Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 23.11.2021 – 8 W (pat) 4/21
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:231121B8Wpat4.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 4/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23.11.2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2008 027 376
…
ECLI:DE:BPatG:2021:231121B8Wpat4.21.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die
Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Patent 10 2008 027 376 der Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern,
insbesondere von
Arzneimittelverpackungen und Verfahren zum Betrieb einer solchen Vorrichtung“ ist
am 9. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und seine
Erteilung ist am 2. Februar 2017 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2017 Einspruch
erhoben.
Zur Begründung hat die Einsprechende und Beschwerdegegnerin unter anderem
fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht und dabei unter anderem auf die
folgenden Druckschriften verwiesen:
D1: DE 10 2004 013 353 A1 (Prüfungsverfahren)
D7: JP 2007- 168 968 A
D7a: Abstract der D7
D7b: Computerübersetzung der D7
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents über den
Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehe, darüber hinaus nicht
neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitpatent
mit in der Anhörung vom 21. März 2019 verkündetem Beschluss widerrufen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Gegenstände des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 und 2 jeweils unzulässig erweitert worden
seien und der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mangels
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sei.
Gegen diesen ihr am 4. April 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die
Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2019.
Sie ist der Auffassung, die Gegenstände der Patentansprüche 1, 17 und 18 in der
erteilten Fassung seien patentfähig, wenigstens jedoch die Gegenstände der
Patentansprüche 1, 16 und 17 nach einem der Hilfsanträge 1 oder 2 bzw. die
Gegenstände der Patentansprüche 1 und 14 nach Hilfsantrag 3 bzw. die
Gegenstände der Patentansprüche 1, 16 und 17 nach Hilfsantrag 4 oder der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5. Sie trägt vor, für den
Fachmann habe keine Veranlassung bestanden, die aus der Druckschrift D7
bekannte Reinigungsvorrichtung bei der aus der Druckschrift D1 bekannten
Vorrichtung zu implementieren. Doch auch gegenüber einer Zusammenschau der
Druckschriften D1 und D7 beruhten die beanspruchten Patentgegenstände auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 21. März 2019 aufzuheben und das Patent
10 2008 027 376 aufrechtzuerhalten;
hilfsweise das Patent 10 2008 027 376 mit den Ansprüchen 1 bis 24 gemäß
Hilfsantrag 1 vom 18. Juni 2018,
hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag 2 vom 18. Juni
2018,
hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag 3 vom 7. Oktober
2021,
hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 24 gemäß Hilfsantrag 4 vom 23.
November 2021,
hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag 5 vom 23.
November 2021
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, weder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der
erteilten Fassung, noch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß einem der
Hilfsanträge 1 bis 5 beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der nach Merkmalen gegliederte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
1.1
1.2
Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern (6),
insbesondere von Arzneimittelpackungen,
1.3 mit mindestens einem Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter
bereitgestellt werden,
1.4 mit mindestens einem Regal (2) mit Lagerplätzen (4) zur Lagerung der
Güter
1.5
und mit mindestens einem Regalbediengerät (8) zum Anfahren des
Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze,
1.6
wobei das Regalbediengerät (8) mindestens eine Aufnahmevorrichtung
zur Aufnahme eines oder mehrere der Güter aufweist,
gekennzeichnet durch
1.7
eine durch eine Steuerung automatisierte Reinigung oder Vorbereitung
zur Reinigung des Lagers, der Güter oder der Kommissioniervorrichtung
(1) mittels des Regalbediengeräts (8).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem Hauptantrag
durch die zusätzlichen Merkmale 1.8 und 1.9:
1.8
wobei die Aufnahmevorrichtung als Greifvorrichtung zum Klemmgreifen
der Güter ausgebildet ist
1.9
und eine Reinigungsvorrichtung Reinigungsmittel (10) umfasst, die von
der Greifvorrichtung fixiert werden.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Hilfsantrag 1
durch die nachfolgend kenntlich gemachten Änderungen im Merkmal 1.7‘, nämlich
die Streichung der Alternativen: „der Güter oder der Kommisioniervorrichtung (1)“
aus Merkmal 1.7 und durch die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale 1.8 und 1.9,
die den Merkmalen 1.8 und 1.9 des Hilfsantrags 1 entsprechen. Die Merkmale 1.7‘-
1.9 des Hilfsantrags 2 lauten demnach:
1.7‘
eine Steuerung automatisierte Reinigung oder Vorbereitung zur
Reinigung des Lagers, der Güter oder der Kommissioniervorrichtung (1)
mittels des Regalbediengeräts (8),
1.8
wobei die Aufnahmevorrichtung als Greifvorrichtung zum Klemmgreifen
der Güter ausgebildet ist
1.9
und eine Reinigungsvorrichtung Reinigungsmittel (10) umfasst, die von
der Greifvorrichtung fixiert werden.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch die nachfolgend gegenüber den
Merkmalen 1.2 und 1.7 kenntlich gemachten Änderungen in den Merkmalen 1.2‘
und 1.7‘‘ und die Aufnahme der zusätzlichen Merkmale 1.8, 1.9‘ und 1.10 bis 1.12.
