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BPatG Beschluss vom 09.12.2021 – 14 W (pat) 19/17

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:091221B14Wpat19.17.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 010

ECLI:DE:BPatG:2021:091221B14Wpat19.17.0

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des

Richters Schell sowie der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Wagner

beschlossen:

Die Beschwerden der Einsprechenden und der Patentinhaberin

werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Mai 2017 hat die Patentabteilung 33

des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 10 2013 010 702 mit der

Bezeichnung

„Pflanzenbau-Bedachung mit temperaturabhängiger Strahlungstransparenz und

Verfahren zur Kultivierung von Nutzpflanzen “

beschränkt aufrechterhalten.

Die beiden nebengeordneten, beschränkt aufrechterhaltenen Patentansprüche 1

und 9 lauten wie folgt:

„1.

Pflanzenbau-Bedachung aus Folien- oder Plattenmaterial mit einer

temperaturabhängigen Strahlungstransparenz, die durch wenigstens eine

Kunststoffschicht

in oder auf einer Platte oder wenigstens eine

Folienschicht bereitgestellt wird und die sich durch eine reduzierte optische

Transparenz oberhalb einer Schalttemperatur äußert, wobei die Schicht mit

der temperaturabhängigen Strahlungstransparenz ein Additiv aus ein oder

mehreren Substanzen enthält, um eine Transparenzverminderung durch

Trübung ab einer Schwellentemperatur zu bewirken,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Schicht eine zweistufige Transparenzreduktion zu steigenden

Temperaturen mit zwei Schalttemperaturen bei ca. 28 °C ± 3 °C und bei

ca. 32 °C ± 3 °C zeigt, wobei die Transparenzreduktion im Spektralbereich

zwischen 400 nm bis 720 nm maximal 50 % beträgt und der IR-A- und der

IR-B-Anteil der durchgelassenen gegenüber der auftreffenden Strahlung im

transparenzreduzierten Zustand um wenigstens 5 % verringert ist.

9.

Masterblend für die Herstellung einer temperaturabhängigen transparenten

Folie oder Kunststoffschicht, die für eine Pflanzenbau-Bedachung nach

einem der Ansprüche 1 bis 8 geeignet ist, durch Extrusion, wobei die Folie

oder Kunststoffschicht, die aus einem transparenten Matrixpolymer besteht,

einen Gehalt an temperaturabhängig transparenzregulierenden Additiven

besitzt,

dadurch gekennzeichnet,

dass das Additiv in der extrudierten Folie oder Schicht eine zweitstufige

Transparenzreduktion

zu

steigenden

Temperaturen mit

zwei

Schalttemperaturen bei ca. 28 °C ± 3 °C und bei ca. 32 °C ± 3 °C bewirkt,

wobei die Transparenzreduktion im Spektralbereich zwischen 400 nm bis

720 nm maximal 50 % beträgt und der IR-A- und der IR-B-Anteil der

durchgelassenen gegenüber der auftreffenden Strahlung im transparenzreduzierten Zustand (ON-Modus) um wenigstens 5 % verringert ist.“

Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass

das Patent im Umfang des Hauptantrags nicht beschränkt aufrechterhalten

werden könne, weil die im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beschriebene

Pflanzenbau-Bedachung gegenüber den Druckschriften

D1

R. Ruhmann et al., Advances in Science and Technology,

Vol. 77, 2013, S. 124 bis 131

und

D3

O. Muehling et al., Solar Energy Materials & Solar Cells,

Vol. 93, 2009, S. 1510 bis 1517

nicht

auf

einer

erfinderischen Tätigkeit

beruhe. Eine

beschränkte

Aufrechterhaltung mit der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 komme ebenfalls

nicht in Betracht, da sich auch hier die graduelle Ausführungsvariante des

Anspruchs 1 in Kenntnis der Dokumente D1 und D3 nicht auf eine erfinderische

Tätigkeit zurückführen lasse. Nachdem das im Vergleich zum Anspruch 1 des

Hilfsantrags 1 zusätzlich in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgenommene

