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BPatG Beschluss vom 28.07.2022 – 17 W (pat) 9/21

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:280722B17Wpat9.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 9/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Juli 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2015 117 403

ECLI:DE:BPatG:2022:280722B17Wpat9.21.0

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Hoffmann, der

Richterin Akintche und des Richters Dr.-Ing. Harth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

1. Juli 2021 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang

widerrufen.

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 13. Oktober 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Patentanmeldung 10 2015 117 403.0 ist durch Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung

„Sehhilfe-Vorrichtung, Ladevorrichtung und Verfahren zum Laden“

erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 19. Juni 2019.

Gegen das Patent ist am 7. Februar 2020 Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 51 hat mit Beschluss vom 1. Juli 2021 das Patent beschränkt

aufrechterhalten.

Gegen den Beschluss wenden sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde vom

5. August 2021 und die Einsprechende mit der Beschwerde vom 10. August 2021.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen sowie

den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 1. Juli 2021 aufzuheben und das Patent umfassend die

Unterlagen der erteilten Fassung, nämlich

Patentansprüche 1 bis 16 vom 27. Februar 2019,

Beschreibung Seiten 1 bis 16 vom 27. Februar 2019 und

vier Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag;

aufrechtzuerhalten. Ferner beantragt sie, das Patent in der Reihenfolge

folgender Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:

1.

Patentansprüche 1 bis 14 gemäß dem achten Hilfsantrag aus dem

Schriftsatz vom 4. Juli 2022;

2.

Patentansprüche 1 bis 13 gemäß dem neunten Hilfsantrag aus dem

Schriftsatz vom 4. Juli 2022 mit Änderung überreicht in der mündlichen

Verhandlung;

3.

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß dem zehnten Hilfsantrag aus dem

Schriftsatz vom 4. Juli 2022;

4.

Patentansprüche 1 bis 12 gemäß dem siebten Hilfsantrag aus dem

Schriftsatz vom 4. Juli 2022;

jeweils Beschreibung und Zeichnungen wie beim Hauptantrag.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 1. Juli 2021 aufzuheben und das Patent vollständig zu

widerrufen.

Ferner stellt sie den Antrag, die Beschwerde der Patentinhaberin

zurückzuweisen.

Im Einspruchs-

und

im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind

folgende

Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:

B1:

seitens der Einsprechenden vorgelegte Merkmalsanalyse des

Anspruchs 1 der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Streitpatents

D1:

D2:

D3:

E1:

WO 2014 / 076 048 A2

WO 2010 / 062 479 A1

GB 2 411 009 A1

CN 2 00 965 588 Y

E1a:

Englische Maschinenübersetzung der CN 2 00 965 588 Y

E2:

CN 1 04 696 849 A

E2a:

Englische Maschinenübersetzung der CN 1 04 696 849 A

E3:

Anlagenkonvolut

„Qi-Standard

für

drahtlose

Stromübertragung“ bestehend aus:

E3a: Golem-Artikel „Qi-Standard für drahtlose Stromübertragung ist

fertig“, veröffentlicht am 26.07.2010

E3b:

Archive.org-Ausdruck

(Stand:

29.09.2015)

aus

www.wirelesspowerconsortium.com:

„What

is wireless

charging?“

E3c:

Archive.org-Ausdruck

(Stand:

05.09.2015)

aus

www.wirelesspowerconsortium.com: „Qi products”

E3d:

Screenshot aus E3c mit angewähltem Dropdown-Menü

„Industry“

E4:

Anlagenkonvolut

„Induktiv

ladbare

Hand-

und/oder

Haushaltsgeräte“ bestehend aus:

E4a: DE 20 2007 019 339 U1

E4b: US 2014 / 0 091 758 A1

E4c: DE 10 2011 051 612 A1

E4d: CN 2 03 859 549 U

E4da: Englische Maschinenübersetzung der CN 2 03 859 549 U

E4e: US 9 143 003 B2

OV1: Anlagenkonvolut zu einer ersten geltend gemachten offenkundigen

Vorbenutzung einer Standlupe „vario plus“, bestehend aus:

OV1a: Perspektivische Fotografie der Standlupe „vario plus"

OV1b: Fotografie eines lupentopfseitigen Abschnitts der Standlupe,

aufgenommen von innen her zur Darstellung der Anordnung

der beiden Leuchtmittel und des Blendenabschnitts

OV1c: Produktkatalog „Vision Technology Products" 2011/2012,

Titelseite, Seiten 14 und 15 und Rückseite

OV1d: Produktkatalog „Vision Technology Products" 2013/2014,

Titelseite, Seiten 14 und 15 und Rückseite

OV1e: Mehrere Lieferscheine zum Beleg einer Produktlieferung der

Standlupe OV1 an verschiedene Kunden der Einsprechenden

OV2: Anlagenkonvolut zu einer zweiten geltend gemachten offenkundigen

Vorbenutzung einer Handlupe „mobilux", bestehend aus:

OV2a: Perspektivische Fotografie der Handlupe „mobilux"

OV2b: Fotografie eines unterseitigen Abschnitts der Handlupe,

aufgenommen

zur Darstellung der Anordnung des

Leuchtmittels und des Blendenabschnitts

OV2c: Produktkatalog „Vision Technology Products" 2011/2012,

Titelseite, Seite 4 und Rückseite

OV2d: Produktkatalog „Vision Technology Products" 2013/2014,

Titelseite, Seite 4 und Rückseite

OV2e: Mehrere Lieferscheine zum Beleg einer Produktlieferung der

Handlupe OV2 an verschiedene Kunden der Einsprechenden

Davon wurden die Druckschriften D1 bis D3 bereits im Prüfungsverfahren

berücksichtigt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Hinzufügung

einer Merkmalsgliederung gemäß Einspruchsbeschluss:

1.

