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BPatG Urteil vom 23.06.2022 – 6 Ni 4/22 (EP)

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:230622U6Ni4.22EP.0

Zitiert 5 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 23. Juni 2022 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2022:230622U6Ni4.22EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 803 867

(DE 50 2006 001 380)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund

der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2022 durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier,

Dr. Söchtig,

Dipl.-Ing. Univ. Peters

und

Dipl.-Ing. Univ. Sexlinger

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 803 867 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass

seine Ansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:

1. Verbindungsanordnung für übereinanderliegende Materialschichten, welche

ein stangenähnliches durch die Materialschichten hindurchführbares

Befestigungs-Element mit Rastpositionen umfasst, wobei auf dieses

stangenähnliche Befestigungs-Element von dessem freien Ende her ein

verschiebliches Halte-Rast-Element aufschiebbar und in einer Rastposition

anordnungsbar ist und welche

ein fest mit diesem stangenähnlichen Befestigungselement verbundenes

Halte-Element aufweist, wobei die Materialschichten auf dem

stangenähnlichen Befestigungselement zwischen dem festen Halte-Element

und dem verschieblichen Halte-Rast-Element anordnungsbar sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

das stangenähnliche Befestigungs-Element

(1; 1‘‘) und das damit

verbundene Halte-Element ein Skelett aufweisen,

dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1; 1‘‘) einen Kopf (2) oder

eine Kopf-Anordnung (2‘‘) als Halte-Element aufweist,

dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1; 1‘‘) ein mit einem

Außenmaterial

(4) umspritztes oder umgossenes Stangen-Skelett

(SK1, SK1‘‘) als Teil des Skeletts umfasst,

dass der Kopf oder die Kopf-Anordnung ein Kopf- (SK2) bzw. Kopf-

Anordnung-Skelett (SK2‘‘) als Teil des Skeletts und das verschiebliche Halte-

Rast-Element (3) ein Halte-Rast-Element-Skelett (Sk3) umfasst, wobei das

Skelett-Material hitzeresistenter als das Außenmaterial ist,

dass das Stangen-Skelett (SK1; SK1‘‘) einen in der Länge der Stange (1; 1‘)

verlaufenden durchgehenden Skelett-Hauptstrang (TR1, TR1‘) aufweist mit

seitlich von diesem abstehenden Sprossen (C1, C2; C3, C4; C5, C6; C7,

C8) oder Vorsprüngen, zwischen deren Enden die Rastpositionen (s1, s2,

s3, s4; s1‘‘, s2‘‘, s3‘‘, s4‘‘) ausgebildet sind,

dass nach gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch Verbrennen oder

Schmelzen infolge Hitzeeinwirkung die verbleibenden Skelett-Teile von dem

stangenähnlichen Befestigungs-Element, Kopf bzw. Kopf-Anordnung und

Halte-Rast-Element ihre Halte- und Verbindungsfunktion bezüglich der

Materialschichten beibehalten.

2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

das Kopf- (SK2) bzw. Kopf-Anordnung-Skelett (SK2‘‘) und/oder das Halte-

Element-Skelett (SK3) und/oder die Außenfläche (fa, fs) der Sprossen an den

Rastpositionen mit Außenmaterial umspritzt oder umgossenen sind.

3. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die Außenflächen (fa, fs) der Sprossen an den Rastpositionen nicht von

Außenmaterial bedeckt sind.

4. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die Kopf-Anordnung (2‘‘) eine Anordnung zur Befestigung, Aufnahme oder

Aufbewahrung von Gegenständen oder Bauteilen ist.

5. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet,

dass

das stangenähnliche Befestigungs-Element (1, 1‘‘) im gedachten Längsschnitt eine sägezahnartige Außenkontur aufweist mit von den Zahnlücken

gebildeten Rastpositionen (s1, s2, …; s1‘‘, s2‘‘, …).

6. Anordnung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass

das sägezahnartige Profil ansteigende Zahnflanken und abfallende Zahnflanken umfasst.

7. Anordnung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass

die ansteigenden Zahnflanken auf dem stangenähnlichen Befestigungs-

Element in Richtung des Kopfes, der Kopfanordnung oder in Richtung des

anderen Endes des stangenähnlichen Befestigungs-Elements ansteigen und

die abfallenden Zahnflanken senkrecht zur Achse des stangenähnlichen

Befestigungs-Elements verlaufen.

8. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

das Stangen-Skelett (SK1, SK1‘‘) ein ebenes Stanzteil ist.

9. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

das Halte-Rast-Element eine Halte-Scheibe (3) ist mit mindestens drei zur

Haltescheiben-Mitte weisenden Federarme (F1, F2, F3).

10. Anordnung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass

die Federarm-Enden eine Öffnung

(op) kreisbogensegmentförmig

(a1, a2, a3) umfassen, durch die das stangenähnliche Befestigungs-Element

(1; 1‘‘) unter federndem Zurückweichen der Federarme hindurchsteckbar ist.

11. Anordnung nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass

benachbarte Federarmenden an der Öffnung (op) durch einen Schlitz (s11/2,

s12/3, s13/1) getrennt sind, wobei die Schlitzbreite wesentlich kleiner als die

Dicke des Stangen-Skeletts ist.

12. Anordnung nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass

die auf die Öffnung (op) zulaufenden Schlitze (sl1/2, sl2/3, sl3/1) im

Nahbereich der Öffnung (op) tangential auf die Öffnung (op) ausgerichtet

sind.

13. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

das Stangenskelett ein Winkelprofil aufweist und dass das Halte-Rast-

Element eine Haltescheibe ist mit einem geraden Schlitz, welcher zwei zum

Schlitz weisende Federarme voneinander trennt.

14. Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet,

dass

das Außenmaterial Kunststoff, vorzugsweise Polyamid, und das Skelettmaterial Metall, vorzugsweise Stahl, ist.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland

erteilten europäischen Patents 1 803 867 (im Folgenden: „Streitpatent“) mit der

Bezeichnung

„Verbindungsanordnung für übereinander

liegende Materialschichten“, das am 16. Dezember 2006 angemeldet und dessen Erteilung am

20. August 2008 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent nimmt die Priorität des

deutschen Gebrauchsmusters 20 2005 020 309 vom 27. Dezember 2005

in

Anspruch und wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen

50 2006 001 380 geführt.

Das Streitpatent, welches von der Klägerin vollumfänglich angegriffen wird, umfasst

in seiner erteilten Fassung

insgesamt 17 Patentansprüche, darunter den

unabhängigen Patentanspruch 1, den hierauf seinem Wortlaut nach unmittelbar

rückbezogenen Patentanspruch 2 sowie die weiteren, auf Patentanspruch 1

unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 17.

Die Klägerin macht im Umfang der Patentansprüche 1 bis 16 den Nichtigkeitsgrund

der fehlenden Patentfähigkeit in Form mangelnder Neuheit und fehlender

erfinderischer Tätigkeit geltend; hinsichtlich der Patentansprüche 1, 2 sowie 17

stützt sie ihr Vorbringen darüber hinaus auch auf den Nichtigkeitsgrund der

mangelnden Ausführbarkeit, Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138

Abs. 1 lit. a, b EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ.

Über

das

Vermögen

der

ursprünglichen

Klägerin,

der

GmbH,

K…straße,

E…,

wurde

mit

Beschluss§

E…

des

Amtsgerichts B… vom 1. Januar 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit

Beschluss des Amtsgerichts B… vom selben Tag wurde die Eigenverwaltung in

dem eröffneten Insolvenzverfahren der Firma angeordnet. Der Geschäftsbetrieb

der

E…

GmbH

wurde

mit

Wirkung

zum

1. Juni 2021 auf die S… GmbH übertragen, die nunmehr unter E1…

GmbH

firmiert. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021

hat

letztere die

Übernahme des Patentnichtigkeitsverfahrens und die Wiederaufnahme des

Verfahrens erklärt.

