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BPatG Beschluss vom 18.11.2021 – 8 W (pat) 22/19

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:181121B8Wpat22.19.0

Zitiert 6 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 22/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2011 114 933

ECLI:DE:BPatG:2021:181121B8Wpat22.19.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. November

2021

durch

den

Vorsitzenden

Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die

Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Auf die am 6. Oktober 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Patent 10 2011 114 933 mit der Bezeichnung „Sitzgestell

für einen Fahrzeugsitz“ erteilt und die Erteilung am 9. Januar 2014 veröffentlicht

worden. Eine berichtigte Fassung der Patentschrift

ist am 7. März 2019

veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017,

der am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist,

Einspruch erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.

Sie stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe gemäß § 21 Abs. 1, Nr. 1 und 2

PatG und ist der Auffassung,

· dass die Lehre des Streitpatents nicht so deutlich und vollständig offenbart

sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne, weil die „axiale und radiale

Gehäuseöffnung (10, 9)“ des Lüftergehäuses als einzelne Gehäuseöffnung

interpretiert werden müsse, die sowohl axial, als auch radial sei. Weiter

nehme der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 Bezug auf eine „radiale

Gehäuseöffnung“, Anspruch 2 nehme Bezug auf eine

„axiale

Gehäuseöffnung“. Die Figuren würden zwei Gehäuseöffnungen zeigen.

Damit bleibe dem Fachmann insgesamt unklar, was Gegenstand des

Streitpatents sein solle;

· dass der Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 nicht patentfähig

sei, da er gegenüber den geltend gemachten Entgegenhaltungen D1, D13,

D14, D16 nicht neu sei oder zumindest gegenüber verschiedenen

Kombinationen der eingereichten Druckschriften nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruhe.

Mit dem in der Anhörung vom 04.12.2018 verkündeten Beschluss hat die

Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent in

vollem Umfang aufrechterhalten. In dem Beschluss hat sie ausgeführt, dass die

Lehre des Streitpatents für einen Fachmann ausführbar sei und der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik

neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die an ihrer

Auffassung festhält, dass der aufrechterhaltene Anspruch 1 die Lehre des

Streitpatents nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie

ausführen könne.

Im Übrigen sei der Streitpatentgegenstand nicht neu gegenüber den Druckschriften

D1, D13 und D16 bzw. nicht patentfähig gegenüber einer Kombination der

Druckschrift D1 mit einer der Druckschriften D14, D17, D18, D19 oder D20 bzw.

einer Kombination der Druckschriften D19 und D2, D14 und D15, oder einer der

Druckschriften D17, D18 oder D19 jeweils auch in Verbindung mit dem

fachmännischen Können.

Insgesamt verweist die Einsprechende dabei auf folgende Druckschriften:

D1: US 2006/0138812 A1

D2: US 2007/0101729 A1

D3: DE 10 2004 060 460 A1

D4: DE 20 2009 004 586 U1

D5: US 6 929 322

D6: DE 101 28 415 A1

D7: DE 102 55 638 A1

D8: DE 199 27 232 A1

D9: US 6 062 641

D10: US 7 673 935

D11: WO 2005/037601 A2

D12: WO 2009/070439 A2

D13: US 2007/0241592 A1

D14: US 2007/0262621 A1

D15: DE 297 18 853 U1

D16: US 2008/0164733 A1

D17: DE 10 2006 054 860 A1

D18: EP 0 834 421 A1

D19: EP 1 757 208 A1

sowie zuletzt noch eingereichte DE 41 40 129 A1 (D20).

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 4. Dezember 2018 aufzuheben und das

Patent 10 2011 114 933 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt die Anträge,

die Beschwerde zurückzuweisen;

hilfsweise das Patent 10 2011 114 933 mit den Ansprüchen 1 bis 10

gemäß Hilfsantrag 1 eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 24.

November 2020,

hilfsweise das Patent 10 2011 114 933 mit den Ansprüchen 1 bis 9

gemäß Hilfsantrag 2 eingereicht als Anlage zum Schriftsatz vom 24.

November 2020,

hilfsweise das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3

vom 18. November 2021

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Sie sieht die Lehre des Streitpatents und insbesondere auch den Gegenstand nach

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag als für den Fachmann ausführbar an. Darüber

hinaus sei der Gegenstand gemäß Anspruch 1 auch patentfähig.

Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit einer vom Senat

ergänzten Merkmalsgliederung):

A. Sitzgestell für einen Fahrzeugsitz

B. mit einer Rahmenstruktur (1),

C. einer daran befestigten Polstertragestruktur (3) und

D. mit einem Radiallüfter (7),

E. der ein Lüftergehäuse (8) aufweist

F. wobei das Lüftergehäuse (8) eine axiale und radiale Gehäuseöffnung

(10, 9) aufweist und

G. wobei das Lüftergehäuse (8) an dem Sitzgestell mit einem

formstabilen Halteteil (6) gehalten ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

H. das Halteteil (6) mindestens eine rahmenförmige Aufnahme (15)

aufweist,

I.

in die die radiale Gehäuseöffnung (9) des Radiallüfters (7) eingesetzt

ist, und

J. mindestens ein Rastelement (16) aufweist,

K. das sich mit dem Gehäuse (8) des Radiallüfters (7) verbindet.

Hinsichtlich

des Wortlauts

der

abhängigen Ansprüche

bzw.

der

Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen sowie des weiteren Vortrags der

Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht

erfolgreich, da die Lehre des Streitpatents ausführbar ist und die Gegenstände der

geltenden Patentansprüche gemäß Hauptantrag patentfähig sind.

