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BPatG Beschluss vom 23.11.2021 – 8 W (pat) 4/21

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:231121B8Wpat4.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 4/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23.11.2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 027 376

ECLI:DE:BPatG:2021:231121B8Wpat4.21.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die

Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Patent 10 2008 027 376 der Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung

„Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern,

insbesondere von

Arzneimittelverpackungen und Verfahren zum Betrieb einer solchen Vorrichtung“ ist

am 9. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und seine

Erteilung ist am 2. Februar 2017 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2017 Einspruch

erhoben.

Zur Begründung hat die Einsprechende und Beschwerdegegnerin unter anderem

fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht und dabei unter anderem auf die

folgenden Druckschriften verwiesen:

D1: DE 10 2004 013 353 A1 (Prüfungsverfahren)

D7: JP 2007- 168 968 A

D7a: Abstract der D7

D7b: Computerübersetzung der D7

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents über den

Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehe, darüber hinaus nicht

neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitpatent

mit in der Anhörung vom 21. März 2019 verkündetem Beschluss widerrufen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Gegenstände des Patentanspruchs 1

nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 und 2 jeweils unzulässig erweitert worden

seien und der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mangels

erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.

Gegen diesen ihr am 4. April 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die

Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2019.

Sie ist der Auffassung, die Gegenstände der Patentansprüche 1, 17 und 18 in der

erteilten Fassung seien patentfähig, wenigstens jedoch die Gegenstände der

Patentansprüche 1, 16 und 17 nach einem der Hilfsanträge 1 oder 2 bzw. die

Gegenstände der Patentansprüche 1 und 14 nach Hilfsantrag 3 bzw. die

Gegenstände der Patentansprüche 1, 16 und 17 nach Hilfsantrag 4 oder der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5. Sie trägt vor, für den

Fachmann habe keine Veranlassung bestanden, die aus der Druckschrift D7

bekannte Reinigungsvorrichtung bei der aus der Druckschrift D1 bekannten

Vorrichtung zu implementieren. Doch auch gegenüber einer Zusammenschau der

Druckschriften D1 und D7 beruhten die beanspruchten Patentgegenstände auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 21. März 2019 aufzuheben und das Patent

10 2008 027 376 aufrechtzuerhalten;

hilfsweise das Patent 10 2008 027 376 mit den Ansprüchen 1 bis 24 gemäß

Hilfsantrag 1 vom 18. Juni 2018,

hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag 2 vom 18. Juni

2018,

hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 3 vom 7. Oktober

2021,

hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag 4 vom 23.

November 2021,

hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 5 vom 23.

November 2021

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, weder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der

erteilten Fassung, noch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß einem der

Hilfsanträge 1 bis 5 beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

1.1

1.2

Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern (6),

insbesondere von Arzneimittelpackungen,

1.3 mit mindestens einem Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter

bereitgestellt werden,

1.4 mit mindestens einem Regal (2) mit Lagerplätzen (4) zur Lagerung der

Güter

1.5

und mit mindestens einem Regalbediengerät (8) zum Anfahren des

Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze,

1.6

wobei das Regalbediengerät (8) mindestens eine Aufnahmevorrichtung

zur Aufnahme eines oder mehrere der Güter aufweist,

gekennzeichnet durch

1.7

eine durch eine Steuerung automatisierte Reinigung oder Vorbereitung

zur Reinigung des Lagers, der Güter oder der Kommissioniervorrichtung

(1) mittels des Regalbediengeräts (8).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Hauptantrag

durch die zusätzlichen Merkmale 1.8 und 1.9:

1.8

wobei die Aufnahmevorrichtung als Greifvorrichtung zum Klemmgreifen

der Güter ausgebildet ist

1.9

und eine Reinigungsvorrichtung Reinigungsmittel (10) umfasst, die von

der Greifvorrichtung fixiert werden.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Hilfsantrag 1

durch die nachfolgend kenntlich gemachten Änderungen im Merkmal 1.7‘, nämlich

die Streichung der Alternativen: „der Güter oder der Kommisioniervorrichtung (1)“

aus Merkmal 1.7 und durch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale 1.8 und 1.9,

die den Merkmalen 1.8 und 1.9 des Hilfsantrags 1 entsprechen. Die Merkmale 1.7‘-

1.9 des Hilfsantrags 2 lauten demnach:

