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BPatG Beschluss vom 21.12.2021 – 18 W (pat) 29/20

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:211221B18Wpat29.20.0

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Dezember 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2017 103 938.4

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2021 durch die Vorsitzende

ECLI:DE:BPatG:2022:211221B18Wpat29.20.0

Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Veit und Dr.-Ing.

Flaschke

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

1.

Die am 24. Februar 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereichte Patentanmeldung 10 2017 103 938.4 mit der Bezeichnung

„Vorrichtung zum Messen der Rauheit einer Werkstückoberfläche“

wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 B des Deutschen Patent-

und Markenamtes am 13. Juli 2020 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren

Zurückweisungsbeschluss sinngemäß damit begründet, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 ausgehend von den Druckschriften

D1:

DE 101 31 038 A1 i. V. m.

D5:

DE 20 2014 101 900 U1

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27. Juli 2020 eingegangene

Beschwerde der Anmelderin.

Mit Ladungszusatz vom 26. Oktober 2021 hat der Senat Auszüge aus dem

Fachbuch

D6:

KEFERSTEIN, C. P., MARXER, M.: Fertigungsmesstechnik, Springer

Vieweg, 8. Auflage, 2015 – ISBN 978-3-8348-2582-7, S.57-66, 69, 75-

77, 99, 115-116)

in das Verfahren eingeführt und darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 u. a. gegenüber Druckschrift D1 in Verbindung mit Druckschrift

D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 B des Deutschen Patent-

und Markenamtes vom 13. Juli 2020 aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 24. Februar 2017,

- Beschreibung Seiten 1 bis 13, eingegangen am 8. Dezember 2017,

- Figuren 1 bis 6, eingegangen am 24. Februar 2017.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet:

3

Vorrichtung zum Vermessen einer Oberfläche (629 eines Werkstücks

(18),

mit einem mehrgliedrigen gelenkigen Arm (40) und

einem von dem Arm getragenen Rauheitssensor (44; 44'), der ein

entlang einer Vorschubrichtung (V) linear verfahrbares und entlang

einer Auslenkrichtung (D) elastisch auslenkbares Abtastelement (60)

hat,

wobei der Arm (40) aufweist:

4

a) ein Kupplungsglied (45), das dazu eingerichtet ist, den Arm (40) mit

einem beweglichen Träger (36) einer Koordinatenmessmaschine (10)

oder eines Roboters zu verbinden,

5

b) einen ersten Armabschnitt (G1), der relativ zu dem Kupplungsglied

(45) um eine erste Drehachse (A1) mithilfe eines ersten Antriebs (M1)

drehbar angeordnet ist,

6

c) einen zweiten Armabschnitt (G2), der relativ zu dem ersten

Armabschnitt (G1) um eine zweite Drehachse (A2) mithilfe eines

zweiten Antriebs (M2) drehbar ist,

7

d) einen dritten Armabschnitt (G3), der relativ zu dem zweiten

Armabschnitt (G2) um eine dritte Drehachse (A3) mithilfe eines dritten

Antriebs drehbar ist und an dem der Rauheitssensor (44, 44') befestigt

ist, wobei der zweite Armabschnitt (G2) zwischen dem ersten

Armabschnitt (G1) und dem dritten Armabschnitt (G3) angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

8

die Auslenkrichtung (D) parallel zur dritten Drehachse (A3) angeordnet

ist, während das Abtastelement

(60)

linear entlang der

Vorschubrichtung (V) verfahren wird.

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Akte

verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

1.

Die Patentanmeldung betrifft eine Vorrichtung zum Messen der Rauheit einer

Werkstückoberfläche

(vgl. Beschreibung, S. 1, erster Abs.).

In der

Beschreibungseinleitung wird erläutert, dass hierzu häufig Rauheitssensoren

eingesetzt werden würden, die an Koordinatenmessgeräten befestigt seien. Bei

dem Rauheitssensor handele es sich meist um ein sogenanntes Tastschnittgerät.

