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BPatG Urteil vom 13.01.2022 – 4 Ni 18/20 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:130122U4Ni18.20EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

Verkündet am 13. Januar 2022

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2022:130122U4Ni18.20EP.0

betreffend das europäische Patent EP 2 833 754

(DE 50 2013 002 852)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Grote-Bittner

sowie die Richter Dr.-Ing. Krüger, Richter Dr. Söchtig, Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

und Richter Dr.-Ing. Herbst

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 833 754 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig

erklärt, dass seine Ansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die

Beklagte 2/3 zu tragen.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik

Deutschland erteilten europäischen Patents 2 833 754, das auf die PCT-Anmeldung

PCT/EP2013/076331 (veröffentlicht als WO 2014/090926) zurückgeht, am 12. Dezember 2013 unter Inanspruchnahme der Priorität der europäischen Patentanmeldung

12197363 vom 14. Dezember 2012 angemeldet und dessen Erteilung am 27. April 2016

veröffentlicht worden ist. Im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts wird

das Streitpatent mit der Bezeichnung “Verschlussvorrichtung zum lösbaren Verbinden

zweier Teile“ unter dem Aktenzeichen 50 2013 002 852.6 geführt.

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung 15 Ansprüche mit den unabhängigen Ansprüchen 1 und 15 sowie den auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen

2 bis 14.

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und mangelnden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent zuletzt in geänderter Fassung nach Antrag 1 (im

Schriftsatz vom 15. September 2021 bezeichnet als Hilfsantrag 1 – im Folgenden:

Hauptantrag) sowie mit den Hilfsanträgen 2 bis 20.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:

1.

Verschlussvorrichtung (1) zum lösbaren Verbinden zweier Teile, mit

- einem ersten Verschlussteil (2) und einem zweiten Verschlussteil (3),

wobei das erste Verschlussteil (2) zum Schließen der Verschlussvorrichtung (1) an das zweite Verschlussteil (3) ansetzbar und in einer Schließstellung an dem zweiten Verschlussteil (3) gehalten ist,

- einem ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt (220, 221) des ersten

Verschlussteils (2) und einem zweiten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt

(320, 321) des zweiten Verschlussteils (3), wobei der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) zum Schließen in eine Eingriffsrichtung (Y) mit dem

zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff bringbar ist und in der

Schließstellung formschlüssig mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320,

321) in Eingriff steht, gekennzeichnet durch

einen an dem zweiten Verschlussteil (3) angeordneten Sperrelement (33, 34),

das beim Ansetzen des ersten Verschlüssteils (2) an das zweite Verschlussteil

(3) durch Zusammenwirken mit dem ersten Verschlussteil (2) aus einer Grundstellung herausbewegt wird, so dass der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) in

die Eingriffsrichtung (Y) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff

bringbar ist, und bei oder nach Herstellung des Eingriffs zurück in seine Grundstellung gelangt, um in der Grundstellung den formschlüssigen Eingriff des ersten Eingriffsvorsprungs (220, 221) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320,

321) entgegen der Eingriffsrichtung (Y) zu sperren, und

dass zwischen dem ersten Verschlussteil (2) und dem zweiten Verschlussteil (3)

magnetische Mittel (25, 35) wirken, die ausgebildet sind, das Ansetzen des ersten Verschlussteils (2) an das zweite Verschlussteil (3) durch Bereitstellen einer

magnetischen Anziehungskraft zu unterstützen.

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 15 lautet:

15. Gurtschnalle mit einer Verschlussvorrichtung nach einem der vorangehenden

Ansprüche, mit

- einem ersten Verschlussteil und einem zweiten Verschlussteil, wobei

das erste Verschlussteil zum Schließen der Verschlussvorrichtung an das

zweite Verschlussteil ansetzbar und in einer Schließstellung an dem

zweiten Verschlussteil gehalten ist,

- einem ersten Eingriffsvorsprung des ersten Verschlussteils und einem

zweiten Eingriffsvorsprung des zweiten Verschlussteils, wobei der erste

Eingriffsvorsprung zum Schließen in eine Eingriffsrichtung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff bringbar ist und in der Schließstellung

formschlüssig mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff steht, und

- einem an dem zweiten Verschlussteil angeordneten Sperrelement, das

beim Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite Verschlussteil

durch Zusammenwirken mit dem ersten Verschlussteil aus einer Grundstellung herausbewegt wird, so dass der erste Eingriffsvorsprung in die

Eingriffsrichtung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff bringbar

ist, und bei oder nach Herstellung des Eingriffs zurück in seine Grundstellung gelangt, um in der Grundstellung den formschlüssigen Eingriff des

ersten Eingriffsvorsprungs mit dem zweiten Eingriffsvorsprung entgegen

der Eingriffsrichtung zu sperren,

dadurch gekennzeichnet,

dass an dem ersten Verschlussteil (2) und/oder dem zweiten Verschlussteil (3)

eine Gurtbandaufnahme (21, 31) zur Befestigung eines Gurtes angeordnet ist

und in einem belasteten Zustand Lastkräfte entlang einer Lastrichtung (F) derart

auf die Verschlussteile (2, 3) einwirken, dass das erste Verschlussteil (2) in die

Eingriffsrichtung (Y) relativ zu dem zweiten Verschlussteil (3) belastet wird.

Hinsichtlich des Wortlauts der erteilten Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag weist im kennzeichnenden Teil zusätzlich die folgenden Merkmale des erteilten Anspruchs 2 auf:

wobei der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) und der zweite Eingriffsvorsprung

(320, 321) starr an einem Grundkörper (20, 30) des jeweils zugeordneten Verschlussteils (2, 3) ausgebildet sind.

Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 sind entsprechend angepasst. Der Anspruch

14 gemäß Hauptantrag entspricht dem erteilten Anspruch 15 unter Bezugnahme auf

die geänderten vorangehenden Ansprüche.

Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge 2 bis 20 wird auf den Schriftsatz der Beklagten

vom 15. September 2021 verwiesen.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs.

1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und der mangelnden Patentfähigkeit

(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ) geltend. Sie stützt

ihr Vorbringen insbesondere auf folgende Dokumente:

NK5

NK6

NK7

NK8

NK9

NK10

NK12

ursprünglich zu dem Streitpatent eingereichte Anmeldeunterlagen

WO 2011/023661 A1

WO 2009/092368 A2

US 2004/0107547 A1

WO 2004/029498 A1

WO 2008/151805 A2

DE 43 12 032 C2

Die Klägerin hält den Hauptantrag für unzulässig und meint, die Verteidigung des Streitpatents in dieser Fassung müsse erfolglos bleiben. Der neu in den Anspruch 1 aufgenommene Begriff des „Grundkörpers“ nach Hauptantrag sei an keiner Stelle im Streitpatent definiert. Somit stelle ohne weitergehende Einschränkungen von Anspruch 1 jeder die Eingriffsvorsprünge tragende Abschnitt des jeweiligen Verschlussteils einen

„Grundkörper“ im Sinne von Anspruch 1 dar. Entsprechende Eingriffsvorsprünge seien

aber auch bereits aus den Druckschriften NK6, NK7, NK8 und NK10 bekannt.