a)

b)

c)

Optisch vergrößernde Sehhilfe-Vorrichtung (1) in Form einer

Handlupe, umfassend:

wenigstens eine in wenigstens einem Betriebszustand

elektrische Energie

verbrauchende elektrische

oder

elektronische Funktionskomponente (2),

wenigstens einen der wenigstens einen elektrischen oder

elektronischen Funktionskomponente

(2) zugeordneten

wiederaufladbaren elektrischen Energiespeicher (3),

wenigstens ein

dem wenigstens einen elektrischen

Energiespeicher (3) zugeordnetes induktives Element (4),

welches dazu eingerichtet

ist, den wenigstens einen

elektrischen

Energiespeicher

(3)

über

induktive

Wechselwirkung mit wenigstens einem weiteren induktiven

Element (5) mit elektrischer Energie zu versorgen,

d)

einen

länglichen Grundkörper

(14), der

in einen

Lagerungsabschnitt (18) zur Lagerung eines optischen

Lupenglases und einen Handhabungsabschnitt (20) zur

Handhabung des Grundkörpers (14) aufgeteilt ist, wobei das

wenigstens eine induktive Element (4) im Bereich des

Handhabungsabschnitts (20) an oder in dem Grundkörper

(14) angeordnet oder ausgebildet ist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (früherer Hilfsantrag 8) unterscheidet sich

von der Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass am Ende des Anspruchs nach

dem Merkmal d) das Merkmal des erteilten Unteranspruchs 2 wie folgt als neues

Merkmal h) hinzugefügt ist:

( … )

h)

wobei das wenigstens eine induktive Element (4) unterhalb

einer Längsmittelachse des Handhabungsabschnitts (20)

innerhalb des Grundkörpers (14) angeordnet ist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (basierend auf früherem Hilfsantrag 9)

unterscheidet sich von der erteilten Fassung (Hauptantrag) dadurch, dass am Ende

des Anspruchs nach dem Merkmal d) die Merkmale der erteilten Unteransprüche 4

und 5 einschließlich der Änderung gemäß der mündlichen Verhandlung wie folgt als

neue Merkmale i) bis k) hinzugefügt sind:

i)

j)

( … )

wobei die Sehhilfe-Vorrichtung (1) eine Steuereinrichtung (7)

umfasst,

welche zur Steuerung des Ladezustands des wenigstens

einen elektrischen Energiespeichers (3), und zur Ermittlung

wenigstens einer den Ladezustand und/oder den Ladebetrieb

des wenigstens einen elektrischen Energiespeichers (3)

beschreibenden Ladezustands- und/oder Ladebetriebsinformation eingerichtet ist,

k)

wobei wenigstens eine der Steuereinrichtung (7) zugeordnete

Ausgabeeinrichtung (8) zur Ausgabe wenigstens einer von

der Steuereinrichtung (7) ermittelten Ladezustands- und/oder

Ladebetriebsinformation an ein benutzerseitiges Endgerät

eingerichtet ist.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 (früherer Hilfsantrag 10) unterscheidet sich

von der Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass am Ende des Anspruchs nach

dem Merkmal d) ein aus der Beschreibung (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0058]

i. V. m. Figur 5) entnommenes Merkmal wie folgt als neues Merkmal m) hinzugefügt

ist:

( … )

m)

weiter

umfassend

ein

der

wenigstens

einen

Funktionskomponente (2) zugehöriges, relativ zu dem

Grundkörper (14) an diesem zwischen unterschiedlichen

Positionen, welchen jeweils bestimmte Betriebszustände der

Funktionskomponente

(2) zugeordnet sind, bewegbar

gelagertes Betätigungselement (21) in Form eines Schiebers.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (früherer Hilfsantrag 7) entspricht der im

Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung und unterscheidet

sich von der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass am Ende des

Anspruchs nach dem Merkmal d) die Merkmale der erteilten Unteransprüche 6 bis 8

wie folgt als neue Merkmale e) bis g) hinzugefügt sind (vgl. Anlage B1 der

Einsprechenden):

( … )

e)

f)

wobei die oder wenigstens eine elektrische oder elektronische

Funktionskomponente (2) als ein Leuchtmittel ausgebildet ist

oder wenigstens ein solches umfasst,

wobei das Leuchtmittel im Bereich des Lagerungsabschnitts

(18) angeordnet ist, sodass von dem Leuchtmittel emittiertes

Licht zumindest auf den durch das Lupenglas betrachtbaren

Bereich trifft,

g)

wobei zwischen dem Lupenglas und der als Leuchtmittel

ausgebildeten

Funktionskomponente

(2)

ein

Blendenabschnitt (24) angeordnet oder ausgebildet ist,

welcher dazu eingerichtet ist, zu verhindern, dass von dem

Leuchtmittel emittiertes Licht unmittelbar auf das Lupenglas

trifft.

Zu den jeweiligen nebengeordneten Ansprüchen sowie Unteransprüchen und den

weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Die

Beschwerde der Patentinhaberin hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des

jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1, 2, 3 und 4

nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 4 PatG). Die Beschwerde der

Einsprechenden ist aus demselben Grund in vollem Umfang erfolgreich.

1.

Das Streitpatent betrifft eine optisch vergrößernde Sehhilfe-Vorrichtung in

Form einer Handlupe (Patentschrift, Abs. [0012]).

Es sei bekannt, die Funktionalität derartiger Lupen etwa durch integrierte

Leuchtmittel zu erweitern (Patentschrift, Abs. [0002]). Die elektrische Versorgung

entsprechender elektrischer oder elektronischer Funktionskomponenten erfolge

über einen wiederaufladbaren elektrischen Energiespeicher, beispielsweise in Form

eines Akkumulators. Um diesen zu laden, müsse die Sehhilfe-Vorrichtung über ein

Versorgungskabel mit einer externen elektrischen Energiequelle verbunden

werden, was mitunter umständlich sein könne (Patentschrift, Abs. [0003]). Deshalb

bestehe ein Weiterentwicklungsbedarf im Hinblick auf den Bedienkomfort beim

Laden (Patentschrift, Abs. [0004]).

