Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 30.11.2021 – 17 W (pat) 33/18
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:301121B17Wpat33.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 33/18 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. November 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 108 713.2
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. November 2021 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters
Dipl.-Phys. Dr. Forkel und des Richters Dr.-Ing. Harth
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:301121B17Wpat33.18.0
G r ü n d e
I.
Auf die am 12. August 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 10 2013 108 713.2 ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse G06F das Patent unter der Bezeichnung
„Verfahren zum Verifizieren der ldentität eines Nutzers“
erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 2. Juni 2016.
Gegen das Patent ist am 8. Juni 2016 sowie 1. und 2. März 2017 jeweils Einspruch
erhoben worden.
Die Patentabteilung 53 hat mit Beschluss vom 6. Juli 2018 das Patent widerrufen.
Gegen den Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit der am 27. August 2018
eingegangenen Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 6. Juli 2018 aufzuheben und das Patent 10 2013 108 713
mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 30. November 2021,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 30. November 2021,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 30. November 2021,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 30. November 2021,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 30. November 2021,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 5, übereicht in der mündlichen
Verhandlung am 30. November 2021
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdegegner zu 4 stellten den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Im Einspruchs-
und
im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind
folgende
Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:
F1:
F2:
US 2003 / 0 139 994 A1
Schlüssel (Datenbank) – Wikipedia. Stand 5. Juli 2013. URL:
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schlüssel_(Datenbank)&oldi
d= 120251995 [abgerufen am 9.4.2014]
F3:
3-D Secure – Wikipedia. Stand vom 7. April 2013. URL:
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=3-
D_Secure&oldid=117247737
F4:
KERNER, O.: Kreditkarte online bestellen. Im Internet veröffentlicht
auf www.kreditkartenberatung.de. Archiviert in archive.org mit Stand
vom
21.
Juni
2013.
URL:
https://web.archive.org/web/
20130621184144/
http://www.kreditkarten-beratung.de/kreditkartebestellen.php
F5:
Pressemitteilung — Deutsche Post garantiert Jugendschutz im
Internet; Bonn, 30. Mai 2012
F6:
Ausdruck einer Internetseite: Neu bei Video Buster: Altersverifikation
mit E-Postident, 1. August 2012
F7:
Auszug der Internetseite www.bluray-disc.de: Vorteile E-Postident auf
bluray-disc.de; lt. Archiv Wayback-Machine 5. November 2012
F8:
Ausdruck einer Internetseite der Deutsche Post DHL Group: Der Weg
zur eigenen E-POSTBRIEF Adresse, 14. Juli 2010
F9:
Firmenschrift der Deutschen Post AG: Postident — richtig
identifizieren; Stand 08/2009, Materialnummer, 675-601-171
F10:
HERZOG, F. (Hrsg.): Geldwäschegesetz (GWG). Verlag C. H. Beck
München 2010, S. II-V und S. 338-357
F11:
Interne Firmenunterlage der Deutschen Post AG: Antrag zur
Genehmigung von E-POSTIDENT als Altersverifikationssystem und
technisches Mittel durch die Kommission
für Jugend- und
Medienschutz. Bonn, 23. März 2012
F12:
SCHNEIDER,
H.-J.
(Hrsg.):
Lexikon
Informatik
und
Datenverarbeitung. 4. Auflage, Oldenbourg, 1997, Titelseiten und S.
215, 591 und 938 – ISBN 3-486-22875-7
F13:
Veröffentlichung der International Civil Aviation Organization: Machine
Readable Travel Documents. Part 3, Volume 1, Third Edition;
Montréal, Canada, 2008
US 2007 / 0 098 225 A1
US 2013 / 0 144 756 A1
US 2007 / 0 129 056 A1
US 7 346 184 B1
US 2006 / 0 157 559 A1
Veröffentlichung der Bundesdruckerei GmbH, Berlin: Der neue
Personalausweis – Sicherheitsmerkmale. Stand: 31. Oktober 2010
DE 10 2012 204 821 A1
US 2001 / 0 037 313 A1
DE 10 2007 058 351 A1
F14:
F15:
F16:
F17:
F18:
F19:
F20:
F21:
F22:
F23:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I:
„Bekanntmachung der
Neufassung des Gesetzes über Personalausweise“, Seiten 548 – 550,
ausgegeben zu Bonn am 30. April 1986
F24:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33: „Gesetz über
Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie
zur Änderung weiterer Vorschriften“, Seiten 1346 – 1359, ausgegeben
zu Bonn am 24. Juni 2009
F25:
Firmenschrift der Jumio Inc., Palo Alto, USA: Netverify Implementation
Guide in Version 1.5.1, veröffentlicht am 5. März 2013 laut „Release-
Notes“ auf Seite 4
F26:
Firmenschrift der Jumio Inc., Palo Alto, USA: Netverify Web
Implementation Guide in Version 1.6.0, veröffentlicht am 3. April 2013
laut „Release-Notes“ auf Seite 3
US 2011 / 0 072 039 A1
Auszug der Website der Sparda-Bank Hamburg vom 30. Mai 2013:
mobileTAN – Ihre mobile TAN-Liste!
