Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Urteil vom 23.06.2022 – 6 Ni 4/22 (EP)
6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230622U6Ni4.22EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 23. Juni 2022 …
In der Patentnichtigkeitssache
6 Ni 4/22 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2022:230622U6Ni4.22EP.0
betreffend das europäische Patent EP 1 803 867
(DE 50 2006 001 380)
hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2022 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier,
Dr. Söchtig,
Dipl.-Ing. Univ. Peters
und
Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 1 803 867 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass
seine Ansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:
1. Verbindungsanordnung für übereinanderliegende Materialschichten, welche
ein stangenähnliches durch die Materialschichten hindurchführbares
Befestigungs-Element mit Rastpositionen umfasst, wobei auf dieses
stangenähnliche Befestigungs-Element von dessem freien Ende her ein
verschiebliches Halte-Rast-Element aufschiebbar und in einer Rastposition
anordnungsbar ist und welche
ein fest mit diesem stangenähnlichen Befestigungselement verbundenes
Halte-Element aufweist, wobei die Materialschichten auf dem
stangenähnlichen Befestigungselement zwischen dem festen Halte-Element
und dem verschieblichen Halte-Rast-Element anordnungsbar sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
das stangenähnliche Befestigungs-Element
(1; 1‘‘) und das damit
verbundene Halte-Element ein Skelett aufweisen,
dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1; 1‘‘) einen Kopf (2) oder
eine Kopf-Anordnung (2‘‘) als Halte-Element aufweist,
dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1; 1‘‘) ein mit einem
Außenmaterial
(4) umspritztes oder umgossenes Stangen-Skelett
(SK1, SK1‘‘) als Teil des Skeletts umfasst,
dass der Kopf oder die Kopf-Anordnung ein Kopf- (SK2) bzw. Kopf-
Anordnung-Skelett (SK2‘‘) als Teil des Skeletts und das verschiebliche Halte-
Rast-Element (3) ein Halte-Rast-Element-Skelett (Sk3) umfasst, wobei das
Skelett-Material hitzeresistenter als das Außenmaterial ist,
dass das Stangen-Skelett (SK1; SK1‘‘) einen in der Länge der Stange (1; 1‘)
verlaufenden durchgehenden Skelett-Hauptstrang (TR1, TR1‘) aufweist mit
seitlich von diesem abstehenden Sprossen (C1, C2; C3, C4; C5, C6; C7,
C8) oder Vorsprüngen, zwischen deren Enden die Rastpositionen (s1, s2,
s3, s4; s1‘‘, s2‘‘, s3‘‘, s4‘‘) ausgebildet sind,
dass nach gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch Verbrennen oder
Schmelzen infolge Hitzeeinwirkung die verbleibenden Skelett-Teile von dem
stangenähnlichen Befestigungs-Element, Kopf bzw. Kopf-Anordnung und
Halte-Rast-Element ihre Halte- und Verbindungsfunktion bezüglich der
Materialschichten beibehalten.
2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das Kopf- (SK2) bzw. Kopf-Anordnung-Skelett (SK2‘‘) und/oder das Halte-
Element-Skelett (SK3) und/oder die Außenfläche (fa, fs) der Sprossen an den
Rastpositionen mit Außenmaterial umspritzt oder umgossenen sind.
3. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die Außenflächen (fa, fs) der Sprossen an den Rastpositionen nicht von
Außenmaterial bedeckt sind.
4. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die Kopf-Anordnung (2‘‘) eine Anordnung zur Befestigung, Aufnahme oder
Aufbewahrung von Gegenständen oder Bauteilen ist.
5. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet,
dass
das stangenähnliche Befestigungs-Element (1, 1‘‘) im gedachten Längsschnitt eine sägezahnartige Außenkontur aufweist mit von den Zahnlücken
gebildeten Rastpositionen (s1, s2, …; s1‘‘, s2‘‘, …).
6. Anordnung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass
das sägezahnartige Profil ansteigende Zahnflanken und abfallende Zahnflanken umfasst.
7. Anordnung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass
die ansteigenden Zahnflanken auf dem stangenähnlichen Befestigungs-
Element in Richtung des Kopfes, der Kopfanordnung oder in Richtung des
anderen Endes des stangenähnlichen Befestigungs-Elements ansteigen und
die abfallenden Zahnflanken senkrecht zur Achse des stangenähnlichen
Befestigungs-Elements verlaufen.
8. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das Stangen-Skelett (SK1, SK1‘‘) ein ebenes Stanzteil ist.
9. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das Halte-Rast-Element eine Halte-Scheibe (3) ist mit mindestens drei zur
Haltescheiben-Mitte weisenden Federarme (F1, F2, F3).
10. Anordnung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass
die Federarm-Enden eine Öffnung
(op) kreisbogensegmentförmig
(a1, a2, a3) umfassen, durch die das stangenähnliche Befestigungs-Element
(1; 1‘‘) unter federndem Zurückweichen der Federarme hindurchsteckbar ist.
11. Anordnung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass
benachbarte Federarmenden an der Öffnung (op) durch einen Schlitz (s11/2,
s12/3, s13/1) getrennt sind, wobei die Schlitzbreite wesentlich kleiner als die
Dicke des Stangen-Skeletts ist.
12. Anordnung nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass
die auf die Öffnung (op) zulaufenden Schlitze (sl1/2, sl2/3, sl3/1) im
Nahbereich der Öffnung (op) tangential auf die Öffnung (op) ausgerichtet
sind.
13. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das Stangenskelett ein Winkelprofil aufweist und dass das Halte-Rast-
Element eine Haltescheibe ist mit einem geraden Schlitz, welcher zwei zum
Schlitz weisende Federarme voneinander trennt.
14. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet,
dass
das Außenmaterial Kunststoff, vorzugsweise Polyamid, und das Skelettmaterial Metall, vorzugsweise Stahl, ist.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
erteilten europäischen Patents 1 803 867 (im Folgenden: „Streitpatent“) mit der
Bezeichnung
„Verbindungsanordnung für übereinander
liegende Materialschichten“, das am 16. Dezember 2006 angemeldet und dessen Erteilung am
20. August 2008 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent nimmt die Priorität des
deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 020 309 vom 27. Dezember 2005
in
Anspruch und wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen
50 2006 001 380 geführt.
Das Streitpatent, welches von der Klägerin vollumfänglich angegriffen wird, umfasst
in seiner erteilten Fassung
insgesamt 17 Patentansprüche, darunter den
unabhängigen Patentanspruch 1, den hierauf seinem Wortlaut nach unmittelbar
rückbezogenen Patentanspruch 2 sowie die weiteren, auf Patentanspruch 1
unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 17.
Die Klägerin macht im Umfang der Patentansprüche 1 bis 16 den Nichtigkeitsgrund
der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender
erfinderischer Tätigkeit geltend; hinsichtlich der Patentansprüche 1, 2 sowie 17
stützt sie ihr Vorbringen darüber hinaus auch auf den Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Ausführbarkeit, Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 lit. a, b EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ.
Über
das
Vermögen
der
ursprünglichen
Klägerin,
der
GmbH,
K…straße,
E…,
wurde
mit
Beschluss§
E…
des
Amtsgerichts B… vom 1. Januar 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit
Beschluss des Amtsgerichts B… vom selben Tag wurde die Eigenverwaltung in
dem eröffneten Insolvenzverfahren der Firma angeordnet. Der Geschäftsbetrieb
der
E…
GmbH
wurde
mit
Wirkung
zum
1. Juni 2021 auf die S… GmbH übertragen, die nunmehr unter E1…
GmbH
firmiert. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021
hat
letztere die
Übernahme des Patentnichtigkeitsverfahrens und die Wiederaufnahme des
Verfahrens erklärt.
Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet in seiner erteilten Fassung in der
Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:
„1. Verbindungsanordnung für übereinander liegende Materialschichten,
welche
ein stangenähnliches durch die Materialschichten hindurchführbares Befestigungs-Element mit Rastpositionen umfaßt, wobei
auf dieses stangenähnliche Befestigungs-Element von dessem
freien Ende her ein verschiebliches Halte-Rast-Element
aufschiebbar und in einer Rastposition anordnungsbar ist und
welche
ein
fest mit diesem stangenähnlichen Befestigungs-Element
verbundenes Halte-Element aufweist,
wobei die Materialschichten auf dem
stangenähnlichen
Befestigungs-Element zwischen dem festen Halte-Element und
dem verschieblichen Halte-Rast-Element anordnungsbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
daß das stangenähnliche Befestigungs-Element (1; 1‘, 1‘‘) einen
Kopf (2) oder eine Kopf-Anordnung (2‘‘) als Halte-Element aufweist,
daß das stangenähnliche Befestigungs-Element (1; 1‘, 1‘‘) ein mit
einem Außenmaterial (4) umspritztes oder umgossenes Stangen-
Skelett (SK1, SK1‘‘) umfaßt,
daß der Kopf oder die Kopf-Anordnung ein Kopf- (SK2) bzw. Kopf-
Anordnung-Skelett (SK2‘‘) und das verschiebliche Halte-Rast-
Element (3) ein Halte-Rast-Element-Skelett (Sk3) umfaßt,
wobei das Skelett-Material hitzeresistenter als das Außenmaterial
ist,
daß das Stangen-Skelett (SK1; SK1‘‘) einen in der Länge der
Stange (1; 1‘) verlaufenden durchgehenden Skelett-Hauptstrang
(TR1, TR1‘) aufweist
mit seitlich von diesem abstehenden Sprossen (C1, C2, C3, C4,C5,
C6, C7, C8) oder Vorsprüngen, zwischen deren Enden die Rastpositionen (s1, s2, s3, s4; s1‘‘, s2‘‘, s3‘‘, s4‘‘) ausgebildet sind, daß
nach gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch Verbrennen
oder Schmelzen infolge Hitzeeinwirkung die verbleibenden Skelett-
Teile von dem stangenähnliche Befestigungs-Element, Kopf bzw.
Kopf-Anordnung und Halte-Rast-Element
ihre Halte-
und
Verbindungsfunktion bezüglich der Materialschichten beibehalten.“
Patentanspruch 2 lautet in seiner erteilten Fassung wie folgt:
„2. Anordnung nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, daß
das stangenähnliche Befestigungs-Element (1‘) zwei Bereiche (x,
y) mit freien Enden aufweist,
daß diese Bereiche Rastpositionen (s1‘, s2‘, s3‘, s4‘; s5‘, s6‘, s7‘)
umfassen zur Anordnung je eines verschiebbaren Halte-Rast-
Elements (3, 3),
daß zwischen den Bereichen (x, y) des stangenähnlichen
Befestigungselements (1‘) ein Flansch (F‘) als Halte-Element
angeordnet ist und daß beidseits des Flansches (F‘) und den Halte-
Rast-Elementen Materialschichten (C; D, E) anordnungsbar sind,
das das stangenähnliche Befestigungs-Element (1‘) ein mit einem
Außenmaterial (4) umspritztes oder umgossenes Stangen-Skelett
(SK1‘) umfasst,
daß das Halte-Rast-Element (3, 3) ein Halte-Rast-Element-Skelett
(SK1‘) umfasst,
daß das Skelett-Material hitzeresistenter als das Außenmaterial ist,
daß das Stangen-Skelett (SK1‘) einen
in der Länge des
stangenähnlichen Befestigungs-Element
(1‘)
verlaufenden
durchgehenden Skelett-Hauptstrang (TR1‘) aufweist
mit seitlich von diesem abstehenden Sprossen (C1‘, C2‘, C3‘, C4‘,
C5‘, C6‘, C7‘, C8‘; C9‘, C10‘, C11‘, C12‘, C13‘, C14‘) oder
Vorsprüngen,
zwischen deren Enden die Rastpositionen (s1‘, s2‘, s3‘, s4‘; s5‘, s6‘,
s7‘) ausgebildet sind,
wobei nach gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch
Verbrennen oder Schmelzen
infolge Hitzeeinwirkung die
verbleibenden Skelett-Teile
von
dem
stangenähnlichen
Befestigungs-Element und den Halte-Rast-Elementen ihre Halte-
und Verbindungsfunktion bezüglich der Materialschichten
beibehalten.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 3 bis 17 wird auf die Streitpatentschrift
EP 1 803 867 B1 Bezug genommen.
Hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit beruft sich die Klägerin insbesondere
auf folgende Druckschriften:
NK5:
US 6 442 806 B1,
NK8:
DE 10 2004 001 049 A1,
NK9:
DE 1 216 027 B und
NK10:
EP 0 320 377 A1.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 4, 6 bis 8
sowie 15 und 16
durch die Entgegenhaltung NK8
neuheitsschädlich
vorweggenommen werde. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch die
Schrift NK8 zudem nahegelegt. Die Patentansprüche 5 sowie 10 bis 14 beruhten
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Schrift NK8 in
Kombination mit der Druckschrift NK10. Der Patentanspruch 9 werde wiederum
durch eine Kombination der Druckschriften NK8 und NK9 nahegelegt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 des Streitpatents sei nicht ausführbar.
Er beanspruche einen zwischen den Bereichen (x, y) des stangenähnlichen
Befestigungs-Elements angeordneten Flansch als Halte-Element. Auf Grund des
Rückbezugs auf Patentanspruch 1 werde darüber hinaus zusätzlich ein Kopf
oder eine Kopf-Anordnung als Halte-Element beansprucht, was insofern
widersprüchlich sei und einer Ausführbarkeit entgegenstehe. Auch der
Gegenstand des über den abhängigen Patentanspruch 5 auf Patentanspruch 1
rückbezogenen Unteranspruchs 17 sei nicht ausführbar.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 803 867 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung
des Hilfsantrags vom 23. Juni 2022 richtet.
Die Fassung des Streitpatents nach dem Hilfsantrag entspricht der aus dem Tenor
ersichtlichen Fassung.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und
verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit einem Hilfsantrag vom
23. Juni 2022. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents zumindest in der
hilfsweise verteidigten Fassung für patentfähig.
Die Klägerin erachtet das Streitpatent auch in der Fassung des Hilfsantrags für nicht
patentfähig, nämlich als nicht neu und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
basierend.
Der Senat hat den Parteien am 25. Januar 2022 einen frühen gerichtlichen Hinweis
gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen. Im Termin am 23. Juni 2022 hat der
Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 23. Juni 2022 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der fehlenden
Patentfähigkeit, Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1
lit. a, b i. V. m. Art. 54, Art. 56 EPÜ, gestützte Klage ist zulässig. Sie ist teilweise
insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über
die von der Beklagten mit Hilfsantrag vom 23. Juni 2022 verteidigte Fassung
hinausgeht. Im Übrigen war sie teilweise abzuweisen. In seiner erteilten Fassung
steht dem Streitpatent der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit
entgegen. Dagegen erweist sich das Streitpatent in der Fassung nach dem
zulässigen Hilfsantrag als patentfähig, nämlich neu und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend und mithin rechtsbeständig.
I.
Der subjektive Klägerwechsel vor der mündlichen Verhandlung ist zulässig, da er
sachdienlich
ist. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts B… vom
1. Januar 2021 über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin, der E…
GmbH,
das
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
war,
wurde
dieses Patentnichtigkeitsverfahren
zunächst
unterbrochen, wobei
die
Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO auch im Falle der Eigenverwaltung eintritt,
§ 270 Abs. 1 InsO (vgl. BGH Beschluss vom 7. Dezember 2006 – V ZB 93/06,
NZI 2007, 188; Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Auflage, 2020, § 32
Rdnr. 96). Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 hat die hiesige Klägerin, die E1…
GmbH, sodann wirksam die Übernahme des Nichtigkeitsverfahrens und
die Wiederaufnahme des Verfahrens erklärt (vgl. hierzu BGH NZI 2007, 188;
Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage, 2019, § 270, Rdnr. 12).
II.
1.
Die Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der Streitpatentschrift eine
Verbindungsanordnung für übereinanderliegende Materialschichten. Oftmals seien
z. B. Wände ein- oder beidseits mit Schichten von Isoliermaterial versehen. Hierfür
ergäben sich unterschiedliche Befestigungsmöglichkeiten: die Wände könnten z. B.
mit den Isolierschichten verklebt sein oder mit Stift- oder Schraubverbindungen
zusammengehalten werden (vgl. Streitpatentschrift EP 1 803 867 B1, im Folgenden
zitiert nach Absätzen, hier Absatz [0001]).