Merkmal aus der Druckschrift D3 ebenfalls bekannt sei, fehle es auch der

Pflanzenbau-Bedachung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 an der erforderlichen

erfinderischen Tätigkeit. Der Anspruch 1 des 3. Hilfsantrags sehe die Zugabe von

Additiven aus unterschiedlich schweren n-Alkanen vor, sowie ein Schaltintervall

mit einer definierten unteren und oberen Temperaturgrenze,

in dem der

Gesamtschalthub des Intervalls realisiert werde. Das erste Merkmal, betreffend

die Additive, sei nach Auffassung der Patentabteilung aus der Druckschrift D3

bekannt und das zweite Merkmal, betreffend das graduelle Schaltintervall, ergebe

sich

für den Fachmann bei einer Zusammenschau von D1 und D3

in

naheliegender Weise, so dass auch die Anspruchsfassung des 3. Hilfsantrags

mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei.

Demgegenüber sei die Anspruchsfassung des Hilfsantrags 4 gewährbar. Die

Patentabteilung geht

in ihrem Beschluss davon aus, dass zwischen einer

„graduellen“ und einer „zwei- oder mehrstufigen“ Transparenzreduktion ein

Unterschied bestehe. Unbeachtlich der Bedeutung „graduell“ verstehe der

Fachmann nach Auffassung der Patentabteilung unter dem Merkmal „zweistufig“

jedenfalls eine Transparenzreduktion mit einem Übergang von einem hohen

Plateau über ein dazwischenliegendes zu einem tieferen Plateau, wobei der

Fachmann unter einem Plateau eine Konstanz der Messwerte bei der

Transmission verstehe. Eine solche „zweistufige“ Transparenzreduktion sei weder

aus den Dokumenten D1 und D3, noch aus den weiteren Dokumenten

D2

D4

D5

A. Seeboth et al., Materials, Vol. 3, 2010, S. 5143 bis 5168

EP 0 559 113 A2

EP 0 985 709 A1

D6 WO 2009/080232 A2

D7

EP 1 652 422 A2

bekannt. Sie werde durch diese Dokumente auch nicht nahegelegt, zumal die

Transparenzreduktion im Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 durch die Angabe zweier

voneinander getrennter Schalttemperaturen weiter eingeschränkt sei. Die

technische Lehre des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 sei zudem ausführbar.

Der Fachmann könne der Streitpatentschrift ohne Weiteres entnehmen, dass ein

zweistufiges Schaltverhalten bspw. durch eine Folie, enthaltend verkapselte

Additive mit unterschiedlichen einstufigen Schalttemperaturen, realisierbar sei. Der

extrudierte Masterblend des Nebenanspruches 9 weise die gleichen Merkmale wie

die Pflanzenbau-Bedachung des Anspruchs 1 auf, so dass auch der Gegenstand

des Anspruchs 9 die Patentierungsvoraussetzungen erfülle.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Einsprechende als auch die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.

Die Einsprechende begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:

Die Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre sei zu verneinen, da im geltenden

Anspruch 1 bzw. 9 u.a. ein Additiv mit einer einzigen Substanz vorgesehen sei. Mit

einem solchen Additiv könnten allerdings keine zwei Schalttemperaturen realisiert

werden. Im Zusammenhang mit § 21 (1) Satz 2 PatG sei ferner zu beanstanden,

dass das Additiv für das Erreichen der in den geltenden Ansprüchen 1 und 9

angegebenen Schalttemperaturen von 28°C ± 3°C und 32°C ± 3°C und damit für

die Lösung der patentgemäßen Aufgabe verantwortlich sei. Die chemische

Zusammensetzung der Additive werde aber weder in den Ansprüchen noch in der

Beschreibung angegeben und das einzige Ausführungsbeispiel betreffe eine

graduelle und keine zweistufige Transparenzreduktion. Aus der Beschreibung des

Streitpatents gehe lediglich hervor, dass als Additiv ein Gemisch aus C10 bis C30 n-

Alkanen in Frage komme. Dies bedeute jedoch, dass der Fachmann aus 20

möglichen n-Alkanen die

für die patentgemäßen Schalttemperaturen

erforderlichen Alkane auswählen und diese dann zusätzlich noch im richtigen

Verhältnis mischen müsse, was nicht ohne unzumutbaren Aufwand möglich sei.