Der unabhängige Patentanspruch 1 lautet in seiner erteilten Fassung in der

Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:

„1. Verbindungsanordnung für übereinander liegende Materialschichten,

welche

ein stangenähnliches durch die Materialschichten hindurchführbares Befestigungs-Element mit Rastpositionen umfaßt, wobei

auf dieses stangenähnliche Befestigungs-Element von dessem

freien Ende her ein verschiebliches Halte-Rast-Element

aufschiebbar und in einer Rastposition anordnungsbar ist und

welche

ein

fest mit diesem stangenähnlichen Befestigungs-Element

verbundenes Halte-Element aufweist,

wobei die Materialschichten auf dem

stangenähnlichen

Befestigungs-Element zwischen dem festen Halte-Element und

dem verschieblichen Halte-Rast-Element anordnungsbar sind,

dadurch gekennzeichnet,

daß das stangenähnliche Befestigungs-Element (1; 1‘, 1‘‘) einen

Kopf (2) oder eine Kopf-Anordnung (2‘‘) als Halte-Element aufweist,

daß das stangenähnliche Befestigungs-Element (1; 1‘, 1‘‘) ein mit

einem Außenmaterial (4) umspritztes oder umgossenes Stangen-

Skelett (SK1, SK1‘‘) umfaßt,

daß der Kopf oder die Kopf-Anordnung ein Kopf- (SK2) bzw. Kopf-

Anordnung-Skelett (SK2‘‘) und das verschiebliche Halte-Rast-

Element (3) ein Halte-Rast-Element-Skelett (Sk3) umfaßt,

wobei das Skelett-Material hitzeresistenter als das Außenmaterial

ist,

daß das Stangen-Skelett (SK1; SK1‘‘) einen in der Länge der

Stange (1; 1‘) verlaufenden durchgehenden Skelett-Hauptstrang

(TR1, TR1‘) aufweist

mit seitlich von diesem abstehenden Sprossen (C1, C2, C3, C4,C5,

C6, C7, C8) oder Vorsprüngen, zwischen deren Enden die Rastpositionen (s1, s2, s3, s4; s1‘‘, s2‘‘, s3‘‘, s4‘‘) ausgebildet sind, daß

nach gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch Verbrennen

oder Schmelzen infolge Hitzeeinwirkung die verbleibenden Skelett-

Teile von dem stangenähnliche Befestigungs-Element, Kopf bzw.

Kopf-Anordnung und Halte-Rast-Element

ihre Halte-

und

Verbindungsfunktion bezüglich der Materialschichten beibehalten.“

Patentanspruch 2 lautet in seiner erteilten Fassung wie folgt:

„2. Anordnung nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, daß

das stangenähnliche Befestigungs-Element (1‘) zwei Bereiche (x,

y) mit freien Enden aufweist,

daß diese Bereiche Rastpositionen (s1‘, s2‘, s3‘, s4‘; s5‘, s6‘, s7‘)

umfassen zur Anordnung je eines verschiebbaren Halte-Rast-

Elements (3, 3),

daß zwischen den Bereichen (x, y) des stangenähnlichen

Befestigungselements (1‘) ein Flansch (F‘) als Halte-Element

angeordnet ist und daß beidseits des Flansches (F‘) und den Halte-

Rast-Elementen Materialschichten (C; D, E) anordnungsbar sind,

das das stangenähnliche Befestigungs-Element (1‘) ein mit einem

Außenmaterial (4) umspritztes oder umgossenes Stangen-Skelett

(SK1‘) umfasst,

daß das Halte-Rast-Element (3, 3) ein Halte-Rast-Element-Skelett

(SK1‘) umfasst,

daß das Skelett-Material hitzeresistenter als das Außenmaterial ist,

daß das Stangen-Skelett (SK1‘) einen

in der Länge des

stangenähnlichen Befestigungs-Element

(1‘)

verlaufenden

durchgehenden Skelett-Hauptstrang (TR1‘) aufweist

mit seitlich von diesem abstehenden Sprossen (C1‘, C2‘, C3‘, C4‘,

C5‘, C6‘, C7‘, C8‘; C9‘, C10‘, C11‘, C12‘, C13‘, C14‘) oder

Vorsprüngen,

zwischen deren Enden die Rastpositionen (s1‘, s2‘, s3‘, s4‘; s5‘, s6‘,

s7‘) ausgebildet sind,

wobei nach gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch

Verbrennen oder Schmelzen

infolge Hitzeeinwirkung die

verbleibenden Skelett-Teile

von

dem

stangenähnlichen

Befestigungs-Element und den Halte-Rast-Elementen ihre Halte-

und Verbindungsfunktion bezüglich der Materialschichten

beibehalten.“

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 3 bis 17 wird auf die Streitpatentschrift

EP 1 803 867 B1 Bezug genommen.

Hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit beruft sich die Klägerin insbesondere

auf folgende Druckschriften:

NK5:

US 6 442 806 B1,

NK8:

DE 10 2004 001 049 A1,

NK9:

DE 1 216 027 B und

NK10:

EP 0 320 377 A1.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 4, 6 bis 8

sowie 15 und 16

durch die Entgegenhaltung NK8

neuheitsschädlich

vorweggenommen werde. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch die

Schrift NK8 zudem nahegelegt. Die Patentansprüche 5 sowie 10 bis 14 beruhten

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Schrift NK8 in

Kombination mit der Druckschrift NK10. Der Patentanspruch 9 werde wiederum

durch eine Kombination der Druckschriften NK8 und NK9 nahegelegt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 des Streitpatents sei nicht ausführbar.

Er beanspruche einen zwischen den Bereichen (x, y) des stangenähnlichen

Befestigungs-Elements angeordneten Flansch als Halte-Element. Auf Grund des

Rückbezugs auf Patentanspruch 1 werde darüber hinaus zusätzlich ein Kopf

oder eine Kopf-Anordnung als Halte-Element beansprucht, was insofern

widersprüchlich sei und einer Ausführbarkeit entgegenstehe. Auch der

Gegenstand des über den abhängigen Patentanspruch 5 auf Patentanspruch 1

rückbezogenen Unteranspruchs 17 sei nicht ausführbar.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 803 867 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der Fassung

des Hilfsantrags vom 23. Juni 2022 richtet.

Die Fassung des Streitpatents nach dem Hilfsantrag entspricht der aus dem Tenor

ersichtlichen Fassung.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und

verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit einem Hilfsantrag vom

23. Juni 2022. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents zumindest in der

hilfsweise verteidigten Fassung für patentfähig.

Die Klägerin erachtet das Streitpatent auch in der Fassung des Hilfsantrags für nicht

patentfähig, nämlich als nicht neu und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

basierend.

Der Senat hat den Parteien am 25. Januar 2022 einen frühen gerichtlichen Hinweis

gemäß § 83 Abs. 1 PatG zukommen lassen. Im Termin am 23. Juni 2022 hat der

Senat den Parteien einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen

Verhandlung vom 23. Juni 2022 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst

Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der fehlenden

Patentfähigkeit, Art. II § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1

lit. a, b i. V. m. Art. 54, Art. 56 EPÜ, gestützte Klage ist zulässig. Sie ist teilweise

insoweit begründet, als das Streitpatent für nichtig zu erklären ist, soweit es über

die von der Beklagten mit Hilfsantrag vom 23. Juni 2022 verteidigte Fassung

hinausgeht. Im Übrigen war sie teilweise abzuweisen. In seiner erteilten Fassung

steht dem Streitpatent der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Ausführbarkeit

entgegen. Dagegen erweist sich das Streitpatent in der Fassung nach dem

zulässigen Hilfsantrag als patentfähig, nämlich neu und auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend und mithin rechtsbeständig.

I.

Der subjektive Klägerwechsel vor der mündlichen Verhandlung ist zulässig, da er

sachdienlich

ist. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts B… vom

1. Januar 2021 über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin, der E…

GmbH,

das

Insolvenzverfahren

eröffnet

worden

war,

wurde

dieses Patentnichtigkeitsverfahren

zunächst

unterbrochen, wobei

die

Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO auch im Falle der Eigenverwaltung eintritt,

§ 270 Abs. 1 InsO (vgl. BGH Beschluss vom 7. Dezember 2006 – V ZB 93/06,

NZI 2007, 188; Gottwald/Haas, Insolvenzrechts-Handbuch, 6. Auflage, 2020, § 32

Rdnr. 96). Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 hat die hiesige Klägerin, die E1…

GmbH, sodann wirksam die Übernahme des Nichtigkeitsverfahrens und

die Wiederaufnahme des Verfahrens erklärt (vgl. hierzu BGH NZI 2007, 188;

Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage, 2019, § 270, Rdnr. 12).

II.

1.

Die Erfindung betrifft nach ihrer Beschreibung in der Streitpatentschrift eine

Verbindungsanordnung für übereinanderliegende Materialschichten. Oftmals seien

z. B. Wände ein- oder beidseits mit Schichten von Isoliermaterial versehen. Hierfür

ergäben sich unterschiedliche Befestigungsmöglichkeiten: die Wände könnten z. B.

mit den Isolierschichten verklebt sein oder mit Stift- oder Schraubverbindungen

zusammengehalten werden (vgl. Streitpatentschrift EP 1 803 867 B1, im Folgenden

zitiert nach Absätzen, hier Absatz [0001]).

