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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 13.12.2021 – 2 Ni 3/20 (EP)

2. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:131221B2Ni3.20EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2021:131221B2Ni3.20EP.0

betreffend das europäische Patent 1 418 754

(DE 603 41 597)

(hier: Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten)

hat der 2. Senat

(Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts

am

13. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Hartlieb, die Richter Dipl.-

Ing. Hoffmann, Dipl.-Ing. Baumgardt, Dipl. Phys. Dr. Forkel und die Richterin

Dr. Schnurr

beschlossen:

1. Das Urteil des Senats vom 21. Juni 2021 wird wegen offenbarer

Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Prozessbevollmächtigten

der Klägerin im Rubrum wie folgt bezeichnet werden:

„Prozessbevollmächtigte

Prozessbevollmächtigte

“.

1:

2:

2. Der darüberhinausgehende Antrag der Klägerin vom 14. Oktober 2021

auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Urteil vom 21. Juni 2021 hat der Senat die gegen das europäische Patent

1 418 754 gerichtete Nichtigkeitsklage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat

keine der Parteien ein Rechtsmittel eingelegt. Die Klägerin, der das Urteil am 6. und

13. Oktober 2021 zugestellt worden ist, hat am 5. Oktober 2021 einen derzeit noch

anhängigen Kostenfestsetzungsantrag gestellt.

Mit

ihrem am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom

14. Oktober 2021 begehrt die Klägerin die aus dem Tenor Ziffer 1 dieses

Beschlusses ersichtliche Änderung des Rubrums. Zusätzlich beantragt sie, den

Tatbestand auf Seite 4 des Urteils dergestalt zu korrigieren, dass das Wort

„Zwischenbewegung“ durch das Wort „Zwischenfeldbewegung“ ersetzt wird. Unter

der Überschrift „Die deutsche Fassung lautet, mit verbesserter Übersetzung

(Formulierungen der Patentschrift in eckigen Klammern):“ ist dort die deutsche

Übersetzung des Anspruchsmerkmals 1.2.2 wie folgt angegeben:

„1.2.2 Berechnen (630) einer linearen Kombination von wenigstens einem

Parameter, der Zwischenbewegung für den Abschnitt des Felds

angibt, und wenigstens einem weiteren Parameter, der

Zwischenfeldbewegung für wenigstens einen anderen Abschnitt des

Felds angibt; und wobei das Verfahren des Weiteren umfasst:“

Die Klägerin geht von einem Schreibfehler im Tatbestand aus und verweist zur

Begründung ihres Antrags darauf, dass die Wortwahl „Zwischenfeldbewegung“

derjenigen Übersetzung entspreche, die in der Streitpatentschrift (Anlage NK 1) zur

Übersetzung des in englischer Sprachfassung erteilten Patents gewählt worden sei.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten und das Protokoll der mündlichen

Verhandlung vom 21. Juni 2021 Bezug genommen.

II.

1.

Rechtsgrundlage der aus dem Tenor Ziffer 1 dieses Beschlusses

ersichtlichen Rubrumsberichtigung ist § 95 Abs. 1 PatG. Nach dieser Vorschrift sind

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten

in der

Entscheidung jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

Dass im Rubrum des am 21. Juni 2021 verkündeten Urteils allein die Kanzlei

… als

Klägervertreterin

bezeichnet

ist,

stellt

eine

offenbare

Unrichtigkeit dar. Wie für jeden Dritten ersichtlich, ergibt sich die Vertretung der

Klägerin

durch

die

Prozessbevollmächtigten 1

und 2

in

diesem

Patentnichtigkeitsverfahren aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

21. Juni 2021. In dieser öffentlichen Urkunde im Sinne der §§ 165, 415 ff. ZPO sind

gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, in Übereinstimmung mit

dem Akteninhalt sowie dem Tenor Ziffer 1 dieses Beschlusses entsprechend beide

Klägervertreter zu 1 und 2 aufgeführt. Die Prozessbevollmächtigte 1 hat sich in der

Klagschrift

vom

18. Oktober 2018

für

die Klägerin

legitimiert. Die

Prozessbevollmächtigte 2 hat mit Eingabe vom 10. Mai 2021 unter Vorlage einer

Prozessvollmacht angezeigt, dass sie als weitere Bevollmächtigte der Klägerin

auftrete

und

darum

gebeten,

Zustellungen

weiterhin

an

die

Prozessbevollmächtigte 1 vorzunehmen.

Nach Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags der im Rubrum unerwähnt

gebliebenen Prozessbevollmächtigten 1 und nach Gelegenheit zur Stellungnahme

für die Parteien mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 war das Rubrum des Urteils

des Senats vom 21. Juni 2021 auf dieser Grundlage wie im Tenor Ziffer 1 dieses

Beschlusses formuliert nach § 95 Abs. 1 PatG zu berichtigen.

