Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Urteil vom 13.01.2022 – 4 Ni 18/20 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:130122U4Ni18.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
4 Ni 18/20 (EP)
(Aktenzeichen)
Verkündet am 13. Januar 2022
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2022:130122U4Ni18.20EP.0
betreffend das europäische Patent EP 2 833 754
(DE 50 2013 002 852)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner
sowie die Richter Dr.-Ing. Krüger, Richter Dr. Söchtig, Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk
und Richter Dr.-Ing. Herbst
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 2 833 754 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig
erklärt, dass seine Ansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die
Beklagte 2/3 zu tragen.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 2 833 754, das auf die PCT-Anmeldung
PCT/EP2013/076331 (veröffentlicht als WO 2014/090926) zurückgeht, am 12. Dezember 2013 unter Inanspruchnahme der Priorität der europäischen Patentanmeldung
12197363 vom 14. Dezember 2012 angemeldet und dessen Erteilung am 27. April 2016
veröffentlicht worden ist. Im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts wird
das Streitpatent mit der Bezeichnung “Verschlussvorrichtung zum lösbaren Verbinden
zweier Teile“ unter dem Aktenzeichen 50 2013 002 852.6 geführt.
Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 15 Ansprüche mit den unabhängigen Ansprüchen 1 und 15 sowie den auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen
2 bis 14.
Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und mangelnden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent zuletzt in geänderter Fassung nach Antrag 1 (im
Schriftsatz vom 15. September 2021 bezeichnet als Hilfsantrag 1 – im Folgenden:
Hauptantrag) sowie mit den Hilfsanträgen 2 bis 20.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:
1.
Verschlussvorrichtung (1) zum lösbaren Verbinden zweier Teile, mit
- einem ersten Verschlussteil (2) und einem zweiten Verschlussteil (3),
wobei das erste Verschlussteil (2) zum Schließen der Verschlussvorrichtung (1) an das zweite Verschlussteil (3) ansetzbar und in einer Schließstellung an dem zweiten Verschlussteil (3) gehalten ist,
- einem ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt (220, 221) des ersten
Verschlussteils (2) und einem zweiten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt
(320, 321) des zweiten Verschlussteils (3), wobei der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) zum Schließen in eine Eingriffsrichtung (Y) mit dem
zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff bringbar ist und in der
Schließstellung formschlüssig mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320,
321) in Eingriff steht, gekennzeichnet durch
einen an dem zweiten Verschlussteil (3) angeordneten Sperrelement (33, 34),
das beim Ansetzen des ersten Verschlüssteils (2) an das zweite Verschlussteil
(3) durch Zusammenwirken mit dem ersten Verschlussteil (2) aus einer Grundstellung herausbewegt wird, so dass der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) in
die Eingriffsrichtung (Y) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff
bringbar ist, und bei oder nach Herstellung des Eingriffs zurück in seine Grundstellung gelangt, um in der Grundstellung den formschlüssigen Eingriff des ersten Eingriffsvorsprungs (220, 221) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320,
321) entgegen der Eingriffsrichtung (Y) zu sperren, und
dass zwischen dem ersten Verschlussteil (2) und dem zweiten Verschlussteil (3)
magnetische Mittel (25, 35) wirken, die ausgebildet sind, das Ansetzen des ersten Verschlussteils (2) an das zweite Verschlussteil (3) durch Bereitstellen einer
magnetischen Anziehungskraft zu unterstützen.
Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 15 lautet:
15. Gurtschnalle mit einer Verschlussvorrichtung nach einem der vorangehenden
Ansprüche, mit
- einem ersten Verschlussteil und einem zweiten Verschlussteil, wobei
das erste Verschlussteil zum Schließen der Verschlussvorrichtung an das
zweite Verschlussteil ansetzbar und in einer Schließstellung an dem
zweiten Verschlussteil gehalten ist,
- einem ersten Eingriffsvorsprung des ersten Verschlussteils und einem
zweiten Eingriffsvorsprung des zweiten Verschlussteils, wobei der erste
Eingriffsvorsprung zum Schließen in eine Eingriffsrichtung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff bringbar ist und in der Schließstellung
formschlüssig mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff steht, und
- einem an dem zweiten Verschlussteil angeordneten Sperrelement, das
beim Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite Verschlussteil
durch Zusammenwirken mit dem ersten Verschlussteil aus einer Grundstellung herausbewegt wird, so dass der erste Eingriffsvorsprung in die
Eingriffsrichtung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff bringbar
ist, und bei oder nach Herstellung des Eingriffs zurück in seine Grundstellung gelangt, um in der Grundstellung den formschlüssigen Eingriff des
ersten Eingriffsvorsprungs mit dem zweiten Eingriffsvorsprung entgegen
der Eingriffsrichtung zu sperren,
dadurch gekennzeichnet,
dass an dem ersten Verschlussteil (2) und/oder dem zweiten Verschlussteil (3)
eine Gurtbandaufnahme (21, 31) zur Befestigung eines Gurtes angeordnet ist
und in einem belasteten Zustand Lastkräfte entlang einer Lastrichtung (F) derart
auf die Verschlussteile (2, 3) einwirken, dass das erste Verschlussteil (2) in die
Eingriffsrichtung (Y) relativ zu dem zweiten Verschlussteil (3) belastet wird.
Hinsichtlich des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag weist im kennzeichnenden Teil zusätzlich die folgenden Merkmale des erteilten Anspruchs 2 auf:
wobei der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) und der zweite Eingriffsvorsprung
(320, 321) starr an einem Grundkörper (20, 30) des jeweils zugeordneten Verschlussteils (2, 3) ausgebildet sind.
Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 sind entsprechend angepasst. Der Anspruch
14 gemäß Hauptantrag entspricht dem erteilten Anspruch 15 unter Bezugnahme auf
die geänderten vorangehenden Ansprüche.
Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge 2 bis 20 wird auf den Schriftsatz der Beklagten
vom 15. September 2021 verwiesen.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs.
1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und der mangelnden Patentfähigkeit
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ) geltend. Sie stützt
ihr Vorbringen insbesondere auf folgende Dokumente:
NK5
NK6
NK7
NK8
NK9
NK10
NK12
ursprünglich zu dem Streitpatent eingereichte Anmeldeunterlagen
WO 2011/023661 A1
WO 2009/092368 A2
US 2004/0107547 A1
WO 2004/029498 A1
WO 2008/151805 A2
DE 43 12 032 C2
Die Klägerin hält den Hauptantrag für unzulässig und meint, die Verteidigung des Streitpatents in dieser Fassung müsse erfolglos bleiben. Der neu in den Anspruch 1 aufgenommene Begriff des „Grundkörpers“ nach Hauptantrag sei an keiner Stelle im Streitpatent definiert. Somit stelle ohne weitergehende Einschränkungen von Anspruch 1 jeder die Eingriffsvorsprünge tragende Abschnitt des jeweiligen Verschlussteils einen
„Grundkörper“ im Sinne von Anspruch 1 dar. Entsprechende Eingriffsvorsprünge seien
aber auch bereits aus den Druckschriften NK6, NK7, NK8 und NK10 bekannt.
