Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 25.03.2022 – 18 W (pat) 1/20
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:250322B18Wpat1.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. März 2022 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das deutsche Patent 11 2004 000 561
…
weitere Verfahrensbeteiligte:
ECLI:DE:BPatG:2022:250322B18Wpat1.20.0
… 05.11
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck
und die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 11 2004 000 561.2 wurde am
3. April 2004 unter dem PCT-Aktenzeichen PCT/CH2004/000212 bei der WIPO
unter Inanspruchnahme der Priorität der Patentanmeldung CH 619/03 vom
4. April 2003 angemeldet; die Erteilung des Patents 11 2004 000 561 mit der
Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung von zahnmedizinischen Rekonstruktionen“
ist am 7. Januar 2010 veröffentlicht worden. Mit Antrag vom 13. März 2014 hat der
gemeinsame Vertreter der bisherigen und der neuen Patentinhaberin die
Umschreibung des Streitpatents von der Patentinhaberin (X… AG) auf die neue
Patentinhaberin (I… AG) beantragt, die Umschreibung des
Streitpatents ist antragsgemäß am 20. März 2014 im Register eingetragen worden.
Gegen das Patent sind innerhalb der Einspruchsfrist zwölf Einsprüche erhoben
worden. 05.11
Die Einsprechenden machten in ihren Einspruchsschriftsätzen als Widerrufsgründe
mangelnde Patentfähigkeit, mangelnde Ausführbarkeit, unzulässige Erweiterung
und Erweiterung des Schutzbereichs geltend.
Im Einspruchsverfahren sind u.a. folgende Druckschriften in Betracht gezogen
worden:
P5
US 4 702 138 A
P21 WO 99/47065 A1
P35 DE 100 37 531 C2
S2
Filser F. u.a.: Rapid Prototyping von keramischen Bauteilen mit dem
Direct Ceramic Machining-Verfahren.
In: 6.
Internationales
IWF-
Kolloquium „Feinstbearbeitung technischer Oberflächen" 18./19. April
2002, IWF ETH Zürich, 2002, S. 29 bis 41
S12 Filser F. u.a.: All-Ceramic Dental Bridges by Direct Ceramic Machining
(DCM). In: Materials in Medicine, Materials Day, Department of Materials,
Eds. M.O. Speidel, P.J. Uggowitzer, vdf Hochschulverlag AG, ETH
Zürich, Mai 1998, S. 165 bis 189
S25
digiDENT Produktbeschreibung, 9.4.2002
S26 N. N.: Unterwegs mit Digident. In: ZAHNTECH MAG 6, 2002, S. 544 bis
Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in der Anhörung
vom 9. April 2014 das Patent aufgrund fehlender ursprünglicher Offenbarung der
Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 6 und 12 in der Fassung
des Hauptantrags und des Patentanspruchs 8 in der Fassung des (damals einzigen)
Hilfsantrags sowie aufgrund unzulässiger Erweiterung des Schutzbereichs des
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag widerrufen.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der
Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014 (eingegangen am 25. Juni 2014). 05.11
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt
in der mündlichen
Verhandlung,
den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 9. April 2014 aufzuheben und
das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
-
gemäß Hilfsantrag 1
Patentansprüche 1 bis 11,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2
Patentansprüche 1 bis 11,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3
Patentansprüche 1 bis 11,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4
Patentansprüche 1 bis 9,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 5
Patentansprüche 1 bis 6,
jeweils eingegangen am 16. Januar 2018,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 6
Patentansprüche 1 bis 5,
eingegangen am 25. Februar 2022,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 7
Patentansprüche 1 bis 5,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Die Einsprechenden zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) beantragen jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen. 05.11
Die Einsprechenden zu 3) und 6) haben sich im Beschwerdeverfahren sachlich nicht
geäußert und sind auch zur ordnungsgemäß geladenen mündlichen Verhandlung
nicht erschienen.
Nach Auffassung der Patentinhaberin sind die Gegenstände der jeweiligen
Patentansprüche des Hauptantrags sowie der Hilfsanträge ursprünglich als zur
Erfindung gehörig offenbart und patentfähig.
Die Einsprechenden zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) treten dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin entgegen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren
Schriftsätze Bezug genommen.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 1 (Unterschiede zu dem erteilten Patentanspruch 6 unterstrichen bzw.