Dieses weise einen beweglich gelagerten Messarm auf, an dessen Ende ein

Abtastelement, z. B eine Diamantnadel, befestigt sei. Zur Vermessung der

Oberflächenrauigkeit werde

das Abtastelement

senkrecht

zu

seiner

Auslenkrichtung mit Hilfe eines Linearantriebs entlang einer Vorschubrichtung

verfahren und auf diese Weise über die zu vermessende Werkstückoberfläche

geführt. Dabei stelle es sich immer häufiger das Problem, dass die Werkstücke,

deren Oberflächen automatisiert vermessen werden sollen, sehr komplexe Formen

haben. Beispielsweise weise

der

zu vermessende Motorblock eines

Verbrennungsmotors eine Vielzahl von Bohrungen mit unterschiedlichen

Innendurchmessern,

zahlreiche Hinterschneidungen

und

unregelmäßige

Ausnehmungen auf. Herkömmliche Koordinatenmessgeräte seien häufig nicht in

der Lage, ein Tastschnittgerät so in den Öffnungen der Ausnehmungen eines

Motorblocks zu positionieren, dass eine Rauheitsmessung durchgeführt werden

könne. Moderne Messvorrichtungen für Koordinatenmessgeräte würden deswegen

einen beweglichen und schlank gebauten Arm aufweisen, der den Rauheitssensor

trage. Ein solcher Arm verfüge über mehrere rotatorische Freiheitsgrade und könne

somit den Rauheitssensor mit Hilfe von geeigneten Antrieben in praktisch jede

beliebige Position relativ zum Werkstück bringen. Ein Arm mit drei Drehachsen sei

aus der DE 20 2014 101 900 U1 (D5) bekannt. Das Rauheitsmessgerät, welches

den Rauheitstaster und den Linearantrieb für dessen Vorschub umfasse, sei dabei

über eine Kupplung mit dem beweglichen Arm verbunden. Die Auslenkrichtung des

Abtastelements verlaufe bei dieser bekannten Messvorrichtung während des

linearen Vorschubs senkrecht zur dritten Drehachse (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 5 -

S. 2, Z. 28).

Als Aufgabe wird in der Beschreibung angegeben, die Messgenauigkeit von

Messvorrichtungen zum Vermessen einer Oberfläche eines Werkstücks zu

erhöhen, die einen mehrgliedrigen gelenkigen Arm und einen von dem Arm

getragenen Rauheitssensor umfassen (vgl. S. 3, Z. 4 – 6 ).

Als Lösung der Aufgabe ist gemäß Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum

Vermessen einer Oberfläche eines Werkstücks mit einem mehrgliedrigen

gelenkigen Arm und einem von dem Arm getragenen Rauheitssensor vorgesehen,

wobei der Rauheitssensor ein entlang einer Vorschubrichtung linear verfahrbares

und entlang einer Auslenkrichtung elastisch auslenkbares Abtastelement hat. Der

Arm weist ein Kupplungsglied und drei Armabschnitte auf, wobei der zweite

Armabschnitt zwischen dem ersten Armabschnitt und dem dritten Armabschnitt

angeordnet ist. Das Kupplungsglied ist dazu eingerichtet, den Arm mit einem

beweglichen Träger einer Koordinatenmessmaschine oder eines Roboters zu

verbinden. Der erste Armabschnitt ist relativ zu dem Kupplungsglied um eine erste

Drehachse mithilfe eines ersten Antriebs drehbar angeordnet, der zweite

Armabschnitt ist relativ zu dem ersten Armabschnitt um eine zweite Drehachse

mithilfe eines zweiten Antriebs drehbar, und der dritte Armabschnitt ist relativ zu

dem zweiten Armabschnitt um eine dritte Drehachse mithilfe eines dritten Antriebs

drehbar. Am dritten Armabschnitt ist der Rauheitssensor befestigt. Dabei ist

vorgesehen, dass die Auslenkrichtung des Abtastelements parallel zur dritten

Drehachse angeordnet ist, während das Abtastelement linear entlang der

Vorschubrichtung verfahren wird.

Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur

für Elektrotechnik oder

Maschinenbau mit Hochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad.