Das Merkmal 1.9‘ unterscheidet sich von dem Merkmal 1.9 der Hilfsanträge 1 und
2 durch den vorangestellten bestimmten Artikel
„die“
vor das Wort
Reinigungsvorrichtung anstelle des unbestimmten Artikels „eine“. Demnach lautet
der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 mit Kenntlichmachung der Änderungen
gegenüber dem Hauptantrag:
1.1
Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern (6),
1.2‘
insbesondere nämlich von Arzneimittelpackungen,
1.3 mit mindestens einem Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter
bereitgestellt werden,
1.4 mit mindestens einem Regal (2) mit Lagerplätzen (4) zur Lagerung der
Güter
1.5
und mit mindestens einem Regalbediengerät (8) zum Anfahren des
Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze,
1.6
wobei
das
Regalbediengerät
(8)
mindestens
eine
Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme eines oder mehrere der Güter
aufweist,
gekennzeichnet durch
1.7‘‘ eine durch eine Steuerung automatisierte Reinigung oder
Vorbereitung zur Reinigung des Lagers, der Güter oder der
Kommissioniervorrichtung (1) mittels des Regalbediengeräts (8),
1.8
wobei
die Aufnahmevorrichtung
als Greifvorrichtung
zum
Klemmgreifen der Güter ausgebildet ist,
1.9‘
und die Reinigungsvorrichtung Reinigungsmittel (10) umfasst, die von
der Greifvorrichtung fixiert werden,
1.10 wobei das Reinigungsmittel (10) an einer beliebigen oder definierten
Position abgelegt wird,
1.11 wobei diese Position in der Steuerung gespeichert wird,
1.12 und das Reinigungsmittel (10) beim Einlagern wie ein Medikament
gescannt und eingelagert und dabei mit der Information gespeichert
wird, dass es sich um ein Reinigungsmittel handelt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 setzt sich zusammen aus den vorherigen
Merkmalen 1.1, 1.2‘, 1.3 bis 1.5, 1,8, 1.9, einem gegenüber dem Merkmal 1.6
geänderten Merkmal 1.6‘ bei dem ein „r“ bei dem Wort „mehrere“ hinzugefügt wurde
und einem geänderten Merkmal 1.7‘‘‘ bei welchem nunmehr auf die Reinigung des
Lagers als eine der „oder“-Varianten abgestellt wird. Demnach lautet der
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 mit Kenntlichmachung der Änderungen
gegenüber dem Hauptantrag:
1.1
Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern (6),
1.2‘
insbesondere nämlich von Arzneimittelpackungen,
1.3 mit mindestens einem Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter
bereitgestellt werden,
1.4 mit mindestens einem Regal (2) mit Lagerplätzen (4) zur Lagerung der
Güter
1.5
und mit mindestens einem Regalbediengerät (8) zum Anfahren des
Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze,
1.6‘ wobei
das
Regalbediengerät
(8)
mindestens
eine
Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme eines oder mehrerer der Güter
aufweist,
gekennzeichnet durch
1.7‘‘‘ eine durch eine Steuerung automatisierte Reinigung
oder
Vorbereitung zur Reinigung des Lagers, der Güter oder der
Kommissioniervorrichtung (1) mittels des Regalbediengeräts (8),
1.8
wobei
die Aufnahmevorrichtung
als Greifvorrichtung
zum
Klemmgreifen der Güter ausgebildet ist,
1.9
und eine Reinigungsvorrichtung Reinigungsmittel (10) umfasst, die
von
der Greifvorrichtung fixiert werden.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 setzt sich zusammen aus den Merkmalen
des Hilfsantrags 4 und aus den bereits im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3
enthaltenen Merkmalen 1.10, 1.11 und 1.12.