Des Weiteren sei das Streitpatent mangels Neuheit zu widerrufen. Wenn

Messwerte für die Schalttemperatur, wie in D1, in Abständen von 5°C erfasst

würden, wären Schalttemperaturen, die zwischen diesen Messwerten lägen, nicht

erkennbar. Die im Streitpatent beanspruchten Schalttemperaturen würden sich nur

um 4°C unterscheiden, so dass diese in der Darstellung der D1 nicht aufgelöst

würden. Aufgrund der Toleranz von ± 3°C seien die Abstände zwischen den

patentgemäßen Schalttemperaturen sogar noch geringer. Bei einem Abstand von

bspw. 1°C bzw. 2°C könne daher das Vorhandensein zweier Schalttemperaturen

von einer graduellen Transparenzreduktion

infolgedessen nicht mehr

unterschieden werden. Hinzu komme, dass der geltende Anspruch 1 keinen

Temperaturbereich

konstanter

Transparenz

zwischen

den

beiden

Schalttemperaturen definiere. Anspruch 1 umfasse demzufolge weiterhin

Ausführungsformen, die von einer graduellen Transparenzreduktion nicht

unterscheidbar seien. Hinzu komme, dass beide Schalttemperaturen im geltenden

Anspruch 1 jeweils 29°C, 30°C oder 31°C betragen könnten. In Anbetracht dessen

sei der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber jedem der Dokumente

D1, D2 oder D5 nicht neu. Der Masterblend des geltenden Anspruchs 9 erfülle das

Neuheitserfordernis aufgrund

identischer Merkmale weder gegenüber der

Druckschrift D1 noch gegenüber der Druckschrift D2.

Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 9 beruhten zudem nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit. D1, D2 und D5 würden thermotrope Kunststofffilme

beschreiben, die sich als Beschichtungen für Verglasungen von Gewächshäusern

eigneten. Der thermotrope Effekt basiere dabei auf einer Mischung aus n-Alkanen,

so dass mit diesen die patentgemäße Transparenzreduktion erreicht werde. In der

D6 würden die patentgemäßen Schalttemperaturen bei ca. 28°C ± 3°C und 32°C ±

3°C zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Aus der D6 gehe jedoch hervor, dass die

Schalttemperatur zwischen dem transparenten und opaken Zustand durch die

verwendete Dotierungssubstanz oder deren Gemisch bestimmt werde und sich

daraus zahlreiche Möglichkeiten ergäben. In Kenntnis dessen liege es für den

Fachmann

nahe

ein

Additivgemisch

herzustellen,

welches

zwei

Schalttemperaturen bei den patentgemäßen Temperaturen hervorrufe. Folien mit

dieser Eigenschaft wende der Fachmann in Kenntnis von D1, D2 und D5 dann

ohne erfinderisches Zutun auch auf Gewächshäuser an.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2017

aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Zur Vorbereitung einer Entscheidung hat der Senat den Parteien einen

Zwischenbescheid mit seiner vorläufigen Rechtsansicht übermittelt und die

Prüfung angeregt, ob auf Basis dieses Zwischenbescheids ein Beschluss im

schriftlichen Verfahren erfolgen kann. Beide Parteien haben sich daraufhin mit

dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden sowie der Patentinhaberin sind zulässig,

bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1.

Das Streitpatent erweist sich im Umfang der im Einspruchsverfahren nach

Hilfsantrag 4 beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchsfassung als patentfähig.

1.1

Das Streitpatent führt einleitend aus, dass es im Pflanzenbau üblich ist,

bestimmte Kulturen unter Folienabdeckungen, in Gewächshäusern oder unter

anderen Bedachungen zu ziehen. Dies kann je nach Klimazone und Kultur dem

Verhindern von zu starkem Auskühlen über Nacht, dem besseren Abtrocknen

durch die gehaltene Wärme oder dem Schutz vor zu

intensiver

Sonneneinstrahlung dienen.