Außerdem besitzt er Berufserfahrung in der industriellen Messtechnik.

2.

Der so definierte Fachmann

legt dem Anspruchsgegenstand des

Patentanspruchs 1 das folgende Verständnis zugrunde:

Der Patentanspruch 1 betrifft eine Vorrichtung zum Vermessen der Oberfläche 62

eines Werkstücks 18 (Merkmal 1). Figur 2 zeigt die „erfindungsgemäße

Messvorrichtung 22“ (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. 0027). Sie besteht aus einem

mehrgliedrigen gelenkigen Arm 40 (Merkmal 2) sowie einem von dem Arm

getragenen Rauheitssensor 44.

Gemäß Merkmal 3 ist vorgesehen, dass der Rauheitssensor 44 über ein entlang

einer Vorschubrichtung V linear verfahrbares und entlang einer Auslenkrichtung D

elastisch auslenkbares Abtastelement 60 verfügt. Der Patentanspruch 1 beschreibt

den Rauheitssensor nicht näher. Weitere Angaben für mögliche Ausgestaltungen

des Rauheitssensors kann der Fachmann den Absätzen 0032, 0033 der

Offenlegungsschrift sowie den Figuren 2 und 3 entnehmen. Demnach kann die

Messanordnung als Kufentastsystem ausgeführt sein, bei dem sich dicht am

Abtastelement 60 eine Kufe 61 befindet. Dabei liegt die Kufe 61 während der

Messung am Werkstück an und verhindert, dass der Rauheitstaster während der

Messung schwingt. In einem Ausführungsbeispiel befindet sich die Kufe 61 in einem

festen Abstand zum Abtastelement 60 und vollzieht dessen Vorschubbewegung mit

(vgl. Offenlegungsschrift, Abs. 0033 i. V. m. Fig. 2).

In einem alternativen

Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 ist die Kufe 61 nicht am beweglichen Gehäuse

59 befestigt und bewegt sich beim Abtasten nicht mit. Bei dem Abtastelement 60

kann es sich um eine Diamantnadel handeln (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. 0032).

Die Merkmale 4 bis 8 beschreiben den Arm 40 näher:

Der Arm 40 weist ein Kupplungsglied 45 auf, welches dazu eingerichtet ist, den Arm

40 mit einem beweglichen Träger 36 einer Koordinatenmessmaschine 10 oder

eines Roboters zu verbinden (Merkmal 4). Somit handelt es sich bei der einen

beanspruchten Alternative um einen modular wechselbaren Tastarm für eine

Koordinatenmessmaschine (vgl. Offenlegungsschrift, Fig. 1 u. Abs. 0021).

Der Arm 40 weist drei Armabschnitte G1, G2 und G3 auf, die beweglich miteinander

verbunden sind. Der erste Armabschnitt G1 ist relativ zu dem Kupplungsglied 45 um

eine erste Drehachse A1 mithilfe eines ersten Antriebs M1 drehbar angeordnet

(Merkmal 5). Der zweite Armabschnitt G2 ist relativ zu dem ersten Armabschnitt G1

um eine zweite Drehachse A2 mithilfe eines zweiten Antriebs M2 drehbar (Merkmal

6). Und gemäß Merkmal 7 ist der dritte Armabschnitt G3, an dem auch der

Rauheitssensor 44 befestigt ist, relativ zu dem zweiten Armabschnitt G2 um eine

dritte Drehachse A3 mithilfe eines dritten Antriebs M3 drehbar. Der zweite

Armabschnitt

ist dabei zwischen dem ersten Armabschnitt und dem dritten

Armabschnitt angeordnet.

Gemäß Merkmal 8 ist vorgesehen, dass die Auslenkrichtung D – also die Richtung,

in der die Abtastnadel beim Abtasten einer rauen Oberfläche ausgelenkt wird –

parallel zur dritten Drehachse A3 angeordnet ist, während das Abtastelement 60

linear entlang der Vorschubrichtung V verfahren wird. Durch die parallele

Ausrichtung der Auslenkrichtung des Abtastelements zur dritten – also der

nächstliegenden – Drehachse soll verhindert werden, dass Kräfte, die beim

Antasten der Werkstückoberfläche entstehen, zu einer ungewollten Drehung um die

dritte Drehachse führen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. 0013).

