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BPatG Beschluss vom 09.12.2021 – 14 W (pat) 19/17
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:091221B14Wpat19.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 010
ECLI:DE:BPatG:2021:091221B14Wpat19.17.0
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des
Richters Schell sowie der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Wagner
beschlossen:
Die Beschwerden der Einsprechenden und der Patentinhaberin
werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Mai 2017 hat die Patentabteilung 33
des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 10 2013 010 702 mit der
Bezeichnung
„Pflanzenbau-Bedachung mit temperaturabhängiger Strahlungstransparenz und
Verfahren zur Kultivierung von Nutzpflanzen “
beschränkt aufrechterhalten.
Die beiden nebengeordneten, beschränkt aufrechterhaltenen Patentansprüche 1
und 9 lauten wie folgt:
„1.
Pflanzenbau-Bedachung aus Folien- oder Plattenmaterial mit einer
temperaturabhängigen Strahlungstransparenz, die durch wenigstens eine
Kunststoffschicht
in oder auf einer Platte oder wenigstens eine
Folienschicht bereitgestellt wird und die sich durch eine reduzierte optische
Transparenz oberhalb einer Schalttemperatur äußert, wobei die Schicht mit
der temperaturabhängigen Strahlungstransparenz ein Additiv aus ein oder
mehreren Substanzen enthält, um eine Transparenzverminderung durch
Trübung ab einer Schwellentemperatur zu bewirken,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Schicht eine zweistufige Transparenzreduktion zu steigenden
Temperaturen mit zwei Schalttemperaturen bei ca. 28 °C ± 3 °C und bei
ca. 32 °C ± 3 °C zeigt, wobei die Transparenzreduktion im Spektralbereich
zwischen 400 nm bis 720 nm maximal 50 % beträgt und der IR-A- und der
IR-B-Anteil der durchgelassenen gegenüber der auftreffenden Strahlung im
transparenzreduzierten Zustand um wenigstens 5 % verringert ist.
9.
Masterblend für die Herstellung einer temperaturabhängigen transparenten
Folie oder Kunststoffschicht, die für eine Pflanzenbau-Bedachung nach
einem der Ansprüche 1 bis 8 geeignet ist, durch Extrusion, wobei die Folie
oder Kunststoffschicht, die aus einem transparenten Matrixpolymer besteht,
einen Gehalt an temperaturabhängig transparenzregulierenden Additiven
besitzt,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Additiv in der extrudierten Folie oder Schicht eine zweitstufige
Transparenzreduktion
zu
steigenden
Temperaturen mit
zwei
Schalttemperaturen bei ca. 28 °C ± 3 °C und bei ca. 32 °C ± 3 °C bewirkt,
wobei die Transparenzreduktion im Spektralbereich zwischen 400 nm bis
720 nm maximal 50 % beträgt und der IR-A- und der IR-B-Anteil der
durchgelassenen gegenüber der auftreffenden Strahlung im transparenzreduzierten Zustand (ON-Modus) um wenigstens 5 % verringert ist.“
Die Patentabteilung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass
das Patent im Umfang des Hauptantrags nicht beschränkt aufrechterhalten
werden könne, weil die im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag beschriebene
Pflanzenbau-Bedachung gegenüber den Druckschriften
D1
R. Ruhmann et al., Advances in Science and Technology,
Vol. 77, 2013, S. 124 bis 131
und
D3
O. Muehling et al., Solar Energy Materials & Solar Cells,
Vol. 93, 2009, S. 1510 bis 1517
nicht
auf
einer
erfinderischen Tätigkeit
beruhe. Eine
beschränkte
Aufrechterhaltung mit der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 komme ebenfalls
nicht in Betracht, da sich auch hier die graduelle Ausführungsvariante des
Anspruchs 1 in Kenntnis der Dokumente D1 und D3 nicht auf eine erfinderische
Tätigkeit zurückführen lasse. Nachdem das im Vergleich zum Anspruch 1 des
Hilfsantrags 1 zusätzlich in den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgenommene
Merkmal aus der Druckschrift D3 ebenfalls bekannt sei, fehle es auch der
Pflanzenbau-Bedachung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 an der erforderlichen
erfinderischen Tätigkeit. Der Anspruch 1 des 3. Hilfsantrags sehe die Zugabe von
Additiven aus unterschiedlich schweren n-Alkanen vor, sowie ein Schaltintervall
mit einer definierten unteren und oberen Temperaturgrenze,
in dem der
Gesamtschalthub des Intervalls realisiert werde. Das erste Merkmal, betreffend
die Additive, sei nach Auffassung der Patentabteilung aus der Druckschrift D3
bekannt und das zweite Merkmal, betreffend das graduelle Schaltintervall, ergebe
sich
für den Fachmann bei einer Zusammenschau von D1 und D3
in
naheliegender Weise, so dass auch die Anspruchsfassung des 3. Hilfsantrags
mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei.