Im Stand der Technik seien Sehhilfe-Vorrichtungen mit einer Anzahl an optischen

Elementen

bzw.

integrierten

elektrische

Energie

verbrauchenden

Funktionskomponenten bekannt (Patentschrift, Abs. [0005] bis [0007]). Ferner sei

im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik eine Ladeeinheit zum Aufladen eines

elektronischen Geräts, insbesondere eines Mobiltelefons, und einer Auflagefläche

zum Aufnehmen des elektronischen Geräts gezeigt (Patentschrift, Abs. [0008]).

Zudem offenbare der Stand der Technik eine Standlupe mit einer rings um deren

Linse angeordneten Beleuchtungseinrichtung und mit einem Griffkörper, mit

welchem die Linse tragend verbunden sei (Patentschrift, Abs. [0009]).

Die Aufgabe der Anmeldung besteht darin, eine gegenüber dem Stand der Technik

verbesserte Sehhilfe-Vorrichtung anzugeben (Patentschrift, Abs. [0010]).

Als Fachmann, der mit der Lösung der genannten Aufgabe betraut wird, sieht der

Senat einen Ingenieur mit Bachelorgrad oder vergleichbarem Abschluss der

Fachrichtung technische Optik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung

optischer Sehhilfe-Vorrichtungen wie etwa Handlupen an. Dieser Fachmann besitzt

zudem entweder selbst Vorkenntnisse in der Elektrotechnik oder zieht zu

elektrotechnischen Fragestellungen einen zweiten Fachmann mit diesbezüglichen

Kenntnissen zu Rate.

2.

Zur Lehre des Patentanspruchs 1

2.1

Durch den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung des Hauptantrags

wird eine optisch vergrößernde Sehhilfe-Vorrichtung in Form einer Handlupe unter

Schutz gestellt.

Diese

umfasst

wenigstens

eine

elektrische

oder

elektronische

Funktionskomponente, die in wenigstens einem Betriebszustand elektrische

Energie verbraucht (Merkmal a)). Als Beispiele für Funktionskomponenten nennt die

Patentschrift Leuchtmittel, beispielsweise in Form einer Leuchtdiode (LED) (vgl.

Abs. [0015]; Figur 6, LED 2).

Die patentgemäße Handlupe weist ferner wenigstens einen wiederaufladbaren

elektrischen Energiespeicher auf (Merkmal b)), welcher der elektrischen oder

elektronischen Funktionskomponente zugeordnet ist, diese also mit elektrischer

Energie versorgt (Patentschrift, Abs.

[0041]). Als Beispiel für einen derartigen

wiederaufladbaren elektrischen Energiespeicher

ist in der Patentschrift ein

Akkumulator angegeben (Abs. [0041]).

Weiterhin soll die Handlupe gemäß Patentanspruch 1 wenigstens ein induktives

Element umfassen, das dem Energiespeicher zugeordnet ist und dazu eingerichtet

ist, den elektrischen Energiespeicher über

induktive Wechselwirkung mit

wenigstens einem weiteren induktiven Element mit elektrischer Energie zu

versorgen (Merkmal c)). In Figur 6 i. V. m. Absatz [0060] zeigt die Patentschrift im

Schnittbild einer anspruchsgemäßen Handlupe 1 einen Energiespeicher 3 und ein

induktives Element 4. Ein weiteres induktives Element 5, mit dem der

Energiespeicher gemäß dem Merkmal c) mit elektrischer Energie versorgt werden

soll, ist den Figuren 2 bis 4 entnehmbar.

Unter einer induktiven Wechselwirkung, auf der gemäß dem Merkmal c) die

Energieversorgung beruht, ist hierbei das Prinzip eines Transformators zu

verstehen. So soll das induktive Element 5 gemäß Absatz [0044] der Patentschrift

als Primärspule dienen und ein magnetisches (Wechsel)Feld erzeugen, wodurch in

dem als Sekundärspule dienenden induktiven Element 4 der Handlupe eine

elektrische (Wechsel-)Spannung induziert wird, mit der letztlich der Energiespeicher

geladen werden kann.

Nach dem Merkmal d) des erteilten Patentanspruchs 1 weist die Handlupe 1, wie in

Figur 5 veranschaulicht, einen länglichen Grundkörper 14 auf, der in einen

Lagerungsabschnitt 18 zur Lagerung eines optischen Lupenglases 19 und einen

Handhabungsabschnitt 20 zur Handhabung des Grundkörpers aufgeteilt ist.

Weiterhin legt das Merkmal d) fest, dass das induktive Element der Handlupe im

Bereich des Handhabungsabschnitts an oder in dem Grundkörper angeordnet oder

ausgebildet sein soll, wie in Figur 6 am Beispiel des induktiven Elements 4 gezeigt.

2.2

Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 (früherer Hilfsantrag 8)

präzisiert die Lage des induktiven Elements innerhalb der Handlupe durch das

zusätzliche Merkmal h), wonach das induktive Element 4 unterhalb einer

Längsmittelachse des Handhabungsabschnitts 20 innerhalb des Grundkörpers 14

angeordnet sein soll (vgl. Patentschrift, Figur 6). Im Inneren des Grundkörpers ist

das induktive Element laut Patentschrift gegenüber äußeren Einflüssen gut

geschützt und zugleich nahe an dem weiteren induktiven Element 5 (vgl. Figur 4)

angebracht, was einen hohen Wirkungsgrad der induktiven Wechselwirkung

gewährleistet (vgl. Absatz [0060]).