1.7‘

eine Steuerung automatisierte Reinigung oder Vorbereitung zur

Reinigung des Lagers, der Güter oder der Kommissioniervorrichtung (1)

mittels des Regalbediengeräts (8),

1.8

wobei die Aufnahmevorrichtung als Greifvorrichtung zum Klemmgreifen

der Güter ausgebildet ist

1.9

und eine Reinigungsvorrichtung Reinigungsmittel (10) umfasst, die von

der Greifvorrichtung fixiert werden.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die nachfolgend gegenüber den

Merkmalen 1.2 und 1.7 kenntlich gemachten Änderungen in den Merkmalen 1.2‘

und 1.7‘‘ und die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale 1.8, 1.9‘ und 1.10 bis 1.12.

Das Merkmal 1.9‘ unterscheidet sich von dem Merkmal 1.9 der Hilfsanträge 1 und

2 durch den vorangestellten bestimmten Artikel

„die“

vor das Wort

Reinigungsvorrichtung anstelle des unbestimmten Artikels „eine“. Demnach lautet

der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 mit Kenntlichmachung der Änderungen

gegenüber dem Hauptantrag:

1.1

Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern (6),

1.2‘

insbesondere nämlich von Arzneimittelpackungen,

1.3 mit mindestens einem Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter

bereitgestellt werden,

1.4 mit mindestens einem Regal (2) mit Lagerplätzen (4) zur Lagerung der

Güter

1.5

und mit mindestens einem Regalbediengerät (8) zum Anfahren des

Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze,

1.6

wobei

das

Regalbediengerät

(8)

mindestens

eine

Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme eines oder mehrere der Güter

aufweist,

gekennzeichnet durch

1.7‘‘ eine durch eine Steuerung automatisierte Reinigung oder

Vorbereitung zur Reinigung des Lagers, der Güter oder der

Kommissioniervorrichtung (1) mittels des Regalbediengeräts (8),

1.8

wobei

die Aufnahmevorrichtung

als Greifvorrichtung

zum

Klemmgreifen der Güter ausgebildet ist,

1.9‘

und die Reinigungsvorrichtung Reinigungsmittel (10) umfasst, die von

der Greifvorrichtung fixiert werden,

1.10 wobei das Reinigungsmittel (10) an einer beliebigen oder definierten

Position abgelegt wird,

1.11 wobei diese Position in der Steuerung gespeichert wird,

1.12 und das Reinigungsmittel (10) beim Einlagern wie ein Medikament

gescannt und eingelagert und dabei mit der Information gespeichert

wird, dass es sich um ein Reinigungsmittel handelt.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 setzt sich zusammen aus den vorherigen

Merkmalen 1.1, 1.2‘, 1.3 bis 1.5, 1,8, 1.9, einem gegenüber dem Merkmal 1.6

geänderten Merkmal 1.6‘ bei dem ein „r“ bei dem Wort „mehrere“ hinzugefügt wurde

und einem geänderten Merkmal 1.7‘‘‘ bei welchem nunmehr auf die Reinigung des

Lagers als eine der „oder“-Varianten abgestellt wird. Demnach lautet der

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 mit Kenntlichmachung der Änderungen

gegenüber dem Hauptantrag:

