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BPatG Beschluss vom 26.07.2022 – 12 W (pat) 15/21
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:260722B12Wpat15.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 15/21 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juli 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 003 899.7
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, des Richters Dr.-Ing. Krüger, der Richterin Uhlmann,
und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2022:260722B12Wpat15.21.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 10. Januar 2008 angemeldeten und
am 16. Juli 2009 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Fahrzeug
mit Turbomotor und verbessertem Ansprechverhalten“.
Die Prüfungsstelle für Klasse F16D des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die Patentanmeldung mit in der Anhörung vom 7. Oktober 2021 verkündetem
Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand nach dem mit
Schreiben vom 26. Februar 2018 eingereichten Patentanspruch 1 sei nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Gegen diesen am 27. Oktober 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am
28. Oktober 2021 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16D des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 7. Oktober 2021 aufzuheben und auf die Patentanmeldung
10 2008 003 899.7 ein Patent im Umfang der Ansprüche 1 und 2, eingereicht am
18. November 2021 als Anlage zum Schriftsatz vom 16. November 2021, zu
erteilen.
Der mit einer vom Senat hinzugefügten Merkmalsgliederung, ansonsten wörtlich
wiedergegebene, geltende Patentanspruch 1 lautet:
M1
Fahrzeug, mit
M1.1 –
einem Verbrennungsmotor,
M1.2 –
einem Turbolader, der zum Verdichten von Ansaugluft des
Verbrennungsmotors vorgesehen ist,
M1.3 –
einem Antriebsstrang,
M1.4 –
einer elektronisch ansteuerbaren Kupplung, die zwischen dem
Verbrennungsmotor und dem Antriebsstrang angeordnet ist,
M1.5 –
einer Elektronik, welche zur Steuerung bzw. Regelung der
Kupplung
vorgesehen ist,
M2
wobei in manchen Betriebszuständen des Fahrzeugs zur Verbesserung
des Beschleunigungsvermögens des Fahrzeugs die Kupplung teilweise
geöffnet wird,
M3
dadurch gekennzeichnet, dass vorgesehen ist,
M3.1 dass die Elektronik die Kupplung nur dann teilweise öffnet, wenn die
Motordrehzahl bzw. die Drehzahl einer Primärseite der Kupplung kleiner
als eine vorgegebene Drehzahl ist und
M3.2 dass die Elektronik die Kupplung nur dann teilweise öffnet, wenn eine vom
Fahrer vorgegebene Lastanforderung größer als eine vorgegebene
Lastanforderung ist.
Diesem Patentanspruch 1 ist der Patentanspruch 2 nachgeordnet.
Im Recherche- und Erteilungsverfahren sind von der Prüfungsstelle die
Druckschriften
D1 DE 103 30 951 A1
D2 DE 10 2006 056 742 A1
D3 DE 10 2006 059 664 A1
D4 US 5 133 326 A
D5 DE 40 40 576 A1
genannt worden.
Zum Wortlaut des rückbezogenen Patentanspruchs 2 und der ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Anmeldung betrifft ein Fahrzeug mit einem Verbrennungsmotor
und einem Turbolader.
a)
Nach den Ausführungen in der Anmeldung weisen Fahrzeuge mit
einem durch einen Abgasturbolader aufgeladenen Verbrennungsmotor
üblicherweise ein so genanntes „Turboloch“ auf. Hierunter verstehe man ein
verzögertes Ansprechverhalten beim Gasgeben aus einem niedrigen
Drehzahlbereich heraus. Je geringer die Motordrehzahl sei, desto geringer sei der
Abgasvolumenstrom und umso geringer sei die momentane Förderleistung des
Abgasturboladers, was zur Folge habe, dass es eine kurze Zeit dauern könne, bis
der Abgasvolumenstrom am Turbolader ansteige und ein merklicher Turboeffekt
spürbar sei. Setze nach dem „Turboloch“ der Turbolader ein, so beschleunige das
Fahrzeug plötzlich sehr stark (Abs. [0002] der Offenlegungsschrift, die die
Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen repräsentiert).
b)
Nach Abs. [0003] der Offenlegungsschrift soll der Erfindung die
Aufgabe zugrunde liegen, ein Fahrzeug mit einem durch einen Turbolader
aufgeladenen Verbrennungsmotor
zu
schaffen,
das
ein
besseres
Ansprechverhalten zeige.
