Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 28.07.2022 – 17 W (pat) 9/21
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:280722B17Wpat9.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 9/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juli 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2015 117 403
…
ECLI:DE:BPatG:2022:280722B17Wpat9.21.0
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Ing. Univ. Hoffmann, der
Richterin Akintche und des Richters Dr.-Ing. Harth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. Juli 2021 aufgehoben und das Patent wird in vollem Umfang
widerrufen.
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 13. Oktober 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingegangene Patentanmeldung 10 2015 117 403.0 ist durch Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung
„Sehhilfe-Vorrichtung, Ladevorrichtung und Verfahren zum Laden“
erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 19. Juni 2019.
Gegen das Patent ist am 7. Februar 2020 Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 51 hat mit Beschluss vom 1. Juli 2021 das Patent beschränkt
aufrechterhalten.
Gegen den Beschluss wenden sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde vom
5. August 2021 und die Einsprechende mit der Beschwerde vom 10. August 2021.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen sowie
den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 1. Juli 2021 aufzuheben und das Patent umfassend die
Unterlagen der erteilten Fassung, nämlich
Patentansprüche 1 bis 16 vom 27. Februar 2019,
Beschreibung Seiten 1 bis 16 vom 27. Februar 2019 und
vier Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6 vom Anmeldetag;
aufrechtzuerhalten. Ferner beantragt sie, das Patent in der Reihenfolge
folgender Hilfsanträge beschränkt aufrechtzuerhalten:
1.
Patentansprüche 1 bis 14 gemäß dem achten Hilfsantrag aus dem
Schriftsatz vom 4. Juli 2022;
2.
Patentansprüche 1 bis 13 gemäß dem neunten Hilfsantrag aus dem
Schriftsatz vom 4. Juli 2022 mit Änderung überreicht in der mündlichen
Verhandlung;
3.
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß dem zehnten Hilfsantrag aus dem
Schriftsatz vom 4. Juli 2022;
4.
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß dem siebten Hilfsantrag aus dem
Schriftsatz vom 4. Juli 2022;
jeweils Beschreibung und Zeichnungen wie beim Hauptantrag.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 1. Juli 2021 aufzuheben und das Patent vollständig zu
widerrufen.
Ferner stellt sie den Antrag, die Beschwerde der Patentinhaberin
zurückzuweisen.
Im Einspruchs-
und
im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind
folgende
Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:
B1:
seitens der Einsprechenden vorgelegte Merkmalsanalyse des
Anspruchs 1 der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Streitpatents
D1:
D2:
D3:
E1:
WO 2014 / 076 048 A2
WO 2010 / 062 479 A1
GB 2 411 009 A1
CN 2 00 965 588 Y
E1a:
Englische Maschinenübersetzung der CN 2 00 965 588 Y
E2:
CN 1 04 696 849 A
E2a:
Englische Maschinenübersetzung der CN 1 04 696 849 A
E3:
Anlagenkonvolut
„Qi-Standard
für
drahtlose
Stromübertragung“ bestehend aus:
E3a: Golem-Artikel „Qi-Standard für drahtlose Stromübertragung ist
fertig“, veröffentlicht am 26.07.2010
E3b:
Archive.org-Ausdruck
(Stand:
29.09.2015)
aus
www.wirelesspowerconsortium.com:
„What
is wireless
charging?“
E3c:
Archive.org-Ausdruck
(Stand:
05.09.2015)
aus
www.wirelesspowerconsortium.com: „Qi products”
E3d:
Screenshot aus E3c mit angewähltem Dropdown-Menü
„Industry“
E4:
Anlagenkonvolut
„Induktiv
ladbare
Hand-
und/oder
Haushaltsgeräte“ bestehend aus:
E4a: DE 20 2007 019 339 U1
E4b: US 2014 / 0 091 758 A1
E4c: DE 10 2011 051 612 A1
E4d: CN 2 03 859 549 U
E4da: Englische Maschinenübersetzung der CN 2 03 859 549 U
E4e: US 9 143 003 B2