Darüber hinaus nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen zur erteilten Fassung des Streitpatents, demzufolge der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert sei, weil eine im Rahmen des Anmeldeverfahrens vorgenommene Änderung von
Anspruch 1 in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbart gewesen sei.
Im erteilten Patentanspruch 1 werde ein erster Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt und
ein zweiter Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt beansprucht. Diese Merkmale seien in
den ursprünglichen Anmeldeunterlagen des Streitpatents jedoch nicht offenbart. In den
ursprünglichen Anmeldeunterlagen sei hinsichtlich eines Hinterschnitts lediglich ausgerührt, dass die Eingriffsvorsprünge „nach Art eines Hinterschnitts“ ausgebildet seien,
was einen Unterscheid darstelle.
Nach Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der erteilten Fassung und ebenso in der Fassung nach Hauptantrag zudem auch nicht neu gegenüber
den Druckschriften NK6 und NK7. Zu den in den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag
aufgenommenen Merkmalen des erteilten Unteranspruchs 2 verweist sie zudem auf die
Entgegenhaltungen NK6 bis NK10 und NK12. Mithin sei auch der nebengeordnete Anspruch 14 nach Hauptantrag nicht patentfähig. Dies gelte gleichermaßen für die Unteransprüche 2 bis 13.
Auch die weiteren Hilfsanträge vermögen die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in
den jeweiligen Fassungen nicht zu begründen, was die Klägerin weiter ausführt.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 9. Juli 2021 und einen
weiteren rechtlichen Hinweis vom 12. Januar 2022 erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 833 754 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung
des Antrags 1 (bezeichnet als Hilfsantrag 1) eingereicht mit Schriftsatz vom
15. September 2021 erhält,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die
Fassung eines der Hilfsanträge 2 bis 20, eingereicht mit Schriftsatz vom
15. September 2021, erhält.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen, soweit dieses
sich gegen den Hauptantrag sowie die weiteren Hilfsanträge richtet.
Das Streitpatent erweise sich in der Fassung nach Hauptantrag als patentfähig mit dem
hinzugefügten Merkmal, dass der erste Eingriffsvorsprung und der zweite Eingriffsvorsprung starr an einem Grundkörper des jeweils zugeordneten Verschlussteils ausgebildet seien.
Unter dem Grundkörper des jeweils zugeordneten Verschlussteils im Sinne des Anspruchs 1 des Hauptantrags verstehe das Streitpatent den Körper des Verschlussteils
an sich. Entsprechend seien bei sämtlichen Ausführungsbeispielen in der Streitpatentschrift die Eingriffsvorsprünge der Verschlussteile als starre Einheit mit dem Grundkörper des jeweils zugeordneten Verschlussteils ausgebildet.
Hiervon ausgehend nähmen die NK6 und die NK7 den Gegenstand des Anspruchs 1
nicht vorweg und legten diesen auch nicht nahe. Das Prinzip der NK6 genauso wie der
NK7 beruhe gerade darauf, ein elastisches Federverriegelungselement vorzusehen.
Von diesem Prinzip wäre der Fachmann bei der NK6 bzw. der NK7 nicht naheliegend
abgewichen, da hierzu keine Veranlassung bestanden habe.
Der Anspruch 14 entspreche in seinem Wortlaut dem erteilten Anspruch 15 und beziehe
durch seine Rückbeziehung auch die Merkmale des geänderten Anspruchs 1 mit ein.
Aus den vorangehend erläuterten Gründen sei der Anspruch 14 daher als patentfähig
anzusehen.
Im Übrigen nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen zur erteilten Fassung des Streitpatents, demzufolge der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht unzulässig
erweitert sei, denn die dort vorgenommene Hinzufügung „mit Hinterschnitt“ sei für den
Fachmann unmittelbar und eindeutig in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart gewesen.
Darüber hinaus sei das Streitpatent auch in den Fassungen der weiteren Hilfsanträge
2 bis 20 rechtsbeständig, was die Beklagte weiter ausführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs.
1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und der mangelnden Patentfähigkeit
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ) geltend werden, ist
zulässig.
Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent, nachdem es jedenfalls auch in
einer zulässigerweise eingeschränkten Fassung verteidigt wird – hier mit dem Hauptantrag – , in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (st. Rspr., vgl BGH GRUR 2007, 404, Rdnr. 15 – Carvedilol II; GRUR 2011, 707, Rdnr. 8 – Dentalgerätesatz; Urteil vom 21. März 2017,
X ZR 19/15, Rdnr. 19 – juris).
Soweit das Streitpatent in der eingeschränkten Fassung nach Hauptantrag verteidigt
wird, ist die Klage unbegründet. Denn insoweit erweist sich das Streitpatent als nicht
unzulässig erweitert sowie patentfähig, insbesondere neu und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Verschlussvorrichtung zum Verbinden zweier Teile.
In Absatz [0002] der Streitpatentschrift ist erläutert, dass eine derartige
Verschlussvorrichtung ein erstes Verschlussteil und ein zweites Verschlussteil
umfasse. Das erste Verschlussteil sei zum Schließen der Verschlussvorrichtung
an das zweite Verschlussteil ansetzbar und werde in einer Schließstellung an dem
zweiten Verschlussteil gehalten. Ein erster Eingriffsvorsprung des ersten
Verschlussteils könne zum Schließen der Verschlussvorrichtung
in einer
Eingriffsrichtung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff gebracht werden
und stehe in der Schließstellung formschlüssig mit dem zweiten Eingriffsvorsprung
in Eingriff. An dem zweiten Verschlussteil sei weiterhin ein Sperrelement
angeordnet, das beim Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite
Verschlussteil durch Zusammenwirken mit dem ersten Verschlussteil aus einer
Grundstellung herausbewegt werde, so dass der erste Eingriffsvorsprung in die
Eingriffsrichtung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff gebracht werden
könne. Bei oder nach Herstellung des Eingriffs zwischen dem ersten
Eingriffsvorsprung und dem zweiten Eingriffsvorsprung gelange das Sperrelement
zurück in seine Grundstellung, um in der Grundstellung den formschlüssigen
Eingriff des ersten Eingriffsvorsprungs mit dem zweiten Eingriffsvorsprung
entgegen der Eingriffsrichtung zu sperren.
Dem Streitpatent liegt laut den Absätzen [0005] und [0008] der Streitpatentschrift
die Aufgabe zugrunde, eine Verschlussvorrichtung bereitzustellen, die in haptisch
angenehmer, leichtgängiger Weise zu schließen ist, in der Schließstellung einen
festen Halt und damit eine sichere Verbindung zwischen zu verbindenden Teilen
gewährleistet und zudem in leichter, komfortabler Weise zu öffnen ist.