Ausgehend von dieser abstrakt gehaltenen Aufgabenstellung ist das der Erfindung
zugrundeliegende
technische
Problem
darin
zu
sehen,
das
Beschleunigungsvermögen und das Ansprechverhalten beim Gasgeben eines
Fahrzeugs mit einem durch einen Turbolader aufgeladenen Verbrennungsmotor zu
verbessern (vgl. Abs. [0006] der Offenlegungsschrift).
c)
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein
Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master
an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, mit
besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Fahrzeugantriebe.
2.
Die oben genannte, der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe soll
durch ein Fahrzeug mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden.
Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind folgende
Erläuterungen notwendig:
a)
Die Merkmale M3.1 und M3.2 sind durch die Konjunktion „und“
verknüpft. Das bedeutet, dass die Elektronik die Kupplung nur dann teilweise öffnet,
wenn beide Bedingungen nach den Merkmalen M3.1 und M3.2 erfüllt sind.
b)
Merkmal M3.1 verlangt, dass die Motordrehzahl bzw. die Drehzahl
einer Primärseite der Kupplung kleiner als eine vorgegebene Drehzahl ist.
Die „vorgegebene Drehzahl“ ist in der Anmeldung nicht quantifiziert. Sie muss aber
so gewählt werden, dass ein kurzzeitiges Anheben der Motordrehzahl den
Drehmomentaufbau eines Turbomotors erheblich beschleunigt, damit ein
„Turboloch“ nicht mehr wahrnehmbar ist, und sich das Ansprechverhalten in
niedrigen Gängen verbessert (Abs. [0002] und [0008] der Offenlegungsschrift). Die
Wahrnehmbarkeit
eines
Turbolochs
und
die Wahrnehmung
des
Ansprechverhaltens liegt grundsätzlich im Bereich des subjektiven Empfindens; aus
der technischen Sicht des Fachmanns ist sie vor allem eine Frage der
kundenbezogenen Fahrzeugabstimmung (z. B. komfortorientiert, ökonomisch oder
sportlich). Entsprechend richtet sich auch die Festlegung der „vorgegebenen
Drehzahl“ nach den Fahrzeugspezifikationen.
c)
Nach Merkmal M3.2 muss eine „vom Fahrer vorgegebenen
Lastanforderung“ größer als eine „vorgegebene Lastanforderung“ sein.
Bei der „vom Fahrer vorgegebenen Lastanforderung“ handelt es sich z. B. um die
Stellung des Gaspedals (Abs. [0010] der Offenlegungsschrift).
Was unter einer „vorgegebenen Lastanforderung“ zu verstehen ist, führt die
Anmeldung nicht weiter aus. Damit bleibt es in das fachmännische Ermessen
gestellt, die „vorgegebene Lastanforderung“ qualitativ und quantitativ festzulegen.
3.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
ist nicht
patentfähig, insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die
Zulässigkeit der Patentansprüche 1 und 2 kann daher dahingestellt bleiben.
a)
Die Druckschrift DE 103 30 951 A1 (D1), aus der nachfolgend die
Figur 1 wiedergegeben
ist, offenbart ein Verfahren zum Betrieb eines
Antriebsstrangs eines Kraftfahrzeugs.
