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BPatG Beschluss vom 05.07.2022 – 12 W (pat) 9/20

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:050722B12Wpat9.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 9/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Juli 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2015 105 798

ECLI:DE:BPatG:2022:050722B12Wpat9.20.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Uhlmann, der Richterin

Dipl.- Ing. Univ. Schenk und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

4. Dezember 2019 aufgehoben und das Patent 10 2015 105 798 im erteilten

Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2015 105 798 mit der

Bezeichnung „Verfahren zum Herstellen einer Rohrleitung, insbesondere einer

Bremsrohrleitung oder Kraftstoffrohrleitung für ein Kraftfahrzeug, sowie eine solche

Rohrleitung“, das am 16. April 2015 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität EP

15152400.6 vom 23. Januar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt

angemeldet wurde und dessen Erteilung am 8. Dezember 2016 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hat die Beschwerdegegnerin am 26. August 2017 Einspruch

eingelegt und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents

sei nicht patentfähig. Mit am Ende der Anhörung vom 4. Dezember 2019

verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und

Markenamts das Patent beschränkt aufrechterhalten mit den Patentansprüchen

gemäß Hilfsantrag IV vom 4. Dezember 2019. Sie hat dabei zur Begründung

angegeben, die Gegenstände des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung sowie

der Fassung nach den Hilfsanträgen I und II seien für den Fachmann nicht neu

gegenüber der Druckschrift DE 698 30 983 T2 (D5, s. u.) bzw. ausgehend vom

Gegenstand nach der Druckschrift D5 und seinem Fachwissen nahegelegt. Die

Patentansprüche 1 und 8 nach Hilfsantrag III seien unzulässig erweitert.

Gegen diesen, der Patentinhaberin am 30. Dezember 2019 zugestellten Beschluss

richtet sich die am 23. Januar 2020 eingelegte Beschwerde der Patentinhaberin.

Sie vertritt in ihrer Begründung vom 26. März 2021 die Auffassung, der Gegenstand

des erteilten Patents sei patentfähig, insbesondere auch neu gegenüber der

Druckschrift D5, da der D5 entgegen der Auffassung der Patentabteilung keine

Angaben über das Verhältnis der Reibwerte zu entnehmen seien.

Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:

D1

JP H11 - 218 269 A

D1a Maschinenübersetzung der D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

JP 2007 - 77 807 A

JP 2002 - 130 075 A

JP S57 - 28 639 A

DE 698 30 983 T2

EP 2 860 433 A1

EP 1 624 183 A1

DE 10 2013 011 213 B3

DE 10 2012 108 433 B3

D10 DE 42 36 323 A1

D11 DE 202 14 265 U1

D12 DE 295 10 705 U1

D13 DE 20 2014 102 663 U1

D14 EP 2 136 119 A1

D15 WO 99/ 49 256 A1

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,

den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. Dezember 2019 aufzuheben und das Patent

10 2015 105 798 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten;

hilfsweise das Patent 10 2015 105 798 mit den Ansprüchen 1 bis 11 gemäß

einem der Hilfsanträge I bis III, eingereicht am 19. November 2019, in der

Reihenfolge ihrer Bezifferung, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 und die

Rohrschraube nach dem erteilten Patentanspruch 8 seien aus jedem der

Dokumente D5, D6 und D1 bekannt oder ausgehend von D8 durch D1 oder D6

nahegelegt.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung,

ansonsten wörtlich widergegeben:

1.1

Verfahren zum Herstellen einer mit einem Bördel (40, 40a) versehenen

Rohrleitung (10, 70),

1.2

insbesondere einer Bremsrohrleitung oder Kraftstoffrohrleitung für ein

Kraftfahrzeug,

umfassend die folgenden Verfahrensschritte:

1.3

Bereitstellen einer Rohrleitung (10, 70),

1.4

1.5

1.6

1.7

die ein sich in einer axialen Richtung (x) erstreckendes lnnenrohr (20),

eine das lnnenrohr (20) ummantelnde Beschichtung (30)

und einen an einer Stirnfläche (11) endenden Endabschnitt (12) umfasst;

Entschichten des Endabschnitts

(12) entlang eines ersten

Entschichtungsabschnitts

(13) derart, dass die Oberfläche des

Endabschnitts (12) im Bereich des ersten Entschichtungsabschnitts (13)

einen ersten Reibwert (µ1) hervorruft;

1.8

Entschichten des Endabschnitts (12) entlang wenigstens eines zweiten

Entschichtungsabschnitts

(16) derart, dass die Oberfläche des

Endabschnitts (12) im Bereich des zweiten Entschichtungsabschnitts

(16) einen zweiten Reibwert (µ2),

der geringer als der erste Reibwert (µ1) ist, hervorruft;

Umformen des Endabschnitts (12) zum Bilden eines Bördels (40, 40a),

der eine stirnseitige Dichtfläche (41, 41a)

und eine der Dichtfläche (41, 41a) abgewandte Anlagefläche (42, 42a)

1.9

1.10

1.11

1.12

aufweist,

1.13

derart, dass der erste Entschichtungsabschnitt (13) die Dichtfläche (41,

41a) und der zweite Entschichtungsabschnitt (16) die Anlagefläche (42,

42a) bildet,

1.14

wobei der Übergang von dem ersten Entschichtungsabschnitt (13) auf

den zweiten Entschichtungsabschnitt (16) sich im Bereich des größten

Außendurchmessers des Bördels (40, 40a) befindet.

An den erteilten Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 7 an.

