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BPatG Beschluss vom 30.11.2021 – 17 W (pat) 33/18

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:301121B17Wpat33.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 33/18 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. November 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 108 713.2

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. November 2021 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters

Dipl.-Phys. Dr. Forkel und des Richters Dr.-Ing. Harth

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2021:301121B17Wpat33.18.0

G r ü n d e

I.

Auf die am 12. August 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung 10 2013 108 713.2 ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse G06F das Patent unter der Bezeichnung

„Verfahren zum Verifizieren der ldentität eines Nutzers“

erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 2. Juni 2016.

Gegen das Patent ist am 8. Juni 2016 sowie 1. und 2. März 2017 jeweils Einspruch

erhoben worden.

Die Patentabteilung 53 hat mit Beschluss vom 6. Juli 2018 das Patent widerrufen.

Gegen den Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit der am 27. August 2018

eingegangenen Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 6. Juli 2018 aufzuheben und das Patent 10 2013 108 713

mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 30. November 2021,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 30. November 2021,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 30. November 2021,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 30. November 2021,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in der mündlichen

Verhandlung am 30. November 2021,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift,

weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 5, übereicht in der mündlichen

Verhandlung am 30. November 2021

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Die Beschwerdegegnerinnen und der Beschwerdegegner zu 4 stellten den Antrag,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Im Einspruchs-

und

im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind

folgende

Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:

F1:

F2:

US 2003 / 0 139 994 A1

Schlüssel (Datenbank) – Wikipedia. Stand 5. Juli 2013. URL:

http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schlüssel_(Datenbank)&oldi

d= 120251995 [abgerufen am 9.4.2014]

F3:

3-D Secure – Wikipedia. Stand vom 7. April 2013. URL:

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=3-

D_Secure&oldid=117247737

F4:

KERNER, O.: Kreditkarte online bestellen. Im Internet veröffentlicht

auf www.kreditkartenberatung.de. Archiviert in archive.org mit Stand

vom

21.

Juni

2013.

URL:

https://web.archive.org/web/

20130621184144/

http://www.kreditkarten-beratung.de/kreditkartebestellen.php

F5:

Pressemitteilung — Deutsche Post garantiert Jugendschutz im

Internet; Bonn, 30. Mai 2012

F6:

Ausdruck einer Internetseite: Neu bei Video Buster: Altersverifikation

mit E-Postident, 1. August 2012

F7:

Auszug der Internetseite www.bluray-disc.de: Vorteile E-Postident auf

bluray-disc.de; lt. Archiv Wayback-Machine 5. November 2012

F8:

Ausdruck einer Internetseite der Deutsche Post DHL Group: Der Weg

zur eigenen E-POSTBRIEF Adresse, 14. Juli 2010

F9:

Firmenschrift der Deutschen Post AG: Postident — richtig

identifizieren; Stand 08/2009, Materialnummer, 675-601-171

F10:

HERZOG, F. (Hrsg.): Geldwäschegesetz (GWG). Verlag C. H. Beck

München 2010, S. II-V und S. 338-357

F11:

Interne Firmenunterlage der Deutschen Post AG: Antrag zur

Genehmigung von E-POSTIDENT als Altersverifikationssystem und

technisches Mittel durch die Kommission

für Jugend- und

Medienschutz. Bonn, 23. März 2012

F12:

SCHNEIDER,

H.-J.

(Hrsg.):

Lexikon

Informatik

und

Datenverarbeitung. 4. Auflage, Oldenbourg, 1997, Titelseiten und S.

215, 591 und 938 – ISBN 3-486-22875-7

F13:

Veröffentlichung der International Civil Aviation Organization: Machine

Readable Travel Documents. Part 3, Volume 1, Third Edition;

Montréal, Canada, 2008

US 2007 / 0 098 225 A1

US 2013 / 0 144 756 A1

US 2007 / 0 129 056 A1

US 7 346 184 B1

US 2006 / 0 157 559 A1

Veröffentlichung der Bundesdruckerei GmbH, Berlin: Der neue

Personalausweis – Sicherheitsmerkmale. Stand: 31. Oktober 2010

DE 10 2012 204 821 A1

US 2001 / 0 037 313 A1

DE 10 2007 058 351 A1

F14:

F15:

F16:

F17:

F18:

F19:

F20:

F21:

F22:

F23:

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I:

„Bekanntmachung der

Neufassung des Gesetzes über Personalausweise“, Seiten 548 – 550,

ausgegeben zu Bonn am 30. April 1986

F24:

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 33: „Gesetz über

Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie

zur Änderung weiterer Vorschriften“, Seiten 1346 – 1359, ausgegeben

zu Bonn am 24. Juni 2009

F25:

Firmenschrift der Jumio Inc., Palo Alto, USA: Netverify Implementation

Guide in Version 1.5.1, veröffentlicht am 5. März 2013 laut „Release-

Notes“ auf Seite 4

F26:

Firmenschrift der Jumio Inc., Palo Alto, USA: Netverify Web

Implementation Guide in Version 1.6.0, veröffentlicht am 3. April 2013

laut „Release-Notes“ auf Seite 3

US 2011 / 0 072 039 A1

Auszug der Website der Sparda-Bank Hamburg vom 30. Mai 2013:

mobileTAN – Ihre mobile TAN-Liste!