2.
Der Patentanspruch 1, dessen Gegenstand gemäß Absatz [0009] diese Aufgabe
löst, lässt sich wie folgt gliedern:
1.
2.
3.
Verschlussvorrichtung (1) zum lösbaren Verbinden zweier Teile, mit
- einem ersten Verschlussteil (2) und
einem zweiten Verschlussteil (3),
3.1
wobei das erste Verschlussteil (2) zum Schließen der Verschlussvorrichtung (1) an das zweite Verschlussteil (3) ansetzbar und
3.2
in einer Schließstellung an dem zweiten Verschlussteil (3) gehalten ist,
4.
- einem ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt (220, 221) des ersten Verschlussteils (2) und einem zweiten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt (320,
321) des zweiten Verschlussteils (3),
5.
wobei der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) zum Schließen in eine Eingriffsrichtung (Y) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff bringbar
ist und in der Schließstellung formschlüssig mit dem zweiten Eingriffsvorsprung
(320, 321) in Eingriff steht,
6.
gekennzeichnet durch ein an dem zweiten Verschlussteil (3) angeordnetes
Sperrelement (33, 34),
6.1
das beim Ansetzen des ersten Verschlussteils (2) an das zweite Verschlussteil (3) durch Zusammenwirken mit dem ersten Verschlussteil (2)
aus einer Grundstellung herausbewegt wird, so dass der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) in die Eingriffsrichtung (Y) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff bringbar ist, und
6.2
bei oder nach Herstellung des Eingriffs zurück in seine Grundstellung gelangt, um in der Grundstellung den formschlüssigen Eingriff des ersten Eingriffsvorsprungs (220, 221) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321)
entgegen der Eingriffsrichtung (Y) zu sperren,
7.
wobei zwischen dem ersten Verschlussteil (2) und dem zweiten Verschlussteil
(3) magnetische Mittel (25, 35) wirken, die ausgebildet sind, das Ansetzen des
ersten Verschlussteils (2) an das zweite Verschlussteil (3) durch Bereitstellen
einer magnetischen Anziehungskraft zu unterstützen,
8.
wobei der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) und der zweite Eingriffsvorsprung (320, 321) starr an einem Grundkörper (20, 30) des jeweils zugeordneten Verschlussteils (2, 3) ausgebildet sind.
3.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3A, 4A und 5A der Patentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel einer patentgemäßen Verschlussvorrichtung (1) mit
einem ersten (2) und einem zweiten (3) Verschlussteil.
Streitpatentschrift Figuren 3A, 4A, 5A
4.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften mit besonderen Kenntnissen und
mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Verschlüssen zum lösbaren Verbinden von Bauteilen.
5.
Patentanspruch 1 bedarf der Erörterung.
a)
Nach Merkmal 1 muss die Verschlussvorrichtung dafür geeignet sein, zwei Teile
lösbar miteinander zu verbinden. Welcher Art die Teile sind, ist nicht Gegenstand
des Patentanspruchs 1. Erst im nebengeordneten Patentanspruch 14 nach Hauptantrag ist eine Gurtschnalle mit einer solchen Verschlussvorrichtung beansprucht.
Beispielhafte Einsatzmöglichkeiten für eine patentgemäße Verschlussvorrichtung
sind in Absatz [0136] der Streitpatentschrift aufgeführt.
b)
Das Merkmal 2 und die Merkmalsgruppe 3 beinhalten aus fachmännischer Sicht
Notwendigkeiten, die jede Verschlussvorrichtung zum lösbaren Verbinden zweier
Teile aufweisen muss, nämlich zwei Verschlussteile, die zum Schließen der Verschlussvorrichtung aneinander angesetzt werden, und in der Schließstellung aneinandergehalten sind.
c)
Nach dem Merkmal 4 weisen die beiden Verschlussteile jeweils einen Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt auf.
Nach dem fachmännischen Verständnis ist ein Hinterschnitt eine Ausnehmung an
einem Bauteil, die dazu eingerichtet ist, mit einem in den Hinterschnitt
eingreifenden Vorsprung an einem anderen Bauteil so zusammenzuwirken, dass
eine Bewegung der beiden Bauteile gegeneinander in einer Richtung quer zum
Hinterschnitt bzw. quer zum Vorsprung ausgeschlossen ist.
d)
Die beiden Eingriffsvorsprünge müssen gemäß Merkmal 5 zum Schließen in eine
Eingriffsrichtung miteinander in Eingriff bringbar sein, und in der Schließstellung
formschlüssig miteinander im Eingriff stehen.
In Absatz [0011] der Patentschrift ist hierzu ergänzend Folgendes erläutert: Um
die Eingriffsvorsprünge zum Schließen der Verschlussvorrichtung miteinander in
Eingriff zu bringen, müssen die Eingriffsvorsprünge soweit aneinander vorbeibewegt werden, bis der erste Eingriffsvorsprung in die Eingriffsrichtung formschlüssig in Eingriff mit dem zweiten Eingriffsvorsprung geschoben werden kann, wie
dies beispielhaft, aber nicht beschränkend in den nachfolgend wiedergegebenen
Figurengruppen 4A-5A, 4B-5B und 4C-5C der Patentschrift dargestellt ist. In der
Schließstellung, die beispielhaft in der Figurengruppe 4D-5D der Patentschrift gezeigt ist, stellen die Eingriffsvorsprünge einen festen Halt der Verschlussteile aneinander her.
Streitpatentschrift Figuren 4B bis 5E, die Figuren 4B, C, D, E zeigen jeweils einen mittigen, die Figuren 5B, C, D, E einen seitlichen Längsschnitt durch die Verschlussteile
Unter Eingriffsrichtung ist folglich die Richtung zu verstehen, in der sich die beiden
Eingriffsvorsprünge so zueinander bewegen, dass sie am Ende dieser Bewegung
in dieser Richtung nicht mehr weiterbewegen können, und miteinander in Eingriff
stehen, also z. B. überlappen und/oder eingerastet sind.
e)
Die Merkmalsgruppe 6 gibt an, dass an dem zweiten Verschlussteil ein Sperrelement angeordnet sein muss. Dieses wird beim Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite Verschlussteil durch Zusammenwirken mit dem ersten
Verschlussteil aus einer Grundstellung herausbewegt, so dass der erste Eingriffsvorsprung in die Eingriffsrichtung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff
bringbar ist. Bei oder nach Herstellung des Eingriffs gelangt das Sperrelement zurück in seine Grundstellung, um in der Grundstellung den formschlüssigen Eingriff
des ersten Eingriffsvorsprungs mit dem zweiten Eingriffsvorsprung entgegen der
Eingriffsrichtung zu sperren.