Darüber hinaus nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen zur erteilten Fassung des Streitpatents, demzufolge der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert sei, weil eine im Rahmen des Anmeldeverfahrens vorgenommene Änderung von

Anspruch 1 in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbart gewesen sei.

Im erteilten Patentanspruch 1 werde ein erster Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt und

ein zweiter Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt beansprucht. Diese Merkmale seien in

den ursprünglichen Anmeldeunterlagen des Streitpatents jedoch nicht offenbart. In den

ursprünglichen Anmeldeunterlagen sei hinsichtlich eines Hinterschnitts lediglich ausgerührt, dass die Eingriffsvorsprünge „nach Art eines Hinterschnitts“ ausgebildet seien,

was einen Unterscheid darstelle.

Nach Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der erteilten Fassung und ebenso in der Fassung nach Hauptantrag zudem auch nicht neu gegenüber

den Druckschriften NK6 und NK7. Zu den in den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag

aufgenommenen Merkmalen des erteilten Unteranspruchs 2 verweist sie zudem auf die

Entgegenhaltungen NK6 bis NK10 und NK12. Mithin sei auch der nebengeordnete Anspruch 14 nach Hauptantrag nicht patentfähig. Dies gelte gleichermaßen für die Unteransprüche 2 bis 13.

Auch die weiteren Hilfsanträge vermögen die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents in

den jeweiligen Fassungen nicht zu begründen, was die Klägerin weiter ausführt.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 9. Juli 2021 und einen

weiteren rechtlichen Hinweis vom 12. Januar 2022 erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 833 754 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung

des Antrags 1 (bezeichnet als Hilfsantrag 1) eingereicht mit Schriftsatz vom

15. September 2021 erhält,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die

Fassung eines der Hilfsanträge 2 bis 20, eingereicht mit Schriftsatz vom

15. September 2021, erhält.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen, soweit dieses

sich gegen den Hauptantrag sowie die weiteren Hilfsanträge richtet.

Das Streitpatent erweise sich in der Fassung nach Hauptantrag als patentfähig mit dem

hinzugefügten Merkmal, dass der erste Eingriffsvorsprung und der zweite Eingriffsvorsprung starr an einem Grundkörper des jeweils zugeordneten Verschlussteils ausgebildet seien.

Unter dem Grundkörper des jeweils zugeordneten Verschlussteils im Sinne des Anspruchs 1 des Hauptantrags verstehe das Streitpatent den Körper des Verschlussteils

an sich. Entsprechend seien bei sämtlichen Ausführungsbeispielen in der Streitpatentschrift die Eingriffsvorsprünge der Verschlussteile als starre Einheit mit dem Grundkörper des jeweils zugeordneten Verschlussteils ausgebildet.

Hiervon ausgehend nähmen die NK6 und die NK7 den Gegenstand des Anspruchs 1

nicht vorweg und legten diesen auch nicht nahe. Das Prinzip der NK6 genauso wie der

NK7 beruhe gerade darauf, ein elastisches Federverriegelungselement vorzusehen.

Von diesem Prinzip wäre der Fachmann bei der NK6 bzw. der NK7 nicht naheliegend

abgewichen, da hierzu keine Veranlassung bestanden habe.

Der Anspruch 14 entspreche in seinem Wortlaut dem erteilten Anspruch 15 und beziehe

durch seine Rückbeziehung auch die Merkmale des geänderten Anspruchs 1 mit ein.

Aus den vorangehend erläuterten Gründen sei der Anspruch 14 daher als patentfähig

anzusehen.

Im Übrigen nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen zur erteilten Fassung des Streitpatents, demzufolge der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht unzulässig

erweitert sei, denn die dort vorgenommene Hinzufügung „mit Hinterschnitt“ sei für den

Fachmann unmittelbar und eindeutig in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart gewesen.

Darüber hinaus sei das Streitpatent auch in den Fassungen der weiteren Hilfsanträge

2 bis 20 rechtsbeständig, was die Beklagte weiter ausführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze

der Parteien nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs.

1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und der mangelnden Patentfähigkeit

(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ) geltend werden, ist

zulässig.

Die Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent, nachdem es jedenfalls auch in

einer zulässigerweise eingeschränkten Fassung verteidigt wird – hier mit dem Hauptantrag – , in dem Umfang, in dem es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (st. Rspr., vgl BGH GRUR 2007, 404, Rdnr. 15 – Carvedilol II; GRUR 2011, 707, Rdnr. 8 – Dentalgerätesatz; Urteil vom 21. März 2017,

X ZR 19/15, Rdnr. 19 – juris).

Soweit das Streitpatent in der eingeschränkten Fassung nach Hauptantrag verteidigt

wird, ist die Klage unbegründet. Denn insoweit erweist sich das Streitpatent als nicht

unzulässig erweitert sowie patentfähig, insbesondere neu und auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft eine Verschlussvorrichtung zum Verbinden zweier Teile.

In Absatz [0002] der Streitpatentschrift ist erläutert, dass eine derartige

Verschlussvorrichtung ein erstes Verschlussteil und ein zweites Verschlussteil

umfasse. Das erste Verschlussteil sei zum Schließen der Verschlussvorrichtung

an das zweite Verschlussteil ansetzbar und werde in einer Schließstellung an dem

zweiten Verschlussteil gehalten. Ein erster Eingriffsvorsprung des ersten

Verschlussteils könne zum Schließen der Verschlussvorrichtung

in einer

Eingriffsrichtung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff gebracht werden

und stehe in der Schließstellung formschlüssig mit dem zweiten Eingriffsvorsprung

in Eingriff. An dem zweiten Verschlussteil sei weiterhin ein Sperrelement

angeordnet, das beim Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite

Verschlussteil durch Zusammenwirken mit dem ersten Verschlussteil aus einer

Grundstellung herausbewegt werde, so dass der erste Eingriffsvorsprung in die

Eingriffsrichtung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff gebracht werden

könne. Bei oder nach Herstellung des Eingriffs zwischen dem ersten

Eingriffsvorsprung und dem zweiten Eingriffsvorsprung gelange das Sperrelement

zurück in seine Grundstellung, um in der Grundstellung den formschlüssigen

Eingriff des ersten Eingriffsvorsprungs mit dem zweiten Eingriffsvorsprung

entgegen der Eingriffsrichtung zu sperren.

Dem Streitpatent liegt laut den Absätzen [0005] und [0008] der Streitpatentschrift

die Aufgabe zugrunde, eine Verschlussvorrichtung bereitzustellen, die in haptisch

angenehmer, leichtgängiger Weise zu schließen ist, in der Schließstellung einen

festen Halt und damit eine sichere Verbindung zwischen zu verbindenden Teilen

gewährleistet und zudem in leichter, komfortabler Weise zu öffnen ist.

