Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 05.07.2022 – 12 W (pat) 9/20
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:050722B12Wpat9.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 9/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Juli 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2015 105 798
…
ECLI:DE:BPatG:2022:050722B12Wpat9.20.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Uhlmann, der Richterin
Dipl.- Ing. Univ. Schenk und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. Dezember 2019 aufgehoben und das Patent 10 2015 105 798 im erteilten
Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2015 105 798 mit der
Bezeichnung „Verfahren zum Herstellen einer Rohrleitung, insbesondere einer
Bremsrohrleitung oder Kraftstoffrohrleitung für ein Kraftfahrzeug, sowie eine solche
Rohrleitung“, das am 16. April 2015 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität EP
15152400.6 vom 23. Januar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldet wurde und dessen Erteilung am 8. Dezember 2016 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hat die Beschwerdegegnerin am 26. August 2017 Einspruch
eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents
sei nicht patentfähig. Mit am Ende der Anhörung vom 4. Dezember 2019
verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und
Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen
gemäß Hilfsantrag IV vom 4. Dezember 2019. Sie hat dabei zur Begründung
angegeben, die Gegenstände des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung sowie
der Fassung nach den Hilfsanträgen I und II seien für den Fachmann nicht neu
gegenüber der Druckschrift DE 698 30 983 T2 (D5, s. u.) bzw. ausgehend vom
Gegenstand nach der Druckschrift D5 und seinem Fachwissen nahegelegt. Die
Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag III seien unzulässig erweitert.
Gegen diesen, der Patentinhaberin am 30. Dezember 2019 zugestellten Beschluss
richtet sich die am 23. Januar 2020 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie vertritt in ihrer Begründung vom 26. März 2021 die Auffassung, der Gegenstand
des erteilten Patents sei patentfähig, insbesondere auch neu gegenüber der
Druckschrift D5, da der D5 entgegen der Auffassung der Patentabteilung keine
Angaben über das Verhältnis der Reibwerte zu entnehmen seien.
Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:
D1
JP H11 - 218 269 A
D1a Maschinenübersetzung der D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
JP 2007 - 77 807 A
JP 2002 - 130 075 A
JP S57 - 28 639 A
DE 698 30 983 T2
EP 2 860 433 A1
EP 1 624 183 A1
DE 10 2013 011 213 B3
DE 10 2012 108 433 B3
D10 DE 42 36 323 A1
D11 DE 202 14 265 U1
D12 DE 295 10 705 U1
D13 DE 20 2014 102 663 U1
D14 EP 2 136 119 A1
D15 WO 99/ 49 256 A1
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent
10 2015 105 798 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten;
hilfsweise das Patent 10 2015 105 798 mit den Ansprüchen 1 bis 11 gemäß
einem der Hilfsanträge I bis III, eingereicht am 19. November 2019, in der
Reihenfolge ihrer Bezifferung, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 und die
Rohrschraube nach dem erteilten Patentanspruch 8 seien aus jedem der
Dokumente D5, D6 und D1 bekannt oder ausgehend von D8 durch D1 oder D6
nahegelegt.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung,
ansonsten wörtlich widergegeben:
1.1
Verfahren zum Herstellen einer mit einem Bördel (40, 40a) versehenen
Rohrleitung (10, 70),
1.2
insbesondere einer Bremsrohrleitung oder Kraftstoffrohrleitung für ein
Kraftfahrzeug,
umfassend die folgenden Verfahrensschritte:
1.3
Bereitstellen einer Rohrleitung (10, 70),
1.4
1.5
1.6
1.7
die ein sich in einer axialen Richtung (x) erstreckendes lnnenrohr (20),
eine das lnnenrohr (20) ummantelnde Beschichtung (30)
und einen an einer Stirnfläche (11) endenden Endabschnitt (12) umfasst;
Entschichten des Endabschnitts
(12) entlang eines ersten
Entschichtungsabschnitts
(13) derart, dass die Oberfläche des
Endabschnitts (12) im Bereich des ersten Entschichtungsabschnitts (13)
einen ersten Reibwert (µ1) hervorruft;
1.8
Entschichten des Endabschnitts (12) entlang wenigstens eines zweiten
Entschichtungsabschnitts
(16) derart, dass die Oberfläche des
Endabschnitts (12) im Bereich des zweiten Entschichtungsabschnitts
(16) einen zweiten Reibwert (µ2),
der geringer als der erste Reibwert (µ1) ist, hervorruft;
Umformen des Endabschnitts (12) zum Bilden eines Bördels (40, 40a),
der eine stirnseitige Dichtfläche (41, 41a)
und eine der Dichtfläche (41, 41a) abgewandte Anlagefläche (42, 42a)
1.9
1.10
1.11
1.12
aufweist,
1.13
derart, dass der erste Entschichtungsabschnitt (13) die Dichtfläche (41,
41a) und der zweite Entschichtungsabschnitt (16) die Anlagefläche (42,
42a) bildet,
1.14
wobei der Übergang von dem ersten Entschichtungsabschnitt (13) auf
den zweiten Entschichtungsabschnitt (16) sich im Bereich des größten
Außendurchmessers des Bördels (40, 40a) befindet.
An den erteilten Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 7 an.
Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet mit einer hinzugefügten
Gliederung, ansonsten wörtlich widergegeben:
8.1
8.2
Rohrleitung,
insbesondere Bremsrohrleitung oder Kraftstoffrohrleitung
für ein
Kraftfahrzeug,
umfassend:
8.3
8.4
8.5
8.6
8.7
8.8
ein sich in einer axialen Richtung (x) erstreckendes Innenrohr (20);
eine das Innenrohr (20) ummantelnde Beschichtung (30) und
einen an einer Stirnfläche (11) endenden Endabschnitt (12);
wobei der Endabschnitt (12) einen Bördel (40, 40a) umfasst,
der eine stirnseitige Dichtfläche (41, 41a) und
eine der Dichtfläche (41, 41a) abgewandte Anlagefläche (42, 42a)
aufweist;
8.9
wobei die Beschichtung (30) im Bereich des Endabschnitts (12) selektiv
derart abgetragen ist, dass die Oberfläche des Endabschnitts (12) im
Bereich eines ersten Entschichtungsabschnitts (13) an der Dichtfläche
(41, 41a) einen ersten Reibwert (µ1) und im Bereich wenigstens eines
zweiten Entschichtungsabschnitts (16) an der Anlagefläche (42, 42a)
einen zweiten Reibwert (µ2),
der geringer als der erste Reibwert (µ1) ist, hervorruft;
wobei
die
Beschichtung
(30)
im
Bereich
des
ersten
Entschichtungsabschnitts (13) auf eine erste Schichtdicke (Δ1) und im
Bereich des zweiten Entschichtungsabschnitts (16) auf eine zweite
Schichtdicke (Δ2),
die größer als die erste Schichtdicke (Δ1) ist, reduziert ist, und
wobei der Übergang von dem ersten Entschichtungsabschnitt (13) auf
den zweiten Entschichtungsabschnitt (16) sich im Bereich des größten
Außendurchmessers des Bördels (40, 40a) befindet.
8.10
8.11
8.12
8.13
An diesen Patentanspruch 8 schließen sich die auf diesen rückbezogenen
Patentansprüche 9 bis 11 an.
Bezüglich des Wortlauts der erteilten nachgeordneten Patentansprüche wird auf die
Patentschrift verwiesen, und bezüglich des Wortlauts der Patentansprüche nach
den Hilfsanträgen I bis III sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf
die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und begründet. Das Patent ist im
erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.
1.
Das Patent betrifft ein Verfahren zum Herstellen einer mit einem
Bördel versehenen Rohrleitung,
insbesondere einer Bremsrohrleitung oder
Kraftstoffrohrleitung für ein Kraftfahrzeug, sowie eine solche Rohrleitung.
1.1
Nach den Ausführungen in der Patentschrift finden Bremsrohrleitungen, auch
Bremsleitungen genannt, oder Kraftstoffrohrleitungen, auch Kraftstoffleitungen
genannt, in Kraftfahrzeugen Anwendung. Sie seien starr oder biegsam ausgestaltet,
und verfügten in der Regel über einen aus mehreren Schichten bestehenden
Aufbau. Ein Innenrohr, das meist aus Aluminium oder Stahl bestehe, sei von einer
Korrosionsschutzschicht umgeben. Die Korrosionsschutzschicht sei zum Schutz vor
äußeren Einflüssen mit einer Deckschicht ummantelt, die im Allgemeinen aus
Kunststoff bestehe oder als Lackschicht ausgebildet sei.
Zum Anschluss einer derartigen Rohrleitung, beispielweise an ein Aggregat des
Bremssystems eines Kraftfahrzeugs, etwa einen Bremszylinder oder einen
Bremskraftverstärker,
würden
sogenannte
Rohrschrauben
oder
Überwurfschrauben verwendet, die einen Durchgang zur Aufnahme der Rohrleitung
und ein Außengewinde zum Einschrauben in eine mit einem Innengewinde
versehene Öffnung des Aggregats aufwiesen. Die Rohrleitungen würden derart in
den Durchgang eingesetzt, dass ein am Ende der Rohrleitung angeordneter Bördel
beim Einschrauben der Rohrschraube in die Öffnung des Aggregats dichtend gegen
eine sich am Grund der Öffnung befindende Anschlussfläche gedrückt und damit
zwischen der Anschlussfläche und einer Kontaktfläche der Rohrschraube in der
Öffnung gehalten werde.
Aus dem Stand der Technik sei eine Rohrschraube bekannt, bei der auf die
Kontaktfläche zwei Lagen einer reibungsvermindernden Schicht, bei der es sich um
einen auf Polyethylen basierenden Trockengleitfilm handele, aufgetragen sei. Diese
Rohrschraube erzeuge auf diese Weise im Bereich der Kontaktfläche einen
vergleichsweise geringen Reibwert, der sicherstelle, dass beim Kontaktieren des
Bördels der Rohrleitung und der damit auftretenden Reibung eine Torsion der
Rohrleitung unterbleibe. Denn eine auftretende Torsion
führe zu einer
unerwünschten Torsionsspannung in der Rohrleitung, welche die Gefahr eines
Lockerns der Rohrschraube hervorrufe.
1.2
Davon ausgehend soll dem Patent die Aufgabe zugrunde liegen, eine mit
einem Bördel versehene Rohrleitung und ein Verfahren zum Herstellen einer
derartigen Rohrleitung zu schaffen, bei der die eine Torsion der Rohrleitung
vermeidende Montage möglich ist, sowie im eingebauten Zustand eine fluiddichte
Verbindung vorliegt und ein unbeabsichtigtes Loslösen einer Rohrschraube
vermieden wird.
1.3
Die patentgemäße Aufgabe soll durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch
1 und eine Rohrleitung gemäß Patentanspruch 8 gelöst werden.
1.4
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2d der Patentschrift zeigt ein
Ausführungsbeispiel einer patentgemäßen, aus Innenrohr (20) und Beschichtung
(30) bestehenden Rohrleitung (10), mit einem Endabschnitt, der zu einem Bördel
geformt ist, einem ersten Entschichtungsabschnitt (13) und einem zweiten
Entschichtungsabschnitt (16).
Patentschrift Fig. 2d
2.
Als Fachmann zuständig für die nachfolgende Bewertung des Standes
der Technik sowie dem Verständnis des vorliegenden Erfindungsgegenstandes ist
ein Ingenieur des Maschinenbaus mit einem Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master
an einer Fachhochschule bzw. einer Hochschule für angewandte Wissenschaften,
der über besondere Kenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung bei der
Konstruktion und Entwicklung von Befestigungskomponenten verfügt.
3.
Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind die
folgenden Erläuterungen notwendig.
a)
Die in den Merkmalen 1.7 bis 1.9, 8.9 und 8.10 genannten Reibwerte
beziehen sich jeweils auf eine Oberfläche eines Endabschnitts der Rohrleitung.