2. Der Streitpatentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift

ein Sitzgestell für einen Fahrzeugsitz mit einer Rahmenstruktur, einer daran

befestigten Polstertragestruktur und mit einem ein Lüftergehäuse aufweisenden

Radiallüfter, wobei das Lüftergehäuse eine axiale und radiale Gehäuseöffnung

aufweist und wobei das Lüftergehäuse an dem Sitzgestell mit einem formstabilen

Halteteil gehalten ist.

Solche Klimatisierungseinrichtungen umfassen nach Absatz

[0003] der

Streitpatentschrift einen oder mehrere Lüfter, die mit Lüftungskanälen in dem

Polsterkern des Sitzes und/oder mit einer unterhalb des Bezugsstoffs befindlichen

Luftverteilungsschicht in Strömungsverbindung stehen. So können sowohl die

Sitzflächen als auch die Rückenlehnen und selbst die Kopfstützen klimatisiert

werden. Hauptbestandteil der Klimatisierungseinrichtung sind Lüfter, für die eine

einfache und schnelle Montage wünschenswert ist.

Daher liegt gemäß den Ausführungen in Absatz [0013] dem Streitpatent die Aufgabe

zugrunde, ein Sitzgestell für einen Fahrzeugsitz mit einem Radiallüfter zur

Ventilation des Sitzes zu schaffen, das sich durch einen einfachen und einen

weitgehend universell einsetzbaren Aufbau auszeichnet und durch Reduzierung der

zu verbauenden Materialvielfalt eine Minimierung der Herstellungskosten mit sich

führt. Eine weitere Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, gering gewuchtete

oder ungewuchtete handelsübliche Lüfter einsetzen zu können, so dass ein Insasse

keine spürbaren Vibrationen, die von handelsüblichen Lüftern verursacht werden

könnten, erfährt.

Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0014] durch ein

Sitzgestell für einen Fahrzeugsitz mit den Merkmalen des Anspruchs 1.

Als Fachmann

ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur

(FH) der Fachrichtung

Maschinenbau mit langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung

von Fahrzeugsitzen anzusehen.

Die Merkmale F und G bedürfen einer Auslegung.

Das Merkmal F, wonach „das Lüftergehäuse (8) eine axiale und radiale

Gehäuseöffnung (10, 9)“ aufweisen soll, ist nicht eindeutig formuliert. Nach dem

Wortlaut der Anspruchsformulierung könnte zunächst der Eindruck entstehen, dass

das Lüftergehäuse genau eine bzw. eine einzige Gehäuseöffnung aufweise, welche

sich sowohl in axialer und zugleich in radialer Richtung öffnen würde, wodurch die

Lehre des Streitpatents nicht ausführbar wäre, wie auch die Beschwerdeführerin

vorträgt (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 3.2.). Bei der in solchen Fällen

gebotenen Auslegung und Ermittlung des technischen Sinngehalts des Merkmals

im Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift (BGH X ZR 43/13, GRUR 2015,

875-878 – Rotorelemente und BGH X ZR 101/13, GRUR 2015, 868-874 –

Polymerschaum

II) erkennt der Fachmann aber unmittelbar, dass

„das

Lüftergehäuse (8) eine axiale und eine radiale Gehäuseöffnung (10, 9)“, also nicht

nur eine einzige, sondern wenigstens zwei Gehäuseöffnungen aufweisen muss.

Denn die Erfindung soll gemäß Anspruch 1 nach den Ausführungen in Absatz [0015]

ermöglichen, dass ein herkömmlicher (handelsüblicher) Radiallüfter mit dem

Lüftergehäuse ohne bauliche Veränderung mit seiner radialen Gehäuseöffnung in

die rahmenförmige Aufnahme des Halteteils eingesetzt werden kann, wobei die

rahmenförmige Aufnahme des Halteteils ein Anschlusselement bildet, um damit

einen entsprechenden Luftführungskanal zu verbinden, der die von dem Radiallüfter

abgegebene oder angesaugte Luft zu- oder abführt. In Anspruch 2 bzw. Absatz

[0017] der Beschreibung wird ferner von „der axialen Gehäuseöffnung“ gesprochen.