Demgegenüber sei die Anspruchsfassung des Hilfsantrags 4 gewährbar. Die
Patentabteilung geht
in ihrem Beschluss davon aus, dass zwischen einer
„graduellen“ und einer „zwei- oder mehrstufigen“ Transparenzreduktion ein
Unterschied bestehe. Unbeachtlich der Bedeutung „graduell“ verstehe der
Fachmann nach Auffassung der Patentabteilung unter dem Merkmal „zweistufig“
jedenfalls eine Transparenzreduktion mit einem Übergang von einem hohen
Plateau über ein dazwischenliegendes zu einem tieferen Plateau, wobei der
Fachmann unter einem Plateau eine Konstanz der Messwerte bei der
Transmission verstehe. Eine solche „zweistufige“ Transparenzreduktion sei weder
aus den Dokumenten D1 und D3, noch aus den weiteren Dokumenten
D2
D4
D5
A. Seeboth et al., Materials, Vol. 3, 2010, S. 5143 bis 5168
EP 0 559 113 A2
EP 0 985 709 A1
D6 WO 2009/080232 A2
D7
EP 1 652 422 A2
bekannt. Sie werde durch diese Dokumente auch nicht nahegelegt, zumal die
Transparenzreduktion im Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 durch die Angabe zweier
voneinander getrennter Schalttemperaturen weiter eingeschränkt sei. Die
technische Lehre des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 sei zudem ausführbar.
Der Fachmann könne der Streitpatentschrift ohne Weiteres entnehmen, dass ein
zweistufiges Schaltverhalten bspw. durch eine Folie, enthaltend verkapselte
Additive mit unterschiedlichen einstufigen Schalttemperaturen, realisierbar sei. Der
extrudierte Masterblend des Nebenanspruches 9 weise die gleichen Merkmale wie
die Pflanzenbau-Bedachung des Anspruchs 1 auf, so dass auch der Gegenstand
des Anspruchs 9 die Patentierungsvoraussetzungen erfülle.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Einsprechende als auch die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
Die Einsprechende begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
Die Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre sei zu verneinen, da im geltenden
Anspruch 1 bzw. 9 u.a. ein Additiv mit einer einzigen Substanz vorgesehen sei. Mit
einem solchen Additiv könnten allerdings keine zwei Schalttemperaturen realisiert
werden. Im Zusammenhang mit § 21 (1) Satz 2 PatG sei ferner zu beanstanden,
dass das Additiv für das Erreichen der in den geltenden Ansprüchen 1 und 9
angegebenen Schalttemperaturen von 28°C ± 3°C und 32°C ± 3°C und damit für
die Lösung der patentgemäßen Aufgabe verantwortlich sei. Die chemische
Zusammensetzung der Additive werde aber weder in den Ansprüchen noch in der
Beschreibung angegeben und das einzige Ausführungsbeispiel betreffe eine
graduelle und keine zweistufige Transparenzreduktion. Aus der Beschreibung des
Streitpatents gehe lediglich hervor, dass als Additiv ein Gemisch aus C10 bis C30 n-
Alkanen in Frage komme. Dies bedeute jedoch, dass der Fachmann aus 20
möglichen n-Alkanen die
für die patentgemäßen Schalttemperaturen
erforderlichen Alkane auswählen und diese dann zusätzlich noch im richtigen
Verhältnis mischen müsse, was nicht ohne unzumutbaren Aufwand möglich sei.