Damit ist das Sperrelement im Patentanspruch 1 vorwiegend durch Wirkungs- und
Funktionsangaben charakterisiert. Hinsichtlich dessen räumlich-geometrischer
Ausgestaltung ist in Patentanspruch 1 lediglich angegeben, dass es am zweiten
Verschlussteil angeordnet sein muss.
Auch Absatz [0012] der Patentschrift erläutert die Funktionsweise des Sperrelements weiter. Demnach ist das Sperrelement dazu vorgesehen, um in der Schließstellung ein ungewünschtes Lösen der Verschlussteile voneinander auszuschließen. Beim Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite Verschlussteil
weicht das Sperrelement derart aus, dass der erste Eingriffsvorsprung des ersten
Verschlussteils in die Eingriffsrichtung in Eingriff mit dem zweiten Eingriffsvorsprung des zweiten Verschlussteils geschoben werden kann. Somit wird das Sperrelement beim Ansetzen derart beiseitegedrängt, dass der erste Eingriffsvorsprung in Eingriff mit dem zweiten Eingriffsvorsprung geführt werden kann. Bei
oder nach Herstellung des Eingriffs gelangt das Sperrelement zurück in seine
Grundstellung und sperrt in dieser Grundstellung den formschlüssigen Eingriff des
ersten Eingriffsvorsprungs mit dem zweiten Eingriffsvorsprung entgegen der Eingriffsrichtung. Der Halt des ersten Eingriffsvorsprungs an dem zweiten Eingriffsvorsprung und somit des ersten Verschlussteils an dem zweiten Verschlussteil ist
damit gesichert, so dass die Verschlussvorrichtung nicht in unbeabsichtigter
Weise geöffnet werden kann.
f)
Nach Merkmalsgruppe 7 müssen zwischen dem ersten Verschlussteil und dem
zweiten Verschlussteil magnetische Mittel wirken, die ausgebildet sind, das Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite Verschlussteil durch Bereitstellen
einer magnetischen Anziehungskraft zu unterstützen.
Gemäß den Absätzen [0013] und [0014] der Streitpatentschrift sind die magnetischen Mittel zusätzlich vorgesehen, um einen leicht zu schließenden Verschluss
bereitzustellen, bei dem die Verschlussteile zum Schließen lediglich in vergleichsweise unpräziser Weise aneinander angesetzt werden müssen, und das eigentliche Schließen des Verschlusses dann in magnetisch unterstützter Weise weitestgehend selbsttätig abläuft. Die magnetischen Mittel wirken zwischen dem ersten
Verschlussteil und dem zweiten Verschlussteil, indem sie beim Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite Verschlussteil magnetisch anziehend zusammenwirken und somit das erste Verschlussteil magnetisch unterstützt in Eingriff
mit dem zweiten Verschlussteil gezogen wird.
Die magnetischen Mittel können beispielsweise in Form je eines Magneten an beiden Verschlussteilen oder in Form eines Magneten an einem Verschlussteil und
eines magnetischen Ankers aus ferromagnetischen Material an dem anderen Verschlussteil ausgebildet sein (vgl. Absatz [0013] der Streitpatentschrift).
g) Merkmal 8 fordert, dass der erste Eingriffsvorsprung und der zweite Eingriffsvorsprung starr an einem Grundkörper des jeweils zugeordneten Verschlussteils ausgebildet sind.
Da entsprechend diesem Wortlaut die beiden Eingriffsvorsprünge an jeweils einem Grundkörper ausgebildet sein müssen, sind die Eingriffsvorsprünge keine
Bestandteile des Grundkörpers im Sinne des Patentanspruchs 1.
Jedoch ist die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht darauf eingeschränkt, dass die
Eingriffsvorsprünge und der jeweilige Grundkörper separate Bauteile sein müssen. Vielmehr sind sowohl die Grundkörper Bestandteile der jeweiligen Verschlussteile (nach Merkmal 8), als auch die Eingriffsvorsprünge Bestandteile der
jeweiligen Verschlussteile (nach Merkmal 4). Das schließt nicht aus, sondern umfasst nach Patentanspruch 1 auch die Ausgestaltung, dass Eingriffsvorsprünge
und Grundkörper als gemeinsame Bestandteile des jeweiligen Verschlussteils aus
einem Stück bestehen können. Letzteres steht auch in Übereinstimmung mit den
Figuren 4A, 5A, 8A, 12A, 15A, 17A der Streitpatentschrift. Diese – die Ausführungsbeispiele betreffenden – Figuren erlauben zwar keine den Patentanspruch
einengenden Rückschlüsse, zeigen aber dem Fachmann aufgrund der durchgehenden, gleichartigen Schraffur, dass eine einstückige Ausgestaltung von Eingriffsvorsprüngen und Grundkörpern jedenfalls von Patentanspruch 1 umfasst ist.
Der Begriff „starr“ ist in der Streitpatentschrift als nicht elastisch definiert (Sp. 4 Z.
18 - 19). Da diese Definition dem allgemeinen und fachmännischen Sprachgebrauch entspricht, ist es vorliegend ohne Bedeutung, dass sich die Definition der
Streitpatentschrift auf ein Sperrelement bezieht, und nicht auf die Eingriffsvorsprünge.
Weil nach Merkmal 8 die Eingriffsvorsprünge starr an einem jeweiligen Grundkörper ausgebildet sein müssen, sind somit die Eingriffsvorsprünge
- zum einen nicht selbst elastisch, also nicht federnd ausgeführt, und
- zum anderen auch nicht elastisch und nicht auslenkbar an dem Grundkörper
angebracht.
Zwar legt Patentanspruch 1 nicht eindeutig fest, dass die Eingriffsvorsprünge in
jede Richtung starr an einem Grundkörper ausgebildet sein müssen. Jedoch müssen die patentgemäßen Eingriffsvorsprünge zumindest in der Eingriffsrichtung
starr an dem jeweiligen Grundkörper ausgebildet sein. Denn in Absatz [0032] der
Streitpatentschrift ist angegeben, dass als starre Elemente ausgebildete Eingriffsvorsprünge zum Ineingriffbringen aneinander vorbei bewegt werden müssen. Damit legt die Beschreibung aus fachmännischer Sicht fest, dass patentgemäße Eingriffsvorsprünge zumindest für die Funktion des Ineinanderbringens, also in Eingriffsrichtung starr an einem Grundkörper ausgebildet sein müssen.
Damit ist es unerheblich, ob ein Verschlussteil aus einem Grundkörper oder aus
mehreren Grundkörpern besteht.
h)
Patentanspruch 1 gibt nur die Eingriffsrichtung als Bewegungsrichtung an. Die
Richtungen der übrigen Bewegungen, insbesondere die Schließrichtung, sind
nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Der Inhalt der Patentansprüche bestimmt gemäß Art 69 Abs. 1 EPÜ den Schutzbereich des Patents. Die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs
vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer
sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Streitpatents festgelegten
Gegenstands führen (vgl. BGH GRUR 2011, 701 Rn. 23 – Okklusionsvorrichtung).
