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BPatG Beschluss vom 07.03.2022 – 14 W (pat) 16/19

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:070322B14Wpat16.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 004 028.5

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. März 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw und der

Richter Schell, Dr. Jäger sowie Dr. Wismeth

ECLI:DE:BPatG:2022:070322B14Wpat16.19.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse C 10 M des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 5. Juli 2016 aufgehoben und das Patent mit

folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag vom 2. Februar 2022

und

- Beschreibung Seiten 1 bis 14 vom 2. Februar 2022.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 5. Juli 2016 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 10 M des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 10 2009 004 028.5 mit der

Bezeichnung

"Achsantrieb- und Lastschaltwendegetriebeschmiermittel"

zurückgewiesen.

Der Zurückweisungsbeschluss wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aus

der

D3

US 2002/0032129 A1

ein Getriebeschmiermittel bekannt sei, das in einem Grundöl ein Zink-Detergenz

und wenigstens ein Phosphor-enthaltendes Additiv aufweise. Zusätzlich könne

dieses Schmiermittel Erdalkalimetalldetergenzien, wie z.B. Calciumphenolate,

sowie Zinkdihydrocarbyldithiophosphate enthalten. Auf CAT TO-4 Konformität

weise zwar die D3 nicht hin, dafür sei aber die Anwesenheit von Metallphenolaten,

Zinkdialkylnaphthalinsulfonaten und Zinkdihydrocarbyldithiophosphaten

in der

beschriebenen Schmierzusammensetzung hinreichend. Aus den Angaben zum

Zink- und Phosphor-Gehalt in der D3 ergebe sich zudem der beanspruchte Gehalt

an Phosphor in der Schmierzusammensetzung.

Da der Fachmann den Begriff "sowohl als auch" im Sinne einer und/oder-

Verknüpfung verstehe und die D3 Getriebeschmiermittel ohne Einschränkung auf

die Art der Fahrzeuge

lehre, werde er die aus D3 bekannten

Schmierzusammensetzungen auch für Schwerlastfahrzeugmaschinen in Betracht

ziehen. Zudem bringe der Fachmann Getriebe zweifelsfrei mit Zahnrädern in

Verbindung, so dass ein darauf gerichteter Anmeldegegenstand nicht mit einer

erfinderischen Tätigkeit verbunden sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

ihr Patentbegehren zuletzt auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 7 gemäß

Hauptantrag vom 2. Februar 2022 weiterverfolgt.

Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Die Anmelderin macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gegenüber der D3 sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Neuheit gegenüber D3 sei gegeben, da diese Druckschrift zwar die

Komponenten des Anspruchs 1 in Alleinstellung erwähnen mag, die beanspruchte

Kombination der D3 jedoch keinesfalls zu entnehmen sei. Zudem erwähne die D3

zwar allgemein die Schmierung von Getrieben. Die spezifische Anwendung als

Schmiermittel

von

Achsantrieb-

und

Lastschaltwendegetrieben

von

Schwerlastfahrzeugmaschinen werde aber nicht offenbart.

Die D3 rege auch nicht eine derartige Anwendung an, da diese Druckschrift sich

ausschließlich mit CVT-Getrieben und deren Anforderungen an Schmiermitteln

beschäftige, die

in Schwerlastfahrzeugen

keine Verwendung

fänden.

Anforderungen für die anmeldungsgemäß verwendeten FDPT-Schmiermittel für

Schwerlastfahrzeuge würden daher in D3 weder aufgezeigt noch gebe diese

Druckschrift eine Veranlassung zu deren Berücksichtigung.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 5. Juli 2016 aufzuheben und ein Patent auf Grundlage der

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag vom 2. Februar 2022 zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten

Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und führt zu dem im Tenor

angegebenen Ergebnis.

2.

Der Patentanspruch 1 leitet sich von den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 1 bis 7 und aus der Bezeichnung, Abs. [0004], [0039] und [0041]

letzte Zeile iVm Abs. [0042] der ursprünglich eingereichten Beschreibung her. Der

Patentanspruch 2 basiert auf den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 10

bis 16. Die Patentansprüche 3 bis 7 sind in den ursprünglich eingereichten

Patentansprüchen 19, 20, 23, 24 und 30 offenbart. Die Anspruchsfassung ist somit

nicht zu beanstanden.

3.

Die Verwendung einer Schmierzusammensetzung nach Patentanspruch 1 ist

neu.

Der Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:

1.

2.

3.

4.

5.

6

Verwendung einer Schmierzusammensetzung, umfassend

eine Ölgrundlage,

Calciumphenolat,

Zinkdialkylnaphthalinsulfonat und

mindestens eine Zinkdihydrocarbyldithiophosphatverbindung,

zum Schmieren von Achsantrieb- und Lastschaltwendegetrieben

(FDPT) von Schwerlastfahrzeugmaschinen.