Des Weiteren sei das Streitpatent mangels Neuheit zu widerrufen. Wenn
Messwerte für die Schalttemperatur, wie in D1, in Abständen von 5°C erfasst
würden, wären Schalttemperaturen, die zwischen diesen Messwerten lägen, nicht
erkennbar. Die im Streitpatent beanspruchten Schalttemperaturen würden sich nur
um 4°C unterscheiden, so dass diese in der Darstellung der D1 nicht aufgelöst
würden. Aufgrund der Toleranz von ± 3°C seien die Abstände zwischen den
patentgemäßen Schalttemperaturen sogar noch geringer. Bei einem Abstand von
bspw. 1°C bzw. 2°C könne daher das Vorhandensein zweier Schalttemperaturen
von einer graduellen Transparenzreduktion
infolgedessen nicht mehr
unterschieden werden. Hinzu komme, dass der geltende Anspruch 1 keinen
Temperaturbereich
konstanter
Transparenz
zwischen
den
beiden
Schalttemperaturen definiere. Anspruch 1 umfasse demzufolge weiterhin
Ausführungsformen, die von einer graduellen Transparenzreduktion nicht
unterscheidbar seien. Hinzu komme, dass beide Schalttemperaturen im geltenden
Anspruch 1 jeweils 29°C, 30°C oder 31°C betragen könnten. In Anbetracht dessen
sei der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gegenüber jedem der Dokumente
D1, D2 oder D5 nicht neu. Der Masterblend des geltenden Anspruchs 9 erfülle das
Neuheitserfordernis aufgrund
identischer Merkmale weder gegenüber der
Druckschrift D1 noch gegenüber der Druckschrift D2.
Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 9 beruhten zudem nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit. D1, D2 und D5 würden thermotrope Kunststofffilme
beschreiben, die sich als Beschichtungen für Verglasungen von Gewächshäusern
eigneten. Der thermotrope Effekt basiere dabei auf einer Mischung aus n-Alkanen,
so dass mit diesen die patentgemäße Transparenzreduktion erreicht werde. In der
D6 würden die patentgemäßen Schalttemperaturen bei ca. 28°C ± 3°C und 32°C ±
3°C zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Aus der D6 gehe jedoch hervor, dass die
Schalttemperatur zwischen dem transparenten und opaken Zustand durch die
verwendete Dotierungssubstanz oder deren Gemisch bestimmt werde und sich
daraus zahlreiche Möglichkeiten ergäben. In Kenntnis dessen liege es für den
Fachmann
nahe
ein
Additivgemisch
herzustellen,
welches
zwei
Schalttemperaturen bei den patentgemäßen Temperaturen hervorrufe. Folien mit
dieser Eigenschaft wende der Fachmann in Kenntnis von D1, D2 und D5 dann
ohne erfinderisches Zutun auch auf Gewächshäuser an.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2017
aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Zur Vorbereitung einer Entscheidung hat der Senat den Parteien einen
Zwischenbescheid mit seiner vorläufigen Rechtsansicht übermittelt und die
Prüfung angeregt, ob auf Basis dieses Zwischenbescheids ein Beschluss im
schriftlichen Verfahren erfolgen kann. Beide Parteien haben sich daraufhin mit
dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden sowie der Patentinhaberin sind zulässig,
bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1.
Das Streitpatent erweist sich im Umfang der im Einspruchsverfahren nach
Hilfsantrag 4 beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchsfassung als patentfähig.
1.1
Das Streitpatent führt einleitend aus, dass es im Pflanzenbau üblich ist,
bestimmte Kulturen unter Folienabdeckungen, in Gewächshäusern oder unter
anderen Bedachungen zu ziehen. Dies kann je nach Klimazone und Kultur dem
Verhindern von zu starkem Auskühlen über Nacht, dem besseren Abtrocknen
durch die gehaltene Wärme oder dem Schutz vor zu
intensiver
Sonneneinstrahlung dienen.
