Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 25.03.2022 – 18 W (pat) 1/20

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:250322B18Wpat1.20.0

Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. März 2022 …

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das deutsche Patent 11 2004 000 561

weitere Verfahrensbeteiligte:

ECLI:DE:BPatG:2022:250322B18Wpat1.20.0

2

… 05.11

3

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin

Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck

und die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 11 2004 000 561.2 wurde am

3. April 2004 unter dem PCT-Aktenzeichen PCT/CH2004/000212 bei der WIPO

unter Inanspruchnahme der Priorität der Patentanmeldung CH 619/03 vom

4. April 2003 angemeldet; die Erteilung des Patents 11 2004 000 561 mit der

Bezeichnung

"Verfahren zur Herstellung von zahnmedizinischen Rekonstruktionen“

ist am 7. Januar 2010 veröffentlicht worden. Mit Antrag vom 13. März 2014 hat der

gemeinsame Vertreter der bisherigen und der neuen Patentinhaberin die

Umschreibung des Streitpatents von der Patentinhaberin (X… AG) auf die neue

Patentinhaberin (I… AG) beantragt, die Umschreibung des

Streitpatents ist antragsgemäß am 20. März 2014 im Register eingetragen worden.

Gegen das Patent sind innerhalb der Einspruchsfrist zwölf Einsprüche erhoben

worden. 05.11

4

Die Einsprechenden machten in ihren Einspruchsschriftsätzen als Widerrufsgründe

mangelnde Patentfähigkeit, mangelnde Ausführbarkeit, unzulässige Erweiterung

und Erweiterung des Schutzbereichs geltend.

Im Einspruchsverfahren sind u.a. folgende Druckschriften in Betracht gezogen

worden:

P5

US 4 702 138 A

P21 WO 99/47065 A1

P35 DE 100 37 531 C2

S2

Filser F. u.a.: Rapid Prototyping von keramischen Bauteilen mit dem

Direct Ceramic Machining-Verfahren.

In: 6.

Internationales

IWF-

Kolloquium „Feinstbearbeitung technischer Oberflächen" 18./19. April

2002, IWF ETH Zürich, 2002, S. 29 bis 41

S12 Filser F. u.a.: All-Ceramic Dental Bridges by Direct Ceramic Machining

(DCM). In: Materials in Medicine, Materials Day, Department of Materials,

Eds. M.O. Speidel, P.J. Uggowitzer, vdf Hochschulverlag AG, ETH

Zürich, Mai 1998, S. 165 bis 189

S25

digiDENT Produktbeschreibung, 9.4.2002

S26 N. N.: Unterwegs mit Digident. In: ZAHNTECH MAG 6, 2002, S. 544 bis

546

Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in der Anhörung

vom 9. April 2014 das Patent aufgrund fehlender ursprünglicher Offenbarung der

Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 6 und 12 in der Fassung

des Hauptantrags und des Patentanspruchs 8 in der Fassung des (damals einzigen)

Hilfsantrags sowie aufgrund unzulässiger Erweiterung des Schutzbereichs des

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag widerrufen.

Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der

Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014 (eingegangen am 25. Juni 2014). 05.11

5

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt

in der mündlichen

Verhandlung,

den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 9. April 2014 aufzuheben und

das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten:

-

gemäß Hilfsantrag 1

Patentansprüche 1 bis 11,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2

Patentansprüche 1 bis 11,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3

Patentansprüche 1 bis 11,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4

Patentansprüche 1 bis 9,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 5

Patentansprüche 1 bis 6,

jeweils eingegangen am 16. Januar 2018,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 6

Patentansprüche 1 bis 5,

eingegangen am 25. Februar 2022,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 7

Patentansprüche 1 bis 5,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Die Einsprechenden zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen. 05.11

6

Die Einsprechenden zu 3) und 6) haben sich im Beschwerdeverfahren sachlich nicht

geäußert und sind auch zur ordnungsgemäß geladenen mündlichen Verhandlung

nicht erschienen.

Nach Auffassung der Patentinhaberin sind die Gegenstände der jeweiligen

Patentansprüche des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge ursprünglich als zur

Erfindung gehörig offenbart und patentfähig.

Die Einsprechenden zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) treten dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin entgegen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren

Schriftsätze Bezug genommen.

Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 1 (Unterschiede zu dem erteilten Patentanspruch 6 unterstrichen bzw.

durchgestrichen) lautet:

1.1a

Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer Rekonstruktionen,

dadurch gekennzeichnet, dass die gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5

1.2a

1.3a

hergestellten Rohlinge

man einen Rohling, der dadurch hergestellt ist,

dass man durch vollisostatische Pressung eines Keramikmaterials einen

zylindrischen Pressling formt

1.4a

und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse

eine Vielzahl scheibenförmiger Rohlinge (3) verschiedener Dicke

abschneidet,

1.5a

1.6a

wobei der Rohling einen Durchmesser von grösser 50 mm und

in Umfangsrichtung mindestens eine konzentrische Eindrehung (6) für die

kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer

CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweist, 05.11

7

1.7a

im ungesinterten oder nicht endgesinterten Zustand in mindestens einem

spanabhebenden Vorgang auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation zu

zahnmedizinischen Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder

Implantaten, bearbeitet werden

1.8a

und die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endgesintert werden, bis

das absolute oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-

Materials erreicht wird.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 lautet (mit eingefügter

Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1

unterstrichen):

1.1a

Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer Rekonstruktionen,

1.2a

1.3a

dadurch gekennzeichnet, dass

man einen Rohling, der dadurch hergestellt ist,

dass man durch vollisostatische Pressung eines Keramikmaterials einen

zylindrischen Pressling formt,

1.3bH2

man den äußeren Umfang des Presslings bei Bedarf zylindrisch

überdreht

1.4a

und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse

eine Vielzahl scheibenförmiger Rohlinge (3) verschiedener Dicke

abschneidet,

1.5a

1.6a

wobei der Rohling einen Durchmesser von grösser 50 mm und

in Umfangsrichtung mindestens eine konzentrische Eindrehung (6) für die

kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer

CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweist,

1.7a

im ungesinterten oder nicht endgesinterten Zustand in mindestens einem

spanabhebenden Vorgang auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation zu

zahnmedizinischen Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder

Implantaten, bearbeitet 05.11

8

1.8a

und die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endsintert, bis das absolute

oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials erreicht

wird.

