Figur 5, das die
Beschwerdeführerin als Halteteil ansieht, ist ein Kanal (duct) und kann schon
deshalb kein Halteteil sein. Daher fehlen auch hier die Merkmale G bis K.
Die Druckschrift D20 betrifft ein Spiralgehäuse für einen Zentrifugallüfter, sie hat
kein Sitzgestell für einen Fahrzeugsitz zum Inhalt.
Die übrigen Druckschriften D2 bis D12, die auch von der Einsprechenden nicht
aufgegriffen worden sind, gehen nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift D1
bekannt geworden ist. Insbesondere haben diese Druckschriften weder ein
formstabiles Halteteil mit einer rahmenförmigen Aufnahme,
in die die radiale
Gehäuseöffnung eines Radiallüfters einsetzbar
ist,
noch Rastelemente
entsprechend den Merkmalen H, I, J und K.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber den
Druckschriften D1 bis D20.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D1 bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen
geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, weil sie
– wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt - bereits ein Sitzgestell mit den Merkmalen
A bis G beschreibt, wobei zur Klimatisierung des Sitzes ein Radiallüfter vorgesehen
ist, der ein Lüftergehäuse mit einer axialen und einer radialen Gehäuseöffnung
aufweist, wobei das Lüftergehäuse an dem Sitzgestell mit einem formstabilen
Halteteil
in Form der Klammer
(„second bracket 43“)
in Verbindung
Befestigungselementen (subsidary bracket 43e, 53) gehalten ist. Wie vorstehend
zur Neuheit im Einzelnen begründet, weist das Halteteil in Form der Klammer
(„second bracket 43“) jedoch weder eine rahmenförmige Aufnahme, in die die
radiale Gehäuseöffnung Endbereich 34b des Luftauslasskanals („air discharge
duct“) 34 einsetzbar ist, noch ein Rastelement auf, wodurch das Halteteil mit dem
Lüftergehäuse 30 des Radiallüfters 13 verbindbar wäre.
Der Fachmann ist zwar grundsätzlich bestrebt, die Anzahl der zu verbauenden Teile
zu verkleinern, um Herstellungskosten einzusparen. Veränderungen an der
Klammer 43 zieht er zu diesem Zweck jedoch nicht in Betracht, denn hierzu wären
umfangreiche Umkonstruktionen am bekannten Sitzgestell nach der Druckschrift D1
erforderlich. Da auch die übrigen Druckschriften, insbesondere die von der
Beschwerdeführerin aufgegriffenen Druckschriften D13, D14, D15, D16, D17, D18
und D19 – wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt – keine Halteteile mit einer
rahmenförmigen Aufnahme aufweisen, in die die radiale Gehäuseöffnung eines
Radiallüfters einsetzbar ist, können diese Druckschriften den Fachmann auch nicht
dazu anregen, das aus der Druckschrift D1 bekannte Halteteil in Form der Klammer
(„second bracket 43“) mit einer rahmenförmigen Aufnahme zu versehen.
Die zuletzt von der Beschwerdeführerin noch eingereichte Druckschrift D20 zeigt
ein aus zwei Hälften 11, 12 bestehendes Spiralgehäuse für einen Radiallüfter, wobei
an einer Austrittsöffnung 81 des Spiralgehäuse angeformte Zungen 101, 102 in eine
Konvektionsplatte C rastend einsetzbar sind und dort über Öffnungen 103, 104 mit
Befestigungsteilen F (vgl. Druckschrift D20 Figur 3) befestigt werden. Die
Druckschrift D20 weist somit kein Halteteil für das Lüftergehäuse auf. Daher könnte
die Druckschrift D20 den Fachmann allenfalls dazu anregen, bei dem bekannten
Sitzgestell nach der Druckschrift D1 auf ein Halteteil für das Lüftergehäuse
vollständig zu verzichten und das Lüftergehäuse unmittelbar an einer Flanschplatte
des Sitzgestells zu befestigen. Dies führt jedoch nicht zum Streitpatentgegenstand,
sondern zu einem völlig anderen Lösungsansatz.
