Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 21.12.2021 – 18 W (pat) 29/20
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:211221B18Wpat29.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Dezember 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2017 103 938.4
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2021 durch die Vorsitzende
ECLI:DE:BPatG:2022:211221B18Wpat29.20.0
Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Veit und Dr.-Ing.
Flaschke
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
1.
Die am 24. Februar 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereichte Patentanmeldung 10 2017 103 938.4 mit der Bezeichnung
„Vorrichtung zum Messen der Rauheit einer Werkstückoberfläche“
wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 B des Deutschen Patent-
und Markenamtes am 13. Juli 2020 zurückgewiesen. Die Prüfungsstelle hat ihren
Zurückweisungsbeschluss sinngemäß damit begründet, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 ausgehend von den Druckschriften
D1:
DE 101 31 038 A1 i. V. m.
D5:
DE 20 2014 101 900 U1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27. Juli 2020 eingegangene
Beschwerde der Anmelderin.
Mit Ladungszusatz vom 26. Oktober 2021 hat der Senat Auszüge aus dem
Fachbuch
D6:
KEFERSTEIN, C. P., MARXER, M.: Fertigungsmesstechnik, Springer
Vieweg, 8. Auflage, 2015 – ISBN 978-3-8348-2582-7, S.57-66, 69, 75-
77, 99, 115-116)
in das Verfahren eingeführt und darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 u. a. gegenüber Druckschrift D1 in Verbindung mit Druckschrift
D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen dürfte.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 B des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 13. Juli 2020 aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 3, eingegangen am 24. Februar 2017,
- Beschreibung Seiten 1 bis 13, eingegangen am 8. Dezember 2017,
- Figuren 1 bis 6, eingegangen am 24. Februar 2017.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet:
Vorrichtung zum Vermessen einer Oberfläche (629 eines Werkstücks
(18),
mit einem mehrgliedrigen gelenkigen Arm (40) und
einem von dem Arm getragenen Rauheitssensor (44; 44'), der ein
entlang einer Vorschubrichtung (V) linear verfahrbares und entlang
einer Auslenkrichtung (D) elastisch auslenkbares Abtastelement (60)
hat,
wobei der Arm (40) aufweist:
a) ein Kupplungsglied (45), das dazu eingerichtet ist, den Arm (40) mit
einem beweglichen Träger (36) einer Koordinatenmessmaschine (10)
oder eines Roboters zu verbinden,
b) einen ersten Armabschnitt (G1), der relativ zu dem Kupplungsglied
(45) um eine erste Drehachse (A1) mithilfe eines ersten Antriebs (M1)
drehbar angeordnet ist,
c) einen zweiten Armabschnitt (G2), der relativ zu dem ersten
Armabschnitt (G1) um eine zweite Drehachse (A2) mithilfe eines
zweiten Antriebs (M2) drehbar ist,
d) einen dritten Armabschnitt (G3), der relativ zu dem zweiten
Armabschnitt (G2) um eine dritte Drehachse (A3) mithilfe eines dritten
Antriebs drehbar ist und an dem der Rauheitssensor (44, 44') befestigt
ist, wobei der zweite Armabschnitt (G2) zwischen dem ersten
Armabschnitt (G1) und dem dritten Armabschnitt (G3) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Auslenkrichtung (D) parallel zur dritten Drehachse (A3) angeordnet
ist, während das Abtastelement
(60)
linear entlang der
Vorschubrichtung (V) verfahren wird.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Akte
verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
1.
Die Patentanmeldung betrifft eine Vorrichtung zum Messen der Rauheit einer
Werkstückoberfläche
(vgl. Beschreibung, S. 1, erster Abs.).
In der
Beschreibungseinleitung wird erläutert, dass hierzu häufig Rauheitssensoren
eingesetzt werden würden, die an Koordinatenmessgeräten befestigt seien. Bei
dem Rauheitssensor handele es sich meist um ein sogenanntes Tastschnittgerät.