Die Angabe in Absatz [0011] der Streitpatentschrift, dass die Schließrichtung quer
zur Eingriffsrichtung sein muss, ist nicht in den Patentanspruch aufgenommen und
kann daher nicht den Gegenstand einschränken (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023-
Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
II.
1.
Der Gegenstand des Patents in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung ist
durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und damit zulässig.
a)
Die Gegenstände der mit Hauptantrag geltend gemachten Patentansprüche gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
aa) Das im Patentanspruch 1 (Merkmal 4) zweimal hinzugefügte Merkmal „mit
Hinterschnitt“ ist zwar nicht wortwörtlich in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (NK5) enthalten, jedoch entnimmt der Fachmann es den
Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung (vgl. S. 17, 3., 4. Absatz der NK5; in der SPS: Abs. [0051],
[0052]).
bb) Das angefügte Merkmal 8
findet seine Stütze
im ursprünglichen
Patentanspruch 2.
cc) Patentanspruch 14 nach Hauptantrag wurde gegenüber dem ursprünglichen
Patentanspruch 17 lediglich durch die Aufnahme der Bezugnahme auf eine
Verschlussvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche geändert.
Diese Bezugnahme ist den ursprünglichen Unterlagen (NK5 S. 14, zweiter
vollständiger Textabsatz) als zur Erfindung gehörend offenbart.
dd) Die Patentansprüche 2 bis 13 nach Hauptantrag unterscheiden sich von den
angemeldeten Patentansprüchen 3 bis 10 und 13 bis 16 nur in ihrer
Nummerierung.
b)
Die mit Hauptantrag verteidigten Patentansprüche erweitern den Schutzbereich
des Patents nicht.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist durch die Aufnahme des Merkmals
des ursprünglichen und erteilten Patentanspruchs 2 beschränkt worden.
Die Patentansprüche 2 bis 14 nach Hauptantrag unterscheiden sich von den erteilen Patentansprüchen 3 bis 15 lediglich in ihrer Nummerierung.
2.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung ist patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu
und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a)
Die aus der Veröffentlichung NK6 (WO 2011/023661 A1) bekannten Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1a bis 3f nehmen die Verschlussvorrichtung nach
Patentanspruch 1 weder vorweg, noch geben sie dem Fachmann eine Anregung,
eine Verschlussvorrichtung nach den Vorgaben des Patentanspruchs 1 auszugestalten.
aa) Die NK6 offenbart ein erstes Ausführungsbeispiel des mechanischen
Verschlusses in den Figuren 1a bis 1e (im Folgenden: Figurengruppe 1).
Die Figur 1e ist nachfolgend wiedergegeben.
NK6 Fig. 1e
Dieses erste Ausführungsbeispiel einer Verschlussvorrichtung nach der
Figurengruppe 1 weist ein erstes Verbindungsmodul 1 und ein zweites
Verbindungsmodul 2 auf.
In einer Schließstellung (NK6 Fig. 1a) sind das erste Verbindungsmodul 1
und das zweite Verbindungsmodul 2 mechanisch miteinander verrastet,
indem an dem zweiten Verbindungsmodul 2 angeordnete Federverriegelungselemente 5a, 5b mit als Sperrstücke 6a, 6b dienenden Kanten
des ersten Verbindungsmoduls 1 formschlüssig in Eingriff stehen, so dass
die Verbindung des ersten Verbindungsmoduls 1 und des zweiten Verbindungsmoduls 2 gegen eine entgegengesetzt zu einer Schließrichtung X
wirkende Last mechanisch gesichert ist (NK6 S. 14 Z. 9 - 15).
Am ersten Verbindungsmodul 1 und am zweiten Verbindungsmodul 2 sind
jeweils ein Magnet 3, 4 (oder einerseits ein Magnet und andererseits ein
magnetischer Anker) derart angeordnet, dass sie sich in der Schließstellung
frontal gegenüberstehen und magnetisch anziehen (NK6 Fig. 1a). Die
magnetischen Mittel 3, 4 unterstützen den Schließvorgang und bewirken die
Herstellung der mechanischen Verrastung weitestgehend selbsttätig (NK6 S.
14 Z. 17 - 24).
Um ein unbeabsichtigtes Öffnen der Verschlussvorrichtung zu verhindern, ist
eine Verriegelungsvorrichtung vorgesehen, die bei dem Ausführungsbeispiel
gemäß der Figurengruppe 1 durch ein Verriegelungselement 7 in Form eines
Verriegelungsbolzens ausgebildet ist, der am ersten Verbindungsmodul 1
bewegbar geführt ist und in der Schließstellung gemäß Fig. 1a in eine
zugeordnete, passende Aussparung 8 (NK6 Fig. 1e) am zweiten Verbindungsmodul 2 so eingreift, dass das erste Verbindungsmodul 1 nicht in
die Öffnungsrichtung Y verschoben werden kann (NK6 S. 14 Z. 34 - S. 15 Z.
5).
Im geöffneten Zustand sind die Verbindungsmodule 1, 2 voneinander
getrennt (NK6 Fig. 1d), so dass die Magnete 3, 4 räumlich voneinander
getrennt sind, und die Verrastung der Federverriegelungselemente 5a, 5b
und der Sperrstücke 6a, 6b sich außer Eingriff befindet (NK6 S. 16 Z. 1 - 4).
Zum Schließen der Verschlussvorrichtung muss das erste Verbindungsmodul 1 in eine Stellung gebracht werden, in der es mit dem zweiten
Verbindungsmodul 2 mechanisch verrasten kann (NK6 Fig. 1e). Dazu
werden das erste Verbindungsmodul 1 und das zweite Verbindungsmodul 2
aneinander angesetzt, wobei der Schließvorgang magnetisch unterstützt
durch die Anziehungskraft der Magnete 3, 4 erfolgt und somit die Verrastung
des ersten Verbindungsmoduls 1 mit dem zweiten Verbindungsmodul 2 im
Wesentlichen selbsttätig hergestellt wird (NK6 S. 16 Z. 6 - 8, Z. 22 - 26).
Die Verbindungsmodule 1 und 2 wirken als Verschlussteile gemäß den
Merkmalen 2, 3, 3.1 und 3.2 des Patentanspruchs 1. Die an dem zweiten
Verbindungsmodul 2 angeordneten Federverriegelungselemente 5a, 5b
stellen einen ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt entsprechend dem
ersten Teil des Merkmals 4 dar. Das Verriegelungselement 7 in Form eines
Verriegelungsbolzens ist als Sperrelement gemäß Merkmal 6 aufzufassen.
