Rechtsprechung / BPatG / 2022

BPatG Beschluss vom 26.07.2022 – 12 W (pat) 15/21

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:260722B12Wpat15.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 15/21 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

26. Juli 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 003 899.7

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, des Richters Dr.-Ing. Krüger, der Richterin Uhlmann,

und des Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2022:260722B12Wpat15.21.0

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 10. Januar 2008 angemeldeten und

am 16. Juli 2009 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Fahrzeug

mit Turbomotor und verbessertem Ansprechverhalten“.

Die Prüfungsstelle für Klasse F16D des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die Patentanmeldung mit in der Anhörung vom 7. Oktober 2021 verkündetem

Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand nach dem mit

Schreiben vom 26. Februar 2018 eingereichten Patentanspruch 1 sei nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Gegen diesen am 27. Oktober 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am

28. Oktober 2021 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16D des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 7. Oktober 2021 aufzuheben und auf die Patentanmeldung

10 2008 003 899.7 ein Patent im Umfang der Ansprüche 1 und 2, eingereicht am

18. November 2021 als Anlage zum Schriftsatz vom 16. November 2021, zu

erteilen.

Der mit einer vom Senat hinzugefügten Merkmalsgliederung, ansonsten wörtlich

wiedergegebene, geltende Patentanspruch 1 lautet:

M1

Fahrzeug, mit

M1.1 –

einem Verbrennungsmotor,

M1.2 –

einem Turbolader, der zum Verdichten von Ansaugluft des

Verbrennungsmotors vorgesehen ist,

M1.3 –

einem Antriebsstrang,

M1.4 –

einer elektronisch ansteuerbaren Kupplung, die zwischen dem

Verbrennungsmotor und dem Antriebsstrang angeordnet ist,

M1.5 –

einer Elektronik, welche zur Steuerung bzw. Regelung der

Kupplung

vorgesehen ist,

M2

wobei in manchen Betriebszuständen des Fahrzeugs zur Verbesserung

des Beschleunigungsvermögens des Fahrzeugs die Kupplung teilweise

geöffnet wird,

M3

dadurch gekennzeichnet, dass vorgesehen ist,

M3.1 dass die Elektronik die Kupplung nur dann teilweise öffnet, wenn die

Motordrehzahl bzw. die Drehzahl einer Primärseite der Kupplung kleiner

als eine vorgegebene Drehzahl ist und

M3.2 dass die Elektronik die Kupplung nur dann teilweise öffnet, wenn eine vom

Fahrer vorgegebene Lastanforderung größer als eine vorgegebene

Lastanforderung ist.

Diesem Patentanspruch 1 ist der Patentanspruch 2 nachgeordnet.

Im Recherche- und Erteilungsverfahren sind von der Prüfungsstelle die

Druckschriften

D1 DE 103 30 951 A1

D2 DE 10 2006 056 742 A1

D3 DE 10 2006 059 664 A1

D4 US 5 133 326 A

D5 DE 40 40 576 A1

genannt worden.

Zum Wortlaut des rückbezogenen Patentanspruchs 2 und der ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den

Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Anmeldung betrifft ein Fahrzeug mit einem Verbrennungsmotor

und einem Turbolader.

a)

Nach den Ausführungen in der Anmeldung weisen Fahrzeuge mit

einem durch einen Abgasturbolader aufgeladenen Verbrennungsmotor

üblicherweise ein so genanntes „Turboloch“ auf. Hierunter verstehe man ein

verzögertes Ansprechverhalten beim Gasgeben aus einem niedrigen

Drehzahlbereich heraus. Je geringer die Motordrehzahl sei, desto geringer sei der

Abgasvolumenstrom und umso geringer sei die momentane Förderleistung des

Abgasturboladers, was zur Folge habe, dass es eine kurze Zeit dauern könne, bis

der Abgasvolumenstrom am Turbolader ansteige und ein merklicher Turboeffekt

spürbar sei. Setze nach dem „Turboloch“ der Turbolader ein, so beschleunige das

Fahrzeug plötzlich sehr stark (Abs. [0002] der Offenlegungsschrift, die die

Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen repräsentiert).

b)

Nach Abs. [0003] der Offenlegungsschrift soll der Erfindung die

Aufgabe zugrunde liegen, ein Fahrzeug mit einem durch einen Turbolader

aufgeladenen Verbrennungsmotor

zu

schaffen,

das

ein

besseres

Ansprechverhalten zeige.

