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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 13.12.2021 – 2 Ni 3/20 (EP)
2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:131221B2Ni3.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 3/20 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2021:131221B2Ni3.20EP.0
betreffend das europäische Patent 1 418 754
(DE 603 41 597)
(hier: Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten)
hat der 2. Senat
(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts
am
13. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Hartlieb, die Richter Dipl.-
Ing. Hoffmann, Dipl.-Ing. Baumgardt, Dipl. Phys. Dr. Forkel und die Richterin
Dr. Schnurr
beschlossen:
1. Das Urteil des Senats vom 21. Juni 2021 wird wegen offenbarer
Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Prozessbevollmächtigten
der Klägerin im Rubrum wie folgt bezeichnet werden:
„Prozessbevollmächtigte
…
Prozessbevollmächtigte
…
“.
1:
2:
2. Der darüberhinausgehende Antrag der Klägerin vom 14. Oktober 2021
auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Urteil vom 21. Juni 2021 hat der Senat die gegen das europäische Patent
1 418 754 gerichtete Nichtigkeitsklage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat
keine der Parteien ein Rechtsmittel eingelegt. Die Klägerin, der das Urteil am 6. und
13. Oktober 2021 zugestellt worden ist, hat am 5. Oktober 2021 einen derzeit noch
anhängigen Kostenfestsetzungsantrag gestellt.
Mit
ihrem am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom
14. Oktober 2021 begehrt die Klägerin die aus dem Tenor Ziffer 1 dieses
Beschlusses ersichtliche Änderung des Rubrums. Zusätzlich beantragt sie, den
Tatbestand auf Seite 4 des Urteils dergestalt zu korrigieren, dass das Wort
„Zwischenbewegung“ durch das Wort „Zwischenfeldbewegung“ ersetzt wird. Unter
der Überschrift „Die deutsche Fassung lautet, mit verbesserter Übersetzung
(Formulierungen der Patentschrift in eckigen Klammern):“ ist dort die deutsche
Übersetzung des Anspruchsmerkmals 1.2.2 wie folgt angegeben:
„1.2.2 Berechnen (630) einer linearen Kombination von wenigstens einem
Parameter, der Zwischenbewegung für den Abschnitt des Felds
angibt, und wenigstens einem weiteren Parameter, der
Zwischenfeldbewegung für wenigstens einen anderen Abschnitt des
Felds angibt; und wobei das Verfahren des Weiteren umfasst:“
Die Klägerin geht von einem Schreibfehler im Tatbestand aus und verweist zur
Begründung ihres Antrags darauf, dass die Wortwahl „Zwischenfeldbewegung“
derjenigen Übersetzung entspreche, die in der Streitpatentschrift (Anlage NK 1) zur
Übersetzung des in englischer Sprachfassung erteilten Patents gewählt worden sei.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten und das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 21. Juni 2021 Bezug genommen.
II.
1.
Rechtsgrundlage der aus dem Tenor Ziffer 1 dieses Beschlusses
ersichtlichen Rubrumsberichtigung ist § 95 Abs. 1 PatG. Nach dieser Vorschrift sind
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten
in der
Entscheidung jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.
Dass im Rubrum des am 21. Juni 2021 verkündeten Urteils allein die Kanzlei
… als
Klägervertreterin
bezeichnet
ist,
stellt
eine
offenbare
Unrichtigkeit dar. Wie für jeden Dritten ersichtlich, ergibt sich die Vertretung der
Klägerin
durch
die
Prozessbevollmächtigten 1
und 2
in
diesem
Patentnichtigkeitsverfahren aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
21. Juni 2021. In dieser öffentlichen Urkunde im Sinne der §§ 165, 415 ff. ZPO sind
gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, in Übereinstimmung mit
dem Akteninhalt sowie dem Tenor Ziffer 1 dieses Beschlusses entsprechend beide
Klägervertreter zu 1 und 2 aufgeführt. Die Prozessbevollmächtigte 1 hat sich in der
Klagschrift
vom
18. Oktober 2018
für
die Klägerin
legitimiert. Die
Prozessbevollmächtigte 2 hat mit Eingabe vom 10. Mai 2021 unter Vorlage einer
Prozessvollmacht angezeigt, dass sie als weitere Bevollmächtigte der Klägerin
auftrete
und
darum
gebeten,
Zustellungen
weiterhin
an
die
Prozessbevollmächtigte 1 vorzunehmen.
Nach Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags der im Rubrum unerwähnt
gebliebenen Prozessbevollmächtigten 1 und nach Gelegenheit zur Stellungnahme
für die Parteien mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 war das Rubrum des Urteils
des Senats vom 21. Juni 2021 auf dieser Grundlage wie im Tenor Ziffer 1 dieses
Beschlusses formuliert nach § 95 Abs. 1 PatG zu berichtigen.