US 2013 / 0 204 786 A

DE 10 2009 022 381 A1

US 2012 / 0 106 805 A1

F27:

F28:

F29:

F30:

F31:

Davon wurden die Druckschriften F1 bis F4, F14, F15, F20 und F21 bereits im

Prüfungsverfahren berücksichtigt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Hinzufügung

einer Merkmalsgliederung auf Grundlage des Vorschlags der Patentinhaberin (mit

redaktionellen Änderungen):

1.1

Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers, mit

folgenden Schritten:

1.2a

Eingeben

von

Nutzerdaten

in

eine

dritte

Datenverarbeitungseinrichtung über eine Webseite eines

Anbieters, wobei die Webseite des Anbieters mittels der

dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt

wird,

1.3

Übertragen

der

Nutzerdaten

von

der

dritten

Datenverarbeitungseinrichtung

an

eine

vierte

Datenverarbeitungseinrichtung,

1.4

Prüfen

der

Nutzerdaten

mittels

der

vierten

Datenverarbeitungseinrichtung, indem die Nutzerdaten mit in

einer Datenbank gespeicherten Nutzerdaten verglichen

werden, wobei die gespeicherten Nutzerdaten verifizierten

1.5

1.5.1

Identitäten zugeordnet sind,

wenn die Prüfung positiv ausfällt:

Erzeugen einer Transaktionsnummer mittels der vierten

Datenverarbeitungseinrichtung,

1.5.2

Übertragen der Transaktionsnummer an eine zweite

Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung

1.6

1.6.1

durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität,

wenn die Prüfung negativ ausfällt:

Erzeugen einer Vorgangsidentifikationsnummer in der vierten

Datenverarbeitungseinrichtung, wobei

die Vorgangsidentifikationsnummer den Nutzerdaten zugeordnet wird,

1.6.2

Übertragen der Vorgangsidentifikationsnummer an eine erste

Datenverarbeitungseinrichtung,

1.6.3

Übermitteln

der

Nutzerdaten

an

die

erste

Datenverarbeitungseinrichtung,

1.6.4

Bereitstellen einer Bilddatenverbindung zur Übertragung

eines

Bildsignals

zwischen

der

zweiten

Datenverarbeitungseinrichtung, welche eine Bildaufnahmeeinrichtung

aufweist,

und

der

ersten

Datenverarbeitungseinrichtung,

1.6.5

Erfassen eines Personenidentifikationsdokuments mittels der

Bildaufnahmeeinrichtung und Übertragen einer Abbildung des

Personenidentifikationsdokument[s]

mittels

der

Bilddatenverbindung an die erste Datenverarbeitungseinrichtung,

1.6.6

automatisches Auswerten des Personenidentifikationsdokument[s] mittels der ersten Datenverarbeitungseinrichtung, wobei ein zweizeiliger maschinenlesbarer

Bereich auf der Vorderseite eines alten deutschen

Personalausweises (ausgegeben bis 30. Oktober 2010) bzw.

ein dreizeiliger maschinenlesbarer Bereich auf der Rückseite

eines neuen deutschen Personalausweises (ausgegeben ab

1. November 2010) zumindest teilweise ausgelesen wird und

wobei mittels eines für deutsche Personalausweise bekannten

Algorithmus zum Bilden einer Prüfsumme die erfassten,

maschinenlesbaren

Daten

von

der

ersten

Datenverarbeitungseinrichtung geprüft werden,

1.6.7

Speichern des Ergebnisses der Auswertung mit der

Vorgangsidentifikationsnummer und den Nutzerdaten in der

Datenbank, wobei, wenn die Identität des Nutzers bestätigt

wurde, den gespeicherten Nutzerdaten eine verifizierte

Identität zugeordnet wird,

1.6.8

wenn nach Auswertung des Personenidentifikationsdokuments die Identität des Nutzers bestätigt ist:

1.6.8.1

Erzeugen einer Transaktionsnummer mittels der vierten

Datenverarbeitungseinrichtung und

1.6.8.2

Übertragen der Transaktionsnummer an die zweite

Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung

durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung gemäß

Hauptantrag dadurch, dass dessen Merkmal 1.6.7 durch eine Ergänzung am Ende

wie folgt in ein Merkmal 1.6.7‘ abgeändert ist:

( … )

1.6.7‘

Speichern des Ergebnisses der Auswertung mit der

Vorgangsidentifikationsnummer und den Nutzerdaten in der

Datenbank, wobei, wenn die Identität des Nutzers bestätigt

wurde, den gespeicherten Nutzerdaten eine verifizierte

Identität zugeordnet wird, wobei hierbei der Nutzer als

Bestandskunde aufgenommen wird und die Nutzerdaten

zusammen mit einer Nutzerkennnummer in der Datenbank

abgespeichert werden,

( … )

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der Fassung gemäß

Hauptantrag neben dem geänderten Merkmal 1.6.7‘ gemäß Hilfsantrag 1 weiterhin

dadurch, dass unter Angleichung der Merkmale 1.3 und 1.4 nach dem Merkmal 1.3

die Merkmalsgruppe 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3‘, sowie nach dem Merkmal 1.4 das

Merkmal 1.4.1 eingefügt wird, und ferner die Merkmale 1.6.1 und 1.6.2 durch die

Merkmalsgruppe 1.6.1‘, 1.6.1a und 1.6.2‘ ersetzt werden (mit redaktionellen

Änderungen):