Ausgehend von dieser abstrakt gehaltenen Aufgabenstellung ist das der Erfindung

zugrundeliegende

technische

Problem

darin

zu

sehen,

das

Beschleunigungsvermögen und das Ansprechverhalten beim Gasgeben eines

Fahrzeugs mit einem durch einen Turbolader aufgeladenen Verbrennungsmotor zu

verbessern (vgl. Abs. [0006] der Offenlegungsschrift).

c)

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein

Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master

an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, mit

besonderen Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der

Fahrzeugantriebe.

2.

Die oben genannte, der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe soll

durch ein Fahrzeug mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden.

Hinsichtlich des Verständnisses der Lehre aus Patentanspruch 1 sind folgende

Erläuterungen notwendig:

a)

Die Merkmale M3.1 und M3.2 sind durch die Konjunktion „und“

verknüpft. Das bedeutet, dass die Elektronik die Kupplung nur dann teilweise öffnet,

wenn beide Bedingungen nach den Merkmalen M3.1 und M3.2 erfüllt sind.

b)

Merkmal M3.1 verlangt, dass die Motordrehzahl bzw. die Drehzahl

einer Primärseite der Kupplung kleiner als eine vorgegebene Drehzahl ist.

Die „vorgegebene Drehzahl“ ist in der Anmeldung nicht quantifiziert. Sie muss aber

so gewählt werden, dass ein kurzzeitiges Anheben der Motordrehzahl den

Drehmomentaufbau eines Turbomotors erheblich beschleunigt, damit ein

„Turboloch“ nicht mehr wahrnehmbar ist, und sich das Ansprechverhalten in

niedrigen Gängen verbessert (Abs. [0002] und [0008] der Offenlegungsschrift). Die

Wahrnehmbarkeit

eines

Turbolochs

und

die Wahrnehmung

des

Ansprechverhaltens liegt grundsätzlich im Bereich des subjektiven Empfindens; aus

der technischen Sicht des Fachmanns ist sie vor allem eine Frage der

kundenbezogenen Fahrzeugabstimmung (z. B. komfortorientiert, ökonomisch oder

sportlich). Entsprechend richtet sich auch die Festlegung der „vorgegebenen

Drehzahl“ nach den Fahrzeugspezifikationen.

c)

Nach Merkmal M3.2 muss eine „vom Fahrer vorgegebenen

Lastanforderung“ größer als eine „vorgegebene Lastanforderung“ sein.

Bei der „vom Fahrer vorgegebenen Lastanforderung“ handelt es sich z. B. um die

Stellung des Gaspedals (Abs. [0010] der Offenlegungsschrift).

Was unter einer „vorgegebenen Lastanforderung“ zu verstehen ist, führt die

Anmeldung nicht weiter aus. Damit bleibt es in das fachmännische Ermessen

gestellt, die „vorgegebene Lastanforderung“ qualitativ und quantitativ festzulegen.

3.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

ist nicht

patentfähig, insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend. Die

Zulässigkeit der Patentansprüche 1 und 2 kann daher dahingestellt bleiben.

a)

Die Druckschrift DE 103 30 951 A1 (D1), aus der nachfolgend die

Figur 1 wiedergegeben

ist, offenbart ein Verfahren zum Betrieb eines

Antriebsstrangs eines Kraftfahrzeugs.