2.

Der Patentanspruch 1, dessen Gegenstand gemäß Absatz [0009] diese Aufgabe

löst, lässt sich wie folgt gliedern:

1.

2.

3.

Verschlussvorrichtung (1) zum lösbaren Verbinden zweier Teile, mit

- einem ersten Verschlussteil (2) und

einem zweiten Verschlussteil (3),

3.1

wobei das erste Verschlussteil (2) zum Schließen der Verschlussvorrichtung (1) an das zweite Verschlussteil (3) ansetzbar und

3.2

in einer Schließstellung an dem zweiten Verschlussteil (3) gehalten ist,

4.

- einem ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt (220, 221) des ersten Verschlussteils (2) und einem zweiten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt (320,

321) des zweiten Verschlussteils (3),

5.

wobei der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) zum Schließen in eine Eingriffsrichtung (Y) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff bringbar

ist und in der Schließstellung formschlüssig mit dem zweiten Eingriffsvorsprung

(320, 321) in Eingriff steht,

6.

gekennzeichnet durch ein an dem zweiten Verschlussteil (3) angeordnetes

Sperrelement (33, 34),

6.1

das beim Ansetzen des ersten Verschlussteils (2) an das zweite Verschlussteil (3) durch Zusammenwirken mit dem ersten Verschlussteil (2)

aus einer Grundstellung herausbewegt wird, so dass der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) in die Eingriffsrichtung (Y) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321) in Eingriff bringbar ist, und

6.2

bei oder nach Herstellung des Eingriffs zurück in seine Grundstellung gelangt, um in der Grundstellung den formschlüssigen Eingriff des ersten Eingriffsvorsprungs (220, 221) mit dem zweiten Eingriffsvorsprung (320, 321)

entgegen der Eingriffsrichtung (Y) zu sperren,

7.

wobei zwischen dem ersten Verschlussteil (2) und dem zweiten Verschlussteil

(3) magnetische Mittel (25, 35) wirken, die ausgebildet sind, das Ansetzen des

ersten Verschlussteils (2) an das zweite Verschlussteil (3) durch Bereitstellen

einer magnetischen Anziehungskraft zu unterstützen,

8.

wobei der erste Eingriffsvorsprung (220, 221) und der zweite Eingriffsvorsprung (320, 321) starr an einem Grundkörper (20, 30) des jeweils zugeordneten Verschlussteils (2, 3) ausgebildet sind.

3.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3A, 4A und 5A der Patentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel einer patentgemäßen Verschlussvorrichtung (1) mit

einem ersten (2) und einem zweiten (3) Verschlussteil.

Streitpatentschrift Figuren 3A, 4A, 5A

4.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften mit besonderen Kenntnissen und

mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Verschlüssen zum lösbaren Verbinden von Bauteilen.

5.

Patentanspruch 1 bedarf der Erörterung.

a)

Nach Merkmal 1 muss die Verschlussvorrichtung dafür geeignet sein, zwei Teile

lösbar miteinander zu verbinden. Welcher Art die Teile sind, ist nicht Gegenstand

des Patentanspruchs 1. Erst im nebengeordneten Patentanspruch 14 nach Hauptantrag ist eine Gurtschnalle mit einer solchen Verschlussvorrichtung beansprucht.

Beispielhafte Einsatzmöglichkeiten für eine patentgemäße Verschlussvorrichtung

sind in Absatz [0136] der Streitpatentschrift aufgeführt.

b)

Das Merkmal 2 und die Merkmalsgruppe 3 beinhalten aus fachmännischer Sicht

Notwendigkeiten, die jede Verschlussvorrichtung zum lösbaren Verbinden zweier

Teile aufweisen muss, nämlich zwei Verschlussteile, die zum Schließen der Verschlussvorrichtung aneinander angesetzt werden, und in der Schließstellung aneinandergehalten sind.

c)

Nach dem Merkmal 4 weisen die beiden Verschlussteile jeweils einen Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt auf.

Nach dem fachmännischen Verständnis ist ein Hinterschnitt eine Ausnehmung an

einem Bauteil, die dazu eingerichtet ist, mit einem in den Hinterschnitt

eingreifenden Vorsprung an einem anderen Bauteil so zusammenzuwirken, dass

eine Bewegung der beiden Bauteile gegeneinander in einer Richtung quer zum

Hinterschnitt bzw. quer zum Vorsprung ausgeschlossen ist.

d)

Die beiden Eingriffsvorsprünge müssen gemäß Merkmal 5 zum Schließen in eine

Eingriffsrichtung miteinander in Eingriff bringbar sein, und in der Schließstellung

formschlüssig miteinander im Eingriff stehen.

In Absatz [0011] der Patentschrift ist hierzu ergänzend Folgendes erläutert: Um

die Eingriffsvorsprünge zum Schließen der Verschlussvorrichtung miteinander in

Eingriff zu bringen, müssen die Eingriffsvorsprünge soweit aneinander vorbeibewegt werden, bis der erste Eingriffsvorsprung in die Eingriffsrichtung formschlüssig in Eingriff mit dem zweiten Eingriffsvorsprung geschoben werden kann, wie

dies beispielhaft, aber nicht beschränkend in den nachfolgend wiedergegebenen

Figurengruppen 4A-5A, 4B-5B und 4C-5C der Patentschrift dargestellt ist. In der

Schließstellung, die beispielhaft in der Figurengruppe 4D-5D der Patentschrift gezeigt ist, stellen die Eingriffsvorsprünge einen festen Halt der Verschlussteile aneinander her.

Streitpatentschrift Figuren 4B bis 5E, die Figuren 4B, C, D, E zeigen jeweils einen mittigen, die Figuren 5B, C, D, E einen seitlichen Längsschnitt durch die Verschlussteile

Unter Eingriffsrichtung ist folglich die Richtung zu verstehen, in der sich die beiden

Eingriffsvorsprünge so zueinander bewegen, dass sie am Ende dieser Bewegung

in dieser Richtung nicht mehr weiterbewegen können, und miteinander in Eingriff

stehen, also z. B. überlappen und/oder eingerastet sind.

e)

Die Merkmalsgruppe 6 gibt an, dass an dem zweiten Verschlussteil ein Sperrelement angeordnet sein muss. Dieses wird beim Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite Verschlussteil durch Zusammenwirken mit dem ersten

Verschlussteil aus einer Grundstellung herausbewegt, so dass der erste Eingriffsvorsprung in die Eingriffsrichtung mit dem zweiten Eingriffsvorsprung in Eingriff

bringbar ist. Bei oder nach Herstellung des Eingriffs gelangt das Sperrelement zurück in seine Grundstellung, um in der Grundstellung den formschlüssigen Eingriff

des ersten Eingriffsvorsprungs mit dem zweiten Eingriffsvorsprung entgegen der

Eingriffsrichtung zu sperren.