US 2013 / 0 204 786 A
DE 10 2009 022 381 A1
US 2012 / 0 106 805 A1
F27:
F28:
F29:
F30:
F31:
Davon wurden die Druckschriften F1 bis F4, F14, F15, F20 und F21 bereits im
Prüfungsverfahren berücksichtigt.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Hinzufügung
einer Merkmalsgliederung auf Grundlage des Vorschlags der Patentinhaberin (mit
redaktionellen Änderungen):
1.1
Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers, mit
folgenden Schritten:
1.2a
Eingeben
von
Nutzerdaten
in
eine
dritte
Datenverarbeitungseinrichtung über eine Webseite eines
Anbieters, wobei die Webseite des Anbieters mittels der
dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt
wird,
1.3
Übertragen
der
Nutzerdaten
von
der
dritten
Datenverarbeitungseinrichtung
an
eine
vierte
Datenverarbeitungseinrichtung,
1.4
Prüfen
der
Nutzerdaten
mittels
der
vierten
Datenverarbeitungseinrichtung, indem die Nutzerdaten mit in
einer Datenbank gespeicherten Nutzerdaten verglichen
werden, wobei die gespeicherten Nutzerdaten verifizierten
1.5
1.5.1
Identitäten zugeordnet sind,
wenn die Prüfung positiv ausfällt:
Erzeugen einer Transaktionsnummer mittels der vierten
Datenverarbeitungseinrichtung,
1.5.2
Übertragen der Transaktionsnummer an eine zweite
Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung
1.6
1.6.1
durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität,
wenn die Prüfung negativ ausfällt:
Erzeugen einer Vorgangsidentifikationsnummer in der vierten
Datenverarbeitungseinrichtung, wobei
die Vorgangsidentifikationsnummer den Nutzerdaten zugeordnet wird,
1.6.2
Übertragen der Vorgangsidentifikationsnummer an eine erste
Datenverarbeitungseinrichtung,
1.6.3
Übermitteln
der
Nutzerdaten
an
die
erste
Datenverarbeitungseinrichtung,
1.6.4
Bereitstellen einer Bilddatenverbindung zur Übertragung
eines
Bildsignals
zwischen
der
zweiten
Datenverarbeitungseinrichtung, welche eine Bildaufnahmeeinrichtung
aufweist,
und
der
ersten
Datenverarbeitungseinrichtung,
1.6.5
Erfassen eines Personenidentifikationsdokuments mittels der
Bildaufnahmeeinrichtung und Übertragen einer Abbildung des
Personenidentifikationsdokument[s]
mittels
der
Bilddatenverbindung an die erste Datenverarbeitungseinrichtung,
1.6.6
automatisches Auswerten des Personenidentifikationsdokument[s] mittels der ersten Datenverarbeitungseinrichtung, wobei ein zweizeiliger maschinenlesbarer
Bereich auf der Vorderseite eines alten deutschen
Personalausweises (ausgegeben bis 30. Oktober 2010) bzw.
ein dreizeiliger maschinenlesbarer Bereich auf der Rückseite
eines neuen deutschen Personalausweises (ausgegeben ab
1. November 2010) zumindest teilweise ausgelesen wird und
wobei mittels eines für deutsche Personalausweise bekannten
Algorithmus zum Bilden einer Prüfsumme die erfassten,
maschinenlesbaren
Daten
von
der
ersten
Datenverarbeitungseinrichtung geprüft werden,
1.6.7
Speichern des Ergebnisses der Auswertung mit der
Vorgangsidentifikationsnummer und den Nutzerdaten in der
Datenbank, wobei, wenn die Identität des Nutzers bestätigt
wurde, den gespeicherten Nutzerdaten eine verifizierte
Identität zugeordnet wird,
1.6.8
wenn nach Auswertung des Personenidentifikationsdokuments die Identität des Nutzers bestätigt ist:
1.6.8.1
Erzeugen einer Transaktionsnummer mittels der vierten
Datenverarbeitungseinrichtung und
1.6.8.2
Übertragen der Transaktionsnummer an die zweite
Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung
durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung gemäß
Hauptantrag dadurch, dass dessen Merkmal 1.6.7 durch eine Ergänzung am Ende
wie folgt in ein Merkmal 1.6.7‘ abgeändert ist:
( … )
1.6.7‘
Speichern des Ergebnisses der Auswertung mit der
Vorgangsidentifikationsnummer und den Nutzerdaten in der
Datenbank, wobei, wenn die Identität des Nutzers bestätigt
wurde, den gespeicherten Nutzerdaten eine verifizierte
Identität zugeordnet wird, wobei hierbei der Nutzer als
Bestandskunde aufgenommen wird und die Nutzerdaten
zusammen mit einer Nutzerkennnummer in der Datenbank
abgespeichert werden,
( … )
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung gemäß
Hauptantrag neben dem geänderten Merkmal 1.6.7‘ gemäß Hilfsantrag 1 weiterhin
dadurch, dass unter Angleichung der Merkmale 1.3 und 1.4 nach dem Merkmal 1.3
die Merkmalsgruppe 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3‘, sowie nach dem Merkmal 1.4 das
Merkmal 1.4.1 eingefügt wird, und ferner die Merkmale 1.6.1 und 1.6.2 durch die
Merkmalsgruppe 1.6.1‘, 1.6.1a und 1.6.2‘ ersetzt werden (mit redaktionellen
Änderungen):
1.1
Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers, mit
folgenden Schritten:
1.2a
Eingeben
von
Nutzerdaten
in
eine
dritte
Datenverarbeitungseinrichtung über eine Webseite eines
Anbieters, wobei die Webseite des Anbieters mittels der
dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt
wird,
1.3
Übertragen
der
Nutzerdaten
von
der
dritten
Datenverarbeitungseinrichtung
an
eine
vierte
Datenverarbeitungseinrichtung, wobei
1.3.1
hierbei in der vierten Datenverarbeitungseinrichtung eine
Anfrage zur Prüfung eines Nutzers empfangen wird,
1.3.2
mit der Anfrage eine Anbieterkennnummer übermittelt wird
und
1.3.3‘
geprüft wird, ob die Anbieterkennnummer in einer Datenbank
vorhanden ist, und ein Ausstieg erfolgt, wenn die Prüfung
negativ ausgeht,
1.4
Prüfen
der
Nutzerdaten
mittels
der
vierten
Datenverarbeitungseinrichtung, indem die Nutzerdaten mit in
einer der Datenbank gespeicherten Nutzerdaten verglichen
werden, wobei die gespeicherten Nutzerdaten verifizierten
Identitäten zugeordnet sind,
1.4.1
und hierbei, wenn die Anbieterkennnummer in der Datenbank
vorhanden ist, geprüft wird, ob die übermittelten Nutzerdaten
vorgegebenen Datenfeldern entsprechen, für die im Vorfeld
Vorgaben von dem Anbieter erstellt und gespeichert wurden,
wenn die Prüfung positiv ausfällt:
Erzeugen einer Transaktionsnummer mittels der vierten
Datenverarbeitungseinrichtung,
1.5
1.5.1
1.5.2
Übertragen der Transaktionsnummer an eine zweite
Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung
1.6
1.6.1‘
durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität,
wenn die Prüfung negativ ausfällt:
Anlegen eines neuen Vorgangs in der Datenbank und
Erzeugen einer Vorgangsidentifikationsnummer in der vierten
Datenverarbeitungseinrichtung, wenn die Vorgaben von dem
Anbieter
erfüllt
sind,
wobei
die
Vorgangsidentifikationsnummer ein(e) zufällig erstellt(s) Zahl, Zeichen,
Zahlenfolge und / oder Zeichenfolge umfasst und den
Nutzerdaten zugeordnet wird,
1.6.1a
Übertragen der Vorgangsidentifikationsnummer von der
vierten Datenverarbeitungseinrichtung an die
zweite
Datenverarbeitungseinrichtung,
1.6.2‘
Übertragen der Vorgangsidentifikationsnummer von der
zweiten Datenverarbeitungseinrichtung
an eine erste
Datenverarbeitungseinrichtung,
1.6.3
Übermitteln
der
Nutzerdaten
an
die
erste
Datenverarbeitungseinrichtung,
1.6.4
Bereitstellen einer Bilddatenverbindung zur Übertragung
eines
Bildsignals
zwischen
der
zweiten
Datenverarbeitungseinrichtung, welche eine Bildaufnahmeeinrichtung
aufweist,
und
der
ersten
Datenverarbeitungseinrichtung,
1.6.5
Erfassen eines Personenidentifikationsdokuments mittels der
Bildaufnahmeeinrichtung und Übertragen einer Abbildung des
Personenidentifikationsdokuments
mittels
der
Bilddatenverbindung an die erste Datenverarbeitungseinrichtung,
1.6.6
automatisches Auswerten des Personenidentifikationsdokument[s] mittels der ersten Datenverarbeitungseinrichtung, wobei ein zweizeiliger maschinenlesbarer
Bereich auf der Vorderseite eines alten deutschen
Personalausweises (ausgegeben bis 30. Oktober 2010) bzw.
ein dreizeiliger maschinenlesbarer Bereich auf der Rückseite
eines neuen deutschen Personalausweises (ausgegeben ab
1. November 2010) zumindest teilweise ausgelesen wird und
wobei mittels eines für deutsche Personalausweise bekannten
Algorithmus zum Bilden einer Prüfsumme die erfassten,
maschinenlesbaren
Daten
von
der
ersten
Datenverarbeitungseinrichtung geprüft werden,
1.6.7‘
Speichern des Ergebnisses der Auswertung mit der
Vorgangsidentifikationsnummer und den Nutzerdaten in der
Datenbank, wobei, wenn die Identität des Nutzers bestätigt
wurde, den gespeicherten Nutzerdaten eine verifizierte
Identität zugeordnet wird, wobei hierbei der Nutzer als
Bestandskunde aufgenommen wird und die Nutzerdaten
zusammen mit einer Nutzerkennnummer in der Datenbank
abgespeichert werden,
1.6.8
wenn nach Auswertung des Personenidentifikationsdokuments die Identität des Nutzers bestätigt ist:
1.6.8.1
Erzeugen einer Transaktionsnummer mittels der vierten
Datenverarbeitungseinrichtung und
1.6.8.2
Übertragen der Transaktionsnummer an die zweite
Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung
durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung gemäß
Hauptantrag dadurch, dass dessen Merkmal 1.2a durch eine Ergänzung am Ende
wie folgt in ein Merkmal 1.2b abgeändert ist, wobei das Merkmal 1.5.2 angeglichen
wird:
( … )
1.2b
Eingeben
von
Nutzerdaten
in
eine
dritte
Datenverarbeitungseinrichtung über eine Webseite eines
Anbieters, wobei die Webseite des Anbieters mittels der
dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt
wird
und wobei der Nutzer mittels einer zweiten
Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreift,
( … )
1.5.2
Übertragen der Transaktionsnummer an eine die zweite
Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung
durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität,
( … )
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 beruht
jeweils auf dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2, wobei gleichfalls das Merkmal 1.2a
durch das Merkmal 1.2b gemäß Hilfsantrag 3 ersetzt ist.