D1 Fig. 1
aa)
Die D1 offenbart – in der Terminologie des geltenden Patentanspruchs 1
– bereits Folgendes, wobei ein nicht getroffenes Teilmerkmal durchgestrichen ist:
M1
Fahrzeug (Abs. [0022]: „Kraftfahrzeug“), mit
M1.1 –
einem Verbrennungsmotor (Abs. [0022]: „Brennkraftmaschine 11“,
Fig. 1),
M1.2 –
einem Turbolader (Abs. [0022]: „Abgasturbolader 12“, Fig. 1), der
zum Verdichten von Ansaugluft des Verbrennungsmotors vorgesehen ist
(Abs. [0022]: „Der Abgasturbolader 12 kann damit der Brennkraftmaschine
11 eine vorverdichtete Frischgasladung liefern“, Fig. 1),
M1.3 –
einem Antriebsstrang (Abs. [0022]: „Antriebsstrang 10“, Fig. 1),
M1.4 –
einer elektronisch ansteuerbaren Kupplung
(Abs.
[0024]:
„fremdkraftbetätigte Kupplung 16“, Fig. 1), die zwischen dem
Verbrennungsmotor („Brennkraftmaschine 11“) und dem Antriebsstrang
(„Antriebsstrang 10“) angeordnet
ist (Abs.
[0024]: „Zwischen der
Brennkraftmaschine 11 und einem automatischen Getriebe 15 ist eine
fremdkraftbetätigte Kupplung 16 angeordnet“, Fig. 1),
M1.5 –
einer Elektronik (Abs. [0024]: „Steuerungseinrichtung 17“, Fig. 1),
welche zur Steuerung bzw. Regelung der Kupplung vorgesehen ist (Abs.
[0024]: „die Steuerungseinrichtung 17 [kann] die Kupplung 16 öffnen,
schließen und gezielt einen Schlupf einstellen“, Fig. 1),
M2
wobei in manchen Betriebszuständen des Fahrzeugs zur Verbesserung
des Beschleunigungsvermögens (Abs. [0011]: „Bei Einsatz des […]
Verfahrens reagiert die Brennkraftmaschine sehr schnell und spontan, also
ohne ein Turboloch“) des Fahrzeugs die Kupplung („Kupplung 16“)
teilweise geöffnet wird (Abs. [0024]: „die Steuerungseinrichtung 17 [kann]
[…] gezielt einen Schlupf einstellen“, Fig. 1),
M3
[wobei] vorgesehen ist,
M3.1 (tlw.)
dass die Elektronik („Steuerungseinrichtung 17“) die Kupplung („Kupplung
16“)
nur dann
teilweise öffnet
(Abs.
[0005]:
„Mittels der
Steuerungseinrichtung kann ein definierter Schlupf an der Kupplung, also
eine definierte Differenzdrehzahl zwischen Kupplungseingang und
Kupplungsausgang eingestellt werden“), wenn die Motordrehzahl bzw. die
Drehzahl einer Primärseite der Kupplung kleiner als eine vorgegebene
Drehzahl ist und
M3.2 dass die Elektronik („Steuerungseinrichtung 17“) die Kupplung („Kupplung
16“) nur dann teilweise öffnet („Schlupf“), wenn eine vom Fahrer
vorgegebene Lastanforderung („Leistungsanforderung“) größer als eine
vorgegebene Lastanforderung („abgespeicherter Grenzwert 41“) ist (Abs.
[0033]: „der Fahrzeugführer [erhöht] sprunghaft die Leistungsanforderung
auf einen Betätigungsgrad 40. Die Steuerungseinrichtung 13 stellt fest,
dass der Betätigungsgrad 40 größer als ein abgespeicherter Grenzwert 41
ist. Auf Grund dieser Feststellung sendet die Steuerungseinrichtung 13
eine Anforderung an die Steuerungseinrichtung 17 der Kupplung 16, einen
Schlupf entsprechend einem gespeicherten Sollverlauf an der Kupplung
16 einzustellen“, Fig. 1, 2a).
bb)
Die D1 impliziert dem Fachmann eine Elektronik gemäß Merkmal M1.5, denn
nach Abs.
[0026]
soll
die
„Steuerungseinrichtung
17“ mit
einer
„Steuerungseinrichtung 13“ „über eine serielle Busverbindung, beispielsweise über
einen CAN-Bus, in Signalverbindung“ stehen. Über eine serielle Busverbindung
können nur elektronische Steuergeräte verbunden werden.
cc)
Zu Merkmal M3.2 ist anzumerken, dass es sich bei dem in D1 Abs. [0033]
genannten
„Betätigungsgrad 40“ gemäß Abs.