OV1: Anlagenkonvolut zu einer ersten geltend gemachten offenkundigen
Vorbenutzung einer Standlupe „vario plus“, bestehend aus:
OV1a: Perspektivische Fotografie der Standlupe „vario plus"
OV1b: Fotografie eines lupentopfseitigen Abschnitts der Standlupe,
aufgenommen von innen her zur Darstellung der Anordnung
der beiden Leuchtmittel und des Blendenabschnitts
OV1c: Produktkatalog „Vision Technology Products" 2011/2012,
Titelseite, Seiten 14 und 15 und Rückseite
OV1d: Produktkatalog „Vision Technology Products" 2013/2014,
Titelseite, Seiten 14 und 15 und Rückseite
OV1e: Mehrere Lieferscheine zum Beleg einer Produktlieferung der
Standlupe OV1 an verschiedene Kunden der Einsprechenden
OV2: Anlagenkonvolut zu einer zweiten geltend gemachten offenkundigen
Vorbenutzung einer Handlupe „mobilux", bestehend aus:
OV2a: Perspektivische Fotografie der Handlupe „mobilux"
OV2b: Fotografie eines unterseitigen Abschnitts der Handlupe,
aufgenommen
zur Darstellung der Anordnung des
Leuchtmittels und des Blendenabschnitts
OV2c: Produktkatalog „Vision Technology Products" 2011/2012,
Titelseite, Seite 4 und Rückseite
OV2d: Produktkatalog „Vision Technology Products" 2013/2014,
Titelseite, Seite 4 und Rückseite
OV2e: Mehrere Lieferscheine zum Beleg einer Produktlieferung der
Handlupe OV2 an verschiedene Kunden der Einsprechenden
Davon wurden die Druckschriften D1 bis D3 bereits im Prüfungsverfahren
berücksichtigt.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet unter Hinzufügung
einer Merkmalsgliederung gemäß Einspruchsbeschluss:
1.
a)
b)
c)
Optisch vergrößernde Sehhilfe-Vorrichtung (1) in Form einer
Handlupe, umfassend:
wenigstens eine in wenigstens einem Betriebszustand
elektrische Energie
verbrauchende elektrische
oder
elektronische Funktionskomponente (2),
wenigstens einen der wenigstens einen elektrischen oder
elektronischen Funktionskomponente
(2) zugeordneten
wiederaufladbaren elektrischen Energiespeicher (3),
wenigstens ein
dem wenigstens einen elektrischen
Energiespeicher (3) zugeordnetes induktives Element (4),
welches dazu eingerichtet
ist, den wenigstens einen
elektrischen
Energiespeicher
(3)
über
induktive
Wechselwirkung mit wenigstens einem weiteren induktiven
Element (5) mit elektrischer Energie zu versorgen,
d)
einen
länglichen Grundkörper
(14), der
in einen
Lagerungsabschnitt (18) zur Lagerung eines optischen
Lupenglases und einen Handhabungsabschnitt (20) zur
Handhabung des Grundkörpers (14) aufgeteilt ist, wobei das
wenigstens eine induktive Element (4) im Bereich des
Handhabungsabschnitts (20) an oder in dem Grundkörper
(14) angeordnet oder ausgebildet ist.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (früherer Hilfsantrag 8) unterscheidet sich
von der Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass am Ende des Anspruchs nach
dem Merkmal d) das Merkmal des erteilten Unteranspruchs 2 wie folgt als neues
Merkmal h) hinzugefügt ist:
( … )
h)
wobei das wenigstens eine induktive Element (4) unterhalb
einer Längsmittelachse des Handhabungsabschnitts (20)
innerhalb des Grundkörpers (14) angeordnet ist.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (basierend auf früherem Hilfsantrag 9)
unterscheidet sich von der erteilten Fassung (Hauptantrag) dadurch, dass am Ende
des Anspruchs nach dem Merkmal d) die Merkmale der erteilten Unteransprüche 4
und 5 einschließlich der Änderung gemäß der mündlichen Verhandlung wie folgt als
neue Merkmale i) bis k) hinzugefügt sind:
i)
j)
( … )
wobei die Sehhilfe-Vorrichtung (1) eine Steuereinrichtung (7)
umfasst,
welche zur Steuerung des Ladezustands des wenigstens
einen elektrischen Energiespeichers (3), und zur Ermittlung
wenigstens einer den Ladezustand und/oder den Ladebetrieb
des wenigstens einen elektrischen Energiespeichers (3)
beschreibenden Ladezustands- und/oder Ladebetriebsinformation eingerichtet ist,