1.1

Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers, mit

folgenden Schritten:

1.2a

Eingeben

von

Nutzerdaten

in

eine

dritte

Datenverarbeitungseinrichtung über eine Webseite eines

Anbieters, wobei die Webseite des Anbieters mittels der

dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt

wird,

1.3

Übertragen

der

Nutzerdaten

von

der

dritten

Datenverarbeitungseinrichtung

an

eine

vierte

Datenverarbeitungseinrichtung, wobei

1.3.1

hierbei in der vierten Datenverarbeitungseinrichtung eine

Anfrage zur Prüfung eines Nutzers empfangen wird,

1.3.2

mit der Anfrage eine Anbieterkennnummer übermittelt wird

und

1.3.3‘

geprüft wird, ob die Anbieterkennnummer in einer Datenbank

vorhanden ist, und ein Ausstieg erfolgt, wenn die Prüfung

negativ ausgeht,

1.4

Prüfen

der

Nutzerdaten

mittels

der

vierten

Datenverarbeitungseinrichtung, indem die Nutzerdaten mit in

einer der Datenbank gespeicherten Nutzerdaten verglichen

werden, wobei die gespeicherten Nutzerdaten verifizierten

Identitäten zugeordnet sind,

1.4.1

und hierbei, wenn die Anbieterkennnummer in der Datenbank

vorhanden ist, geprüft wird, ob die übermittelten Nutzerdaten

vorgegebenen Datenfeldern entsprechen, für die im Vorfeld

Vorgaben von dem Anbieter erstellt und gespeichert wurden,

wenn die Prüfung positiv ausfällt:

Erzeugen einer Transaktionsnummer mittels der vierten

Datenverarbeitungseinrichtung,

1.5

1.5.1

1.5.2

Übertragen der Transaktionsnummer an eine zweite

Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung

1.6

1.6.1‘

durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität,

wenn die Prüfung negativ ausfällt:

Anlegen eines neuen Vorgangs in der Datenbank und

Erzeugen einer Vorgangsidentifikationsnummer in der vierten

Datenverarbeitungseinrichtung, wenn die Vorgaben von dem

Anbieter

erfüllt

sind,

wobei

die

Vorgangsidentifikationsnummer ein(e) zufällig erstellt(s) Zahl, Zeichen,

Zahlenfolge und / oder Zeichenfolge umfasst und den

Nutzerdaten zugeordnet wird,

1.6.1a

Übertragen der Vorgangsidentifikationsnummer von der

vierten Datenverarbeitungseinrichtung an die

zweite

Datenverarbeitungseinrichtung,

1.6.2‘

Übertragen der Vorgangsidentifikationsnummer von der

zweiten Datenverarbeitungseinrichtung

an eine erste

Datenverarbeitungseinrichtung,

1.6.3

Übermitteln

der

Nutzerdaten

an

die

erste

Datenverarbeitungseinrichtung,

1.6.4

Bereitstellen einer Bilddatenverbindung zur Übertragung

eines

Bildsignals

zwischen

der

zweiten

Datenverarbeitungseinrichtung, welche eine Bildaufnahmeeinrichtung

aufweist,

und

der

ersten

Datenverarbeitungseinrichtung,

1.6.5

Erfassen eines Personenidentifikationsdokuments mittels der

Bildaufnahmeeinrichtung und Übertragen einer Abbildung des

Personenidentifikationsdokuments

mittels

der

Bilddatenverbindung an die erste Datenverarbeitungseinrichtung,

1.6.6

automatisches Auswerten des Personenidentifikationsdokument[s] mittels der ersten Datenverarbeitungseinrichtung, wobei ein zweizeiliger maschinenlesbarer

Bereich auf der Vorderseite eines alten deutschen

Personalausweises (ausgegeben bis 30. Oktober 2010) bzw.

ein dreizeiliger maschinenlesbarer Bereich auf der Rückseite

eines neuen deutschen Personalausweises (ausgegeben ab

1. November 2010) zumindest teilweise ausgelesen wird und

wobei mittels eines für deutsche Personalausweise bekannten

Algorithmus zum Bilden einer Prüfsumme die erfassten,

maschinenlesbaren

Daten

von

der

ersten

Datenverarbeitungseinrichtung geprüft werden,

1.6.7‘

Speichern des Ergebnisses der Auswertung mit der

Vorgangsidentifikationsnummer und den Nutzerdaten in der

Datenbank, wobei, wenn die Identität des Nutzers bestätigt

wurde, den gespeicherten Nutzerdaten eine verifizierte

Identität zugeordnet wird, wobei hierbei der Nutzer als

Bestandskunde aufgenommen wird und die Nutzerdaten

zusammen mit einer Nutzerkennnummer in der Datenbank

abgespeichert werden,

1.6.8

wenn nach Auswertung des Personenidentifikationsdokuments die Identität des Nutzers bestätigt ist:

1.6.8.1

Erzeugen einer Transaktionsnummer mittels der vierten

Datenverarbeitungseinrichtung und

1.6.8.2

Übertragen der Transaktionsnummer an die zweite

Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung

durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der Fassung gemäß

Hauptantrag dadurch, dass dessen Merkmal 1.2a durch eine Ergänzung am Ende

wie folgt in ein Merkmal 1.2b abgeändert ist, wobei das Merkmal 1.5.2 angeglichen

wird:

( … )

1.2b

Eingeben

von

Nutzerdaten

in

eine

dritte

Datenverarbeitungseinrichtung über eine Webseite eines

Anbieters, wobei die Webseite des Anbieters mittels der

dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt

wird

und wobei der Nutzer mittels einer zweiten

Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreift,

( … )

1.5.2

Übertragen der Transaktionsnummer an eine die zweite

Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung

durch den Nutzer zum Nachweis seiner Identität,

( … )

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 beruht

jeweils auf dem

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2, wobei gleichfalls das Merkmal 1.2a

durch das Merkmal 1.2b gemäß Hilfsantrag 3 ersetzt ist.