Zu den jeweiligen Unteransprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch
keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 über den Inhalt der Anmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 21 (1) 4 PatG).
1.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Verifizieren der Identität eines
Nutzers (Patentschrift, Abs. [0001]).
Bei Geschäftsvorgängen könne es erforderlich sein, beispielsweise aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen, eine Identität eines Nutzers und/oder ein Alter des
Nutzers zu verifizieren (Patentschrift, Abs. [0002]). Hierfür sei es üblich, dass der
Nutzer seinen Personalausweis von einem Mitarbeiter der Post in Augenschein
nehmen und prüfen lasse, und anschließend auf dem Postweg ein Dokument
versandt werde, mit dem die Identität des Nutzers bestätigt werde. Dieses Verfahren
sei für den Nutzer zeitaufwändig und habe eine hohe Abbruchrate (Patentschrift,
Abs. [0002]).
Im Stand der Technik sei aus dem Dokument DE 10 2009 022 381 A1 (F30) bekannt,
über das Web (Internet) personenbezogene Daten eines Nutzers zu erfassen, die
zu dessen Identifikation mit Daten aus einer Referenzdatenbank abgeglichen
würden, um dem Nutzer anschließend einen Autorisierungscode
für die
Authentifizierung zu übersenden (Patentschrift, Abs. [0003]). Nachteilig sei hierbei,
dass zum Erfassen der Referenzdaten wenigstens eine persönliche Identifizierung
des Nutzers erforderlich sei, was diesen zwinge, mindestens einmal eine Postfiliale
aufzusuchen (Patentschrift, Abs. [0003] und [0006]).
Ferner sei im Stand der Technik das Auswerten von Dokumenten mittels
Texterkennung einschließlich Erfassung der Unterschrift des Nutzers und Vergleich
der Übereinstimmung mit einer anderen Unterschrift bekannt (Patentschrift,
Abs. [0004]). Weiterhin könne der Nutzer für Online-Kreditkartentransaktionen im
Rahmen des sogenannten 3D-Secure-Verfahrens seine Identität gegenüber dem
Kartenherausgeber mittels eines Codes oder Passworts bestätigen, woraufhin
dieser dem Nutzer optional eine Transaktionsnummer mittels SMS übersende,
damit der Nutzer sich damit authentifizieren könne (Patentschrift, Abs. [0005]).
Die Aufgabe der Anmeldung besteht darin, ein Verfahren zum Auswerten von
Dokumenten anzugeben, dass für einen Nutzer schnell, einfach und sicher zu
verwenden
ist, und
insbesondere unnötige Wege des Nutzers vermeidet
(Patentschrift, Abs. [0007]).
Als Fachmann zur Lösung der genannten Aufgabe sieht der Senat einen Diplom-
Informatiker oder einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik und
Informationstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von
webbasierten Personenidentifikationssystemen an.
2.
Zur Lehre des Patentanspruchs 1
2.1
Durch den Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags wird ein
Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers unter Schutz gestellt
(Merkmal 1.1).
Dabei gliedert sich das patentgemäße Verfahren in drei Teile. Zunächst soll nach
den Schritten 1.2a bis 1.4 überprüft werden, ob die Identität eines Nutzers bereits
einmal verifiziert wurde. Falls dies zutrifft, wird dem Nutzer gemäß den Schritten 1.5
bis 1.5.2 ein Nachweis seiner Identität übermittelt. Andernfalls, d.h. für das
erstmalige Überprüfen der Identität eines Nutzers, sollen die Verfahrensschritte 1.6
bis 1.6.8.2 durchgeführt werden.
Im Rahmen der einleitenden Prüfung werden die Nutzerdaten des zu
identifizierenden Nutzers über eine Webseite eines Anbieters in eine dritte
Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben (Merkmal 1.2a). Hierbei soll nach einer
weiteren Anweisung des Merkmals 1.2a die Webseite mittels der dritten
Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt werden. Als Anbieter nennt
die Patentschrift im Absatz [0010] beispielsweise einen Online-Händler und eine
Bank.
Nach dem Verfahrensschritt 1.3 werden die Nutzerdaten von der dritten
Datenverarbeitungseinrichtung an eine vierte Datenverarbeitungseinrichtung
übertragen. Auf diese Weise sollen die Nutzerdaten für die Überprüfung der Identität
einem Dienstleister
zur Verfügung gestellt werden, der die
vierte
Datenverarbeitungseinrichtung betreibt (Patentschrift, Abs. [0011] und [0012]).