Dieses weise einen beweglich gelagerten Messarm auf, an dessen Ende ein
Abtastelement, z. B eine Diamantnadel, befestigt sei. Zur Vermessung der
Oberflächenrauigkeit werde
das Abtastelement
senkrecht
zu
seiner
Auslenkrichtung mit Hilfe eines Linearantriebs entlang einer Vorschubrichtung
verfahren und auf diese Weise über die zu vermessende Werkstückoberfläche
geführt. Dabei stelle es sich immer häufiger das Problem, dass die Werkstücke,
deren Oberflächen automatisiert vermessen werden sollen, sehr komplexe Formen
haben. Beispielsweise weise
der
zu vermessende Motorblock eines
Verbrennungsmotors eine Vielzahl von Bohrungen mit unterschiedlichen
Innendurchmessern,
zahlreiche Hinterschneidungen
und
unregelmäßige
Ausnehmungen auf. Herkömmliche Koordinatenmessgeräte seien häufig nicht in
der Lage, ein Tastschnittgerät so in den Öffnungen der Ausnehmungen eines
Motorblocks zu positionieren, dass eine Rauheitsmessung durchgeführt werden
könne. Moderne Messvorrichtungen für Koordinatenmessgeräte würden deswegen
einen beweglichen und schlank gebauten Arm aufweisen, der den Rauheitssensor
trage. Ein solcher Arm verfüge über mehrere rotatorische Freiheitsgrade und könne
somit den Rauheitssensor mit Hilfe von geeigneten Antrieben in praktisch jede
beliebige Position relativ zum Werkstück bringen. Ein Arm mit drei Drehachsen sei
aus der DE 20 2014 101 900 U1 (D5) bekannt. Das Rauheitsmessgerät, welches
den Rauheitstaster und den Linearantrieb für dessen Vorschub umfasse, sei dabei
über eine Kupplung mit dem beweglichen Arm verbunden. Die Auslenkrichtung des
Abtastelements verlaufe bei dieser bekannten Messvorrichtung während des
linearen Vorschubs senkrecht zur dritten Drehachse (vgl. Beschreibung, S. 1, Z. 5 -
S. 2, Z. 28).
Als Aufgabe wird in der Beschreibung angegeben, die Messgenauigkeit von
Messvorrichtungen zum Vermessen einer Oberfläche eines Werkstücks zu
erhöhen, die einen mehrgliedrigen gelenkigen Arm und einen von dem Arm
getragenen Rauheitssensor umfassen (vgl. S. 3, Z. 4 – 6 ).
Als Lösung der Aufgabe ist gemäß Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum
Vermessen einer Oberfläche eines Werkstücks mit einem mehrgliedrigen
gelenkigen Arm und einem von dem Arm getragenen Rauheitssensor vorgesehen,
wobei der Rauheitssensor ein entlang einer Vorschubrichtung linear verfahrbares
und entlang einer Auslenkrichtung elastisch auslenkbares Abtastelement hat. Der
Arm weist ein Kupplungsglied und drei Armabschnitte auf, wobei der zweite
Armabschnitt zwischen dem ersten Armabschnitt und dem dritten Armabschnitt
angeordnet ist. Das Kupplungsglied ist dazu eingerichtet, den Arm mit einem
beweglichen Träger einer Koordinatenmessmaschine oder eines Roboters zu
verbinden. Der erste Armabschnitt ist relativ zu dem Kupplungsglied um eine erste
Drehachse mithilfe eines ersten Antriebs drehbar angeordnet, der zweite
Armabschnitt ist relativ zu dem ersten Armabschnitt um eine zweite Drehachse
mithilfe eines zweiten Antriebs drehbar, und der dritte Armabschnitt ist relativ zu
dem zweiten Armabschnitt um eine dritte Drehachse mithilfe eines dritten Antriebs
drehbar. Am dritten Armabschnitt ist der Rauheitssensor befestigt. Dabei ist
vorgesehen, dass die Auslenkrichtung des Abtastelements parallel zur dritten
Drehachse angeordnet ist, während das Abtastelement linear entlang der
Vorschubrichtung verfahren wird.
Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur
für Elektrotechnik oder
Maschinenbau mit Hochschulabschluss oder entsprechendem akademischen Grad.