k)
wobei wenigstens eine der Steuereinrichtung (7) zugeordnete
Ausgabeeinrichtung (8) zur Ausgabe wenigstens einer von
der Steuereinrichtung (7) ermittelten Ladezustands- und/oder
Ladebetriebsinformation an ein benutzerseitiges Endgerät
eingerichtet ist.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 (früherer Hilfsantrag 10) unterscheidet sich
von der Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass am Ende des Anspruchs nach
dem Merkmal d) ein aus der Beschreibung (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0058]
i. V. m. Figur 5) entnommenes Merkmal wie folgt als neues Merkmal m) hinzugefügt
ist:
( … )
m)
weiter
umfassend
ein
der
wenigstens
einen
Funktionskomponente (2) zugehöriges, relativ zu dem
Grundkörper (14) an diesem zwischen unterschiedlichen
Positionen, welchen jeweils bestimmte Betriebszustände der
Funktionskomponente
(2) zugeordnet sind, bewegbar
gelagertes Betätigungselement (21) in Form eines Schiebers.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (früherer Hilfsantrag 7) entspricht der im
Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung und unterscheidet
sich von der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag dadurch, dass am Ende des
Anspruchs nach dem Merkmal d) die Merkmale der erteilten Unteransprüche 6 bis 8
wie folgt als neue Merkmale e) bis g) hinzugefügt sind (vgl. Anlage B1 der
Einsprechenden):
( … )
e)
f)
wobei die oder wenigstens eine elektrische oder elektronische
Funktionskomponente (2) als ein Leuchtmittel ausgebildet ist
oder wenigstens ein solches umfasst,
wobei das Leuchtmittel im Bereich des Lagerungsabschnitts
(18) angeordnet ist, sodass von dem Leuchtmittel emittiertes
Licht zumindest auf den durch das Lupenglas betrachtbaren
Bereich trifft,
g)
wobei zwischen dem Lupenglas und der als Leuchtmittel
ausgebildeten
Funktionskomponente
(2)
ein
Blendenabschnitt (24) angeordnet oder ausgebildet ist,
welcher dazu eingerichtet ist, zu verhindern, dass von dem
Leuchtmittel emittiertes Licht unmittelbar auf das Lupenglas
trifft.
Zu den jeweiligen nebengeordneten Ansprüchen sowie Unteransprüchen und den
weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerden sind rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Die
Beschwerde der Patentinhaberin hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des
jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1, 2, 3 und 4
nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 4 PatG). Die Beschwerde der
Einsprechenden ist aus demselben Grund in vollem Umfang erfolgreich.
1.
Das Streitpatent betrifft eine optisch vergrößernde Sehhilfe-Vorrichtung in
Form einer Handlupe (Patentschrift, Abs. [0012]).
Es sei bekannt, die Funktionalität derartiger Lupen etwa durch integrierte
Leuchtmittel zu erweitern (Patentschrift, Abs. [0002]). Die elektrische Versorgung
entsprechender elektrischer oder elektronischer Funktionskomponenten erfolge
über einen wiederaufladbaren elektrischen Energiespeicher, beispielsweise in Form
eines Akkumulators. Um diesen zu laden, müsse die Sehhilfe-Vorrichtung über ein
Versorgungskabel mit einer externen elektrischen Energiequelle verbunden
werden, was mitunter umständlich sein könne (Patentschrift, Abs. [0003]). Deshalb
bestehe ein Weiterentwicklungsbedarf im Hinblick auf den Bedienkomfort beim
Laden (Patentschrift, Abs. [0004]).
Im Stand der Technik seien Sehhilfe-Vorrichtungen mit einer Anzahl an optischen
Elementen
bzw.
integrierten
elektrische
Energie
verbrauchenden
Funktionskomponenten bekannt (Patentschrift, Abs. [0005] bis [0007]). Ferner sei
im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik eine Ladeeinheit zum Aufladen eines
elektronischen Geräts, insbesondere eines Mobiltelefons, und einer Auflagefläche
zum Aufnehmen des elektronischen Geräts gezeigt (Patentschrift, Abs. [0008]).