Wegen des Wortlauts der Nebenansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen
1 bis 4 sowie der jeweiligen Unteransprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den
Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist frist- und formgerecht eingereicht
worden und somit zulässig.
In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Sie führt nicht zu einer Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses und damit zum Widerruf des Patents.
Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] eine Vorrichtung zum Ein- und
Auslagern von Gütern, insbesondere von Arzneimittelverpackungen sowie ein
Verfahren zum Betrieb einer solchen Vorrichtung sowie eine Reinigungsvorrichtung
zur Reinigung der Lagerplätze und/oder Lagergüter.
In dem Streitpatent wird in Absatz [0002] ausgeführt, dass aus der Patentschrift DE
10 2004 013 353 eine Vorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1
bekannt sei, die insbesondere zur automatischen unsortierten Lagerung von
kleinteiligen, quaderförmigen Packungen wie Arzneimittelpackungen vorgesehen
sei. Die Vorrichtung weise eine bereitstellende Aufgabestation in der Form eines
Endlosförderers auf, der außerhalb des Lagers verlaufe und die einzulagernden
Gegenstände von dieser Aufgabestation mittels einer Transfereinheit in den
Arbeitsbereich mindestens eines Regalbediengerätes führe und auf Tablaren
platziert sei, die einen Puffer bilden.
Gemäß Absatz [0004] des Streitpatents liegt ein Problem darin, dass die Lager im
Laufe der Zeit durch Staub, der sich in der Umgebungsluft oder auf den
einzulagernden Gütern befindet, sowie durch Mikroabrieb an den Gütern
verschmutzen.
Nach Absatz [0005] des Streitpatents erfolgt eine Reinigung bei bekannten
Kommissioniervorrichtungen auf manuelle Weise, wobei die Vorrichtung aus
Sicherheitsgründen zumindest
teilweise stillgelegt werden muss, um eine
Gefährdung der Reinigungspersonen durch die automatisierte Vorrichtung
auszuschließen. Da viele solcher Vorrichtungen mit Hochregallagern versehen
seien, benötigten die Reinigungspersonen zudem häufig Leitern oder Bühnen, um
auch die oberen Regelböden erreichen zu können. Ab einer gewissen Höhe
müssten Absturzsicherungen von den Reinigungspersonen getragen werden. Die
Reinigung von solchen Kommissioniervorrichtungen sei daher mit einem
erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden.
Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe besteht gemäß Absatz [0008]
darin, eine gattungsgemäße Vorrichtung so weiterzuentwickeln, dass diese
wirtschaftlicher betrieben werden kann.