Das Magnet-Anker-System mit den Magneten 3, 4 fungiert als magnetische
Mittel gemäß Merkmal 7.
Jedoch sind die „als Sperrstücke 6a, 6b dienenden Kanten“ zwar als zweite
Eingriffsvorsprünge des zweiten Verschlussteils, jedoch ohne Hinterschnitt
ausgebildet, so dass jeweils ein wesentliches Teilmerkmal der Merkmale 4,
5, 6.1 und 8 hieraus nicht bekannt ist.
Die einen ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt darstellenden Federverriegelungselemente 5a, 5b sind als Federn und damit elastisch, also nicht
starr ausgebildet. Damit weist das Ausführungsbeispiel nach der Figurengruppe 1 auch nicht die verbleibenden Teilmerkmale des Merkmals 8 auf.
bb) Ein zweites Ausführungsbeispiel des mechanischen Verschlusses offenbart
die NK6 in den Figuren 2a bis 2f (im Folgenden: Figurengruppe 2), deren
Figur 2d nachfolgend exemplarisch wiedergegeben ist.
NK6 Fig. 2d
Die Verschlussvorrichtung nach der Figurengruppe 2 weist ein erstes
Verbindungsmodul 1a, 1b und ein zweites Verbindungsmodul 2 auf. Das
erste Verbindungsmodul 1a, 1b besteht aus zwei Teilen: Einem ersten
Modulteil 1a, das als beweglicher Schieber ausgebildet ist, und einem
zweiten Modulteil 1b, das als Betätigungselement dient und das erste
Modulteil 1a in die Öffnungsrichtung Y gleitend führt (NK6 S. 16 Z. 32 - S. 17
Z. 2). In der oben wiedergegebenen Fig. 2d sind die beiden Verbindungsmodule 1a, 1b, 2 in geöffnetem Zustand vollständig voneinander getrennt
dargestellt (NK6 S. 19 Z. 15 - 16).
Am ersten Modulteil 1a ist ein Magnet 3 angeordnet, der in der
Schließstellung (NK6 Fig. 2a) einem Magneten 4 (oder magnetischen Anker)
am zweiten Verbindungsmodul 2 anziehend frontal gegenübersteht. Am
ersten Verbindungsmodul 1a sind zudem Sperrstücke 6a, 6b angeordnet, die
in der Schließstellung mit Federverriegelungselementen 5a, 5b am zweiten
Verbindungsmodul 2 formschlüssig in Eingriff stehen und mit den Federverriegelungselementen 5a, 5b eine Federverrastung bilden. Die Federverrastung und die Stärke der Magnete 3, 4 ist hierbei so bemessen, dass
durch Wirkung der magnetischen Anziehungskraft die Rastung selbsttätig
geschlossen wird (NK6 S. 17 Z. 12 - 19).
Zum Schließen der Verschlussvorrichtung ist das als Schieber ausgebildete
erste Modulteil 1a in eine Stellung zurückgestellt (NK6 Fig. 2e), in der die
Sperrstücke 6a, 6b mit den Federverriegelungselementen 5a, 5b zum
Schließen der Verschlussvorrichtung verrastet werden können (NK6 S. 19 Z.
18 - 21).
Zur Verwirklichung einer Verriegelungsvorrichtung sind am zweiten Modulteil
1b mehrere Verriegelungselemente 9a, 9b, 9c angeordnet, die über
Rückstellfedern 10a, 10b, 10c gegenüber dem zweiten Modulteil 1b
vorgespannt sind und in der Schließstellung (NK6 Fig. 2a) in zugeordnete
Aussparungen 90 der Verriegelung des ersten Modulteils 1a eingreifen, so
dass das erste Modulteil 1a nicht relativ zu dem zweiten Modulteil 1b
verschoben werden kann und damit in die Öffnungsrichtung Y relativ zum
zweiten Verbindungsmodul 2 festgelegt ist (NK6 S. 17 Z. 36 - S. 18 Z. 4).
Die Verbindungsmodule 1a, 1b und 2 wirken als Verschlussteile gemäß den
Merkmalen 2, 3, 3.1 und 3.2 des Patentanspruchs 1. Die an dem zweiten
Verbindungsmodul 2 angeordneten Federverriegelungselemente 5a, 5b
stellen einen ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt, und die Sperrstücke
6a, 6b einen zweiten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt entsprechend
Merkmal 4 dar, wobei die Federverriegelungselemente 5a, 5b und die
Sperrstücke 6a, 6b entsprechend Merkmal 6 zusammenwirken. Magnet 3
und Magnet 4, die anziehend frontal gegenüberstehen, fungieren als
magnetische Mittel gemäß Merkmal 7. Die Verriegelungsvorrichtung mit den
Verriegelungselementen 9a, 9b, 9c ist als Sperrelement gemäß Merkmal 6
aufzufassen. Ob diese Verriegelungselemente 9a, 9b, 9c entsprechend den
Merkmalen 6.1 und 6.2 funktionieren, kann dahingestellt bleiben. Denn die
einen ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt darstellenden Federverriegelungselemente 5a, 5b sind als Federn und damit elastisch, also nicht
starr entsprechend Merkmal 8 ausgebildet.
cc)
In den Figuren 3a bis 3f (im Folgenden: Figurengruppe 3) offenbart die NK6
ein drittes Ausführungsbeispiel einer Verschlussvorrichtung. Nachfolgend ist
die Figur 3b wiedergegeben.
NK6 Fig. 3b
Bei diesem Ausführungsbeispiel greift in der Schließstellung ein zweites
Verbindungsmodul 2 in Form eines so genannten Male-Teils in ein erstes
Verbindungsmodul 1 in Form eines so genannten Female-Teils ein und ist
nur durch ein seitliches Verschieben in eine Öffnungsrichtung Y wieder
lösbar, allerdings erst nach Entriegelung durch Betätigen eines Entriegelungsknopfs 17 (NK6 S. 20 Z. 1 - 8).
Bestandteil des zweiten Verbindungsmoduls 2 (Female-Teil) ist ein Federverriegelungselement 5 in Form eines Spreizrings, der an einer Grundplatte
20 so angeordnet ist, dass das Federverriegelungselement 5 zum Herstellen
des Schließzustands in radialer Richtung ausweichen kann. An der
Grundplatte 20 ist ein Magnet 3 so angeordnet, dass er nach dem Schließen
einem Magneten 4 am ersten Verbindungsmodul 1 (Male-Teil) anziehend
gegenüberliegt (NK6 S. 20 Z. 13 - 18).
In einer Schließstellung (NK6 Fig. 3a, 3e) greift ein Sperrstück 6 in das
Federverriegelungselement 5 in Form des Spreizrings formschlüssig ein und
verbindet damit das erste Verbindungsmodul rastend auf formschlüssige
Weise mit dem zweiten Verbindungsmodul 2 (NK6 S. 20 Z. 20 - 23).