In der Druckschrift NK5 sei eine Verbindungsanordnung beschrieben, welche einen

Bolzen mit Rastpositionen in zwei Bereichen umfasse. Bei der Annahme eines

waagerecht ausgerichteten Bolzens würde der eine Bereich den linken Teil und der

andere Bereich den rechten Teil des Bolzens umfassen. Auf den durch die

Materialschichten geführten Bolzen würden von seinen beiden Enden her je ein

verschiebbares Rastelement zum Eingriff in eine, jeweils einem der beiden Bereiche

zugehörige Rastposition aufgeschoben, sodass die Materialschichten von den

Rastelementen zusammengehalten würden. In dieser Druckschrift werde auch auf

einen Stand der Technik hingewiesen, vgl. dort Figur 1, bei dem die

Materialschichten durch einen Kopf eines stangenähnlichen Befestigungselements

auf der einen Seite und einem Rastelement, das in einer entsprechenden

Rastposition vom freien Ende des stangenähnlichen Befestigungselements her

einraste, auf der anderen Seite zusammengehalten würden (Absatz [0002]).

In den weiteren in der Streitpatentschrift genannten Druckschriften sind jeweils

Verbindungsanordnungen für unterschiedliche Verwendungen offenbart. Dabei sei

bei einem Befestigungselement für Platten an einer Unterkonstruktion ein Kopfende

eines

in einer Hülse einsetzbaren Stiftes mit Kunststoff ummantelt, um

beispielsweise das Eindringen von Feuchtigkeit zu vermeiden. Eine weitere

Verbindungsanordnung zur Befestigung einer Platte auf einer Metalldachhaut

umfasse einen Schraubbolzen mit zwei Gewindeabschnitten unterschiedlicher

Gewindedurchmesser

und

einen

Haltekopf.

Bei

einer

dritten

Verbindungsanordnung werde ein Rastbolzen durch das Loch einer Platte gesteckt,

wobei die abstehenden flexiblen Zähne des Rastbolzens die Platte in einer

bestimmten auswählbaren Rastposition hielten (Absätze [0003] bis [0005]).

Im Flugzeugbau unterlägen Verbindungsanordnungen für übereinanderliegende

Materialschichten besonderen Anforderungen, z. B. hinsichtlich Montagefreundlichkeit, Gewicht oder Hitzebeständigkeit. Verbindungsanordnungen aus Kunststoff

könnten erhöhte Anforderungen an eine „Feuerbeständigkeit“ nicht erfüllen, weil

Kunststoff bei größerer Hitze schmelze oder verbrenne (Absatz [0006]).

Zur Vermeidung dieser Nachteile ist es Aufgabe der Erfindung, eine Kunststoff

enthaltende Verbindungsanordnung für übereinanderliegende Materialschichten

vorzusehen, welche bei hoher Hitze ihr Funktion nicht einbüßt, auch wenn der

Kunststoff schmilzt oder verbrennt (Absatz [0007]).

2.

Als hierfür zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Hochschulingenieur

(B. Eng.) des Bauingenieurwesens oder des Maschinenbaus an, der über

mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Dübel- und Befestigungstechnik,

insbesondere für Dämmstoffe, verfügt.

3.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine

Verbindungsanordnung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen.

1 Verbindungsanordnung

für

übereinanderliegende Materialschichten,

welche

2

ein Befestigungs-Element umfasst,

2.1

2.2

2.3

das stangenähnlich ist und

durch die Materialschichten hindurchführbar ist,

mit Rastpositionen,

3 wobei ein verschiebliches Halte-Rast-Element auf dieses stangenähnliche

Befestigungs-Element von dessem freien Ende her aufschiebbar und in einer

Rastposition anordnungsbar ist

und welche

4

ein Halte-Element aufweist,

4.1

das fest mit diesem stangenähnlichen Befestigungs-Element

verbunden ist,

5 wobei die Materialschichten auf dem stangenähnlichen Befestigungs-

Element zwischen dem festen Halte-Element und dem verschieblichen

Halte-Rast-Element anordnungsbar sind,

dadurch gekennzeichnet,

4.2

dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1;1‘;1‘‘) einen

Kopf (2) oder eine Kopf-Anordnung (2‘‘) als Halte-Element aufweist,

2.4

dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1, 1‘, 1‘‘) ein

Stangen-Skelett (SK1, SK‘‘) umfasst,

2.4.1

das mit einem Außenmaterial (4) umspritzt oder umgossen ist,

4.3

dass der Kopf oder die Kopf-Anordnung ein Kopf- (SK2) bzw. Kopf-

Anordnung-Skelett (SK2‘‘) und

3.1

das verschiebliche Halte-Rast-Element (3) ein Halte-Rast-Element-

Skelett (Sk3) umfasst,

6.1

wobei das Skelett-Material hitzeresistenter als das Außenmaterial ist,

2.4.2

dass das Stangen-Skelett (SK1; SK1‘‘) einen in der Länge der

Stange (1; 1‘) verlaufenden durchgehenden Skelett-Hauptstrang

(TR1, TR1‘) aufweist

2.4.3

mit seitlich von diesem abstehenden Sprossen (C1, C2, C3, C4, C5,

C6, C7, C8) oder Vorsprüngen, zwischen deren Enden die Rastpositionen (s1, s2, s3, s4; s1‘‘, s2‘‘, s3‘‘, s4‘‘) ausgebildet sind,

6.2

dass nach gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch Verbrennen oder Schmelzen infolge Hitzeeinwirkung die verbleibenden

Skelett-Teile von dem stangenähnlichen Befestigungs-Element,

Kopf- bzw. Kopf-Anordnung und Halte-Rast-Element ihre Halte- und

Verbindungsfunktion bezüglich der Materialschichten beibehalten.

4.

Der Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 von

folgendem Verständnis aus:

Der Patentanspruch 1 beansprucht eine Verbindungsanordnung für übereinanderliegende Materialschichten,

für die in der Beschreibung der Streitpatentschrift

beispielhaft

Isolierschichten genannt sind. Der Verwendungsbereich dieser

Verbindungsanordnung ist dabei mangels konkreter Angaben im Anspruch selbst

und wegen

der

verschiedenen Anwendungsbereiche

der

in

der

Beschreibungseinleitung zum Stand der Technik genannten Verbindungsanordnungen nicht auf den Flugzeugbau beschränkt (vgl. Absätze [0001] bis

[0006]).

Die Verbindungsanordnung umfasst ein stangenähnliches Befestigungselement,

ein von dessen freiem Ende her aufschiebbares, verschiebliches Halterastelement

und ein fest mit dem Befestigungselement verbundenes Haltelement, die mit den

Merkmalsgruppen

2.X, 3.X und 4.X ausgebildet werden. Es

ist nicht

ausgeschlossen, dass die Verbindungsanordnung noch weitere Bestandteile

aufweist.

Gemäß den Merkmalen 2 und 2.1 bis 2.3 verfügt das stangenähnliche

Befestigungselement über Rastpositionen und lässt sich durch die Materialschichten, die im Übrigen nicht Teil des Gegenstands nach Patentanspruch 1 sind,

hindurchführen. Die Rastpositionen können nutförmig sein, wobei zur Ausformung

der Nuten das stangenähnliche Befestigungselement eine sägezahnähnliche

Außenkontur aufweisen kann und die „Zahnlücken“ die Rastpositionen/Nuten bilden

(vgl. Absätze [0010] und [0012]). Den Merkmalen 2.4 und 2.4.1 entsprechend

umfasst das stangenähnliche Befestigungselement ein Stangenskelett, das mit

einem Außenmaterial umspritzt oder umgossen ist. Das Skelett kann aus Metall

(z. B. als ebenes Stanzteil) oder einem anderen Material (beispielsweise Keramik)

bestehen (vgl. Absatz [0022]), das die Vorgaben der Merkmalsgruppe 6.X erfüllt.

Ein spezielles Außenmaterial wird im Patentanspruch 1 nicht festgelegt, allerdings

sind mit den nachfolgend betrachteten Merkmalen 6.1 und 6.2 auch für das

Außenmaterial zu erfüllende Eigenschaften angegeben. Außerdem legen die

Verfahrensangaben „umspritzt“ oder „umgossen“ in Merkmal 2.4.1 den Werkstoff in

der vorliegenden Patentkategorie Erzeugnis dahingehend fest, dass er für die

genannten Verfahren geeignet ist; also von einem relativ weichen Zustand, in dem

ein Umspritzen oder Umgießen möglich ist, in einen relativ festen Zustand überführt

werden kann, in dem er seine Funktion als Teil einer Verbindungsanordnung

erfüllen kann. Als Beispiel wird mit Unteranspruch 16 und in den Absätzen [0011]

und [0022] Kunststoff, vorzugsweise Polyamid genannt, aber gemäß letztgenannten

Absatz könnte das Außenmaterial auch ein Metall sein.