3.

Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 beruht

für den Fachmann in

Kenntnis der Druckschrift D1 in Verbindung mit Druckschrift D6 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Druckschrift

D1

betrifft

ein Koordinatenmessgerät,

bei

dem

die

Werkstückoberfläche in einem dreidimensionalen Koordinatensystem punktweise

abgetastet wird, um die Maße des Werkstücks zu ermitteln (vgl. Abs. 0027, 0030).

Figur 1 zeigt ein Koordinatenmessgerät in Ständerbauweise mit einem in x-Richtung

verschiebbarer Messarm 4, der entlang eines Ständers 2 in z-Richtung bewegt

werden kann. Als Alternativen werden Koordinatenmessgeräte in Portal- oder

Brückenbauweise oder Roboterarme mit Drehgelenken vorgeschlagen (vgl. Abs.

0045). Das in Figur 1 gezeigte Koordinatenmessgerät besitzt eine Aufnahme zur

Befestigung einer automatisch wechselbaren Sensorik 5 (vgl. Anspruch 1).

Die Sensorik 5 umfasst einen Tastkopf 9, mit dem Ortskoordinaten eines nicht näher

gezeigten Werkstücks aufgenommen werden können (vgl. Fig. 1 i. V. m. Abs. 0030).

In einer möglichen Ausführungsform handelt es sich bei dem Tastkopf um einen

Lasertriangulationstaster, mit dem Messpunkte auf einem Werkstück aufgenommen

werden können (vgl. Abs. 0030). Alternativ können auch berührende, also taktile

Sensoren zum Vermessen des Werkstücks verwendet werden. Dabei kann das

Koordinatenmesssystem sowohl mit schaltenden als auch mit messenden

Tastköpfen ausgestattet sein (vgl. Abs. 0045 u. Fig. 4). Damit ist eine Vorrichtung

zum Vermessen einer Oberfläche eines Werkstücks gemäß Merkmal 1 offenbart.

Im Einzelnen besitzt das Koordinatenmessgerät einen Messarm 4 und eine modular

aufgebaute Dreh-Schwenkeinheit 13, an der die Sensorik 5 befestigt ist (vgl. Fig. 1

u. Abs. 0009, 0029). Die Dreh-Schwenkeinheit 13, über welche die Sensorik 5 mit

dem Messarm 4 des Koordinatenmessgeräts verbunden ist, ist als mehrgliedriger

gelenkiger Arm im Sinne der vorliegenden Anmeldung zu verstehen (Merkmal 2).

Aus den Absätzen 0029 und 0045 geht hervor, dass verschiedene Tastköpfe 9 am

Messarm befestigt werden können. Für diesen Zweck besitzt der Messarm 4, bei

dem es sich um einen beweglichen Auslegearm des Koordinatenmessgeräts

handelt, eine modulare Aufnahme, an welcher das automatisch gewechselte

Drehgelenk 8 und der Tastkopf 9 befestigt werden können (vgl. Abs. 0008, 0017 u.

0032). Somit wird entsprechend Merkmal 4 ein Kupplungsglied offenbart, das dazu

eingerichtet

ist,

den Arm mit

einem

beweglichen Träger

einer

Koordinatenmessmaschine zu verbinden. Figur 2 zeigt den mehrgliedrig gelenkigen

Arm (Dreh-Schwenkeinheit 13) sowie die gestrichelt dargestellten Drehachsen aa,

ab und ac etwas detaillierter. Demnach weist der Arm einen ersten Armabschnitt

(definiert durch Achse aa), der relativ zu dem Kupplungsglied um eine erste

Drehachse (aa) mithilfe eines ersten Antriebs drehbar angeordnet ist (Merkmal 5),

einen zweiten Armabschnitt (definiert durch Achse ab), der relativ zu dem ersten

Armabschnitt um eine zweite Drehachse (ab) mithilfe eines zweiten Antriebs drehbar

ist (Merkmal 6), sowie einen dritten Armabschnitt (definiert durch Achse ac), der

relativ zu dem zweiten Armabschnitt um eine dritte Drehachse (ac) mithilfe eines

dritten Antriebs (Anspruch 1) drehbar ist und an dem der Tastsensor 9 befestigt ist,

wobei der zweite Armabschnitt zwischen dem ersten Armabschnitt und dem dritten

Armabschnitt angeordnet ist (vgl. Fig 2 u. Abs. 0036; teilweise Merkmal 7, ohne

Rauheitssensor).