Die Aufgabe wird nach Absatz [0009] des Streitpatents durch den Gegenstand der
unabhängigen Ansprüche 1 und 19 gelöst. Gemäß Absatz [0010] sieht der Kern der
Erfindung vor, bei einer gattungsgemäßen Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von
Gütern,
insbesondere von Arzneimittelpackungen, die mindestens einen
Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter bereitgestellt werden, mindestens ein Regal
mit Lagerplätzen zur Lagerung der Güter und mindestens ein Regalbediengerät
zum Anfahren des Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze aufweist, wobei das
Regalbediengerät mindestens eine Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme eines oder
mehrerer der Güter umfasst, eine durch eine Steuerung automatisierte
Reinigungsvorrichtung zur Reinigung der Vorrichtung und insbesondere des Regals
und/oder der Güter vorzusehen. Bei einer entsprechenden Ausgestaltung könne
mittels der erfindungsgemäß vorgesehenen automatisierten Reinigungsvorrichtung
eine Reinigung der Güter des Lagers und gegebenenfalls der Lagervorrichtung
erfolgen, ohne dass eine zumindest teilweise Stilllegung der Vorrichtung erforderlich
sei. Da zudem keine manuelle Reinigung der Vorrichtung mehr erfolgen müsse,
könne eine solche erfindungsgemäße Kommissioniervorrichtung wirtschaftlicher
betrieben werden.
Der zuständige Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplom-Ingenieur (FH) der
Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung
und Konstruktion von automatischen Lagersystemen.
Einige der Merkmale bedürfen einer Erläuterung.
Das Merkmal 1.7 betrifft eine durch eine Steuerung automatisierte Reinigung oder
Vorbereitung
zur Reinigung
des
Lagers,
der
Güter
oder
der
Kommissioniervorrichtung mittels des Regalbediengeräts. Aufgrund der zweifachen
oder-Formulierung umfasst dieses Merkmal sechs Alternativen. Demnach kann
entweder mittels des Regalbediengeräts eine durch die Steuerung automatisierte
Reinigung des Lagers oder der Güter oder der Kommissioniervorrichtung erfolgen.
Oder es kann mittels des Regalbediengeräts eine durch die Steuerung
automatisierte Vorbereitung zur Reinigung des Lagers oder der Güter oder der
Kommissioniervorrichtung erfolgen.
Das Merkmal 1.7‘‘ des Hilfsantrags 3 betrifft eine durch eine Steuerung
automatisierte Vorbereitung zur Reinigung des Lagers, der Güter oder der
Kommissioniervorrichtung mittels des Regalbediengeräts. Daher umfasst dieses
Merkmal drei Alternativen. Demnach kann mittels des Regalbediengeräts eine
durch die Steuerung automatisierte Vorbereitung zur Reinigung des Lagers oder
der Güter oder der Kommissioniervorrichtung erfolgen.
Alle Varianten des Merkmals 1.7, nämlich die Merkmale 1.7, 1.7‘, 1.7‘‘ und 1.7‘‘‘
enthalten jeweils die Formulierung „mittels des Regalbediengeräts“. Mit dieser
Formulierung wird präzisierend und beschränkend festgelegt, dass mit der
Steuerung jeweils Vorgänge automatisiert werden sollen, bei denen das
Regalbediengerät aktiv oder passiv an der Vorbereitung zur Reinigung (Merkmale
1.7, 1.7‘ und 1.7‘‘) bzw. an der Reinigung selbst (Merkmal 1.7‘‘‘) beteiligt ist. Welche
Vorgänge das Regalbediengerät hierzu durchführt (aktiv) oder welche Vorgänge mit
dem Regalbediengerät durchgeführt werden (passiv), wird damit jedoch nicht
festgelegt.
Über die Aufnahmevorrichtung, die gemäß Merkmal 1.6 ein Bestandteil des
Regalbediengeräts ist und die gemäß Merkmal 1.8 als Greifvorrichtung zum
Klemmgreifen ausgebildet sein soll, wobei von der Greifvorrichtung gemäß Merkmal
1.9 bzw. 1.9‘
zumindest Reinigungsmittel
fixiert werden,
fungiert das
Regalbediengerät zumindest mittelbar als Reinigungsvorrichtung, unabhängig von
der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob es sich bei der mit dem Merkmal 1.9
bzw. 1.9‘ beanspruchten Reinigungsvorrichtung entsprechend dem Absatz [0014]
der Streitpatentschrift um eine separate Reinigungsvorrichtung handelt, welche von
dem (Regalbedien-)gerät einem freien Lagerplatz zugeführt wird, oder ob die
Reinigungsvorrichtung aus Greifer und Reinigungsmittel besteht und somit
Bestandteil des Regalbediengeräts ist. Dabei unterscheiden sich die Merkmale 1.9
bzw. 1.9‘ lediglich in dem vorangestellten unbestimmten bzw. bestimmten Artikel für
„eine“ bzw.