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 8 lautet mit einer hinzugefügten

Gliederung, ansonsten wörtlich widergegeben:

8.1

8.2

Rohrleitung,

insbesondere Bremsrohrleitung oder Kraftstoffrohrleitung

für ein

Kraftfahrzeug,

umfassend:

8.3

8.4

8.5

8.6

8.7

8.8

ein sich in einer axialen Richtung (x) erstreckendes Innenrohr (20);

eine das Innenrohr (20) ummantelnde Beschichtung (30) und

einen an einer Stirnfläche (11) endenden Endabschnitt (12);

wobei der Endabschnitt (12) einen Bördel (40, 40a) umfasst,

der eine stirnseitige Dichtfläche (41, 41a) und

eine der Dichtfläche (41, 41a) abgewandte Anlagefläche (42, 42a)

aufweist;

8.9

wobei die Beschichtung (30) im Bereich des Endabschnitts (12) selektiv

derart abgetragen ist, dass die Oberfläche des Endabschnitts (12) im

Bereich eines ersten Entschichtungsabschnitts (13) an der Dichtfläche

(41, 41a) einen ersten Reibwert (µ1) und im Bereich wenigstens eines

zweiten Entschichtungsabschnitts (16) an der Anlagefläche (42, 42a)

einen zweiten Reibwert (µ2),

der geringer als der erste Reibwert (µ1) ist, hervorruft;

wobei

die

Beschichtung

(30)

im

Bereich

des

ersten

Entschichtungsabschnitts (13) auf eine erste Schichtdicke (Δ1) und im

Bereich des zweiten Entschichtungsabschnitts (16) auf eine zweite

Schichtdicke (Δ2),

die größer als die erste Schichtdicke (Δ1) ist, reduziert ist, und

wobei der Übergang von dem ersten Entschichtungsabschnitt (13) auf

den zweiten Entschichtungsabschnitt (16) sich im Bereich des größten

Außendurchmessers des Bördels (40, 40a) befindet.

8.10

8.11

8.12

8.13

An diesen Patentanspruch 8 schließen sich die auf diesen rückbezogenen

Patentansprüche 9 bis 11 an.

Bezüglich des Wortlauts der erteilten nachgeordneten Patentansprüche wird auf die

Patentschrift verwiesen, und bezüglich des Wortlauts der Patentansprüche nach

den Hilfsanträgen I bis III sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf

die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und begründet. Das Patent ist im

erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.

1.

Das Patent betrifft ein Verfahren zum Herstellen einer mit einem

Bördel versehenen Rohrleitung,

insbesondere einer Bremsrohrleitung oder

Kraftstoffrohrleitung für ein Kraftfahrzeug, sowie eine solche Rohrleitung.

1.1

Nach den Ausführungen in der Patentschrift finden Bremsrohrleitungen, auch

Bremsleitungen genannt, oder Kraftstoffrohrleitungen, auch Kraftstoffleitungen

genannt, in Kraftfahrzeugen Anwendung. Sie seien starr oder biegsam ausgestaltet,

und verfügten in der Regel über einen aus mehreren Schichten bestehenden

Aufbau. Ein Innenrohr, das meist aus Aluminium oder Stahl bestehe, sei von einer

Korrosionsschutzschicht umgeben. Die Korrosionsschutzschicht sei zum Schutz vor

äußeren Einflüssen mit einer Deckschicht ummantelt, die im Allgemeinen aus

Kunststoff bestehe oder als Lackschicht ausgebildet sei.

Zum Anschluss einer derartigen Rohrleitung, beispielweise an ein Aggregat des

Bremssystems eines Kraftfahrzeugs, etwa einen Bremszylinder oder einen

Bremskraftverstärker,

würden

sogenannte

Rohrschrauben

oder

Überwurfschrauben verwendet, die einen Durchgang zur Aufnahme der Rohrleitung

und ein Außengewinde zum Einschrauben in eine mit einem Innengewinde

versehene Öffnung des Aggregats aufwiesen. Die Rohrleitungen würden derart in

den Durchgang eingesetzt, dass ein am Ende der Rohrleitung angeordneter Bördel

beim Einschrauben der Rohrschraube in die Öffnung des Aggregats dichtend gegen

eine sich am Grund der Öffnung befindende Anschlussfläche gedrückt und damit

zwischen der Anschlussfläche und einer Kontaktfläche der Rohrschraube in der

Öffnung gehalten werde.

Aus dem Stand der Technik sei eine Rohrschraube bekannt, bei der auf die

Kontaktfläche zwei Lagen einer reibungsvermindernden Schicht, bei der es sich um

einen auf Polyethylen basierenden Trockengleitfilm handele, aufgetragen sei. Diese

Rohrschraube erzeuge auf diese Weise im Bereich der Kontaktfläche einen

vergleichsweise geringen Reibwert, der sicherstelle, dass beim Kontaktieren des

Bördels der Rohrleitung und der damit auftretenden Reibung eine Torsion der

Rohrleitung unterbleibe. Denn eine auftretende Torsion

führe zu einer

unerwünschten Torsionsspannung in der Rohrleitung, welche die Gefahr eines

Lockerns der Rohrschraube hervorrufe.

1.2

Davon ausgehend soll dem Patent die Aufgabe zugrunde liegen, eine mit

einem Bördel versehene Rohrleitung und ein Verfahren zum Herstellen einer

derartigen Rohrleitung zu schaffen, bei der die eine Torsion der Rohrleitung

vermeidende Montage möglich ist, sowie im eingebauten Zustand eine fluiddichte

Verbindung vorliegt und ein unbeabsichtigtes Loslösen einer Rohrschraube

vermieden wird.

1.3

Die patentgemäße Aufgabe soll durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch

1 und eine Rohrleitung gemäß Patentanspruch 8 gelöst werden.

1.4

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2d der Patentschrift zeigt ein

Ausführungsbeispiel einer patentgemäßen, aus Innenrohr (20) und Beschichtung

(30) bestehenden Rohrleitung (10), mit einem Endabschnitt, der zu einem Bördel

geformt ist, einem ersten Entschichtungsabschnitt (13) und einem zweiten

Entschichtungsabschnitt (16).

Patentschrift Fig. 2d

2.

Als Fachmann zuständig für die nachfolgende Bewertung des Standes

der Technik sowie dem Verständnis des vorliegenden Erfindungsgegenstandes ist

ein Ingenieur des Maschinenbaus mit einem Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master

an einer Fachhochschule bzw. einer Hochschule für angewandte Wissenschaften,

der über besondere Kenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung bei der

Konstruktion und Entwicklung von Befestigungskomponenten verfügt.

3.

Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind die

folgenden Erläuterungen notwendig.

a)

Die in den Merkmalen 1.7 bis 1.9, 8.9 und 8.10 genannten Reibwerte

beziehen sich jeweils auf eine Oberfläche eines Endabschnitts der Rohrleitung.

Nach Absatz [0013] der Patentschrift ist der Reibwert eine dimensionslose Zahl, die

aus gemessenen physikalischen Eigenschaften berechnet wird und von der Art und

der Geometrie der in Kontakt stehenden Oberflächen abhängt.

Nach Absatz [0014] der Patentschrift steht die in axialer Richtung vordere

Dichtfläche des Bördels mit einer Anschlussfläche, beispielsweise eines Aggregats

des Bremssystems, in Kontakt, und die der Dichtfläche abgewandte Anlagefläche

des Bördels liegt an der Rohrschraube an.

Somit gibt die Patentschrift jeweils die Reibpartner zwar im Grundsatz vor.

Hingegen überlässt das Patent die endgültige Materialwahl der einzelnen

Reibpartner dem Fachmann. Er muss also die Materialien für Rohrleitung, deren

Beschichtungen, die Rohrschraube und die Anschlussfläche so auswählen, dass

diese die in den Merkmalen 1.7 bis 1.9 bzw. 8.8, 8.9 und 8.10 geforderten

Reibwertbeziehungen erfüllen.

b)

In den Merkmalen 1.7, 1.8 und 8.9 werden

jeweils

Entschichtungsabschnitte aufgeführt. In den Verfahrensmerkmalen 1.7 und 1.8

ist angegeben, dass diese Entschichtungsabschnitte durch Entschichten hergestellt

werden, wobei nach Absatz [0017] (a. E.) der Patentschrift unter Entschichten das

Abtragen einer Beschichtung zu verstehen ist. Das Erzeugnismerkmal 8.9 enthält

die Angabe „Abtragen“ sogar explizit („die Beschichtung (30) im Bereich des

Endabschnitts (12) selektiv derart abgetragen ist“).

Der Einwand der Einsprechenden, dass eine Rohrleitung mit einer beschichteten

Oberfläche die gleichen räumlich-körperlichen Merkmale wie eine Rohrleitung mit

einer entschichteten Oberfläche aufweisen könne, vermag den Senat nicht zu

überzeugen. Die Einsprechende behauptet zwar, es könne Abtrage- bzw.

Entschichtungsverfahren geben, die keine Riefen erzeugen würden, z. B.

großflächiges Laserabtragen, so dass an der Oberfläche des fertigen Produkts nicht

zu erkennen sei, dass diese durch Abtragen hergestellt worden sei.

Aus Sicht des Fachmanns unterscheiden sich jedoch die räumlich-körperlichen

Eigenschaften von Oberflächen, die durch Beschichten erzeugt und nicht bearbeitet

worden sind, von solchen Oberflächen, die durch das Abtragen einer Beschichtung

entstanden sind, worauf der Senat bereits in der Ladungsverfügung vom

8. Februar 2022 hingewiesen hat, So erkennt der Fachmann anhand der makro-

und mikroskopischen Topographie und der Gefügestruktur eindeutig, ob eine

Oberfläche beschichtet und unbearbeitet ist, oder ob sie durch Abtragen bearbeitet

worden ist.

c)

Nach Merkmal 1.14 bzw. nach Merkmal 8.13 muss sich der Übergang

von dem ersten Entschichtungsabschnitt auf den zweiten Entschichtungsabschnitt

im Bereich des größten Außendurchmessers des Bördels befinden.

In den Patentansprüchen 1 bzw. 8 ist nicht angegeben, wie weit sich der Bereich

des größten Außendurchmessers erstreckt.

Bei dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1a und 2d (Bördel Form F) ist ein

Bereich des größten Außendurchmessers insofern zweifelsfrei zu erkennen, als sich

der größte Außendurchmesser über einen axial länglichen zylindrischen Bereich

erstreckt.

Allerdings muss auch die Ausgestaltung des Bördels Form E nach dem

Ausführungsbeispiel entsprechend den Figuren 1b und 2e vom Patentanspruch 1

bzw. 8 umfasst sein. Bei dieser Form E liegt der größte Außendurchmesser des

Bördels

in einem gekrümmten Bereich, so dass bei einer rein

logischwissenschaftlichen Auslegung des Merkmals 1.14 bzw. 8.13 der „Bereich des

größten Außendurchmessers des Bördels“ infinitesimal klein wäre.

Jedoch ist bei der Auslegung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe deren

technischer Sinn, wie er sich objektiv aus dem Patent ergibt, zu bestimmen:

In Absatz [0016] der Patentschrift ist angegeben, dass allein maßgeblich ist, dass

sich durch das selektive Abtragen der Beschichtung verschieden große Reibwerte

in dem Endabschnitt erzeugen lassen, die den unterschiedlichen Anforderungen,

die in funktionaler Hinsicht insbesondere an die Dichtfläche und an die Anlagefläche

des Bördels gestellt werden, gerecht werden (Unterstreichung hinzugefügt).

Zu diesen funktionalen Anforderungen macht die Patentschrift folgende Angaben:

Nach den Merkmalen 1.10 bis 1.13 weist der Bördel eine stirnseitige Dichtfläche,

die der erste Entschichtungsabschnitt bildet, und eine der Dichtfläche abgewandte

Anlagefläche, die der zweite Entschichtungsabschnitt bildet, auf. Nach Absatz

[0014] der Patentschrift liegt der erste Entschichtungsabschnitt, der die vordere

Dichtfläche des Bördels bildet, an einem Anschlusselement (Abs. [0024]) an,

während der zweite Entschichtungsabschnitt, der die der Dichtfläche abgewandte

Anlagefläche des Bördels bildet, im eingebauten Zustand an einer Kontaktfläche

einer Rohrschraube anliegt. Damit soll – zusammen mit den Vorgaben zu den

Reibwerten gemäß den Merkmalen 1.7 bis 1.9 – die Funktion erfüllt, bzw. das

patentgemäße Ziel erreicht werden, dass einerseits beim Einschrauben der

Rohrschraube durch den geringeren Reibwert im Bereich der Anlagefläche eine

vergleichsweise geringere Reibung zwischen der Kontaktfläche der Rohrschraube

und der Anlagefläche des Bördels auftritt und damit eine Torsion der Rohrleitung

vermieden wird, und andererseits durch den höheren Reibwert im Bereich der

Dichtfläche ein reibschlüssiges Anliegen des Bördels an dem Anschlusselement

eine fluiddichte Verbindung gewährleistet wird.