1.1

Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern (6),

1.2‘

insbesondere nämlich von Arzneimittelpackungen,

1.3 mit mindestens einem Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter

bereitgestellt werden,

1.4 mit mindestens einem Regal (2) mit Lagerplätzen (4) zur Lagerung der

Güter

1.5

und mit mindestens einem Regalbediengerät (8) zum Anfahren des

Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze,

1.6‘ wobei

das

Regalbediengerät

(8)

mindestens

eine

Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme eines oder mehrerer der Güter

aufweist,

gekennzeichnet durch

1.7‘‘‘ eine durch eine Steuerung automatisierte Reinigung

oder

Vorbereitung zur Reinigung des Lagers, der Güter oder der

Kommissioniervorrichtung (1) mittels des Regalbediengeräts (8),

1.8

wobei

die Aufnahmevorrichtung

als Greifvorrichtung

zum

Klemmgreifen der Güter ausgebildet ist,

1.9

und eine Reinigungsvorrichtung Reinigungsmittel (10) umfasst, die

von

der Greifvorrichtung fixiert werden.

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 setzt sich zusammen aus den Merkmalen

des Hilfsantrags 4 und aus den bereits im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3

enthaltenen Merkmalen 1.10, 1.11 und 1.12.

Wegen des Wortlauts der Nebenansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen

1 bis 4 sowie der jeweiligen Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den

Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingereicht

worden und somit zulässig.

In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Sie führt nicht zu einer Aufhebung

des angefochtenen Beschlusses und damit zum Widerruf des Patents.

Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] eine Vorrichtung zum Ein- und

Auslagern von Gütern, insbesondere von Arzneimittelverpackungen sowie ein

Verfahren zum Betrieb einer solchen Vorrichtung sowie eine Reinigungsvorrichtung

zur Reinigung der Lagerplätze und/oder Lagergüter.

In dem Streitpatent wird in Absatz [0002] ausgeführt, dass aus der Patentschrift DE

10 2004 013 353 eine Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1

bekannt sei, die insbesondere zur automatischen unsortierten Lagerung von

kleinteiligen, quaderförmigen Packungen wie Arzneimittelpackungen vorgesehen

sei. Die Vorrichtung weise eine bereitstellende Aufgabestation in der Form eines

Endlosförderers auf, der außerhalb des Lagers verlaufe und die einzulagernden

Gegenstände von dieser Aufgabestation mittels einer Transfereinheit in den

Arbeitsbereich mindestens eines Regalbediengerätes führe und auf Tablaren

platziert sei, die einen Puffer bilden.

Gemäß Absatz [0004] des Streitpatents liegt ein Problem darin, dass die Lager im

Laufe der Zeit durch Staub, der sich in der Umgebungsluft oder auf den

einzulagernden Gütern befindet, sowie durch Mikroabrieb an den Gütern

verschmutzen.

Nach Absatz [0005] des Streitpatents erfolgt eine Reinigung bei bekannten

Kommissioniervorrichtungen auf manuelle Weise, wobei die Vorrichtung aus

Sicherheitsgründen zumindest

teilweise stillgelegt werden muss, um eine

Gefährdung der Reinigungspersonen durch die automatisierte Vorrichtung

auszuschließen. Da viele solcher Vorrichtungen mit Hochregallagern versehen

seien, benötigten die Reinigungspersonen zudem häufig Leitern oder Bühnen, um

auch die oberen Regelböden erreichen zu können. Ab einer gewissen Höhe

müssten Absturzsicherungen von den Reinigungspersonen getragen werden. Die

Reinigung von solchen Kommissioniervorrichtungen sei daher mit einem

erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden.

Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß Absatz [0008]

darin, eine gattungsgemäße Vorrichtung so weiterzuentwickeln, dass diese

wirtschaftlicher betrieben werden kann.