Zudem offenbare der Stand der Technik eine Standlupe mit einer rings um deren
Linse angeordneten Beleuchtungseinrichtung und mit einem Griffkörper, mit
welchem die Linse tragend verbunden sei (Patentschrift, Abs. [0009]).
Die Aufgabe der Anmeldung besteht darin, eine gegenüber dem Stand der Technik
verbesserte Sehhilfe-Vorrichtung anzugeben (Patentschrift, Abs. [0010]).
Als Fachmann, der mit der Lösung der genannten Aufgabe betraut wird, sieht der
Senat einen Ingenieur mit Bachelorgrad oder vergleichbarem Abschluss der
Fachrichtung technische Optik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung
optischer Sehhilfe-Vorrichtungen wie etwa Handlupen an. Dieser Fachmann besitzt
zudem entweder selbst Vorkenntnisse in der Elektrotechnik oder zieht zu
elektrotechnischen Fragestellungen einen zweiten Fachmann mit diesbezüglichen
Kenntnissen zu Rate.
2.
Zur Lehre des Patentanspruchs 1
2.1
Durch den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung des Hauptantrags
wird eine optisch vergrößernde Sehhilfe-Vorrichtung in Form einer Handlupe unter
Schutz gestellt.
Diese
umfasst
wenigstens
eine
elektrische
oder
elektronische
Funktionskomponente, die in wenigstens einem Betriebszustand elektrische
Energie verbraucht (Merkmal a)). Als Beispiele für Funktionskomponenten nennt die
Patentschrift Leuchtmittel, beispielsweise in Form einer Leuchtdiode (LED) (vgl.
Abs. [0015]; Figur 6, LED 2).
Die patentgemäße Handlupe weist ferner wenigstens einen wiederaufladbaren
elektrischen Energiespeicher auf (Merkmal b)), welcher der elektrischen oder
elektronischen Funktionskomponente zugeordnet ist, diese also mit elektrischer
Energie versorgt (Patentschrift, Abs.
[0041]). Als Beispiel für einen derartigen
wiederaufladbaren elektrischen Energiespeicher
ist in der Patentschrift ein
Akkumulator angegeben (Abs. [0041]).
Weiterhin soll die Handlupe gemäß Patentanspruch 1 wenigstens ein induktives
Element umfassen, das dem Energiespeicher zugeordnet ist und dazu eingerichtet
ist, den elektrischen Energiespeicher über
induktive Wechselwirkung mit
wenigstens einem weiteren induktiven Element mit elektrischer Energie zu
versorgen (Merkmal c)). In Figur 6 i. V. m. Absatz [0060] zeigt die Patentschrift im
Schnittbild einer anspruchsgemäßen Handlupe 1 einen Energiespeicher 3 und ein
induktives Element 4. Ein weiteres induktives Element 5, mit dem der
Energiespeicher gemäß dem Merkmal c) mit elektrischer Energie versorgt werden
soll, ist den Figuren 2 bis 4 entnehmbar.
Unter einer induktiven Wechselwirkung, auf der gemäß dem Merkmal c) die
Energieversorgung beruht, ist hierbei das Prinzip eines Transformators zu
verstehen. So soll das induktive Element 5 gemäß Absatz [0044] der Patentschrift
als Primärspule dienen und ein magnetisches (Wechsel)Feld erzeugen, wodurch in
dem als Sekundärspule dienenden induktiven Element 4 der Handlupe eine
elektrische (Wechsel-)Spannung induziert wird, mit der letztlich der Energiespeicher
geladen werden kann.
Nach dem Merkmal d) des erteilten Patentanspruchs 1 weist die Handlupe 1, wie in
Figur 5 veranschaulicht, einen länglichen Grundkörper 14 auf, der in einen
Lagerungsabschnitt 18 zur Lagerung eines optischen Lupenglases 19 und einen
Handhabungsabschnitt 20 zur Handhabung des Grundkörpers aufgeteilt ist.
Weiterhin legt das Merkmal d) fest, dass das induktive Element der Handlupe im
Bereich des Handhabungsabschnitts an oder in dem Grundkörper angeordnet oder
ausgebildet sein soll, wie in Figur 6 am Beispiel des induktiven Elements 4 gezeigt.