Daraus ergeben sich aus Sicht des Fachmanns folgende Anforderungen:

– Der erste Entschichtungsabschnitt mit dem hohen Reibwert muss sich zwingend

vollständig über die gesamte Dichtfläche erstrecken, um die Dichtfunktion zu

erfüllen, und

– der zweite Entschichtungsabschnitt mit dem geringen Reibwert muss zwingend

die gesamte Kontaktfläche mit der Rohrschraube vollständig überdecken, um

beim Einschrauben eine Torsion der Rohrleitung zu vermeiden.

Für die räumlich-geometrische Ausgestaltung bedeutet das, dass

– der Bereich zwischen der Dichtfläche und der Kontaktfläche keinen der beiden

geforderten Reibwerte aufweisen muss, so dass der Übergangsbereich mit dem

größten Außendurchmesser des Bördels zwischen der Dichtfläche und der

Kontaktfläche liegen muss, und

– der Übergangsbereich, dem keiner der beiden Reibwerte eindeutig zuordenbar

ist, in keiner der Funktionsflächen (Dichtfläche, Kontaktfläche) liegen darf.

4.

Die erteilten Patentansprüche sind zulässig, insbesondere sind sie durch die

ursprüngliche Offenbarung gedeckt.

a)

Der erteilte Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom ursprünglichen

Patentanspruch 1 darin, dass das Merkmal 1.14 hinzugefügt wurde. Letzteres ist in

der ursprünglichen Beschreibung offenbart (vgl. in der Offenlegungsschrift Absatz

[0014], 4. Satz), und dort als zur Erfindung gehörig zu entnehmen.

b)

Der erteilte Patentanspruch 8 stützt sich auf den ursprünglichen

Patentanspruch 8, in den Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 11 und

der ursprünglichen Beschreibung aufgenommen wurden. Die Änderung in Merkmal

8.9 geht auf die ursprüngliche Beschreibung (vgl. in der Offenlegungsschrift Abs.

[0009]) zurück. Die Merkmale 8.11 und 8.12 finden sich im ursprünglichen

Patentanspruch 11, und das Merkmal 8.13 ist in der Beschreibung als zur Erfindung

gehörig ursprungsoffenbart (vgl. in der Offenlegungsschrift Absatz [0014], 4. Satz).

c)

Die Unteransprüche 2 bis 7, 9 und 10 sind in der erteilten und

ursprünglichen Fassung wortgleich. Der erteilte Patentanspruch 11 unterscheidet

sich vom ursprünglichen Patentanspruch 11 lediglich darin, dass diejenigen

Merkmale gestrichen sind, die in Patentanspruch 8 aufgenommen sind.

5..

Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 und die

Rohrleitung nach dem erteilten Patentanspruch 8 sind patentfähig, insbesondere

sind sie gegenüber dem Stand der Technik neu und auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend.

5.1

Die im erteilten Patentanspruch 8 angegebene Rohrleitung ist neu, da keiner

der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sämtliche im Patentanspruch 8

angegebenen Merkmale zu entnehmen sind.

a)

Die Veröffentlichung DE 698 30 983 T2 (D5), aus der nachfolgend die

Figuren 8 und 9 wiedergegeben sind,

D5 Fig. 8 und 9

offenbart in der Terminologie des Patentanspruchs 8 Folgendes:

8.1

Rohrleitung (Abs. [0036]: „mehrschichtiges Rohr 22“, Fig. 3, 4, 6 i. V. m.

Fig. 8, 9),

8.2

insbesondere Bremsrohrleitung oder Kraftstoffrohrleitung

für ein

Kraftfahrzeug (Abs. [0048]: „Das mehrschichtige Metallrohr 22 kann als

mindestens entweder eine Bremsleitung […] oder eine Kraftstoffleitung

besonders vorteilhaft sein“),

umfassend:

8.3

ein sich in einer axialen Richtung erstreckendes Innenrohr (Abs. [0028]:

„Metallrohr 28“, Fig. 6 - 9);

8.4

eine das Innenrohr („Metallrohr 28“) ummantelnde Beschichtung (Abs.

[0028]: „Polymerschicht 24“, Fig. 6 - 9) und

8.5

einen an einer Stirnfläche (eine in D5 nicht bezeichnete Stirnfläche, die

in den Fig. 7A - 9 dargestellt ist) endenden Endabschnitt (Abs. [0035]:

„Endbereich 60“, Fig. 7A, 7B, Abs. [0046]: „Ende 60', 60''“, Fig. 8, 9);

8.6

wobei der Endabschnitt („Endbereich 60, Ende 60', 60''“) einen Bördel

(Abs. [0046]: „Aufweitung 90 des SAE-Typs“, Fig. 8, Abs. [0046]:

„Aufweitung 92 des ISO-Typs“, Fig. 9) umfasst,

8.7

der eine stirnseitige Dichtfläche (Abs. [0003]: „aufgeweitete "ISO"- oder

"SAE"-Endformen

an

Hochdruckfluidleitungen,

insbesondere

Bremsleitungen […] der Dichtfläche“, i. V. m. Fig. 8, 9) und

8.8

eine der Dichtfläche („Dichtfläche“) abgewandte Anlagefläche (Abs.

[0003]:

„aufgeweitete

"ISO"-

oder

"SAE"-Endformen

an

Hochdruckfluidleitungen,

insbesondere

Bremsleitungen

[…]

Passsitzfläche“, Abs. [0047]: „Rückflächen der Aufweitungen 90, 92“, Fig.