Die D3 offenbart Schmiermittelzusammensetzungen (transmission fluid compositions, vgl. D3 Patentansprüche 1 bis 24, Abs. [0001], [0009]), auf Basis einer Ölgrundlage (major amount of a base oil, vgl. D3 Patentanspruch 1, Abs. [0009]) mit

mindestens einem Zinkdetergens und einem Phosphor-haltigen Detergens, die u.a.

Zinkdialkylnaphthalinsulfonat bzw. Zinkdihydrocarbyldithiophosphat sein können

(vgl. D3 Patentanspruch 1, Abs. [0009] iVm Patentanspruch 6, Abs. [0013] bzw.

Patentanspruch 23, Abs. [0053], [0057]). Desweiteren kann das Schmiermittel

gemäß D3 auch Calciumphenolat enthalten (calcium phenates, vgl. D3 Abs. [0044],

[0046]). Für eine Kombinationserfindung, d.h. für eine Erfindung, bei der wie

vorliegend im Patentanspruch 1 mehrere Merkmale kombiniert werden, ist für die

Neuheitsprüfung allerdings zu beachten, dass eine Entgegenhaltung nur dann

neuheitsschädlich ist, wenn diese die gleiche Kombination von Merkmalen in ihrer

Gesamtheit unmittelbar und eindeutig offenbart. Sind daher nur einige dieser

Merkmale im Stand der Technik als Kombination zu finden oder gar nur jeweils für

sich begründet, enthält dieser Stand der Technik noch keine Offenbarung der

patentgemäßen Kombination. Eine bisher nicht bekannte Kombination mehrerer

Elemente ist vielmehr grundsätzlich auch dann neu, wenn die einzelnen Bestandteile als solche bereits zum Stand der Technik gehören (vgl. Benkard, Patentgesetz,

11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 222 m.w.N.). Dies trifft vorliegend zu, da in der D3 eine

Kombination der im Patentanspruch 1 angegebenen Verbindungen Calciumphenolat, Zinkdialkylnaphthalinsulfonat und Zinkdihydrocarbyldithiophoshphat

weder in der Beschreibung noch in einem Ausführungsbeispiel aufgezeigt worden

ist. Insbesondere das Calciumphenolat gemäß Merkmal 3 ist in D3 lediglich in einer

umfangreichen Liste möglicher Detergentien angegeben, die dem Schmiermittel

gemäß der D3 zugesetzt werden können. Weitere Angaben zu Calciumphenolat

oder entsprechende Ausführungsbeipiele offenbart die D3 nicht.

Zudem beschäftigt sich die D3 ausschließlich mit Schmiermitteln für CVT-Getriebe

(vgl. D3 Abs. [0002] bis [0004]). Da es sich bei CVT-Getrieben um weiter entwickelte

Getriebe mit speziellen Eigenschaften handelt, für die es spezielle Anforderungen

an ein Schmiermittel gibt, so dass sich die Schmiermittel für CVT-Getriebe in der

Regel von Schmiermitteln herkömmlicher Getriebe unterscheiden, entnimmt der

Fachmann, ein Diplomchemiker bzw. Master of Science der Fachrichtung Chemie

mit

langjähriger

Erfahrung

im

Bereich

der

Schmierstoffe,

der

Schmiermittelzusammensetzung für CVT-Getriebe gemäß D3 nicht unmittelbar und

eindeutig eine Schmiermittelzusammensetzung, die

für Achsantrieb- und

Lastschaltwendegetriebe von Schwerlastfahrzeugmaschinen gemäß Merkmal 6

verwendet werden kann.

Die weiteren dem Senat aus dem Prüfungsverfahren vorliegenden Druckschriften

erweisen sich ebenfalls als nicht neuheitsschädlich, da die darin offenbarten

Schmiermittelzusammensetzungen wiederum nicht die Bestandteile gemäß den

Merkmalen 2 bis 5 in Kombination aufweisen bzw. weder ein Zinkdialkylnaphthalinsulfonat noch mindestens eine Zinkdihydroxycarbyldithiophosphatverbindung umfassen.

4.

Die Verwendung nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

4.1. Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein für die Verwendung zum

Schmieren

von

Achsantrieb-

und

Lastschaltwendegetrieben

von

Schwerlastfahrzeugmaschinen geeignetes Schmiermittel bereitzustellen (vgl.

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Erstunterlagen Abs. [0003] bis [0005]).