Druckschrift D1 befasst sich ausschließlich mit einem Koordinatenmessgerät. Das

Messen der Oberflächenrauigkeit eines Werkstücks ist in Druckschrift D1 nicht

ausgeführt. Insbesondere wird kein Rauheitssensor offenbart, der gemäß Merkmal

3 von dem mehrgliedrig gelenkigen Arm getragen wird und ein entlang einer

Vorschubrichtung linear verfahrbares und entlang einer Auslenkrichtung elastisch

auslenkbares Abtastelement hat. Damit fehlt Druckschrift D1 auch Merkmal 8,

wonach die Auslenkrichtung (der Abtastnadel) parallel zur dritten Drehachse

angeordnet ist, während das Abtastelement linear entlang der Vorschubrichtung

verfahren wird. Die Druckschrift gibt dem Fachmann aber ausdrücklich den Hinweis,

dass das Koordinatenmessgerät „unterschiedliche Messaufgaben“ bewerkstelligen

soll (vgl. Abs. 0004). Insbesondere ist vorgesehen, dass verschiedene Sensoren

am Messarm 4 befestigt werden können (vgl. Abs. 0009, 0010 u. 0029). Hierfür

weist der Messplatz ein Magazin 73 auf, welches für die Vermessung des

Werkstücks unterschiedliche Tastköpfe 9 und Drehgelenke 8 zur Verfügung stellt

(vgl. Abs. 0029: Des Weiteren ist am Rande des Meßbereiches ein Magazin (73)

mit unterschiedlichen Magazinplätzen vorgesehen,

in dem unterschiedliche

Sensoriken oder Einzelelemente zum Zusammenstellen einer Sensorik, wie

Tastköpfe, Drehgelenke und/oder Linearverstellungen abliegen). Druckschrift D1

weist auch ausdrücklich darauf hin, dass dabei berührende Sensoren eingesetzt

werden können. Für diesen Zweck ist das Messgerät modular aufgebaut, wonach

„unterschiedliche Elemente der Sensorik nach dem Baukastenprinzip

zusammengesetzt werden“ können (vgl. Sp. 2, Z. 6-8). Der Fachmann hat daher die

Veranlassung,

für die Vermessung eines Werkstücks auch weitere Sensoren

einzusetzen. Dabei wird er nicht nur Sensoren vorsehen, mit denen die Form und

Lage des Werkstücks überprüft und Formabweichungen erkannt werden können.

Der Fachmann wird auch taktile Sensoren einsetzen, mit denen weitere

Oberflächenkenngrößen des Werkstücks erfasst und im Messbericht zusammen mit

anderen Prüfmerkmalen ausgegeben werden können. Dabei liegt es in Griffweite

des Fachmanns, auf dem Koordinatenmessgerät auch Tastsysteme zur Messung

der Oberflächenrauheit des Werkstücks einzusetzen. Denn dem Fachmann ist die

Rauheit als Einflussgröße bei der Koordinatenmessung bekannt und er weiß, dass

die Qualität und die Zuverlässigkeit der Koordinatenmesswerte gesteigert werden

können, wenn die Gestaltabweichungen gefiltert oder Rauheitskennwerte in die

Messung eingebunden werden können. Als Beleg für dieses Wissen wird auf das

Fachbuch „Fertigungsmesstechnik“ (D6) verwiesen (vgl. S. 99, Z. 7 ff.).