Nach Absatz [0013] der Patentschrift ist der Reibwert eine dimensionslose Zahl, die
aus gemessenen physikalischen Eigenschaften berechnet wird und von der Art und
der Geometrie der in Kontakt stehenden Oberflächen abhängt.
Nach Absatz [0014] der Patentschrift steht die in axialer Richtung vordere
Dichtfläche des Bördels mit einer Anschlussfläche, beispielsweise eines Aggregats
des Bremssystems, in Kontakt, und die der Dichtfläche abgewandte Anlagefläche
des Bördels liegt an der Rohrschraube an.
Somit gibt die Patentschrift jeweils die Reibpartner zwar im Grundsatz vor.
Hingegen überlässt das Patent die endgültige Materialwahl der einzelnen
Reibpartner dem Fachmann. Er muss also die Materialien für Rohrleitung, deren
Beschichtungen, die Rohrschraube und die Anschlussfläche so auswählen, dass
diese die in den Merkmalen 1.7 bis 1.9 bzw. 8.8, 8.9 und 8.10 geforderten
Reibwertbeziehungen erfüllen.
b)
In den Merkmalen 1.7, 1.8 und 8.9 werden
jeweils
Entschichtungsabschnitte aufgeführt. In den Verfahrensmerkmalen 1.7 und 1.8
ist angegeben, dass diese Entschichtungsabschnitte durch Entschichten hergestellt
werden, wobei nach Absatz [0017] (a. E.) der Patentschrift unter Entschichten das
Abtragen einer Beschichtung zu verstehen ist. Das Erzeugnismerkmal 8.9 enthält
die Angabe „Abtragen“ sogar explizit („die Beschichtung (30) im Bereich des
Endabschnitts (12) selektiv derart abgetragen ist“).
Der Einwand der Einsprechenden, dass eine Rohrleitung mit einer beschichteten
Oberfläche die gleichen räumlich-körperlichen Merkmale wie eine Rohrleitung mit
einer entschichteten Oberfläche aufweisen könne, vermag den Senat nicht zu
überzeugen. Die Einsprechende behauptet zwar, es könne Abtrage- bzw.
Entschichtungsverfahren geben, die keine Riefen erzeugen würden, z. B.
großflächiges Laserabtragen, so dass an der Oberfläche des fertigen Produkts nicht
zu erkennen sei, dass diese durch Abtragen hergestellt worden sei.
Aus Sicht des Fachmanns unterscheiden sich jedoch die räumlich-körperlichen
Eigenschaften von Oberflächen, die durch Beschichten erzeugt und nicht bearbeitet
worden sind, von solchen Oberflächen, die durch das Abtragen einer Beschichtung
entstanden sind, worauf der Senat bereits in der Ladungsverfügung vom
8. Februar 2022 hingewiesen hat, So erkennt der Fachmann anhand der makro-
und mikroskopischen Topographie und der Gefügestruktur eindeutig, ob eine
Oberfläche beschichtet und unbearbeitet ist, oder ob sie durch Abtragen bearbeitet
worden ist.
c)
Nach Merkmal 1.14 bzw. nach Merkmal 8.13 muss sich der Übergang
von dem ersten Entschichtungsabschnitt auf den zweiten Entschichtungsabschnitt
im Bereich des größten Außendurchmessers des Bördels befinden.
In den Patentansprüchen 1 bzw. 8 ist nicht angegeben, wie weit sich der Bereich
des größten Außendurchmessers erstreckt.
Bei dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1a und 2d (Bördel Form F) ist ein
Bereich des größten Außendurchmessers insofern zweifelsfrei zu erkennen, als sich
der größte Außendurchmesser über einen axial länglichen zylindrischen Bereich
erstreckt.
Allerdings muss auch die Ausgestaltung des Bördels Form E nach dem
Ausführungsbeispiel entsprechend den Figuren 1b und 2e vom Patentanspruch 1
bzw. 8 umfasst sein. Bei dieser Form E liegt der größte Außendurchmesser des
Bördels
in einem gekrümmten Bereich, so dass bei einer rein
logischwissenschaftlichen Auslegung des Merkmals 1.14 bzw. 8.13 der „Bereich des
größten Außendurchmessers des Bördels“ infinitesimal klein wäre.
Jedoch ist bei der Auslegung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe deren
technischer Sinn, wie er sich objektiv aus dem Patent ergibt, zu bestimmen:
In Absatz [0016] der Patentschrift ist angegeben, dass allein maßgeblich ist, dass
sich durch das selektive Abtragen der Beschichtung verschieden große Reibwerte
in dem Endabschnitt erzeugen lassen, die den unterschiedlichen Anforderungen,
die in funktionaler Hinsicht insbesondere an die Dichtfläche und an die Anlagefläche
des Bördels gestellt werden, gerecht werden (Unterstreichung hinzugefügt).
Zu diesen funktionalen Anforderungen macht die Patentschrift folgende Angaben:
Nach den Merkmalen 1.10 bis 1.13 weist der Bördel eine stirnseitige Dichtfläche,
die der erste Entschichtungsabschnitt bildet, und eine der Dichtfläche abgewandte
Anlagefläche, die der zweite Entschichtungsabschnitt bildet, auf. Nach Absatz
[0014] der Patentschrift liegt der erste Entschichtungsabschnitt, der die vordere
Dichtfläche des Bördels bildet, an einem Anschlusselement (Abs. [0024]) an,
während der zweite Entschichtungsabschnitt, der die der Dichtfläche abgewandte
Anlagefläche des Bördels bildet, im eingebauten Zustand an einer Kontaktfläche
einer Rohrschraube anliegt. Damit soll – zusammen mit den Vorgaben zu den
Reibwerten gemäß den Merkmalen 1.7 bis 1.9 – die Funktion erfüllt, bzw. das
patentgemäße Ziel erreicht werden, dass einerseits beim Einschrauben der
Rohrschraube durch den geringeren Reibwert im Bereich der Anlagefläche eine
vergleichsweise geringere Reibung zwischen der Kontaktfläche der Rohrschraube
und der Anlagefläche des Bördels auftritt und damit eine Torsion der Rohrleitung
vermieden wird, und andererseits durch den höheren Reibwert im Bereich der
Dichtfläche ein reibschlüssiges Anliegen des Bördels an dem Anschlusselement
eine fluiddichte Verbindung gewährleistet wird.