In

besonders heißen Perioden mit hoher

Sonneneinstrahlung werden solche Bedachungen regelmäßig gekalkt, da der Kalk

die Lichtreflexion erhöht. Allerdings

ist damit ein erhöhter Arbeits- und

Kostenaufwand verbunden. Hinzu kommt, dass die Lichtabschattung beim Kalken

nicht selbstadaptiv ist und somit auch die Pflanzenwuchsbedingungen nicht

optimal sind. Anstelle des Kalkens wurden daher Kunststofffolien über Jahre

hinweg verbessert und dadurch u.a. die Entwicklung selbstabschattender

Bedachungsfolien gefördert. Dabei wurden auch

thermochrome Folien mit

Pigmenten getestet. Diese haben jedoch in der Regel bewirkt, dass die spektrale

Zusammensetzung des durchgeleiteten Lichts verändert wurde, was sich negativ

auf die Pflanzen ausgewirkt hat, da diese für die Photosynthese den

Spektralbereich von 400 bis 720 nm benötigen. Pflanzenbau-Bedachungen sollten

nach Angaben des Streitpatents diese Wellenlängen daher möglichst unverfälscht

durchlassen. Auch die Durchlässigkeit für diffuse Lichtanteile sollte bei der

Verwendung einer Pflanzenbau-Bedachung grundsätzlich hoch bleiben, da diese

natürlichen Lichtverhältnissen am besten entsprechen. Zugleich wird von diesen

erwartet, dass sie eine gute Thermizität, d.h. ein gutes Wärmerückhaltevermögen

aufweisen. Nach der Erörterung mehrerer, im Stand der Technik bekannter

Pflanzenbau-Bedachungen stellt das Streitpatent abschließend fest, dass über

den Brechungsindex arbeitende Systeme nachteilig sind, da die Größe der

Transparenzreduktion bei einer Schalttemperatur wellenlängenabhängig ist, weil

jede Lichtbrechung selbst wellenlängenabhängig ist, so dass es zu einer

Änderung des Spektrums des einfallenden Lichts kommt (vgl. Streitpatent, Abs.

[0001 bis 0013]).

1.2

Ausgehend hiervon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine

selbstabschattende bzw. thermotrope Folie oder Platte so zu verbessern, dass sie

den Erfordernissen des Pflanzenanbaus noch besser gerecht wird (vgl. Streitpatent, Abs. [0014]).

1.3 Mit einer solchen Aufgabe beschäftigt sich in der Praxis ein Team, bestehend aus einem mit der Entwicklung und Herstellung von

thermotropen

Materialien befassten Chemiker und einem Ingenieur der Agrartechnik.

1.4

Gelöst wird die patentgemäße Aufgabenstellung durch die im geltenden

Patentanspruch 1 beschriebene Pflanzenbau-Bedachung, welche

folgende

Merkmale aufweist:

sowie durch den Masterblend des Patentanspruchs 9 mit folgenden Merkmalen:

2.

Hinsichtlich Ausführbarkeit, Neuheit und erfinderischer Tätigkeit der in den

geltenden Patentansprüchen 1 und 9 beschriebenen Lehren ist Folgendes festzustellen:

2.1

Die patentgemäße Lehre ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein

Fachmann sie ausführen kann. Dass im geltenden Anspruchs 1 bzw. im geltenden

Anspruch 9 die Zugabe eines einzigen Additivs zur Erzeugung einer thermotropen

Schicht mit zwei Schalttemperaturen als ausreichend erachtet wird, vermag dies

nicht in Frage zu stellen. Denn hierbei handelt es sich mit Blick auf die

Beschreibung der Streitpatentschrift nicht um einen Mangel betreffend die

Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre, sondern

lediglich um einen

offensichtlichen Fehler. Die Beschreibung des Streitpatents lässt keinen Zweifel

daran, dass die patentgemäße Folie oder Schicht für eine Pflanzenbau-Bedachung den Zusatz mehrerer Additive erfordert (vgl. Streitpatent, Abs. [0029]).