8, 9) aufweist;

8.9

wobei die Beschichtung

(„Polymerschicht 24“)

im Bereich des

Endabschnitts („Endbereich 60, Ende 60', 60''“) selektiv derart

abgetragen ist (Abs. [0028]: „Laserstrahl 34 […] verdampft den

Polymerschichtabschnitt 36, während die korrosionsbeständige Schicht

30 (oder einfach das Substrat der Metallrohrleitung, wenn keine

korrosionsbeständige Schicht 30 aufgetragen ist) intakt bleibt“, Abs.

[0037]: „der Polymerschichtabschnitt 36 [hat] einen ersten Bereich 70

nahe an dem Rohrende 60“, Fig. 7A, 7B i. V. m. Fig. 8, 9), dass die

Oberfläche (Abs. [0038]: „äußere Umfangsfläche 26 des Metallrohrs“,

Fig. 7A, 7B) des Endabschnitts („Endbereich 60, Ende 60', 60''“) im

Bereich eines ersten Entschichtungsabschnitts (Abs. [0036]: „der der

Entfernung unterzogene Polymerabschnitt 36“, Fig. 7A, 7B i. V. m. Fig.

8, 9) an der Dichtfläche („Dichtfläche“) einen ersten Reibwert (ein in der

D5 nicht benannter – aber inhärent vorhandener – Reibwert der „äußeren

Umfangsfläche 26 des Metallrohrs“) und im Bereich wenigstens eines

zweiten Entschichtungsabschnitts (Abs.

[0028]: „glatter konischer

Übergangsabschnitt 74“, Fig. 7A - 9) an der Anlagefläche („Rückflächen

der Aufweitungen 90, 92“) einen zweiten Reibwert (ein in der D5 nicht

benannter – aber inhärent vorhandener – Reibwert des „glatten

konischen Übergangsabschnitts 74“),

8.11

wobei die Beschichtung („Polymerschicht 24“) im Bereich des ersten

Entschichtungsabschnitts

(„der

der

Entfernung

unterzogene

Polymerabschnitt 36“) auf eine erste Schichtdicke (Abs. [0043]: „das

mehrschichtige Rohr 22 [kann] optional ferner einen höchst dünnen […]

Polymerrest 82

in einem diskreten Bereich auf der äußeren

Umfangsfläche 26 des Metallrohres nach dem Entfernen des

Polymerschichtabschnitts 36 von diesem aufweisen. Der […] Rest 82

[hat] eine Dicke 84“, Fig. 7B; die „Dicke 84“ kann auch den Wert Null

annehmen, vgl. Abs. [0041] a. E.: „kein Rest 82“) und im Bereich des

zweiten

Entschichtungsabschnitts

(„glatter

konischer

Übergangsabschnitt 74“) auf eine zweite Schichtdicke (die in D5 nicht

näher bezeichnete, sich zwangsläufig ergebende zunehmende

Schichtdicke des „glatten konischen Übergangsabschnitts 74“),

8.12

die größer als die erste Schichtdicke („Dicke 84“) ist (s. Fig. 7A, 7B),

reduziert ist.

Ob die D5, die keine Angaben zu Reibwerten enthält, das Merkmal 8.10 implizit

oder inhärent offenbart, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist das aus D5

bekannte „mehrschichtige Rohr 22“ nicht gemäß Merkmal 8.13 entsprechend dem

oben dargelegten fachmännischen Verständnis ausgebildet. Denn in Abs. [0047]

der D5 ist in Zusammenhang mit den Figuren 8 und 9 beschrieben, dass „jede der

Aufweitungen

90,

92

annähernd

dort

gebildet

[wird],

wo

der

Polymerschichtabschnitt 36 entfernt ist“ (Unterstreichungen hinzugefügt). Weiter ist

im selben Absatz angegeben, dass „der gleichmäßig konische Übergangsabschnitt

78 einen Abschnitt der Rückflächen der Aufweitungen 90, 92“ bedeckt, also sich

zwar in die „Rückfläche“ hineinerstreckt, aber eben nicht mehr in den Bereich des

größten Außendurchmessers der „Aufweitungen 90, 92“.

Auch ist der D5 nicht zu entnehmen, dass der als zweiter Entschichtungsabschnitt

fungierende „glatte konische Übergangsabschnitt 74“ die gesamte Kontaktfläche mit

einer eine Rohrschraube darstellenden „Rohrmutter 98“ (Fig. 8) bzw. „Rohrmutter

99“ (Fig. 9) vollständig überdeckt. Damit kann das aus der D5 bekannte

„mehrschichtige Metallrohr“

selbst dann, wenn der

„glatte

konische

Übergangsabschnitt 74“ einen geringeren Reibwert aufweisen würde, die vom

Patent geforderte Funktion, beim Einschrauben eine Torsion der Rohrleitung zu

vermeiden, nicht erfüllen.

b)

Die EP 2 860 433 A1 (D6) offenbart ein gebördeltes Rohr für eine

Rohrverbindung („Flared pipe for piping connections“). Die nachfolgend aus der D6

wiedergegebenen Figuren 1 und 2 zeigen ein gebördeltes Rohr („flared pipe“) und

eine Rohrverbindung („pipe connection arrangement“).

D6 Fig. 1, 2

In der Terminologie des Patentanspruchs 8 offenbart die D6 folgende Merkmale,

wobei fehlende Teilmerkmale durchgestrichen markiert sind:

8.1

8.2

Rohrleitung (Abs. [0015]: „flared pipe (1)“, Fig. 1, 2),

insbesondere Bremsrohrleitung oder Kraftstoffrohrleitung

für ein

Kraftfahrzeug (Abs. [0022]: „for example in hydraulic brake system of

motor vehicles“),

umfassend:

8.3

ein sich in einer axialen Richtung erstreckendes Innenrohr (Abs. [0015]:

„pipe wall (1.1)“, Fig. 1, 2);

8.5

einen an einer Stirnfläche endenden Endabschnitt (Abs. [0015]: „one end

of the pipe (1)“, Fig. 1, 2);

8.6

wobei der Endabschnitt einen Bördel (Abs. [0015]: „flare (2) extending

outwardly from the pipe wall (1.1) on at least one end of the pipe (1)“, Fig.