„die“ beanspruchte Reinigungsvorrichtung. Nachdem die
Reinigungsvorrichtung gemäß Merkmal 1.9 bzw. 1.9‘ auch Reinigungsmittel
umfassen soll, wird damit festgelegt, dass die Reinigungsvorrichtung als eine
Einheit anzusehen
ist, die wenigstens ein weiteres Bauteil, nämlich das
Reinigungsmittel enthält. Zwar werden in der Beschreibung der Patentschrift als
Beispiel für ein solches Reinigungsmittel ein elektrostatisches Staubtuch gemäß
Absatz [0015], ein Schwamm oder ein nicht näher beschriebener Reinigungsblock
gemäß Absatz [0032] angegeben, die im Merkmal 1.9 bzw. 1.9‘ beanspruchte
Bezeichnung Reinigungsmittel ist jedoch weder auf diese Beispiele beschränkt,
noch wird damit angegeben, auf welche Art und Weise der Reinigungsvorgang
durchgeführt wird. Ob die Reinigungsvorrichtung oder die Reinigungsmittel weitere
Bauteile aufweisen, mit denen Reinigungsbewegungen oder anderweitige, für den
Reinigungsvorgang gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen durchgeführt
werden, bleibt demnach offen. Jedenfalls ist das Merkmal 1.9 bzw. 1.9‘ nicht, wie
von der Beschwerdeführerin vorgebracht, in der Weise beschränkend auszulegen,
dass ein Reinigungsvorgang nur
in der Weise erfolgen könne, dass
Reinigungsbewegungen zwingend von dem Regalbediengerät durchgeführt werden
müssten.
2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Anspruch 1 der Haupt- und Hilfsanträge
durch die Aufnahme der Formulierung „mittels des Regalbediengeräts (8)“ in den
kennzeichnenden Teil des Anspruchs jeweils unzulässig geändert wurde, weil
weder der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, noch der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach einem der Hilfsanträge 1 bis 5 auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht und die Beschwerde schon aus diesem Grund
zurückzuweisen ist.
2.1. Nachdem die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
sowie Hilfsantrag 1 und 2 vom Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs
1 gemäß Hilfsantrag 3 umfasst werden und letzterer, wie die nachfolgenden
Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht, sind auch die jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag
1 und Hilfsantrag 2 nicht patentfähig.
Aus der Druckschrift D1, aus welcher der Oberbegriff des Anspruchs 1 gebildet
wurde, ist eine Vorrichtung zum Ein- und Auslagern von Gütern bekannt (hier
Merkmal 1.1,
vergleiche dort Absatz
[0016]). Die Waren
können
Arzneimittelpackungen (hier Merkmal 1.2‘, vergleiche dort Anspruch 1) sein. Die in
Fig. 1 gezeigte Zwischenablage 4 dient der Bereitstellung der Waren, wie aus den
Absätzen
[0016]
bis
[0018] hervorgeht, und offenbart somit einen
Bereitstellungsplatz, auf dem die Güter bereitgestellt werden (hier Merkmal 1.3).
Weiter wird dort ein Regal 6 mit vorbestimmten Plätzen auf einem von mehreren
Regalböden beschrieben (hier Merkmal 1.4, vergleiche dort Absatz [0017]). Ein
Regalbediengerät 7 zum Anfahren des Bereitstellungsplatzes und der Lagerplätze
(hier Merkmal 1.5) ist ebenfalls in Absatz [0017] beschrieben. Das in der
Druckschrift beschriebene Regalbediengerät weist einen Backengreifer 40 mit einer
Aufnahmevorrichtung zur Aufnahme eines oder mehrerer Güter (hier Merkmal 1.6)
auf. Darüber hinaus ist auch das Merkmal 1.8 aus der Druckschrift D1 bekannt,
nachdem die Aufnahmevorrichtung (Backengreifer) als Greifvorrichtung zum
Klemmgreifen der Güter ausgebildet
ist. Dagegen sind die die automatisierte
Reinigung betreffenden Merkmale 1.7‘‘, 1.9 bis 1.12 aus der D1 nicht bekannt.