durchgestrichen) lautet:
1.1a
Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer Rekonstruktionen,
dadurch gekennzeichnet, dass die gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5
1.2a
1.3a
hergestellten Rohlinge
man einen Rohling, der dadurch hergestellt ist,
dass man durch vollisostatische Pressung eines Keramikmaterials einen
zylindrischen Pressling formt
1.4a
und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse
eine Vielzahl scheibenförmiger Rohlinge (3) verschiedener Dicke
abschneidet,
1.5a
1.6a
wobei der Rohling einen Durchmesser von grösser 50 mm und
in Umfangsrichtung mindestens eine konzentrische Eindrehung (6) für die
kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer
CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweist, 05.11
1.7a
im ungesinterten oder nicht endgesinterten Zustand in mindestens einem
spanabhebenden Vorgang auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation zu
zahnmedizinischen Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder
Implantaten, bearbeitet werden
1.8a
und die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endgesintert werden, bis
das absolute oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-
Materials erreicht wird.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 lautet (mit eingefügter
Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1
unterstrichen):
1.1a
Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer Rekonstruktionen,
1.2a
1.3a
dadurch gekennzeichnet, dass
man einen Rohling, der dadurch hergestellt ist,
dass man durch vollisostatische Pressung eines Keramikmaterials einen
zylindrischen Pressling formt,
1.3bH2
man den äußeren Umfang des Presslings bei Bedarf zylindrisch
überdreht
1.4a
und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse
eine Vielzahl scheibenförmiger Rohlinge (3) verschiedener Dicke
abschneidet,
1.5a
1.6a
wobei der Rohling einen Durchmesser von grösser 50 mm und
in Umfangsrichtung mindestens eine konzentrische Eindrehung (6) für die
kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer
CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweist,
1.7a
im ungesinterten oder nicht endgesinterten Zustand in mindestens einem
spanabhebenden Vorgang auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation zu
zahnmedizinischen Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder
Implantaten, bearbeitet 05.11
1.8a
und die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endsintert, bis das absolute
oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials erreicht
wird.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 3 lautet (mit eingefügter
Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
unterstrichen bzw. durchgestrichen):
1.1a
Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer Rekonstruktionen,
1.2a
1.3a
dadurch gekennzeichnet, dass
man einen Rohling, der dadurch hergestellt ist,
dass man durch vollisostatische Pressung eines Keramikmaterials einen
zylindrischen Pressling formt,
1.3bH2
man den äußeren Umfang des Presslings bei Bedarf zylindrisch
überdreht
1.4a
und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse
eine Vielzahl scheibenförmiger Rohlinge (3) verschiedener Dicke
abschneidet,
1.5a
wobei der Rohling einen Durchmesser von grösser 50 mm und
1.6aH3
in Umfangsrichtung mindestens eine zwei konzentrische Eindrehungen
(6) für die kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4)
einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweist,
1.7a
im ungesinterten oder nicht endgesinterten Zustand in mindestens einem
spanabhebenden Vorgang auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation zu
zahnmedizinischen Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder
Implantaten, bearbeitet
1.8a
und die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endsintert, bis das absolute
oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials erreicht
wird. 05.11
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 lautet (mit eingefügter
Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3
unterstrichen bzw. durchgestrichen):
1.1a
Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer Rekonstruktionen,
1.2a
1.3a
dadurch gekennzeichnet, dass
man einen Rohling, der dadurch hergestellt ist,
dass man durch vollisostatische Pressung eines Keramikmaterials einen
zylindrischen Pressling formt,
1.3bH2
man den äußeren Umfang des Presslings bei Bedarf zylindrisch
überdreht
1.4a
und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse
eine Vielzahl scheibenförmiger Rohlinge (3) verschiedener Dicke
abschneidet,
1.5aH4
wobei der Rohling einen Durchmesser von grösser 50 mm mindestens
80 mm und
1.6aH3
in Umfangsrichtung zwei konzentrische Eindrehungen (6) für die
kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer
CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweist,
1.7a
im ungesinterten oder nicht endgesinterten Zustand in mindestens einem
spanabhebenden Vorgang auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation zu
zahnmedizinischen Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder
Implantaten, bearbeitet
1.8a
und die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endsintert, bis das absolute
oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials erreicht
wird. 05.11
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 5 lautet (mit eingefügter
Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4
unterstrichen):
1.1a
Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer Rekonstruktionen,
1.2a
1.3a
dadurch gekennzeichnet, dass
man einen Rohling, der dadurch hergestellt ist,
dass man durch vollisostatische Pressung eines Keramikmaterials einen
zylindrischen Pressling formt,
1.3bH2
man den äußeren Umfang des Presslings bei Bedarf zylindrisch
überdreht
1.4a
und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse
eine Vielzahl scheibenförmiger Rohlinge (3) verschiedener Dicke
abschneidet,
1.5aH4
1.6aH3
wobei der Rohling einen Durchmesser von mindestens 80 mm und
in Umfangsrichtung zwei konzentrische Eindrehungen (6) für die
kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer
CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweist,
1.7a
im ungesinterten oder nicht endgesinterten Zustand in mindestens einem
spanabhebenden Vorgang auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation zu
zahnmedizinischen Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder
Implantaten, bearbeitet,
1.7.1aH5 wobei die Bearbeitung des Rohlings an den planaren Flächen des
Rohlings durchgeführt wird,
1.8a
und die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endsintert, bis das absolute
oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials erreicht
wird. 05.11
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 6 lautet (mit eingefügter
Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5
unterstrichen/durchgestrichen):
1.1a
Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer Rekonstruktionen,
1.2a
1.3a
dadurch gekennzeichnet, dass
man einen Rohling, der dadurch hergestellt ist,
dass man durch vollisostatische Pressung eines Keramikmaterials einen
zylindrischen Pressling formt,
1.3bH2
man den äußeren Umfang des Presslings bei Bedarf zylindrisch
überdreht
1.4aH6
und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse
eine Vielzahl mindestens einen scheibenförmigern Rohlinge (3)
1.5aH4
1.6aH3
verschiedener Dicke mit einer Dicke von größer 10 mm abschneidet,
wobei der Rohling einen Durchmesser von mindestens 80 mm und
in Umfangsrichtung zwei konzentrische Eindrehungen (6) für die
kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer
CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweist,
1.6a1H6
in das Halterungswerkzeug (4) einspannt, so dass dieses kraftschlüssig
auf die Eindrehungen (6) wirkt,
1.7aH6
man den Rohling an seinen planaren Flächen im ungesinterten oder nicht
endgesinterten Zustand in mindestens einem spanabhebenden Vorgang
auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation
zu
zahnmedizinischen
Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder Implantaten, bearbeitet,
1.7.1aH5 wobei die Bearbeitung des Rohlings an den planaren Flächen des
Rohlings durchgeführt wird,
1.8aH6
und man die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endsintert, bis das
absolute oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials
erreicht wird. 05.11
Der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 7 lautet (mit eingefügter
Merkmalsgliederung, Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6
unterstrichen/durchgestrichen):
1.1a
Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer Rekonstruktionen,
1.2a
1.3a
dadurch gekennzeichnet, dass
man einen Rohling, der dadurch hergestellt ist,
dass man durch vollisostatische Pressung eines Keramikmaterials einen
zylindrischen Pressling formt,
1.3bH2
man den äußeren Umfang des Presslings bei Bedarf zylindrisch
überdreht
1.4aH7
und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse
eine Vielzahl mindestens eines
scheibenförmiger Rohlinge (3)
verschiedener Dicke von größer 10 mm bis 25 mm abschneidet
1.5aH7
wobei die der Rohlinge einen Durchmesser von mindestens 80 mm bis
100 mm und
1.6aH3
in Umfangsrichtung zwei konzentrische Eindrehungen (6) für die
kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer
CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweisen,
1.6a1H6
in das Halterungswerkzeug (4) einspannt, so dass dieses kraftschlüssig
auf die Eindrehungen (6) wirkt
1.7aH6
man den Rohling an seinen planaren Flächen im ungesinterten oder nicht
endgesinterten Zustand in mindestens einem spanabhebenden Vorgang
auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation
zu
zahnmedizinischen
Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder Implantaten, bearbeitet,
1.8aH6
und man die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endsintert, bis das
absolute oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials
erreicht wird.