In der Druckschrift NK5 sei eine Verbindungsanordnung beschrieben, welche einen
Bolzen mit Rastpositionen in zwei Bereichen umfasse. Bei der Annahme eines
waagerecht ausgerichteten Bolzens würde der eine Bereich den linken Teil und der
andere Bereich den rechten Teil des Bolzens umfassen. Auf den durch die
Materialschichten geführten Bolzen würden von seinen beiden Enden her je ein
verschiebbares Rastelement zum Eingriff in eine, jeweils einem der beiden Bereiche
zugehörige Rastposition aufgeschoben, sodass die Materialschichten von den
Rastelementen zusammengehalten würden. In dieser Druckschrift werde auch auf
einen Stand der Technik hingewiesen, vgl. dort Figur 1, bei dem die
Materialschichten durch einen Kopf eines stangenähnlichen Befestigungselements
auf der einen Seite und einem Rastelement, das in einer entsprechenden
Rastposition vom freien Ende des stangenähnlichen Befestigungselements her
einraste, auf der anderen Seite zusammengehalten würden (Absatz [0002]).
In den weiteren in der Streitpatentschrift genannten Druckschriften sind jeweils
Verbindungsanordnungen für unterschiedliche Verwendungen offenbart. Dabei sei
bei einem Befestigungselement für Platten an einer Unterkonstruktion ein Kopfende
eines
in einer Hülse einsetzbaren Stiftes mit Kunststoff ummantelt, um
beispielsweise das Eindringen von Feuchtigkeit zu vermeiden. Eine weitere
Verbindungsanordnung zur Befestigung einer Platte auf einer Metalldachhaut
umfasse einen Schraubbolzen mit zwei Gewindeabschnitten unterschiedlicher
Gewindedurchmesser
und
einen
Haltekopf.
Bei
einer
dritten
Verbindungsanordnung werde ein Rastbolzen durch das Loch einer Platte gesteckt,
wobei die abstehenden flexiblen Zähne des Rastbolzens die Platte in einer
bestimmten auswählbaren Rastposition hielten (Absätze [0003] bis [0005]).
Im Flugzeugbau unterlägen Verbindungsanordnungen für übereinanderliegende
Materialschichten besonderen Anforderungen, z. B. hinsichtlich Montagefreundlichkeit, Gewicht oder Hitzebeständigkeit. Verbindungsanordnungen aus Kunststoff
könnten erhöhte Anforderungen an eine „Feuerbeständigkeit“ nicht erfüllen, weil
Kunststoff bei größerer Hitze schmelze oder verbrenne (Absatz [0006]).
Zur Vermeidung dieser Nachteile ist es Aufgabe der Erfindung, eine Kunststoff
enthaltende Verbindungsanordnung für übereinanderliegende Materialschichten
vorzusehen, welche bei hoher Hitze ihr Funktion nicht einbüßt, auch wenn der
Kunststoff schmilzt oder verbrennt (Absatz [0007]).
2.
Als hierfür zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Hochschulingenieur
(B. Eng.) des Bauingenieurwesens oder des Maschinenbaus an, der über
mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Dübel- und Befestigungstechnik,
insbesondere für Dämmstoffe, verfügt.
3.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine
Verbindungsanordnung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen.
1 Verbindungsanordnung
für
übereinanderliegende Materialschichten,
welche
ein Befestigungs-Element umfasst,
2.1
2.2
2.3
das stangenähnlich ist und
durch die Materialschichten hindurchführbar ist,
mit Rastpositionen,
3 wobei ein verschiebliches Halte-Rast-Element auf dieses stangenähnliche
Befestigungs-Element von dessem freien Ende her aufschiebbar und in einer
Rastposition anordnungsbar ist
und welche
ein Halte-Element aufweist,
4.1
das fest mit diesem stangenähnlichen Befestigungs-Element
verbunden ist,
5 wobei die Materialschichten auf dem stangenähnlichen Befestigungs-
Element zwischen dem festen Halte-Element und dem verschieblichen
Halte-Rast-Element anordnungsbar sind,
dadurch gekennzeichnet,
4.2
dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1;1‘;1‘‘) einen
Kopf (2) oder eine Kopf-Anordnung (2‘‘) als Halte-Element aufweist,
2.4
dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1, 1‘, 1‘‘) ein
Stangen-Skelett (SK1, SK‘‘) umfasst,
2.4.1
das mit einem Außenmaterial (4) umspritzt oder umgossen ist,
4.3
dass der Kopf oder die Kopf-Anordnung ein Kopf- (SK2) bzw. Kopf-
Anordnung-Skelett (SK2‘‘) und
3.1
das verschiebliche Halte-Rast-Element (3) ein Halte-Rast-Element-
Skelett (Sk3) umfasst,
6.1
wobei das Skelett-Material hitzeresistenter als das Außenmaterial ist,
2.4.2
dass das Stangen-Skelett (SK1; SK1‘‘) einen in der Länge der
Stange (1; 1‘) verlaufenden durchgehenden Skelett-Hauptstrang
(TR1, TR1‘) aufweist
2.4.3
mit seitlich von diesem abstehenden Sprossen (C1, C2, C3, C4, C5,
C6, C7, C8) oder Vorsprüngen, zwischen deren Enden die Rastpositionen (s1, s2, s3, s4; s1‘‘, s2‘‘, s3‘‘, s4‘‘) ausgebildet sind,
6.2
dass nach gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch Verbrennen oder Schmelzen infolge Hitzeeinwirkung die verbleibenden
Skelett-Teile von dem stangenähnlichen Befestigungs-Element,
Kopf- bzw. Kopf-Anordnung und Halte-Rast-Element ihre Halte- und
Verbindungsfunktion bezüglich der Materialschichten beibehalten.
4.
Der Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 von
folgendem Verständnis aus:
Der Patentanspruch 1 beansprucht eine Verbindungsanordnung für übereinanderliegende Materialschichten,
für die in der Beschreibung der Streitpatentschrift
beispielhaft
Isolierschichten genannt sind. Der Verwendungsbereich dieser
Verbindungsanordnung ist dabei mangels konkreter Angaben im Anspruch selbst
und wegen
der
verschiedenen Anwendungsbereiche
der
in
der
Beschreibungseinleitung zum Stand der Technik genannten Verbindungsanordnungen nicht auf den Flugzeugbau beschränkt (vgl. Absätze [0001] bis
[0006]).
Die Verbindungsanordnung umfasst ein stangenähnliches Befestigungselement,
ein von dessen freiem Ende her aufschiebbares, verschiebliches Halterastelement
und ein fest mit dem Befestigungselement verbundenes Haltelement, die mit den
Merkmalsgruppen
2.X, 3.X und 4.X ausgebildet werden. Es
ist nicht
ausgeschlossen, dass die Verbindungsanordnung noch weitere Bestandteile
aufweist.
Gemäß den Merkmalen 2 und 2.1 bis 2.3 verfügt das stangenähnliche
Befestigungselement über Rastpositionen und lässt sich durch die Materialschichten, die im Übrigen nicht Teil des Gegenstands nach Patentanspruch 1 sind,
hindurchführen. Die Rastpositionen können nutförmig sein, wobei zur Ausformung
der Nuten das stangenähnliche Befestigungselement eine sägezahnähnliche
Außenkontur aufweisen kann und die „Zahnlücken“ die Rastpositionen/Nuten bilden
(vgl. Absätze [0010] und [0012]). Den Merkmalen 2.4 und 2.4.1 entsprechend
umfasst das stangenähnliche Befestigungselement ein Stangenskelett, das mit
einem Außenmaterial umspritzt oder umgossen ist. Das Skelett kann aus Metall
(z. B. als ebenes Stanzteil) oder einem anderen Material (beispielsweise Keramik)
bestehen (vgl. Absatz [0022]), das die Vorgaben der Merkmalsgruppe 6.X erfüllt.
Ein spezielles Außenmaterial wird im Patentanspruch 1 nicht festgelegt, allerdings
sind mit den nachfolgend betrachteten Merkmalen 6.1 und 6.2 auch für das
Außenmaterial zu erfüllende Eigenschaften angegeben. Außerdem legen die
Verfahrensangaben „umspritzt“ oder „umgossen“ in Merkmal 2.4.1 den Werkstoff in
der vorliegenden Patentkategorie Erzeugnis dahingehend fest, dass er für die
genannten Verfahren geeignet ist; also von einem relativ weichen Zustand, in dem
ein Umspritzen oder Umgießen möglich ist, in einen relativ festen Zustand überführt
werden kann, in dem er seine Funktion als Teil einer Verbindungsanordnung
erfüllen kann. Als Beispiel wird mit Unteranspruch 16 und in den Absätzen [0011]
und [0022] Kunststoff, vorzugsweise Polyamid genannt, aber gemäß letztgenannten
Absatz könnte das Außenmaterial auch ein Metall sein.