Dem Fachmann erschließt sich daraus unmittelbar und eindeutig, dass die radiale

Gehäuseöffnung in das Halteteil eingesetzt werden kann, um damit einen

Luftführungskanal zu verbinden. Da fachübliche Radiallüfter stets eine axiale

Öffnung zur Zuführung oder Abführung von Luft und eine radiale Öffnung zur

Abführung oder Zuführung von Luft haben, muss dies auch das den Radiallüfter

umgebende Gehäuse aufweisen. Nur indem der Radiallüfter einen in bestimmter

Richtung gelenkten Luftstrom von der einen zur anderen Öffnung erzeugt, ist das

oben beschriebene Ziel des Streitpatents erreichbar. Demnach versteht der

Fachmann das Merkmal F aus fachlicher Sicht dahingehend, dass es eine axiale

Gehäuseöffnung und eine radiale Gehäuseöffnung gibt. Diese Auslegung steht

auch mit dem Merkmal I in Einklang, welches sich nur auf die radiale

Gehäuseöffnung bezieht, sowie mit Anspruch 2, welcher nur die axiale

Gehäuseöffnung betrifft. Diese Auslegung steht ferner im Einklang mit allen Figuren,

in welchen der Radiallüfter (7) zwei separate Gehäuseöffnungen (9), (10) hat.

Nach Merkmal G ist das Lüftergehäuse (8) an dem Sitzgestell mit einem

formstabilen Halteteil (6) gehalten. Demnach muss das Halteteil in der Lage sein,

das Lüftergehäuse (8) gemeinsam mit dem eingesetzten Radiallüfter vollständig zu

halten. Die erforderliche Formstabilität ergibt sich also im Einzelfall aus der zu

tragenden Last und lehrt den Fachmann ein entsprechend steifes (formstabiles)

Material auszuwählen, welches die Haltefunktion erfüllen kann. Wenn nach den

Ausführungen in Absatz [0054] des Streitpatents das Halteteil vorzugsweise aus

einem steifen, halbflexiblen oder flexiblen Material aufgebaut sein kann, so

beeinflusst dies nicht die erforderliche Haltefunktion nach Merkmal F des geltenden

Anspruchs 1.

3. Die geltenden Ansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig.

3.1. Die geltenden Unterlagen einschließlich der erteilten Ansprüche entsprechen

den Ursprungsunterlagen und sind also ursprünglich offenbart und somit zulässig.

Die Beschwerdeführerin hat dies auch nicht in Zweifel gezogen.

3.2. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass der

Fachmann sie ausführen kann.

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass die Lehre des

Patents durch den unabhängigen Anspruch definiert werde und der Wortlaut des

Merkmals F im Patentanspruch 1, wonach „das Lüftergehäuse (8) eine axiale und

radiale Gehäuseöffnung (10, 9) aufweist“, nur so verstanden werden könne, dass

das Lüftergehäuse genau eine bzw. eine einzige Gehäuseöffnung aufweisen

müsse, welche sich sowohl in axialer und zugleich in radialer Richtung öffnen solle.

Zwar gesteht die Beschwerdeführerin durchaus zu, dass in der Beschreibung des

Streitpatents

im Rahmen eines Ausführungsbeispiels zwar eine axiale

Gehäuseöffnung und eine (zusätzliche) radiale Gehäuseöffnung offenbart sein

mag, dies aber im erteilten Anspruch 1 keine Berücksichtigung gefunden habe.

Auch für die beanspruchte „radiale Gehäuseöffnung" nach Merkmal I seien dem

Streitpatent keinerlei Hinweise zu entnehmen, inwiefern die beanspruchte „radiale

Gehäuseöffnung" mit der „axialen und radialen Gehäuseöffnung" des Oberbegriffs

zusammenwirke oder in das Lüftergehäuse einzubringen sei. Ein derartiges

Lüftergehäuse mit einer solchen Öffnung als Bestandteil eines definitionsgemäßen

Sitzgestelles könne der Fachmann jedoch nicht ausführen, so dass in Folge das

Streitpatent mangels Ausführbarkeit zu widerrufen sei.

Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin folgt der Senat nicht.

Zunächst ist die Auffassung der Beschwerdeführerin unzutreffend, dass Merkmal F

im Patentanspruch 1 nur so verstanden werden könne, wonach das Lüftergehäuse

eine einzige Gehäuseöffnung aufweise, welche sich sowohl in axialer und zugleich

in radialer Richtung öffnen solle. Vielmehr teilt der Senat diesbezüglich die

Auffassung der Patentabteilung, wonach nach allgemeinem Sprachgebrauch die

betreffende Formulierung in Merkmal F auch umfasst, dass das Lüftergehäuse eine

axiale und eine (zusätzliche) radiale Gehäuseöffnung aufweist, weshalb der

Patentanspruch schon aufgrund dieser mehrdeutigen bzw. missverständlichen

Formulierung auszulegen ist.