1, 2) umfasst,

8.7

der eine stirnseitige Dichtfläche (Abs. [0015]: „The flare (2) […] comprises

[…] a lower conical surface (4)“, Fig. 1) und

8.8

eine der Dichtfläche

(„lower conical surface

(4)“) abgewandte

Anlagefläche (Abs. [0015]: „The flare (2) […] comprises an upper surface

(3) close to the pipe wall (1.1) and a lower conical surface (4) formed

below the upper surface (3)“, Fig. 1) aufweist;

(8.9

tlw.)

wobei die Beschichtung im Bereich des Endabschnitts selektiv derart

abgetragen ist, dass die Oberfläche des Endabschnitts („one end of the

pipe (1)“) im Bereich eines ersten Entschichtungsabschnitts an der

Dichtfläche („lower conical surface (4)“) einen ersten Reibwert (Abs.

[0018]: „coefficient of friction of the flare lower surface (4)“, Fig. 1, 2) und

im Bereich wenigstens eines zweiten Entschichtungsabschnitts (Abs.

[0018]: „Flare upper surface (3) is at least partially coated with a coating

material“, Fig. 1, 2) an der Anlagefläche („upper surface (3)“) einen

zweiten Reibwert (Abs. [0018]: „the coefficient of friction of the flare upper

surface (3) preferably has a value between 0.03 - 0.08“, Fig. 1, 2),

8.10

der geringer als der erste Reibwert („coefficient of friction of the flare

lower surface (4)“) ist, hervorruft (Abs. [0018]: „Flare upper surface (3) is

at least partially coated with a coating material. After coating is applied,

the coefficient of friction of the flare upper surface (3) preferably has a

value between 0.03 - 0.08. The coefficient of friction of the flare lower

surface (4) is higher than that of the upper surface in any case“, Fig. 1,

2).

Bei dem Gegenstand nach D6 ist lediglich die als Dichtfläche fungierende „upper

surface (3)“ beschichtet (D6 Abs. [0018]), und nicht wie in Merkmal 8.4 gefordert,

das gesamte Rohr. Auch wird keine Beschichtung abgetragen, wie dies das

Merkmal 8.9 verlangt. Damit kann die D6 auch keinen Übergang zwischen zwei

Entschichtungsabschnitten entsprechend Merkmal 8.13 offenbaren. Da keine zwei

Schichtdicken vorliegen, können auch die Merkmale 8.11 und 8.12 aus der D6

nicht bekannt sein.

c)

Die Rohrleitung nach dem erteilten Patentanspruch 8 ist auch nicht

aus der japanischen Offenlegungsschrift JP H11-218269 A (D1) bekannt.

Nachfolgend sind aus der D1 die Figuren 1 und 2 wiedergegeben.

D1 Fig. 1 und 2

Die D1 offenbart in der Terminologie des erteilten Patentanspruchs 8 Folgendes,

wobei fehlende Teilmerkmale hervorgehoben sind, und die zitierten Textstellen der

von der Einsprechenden vorgelegten Maschinenübersetzung D1a entnommen sind:

8.1

8.2

Rohrleitung (Abs. [0018]: „flare tube 20“, Fig. 1, 2),

insbesondere Bremsrohrleitung oder Kraftstoffrohrleitung

für ein

Kraftfahrzeug (Abs. [0002]: „In vehicles […], there are ones that operate

various kinds of equipment using oil, air or the like as a medium“),

umfassend:

8.3

ein sich in einer axialen Richtung erstreckendes Innenrohr (Abs. [0019]:

„cylindrical tube portion 21“, Fig. 1, 2);

8.4

eine das Innenrohr ummantelnde Beschichtung (Claim 2: „covering the

outer circumferential surface of the flare tube [d.h. das gesamte

Innenrohr ist ummantelt] and the flared portion inclined surface in contact

with the flare nut with a coating“, und Abs. [0028]: „after zinc plating is

applied to the outer periphery of a predetermined length from the flare

portion 22 of the flare tube 20 and the outer periphery of the flare portion

22, fluorine coating is applied on the outer periphery and the flare portion

inclined face“, Fig. 1, 2) und

8.5

einen an einer Stirnfläche (Abs. [0020]: „tip of the flare tube 20“, Fig. 1,

2) endenden Endabschnitt (Abs. [0019]: „distal end portion of the flare

tube 20“, Fig. 1, 2);

8.6

wobei der Endabschnitt einen Bördel (Abs. [0019]: „the distal end portion

of the flare tube 20 has an outer diameter expanded so that a section of

the flare tube 20 has a chevron-shaped flare section 22“, Fig. 1, 2)

umfasst,

8.7

der eine stirnseitige Dichtfläche (Abs. [0023]: „inclined surface 23 of the

flare portion at the tip of the flare tube 20 is strongly pressed against the

connector inclined surface 32. This surface contact maintains the sealing

property“, Fig. 1, 2) und

8.8

eine der Dichtfläche („inclined surface 23“) abgewandte Anlagefläche

(Abs. [0019]: „rear face 24 of the flare portion“, Fig. 1, 2) aufweist;

(8.9

tlw.)

wobei die Beschichtung („zinc plating, fluorine coating“) im Bereich des

Endabschnitts („distal end portion of the flare tube 20“) selektiv derart

abgetragen ist, dass die Oberfläche des Endabschnitts („distal end

portion of

the flare

tube 20“)

im Bereich eines ersten

Entschichtungsabschnitts (Abs. [0028]: „removing the fluorine coating of

[…] the flared portion inclined surface 23“, Fig. 1, 2) an der Dichtfläche

(„inclined surface 23“) einen ersten Reibwert (Abs. [0028]: „friction

coefficient µ1 of the flared portion inclined surface 23“, Fig. 1, 2) und im

Bereich wenigstens eines zweiten Entschichtungsabschnitts (Abs.

[0028]: „fluorine coating is applied on the outer periphery and the flare

portion inclined face“, Fig. 1, 2) an der Anlagefläche („rear face 24 of the

flare portion“) einen zweiten Reibwert (Abs. [0028]: „the friction

coefficient µ2 of the rear surface side of the flare portion“, Fig. 1, 2),

8.10

der geringer als der erste Reibwert („friction coefficient µ1“) ist, hervorruft

(Abs. [0028]: „by removing the fluorine coating of 23, the friction

coefficient µ1 of the flared portion inclined surface 23 may be made larger

than the friction coefficient µ2 of the rear surface side of the flare portion“,

Fig. 1, 2).