Die Form des Stangenskeletts wird mit den Merkmalen 2.4.2 und 2.4.3 dadurch
weiter festgelegt, dass es einen in der Länge der Stange verlaufenden
durchgehenden Skeletthauptstrang mit seitlich von diesem abstehenden Sprossen
oder Vorsprüngen, zwischen deren Enden die von Merkmal 2.3 geforderten
Rastpositionen ausgebildet sind, aufweist.
Insbesondere der nachstehend
eingeblendeten Abbildung 1 i. V. m. Absatz [0011], aber auch den Figuren der
anderen Ausführungsbeispiele mithin der übrigen Beschreibung, ist dabei zu
entnehmen, dass jeweils zwischen zwei in Längsrichtung des stangenähnlichen
Befestigungselements nebeneinanderliegenden Sprossen/Vorsprüngen eine
Rastposition angeordnet ist. Der Fachmann versteht daher unter den Enden der
Vorsprünge gemäß Merkmal 2.4.3 eben auch diejenigen, die in Längsrichtung des
Befestigungselements nebeneinanderliegen und nicht diejenigen, die in seiner
Längsrichtung auf derselben Höhe liegen. Gestützt wird das Verständnis, dass jede
Rastposition auch durch die Sprossen bzw. Vorsprünge des Skeletts gebildet wird,
auch durch Merkmal 6.2, dessen Auslegung am Ende dieses Abschnitts zu finden
ist.
Abbildung 1: Figur 1C
Zur weiteren Ausbildung der Verbindungsanordnung ist nach Merkmal 3 in einer der
Rastpositionen ein verschiebliches Halterastelement anordnungsbar, das auf das
stangenähnliche Befestigungselement von dessen freiem Ende her aufschiebbar
ist. Die körperliche Ausbildung des Halterastelements obliegt dem Fachmann,
wobei es in den Ausgestaltungsbeispielen nach den Figuren 1A und 4A jeweils als
Haltescheibe gezeigt ist.
Schließlich weist die Anordnung gemäß Merkmal 4 ein Halteelement auf, das
Merkmal 4.1 entsprechend fest mit dem stangenähnlichen Befestigungselement
verbunden ist. Da die feste Verbundenheit zwischen Befestigungselement und
Halteelement von der Verbindung über Verrastung zwischen Befestigungselement
und Halterastelement i. S. von Merkmal 3 abzugrenzen ist, sind jedenfalls
Rastverbindungen nicht unter der festen Verbindung nach Merkmal 4.1 zu
verstehen. Eine einstückige Verbindung
ist damit
jedoch nicht zwingend
gleichzusetzen; vielmehr fallen auch Ausbildungen darunter, bei denen das
Haltelement ein vom stangenähnlichen Befestigungselement zu unterscheidendes
Teil darstellt, das mit diesem jedoch fest verbunden wird.
Wie das Merkmal 4.2 vorschreibt,
ist das Halteelement als Kopf oder
Kopfanordnung ausgebildet. Nach den Figuren 1A bis 1C (siehe auch vorstehend
eingeblendete Abbildung 1) ist das Haltelement ein Kopf 2, welcher als flächiges
Element ausgestaltet ist, das auf einer
(Außen-)seite der zu verbindenden
Materialschichten anliegt, vgl. zum letzten Satzteil
insbesondere Figur 1A. Die
Figuren 3A und 3B lassen ein Haltelement erkennen, das als Kopfanordnung 2‘‘
ausgebildet ist und beispielsweise zur Befestigung, Aufnahme oder Aufbewahrung
von Gegenständen oder Bauteilen dienen und beliebig ausgebildet sein kann (vgl.
Absatz [0019]). Dazu wird in Absatz [0023] weiter angegeben, dass das stangenähnliche Befestigungselement mit jeder beliebigen Kopfanordnung verbunden sein
kann, solange sie einen Anschlag für die anliegenden Materialschichten bildet. In
Zusammenschau mit Merkmal 3 ist der Kopf / die Kopfanordnung am dem freien
Ende nach Merkmal 3 gegenüberliegenden Ende des stangenähnlichen
Befestigungselements
fest angeordnet. Gemein
ist den nach Merkmal 4.2
ausgebildeten alternativ möglichen Halteelementen demnach, dass sie dem
üblichen Verständnis des Fachmanns eines Kopfes entsprechen, nämlich
endständig an einem länglichen hier dem stangenähnlichen Befestigungselement
angeordnet zu sein.
Aus dem Umstand, dass das Halteelement der Verbindungsanordnung nach dem
Patentanspruch 2 als Flansch, der kein Ende des stangenähnlichen
Befestigungselements darstellt, ausgebildet sein muss, ergeben sich für die
Auslegung des Patentanspruchs 1 keine Einschränkungen. Unabhängig davon,
dass es grundsätzlich unzulässig ist, einen Hauptanspruch im Wege der Auslegung
um Merkmale zu ergänzen, die nur in einem Unteranspruch enthalten sind, und ihn
dadurch einzuschränken (vgl. BGH Urteil vom 7. Januar 1955 - I ZR 67/52, GRUR
1955, 244, 245 - Repassiernadel II), vermag der Senat aus der Formulierung des
Patentanspruchs 2 für das Verständnis des Merkmals 4.2 und des dort verwendeten
Begriffs des Halteelements keine tragfähigen Rückschlüsse zu gewinnen. Die
Formulierung des Patentanspruchs 2 lässt offen, auf welche Weise genau eine
Ergänzung der technischen Lehre den Gegenstand des Hauptanspruchs dadurch
fortbildet, dass das Halteelement des Patentanspruch 1 zugleich als Flansch
ausgebildet sein muss, der kein Ende des stangenähnlichen Befestigungselements
darstellt (siehe unten III.1.c.).
Bei der montierten Verbindungsanordnung des Patentanspruchs 1 kommen die
zusammenzuhaltenden Materialschichten zwischen dem als Kopf
oder
Kopfanordnung ausgebildeten Halteelement
(Merkmalsgruppe 4) und dem
Halterastelement nach Merkmal 3 zu liegen, wie auch Merkmal 5 angibt und
beispielsweise in Figur 1A gezeigt ist. Gemäß den Merkmalen 4.3 und 3.1
umfassen Kopf oder Kopfanordnung und das verschiebliche Halterastelement ein
jeweils entsprechend bezeichnetes Skelett („Kopfskelett“, „Kopfanordnungsskelett“,
„Halterastelementskelett“), das entgegen dem Stangenskelett nach Merkmal 2.4.1
nicht mit Kunststoff sprich einem Außenmaterial umspritzt sein muss (vgl. Absatz
[0013]).
Wie oben erwähnt, schreibt der Patentanspruch 1 für die Skelette und das
Außenmaterial keinen konkreten Werkstoff vor. Mit der Merkmalsgruppe 6.X werden
jedoch funktionale Eigenschaften der zu verwendenden Materialen vorgegeben. So
soll nach Merkmal 6.1 das Skelettmaterial hitzeresistenter als das Außenmaterial
sein und zwar in der Form, dass gemäß dem – aufgabenhaft formulierten –
Merkmal 6.2 nach gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch Verbrennen
oder Schmelzen infolge von Hitzeeinwirkung die verbleibenden Skelettteile von dem
stangenähnlichen Befestigungselement, dem Kopf bzw. der Kopfanordnung und
dem Halterastelement
ihre Halte- und Verbindungsfunktion bezüglich der
Materialschichten beibehalten. Da mit den verbleibenden Skeletteilen des
stangenähnlichen Befestigungselements, die ihre Funktion beibehalten, neben dem
Skeletthauptstrang auch die mit Merkmal 2.4.3 geforderten Sprossen/Vorsprünge,
zwischen deren Enden die Rastpositionen ausgebildet sind, gemeint sind, folgt für
den Fachmann auch, dass das Halterastelement in seiner jeweiligen Rastposition
verbleiben muss. Daraus ergibt sich wiederum, dass jede Rastposition auch durch
die Sprossen bzw. Vorsprünge des Skeletts gebildet wird, was auch mit allen
Ausführungsbeispielen übereinstimmt.
5.