Die Form des Stangenskeletts wird mit den Merkmalen 2.4.2 und 2.4.3 dadurch

weiter festgelegt, dass es einen in der Länge der Stange verlaufenden

durchgehenden Skeletthauptstrang mit seitlich von diesem abstehenden Sprossen

oder Vorsprüngen, zwischen deren Enden die von Merkmal 2.3 geforderten

Rastpositionen ausgebildet sind, aufweist.

Insbesondere der nachstehend

eingeblendeten Abbildung 1 i. V. m. Absatz [0011], aber auch den Figuren der

anderen Ausführungsbeispiele mithin der übrigen Beschreibung, ist dabei zu

entnehmen, dass jeweils zwischen zwei in Längsrichtung des stangenähnlichen

Befestigungselements nebeneinanderliegenden Sprossen/Vorsprüngen eine

Rastposition angeordnet ist. Der Fachmann versteht daher unter den Enden der

Vorsprünge gemäß Merkmal 2.4.3 eben auch diejenigen, die in Längsrichtung des

Befestigungselements nebeneinanderliegen und nicht diejenigen, die in seiner

Längsrichtung auf derselben Höhe liegen. Gestützt wird das Verständnis, dass jede

Rastposition auch durch die Sprossen bzw. Vorsprünge des Skeletts gebildet wird,

auch durch Merkmal 6.2, dessen Auslegung am Ende dieses Abschnitts zu finden

ist.

Abbildung 1: Figur 1C

Zur weiteren Ausbildung der Verbindungsanordnung ist nach Merkmal 3 in einer der

Rastpositionen ein verschiebliches Halterastelement anordnungsbar, das auf das

stangenähnliche Befestigungselement von dessen freiem Ende her aufschiebbar

ist. Die körperliche Ausbildung des Halterastelements obliegt dem Fachmann,

wobei es in den Ausgestaltungsbeispielen nach den Figuren 1A und 4A jeweils als

Haltescheibe gezeigt ist.

Schließlich weist die Anordnung gemäß Merkmal 4 ein Halteelement auf, das

Merkmal 4.1 entsprechend fest mit dem stangenähnlichen Befestigungselement

verbunden ist. Da die feste Verbundenheit zwischen Befestigungselement und

Halteelement von der Verbindung über Verrastung zwischen Befestigungselement

und Halterastelement i. S. von Merkmal 3 abzugrenzen ist, sind jedenfalls

Rastverbindungen nicht unter der festen Verbindung nach Merkmal 4.1 zu

verstehen. Eine einstückige Verbindung

ist damit

jedoch nicht zwingend

gleichzusetzen; vielmehr fallen auch Ausbildungen darunter, bei denen das

Haltelement ein vom stangenähnlichen Befestigungselement zu unterscheidendes

Teil darstellt, das mit diesem jedoch fest verbunden wird.

Wie das Merkmal 4.2 vorschreibt,

ist das Halteelement als Kopf oder

Kopfanordnung ausgebildet. Nach den Figuren 1A bis 1C (siehe auch vorstehend

eingeblendete Abbildung 1) ist das Haltelement ein Kopf 2, welcher als flächiges

Element ausgestaltet ist, das auf einer

(Außen-)seite der zu verbindenden

Materialschichten anliegt, vgl. zum letzten Satzteil

insbesondere Figur 1A. Die

Figuren 3A und 3B lassen ein Haltelement erkennen, das als Kopfanordnung 2‘‘

ausgebildet ist und beispielsweise zur Befestigung, Aufnahme oder Aufbewahrung

von Gegenständen oder Bauteilen dienen und beliebig ausgebildet sein kann (vgl.

Absatz [0019]). Dazu wird in Absatz [0023] weiter angegeben, dass das stangenähnliche Befestigungselement mit jeder beliebigen Kopfanordnung verbunden sein

kann, solange sie einen Anschlag für die anliegenden Materialschichten bildet. In

Zusammenschau mit Merkmal 3 ist der Kopf / die Kopfanordnung am dem freien

Ende nach Merkmal 3 gegenüberliegenden Ende des stangenähnlichen

Befestigungselements

fest angeordnet. Gemein

ist den nach Merkmal 4.2

ausgebildeten alternativ möglichen Halteelementen demnach, dass sie dem

üblichen Verständnis des Fachmanns eines Kopfes entsprechen, nämlich

endständig an einem länglichen hier dem stangenähnlichen Befestigungselement

angeordnet zu sein.

Aus dem Umstand, dass das Halteelement der Verbindungsanordnung nach dem

Patentanspruch 2 als Flansch, der kein Ende des stangenähnlichen

Befestigungselements darstellt, ausgebildet sein muss, ergeben sich für die

Auslegung des Patentanspruchs 1 keine Einschränkungen. Unabhängig davon,

dass es grundsätzlich unzulässig ist, einen Hauptanspruch im Wege der Auslegung

um Merkmale zu ergänzen, die nur in einem Unteranspruch enthalten sind, und ihn

dadurch einzuschränken (vgl. BGH Urteil vom 7. Januar 1955 - I ZR 67/52, GRUR

1955, 244, 245 - Repassiernadel II), vermag der Senat aus der Formulierung des

Patentanspruchs 2 für das Verständnis des Merkmals 4.2 und des dort verwendeten

Begriffs des Halteelements keine tragfähigen Rückschlüsse zu gewinnen. Die

Formulierung des Patentanspruchs 2 lässt offen, auf welche Weise genau eine

Ergänzung der technischen Lehre den Gegenstand des Hauptanspruchs dadurch

fortbildet, dass das Halteelement des Patentanspruch 1 zugleich als Flansch

ausgebildet sein muss, der kein Ende des stangenähnlichen Befestigungselements

darstellt (siehe unten III.1.c.).

Bei der montierten Verbindungsanordnung des Patentanspruchs 1 kommen die

zusammenzuhaltenden Materialschichten zwischen dem als Kopf

oder

Kopfanordnung ausgebildeten Halteelement

(Merkmalsgruppe 4) und dem

Halterastelement nach Merkmal 3 zu liegen, wie auch Merkmal 5 angibt und

beispielsweise in Figur 1A gezeigt ist. Gemäß den Merkmalen 4.3 und 3.1

umfassen Kopf oder Kopfanordnung und das verschiebliche Halterastelement ein

jeweils entsprechend bezeichnetes Skelett („Kopfskelett“, „Kopfanordnungsskelett“,

„Halterastelementskelett“), das entgegen dem Stangenskelett nach Merkmal 2.4.1

nicht mit Kunststoff sprich einem Außenmaterial umspritzt sein muss (vgl. Absatz

[0013]).

Wie oben erwähnt, schreibt der Patentanspruch 1 für die Skelette und das

Außenmaterial keinen konkreten Werkstoff vor. Mit der Merkmalsgruppe 6.X werden

jedoch funktionale Eigenschaften der zu verwendenden Materialen vorgegeben. So

soll nach Merkmal 6.1 das Skelettmaterial hitzeresistenter als das Außenmaterial

sein und zwar in der Form, dass gemäß dem – aufgabenhaft formulierten –

Merkmal 6.2 nach gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch Verbrennen

oder Schmelzen infolge von Hitzeeinwirkung die verbleibenden Skelettteile von dem

stangenähnlichen Befestigungselement, dem Kopf bzw. der Kopfanordnung und

dem Halterastelement

ihre Halte- und Verbindungsfunktion bezüglich der

Materialschichten beibehalten. Da mit den verbleibenden Skeletteilen des

stangenähnlichen Befestigungselements, die ihre Funktion beibehalten, neben dem

Skeletthauptstrang auch die mit Merkmal 2.4.3 geforderten Sprossen/Vorsprünge,

zwischen deren Enden die Rastpositionen ausgebildet sind, gemeint sind, folgt für

den Fachmann auch, dass das Halterastelement in seiner jeweiligen Rastposition

verbleiben muss. Daraus ergibt sich wiederum, dass jede Rastposition auch durch

die Sprossen bzw. Vorsprünge des Skeletts gebildet wird, was auch mit allen

Ausführungsbeispielen übereinstimmt.

5.