2.
Der darüberhinausgehende Antrag der Klägerin vom 14. Oktober 2021 auf
Berichtigung des Tatbestandes auf Seite 4 des Urteils war hingegen
zurückgewiesen.
a)
Als Antrag auf Tatbestandsberichtigung i. S. d. § 96 Abs. 1 PatG ist der
klägerische Antrag insoweit nicht zulässig.
aa)
Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 PatG erfasst Berichtigungen des
Tatbestandes, der nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 314 ZPO Beweis für das
mündliche Parteivorbringen liefert (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 96
Rn. 2 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1984, 530, 532 – Valium Roche). Sinn
eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung ist, unrichtigen Tatsachenvortrag zu
berichtigen, wenn dessen Wiedergabe als sachliche Entscheidungsgrundlage für
die Rechtsmittelinstanz, die an die tatsächlichen Feststellungen gebunden ist,
bedeutsam sein kann (BPatG Beschl. v. 20. Mai 2011- 4 Ni 60/09 (EU), BeckRS
2011, 21841 unter Bezugnahme auf BGH Beschl. v. 13. März 1997 - I ZB 4/95,
GRUR 1997, 634). Für die Rechtsmittelinstanz kann der Tatbestand jedoch in
diesem Verfahren
keine Bedeutung mehr erlangen, weil keiner der
Prozessbeteiligten innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel eingelegt hat. Da
das Berichtigungsverlangen unter keinem Aspekt für die Rechtsmittelinstanz
bedeutsam ist, ist ein auf § 96 Abs. 1 PatG gestützter Berichtigungsantrag mangels
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 96
Rn. 6 m. w. N; BPatG Beschl. v. 20. Mai 2011- 4 Ni 60/09 (EU), BeckRS 2011,
21841).
bb)
Im Übrigen hätte ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung auch deshalb
keinen Erfolg, weil es sich bei der von der Klägerin begehrten Änderung nicht um
Feststellungen über das Parteivorbringen handelt. Eine Änderung des Wortes
„Zwischenbewegung“ betrifft den in diesem Sinne zu verstehenden Tatbestand
i. S. d. § 96 Abs. 1 PatG (vgl. Schulte/Püschel, a. a. O., § 96 Rn. 3 FN 1) nicht. Da
die Formulierung der deutschen Übersetzung eines in englischer, gemäß Art. 70
Abs. 1 EPÜ allein verbindlicher Sprachfassung erteilten Streitpatents (vgl.
Schulte/Püschel, a. a. O., § 81 Rn. 125) an der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO
nicht teilhat, ist die begehrte Korrektur auf der Grundlage des § 96 Abs. 1 PatG nicht
zulässig.
b)
Auch die Vorschrift des § 95 Abs. 1 PatG, welche die Korrektur offenbarer
Unrichtigkeiten auch nach Rechtskraft der betroffenen Entscheidung ermöglicht,
verhilft dem klägerischen Antrag vom 14. Oktober 2021 nicht zu weitergehendem
Erfolg.
Hierzu fehlt es an einer offenbaren Unrichtigkeit, die für jeden Dritten aus den
Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als
solche klar erkennbar ist (vgl. Schulte/Püschel, a. a. O., § 95 Rn. 6 FN 12 m. w. N.).
Die Bezeichnung „Zwischenbewegung“ wurde auf Seite 4 des Tatbestandes
innerhalb der deutschen Übersetzung des Anspruchsmerkmals 1.2.2
„1.2.2 Berechnen (630) einer linearen Kombination von wenigstens einem
Parameter, der Zwischenbewegung für den Abschnitt des Felds
angibt, und wenigstens einem weiteren Parameter, der
Zwischenfeldbewegung für wenigstens einen anderen Abschnitt des
Felds angibt; und wobei das Verfahren des Weiteren umfasst:“
sowie unter der Überschrift „Die deutsche Fassung lautet, mit verbesserter
Übersetzung (Formulierungen der Patentschrift in eckigen Klammern):“ verwendet.
Eine Divergenz des Wortlauts der nachfolgend
im Urteil
formulierten
Anspruchsmerkmale zu der in der Streitpatentschrift (Anlage NK 1) verwendeten
Übersetzung wurde auf diese Weise explizit angekündigt. Entgegen der
Argumentation der Klägerin belegt die von ihr beanstandete, abweichende
Formulierung daher keine für jeden Dritten offenkundige, nach § 95 Abs. 1 PatG zu
berichtigende Unrichtigkeit.
Hartlieb
Hoffmann
Baumgardt
Dr. Forkel
Dr. Schnurr