Damit ist das Sperrelement im Patentanspruch 1 vorwiegend durch Wirkungs- und

Funktionsangaben charakterisiert. Hinsichtlich dessen räumlich-geometrischer

Ausgestaltung ist in Patentanspruch 1 lediglich angegeben, dass es am zweiten

Verschlussteil angeordnet sein muss.

Auch Absatz [0012] der Patentschrift erläutert die Funktionsweise des Sperrelements weiter. Demnach ist das Sperrelement dazu vorgesehen, um in der Schließstellung ein ungewünschtes Lösen der Verschlussteile voneinander auszuschließen. Beim Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite Verschlussteil

weicht das Sperrelement derart aus, dass der erste Eingriffsvorsprung des ersten

Verschlussteils in die Eingriffsrichtung in Eingriff mit dem zweiten Eingriffsvorsprung des zweiten Verschlussteils geschoben werden kann. Somit wird das Sperrelement beim Ansetzen derart beiseitegedrängt, dass der erste Eingriffsvorsprung in Eingriff mit dem zweiten Eingriffsvorsprung geführt werden kann. Bei

oder nach Herstellung des Eingriffs gelangt das Sperrelement zurück in seine

Grundstellung und sperrt in dieser Grundstellung den formschlüssigen Eingriff des

ersten Eingriffsvorsprungs mit dem zweiten Eingriffsvorsprung entgegen der Eingriffsrichtung. Der Halt des ersten Eingriffsvorsprungs an dem zweiten Eingriffsvorsprung und somit des ersten Verschlussteils an dem zweiten Verschlussteil ist

damit gesichert, so dass die Verschlussvorrichtung nicht in unbeabsichtigter

Weise geöffnet werden kann.

f)

Nach Merkmalsgruppe 7 müssen zwischen dem ersten Verschlussteil und dem

zweiten Verschlussteil magnetische Mittel wirken, die ausgebildet sind, das Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite Verschlussteil durch Bereitstellen

einer magnetischen Anziehungskraft zu unterstützen.

Gemäß den Absätzen [0013] und [0014] der Streitpatentschrift sind die magnetischen Mittel zusätzlich vorgesehen, um einen leicht zu schließenden Verschluss

bereitzustellen, bei dem die Verschlussteile zum Schließen lediglich in vergleichsweise unpräziser Weise aneinander angesetzt werden müssen, und das eigentliche Schließen des Verschlusses dann in magnetisch unterstützter Weise weitestgehend selbsttätig abläuft. Die magnetischen Mittel wirken zwischen dem ersten

Verschlussteil und dem zweiten Verschlussteil, indem sie beim Ansetzen des ersten Verschlussteils an das zweite Verschlussteil magnetisch anziehend zusammenwirken und somit das erste Verschlussteil magnetisch unterstützt in Eingriff

mit dem zweiten Verschlussteil gezogen wird.

Die magnetischen Mittel können beispielsweise in Form je eines Magneten an beiden Verschlussteilen oder in Form eines Magneten an einem Verschlussteil und

eines magnetischen Ankers aus ferromagnetischen Material an dem anderen Verschlussteil ausgebildet sein (vgl. Absatz [0013] der Streitpatentschrift).

g) Merkmal 8 fordert, dass der erste Eingriffsvorsprung und der zweite Eingriffsvorsprung starr an einem Grundkörper des jeweils zugeordneten Verschlussteils ausgebildet sind.

Da entsprechend diesem Wortlaut die beiden Eingriffsvorsprünge an jeweils einem Grundkörper ausgebildet sein müssen, sind die Eingriffsvorsprünge keine

Bestandteile des Grundkörpers im Sinne des Patentanspruchs 1.

Jedoch ist die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht darauf eingeschränkt, dass die

Eingriffsvorsprünge und der jeweilige Grundkörper separate Bauteile sein müssen. Vielmehr sind sowohl die Grundkörper Bestandteile der jeweiligen Verschlussteile (nach Merkmal 8), als auch die Eingriffsvorsprünge Bestandteile der

jeweiligen Verschlussteile (nach Merkmal 4). Das schließt nicht aus, sondern umfasst nach Patentanspruch 1 auch die Ausgestaltung, dass Eingriffsvorsprünge

und Grundkörper als gemeinsame Bestandteile des jeweiligen Verschlussteils aus

einem Stück bestehen können. Letzteres steht auch in Übereinstimmung mit den

Figuren 4A, 5A, 8A, 12A, 15A, 17A der Streitpatentschrift. Diese – die Ausführungsbeispiele betreffenden – Figuren erlauben zwar keine den Patentanspruch

einengenden Rückschlüsse, zeigen aber dem Fachmann aufgrund der durchgehenden, gleichartigen Schraffur, dass eine einstückige Ausgestaltung von Eingriffsvorsprüngen und Grundkörpern jedenfalls von Patentanspruch 1 umfasst ist.

Der Begriff „starr“ ist in der Streitpatentschrift als nicht elastisch definiert (Sp. 4 Z.

18 - 19). Da diese Definition dem allgemeinen und fachmännischen Sprachgebrauch entspricht, ist es vorliegend ohne Bedeutung, dass sich die Definition der

Streitpatentschrift auf ein Sperrelement bezieht, und nicht auf die Eingriffsvorsprünge.

Weil nach Merkmal 8 die Eingriffsvorsprünge starr an einem jeweiligen Grundkörper ausgebildet sein müssen, sind somit die Eingriffsvorsprünge

- zum einen nicht selbst elastisch, also nicht federnd ausgeführt, und

- zum anderen auch nicht elastisch und nicht auslenkbar an dem Grundkörper

angebracht.

Zwar legt Patentanspruch 1 nicht eindeutig fest, dass die Eingriffsvorsprünge in

jede Richtung starr an einem Grundkörper ausgebildet sein müssen. Jedoch müssen die patentgemäßen Eingriffsvorsprünge zumindest in der Eingriffsrichtung

starr an dem jeweiligen Grundkörper ausgebildet sein. Denn in Absatz [0032] der

Streitpatentschrift ist angegeben, dass als starre Elemente ausgebildete Eingriffsvorsprünge zum Ineingriffbringen aneinander vorbei bewegt werden müssen. Damit legt die Beschreibung aus fachmännischer Sicht fest, dass patentgemäße Eingriffsvorsprünge zumindest für die Funktion des Ineinanderbringens, also in Eingriffsrichtung starr an einem Grundkörper ausgebildet sein müssen.