Der mit einer strukturierten Merkmalsgliederung versehene kennzeichnende

Teil des Patentanspruchs 2 lautet in seiner erteilten Fassung:

2.5

dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1‘) zwei Bereiche

(x, y) mit freien Enden aufweist,

2.5.1

dass diese Bereiche Rastpositionen (s1‘, s2‘, s3‘, s4‘; s5‘, s6‘, s7‘)

umfassen zur Anordnung je eines verschiebbaren Halte-Rast-

Elements (3, 3),

4.4

dass zwischen den Bereichen (x, y) des stangenähnlichen

Befestigungselements (1‘) ein Flansch (F‘) als Halte-Element

angeordnet ist und dass beidseits des Flansches (F‘) und den Halte-

Rast-Elementen Materialschichten (C; D, E) anordnungsbar sind,

2.4A2

dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1‘) ein Stangen-

Skelett (SK1‘) umfasst,

2.4.1A2

das mit einem Außenmaterial (4) umspritzt oder umgossen ist,

3.1A2

das Halte-Rast-Element (3, 3) ein Halte-Rast-Element-Skelett (SK1‘)

umfasst,

6.1A2

dass das Skelett-Material hitzeresistenter als das Außenmaterial ist,

2.4.2A2

dass das Stangen-Skelett (SK1‘) einen in der Länge des stangenähnlichen Befestigungs-Elements (1‘) verlaufenden durchgehenden

Skelett-Hauptstrang (TR1‘) aufweist

2.4.3A2 mit seitlich von diesem abstehenden Sprossen (C1‘, C2‘, C3‘, C4‘,

C5‘, C6‘, C7‘, C8‘; C9‘, C10‘, C11‘, C12‘, C13‘, C14‘) oder

Vorsprüngen, zwischen deren Enden die Rastpositionen (s1‘, s2‘,

s3‘, s4‘; s5‘, s6‘, s7‘) ausgebildet sind,

6.2A2

wobei nach gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch Verbrennen oder Schmelzen infolge Hitzeeinwirkung die verbleibenden

Skelett-Teile von dem stangenähnlichen Befestigungs-Element und

den Halte-Rast-Elementen ihre Halte- und Verbindungsfunktion

bezüglich der Materialschichten beibehalten.

6.

Der Fachmann geht bei den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des

erteilten Patentanspruchs 2 von folgendem Verständnis aus:

Nach den Merkmalen 2.5 und 2.5.1 ist das stangenähnliche Befestigungselement

mit jeweils einem freien Ende an seinen gegenüberliegenden Enden so gestaltet,

dass von jedem Ende her jeweils ein verschiebliches Halterastelement auf das

stangenähnliche Befestigungselement aufgeschoben werden kann und in den den

jeweiligen freien Enden zugeordneten Bereichen mit Rastpositionen in einer

Rastposition anordnungsbar ist (vgl. Figur 2A i V. m. Absatz [0017]).

Zwischen diesen Bereichen des stangenähnlichen Befestigungselements ist, wie

Merkmal 4.4 vorschreibt, ein Flansch als Haltelement angeordnet. Beidseits des

Flansches und der Halterastelemente sind Materialschichten anordnungsbar (vgl.

erneut Figur 2A).

Den Merkmalen 2.4A2, 2.4.1A2, 6.1A2, 2.4.2A2 und 2.4.3A2 entnimmt der Fachmann

denselben Sinngehalt wie den entsprechenden Merkmalen nach Patentanspruch 1,

so dass hierzu auf Abschnitt 4 nach oben verwiesen werden kann, weil sie - wenn

überhaupt

- nur redaktionelle Unterschiede aufweisen und unterschiedliche

Bezugszeichen anführen. So

ist beispielsweise das Merkmal 6.1 nach

Patentanspruch 1 mit einem „wobei“ eingeleitet, während Merkmal 6.1A2 nach

Patentanspruch 2 mit einem „dass“ beginnt.

Gemäß Merkmal 3.1A2 umfasst auch das Halterastelement ein (Halterastelement)-

Skelett. Und schließlich ist mit Merkmal 6.2A2 ähnlich wie mit Merkmal 6.2 des

Patentanspruchs 1 funktional angegeben, welche Eigenschaften die verwendeten

Materialien für die Skelette und die Umspritzung oder Umgießung im Brandfall

erfüllen müssen: Bei gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch Verbrennen

oder Schmelzen infolge Hitzeeinwirkung behalten die verbleibenden Skelettteile von

dem stangenähnlichen Befestigungselement und den Halterastelementen ihre

Halte- und Verbindungsfunktion bezüglich der Materialschichten bei. Allerdings wird

im Merkmal 6.2A2 entgegen Merkmal 6.2 des Patentanspruchs 1 kein Halteelement

wie ein Kopf oder eine Kopf-Anordnung erwähnt, das eine Verbindungsfunktion

beibehalten soll.

III.

In seiner erteilten Fassung erweist sich das Streitpatent nicht als rechtsbeständig.

1.

Auch nach gebotener Auslegung ist der Gegenstand des erteilten

Patentanspruchs 2 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann

ihn ausführen kann, Art. II § 6 Abs. 1, Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138, Abs. 1 lit. b

EPÜ:

a.

Der erteilte Patentanspruch 2

ist

seinem Wortlaut nach auf den

Patentanspruch 1 rückbezogen. Der nach dem Patentanspruch 2 ausgebildete

Gegenstand muss demnach sowohl alle Merkmale nach dem gesamten

Patentanspruch 1 als auch die Merkmale, die im kennzeichnenden Teil des

Patentanspruchs 2 angegeben sind, aufweisen. Dies führt inhaltlich zu einem

Widerspruch, der sich nicht im Wege der Auslegung auflösen lässt:

Mit dem Merkmal 4.2 ist in Zusammenschau mit den Merkmalen 3, 4 und 5

festgelegt, dass die in Rede stehende Verbindungsanordnung an dem dem freien

Ende des stangenähnlichen Befestigungselements gegenüberliegenden Ende des

Befestigungselements ein als Kopf oder Kopfanordnung ausgebildetes

Halteelement aufweisen muss. Mit den Begriffen „Kopf“ und „Kopfanordnung“ ist

ausgesagt, dass dieses Haltelement ein Ende des stangenähnlichen

Befestigungselements darstellt, vgl. oben unter II.4.

Merkmal 4.4 fordert in Verbindung mit den Merkmalen 2.5 und 2.5.1 für den

Gegenstand des Patentanspruchs 2 nun darüber hinaus, dass das Halteelement als

Flansch ausgebildet ist, der zwischen zwei Bereichen mit Rastpositionen des

stangenähnlichen Befestigungselements angeordnet ist, von deren (freien) Enden

her jeweils ein Halterastelement aufschiebbar ist. Von diesem Flansch aus setzt

sich das stangenähnliche Befestigungselement also in beide Richtungen fort, um

auf beiden Seiten des Flansches Materialschichten aufnehmen zu können. Daraus

folgt, dass dieses Haltelement nach Merkmal 4.4 nicht endständig am

stangenähnlichen Befestigungselement angeordnet sein kann.

b.

Für die Verbindungsanordnung nach dem Patentanspruch 2 ergibt sich

daraus, dass ihr Haltelement sowohl als ein ein Ende des stangenähnlichen

Befestigungselements darstellender Kopf bzw. eine solche Kopfanordnung als auch

innerhalb des stangenähnlichen Befestigungselements als Flansch, der kein Ende

des stangenähnlichen Befestigungselements darstellt, ausgebildet sein muss. Es ist

jedoch nicht möglich, dass das Haltelement diese beiden Forderungen nach

Merkmal 4.2 und nach Merkmal 4.4 gemeinsam erfüllt.

c.

Die

Beschreibung

der

Streitpatentschrift

einschließlich

der

Ausführungsbeispiele vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen und dem

Fachmann einen ausführbaren Gegenstand gemäß Patentanspruch 2 zu zeigen:

Mit den Ausführungsbeispielen nach den Figurengruppen 1 und 3 ist jeweils eine

Verbindungsanordnung

offenbart,

die

einen

am

stangenähnlichen

Befestigungselement endständigen Kopf

oder eine dort angeordnete

Kopfanordnung aufweist. In den dazugehörigen Absätzen [0010] bis [0015] und

[0019] der Beschreibung ist ausschließlich von einem Kopf oder einer

Kopf(teil)anordnung die Rede, die beispielsweise zu Befestigung, Aufnahme oder

Aufbewahrung von Gegenständen oder Bauteilen dienen, vgl. Abs. [0019].