Daraus ergeben sich aus Sicht des Fachmanns folgende Anforderungen:
– Der erste Entschichtungsabschnitt mit dem hohen Reibwert muss sich zwingend
vollständig über die gesamte Dichtfläche erstrecken, um die Dichtfunktion zu
erfüllen, und
– der zweite Entschichtungsabschnitt mit dem geringen Reibwert muss zwingend
die gesamte Kontaktfläche mit der Rohrschraube vollständig überdecken, um
beim Einschrauben eine Torsion der Rohrleitung zu vermeiden.
Für die räumlich-geometrische Ausgestaltung bedeutet das, dass
– der Bereich zwischen der Dichtfläche und der Kontaktfläche keinen der beiden
geforderten Reibwerte aufweisen muss, so dass der Übergangsbereich mit dem
größten Außendurchmesser des Bördels zwischen der Dichtfläche und der
Kontaktfläche liegen muss, und
– der Übergangsbereich, dem keiner der beiden Reibwerte eindeutig zuordenbar
ist, in keiner der Funktionsflächen (Dichtfläche, Kontaktfläche) liegen darf.
4.
Die erteilten Patentansprüche sind zulässig, insbesondere sind sie durch die
ursprüngliche Offenbarung gedeckt.
a)
Der erteilte Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom ursprünglichen
Patentanspruch 1 darin, dass das Merkmal 1.14 hinzugefügt wurde. Letzteres ist in
der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl. in der Offenlegungsschrift Absatz
[0014], 4. Satz), und dort als zur Erfindung gehörig zu entnehmen.
b)
Der erteilte Patentanspruch 8 stützt sich auf den ursprünglichen
Patentanspruch 8, in den Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 11 und
der ursprünglichen Beschreibung aufgenommen wurden. Die Änderung in Merkmal
8.9 geht auf die ursprüngliche Beschreibung (vgl. in der Offenlegungsschrift Abs.
[0009]) zurück. Die Merkmale 8.11 und 8.12 finden sich im ursprünglichen
Patentanspruch 11, und das Merkmal 8.13 ist in der Beschreibung als zur Erfindung
gehörig ursprungsoffenbart (vgl. in der Offenlegungsschrift Absatz [0014], 4. Satz).
c)
Die Unteransprüche 2 bis 7, 9 und 10 sind in der erteilten und
ursprünglichen Fassung wortgleich. Der erteilte Patentanspruch 11 unterscheidet
sich vom ursprünglichen Patentanspruch 11 lediglich darin, dass diejenigen
Merkmale gestrichen sind, die in Patentanspruch 8 aufgenommen sind.
5..
Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 und die
Rohrleitung nach dem erteilten Patentanspruch 8 sind patentfähig, insbesondere
sind sie gegenüber dem Stand der Technik neu und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend.
5.1
Die im erteilten Patentanspruch 8 angegebene Rohrleitung ist neu, da keiner
der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sämtliche im Patentanspruch 8
angegebenen Merkmale zu entnehmen sind.
a)
Die Veröffentlichung DE 698 30 983 T2 (D5), aus der nachfolgend die
Figuren 8 und 9 wiedergegeben sind,
D5 Fig. 8 und 9
offenbart in der Terminologie des Patentanspruchs 8 Folgendes:
8.1
Rohrleitung (Abs. [0036]: „mehrschichtiges Rohr 22“, Fig. 3, 4, 6 i. V. m.
Fig. 8, 9),
8.2
insbesondere Bremsrohrleitung oder Kraftstoffrohrleitung
für ein
Kraftfahrzeug (Abs. [0048]: „Das mehrschichtige Metallrohr 22 kann als
mindestens entweder eine Bremsleitung […] oder eine Kraftstoffleitung
besonders vorteilhaft sein“),
umfassend:
8.3
ein sich in einer axialen Richtung erstreckendes Innenrohr (Abs. [0028]:
„Metallrohr 28“, Fig. 6 - 9);
8.4
eine das Innenrohr („Metallrohr 28“) ummantelnde Beschichtung (Abs.
[0028]: „Polymerschicht 24“, Fig. 6 - 9) und
8.5
einen an einer Stirnfläche (eine in D5 nicht bezeichnete Stirnfläche, die
in den Fig. 7A - 9 dargestellt ist) endenden Endabschnitt (Abs. [0035]:
„Endbereich 60“, Fig. 7A, 7B, Abs. [0046]: „Ende 60', 60''“, Fig. 8, 9);
8.6
wobei der Endabschnitt („Endbereich 60, Ende 60', 60''“) einen Bördel
(Abs. [0046]: „Aufweitung 90 des SAE-Typs“, Fig. 8, Abs. [0046]:
„Aufweitung 92 des ISO-Typs“, Fig. 9) umfasst,
8.7
der eine stirnseitige Dichtfläche (Abs. [0003]: „aufgeweitete "ISO"- oder
"SAE"-Endformen
an
Hochdruckfluidleitungen,
insbesondere
Bremsleitungen […] der Dichtfläche“, i. V. m. Fig. 8, 9) und
8.8
eine der Dichtfläche („Dichtfläche“) abgewandte Anlagefläche (Abs.
[0003]:
„aufgeweitete
"ISO"-
oder
"SAE"-Endformen
an
Hochdruckfluidleitungen,
insbesondere
Bremsleitungen
[…]
Passsitzfläche“, Abs. [0047]: „Rückflächen der Aufweitungen 90, 92“, Fig.
8, 9) aufweist;
8.9
wobei die Beschichtung
(„Polymerschicht 24“)
im Bereich des
Endabschnitts („Endbereich 60, Ende 60', 60''“) selektiv derart
abgetragen ist (Abs. [0028]: „Laserstrahl 34 […] verdampft den
Polymerschichtabschnitt 36, während die korrosionsbeständige Schicht
30 (oder einfach das Substrat der Metallrohrleitung, wenn keine
korrosionsbeständige Schicht 30 aufgetragen ist) intakt bleibt“, Abs.