Damit ist es unerheblich, ob ein Verschlussteil aus einem Grundkörper oder aus

mehreren Grundkörpern besteht.

h)

Patentanspruch 1 gibt nur die Eingriffsrichtung als Bewegungsrichtung an. Die

Richtungen der übrigen Bewegungen, insbesondere die Schließrichtung, sind

nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Der Inhalt der Patentansprüche bestimmt gemäß Art 69 Abs. 1 EPÜ den Schutzbereich des Patents. Die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs

vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer

sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Streitpatents festgelegten

Gegenstands führen (vgl. BGH GRUR 2011, 701 Rn. 23 – Okklusionsvorrichtung).

Die Angabe in Absatz [0011] der Streitpatentschrift, dass die Schließrichtung quer

zur Eingriffsrichtung sein muss, ist nicht in den Patentanspruch aufgenommen und

kann daher nicht den Gegenstand einschränken (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023-

Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

II.

1.

Der Gegenstand des Patents in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung ist

durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und damit zulässig.

a)

Die Gegenstände der mit Hauptantrag geltend gemachten Patentansprüche gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

aa) Das im Patentanspruch 1 (Merkmal 4) zweimal hinzugefügte Merkmal „mit

Hinterschnitt“ ist zwar nicht wortwörtlich in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (NK5) enthalten, jedoch entnimmt der Fachmann es den

Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung (vgl. S. 17, 3., 4. Absatz der NK5; in der SPS: Abs. [0051],

[0052]).

bb) Das angefügte Merkmal 8

findet seine Stütze

im ursprünglichen

Patentanspruch 2.

cc) Patentanspruch 14 nach Hauptantrag wurde gegenüber dem ursprünglichen

Patentanspruch 17 lediglich durch die Aufnahme der Bezugnahme auf eine

Verschlussvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche geändert.

Diese Bezugnahme ist den ursprünglichen Unterlagen (NK5 S. 14, zweiter

vollständiger Textabsatz) als zur Erfindung gehörend offenbart.

dd) Die Patentansprüche 2 bis 13 nach Hauptantrag unterscheiden sich von den

angemeldeten Patentansprüchen 3 bis 10 und 13 bis 16 nur in ihrer

Nummerierung.

b)

Die mit Hauptantrag verteidigten Patentansprüche erweitern den Schutzbereich

des Patents nicht.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist durch die Aufnahme des Merkmals

des ursprünglichen und erteilten Patentanspruchs 2 beschränkt worden.

Die Patentansprüche 2 bis 14 nach Hauptantrag unterscheiden sich von den erteilen Patentansprüchen 3 bis 15 lediglich in ihrer Nummerierung.

2.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung ist patentfähig, insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu

und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

a)

Die aus der Veröffentlichung NK6 (WO 2011/023661 A1) bekannten Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1a bis 3f nehmen die Verschlussvorrichtung nach

Patentanspruch 1 weder vorweg, noch geben sie dem Fachmann eine Anregung,

eine Verschlussvorrichtung nach den Vorgaben des Patentanspruchs 1 auszugestalten.

aa) Die NK6 offenbart ein erstes Ausführungsbeispiel des mechanischen

Verschlusses in den Figuren 1a bis 1e (im Folgenden: Figurengruppe 1).

Die Figur 1e ist nachfolgend wiedergegeben.

NK6 Fig. 1e

Dieses erste Ausführungsbeispiel einer Verschlussvorrichtung nach der

Figurengruppe 1 weist ein erstes Verbindungsmodul 1 und ein zweites

Verbindungsmodul 2 auf.

In einer Schließstellung (NK6 Fig. 1a) sind das erste Verbindungsmodul 1

und das zweite Verbindungsmodul 2 mechanisch miteinander verrastet,

indem an dem zweiten Verbindungsmodul 2 angeordnete Federverriegelungselemente 5a, 5b mit als Sperrstücke 6a, 6b dienenden Kanten

des ersten Verbindungsmoduls 1 formschlüssig in Eingriff stehen, so dass

die Verbindung des ersten Verbindungsmoduls 1 und des zweiten Verbindungsmoduls 2 gegen eine entgegengesetzt zu einer Schließrichtung X

wirkende Last mechanisch gesichert ist (NK6 S. 14 Z. 9 - 15).

Am ersten Verbindungsmodul 1 und am zweiten Verbindungsmodul 2 sind

jeweils ein Magnet 3, 4 (oder einerseits ein Magnet und andererseits ein

magnetischer Anker) derart angeordnet, dass sie sich in der Schließstellung

frontal gegenüberstehen und magnetisch anziehen (NK6 Fig. 1a). Die

magnetischen Mittel 3, 4 unterstützen den Schließvorgang und bewirken die

Herstellung der mechanischen Verrastung weitestgehend selbsttätig (NK6 S.

14 Z. 17 - 24).

Um ein unbeabsichtigtes Öffnen der Verschlussvorrichtung zu verhindern, ist

eine Verriegelungsvorrichtung vorgesehen, die bei dem Ausführungsbeispiel

gemäß der Figurengruppe 1 durch ein Verriegelungselement 7 in Form eines

Verriegelungsbolzens ausgebildet ist, der am ersten Verbindungsmodul 1

bewegbar geführt ist und in der Schließstellung gemäß Fig. 1a in eine

zugeordnete, passende Aussparung 8 (NK6 Fig. 1e) am zweiten Verbindungsmodul 2 so eingreift, dass das erste Verbindungsmodul 1 nicht in

die Öffnungsrichtung Y verschoben werden kann (NK6 S. 14 Z. 34 - S. 15 Z.

5).

Im geöffneten Zustand sind die Verbindungsmodule 1, 2 voneinander

getrennt (NK6 Fig. 1d), so dass die Magnete 3, 4 räumlich voneinander

getrennt sind, und die Verrastung der Federverriegelungselemente 5a, 5b

und der Sperrstücke 6a, 6b sich außer Eingriff befindet (NK6 S. 16 Z. 1 - 4).

Zum Schließen der Verschlussvorrichtung muss das erste Verbindungsmodul 1 in eine Stellung gebracht werden, in der es mit dem zweiten

Verbindungsmodul 2 mechanisch verrasten kann (NK6 Fig. 1e). Dazu

werden das erste Verbindungsmodul 1 und das zweite Verbindungsmodul 2

aneinander angesetzt, wobei der Schließvorgang magnetisch unterstützt

durch die Anziehungskraft der Magnete 3, 4 erfolgt und somit die Verrastung

des ersten Verbindungsmoduls 1 mit dem zweiten Verbindungsmodul 2 im

Wesentlichen selbsttätig hergestellt wird (NK6 S. 16 Z. 6 - 8, Z. 22 - 26).

Die Verbindungsmodule 1 und 2 wirken als Verschlussteile gemäß den

Merkmalen 2, 3, 3.1 und 3.2 des Patentanspruchs 1. Die an dem zweiten

Verbindungsmodul 2 angeordneten Federverriegelungselemente 5a, 5b

stellen einen ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt entsprechend dem

ersten Teil des Merkmals 4 dar. Das Verriegelungselement 7 in Form eines

Verriegelungsbolzens ist als Sperrelement gemäß Merkmal 6 aufzufassen.