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 lautet (mit eingefügter

Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

unterstrichen bzw. durchgestrichen):

1.1a

Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer Rekonstruktionen,

1.2a

1.3a

dadurch gekennzeichnet, dass

man einen Rohling, der dadurch hergestellt ist,

dass man durch vollisostatische Pressung eines Keramikmaterials einen

zylindrischen Pressling formt,

1.3bH2

man den äußeren Umfang des Presslings bei Bedarf zylindrisch

überdreht

1.4a

und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse

eine Vielzahl scheibenförmiger Rohlinge (3) verschiedener Dicke

abschneidet,

1.5a

wobei der Rohling einen Durchmesser von grösser 50 mm und

1.6aH3

in Umfangsrichtung mindestens eine zwei konzentrische Eindrehungen

(6) für die kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4)

einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweist,

1.7a

im ungesinterten oder nicht endgesinterten Zustand in mindestens einem

spanabhebenden Vorgang auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation zu

zahnmedizinischen Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder

Implantaten, bearbeitet

1.8a

und die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endsintert, bis das absolute

oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials erreicht

wird. 05.11

9

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 lautet (mit eingefügter

Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3

unterstrichen bzw. durchgestrichen):

1.1a

Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer Rekonstruktionen,

1.2a

1.3a

dadurch gekennzeichnet, dass

man einen Rohling, der dadurch hergestellt ist,

dass man durch vollisostatische Pressung eines Keramikmaterials einen

zylindrischen Pressling formt,

1.3bH2

man den äußeren Umfang des Presslings bei Bedarf zylindrisch

überdreht

1.4a

und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse

eine Vielzahl scheibenförmiger Rohlinge (3) verschiedener Dicke

abschneidet,

1.5aH4

wobei der Rohling einen Durchmesser von grösser 50 mm mindestens

80 mm und

1.6aH3

in Umfangsrichtung zwei konzentrische Eindrehungen (6) für die

kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer

CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweist,

1.7a

im ungesinterten oder nicht endgesinterten Zustand in mindestens einem

spanabhebenden Vorgang auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation zu

zahnmedizinischen Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder

Implantaten, bearbeitet

1.8a

und die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endsintert, bis das absolute

oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials erreicht

wird. 05.11

10

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 5 lautet (mit eingefügter

Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4

unterstrichen):

1.1a

Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer Rekonstruktionen,

1.2a

1.3a

dadurch gekennzeichnet, dass

man einen Rohling, der dadurch hergestellt ist,

dass man durch vollisostatische Pressung eines Keramikmaterials einen

zylindrischen Pressling formt,

1.3bH2

man den äußeren Umfang des Presslings bei Bedarf zylindrisch

überdreht

1.4a

und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse

eine Vielzahl scheibenförmiger Rohlinge (3) verschiedener Dicke

abschneidet,

1.5aH4

1.6aH3

wobei der Rohling einen Durchmesser von mindestens 80 mm und

in Umfangsrichtung zwei konzentrische Eindrehungen (6) für die

kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer

CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweist,

1.7a

im ungesinterten oder nicht endgesinterten Zustand in mindestens einem

spanabhebenden Vorgang auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation zu

zahnmedizinischen Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder

Implantaten, bearbeitet,

1.7.1aH5 wobei die Bearbeitung des Rohlings an den planaren Flächen des

Rohlings durchgeführt wird,

1.8a

und die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endsintert, bis das absolute

oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials erreicht

wird. 05.11

11

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 lautet (mit eingefügter

Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5

unterstrichen/durchgestrichen):

1.1a

Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer Rekonstruktionen,

1.2a

1.3a

dadurch gekennzeichnet, dass

man einen Rohling, der dadurch hergestellt ist,

dass man durch vollisostatische Pressung eines Keramikmaterials einen

zylindrischen Pressling formt,

1.3bH2

man den äußeren Umfang des Presslings bei Bedarf zylindrisch

überdreht

1.4aH6

und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse

eine Vielzahl mindestens einen scheibenförmigern Rohlinge (3)

1.5aH4

1.6aH3

verschiedener Dicke mit einer Dicke von größer 10 mm abschneidet,

wobei der Rohling einen Durchmesser von mindestens 80 mm und

in Umfangsrichtung zwei konzentrische Eindrehungen (6) für die

kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer

CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweist,

1.6a1H6

in das Halterungswerkzeug (4) einspannt, so dass dieses kraftschlüssig

auf die Eindrehungen (6) wirkt,

1.7aH6

man den Rohling an seinen planaren Flächen im ungesinterten oder nicht

endgesinterten Zustand in mindestens einem spanabhebenden Vorgang

auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation

zu

zahnmedizinischen

Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder Implantaten, bearbeitet,