Der mit einer strukturierten Merkmalsgliederung versehene kennzeichnende
Teil des Patentanspruchs 2 lautet in seiner erteilten Fassung:
2.5
dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1‘) zwei Bereiche
(x, y) mit freien Enden aufweist,
2.5.1
dass diese Bereiche Rastpositionen (s1‘, s2‘, s3‘, s4‘; s5‘, s6‘, s7‘)
umfassen zur Anordnung je eines verschiebbaren Halte-Rast-
Elements (3, 3),
4.4
dass zwischen den Bereichen (x, y) des stangenähnlichen
Befestigungselements (1‘) ein Flansch (F‘) als Halte-Element
angeordnet ist und dass beidseits des Flansches (F‘) und den Halte-
Rast-Elementen Materialschichten (C; D, E) anordnungsbar sind,
2.4A2
dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1‘) ein Stangen-
Skelett (SK1‘) umfasst,
2.4.1A2
das mit einem Außenmaterial (4) umspritzt oder umgossen ist,
3.1A2
das Halte-Rast-Element (3, 3) ein Halte-Rast-Element-Skelett (SK1‘)
umfasst,
6.1A2
dass das Skelett-Material hitzeresistenter als das Außenmaterial ist,
2.4.2A2
dass das Stangen-Skelett (SK1‘) einen in der Länge des stangenähnlichen Befestigungs-Elements (1‘) verlaufenden durchgehenden
Skelett-Hauptstrang (TR1‘) aufweist
2.4.3A2 mit seitlich von diesem abstehenden Sprossen (C1‘, C2‘, C3‘, C4‘,
C5‘, C6‘, C7‘, C8‘; C9‘, C10‘, C11‘, C12‘, C13‘, C14‘) oder
Vorsprüngen, zwischen deren Enden die Rastpositionen (s1‘, s2‘,
s3‘, s4‘; s5‘, s6‘, s7‘) ausgebildet sind,
6.2A2
wobei nach gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch Verbrennen oder Schmelzen infolge Hitzeeinwirkung die verbleibenden
Skelett-Teile von dem stangenähnlichen Befestigungs-Element und
den Halte-Rast-Elementen ihre Halte- und Verbindungsfunktion
bezüglich der Materialschichten beibehalten.
6.
Der Fachmann geht bei den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des
erteilten Patentanspruchs 2 von folgendem Verständnis aus:
Nach den Merkmalen 2.5 und 2.5.1 ist das stangenähnliche Befestigungselement
mit jeweils einem freien Ende an seinen gegenüberliegenden Enden so gestaltet,
dass von jedem Ende her jeweils ein verschiebliches Halterastelement auf das
stangenähnliche Befestigungselement aufgeschoben werden kann und in den den
jeweiligen freien Enden zugeordneten Bereichen mit Rastpositionen in einer
Rastposition anordnungsbar ist (vgl. Figur 2A i V. m. Absatz [0017]).
Zwischen diesen Bereichen des stangenähnlichen Befestigungselements ist, wie
Merkmal 4.4 vorschreibt, ein Flansch als Haltelement angeordnet. Beidseits des
Flansches und der Halterastelemente sind Materialschichten anordnungsbar (vgl.
erneut Figur 2A).
Den Merkmalen 2.4A2, 2.4.1A2, 6.1A2, 2.4.2A2 und 2.4.3A2 entnimmt der Fachmann
denselben Sinngehalt wie den entsprechenden Merkmalen nach Patentanspruch 1,
so dass hierzu auf Abschnitt 4 nach oben verwiesen werden kann, weil sie - wenn
überhaupt
- nur redaktionelle Unterschiede aufweisen und unterschiedliche
Bezugszeichen anführen. So
ist beispielsweise das Merkmal 6.1 nach
Patentanspruch 1 mit einem „wobei“ eingeleitet, während Merkmal 6.1A2 nach
Patentanspruch 2 mit einem „dass“ beginnt.
Gemäß Merkmal 3.1A2 umfasst auch das Halterastelement ein (Halterastelement)-
Skelett. Und schließlich ist mit Merkmal 6.2A2 ähnlich wie mit Merkmal 6.2 des
Patentanspruchs 1 funktional angegeben, welche Eigenschaften die verwendeten
Materialien für die Skelette und die Umspritzung oder Umgießung im Brandfall
erfüllen müssen: Bei gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch Verbrennen
oder Schmelzen infolge Hitzeeinwirkung behalten die verbleibenden Skelettteile von
dem stangenähnlichen Befestigungselement und den Halterastelementen ihre
Halte- und Verbindungsfunktion bezüglich der Materialschichten bei. Allerdings wird
im Merkmal 6.2A2 entgegen Merkmal 6.2 des Patentanspruchs 1 kein Halteelement
wie ein Kopf oder eine Kopf-Anordnung erwähnt, das eine Verbindungsfunktion
beibehalten soll.
III.
In seiner erteilten Fassung erweist sich das Streitpatent nicht als rechtsbeständig.
1.
Auch nach gebotener Auslegung ist der Gegenstand des erteilten
Patentanspruchs 2 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann
ihn ausführen kann, Art. II § 6 Abs. 1, Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138, Abs. 1 lit. b
EPÜ:
a.
Der erteilte Patentanspruch 2
ist
seinem Wortlaut nach auf den
Patentanspruch 1 rückbezogen. Der nach dem Patentanspruch 2 ausgebildete
Gegenstand muss demnach sowohl alle Merkmale nach dem gesamten
Patentanspruch 1 als auch die Merkmale, die im kennzeichnenden Teil des
Patentanspruchs 2 angegeben sind, aufweisen. Dies führt inhaltlich zu einem
Widerspruch, der sich nicht im Wege der Auslegung auflösen lässt:
Mit dem Merkmal 4.2 ist in Zusammenschau mit den Merkmalen 3, 4 und 5
festgelegt, dass die in Rede stehende Verbindungsanordnung an dem dem freien
Ende des stangenähnlichen Befestigungselements gegenüberliegenden Ende des
Befestigungselements ein als Kopf oder Kopfanordnung ausgebildetes
Halteelement aufweisen muss. Mit den Begriffen „Kopf“ und „Kopfanordnung“ ist
ausgesagt, dass dieses Haltelement ein Ende des stangenähnlichen
Befestigungselements darstellt, vgl. oben unter II.4.
Merkmal 4.4 fordert in Verbindung mit den Merkmalen 2.5 und 2.5.1 für den
Gegenstand des Patentanspruchs 2 nun darüber hinaus, dass das Halteelement als
Flansch ausgebildet ist, der zwischen zwei Bereichen mit Rastpositionen des
stangenähnlichen Befestigungselements angeordnet ist, von deren (freien) Enden
her jeweils ein Halterastelement aufschiebbar ist. Von diesem Flansch aus setzt
sich das stangenähnliche Befestigungselement also in beide Richtungen fort, um
auf beiden Seiten des Flansches Materialschichten aufnehmen zu können. Daraus
folgt, dass dieses Haltelement nach Merkmal 4.4 nicht endständig am
stangenähnlichen Befestigungselement angeordnet sein kann.
b.
Für die Verbindungsanordnung nach dem Patentanspruch 2 ergibt sich
daraus, dass ihr Haltelement sowohl als ein ein Ende des stangenähnlichen
Befestigungselements darstellender Kopf bzw. eine solche Kopfanordnung als auch
innerhalb des stangenähnlichen Befestigungselements als Flansch, der kein Ende
des stangenähnlichen Befestigungselements darstellt, ausgebildet sein muss. Es ist
jedoch nicht möglich, dass das Haltelement diese beiden Forderungen nach
Merkmal 4.2 und nach Merkmal 4.4 gemeinsam erfüllt.
c.
Die
Beschreibung
der
Streitpatentschrift
einschließlich
der
Ausführungsbeispiele vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen und dem
Fachmann einen ausführbaren Gegenstand gemäß Patentanspruch 2 zu zeigen:
Mit den Ausführungsbeispielen nach den Figurengruppen 1 und 3 ist jeweils eine
Verbindungsanordnung
offenbart,
die
einen
am
stangenähnlichen
Befestigungselement endständigen Kopf
oder eine dort angeordnete
Kopfanordnung aufweist. In den dazugehörigen Absätzen [0010] bis [0015] und
[0019] der Beschreibung ist ausschließlich von einem Kopf oder einer
Kopf(teil)anordnung die Rede, die beispielsweise zu Befestigung, Aufnahme oder
Aufbewahrung von Gegenständen oder Bauteilen dienen, vgl. Abs. [0019].