2.

Der darüberhinausgehende Antrag der Klägerin vom 14. Oktober 2021 auf

Berichtigung des Tatbestandes auf Seite 4 des Urteils war hingegen

zurückgewiesen.

a)

Als Antrag auf Tatbestandsberichtigung i. S. d. § 96 Abs. 1 PatG ist der

klägerische Antrag insoweit nicht zulässig.

aa)

Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 PatG erfasst Berichtigungen des

Tatbestandes, der nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 314 ZPO Beweis für das

mündliche Parteivorbringen liefert (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 96

Rn. 2 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1984, 530, 532 – Valium Roche). Sinn

eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung ist, unrichtigen Tatsachenvortrag zu

berichtigen, wenn dessen Wiedergabe als sachliche Entscheidungsgrundlage für

die Rechtsmittelinstanz, die an die tatsächlichen Feststellungen gebunden ist,

bedeutsam sein kann (BPatG Beschl. v. 20. Mai 2011- 4 Ni 60/09 (EU), BeckRS

2011, 21841 unter Bezugnahme auf BGH Beschl. v. 13. März 1997 - I ZB 4/95,

GRUR 1997, 634). Für die Rechtsmittelinstanz kann der Tatbestand jedoch in

diesem Verfahren

keine Bedeutung mehr erlangen, weil keiner der

Prozessbeteiligten innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel eingelegt hat. Da

das Berichtigungsverlangen unter keinem Aspekt für die Rechtsmittelinstanz

bedeutsam ist, ist ein auf § 96 Abs. 1 PatG gestützter Berichtigungsantrag mangels

Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 96

Rn. 6 m. w. N; BPatG Beschl. v. 20. Mai 2011- 4 Ni 60/09 (EU), BeckRS 2011,

21841).

bb)

Im Übrigen hätte ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung auch deshalb

keinen Erfolg, weil es sich bei der von der Klägerin begehrten Änderung nicht um

Feststellungen über das Parteivorbringen handelt. Eine Änderung des Wortes

„Zwischenbewegung“ betrifft den in diesem Sinne zu verstehenden Tatbestand

i. S. d. § 96 Abs. 1 PatG (vgl. Schulte/Püschel, a. a. O., § 96 Rn. 3 FN 1) nicht. Da

die Formulierung der deutschen Übersetzung eines in englischer, gemäß Art. 70

Abs. 1 EPÜ allein verbindlicher Sprachfassung erteilten Streitpatents (vgl.

Schulte/Püschel, a. a. O., § 81 Rn. 125) an der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO

nicht teilhat, ist die begehrte Korrektur auf der Grundlage des § 96 Abs. 1 PatG nicht

zulässig.

b)

Auch die Vorschrift des § 95 Abs. 1 PatG, welche die Korrektur offenbarer

Unrichtigkeiten auch nach Rechtskraft der betroffenen Entscheidung ermöglicht,

verhilft dem klägerischen Antrag vom 14. Oktober 2021 nicht zu weitergehendem

Erfolg.

Hierzu fehlt es an einer offenbaren Unrichtigkeit, die für jeden Dritten aus den

Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen als

solche klar erkennbar ist (vgl. Schulte/Püschel, a. a. O., § 95 Rn. 6 FN 12 m. w. N.).

Die Bezeichnung „Zwischenbewegung“ wurde auf Seite 4 des Tatbestandes

innerhalb der deutschen Übersetzung des Anspruchsmerkmals 1.2.2

„1.2.2 Berechnen (630) einer linearen Kombination von wenigstens einem

Parameter, der Zwischenbewegung für den Abschnitt des Felds

angibt, und wenigstens einem weiteren Parameter, der

Zwischenfeldbewegung für wenigstens einen anderen Abschnitt des

Felds angibt; und wobei das Verfahren des Weiteren umfasst:“

sowie unter der Überschrift „Die deutsche Fassung lautet, mit verbesserter

Übersetzung (Formulierungen der Patentschrift in eckigen Klammern):“ verwendet.

Eine Divergenz des Wortlauts der nachfolgend

im Urteil

formulierten

Anspruchsmerkmale zu der in der Streitpatentschrift (Anlage NK 1) verwendeten

Übersetzung wurde auf diese Weise explizit angekündigt. Entgegen der

Argumentation der Klägerin belegt die von ihr beanstandete, abweichende

Formulierung daher keine für jeden Dritten offenkundige, nach § 95 Abs. 1 PatG zu

berichtigende Unrichtigkeit.

Hartlieb

Hoffmann

Baumgardt

Dr. Forkel

Dr. Schnurr