2.3

Im Unterschied zu der Handlupe gemäß der erteilten Fassung sollen nach

dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 (basierend auf früherem Hilfsantrag 9)

weiterhin Mittel zur Steuerung und Anzeige des Ladezustands vorhanden sein

(Merkmale i) bis k)). Demnach soll die Handlupe eine Steuereinrichtung aufweisen

(Merkmal

i)), die zur Steuerung des Ladezustands des Energiespeichers der

Handlupe eingerichtet ist (Merkmal

j), erster Teil) und nach einer weiteren

Anweisung des Merkmals j) außerdem zur Ermittlung wenigstens einer den

Ladezustand und/oder den Ladebetrieb des Energiespeichers beschreibenden

Ladezustands- und/oder Ladebetriebsinformation eingerichtet ist

(Merkmal

j),

zweiter Teil). Der Beschreibung sind keine Details zum technischen Aufbau und der

Funktionsweise der Steuereinrichtung entnehmbar.

Gemäß dem weiteren Merkmal k) weist die Handlupe eine der Steuereinrichtung

zugeordnete Ausgabeeinrichtung auf, die

zur Ausgabe der ermittelten

Ladeinformationen an ein benutzerseitiges Endgerät eingerichtet

ist. Die

Patentschrift nennt im Absatz [0046] als Beispiele für Endgeräte ein Handy,

Smartphone, Laptop, Tablet, eine Smartwatch, usw. Außerdem können die

Ladeinformationen akustisch, optisch und/oder haptisch ausgegeben werden (Abs.

[0046]).

2.4

Die Handlupe gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 (früherer

Hilfsantrag 10) soll gegenüber der erteilten Fassung im Kern zusätzlich einen

Schiebeschalter aufweisen, mit welchem beispielsweise eine LED-Leuchte ein- und

ausgeschaltet werden kann. Dieser Sachverhalt ist in die Worte des Merkmals m)

gekleidet, gemäß dem die Handlupe oder deren Grundkörper ein bewegbar

gelagertes Betätigungselement 21 in Form eines Schiebers (vgl. Patentschrift,

Figur 5) umfassen soll.

Weiterhin gibt das Merkmal m) für das Betätigungselement vor, dass es der

Funktionskomponente (z. B. LED) zugehörig sein soll, und außerdem relativ zu dem

Grundkörper 14 an diesem zwischen unterschiedlichen Positionen bewegbar (vgl.

Doppelpfeil in Figur 5 der Patentschrift) sein soll, welchen jeweils bestimmte

Betriebszustände der Funktionskomponente zugeordnet sein sollen. Als Beispiele

hierfür erläutert die Patentschrift im Absatz [0059], dass das Leuchtmittel in einer

ersten Position außer Betrieb genommen sein kann, während es bei zwei weiteren

Positionen des Schiebers Licht unterschiedlicher

Intensität oder Wellenlänge

emittiert.

2.5

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (früherer Hilfsantrag 7)

legt

gegenüber der erteilten Fassung für die Handlupe weiterhin fest, dass deren

elektrische oder elektronische Funktionskomponente als ein Leuchtmittel

ausgebildet ist oder wenigstens ein solches umfasst (Merkmal e); vgl. Patentschrift,

Figur 6 mit LED 2). Ferner soll das Leuchtmittel

im Bereich des

Lagerungsabschnitts 18 (in Figur 6 links) angeordnet sein, sodass von dem

Leuchtmittel 2 emittiertes Licht zumindest auf den durch das Lupenglas 19

betrachtbaren Bereich trifft (Merkmal f)), d. h. in Figur 6 auf den von der LED 2 aus

gesehen links unten befindlichen Bereich. Des Weiteren verlangt das zusätzliche

Merkmal g) zwischen dem Lupenglas 19 und dem Leuchtmittel 2 einen

Blendenabschnitt 24 (in Figur 6 links neben LED 2), welcher dazu eingerichtet ist,

zu verhindern, dass von dem Leuchtmittel 2 emittiertes Licht unmittelbar auf das

Lupenglas 19 trifft.

Das Streitpatent gibt keinen technischen Grund an, warum emittiertes Licht auf

direktem Weg nicht zum Lupenglas gelangen darf.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht

auf erfinderischer Tätigkeit.

3.1

Die chinesische Gebrauchsmusterschrift E1

betrifft gemäß

ihrem

Schutzanspruch 1 nach der englischen Maschinenübersetzung E1a ein „hand-held

magnifying glass“ und somit eine optisch vergrößernde Sehhilfe-Vorrichtung in Form

einer Handlupe entsprechend dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag.

Die Handlupe weist ferner ein Leuchtmittel (E1a, Schutzanspruch 1: „lighting

device“) auf, das als Leuchtdiode (LED) (Beschreibung, Abschnitt „Detailed ways“)

ausgebildet sein kann. Damit

ist eine elektrische

oder elektronische

Funktionskomponente gegeben, die im Betriebszustand des Leuchtens elektrische

Energie verbraucht (Merkmal a)).

Gemäß E1a, Schutzanspruch 2 wird das Leuchtmittel durch einen elektrischen

Energiespeicher mit Energie versorgt („the lighting device is powered by a battery“),

welcher zu einer Ladeschaltung parallelgeschaltet ist

(„a charging circuit is

connected in parallel at both ends of the battery“). Die Ladeschaltung dient dem

Laden des Energiespeichers (Beschreibung, Abschnitt

„Detailed ways“: „for

charging

the battery 7“), der

folglich wiederaufladbar und der LED als

Funktionskomponente zugeordnet ist (Merkmal b)).