2.2
Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 (früherer Hilfsantrag 8)
präzisiert die Lage des induktiven Elements innerhalb der Handlupe durch das
zusätzliche Merkmal h), wonach das induktive Element 4 unterhalb einer
Längsmittelachse des Handhabungsabschnitts 20 innerhalb des Grundkörpers 14
angeordnet sein soll (vgl. Patentschrift, Figur 6). Im Inneren des Grundkörpers ist
das induktive Element laut Patentschrift gegenüber äußeren Einflüssen gut
geschützt und zugleich nahe an dem weiteren induktiven Element 5 (vgl. Figur 4)
angebracht, was einen hohen Wirkungsgrad der induktiven Wechselwirkung
gewährleistet (vgl. Absatz [0060]).
2.3
Im Unterschied zu der Handlupe gemäß der erteilten Fassung sollen nach
dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 (basierend auf früherem Hilfsantrag 9)
weiterhin Mittel zur Steuerung und Anzeige des Ladezustands vorhanden sein
(Merkmale i) bis k)). Demnach soll die Handlupe eine Steuereinrichtung aufweisen
(Merkmal
i)), die zur Steuerung des Ladezustands des Energiespeichers der
Handlupe eingerichtet ist (Merkmal
j), erster Teil) und nach einer weiteren
Anweisung des Merkmals j) außerdem zur Ermittlung wenigstens einer den
Ladezustand und/oder den Ladebetrieb des Energiespeichers beschreibenden
Ladezustands- und/oder Ladebetriebsinformation eingerichtet ist
(Merkmal
j),
zweiter Teil). Der Beschreibung sind keine Details zum technischen Aufbau und der
Funktionsweise der Steuereinrichtung entnehmbar.
Gemäß dem weiteren Merkmal k) weist die Handlupe eine der Steuereinrichtung
zugeordnete Ausgabeeinrichtung auf, die
zur Ausgabe der ermittelten
Ladeinformationen an ein benutzerseitiges Endgerät eingerichtet
ist. Die
Patentschrift nennt im Absatz [0046] als Beispiele für Endgeräte ein Handy,
Smartphone, Laptop, Tablet, eine Smartwatch, usw. Außerdem können die
Ladeinformationen akustisch, optisch und/oder haptisch ausgegeben werden (Abs.
[0046]).
2.4
Die Handlupe gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 (früherer
Hilfsantrag 10) soll gegenüber der erteilten Fassung im Kern zusätzlich einen
Schiebeschalter aufweisen, mit welchem beispielsweise eine LED-Leuchte ein- und
ausgeschaltet werden kann. Dieser Sachverhalt ist in die Worte des Merkmals m)
gekleidet, gemäß dem die Handlupe oder deren Grundkörper ein bewegbar
gelagertes Betätigungselement 21 in Form eines Schiebers (vgl. Patentschrift,
Figur 5) umfassen soll.
Weiterhin gibt das Merkmal m) für das Betätigungselement vor, dass es der
Funktionskomponente (z. B. LED) zugehörig sein soll, und außerdem relativ zu dem
Grundkörper 14 an diesem zwischen unterschiedlichen Positionen bewegbar (vgl.
Doppelpfeil in Figur 5 der Patentschrift) sein soll, welchen jeweils bestimmte
Betriebszustände der Funktionskomponente zugeordnet sein sollen. Als Beispiele
hierfür erläutert die Patentschrift im Absatz [0059], dass das Leuchtmittel in einer
ersten Position außer Betrieb genommen sein kann, während es bei zwei weiteren
Positionen des Schiebers Licht unterschiedlicher
Intensität oder Wellenlänge
emittiert.
2.5
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (früherer Hilfsantrag 7)
legt
gegenüber der erteilten Fassung für die Handlupe weiterhin fest, dass deren
elektrische oder elektronische Funktionskomponente als ein Leuchtmittel
ausgebildet ist oder wenigstens ein solches umfasst (Merkmal e); vgl. Patentschrift,
Figur 6 mit LED 2). Ferner soll das Leuchtmittel
im Bereich des
Lagerungsabschnitts 18 (in Figur 6 links) angeordnet sein, sodass von dem
Leuchtmittel 2 emittiertes Licht zumindest auf den durch das Lupenglas 19
betrachtbaren Bereich trifft (Merkmal f)), d. h. in Figur 6 auf den von der LED 2 aus
gesehen links unten befindlichen Bereich. Des Weiteren verlangt das zusätzliche
Merkmal g) zwischen dem Lupenglas 19 und dem Leuchtmittel 2 einen
Blendenabschnitt 24 (in Figur 6 links neben LED 2), welcher dazu eingerichtet ist,
zu verhindern, dass von dem Leuchtmittel 2 emittiertes Licht unmittelbar auf das
Lupenglas 19 trifft.