In
besonders heißen Perioden mit hoher
Sonneneinstrahlung werden solche Bedachungen regelmäßig gekalkt, da der Kalk
die Lichtreflexion erhöht. Allerdings
ist damit ein erhöhter Arbeits- und
Kostenaufwand verbunden. Hinzu kommt, dass die Lichtabschattung beim Kalken
nicht selbstadaptiv ist und somit auch die Pflanzenwuchsbedingungen nicht
optimal sind. Anstelle des Kalkens wurden daher Kunststofffolien über Jahre
hinweg verbessert und dadurch u.a. die Entwicklung selbstabschattender
Bedachungsfolien gefördert. Dabei wurden auch
thermochrome Folien mit
Pigmenten getestet. Diese haben jedoch in der Regel bewirkt, dass die spektrale
Zusammensetzung des durchgeleiteten Lichts verändert wurde, was sich negativ
auf die Pflanzen ausgewirkt hat, da diese für die Photosynthese den
Spektralbereich von 400 bis 720 nm benötigen. Pflanzenbau-Bedachungen sollten
nach Angaben des Streitpatents diese Wellenlängen daher möglichst unverfälscht
durchlassen. Auch die Durchlässigkeit für diffuse Lichtanteile sollte bei der
Verwendung einer Pflanzenbau-Bedachung grundsätzlich hoch bleiben, da diese
natürlichen Lichtverhältnissen am besten entsprechen. Zugleich wird von diesen
erwartet, dass sie eine gute Thermizität, d.h. ein gutes Wärmerückhaltevermögen
aufweisen. Nach der Erörterung mehrerer, im Stand der Technik bekannter
Pflanzenbau-Bedachungen stellt das Streitpatent abschließend fest, dass über
den Brechungsindex arbeitende Systeme nachteilig sind, da die Größe der
Transparenzreduktion bei einer Schalttemperatur wellenlängenabhängig ist, weil
jede Lichtbrechung selbst wellenlängenabhängig ist, so dass es zu einer
Änderung des Spektrums des einfallenden Lichts kommt (vgl. Streitpatent, Abs.
[0001 bis 0013]).
1.2
Ausgehend hiervon liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine
selbstabschattende bzw. thermotrope Folie oder Platte so zu verbessern, dass sie
den Erfordernissen des Pflanzenanbaus noch besser gerecht wird (vgl. Streitpatent, Abs. [0014]).
1.3 Mit einer solchen Aufgabe beschäftigt sich in der Praxis ein Team, bestehend aus einem mit der Entwicklung und Herstellung von
thermotropen
Materialien befassten Chemiker und einem Ingenieur der Agrartechnik.
1.4
Gelöst wird die patentgemäße Aufgabenstellung durch die im geltenden
Patentanspruch 1 beschriebene Pflanzenbau-Bedachung, welche
folgende
Merkmale aufweist:
sowie durch den Masterblend des Patentanspruchs 9 mit folgenden Merkmalen:
2.
Hinsichtlich Ausführbarkeit, Neuheit und erfinderischer Tätigkeit der in den
geltenden Patentansprüchen 1 und 9 beschriebenen Lehren ist Folgendes festzustellen:
2.1
Die patentgemäße Lehre ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein
Fachmann sie ausführen kann. Dass im geltenden Anspruchs 1 bzw. im geltenden
Anspruch 9 die Zugabe eines einzigen Additivs zur Erzeugung einer thermotropen
Schicht mit zwei Schalttemperaturen als ausreichend erachtet wird, vermag dies
nicht in Frage zu stellen. Denn hierbei handelt es sich mit Blick auf die
Beschreibung der Streitpatentschrift nicht um einen Mangel betreffend die
Ausführbarkeit der patentgemäßen Lehre, sondern
lediglich um einen
offensichtlichen Fehler. Die Beschreibung des Streitpatents lässt keinen Zweifel
daran, dass die patentgemäße Folie oder Schicht für eine Pflanzenbau-Bedachung den Zusatz mehrerer Additive erfordert (vgl. Streitpatent, Abs. [0029]).