[0037]: „der Polymerschichtabschnitt 36 [hat] einen ersten Bereich 70
nahe an dem Rohrende 60“, Fig. 7A, 7B i. V. m. Fig. 8, 9), dass die
Oberfläche (Abs. [0038]: „äußere Umfangsfläche 26 des Metallrohrs“,
Fig. 7A, 7B) des Endabschnitts („Endbereich 60, Ende 60', 60''“) im
Bereich eines ersten Entschichtungsabschnitts (Abs. [0036]: „der der
Entfernung unterzogene Polymerabschnitt 36“, Fig. 7A, 7B i. V. m. Fig.
8, 9) an der Dichtfläche („Dichtfläche“) einen ersten Reibwert (ein in der
D5 nicht benannter – aber inhärent vorhandener – Reibwert der „äußeren
Umfangsfläche 26 des Metallrohrs“) und im Bereich wenigstens eines
zweiten Entschichtungsabschnitts (Abs.
[0028]: „glatter konischer
Übergangsabschnitt 74“, Fig. 7A - 9) an der Anlagefläche („Rückflächen
der Aufweitungen 90, 92“) einen zweiten Reibwert (ein in der D5 nicht
benannter – aber inhärent vorhandener – Reibwert des „glatten
konischen Übergangsabschnitts 74“),
8.11
wobei die Beschichtung („Polymerschicht 24“) im Bereich des ersten
Entschichtungsabschnitts
(„der
der
Entfernung
unterzogene
Polymerabschnitt 36“) auf eine erste Schichtdicke (Abs. [0043]: „das
mehrschichtige Rohr 22 [kann] optional ferner einen höchst dünnen […]
Polymerrest 82
in einem diskreten Bereich auf der äußeren
Umfangsfläche 26 des Metallrohres nach dem Entfernen des
Polymerschichtabschnitts 36 von diesem aufweisen. Der […] Rest 82
[hat] eine Dicke 84“, Fig. 7B; die „Dicke 84“ kann auch den Wert Null
annehmen, vgl. Abs. [0041] a. E.: „kein Rest 82“) und im Bereich des
zweiten
Entschichtungsabschnitts
(„glatter
konischer
Übergangsabschnitt 74“) auf eine zweite Schichtdicke (die in D5 nicht
näher bezeichnete, sich zwangsläufig ergebende zunehmende
Schichtdicke des „glatten konischen Übergangsabschnitts 74“),
8.12
die größer als die erste Schichtdicke („Dicke 84“) ist (s. Fig. 7A, 7B),
reduziert ist.
Ob die D5, die keine Angaben zu Reibwerten enthält, das Merkmal 8.10 implizit
oder inhärent offenbart, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist das aus D5
bekannte „mehrschichtige Rohr 22“ nicht gemäß Merkmal 8.13 entsprechend dem
oben dargelegten fachmännischen Verständnis ausgebildet. Denn in Abs. [0047]
der D5 ist in Zusammenhang mit den Figuren 8 und 9 beschrieben, dass „jede der
Aufweitungen
90,
annähernd
dort
gebildet
[wird],
wo
der
Polymerschichtabschnitt 36 entfernt ist“ (Unterstreichungen hinzugefügt). Weiter ist
im selben Absatz angegeben, dass „der gleichmäßig konische Übergangsabschnitt
78 einen Abschnitt der Rückflächen der Aufweitungen 90, 92“ bedeckt, also sich
zwar in die „Rückfläche“ hineinerstreckt, aber eben nicht mehr in den Bereich des
größten Außendurchmessers der „Aufweitungen 90, 92“.
Auch ist der D5 nicht zu entnehmen, dass der als zweiter Entschichtungsabschnitt
fungierende „glatte konische Übergangsabschnitt 74“ die gesamte Kontaktfläche mit
einer eine Rohrschraube darstellenden „Rohrmutter 98“ (Fig. 8) bzw. „Rohrmutter
99“ (Fig. 9) vollständig überdeckt. Damit kann das aus der D5 bekannte
„mehrschichtige Metallrohr“
selbst dann, wenn der
„glatte
konische
Übergangsabschnitt 74“ einen geringeren Reibwert aufweisen würde, die vom
Patent geforderte Funktion, beim Einschrauben eine Torsion der Rohrleitung zu
vermeiden, nicht erfüllen.
b)
Die EP 2 860 433 A1 (D6) offenbart ein gebördeltes Rohr für eine
Rohrverbindung („Flared pipe for piping connections“). Die nachfolgend aus der D6
wiedergegebenen Figuren 1 und 2 zeigen ein gebördeltes Rohr („flared pipe“) und
eine Rohrverbindung („pipe connection arrangement“).
D6 Fig. 1, 2
In der Terminologie des Patentanspruchs 8 offenbart die D6 folgende Merkmale,
wobei fehlende Teilmerkmale durchgestrichen markiert sind:
8.1
8.2
Rohrleitung (Abs. [0015]: „flared pipe (1)“, Fig. 1, 2),
insbesondere Bremsrohrleitung oder Kraftstoffrohrleitung
für ein
Kraftfahrzeug (Abs. [0022]: „for example in hydraulic brake system of
motor vehicles“),
umfassend:
8.3
ein sich in einer axialen Richtung erstreckendes Innenrohr (Abs. [0015]:
„pipe wall (1.1)“, Fig. 1, 2);
8.5
einen an einer Stirnfläche endenden Endabschnitt (Abs. [0015]: „one end
of the pipe (1)“, Fig. 1, 2);
8.6
wobei der Endabschnitt einen Bördel (Abs. [0015]: „flare (2) extending
outwardly from the pipe wall (1.1) on at least one end of the pipe (1)“, Fig.