Im Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 2A bis 2C und den dazugehörigen
Absätzen [0016] bis [0018] hingegen ist nur ein Flansch F‘ gezeigt und auch nur
dieser Begriff erwähnt. Der Fachmann erhält aus der Beschreibung
dementsprechend auch nur die Anweisung, die Verbindungsanordnung entweder
mit einem endständigen Kopf oder einer solchen Kopfanordnung oder mit einem
innerhalb der Längserstreckung des stangenähnlichen Befestigungselements
angeordneten Flansch auszubilden. Eine andere
(darüberhinausgehende)
Ausgestaltung ist im Streitpatent nicht offenbart. Gestützt wird dies dadurch, dass
im Patentanspruch 1 nur Bezugszeichen angeführt sind, die sich auch in den
Figuren und Beschreibungsteilen, die dem ersten und dritten Ausführungsbeispiel
mit einem Kopf oder einer Kopfanordnung entsprechen, wiederfinden.
Im Patentanspruch 2 hingegen tauchen nur Bezugszeichen auf, die beim zweiten
Ausführungsbeispiel
mit
zwei
Bereichen
des
stangenähnlichen
Befestigungselements und einem dazwischenliegenden Flansch zu finden sind.
Auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens versteht der Fachmann einen
Kopf oder eine Kopfanordnung im Sinne des Streitpatents nicht als innerhalb der
Längserstreckung des stangenähnlichen Befestigungselements liegend. Eine
Ausbildung nach den Merkmalen 2.5, 2.5.1 und 4.4 fasst er nicht als Kopfanordnung
i. S. d. Merkmals 4.2 auf. Die in der Figur 2C herausgestellte skelettfreie Ausführung
des Flansches kann nicht als Beispiel für eine mit dem Merkmal 4.3 ausgeführte
Verbindungsanordnung nach dem Patentanspruch 2 betrachtet werden.
Einen Kopf oder eine Kopfanordnung, wie sie mit Merkmal 4.2 gefordert ist, versteht
er umgekehrt nicht als Flansch. Die erstrebte Verbindungsfunktion nach gedachter
Zerstörung des Außenmaterials bleibt nicht erhalten, wenn ein als Kopf oder
Kopfanordnung zu verstehender Abschnitt entgegen den Anforderungen des
Merkmals 6.2 über kein Skelett mehr verfügt. Materialschichten lassen sich nicht im
Sinne des Merkmals 5 i. V. m. Merkmal 4.2 zwischen dem Kopf bzw. der
Kopfanordnung und dem Halterastelement und zugleich im Sinne des Merkmals 4.4
beidseits des Flansches anordnen.
d.
Alternative Auslegungen, wonach der Patentanspruch 2 - entgegen seinem
Wortlaut - als gar nicht auf den Patentanspruch 1 rückbezogen oder als lediglich auf
den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 rückbezogen auszulegen wäre, kommen
zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht in Betracht.
Zwar mag es sich bei beiden Varianten um Auslegungsmöglichkeiten handeln, die
zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führten (vgl.
hierzu BGH Urteil vom 14. Oktober 2014 – X ZR 35/11, GRUR 2015, 159, Rn. 26 -
Zugriffsrechte).
Auch schließt der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und
Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt, weil dieser und nicht die
Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt
(BGH Urteil vom 10. Mai 2011 – X ZR 16/09, BGHZ 189, 330, Rn. 23 -
Okklusionsvorrichtung), nicht generell aus, dass sich aus der Beschreibung und den
Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen
abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt.
Ein Verständnis der Beschreibung und des Patentanspruchs 2, das beide Teile der
Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander
bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten
technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (vgl. BGH Urteil vom
12. Mai 2015 – X ZR 43/13 –, GRUR 2015, 875-878, Rdnr. 16 –Rotorelemente), wie
dies im Übrigen auch Absatz [0008] der Beschreibung des Streitpatents zu
vermitteln versucht, lässt sich jedoch weder mit einer Auslegung, wonach der
Patentanspruch 2 entgegen seinem Wortlaut als gar nicht auf den Patentanspruch 1
rückbezogen zu verstehen wäre, noch mit einer Auslegung erreichen, wonach
dieser als lediglich auf den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 rückbezogen
auszulegen wäre. Ein solches Verständnis des Patentanspruchs 2 hat
jeweils
keinen Niederschlag in der Beschreibung und in den Zeichnungen des Streitpatents
gefunden. Absatz [0008] der Beschreibung geht gerade vielmehr davon aus, dass
die Aufgabe der Erfindung durch die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1
genannten Merkmale gelöst werden solle und die weiteren Ansprüche vorteilhafte
Weiterbildungen der Erfindung kennzeichneten.
Der Fachmann, der es unternimmt, unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der
Beschreibung, der Zeichnungen, des Sinngehalts der Merkmalsgruppen 2 und 4
sowie des Wortlauts der Patentansprüche 1 und 2 ein sinnvolles und
widerspruchsfreies Gesamtverständnis der Patentansprüche und der zu ihrer
Erläuterung bestimmten Beschreibung zu entwickeln, scheitert mithin in diesem
Fall. Er entnimmt der Streitpatentschrift keinen ausführbaren Gegenstand des
Patentanspruchs 2.
Dem erteilten Patentanspruch 2 steht somit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund
der mangelnden Ausführbarkeit entgegen, Art. II § 6 Abs. 1, Nr. 2 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138, Abs. 1 lit. b EPÜ, der Anspruch hat deshalb keinen Bestand. Auf die Frage,
ob
insoweit zusätzlich der weiter geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit gegeben ist, weil seinem Gegenstand insbesondere
die Lehre der Entgegenhaltung NK8 neuheitsschädlich entgegensteht, kommt es
angesichts dessen nicht mehr an.
2.
Wie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, verteidigt die
Beklagte das Streitpatent ausdrücklich als geschlossenen Anspruchssatz. Da sich
der erteilte Patentanspruch 2 nicht als rechtsbeständig erweist, hat das Streitpatent
in seiner erteilten Fassung insgesamt keinen Bestand. Dem Begehren der
Beklagten entsprechend ist an ihrer Stelle die Fassung des Hilfsantrags vom
23. Juni 2022 auf ihre Zulässigkeit und Rechtsbeständigkeit zu prüfen.
IV.
In der aus dem Tenor ersichtlichen - zulässigen - Fassung des Hilfsantrags vom
23. Juni 2022 erweist sich das Streitpatent als rechtsbeständig.
1.
In der Fassung des Hilfsantrags, welche keinen der erteilten Fassung
entsprechenden Patentanspruch 2 mehr aufweist, wurden im Patentanspruch 1 ein
Merkmal ergänzt und zwei Merkmale verändert, wie aus der folgenden strukturierten
Merkmalsgliederung ersichtlich, die nur den veränderten Bereich umfasst:
… dadurch gekennzeichnet, dass
7Hi
dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1; 1‘‘) und das damit
verbundene Haltelement ein Skelett aufweisen,
4.2
dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1; 1‘‘) einen Kopf (2)
oder eine Kopf-Anordnung (2‘‘) als Halte-Element aufweist,
2.4Hi
dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1, 1‘‘) ein Stangen-
Skelett (SK, SK‘‘) als Teil des Skeletts umfasst,
2.4.1
das mit einem Außenmaterial (4) umspritzt oder umgossen ist,
4.3Hi
dass der Kopf oder die Kopf-Anordnung ein Kopf- (SK2) bzw. Kopf-
Anordnung-Skelett (SK2‘‘) als Teil des Skeletts und
3.1
das verschiebliche Halte-Rast-Element (3) ein Halte-Rast-Element-
Skelett (SK3) umfasst, …
Die übrigen Merkmale, die vorstehend nicht zitiert wurden, sind mit den Merkmalen
des Patentanspruchs 1 der erteilten Fassung identisch.
2.
Den ergänzten und veränderten Merkmalen entnimmt der Fachmann
folgenden Sinngehalt:
Gemäß dem gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 eingefügten Merkmal 7Hi
weist das stangenähnliche Befestigungselement und das damit verbundene
Halteteil ein Skelett auf, wobei das Wort „ein“ nicht nur als unbestimmter Artikel,
sondern auch als Numerale i. S. von „ein einziges“ zu verstehen ist. Diese
Ausdeutung wird dadurch unterstrichen, dass in den Merkmalen 2.4Hi und 4.3Hi
jeweils eingefügt wurde, dass Befestigungselement und Kopf oder Kopfanordnung
ihr jeweiliges Stangen-/Kopfskelett als Teil des Skeletts aufweisen. Denn sowohl
der Figur 1C (s. Abbildung 1 in Abschnitt II.4) als auch der Figur 3B kann der
Fachmann entnehmen, dass das Stangenskelett SK1 bzw. SK1‘‘ und das
Kopfskelett SK2 bzw. Kopfanordnungsskelett SK2‘‘ Teile eines einstückigen,
ebenen Stanzteils sind, was entsprechend auch in Spalte 4, Zeilen 17 bis 19
ausgeführt ist.
