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BPatG Beschluss vom 28.01.2022 – 1 W (pat) 7/22
1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:280122B1Wpat7.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
1 W (pat) 7/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2018 209 769
wegen Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss
hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Januar 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und
Heimen beschlossen:
Die Beschwerde vom 6. Juli 2020 gegen den Erteilungsbeschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse
F25B - vom 5. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BPatG:2022:280122B1Wpat7.22.0
G r ü n d e
I.
Am 18. Juni 2018 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung „Verfahren zum Betreiben einer
einen Kältemittelkreislauf aufweisenden Kälteanlage eines Fahrzeugs“ zur
Patentierung ein und stellte den Prüfungsantrag.
Durch Bescheid vom 31. Januar 2019 wurde der Anmelderin von der
Prüfungsstelle für Klasse F25B mitgeteilt, dass der Patentanspruch 10 nicht
ausreichend verständlich formuliert sei, woraufhin die Anmelderin mit ihrer beim
DPMA am 23. Mai 2019 eingegangenen Bescheidserwiderung einen neuen
Patentanspruch 10 und eine neue Beschreibung einreichte. Mit Beschluss vom 12.
Mai
2020 wurde
das Patent
erteilt, wobei
den
dort
aufgeführten
Erteilungsunterlagen jedoch nicht eindeutig zu entnehmen war, welcher der
Ansprüche mit der Anspruchsnummer 10 gestrichen werden sollte.
Aufgrund dieses formalen Fehlers legte die Anmelderin am 26. Mai 2020
Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde von der Prüfungsstelle stattgegeben und
der angefochtene Erteilungsbeschluss mit Abhilfebeschluss vom 2. Juni 2020
aufgehoben. Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 wurde das Patent wie beantragt mit
den
Patentansprüchen 1
bis 9
vom 18. Juni 2018
sowie mit
dem
Patentanspruch 10 vom 23. Mai 2019 erteilt. Unter der Rubrik "Zusammenstellung
der Publikationsunterlagen" stellte die Prüfungsstelle mit der Anmerkung
"redaktionelle Änderung: Streichung des ursprünglichen Anspruchs 10" klar, dass
der Patentanspruch 10 vom 23. Mai 2019 Gegenstand der Erteilung war. Dieser
Klarstellung entsprechend wurde auf der Folgeseite des Erteilungsbeschlusses
der ursprüngliche Patentanspruch 10 vom 18. Jun
2018 durchgestrichen
wiedergegeben.
Gegen diesen Beschluss, der der Anmelderin am 11. Juni 2020 zugestellt wurde,
richtet sich ihre Beschwerde vom 6. Juli 2020, mit der sie erneut den
Patentanspruch 10 vom 23. Mai 2019 sowie die Beschreibung vom 23. Mai 2019
eingereicht hat. Sie
trägt ergänzend vor, die mit der Beschwerdeschrift
eingereichte Beschreibung weiche lediglich insoweit von der Beschreibung vom
23. Mai 2019 ab, als in der beschwerdegegenständlichen Fassung verschiedene
Orthographiefehler korrigiert worden seien.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Erteilungsbeschluss des DPMA – Prüfungsstelle für Klasse F25B - vom
5. Juni 2020 aufzuheben,
und den Patentanspruch 10 gegenüber der Streichung zu ändern,
hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung
anzuberaumen.
Das Patentamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Bei der Akte befindet sich eine Gesprächsnotiz über ein Telefonat des
Patentprüfers mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin vom
13. Juli 2020. Dort ist vermerkt, dass die Anmelderin darüber informiert worden
sei, dass die Berücksichtigung der mit Beschwerdeschrift am 6. Jul 2020
eingegangenen Unterlagen in einem erneuten Abhilfebeschluss zu keiner anderen
Entscheidung als dem angefochtenen Beschluss vom 5. Juni 2020 führen würde,
sodass im engeren juristischen Sinne keine Abhilfe geschaffen werden könne.
Diese Gesprächsnotiz wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin
vom Senat am 25. Januar 2022 formlos übermittelt und telefonisch mit
ihm
erörtert.
Auf die Verfahrensakten wird Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 73 (1) Satz 1 PatG statthafte Beschwerde gegen den
Erteilungsbeschluss ist form- und fristgerecht eingelegt, sie ist jedoch mangels
Beschwer unzulässig.
Eine unabdingbare Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Beschwerde ist es, dass der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein muss.
Die Beschwer kann dabei
formeller oder materieller Art sein, maßgeblich ist
insoweit lediglich, dass mit der angefochtenen Entscheidung von den Anträgen
des Beschwerdeführers in für ihn nachteiliger Weise abgewichen wurde.
Im vorliegenden Fall
fehlt es an einer solchen Beschwer. Denn mit dem
Erteilungsbeschluss vom 5. Juni 2020 wurde das Patent - wie von der Anmelderin
beantragt - mit den Patentansprüchen 1 - 9 vom 18. Juni 2018 und dem
Patentanspruch 10 vom 23. Mai 2019 sowie der Beschreibung vom 23. Mai 2019
erteilt. Damit wurde den Anträgen der Anmelderin in vollem Umfang entsprochen.
Die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Fassung der Beschreibung vom 23.
Mai 2019 mit Korrekturen von Orthographiefehlern konnte im vorliegenden
Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden.
2. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage musste dem von der
Beschwerdeführerin hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nicht entsprochen werden § 79 (2) Satz 2 PatG.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss
von
einer
beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin
oder
von
einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Dr. Hock
Schell
Heimen