Aber auch eine enge Auslegung gemäß der Auffassung der Beschwerdeführerin

führt nicht zu dem Widerrufsgrund nach § 21 Abs. 1, Nr. 2 PatG, wonach ein Patent

zu widerrufen ist, sofern das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig

offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2015, 875-

878 – Rotorelemente, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen) ist die Auslegung des

Patentanspruchs stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben, wenn der

Wortlaut des Anspruchs eindeutig zu sein scheint (Urteil vom 29. April 1986 - X ZR

28/85, BGHZ 98, 12, 18 - Formstein; Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ

150, 149, 153 - Schneidmesser I; Beschluss vom 17. April 2007 - X ZB 9/06, BGHZ

172, 108 - Informationsübermittlungsverfahren I; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR

117/11, BGHZ 194, 107, Rn. 27 - Polymerschaum I). Auch der Grundsatz, dass bei

Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang

genießt, weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gegenstand

definiert und damit auch begrenzt (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09,

BGHZ 189, 330, Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung), schließt nicht aus, dass sich aus

der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs

ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs

vermittelt.

Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel

ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide

Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als

aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung

gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht.

Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile

der Beschreibung zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen.

Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der

Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents

erfasst würde, kommt deshalb nur dann

in Betracht, wenn andere

Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der

Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem

Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass

tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung

abweicht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X ZR 35/11, GRUR 2015, 159, Rn.

26 - Zugriffsrechte).

Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.

Vielmehr gelangt der Fachmann, der es unternimmt, ein sinnvolles und wenn

möglich widerspruchsfreies Gesamtverständnis der Patentansprüche und der zu

ihrer Erläuterung bestimmten Beschreibung zu entwickeln, unter Berücksichtigung

des Gesamtinhalts der Beschreibung, des Sinngehalts des Merkmals F und des

Wortlauts der Patentansprüche 1 und 2 mithin zu dem Schluss,, dass mit der

Formulierung des Patentanspruchs in den Merkmalen F - entgegen dem insoweit

verunglückten Wortlaut - nichts unter Schutz gestellt worden ist, was von der in der

Beschreibung offenbarten Vorrichtung abweicht, nach der das Lüftergehäuse zwei

Gehäuseöffnungen aufweisen soll, nämlich eine axiale Gehäuseöffnung und

zusätzlich eine radiale Gehäuseöffnung.

Der Fachmann erkennt somit diese betreffende Formulierung in Merkmal F anhand

der Beschreibung und der Figuren sofort insofern als offensichtliche sprachliche

Ungenauigkeit, als dass das Wort

„eine“ vor dem Ausdruck

„radiale

Gehäuseöffnung“ vergessen worden ist.

Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Figur 13 der Druckschrift D5, welche

angeblich zeige, dass die radiale Ausblasrichtung bei einem definitionsgemäßen

Radiallüfter nicht vorgesehen sein müsse, trifft nicht zu. Vielmehr zeigt die Figur 11

der Druckschrift D5, die einen Querschnitt des bekannten Lüfters nach Figur 13

zeigt, dass auch dort die Luft entlang Pfeil c in axialer Richtung durch eine axiale

Öffnung eingesogen wird, um den Lüfter in radialer Richtung durch Kanal 137 und

somit durch eine radiale Gehäuseöffnung zu verlassen. Insofern lässt auch der

Verweis auf Druckschrift D5 keine andere Auslegung zu.

Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass das Streitpatent

an keiner Stelle Hinweise gebe, wonach das Merkmal F auf eine Art ausgelegt

werden könnte, nach der Merkmal F zwei unterschiedliche Öffnungen betreffe.

Vielmehr belegen die Figuren 2, 3A und 3B in Verbindung mit der Beschreibung,

insbesondere Absatz

[0028] ganz deutlich, dass das streitpatentgemäße

Lüftergehäuse genau zwei Öffnungen aufweist, nämlich eine axiale Öffnung 10 und

eine radiale Öffnung 9.

Auch im Übrigen ist die Lehre des Streitpatents ohne weiteres ausführbar. Es sind

auch keine Widersprüche oder Unklarheiten hinsichtlich der Unteransprüche

vorhanden.

4. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

neu, da aus keiner der entgegengehaltenen Druckschriften alle Merkmale des

Patentanspruchs 1 entnehmbar sind.

Die Druckschrift D1 zeigt in Figur 1 ein Sitzgestell für einen Fahrzeugsitz 10 mit

einer aus Figur 3 ersichtlichen Rahmenstruktur 280 und einer daran befestigten

Polstertragestruktur 28 (Merkmale A bis C).

Das bekannte Sitzgestell hat auch einen in Figur 4 gezeigten Radiallüfter 13, der

ein Lüftergehäuse 30 aufweist (Merkmale D und E). Das Lüftergehäuse 30 weist

nach Figur 4 und den Ausführungen in den Absätzen [0042] und [0045] eine axiale

(„air intake port“ 32) und eine radiale („air discharge duct“34) Gehäuseöffnung auf

(Merkmal F). Insgesamt besteht das Lüftergehäuse 30 gemäß Figur 6 aus zwei

Gehäusehälften 30a und 30b, wobei die Gehäusehälfte 30b mehrere Laschen (first

brackets 41) aufweist, über die das Lüftergehäuse mit Hilfe von

schwingungsisolierenden Vorrichtungen („vibration-isolating coupler apparatuses“

40) mit einem als Klammer („second bracket 43“) bezeichneten Bauteil verschraubt

ist.