1.7.1aH5 wobei die Bearbeitung des Rohlings an den planaren Flächen des

Rohlings durchgeführt wird,

1.8aH6

und man die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endsintert, bis das

absolute oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials

erreicht wird. 05.11

12

Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 7 lautet (mit eingefügter

Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6

unterstrichen/durchgestrichen):

1.1a

Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer Rekonstruktionen,

1.2a

1.3a

dadurch gekennzeichnet, dass

man einen Rohling, der dadurch hergestellt ist,

dass man durch vollisostatische Pressung eines Keramikmaterials einen

zylindrischen Pressling formt,

1.3bH2

man den äußeren Umfang des Presslings bei Bedarf zylindrisch

überdreht

1.4aH7

und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse

eine Vielzahl mindestens eines

scheibenförmiger Rohlinge (3)

verschiedener Dicke von größer 10 mm bis 25 mm abschneidet

1.5aH7

wobei die der Rohlinge einen Durchmesser von mindestens 80 mm bis

100 mm und

1.6aH3

in Umfangsrichtung zwei konzentrische Eindrehungen (6) für die

kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer

CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweisen,

1.6a1H6

in das Halterungswerkzeug (4) einspannt, so dass dieses kraftschlüssig

auf die Eindrehungen (6) wirkt

1.7aH6

man den Rohling an seinen planaren Flächen im ungesinterten oder nicht

endgesinterten Zustand in mindestens einem spanabhebenden Vorgang

auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation

zu

zahnmedizinischen

Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder Implantaten, bearbeitet,

1.8aH6

und man die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endsintert, bis das

absolute oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials

erreicht wird.

Zum Wortlaut der weiteren unabhängigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen

1 bis 7 sowie der auf diese Patentansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen 05.11

13

abhängigen Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die

Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in allen beantragten Fassungen

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG).

1.

Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig.

Auch die vorangegangenen Einsprüche der im Beschwerdeverfahren beteiligten

Einsprechenden 1 bis 6 waren (unbestritten) zulässig.

2.

Die Erfindung betrifft nach der Patentschrift ein Verfahren zur Herstellung

eines aus einem Keramik-Material bestehenden Rohlings (Patentanspruch 1), ein

Verfahren

zur

Herstellung

zahnmedizinischer

Rekonstruktionen,

(Patentanspruch 6) und einen Rohling für die Herstellung zahnmedizinischer

Rekonstruktionen (Patentanspruch 12) (siehe Patentschrift Abs. [0001]).

Nach der Beschreibungseinleitung sei aus der WO 99/47065 A1 (P21) ein Verfahren

und ein Rohling zur Herstellung von auf wenigstens einen vorpräparierten

Zahnstumpf aufpassbaren künstlichen Zahnkronen und/oder Zahnbrücken bekannt.

Dabei würden für die Herstellung des Rohlings Pulver oder Kolloide über bekannte

Methoden der keramischen Formgebung zu grünen Rohlingen verarbeitet, wobei

aus fertigungstechnischen Gründen für die Rohlinge geometrische einfache

Formen, wie Zylinder oder Quader, verwendet würden (siehe Patentschrift Abs.

[0002]).

Diese Rohlinge wiesen aus Herstellungsgründen eine kurze Länge auf, so dass sie

sich lediglich dazu eignen würden, jeweils nur für eine einzige Zahnrekonstruktion

bestehend aus wenigen Gliedern gut zu sein. Auch führe die Bearbeitung an der 05.11

14

Fläche senkrecht zur Zylinder- oder Quaderlängsachse zu einer umfangreichen

Abtragung des Keramik-Materials und Verschleiß der Bearbeitungswerkzeuge. Des

Weiteren würde die Bearbeitung solcher Rohlinge größere Fräszeiten benötigen

(siehe Patentschrift Abs. [0003]).

Auch die US 6354836 B1 offenbare einen zylinder- oder blockförmigen

Rohling/Grünkörper, der vorgesintert sein könne und unter Materialabtrag in eine

zahnmedizinische Rekonstruktion bearbeitet würde, die einem vergrößerten Abbild

des Positivmodells entspreche. Der Grünkörper könne dabei durch isostatische

Pressung hergestellt sein (siehe Patentschrift Abs. [0004]).

3.

Die in der Beschreibung angegebene, der Erfindung zugrundeliegende

Aufgabe besteht darin, die genannten Nachteile des Standes der Technik, d.h. die

Verwendung für nur eine einzige Zahnkonstruktion, die umfangreiche Abtragung

und den daraus folgenden Verschleiß der Bearbeitungswerkzeuge und die großen

Fräszeiten, allesamt und nachhaltig zu beheben (siehe Patentschrift Abs. [0003],

[0005]).

4.

Als zuständiger Fachmann ist ein Team aus einem Ingenieur oder

Master der Werkstoffkunde mit Hochschulabschluss und einem Zahntechniker bzw.

Ingenieur oder Master der Fachrichtung Medizintechnik mit Kenntnissen im Bereich

der Dentaltechnik anzusehen. 05.11

15

5.

Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 in der Fassung der Hilfsanträge

1 bis 7 legt der Fachmann wie folgt aus:

Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 beansprucht gemäß den

Merkmalen 1.1a und 1.2.a ein Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer

Rekonstruktionen mittels eines Rohlings.

Der Rohling wird gemäß Merkmal 1.3a dadurch hergestellt, dass man durch eine

vollisostatische Pressung eines Keramik-Materials ein zylindrischer Pressling formt.