In der Schließstellung greift ein am zweiten Verbindungsmodul 2 angeordnetes Verriegelungselement 9 in eine zugeordnete Aussparung 8 am
ersten Verbindungsmodul 1 derart ein, dass das erste Verbindungsmodul 1
entgegen einer Bewegung in die Öffnungsrichtung Y mit dem zweiten
Verbindungsmodul 2 verriegelt ist. Das Verriegelungselement 9 ist über eine
Rückstellfeder 10a in Form eines federnden Abschnitts elastisch an dem
zweiten Verbindungsmodul 2 angeordnet, so dass die Verriegelung
selbsttätig hergestellt wird, wenn das erste Verbindungsmodul 1 in die
Schließstellung am zweiten Verbindungsmodul 2 gelangt (NK6 S. 21 Z. 8 -
15).
Zum Schließen wird das erste Verbindungsmodul in die Schließrichtung X an
das zweite Verbindungsmodul 2 angesetzt, so dass das Sperrstück 6 mit
dem Federverriegelungselement 5 verrastet (NK3 Fig. 3f). Die Herstellung
der Verrastung erfolgt durch magnetische Anziehung der Magnete 3, 4 (von
denen einer auch als magnetischer Anker ausgeführt sein kann)
weitestgehend selbsttätig bei Ansetzen des ersten Verbindungsmoduls 1 an
das zweite Verbindungsmodul 2 (NK6 S. 20 Z. 25 - 30).
Die Verschlussvorrichtung nach der Figurengruppe 3 kann – außer auf dem
in der NK6 S. 20 Z. 25 - 30 beschriebenen Wege – auch auf andere Weise
in die Schließstellung gebracht werden: Nämlich, indem das Verbindungsmodul 1 in Form eines Male-Teils entgegen der Öffnungsrichtung Y seitlich
in das Verbindungsmodul 2 in Form eines Female-Teils eingeschoben wird.
In dieser Bewegungsrichtung wird das Verriegelungselement 9 durch das
Female-Teil 2 nach unten weggedrückt, da das Verriegelungselement 9 in
Richtung zu der Rückstellfeder 10a hin abgeschrägt ist, wie der Fachmann
der Figur 3e i. V. m. den Figuren 3b, 3d und 3f der NK6 entnimmt.
Bei dem Ausführungsbeispiel nach der Figurengruppe 3 wirken die Verbindungsmodule 1 und 2 als Verschlussteile gemäß den Merkmalen 2, 3, 3.1
und 3.2 des Patentanspruchs 1.
Den Figuren 3b, 3c entnimmt der Fachmann, dass das Federverriegelungselement 5 auf seiner (in X-Richtung) unteren Seite einen radial nach
innen vorstehenden Rand aufweist, der einen Hinterschnitt erzeugt, so dass
das Federverriegelungselement 5 einen ersten Eingriffsvorsprung mit
Hinterschnitt entsprechend dem ersten Teilmerkmal des Merkmals 4
darstellt. Das Sperrstück 6, das in das Federverriegelungselement 5
formschlüssig eingreift, fungiert dementsprechend als zweiter Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt entsprechend dem restlichen Teilmerkmal des
Merkmals 4, und steht mit dem Federverriegelungselement 5 formschlüssig
im Eingriff entsprechend Merkmal 5.
Wenn die Verschlussvorrichtung nach der Figurengruppe 3 durch seitliches
Einschieben des Verbindungsmoduls 1
in das Verbindungsmodul 2
entgegen der Öffnungsrichtung Y geschlossen wird (s. oben), wirkt das
Verriegelungselement als Sperrelement gemäß den Merkmalen 6, 6.1 und
6.2. In dieser Bewegungsrichtung wird das Verriegelungselement 9 durch
das Female-Teil 2 nach unten weggedrückt, da das Verriegelungselement 9
in Richtung zu der Rückstellfeder 10a hin abgeschrägt ist, wie der Fachmann
der Figur 3e i. V. m. den Figuren 3b, 3d und 3f der NK6 entnimmt.
Ob die Magnete 3 und 4, von denen einer als magnetischer Anker ausgeführt
sein kann (NK6 S. 20 Z. 28 - 29), das Ansetzen des Verbindungsmoduls 1
an das Verbindungsmodul 2 auch dann durch Bereitstellen einer magnetischen Anziehkraft unterstützen, entsprechend Merkmal 7, wenn die Verschlussvorrichtung durch seitliches Einschieben entgegen der Öffnungsrichtung Y geschlossen wird, kann dahingestellt bleiben.
Denn auch bei dem Ausführungsbeispiel nach der Figurengruppe 3 ist das
einen ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt darstellende Federverriegelungselement 5 in Form eines Spreizrings als Feder und damit
elastisch, also nicht starr entsprechend Merkmal 8 ausgebildet.
dd) Die Ausführungsbeispiele nach den Figurengruppen 1 bis 3 der NK6 legen
den Gegenstand des mit Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 auch
nicht nahe.
Wie oben ausgeführt, ist bei diesen Ausführungsbeispielen nach der NK6 ein
als Eingriffsvorsprung fungierendes Federverriegelungselement federnd,
also nicht starr ausgeführt.
Hiervon abzuweichen hat der Fachmann keinen Anlass. Die Lehre nach der
NK6 sieht bei den Ausführungsbeispielen nach den Figurengruppen 1 bis 3
jeweils vor, dass jede dieser Verschlussvorrichtungen in einer in der NK6
festgelegten Schließrichtung geschlossen wird, weil nur so in Verbindung mit
den magnetischen Mitteln ein weitestgehend selbsttätiges Einrasten erfolgen
kann (NK6 S. 4 Z. 34 - 36). Für dieses Schließen gemäß der in der NK6
festgelegten Schließrichtung ist ein nachgiebiges, elastisches Federverriegelungselement zwingend notwendig.
Ein hiervon abweichendes Schließen ist zwar grundsätzlich möglich, z. B.
durch seitliches Hereinschieben wie oben zum Ausführungsbeispiel nach der
Figurengruppe 3 dargelegt, und es widerspricht auch nicht der Lehre der
NK6, aber es stellt kein Schließen im Sinne der NK6 dar.
Selbst wenn der Fachmann auf den Gedanken käme, die Federverriegelungselemente in den Ausführungsbeispielen nach der NK6 durch
starre Elemente zu ersetzen, würde er diesen Gedanken wieder verwerfen,
weil dann das Schließen entsprechend der in der NK6 vorgegebenen
Richtung nicht mehr möglich wäre.
