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BPatG Beschluss vom 31.01.2022 – 12 W (pat) 78/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:310122B12Wpat78.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 78/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 101 52 804

ECLI:DE:BPatG:2022:310122B12Wpat78.19.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31. Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe,

der Richterin Bayer sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Richter und der Richterin

Dipl.-Ing. Univ. Schenk beschlossen:

Der Beschluss der Patentabteilung 13 des DPMA vom 29. Mai 2019

wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass sich das Einspruchsverfahren erledigt hat.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 101 52 804, das am 25. Oktober 2001 angemeldet und dessen

Erteilung am 12. Mai 2016 veröffentlicht worden ist, ist am 9. Februar 2017 Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 29. Mai 2019 das Patent 101 52 804 in beschränktem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen ihr am 15. Juli 2019 zugestellten Beschluss hat die Patentinhaberin

am 9. August 2019 Beschwerde eingelegt.

Nachdem das Patent 101 52 804 durch Zeitablauf erloschen ist, erklärte die Patentinhaberin mit Eingabe vom 24. November 2021, dass Sie weiterhin ein Interesse daran hat, das Beschwerdeverfahren durchzuführen.

Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 erklärte die Einsprechende, dass sie kein

Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Vergangenheit geltend macht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig.

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass sich das Einspruchsverfahren erledigt hat.

Die Beschwerde der Patentinhaberin hat sich durch das Erlöschen des Patents

noch nicht erledigt (vgl. Schulte, 10. Aufl., § 73 Rdnr. 206). Nachdem die Einsprechende jedoch kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Vergangenheit geltend

macht, hat sich das Einspruchsverfahren erledigt

(Engels

in Busse/

Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 59 Rn.335).

III

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Rothe

Bayer

Richter

Schenk

Wei