D1 Fig. 1

aa)

Die D1 offenbart – in der Terminologie des geltenden Patentanspruchs 1

– bereits Folgendes, wobei ein nicht getroffenes Teilmerkmal durchgestrichen ist:

M1

Fahrzeug (Abs. [0022]: „Kraftfahrzeug“), mit

M1.1 –

einem Verbrennungsmotor (Abs. [0022]: „Brennkraftmaschine 11“,

Fig. 1),

M1.2 –

einem Turbolader (Abs. [0022]: „Abgasturbolader 12“, Fig. 1), der

zum Verdichten von Ansaugluft des Verbrennungsmotors vorgesehen ist

(Abs. [0022]: „Der Abgasturbolader 12 kann damit der Brennkraftmaschine

11 eine vorverdichtete Frischgasladung liefern“, Fig. 1),

M1.3 –

einem Antriebsstrang (Abs. [0022]: „Antriebsstrang 10“, Fig. 1),

M1.4 –

einer elektronisch ansteuerbaren Kupplung

(Abs.

[0024]:

„fremdkraftbetätigte Kupplung 16“, Fig. 1), die zwischen dem

Verbrennungsmotor („Brennkraftmaschine 11“) und dem Antriebsstrang

(„Antriebsstrang 10“) angeordnet

ist (Abs.

[0024]: „Zwischen der

Brennkraftmaschine 11 und einem automatischen Getriebe 15 ist eine

fremdkraftbetätigte Kupplung 16 angeordnet“, Fig. 1),

M1.5 –

einer Elektronik (Abs. [0024]: „Steuerungseinrichtung 17“, Fig. 1),

welche zur Steuerung bzw. Regelung der Kupplung vorgesehen ist (Abs.

[0024]: „die Steuerungseinrichtung 17 [kann] die Kupplung 16 öffnen,

schließen und gezielt einen Schlupf einstellen“, Fig. 1),

M2

wobei in manchen Betriebszuständen des Fahrzeugs zur Verbesserung

des Beschleunigungsvermögens (Abs. [0011]: „Bei Einsatz des […]

Verfahrens reagiert die Brennkraftmaschine sehr schnell und spontan, also

ohne ein Turboloch“) des Fahrzeugs die Kupplung („Kupplung 16“)

teilweise geöffnet wird (Abs. [0024]: „die Steuerungseinrichtung 17 [kann]

[…] gezielt einen Schlupf einstellen“, Fig. 1),

M3

[wobei] vorgesehen ist,

M3.1 (tlw.)

dass die Elektronik („Steuerungseinrichtung 17“) die Kupplung („Kupplung

16“)

nur dann

teilweise öffnet

(Abs.

[0005]:

„Mittels der

Steuerungseinrichtung kann ein definierter Schlupf an der Kupplung, also

eine definierte Differenzdrehzahl zwischen Kupplungseingang und

Kupplungsausgang eingestellt werden“), wenn die Motordrehzahl bzw. die

Drehzahl einer Primärseite der Kupplung kleiner als eine vorgegebene

Drehzahl ist und

M3.2 dass die Elektronik („Steuerungseinrichtung 17“) die Kupplung („Kupplung

16“) nur dann teilweise öffnet („Schlupf“), wenn eine vom Fahrer

vorgegebene Lastanforderung („Leistungsanforderung“) größer als eine

vorgegebene Lastanforderung („abgespeicherter Grenzwert 41“) ist (Abs.

[0033]: „der Fahrzeugführer [erhöht] sprunghaft die Leistungsanforderung

auf einen Betätigungsgrad 40. Die Steuerungseinrichtung 13 stellt fest,

dass der Betätigungsgrad 40 größer als ein abgespeicherter Grenzwert 41

ist. Auf Grund dieser Feststellung sendet die Steuerungseinrichtung 13

eine Anforderung an die Steuerungseinrichtung 17 der Kupplung 16, einen

Schlupf entsprechend einem gespeicherten Sollverlauf an der Kupplung

16 einzustellen“, Fig. 1, 2a).

bb)

Die D1 impliziert dem Fachmann eine Elektronik gemäß Merkmal M1.5, denn

nach Abs.

[0026]

soll

die

„Steuerungseinrichtung

17“ mit

einer

„Steuerungseinrichtung 13“ „über eine serielle Busverbindung, beispielsweise über

einen CAN-Bus, in Signalverbindung“ stehen. Über eine serielle Busverbindung

können nur elektronische Steuergeräte verbunden werden.

cc)

Zu Merkmal M3.2 ist anzumerken, dass es sich bei dem in D1 Abs. [0033]

genannten

„Betätigungsgrad 40“ gemäß Abs.