Dies verdeutlicht auch der in der Beschreibung des Streitpatents beschriebene
Masterblend, der ebenfalls mehrere Additive aufweist (vgl. Streitpatent, Abs.
[0038]).
2.2
Im Hinblick auf die in den geltenden Ansprüchen 1 und 9 beschriebene
technische Lehre handelt es sich weder bei der Druckschrift D1, noch bei einer der
Druckschriften D2 und D5 um neuheitsschädlichen Stand der Technik, da weder
die D1, selbst in Verbindung mit D3, noch die D2 eine zwei- oder mehrstufige
Transparenzreduktion entsprechend dem Merkmal (6) des geltenden Anspruchs 1
bzw. dem dazu korrespondierenden Merkmal (4) des Anspruchs 9 unmittelbar und
eindeutig offenbart. Auch für die Lehre der D5 spielen Temperaturen von 28°C
und 32°C keine Rolle. Temperaturbereiche mit konstanter Transmission und damit
Plateaus, wie sie bei zwei- oder mehrstufigen Transparenzreduktionen vorhanden
sind, lassen die in D5 gezeigten Details ebenfalls nicht erkennen, so dass es sich
auch bei D5 nicht um neuheitsschädlichen Stand der Technik handelt.
2.3
Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 9 beruhen auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus den Druckschriften D1 und D2 ist bekannt, dass für eine temperaturabhängige
Abschattung von Gewächshäusern durch Extrusion hergestellte Kunststofffolien
zum Einsatz kommen, die als verkapseltes Additiv eine Mischung aus n-Alkanen
enthalten (vgl. D1, S. 130, letzter und vorletzter Satz; D2, S. 5153, dritter und
vierter Abs.). Die Abschattung startet bei diesen bekannten Folien bereits ab einer
Temperatur von ca. 18°C (vgl. D2, Figur 3) bzw. ab einer Temperatur von ca. 32°C
(vgl. D1, Fig.5) und erstreckt sich über einen Temperaturbereich von 13°C bis auf
45°C (vgl. D1) bzw. über einen Temperaturbereich von 17°C bis auf 35°C (vgl.
D2). Wie den graphischen Darstellungen in D1 und D2 zu entnehmen ist, erfolgt
die Abschattung mit diesen Folien graduell. Der in den beiden Diagrammen
gezeigte steile Abfall der Transmission
in einem verhältnismäßig engen
Temperaturbereich könnte den Fachmann allerdings dazu animieren eine
einstufige Transparenzreduktion mit einer Schalttemperatur bei 18°C bzw. 32°C
ins Auge zu fassen, zumal in beiden Dokumenten von einer „switching
temperature“ die Rede ist. Aus der D1 und D2 ist dem Fachmann ferner bekannt,
dass die Schalttemperatur über die Zusammensetzung des Additivs gesteuert
werden kann, was eine gewisse Varianz bei der Schalttemperatur nahelegt. Die
beiden Entgegenhaltungen
lehren
ihn des Weiteren, dass die Transparenzreduktion bei 600 nm maximal 36% beträgt (vgl. D1, S. 130, erster Abs. iVm
Tabelle 1 und D2, S. 5154, zweiter Abs. iVm Tabelle 2). In Kenntnis dessen sind
Pflanzenbau-Bedachungen mit den patentgemäßen Merkmalen (1) bis (5) und (7)
sowie ein Masterblend mit den patentgemäßen Merkmalen (1) bis (3) und (5) dem
allgemeinen Können und Wissen des Fachmanns zuzurechnen.
Der zitierte Stand der Technik enthält darüber hinaus aber keine Anregungen, die
eine Pflanzenbau-Bedachung mit den zusätzlichen Merkmalen (6) und (8) des
Anspruchs 1 bzw. ein Masterblend mit den zusätzlichen Merkmalen (4) und (6)
des Anspruchs 9 nahelegt.