Ferner

ist für die Handlupe nach E1a, Schutzanspruch 6 eine elektrische

Anschlussbuchse („a power input terminal“) vorgesehen, die mit der Ladeschaltung

verbunden ist („the power input terminal is connected to the charging circuit“). Nach

der Beschreibung im Abschnitt „Detailed ways“, dort im zweiten Absatz, drittletzte

und vorletzte Zeile soll damit der Energiespeicher von einer externen Energiequelle

(„external power source“) versorgt werden. Daher kommt die Anschlussbuchse

einem dem elektrischen Energiespeicher zugeordneten Element gleich, welches

dazu eingerichtet ist, den wenigstens einen elektrischen Energiespeicher mit

elektrischer Energie zu versorgen, d. h. Merkmal c) ist teilweise gezeigt.

Den Aufbau der Handlupe zeigt E1 in Figur 3. Aus den darin abgebildeten

Gehäusehälften ist ein länglicher Grundkörper zusammengesetzt. In dessen

ringförmig dargestelltem Abschnitt befindet sich nach Figur 3 ein optisches

Lupenglas (magnifying glass 3), wodurch ein Lagerungsabschnitt zur Lagerung

eines optischen Lupenglases gegeben ist. Der in Figur 3 vom ringförmigen

Lagerungsabschnitt abstehende Gehäuseteil bildet einen Handhabungsabschnitt

(E1a, Beschreibungsabschnitt „Detailed ways“: „handle“). Dabei ist nach Figur 3 die

Anschlussbuchse 13 („power input terminal“) als bauliches Element im Bereich des

Handhabungsabschnitts in dem Grundkörper ausgebildet, d. h. Merkmal d) ist der

E1 teilweise entnehmbar.

Nicht gezeigt ist in E1, dass das dem elektrischen Energiespeicher zugeordnete

Element als induktives Element ausgebildet ist, das den Energiespeicher über

induktive Wechselwirkung mit wenigstens einem weiteren induktiven Element mit

elektrischer Energie versorgt, wie es die restlichen Teile der Merkmale c) bzw. d)

weiterhin verlangen.

Allerdings schlägt die Druckschrift E1 dem Fachmann zwei alternative Wege vor,

den Energiespeicher aufzuladen. Denn neben der bereits beschriebenen

Möglichkeit, mittels einer Anschlussbuchse durch eine externe Energiequelle zu

laden, gibt die E1 die Lehre, den Energiespeicher mittels eines handbetriebenen

Generators (Schutzanspruch 3: „hand-cranked generator“) zu versorgen (vgl. in E1,

Figur 2 Drehgelenk „gear joint“ 10, „connecting rod 11“ und „handlebar 12“ für den

Handbetrieb).

Indem die E1 dem Fachmann alternative Lademöglichkeiten aufzeigt, wird dieser

angeregt,

sich mit

deren

jeweiligen

technischen

Eigenschaften

auseinanderzusetzen sowie nach weiteren Ansätzen zur Energieversorgung, wie

sie im Bereich optischer Geräte verwendet werden, Ausschau zu halten.

3.2

Die Druckschrift D3 befasst sich gleichfalls mit einer optisch vergrößernden

Sehhilfe-Vorrichtung, wenn auch in erster Linie in Gestalt einer Brille (vgl.

Bezeichnung: „Eyewear“, maßgebliche Figur 3 auf der Titelseite). Diese weist in den

Leuchtdioden 60 (Figur 3 i. V. m. Abstract) elektrische Funktionskomponenten auf,

welche durch einen wiederaufladbaren elektrischen Energiespeicher (Abstract:

„light emitting diodes 60 powered by one or more batteries … recharging the

battery“) versorgt werden.

Zum Aufladen des Energiespeichers sieht die Lehre der D3 neben einer Buchse für

ein Ladekabel (S. 3, letzter Absatz: „power-in jack“) vor allem ein induktives

Element 62 (Figur 3) zum induktiven Laden vor (S. 3, letzter Absatz: „recharging

means (e.g. … or inductive coil)“).

3.3

Dem Fachmann stehen in der Gesamtschau der Druckschriften E1 und D3

somit drei Möglichkeiten des Aufladens mit jeweils eigenen Vor- und Nachteilen zur

Verfügung. Je nach Bedarf wird er daraus die am besten geeignete auswählen.

Wenn dem Fachmann an kontaktloser Aufladung bei einfacher Handhabung

gelegen ist, wird er daher induktives Laden in Betracht ziehen.

So wird der Fachmann die aus E1 bekannte Handlupe nach dem Vorbild der D3 mit

einem induktiven Element versehen, um deren elektrischen Energiespeicher über

induktive Wechselwirkung zu versorgen – Merkmal c). Nachdem E1 aaO lehrt, die

Anschlussbuchse im Bereich des Handhabungsabschnitts anzuordnen, empfiehlt

es sich für den Fachmann, das induktive Element

im selben Bereich des

Grundkörpers unterzubringen. Eine solche Integration begegnet zumindest dann

keinem Hindernis, wenn der Fachmann sich dafür entscheidet, anstelle eines

Handgenerators eine induktive Lademöglichkeit zu schaffen – Merkmal d). Durch

dieses systematische Vorgehen ergänzt der Fachmann die in E1 fehlenden Teile

der Merkmale c) und d) nahtlos anhand des aus D3 Vorbekannten.

Demzufolge ergibt sich die Handlupe des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß

Hauptantrag in naheliegender Weise aus dem den Druckschriften E1 und D3 in der

Zusammenschau entnehmbaren Stand der Technik.

3.4

Der Auffassung der Patentinhaberin, dass der Fachmann die Handlupe nach

E1 nicht mit dem ganz anderen Gegenstand gemäß D3 kombinieren würde, folgt

der Senat nicht.