Zu den jeweiligen Unteransprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch

keinen Erfolg, da der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 5 über den Inhalt der Anmeldung in der

ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 21 (1) 4 PatG).

1.

Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Verifizieren der Identität eines

Nutzers (Patentschrift, Abs. [0001]).

Bei Geschäftsvorgängen könne es erforderlich sein, beispielsweise aufgrund

gesetzlicher Bestimmungen, eine Identität eines Nutzers und/oder ein Alter des

Nutzers zu verifizieren (Patentschrift, Abs. [0002]). Hierfür sei es üblich, dass der

Nutzer seinen Personalausweis von einem Mitarbeiter der Post in Augenschein

nehmen und prüfen lasse, und anschließend auf dem Postweg ein Dokument

versandt werde, mit dem die Identität des Nutzers bestätigt werde. Dieses Verfahren

sei für den Nutzer zeitaufwändig und habe eine hohe Abbruchrate (Patentschrift,

Abs. [0002]).

Im Stand der Technik sei aus dem Dokument DE 10 2009 022 381 A1 (F30) bekannt,

über das Web (Internet) personenbezogene Daten eines Nutzers zu erfassen, die

zu dessen Identifikation mit Daten aus einer Referenzdatenbank abgeglichen

würden, um dem Nutzer anschließend einen Autorisierungscode

für die

Authentifizierung zu übersenden (Patentschrift, Abs. [0003]). Nachteilig sei hierbei,

dass zum Erfassen der Referenzdaten wenigstens eine persönliche Identifizierung

des Nutzers erforderlich sei, was diesen zwinge, mindestens einmal eine Postfiliale

aufzusuchen (Patentschrift, Abs. [0003] und [0006]).

Ferner sei im Stand der Technik das Auswerten von Dokumenten mittels

Texterkennung einschließlich Erfassung der Unterschrift des Nutzers und Vergleich

der Übereinstimmung mit einer anderen Unterschrift bekannt (Patentschrift,

Abs. [0004]). Weiterhin könne der Nutzer für Online-Kreditkartentransaktionen im

Rahmen des sogenannten 3D-Secure-Verfahrens seine Identität gegenüber dem

Kartenherausgeber mittels eines Codes oder Passworts bestätigen, woraufhin

dieser dem Nutzer optional eine Transaktionsnummer mittels SMS übersende,

damit der Nutzer sich damit authentifizieren könne (Patentschrift, Abs. [0005]).

Die Aufgabe der Anmeldung besteht darin, ein Verfahren zum Auswerten von

Dokumenten anzugeben, dass für einen Nutzer schnell, einfach und sicher zu

verwenden

ist, und

insbesondere unnötige Wege des Nutzers vermeidet

(Patentschrift, Abs. [0007]).

Als Fachmann zur Lösung der genannten Aufgabe sieht der Senat einen Diplom-

Informatiker oder einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik und

Informationstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von

webbasierten Personenidentifikationssystemen an.

2.

Zur Lehre des Patentanspruchs 1

2.1

Durch den Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags wird ein

Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers unter Schutz gestellt

(Merkmal 1.1).

Dabei gliedert sich das patentgemäße Verfahren in drei Teile. Zunächst soll nach

den Schritten 1.2a bis 1.4 überprüft werden, ob die Identität eines Nutzers bereits

einmal verifiziert wurde. Falls dies zutrifft, wird dem Nutzer gemäß den Schritten 1.5

bis 1.5.2 ein Nachweis seiner Identität übermittelt. Andernfalls, d.h. für das

erstmalige Überprüfen der Identität eines Nutzers, sollen die Verfahrensschritte 1.6

bis 1.6.8.2 durchgeführt werden.

Im Rahmen der einleitenden Prüfung werden die Nutzerdaten des zu

identifizierenden Nutzers über eine Webseite eines Anbieters in eine dritte

Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben (Merkmal 1.2a). Hierbei soll nach einer

weiteren Anweisung des Merkmals 1.2a die Webseite mittels der dritten

Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt werden. Als Anbieter nennt

die Patentschrift im Absatz [0010] beispielsweise einen Online-Händler und eine

Bank.

Nach dem Verfahrensschritt 1.3 werden die Nutzerdaten von der dritten

Datenverarbeitungseinrichtung an eine vierte Datenverarbeitungseinrichtung

übertragen. Auf diese Weise sollen die Nutzerdaten für die Überprüfung der Identität

einem Dienstleister

zur Verfügung gestellt werden, der die

vierte

Datenverarbeitungseinrichtung betreibt (Patentschrift, Abs. [0011] und [0012]).