Ausgehend von D1 und D2 zieht der Fachmann zur Lösung der patentgemäßen
Aufgabe sämtlichen Stand der Technik zu Rate, der mit thermotropen Materialien
befasst
ist. Die
Informationen der D5 gehen allerdings nicht über den
Offenbarungsgehalt der Druckschriften D1 und D2 hinaus. Folglich führt eine
Berücksichtigung der D5 in Kombination mit D1 und/oder D2 zu keinem anderen
Ergebnis.
Auch die Druckschrift D3 enthält keine dem entgegenstehenden Angaben, da die
D3 n-Alkanmischungen beschreibt, die auch in der D1 und D2 verwendet werden
(vgl. D1, S, 132 Ref. [9]) (vgl. D2, S. 5165, Ref. [15]). Die D3 demonstriert
bestenfalls wie mit Hilfe des Additivs bei Glaslaminaten eine eindeutig graduelle
Transparenzreduktion
in Richtung einer einstufigen Transparenzreduktion
verschoben werden kann (vgl. D3 Abstract iVm Fig. 3). Die Autoren der D3
bewerkstelligen dies, indem sie bei der Probe A-1 für den Kern des Additivs 95
Gew.-% der n-Alkanmischung mit 5 Gew.-% n-Docosanol kombinieren und auf
diese Weise eine klassische graduelle Transparenzreduktion erreichen. Bei der
Probe A-2 besteht der Kern des Additivs dagegen zu 100 Gew.-% aus der n-
Alkanmischung. Die Probe A-2 zeigt infolgedessen, wenn auch keine klassische,
aber immerhin eine tendenziell einstufige Transparenzreduktion (vgl. D3, S. 1513,
Figur 3). Anregungen dafür, die Transparenzreduktion hiervon abweichend
zweistufig zu gestalten und dabei Schalttemperaturen bei ca. 28°C und ca. 32°C
vorzusehen,
finden sich
in der D3, selbst
für die darin beschriebenen
Glaslaminate, nicht.
In der D3 wird zwar obendrein die IR-A(780-1400 nm)- und IR-B(1400-3000 nm)-
Strahlung für Glaslaminate mit thermotropen Partikeln in unterschiedlichen
Konzentrationen bestimmt, wobei die
thermotrope Schicht aufgrund der
Temperatur in einem Fall noch keine Trübung entwickelt hat und sich somit im
„off“-Zustand befindet; im anderen Fall hat sich die thermotorpe Schicht aufgrund
der erhöhten Temperatur dagegen bereits eingetrübt und befindet sich demzufolge
im „on“-Zustand. Die Figur 6d zeigt, dass das Glaslaminat der Probe C-3 im „off“-
Zustand deutlich mehr IR-A- und IR-B-Strahlung als im „on“-Zustand durchlässt. In
einigen Bereichen der IR-A- und IR-B-Strahlung mag die Reduktion auch
durchaus mehr als 5% betragen. Hinweise darauf, dass diese Eigenschaft auch
entsprechende Kunststoff- oder Folienschichten aufweisen und sich bei diesen im
gesamten nahen Infrarotbereich eine Transparenzreduktion bei einem Wechsel
vom „off“- in den „on“-Zustand von wenigstens 5% einstellt, finden sich in der D3
allerdings nicht. In Anbetracht dessen legt auch eine kombinierte Betrachtung von
D1 oder D2 mit D3 die patentgemäßen Gegenstände der Ansprüche 1 und 9 nicht
nahe.
Hierzu ist auch die D4 nicht in der Lage. Sie weist zwar darauf hin, dass die Breite
des Temperaturbereichs, in dem die Trübung auftritt, regulierbar ist (vgl. D4, S. 2,
Z. 57). Die D4 geht dabei von Kunststoffen in Form von Filmen aus, die aus einer
mobilen, nicht vernetzten Komponente aufgebaut sind, auf die eine vernetzte
Komponente aufgepfropft wird (vgl. D4, S. 3, Z. 10 bis 40 iVm S. 6, Z. 57 bis S. 7,
Z. 1). Als „Regulatoren“ für den Temperaurbereich, in dem die Trübung stattfindet,
benennt die D4 die Vernetzungsdichte sowie das Mischungsverhältnis der beiden
Komponenten (vgl. D4, Ansprüche 1 bis 5 und S. 3, Z. 26 bis 29). Wie dem
Diagramm auf Seite 7 der D4 zu entnehmen ist, erfolgt die Trübung bei den
Kunststofffolien der D4 in Abhängigkeit von diesen Parametern in einem
Temperaturbereich von ca. 30°C bis ca. 65°C. Die Trübung stellt sich dabei aber
entweder graduell oder in Form einer einstufigen Transparenzreduktion ein (vgl.