3.4.1 Die Patentinhaberin argumentiert, es sei der Kerngedanke der Lehre von E1,

den elektrischen Energiespeicher über den handbetreibbaren Generator

aufzuladen. Damit könne die Handlupe mobil genutzt werden, so dass der

Fachmann keinen Anlass habe, eine Alternative zu dem Handgenerator gemäß E1

zu verwirklichen. Ohnehin würden die baulichen Gegebenheiten des

Handgenerators dem Fachmann Schwierigkeiten bei einem etwaigen Versuch

bereiten, noch eine weitere Lademöglichkeit wie das induktive Laden zu integrieren.

Diesem Argument steht entgegen, dass die E1 vordringlich eine bessere

Beleuchtung beim Betrachten mit einer Handlupe anstrebt, und

für die

Energieversorgung zwei gleichberechtigte Alternativen nennt. So sieht die E1a

äußere Lichtquellen als nachteilig für die Nutzung einer Handlupe an (vgl. Abschnitt

„Background technique“), und schlägt als Lösung eine Lichtquelle unterhalb des

Griffs der Handlupe vor (vgl. Abschnitt „Utility model content“ sowie Anspruch 1).

Zur Energieversorgung stellt die E1a einerseits mit dem Unteranspruch 6 einen

elektrischen Anschluss (power input terminal) zum Laden und andererseits mit dem

Unteranspruch 3 einen handbetreibbaren Generator (hand-cranked generator)

unter Schutz. Dabei sind die beiden Unteransprüche 3 und 6 auf zwei voneinander

unabhängige Alternativen gerichtet, denn sie sind auf denselben Unteranspruch 2

rückbezogen. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin gibt die E1 dem

Fachmann somit zwei eigenständige Ausgangspunkte für eine Weiterentwicklung

an die Hand.

Nachdem der Handgenerator somit verzichtbar ist, besteht zudem kein Hindernis

für die Integration eines induktiven Elements in die Handlupe. Dass ein

Handgenerator es ermöglichen könnte, die Handlupe mobil zu nutzen, wie von der

Patentinhaberin vorgetragen, erwähnt die E1 indessen an keiner Stelle.

3.4.2 Des Weiteren wendet die Patentinhaberin ein, alle der Druckschrift D3

entnehmbare Ausgestaltungen beträfen Brillen und keine Handlupen. Daher gebe

der Hinweis der D3, die Linse oder das Linsenpaar könnte(n) wahlweise mit der

Hand gehalten werden (S. 2, Abs. 2: „hand held“), dem Fachmann keine Details für

die Weiterentwicklung einer Handlupe.

Dieser Einwand greift nicht durch. Denn aufgrund des vorgenannten Hinweises auf

handgehaltene Linsen thematisiert die D3 auch optisch vergrößernde Sehhilfe-

Vorrichtungen jenseits der in den Figuren dargestellten Brillen. Selbst wenn die D3

damit keine vollständige Lehre zur Verwirklichung einer Handlupe gibt, so befasst

sie sich doch mit fachlich übergreifenden Sachverhalten und zeigt dafür

Lösungsansätze auf, die der Fachmann bei der Weiterentwicklung einer Handlupe

berücksichtigen wird.

4.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (früherer Hilfsantrag 8) kann nicht

günstiger beurteilt werden, da sein Gegenstand ebenfalls nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruht.

4.1

Die Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ergibt

sich in naheliegender Weise aus dem den Druckschriften E1 und D3 entnehmbaren

Stand der Technik.

Auf der Grundlage des erteilten Patentanspruchs 1 soll das induktive Element der

Handlupe gemäß Hilfsantrag

1

unterhalb einer Längsmittelachse des

Handhabungsabschnitts

innerhalb

des Grundkörpers

angeordnet

sein

(Merkmal h)).

Ausgehend von der den Druckschriften E1 und D3 gemeinsam entnehmbaren Lehre

liegt es im Griffbereich des Fachmanns, wo er das in D3 vorgeschlagene induktive

Element in die Handlupe nach E1 integrieren soll. Nachdem gemäß E1 alle

elektronischen Komponenten im Handhabungsabschnitt untergebracht sind, wird

der Fachmann diesen auch als Ort für das induktive Element bevorzugen, zumal

eine solche Gruppierung den Vorteil einer einzigen elektronischen Baugruppe mit

sich bringt.

Es gehört zum Fachwissen, dass eine induktive Wechselwirkung die Energie am

wirksamsten überträgt, wenn Primär- und Sekundärspule einander möglichst nahe

sind. Dieser Anforderung genügen im Handhabungsabschnitt alle Positionen in der

Nähe der Außenwandung. Nachdem die Hälfte dieser Positionen unterhalb der

Längsmittelachse des in Figur 3 von E1 gezeigten Handhabungsabschnitts liegen,

verlangt die Auswahl eines solchen Ortes dem Fachmann kein erfinderisches Zutun

ab – Merkmal h).

4.2

Die Argumentation der Patentinhaberin zum Hilfsantrag 1 hält einer

genaueren Überprüfung nicht stand.

4.2.1 Die Patentinhaberin macht geltend, der durch E1 und D3 gegebene Stand

der Technik eröffne dem Fachmann verschiedene Alternativen für die Positionierung

des induktiven Elements. Insbesondere könnten der D3 keine Details zur

Gestaltung einer Handlupe entnommen werden, während in E1 kein induktives

Element gezeigt sei.

Diese Entgegnung vermag nicht zu überzeugen. Denn die

technischen

Erfordernisse für ein effizientes induktives Laden setzen dem gestalterischen

Spielraum des Fachmanns enge Grenzen. Außerdem bedarf es angesichts der in

den Figuren von E1 dargestellten baulichen Einzelheiten einer Handlupe keiner

Ergänzung durch die Lehre der D3, um den Fachmann, wie bereits erläutert, zu

einer Positionierung des induktiven Elements unterhalb einer Längsmittelachse des

Handhabungsabschnitts zu leiten.