Außerdem besitzt er Berufserfahrung in der industriellen Messtechnik.
2.
Der so definierte Fachmann
legt dem Anspruchsgegenstand des
Patentanspruchs 1 das folgende Verständnis zugrunde:
Der Patentanspruch 1 betrifft eine Vorrichtung zum Vermessen der Oberfläche 62
eines Werkstücks 18 (Merkmal 1). Figur 2 zeigt die „erfindungsgemäße
Messvorrichtung 22“ (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. 0027). Sie besteht aus einem
mehrgliedrigen gelenkigen Arm 40 (Merkmal 2) sowie einem von dem Arm
getragenen Rauheitssensor 44.
Gemäß Merkmal 3 ist vorgesehen, dass der Rauheitssensor 44 über ein entlang
einer Vorschubrichtung V linear verfahrbares und entlang einer Auslenkrichtung D
elastisch auslenkbares Abtastelement 60 verfügt. Der Patentanspruch 1 beschreibt
den Rauheitssensor nicht näher. Weitere Angaben für mögliche Ausgestaltungen
des Rauheitssensors kann der Fachmann den Absätzen 0032, 0033 der
Offenlegungsschrift sowie den Figuren 2 und 3 entnehmen. Demnach kann die
Messanordnung als Kufentastsystem ausgeführt sein, bei dem sich dicht am
Abtastelement 60 eine Kufe 61 befindet. Dabei liegt die Kufe 61 während der
Messung am Werkstück an und verhindert, dass der Rauheitstaster während der
Messung schwingt. In einem Ausführungsbeispiel befindet sich die Kufe 61 in einem
festen Abstand zum Abtastelement 60 und vollzieht dessen Vorschubbewegung mit
(vgl. Offenlegungsschrift, Abs. 0033 i. V. m. Fig. 2).
In einem alternativen
Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 ist die Kufe 61 nicht am beweglichen Gehäuse
59 befestigt und bewegt sich beim Abtasten nicht mit. Bei dem Abtastelement 60
kann es sich um eine Diamantnadel handeln (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. 0032).
Die Merkmale 4 bis 8 beschreiben den Arm 40 näher:
Der Arm 40 weist ein Kupplungsglied 45 auf, welches dazu eingerichtet ist, den Arm
40 mit einem beweglichen Träger 36 einer Koordinatenmessmaschine 10 oder
eines Roboters zu verbinden (Merkmal 4). Somit handelt es sich bei der einen
beanspruchten Alternative um einen modular wechselbaren Tastarm für eine
Koordinatenmessmaschine (vgl. Offenlegungsschrift, Fig. 1 u. Abs. 0021).
Der Arm 40 weist drei Armabschnitte G1, G2 und G3 auf, die beweglich miteinander
verbunden sind. Der erste Armabschnitt G1 ist relativ zu dem Kupplungsglied 45 um
eine erste Drehachse A1 mithilfe eines ersten Antriebs M1 drehbar angeordnet
(Merkmal 5). Der zweite Armabschnitt G2 ist relativ zu dem ersten Armabschnitt G1
um eine zweite Drehachse A2 mithilfe eines zweiten Antriebs M2 drehbar (Merkmal
6). Und gemäß Merkmal 7 ist der dritte Armabschnitt G3, an dem auch der
Rauheitssensor 44 befestigt ist, relativ zu dem zweiten Armabschnitt G2 um eine
dritte Drehachse A3 mithilfe eines dritten Antriebs M3 drehbar. Der zweite
Armabschnitt
ist dabei zwischen dem ersten Armabschnitt und dem dritten
Armabschnitt angeordnet.
Gemäß Merkmal 8 ist vorgesehen, dass die Auslenkrichtung D – also die Richtung,
in der die Abtastnadel beim Abtasten einer rauen Oberfläche ausgelenkt wird –
parallel zur dritten Drehachse A3 angeordnet ist, während das Abtastelement 60
linear entlang der Vorschubrichtung V verfahren wird. Durch die parallele
Ausrichtung der Auslenkrichtung des Abtastelements zur dritten – also der
nächstliegenden – Drehachse soll verhindert werden, dass Kräfte, die beim
Antasten der Werkstückoberfläche entstehen, zu einer ungewollten Drehung um die
dritte Drehachse führen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. 0013).