Die Aufgabe wird nach Absatz [0009] des Streitpatents durch den Gegenstand der

unabhängigen Ansprüche 1 und 19 gelöst. Gemäß Absatz [0010] sieht der Kern der

Erfindung vor, bei einer gattungsgemäßen Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von

Gütern,

insbesondere von Arzneimittelpackungen, die mindestens einen

Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter bereitgestellt werden, mindestens ein Regal

mit Lagerplätzen zur Lagerung der Güter und mindestens ein Regalbediengerät

zum Anfahren des Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze aufweist, wobei das

Regalbediengerät mindestens eine Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme eines oder

mehrerer der Güter umfasst, eine durch eine Steuerung automatisierte

Reinigungsvorrichtung zur Reinigung der Vorrichtung und insbesondere des Regals

und/oder der Güter vorzusehen. Bei einer entsprechenden Ausgestaltung könne

mittels der erfindungsgemäß vorgesehenen automatisierten Reinigungsvorrichtung

eine Reinigung der Güter des Lagers und gegebenenfalls der Lagervorrichtung

erfolgen, ohne dass eine zumindest teilweise Stilllegung der Vorrichtung erforderlich

sei. Da zudem keine manuelle Reinigung der Vorrichtung mehr erfolgen müsse,

könne eine solche erfindungsgemäße Kommissioniervorrichtung wirtschaftlicher

betrieben werden.

Der zuständige Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der

Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung

und Konstruktion von automatischen Lagersystemen.

Einige der Merkmale bedürfen einer Erläuterung.

Das Merkmal 1.7 betrifft eine durch eine Steuerung automatisierte Reinigung oder

Vorbereitung

zur Reinigung

des

Lagers,

der

Güter

oder

der

Kommissioniervorrichtung mittels des Regalbediengeräts. Aufgrund der zweifachen

oder-Formulierung umfasst dieses Merkmal sechs Alternativen. Demnach kann

entweder mittels des Regalbediengeräts eine durch die Steuerung automatisierte

Reinigung des Lagers oder der Güter oder der Kommissioniervorrichtung erfolgen.

Oder es kann mittels des Regalbediengeräts eine durch die Steuerung

automatisierte Vorbereitung zur Reinigung des Lagers oder der Güter oder der

Kommissioniervorrichtung erfolgen.

Das Merkmal 1.7‘‘ des Hilfsantrags 3 betrifft eine durch eine Steuerung

automatisierte Vorbereitung zur Reinigung des Lagers, der Güter oder der

Kommissioniervorrichtung mittels des Regalbediengeräts. Daher umfasst dieses

Merkmal drei Alternativen. Demnach kann mittels des Regalbediengeräts eine

durch die Steuerung automatisierte Vorbereitung zur Reinigung des Lagers oder

der Güter oder der Kommissioniervorrichtung erfolgen.

Alle Varianten des Merkmals 1.7, nämlich die Merkmale 1.7, 1.7‘, 1.7‘‘ und 1.7‘‘‘

enthalten jeweils die Formulierung „mittels des Regalbediengeräts“. Mit dieser

Formulierung wird präzisierend und beschränkend festgelegt, dass mit der

Steuerung jeweils Vorgänge automatisiert werden sollen, bei denen das

Regalbediengerät aktiv oder passiv an der Vorbereitung zur Reinigung (Merkmale

1.7, 1.7‘ und 1.7‘‘) bzw. an der Reinigung selbst (Merkmal 1.7‘‘‘) beteiligt ist. Welche

Vorgänge das Regalbediengerät hierzu durchführt (aktiv) oder welche Vorgänge mit

dem Regalbediengerät durchgeführt werden (passiv), wird damit jedoch nicht

festgelegt.

Über die Aufnahmevorrichtung, die gemäß Merkmal 1.6 ein Bestandteil des

Regalbediengeräts ist und die gemäß Merkmal 1.8 als Greifvorrichtung zum

Klemmgreifen ausgebildet sein soll, wobei von der Greifvorrichtung gemäß Merkmal

1.9 bzw. 1.9‘

zumindest Reinigungsmittel

fixiert werden,

fungiert das

Regalbediengerät zumindest mittelbar als Reinigungsvorrichtung, unabhängig von

der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob es sich bei der mit dem Merkmal 1.9

bzw. 1.9‘ beanspruchten Reinigungsvorrichtung entsprechend dem Absatz [0014]

der Streitpatentschrift um eine separate Reinigungsvorrichtung handelt, welche von

dem (Regalbedien-)gerät einem freien Lagerplatz zugeführt wird, oder ob die

Reinigungsvorrichtung aus Greifer und Reinigungsmittel besteht und somit

Bestandteil des Regalbediengeräts ist. Dabei unterscheiden sich die Merkmale 1.9

bzw. 1.9‘ lediglich in dem vorangestellten unbestimmten bzw. bestimmten Artikel für

„eine“ bzw.