Für ein Naheliegen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 wäre es notwendig gewesen, dass der Fachmann aus der Druckschrift NK6 zumindest
eine Anregung dahingehend entnehmen hätte können, dass es bei den dort
beschriebenen Verschlussvorrichtungen grundsätzlich möglich wäre, anstelle der beschriebenen Schließrichtung auch eine davon abweichende
Schließrichtung vorzusehen, durch welche die Federverriegelungselemente
beim Schließen nicht elastisch verformt werden. Eine derartige Anregung ist
jedoch in der Druckschrift NK6 nicht zu finden.
b)
Auch aus der Veröffentlichung NK7 (WO 2009/092368 A2) ist der Gegenstand
des mit Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 weder bekannt noch
nahegelegt.
aa) Die NK7 offenbart einen Rast-Magnet-Verschluss, der in der nachfolgend
wiedergegebenen Figur 1a der NK7 dargestellt ist.
NK7 Fig. 1a
Dieser Rast-Magnet-Verschluss besteht aus einem ersten Verbindungsmodul und einem zweiten Verbindungsmodul.
Die beiden Verschlussmodule werden beim Schließen von einer Magnet-
Anker-Konstruktion mit mindestens
einem Magneten
(21)
im
Verbindungsmodul 1 und einem Anker oder zweiten Magneten (22) im
Verbindungsmodul 2 in Schließrichtung x selbsttätig zusammengezogen
(NK7 S. 2 Z. 4 - 8, S. 6 Z. 20 - 22, Fig. 1d), entsprechend den Merkmalen 2,
3, 3.1, 3.2 und 7.
Während des Schließens werden Eingriffsvorsprünge 9a, 9b eines
Federverriegelungselements 9 im zweiten Verbindungsmodul 2 durch
Sperrstücke 7a, 7c im ersten Verbindungsmodul 1 in eine Richtung Z beiseite
gedrückt (NK7 S. 6 Z. 22 - 28, S. 5 Z. 17 - 23, Fig. 1d). Nach dem Einrasten
der Sperrstücke 7a, 7c und der Eingriffsvorsprünge 9a, 9b befindet sich der
Verschluss in der Schließstellung (NK7 S. 6, Z. 30 - 31, Fig. 1e). Die
Sperrstücke 7a, 7c sind als umlaufender Rand ausgebildet (NK7 S. 5 Z. 17 -
18, Fig. 1a, 1b, 1d, 1e) und sind somit als erster Eingriffsvorsprung mit
Hinterschnitt gemäß Merkmal 4 aufzufassen. Das Feder-Verriegelungselement 9 mit den Eingriffsvorsprüngen 9a, 9b stellt einen zweiten
Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt entsprechend Merkmal 4 dar.
Weil die Sperrstücke 7a, 7c zum Schließen in die einer Eingriffsrichtung
gleichzusetzende Schließrichtung X mit den Eingriffsvorsprüngen 9a, 9b in
Eingriff bringbar sind und in der Schließstellung formschlüssig mit den
Eingriffsvorsprüngen 9a, 9b in Eingriff stehen, offenbart die NK7 auch das
Merkmal 5.
Die Eingriffsvorsprünge 9a, 9b des zweiten Verbindungsmoduls sind an einer
gebogenen streifenförmigen Feder 9z angeordnet (NK7 S. 5 Z. 19 - 22, Fig.
1a - 1f). Beim Schließen werden die Eingriffsvorsprünge 9a, 9b durch die
Sperrstücke 7a, 7c in Richtung Z beiseite gedrückt, da die streifenförmige
Feder 9z in dieser Richtung besonders biegeweich ist (NK7 S. 6 Z. 22 - 25,
Fig. 1d). In der Schließstellung drückt die Feder 9z die Eingriffsvorsprünge
9a, 9b zusammen, so dass die Sperrstücke 7a, 7c verrastet sind (NK7 S. 6
Z. 30 - 34). Bei einer Belastung des Verschlusses entgegen der
Schließrichtung x ist die Feder 9z besonders biegesteif (NK7 S. 7 Z. 4 - 5).
Damit fungiert und wirkt die am Verschlussteil 2 angeordnete, gebogenen
streifenförmigen Feder 9z als Sperrelement gemäß den Merkmalen 6, 6.1
und 6.2.
Hingegen ist aus der NK7 nicht das Merkmal 8 bekannt, denn das den
zweiten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt darstellende Feder-
Verriegelungselement 9 ist aufgrund der gebogenen streifenförmigen Feder
9z elastisch und nicht starr im Sinne des Merkmals 8 ausgebildet.
Auch ist das Federverriegelungselement 9 nicht starr an der als Grundkörper
eines Verschlussteils fungierenden Gehäusekappe 10 angebracht, vgl. NK7
Fig. 1a, 1d, 2.
bb) Die Offenbarung der NK7 legt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag auch nicht nahe.
In der NK7 ist angegeben, dass die Feder 9z des Federverriegelungselements 9 beim Schließen biegeweich in Richtung z ausweicht (NK7 S. 3 Z.
8, S. 7 Z. 21 - 22, S. 15 Z. 9, Fig. 1d).
Damit muss das in der NK7 beschriebene – und als Verriegelungselement
im Sinne des Streitpatents wirkende – Federverriegelungselement 9 zur
Funktionserfüllung elastisch ausgebildet sein, so dass die NK7 dem
Fachmann keine Anregung gibt, das Federverriegelungselement 9 starr
entsprechend dem Merkmal 8 auszubilden.
c)
Die im Übrigen von der Klägerin hinsichtlich des Merkmals 8 genannten
Entgegenhaltungen NK8 (US 2004/107547 A1), NK9 (WO 2004/029498 A1),
NK10 (WO 2008/151805 A2) und NK12 (DE 43 12 032 C2) kommen der
Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen
die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag daher gleichfalls nicht nahe.
d)
Die übrigen Ausführungsbeispiele nach den Druckschriften NK6 und NK7, sowie
die weiteren, im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen vom Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weiter ab. Sie offenbaren nichts, was
zusätzlich in Richtung der Erfindung gemäß diesem Patentanspruch 1 wiese.
Auch die Klägerin macht insoweit nichts geltend.
3.
Die Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hauptantrag werden aufgrund des Rückbezugs auf Patentanspruch 1 von diesem getragen.
Dies gilt schließlich auch für den nebengeordneten Patentanspruch 14 gemäß
Hauptantrag, der eine Verschlussvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche in Bezug nimmt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Der Senat bewertet das Unterliegen der Beklagten mit 2/3 und das der Klägerin
dementsprechend mit 1/3. Das Streitpatent hat durch die Einschränkung auf eine starre
Ausbildung der Eingriffsvorsprünge an den Grundkörper des jeweils zugeordneten
Verschlussteils eine wesentliche Einschränkung erfahren, die der Senat im Verhältnis
zum Schutzumfang des Streitpatents in seiner erteilten Fassung mit 2/3 bemisst.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V.
m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133
Karlsruhe, einzulegen.
Grote-Bittner
Krüger
Söchtig
Schenk
Herbst
sch