Dieses anschließende Prüfen der Nutzerdaten erfolgt nach Merkmal 1.4 mittels der

vierten Datenverarbeitungseinrichtung,

indem die Nutzerdaten mit

in einer

Datenbank gespeicherten Nutzerdaten verglichen werden, wobei die gespeicherten

Nutzerdaten verifizierten Identitäten zugeordnet sind. Dabei kann die Datenbank

laut Patentschrift, Absatz [0012]

in der Art eines Customer Relationship

Management Systems ausgestaltet sein.

Fällt die Prüfung der Nutzerdaten positiv aus (Merkmal 1.5), so erzeugt die vierte

Datenverarbeitungseinrichtung eine Transaktionsnummer (Merkmal 1.5.1), welche

an eine zweite Datenverarbeitungseinrichtung zur weiteren Verwendung durch den

Nutzer zum Nachweis seiner Identität übertragen wird (Merkmal 1.5.2). Dabei kann

die zweite Datenverarbeitungseinrichtung diejenige sein, mittels derer der Nutzer

eingangs auf die Webseite des Anbieters zugegriffen hat (Patentschrift,

Abs. [0011]).

Falls der Datenbankvergleich

der Nutzerdaten

jedoch

negativ ausfällt

(Merkmal 1.6),

lehrt Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, die Identität des

Nutzers erstmalig zu verifizieren, indem die Verfahrensschritte 1.6.1 bis 1.6.8.2

durchgeführt werden. Diese gliedern sich in vier aufeinanderfolgende Abschnitte.

Nach dem ersten Abschnitt soll eine erste Datenverarbeitungseinrichtung

eingebunden werden (Merkmal 1.6.1 bis 1.6.3). Der zweite Abschnitt betrifft eine

Bilddatenverbindung

zum

Übertragen

einer

Abbildung

eines

Personenidentifikationsdokuments (Merkmale 1.6.4 und 1.6.5). Im dritten Abschnitt

soll das Personenidentifikationsdokument ausgewertet werden mit Speichern des

Ergebnisses (Merkmale 1.6.6 und 1.6.7). Gemäß dem vierten Abschnitt wird bei

erfolgreich bestätigter Identität des Nutzers im Rahmen der Verfahrensschritte 1.6.8

bis 1.6.8.2 in derselben Weise eine Transaktionsnummer übertragen wie nach den

Merkmalen 1.5.1 und 1.5.2.

Zum Einbinden einer ersten Datenverarbeitungseinrichtung (erster Abschnitt)

erzeugt die

vierte Datenverarbeitungseinrichtung

eine den Nutzerdaten

zugeordnete

Vorgangsidentifikationsnummer

(Merkmal 1.6.1),

welche

anschließend an eine erste Datenverarbeitungseinrichtung übertragen wird

(Merkmal 1.6.2). Der erste Abschnitt endet mit dem Übermitteln der Nutzerdaten an

die erste Datenverarbeitungseinrichtung (Merkmal 1.6.3).

Der zweite Abschnitt beginnt mit dem Bereitstellen einer Bilddatenverbindung

zwischen der ersten und zweiten Datenverarbeitungseinrichtung, welche eine

Bildaufnahmeeinrichtung aufweist (Merkmal 1.6.4). Eine Webcam oder (digitale)

Videokamera nennt die Patentschrift im Absatz [0017] als Beispiele für eine

Bildaufnahmeeinrichtung. Diese dient einem anschließenden Erfassen eines

Personenidentifikationsdokuments,

dessen

Abbildung

mittels

der

Bilddatenverbindung an die erste Datenverarbeitungseinrichtung übertragen wird

(Merkmal 1.6.5).

Daraufhin erfolgt im dritten Abschnitt des Verfahrens ein automatisches Auswerten

des Personenidentifikationsdokuments mittels der ersten Datenverarbeitungseinrichtung (Merkmal 1.6.6). Hierfür sollen nach den weiteren Anweisungen des

Verfahrensschrittes 1.6.6 ein maschinenlesbarer Bereich eines deutschen

Personalausweises ausgelesen und die so erfassten Daten mittels eines bekannten

Prüfsummen-Algorithmus geprüft werden.

Den Abschluss des dritten Abschnitts bildet ein Speichern des Ergebnisses der

Auswertung samt Vorgangsidentifikationsnummer und Nutzerdaten

in der

Datenbank, wobei, wenn die

Identität des Nutzers bestätigt wurde, den

gespeicherten Nutzerdaten eine

verifizierte

Identität

zugeordnet wird

(Merkmal 1.6.7).

Als vierter Abschnitt des erstmaligen Verifizierens wird nach erfolgreicher

Bestätigung der

Identität des Nutzers

(Merkmal 1.6.8) ebenfalls eine

Transaktionsnummer erzeugt und übertragen (Merkmale 1.6.8.1 und 1.6.8.2).

2.2

Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 präzisiert das Speichern des

Ergebnisses der Auswertung durch die zusätzliche Festlegung im Merkmal 1.6.7‘,

dass Nutzer mit verifizierter Identität als Bestandskunden aufgenommen werden

sollen. Hierbei werden die Nutzerdaten zusammen mit einer Nutzerkennnummer in

der Datenbank abgespeichert. Laut Patentschrift kann bei der Eingabe der

Nutzerkennnummer durch den Nutzer vom Dienstleister geprüft werden, ob diese

bereits in der Datenbank gespeichert ist (Abs. [0042]).