„die“ beanspruchte Reinigungsvorrichtung. Nachdem die

Reinigungsvorrichtung gemäß Merkmal 1.9 bzw. 1.9‘ auch Reinigungsmittel

umfassen soll, wird damit festgelegt, dass die Reinigungsvorrichtung als eine

Einheit anzusehen

ist, die wenigstens ein weiteres Bauteil, nämlich das

Reinigungsmittel enthält. Zwar werden in der Beschreibung der Patentschrift als

Beispiel für ein solches Reinigungsmittel ein elektrostatisches Staubtuch gemäß

Absatz [0015], ein Schwamm oder ein nicht näher beschriebener Reinigungsblock

gemäß Absatz [0032] angegeben, die im Merkmal 1.9 bzw. 1.9‘ beanspruchte

Bezeichnung Reinigungsmittel ist jedoch weder auf diese Beispiele beschränkt,

noch wird damit angegeben, auf welche Art und Weise der Reinigungsvorgang

durchgeführt wird. Ob die Reinigungsvorrichtung oder die Reinigungsmittel weitere

Bauteile aufweisen, mit denen Reinigungsbewegungen oder anderweitige, für den

Reinigungsvorgang gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen durchgeführt

werden, bleibt demnach offen. Jedenfalls ist das Merkmal 1.9 bzw. 1.9‘ nicht, wie

von der Beschwerdeführerin vorgebracht, in der Weise beschränkend auszulegen,

dass ein Reinigungsvorgang nur

in der Weise erfolgen könne, dass

Reinigungsbewegungen zwingend von dem Regalbediengerät durchgeführt werden

müssten.

2.

Es kann dahingestellt bleiben, ob Anspruch 1 der Haupt- und Hilfsanträge

durch die Aufnahme der Formulierung „mittels des Regalbediengeräts (8)“ in den

kennzeichnenden Teil des Anspruchs jeweils unzulässig geändert wurde, weil

weder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, noch der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach einem der Hilfsanträge 1 bis 5 auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruht und die Beschwerde schon aus diesem Grund

zurückzuweisen ist.

2.1. Nachdem die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag

sowie Hilfsantrag 1 und 2 vom Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs

1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst werden und letzterer, wie die nachfolgenden

Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht, sind auch die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag

1 und Hilfsantrag 2 nicht patentfähig.

Aus der Druckschrift D1, aus welcher der Oberbegriff des Anspruchs 1 gebildet

wurde, ist eine Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern bekannt (hier

Merkmal 1.1,

vergleiche dort Absatz

[0016]). Die Waren

können

Arzneimittelpackungen (hier Merkmal 1.2‘, vergleiche dort Anspruch 1) sein. Die in

Fig. 1 gezeigte Zwischenablage 4 dient der Bereitstellung der Waren, wie aus den

Absätzen

[0016]

bis

[0018] hervorgeht, und offenbart somit einen

Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter bereitgestellt werden (hier Merkmal 1.3).

Weiter wird dort ein Regal 6 mit vorbestimmten Plätzen auf einem von mehreren

Regalböden beschrieben (hier Merkmal 1.4, vergleiche dort Absatz [0017]). Ein

Regalbediengerät 7 zum Anfahren des Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze

(hier Merkmal 1.5) ist ebenfalls in Absatz [0017] beschrieben. Das in der

Druckschrift beschriebene Regalbediengerät weist einen Backengreifer 40 mit einer

Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme eines oder mehrerer Güter (hier Merkmal 1.6)

auf. Darüber hinaus ist auch das Merkmal 1.8 aus der Druckschrift D1 bekannt,

nachdem die Aufnahmevorrichtung (Backengreifer) als Greifvorrichtung zum

Klemmgreifen der Güter ausgebildet

ist. Dagegen sind die die automatisierte

Reinigung betreffenden Merkmale 1.7‘‘, 1.9 bis 1.12 aus der D1 nicht bekannt.