Dieses anschließende Prüfen der Nutzerdaten erfolgt nach Merkmal 1.4 mittels der
vierten Datenverarbeitungseinrichtung,
indem die Nutzerdaten mit
in einer
Datenbank gespeicherten Nutzerdaten verglichen werden, wobei die gespeicherten
Nutzerdaten verifizierten Identitäten zugeordnet sind. Dabei kann die Datenbank
laut Patentschrift, Absatz [0012]
in der Art eines Customer Relationship
Management Systems ausgestaltet sein.
Fällt die Prüfung der Nutzerdaten positiv aus (Merkmal 1.5), so erzeugt die vierte
Datenverarbeitungseinrichtung eine Transaktionsnummer (Merkmal 1.5.1), welche
an eine zweite Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung durch den
Nutzer zum Nachweis seiner Identität übertragen wird (Merkmal 1.5.2). Dabei kann
die zweite Datenverarbeitungseinrichtung diejenige sein, mittels derer der Nutzer
eingangs auf die Webseite des Anbieters zugegriffen hat (Patentschrift,
Abs. [0011]).
Falls der Datenbankvergleich
der Nutzerdaten
jedoch
negativ ausfällt
(Merkmal 1.6),
lehrt Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, die Identität des
Nutzers erstmalig zu verifizieren, indem die Verfahrensschritte 1.6.1 bis 1.6.8.2
durchgeführt werden. Diese gliedern sich in vier aufeinanderfolgende Abschnitte.
Nach dem ersten Abschnitt soll eine erste Datenverarbeitungseinrichtung
eingebunden werden (Merkmal 1.6.1 bis 1.6.3). Der zweite Abschnitt betrifft eine
Bilddatenverbindung
zum
Übertragen
einer
Abbildung
eines
Personenidentifikationsdokuments (Merkmale 1.6.4 und 1.6.5). Im dritten Abschnitt
soll das Personenidentifikationsdokument ausgewertet werden mit Speichern des
Ergebnisses (Merkmale 1.6.6 und 1.6.7). Gemäß dem vierten Abschnitt wird bei
erfolgreich bestätigter Identität des Nutzers im Rahmen der Verfahrensschritte 1.6.8
bis 1.6.8.2 in derselben Weise eine Transaktionsnummer übertragen wie nach den
Merkmalen 1.5.1 und 1.5.2.
Zum Einbinden einer ersten Datenverarbeitungseinrichtung (erster Abschnitt)
erzeugt die
vierte Datenverarbeitungseinrichtung
eine den Nutzerdaten
zugeordnete
Vorgangsidentifikationsnummer
(Merkmal 1.6.1),
welche
anschließend an eine erste Datenverarbeitungseinrichtung übertragen wird
(Merkmal 1.6.2). Der erste Abschnitt endet mit dem Übermitteln der Nutzerdaten an
die erste Datenverarbeitungseinrichtung (Merkmal 1.6.3).
Der zweite Abschnitt beginnt mit dem Bereitstellen einer Bilddatenverbindung
zwischen der ersten und zweiten Datenverarbeitungseinrichtung, welche eine
Bildaufnahmeeinrichtung aufweist (Merkmal 1.6.4). Eine Webcam oder (digitale)
Videokamera nennt die Patentschrift im Absatz [0017] als Beispiele für eine
Bildaufnahmeeinrichtung. Diese dient einem anschließenden Erfassen eines
Personenidentifikationsdokuments,
dessen
Abbildung
mittels
der
Bilddatenverbindung an die erste Datenverarbeitungseinrichtung übertragen wird
(Merkmal 1.6.5).
Daraufhin erfolgt im dritten Abschnitt des Verfahrens ein automatisches Auswerten
des Personenidentifikationsdokuments mittels der ersten Datenverarbeitungseinrichtung (Merkmal 1.6.6). Hierfür sollen nach den weiteren Anweisungen des
Verfahrensschrittes 1.6.6 ein maschinenlesbarer Bereich eines deutschen
Personalausweises ausgelesen und die so erfassten Daten mittels eines bekannten
Prüfsummen-Algorithmus geprüft werden.
Den Abschluss des dritten Abschnitts bildet ein Speichern des Ergebnisses der
Auswertung samt Vorgangsidentifikationsnummer und Nutzerdaten
in der
Datenbank, wobei, wenn die
Identität des Nutzers bestätigt wurde, den
gespeicherten Nutzerdaten eine
verifizierte
Identität
zugeordnet wird
(Merkmal 1.6.7).
Als vierter Abschnitt des erstmaligen Verifizierens wird nach erfolgreicher
Bestätigung der
Identität des Nutzers
(Merkmal 1.6.8) ebenfalls eine
Transaktionsnummer erzeugt und übertragen (Merkmale 1.6.8.1 und 1.6.8.2).
2.2
Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 präzisiert das Speichern des
Ergebnisses der Auswertung durch die zusätzliche Festlegung im Merkmal 1.6.7‘,
dass Nutzer mit verifizierter Identität als Bestandskunden aufgenommen werden
sollen. Hierbei werden die Nutzerdaten zusammen mit einer Nutzerkennnummer in
der Datenbank abgespeichert. Laut Patentschrift kann bei der Eingabe der
Nutzerkennnummer durch den Nutzer vom Dienstleister geprüft werden, ob diese
bereits in der Datenbank gespeichert ist (Abs. [0042]).