Das Streitpatent gibt keinen technischen Grund an, warum emittiertes Licht auf
direktem Weg nicht zum Lupenglas gelangen darf.
3.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht
auf erfinderischer Tätigkeit.
3.1
Die chinesische Gebrauchsmusterschrift E1
betrifft gemäß
ihrem
Schutzanspruch 1 nach der englischen Maschinenübersetzung E1a ein „hand-held
magnifying glass“ und somit eine optisch vergrößernde Sehhilfe-Vorrichtung in Form
einer Handlupe entsprechend dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag.
Die Handlupe weist ferner ein Leuchtmittel (E1a, Schutzanspruch 1: „lighting
device“) auf, das als Leuchtdiode (LED) (Beschreibung, Abschnitt „Detailed ways“)
ausgebildet sein kann. Damit
ist eine elektrische
oder elektronische
Funktionskomponente gegeben, die im Betriebszustand des Leuchtens elektrische
Energie verbraucht (Merkmal a)).
Gemäß E1a, Schutzanspruch 2 wird das Leuchtmittel durch einen elektrischen
Energiespeicher mit Energie versorgt („the lighting device is powered by a battery“),
welcher zu einer Ladeschaltung parallelgeschaltet ist
(„a charging circuit is
connected in parallel at both ends of the battery“). Die Ladeschaltung dient dem
Laden des Energiespeichers (Beschreibung, Abschnitt
„Detailed ways“: „for
charging
the battery 7“), der
folglich wiederaufladbar und der LED als
Funktionskomponente zugeordnet ist (Merkmal b)).
Ferner
ist für die Handlupe nach E1a, Schutzanspruch 6 eine elektrische
Anschlussbuchse („a power input terminal“) vorgesehen, die mit der Ladeschaltung
verbunden ist („the power input terminal is connected to the charging circuit“). Nach
der Beschreibung im Abschnitt „Detailed ways“, dort im zweiten Absatz, drittletzte
und vorletzte Zeile soll damit der Energiespeicher von einer externen Energiequelle
(„external power source“) versorgt werden. Daher kommt die Anschlussbuchse
einem dem elektrischen Energiespeicher zugeordneten Element gleich, welches
dazu eingerichtet ist, den wenigstens einen elektrischen Energiespeicher mit
elektrischer Energie zu versorgen, d. h. Merkmal c) ist teilweise gezeigt.
Den Aufbau der Handlupe zeigt E1 in Figur 3. Aus den darin abgebildeten
Gehäusehälften ist ein länglicher Grundkörper zusammengesetzt. In dessen
ringförmig dargestelltem Abschnitt befindet sich nach Figur 3 ein optisches
Lupenglas (magnifying glass 3), wodurch ein Lagerungsabschnitt zur Lagerung
eines optischen Lupenglases gegeben ist. Der in Figur 3 vom ringförmigen
Lagerungsabschnitt abstehende Gehäuseteil bildet einen Handhabungsabschnitt
(E1a, Beschreibungsabschnitt „Detailed ways“: „handle“). Dabei ist nach Figur 3 die
Anschlussbuchse 13 („power input terminal“) als bauliches Element im Bereich des
Handhabungsabschnitts in dem Grundkörper ausgebildet, d. h. Merkmal d) ist der
E1 teilweise entnehmbar.
Nicht gezeigt ist in E1, dass das dem elektrischen Energiespeicher zugeordnete
Element als induktives Element ausgebildet ist, das den Energiespeicher über
induktive Wechselwirkung mit wenigstens einem weiteren induktiven Element mit
elektrischer Energie versorgt, wie es die restlichen Teile der Merkmale c) bzw. d)
weiterhin verlangen.