3.
Der Gegenstand gemäß Patentanspruch 1 beruht
für den Fachmann in
Kenntnis der Druckschrift D1 in Verbindung mit Druckschrift D6 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Druckschrift
D1
betrifft
ein Koordinatenmessgerät,
bei
dem
die
Werkstückoberfläche in einem dreidimensionalen Koordinatensystem punktweise
abgetastet wird, um die Maße des Werkstücks zu ermitteln (vgl. Abs. 0027, 0030).
Figur 1 zeigt ein Koordinatenmessgerät in Ständerbauweise mit einem in x-Richtung
verschiebbarer Messarm 4, der entlang eines Ständers 2 in z-Richtung bewegt
werden kann. Als Alternativen werden Koordinatenmessgeräte in Portal- oder
Brückenbauweise oder Roboterarme mit Drehgelenken vorgeschlagen (vgl. Abs.
0045). Das in Figur 1 gezeigte Koordinatenmessgerät besitzt eine Aufnahme zur
Befestigung einer automatisch wechselbaren Sensorik 5 (vgl. Anspruch 1).
Die Sensorik 5 umfasst einen Tastkopf 9, mit dem Ortskoordinaten eines nicht näher
gezeigten Werkstücks aufgenommen werden können (vgl. Fig. 1 i. V. m. Abs. 0030).
In einer möglichen Ausführungsform handelt es sich bei dem Tastkopf um einen
Lasertriangulationstaster, mit dem Messpunkte auf einem Werkstück aufgenommen
werden können (vgl. Abs. 0030). Alternativ können auch berührende, also taktile
Sensoren zum Vermessen des Werkstücks verwendet werden. Dabei kann das
Koordinatenmesssystem sowohl mit schaltenden als auch mit messenden
Tastköpfen ausgestattet sein (vgl. Abs. 0045 u. Fig. 4). Damit ist eine Vorrichtung
zum Vermessen einer Oberfläche eines Werkstücks gemäß Merkmal 1 offenbart.
Im Einzelnen besitzt das Koordinatenmessgerät einen Messarm 4 und eine modular
aufgebaute Dreh-Schwenkeinheit 13, an der die Sensorik 5 befestigt ist (vgl. Fig. 1
u. Abs. 0009, 0029). Die Dreh-Schwenkeinheit 13, über welche die Sensorik 5 mit
dem Messarm 4 des Koordinatenmessgeräts verbunden ist, ist als mehrgliedriger
gelenkiger Arm im Sinne der vorliegenden Anmeldung zu verstehen (Merkmal 2).
Aus den Absätzen 0029 und 0045 geht hervor, dass verschiedene Tastköpfe 9 am
Messarm befestigt werden können. Für diesen Zweck besitzt der Messarm 4, bei
dem es sich um einen beweglichen Auslegearm des Koordinatenmessgeräts
handelt, eine modulare Aufnahme, an welcher das automatisch gewechselte
Drehgelenk 8 und der Tastkopf 9 befestigt werden können (vgl. Abs. 0008, 0017 u.
0032). Somit wird entsprechend Merkmal 4 ein Kupplungsglied offenbart, das dazu
eingerichtet
ist,
den Arm mit
einem
beweglichen Träger
einer
Koordinatenmessmaschine zu verbinden. Figur 2 zeigt den mehrgliedrig gelenkigen
Arm (Dreh-Schwenkeinheit 13) sowie die gestrichelt dargestellten Drehachsen aa,
ab und ac etwas detaillierter. Demnach weist der Arm einen ersten Armabschnitt
(definiert durch Achse aa), der relativ zu dem Kupplungsglied um eine erste
Drehachse (aa) mithilfe eines ersten Antriebs drehbar angeordnet ist (Merkmal 5),
einen zweiten Armabschnitt (definiert durch Achse ab), der relativ zu dem ersten
Armabschnitt um eine zweite Drehachse (ab) mithilfe eines zweiten Antriebs drehbar
ist (Merkmal 6), sowie einen dritten Armabschnitt (definiert durch Achse ac), der
relativ zu dem zweiten Armabschnitt um eine dritte Drehachse (ac) mithilfe eines
dritten Antriebs (Anspruch 1) drehbar ist und an dem der Tastsensor 9 befestigt ist,
wobei der zweite Armabschnitt zwischen dem ersten Armabschnitt und dem dritten
Armabschnitt angeordnet ist (vgl. Fig 2 u. Abs. 0036; teilweise Merkmal 7, ohne
Rauheitssensor).