Dem Fachmann ist aus seiner Berufserfahrung bekannt, dass Lagervorrichtungen

im täglichen Betrieb verschmutzen und deshalb regelmäßig gereinigt werden

müssen.

Dass

bei

der

Lagerung

von Medikamenten

besondere

Hygienebedingungen einzuhalten sind, ist für ihn selbstverständlich. Da die D1

offenlässt, wie die Reinigung erfolgt, ist der Fachmann veranlasst, im Stand der

Technik nach Lösungen zur Reinigung des aus der D1 bekannten Lagers zu

suchen, wobei er sein Augenmerk besonders auch auf die Wirtschaftlichkeit der

Reinigung richtet. Hierbei zieht er die aus der D7/D7b bekannte Lösung schon

deshalb heran, weil sich diese Druckschrift (Beschreibung Absätze [0007], [0002]

der D7b) auch mit der Reinigung eines Lagers befasst, das ebenfalls ein

Regalbediengerät und eine Greifvorrichtung aufweist. Dass die Vorrichtung aus der

D7/D7b vermeintlich groß und massiv ausgebildet

ist, wie von der

Beschwerdeführerin vorgetragen, hindert den Fachmann nach Auffassung des

Senats ebenso wenig daran, eine solche Vorrichtung bei einem aus der D1

bekannten Lagersystem einzusetzen, wie die unterschiedlich ausgebildeten Greifer

beider Systeme. Vielmehr passt der Fachmann die Größe wie auch die Geometrie

einer zu verwendenden Reinigungsvorrichtung in selbstverständlicher Weise stets

an die gegebenen Platzverhältnisse und die zu reinigenden Flächen bzw.

Gegenstände an, zumal eine größenmäßige Beschränkung des Lagers

patentgemäß nicht beansprucht wird. Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin

zuzustimmen, dass auch die Beschränkung der ein- und auszulagernden Güter auf

Arzneimittelpackungen weder die Größe dieser Güter noch den von ihnen zur

Lagerung benötigten Raum begrenzen, da es auch sehr große und voluminöse

Arzneimittelpackungen gibt. Bezüglich der Greifer sind für den Fachmann der aus

der D1 bekannte Backengreifer und ein Greifer vom Gabeltyp, wie er aus der

D7/D7b bekannt ist, gängige Austauschmittel, die er je nach Bedarf in Erwägung

zieht und die er ohne konstruktiv tätig werden zu müssen auf entsprechende

Regalbediengeräte übertragen kann, zumal

in der D7/D7b (Beschreibung D7b

Absatz [0053]) der Hinweis enthalten ist, dass die aus der D7/D7b bekannte Lösung

nicht auf den im Ausführungsbeispiel gezeigten Greifer der Bauart „fork type“

beschränkt ist, sondern auch verschiedene Abwandlungen möglich sind.

Auch eine durch eine Steuerung 9 automatisierte Vorbereitung zur Reinigung des

Lagers mittels des Regalbediengerätes 13 gemäß Merkmal 1.7‘‘ des Anspruchs 1

nach Hilfsantrag 3 ist aus der D7/D7b bekannt (hier Merkmal 1.7‘‘). Denn aus der

D7/D7b (Figur 4; Beschreibung Absätze [0019], [0021], [0036]) ist zu entnehmen,

dass das Regalbediengerät 13 automatisiert Fahrbewegungen ausführt und es von

einer Steuerung gesteuert wird und dass das Regalbediengerät 13 die

Reinigungsvorrichtung 26 in Vorbereitung zur Reinigung zu einem Lagerplatz 6 des

Lagers verbringt.