Die vollisostatische Pressung zeichnet sich nach den Ausführungen im Streitpatent

dadurch aus, dass der Druck allseits, d.h. auch in Achsrichtung auf den Pressling

ausgeübt wird, wodurch eine maximierte homogene

innere Dichte des

Keramikmaterials über die ganze Bearbeitungsfläche erzielt wird (vgl. Streitpatent

Abs. [0011]). Der Fachmann wird ausgehend von der Beschreibung als Zylinder

einen Körper mit einer kreisförmigen Grundfläche verstehen (vgl. Streitpatent u.a.

Fig.2).

Nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wird der äußere Umfang des

Presslings bei Bedarf zylindrisch überdreht (Merkmal 1.3bH2). Dazu ist in der

Beschreibung

lediglich angegeben, dass die Bearbeitung aufgrund der

Weiterverarbeitung in einer Fräs- oder CAD/CAM-Maschine erfolgt, dem Zweck der

Herstellung eines zylindrischen Vollkörpers dient und die Bearbeitung mittels

„Drehen“ erfolgen kann (vgl. Streitpatent Abs. [0024]: „Der durch vollisostatische

oder quasi-isostatische Pressung hergestellte Pressling wird nach Bedarf zu einem

zylindrischen Vollkörper überdreht, bevor er scheibenweise zu Rohlingen

geschnitten wird. Selbstverständlich

lässt sich auch eine CAD/CAM-

Bearbeitungsstation vorstellen, bei welcher der Rohling horizontal angeordnet ist

und der Spindelmotor dann vertikal operiert.“). Zusammenfassend schränkt das

Merkmal 1.3bH2 das Verfahren nicht ein, sondern es fallen darunter jegliche

Verfahrensschritte mittels Drehen, die der Fachmann bei Bedarf (z.B. aus optischen

Gründen, zur besseren Weiterverarbeitung, zur Erhörung der Homogenität, …)

unternimmt. Dem Fachmann ist z.B. bekannt, dass bei Rohlingen, die über 05.11

16

Pressverfahren hergestellt sind, die äußere Materialhülle abgetragen wird, um

vorhandene Dichtegradienten in dieser abzutragen (vgl. P21 S. 14 letzter Absatz),

Falls der Bedarf nicht besteht, wird eine Überarbeitung auch nicht durchgeführt.

Von dem so gefertigten Pressling werden rechtwinklig zu seiner Achse eine Vielzahl

scheibenförmiger Rohlinge verschiedener Dicken abgeschnitten (Merkmal 1.4a des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1). Der zylindrische Pressling muss zu

diesem Zweck ausreichend hoch sein, um ein Schneiden von mehreren Rohlingen

zu erlauben, der Durchmesser des Rohlings muss nach Merkmal 1.5a des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 größer als 50 mm sein.

In dem jeweiligen Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträgen 4 bis 7 wird

die Größe des Rohlings weiter präzisiert. Nach Patentanspruch 1 in der Fassung

der Hilfsanträge 4 und 5 beträgt der Durchmesser mindestens 80 mm (Merkmal

1.5aH4). Nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 wird mindestens ein

scheibenförmiger Rohling mit einer Dicke von größer 10 mm abgeschnitten

(Merkmal 1.4aH6), nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 weisen die

scheibenförmigen Rohlinge (3) verschiedene Dicken von größer 10 mm bis 25 mm

und einen Durchmesser von mindestens 80 mm bis 100 mm auf (Merkmale 1.4aH7

und 1.5aH7).

In Umfangsrichtung weist der Rohling mindestens eine konzentrische Eindrehung

(6) für die kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer

CAD/CAM-Bearbeitungsstation auf (Merkmal 1.6a des Patentanspruchs 1 gemäß

Hilfsantrag 1). Nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sind zwei dieser

Eindrehungen vorhanden (Merkmal 1.6aH3). Das Halterungswerkzeug und die

Position bzw. Ausrichtung und Form der Eindrehung sind in Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 1 nicht definiert. Das zusätzliche Merkmal 1.6a1H6 in

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 („in das Halterungswerkzeug (4) einspannt,

so dass dieses kraftschlüssig auf die Eindrehungen (6) wirkt“) gibt keine darüber

hinaus gehende technische Lehre an. 05.11

17

Aus dem Rohling werden im ungesinterten oder nicht-endgesinterten Zustand in

mindestens

einem

spanabhebenden Vorgang

auf

einer CAD/CAM-

Bearbeitungsstation zahnmedizinische Rekonstruktionen bearbeitet (Merkmal 1.7a

des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1). In der Patentschrift ist im

Ausführungsbeispiel eine CAD/CAM-Bearbeitungsstation mit Fräskopf vorgesehen.

Nach den Patentansprüchen 1 in der Fassung der Hilfsanträge 5 bis 7 erfolgt die

Bearbeitung des Rohlings an den planaren Flächen des Rohlings (Merkmale

1.7.1aH5, 1.7aH6)

(vgl. Streitpatent Abs.

[0024]:

„Fig. 1

zeigt die

maschinentechnische Disposition bei der Bearbeitung eines Rohlings 3. Wie bereits

oben mehrfach beschrieben, hat dieser Rohling 3 die Form einer Scheibe und ist

innerhalb mindestens einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation senkrecht in einer

Halterungsvorrichtung 4 eingespannt, womit der Spindelmotor 1 mit dem

dazugehörigen Fräser 2 die Fläche des Rohlings 3 in horizontaler Richtung

bearbeitet.“).