Zum Wortlaut der weiteren unabhängigen Patentansprüche nach den Hilfsanträgen
1 bis 7 sowie der auf diese Patentansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen 05.11
abhängigen Patentansprüche und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die
Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 in allen beantragten Fassungen
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG).
1.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig.
Auch die vorangegangenen Einsprüche der im Beschwerdeverfahren beteiligten
Einsprechenden 1 bis 6 waren (unbestritten) zulässig.
2.
Die Erfindung betrifft nach der Patentschrift ein Verfahren zur Herstellung
eines aus einem Keramik-Material bestehenden Rohlings (Patentanspruch 1), ein
Verfahren
zur
Herstellung
zahnmedizinischer
Rekonstruktionen,
(Patentanspruch 6) und einen Rohling für die Herstellung zahnmedizinischer
Rekonstruktionen (Patentanspruch 12) (siehe Patentschrift Abs. [0001]).
Nach der Beschreibungseinleitung sei aus der WO 99/47065 A1 (P21) ein Verfahren
und ein Rohling zur Herstellung von auf wenigstens einen vorpräparierten
Zahnstumpf aufpassbaren künstlichen Zahnkronen und/oder Zahnbrücken bekannt.
Dabei würden für die Herstellung des Rohlings Pulver oder Kolloide über bekannte
Methoden der keramischen Formgebung zu grünen Rohlingen verarbeitet, wobei
aus fertigungstechnischen Gründen für die Rohlinge geometrische einfache
Formen, wie Zylinder oder Quader, verwendet würden (siehe Patentschrift Abs.
[0002]).
Diese Rohlinge wiesen aus Herstellungsgründen eine kurze Länge auf, so dass sie
sich lediglich dazu eignen würden, jeweils nur für eine einzige Zahnrekonstruktion
bestehend aus wenigen Gliedern gut zu sein. Auch führe die Bearbeitung an der 05.11
Fläche senkrecht zur Zylinder- oder Quaderlängsachse zu einer umfangreichen
Abtragung des Keramik-Materials und Verschleiß der Bearbeitungswerkzeuge. Des
Weiteren würde die Bearbeitung solcher Rohlinge größere Fräszeiten benötigen
(siehe Patentschrift Abs. [0003]).
Auch die US 6354836 B1 offenbare einen zylinder- oder blockförmigen
Rohling/Grünkörper, der vorgesintert sein könne und unter Materialabtrag in eine
zahnmedizinische Rekonstruktion bearbeitet würde, die einem vergrößerten Abbild
des Positivmodells entspreche. Der Grünkörper könne dabei durch isostatische
Pressung hergestellt sein (siehe Patentschrift Abs. [0004]).
3.
Die in der Beschreibung angegebene, der Erfindung zugrundeliegende
Aufgabe besteht darin, die genannten Nachteile des Standes der Technik, d.h. die
Verwendung für nur eine einzige Zahnkonstruktion, die umfangreiche Abtragung
und den daraus folgenden Verschleiß der Bearbeitungswerkzeuge und die großen
Fräszeiten, allesamt und nachhaltig zu beheben (siehe Patentschrift Abs. [0003],
[0005]).
4.
Als zuständiger Fachmann ist ein Team aus einem Ingenieur oder
Master der Werkstoffkunde mit Hochschulabschluss und einem Zahntechniker bzw.
Ingenieur oder Master der Fachrichtung Medizintechnik mit Kenntnissen im Bereich
der Dentaltechnik anzusehen. 05.11
5.
Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 in der Fassung der Hilfsanträge
1 bis 7 legt der Fachmann wie folgt aus:
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 beansprucht gemäß den
Merkmalen 1.1a und 1.2.a ein Verfahren zur Herstellung zahnmedizinischer
Rekonstruktionen mittels eines Rohlings.
Der Rohling wird gemäß Merkmal 1.3a dadurch hergestellt, dass man durch eine
vollisostatische Pressung eines Keramik-Materials ein zylindrischer Pressling formt.
Die vollisostatische Pressung zeichnet sich nach den Ausführungen im Streitpatent
dadurch aus, dass der Druck allseits, d.h. auch in Achsrichtung auf den Pressling
ausgeübt wird, wodurch eine maximierte homogene
innere Dichte des
Keramikmaterials über die ganze Bearbeitungsfläche erzielt wird (vgl. Streitpatent
Abs. [0011]). Der Fachmann wird ausgehend von der Beschreibung als Zylinder
einen Körper mit einer kreisförmigen Grundfläche verstehen (vgl. Streitpatent u.a.