1, 2) umfasst,
8.7
der eine stirnseitige Dichtfläche (Abs. [0015]: „The flare (2) […] comprises
[…] a lower conical surface (4)“, Fig. 1) und
8.8
eine der Dichtfläche
(„lower conical surface
(4)“) abgewandte
Anlagefläche (Abs. [0015]: „The flare (2) […] comprises an upper surface
(3) close to the pipe wall (1.1) and a lower conical surface (4) formed
below the upper surface (3)“, Fig. 1) aufweist;
(8.9
tlw.)
wobei die Beschichtung im Bereich des Endabschnitts selektiv derart
abgetragen ist, dass die Oberfläche des Endabschnitts („one end of the
pipe (1)“) im Bereich eines ersten Entschichtungsabschnitts an der
Dichtfläche („lower conical surface (4)“) einen ersten Reibwert (Abs.
[0018]: „coefficient of friction of the flare lower surface (4)“, Fig. 1, 2) und
im Bereich wenigstens eines zweiten Entschichtungsabschnitts (Abs.
[0018]: „Flare upper surface (3) is at least partially coated with a coating
material“, Fig. 1, 2) an der Anlagefläche („upper surface (3)“) einen
zweiten Reibwert (Abs. [0018]: „the coefficient of friction of the flare upper
surface (3) preferably has a value between 0.03 - 0.08“, Fig. 1, 2),
8.10
der geringer als der erste Reibwert („coefficient of friction of the flare
lower surface (4)“) ist, hervorruft (Abs. [0018]: „Flare upper surface (3) is
at least partially coated with a coating material. After coating is applied,
the coefficient of friction of the flare upper surface (3) preferably has a
value between 0.03 - 0.08. The coefficient of friction of the flare lower
surface (4) is higher than that of the upper surface in any case“, Fig. 1,
2).
Bei dem Gegenstand nach D6 ist lediglich die als Dichtfläche fungierende „upper
surface (3)“ beschichtet (D6 Abs. [0018]), und nicht wie in Merkmal 8.4 gefordert,
das gesamte Rohr. Auch wird keine Beschichtung abgetragen, wie dies das
Merkmal 8.9 verlangt. Damit kann die D6 auch keinen Übergang zwischen zwei
Entschichtungsabschnitten entsprechend Merkmal 8.13 offenbaren. Da keine zwei
Schichtdicken vorliegen, können auch die Merkmale 8.11 und 8.12 aus der D6
nicht bekannt sein.
c)
Die Rohrleitung nach dem erteilten Patentanspruch 8 ist auch nicht
aus der japanischen Offenlegungsschrift JP H11-218269 A (D1) bekannt.
Nachfolgend sind aus der D1 die Figuren 1 und 2 wiedergegeben.
D1 Fig. 1 und 2
Die D1 offenbart in der Terminologie des erteilten Patentanspruchs 8 Folgendes,
wobei fehlende Teilmerkmale hervorgehoben sind, und die zitierten Textstellen der
von der Einsprechenden vorgelegten Maschinenübersetzung D1a entnommen sind:
8.1
8.2
Rohrleitung (Abs. [0018]: „flare tube 20“, Fig. 1, 2),
insbesondere Bremsrohrleitung oder Kraftstoffrohrleitung
für ein
Kraftfahrzeug (Abs. [0002]: „In vehicles […], there are ones that operate
various kinds of equipment using oil, air or the like as a medium“),
umfassend:
8.3
ein sich in einer axialen Richtung erstreckendes Innenrohr (Abs. [0019]:
„cylindrical tube portion 21“, Fig. 1, 2);
8.4
eine das Innenrohr ummantelnde Beschichtung (Claim 2: „covering the
outer circumferential surface of the flare tube [d.h. das gesamte
Innenrohr ist ummantelt] and the flared portion inclined surface in contact
with the flare nut with a coating“, und Abs. [0028]: „after zinc plating is
applied to the outer periphery of a predetermined length from the flare
portion 22 of the flare tube 20 and the outer periphery of the flare portion
22, fluorine coating is applied on the outer periphery and the flare portion
inclined face“, Fig. 1, 2) und
8.5
einen an einer Stirnfläche (Abs. [0020]: „tip of the flare tube 20“, Fig. 1,
2) endenden Endabschnitt (Abs. [0019]: „distal end portion of the flare
tube 20“, Fig. 1, 2);
8.6
wobei der Endabschnitt einen Bördel (Abs. [0019]: „the distal end portion
of the flare tube 20 has an outer diameter expanded so that a section of
the flare tube 20 has a chevron-shaped flare section 22“, Fig. 1, 2)
umfasst,
8.7
der eine stirnseitige Dichtfläche (Abs. [0023]: „inclined surface 23 of the
flare portion at the tip of the flare tube 20 is strongly pressed against the
connector inclined surface 32. This surface contact maintains the sealing
property“, Fig. 1, 2) und
8.8
eine der Dichtfläche („inclined surface 23“) abgewandte Anlagefläche
(Abs. [0019]: „rear face 24 of the flare portion“, Fig. 1, 2) aufweist;
(8.9
tlw.)
wobei die Beschichtung („zinc plating, fluorine coating“) im Bereich des
Endabschnitts („distal end portion of the flare tube 20“) selektiv derart
abgetragen ist, dass die Oberfläche des Endabschnitts („distal end
portion of
the flare
tube 20“)
im Bereich eines ersten
Entschichtungsabschnitts (Abs. [0028]: „removing the fluorine coating of
[…] the flared portion inclined surface 23“, Fig. 1, 2) an der Dichtfläche
(„inclined surface 23“) einen ersten Reibwert (Abs. [0028]: „friction
coefficient µ1 of the flared portion inclined surface 23“, Fig. 1, 2) und im
Bereich wenigstens eines zweiten Entschichtungsabschnitts (Abs.
[0028]: „fluorine coating is applied on the outer periphery and the flare
portion inclined face“, Fig. 1, 2) an der Anlagefläche („rear face 24 of the
flare portion“) einen zweiten Reibwert (Abs. [0028]: „the friction
coefficient µ2 of the rear surface side of the flare portion“, Fig. 1, 2),
8.10
der geringer als der erste Reibwert („friction coefficient µ1“) ist, hervorruft
(Abs. [0028]: „by removing the fluorine coating of 23, the friction
coefficient µ1 of the flared portion inclined surface 23 may be made larger
than the friction coefficient µ2 of the rear surface side of the flare portion“,
Fig. 1, 2).