2.3

Patentanspruch 1

gemäß

dem Hilfsantrag 2

trifft

für

das

anspruchsgemäße Verfahren über die Änderung gemäß dem Hilfsantrag 1 hinaus

Festlegungen, die den Umgang mit verschiedenen Anbietern, das Format der

Nutzerdaten, sowie die Vorgangsidentifikationsnummer betreffen.

So soll mit der Anfrage zur Prüfung eines Nutzers (Merkmal 1.3.1) eine

Anbieterkennnummer übermittelt (Merkmal 1.3.2) und deren Vorhandensein in

einer Datenbank überprüft werden. Falls die Anbieterkennnummer nicht in der

Datenbank enthalten ist, erfolgt ein Ausstieg (Merkmal 1.3.3‘) und das Verfahren

endet ohne Prüfen der Nutzerdaten (Patentschrift, Abs. [0060]).

Bei vorhandener Anbieterkennnummer schließt sich gemäß Hilfsantrag 2 nunmehr

eine weitere Prüfung an, ob die übermittelten Nutzerdaten vorgegebenen

Datenfeldern entsprechen, für die im Vorfeld Vorgaben von dem Anbieter erstellt

und gespeichert wurden (Merkmal 1.4.1). Nach der Lehre des Streitpatents können

Datenfelder beispielsweise einem Namen, Geburtsdatum oder Geburtsort

zugeordnet sein (Patentschrift, Abs. [0031]).

Ferner gibt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 für den Fall eines

erstmaligen Überprüfens der Identität eines Nutzers (Merkmal 1.6) als Bedingung

für das Anlegen eines neuen Vorgangs in der Datenbank vor, dass die Vorgaben

des Anbieters erfüllt sind. Außerdem soll die Vorgangsidentifikationsnummer

nunmehr ein(e) zufällig erstellt(s) Zahl, Zeichen, Zahlenfolge und

/ oder

Zeichenfolge umfassen (Merkmal 1.6.1‘).

Schließlich ist nach Hilfsantrag 2 das Übertragen der Vorgangsidentifikationsnummer dahingehend näher bestimmt, dass diese von der vierten über die zweite

an

die

erste Datenverarbeitungseinrichtung

übertragen werden

soll

(Merkmale 1.6.1a bzw. 1.6.2‘).

2.4

Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 3 beruht auf der Fassung

gemäß Hauptantrag und fügt deren Bestimmungen hinsichtlich einer Webseite des

Anbieters (vgl. Merkmal 1.2a) eine Anweisung hinzu, wonach der Nutzer mittels

einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreifen soll

(Merkmal 1.2b). Hierfür kann der Nutzer beispielsweise einen Webbrowser

verwenden und bei Bedarf Schaltflächen anklicken (Patentschrift, Abs. [0011] bzw.

[0012]).

2.5

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 basiert jeweils auf dem

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2, wobei analog zum Hilfsantrag 3 das

Merkmal 1.2a durch das Merkmal 1.2b ersetzt ist, und somit der Zugriff des Nutzers

auf die Webseite des Anbieters in derselben Weise näher bestimmt ist wie nach

Hilfsantrag 3.

2.6

Das Merkmal 1.2a gemäß Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2 sowie das

Merkmal 1.2b gemäß Hilfsantrag 3 bis 5 bedürfen einer Erläuterung.

Das Merkmal 1.2a gibt einleitend für das beanspruchte Verfahren die Anweisung,

dass ein Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung

erfolgen soll. Unter diesen Wortlaut fällt nach dem Verständnis des Senats ganz

allgemein, dass Nutzerdaten der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur

Verfügung gestellt werden.

Im anschließenden Teilmerkmal des Verfahrensschritts 1.2a wird für das Eingeben

weiterhin festgelegt, dieses soll „über eine Webseite eines Anbieters“ erfolgen.

Damit wird eine Webseite zum Mittel des Eingebens bestimmt, jedoch ohne darüber

hinaus einzuschränken, in welcher Weise die Webseite dem Eingeben dienen soll.

So würde auch ein Eingeben über eine weiterleitende Webseite dieser Vorgabe des

Merkmals 1.2a genügen.

Nach dem verbleibenden Teil des Merkmals 1.2a wird die Webseite des Anbieters

„mittels der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt“. Diese

Anweisung ist auf die bloße Bereitstellung der Webseite gerichtet, ohne dabei die

Mitwirkung der dritten Datenverarbeitungseinrichtung zu konkretisieren. Somit wird

durch dieses Teilmerkmal für das Eingeben von Nutzerdaten als solches nicht näher

bestimmt, wie die Nutzerdaten zu der dritten Datenverarbeitungseinrichtung

gelangen sollen.

In seiner Gesamtheit schränkt das Merkmal 1.2a demnach weder ein, durch wen

ein Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung erfolgen

soll, noch, welche Eingabevorrichtung für das Eingeben genutzt werden soll.