Allerdings schlägt die Druckschrift E1 dem Fachmann zwei alternative Wege vor,
den Energiespeicher aufzuladen. Denn neben der bereits beschriebenen
Möglichkeit, mittels einer Anschlussbuchse durch eine externe Energiequelle zu
laden, gibt die E1 die Lehre, den Energiespeicher mittels eines handbetriebenen
Generators (Schutzanspruch 3: „hand-cranked generator“) zu versorgen (vgl. in E1,
Figur 2 Drehgelenk „gear joint“ 10, „connecting rod 11“ und „handlebar 12“ für den
Handbetrieb).
Indem die E1 dem Fachmann alternative Lademöglichkeiten aufzeigt, wird dieser
angeregt,
sich mit
deren
jeweiligen
technischen
Eigenschaften
auseinanderzusetzen sowie nach weiteren Ansätzen zur Energieversorgung, wie
sie im Bereich optischer Geräte verwendet werden, Ausschau zu halten.
3.2
Die Druckschrift D3 befasst sich gleichfalls mit einer optisch vergrößernden
Sehhilfe-Vorrichtung, wenn auch in erster Linie in Gestalt einer Brille (vgl.
Bezeichnung: „Eyewear“, maßgebliche Figur 3 auf der Titelseite). Diese weist in den
Leuchtdioden 60 (Figur 3 i. V. m. Abstract) elektrische Funktionskomponenten auf,
welche durch einen wiederaufladbaren elektrischen Energiespeicher (Abstract:
„light emitting diodes 60 powered by one or more batteries … recharging the
battery“) versorgt werden.
Zum Aufladen des Energiespeichers sieht die Lehre der D3 neben einer Buchse für
ein Ladekabel (S. 3, letzter Absatz: „power-in jack“) vor allem ein induktives
Element 62 (Figur 3) zum induktiven Laden vor (S. 3, letzter Absatz: „recharging
means (e.g. … or inductive coil)“).
3.3
Dem Fachmann stehen in der Gesamtschau der Druckschriften E1 und D3
somit drei Möglichkeiten des Aufladens mit jeweils eigenen Vor- und Nachteilen zur
Verfügung. Je nach Bedarf wird er daraus die am besten geeignete auswählen.
Wenn dem Fachmann an kontaktloser Aufladung bei einfacher Handhabung
gelegen ist, wird er daher induktives Laden in Betracht ziehen.
So wird der Fachmann die aus E1 bekannte Handlupe nach dem Vorbild der D3 mit
einem induktiven Element versehen, um deren elektrischen Energiespeicher über
induktive Wechselwirkung zu versorgen – Merkmal c). Nachdem E1 aaO lehrt, die
Anschlussbuchse im Bereich des Handhabungsabschnitts anzuordnen, empfiehlt
es sich für den Fachmann, das induktive Element
im selben Bereich des
Grundkörpers unterzubringen. Eine solche Integration begegnet zumindest dann
keinem Hindernis, wenn der Fachmann sich dafür entscheidet, anstelle eines
Handgenerators eine induktive Lademöglichkeit zu schaffen – Merkmal d). Durch
dieses systematische Vorgehen ergänzt der Fachmann die in E1 fehlenden Teile
der Merkmale c) und d) nahtlos anhand des aus D3 Vorbekannten.
Demzufolge ergibt sich die Handlupe des erteilten Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag in naheliegender Weise aus dem den Druckschriften E1 und D3 in der
Zusammenschau entnehmbaren Stand der Technik.
3.4
Der Auffassung der Patentinhaberin, dass der Fachmann die Handlupe nach
E1 nicht mit dem ganz anderen Gegenstand gemäß D3 kombinieren würde, folgt
der Senat nicht.
3.4.1 Die Patentinhaberin argumentiert, es sei der Kerngedanke der Lehre von E1,
den elektrischen Energiespeicher über den handbetreibbaren Generator
aufzuladen. Damit könne die Handlupe mobil genutzt werden, so dass der
Fachmann keinen Anlass habe, eine Alternative zu dem Handgenerator gemäß E1
zu verwirklichen. Ohnehin würden die baulichen Gegebenheiten des
Handgenerators dem Fachmann Schwierigkeiten bei einem etwaigen Versuch
bereiten, noch eine weitere Lademöglichkeit wie das induktive Laden zu integrieren.