Mittels Ausklinkungen (spring- retainig protrusion piece 43c) sowie verschraubten

Schellen bzw. Befestigungselementen (subsidary bracket 43e, screw 53) ist die

Klammer („second bracket 43“) mit Hilfe schwingungsisolierender Vorrichtungen

(50a, 51a) an dem Sitzgestell befestigt.

Somit bildet die zweite Klammer („second bracket 43“) ein formstabiles Halteteil im

Sinne des Streitpatents, mit dem das Lüftergehäuse über Befestigungselemente

(subsidary bracket 43e, 53) an der Rahmenstruktur 280 und der Polstertragestruktur

28 und somit am Sitzgestell gehalten und getragen ist.

Die kennzeichnenden Merkmale H, I, J und K des Anspruchs 1 sind aus der

Druckschrift D1 nicht bekannt, denn das Halteteil in Form der zweiten Klammer

(„second bracket 43“) weist keine rahmenförmige Aufnahme auf, in die die radiale

Gehäuseöffnung Endbereich 34b des Luftauslasskanals („air discharge duct“ 34)

eingesetzt werden kann. Auch weist das Halteteil („second bracket 43“) kein

Rastelement auf, wodurch das Halteteil mit dem Lüftergehäuse 30 des Radiallüfters

13 verbindbar wäre, sondern

lediglich Bohrungen

für Verschraubungen

(„attachment hole“ 43a). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin im Grunde auch

nicht, sondern sie ist der Auffassung, dass bei dem bekannten Sitzgestell die

Bauteilgruppe 35, 36, 37 – als „joint construction“ bezeichnet - ein weiteres Halteteil

bildet, welches zumindest dazu beiträgt das Lüftergehäuse zu halten. Diese

Auffassung trifft jedoch nicht zu.

Denn die von der Einsprechenden als „Halteteil“ bezeichnete Bauteilgruppe 35, 36,

37 – als „joint construction“ bezeichnet – umfasst mit dem „second connector

member“ 37, vgl. Figur 3, 5 und Absatz [0046], [0052] zwar auch ein formstabiles

Bauteil. Wesentlicher Bestandteil dieser Bauteilgruppe 35, 36, 37 ist jedoch der

flexible Faltenbalg („accordion duct 35“), mittels dessen der Sitz luftleitend mit dem

Lüftergehäuse 30 verbunden ist, nicht jedoch mechanisch tragend, wie es das

Merkmal F mit dem Begriff „haltend“ fordert. Der flexible Faltenbalg („accordion duct

35“) – und somit die gesamte als „joint construction“ bezeichnete Baugruppe 35, 36,

37 - kann schon deshalb keine haltende oder tragende Funktion ausüben, weil der

flexible Faltenbalg („accordion duct 35“) nach den Ausführungen in den Absätzen

[0012] bis [0013] sowie [0108] der Druckschrift D1 aus Gummi besteht und dazu

vorgesehen ist, Bewegungen zwischen dem Radiallüfter 13 und dem Sitzgestell (28

bzw. 280) auszugleichen (Absatz [0108]).

Keines der Bauteile 35, 36, 37 stellt daher für sich allein oder gemeinsam als „joint

construction“ ein formstabiles Halteteil iSd des Streitpatents dar.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Lüftergehäuse schon

deshalb nicht bzw. nicht ausschließlich von der Klammer 43 („second bracket 43“)

fixiert werde, weil das Lüftergehäuse gemäß den Absätzen [0090] bis [0094] auch

nach Befestigung an der Rahmenstruktur 280 beweglich sei und erst nach

Anbringen der Bauteile 35, 36, 37 – als „joint construction“ bezeichnet - ortsfest

gehalten sei, kann nicht überzeugen. Denn eine ortsfeste Halterung ist bei dem

bekannten Sitzgestell nach der D1 nicht angestrebt, vielmehr soll das Lüftergehäuse

stets in einem gewissen Maße beweglich sein.

Im Übrigen fordert das Merkmal G lediglich ein „Halten“ im Sinne von „Tragen“ des

Lüftergehäuses, was zweifelsfrei bei dem bekannten Sitzgestell nach der

Druckschrift D1 ausschließlich von der zweiten Klammer 43 („second bracket 43“)

in Verbindung mit den schwingungsisolierenden Vorrichtungen („vibration-isolating

coupler apparatuses“ 40) sowie zugehörigen Befestigungselementen (subsidary

bracket 43e, 53) verwirklicht wird. Demgegenüber ist der flexible Faltenbalg 35 bei

dem Sitzgestell nach der Druckschrift D1 ausschließlich für die Luftleitung

vorgesehen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin – die Bauteilgruppe 35, 36, 37 und somit auch der flexible

Faltenbalg (accordion duct 35“) keinesfalls ein Halteteil im streitpatentgemäßen

Sinn bildet oder auch nur dazu beiträgt, das Lüftergehäuse zu halten, sondern

vielmehr die zweite Klammer („second bracket 43“) das formstabile Halteteil im

Sinne des Streitpatents bildet, mit dem das Lüftergehäuse in Verbindung mit

Befestigungselementen (subsidary bracket 43e, 53) an der Rahmenstruktur 280

und der Polstertragestruktur 28 und somit am Sitzgestell gehalten ist.