Das Magnet-Anker-System mit den Magneten 3, 4 fungiert als magnetische

Mittel gemäß Merkmal 7.

Jedoch sind die „als Sperrstücke 6a, 6b dienenden Kanten“ zwar als zweite

Eingriffsvorsprünge des zweiten Verschlussteils, jedoch ohne Hinterschnitt

ausgebildet, so dass jeweils ein wesentliches Teilmerkmal der Merkmale 4,

5, 6.1 und 8 hieraus nicht bekannt ist.

Die einen ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt darstellenden Federverriegelungselemente 5a, 5b sind als Federn und damit elastisch, also nicht

starr ausgebildet. Damit weist das Ausführungsbeispiel nach der Figurengruppe 1 auch nicht die verbleibenden Teilmerkmale des Merkmals 8 auf.

bb) Ein zweites Ausführungsbeispiel des mechanischen Verschlusses offenbart

die NK6 in den Figuren 2a bis 2f (im Folgenden: Figurengruppe 2), deren

Figur 2d nachfolgend exemplarisch wiedergegeben ist.

NK6 Fig. 2d

Die Verschlussvorrichtung nach der Figurengruppe 2 weist ein erstes

Verbindungsmodul 1a, 1b und ein zweites Verbindungsmodul 2 auf. Das

erste Verbindungsmodul 1a, 1b besteht aus zwei Teilen: Einem ersten

Modulteil 1a, das als beweglicher Schieber ausgebildet ist, und einem

zweiten Modulteil 1b, das als Betätigungselement dient und das erste

Modulteil 1a in die Öffnungsrichtung Y gleitend führt (NK6 S. 16 Z. 32 - S. 17

Z. 2). In der oben wiedergegebenen Fig. 2d sind die beiden Verbindungsmodule 1a, 1b, 2 in geöffnetem Zustand vollständig voneinander getrennt

dargestellt (NK6 S. 19 Z. 15 - 16).

Am ersten Modulteil 1a ist ein Magnet 3 angeordnet, der in der

Schließstellung (NK6 Fig. 2a) einem Magneten 4 (oder magnetischen Anker)

am zweiten Verbindungsmodul 2 anziehend frontal gegenübersteht. Am

ersten Verbindungsmodul 1a sind zudem Sperrstücke 6a, 6b angeordnet, die

in der Schließstellung mit Federverriegelungselementen 5a, 5b am zweiten

Verbindungsmodul 2 formschlüssig in Eingriff stehen und mit den Federverriegelungselementen 5a, 5b eine Federverrastung bilden. Die Federverrastung und die Stärke der Magnete 3, 4 ist hierbei so bemessen, dass

durch Wirkung der magnetischen Anziehungskraft die Rastung selbsttätig

geschlossen wird (NK6 S. 17 Z. 12 - 19).

Zum Schließen der Verschlussvorrichtung ist das als Schieber ausgebildete

erste Modulteil 1a in eine Stellung zurückgestellt (NK6 Fig. 2e), in der die

Sperrstücke 6a, 6b mit den Federverriegelungselementen 5a, 5b zum

Schließen der Verschlussvorrichtung verrastet werden können (NK6 S. 19 Z.

18 - 21).

Zur Verwirklichung einer Verriegelungsvorrichtung sind am zweiten Modulteil

1b mehrere Verriegelungselemente 9a, 9b, 9c angeordnet, die über

Rückstellfedern 10a, 10b, 10c gegenüber dem zweiten Modulteil 1b

vorgespannt sind und in der Schließstellung (NK6 Fig. 2a) in zugeordnete

Aussparungen 90 der Verriegelung des ersten Modulteils 1a eingreifen, so

dass das erste Modulteil 1a nicht relativ zu dem zweiten Modulteil 1b

verschoben werden kann und damit in die Öffnungsrichtung Y relativ zum

zweiten Verbindungsmodul 2 festgelegt ist (NK6 S. 17 Z. 36 - S. 18 Z. 4).

Die Verbindungsmodule 1a, 1b und 2 wirken als Verschlussteile gemäß den

Merkmalen 2, 3, 3.1 und 3.2 des Patentanspruchs 1. Die an dem zweiten

Verbindungsmodul 2 angeordneten Federverriegelungselemente 5a, 5b

stellen einen ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt, und die Sperrstücke

6a, 6b einen zweiten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt entsprechend

Merkmal 4 dar, wobei die Federverriegelungselemente 5a, 5b und die

Sperrstücke 6a, 6b entsprechend Merkmal 6 zusammenwirken. Magnet 3

und Magnet 4, die anziehend frontal gegenüberstehen, fungieren als

magnetische Mittel gemäß Merkmal 7. Die Verriegelungsvorrichtung mit den

Verriegelungselementen 9a, 9b, 9c ist als Sperrelement gemäß Merkmal 6

aufzufassen. Ob diese Verriegelungselemente 9a, 9b, 9c entsprechend den

Merkmalen 6.1 und 6.2 funktionieren, kann dahingestellt bleiben. Denn die

einen ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt darstellenden Federverriegelungselemente 5a, 5b sind als Federn und damit elastisch, also nicht

starr entsprechend Merkmal 8 ausgebildet.

cc)

In den Figuren 3a bis 3f (im Folgenden: Figurengruppe 3) offenbart die NK6

ein drittes Ausführungsbeispiel einer Verschlussvorrichtung. Nachfolgend ist

die Figur 3b wiedergegeben.

NK6 Fig. 3b

Bei diesem Ausführungsbeispiel greift in der Schließstellung ein zweites

Verbindungsmodul 2 in Form eines so genannten Male-Teils in ein erstes

Verbindungsmodul 1 in Form eines so genannten Female-Teils ein und ist

nur durch ein seitliches Verschieben in eine Öffnungsrichtung Y wieder

lösbar, allerdings erst nach Entriegelung durch Betätigen eines Entriegelungsknopfs 17 (NK6 S. 20 Z. 1 - 8).

Bestandteil des zweiten Verbindungsmoduls 2 (Female-Teil) ist ein Federverriegelungselement 5 in Form eines Spreizrings, der an einer Grundplatte

20 so angeordnet ist, dass das Federverriegelungselement 5 zum Herstellen

des Schließzustands in radialer Richtung ausweichen kann. An der

Grundplatte 20 ist ein Magnet 3 so angeordnet, dass er nach dem Schließen

einem Magneten 4 am ersten Verbindungsmodul 1 (Male-Teil) anziehend

gegenüberliegt (NK6 S. 20 Z. 13 - 18).

In einer Schließstellung (NK6 Fig. 3a, 3e) greift ein Sperrstück 6 in das

Federverriegelungselement 5 in Form des Spreizrings formschlüssig ein und

verbindet damit das erste Verbindungsmodul rastend auf formschlüssige

Weise mit dem zweiten Verbindungsmodul 2 (NK6 S. 20 Z. 20 - 23).