Das Merkmal 1.2b gemäß Hilfsantrag 3 bis 5 umfasst den gesamten Wortlaut des

Merkmals 1.2a und fügt diesem als weiteres Teilmerkmal hinzu, „wobei der Nutzer

mittels einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreift“. Als

Zugreifen auf eine Webseite ist nach dem Verständnis des Senats bereits deren

Aufruf in einem Webbrowser ebenso wie das Anklicken von Schaltflächen oder

Hyperlinks, die beim Betrachten der Webseite angezeigt werden, anzusehen. Die

zusätzliche Maßgabe des Merkmals 1.2b, wonach der Nutzer mittels einer zweiten

Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreifen soll, trifft damit keine

Festlegungen hinsichtlich des Eingebens von Nutzerdaten. Sie bestimmt

insbesondere

nicht,

dass

die

Nutzerdaten mittels

der

zweiten

Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben werden sollen.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag geht über

den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

3.1

Zur Feststellung einer Erweiterung im Sinne des § 21 (1) 4 PatG ist der

Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen zu

vergleichen. Der danach maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der

ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Innerhalb dieses Rahmens

können die Patentansprüche bis zur Erteilung anders abgefasst werden als in der

Anmeldung. Die Änderung darf aber nicht dazu führen, dass der Gegenstand des

Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus

verallgemeinert oder zu einem Aliud abgewandelt wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 910

Rdnr. 46 – Fälschungssicheres Dokument).

Entscheidend ist hierbei, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet

ist, der der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten

Erfindung gehörend zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2010, 513 Rdnr. 29 –

Hubgliedertor II).

3.2

Die

genannten

Zulässigkeitsvoraussetzungen

sind

jedoch

bei

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht erfüllt.

So gibt die ursprüngliche Offenbarung der Anmeldungsunterlagen dem Fachmann

nicht zu erkennen, dass Gegenstand der Erfindung auch ein Verfahren zum

Verifizieren der Identität eines Nutzers sein soll, bei dem ein Eingeben von

Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung auf eine andere Weise als

durch eine zweite Datenverarbeitungseinrichtung erfolgen kann entsprechend dem

Merkmal 1.2a.

Vielmehr vermittelt die ursprüngliche Anmeldung dem Fachmann das folgende

Verständnis

eines

Eingebens

von

Nutzerdaten

in

eine

dritte

Datenverarbeitungseinrichtung:

in der allgemeinen Beschreibung der Anmeldung wird dem Fachmann mitgeteilt,

dass das erfindungsgemäße Verfahren zum Verifizieren der Identität eines Nutzers

im Rahmen eines Geschäftsvorgangs durchgeführt werden soll, bei dem ein Nutzer

„auf der Webseite eines Anbieters zu einem Vertragsabschluss kommen möchte“

(Beschreibungsseite 2 vom Anmeldetag, Zeile 23 bis 25; Offenlegungsschrift,

Abs. [0008]). Dabei kann die Webseite des Anbieters mittels der dritten

Datenverarbeitungseinrichtung

zur

Verfügung

gestellt

werden

(Beschreibungsseite 3 vom Anmeldetag, Zeile 1 und 2; Offenlegungsschrift,

Abs. [0009]). Ein Eingeben von Nutzerdaten ist hierdurch nicht offenbart.

Anschließend lehrt die Anmeldung den Fachmann, auf welche Weise der Nutzer

von der Webseite des Anbieters Gebrauch macht. So kann der Nutzer auf die

Webseite mittels der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung zugreifen, indem er

einen darauf

installierten Webbrowser verwendet (Beschreibungsseite 3 vom

Anmeldetag, Zeile 2 bis 5; Offenlegungsschrift, Abs. [0009]).

Als Teil eines solchen Zugriffs kann der Nutzer unter Verwendung der zweiten

Datenverarbeitungseinrichtung Nutzerdaten in ein Formular auf der Webseite des

Anbieters eintragen (Beschreibungsseite 3 vom Anmeldetag, Zeile 5 und 6;

Offenlegungsschrift, Abs. [0009]). Dieses Eintragen sieht der Fachmann in erster

Linie als Eingeben von Nutzerdaten in die zweite Datenverarbeitungseinrichtung an.

Zugleich erkennt der Fachmann, dass Formular und Webseite mittels der dritten

Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt werden und folglich die

Nutzerdaten – sozusagen auf dem Umweg über die zweite Datenverarbeitungseinrichtung – letztendlich in die dritte Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben

werden könnten. Dass die Nutzerdaten auf diesem Wege tatsächlich zu der dritten

Datenverarbeitungseinrichtung gelangen sollen, erschließt sich dem Fachmann aus

dem unmittelbar darauffolgenden Absatz der Anmeldung, gemäß dem die

Nutzerdaten von der dritten Datenverarbeitungseinrichtung an eine vierte

Datenverarbeitungseinrichtung übertragen werden können (Beschreibungsseite 3

vom Anmeldetag, Zeile 12 und 13; Offenlegungsschrift, Abs. [0010]).

Als Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung

vermittelt die ursprüngliche Anmeldung dem Fachmann demzufolge eindeutig, dass

Nutzerdaten in eine zweite Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben werden, und

zwar im Zuge eines Zugriffs auf eine Webseite eines Anbieters, die von einer dritten

Datenverarbeitungseinrichtung zur Verfügung gestellt wird.

Keine einzige durch die ursprünglichen Unterlagen offenbarte Textstelle oder Figur

zeigt

jedoch

ein

Eingeben

von

Nutzerdaten

in

eine

dritte

Datenverarbeitungseinrichtung, ohne dass dieser Vorgang eine unmittelbare

Eingabe durch Bedienung einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung einschließt,

so wie es durch das Merkmal 1.2a unter Schutz gestellt werden soll.