Weiterhin ist aus der D7/D7b (Figuren 4, 5; Beschreibung Absätze [0037], [0040])

bekannt, dass die Reinigungsvorrichtung 26 Reinigungsmittel 29 umfasst, die

während des Transports zusammen mit der Reinigungsvorrichtung 26 von der

Greifvorrichtung 14a fixiert werden (hier Merkmal 1.9). Dabei ist es unerheblich, ob

die dort als „cleaning unit“ 26 bezeichnete Reinigungseinheit nun als eine separate

Reinigungsvorrichtung anzusehen ist, welche mit den Reinigungswalzen 29 ein

zusätzliches Reinigungsmittel umfasst und welche mit dem Regalbediengerät 13

lediglich transportiert wird, oder ob sie als Reinigungsmittel anzusehen ist, wodurch

das Regalbediengerät 13 durch die Verbringung in den zu reinigenden Bereich des

Lagers selbst als entsprechende Reinigungsvorrichtung fungiert. Der Fachmann

entnimmt der D7/D7b in jedem Fall die allgemeine technische Lehre, dass mittels

eines Regalbediengerätes eine für die Reinigung zu verwendende, gegebenenfalls

selbst aus weiteren Bauteilen bestehende Einheit die Reinigung des Lagers

dadurch vorbereitet, dass diese Einheit

in das Lager verbracht wird und

anschließend mit dieser Einheit schließlich die Reinigung durchgeführt wird. Dabei

kann es dahingestellt bleiben, ob das Regalbediengerät durch eigene Bewegungen

während des Reinigungsvorgangs diesen Reinigungsvorgang aktiv unterstützt,

jedenfalls ist die Vorrichtung auch mit dem Merkmal 1.9 bzw. 1.9‘ nicht darauf

beschränkt, dass eine Reinigung des Lagers nur in der Weise erfolgen kann, dass

das Regalbediengerät mit dem über die Greifvorrichtung fixierten Reinigungsmittel

Reinigungsbewegungen durchführt.

Außerdem ist der D7b (Beschreibung Absatz [0036]) zu entnehmen, dass das

Reinigungsmittel an einer beliebigen oder definierten Position abgelegt wird (hier

Merkmal 1.10) und dass diese Position in der Steuerung gespeichert wird (hier

Merkmal 1.11, vergleiche dort Beschreibung Absatz [0046]).

Dabei wird der Fachmann selbstverständlich in Analogie zu der mit der Vorrichtung

der D1 bekannten Identifizierung der Medikamente vor der Einlagerung mittels eines

Scanners (vergleiche bei D1, Beschreibung Absatz [0019]), diese Vorgehensweise

auch analog bei dem aus der D7/D7b bekannten Reinigungsmittel 29 anwenden.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 und damit auch die weiter gefassten

Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1 und 2 beruhen somit

nicht auf erfinderischer Tätigkeit und haben deshalb keinen Bestand.

2.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 wird vom

Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 umfasst.

Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 5 zeigen,

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 nicht patentfähig.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nur im Merkmal 1.7‘‘‘, indem

anstatt auf die Vorbereitung der Reinigung auf die Reinigung selbst abgestellt wird.

Dieser Unterschied kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit jedoch nicht

begründen. Wie bereits zum Hilfsantrag 3 ausgeführt,

ist durch eine

Zusammenschau der Druckschriften D1 und D7/D7b nicht nur die Vorbereitung der

Reinigung, sondern auch die Reinigung selbst nahegelegt. Im Übrigen wird

ebenfalls auf die Begründung zum Hilfsantrag 3 verwiesen. Folglich sind weder der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 noch der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 patentfähig.

3.

Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen

1 bis 5 fallen aufgrund der Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch

sämtliche abhängigen und unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge,

ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser

Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 –

Elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 – 57 – Informationsübermittlungsverfahren II).

Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim

Bundesgerichtshof

zugelassene

Rechtsanwältin

oder

einen

beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Dr. Zehendner

Rippel

Uhlmann

Maierbacher

/Löb