Die Druckschrift D13 betrifft einen Kanal für eine klimatisierte Sitzanordnung. Die

Figur 5 zeigt auch ein thermisches Modul 92B, das nach den Ausführungen in

Absatz [0039] auch einen axialen und/oder radialen Lüfter aufweisen kann, wobei

das thermische Modul 92B offensichtlich auch ein (nicht gezeigtes) Lüftergehäuse

aufweist, das für den Fall eines radialen Lüfters eine axiale und eine radiale

Gehäuseöffnung haben muss.

Das thermische Modul 92B ist nach Absatz [0044] über mehrere Befestigungsteile

102 in Form von Nieten, Bolzen etc. an einem Träger 100 befestigt. Der Träger 100

weist wiederum ein Paar Klipse 104 auf, die den Träger 100 sowie das thermische

Modul 92B an der Bodenseite 70 des Sitzes verrasten (siehe Absatz [0044]).

Somit bildet der Träger 100 das streitpatentgemäße Halteteil, das den Radiallüfter

an dem Sitzgestell „hält“ bzw. trägt.

Allerdings weist dieser Träger 100 (= Halteteil) weder eine rahmenförmige

Aufnahme für die radiale Gehäuseöffnung des Radiallüfters noch ein Rastelement

für die Befestigung des Radiallüfters an dem Halteteil auf, so dass die Merkmale H,

I, J und K nicht verwirklicht sind. Anders als die Beschwerdeführerin meint, kann

das Bauteil 130 schon deshalb kein formstabiles Halteteil für das Lüftergehäuse

bilden, weil es – in ähnlicher Weise wie bei der Druckschrift D1 - mit einem flexiblen

Faltenbalg 110 mit dem Lüftergehäuse des thermischen Moduls 92B verbunden ist.

Auch die Druckschrift D16 hat (wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht) bereits

kein eigenes bzw. eigenständiges Halteteil für das Lüftergehäuse (bestehend aus

den

in Figur 1B dargestellten Lüftergehäuseplatten). Denn – wie die

Beschwerdeführerin in dem Schriftsatz vom 4. September 2019 auf Seite 13

ausführt – „das Lüftergehäuse selbst bildet …ein formstabiles Halteteil…aus“. Da

somit dieses bekannte Sitzgestell kein Halteteil nach Merkmal G aufweist, können

auch die kennzeichnenden Merkmale H, I, J und K nicht verwirklicht sein.

Die Druckschrift D14 zeigt in den Figuren 4 und 10 einen Sitz mit einer Rückenlehne,

in der eine einstellbare Lendenstützvorrichtung 36 mit einem Lendenstützteil 88

integriert ist. Nach den Ausführungen in Absatz [0046] ist das gesamte

Lendenstützteil 88 an einem Rahmen 90 gehalten, der zwei sich im Wesentlichen

vertikal erstreckende Schienen 91 aufweist. Ein Faltenbalg 96 gleicht die

unterschiedlichen Einstellungen der Lendenstützvorrichtung 36 aus.

Nach Figur 4 oder Figur 10 ist eine Klimakontrollvorrichtung 38 in Form eines

Fluidsystems 94 vorgesehen, worunter offensichtlich ein Radiallüfter mit

entsprechendem Gehäuse zu verstehen ist. Nach Absatz [0055] in Verbindung mit

Figur 4 ist das Fluidsystem 94 mittels Laschen 126 mit einem horizontal

verlaufenden Querträger 42 verschraubt, um die Klimakontrollvorrichtung 38 an der

Rückenlehnenstruktur ortsfest zu halten.

Somit bildet der Querträger 42 das formstabile Halteteil im Sinne des Streitpatents.

Jedoch weist der Querträger 42 keine rahmenförmige Aufnahme auf, in die eine

radiale Gehäuseöffnung des Radiallüfters einsetzbar wäre. Auch Rastelemente sind

nicht vorhanden, wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht, so dass die

Merkmale H, I, J und K nicht verwirklicht sind.

Die Druckschrift D15 zeigt einen Fahrzeugsitz, bei dem das Gehäuse eines

Axiallüfters 5 mittels Schnappösen 7 an den Federstäben der Sitzfederung befestigt

wird. Ein Halteteil gemäß Merkmal G ist hier nicht vorhanden, so dass in Folge auch

die Merkmale H, I, J und K nicht verwirklicht sind.

Die Druckschrift D17 betrifft eine Baugruppe, die in einen Fahrzeugsitz eingesetzt

werden kann. Daher fehlen bereits das Sitzgestell, die Rahmenstruktur sowie die

Polstertragestruktur nach den Merkmalen A bis C. Auch einen Radiallüfter weist

diese Baugruppe nicht auf, (wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht). Auch ein

Halteteil ist nicht zu erkennen, so dass neben den Merkmalen A bis C auch die

Merkmale H bis K nicht verwirklicht sind.

