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BPatG Beschluss vom 28.01.2022 – 1 W (pat) 7/22

1. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:280122B1Wpat7.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 W (pat) 7/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2018 209 769

wegen Beschwerde gegen Erteilungsbeschluss

hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Januar 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock und die Richter Schell und

Heimen beschlossen:

Die Beschwerde vom 6. Juli 2020 gegen den Erteilungsbeschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse

F25B - vom 5. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

ECLI:DE:BPatG:2022:280122B1Wpat7.22.0

G r ü n d e

I.

Am 18. Juni 2018 reichte die Anmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt

(DPMA) eine Erfindung mit der Bezeichnung „Verfahren zum Betreiben einer

einen Kältemittelkreislauf aufweisenden Kälteanlage eines Fahrzeugs“ zur

Patentierung ein und stellte den Prüfungsantrag.

Durch Bescheid vom 31. Januar 2019 wurde der Anmelderin von der

Prüfungsstelle für Klasse F25B mitgeteilt, dass der Patentanspruch 10 nicht

ausreichend verständlich formuliert sei, woraufhin die Anmelderin mit ihrer beim

DPMA am 23. Mai 2019 eingegangenen Bescheidserwiderung einen neuen

Patentanspruch 10 und eine neue Beschreibung einreichte. Mit Beschluss vom 12.

Mai

2020 wurde

das Patent

erteilt, wobei

den

dort

aufgeführten

Erteilungsunterlagen jedoch nicht eindeutig zu entnehmen war, welcher der

Ansprüche mit der Anspruchsnummer 10 gestrichen werden sollte.

Aufgrund dieses formalen Fehlers legte die Anmelderin am 26. Mai 2020

Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde von der Prüfungsstelle stattgegeben und

der angefochtene Erteilungsbeschluss mit Abhilfebeschluss vom 2. Juni 2020

aufgehoben. Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 wurde das Patent wie beantragt mit

den

Patentansprüchen 1

bis 9

vom 18. Juni 2018

sowie mit

dem

Patentanspruch 10 vom 23. Mai 2019 erteilt. Unter der Rubrik "Zusammenstellung

der Publikationsunterlagen" stellte die Prüfungsstelle mit der Anmerkung

"redaktionelle Änderung: Streichung des ursprünglichen Anspruchs 10" klar, dass

der Patentanspruch 10 vom 23. Mai 2019 Gegenstand der Erteilung war. Dieser

Klarstellung entsprechend wurde auf der Folgeseite des Erteilungsbeschlusses

der ursprüngliche Patentanspruch 10 vom 18. Jun

2018 durchgestrichen

wiedergegeben.

Gegen diesen Beschluss, der der Anmelderin am 11. Juni 2020 zugestellt wurde,

richtet sich ihre Beschwerde vom 6. Juli 2020, mit der sie erneut den

Patentanspruch 10 vom 23. Mai 2019 sowie die Beschreibung vom 23. Mai 2019

eingereicht hat. Sie

trägt ergänzend vor, die mit der Beschwerdeschrift

eingereichte Beschreibung weiche lediglich insoweit von der Beschreibung vom

23. Mai 2019 ab, als in der beschwerdegegenständlichen Fassung verschiedene

Orthographiefehler korrigiert worden seien.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Erteilungsbeschluss des DPMA – Prüfungsstelle für Klasse F25B - vom

5. Juni 2020 aufzuheben,

und den Patentanspruch 10 gegenüber der Streichung zu ändern,

hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung

anzuberaumen.

Das Patentamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem

Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Bei der Akte befindet sich eine Gesprächsnotiz über ein Telefonat des

Patentprüfers mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin vom

13. Juli 2020. Dort ist vermerkt, dass die Anmelderin darüber informiert worden

sei, dass die Berücksichtigung der mit Beschwerdeschrift am 6. Jul 2020

eingegangenen Unterlagen in einem erneuten Abhilfebeschluss zu keiner anderen

Entscheidung als dem angefochtenen Beschluss vom 5. Juni 2020 führen würde,

sodass im engeren juristischen Sinne keine Abhilfe geschaffen werden könne.

Diese Gesprächsnotiz wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin

vom Senat am 25. Januar 2022 formlos übermittelt und telefonisch mit

ihm

erörtert.

Auf die Verfahrensakten wird Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 73 (1) Satz 1 PatG statthafte Beschwerde gegen den

Erteilungsbeschluss ist form- und fristgerecht eingelegt, sie ist jedoch mangels

Beschwer unzulässig.

Eine unabdingbare Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Beschwerde ist es, dass der

Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein muss.

Die Beschwer kann dabei

formeller oder materieller Art sein, maßgeblich ist

insoweit lediglich, dass mit der angefochtenen Entscheidung von den Anträgen

des Beschwerdeführers in für ihn nachteiliger Weise abgewichen wurde.

Im vorliegenden Fall

fehlt es an einer solchen Beschwer. Denn mit dem

Erteilungsbeschluss vom 5. Juni 2020 wurde das Patent - wie von der Anmelderin

beantragt - mit den Patentansprüchen 1 - 9 vom 18. Juni 2018 und dem

Patentanspruch 10 vom 23. Mai 2019 sowie der Beschreibung vom 23. Mai 2019

erteilt. Damit wurde den Anträgen der Anmelderin in vollem Umfang entsprochen.

Die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Fassung der Beschreibung vom 23.

Mai 2019 mit Korrekturen von Orthographiefehlern konnte im vorliegenden

Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden.

2. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage musste dem von der

Beschwerdeführerin hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung nicht entsprochen werden § 79 (2) Satz 2 PatG.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur

gegeben, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss

von

einer

beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin

oder

von

einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Dr. Hock

Schell

Heimen