D4, S. 7, Diagramm). Hinweise auf eine zweistufige Transparenzreduktion oder
die Bedeutung von Temperaturen bei ca. 28°C und 32°C
für die
Transparenzreduktion findet der Fachmann in der D4 genauso wenig, wie
Angaben zum Ausmaß der Reduktion der nahen Infrarotstrahlung mit und ohne
Trübung der thermotropen Folie. Somit weist auch eine kombinierte Betrachtung
von D1 oder D2 mit D4 nicht in Richtung der patentgemäßen Lösung.
Auch eine Zusammenschau von D1 oder D2 mit D6 vermag ein Naheliegen der
patentgemäßen Gegenstände nicht zu begründen. Zutreffend ist, dass die
Druckschrift D6 eine Polymermatrix mit thermotropen Dotierkapseln lehrt, so dass
die Polymermatrix bei steigender Temperatur eine abnehmende Transparenz
zeigt. Verbundsysteme, die eine solche Polymermatrix aufweisen, eignen sich
nach der Lehre der D6 für den Sonnenschutz bzw. die Wärmereflexion (vgl. D6, S.
1, erster Abs. und S. 5, Z. 4 bis 20). Die Dotierkapseln weisen dabei mindestens
eine Substanz mit einer sog. Rotator-Phase auf. Darunter versteht die D6
Substanzen mit einer temperaturinduzierten Strukturänderung, welche zwischen
dem Übergang vom Zustand fest/fest zu fest/flüssig stattfindet (vgl. D6, S. 4, Z. 25
bis 36 und S. 5, Z. 22 bis S. 6, Z.12). Im Zusammenhang mit den Dotierkapseln
vermittelt die D6 darüber hinaus folgende Lehren: Sie gibt zum einen an, dass der
Temperaturbereich des Sonnenschutzes durch Mischungen von Kapseln mit
unterschiedlichen Substanzen beliebig variiert werden kann. Zum anderen wird in
der D6 gelehrt, dass die Schalttemperatur zwischen dem transparenten und dem
opaken Zustand durch die jeweilige Substanz in den Dotierkapseln, deren
Substanzgemisch oder die Größe von Droplets mit Nanokapseln bestimmt werden
kann (vgl. D6, S. 7, Z. 27 bis 36). Damit liefert die D6 aber weder eine Anregung
für eine zweistufige Transparenzreduktion, da in der D6 stets von einer einzigen
Schalttemperatur die Rede
ist. Noch regt die D6 mit
ihren allgemeinen
Informationen zur Varianz der Schalttemperatur sowie des Temperaturbereichs für
die Transparenzreduktion an, beim Einsatz zweier Schalttemperaturen auf
Temperaturen im Bereich von 28°C und 32°C zu achten. Auch die von der
Einsprechenden angesprochene Möglichkeit
in Kenntnis der D6 eine
patentgemäße zweistufige Transparenzreduktion in die Realität umsetzen zu
können, reicht als Ersatz für einen konkreten Anreiz oder Hinweis in der D6, der
die patentgemäße zweistufige Transparenzreduktion nahelegt, nicht aus.
Die Druckschrift D7 enthält ebenfalls keine weitergehenden Informationen. Eine
Berücksichtigung der D7 iVm D1 und/oder D2 führt daher zu keinem anderen
Ergebnis.
3. Die Beschwerden der Einsprechenden sowie der Patentinhaberin waren somit
zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Dr. Maksymiw
Schell
Dr. Münzberg
Dr. Wagner
VRi Dr. Maksymiw ist
krankeitsbedingt an
der Unterschriftsleistung gehindert
Dr. Münzberg