Eine Ausgestaltung, bei der das Stangenskelett und das Kopf(anordnungs)skelett
zwar fest miteinander verbunden, aber nicht einstückig sind, fällt nicht mehr unter
den Wortlaut des Patentanspruchs 1 in seiner Fassung nach Hilfsantrag.
Da die übrigen Merkmale denjenigen nach dem Patentanspruch 1 der erteilten
Fassung entsprechen, kann zu deren Auslegung auf die Ausführungen hierzu oben
unter Abschnitt II.4. verwiesen werden.
3.
Der Hilfsantrag ist zulässig.
Der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen
offenbart. Schon den ursprünglichen Figuren 1C und 3B ist zu entnehmen, dass das
Stangenskelett SK1, SK1‘‘
und
das
Kopfskelett SK2
bzw.
das
Kopfanordnungsskelett SK2‘‘ aus einem einzigen durchgehenden Stanzteil gefertigt
sind, was auf Seite 4 in den Zeilen 15/16 der ursprünglichen Beschreibung mit
Bezug zu Figur 1C explizit angegeben ist.
Da die Ausgestaltung der Verbindungsanordnung nach
dem erteiltem
Patentanspruch 1, bei der das stangenähnliche Befestigungselement und der Kopf
oder die Kopfanordnung jeweils ein eigenes Skelett, wenn auch fest verbunden,
aufweisen, nicht mehr unter den Patenanspruch 1 fällt, haben die für den Hilfsantrag
durchgeführten Änderungen beschränkende Wirkung.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags ist
neu.
a.
Die Verbindungsanordnung für übereinanderliegende Materialschichten
nach der Druckschrift NK8 steht ihm nicht neuheitsschädlich entgegen.
Die Verbindungsanordnung nach der Druckschrift NK8
umfasst ein
stangenähnliches,
durch
die Materialschichten
hindurchführbares
Befestigungselement 4 mit Rastpositionen
(Einsenkungen neben den
„tannenförmigen Erhebungen 30“), auf das von seinem freien Ende her ein
verschiebliches Halterastelement 13 aufschiebbar ist. Sie weist ein Halteelement 29
auf, das fest mit dem stangenähnlichen Befestigungselement verbunden ist, wobei
die Materialschichten 20 auf dem stangenähnlichen Befestigungselement 4
zwischen dem festen Halteelement 29 und dem verschieblichen Halteelement 13
anordnungsbar sind (vgl. Figuren 4 und 5 sowie Absatz [0038]). Damit ist die
Verbindungsanordnung nach der Druckschrift NK8 gemäß dem Oberbegriff des
Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag ausgebildet.
Abbildung 2: Figur 5a der Patentschrift DE 10 2004 001 049 B4
zur Druckschrift NK8
Des Weiteren ist diese Verbindungsanordnung entsprechend den Merkmalen 2.4,
2.4.1
und
2.4.2
dahingehend ausgebildet, dass das stangenähnliche
Befestigungselement 4 ein mit Außenmaterial (Polyamide 6.6) umspritztes oder
umgossenes Stangenskelett 25 umfasst und das Stangenskelett 25 einen in der
Länge der Stange verlaufenden durchgehenden Skeletthauptstrang aufweist (vgl.
vorstehend eingeblendete Abbildung 2 und erneut Absatz
[0038]). Das
Skelettmaterial ist auch hitzeresistenter als das Außenmaterial (vgl. Absätze [0003]
und
[0038]), und das verschiebliche Halterastelement 13 umfasst ein
Halterastelementskelett 52 (vgl. Figur 6 und Absatz
[0041]), womit die
Verbindungsanordnung nach der Druckschrift NK8 auch die Voraussetzungen der
Merkmale 6.1 und 3.1 erfüllt.
Ob das Befestigungselement und das damit verbundene Halteelement ein Skelett
i. S. des Merkmals 7Hi aufweisen, kann dahingestellt bleiben. Denn weder weist das
stangenähnliche Befestigungselement 4 einen Kopf oder eine Kopfanordnung als
Halteelement gemäß Merkmal 4.2 noch das Stangenskelett 25 seitlich von ihm
abstehende Sprossen oder Vorsprünge auf, die nach Merkmal 2.4.3 ausgebildet
sind. Auch die in Merkmal 6.2 genannten funktionalen Merkmale kann die
Verbindungsanordnung nach der Druckschrift NK8 nicht erfüllen.
Mittig am stangenähnlichen Befestigungselement 4 der in Rede stehenden
Verbindungsanordnung ist ein Flansch 29 als Halteelement angeordnet
(vgl.
Abbildung 2), an den sich beidseits Bereiche des Befestigungselements mit
Rastpositionen und freien Enden anschließen, wo jeweils ein verschiebliches
Halterastelement angeordnet werden kann (vgl. Figur 4). Wie zum Hauptantrag
ausgeführt,
entspricht
ein solches, als mittiger Flansch angeordnetes
Halteelement 29 nicht einem Kopf oder einer Kopfanordnung
i. S. des
Merkmals 4.2, da es nicht einen der beiden Endbereiche des stangenähnlichen
Befestigungselements bildet.
Das Stangenskelett 25 weist zwar je einen Vorsprung 26 auf der einen und auf der
anderen Seite des Halteelements 29 auf. Jedoch sind dort jeweils keine weiteren
Vorsprünge des Stangenskeletts vorhanden, zwischen deren Enden die
Rastpositionen ausgebildet sind wie von Merkmal 2.4.3 gefordert.
Im Brandfall bei der Zerstörung des Außenmaterials (Polyamide 6.6) verbleiben die
Materialschichten 20 der Verbindungsanordnung nach der Schrift NK8 jeweils durch
den Vorsprung 26 und dem Halterastelementskelett 52 an beiden äußeren Enden
jeweils zwischen dem Spantenträger 40 und dem Skelett 52 des Halterastelements
13 (vgl. Figur 4 i. V. m. Abbildung 2 und Figur 6). Damit ist das Aufrechterhalten der
Halte- und Verbindungsfunktion bezüglich der Materialschichten nicht in der von
Merkmal 6.2 vorgeschriebenen Art und Weise erfüllt. Denn mit Merkmal 6.2 wird
verlangt, dass die verbleibenden Skelettteile von dem stangenähnlichen
Befestigungselement, dem Kopf bzw. der Kopfanordnung und dem
Halterastelement
ihre Halte-
und Verbindungsfunktion beibehalten. Ein
verbleibendes Skelettteil eines Kopfes bzw. einer Kopfanordnung ist bei der
Verbindungsanordnung der NK8 für die Halte- und Verbindungsfunktion im
Brandfall jedoch nicht involviert.
Selbst wenn man den Flansch 29 als Kopfanordnung i. S. d. Merkmals 4.2 und den
kleinen Bereich des Stangenskeletts 25, der im Bereich des Flansches liegt, als
Kopfanordnungsskelett ansähe, würde diese Verbindungsanordnung Merkmal 6.2
nicht erfüllen können. Denn im Brandfall würde nach Wegschmelzen des
Außenmaterials die Halte- und Verbindungsfunktion dieser Verbindungsanordnung
immer einerseits von dem Stangenskelett und andererseits von den beidseits
aufgesteckten, jeweils am Vorsprung 26 gehaltenen Halterastelementskeletten
aufrechterhalten. Ein Kopfskelett bzw. Kopfanordnungsskelett, dass die
in
Merkmal 6.2 gestellte Anforderung erfüllt, weist die Verbindungsanordnung nach
der Druckschrift NK8 somit nicht auf.
Sähe man den gesamten Bereich vom Flansch 29 bis zu einem freien Ende des
stangenähnlichen Befestigungselements inklusive des dort aufgeschobenen
Halterastelements 13 als Kopfanordnung mit dem entsprechenden Skelett an, so
könnte zwar das Skelett des an diesem
freien Ende angeordneten
Halterastelements auch ein Kopfskelett darstellen. Dieses Halterastelement 13
wäre
jedoch weder gemäß Merkmal 4.1 fest mit dem stangenähnlichen
Befestigungselement verbunden, noch wäre sein Skelett 52 ein Teil Skeletts von
stangenähnlichem Befestigungselement und Halteelement, wie dies Merkmal 4.3Hi
i. V. m. Merkmal 7Hi vorschreibt.
b.
Auch die Verbindungsanordnungen nach den Druckschriften NK5, NK10 und
NK9 stehen Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 nicht
neuheitsschädlich entgegen.