Zwar wird mit dem Gegenstand nach D1 auch die patentgemäße Aufgabe gelöst,
eine mit einem Bördel versehene Rohrleitung bereitzustellen, deren Rohr bei der
Montage nicht tordiert wird (D1a Abs. [0016]), und die im eingebauten Zustand eine
fluiddichte Verbindung bereitstellt (D1a Abs. [0021] a.E.).
Jedoch unterscheidet sich der Gegenstand nach der D1 von der Rohrleitung nach
Patentanspruch 8 im Wesentlichen darin, dass lediglich eine Beschichtung (das
„fluorine coating“) abgetragen wird, so dass aus der D1 kein zweiter
Entschichtungsabschnitt bekannt ist, so dass die D1 das Merkmal 8.9 nur teilweise
und die Merkmale 8.11 bis 8.13 nicht offenbart.
d)
Die DE 10 2013 011 213 B3 (D8) betrifft eine Vorrichtung zum
Entmanteln eines Rohrendes einer mit einer Kunststoffbeschichtung beschichteten
Brems- oder Kraftstoffleitung. In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der D8
ist ein fertig bearbeitetes Rohrende einer Bremsleitung mit einem Bördelkopf
gezeigt.
D8 Fig. 1
Dieses Rohrende 1 einer Bremsleitung 3 ist mehrschichtig aufgebaut, und zwar mit
einem metallischen Rohrkern 13, bestehend aus einem radial inneren Stahlrohr 9
mit einer Zink-Schicht 11, der außenseitig mit einer Kunststoffbeschichtung 15
ummantelt ist (D8 Abs. [0023], [0024]).
Zur Herstellung der in der Fig. 1 gezeigten Bördelkopf-Geometrie der Bremsleitung
3 wird zunächst eine Bremsleitung 3 mit einem noch unbearbeiteten Rohrende 1
bereitgestellt. Die freie Stirnseite des Rohrendes 1 wird ebenflächig bearbeitet und
die stirnseitige Außenkante 17 des Rohrendes 1 angefast. Anschließend erfolgt ein
Entmanteln bzw. ein Entschichten des Rohrendes 1, bei dem über eine
vorgegebene Entmantelungslänge e die Kunststoffbeschichtung 15 vom Rohrende
1 abgetragen wird, und zwar unter Freilegung der Zink-Schicht 11. Anschließend
erfolgt eine Bördelung des Rohrendes 1, wodurch der Bördelkopf 5 erzeugt wird (D8
Abs. [0025] - [0027], Fig. 2, 3).
In Abs. [0003] der D8 ist angegeben, dass der Bördelkopf einer derartigen
Bremsleitung mittels einer Überwurfmutter mit einem Bremsdruckgeber verbunden
ist und der Bördelkopf eine Dichtfläche aufweist.
Damit gehen für den Fachmann aus der D8 die Merkmale 8.1 bis 8.8 hervor.
Zwar ist in der D8 angegeben, dass die Kunststoffbeschichtung 15 vom Rohrende
1 unter Freilegung der Zink-Schicht 11 über eine vorgegebene Entmantelungslänge
e abgetragen wird, also entsprechend dem ersten Teil des Merkmals 8.9 ein erster
Entschichtungsabschnitt abgetragen wird. Jedoch geht aus der D8 nicht hervor,
dass die Beschichtung an einem zweiten Beschichtungabschnitt abgetragen wird,
so dass aus der D8 der zweite Teil des Merkmals 8.9 sowie die Merkmale 8.11
bis 8.13 nicht bekannt sind.
Damit kann es dahingestellt bleiben, ob die D8, die keinerlei Angaben zu
Reibwerten enthält, das Merkmal 8.10 implizit oder inhärent offenbart.
5.2
Die Rohrleitung nach dem erteilten Patentanspruchs 8 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
a)
Die nachveröffentlichte Druckschrift D6 bleibt bei der Prüfung auf
erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt.
b)
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden gelangt der Fachmann
ausgehend von der D5 zusammen mit seinem Fachwissen nicht zum Gegenstand
des erteilten Patentanspruchs 8.
Die Einsprechende vertritt die Meinung, ausgehend von der Angabe in Abs. [0039]
der D5, wonach die Schichten 27, 29 einen Übergangsabschnitt 74 mit einer
versiegelten, glatten äußeren Oberfläche aufweisen, werde der Fachmann diesen
Übergangsabschnitt 74 im Rahmen seines fachüblichen Handelns im Bereich des
größten Außendurchmessers der Aufweitung 90, 92 (Fig. 8, 9) enden lassen. Somit
gelange er ausgehend von der D5 zum Merkmal 8.13. Die Angabe in der D5, dass
der Übergangsabschnitt 74 eine glatte Oberfläche aufweist, rege den Fachmann
dazu an, am Übergangsabschnitt 74 einen geringeren Reibwert als an dem
endseitigen Bereich des Rohres 22 ohne Polymerschicht vorzusehen, so dass die
D5 auch die Merkmale 8.9 und 8.10 nahelege.
Dem kann nicht gefolgt werden, die D5 gibt dem Fachmann keine Anregung zum
Merkmal 8.13, sondern führt ihn vielmehr davon weg.
Denn
in Absatz
[0047] der D5
ist ausdrücklich angegeben, dass „der
Übergangsabschnitt 74 […] dabei keine stumpfen oder rauen Kanten [belässt], die
sich an Buchsen, Werkzeugen und/oder Anschlüssen oder dergleichen verfangen
können, wenn das Rohr 22 in und/oder durch diese eingeführt wird“. Dieser Hinweis
hält den Fachmann davon ab, den Übergangsabschnitt (74) bis zum oder über den
Bereich des größten Außendurchmessers der Aufweitungen (90, 92) zu verlängern.