2.3
Patentanspruch 1
gemäß
dem Hilfsantrag 2
trifft
für
das
anspruchsgemäße Verfahren über die Änderung gemäß dem Hilfsantrag 1 hinaus
Festlegungen, die den Umgang mit verschiedenen Anbietern, das Format der
Nutzerdaten, sowie die Vorgangsidentifikationsnummer betreffen.
So soll mit der Anfrage zur Prüfung eines Nutzers (Merkmal 1.3.1) eine
Anbieterkennnummer übermittelt (Merkmal 1.3.2) und deren Vorhandensein in
einer Datenbank überprüft werden. Falls die Anbieterkennnummer nicht in der
Datenbank enthalten ist, erfolgt ein Ausstieg (Merkmal 1.3.3‘) und das Verfahren
endet ohne Prüfen der Nutzerdaten (Patentschrift, Abs. [0060]).
Bei vorhandener Anbieterkennnummer schließt sich gemäß Hilfsantrag 2 nunmehr
eine weitere Prüfung an, ob die übermittelten Nutzerdaten vorgegebenen
Datenfeldern entsprechen, für die im Vorfeld Vorgaben von dem Anbieter erstellt
und gespeichert wurden (Merkmal 1.4.1). Nach der Lehre des Streitpatents können
Datenfelder beispielsweise einem Namen, Geburtsdatum oder Geburtsort
zugeordnet sein (Patentschrift, Abs. [0031]).
Ferner gibt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 für den Fall eines
erstmaligen Überprüfens der Identität eines Nutzers (Merkmal 1.6) als Bedingung
für das Anlegen eines neuen Vorgangs in der Datenbank vor, dass die Vorgaben
des Anbieters erfüllt sind. Außerdem soll die Vorgangsidentifikationsnummer
nunmehr ein(e) zufällig erstellt(s) Zahl, Zeichen, Zahlenfolge und
/ oder
Zeichenfolge umfassen (Merkmal 1.6.1‘).
Schließlich ist nach Hilfsantrag 2 das Übertragen der Vorgangsidentifikationsnummer dahingehend näher bestimmt, dass diese von der vierten über die zweite
an
die
erste Datenverarbeitungseinrichtung
übertragen werden
soll
(Merkmale 1.6.1a bzw. 1.6.2‘).
2.4
Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 3 beruht auf der Fassung
gemäß Hauptantrag und fügt deren Bestimmungen hinsichtlich einer Webseite des
Anbieters (vgl. Merkmal 1.2a) eine Anweisung hinzu, wonach der Nutzer mittels
einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreifen soll
(Merkmal 1.2b). Hierfür kann der Nutzer beispielsweise einen Webbrowser
verwenden und bei Bedarf Schaltflächen anklicken (Patentschrift, Abs. [0011] bzw.
[0012]).
2.5
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 basiert jeweils auf dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2, wobei analog zum Hilfsantrag 3 das
Merkmal 1.2a durch das Merkmal 1.2b ersetzt ist, und somit der Zugriff des Nutzers
auf die Webseite des Anbieters in derselben Weise näher bestimmt ist wie nach
Hilfsantrag 3.
2.6
Das Merkmal 1.2a gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 sowie das
Merkmal 1.2b gemäß Hilfsantrag 3 bis 5 bedürfen einer Erläuterung.
Das Merkmal 1.2a gibt einleitend für das beanspruchte Verfahren die Anweisung,
dass ein Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung
erfolgen soll. Unter diesen Wortlaut fällt nach dem Verständnis des Senats ganz
allgemein, dass Nutzerdaten der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur
Verfügung gestellt werden.
Im anschließenden Teilmerkmal des Verfahrensschritts 1.2a wird für das Eingeben
weiterhin festgelegt, dieses soll „über eine Webseite eines Anbieters“ erfolgen.
Damit wird eine Webseite zum Mittel des Eingebens bestimmt, jedoch ohne darüber
hinaus einzuschränken, in welcher Weise die Webseite dem Eingeben dienen soll.
So würde auch ein Eingeben über eine weiterleitende Webseite dieser Vorgabe des
Merkmals 1.2a genügen.
Nach dem verbleibenden Teil des Merkmals 1.2a wird die Webseite des Anbieters
„mittels der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt“. Diese
Anweisung ist auf die bloße Bereitstellung der Webseite gerichtet, ohne dabei die
Mitwirkung der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zu konkretisieren. Somit wird
durch dieses Teilmerkmal für das Eingeben von Nutzerdaten als solches nicht näher
bestimmt, wie die Nutzerdaten zu der dritten Datenverarbeitungseinrichtung
gelangen sollen.
In seiner Gesamtheit schränkt das Merkmal 1.2a demnach weder ein, durch wen
ein Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung erfolgen
soll, noch, welche Eingabevorrichtung für das Eingeben genutzt werden soll.