3.3

Die Patentinhaberin argumentiert, die ursprüngliche Anmeldung nenne die

zweite Datenverarbeitungseinrichtung lediglich als beispielhaftes Mittel, mit dem der

Nutzer auf die Webseite zugreifen könne, und weist hierfür auf Absatz [0009] der

Offenlegungsschrift hin (entspricht Beschreibungsseite 3 vom Anmeldetag, Zeile 2

und

3), wonach

der Nutzer

„zum Beispiel mittels der

zweiten

Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreifen und mit dieser

interagieren“ könne.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Denn aus der von der

Patentinhaberin genannten Textstelle geht nicht hervor, ob sich die Wendung „zum

Beispiel“ auf die zweite Datenverarbeitungseinrichtung oder aber die damit

verbundenen Nutzungsmöglichkeiten (z. B. zugreifen, interagieren) beziehen soll.

Darüber hinaus übersieht die Patentinhaberin, dass die Anmeldung, selbst wenn

man die zweite Datenverarbeitungseinrichtung als Beispiel ansehen wollte, dem

Fachmann keinerlei Anhaltspunkte für Alternativen betreffend die Eingabe von

Nutzerdaten gibt oder wenigstens andeutet. Der Fachmann mag zwar, angeregt

durch die Lehre der Anmeldung, andere Wege des Eingebens von Nutzerdaten in

die dritte Datenverarbeitungseinrichtung ersinnen. Dies käme jedoch einer

weitergehenden Erkenntnis gleich, zu der der Fachmann aufgrund seines

allgemeinen Fachwissens und Fachkönnens gelangen könnte, doch ohne dass eine

solche Lehre den ursprünglich eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig"

sowie als zur Erfindung gehörend zu entnehmen wäre (vgl. BGH GRUR 2010, 910

– Fälschungssicheres Dokument).

4.

Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 2 kann nicht

günstiger beurteilt werden, weil sein Gegenstand gegenüber dem Inhalt der

ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert ist.

Das Verfahren zum Verifizieren der

Identität eines Nutzers gemäß dem

Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1 und 2 stimmt in dem

Merkmal 1.2a mit dem Verfahren überein, auf das Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag gerichtet ist. Die Ausführungen zum Hauptantrag, wonach die

Anweisungen des Merkmals 1.2a den Rahmen des ursprünglich Offenbarten

verlassen, gelten insofern gleichermaßen für Hilfsantrag 1 und 2.

Die Patentinhaberin hat hierzu nichts Gegenteiliges vorgetragen.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 geht

gleichfalls über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung

hinaus.

5.1

Als einziger Unterschied zum Hauptantrag ist in dem Merkmal 1.2b des

Verfahrens nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber dem

zugrundeliegenden Merkmal 1.2a des Hauptantrags ergänzt, dass der Nutzer

mittels einer zweiten Datenverarbeitungseinrichtung auf die Webseite zugreifen soll.

Das Eingeben von Nutzerdaten in eine dritte Datenverarbeitungseinrichtung gemäß

Merkmal 1.2b wird durch diese zusätzliche Anweisung nach den Erläuterungen im

Abschnitt 2.6 nicht dahingehend näher bestimmt, dass die Nutzerdaten mittels der

zweiten Datenverarbeitungseinrichtung eingegeben werden müssen. Demzufolge

vermag auch die im Merkmal 1.2b vorgenommene Ergänzung die Ursache für die

unzulässige Erweiterung nicht zu beheben, die – wie ausgeführt – bereits im

Merkmal 1.2a vorliegt.

5.2

Die Patentinhaberin macht geltend, dass die Ergänzung des Merkmals 1.2b

wörtlich Absatz [0009] der Offenlegungsschrift entnommen sei, und somit die

ursprüngliche Offenbarung nachgewiesen sei.

Auch mit diesem Vorbringen vermag die Patentinhaberin nicht durchzudringen.

Zwar

trifft zu, dass das hinzugefügte Teilmerkmal mit dem Wortlaut der

ursprünglichen Anmeldung übereinstimmt. Doch entscheidend

ist, ob der

technische Sinngehalt der Anweisungen des Merkmals 1.2b im Rahmen der

ursprünglichen Offenbarung der Anmeldung bleibt. Das ist vorliegend zu verneinen,

weil das Merkmal 1.2b eine Beteiligung der zweiten Datenverarbeitungseinrichtung

am Eingeben von Nutzerdaten in die dritte Datenverarbeitungseinrichtung nicht

verlangt. Obwohl auf diesen Umstand im Rahmen der mündlichen Verhandlung

hingewiesen wurde, hat es die Patentinhaberin vorgezogen, dem Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 3 die Fassung nach dem geltenden Merkmal 1.2b zu geben.

6.

Auch der Gegenstand des

jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 4 und 5 geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich

eingereichten Fassung hinaus.

Da auch der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 und 5 das

Merkmal 1.2b enthält, können die Hilfsanträge 4 und 5 nicht günstiger beurteilt

werden als Hilfsantrag 3.

7.

Somit hat der Patentanspruch 1 weder in der Fassung gemäß dem

Hauptantrag noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 5 Bestand.

8.

Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche, da

die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang von

Anspruchssätzen begehrt hat, die

jeweils einen nicht

rechtsbeständigen

Patentanspruch enthalten (BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Bayer

Dr. Forkel

Dr. Harth