Die nebenstehend wiedergegebene Zeichnung stammt

aus der Streitpatentschrift und zeigt in der Figur 1 die

maschinentechnische Disposition bei der Bearbeitung

eines Rohlings 3:

Anschließend werden die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endgesintert, bis

das absolute oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials

erreicht wird (Merkmal 1.8a des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1). Im

Ausführungsbeispiel werden

für

diesen

letzten Verfahrensschritt

als

Verfahrensparameter des Sinterverfahrens eine Temperatur über 1500°C,

Verfahrensdauer über 16 Stunden, Sinterung auf das absolut erreichbare

spezifische Gewicht von 6,075 g/mm3 angegeben (vgl. Streitpatent Abs. [0026]). 05.11

18

6.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zwar neu,

ergibt sich jedoch für den Fachmann aus dem im Verfahren genannten Stand der

Technik in naheliegender Weise (§ 4 PatG).

Die Druckschrift P21 offenbart ein Verfahren zur Herstellung eines aus einem

Keramik-Material bestehenden Rohlings und des hieraus gefertigten Zahnersatzes,

d.h. von zahnmedizinischen Rekonstruktionen (vgl. P21 S.1 Z.5ff: „Die Erfindung

bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung von auf wenigstens einen

vorpräparierten Zahnstumpf aufpassbarem künstlichem Zahnersatz, wobei unter

Berücksichtigung der Schrumpfung aufgrund eines Modells ein vollkeramisches

Grundgerüst aus biologisch verträglichem Material berechnet, durch Materialabtrag

aus einem Rohling herausgearbeitet, dichtgesintert und zur Individualisierung ein

Beschichtungsmaterial aufgebracht wird. Weiter betrifft die Erfindung einen Rohling

aus poröser Keramik zur Durchführung des Verfahrens.“) [= Merkmale 1.1a, 1.2a].

Der Rohling (Grünling bzw. Grünkörper) aus porösem Keramik-Material ist un- oder

vorgesintert und wird mittels isostatischem Pressen hergestellt, wobei die

Presslinge durch Drehen vorberarbeitet sind, damit sie eine zylindrische Form

besitzen (vgl. P21 S.3 Abs.3, S.5 seitenübergreifender Absatz, S.14 Abs.2 und 3,

S.9 Z.29ff: „Die Presslinge werden isostatisch bei etwa 300 MPa gepresst und im

Grünzustand wird die äußerste Materialschicht von weniger als 2 mm Dicke durch

Drehen entfernt.“, S.14 Z.16ff: „Aus fertigungstechnischen Gründen werden für die

Rohlinge geometrisch einfache Gestaltformen, wie Zylinder oder Quader,

bevorzugt.“). Der Fachmann liest hierbei mit, dass es sich bei der isostatischen

Pressung um eine vollisostatische Pressung handelt [= Merkmal 1.3a].

Aus diesem ungesinterten bzw. nicht endgesinterten Rohling werden gemäß

Merkmal 1.7a in einem spanabhebenden Vorgang auf einer Bearbeitungsstation

zahnmedizinische Rekonstruktionen hergestellt (vgl. P21 u.a. Patentanspruch 1: „

Verfahren zur Herstellung von auf wenigstens einen vorpräparierten Zahnstumpf

(10) aufpassbarem künstlichem Zahnersatz (28,38), wobei unter Berücksichtigung

der Schrumpfung aufgrund eines Modells ein vollkeramisches Grundgerüst aus

biologisch verträglichem Material berechnet, durch Materialabtrag aus einem 05.11

19

Rohling herausgearbeitet, dichtgesintert und zur

Individualisierung ein

Beschichtungsmaterial (24) auf gebracht wird.“). Dabei liest der Fachmann aufgrund

der digitalen Verarbeitung der Herstellungsdaten eine CAD/CAM-Bearbeitung mit

(vgl. P21 S.5 Z.7ff

i.V.m. S.6 Abs.1) [= Merkmal 1.7a]. Die zahnmedizinische

Rekonstruktionen wird endgesintert, bis das absolute oder quasi-absolute

spezifische Gewicht des Keramik-Materials erreicht wird (vgl. P21 S.6 letzter

seitenübergreifender Absatz, Patentanspruch 5: „5. Verfahren nach einem der

Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das bearbeitete, vergrösserte

Grundgerüst (14) gesintert wird zu einer Dichte ps von 90 bis 100% der theoretisch

möglichen Dichte, vorzugsweise zu einer Dichte ps von 96 bis 100% der theoretisch

möglichen Dichte, insbesondere zu einer Dichte ps von über 99% der theoretisch

möglichen Dichte.“) [= Merkmal 1.8a].

Der Fachmann hat aufgrund von Anforderungen aus der medizinischen Anwendung

Veranlassung, Überlegungen anzustellen, wie er aus den in Druckschrift P21

genannten zylindrischen Presslingen scheibenförmige Rohlinge unterschiedlicher

Größe herstellen kann, wie er sie üblicherweise kennt. Aus Druckschrift S26 ist ein

Verfahren zur Herstellung zahnmedizinische Rekonstruktionen mit den Merkmalen

1.1a, 1.2a, 1.3a und 1.7a entnehmbar (vgl. S.544 linke Spalte, 1. Absatz, S.545

letzter Absatz), bei dem die Bearbeitung von scheibenförmigen Rohlingen

unterschiedlicher Größe mittel CAD/CAM-Systemen zur Herstellung von

zahnmedizinischen Rekonstruktionen erfolgt (vgl. S26 S.544 Figur). Dabei werden

auch scheibenförmige Rohlinge mit einem Druckmesser von größer 50 mm

verwendet (vgl. S26 S.545 letzter Absatz: „Die neue DigiCut 4-Achs-Maschine

nimmt nicht nur Rund-, sondern auch Flachrohlinge bis 85 mm Durchmesser auf, in

denen komplette Zahnbögen auch mehrerer Patientenarbeiten (insgesamt ca. 40

Einheiten) untergebracht werden können für größere Arbeiten, die z.B. über Nacht

laufen.“) [= Merkmal 1.5a]. Für den Fachmann stellt sich damit ausgehend von

Druckschrift P21 unmittelbar die Anforderung aus der medizinischen Anwendung,

einen scheibenförmigen Rohling zu verwenden, also z.B. wie in Druckschrift S26

einen Rohling bis 85 mm Durchmesser. Dem steht auch nicht entgegen, dass

Druckschrift S26 keinen konkreten Beleg für den Einsatz liefert, sondern lediglich 05.11

20

die Testphase für Grünlinge erwähnt (vgl. S26 S.546 linke Spalte, Absatz 1: „… und

die Bearbeitung von Grünlingen befindet sich derzeit in der Testphase.“).