Dies verdeutlicht auch der in der Beschreibung des Streitpatents beschriebene

Masterblend, der ebenfalls mehrere Additive aufweist (vgl. Streitpatent, Abs.

[0038]).

2.2

Im Hinblick auf die in den geltenden Ansprüchen 1 und 9 beschriebene

technische Lehre handelt es sich weder bei der Druckschrift D1, noch bei einer der

Druckschriften D2 und D5 um neuheitsschädlichen Stand der Technik, da weder

die D1, selbst in Verbindung mit D3, noch die D2 eine zwei- oder mehrstufige

Transparenzreduktion entsprechend dem Merkmal (6) des geltenden Anspruchs 1

bzw. dem dazu korrespondierenden Merkmal (4) des Anspruchs 9 unmittelbar und

eindeutig offenbart. Auch für die Lehre der D5 spielen Temperaturen von 28°C

und 32°C keine Rolle. Temperaturbereiche mit konstanter Transmission und damit

Plateaus, wie sie bei zwei- oder mehrstufigen Transparenzreduktionen vorhanden

sind, lassen die in D5 gezeigten Details ebenfalls nicht erkennen, so dass es sich

auch bei D5 nicht um neuheitsschädlichen Stand der Technik handelt.

2.3

Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 9 beruhen auch

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus den Druckschriften D1 und D2 ist bekannt, dass für eine temperaturabhängige

Abschattung von Gewächshäusern durch Extrusion hergestellte Kunststofffolien

zum Einsatz kommen, die als verkapseltes Additiv eine Mischung aus n-Alkanen

enthalten (vgl. D1, S. 130, letzter und vorletzter Satz; D2, S. 5153, dritter und

vierter Abs.). Die Abschattung startet bei diesen bekannten Folien bereits ab einer

Temperatur von ca. 18°C (vgl. D2, Figur 3) bzw. ab einer Temperatur von ca. 32°C

(vgl. D1, Fig.5) und erstreckt sich über einen Temperaturbereich von 13°C bis auf

45°C (vgl. D1) bzw. über einen Temperaturbereich von 17°C bis auf 35°C (vgl.

D2). Wie den graphischen Darstellungen in D1 und D2 zu entnehmen ist, erfolgt

die Abschattung mit diesen Folien graduell. Der in den beiden Diagrammen

gezeigte steile Abfall der Transmission

in einem verhältnismäßig engen

Temperaturbereich könnte den Fachmann allerdings dazu animieren eine

einstufige Transparenzreduktion mit einer Schalttemperatur bei 18°C bzw. 32°C

ins Auge zu fassen, zumal in beiden Dokumenten von einer „switching

temperature“ die Rede ist. Aus der D1 und D2 ist dem Fachmann ferner bekannt,

dass die Schalttemperatur über die Zusammensetzung des Additivs gesteuert

werden kann, was eine gewisse Varianz bei der Schalttemperatur nahelegt. Die

beiden Entgegenhaltungen

lehren

ihn des Weiteren, dass die Transparenzreduktion bei 600 nm maximal 36% beträgt (vgl. D1, S. 130, erster Abs. iVm

Tabelle 1 und D2, S. 5154, zweiter Abs. iVm Tabelle 2). In Kenntnis dessen sind

Pflanzenbau-Bedachungen mit den patentgemäßen Merkmalen (1) bis (5) und (7)

sowie ein Masterblend mit den patentgemäßen Merkmalen (1) bis (3) und (5) dem

allgemeinen Können und Wissen des Fachmanns zuzurechnen.

Der zitierte Stand der Technik enthält darüber hinaus aber keine Anregungen, die

eine Pflanzenbau-Bedachung mit den zusätzlichen Merkmalen (6) und (8) des

Anspruchs 1 bzw. ein Masterblend mit den zusätzlichen Merkmalen (4) und (6)

des Anspruchs 9 nahelegt.