Das Merkmal 1.2b gemäß Hilfsantrag 3 bis 5 umfasst den gesamten Wortlaut des
Merkmals 1.2a und fügt diesem als weiteres Teilmerkmal hinzu, „wobei der Nutzer
mittels einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreift“. Als
Zugreifen auf eine Webseite ist nach dem Verständnis des Senats bereits deren
Aufruf in einem Webbrowser ebenso wie das Anklicken von Schaltflächen oder
Hyperlinks, die beim Betrachten der Webseite angezeigt werden, anzusehen. Die
zusätzliche Maßgabe des Merkmals 1.2b, wonach der Nutzer mittels einer zweiten
Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreifen soll, trifft damit keine
Festlegungen hinsichtlich des Eingebens von Nutzerdaten. Sie bestimmt
insbesondere
nicht,
dass
die
Nutzerdaten mittels
der
zweiten
Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben werden sollen.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag geht über
den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
3.1
Zur Feststellung einer Erweiterung im Sinne des § 21 (1) 4 PatG ist der
Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu
vergleichen. Der danach maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der
ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Innerhalb dieses Rahmens
können die Patentansprüche bis zur Erteilung anders abgefasst werden als in der
Anmeldung. Die Änderung darf aber nicht dazu führen, dass der Gegenstand des
Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus
verallgemeinert oder zu einem Aliud abgewandelt wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 910
Rdnr. 46 – Fälschungssicheres Dokument).
Entscheidend ist hierbei, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet
ist, der der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten
Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2010, 513 Rdnr. 29 –
Hubgliedertor II).
3.2
Die
genannten
Zulässigkeitsvoraussetzungen
sind
jedoch
bei
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht erfüllt.
So gibt die ursprüngliche Offenbarung der Anmeldungsunterlagen dem Fachmann
nicht zu erkennen, dass Gegenstand der Erfindung auch ein Verfahren zum
Verifizieren der Identität eines Nutzers sein soll, bei dem ein Eingeben von
Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung auf eine andere Weise als
durch eine zweite Datenverarbeitungseinrichtung erfolgen kann entsprechend dem
Merkmal 1.2a.
Vielmehr vermittelt die ursprüngliche Anmeldung dem Fachmann das folgende
Verständnis
eines
Eingebens
von
Nutzerdaten
in
eine
dritte
Datenverarbeitungseinrichtung:
in der allgemeinen Beschreibung der Anmeldung wird dem Fachmann mitgeteilt,
dass das erfindungsgemäße Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers
im Rahmen eines Geschäftsvorgangs durchgeführt werden soll, bei dem ein Nutzer
„auf der Webseite eines Anbieters zu einem Vertragsabschluss kommen möchte“
(Beschreibungsseite 2 vom Anmeldetag, Zeile 23 bis 25; Offenlegungsschrift,
Abs. [0008]). Dabei kann die Webseite des Anbieters mittels der dritten
Datenverarbeitungseinrichtung
zur
Verfügung
gestellt
werden
(Beschreibungsseite 3 vom Anmeldetag, Zeile 1 und 2; Offenlegungsschrift,
Abs. [0009]). Ein Eingeben von Nutzerdaten ist hierdurch nicht offenbart.
Anschließend lehrt die Anmeldung den Fachmann, auf welche Weise der Nutzer
von der Webseite des Anbieters Gebrauch macht. So kann der Nutzer auf die
Webseite mittels der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung zugreifen, indem er
einen darauf
installierten Webbrowser verwendet (Beschreibungsseite 3 vom
Anmeldetag, Zeile 2 bis 5; Offenlegungsschrift, Abs. [0009]).
Als Teil eines solchen Zugriffs kann der Nutzer unter Verwendung der zweiten
Datenverarbeitungseinrichtung Nutzerdaten in ein Formular auf der Webseite des
Anbieters eintragen (Beschreibungsseite 3 vom Anmeldetag, Zeile 5 und 6;
Offenlegungsschrift, Abs. [0009]). Dieses Eintragen sieht der Fachmann in erster
Linie als Eingeben von Nutzerdaten in die zweite Datenverarbeitungseinrichtung an.
Zugleich erkennt der Fachmann, dass Formular und Webseite mittels der dritten
Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt werden und folglich die
Nutzerdaten – sozusagen auf dem Umweg über die zweite Datenverarbeitungseinrichtung – letztendlich in die dritte Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben
werden könnten. Dass die Nutzerdaten auf diesem Wege tatsächlich zu der dritten
Datenverarbeitungseinrichtung gelangen sollen, erschließt sich dem Fachmann aus
dem unmittelbar darauffolgenden Absatz der Anmeldung, gemäß dem die
Nutzerdaten von der dritten Datenverarbeitungseinrichtung an eine vierte
Datenverarbeitungseinrichtung übertragen werden können (Beschreibungsseite 3
vom Anmeldetag, Zeile 12 und 13; Offenlegungsschrift, Abs. [0010]).
Als Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung
vermittelt die ursprüngliche Anmeldung dem Fachmann demzufolge eindeutig, dass
Nutzerdaten in eine zweite Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben werden, und
zwar im Zuge eines Zugriffs auf eine Webseite eines Anbieters, die von einer dritten
Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt wird.
Keine einzige durch die ursprünglichen Unterlagen offenbarte Textstelle oder Figur
zeigt
jedoch
ein
Eingeben
von
Nutzerdaten
in
eine
dritte
Datenverarbeitungseinrichtung, ohne dass dieser Vorgang eine unmittelbare
Eingabe durch Bedienung einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung einschließt,
so wie es durch das Merkmal 1.2a unter Schutz gestellt werden soll.