Fig.2).
Nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wird der äußere Umfang des
Presslings bei Bedarf zylindrisch überdreht (Merkmal 1.3bH2). Dazu ist in der
Beschreibung
lediglich angegeben, dass die Bearbeitung aufgrund der
Weiterverarbeitung in einer Fräs- oder CAD/CAM-Maschine erfolgt, dem Zweck der
Herstellung eines zylindrischen Vollkörpers dient und die Bearbeitung mittels
„Drehen“ erfolgen kann (vgl. Streitpatent Abs. [0024]: „Der durch vollisostatische
oder quasi-isostatische Pressung hergestellte Pressling wird nach Bedarf zu einem
zylindrischen Vollkörper überdreht, bevor er scheibenweise zu Rohlingen
geschnitten wird. Selbstverständlich
lässt sich auch eine CAD/CAM-
Bearbeitungsstation vorstellen, bei welcher der Rohling horizontal angeordnet ist
und der Spindelmotor dann vertikal operiert.“). Zusammenfassend schränkt das
Merkmal 1.3bH2 das Verfahren nicht ein, sondern es fallen darunter jegliche
Verfahrensschritte mittels Drehen, die der Fachmann bei Bedarf (z.B. aus optischen
Gründen, zur besseren Weiterverarbeitung, zur Erhörung der Homogenität, …)
unternimmt. Dem Fachmann ist z.B. bekannt, dass bei Rohlingen, die über 05.11
Pressverfahren hergestellt sind, die äußere Materialhülle abgetragen wird, um
vorhandene Dichtegradienten in dieser abzutragen (vgl. P21 S. 14 letzter Absatz),
Falls der Bedarf nicht besteht, wird eine Überarbeitung auch nicht durchgeführt.
Von dem so gefertigten Pressling werden rechtwinklig zu seiner Achse eine Vielzahl
scheibenförmiger Rohlinge verschiedener Dicken abgeschnitten (Merkmal 1.4a des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1). Der zylindrische Pressling muss zu
diesem Zweck ausreichend hoch sein, um ein Schneiden von mehreren Rohlingen
zu erlauben, der Durchmesser des Rohlings muss nach Merkmal 1.5a des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 größer als 50 mm sein.
In dem jeweiligen Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsanträgen 4 bis 7 wird
die Größe des Rohlings weiter präzisiert. Nach Patentanspruch 1 in der Fassung
der Hilfsanträge 4 und 5 beträgt der Durchmesser mindestens 80 mm (Merkmal
1.5aH4). Nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 wird mindestens ein
scheibenförmiger Rohling mit einer Dicke von größer 10 mm abgeschnitten
(Merkmal 1.4aH6), nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 weisen die
scheibenförmigen Rohlinge (3) verschiedene Dicken von größer 10 mm bis 25 mm
und einen Durchmesser von mindestens 80 mm bis 100 mm auf (Merkmale 1.4aH7
und 1.5aH7).
In Umfangsrichtung weist der Rohling mindestens eine konzentrische Eindrehung
(6) für die kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer
CAD/CAM-Bearbeitungsstation auf (Merkmal 1.6a des Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 1). Nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sind zwei dieser
Eindrehungen vorhanden (Merkmal 1.6aH3). Das Halterungswerkzeug und die
Position bzw. Ausrichtung und Form der Eindrehung sind in Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 1 nicht definiert. Das zusätzliche Merkmal 1.6a1H6 in
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 („in das Halterungswerkzeug (4) einspannt,
so dass dieses kraftschlüssig auf die Eindrehungen (6) wirkt“) gibt keine darüber
hinaus gehende technische Lehre an. 05.11
Aus dem Rohling werden im ungesinterten oder nicht-endgesinterten Zustand in
mindestens
einem
spanabhebenden Vorgang
auf
einer CAD/CAM-
Bearbeitungsstation zahnmedizinische Rekonstruktionen bearbeitet (Merkmal 1.7a
des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1). In der Patentschrift ist im
Ausführungsbeispiel eine CAD/CAM-Bearbeitungsstation mit Fräskopf vorgesehen.
Nach den Patentansprüchen 1 in der Fassung der Hilfsanträge 5 bis 7 erfolgt die
Bearbeitung des Rohlings an den planaren Flächen des Rohlings (Merkmale
1.7.1aH5, 1.7aH6)
(vgl. Streitpatent Abs.
[0024]:
„Fig. 1
zeigt die
maschinentechnische Disposition bei der Bearbeitung eines Rohlings 3. Wie bereits
oben mehrfach beschrieben, hat dieser Rohling 3 die Form einer Scheibe und ist
innerhalb mindestens einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation senkrecht in einer
Halterungsvorrichtung 4 eingespannt, womit der Spindelmotor 1 mit dem
dazugehörigen Fräser 2 die Fläche des Rohlings 3 in horizontaler Richtung
bearbeitet.“).
Die nebenstehend wiedergegebene Zeichnung stammt
aus der Streitpatentschrift und zeigt in der Figur 1 die
maschinentechnische Disposition bei der Bearbeitung
eines Rohlings 3:
Anschließend werden die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endgesintert, bis
das absolute oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials
erreicht wird (Merkmal 1.8a des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1). Im
Ausführungsbeispiel werden
für
diesen
letzten Verfahrensschritt
als
Verfahrensparameter des Sinterverfahrens eine Temperatur über 1500°C,
Verfahrensdauer über 16 Stunden, Sinterung auf das absolut erreichbare
spezifische Gewicht von 6,075 g/mm3 angegeben (vgl. Streitpatent Abs. [0026]). 05.11
6.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist zwar neu,
ergibt sich jedoch für den Fachmann aus dem im Verfahren genannten Stand der
Technik in naheliegender Weise (§ 4 PatG).