4.2.2 Des Weiteren trägt die Patentinhaberin im Hinblick auf die Integration eines

induktiven Elements in die Handlupe gemäß E1 vor, der vom Handgenerator

beanspruchte Bauraum lasse im Handhabungsabschnitt keinen ausreichenden

Platz, um darin auch noch ein induktives Element unterzubringen.

Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Denn ein Handgenerator ist nach der

Lehre der E1 kein zwingend erforderlicher Bestandteil der Handlupe, wie bereits

zum Hauptantrag ausgeführt (vgl. Abschn. 3.4.1). Entscheidet sich der Fachmann

also für eine Weiterentwicklung ohne Handgenerator gemäß der alternativen

Ausführungsform, steht genügend Bauraum für ein induktives Element zur

Verfügung.

Selbst wenn man der Patentinhaberin dahingehend folgen wollte, dass der

Fachmann ausgehend von der Handlupe nach E1 auf den Handgenerator nicht

verzichten würde, stehen dem Einwand mangelnden Bauraums die geringen

Abmessungen eines induktiven Elements entgegen. Denn in der Figur 3 von D3 ist

ein induktives Element 62 („wire coil“) als Bestandteil eines Brillenbügels dargestellt.

Ein solch filigranes Bauteil ordnet der Fachmann ohne Schwierigkeiten auch neben

einem Handgenerator im Handhabungsabschnitt an.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 (basierend

auf früherem Hilfsantrag 9) war für den Fachmann gleichfalls nahegelegt und beruht

deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

5.1

Basierend auf dem erteilten Patentanspruch 1 soll die Handlupe in der

Fassung des Hilfsantrags 2 weiterhin Mittel zur Steuerung und Anzeige des

Ladezustands aufweisen

(Merkmale i) bis k)). Demnach steuert eine

Steuereinrichtung (Merkmal i)) den Ladezustand des Energiespeichers und ermittelt

eine entsprechende Ladezustands- und/oder Ladebetriebsinformation (Merkmal j)).

Außerdem soll eine Ausgabeeinrichtung die so ermittelte Information an ein

benutzerseitiges Endgerät ausgeben (Merkmal k)).

An die Ausführungen zu den Druckschriften E1 und D3 im Rahmen des

Hauptantrags anknüpfend zeigt D3 im Anspruch 21 ebenso eine Steuereinrichtung

(„control circuit” – Merkmal i)).

Die Steuereinrichtung dient dabei nach der Lehre der D3 sowohl der Ermittlung des

Ladezustands des Energiespeichers (Anspruch 22: „monitoring the charge status of

the battery“) als auch der Steuerung des Ladezustands (Anspruch 23: „controlling

the power directed to the light source … to conserve battery power“ – Merkmal j)).

Darüber hinaus offenbart D3 in den Ansprüchen 26 und 27 eine Ausgabeeinrichtung

(„audible/visual alarm“ bzw. „indicator“) für Informationen zum Ladezustand und

Ladebetrieb („to warn when battery power is low“ bzw. „to indicate the charge status

of the battery“). Die so ermittelte Information wird unmittelbar an einen Benutzer

ausgegeben, – d. h. das Merkmal k) ist teilweise erfüllt.

Nicht gezeigt ist in D3, dass die Ausgabeeinrichtung für eine Ausgabe an ein

benutzerseitiges Endgerät eingerichtet ist.

Vernetzte Geräte, mobile Datenkommunikation und Smartphones als alltäglich

benutzte Endgeräte waren zum Anmeldezeitpunkt bereits weit verbreitet. So werden

diese

technischen Gegebenheiten auch

im Zusammenhang mit optisch

vergrößernden Sehhilfe-Vorrichtungen

in Form von Datenbrillen wie

selbstverständlich genannt (vgl. D2, Abs. [0004], [00115] und [00116]). In einem

solchen technologischen Umfeld liegt es für den Fachmann auf der Hand, die damit

verbundenen Möglichkeiten bei der Weiterentwicklung der Steuereinrichtung der

Handlupe mit einzubeziehen. Ladeinformationen an einen Benutzer auszugeben,

indem ein dem Benutzer vertrautes Endgerät hierfür herangezogen wird, gestattet

eine komfortablere Bedienung, die der Fachmann somit ohne erfinderisches Zutun

vorsehen wird – Merkmal k).

5.2

Die Patentinhaberin trägt vor, die Druckschrift D2 offenbare lediglich, dass

eine Datenbrille Informationen an deren Träger ausgebe (Abs. [00111] und [00112]:

„to the wearer“), nicht aber an ein benutzerseitiges Endgerät.

Mit diesem Einwand vermag die Patentinhaberin letztlich nicht durchzudringen. Es

trifft zwar zu, dass der D2 keine Angaben entnehmbar sind, wonach die Datenbrille

Informationen an ein benutzerseitiges Endgerät ausgibt. Doch die D2 zählt in den

Absätzen [00111] bis

[00116] eine Vielzahl von Mitteln zur mobilen

Datenkommunikation sowie zur Ein- und Ausgabe von Informationen auf, die zum

Zeitpunkt der Anmeldung der breiten Öffentlichkeit ausnahmslos als technische

Selbstverständlichkeiten geläufig waren.

Insofern verdeutlicht die D2 ein

technisches Wissen, über das der Fachmann neben seinem fachspezifischen

Wissen gleichfalls verfügt und auf das er gegebenenfalls aus den vorgenannten

Gründen zurückgreift.

6.

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3

(früherer Hilfsantrag 10) beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

In der Fassung des Hilfsantrags 3 soll die beanspruchte Handlupe gegenüber dem

erteilten Patentanspruch 1 zusätzlich einen Schiebeschalter (um beispielsweise

eine Leuchtdiode ein- oder auszuschalten) aufweisen, den das Merkmal m) als

relativ zum Grundkörper bewegbar gelagertes Betätigungselement in Form eines

Schiebers benennt.