Zum Fachwissen des Fachmanns gehört, dass die Presslinge porös und leicht zu

bearbeiten sind, jedoch auch ausreichend hart sind, um üblichen Schneidkräften zu

widerstehen. Dieses Fachwissen ist beispielsweise in Druckschrift S12 erläutert

(vgl. S12 S.168 Abs.1: „The ceramic blanks are porous and easily machinable but

strong enough to withstand the cutling forces without chipping even in the fabrication

of the slender edges at the cervical margin.“), die sich mit “All-Ceramic Dental

Bridges by Direct Ceramic Machining” beschäftigt. Der Fachmann stellt daher

Überlegungen an, wie er aus dem zylindrischen Pressling scheibenförmige

Rohlinge unterschiedlicher Größe herstellen kann. Eine Anregung zur Bearbeitung

der Presslinge erhält der Fachmann auch aus der Druckschrift S2, die ebenfalls die

Presslinge gemäß Druckschrift P21 zeigt. In Druckschrift S2 wird gelehrt, die

keramischen, leicht vorgesinterten Grünkörper (vgl. S2, S. 32, Kapitel 3.1, Abs. 2,

Satz 4) u.a. zu Zylindern zuzuschneiden (vgl. u.a. S2, S. 32, Kapitel 3.1: „Dazu

werden homogene, spanend leicht bearbeitbare Rohkörper aus TZP oder aus Al2O3

vorgefertigt. Homogene Grünkörper werden mit ca. 50 vol-% Porosität hergestellt

und anschließend leicht vorgesintert. Die Rohkörper werden entweder zu Quadern,

Platten oder Zylindern zugeschnitten. .... Herstellverfahren sind spannende

Bearbeitungsverfahren mit geometrisch bestimmten Schneiden; in den Beispielen 05.11

21

sind dies Fräsen, Drehen, Bohren und Sägen.“). Ein Vorurteil, aufgrund dessen der

Fachmann von einer weiteren Bearbeitung abgehalten wird, ist daher entgegen der

Auffassung der Patentinhaberin nicht erkennbar. Selbst wenn ein Vorurteil

bestanden hätte, hat die Patentinhaberin die Bedenken lediglich ignoriert und die

verbundenen Nachteile (z.B. Beschädigung bei Bearbeitung) einfach in Kauf

genommen. Dies kann keine erfinderische Tätigkeit begründen (vgl. BGH-

Rauchgasklappe, Urteil vom 04. Juni 1996 – X ZR 49/94, Leitsatz 2, und BGH-

Gurtstraffer, Urteil vom 24. April 2018 – X ZR 50/16, Leitsatz b).

Bei der Suche zu Verfahren zum Schneiden des Presslings stößt der Fachmann auf

die Druckschrift P5. Dort werden keramische zylinderförmige Grünkörper (40)

rechtwinklig zur Achse

in eine Vielzahl scheibenförmiger Rohlinge

(41)

vorgegebener Länge (= verschiedener Dicke) abgeschnitten (vgl. P5 Sp.1 Abs.1:

„1.This invention relates to a cutting apparatus for ceramic green shaped bodies

which can rapidly cut a soft and deformable shaped body such as a ceramic green

shaped body or the like without deformation.“, Sp.2 Z.11 f, Sp.5 Z.29-32, Z.47-54,

Fig.1, 2) [= Merkmal 1.4a].

Bei der Bearbeitung der scheibenförmigen Rohlinge steht der Fachmann vor der

Aufgabe, die eine zahnmedizinische Rekonstruktion präzise herzustellen. Dafür ist

eine

feste Einspannung während der CAD/CAM-Fräsarbeiten zwingend

erforderlich. Hierzu kennt der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine

kraftschlüssige Einspannung

von

zylindrischen Rohlingen

in

einer

Bearbeitungsmaschine durch mechanischen Formschluss aus seinem Fachwissen.

Hierzu wird rein exemplarisch auf die Druckschrift P35 verwiesen (vgl. P35 Abs.

[0001], [0011]: „Gemäß Anspruch 8 kann die Verbindung zwischen Rohling und

Tragkörper in einer Einbettung, Verklebung oder formschlüssigen mechanischen

Halterung bestehen.“, [0033], Patentanspruch 8, Fig.8), wobei beispielsweise auch

Nuten verwendet werden können (vgl. P35 Abs. [0028]. Der Fachmann erkennt in

der Abbildung in Druckschrift S26 einen Metallrohling mit einer abgeschrägten

Fläche (Fase), die bereits als konzentrische Eindrehung angesehen werden kann. 05.11

22

Aufgrund dieses – durch die vorstehend zitierten Druckschriften belegten –

Fachwissens wird der Fachmann auch bei der Bearbeitung des Rohlings gemäß

Druckschrift P21 mittels Fräsmaschine den Rohling in Umfangsrichtung mit

mindestens einer konzentrischen Eindrehung für die kraftschlüssige Einspannung

in einem Halterungswerkzeug einer Bearbeitungsstation zu versehen, um eine

präzise Herstellung der dentalen Zahnrekonstruktion zu erreichen [= Merkmal 1.6a].