Denn selbst wenn der Fachmann
in Erwägung ziehen würde, den
Übergangsabschnitt bis zum oder sogar über den Bereich des größten
Außendurchmessers zu verlängern, würde er das nicht tun. Denn dies führt im
Bereich des größten Außendurchmessers zu einer Materialverdickung, die sich –
auch bei glattem Übergangsabschnitt – an Buchsen, Werkzeugen und/oder
Anschlüssen oder dergleichen verfangen kann, was er jedoch aufgrund des
Hinweises in der D5 vermeiden möchte.
Damit kann es dahingestellt bleiben, ob die D5 unterschiedliche Reibwerte
entsprechen den Merkmalen 8.9 und 8.10 nahelegt.
c)
Der Fachmann gelangt auch dann nicht zur Rohrleitung nach
Patentanspruch 8, wenn er von der Offenbarung der D8 ausgeht.
Die D8 gibt keinerlei Anregung zu zwei unterschiedlich ausgestalteten
Entschichtungsabschnitten mit den Merkmalen 8.9 bis 8.13, sondern führt vielmehr
davon weg.
Denn mit dem Verfahren nach D8 ist grundsätzlich keine Entschichtung von beliebig
gewählten Schichtdicken möglich, sondern lediglich eine vollständige Entmantelung
einer Kunststoffbeschichtung von einem metallischen Rohrkern. So ist in Absatz
[0009] der D8 angegeben, dass „zur Entfernung der Kunststoffbeschichtung […] ein
Abrollvorgang durchgeführt
[wird], bei dem sich
infolge Walkarbeit die
Kunststoffbeschichtung vom metallischen Rohrkern ablöst“. Damit soll „im
Unterschied zum Stand der Technik […] die Kunststoffbeschichtung weder durch
Abschälen noch durch Laserbearbeitung abgetragen [werden]. Vielmehr wird die
abzutragende Kunststoffbeschichtung einer Walkarbeit unterworfen, bei der die
Kunststoffbeschichtung unter Änderung der Gefügestruktur versprödet und sich
dadurch prozesssicher
von dem metallischen Rohrkern ablösen
lässt“
(Unterstreichungen hinzugefügt). Daraus erkennt der Fachmann, dass dieses in der
D8 beschriebene Verfahren
für das Abtragen von Teilschichten einer
Kunststoffschicht prinzipbedingt ungeeignet ist, und nach der Offenbarung der D8
dafür auch überhaupt nicht vorgesehen ist.
Damit gibt die D8 keinerlei Anregung, zusätzlich zu dem aus der D8 bekannten
Entmantelungsbereich einen weiteren Entschichtungsabschnitt vorzusehen, der
eine andere Schichtdicke als der Entmantelungsbereich und eine andere
Oberfläche als der metallische Rohrkern aufweist.
d)
Die D1 gibt keinerlei Hinweis auf eine zweite Entschichtung einer
Rohrleitung. Sie kann eine Rohrleitung mit den Merkmalen 8.9 und 8.13 ebenfalls
nicht nahelegen.
Aus der D1 selbst ergibt sich für den Fachmann weder ein Anlass noch eine
Anregung, eine zweite Entschichtung einer Rohrleitung entsprechend Merkmal 8.9
vorzusehen.
Zwar strebt die D1 – wie auch das Streitpatent – eine Rohrbördelung mit zwei
Reibbereichen unterschiedlicher Reibwerte an, jedoch offenbart die D1 hierfür eine
Lösung, bei der diese Aufgabe mit lediglich einer Entschichtung gelöst wird (vgl.
obige Ausführungen zur Neuheit). Damit erhält der Fachmann aus der D1 eine in
sich geschlossene Lösung, durch die er keine Anregung zu der Lösung nach dem
Streitpatent erhält.
e)
Wie vorangehend dargelegt, ist aus keiner der im Verfahren
befindlichen vorveröffentlichten Druckschriften D5, D1 oder D8 eine Rohrleitung mit
dem Merkmal 8.13 nach dem erteilten Patentanspruch 8 bekannt oder angeregt.
Damit kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger
Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.
Damit ist auch keine Grundlage dafür gegeben, eine derartige Rohrleitung als im
Fachwissen und Fachkönnen des Fachmanns liegend anzusehen, denn auch dann
hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu
der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2013
– X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]).
f)
Die weiteren,
im Verfahren befindlichen
–
und von der
Einsprechenden im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffenen – Druckschriften
liegen vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 8 weiter ab. Sie offenbaren
nichts, was zusätzlich in Richtung der Erfindung nach dem erteilten Patent weist.
Da auch die Einsprechende insoweit nichts geltend macht, bedürfen diese Schriften
keiner weiteren Erörterung.
5.3
Der erteilte Patentanspruch 1 hat daher ebenfalls Bestand. Auch das
Verfahren zum Herstellen einer mit einem Bördel versehenen Rohrleitung nach dem
erteilten Patentanspruch 1 ist neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der Rohrleitung nach
dem erteilten Patentanspruch 8 ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik
keine Rohrleitungen bekannt oder nahegelegt, bei denen sich der Übergang von
einem ersten Entschichtungsabschnitt auf einen zweiten Entschichtungsabschnitt
im Bereich des größten Außendurchmessers eines Bördels befindet, entsprechend
Merkmal 8.13 des Patentanspruchs 8. Da eine mit einem Bördel versehene
Rohrleitung, die nach dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 hergestellt ist, mit
Merkmal 1.14 auch dieses Merkmal aufweisen muss, das in dem Patentanspruch 8
als Merkmal 8.13 aufgeführt ist, ist das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit
übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zu
Patentanspruch 8 wird verwiesen.
5.4
Die auf den erteilten Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 7 sowie die auf den erteilten Patentanspruch 8 rückbezogenen Patentansprüche
9 bis 11 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des
Verfahrens nach Patentanspruch 1 bzw. der Rohrleitung nach Patentanspruch 8.
Sie haben deshalb zusammen mit diesen Bestand.
6.
Nachdem dem Hauptantrag stattgegeben wurde, erübrigen sich
Ausführungen zu den Hilfsanträgen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Uhlmann
Schenk
Herbst