Im Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 2A bis 2C und den dazugehörigen

Absätzen [0016] bis [0018] hingegen ist nur ein Flansch F‘ gezeigt und auch nur

dieser Begriff erwähnt. Der Fachmann erhält aus der Beschreibung

dementsprechend auch nur die Anweisung, die Verbindungsanordnung entweder

mit einem endständigen Kopf oder einer solchen Kopfanordnung oder mit einem

innerhalb der Längserstreckung des stangenähnlichen Befestigungselements

angeordneten Flansch auszubilden. Eine andere

(darüberhinausgehende)

Ausgestaltung ist im Streitpatent nicht offenbart. Gestützt wird dies dadurch, dass

im Patentanspruch 1 nur Bezugszeichen angeführt sind, die sich auch in den

Figuren und Beschreibungsteilen, die dem ersten und dritten Ausführungsbeispiel

mit einem Kopf oder einer Kopfanordnung entsprechen, wiederfinden.

Im Patentanspruch 2 hingegen tauchen nur Bezugszeichen auf, die beim zweiten

Ausführungsbeispiel

mit

zwei

Bereichen

des

stangenähnlichen

Befestigungselements und einem dazwischenliegenden Flansch zu finden sind.

Auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens versteht der Fachmann einen

Kopf oder eine Kopfanordnung im Sinne des Streitpatents nicht als innerhalb der

Längserstreckung des stangenähnlichen Befestigungselements liegend. Eine

Ausbildung nach den Merkmalen 2.5, 2.5.1 und 4.4 fasst er nicht als Kopfanordnung

i. S. d. Merkmals 4.2 auf. Die in der Figur 2C herausgestellte skelettfreie Ausführung

des Flansches kann nicht als Beispiel für eine mit dem Merkmal 4.3 ausgeführte

Verbindungsanordnung nach dem Patentanspruch 2 betrachtet werden.

Einen Kopf oder eine Kopfanordnung, wie sie mit Merkmal 4.2 gefordert ist, versteht

er umgekehrt nicht als Flansch. Die erstrebte Verbindungsfunktion nach gedachter

Zerstörung des Außenmaterials bleibt nicht erhalten, wenn ein als Kopf oder

Kopfanordnung zu verstehender Abschnitt entgegen den Anforderungen des

Merkmals 6.2 über kein Skelett mehr verfügt. Materialschichten lassen sich nicht im

Sinne des Merkmals 5 i. V. m. Merkmal 4.2 zwischen dem Kopf bzw. der

Kopfanordnung und dem Halterastelement und zugleich im Sinne des Merkmals 4.4

beidseits des Flansches anordnen.

d.

Alternative Auslegungen, wonach der Patentanspruch 2 - entgegen seinem

Wortlaut - als gar nicht auf den Patentanspruch 1 rückbezogen oder als lediglich auf

den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 rückbezogen auszulegen wäre, kommen

zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht in Betracht.

Zwar mag es sich bei beiden Varianten um Auslegungsmöglichkeiten handeln, die

zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führten (vgl.

hierzu BGH Urteil vom 14. Oktober 2014 – X ZR 35/11, GRUR 2015, 159, Rn. 26 -

Zugriffsrechte).

Auch schließt der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und

Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt, weil dieser und nicht die

Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt

(BGH Urteil vom 10. Mai 2011 – X ZR 16/09, BGHZ 189, 330, Rn. 23 -

Okklusionsvorrichtung), nicht generell aus, dass sich aus der Beschreibung und den

Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen

abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt.

Ein Verständnis der Beschreibung und des Patentanspruchs 2, das beide Teile der

Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander

bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten

technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht (vgl. BGH Urteil vom

12. Mai 2015 – X ZR 43/13 –, GRUR 2015, 875-878, Rdnr. 16 –Rotorelemente), wie

dies im Übrigen auch Absatz [0008] der Beschreibung des Streitpatents zu

vermitteln versucht, lässt sich jedoch weder mit einer Auslegung, wonach der

Patentanspruch 2 entgegen seinem Wortlaut als gar nicht auf den Patentanspruch 1

rückbezogen zu verstehen wäre, noch mit einer Auslegung erreichen, wonach

dieser als lediglich auf den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 rückbezogen

auszulegen wäre. Ein solches Verständnis des Patentanspruchs 2 hat

jeweils

keinen Niederschlag in der Beschreibung und in den Zeichnungen des Streitpatents

gefunden. Absatz [0008] der Beschreibung geht gerade vielmehr davon aus, dass

die Aufgabe der Erfindung durch die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1

genannten Merkmale gelöst werden solle und die weiteren Ansprüche vorteilhafte

Weiterbildungen der Erfindung kennzeichneten.

Der Fachmann, der es unternimmt, unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der

Beschreibung, der Zeichnungen, des Sinngehalts der Merkmalsgruppen 2 und 4

sowie des Wortlauts der Patentansprüche 1 und 2 ein sinnvolles und

widerspruchsfreies Gesamtverständnis der Patentansprüche und der zu ihrer

Erläuterung bestimmten Beschreibung zu entwickeln, scheitert mithin in diesem

Fall. Er entnimmt der Streitpatentschrift keinen ausführbaren Gegenstand des

Patentanspruchs 2.

Dem erteilten Patentanspruch 2 steht somit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund

der mangelnden Ausführbarkeit entgegen, Art. II § 6 Abs. 1, Nr. 2 IntPatÜG i. V. m.

Art. 138, Abs. 1 lit. b EPÜ, der Anspruch hat deshalb keinen Bestand. Auf die Frage,

ob

insoweit zusätzlich der weiter geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit gegeben ist, weil seinem Gegenstand insbesondere

die Lehre der Entgegenhaltung NK8 neuheitsschädlich entgegensteht, kommt es

angesichts dessen nicht mehr an.

2.

Wie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, verteidigt die

Beklagte das Streitpatent ausdrücklich als geschlossenen Anspruchssatz. Da sich

der erteilte Patentanspruch 2 nicht als rechtsbeständig erweist, hat das Streitpatent

in seiner erteilten Fassung insgesamt keinen Bestand. Dem Begehren der

Beklagten entsprechend ist an ihrer Stelle die Fassung des Hilfsantrags vom

23. Juni 2022 auf ihre Zulässigkeit und Rechtsbeständigkeit zu prüfen.

IV.

In der aus dem Tenor ersichtlichen - zulässigen - Fassung des Hilfsantrags vom

23. Juni 2022 erweist sich das Streitpatent als rechtsbeständig.

1.

In der Fassung des Hilfsantrags, welche keinen der erteilten Fassung

entsprechenden Patentanspruch 2 mehr aufweist, wurden im Patentanspruch 1 ein

Merkmal ergänzt und zwei Merkmale verändert, wie aus der folgenden strukturierten

Merkmalsgliederung ersichtlich, die nur den veränderten Bereich umfasst:

… dadurch gekennzeichnet, dass

7Hi

dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1; 1‘‘) und das damit

verbundene Haltelement ein Skelett aufweisen,

4.2

dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1; 1‘‘) einen Kopf (2)

oder eine Kopf-Anordnung (2‘‘) als Halte-Element aufweist,

2.4Hi

dass das stangenähnliche Befestigungs-Element (1, 1‘‘) ein Stangen-

Skelett (SK, SK‘‘) als Teil des Skeletts umfasst,

2.4.1

das mit einem Außenmaterial (4) umspritzt oder umgossen ist,

4.3Hi

dass der Kopf oder die Kopf-Anordnung ein Kopf- (SK2) bzw. Kopf-

Anordnung-Skelett (SK2‘‘) als Teil des Skeletts und

3.1

das verschiebliche Halte-Rast-Element (3) ein Halte-Rast-Element-

Skelett (SK3) umfasst, …

Die übrigen Merkmale, die vorstehend nicht zitiert wurden, sind mit den Merkmalen

des Patentanspruchs 1 der erteilten Fassung identisch.

2.

Den ergänzten und veränderten Merkmalen entnimmt der Fachmann

folgenden Sinngehalt:

Gemäß dem gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 eingefügten Merkmal 7Hi

weist das stangenähnliche Befestigungselement und das damit verbundene

Halteteil ein Skelett auf, wobei das Wort „ein“ nicht nur als unbestimmter Artikel,

sondern auch als Numerale i. S. von „ein einziges“ zu verstehen ist. Diese

Ausdeutung wird dadurch unterstrichen, dass in den Merkmalen 2.4Hi und 4.3Hi

jeweils eingefügt wurde, dass Befestigungselement und Kopf oder Kopfanordnung

ihr jeweiliges Stangen-/Kopfskelett als Teil des Skeletts aufweisen. Denn sowohl

der Figur 1C (s. Abbildung 1 in Abschnitt II.4) als auch der Figur 3B kann der

Fachmann entnehmen, dass das Stangenskelett SK1 bzw. SK1‘‘ und das

Kopfskelett SK2 bzw. Kopfanordnungsskelett SK2‘‘ Teile eines einstückigen,

ebenen Stanzteils sind, was entsprechend auch in Spalte 4, Zeilen 17 bis 19

ausgeführt ist.