Der Druckschrift D3, deren Lehre eine Handlupe gemäß Hauptantrag in der

Zusammenschau mit E1 nahelegt, ist weiterhin auf Seite 4 im dritten Absatz ein

Schiebeschalter

(„slide

switch“)

zum

Ein-

und

Ausschalten

(„connecting/disconnecting the light source from the battery“) des Leuchtmittels

(„light source“) entnehmbar – Merkmal m).

Infolgedessen ergibt sich eine Handlupe gemäß dem Patentanspruch 1 nach

Hilfsantrag 3 aus der den Druckschriften E1 und D3 in ihrer Gesamtheit

entnehmbaren Lehre gleichfalls in naheliegender Weise.

7.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (früherer Hilfsantrag 7) kann nicht

günstiger beurteilt werden, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit

beruht.

7.1

Ausgehend vom Patentanspruch 1 in erteilter Fassung wird die elektronische

Funktionskomponente der Handlupe des Hilfsantrags 4 dahingehend näher

bestimmt, dass sie ein Leuchtmittel umfasst (Merkmal e)),

im Bereich des

Lagerungsabschnitts angeordnet ist, sodass von dem Leuchtmittel emittiertes Licht

zumindest auf den durch das Lupenglas betrachtbaren Bereich trifft (Merkmal f)),

und zwischen dem Lupenglas und dem Leuchtmittel ein Blendenabschnitt

angeordnet oder ausgebildet

ist, der verhindert, dass von dem Leuchtmittel

emittiertes Licht unmittelbar auf das Lupenglas trifft (Merkmal g)).

Ein Leuchtmittel

ist in E1a durch die „LED lamp“ (Schutzanspruch 7) gegeben

– Merkmal e).

E1 zeigt

in Figur 3 das Leuchtmittel 4 am

linken unteren Ende des

Lagerungsabschnitts, entsprechend dem ersten Teilmerkmal des Merkmals f). Zur

Richtung des emittierten Lichts gibt E1a auf Seite 1 im vorletzten Satz des zweiten

Absatzes die Lehre: „the illuminating device is directed below the magnifying glass,

when the user uses the light in a relatively dark light, the light directly shines on the

observed object“. Folglich trifft das von dem Leuchtmittel emittierte Licht

(„illuminating device is directed”) zumindest auf den durch das Lupenglas

betrachtbaren Bereich („shines on the observed object”) – zweites Teilmerkmal des

Merkmals f).

Nicht gezeigt ist in E1 ein Blendenabschnitt, wie ihn das Merkmal g) verlangt.

Die D3 weist den Fachmann an (vgl. S. 3, Abs. 2), das emittierte Licht erstens

abzublenden („shaded“), um es zweitens in Richtung des betrachteten

Objektbereichs zu lenken („to direct light“) und drittens Streulicht zu vermeiden

(„prevent stray light“). Alle drei Gesichtspunkte berücksichtigt der Fachmann, wenn

er festlegt, wie das emittierte Licht bei der Handlupe nach dem Vorbild der E1

objektseitig geführt wird, weil die E1 hierzu keine Angaben macht. Dazu bestimmt

der Fachmann den zu beleuchtenden Bereich und schirmt die benachbarten

Bereiche nach der Lehre der D3 durch einen Blendenabschnitt beim Leuchtmittel

derart ab, dass kein Streulicht zu den Nachbarbereichen gelangt. Dabei bildet das

Lupenglas die konstruktiv bedingte Grenze des abzuschirmenden Bereichs, weil

jegliches Licht, das auf das Lupenglas trifft, als Streulicht zum Betrachter gelangen

kann. Diese Anpassung des Grundgedankens der D3 an die Geometrie der

Beleuchtung gemäß E1 führt den Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu einem

Blendenabschnitt, der verhindert, dass von dem Leuchtmittel emittiertes Licht

unmittelbar auf das Lupenglas trifft – Merkmal g).

7.2

Die Patentinhaberin vertritt die Ansicht, dass die D3 im Unterschied zum

Streitpatent lediglich bestrebt sei, umstehende Personen vor einer Blendwirkung

durch das emittierte Licht zu schützen und allein mit dieser Zielsetzung Blenden

(vgl. Figur 2 bis 5: „shades 44, 46, 48“) für die in D3 offenbarte Brille vorsehe.

Außerdem könne angesichts der gemäß den Figuren 1 bis 3 von D3 gegenüber den

Brillengläsern vorspringend dargestellten Leuchtdioden 56, 58 und 60 überhaupt

kein emittiertes Licht auf die Brillengläser streuen.

In ihrem Vortrag lässt die Patentinhaberin jedoch außer Acht, dass die D3 dem

Fachmann nicht nur Ausführungsbeispiele vorstellt, sondern darüber hinaus

grundlegend den Weg zur Gestaltung der Lichtführung weist (vgl. S. 3, Abs. 2).

Demzufolge hat der Fachmann lediglich die Geometrie der Abschirmung von der in

der D3 gegebenen senkrechten Orientierung des Leuchtmittels zu den Linsen auf

die gemäß E1 spitzwinkelige Ausrichtung des Leuchtmittels zum Lupenglas zu

übertragen und dabei, wie von D3 empfohlen, Streulicht zu vermeiden. Die damit

verbundenen konstruktiven Überlegungen sind dem Fachkönnen zuzurechnen und

vermögen daher keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

8.

Somit hat der Patentanspruch 1 weder in der Fassung gemäß dem

Hauptantrag noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge Bestand.

Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch jeweils die übrigen Ansprüche, da die

Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents nur

im Umfang von

Anspruchssätzen begehrt hat, die

jeweils einen nicht

rechtsbeständigen

Patentanspruch enthalten (BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Morawek

Hoffmann

Akintche

Dr. Harth