Dem Fachmann ist aus seiner Berufserfahrung bekannt, dass Lagervorrichtungen
im täglichen Betrieb verschmutzen und deshalb regelmäßig gereinigt werden
müssen.
Dass
bei
der
Lagerung
von Medikamenten
besondere
Hygienebedingungen einzuhalten sind, ist für ihn selbstverständlich. Da die D1
offenlässt, wie die Reinigung erfolgt, ist der Fachmann veranlasst, im Stand der
Technik nach Lösungen zur Reinigung des aus der D1 bekannten Lagers zu
suchen, wobei er sein Augenmerk besonders auch auf die Wirtschaftlichkeit der
Reinigung richtet. Hierbei zieht er die aus der D7/D7b bekannte Lösung schon
deshalb heran, weil sich diese Druckschrift (Beschreibung Absätze [0007], [0002]
der D7b) auch mit der Reinigung eines Lagers befasst, das ebenfalls ein
Regalbediengerät und eine Greifvorrichtung aufweist. Dass die Vorrichtung aus der
D7/D7b vermeintlich groß und massiv ausgebildet
ist, wie von der
Beschwerdeführerin vorgetragen, hindert den Fachmann nach Auffassung des
Senats ebenso wenig daran, eine solche Vorrichtung bei einem aus der D1
bekannten Lagersystem einzusetzen, wie die unterschiedlich ausgebildeten Greifer
beider Systeme. Vielmehr passt der Fachmann die Größe wie auch die Geometrie
einer zu verwendenden Reinigungsvorrichtung in selbstverständlicher Weise stets
an die gegebenen Platzverhältnisse und die zu reinigenden Flächen bzw.
Gegenstände an, zumal eine größenmäßige Beschränkung des Lagers
patentgemäß nicht beansprucht wird. Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin
zuzustimmen, dass auch die Beschränkung der ein- und auszulagernden Güter auf
Arzneimittelpackungen weder die Größe dieser Güter noch den von ihnen zur
Lagerung benötigten Raum begrenzen, da es auch sehr große und voluminöse
Arzneimittelpackungen gibt. Bezüglich der Greifer sind für den Fachmann der aus
der D1 bekannte Backengreifer und ein Greifer vom Gabeltyp, wie er aus der
D7/D7b bekannt ist, gängige Austauschmittel, die er je nach Bedarf in Erwägung
zieht und die er ohne konstruktiv tätig werden zu müssen auf entsprechende
Regalbediengeräte übertragen kann, zumal
in der D7/D7b (Beschreibung D7b
Absatz [0053]) der Hinweis enthalten ist, dass die aus der D7/D7b bekannte Lösung
nicht auf den im Ausführungsbeispiel gezeigten Greifer der Bauart „fork type“
beschränkt ist, sondern auch verschiedene Abwandlungen möglich sind.
Auch eine durch eine Steuerung 9 automatisierte Vorbereitung zur Reinigung des
Lagers mittels des Regalbediengerätes 13 gemäß Merkmal 1.7‘‘ des Anspruchs 1
nach Hilfsantrag 3 ist aus der D7/D7b bekannt (hier Merkmal 1.7‘‘). Denn aus der
D7/D7b (Figur 4; Beschreibung Absätze [0019], [0021], [0036]) ist zu entnehmen,
dass das Regalbediengerät 13 automatisiert Fahrbewegungen ausführt und es von
einer Steuerung gesteuert wird und dass das Regalbediengerät 13 die
Reinigungsvorrichtung 26 in Vorbereitung zur Reinigung zu einem Lagerplatz 6 des
Lagers verbringt.