Eine Ausgestaltung, bei der das Stangenskelett und das Kopf(anordnungs)skelett

zwar fest miteinander verbunden, aber nicht einstückig sind, fällt nicht mehr unter

den Wortlaut des Patentanspruchs 1 in seiner Fassung nach Hilfsantrag.

Da die übrigen Merkmale denjenigen nach dem Patentanspruch 1 der erteilten

Fassung entsprechen, kann zu deren Auslegung auf die Ausführungen hierzu oben

unter Abschnitt II.4. verwiesen werden.

3.

Der Hilfsantrag ist zulässig.

Der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen

offenbart. Schon den ursprünglichen Figuren 1C und 3B ist zu entnehmen, dass das

Stangenskelett SK1, SK1‘‘

und

das

Kopfskelett SK2

bzw.

das

Kopfanordnungsskelett SK2‘‘ aus einem einzigen durchgehenden Stanzteil gefertigt

sind, was auf Seite 4 in den Zeilen 15/16 der ursprünglichen Beschreibung mit

Bezug zu Figur 1C explizit angegeben ist.

Da die Ausgestaltung der Verbindungsanordnung nach

dem erteiltem

Patentanspruch 1, bei der das stangenähnliche Befestigungselement und der Kopf

oder die Kopfanordnung jeweils ein eigenes Skelett, wenn auch fest verbunden,

aufweisen, nicht mehr unter den Patenanspruch 1 fällt, haben die für den Hilfsantrag

durchgeführten Änderungen beschränkende Wirkung.

4.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags ist

neu.

a.

Die Verbindungsanordnung für übereinanderliegende Materialschichten

nach der Druckschrift NK8 steht ihm nicht neuheitsschädlich entgegen.

Die Verbindungsanordnung nach der Druckschrift NK8

umfasst ein

stangenähnliches,

durch

die Materialschichten

20

hindurchführbares

Befestigungselement 4 mit Rastpositionen

(Einsenkungen neben den

„tannenförmigen Erhebungen 30“), auf das von seinem freien Ende her ein

verschiebliches Halterastelement 13 aufschiebbar ist. Sie weist ein Halteelement 29

auf, das fest mit dem stangenähnlichen Befestigungselement verbunden ist, wobei

die Materialschichten 20 auf dem stangenähnlichen Befestigungselement 4

zwischen dem festen Halteelement 29 und dem verschieblichen Halteelement 13

anordnungsbar sind (vgl. Figuren 4 und 5 sowie Absatz [0038]). Damit ist die

Verbindungsanordnung nach der Druckschrift NK8 gemäß dem Oberbegriff des

Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag ausgebildet.

Abbildung 2: Figur 5a der Patentschrift DE 10 2004 001 049 B4

zur Druckschrift NK8

Des Weiteren ist diese Verbindungsanordnung entsprechend den Merkmalen 2.4,

2.4.1

und

2.4.2

dahingehend ausgebildet, dass das stangenähnliche

Befestigungselement 4 ein mit Außenmaterial (Polyamide 6.6) umspritztes oder

umgossenes Stangenskelett 25 umfasst und das Stangenskelett 25 einen in der

Länge der Stange verlaufenden durchgehenden Skeletthauptstrang aufweist (vgl.

vorstehend eingeblendete Abbildung 2 und erneut Absatz

[0038]). Das

Skelettmaterial ist auch hitzeresistenter als das Außenmaterial (vgl. Absätze [0003]

und

[0038]), und das verschiebliche Halterastelement 13 umfasst ein

Halterastelementskelett 52 (vgl. Figur 6 und Absatz

[0041]), womit die

Verbindungsanordnung nach der Druckschrift NK8 auch die Voraussetzungen der

Merkmale 6.1 und 3.1 erfüllt.

Ob das Befestigungselement und das damit verbundene Halteelement ein Skelett

i. S. des Merkmals 7Hi aufweisen, kann dahingestellt bleiben. Denn weder weist das

stangenähnliche Befestigungselement 4 einen Kopf oder eine Kopfanordnung als

Halteelement gemäß Merkmal 4.2 noch das Stangenskelett 25 seitlich von ihm

abstehende Sprossen oder Vorsprünge auf, die nach Merkmal 2.4.3 ausgebildet

sind. Auch die in Merkmal 6.2 genannten funktionalen Merkmale kann die

Verbindungsanordnung nach der Druckschrift NK8 nicht erfüllen.

Mittig am stangenähnlichen Befestigungselement 4 der in Rede stehenden

Verbindungsanordnung ist ein Flansch 29 als Halteelement angeordnet

(vgl.

Abbildung 2), an den sich beidseits Bereiche des Befestigungselements mit

Rastpositionen und freien Enden anschließen, wo jeweils ein verschiebliches

Halterastelement angeordnet werden kann (vgl. Figur 4). Wie zum Hauptantrag

ausgeführt,

entspricht

ein solches, als mittiger Flansch angeordnetes

Halteelement 29 nicht einem Kopf oder einer Kopfanordnung

i. S. des

Merkmals 4.2, da es nicht einen der beiden Endbereiche des stangenähnlichen

Befestigungselements bildet.

Das Stangenskelett 25 weist zwar je einen Vorsprung 26 auf der einen und auf der

anderen Seite des Halteelements 29 auf. Jedoch sind dort jeweils keine weiteren

Vorsprünge des Stangenskeletts vorhanden, zwischen deren Enden die

Rastpositionen ausgebildet sind wie von Merkmal 2.4.3 gefordert.

Im Brandfall bei der Zerstörung des Außenmaterials (Polyamide 6.6) verbleiben die

Materialschichten 20 der Verbindungsanordnung nach der Schrift NK8 jeweils durch

den Vorsprung 26 und dem Halterastelementskelett 52 an beiden äußeren Enden

jeweils zwischen dem Spantenträger 40 und dem Skelett 52 des Halterastelements

13 (vgl. Figur 4 i. V. m. Abbildung 2 und Figur 6). Damit ist das Aufrechterhalten der

Halte- und Verbindungsfunktion bezüglich der Materialschichten nicht in der von

Merkmal 6.2 vorgeschriebenen Art und Weise erfüllt. Denn mit Merkmal 6.2 wird

verlangt, dass die verbleibenden Skelettteile von dem stangenähnlichen

Befestigungselement, dem Kopf bzw. der Kopfanordnung und dem

Halterastelement

ihre Halte-

und Verbindungsfunktion beibehalten. Ein

verbleibendes Skelettteil eines Kopfes bzw. einer Kopfanordnung ist bei der

Verbindungsanordnung der NK8 für die Halte- und Verbindungsfunktion im

Brandfall jedoch nicht involviert.

Selbst wenn man den Flansch 29 als Kopfanordnung i. S. d. Merkmals 4.2 und den

kleinen Bereich des Stangenskeletts 25, der im Bereich des Flansches liegt, als

Kopfanordnungsskelett ansähe, würde diese Verbindungsanordnung Merkmal 6.2

nicht erfüllen können. Denn im Brandfall würde nach Wegschmelzen des

Außenmaterials die Halte- und Verbindungsfunktion dieser Verbindungsanordnung

immer einerseits von dem Stangenskelett und andererseits von den beidseits

aufgesteckten, jeweils am Vorsprung 26 gehaltenen Halterastelementskeletten

aufrechterhalten. Ein Kopfskelett bzw. Kopfanordnungsskelett, dass die

in

Merkmal 6.2 gestellte Anforderung erfüllt, weist die Verbindungsanordnung nach

der Druckschrift NK8 somit nicht auf.

Sähe man den gesamten Bereich vom Flansch 29 bis zu einem freien Ende des

stangenähnlichen Befestigungselements inklusive des dort aufgeschobenen

Halterastelements 13 als Kopfanordnung mit dem entsprechenden Skelett an, so

könnte zwar das Skelett des an diesem

freien Ende angeordneten

Halterastelements auch ein Kopfskelett darstellen. Dieses Halterastelement 13

wäre

jedoch weder gemäß Merkmal 4.1 fest mit dem stangenähnlichen

Befestigungselement verbunden, noch wäre sein Skelett 52 ein Teil Skeletts von

stangenähnlichem Befestigungselement und Halteelement, wie dies Merkmal 4.3Hi

i. V. m. Merkmal 7Hi vorschreibt.

b.

Auch die Verbindungsanordnungen nach den Druckschriften NK5, NK10 und

NK9 stehen Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 nicht

neuheitsschädlich entgegen.