Die Druckschrift D18 zeigt einen Fahrzeugsitz, der weder einen Radiallüfter noch

ein Halteteil aufweist. Das Bauteil 130, das die Beschwerdeführerin als Halteteil

ansieht, ist ein Fitting für einen Schlauchanschluss und kann schon deshalb kein

Halteteil für ein Lüftergehäuse sein, weshalb die Merkmale D bis K des

Patentanspruchs 1 allesamt nicht verwirklicht sind.

Die Druckschrift D19 zeigt ein Sitzgestell für einen Fahrzeugsitz mit einer

Rahmenstruktur 280 sowie einer Polstertragestruktur, bei dem zur Belüftung

Radiallüfter sowie diverse Luftkanäle vorgesehen sind. Die Luftkanäle sind über

verschiedene Schnappverschlüsse mit Kanälen in dem Sitzpolster verbunden. Im

Absatz [0031] ist beschrieben, dass Lüfter („air blowers 50A“) am Sitzrahmen

befestigt sind. Auf welche Weise die Lüfter am Sitzrahmen befestigt („attached to“)

sind, offenbart die Druckschrift D19 an keiner Stelle. Auch die weiteren von der

Beschwerdeführerin aufgegriffenen Ausführungsbeispiele nach den Figuren 7 bis

14 bzw. 15 bis 21 der Druckschrift D19 offenbaren an keiner Stelle, auf welche

Weise die Lüfter am Sitzrahmen befestigt („attached to“) sind. Insbesondere ist in

keinem der drei Ausführungsbeispiele ein Halteteil für einen Radiallüfter oder sein

Gehäuse gezeigt oder beschrieben. Das Bauteil 60B in Figur 5, das die

Beschwerdeführerin als Halteteil ansieht, ist ein Kanal (duct) und kann schon

deshalb kein Halteteil sein. Daher fehlen auch hier die Merkmale G bis K.

Die Druckschrift D20 betrifft ein Spiralgehäuse für einen Zentrifugallüfter, sie hat

kein Sitzgestell für einen Fahrzeugsitz zum Inhalt.

Die übrigen Druckschriften D2 bis D12, die auch von der Einsprechenden nicht

aufgegriffen worden sind, gehen nicht über das hinaus, was aus der Druckschrift D1

bekannt geworden ist. Insbesondere haben diese Druckschriften weder ein

formstabiles Halteteil mit einer rahmenförmigen Aufnahme,

in die die radiale

Gehäuseöffnung eines Radiallüfters einsetzbar

ist,

noch Rastelemente

entsprechend den Merkmalen H, I, J und K.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher neu gegenüber den

Druckschriften D1 bis D20.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift D1 bildet den nächstkommenden Stand der Technik und einen

geeigneten Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, weil sie

– wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt - bereits ein Sitzgestell mit den Merkmalen

A bis G beschreibt, wobei zur Klimatisierung des Sitzes ein Radiallüfter vorgesehen

ist, der ein Lüftergehäuse mit einer axialen und einer radialen Gehäuseöffnung

aufweist, wobei das Lüftergehäuse an dem Sitzgestell mit einem formstabilen

Halteteil

in Form der Klammer

(„second bracket 43“)

in Verbindung

Befestigungselementen (subsidary bracket 43e, 53) gehalten ist. Wie vorstehend

zur Neuheit im Einzelnen begründet, weist das Halteteil in Form der Klammer

(„second bracket 43“) jedoch weder eine rahmenförmige Aufnahme, in die die

radiale Gehäuseöffnung Endbereich 34b des Luftauslasskanals („air discharge

duct“) 34 einsetzbar ist, noch ein Rastelement auf, wodurch das Halteteil mit dem

Lüftergehäuse 30 des Radiallüfters 13 verbindbar wäre.

Der Fachmann ist zwar grundsätzlich bestrebt, die Anzahl der zu verbauenden Teile

zu verkleinern, um Herstellungskosten einzusparen. Veränderungen an der

Klammer 43 zieht er zu diesem Zweck jedoch nicht in Betracht, denn hierzu wären

umfangreiche Umkonstruktionen am bekannten Sitzgestell nach der Druckschrift D1

erforderlich. Da auch die übrigen Druckschriften, insbesondere die von der

Beschwerdeführerin aufgegriffenen Druckschriften D13, D14, D15, D16, D17, D18

und D19 – wie vorstehend zur Neuheit ausgeführt – keine Halteteile mit einer

rahmenförmigen Aufnahme aufweisen, in die die radiale Gehäuseöffnung eines

Radiallüfters einsetzbar ist, können diese Druckschriften den Fachmann auch nicht

dazu anregen, das aus der Druckschrift D1 bekannte Halteteil in Form der Klammer

(„second bracket 43“) mit einer rahmenförmigen Aufnahme zu versehen.