Die Druckschrift P21 offenbart ein Verfahren zur Herstellung eines aus einem
Keramik-Material bestehenden Rohlings und des hieraus gefertigten Zahnersatzes,
d.h. von zahnmedizinischen Rekonstruktionen (vgl. P21 S.1 Z.5ff: „Die Erfindung
bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung von auf wenigstens einen
vorpräparierten Zahnstumpf aufpassbarem künstlichem Zahnersatz, wobei unter
Berücksichtigung der Schrumpfung aufgrund eines Modells ein vollkeramisches
Grundgerüst aus biologisch verträglichem Material berechnet, durch Materialabtrag
aus einem Rohling herausgearbeitet, dichtgesintert und zur Individualisierung ein
Beschichtungsmaterial aufgebracht wird. Weiter betrifft die Erfindung einen Rohling
aus poröser Keramik zur Durchführung des Verfahrens.“) [= Merkmale 1.1a, 1.2a].
Der Rohling (Grünling bzw. Grünkörper) aus porösem Keramik-Material ist un- oder
vorgesintert und wird mittels isostatischem Pressen hergestellt, wobei die
Presslinge durch Drehen vorberarbeitet sind, damit sie eine zylindrische Form
besitzen (vgl. P21 S.3 Abs.3, S.5 seitenübergreifender Absatz, S.14 Abs.2 und 3,
S.9 Z.29ff: „Die Presslinge werden isostatisch bei etwa 300 MPa gepresst und im
Grünzustand wird die äußerste Materialschicht von weniger als 2 mm Dicke durch
Drehen entfernt.“, S.14 Z.16ff: „Aus fertigungstechnischen Gründen werden für die
Rohlinge geometrisch einfache Gestaltformen, wie Zylinder oder Quader,
bevorzugt.“). Der Fachmann liest hierbei mit, dass es sich bei der isostatischen
Pressung um eine vollisostatische Pressung handelt [= Merkmal 1.3a].
Aus diesem ungesinterten bzw. nicht endgesinterten Rohling werden gemäß
Merkmal 1.7a in einem spanabhebenden Vorgang auf einer Bearbeitungsstation
zahnmedizinische Rekonstruktionen hergestellt (vgl. P21 u.a. Patentanspruch 1: „
Verfahren zur Herstellung von auf wenigstens einen vorpräparierten Zahnstumpf
(10) aufpassbarem künstlichem Zahnersatz (28,38), wobei unter Berücksichtigung
der Schrumpfung aufgrund eines Modells ein vollkeramisches Grundgerüst aus
biologisch verträglichem Material berechnet, durch Materialabtrag aus einem 05.11
Rohling herausgearbeitet, dichtgesintert und zur
Individualisierung ein
Beschichtungsmaterial (24) auf gebracht wird.“). Dabei liest der Fachmann aufgrund
der digitalen Verarbeitung der Herstellungsdaten eine CAD/CAM-Bearbeitung mit
(vgl. P21 S.5 Z.7ff
i.V.m. S.6 Abs.1) [= Merkmal 1.7a]. Die zahnmedizinische
Rekonstruktionen wird endgesintert, bis das absolute oder quasi-absolute
spezifische Gewicht des Keramik-Materials erreicht wird (vgl. P21 S.6 letzter
seitenübergreifender Absatz, Patentanspruch 5: „5. Verfahren nach einem der
Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das bearbeitete, vergrösserte
Grundgerüst (14) gesintert wird zu einer Dichte ps von 90 bis 100% der theoretisch
möglichen Dichte, vorzugsweise zu einer Dichte ps von 96 bis 100% der theoretisch
möglichen Dichte, insbesondere zu einer Dichte ps von über 99% der theoretisch
möglichen Dichte.“) [= Merkmal 1.8a].
Der Fachmann hat aufgrund von Anforderungen aus der medizinischen Anwendung
Veranlassung, Überlegungen anzustellen, wie er aus den in Druckschrift P21
genannten zylindrischen Presslingen scheibenförmige Rohlinge unterschiedlicher
Größe herstellen kann, wie er sie üblicherweise kennt. Aus Druckschrift S26 ist ein
Verfahren zur Herstellung zahnmedizinische Rekonstruktionen mit den Merkmalen
1.1a, 1.2a, 1.3a und 1.7a entnehmbar (vgl. S.544 linke Spalte, 1. Absatz, S.545
letzter Absatz), bei dem die Bearbeitung von scheibenförmigen Rohlingen
unterschiedlicher Größe mittel CAD/CAM-Systemen zur Herstellung von
zahnmedizinischen Rekonstruktionen erfolgt (vgl. S26 S.544 Figur). Dabei werden
auch scheibenförmige Rohlinge mit einem Druckmesser von größer 50 mm
verwendet (vgl. S26 S.545 letzter Absatz: „Die neue DigiCut 4-Achs-Maschine
nimmt nicht nur Rund-, sondern auch Flachrohlinge bis 85 mm Durchmesser auf, in
denen komplette Zahnbögen auch mehrerer Patientenarbeiten (insgesamt ca. 40
Einheiten) untergebracht werden können für größere Arbeiten, die z.B. über Nacht
laufen.“) [= Merkmal 1.5a]. Für den Fachmann stellt sich damit ausgehend von
Druckschrift P21 unmittelbar die Anforderung aus der medizinischen Anwendung,
einen scheibenförmigen Rohling zu verwenden, also z.B. wie in Druckschrift S26
einen Rohling bis 85 mm Durchmesser. Dem steht auch nicht entgegen, dass
Druckschrift S26 keinen konkreten Beleg für den Einsatz liefert, sondern lediglich 05.11
die Testphase für Grünlinge erwähnt (vgl. S26 S.546 linke Spalte, Absatz 1: „… und
die Bearbeitung von Grünlingen befindet sich derzeit in der Testphase.“).