Bei den Verbindungsanordnungen für übereinanderliegende Materialschichten

nach den Druckschriften NK5 (vgl. dort insbesondere der genannte Stand der

Technik nach nachfolgend eingeblendeter Abbildung 3) und NK10 ist bezüglich der

Materialien, aus denen ihre Bestandteile bestehen, nur angegeben, dass sie aus

Kunststoff bestehen (vgl. NK5: Spalte 3, Zeilen 44 bis 46 und Spalte 1, Zeilen13 bis

16; NK10: Ansprüche 1 und 11). Skelette, die zumindest zum Teil mit einem

Außenmaterial umspritzt oder umgossen sind, weisen die Einzelteile dieser

Verbindungsanordnungen nicht auf, womit zumindest die Merkmalsgruppe 2.4Hi

und die Merkmale 3.1 und 4.3Hi und die Anforderungen nach Merkmalsgruppe 6

nicht erfüllt sind.

Abbildung 3: Figur 1 der Druckschrift NK5

Die Druckschrift NK9 zeigt eine Kopfschraube aus Kunststoff mit einem Metallkern,

durch den der Kraftfluss geführt ist (vgl. nachfolgend eingeblendete Abbildung 4

sowie Spalte 1, Zeilen 1 bis 5 und 26 bis 31). Eine Verbindungsanordnung für

übereinanderliegende Materialschichten,

welche

ein

stangenähnliches

Befestigungselement mit Rastpositionen umfasst, in denen ein verschiebliches

Halterastelement anordnungsbar ist, offenbart die Druckschrift NK9 ebenfalls nicht.

Abbildung 4: Figur 1 der Druckschrift NK9

5.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit, denn er geht weder aus einer der im Verfahren befindlichen

Druckschriften alleine noch aus einer Kombination von Gegenständen aus diesem

Stand der Technik in naheliegender Weise hervor.

a.

Die einzige Verbindungsanordnung aus dem im Verfahren befindlichen

Stand der Technik, deren Bestandteile aus einem Skelettmaterial bestehen, das –

zumindest

teilweise – von einem Außenmaterial umgeben

ist,

ist die

Verbindungsanordnung nach der Druckschrift NK8. Wie oben im Abschnitt 4.a

ausgeführt, sind die Unterschiede, die die Verbindungsanordnung des

Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag gegenüber derjenigen nach der

Druckschrift NK8 aufweisen zumindest, dass

-

-

das stangenähnliche Befestigungselement einen Kopf oder eine

Kopfanordnung als Haltelement aufweist, wie Merkmal 4.2 dies vorschreibt,

das stangenähnliche Befestigungselement gemäß Merkmal 2.4.3 einen

Skeletthauptstrang mit seitlich von diesem abstehenden Sprossen oder

Vorsprüngen aufweist, zwischen deren Enden die Rastpositionen

ausgebildet sind, und

-

nach gedachter Zerstörung des Außenmaterials durch Verbrennen oder

Schmelzen infolge Hitzeeinwirkung die verbleibenden Skelettteile von dem

stangenähnlichen Befestigungselement, dem Kopf- oder der Kopfanordnung

und dem Halterastelement ihre Halte- und Verbindungsfunktion bezüglich

der Materialschichten beibehalten, wie vom funktionalen Merkmal 6.2

festgelegt.

b.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann in Kenntnis sowohl von

doppelseitigen Verbindungsanordnungen, bei denen auf das stangenähnliche

Befestigungselement von beiden Seiten her ein Halterastelement aufgeschoben

wird (vgl. beispielsweise Figur 1 der Druckschrift NK5), als auch von einseitigen

Verbindungsanordnungen mit einem Kopf oder einer Kopfanordnung auf einer Seite

des stangenähnlichen Befestigungselements (vgl. z. B. Figur 2 der Druckschrift

NK5), die Verbindungsanordnung nach der Druckschrift NK8 auch nach

Merkmal 4.2 mit einem Kopf oder einer Kopfanordnung als Haltelement ausbilden

würde, wenn es für den jeweiligen Anwendungsfall sinnvoll erscheint. Es ist für den

Fachmann jedenfalls nicht naheliegend, das stangenähnliche Befestigungselement

der Verbindungsanordnung nach der Druckschrift NK8 gemäß Merkmal 2.4.3

dahingehend weiterzubilden, dass von seinem Skeletthauptstrang seitlich

(mehrere) Sprossen oder Vorsprünge abstehen, zwischen deren Enden die

Rastpositionen ausgebildet sind.

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden

Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann als nahegelegt

anzusehen, bedarf es – abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf

der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit

des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder

sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der

Erfindung zu suchen (vgl. BGH Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 92/05, GRUR

2009, 746, Rdnr. 20 f. – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Eine derartige Anregung findet sich aber weder in der dem Gegenstand nach

Patentanspruch 1 des Hilfsantrags nach Auffassung des Senats nächstkommenden

Druckschrift NK8 noch in einer der anderen Druckschriften.

Die Lehre der Druckschrift NK8 löst gemäß deren Absatz [0008] die Aufgabe,

brandschutztechnische Eigenschaften

einer

Isolierpaketanordnung

aus

Isolierpaketen und deren Befestigung im Flugzeuginnenraum zu verbessern. Die

herkömmlichen Befestigungen aus Kunststoffen könnten einem Feuer nicht

widerstehen, was zum Herunterfallen von brennenden Isolierpaketen führen würde

und eine Evakuierung von Personen aus einem Flugzeuginnenraum in einem

solchen Notfall erschweren würde, vgl. Absätze [0003] und [0004].

Für den passgenauen Sitz des Halterastelements (zweites Befestigungselement/Kegelstumpfkörper 13) und gutes Halten der Isolierpakete im Normalzustand weist das stangenähnliche Befestigungselement (erstes Befestigungselement/Isolierstift 4) mehrere aus Kunststoff gebildete, tannenförmige Erhebungen

30 als Rastpositionen auf (vgl. Figur 4 und Absätze [0038] sowie [0040]). Der

Fachmann erkennt, dass die gestellte Aufgabe schon dadurch gelöst wird, dass

durch das Stangenskelett (Kernelement 25), dessen einer Vorsprung (flanschartige

Erhöhung 26) und das Halterastelementskelett (Kernelement 52) die Verbindungsfunktion dieser Verbindungsanordnung selbst dann aufrecht erhalten bleibt, wenn –

wie in Absatz [0003] ausgeführt – der Kunststoff der Ummantelungen 28 und

48/49/50 der Bauteile der Verbindungsanordnung durch Hitzeeinwirkung komplett

zerstört wird. Deshalb hat er keinerlei Veranlassung, an der Ausgestaltung der

Verbindungsanordnung der Druckschrift NK8 etwas zu ändern.

Auch aus einer der anderen Druckschriften NK5, NK9 und NK10 erhält der

Fachmann keine Anregung, zur Erhöhung der Feuerwiderstandsfähigkeit der

Verbindungsanordnung am Stangenskelett weitere Vorsprünge vorzusehen, die

zwischen sich die Rastpositionen ausbilden. Denn die Bestandteile der dort

offenbarten Verbindungsanordnungen weisen entweder schon keine Skelette im

Sinne der Merkmalsgruppe 2.4 und der Merkmale 3.1 und 4.3 auf (vgl.

Ausführungen zu den Druckschriften NK5 und NK10 unter Abschnitt 4.b). Oder sie

verfügen zwar über ein Skelett, aber nicht über Rastpositionen sondern über ein

Schraubengewinde (vgl. Ausführungen zur Druckschrift NK9 a. a. O.). Darüber

hinaus ist in keiner dieser Druckschriften angesprochen, die Feuerwiderstandsfähigkeit der jeweils offenbarten Verbindungsanordnung zu erhöhen.

Die sich dem Fachmann immerwährend stellende Aufgabe nach Vereinfachungen

kann hier ebenfalls keine Anregung darstellen, die Verbindungsanordnung nach der

Schrift NK8 wie in Rede stehend weiterzuentwickeln, denn durch weitere

Vorsprünge würde das Stangenskelett dieser Verbindungsanordnung eher

komplizierter als einfacher.

Daraus folgt, dass der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand

nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags gelangt, ohne dabei erfinderisch tätig zu

werden.

Aus diesen Gründen erweist sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der

Fassung des Hilfsantrags als patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 14 in dieser

Fassung haben durch ihren Rückbezug auf den Patentanspruch 1 dieser Fassung

ebenso Bestand.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1

S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

VI.

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form

abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf

Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten schriftlich

oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133

Karlsruhe, einzulegen.

Dr. Schnurr

Dr. Geier

Dr. Söchtig

Peters

Sexlinger