Bei den Verbindungsanordnungen für übereinanderliegende Materialschichten
nach den Druckschriften NK5 (vgl. dort insbesondere der genannte Stand der
Technik nach nachfolgend eingeblendeter Abbildung 3) und NK10 ist bezüglich der
Materialien, aus denen ihre Bestandteile bestehen, nur angegeben, dass sie aus
Kunststoff bestehen (vgl. NK5: Spalte 3, Zeilen 44 bis 46 und Spalte 1, Zeilen13 bis
16; NK10: Ansprüche 1 und 11). Skelette, die zumindest zum Teil mit einem
Außenmaterial umspritzt oder umgossen sind, weisen die Einzelteile dieser
Verbindungsanordnungen nicht auf, womit zumindest die Merkmalsgruppe 2.4Hi
und die Merkmale 3.1 und 4.3Hi und die Anforderungen nach Merkmalsgruppe 6
nicht erfüllt sind.
Abbildung 3: Figur 1 der Druckschrift NK5
Die Druckschrift NK9 zeigt eine Kopfschraube aus Kunststoff mit einem Metallkern,
durch den der Kraftfluss geführt ist (vgl. nachfolgend eingeblendete Abbildung 4
sowie Spalte 1, Zeilen 1 bis 5 und 26 bis 31). Eine Verbindungsanordnung für
übereinanderliegende Materialschichten,
welche
ein
stangenähnliches
Befestigungselement mit Rastpositionen umfasst, in denen ein verschiebliches
Halterastelement anordnungsbar ist, offenbart die Druckschrift NK9 ebenfalls nicht.
Abbildung 4: Figur 1 der Druckschrift NK9
5.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit, denn er geht weder aus einer der im Verfahren befindlichen
Druckschriften alleine noch aus einer Kombination von Gegenständen aus diesem
Stand der Technik in naheliegender Weise hervor.
a.
Die einzige Verbindungsanordnung aus dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik, deren Bestandteile aus einem Skelettmaterial bestehen, das –
zumindest
teilweise – von einem Außenmaterial umgeben
ist,
ist die
Verbindungsanordnung nach der Druckschrift NK8. Wie oben im Abschnitt 4.a
ausgeführt, sind die Unterschiede, die die Verbindungsanordnung des
Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag gegenüber derjenigen nach der
Druckschrift NK8 aufweisen zumindest, dass
-
-
das stangenähnliche Befestigungselement einen Kopf oder eine
Kopfanordnung als Haltelement aufweist, wie Merkmal 4.2 dies vorschreibt,
das stangenähnliche Befestigungselement gemäß Merkmal 2.4.3 einen
Skeletthauptstrang mit seitlich von diesem abstehenden Sprossen oder
Vorsprüngen aufweist, zwischen deren Enden die Rastpositionen
ausgebildet sind, und
-
nach gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch Verbrennen oder
Schmelzen infolge Hitzeeinwirkung die verbleibenden Skelettteile von dem
stangenähnlichen Befestigungselement, dem Kopf- oder der Kopfanordnung
und dem Halterastelement ihre Halte- und Verbindungsfunktion bezüglich
der Materialschichten beibehalten, wie vom funktionalen Merkmal 6.2
festgelegt.
b.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann in Kenntnis sowohl von
doppelseitigen Verbindungsanordnungen, bei denen auf das stangenähnliche
Befestigungselement von beiden Seiten her ein Halterastelement aufgeschoben
wird (vgl. beispielsweise Figur 1 der Druckschrift NK5), als auch von einseitigen
Verbindungsanordnungen mit einem Kopf oder einer Kopfanordnung auf einer Seite
des stangenähnlichen Befestigungselements (vgl. z. B. Figur 2 der Druckschrift
NK5), die Verbindungsanordnung nach der Druckschrift NK8 auch nach
Merkmal 4.2 mit einem Kopf oder einer Kopfanordnung als Haltelement ausbilden
würde, wenn es für den jeweiligen Anwendungsfall sinnvoll erscheint. Es ist für den
Fachmann jedenfalls nicht naheliegend, das stangenähnliche Befestigungselement
der Verbindungsanordnung nach der Druckschrift NK8 gemäß Merkmal 2.4.3
dahingehend weiterzubilden, dass von seinem Skeletthauptstrang seitlich
(mehrere) Sprossen oder Vorsprünge abstehen, zwischen deren Enden die
Rastpositionen ausgebildet sind.
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden
Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann als nahegelegt
anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf
der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit
des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder
sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der
Erfindung zu suchen (vgl. BGH Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05, GRUR
2009, 746, Rdnr. 20 f. – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
Eine derartige Anregung findet sich aber weder in der dem Gegenstand nach
Patentanspruch 1 des Hilfsantrags nach Auffassung des Senats nächstkommenden
Druckschrift NK8 noch in einer der anderen Druckschriften.
Die Lehre der Druckschrift NK8 löst gemäß deren Absatz [0008] die Aufgabe,
brandschutztechnische Eigenschaften
einer
Isolierpaketanordnung
aus
Isolierpaketen und deren Befestigung im Flugzeuginnenraum zu verbessern. Die
herkömmlichen Befestigungen aus Kunststoffen könnten einem Feuer nicht
widerstehen, was zum Herunterfallen von brennenden Isolierpaketen führen würde
und eine Evakuierung von Personen aus einem Flugzeuginnenraum in einem
solchen Notfall erschweren würde, vgl. Absätze [0003] und [0004].
Für den passgenauen Sitz des Halterastelements (zweites Befestigungselement/Kegelstumpfkörper 13) und gutes Halten der Isolierpakete im Normalzustand weist das stangenähnliche Befestigungselement (erstes Befestigungselement/Isolierstift 4) mehrere aus Kunststoff gebildete, tannenförmige Erhebungen
30 als Rastpositionen auf (vgl. Figur 4 und Absätze [0038] sowie [0040]). Der
Fachmann erkennt, dass die gestellte Aufgabe schon dadurch gelöst wird, dass
durch das Stangenskelett (Kernelement 25), dessen einer Vorsprung (flanschartige
Erhöhung 26) und das Halterastelementskelett (Kernelement 52) die Verbindungsfunktion dieser Verbindungsanordnung selbst dann aufrecht erhalten bleibt, wenn –
wie in Absatz [0003] ausgeführt – der Kunststoff der Ummantelungen 28 und
48/49/50 der Bauteile der Verbindungsanordnung durch Hitzeeinwirkung komplett
zerstört wird. Deshalb hat er keinerlei Veranlassung, an der Ausgestaltung der
Verbindungsanordnung der Druckschrift NK8 etwas zu ändern.
Auch aus einer der anderen Druckschriften NK5, NK9 und NK10 erhält der
Fachmann keine Anregung, zur Erhöhung der Feuerwiderstandsfähigkeit der
Verbindungsanordnung am Stangenskelett weitere Vorsprünge vorzusehen, die
zwischen sich die Rastpositionen ausbilden. Denn die Bestandteile der dort
offenbarten Verbindungsanordnungen weisen entweder schon keine Skelette im
Sinne der Merkmalsgruppe 2.4 und der Merkmale 3.1 und 4.3 auf (vgl.
Ausführungen zu den Druckschriften NK5 und NK10 unter Abschnitt 4.b). Oder sie
verfügen zwar über ein Skelett, aber nicht über Rastpositionen sondern über ein
Schraubengewinde (vgl. Ausführungen zur Druckschrift NK9 a. a. O.). Darüber
hinaus ist in keiner dieser Druckschriften angesprochen, die Feuerwiderstandsfähigkeit der jeweils offenbarten Verbindungsanordnung zu erhöhen.
Die sich dem Fachmann immerwährend stellende Aufgabe nach Vereinfachungen
kann hier ebenfalls keine Anregung darstellen, die Verbindungsanordnung nach der
Schrift NK8 wie in Rede stehend weiterzuentwickeln, denn durch weitere
Vorsprünge würde das Stangenskelett dieser Verbindungsanordnung eher
komplizierter als einfacher.
Daraus folgt, dass der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand
nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags gelangt, ohne dabei erfinderisch tätig zu
werden.
Aus diesen Gründen erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der
Fassung des Hilfsantrags als patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 14 in dieser
Fassung haben durch ihren Rückbezug auf den Patentanspruch 1 dieser Fassung
ebenso Bestand.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1
S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
VI.
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133
Karlsruhe, einzulegen.
Dr. Schnurr
Dr. Geier
Dr. Söchtig
Peters
Sexlinger