Druckschrift D1 befasst sich ausschließlich mit einem Koordinatenmessgerät. Das
Messen der Oberflächenrauigkeit eines Werkstücks ist in Druckschrift D1 nicht
ausgeführt. Insbesondere wird kein Rauheitssensor offenbart, der gemäß Merkmal
3 von dem mehrgliedrig gelenkigen Arm getragen wird und ein entlang einer
Vorschubrichtung linear verfahrbares und entlang einer Auslenkrichtung elastisch
auslenkbares Abtastelement hat. Damit fehlt Druckschrift D1 auch Merkmal 8,
wonach die Auslenkrichtung (der Abtastnadel) parallel zur dritten Drehachse
angeordnet ist, während das Abtastelement linear entlang der Vorschubrichtung
verfahren wird. Die Druckschrift gibt dem Fachmann aber ausdrücklich den Hinweis,
dass das Koordinatenmessgerät „unterschiedliche Messaufgaben“ bewerkstelligen
soll (vgl. Abs. 0004). Insbesondere ist vorgesehen, dass verschiedene Sensoren
am Messarm 4 befestigt werden können (vgl. Abs. 0009, 0010 u. 0029). Hierfür
weist der Messplatz ein Magazin 73 auf, welches für die Vermessung des
Werkstücks unterschiedliche Tastköpfe 9 und Drehgelenke 8 zur Verfügung stellt
(vgl. Abs. 0029: Des Weiteren ist am Rande des Meßbereiches ein Magazin (73)
mit unterschiedlichen Magazinplätzen vorgesehen,
in dem unterschiedliche
Sensoriken oder Einzelelemente zum Zusammenstellen einer Sensorik, wie
Tastköpfe, Drehgelenke und/oder Linearverstellungen abliegen). Druckschrift D1
weist auch ausdrücklich darauf hin, dass dabei berührende Sensoren eingesetzt
werden können. Für diesen Zweck ist das Messgerät modular aufgebaut, wonach
„unterschiedliche Elemente der Sensorik nach dem Baukastenprinzip
zusammengesetzt werden“ können (vgl. Sp. 2, Z. 6-8). Der Fachmann hat daher die
Veranlassung,
für die Vermessung eines Werkstücks auch weitere Sensoren
einzusetzen. Dabei wird er nicht nur Sensoren vorsehen, mit denen die Form und
Lage des Werkstücks überprüft und Formabweichungen erkannt werden können.
Der Fachmann wird auch taktile Sensoren einsetzen, mit denen weitere
Oberflächenkenngrößen des Werkstücks erfasst und im Messbericht zusammen mit
anderen Prüfmerkmalen ausgegeben werden können. Dabei liegt es in Griffweite
des Fachmanns, auf dem Koordinatenmessgerät auch Tastsysteme zur Messung
der Oberflächenrauheit des Werkstücks einzusetzen. Denn dem Fachmann ist die
Rauheit als Einflussgröße bei der Koordinatenmessung bekannt und er weiß, dass
die Qualität und die Zuverlässigkeit der Koordinatenmesswerte gesteigert werden
können, wenn die Gestaltabweichungen gefiltert oder Rauheitskennwerte in die
Messung eingebunden werden können. Als Beleg für dieses Wissen wird auf das
Fachbuch „Fertigungsmesstechnik“ (D6) verwiesen (vgl. S. 99, Z. 7 ff.).