Aber auch die von der Beschwerdeführerin aufgegriffenen Kombinationen der
Druckschriften D14/D15 bzw. D17, D18 oder D19 jeweils in Verbindung mit
fachmännischem Können führen nicht zum streitpatentgemäßen Sitzgestell für
einen Fahrzeugsitz.
Die von der Beschwerdeführerin genannte Druckschrift D14 geht nicht über das
hinaus, was dem Fachmann bereits aus der Druckschrift D1 bekannt geworden ist.
Insbesondere weist das bekannte Sitzgestell nach der Druckschrift D14 – wie
vorstehend begründet
- kein Halteteil im Sinne des Streitpatents mit einer
rahmenförmigen Aufnahme auf,
in die eine radiale Gehäuseöffnung des
Radiallüfters einsetzbar wäre, weil auch hier der Faltenbalg 96 – ähnlich dem
Sitzgestell nach der Druckschrift D1 - kein Halteteil ist, sondern vielmehr der
Querträger 42, der das Lüftergehäuse ersichtlich an dem Sitzgestell hält, dem
streitpatentgemäßen Halteteil entspricht. Auch Rastelemente sind nicht vorhanden,
wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht, so dass die Merkmale H, I, J und K
nicht verwirklicht sind.
Da auch die Druckschrift D15 kein Halteteil gemäß Merkmal G aufweist, weil dort
das Gehäuse des Axiallüfters 5 mittels Schnappösen 7 unmittelbar an den
Federstäben der Sitzfederung befestigt ist, kann die D15 den Fachmann nicht dazu
anregen, ein Halteteil gemäß den Merkmalen H, I, J und K auszugestalten. Vielmehr
könnte die Druckschrift D15 den Fachmann allenfalls dazu anregen, ganz auf ein
separates Halteteil zu verzichten und das Gehäuse des Lüfters mittels
Schnappösen unmittelbar an den Federstäben der Sitzfederung zu befestigen. Dies
führt jedoch weg von der streitpatentgemäßen Lösung.
Anders als von der Beschwerdeführerin vorgetragen, eignen sich die Druckschriften
D17 bis D19 jeweils nicht als möglicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der
erfinderischen Tätigkeit, weil – wie vorstehend zur Neuheit begründet - in keiner
dieser Druckschriften ein formstabiles Halteteil vorgesehen ist, mittels dessen das
Lüftergehäuse an dem Sitzgestell gehalten ist. Im Übrigen wäre ausgehend von
dem Gegenstand einer dieser Druckschriften für den Fachmann schon keine
Veranlassung erkennbar, umfangreiche konstruktive Änderungen mit dem Ziel
vorzunehmen, ein formstabiles Halteteil zu verwirklichen. Damit könnte er auch
nicht in naheliegender Weise zu einem gemäß den Merkmalen H bis K
ausgestalteten Halteteil gelangen.
Deshalb führt eine Kombination einer der Druckschriften D17, D18 oder D19 in
Verbindung mit fachmännischem Können oder auch mit den anderen im Verfahren
befindlichen Druckschriften nicht zum streitpatentgemäßen Sitzgestell für einen
Fahrzeugsitz.
Die übrigen Druckschriften D2 bis D12
liegen ebenfalls weitab vom
Streitpatentgegenstand, weil auch sie weder ein formstabiles Halteteil zum Halten
des Lüftergehäuses am Sitzgestell mit mindestens einer
rahmenförmigen
Aufnahme für die radiale Gehäuseöffnung eines Radiallüfters haben, noch
Rastelemente aufweisen, die sich mit dem Gehäuse des Radiallüfters verbinden.
Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen
ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken
und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur
beanspruchten Lösung zu gelangen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher Bestand.
6. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 10 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen
des streitpatentgemäßen Sitzgestells für eine Fahrzeugsitzbaugruppe nach
Patentanspruch 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.
Sie haben daher ebenfalls Bestand.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Brunn
/Löb