Zwar wird mit dem Gegenstand nach D1 auch die patentgemäße Aufgabe gelöst,

eine mit einem Bördel versehene Rohrleitung bereitzustellen, deren Rohr bei der

Montage nicht tordiert wird (D1a Abs. [0016]), und die im eingebauten Zustand eine

fluiddichte Verbindung bereitstellt (D1a Abs. [0021] a.E.).

Jedoch unterscheidet sich der Gegenstand nach der D1 von der Rohrleitung nach

Patentanspruch 8 im Wesentlichen darin, dass lediglich eine Beschichtung (das

„fluorine coating“) abgetragen wird, so dass aus der D1 kein zweiter

Entschichtungsabschnitt bekannt ist, so dass die D1 das Merkmal 8.9 nur teilweise

und die Merkmale 8.11 bis 8.13 nicht offenbart.

d)

Die DE 10 2013 011 213 B3 (D8) betrifft eine Vorrichtung zum

Entmanteln eines Rohrendes einer mit einer Kunststoffbeschichtung beschichteten

Brems- oder Kraftstoffleitung. In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der D8

ist ein fertig bearbeitetes Rohrende einer Bremsleitung mit einem Bördelkopf

gezeigt.

D8 Fig. 1

Dieses Rohrende 1 einer Bremsleitung 3 ist mehrschichtig aufgebaut, und zwar mit

einem metallischen Rohrkern 13, bestehend aus einem radial inneren Stahlrohr 9

mit einer Zink-Schicht 11, der außenseitig mit einer Kunststoffbeschichtung 15

ummantelt ist (D8 Abs. [0023], [0024]).

Zur Herstellung der in der Fig. 1 gezeigten Bördelkopf-Geometrie der Bremsleitung

3 wird zunächst eine Bremsleitung 3 mit einem noch unbearbeiteten Rohrende 1

bereitgestellt. Die freie Stirnseite des Rohrendes 1 wird ebenflächig bearbeitet und

die stirnseitige Außenkante 17 des Rohrendes 1 angefast. Anschließend erfolgt ein

Entmanteln bzw. ein Entschichten des Rohrendes 1, bei dem über eine

vorgegebene Entmantelungslänge e die Kunststoffbeschichtung 15 vom Rohrende

1 abgetragen wird, und zwar unter Freilegung der Zink-Schicht 11. Anschließend

erfolgt eine Bördelung des Rohrendes 1, wodurch der Bördelkopf 5 erzeugt wird (D8

Abs. [0025] - [0027], Fig. 2, 3).

In Abs. [0003] der D8 ist angegeben, dass der Bördelkopf einer derartigen

Bremsleitung mittels einer Überwurfmutter mit einem Bremsdruckgeber verbunden

ist und der Bördelkopf eine Dichtfläche aufweist.

Damit gehen für den Fachmann aus der D8 die Merkmale 8.1 bis 8.8 hervor.

Zwar ist in der D8 angegeben, dass die Kunststoffbeschichtung 15 vom Rohrende

1 unter Freilegung der Zink-Schicht 11 über eine vorgegebene Entmantelungslänge

e abgetragen wird, also entsprechend dem ersten Teil des Merkmals 8.9 ein erster

Entschichtungsabschnitt abgetragen wird. Jedoch geht aus der D8 nicht hervor,

dass die Beschichtung an einem zweiten Beschichtungabschnitt abgetragen wird,

so dass aus der D8 der zweite Teil des Merkmals 8.9 sowie die Merkmale 8.11

bis 8.13 nicht bekannt sind.

Damit kann es dahingestellt bleiben, ob die D8, die keinerlei Angaben zu

Reibwerten enthält, das Merkmal 8.10 implizit oder inhärent offenbart.

5.2

Die Rohrleitung nach dem erteilten Patentanspruchs 8 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

a)

Die nachveröffentlichte Druckschrift D6 bleibt bei der Prüfung auf

erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt.

b)

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden gelangt der Fachmann

ausgehend von der D5 zusammen mit seinem Fachwissen nicht zum Gegenstand

des erteilten Patentanspruchs 8.

Die Einsprechende vertritt die Meinung, ausgehend von der Angabe in Abs. [0039]

der D5, wonach die Schichten 27, 29 einen Übergangsabschnitt 74 mit einer

versiegelten, glatten äußeren Oberfläche aufweisen, werde der Fachmann diesen

Übergangsabschnitt 74 im Rahmen seines fachüblichen Handelns im Bereich des

größten Außendurchmessers der Aufweitung 90, 92 (Fig. 8, 9) enden lassen. Somit

gelange er ausgehend von der D5 zum Merkmal 8.13. Die Angabe in der D5, dass

der Übergangsabschnitt 74 eine glatte Oberfläche aufweist, rege den Fachmann

dazu an, am Übergangsabschnitt 74 einen geringeren Reibwert als an dem

endseitigen Bereich des Rohres 22 ohne Polymerschicht vorzusehen, so dass die

D5 auch die Merkmale 8.9 und 8.10 nahelege.

Dem kann nicht gefolgt werden, die D5 gibt dem Fachmann keine Anregung zum

Merkmal 8.13, sondern führt ihn vielmehr davon weg.

Denn

in Absatz

[0047] der D5

ist ausdrücklich angegeben, dass „der

Übergangsabschnitt 74 […] dabei keine stumpfen oder rauen Kanten [belässt], die

sich an Buchsen, Werkzeugen und/oder Anschlüssen oder dergleichen verfangen

können, wenn das Rohr 22 in und/oder durch diese eingeführt wird“. Dieser Hinweis

hält den Fachmann davon ab, den Übergangsabschnitt (74) bis zum oder über den

Bereich des größten Außendurchmessers der Aufweitungen (90, 92) zu verlängern.