Ausgehend von D1 und D2 zieht der Fachmann zur Lösung der patentgemäßen

Aufgabe sämtlichen Stand der Technik zu Rate, der mit thermotropen Materialien

befasst

ist. Die

Informationen der D5 gehen allerdings nicht über den

Offenbarungsgehalt der Druckschriften D1 und D2 hinaus. Folglich führt eine

Berücksichtigung der D5 in Kombination mit D1 und/oder D2 zu keinem anderen

Ergebnis.

Auch die Druckschrift D3 enthält keine dem entgegenstehenden Angaben, da die

D3 n-Alkanmischungen beschreibt, die auch in der D1 und D2 verwendet werden

(vgl. D1, S, 132 Ref. [9]) (vgl. D2, S. 5165, Ref. [15]). Die D3 demonstriert

bestenfalls wie mit Hilfe des Additivs bei Glaslaminaten eine eindeutig graduelle

Transparenzreduktion

in Richtung einer einstufigen Transparenzreduktion

verschoben werden kann (vgl. D3 Abstract iVm Fig. 3). Die Autoren der D3

bewerkstelligen dies, indem sie bei der Probe A-1 für den Kern des Additivs 95

Gew.-% der n-Alkanmischung mit 5 Gew.-% n-Docosanol kombinieren und auf

diese Weise eine klassische graduelle Transparenzreduktion erreichen. Bei der

Probe A-2 besteht der Kern des Additivs dagegen zu 100 Gew.-% aus der n-

Alkanmischung. Die Probe A-2 zeigt infolgedessen, wenn auch keine klassische,

aber immerhin eine tendenziell einstufige Transparenzreduktion (vgl. D3, S. 1513,

Figur 3). Anregungen dafür, die Transparenzreduktion hiervon abweichend

zweistufig zu gestalten und dabei Schalttemperaturen bei ca. 28°C und ca. 32°C

vorzusehen,

finden sich

in der D3, selbst

für die darin beschriebenen

Glaslaminate, nicht.

In der D3 wird zwar obendrein die IR-A(780-1400 nm)- und IR-B(1400-3000 nm)-

Strahlung für Glaslaminate mit thermotropen Partikeln in unterschiedlichen

Konzentrationen bestimmt, wobei die

thermotrope Schicht aufgrund der

Temperatur in einem Fall noch keine Trübung entwickelt hat und sich somit im

„off“-Zustand befindet; im anderen Fall hat sich die thermotorpe Schicht aufgrund

der erhöhten Temperatur dagegen bereits eingetrübt und befindet sich demzufolge

im „on“-Zustand. Die Figur 6d zeigt, dass das Glaslaminat der Probe C-3 im „off“-

Zustand deutlich mehr IR-A- und IR-B-Strahlung als im „on“-Zustand durchlässt. In

einigen Bereichen der IR-A- und IR-B-Strahlung mag die Reduktion auch

durchaus mehr als 5% betragen. Hinweise darauf, dass diese Eigenschaft auch

entsprechende Kunststoff- oder Folienschichten aufweisen und sich bei diesen im

gesamten nahen Infrarotbereich eine Transparenzreduktion bei einem Wechsel

vom „off“- in den „on“-Zustand von wenigstens 5% einstellt, finden sich in der D3

allerdings nicht. In Anbetracht dessen legt auch eine kombinierte Betrachtung von

D1 oder D2 mit D3 die patentgemäßen Gegenstände der Ansprüche 1 und 9 nicht

nahe.

Hierzu ist auch die D4 nicht in der Lage. Sie weist zwar darauf hin, dass die Breite

des Temperaturbereichs, in dem die Trübung auftritt, regulierbar ist (vgl. D4, S. 2,

Z. 57). Die D4 geht dabei von Kunststoffen in Form von Filmen aus, die aus einer

mobilen, nicht vernetzten Komponente aufgebaut sind, auf die eine vernetzte

Komponente aufgepfropft wird (vgl. D4, S. 3, Z. 10 bis 40 iVm S. 6, Z. 57 bis S. 7,

Z. 1). Als „Regulatoren“ für den Temperaurbereich, in dem die Trübung stattfindet,

benennt die D4 die Vernetzungsdichte sowie das Mischungsverhältnis der beiden

Komponenten (vgl. D4, Ansprüche 1 bis 5 und S. 3, Z. 26 bis 29). Wie dem

Diagramm auf Seite 7 der D4 zu entnehmen ist, erfolgt die Trübung bei den

Kunststofffolien der D4 in Abhängigkeit von diesen Parametern in einem

Temperaturbereich von ca. 30°C bis ca. 65°C. Die Trübung stellt sich dabei aber

entweder graduell oder in Form einer einstufigen Transparenzreduktion ein (vgl.