4.2. Die Lösung dieser Aufgabe mit dem anmeldungsgemäßen Verfahren wird dem

Fachmann durch die Lehre der D3 nicht nahegelegt. Die D3 betrifft wie die

vorliegende Anmeldung Schmiermittelzusammensetzungen für Kraftfahrzeuggetriebe (vgl. D3 Abs. [0002]). Die D3 offenbart dabei Getriebeschmiermittel, die in

einem Grundöl wenigstens ein Zink-Detergenz und wenigstens ein Phosphorhaltiges Additiv aufweisen (vgl. D3 Anspruch 1). Bevorzugt enthält das

Schmiermittel

der

D3

dabei

Zinkdialkylnaphthalinsulfonat

und

Zinkdihydrocarbyldithiophosphat (vgl. D3 Ansprüche 6 und 23). Die D3 zeigt

weiterhin auf, dass neben dem Zink-Detergenz auch zusätzliche Alkali- und

Erdalkalimetalldetergenzien enthalten sein können, zu denen beispielsweise

Calciumphenolate gehören (vgl. D3 Abs. [0044] und [0046]). Damit erhält der

Fachmann aus der D3 die Lehre, eine Getriebeschmierzusammensetzung auf Basis

eines Grundöls mit

den Additiven Zinkdialkylnaphthalinsulfonat

und

Zinkdihydrocarbyldithiophosphat in Betracht zu ziehen, die als weiteres Detergenz

u.a. Calciumphenolate enthalten kann. Allerdings beschäftigt sich die D3

ausschließlich mit Schmiermitteln für CVT-Getriebe (vgl. D3 Abs. [0002] bis [0004]).

Bei CVT-Getrieben handelt es sich um weiter entwickelte Getriebe mit speziellen

Eigenschaften, da sie für ein effizientes Verhalten des Motors auf festgelegte Gänge

verzichten

und

stufenlos

betrieben werden,

so

dass

es

keine

Schaltunterbrechungen im Motorbetrieb gibt. Damit gibt es aber spezielle

Anforderungen an ein Schmiermittel für derartige Getriebe, so dass sich die

Schmiermittel für CVT-Getriebe in der Regel von Schmiermitteln herkömmlicher

Getriebe unterscheiden. Der Fachmann hatte daher keine Veranlassung, die

Schmiermittelzusammensetzung für CVT-Getriebe gemäß D3 auf die nunmehr

beanspruchten

Achsantrieb-

und

Lastschaltwendegetriebe

von

Schwerlastfahrzeugmaschinen gemäß Merkmal 6 zu übertragen bzw. bei der

Entwicklung eines anmeldungsgemäßen Schmiermittels in Betracht zu ziehen.

Entsprechende Hinweise auf

eine Verwendung

für Achsantrieb-

und

Lastschaltwendegetriebe von Schwerlastfahrzeugmaschinen können auch die

weiteren dem Senat vorliegenden Druckschriften aus dem Prüfungsverfahren nicht

geben, da diese ebenfalls keine Schmiermittel zum Schmieren von Achsantrieb-

und Lastschaltwendegetrieben von Schwerlastfahrzeugmaschinen gemäß Merkmal

6 betreffen.

4.3. Die Patentansprüche 2 bis 7 betreffen besondere Ausgestaltungen des

Gegenstandes nach Patentanspruch 1 und sind daher mit diesem gewährbar.

Dabei stellt insbesondere die Verwendung nach Patentanspruch 7 durch die Formulierung "Verwendung einer Schmiermittelzusammensetzung nach Anspruch 1"

einen Unteranspruch des Patentanspruchs 1 dar. Als Ausgestaltung des Hauptanspruchs schränkt der Unteranspruch den im Hauptanspruch niedergelegten Erfindungsgedanken nicht ein, sondern wiederholt ihn lediglich in einer zweckmäßigen

Ausgestaltung, wobei der Gegenstand des Unteranspruchs nicht selbstständig

erfinderisch zu sein braucht (vgl. Benkard PatG § 34 Rn. 69a und 70 Satz 1). Dies

ist vorliegend der Fall. Denn die Verwendung der erfindungsgemäß als

Schmiermittel für Achsantrieb- und Lastschaltwendegetrieben von Schwerlastfahrzeugmaschinen zu verwendenden Schmiermittelzusammensetzungen zum Testen

ihrer Schmiermitteleigenschaften gemäß Patentanspruch 7 ist an sich nur eine

zweckmäßige, aber nicht eine selbstständig erfinderische Ausgestaltung der Verwendung nach Patentanspruch 1, weil das Testverfahren als solches fachüblich ist

und lediglich zur Überprüfung der Eignung der Schmiermittelzusammensetzung für

den beanspruchten Zweck gemäß Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 dient, also

eine zweckmäßige Ausgestaltung derselben Verwendung von Patentanspruch 1 ist.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Maksymiw

Schell

Jäger

Wismeth

Sp