Denn selbst wenn der Fachmann

in Erwägung ziehen würde, den

Übergangsabschnitt bis zum oder sogar über den Bereich des größten

Außendurchmessers zu verlängern, würde er das nicht tun. Denn dies führt im

Bereich des größten Außendurchmessers zu einer Materialverdickung, die sich –

auch bei glattem Übergangsabschnitt – an Buchsen, Werkzeugen und/oder

Anschlüssen oder dergleichen verfangen kann, was er jedoch aufgrund des

Hinweises in der D5 vermeiden möchte.

Damit kann es dahingestellt bleiben, ob die D5 unterschiedliche Reibwerte

entsprechen den Merkmalen 8.9 und 8.10 nahelegt.

c)

Der Fachmann gelangt auch dann nicht zur Rohrleitung nach

Patentanspruch 8, wenn er von der Offenbarung der D8 ausgeht.

Die D8 gibt keinerlei Anregung zu zwei unterschiedlich ausgestalteten

Entschichtungsabschnitten mit den Merkmalen 8.9 bis 8.13, sondern führt vielmehr

davon weg.

Denn mit dem Verfahren nach D8 ist grundsätzlich keine Entschichtung von beliebig

gewählten Schichtdicken möglich, sondern lediglich eine vollständige Entmantelung

einer Kunststoffbeschichtung von einem metallischen Rohrkern. So ist in Absatz

[0009] der D8 angegeben, dass „zur Entfernung der Kunststoffbeschichtung […] ein

Abrollvorgang durchgeführt

[wird], bei dem sich

infolge Walkarbeit die

Kunststoffbeschichtung vom metallischen Rohrkern ablöst“. Damit soll „im

Unterschied zum Stand der Technik […] die Kunststoffbeschichtung weder durch

Abschälen noch durch Laserbearbeitung abgetragen [werden]. Vielmehr wird die

abzutragende Kunststoffbeschichtung einer Walkarbeit unterworfen, bei der die

Kunststoffbeschichtung unter Änderung der Gefügestruktur versprödet und sich

dadurch prozesssicher

von dem metallischen Rohrkern ablösen

lässt“

(Unterstreichungen hinzugefügt). Daraus erkennt der Fachmann, dass dieses in der

D8 beschriebene Verfahren

für das Abtragen von Teilschichten einer

Kunststoffschicht prinzipbedingt ungeeignet ist, und nach der Offenbarung der D8

dafür auch überhaupt nicht vorgesehen ist.

Damit gibt die D8 keinerlei Anregung, zusätzlich zu dem aus der D8 bekannten

Entmantelungsbereich einen weiteren Entschichtungsabschnitt vorzusehen, der

eine andere Schichtdicke als der Entmantelungsbereich und eine andere

Oberfläche als der metallische Rohrkern aufweist.

d)

Die D1 gibt keinerlei Hinweis auf eine zweite Entschichtung einer

Rohrleitung. Sie kann eine Rohrleitung mit den Merkmalen 8.9 und 8.13 ebenfalls

nicht nahelegen.

Aus der D1 selbst ergibt sich für den Fachmann weder ein Anlass noch eine

Anregung, eine zweite Entschichtung einer Rohrleitung entsprechend Merkmal 8.9

vorzusehen.

Zwar strebt die D1 – wie auch das Streitpatent – eine Rohrbördelung mit zwei

Reibbereichen unterschiedlicher Reibwerte an, jedoch offenbart die D1 hierfür eine

Lösung, bei der diese Aufgabe mit lediglich einer Entschichtung gelöst wird (vgl.

obige Ausführungen zur Neuheit). Damit erhält der Fachmann aus der D1 eine in

sich geschlossene Lösung, durch die er keine Anregung zu der Lösung nach dem

Streitpatent erhält.

e)

Wie vorangehend dargelegt, ist aus keiner der im Verfahren

befindlichen vorveröffentlichten Druckschriften D5, D1 oder D8 eine Rohrleitung mit

dem Merkmal 8.13 nach dem erteilten Patentanspruch 8 bekannt oder angeregt.

Damit kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger

Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.

Damit ist auch keine Grundlage dafür gegeben, eine derartige Rohrleitung als im

Fachwissen und Fachkönnen des Fachmanns liegend anzusehen, denn auch dann

hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu

der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2013

X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]).

f)

Die weiteren,

im Verfahren befindlichen

und von der

Einsprechenden im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffenen – Druckschriften

liegen vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 8 weiter ab. Sie offenbaren

nichts, was zusätzlich in Richtung der Erfindung nach dem erteilten Patent weist.

Da auch die Einsprechende insoweit nichts geltend macht, bedürfen diese Schriften

keiner weiteren Erörterung.

5.3

Der erteilte Patentanspruch 1 hat daher ebenfalls Bestand. Auch das

Verfahren zum Herstellen einer mit einem Bördel versehenen Rohrleitung nach dem

erteilten Patentanspruch 1 ist neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der Rohrleitung nach

dem erteilten Patentanspruch 8 ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik

keine Rohrleitungen bekannt oder nahegelegt, bei denen sich der Übergang von

einem ersten Entschichtungsabschnitt auf einen zweiten Entschichtungsabschnitt

im Bereich des größten Außendurchmessers eines Bördels befindet, entsprechend

Merkmal 8.13 des Patentanspruchs 8. Da eine mit einem Bördel versehene

Rohrleitung, die nach dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 hergestellt ist, mit

Merkmal 1.14 auch dieses Merkmal aufweisen muss, das in dem Patentanspruch 8

als Merkmal 8.13 aufgeführt ist, ist das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit

übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zu

Patentanspruch 8 wird verwiesen.

5.4

Die auf den erteilten Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2

bis 7 sowie die auf den erteilten Patentanspruch 8 rückbezogenen Patentansprüche

9 bis 11 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des

Verfahrens nach Patentanspruch 1 bzw. der Rohrleitung nach Patentanspruch 8.

Sie haben deshalb zusammen mit diesen Bestand.

6.

Nachdem dem Hauptantrag stattgegeben wurde, erübrigen sich

Ausführungen zu den Hilfsanträgen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Uhlmann

Schenk

Herbst