D4, S. 7, Diagramm). Hinweise auf eine zweistufige Transparenzreduktion oder

die Bedeutung von Temperaturen bei ca. 28°C und 32°C

für die

Transparenzreduktion findet der Fachmann in der D4 genauso wenig, wie

Angaben zum Ausmaß der Reduktion der nahen Infrarotstrahlung mit und ohne

Trübung der thermotropen Folie. Somit weist auch eine kombinierte Betrachtung

von D1 oder D2 mit D4 nicht in Richtung der patentgemäßen Lösung.

Auch eine Zusammenschau von D1 oder D2 mit D6 vermag ein Naheliegen der

patentgemäßen Gegenstände nicht zu begründen. Zutreffend ist, dass die

Druckschrift D6 eine Polymermatrix mit thermotropen Dotierkapseln lehrt, so dass

die Polymermatrix bei steigender Temperatur eine abnehmende Transparenz

zeigt. Verbundsysteme, die eine solche Polymermatrix aufweisen, eignen sich

nach der Lehre der D6 für den Sonnenschutz bzw. die Wärmereflexion (vgl. D6, S.

1, erster Abs. und S. 5, Z. 4 bis 20). Die Dotierkapseln weisen dabei mindestens

eine Substanz mit einer sog. Rotator-Phase auf. Darunter versteht die D6

Substanzen mit einer temperaturinduzierten Strukturänderung, welche zwischen

dem Übergang vom Zustand fest/fest zu fest/flüssig stattfindet (vgl. D6, S. 4, Z. 25

bis 36 und S. 5, Z. 22 bis S. 6, Z.12). Im Zusammenhang mit den Dotierkapseln

vermittelt die D6 darüber hinaus folgende Lehren: Sie gibt zum einen an, dass der

Temperaturbereich des Sonnenschutzes durch Mischungen von Kapseln mit

unterschiedlichen Substanzen beliebig variiert werden kann. Zum anderen wird in

der D6 gelehrt, dass die Schalttemperatur zwischen dem transparenten und dem

opaken Zustand durch die jeweilige Substanz in den Dotierkapseln, deren

Substanzgemisch oder die Größe von Droplets mit Nanokapseln bestimmt werden

kann (vgl. D6, S. 7, Z. 27 bis 36). Damit liefert die D6 aber weder eine Anregung

für eine zweistufige Transparenzreduktion, da in der D6 stets von einer einzigen

Schalttemperatur die Rede

ist. Noch regt die D6 mit

ihren allgemeinen

Informationen zur Varianz der Schalttemperatur sowie des Temperaturbereichs für

die Transparenzreduktion an, beim Einsatz zweier Schalttemperaturen auf

Temperaturen im Bereich von 28°C und 32°C zu achten. Auch die von der

Einsprechenden angesprochene Möglichkeit

in Kenntnis der D6 eine

patentgemäße zweistufige Transparenzreduktion in die Realität umsetzen zu

können, reicht als Ersatz für einen konkreten Anreiz oder Hinweis in der D6, der

die patentgemäße zweistufige Transparenzreduktion nahelegt, nicht aus.

Die Druckschrift D7 enthält ebenfalls keine weitergehenden Informationen. Eine

Berücksichtigung der D7 iVm D1 und/oder D2 führt daher zu keinem anderen

Ergebnis.

3. Die Beschwerden der Einsprechenden sowie der Patentinhaberin waren somit

zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Dr. Maksymiw

Schell

Dr. Münzberg

Dr. Wagner

VRi Dr. Maksymiw ist

krankeitsbedingt an

der Unterschriftsleistung gehindert

Dr. Münzberg