Eine rückschauende Betrachtungsweise stellen diese Maßnahmen entgegen der

Auffassung der Patentinhaberin nicht dar, sondern diese Überlegungen und

Verfahrensschritte ergeben sich wie oben dargelegt bei der Verwendung zur

Zahnrekonstruktion des in Druckschrift P21 vorgestellten Presslings aufgrund

fachmännischen Handelns. Zwar sind für den Fachmann mehrere Schritte

notwendig, um ausgehend von Druckschrift P21 zum Gegenstand nach

Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 zu gelangen, jedoch hat der

Fachmann hierzu aus dem Stand der Technik ausreichend Anregungen gefunden,

wobei es sich insgesamt um Routinearbeit gehandelt hat (vgl. BGH-Mikrotom, Urteil

vom 03. Mai 2006 – X ZR 24/03). Die Patentschrift gibt auch keine Lösung für vom

Patentinhaber nachträglich vorgebrachten Schwierigkeiten an. Auch die

kraftschlüssige Einspannung mittels konzentrischer Einspannung konnte ohne

Weiteres aus dem Stand der Technik hergeleitet werden.

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 in

Kenntnis des Standes der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit

7.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1

in der Fassung nach

Hilfsantrag 2 ergibt sich ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der

Technik (§ 4 PatG).

Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

gemäß erstem Hilfsantrag, dass zusätzlich vorgesehen ist, dass „man den äußeren

Umfang des Presslings bei Bedarf zylindrisch überdreht“ (Merkmal 1.3bH2). 05.11

23

Dieses Merkmal ist für den Fachmann ebenfalls naheliegend. Um die Größe des

Presslings exakt zu definieren und damit für die nachfolgende Bearbeitung exakt

positionieren zu können, wird der Fachmann den zylindrischen Pressling bei Bedarf

überdrehen. Weiter ist dem Fachmann auch aus Druckschrift P21 bekannt, die

äußerste Materialschicht des Presslings im Grünzustand durch Drehen zu entfernen

(vgl. P21 S.9 Z.29ff: „Die Presslinge werden isostatisch bei etwa 300 MPa gepresst

und im Grünzustand wird die äußerste Materialschicht von weniger als 2 mm Dicke

durch Drehen entfernt.“, S.14 letzter Absatz).

Für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 übereinstimmenden

Merkmale wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1

verwiesen, die hier ebenfalls gelten. Damit beruht der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

8.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1

in der Fassung nach

Hilfsantrag 3 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4

PatG).

Der Patentanspruch 1 des 3. Hilfsantrags sieht zusätzlich zum Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 2 vor, dass der Rohling genau zwei konzentrische Eindrehungen

aufweist:

1.6aH3

„in Umfangsrichtung zwei konzentrische Eindrehungen (6) für die

kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer

CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweist“.

Nachdem aus Druckschrift S2, die sich mit dem Rapid Prototyping von keramischen

Bauteilen mit dem Direct Ceramic Machinig-Verfahren beschäftigt,

für den

Fachmann entnehmbar ist, mehrere Nuten in Umfangsrichtung am Rohling

anzubringen (siehe S2 Abb.4 und letzter Abs. auf S.100), liegt die Maßnahme nach

Merkmal 1.6aH3 mit der Verwendung von zwei konzentrischen Eindrehungen in 05.11

24

Umfangsrichtung ausgehend von den Überlegungen zu Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 2 im Belieben des Fachmanns.

Für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 übereinstimmenden

Merkmale wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

verwiesen, die hier ebenfalls gelten. Damit beruht der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ebenso nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

9.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1

in der Fassung nach

Hilfsantrag 4 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4

PatG).

Im Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag wurde zusätzlich zum Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 3 das Merkmal aufgenommen, dass der Rohling einen

Durchmesser von mindestens 80 mm besitzt:

1.5aH4

„wobei der Rohling einen Durchmesser von mindestens 80 mm“ aufweist.

Aus Druckschrift S26 erfährt der Fachmann zur Vorstellung einer CAD/CAM-

Systems mit Scanner, Software und Fräsmaschine, dass die Fräsmaschine einen

Rund- oder Flachrohling mit einem Durchmesser bis zu 85 mm aufnehmen kann

(vgl. S26 S.545 re. Sp.: „Die neue DigiCut 4-Achs-Maschine nimmt nicht nur Rund-,

sondern auch Flachrohlinge bis 85 mm Durchmesser auf, in denen komplette

Zahnbögen auch mehrerer Patientenarbeiten (insgesamt ca. 40 Einheiten)

untergebracht werden können für größere Arbeiten, die z.B. über Nacht laufen.“).

Weiter wird darauf verwiesen, dass auch die Bearbeitung vorgesinterter

Zirkonoxidrohlinge möglich ist, und die Bearbeitung von Grünlingen sich in der

Testphase befindet (vgl. S26 S.545 re. Sp. letzter Absatz-S.546 li. Sp. erster Abs.).

Die Druckschrift S26 belegt damit, dass dem Fachmann scheibenförmige Rohlinge

mit einem Durchmesser von mindestens 80mm bekannt waren. Diese Größe auch

bei den nicht endgesinterten Rohlingen nach den Veröffentlichungen von Filser u.a. 05.11

25

(insbesondere P21) zu verwenden, ergibt sich bereits aufgrund fachgemäßen

Handelns.