Zum Fachwissen des Fachmanns gehört, dass die Presslinge porös und leicht zu
bearbeiten sind, jedoch auch ausreichend hart sind, um üblichen Schneidkräften zu
widerstehen. Dieses Fachwissen ist beispielsweise in Druckschrift S12 erläutert
(vgl. S12 S.168 Abs.1: „The ceramic blanks are porous and easily machinable but
strong enough to withstand the cutling forces without chipping even in the fabrication
of the slender edges at the cervical margin.“), die sich mit “All-Ceramic Dental
Bridges by Direct Ceramic Machining” beschäftigt. Der Fachmann stellt daher
Überlegungen an, wie er aus dem zylindrischen Pressling scheibenförmige
Rohlinge unterschiedlicher Größe herstellen kann. Eine Anregung zur Bearbeitung
der Presslinge erhält der Fachmann auch aus der Druckschrift S2, die ebenfalls die
Presslinge gemäß Druckschrift P21 zeigt. In Druckschrift S2 wird gelehrt, die
keramischen, leicht vorgesinterten Grünkörper (vgl. S2, S. 32, Kapitel 3.1, Abs. 2,
Satz 4) u.a. zu Zylindern zuzuschneiden (vgl. u.a. S2, S. 32, Kapitel 3.1: „Dazu
werden homogene, spanend leicht bearbeitbare Rohkörper aus TZP oder aus Al2O3
vorgefertigt. Homogene Grünkörper werden mit ca. 50 vol-% Porosität hergestellt
und anschließend leicht vorgesintert. Die Rohkörper werden entweder zu Quadern,
Platten oder Zylindern zugeschnitten. .... Herstellverfahren sind spannende
Bearbeitungsverfahren mit geometrisch bestimmten Schneiden; in den Beispielen 05.11
sind dies Fräsen, Drehen, Bohren und Sägen.“). Ein Vorurteil, aufgrund dessen der
Fachmann von einer weiteren Bearbeitung abgehalten wird, ist daher entgegen der
Auffassung der Patentinhaberin nicht erkennbar. Selbst wenn ein Vorurteil
bestanden hätte, hat die Patentinhaberin die Bedenken lediglich ignoriert und die
verbundenen Nachteile (z.B. Beschädigung bei Bearbeitung) einfach in Kauf
genommen. Dies kann keine erfinderische Tätigkeit begründen (vgl. BGH-
Rauchgasklappe, Urteil vom 04. Juni 1996 – X ZR 49/94, Leitsatz 2, und BGH-
Gurtstraffer, Urteil vom 24. April 2018 – X ZR 50/16, Leitsatz b).
Bei der Suche zu Verfahren zum Schneiden des Presslings stößt der Fachmann auf
die Druckschrift P5. Dort werden keramische zylinderförmige Grünkörper (40)
rechtwinklig zur Achse
in eine Vielzahl scheibenförmiger Rohlinge
(41)
vorgegebener Länge (= verschiedener Dicke) abgeschnitten (vgl. P5 Sp.1 Abs.1:
„1.This invention relates to a cutting apparatus for ceramic green shaped bodies
which can rapidly cut a soft and deformable shaped body such as a ceramic green
shaped body or the like without deformation.“, Sp.2 Z.11 f, Sp.5 Z.29-32, Z.47-54,
Fig.1, 2) [= Merkmal 1.4a].
Bei der Bearbeitung der scheibenförmigen Rohlinge steht der Fachmann vor der
Aufgabe, die eine zahnmedizinische Rekonstruktion präzise herzustellen. Dafür ist
eine
feste Einspannung während der CAD/CAM-Fräsarbeiten zwingend
erforderlich. Hierzu kennt der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine
kraftschlüssige Einspannung
von
zylindrischen Rohlingen
in
einer
Bearbeitungsmaschine durch mechanischen Formschluss aus seinem Fachwissen.
Hierzu wird rein exemplarisch auf die Druckschrift P35 verwiesen (vgl. P35 Abs.
[0001], [0011]: „Gemäß Anspruch 8 kann die Verbindung zwischen Rohling und
Tragkörper in einer Einbettung, Verklebung oder formschlüssigen mechanischen
Halterung bestehen.“, [0033], Patentanspruch 8, Fig.8), wobei beispielsweise auch
Nuten verwendet werden können (vgl. P35 Abs. [0028]. Der Fachmann erkennt in
der Abbildung in Druckschrift S26 einen Metallrohling mit einer abgeschrägten
Fläche (Fase), die bereits als konzentrische Eindrehung angesehen werden kann. 05.11
Aufgrund dieses – durch die vorstehend zitierten Druckschriften belegten –
Fachwissens wird der Fachmann auch bei der Bearbeitung des Rohlings gemäß
Druckschrift P21 mittels Fräsmaschine den Rohling in Umfangsrichtung mit
mindestens einer konzentrischen Eindrehung für die kraftschlüssige Einspannung
in einem Halterungswerkzeug einer Bearbeitungsstation zu versehen, um eine
präzise Herstellung der dentalen Zahnrekonstruktion zu erreichen [= Merkmal 1.6a].