[0006] der D1 um den
Betätigungsgrad des „Leistungsstellgliedes“, nämlich des „Fahrpedals“ handelt. Das
entspricht dem fachmännischen Verständnis der „vom Fahrer vorgegebenen
Lastanforderung“ des Merkmals M3.2, wonach gemäß Abs.
[0010] der
Offenlegungsschrift die „Stellung des Gaspedals“ erfasst wird.
Dementsprechend ist die in Abs. [0033] der D1 genannte „Leistungsanforderung“
gemäß Abs. [0006] der D1 als die erfindungsgemäße „vom Fahrer vorgegebene
Lastanforderung“ zu verstehen.
Daraus ergibt sich dann, dass der in Abs. [0033] der D1 genannte „abgespeicherte
Grenzwert 41“ der erfindungsgemäßen „vorgegebenen Lastanforderung“ im
Merkmal M3.2 entspricht.
Aus der Formulierung im folgenden Satz im Abs. [0033] in D1: „Auf Grund dieser
Feststellung sendet die Steuerungseinrichtung 13 eine Anforderung […], einen
Schlupf […] an der Kupplung 16 einzustellen“ ergibt sich auch, dass umgekehrt die
Steuerungseinrichtung keine Anforderung sendet, wenn die Feststellung nicht
erfolgt ist, also entsprechend der Formulierung „nur dann“ im Merkmal M3.2.
dd)
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die D1 nicht das Merkmal
M3.2 offenbare. Denn im zweiten Satz des Abs. [0013] der D1 werde der
„Betätigungsgrad des Leistungsstellglieds“ zwar als Beispiel für einen beliebigen
„Kennwert“ genannt, aber ausdrücklich nicht als ein – im ersten Satz des Abs. [0013]
definierter – „die Erhöhung der Leistungsvorgabe charakterisierender Kennwert“, in
dessen Abhängigkeit der „Schlupf an der Kupplung“ eingestellt werde. Damit könne
der „Betätigungsgrad des Leistungsstellglieds“ nach D1 nicht mit einer vom Fahrer
vorgegebenen Lastanforderung nach Merkmal M3.2 gleichgesetzt werden.
Ob Abs. [0013] der D1 das Merkmal M3.2 offenbart oder nicht, kann dahingestellt
bleiben. Denn das Merkmal M3.2 ist aus Abs. [0033] der D1 bekannt; zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen unter aa) verwiesen.
b)
Hingegen ist in der D1 nicht ausdrücklich beschrieben, dass die
Elektronik die Kupplung nur dann teilweise öffnet, wenn die Motordrehzahl bzw. die
Drehzahl einer Primärseite der Kupplung kleiner als eine vorgegebene Drehzahl ist.
Der Fachmann entnimmt jedoch Absatz [0033] der D1, dass mit dem teilweisen
Öffnen der Kupplung eine Erhöhung der Motordrehzahl um „beispielsweise
zwischen 300 und 1500 U/min“ erreicht werden soll. Daraus ergibt sich unmittelbar,
dass ein teilweises Öffnen der Kupplung dann nicht sinnvoll ist, wenn die
Motordrehzahl bereits so hoch und damit so nahe der maximalen Motordrehzahl ist,
dass eine Erhöhung der Motordrehzahl um „beispielsweise zwischen 300 und 1500
U/min“ gar nicht mehr möglich ist.
Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun auch zur Bedingung des
Merkmals M3.1, dass die Kupplung nur dann geöffnet wird, wenn die Motordrehzahl
kleiner als eine vorgegebene Drehzahl ist.
4.
Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 ist auch der auf diesen
rückbezogene Unteranspruch 2 nicht schutzfähig, da auf diesen Patentanspruch
kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur
einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007
– X ZB
6/05,
Tz.
18, GRUR
2007,
862, Abschnitt
III.3.a)aa)
– Informationsübermittlungsverfahren II).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Krüger
Uhlmann
Herbst