In der Schließstellung greift ein am zweiten Verbindungsmodul 2 angeordnetes Verriegelungselement 9 in eine zugeordnete Aussparung 8 am

ersten Verbindungsmodul 1 derart ein, dass das erste Verbindungsmodul 1

entgegen einer Bewegung in die Öffnungsrichtung Y mit dem zweiten

Verbindungsmodul 2 verriegelt ist. Das Verriegelungselement 9 ist über eine

Rückstellfeder 10a in Form eines federnden Abschnitts elastisch an dem

zweiten Verbindungsmodul 2 angeordnet, so dass die Verriegelung

selbsttätig hergestellt wird, wenn das erste Verbindungsmodul 1 in die

Schließstellung am zweiten Verbindungsmodul 2 gelangt (NK6 S. 21 Z. 8 -

15).

Zum Schließen wird das erste Verbindungsmodul in die Schließrichtung X an

das zweite Verbindungsmodul 2 angesetzt, so dass das Sperrstück 6 mit

dem Federverriegelungselement 5 verrastet (NK3 Fig. 3f). Die Herstellung

der Verrastung erfolgt durch magnetische Anziehung der Magnete 3, 4 (von

denen einer auch als magnetischer Anker ausgeführt sein kann)

weitestgehend selbsttätig bei Ansetzen des ersten Verbindungsmoduls 1 an

das zweite Verbindungsmodul 2 (NK6 S. 20 Z. 25 - 30).

Die Verschlussvorrichtung nach der Figurengruppe 3 kann – außer auf dem

in der NK6 S. 20 Z. 25 - 30 beschriebenen Wege – auch auf andere Weise

in die Schließstellung gebracht werden: Nämlich, indem das Verbindungsmodul 1 in Form eines Male-Teils entgegen der Öffnungsrichtung Y seitlich

in das Verbindungsmodul 2 in Form eines Female-Teils eingeschoben wird.

In dieser Bewegungsrichtung wird das Verriegelungselement 9 durch das

Female-Teil 2 nach unten weggedrückt, da das Verriegelungselement 9 in

Richtung zu der Rückstellfeder 10a hin abgeschrägt ist, wie der Fachmann

der Figur 3e i. V. m. den Figuren 3b, 3d und 3f der NK6 entnimmt.

Bei dem Ausführungsbeispiel nach der Figurengruppe 3 wirken die Verbindungsmodule 1 und 2 als Verschlussteile gemäß den Merkmalen 2, 3, 3.1

und 3.2 des Patentanspruchs 1.

Den Figuren 3b, 3c entnimmt der Fachmann, dass das Federverriegelungselement 5 auf seiner (in X-Richtung) unteren Seite einen radial nach

innen vorstehenden Rand aufweist, der einen Hinterschnitt erzeugt, so dass

das Federverriegelungselement 5 einen ersten Eingriffsvorsprung mit

Hinterschnitt entsprechend dem ersten Teilmerkmal des Merkmals 4

darstellt. Das Sperrstück 6, das in das Federverriegelungselement 5

formschlüssig eingreift, fungiert dementsprechend als zweiter Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt entsprechend dem restlichen Teilmerkmal des

Merkmals 4, und steht mit dem Federverriegelungselement 5 formschlüssig

im Eingriff entsprechend Merkmal 5.

Wenn die Verschlussvorrichtung nach der Figurengruppe 3 durch seitliches

Einschieben des Verbindungsmoduls 1

in das Verbindungsmodul 2

entgegen der Öffnungsrichtung Y geschlossen wird (s. oben), wirkt das

Verriegelungselement als Sperrelement gemäß den Merkmalen 6, 6.1 und

6.2. In dieser Bewegungsrichtung wird das Verriegelungselement 9 durch

das Female-Teil 2 nach unten weggedrückt, da das Verriegelungselement 9

in Richtung zu der Rückstellfeder 10a hin abgeschrägt ist, wie der Fachmann

der Figur 3e i. V. m. den Figuren 3b, 3d und 3f der NK6 entnimmt.

Ob die Magnete 3 und 4, von denen einer als magnetischer Anker ausgeführt

sein kann (NK6 S. 20 Z. 28 - 29), das Ansetzen des Verbindungsmoduls 1

an das Verbindungsmodul 2 auch dann durch Bereitstellen einer magnetischen Anziehkraft unterstützen, entsprechend Merkmal 7, wenn die Verschlussvorrichtung durch seitliches Einschieben entgegen der Öffnungsrichtung Y geschlossen wird, kann dahingestellt bleiben.

Denn auch bei dem Ausführungsbeispiel nach der Figurengruppe 3 ist das

einen ersten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt darstellende Federverriegelungselement 5 in Form eines Spreizrings als Feder und damit

elastisch, also nicht starr entsprechend Merkmal 8 ausgebildet.

dd) Die Ausführungsbeispiele nach den Figurengruppen 1 bis 3 der NK6 legen

den Gegenstand des mit Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 auch

nicht nahe.

Wie oben ausgeführt, ist bei diesen Ausführungsbeispielen nach der NK6 ein

als Eingriffsvorsprung fungierendes Federverriegelungselement federnd,

also nicht starr ausgeführt.

Hiervon abzuweichen hat der Fachmann keinen Anlass. Die Lehre nach der

NK6 sieht bei den Ausführungsbeispielen nach den Figurengruppen 1 bis 3

jeweils vor, dass jede dieser Verschlussvorrichtungen in einer in der NK6

festgelegten Schließrichtung geschlossen wird, weil nur so in Verbindung mit

den magnetischen Mitteln ein weitestgehend selbsttätiges Einrasten erfolgen

kann (NK6 S. 4 Z. 34 - 36). Für dieses Schließen gemäß der in der NK6

festgelegten Schließrichtung ist ein nachgiebiges, elastisches Federverriegelungselement zwingend notwendig.

Ein hiervon abweichendes Schließen ist zwar grundsätzlich möglich, z. B.

durch seitliches Hereinschieben wie oben zum Ausführungsbeispiel nach der

Figurengruppe 3 dargelegt, und es widerspricht auch nicht der Lehre der

NK6, aber es stellt kein Schließen im Sinne der NK6 dar.

Selbst wenn der Fachmann auf den Gedanken käme, die Federverriegelungselemente in den Ausführungsbeispielen nach der NK6 durch

starre Elemente zu ersetzen, würde er diesen Gedanken wieder verwerfen,

weil dann das Schließen entsprechend der in der NK6 vorgegebenen

Richtung nicht mehr möglich wäre.