Aufgrund der vorstehend genannten Hinweise in Druckschrift D1 hat der Fachmann
Veranlassung, nach einem Sensor zur Messung der Oberflächenrauheit Ausschau
zu halten, welcher speziell für den Einsatz in einem Koordinatenmessgerät geeignet
ist. Aus dem Fachbuch „Fertigungsmesstechnik“ (D6) ist dem Fachmann bekannt,
dass Koordinatenmessgeräte die unterschiedlichsten Messaufgaben durchführen
können. Dabei wird ausgeführt, dass verschiedene Sensoren und Messprinzipien
miteinander kombiniert werden können (vgl. Kap. 3.1.4). Wie auch schon in
Druckschrift D1 beschrieben, wird für diesen Zweck ein Magazin mit
Magazinplätzen vorgeschlagen, in denen weitere Messkopfsysteme abgelegt
werden können (vgl. Kap. 3.1.4, erster Abs. sowie Abb. 3.7 auf S. 66). Im Kapitel
3.3.7 werden verschiedene Tastköpfe zur Rauheitsmessung beschrieben, die in der
Fertigungsmesstechnik eingesetzt werden können. Beispielsweise wird
in
Abbildung 3.60 auf Seite 116 ein Messplatz in Ständerbauweise gezeigt, bei dem
ein an einem mehrgliedrigen gelenkigen Arm befestigter Rauheitssensor über ein
Werkstück geführt wird. In roter Farbe ist eine Tastnadel angedeutet, die
entsprechend den nachfolgenden Abbildungen ausgelenkt wird. Der Abbildung 3.60
entnimmt der Fachmann das Merkmal 8. Denn der Fachmann erkennt, dass die
Auslenkrichtung der Tastnadel parallel zu der nächstliegenden Drehachse
angeordnet ist, während das Abtastelement linear entlang der Vorschubrichtung
verfahren wird.
Der Fachmann kann den Abbildungen 3.60 und 3.61 auch Merkmal 3 entnehmen.
Denn wie auch in der vorliegenden Anmeldung handelt es sich bei dem an einem
Messarm befestigten Rauheitssensor um ein Kufentastsystem, welches ein entlang
einer Vorschubrichtung linear verfahrbares und entlang einer Auslenkrichtung
elastisch auslenkbares Abtastelement aufweist.
Es liegt damit für den Fachmann nahe, in dem aus Druckschrift D1 bekannten
Koordinatenmessgerät einen Rauheitssensor gemäß Druckschrift D6 mit den
Merkmalen 3 und 8 einzusetzen. Er wird dabei den Rauheitssensor gemäß
Druckschrift D6 über die Aufnahme 28a der Druckschrift D1, welche als Kupplung
zu verstehen ist, am dritten Drehgelenk 8 des mehrgliedrigen gelenkigen Arms 13
befestigen (vgl. D1, Anspruch 1 u. Abs. 0032, 0033 i. V. m. Fig. 1, 2). Damit weist
der Arm einen dritten Armabschnitt auf, der relativ zu dem zweiten Armabschnitt um
eine dritte Drehachse mithilfe eines dritten Antriebs drehbar ist, und an dem der
Rauheitssensor entsprechend Merkmal 7 befestigt ist.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, die in
Druckschrift D1 genannten unterschiedlichen Messaufgaben beträfen nur die
Koordinatenmessung. Der Senat kann sich dieser Auslegung nicht anschließen.
Auch der Verweis auf Seite 78 sowie Abb. 3.26 der Druckschrift D6 führt zu keiner
anderen Beurteilung. Denn verschiedene Messaufgaben beschränken sich nicht
zwangsläufig auf eine einzige Messgröße.
Dem Fachmann ist damit in Kenntnis von Druckschrift D1 in Verbindung mit
Druckschrift D6 eine Vorrichtung zum Vermessen einer Oberfläche eines
Werkstücks mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nahegelegt, so dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig.
4.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Anspruchsgegenstand dem
Fachmann auch schon allein durch Druckschrift D6 nahegelegt ist.
5. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 sind auch die Patentansprüche
2 und 3 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges
Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur einheitlich entschieden
werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007,
862, Abschnitt III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Veit
Dr. Flaschke