Für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 übereinstimmenden

Merkmale wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3

verwiesen, die hier ebenfalls gelten. Damit beruht der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

10.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1

in der Fassung nach

Hilfsantrag 5 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4

PatG).

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthält

im Unterschied zum

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 das zusätzliche Merkmal, dass die

Bearbeitung der Rohlinge an den planaren Flächen erfolgt.

1.7.1aH5

„wobei die Bearbeitung des Rohlings an den planaren Flächen des

Rohlings durchgeführt wird“.

Eine Bearbeitung an den planaren Flächen eines scheibenförmigen Rohlings ist

dem Fachmann beispielsweise aus der Druckschrift S26 bekannt (vgl. S26 Abb.

S.544). Das Merkmal 1.7.1aHA5 ergibt sich damit für den Fachmann in naheliegender

Weise aus seinem Fachkönnen.

Für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 übereinstimmenden

Merkmale wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4

verwiesen, die hier ebenfalls gelten. Damit beruht der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 05.11

26

11.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1

in der Fassung nach

Hilfsantrag 6 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4

PatG).

Der Patentanspruch 1 gemäß 6. Hilfsantrag betrifft ein Verfahren zur Herstellung

von zahnmedizinischen Rekonstruktionen, gegenüber Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 5 wurde das Verfahren folgendermaßen geändert:

1.4aH6

„und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse

eine Vielzahl mindestens einen scheibenförmigern Rohlinge (3)

verschiedener Dicken mit einer Dicke von größer 10 mm abschneidet,“

1.6a1H6

„in das Halterungswerkzeug (4) einspannt, so dass dieses kraftschlüssig

auf die Eindrehungen (6) wirkt,“

1.7aH6

„man den Rohling an seinen planaren Flächen im ungesinterten oder

nicht endgesinterten Zustand in mindestens einem spanabhebenden

Vorgang auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation zu zahnmedizinischen

Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder Implantaten, bearbeitet,“

1.7.1aH5 wobei die Bearbeitung des Rohlings an den planaren Flächen des

Rohlings durchgeführt wird,

1.8aH6

„und man die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endsintert, bis das

absolute oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials

erreicht wird“.

Ein scheibenförmiger Rohling mit einer Dicke von größer 10 mm wird der Fachmann

je nach Bedarf hinsichtlich der erforderlichen Größe der zahnmedizinischen

Rekonstruktionen auswählen [Merkmal 1.4aH6]. Flachrohlinge mit einer Dicke von

größer 10 mm waren dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt geläufig, wie

beispielsweise aus Druckschrift S25 ersichtlich (vgl. S25:

„Flachmaterial 05.11

27

Ø 85x11/13/15 mm …“). Eine erfinderische Besonderheit ist in der Verwendung der

speziell verwendeten Dicke der Rohlinge gemäß Merkmal 1.4aH6 daher nicht zu

sehen.

Bezüglich des kraftschlüssigen Einspannens wird auf die Ausführungen in Abschnitt

II.5 verwiesen, wonach dieses Merkmal inhaltlich nicht über das Merkmal 1.6a des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 hinausgeht, so dass hierzu auf die

Ausführungen zu Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 verwiesen wird [Merkmal

1.6a1H6].

Eine Bearbeitung an den planaren Flächen eines scheibenförmigen Rohlings ist

dem Fachmann beispielsweise aus Druckschriften S26 bekannt, wie bereits zum

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 aufgeführt wurde, so dass auf die dortigen

Ausführungen zum Merkmal 1.7.1 a H5 verwiesen wird [Merkmal 1.7aH6].

Merkmal 1.8aH6 geht inhaltlich nicht über Merkmal 1.8a des Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 1 hinaus, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird

[Merkmal 1.8aH6].

Für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 übereinstimmenden

Merkmale wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5

verwiesen, die hier ebenfalls gelten.

Die Merkmale nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 können damit keine

erfinderische Tätigkeit begründen.

12.

Das Verfahren des Patentanspruchs 1

in der Fassung nach

Hilfsantrag 7 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4

PatG).

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 wurden die Größenangaben von

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 präzisiert: 05.11

28

1.4aH7

„und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse

eine Vielzahl scheibenförmiger Rohlinge (3) verschiedener Dicke von

größer 10 mm bis 25 mm abschneidet

1.5aH7

wobei die der Rohlinge einen Durchmesser von mindestens 80 mm bis

100 mm“.

Bezüglich der verschiedenen Dicken größer 10 mm wird auf die Ausführungen zu

Merkmal 1.4aH6 zu Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 verwiesen, wozu

Druckschrift S25 genannt wurde. Die maximale Größe hinsichtlich der Dicke und

des Durchmessers des Presslings ergibt sich – wie auch die Patentinhaberin in der

mündlichen Verhandlung erläuterte – aufgrund der Bearbeitungsfähigkeit der

Keramik und damit auf fachmännischen Überlegungen, die keine erfinderische

Tätigkeit begründen [Merkmale 1.4aH7 und 1.5aH7].

Für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 übereinstimmenden

Merkmale wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6

verwiesen, die hier ebenfalls gelten.

Die Merkmale nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 können damit keine

erfinderische Tätigkeit begründen.

13.

Mit den jeweils nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 sind auch die

weiteren Patentansprüche in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 nicht

schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren

gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann

(vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abs. III. 3.

a) aa) - Informationsübermittlungsverfahren II).

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. 05.11

29

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich

oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens

verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Dr. Schwengelbeck

Zimmerer

nl 05.11