Eine rückschauende Betrachtungsweise stellen diese Maßnahmen entgegen der
Auffassung der Patentinhaberin nicht dar, sondern diese Überlegungen und
Verfahrensschritte ergeben sich wie oben dargelegt bei der Verwendung zur
Zahnrekonstruktion des in Druckschrift P21 vorgestellten Presslings aufgrund
fachmännischen Handelns. Zwar sind für den Fachmann mehrere Schritte
notwendig, um ausgehend von Druckschrift P21 zum Gegenstand nach
Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 zu gelangen, jedoch hat der
Fachmann hierzu aus dem Stand der Technik ausreichend Anregungen gefunden,
wobei es sich insgesamt um Routinearbeit gehandelt hat (vgl. BGH-Mikrotom, Urteil
vom 03. Mai 2006 – X ZR 24/03). Die Patentschrift gibt auch keine Lösung für vom
Patentinhaber nachträglich vorgebrachten Schwierigkeiten an. Auch die
kraftschlüssige Einspannung mittels konzentrischer Einspannung konnte ohne
Weiteres aus dem Stand der Technik hergeleitet werden.
Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 in
Kenntnis des Standes der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit
7.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1
in der Fassung nach
Hilfsantrag 2 ergibt sich ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik (§ 4 PatG).
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
gemäß erstem Hilfsantrag, dass zusätzlich vorgesehen ist, dass „man den äußeren
Umfang des Presslings bei Bedarf zylindrisch überdreht“ (Merkmal 1.3bH2). 05.11
Dieses Merkmal ist für den Fachmann ebenfalls naheliegend. Um die Größe des
Presslings exakt zu definieren und damit für die nachfolgende Bearbeitung exakt
positionieren zu können, wird der Fachmann den zylindrischen Pressling bei Bedarf
überdrehen. Weiter ist dem Fachmann auch aus Druckschrift P21 bekannt, die
äußerste Materialschicht des Presslings im Grünzustand durch Drehen zu entfernen
(vgl. P21 S.9 Z.29ff: „Die Presslinge werden isostatisch bei etwa 300 MPa gepresst
und im Grünzustand wird die äußerste Materialschicht von weniger als 2 mm Dicke
durch Drehen entfernt.“, S.14 letzter Absatz).
Für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 übereinstimmenden
Merkmale wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1
verwiesen, die hier ebenfalls gelten. Damit beruht der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
8.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1
in der Fassung nach
Hilfsantrag 3 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4
PatG).
Der Patentanspruch 1 des 3. Hilfsantrags sieht zusätzlich zum Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 2 vor, dass der Rohling genau zwei konzentrische Eindrehungen
aufweist:
1.6aH3
„in Umfangsrichtung zwei konzentrische Eindrehungen (6) für die
kraftschlüssige Einspannung in einem Halterungswerkzeug (4) einer
CAD/CAM-Bearbeitungsstation aufweist“.
Nachdem aus Druckschrift S2, die sich mit dem Rapid Prototyping von keramischen
Bauteilen mit dem Direct Ceramic Machinig-Verfahren beschäftigt,
für den
Fachmann entnehmbar ist, mehrere Nuten in Umfangsrichtung am Rohling
anzubringen (siehe S2 Abb.4 und letzter Abs. auf S.100), liegt die Maßnahme nach
Merkmal 1.6aH3 mit der Verwendung von zwei konzentrischen Eindrehungen in 05.11
Umfangsrichtung ausgehend von den Überlegungen zu Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 2 im Belieben des Fachmanns.
Für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 übereinstimmenden
Merkmale wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2
verwiesen, die hier ebenfalls gelten. Damit beruht der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ebenso nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
9.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1
in der Fassung nach
Hilfsantrag 4 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4
PatG).
Im Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag wurde zusätzlich zum Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 3 das Merkmal aufgenommen, dass der Rohling einen
Durchmesser von mindestens 80 mm besitzt:
1.5aH4
„wobei der Rohling einen Durchmesser von mindestens 80 mm“ aufweist.
Aus Druckschrift S26 erfährt der Fachmann zur Vorstellung einer CAD/CAM-
Systems mit Scanner, Software und Fräsmaschine, dass die Fräsmaschine einen
Rund- oder Flachrohling mit einem Durchmesser bis zu 85 mm aufnehmen kann
(vgl. S26 S.545 re. Sp.: „Die neue DigiCut 4-Achs-Maschine nimmt nicht nur Rund-,
sondern auch Flachrohlinge bis 85 mm Durchmesser auf, in denen komplette
Zahnbögen auch mehrerer Patientenarbeiten (insgesamt ca. 40 Einheiten)
untergebracht werden können für größere Arbeiten, die z.B. über Nacht laufen.“).
Weiter wird darauf verwiesen, dass auch die Bearbeitung vorgesinterter
Zirkonoxidrohlinge möglich ist, und die Bearbeitung von Grünlingen sich in der
Testphase befindet (vgl. S26 S.545 re. Sp. letzter Absatz-S.546 li. Sp. erster Abs.).
Die Druckschrift S26 belegt damit, dass dem Fachmann scheibenförmige Rohlinge
mit einem Durchmesser von mindestens 80mm bekannt waren. Diese Größe auch
bei den nicht endgesinterten Rohlingen nach den Veröffentlichungen von Filser u.a. 05.11
(insbesondere P21) zu verwenden, ergibt sich bereits aufgrund fachgemäßen
Handelns.
Für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 übereinstimmenden
Merkmale wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3
verwiesen, die hier ebenfalls gelten. Damit beruht der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
10.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1
in der Fassung nach
Hilfsantrag 5 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4
PatG).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthält
im Unterschied zum
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 das zusätzliche Merkmal, dass die
Bearbeitung der Rohlinge an den planaren Flächen erfolgt.