[0006] der D1 um den

Betätigungsgrad des „Leistungsstellgliedes“, nämlich des „Fahrpedals“ handelt. Das

entspricht dem fachmännischen Verständnis der „vom Fahrer vorgegebenen

Lastanforderung“ des Merkmals M3.2, wonach gemäß Abs.

[0010] der

Offenlegungsschrift die „Stellung des Gaspedals“ erfasst wird.

Dementsprechend ist die in Abs. [0033] der D1 genannte „Leistungsanforderung“

gemäß Abs. [0006] der D1 als die erfindungsgemäße „vom Fahrer vorgegebene

Lastanforderung“ zu verstehen.

Daraus ergibt sich dann, dass der in Abs. [0033] der D1 genannte „abgespeicherte

Grenzwert 41“ der erfindungsgemäßen „vorgegebenen Lastanforderung“ im

Merkmal M3.2 entspricht.

Aus der Formulierung im folgenden Satz im Abs. [0033] in D1: „Auf Grund dieser

Feststellung sendet die Steuerungseinrichtung 13 eine Anforderung […], einen

Schlupf […] an der Kupplung 16 einzustellen“ ergibt sich auch, dass umgekehrt die

Steuerungseinrichtung keine Anforderung sendet, wenn die Feststellung nicht

erfolgt ist, also entsprechend der Formulierung „nur dann“ im Merkmal M3.2.

dd)

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die D1 nicht das Merkmal

M3.2 offenbare. Denn im zweiten Satz des Abs. [0013] der D1 werde der

„Betätigungsgrad des Leistungsstellglieds“ zwar als Beispiel für einen beliebigen

„Kennwert“ genannt, aber ausdrücklich nicht als ein – im ersten Satz des Abs. [0013]

definierter – „die Erhöhung der Leistungsvorgabe charakterisierender Kennwert“, in

dessen Abhängigkeit der „Schlupf an der Kupplung“ eingestellt werde. Damit könne

der „Betätigungsgrad des Leistungsstellglieds“ nach D1 nicht mit einer vom Fahrer

vorgegebenen Lastanforderung nach Merkmal M3.2 gleichgesetzt werden.

Ob Abs. [0013] der D1 das Merkmal M3.2 offenbart oder nicht, kann dahingestellt

bleiben. Denn das Merkmal M3.2 ist aus Abs. [0033] der D1 bekannt; zur

Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen unter aa) verwiesen.

b)

Hingegen ist in der D1 nicht ausdrücklich beschrieben, dass die

Elektronik die Kupplung nur dann teilweise öffnet, wenn die Motordrehzahl bzw. die

Drehzahl einer Primärseite der Kupplung kleiner als eine vorgegebene Drehzahl ist.

Der Fachmann entnimmt jedoch Absatz [0033] der D1, dass mit dem teilweisen

Öffnen der Kupplung eine Erhöhung der Motordrehzahl um „beispielsweise

zwischen 300 und 1500 U/min“ erreicht werden soll. Daraus ergibt sich unmittelbar,

dass ein teilweises Öffnen der Kupplung dann nicht sinnvoll ist, wenn die

Motordrehzahl bereits so hoch und damit so nahe der maximalen Motordrehzahl ist,

dass eine Erhöhung der Motordrehzahl um „beispielsweise zwischen 300 und 1500

U/min“ gar nicht mehr möglich ist.

Der Fachmann gelangt so ohne erfinderisches Zutun auch zur Bedingung des

Merkmals M3.1, dass die Kupplung nur dann geöffnet wird, wenn die Motordrehzahl

kleiner als eine vorgegebene Drehzahl ist.

4.

Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 ist auch der auf diesen

rückbezogene Unteranspruch 2 nicht schutzfähig, da auf diesen Patentanspruch

kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur

einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007

– X ZB

6/05,

Tz.

18, GRUR

2007,

862, Abschnitt

III.3.a)aa)

– Informationsübermittlungsverfahren II).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Krüger

Uhlmann

Herbst