Weiterhin ist aus der D7/D7b (Figuren 4, 5; Beschreibung Absätze [0037], [0040])
bekannt, dass die Reinigungsvorrichtung 26 Reinigungsmittel 29 umfasst, die
während des Transports zusammen mit der Reinigungsvorrichtung 26 von der
Greifvorrichtung 14a fixiert werden (hier Merkmal 1.9). Dabei ist es unerheblich, ob
die dort als „cleaning unit“ 26 bezeichnete Reinigungseinheit nun als eine separate
Reinigungsvorrichtung anzusehen ist, welche mit den Reinigungswalzen 29 ein
zusätzliches Reinigungsmittel umfasst und welche mit dem Regalbediengerät 13
lediglich transportiert wird, oder ob sie als Reinigungsmittel anzusehen ist, wodurch
das Regalbediengerät 13 durch die Verbringung in den zu reinigenden Bereich des
Lagers selbst als entsprechende Reinigungsvorrichtung fungiert. Der Fachmann
entnimmt der D7/D7b in jedem Fall die allgemeine technische Lehre, dass mittels
eines Regalbediengerätes eine für die Reinigung zu verwendende, gegebenenfalls
selbst aus weiteren Bauteilen bestehende Einheit die Reinigung des Lagers
dadurch vorbereitet, dass diese Einheit
in das Lager verbracht wird und
anschließend mit dieser Einheit schließlich die Reinigung durchgeführt wird. Dabei
kann es dahingestellt bleiben, ob das Regalbediengerät durch eigene Bewegungen
während des Reinigungsvorgangs diesen Reinigungsvorgang aktiv unterstützt,
jedenfalls ist die Vorrichtung auch mit dem Merkmal 1.9 bzw. 1.9‘ nicht darauf
beschränkt, dass eine Reinigung des Lagers nur in der Weise erfolgen kann, dass
das Regalbediengerät mit dem über die Greifvorrichtung fixierten Reinigungsmittel
Reinigungsbewegungen durchführt.
Außerdem ist der D7b (Beschreibung Absatz [0036]) zu entnehmen, dass das
Reinigungsmittel an einer beliebigen oder definierten Position abgelegt wird (hier
Merkmal 1.10) und dass diese Position in der Steuerung gespeichert wird (hier
Merkmal 1.11, vergleiche dort Beschreibung Absatz [0046]).
Dabei wird der Fachmann selbstverständlich in Analogie zu der mit der Vorrichtung
der D1 bekannten Identifizierung der Medikamente vor der Einlagerung mittels eines
Scanners (vergleiche bei D1, Beschreibung Absatz [0019]), diese Vorgehensweise
auch analog bei dem aus der D7/D7b bekannten Reinigungsmittel 29 anwenden.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 und damit auch die weiter gefassten
Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1 und 2 beruhen somit
nicht auf erfinderischer Tätigkeit und haben deshalb keinen Bestand.
2.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 wird vom
Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 umfasst.
Nachdem letzterer, wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 5 zeigen,
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 nicht patentfähig.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nur im Merkmal 1.7‘‘‘, indem
anstatt auf die Vorbereitung der Reinigung auf die Reinigung selbst abgestellt wird.
Dieser Unterschied kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit jedoch nicht
begründen. Wie bereits zum Hilfsantrag 3 ausgeführt,
ist durch eine
Zusammenschau der Druckschriften D1 und D7/D7b nicht nur die Vorbereitung der
Reinigung, sondern auch die Reinigung selbst nahegelegt. Im Übrigen wird
ebenfalls auf die Begründung zum Hilfsantrag 3 verwiesen. Folglich sind weder der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 noch der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 patentfähig.
3.
Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen
1 bis 5 fallen aufgrund der Bindung an die eindeutig gestellten Anträge auch
sämtliche abhängigen und unabhängigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge,
ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser
Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, GRUR 1997, 120 –
Elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 – 57 – Informationsübermittlungsverfahren II).
Die Beschwerde der Patentinhaberin war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
oder
einen
beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Zehendner
Rippel
Uhlmann
Maierbacher
/Löb