Für ein Naheliegen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 wäre es notwendig gewesen, dass der Fachmann aus der Druckschrift NK6 zumindest

eine Anregung dahingehend entnehmen hätte können, dass es bei den dort

beschriebenen Verschlussvorrichtungen grundsätzlich möglich wäre, anstelle der beschriebenen Schließrichtung auch eine davon abweichende

Schließrichtung vorzusehen, durch welche die Federverriegelungselemente

beim Schließen nicht elastisch verformt werden. Eine derartige Anregung ist

jedoch in der Druckschrift NK6 nicht zu finden.

b)

Auch aus der Veröffentlichung NK7 (WO 2009/092368 A2) ist der Gegenstand

des mit Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 weder bekannt noch

nahegelegt.

aa) Die NK7 offenbart einen Rast-Magnet-Verschluss, der in der nachfolgend

wiedergegebenen Figur 1a der NK7 dargestellt ist.

NK7 Fig. 1a

Dieser Rast-Magnet-Verschluss besteht aus einem ersten Verbindungsmodul und einem zweiten Verbindungsmodul.

Die beiden Verschlussmodule werden beim Schließen von einer Magnet-

Anker-Konstruktion mit mindestens

einem Magneten

(21)

im

Verbindungsmodul 1 und einem Anker oder zweiten Magneten (22) im

Verbindungsmodul 2 in Schließrichtung x selbsttätig zusammengezogen

(NK7 S. 2 Z. 4 - 8, S. 6 Z. 20 - 22, Fig. 1d), entsprechend den Merkmalen 2,

3, 3.1, 3.2 und 7.

Während des Schließens werden Eingriffsvorsprünge 9a, 9b eines

Federverriegelungselements 9 im zweiten Verbindungsmodul 2 durch

Sperrstücke 7a, 7c im ersten Verbindungsmodul 1 in eine Richtung Z beiseite

gedrückt (NK7 S. 6 Z. 22 - 28, S. 5 Z. 17 - 23, Fig. 1d). Nach dem Einrasten

der Sperrstücke 7a, 7c und der Eingriffsvorsprünge 9a, 9b befindet sich der

Verschluss in der Schließstellung (NK7 S. 6, Z. 30 - 31, Fig. 1e). Die

Sperrstücke 7a, 7c sind als umlaufender Rand ausgebildet (NK7 S. 5 Z. 17 -

18, Fig. 1a, 1b, 1d, 1e) und sind somit als erster Eingriffsvorsprung mit

Hinterschnitt gemäß Merkmal 4 aufzufassen. Das Feder-Verriegelungselement 9 mit den Eingriffsvorsprüngen 9a, 9b stellt einen zweiten

Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt entsprechend Merkmal 4 dar.

Weil die Sperrstücke 7a, 7c zum Schließen in die einer Eingriffsrichtung

gleichzusetzende Schließrichtung X mit den Eingriffsvorsprüngen 9a, 9b in

Eingriff bringbar sind und in der Schließstellung formschlüssig mit den

Eingriffsvorsprüngen 9a, 9b in Eingriff stehen, offenbart die NK7 auch das

Merkmal 5.

Die Eingriffsvorsprünge 9a, 9b des zweiten Verbindungsmoduls sind an einer

gebogenen streifenförmigen Feder 9z angeordnet (NK7 S. 5 Z. 19 - 22, Fig.

1a - 1f). Beim Schließen werden die Eingriffsvorsprünge 9a, 9b durch die

Sperrstücke 7a, 7c in Richtung Z beiseite gedrückt, da die streifenförmige

Feder 9z in dieser Richtung besonders biegeweich ist (NK7 S. 6 Z. 22 - 25,

Fig. 1d). In der Schließstellung drückt die Feder 9z die Eingriffsvorsprünge

9a, 9b zusammen, so dass die Sperrstücke 7a, 7c verrastet sind (NK7 S. 6

Z. 30 - 34). Bei einer Belastung des Verschlusses entgegen der

Schließrichtung x ist die Feder 9z besonders biegesteif (NK7 S. 7 Z. 4 - 5).

Damit fungiert und wirkt die am Verschlussteil 2 angeordnete, gebogenen

streifenförmigen Feder 9z als Sperrelement gemäß den Merkmalen 6, 6.1

und 6.2.

Hingegen ist aus der NK7 nicht das Merkmal 8 bekannt, denn das den

zweiten Eingriffsvorsprung mit Hinterschnitt darstellende Feder-

Verriegelungselement 9 ist aufgrund der gebogenen streifenförmigen Feder

9z elastisch und nicht starr im Sinne des Merkmals 8 ausgebildet.

Auch ist das Federverriegelungselement 9 nicht starr an der als Grundkörper

eines Verschlussteils fungierenden Gehäusekappe 10 angebracht, vgl. NK7

Fig. 1a, 1d, 2.

bb) Die Offenbarung der NK7 legt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach

Hauptantrag auch nicht nahe.

In der NK7 ist angegeben, dass die Feder 9z des Federverriegelungselements 9 beim Schließen biegeweich in Richtung z ausweicht (NK7 S. 3 Z.

8, S. 7 Z. 21 - 22, S. 15 Z. 9, Fig. 1d).

Damit muss das in der NK7 beschriebene – und als Verriegelungselement

im Sinne des Streitpatents wirkende – Federverriegelungselement 9 zur

Funktionserfüllung elastisch ausgebildet sein, so dass die NK7 dem

Fachmann keine Anregung gibt, das Federverriegelungselement 9 starr

entsprechend dem Merkmal 8 auszubilden.

c)

Die im Übrigen von der Klägerin hinsichtlich des Merkmals 8 genannten

Entgegenhaltungen NK8 (US 2004/107547 A1), NK9 (WO 2004/029498 A1),

NK10 (WO 2008/151805 A2) und NK12 (DE 43 12 032 C2) kommen der

Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen

die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag daher gleichfalls nicht nahe.

d)

Die übrigen Ausführungsbeispiele nach den Druckschriften NK6 und NK7, sowie

die weiteren, im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen vom Gegenstand

des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weiter ab. Sie offenbaren nichts, was

zusätzlich in Richtung der Erfindung gemäß diesem Patentanspruch 1 wiese.

Auch die Klägerin macht insoweit nichts geltend.

3.

Die Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hauptantrag werden aufgrund des Rückbezugs auf Patentanspruch 1 von diesem getragen.

Dies gilt schließlich auch für den nebengeordneten Patentanspruch 14 gemäß

Hauptantrag, der eine Verschlussvorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche in Bezug nimmt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Senat bewertet das Unterliegen der Beklagten mit 2/3 und das der Klägerin

dementsprechend mit 1/3. Das Streitpatent hat durch die Einschränkung auf eine starre

Ausbildung der Eingriffsvorsprünge an den Grundkörper des jeweils zugeordneten

Verschlussteils eine wesentliche Einschränkung erfahren, die der Senat im Verhältnis

zum Schutzumfang des Streitpatents in seiner erteilten Fassung mit 2/3 bemisst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V.

m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133

Karlsruhe, einzulegen.

Grote-Bittner

Krüger

Söchtig

Schenk

Herbst

sch