1.7.1aH5
„wobei die Bearbeitung des Rohlings an den planaren Flächen des
Rohlings durchgeführt wird“.
Eine Bearbeitung an den planaren Flächen eines scheibenförmigen Rohlings ist
dem Fachmann beispielsweise aus der Druckschrift S26 bekannt (vgl. S26 Abb.
S.544). Das Merkmal 1.7.1aHA5 ergibt sich damit für den Fachmann in naheliegender
Weise aus seinem Fachkönnen.
Für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 übereinstimmenden
Merkmale wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4
verwiesen, die hier ebenfalls gelten. Damit beruht der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 05.11
11.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1
in der Fassung nach
Hilfsantrag 6 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4
PatG).
Der Patentanspruch 1 gemäß 6. Hilfsantrag betrifft ein Verfahren zur Herstellung
von zahnmedizinischen Rekonstruktionen, gegenüber Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 5 wurde das Verfahren folgendermaßen geändert:
1.4aH6
„und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse
eine Vielzahl mindestens einen scheibenförmigern Rohlinge (3)
verschiedener Dicken mit einer Dicke von größer 10 mm abschneidet,“
1.6a1H6
„in das Halterungswerkzeug (4) einspannt, so dass dieses kraftschlüssig
auf die Eindrehungen (6) wirkt,“
1.7aH6
„man den Rohling an seinen planaren Flächen im ungesinterten oder
nicht endgesinterten Zustand in mindestens einem spanabhebenden
Vorgang auf einer CAD/CAM-Bearbeitungsstation zu zahnmedizinischen
Rekonstruktionen, wie Brücken, Kappen oder Implantaten, bearbeitet,“
1.7.1aH5 wobei die Bearbeitung des Rohlings an den planaren Flächen des
Rohlings durchgeführt wird,
1.8aH6
„und man die zahnmedizinischen Rekonstruktionen endsintert, bis das
absolute oder quasi-absolute spezifische Gewicht des Keramik-Materials
erreicht wird“.
Ein scheibenförmiger Rohling mit einer Dicke von größer 10 mm wird der Fachmann
je nach Bedarf hinsichtlich der erforderlichen Größe der zahnmedizinischen
Rekonstruktionen auswählen [Merkmal 1.4aH6]. Flachrohlinge mit einer Dicke von
größer 10 mm waren dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt geläufig, wie
beispielsweise aus Druckschrift S25 ersichtlich (vgl. S25:
„Flachmaterial 05.11
Ø 85x11/13/15 mm …“). Eine erfinderische Besonderheit ist in der Verwendung der
speziell verwendeten Dicke der Rohlinge gemäß Merkmal 1.4aH6 daher nicht zu
sehen.
Bezüglich des kraftschlüssigen Einspannens wird auf die Ausführungen in Abschnitt
II.5 verwiesen, wonach dieses Merkmal inhaltlich nicht über das Merkmal 1.6a des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 hinausgeht, so dass hierzu auf die
Ausführungen zu Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 verwiesen wird [Merkmal
1.6a1H6].
Eine Bearbeitung an den planaren Flächen eines scheibenförmigen Rohlings ist
dem Fachmann beispielsweise aus Druckschriften S26 bekannt, wie bereits zum
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 aufgeführt wurde, so dass auf die dortigen
Ausführungen zum Merkmal 1.7.1 a H5 verwiesen wird [Merkmal 1.7aH6].
Merkmal 1.8aH6 geht inhaltlich nicht über Merkmal 1.8a des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 1 hinaus, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird
[Merkmal 1.8aH6].
Für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 übereinstimmenden
Merkmale wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5
verwiesen, die hier ebenfalls gelten.
Die Merkmale nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 können damit keine
erfinderische Tätigkeit begründen.
12.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1
in der Fassung nach
Hilfsantrag 7 ergibt sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4
PatG).
Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 wurden die Größenangaben von
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 präzisiert: 05.11
1.4aH7
„und man von dem so gefertigten Pressling rechtwinklig zu seiner Achse
eine Vielzahl scheibenförmiger Rohlinge (3) verschiedener Dicke von
größer 10 mm bis 25 mm abschneidet
1.5aH7
wobei die der Rohlinge einen Durchmesser von mindestens 80 mm bis
100 mm“.
Bezüglich der verschiedenen Dicken größer 10 mm wird auf die Ausführungen zu
Merkmal 1.4aH6 zu Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 verwiesen, wozu
Druckschrift S25 genannt wurde. Die maximale Größe hinsichtlich der Dicke und
des Durchmessers des Presslings ergibt sich – wie auch die Patentinhaberin in der
mündlichen Verhandlung erläuterte – aufgrund der Bearbeitungsfähigkeit der
Keramik und damit auf fachmännischen Überlegungen, die keine erfinderische
Tätigkeit begründen [Merkmale 1.4aH7 und 1.5aH7].
Für die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 übereinstimmenden
Merkmale wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6
verwiesen, die hier ebenfalls gelten.
Die Merkmale nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 können damit keine
erfinderische Tätigkeit begründen.
13.
Mit den jeweils nicht patentfähigen Patentansprüchen 1 sind auch die
weiteren Patentansprüche in der Fassung nach den Hilfsanträgen 1 bis 7 nicht
schutzfähig, da auf diese Patentansprüche kein eigenständiges Patentbegehren
gerichtet ist und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann
(vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abs. III. 3.
a) aa) - Informationsübermittlungsverfahren II).
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. 05.11
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Zimmerer
nl 05.11