3.3
Die Patentinhaberin argumentiert, die ursprüngliche Anmeldung nenne die
zweite Datenverarbeitungseinrichtung lediglich als beispielhaftes Mittel, mit dem der
Nutzer auf die Webseite zugreifen könne, und weist hierfür auf Absatz [0009] der
Offenlegungsschrift hin (entspricht Beschreibungsseite 3 vom Anmeldetag, Zeile 2
und
3), wonach
der Nutzer
„zum Beispiel mittels der
zweiten
Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreifen und mit dieser
interagieren“ könne.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn aus der von der
Patentinhaberin genannten Textstelle geht nicht hervor, ob sich die Wendung „zum
Beispiel“ auf die zweite Datenverarbeitungseinrichtung oder aber die damit
verbundenen Nutzungsmöglichkeiten (z. B. zugreifen, interagieren) beziehen soll.
Darüber hinaus übersieht die Patentinhaberin, dass die Anmeldung, selbst wenn
man die zweite Datenverarbeitungseinrichtung als Beispiel ansehen wollte, dem
Fachmann keinerlei Anhaltspunkte für Alternativen betreffend die Eingabe von
Nutzerdaten gibt oder wenigstens andeutet. Der Fachmann mag zwar, angeregt
durch die Lehre der Anmeldung, andere Wege des Eingebens von Nutzerdaten in
die dritte Datenverarbeitungseinrichtung ersinnen. Dies käme jedoch einer
weitergehenden Erkenntnis gleich, zu der der Fachmann aufgrund seines
allgemeinen Fachwissens und Fachkönnens gelangen könnte, doch ohne dass eine
solche Lehre den ursprünglich eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig"
sowie als zur Erfindung gehörend zu entnehmen wäre (vgl. BGH GRUR 2010, 910
– Fälschungssicheres Dokument).
4.
Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 kann nicht
günstiger beurteilt werden, weil sein Gegenstand gegenüber dem Inhalt der
ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert ist.
Das Verfahren zum Verifizieren der
Identität eines Nutzers gemäß dem
Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 stimmt in dem
Merkmal 1.2a mit dem Verfahren überein, auf das Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag gerichtet ist. Die Ausführungen zum Hauptantrag, wonach die
Anweisungen des Merkmals 1.2a den Rahmen des ursprünglich Offenbarten
verlassen, gelten insofern gleichermaßen für Hilfsantrag 1 und 2.
Die Patentinhaberin hat hierzu nichts Gegenteiliges vorgetragen.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 geht
gleichfalls über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung
hinaus.
5.1
Als einziger Unterschied zum Hauptantrag ist in dem Merkmal 1.2b des
Verfahrens nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber dem
zugrundeliegenden Merkmal 1.2a des Hauptantrags ergänzt, dass der Nutzer
mittels einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreifen soll.
Das Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung gemäß
Merkmal 1.2b wird durch diese zusätzliche Anweisung nach den Erläuterungen im
Abschnitt 2.6 nicht dahingehend näher bestimmt, dass die Nutzerdaten mittels der
zweiten Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben werden müssen. Demzufolge
vermag auch die im Merkmal 1.2b vorgenommene Ergänzung die Ursache für die
unzulässige Erweiterung nicht zu beheben, die – wie ausgeführt – bereits im
Merkmal 1.2a vorliegt.
5.2
Die Patentinhaberin macht geltend, dass die Ergänzung des Merkmals 1.2b
wörtlich Absatz [0009] der Offenlegungsschrift entnommen sei, und somit die
ursprüngliche Offenbarung nachgewiesen sei.
Auch mit diesem Vorbringen vermag die Patentinhaberin nicht durchzudringen.
Zwar
trifft zu, dass das hinzugefügte Teilmerkmal mit dem Wortlaut der
ursprünglichen Anmeldung übereinstimmt. Doch entscheidend
ist, ob der
technische Sinngehalt der Anweisungen des Merkmals 1.2b im Rahmen der
ursprünglichen Offenbarung der Anmeldung bleibt. Das ist vorliegend zu verneinen,
weil das Merkmal 1.2b eine Beteiligung der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung
am Eingeben von Nutzerdaten in die dritte Datenverarbeitungseinrichtung nicht
verlangt. Obwohl auf diesen Umstand im Rahmen der mündlichen Verhandlung
hingewiesen wurde, hat es die Patentinhaberin vorgezogen, dem Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 3 die Fassung nach dem geltenden Merkmal 1.2b zu geben.
6.
Auch der Gegenstand des
jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 4 und 5 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich
eingereichten Fassung hinaus.
Da auch der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 das
Merkmal 1.2b enthält, können die Hilfsanträge 4 und 5 nicht günstiger beurteilt
werden als Hilfsantrag 3.
7.
Somit hat der Patentanspruch 1 weder in der Fassung gemäß dem
Hauptantrag noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 5 Bestand.
8.
Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche, da
die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang von
Anspruchssätzen begehrt hat, die
jeweils einen nicht
rechtsbeständigen
Patentanspruch enthalten (BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Bayer
Dr. Forkel
Dr. Harth