Die zuletzt von der Beschwerdeführerin noch eingereichte Druckschrift D20 zeigt

ein aus zwei Hälften 11, 12 bestehendes Spiralgehäuse für einen Radiallüfter, wobei

an einer Austrittsöffnung 81 des Spiralgehäuse angeformte Zungen 101, 102 in eine

Konvektionsplatte C rastend einsetzbar sind und dort über Öffnungen 103, 104 mit

Befestigungsteilen F (vgl. Druckschrift D20 Figur 3) befestigt werden. Die

Druckschrift D20 weist somit kein Halteteil für das Lüftergehäuse auf. Daher könnte

die Druckschrift D20 den Fachmann allenfalls dazu anregen, bei dem bekannten

Sitzgestell nach der Druckschrift D1 auf ein Halteteil für das Lüftergehäuse

vollständig zu verzichten und das Lüftergehäuse unmittelbar an einer Flanschplatte

des Sitzgestells zu befestigen. Dies führt jedoch nicht zum Streitpatentgegenstand,

sondern zu einem völlig anderen Lösungsansatz.

Aber auch die von der Beschwerdeführerin aufgegriffenen Kombinationen der

Druckschriften D14/D15 bzw. D17, D18 oder D19 jeweils in Verbindung mit

fachmännischem Können führen nicht zum streitpatentgemäßen Sitzgestell für

einen Fahrzeugsitz.

Die von der Beschwerdeführerin genannte Druckschrift D14 geht nicht über das

hinaus, was dem Fachmann bereits aus der Druckschrift D1 bekannt geworden ist.

Insbesondere weist das bekannte Sitzgestell nach der Druckschrift D14 – wie

vorstehend begründet

- kein Halteteil im Sinne des Streitpatents mit einer

rahmenförmigen Aufnahme auf,

in die eine radiale Gehäuseöffnung des

Radiallüfters einsetzbar wäre, weil auch hier der Faltenbalg 96 – ähnlich dem

Sitzgestell nach der Druckschrift D1 - kein Halteteil ist, sondern vielmehr der

Querträger 42, der das Lüftergehäuse ersichtlich an dem Sitzgestell hält, dem

streitpatentgemäßen Halteteil entspricht. Auch Rastelemente sind nicht vorhanden,

wie die Beschwerdeführerin selbst zugesteht, so dass die Merkmale H, I, J und K

nicht verwirklicht sind.

Da auch die Druckschrift D15 kein Halteteil gemäß Merkmal G aufweist, weil dort

das Gehäuse des Axiallüfters 5 mittels Schnappösen 7 unmittelbar an den

Federstäben der Sitzfederung befestigt ist, kann die D15 den Fachmann nicht dazu

anregen, ein Halteteil gemäß den Merkmalen H, I, J und K auszugestalten. Vielmehr

könnte die Druckschrift D15 den Fachmann allenfalls dazu anregen, ganz auf ein

separates Halteteil zu verzichten und das Gehäuse des Lüfters mittels

Schnappösen unmittelbar an den Federstäben der Sitzfederung zu befestigen. Dies

führt jedoch weg von der streitpatentgemäßen Lösung.

Anders als von der Beschwerdeführerin vorgetragen, eignen sich die Druckschriften

D17 bis D19 jeweils nicht als möglicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der

erfinderischen Tätigkeit, weil – wie vorstehend zur Neuheit begründet - in keiner

dieser Druckschriften ein formstabiles Halteteil vorgesehen ist, mittels dessen das

Lüftergehäuse an dem Sitzgestell gehalten ist. Im Übrigen wäre ausgehend von

dem Gegenstand einer dieser Druckschriften für den Fachmann schon keine

Veranlassung erkennbar, umfangreiche konstruktive Änderungen mit dem Ziel

vorzunehmen, ein formstabiles Halteteil zu verwirklichen. Damit könnte er auch

nicht in naheliegender Weise zu einem gemäß den Merkmalen H bis K

ausgestalteten Halteteil gelangen.

Deshalb führt eine Kombination einer der Druckschriften D17, D18 oder D19 in

Verbindung mit fachmännischem Können oder auch mit den anderen im Verfahren

befindlichen Druckschriften nicht zum streitpatentgemäßen Sitzgestell für einen

Fahrzeugsitz.

Die übrigen Druckschriften D2 bis D12

liegen ebenfalls weitab vom

Streitpatentgegenstand, weil auch sie weder ein formstabiles Halteteil zum Halten

des Lüftergehäuses am Sitzgestell mit mindestens einer

rahmenförmigen

Aufnahme für die radiale Gehäuseöffnung eines Radiallüfters haben, noch

Rastelemente aufweisen, die sich mit dem Gehäuse des Radiallüfters verbinden.

Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen

ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedanken

und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur

beanspruchten Lösung zu gelangen.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher Bestand.

6. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 10 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen

des streitpatentgemäßen Sitzgestells für eine Fahrzeugsitzbaugruppe nach

Patentanspruch 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.

Sie haben daher ebenfalls Bestand.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Brunn

/Löb