Aufgrund der vorstehend genannten Hinweise in Druckschrift D1 hat der Fachmann

Veranlassung, nach einem Sensor zur Messung der Oberflächenrauheit Ausschau

zu halten, welcher speziell für den Einsatz in einem Koordinatenmessgerät geeignet

ist. Aus dem Fachbuch „Fertigungsmesstechnik“ (D6) ist dem Fachmann bekannt,

dass Koordinatenmessgeräte die unterschiedlichsten Messaufgaben durchführen

können. Dabei wird ausgeführt, dass verschiedene Sensoren und Messprinzipien

miteinander kombiniert werden können (vgl. Kap. 3.1.4). Wie auch schon in

Druckschrift D1 beschrieben, wird für diesen Zweck ein Magazin mit

Magazinplätzen vorgeschlagen, in denen weitere Messkopfsysteme abgelegt

werden können (vgl. Kap. 3.1.4, erster Abs. sowie Abb. 3.7 auf S. 66). Im Kapitel

3.3.7 werden verschiedene Tastköpfe zur Rauheitsmessung beschrieben, die in der

Fertigungsmesstechnik eingesetzt werden können. Beispielsweise wird

in

Abbildung 3.60 auf Seite 116 ein Messplatz in Ständerbauweise gezeigt, bei dem

ein an einem mehrgliedrigen gelenkigen Arm befestigter Rauheitssensor über ein

Werkstück geführt wird. In roter Farbe ist eine Tastnadel angedeutet, die

entsprechend den nachfolgenden Abbildungen ausgelenkt wird. Der Abbildung 3.60

entnimmt der Fachmann das Merkmal 8. Denn der Fachmann erkennt, dass die

Auslenkrichtung der Tastnadel parallel zu der nächstliegenden Drehachse

angeordnet ist, während das Abtastelement linear entlang der Vorschubrichtung

verfahren wird.

Der Fachmann kann den Abbildungen 3.60 und 3.61 auch Merkmal 3 entnehmen.

Denn wie auch in der vorliegenden Anmeldung handelt es sich bei dem an einem

Messarm befestigten Rauheitssensor um ein Kufentastsystem, welches ein entlang

einer Vorschubrichtung linear verfahrbares und entlang einer Auslenkrichtung

elastisch auslenkbares Abtastelement aufweist.

Es liegt damit für den Fachmann nahe, in dem aus Druckschrift D1 bekannten

Koordinatenmessgerät einen Rauheitssensor gemäß Druckschrift D6 mit den

Merkmalen 3 und 8 einzusetzen. Er wird dabei den Rauheitssensor gemäß

Druckschrift D6 über die Aufnahme 28a der Druckschrift D1, welche als Kupplung

zu verstehen ist, am dritten Drehgelenk 8 des mehrgliedrigen gelenkigen Arms 13

befestigen (vgl. D1, Anspruch 1 u. Abs. 0032, 0033 i. V. m. Fig. 1, 2). Damit weist

der Arm einen dritten Armabschnitt auf, der relativ zu dem zweiten Armabschnitt um

eine dritte Drehachse mithilfe eines dritten Antriebs drehbar ist, und an dem der

Rauheitssensor entsprechend Merkmal 7 befestigt ist.

Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, die in

Druckschrift D1 genannten unterschiedlichen Messaufgaben beträfen nur die

Koordinatenmessung. Der Senat kann sich dieser Auslegung nicht anschließen.

Auch der Verweis auf Seite 78 sowie Abb. 3.26 der Druckschrift D6 führt zu keiner

anderen Beurteilung. Denn verschiedene Messaufgaben beschränken sich nicht

zwangsläufig auf eine einzige Messgröße.

Dem Fachmann ist damit in Kenntnis von Druckschrift D1 in Verbindung mit

Druckschrift D6 eine Vorrichtung zum Vermessen einer Oberfläche eines

Werkstücks mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nahegelegt, so dass der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Der Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig.

4.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Anspruchsgegenstand dem

Fachmann auch schon allein durch Druckschrift D6 nahegelegt ist.

5. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die Patentansprüche

2 und 3 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges

Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur einheitlich entschieden

werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007,

862, Abschnitt III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Veit

Dr. Flaschke