Diesem Argument steht entgegen, dass die E1 vordringlich eine bessere
Beleuchtung beim Betrachten mit einer Handlupe anstrebt, und
für die
Energieversorgung zwei gleichberechtigte Alternativen nennt. So sieht die E1a
äußere Lichtquellen als nachteilig für die Nutzung einer Handlupe an (vgl. Abschnitt
„Background technique“), und schlägt als Lösung eine Lichtquelle unterhalb des
Griffs der Handlupe vor (vgl. Abschnitt „Utility model content“ sowie Anspruch 1).
Zur Energieversorgung stellt die E1a einerseits mit dem Unteranspruch 6 einen
elektrischen Anschluss (power input terminal) zum Laden und andererseits mit dem
Unteranspruch 3 einen handbetreibbaren Generator (hand-cranked generator)
unter Schutz. Dabei sind die beiden Unteransprüche 3 und 6 auf zwei voneinander
unabhängige Alternativen gerichtet, denn sie sind auf denselben Unteranspruch 2
rückbezogen. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin gibt die E1 dem
Fachmann somit zwei eigenständige Ausgangspunkte für eine Weiterentwicklung
an die Hand.
Nachdem der Handgenerator somit verzichtbar ist, besteht zudem kein Hindernis
für die Integration eines induktiven Elements in die Handlupe. Dass ein
Handgenerator es ermöglichen könnte, die Handlupe mobil zu nutzen, wie von der
Patentinhaberin vorgetragen, erwähnt die E1 indessen an keiner Stelle.
3.4.2 Des Weiteren wendet die Patentinhaberin ein, alle der Druckschrift D3
entnehmbare Ausgestaltungen beträfen Brillen und keine Handlupen. Daher gebe
der Hinweis der D3, die Linse oder das Linsenpaar könnte(n) wahlweise mit der
Hand gehalten werden (S. 2, Abs. 2: „hand held“), dem Fachmann keine Details für
die Weiterentwicklung einer Handlupe.
Dieser Einwand greift nicht durch. Denn aufgrund des vorgenannten Hinweises auf
handgehaltene Linsen thematisiert die D3 auch optisch vergrößernde Sehhilfe-
Vorrichtungen jenseits der in den Figuren dargestellten Brillen. Selbst wenn die D3
damit keine vollständige Lehre zur Verwirklichung einer Handlupe gibt, so befasst
sie sich doch mit fachlich übergreifenden Sachverhalten und zeigt dafür
Lösungsansätze auf, die der Fachmann bei der Weiterentwicklung einer Handlupe
berücksichtigen wird.
4.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (früherer Hilfsantrag 8) kann nicht
günstiger beurteilt werden, da sein Gegenstand ebenfalls nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruht.
4.1
Die Lehre des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ergibt
sich in naheliegender Weise aus dem den Druckschriften E1 und D3 entnehmbaren
Stand der Technik.
Auf der Grundlage des erteilten Patentanspruchs 1 soll das induktive Element der
Handlupe gemäß Hilfsantrag
unterhalb einer Längsmittelachse des
Handhabungsabschnitts
innerhalb
des Grundkörpers
angeordnet
sein
(Merkmal h)).
Ausgehend von der den Druckschriften E1 und D3 gemeinsam entnehmbaren Lehre
liegt es im Griffbereich des Fachmanns, wo er das in D3 vorgeschlagene induktive
Element in die Handlupe nach E1 integrieren soll. Nachdem gemäß E1 alle
elektronischen Komponenten im Handhabungsabschnitt untergebracht sind, wird
der Fachmann diesen auch als Ort für das induktive Element bevorzugen, zumal
eine solche Gruppierung den Vorteil einer einzigen elektronischen Baugruppe mit
sich bringt.
Es gehört zum Fachwissen, dass eine induktive Wechselwirkung die Energie am
wirksamsten überträgt, wenn Primär- und Sekundärspule einander möglichst nahe
sind. Dieser Anforderung genügen im Handhabungsabschnitt alle Positionen in der
Nähe der Außenwandung. Nachdem die Hälfte dieser Positionen unterhalb der
Längsmittelachse des in Figur 3 von E1 gezeigten Handhabungsabschnitts liegen,
verlangt die Auswahl eines solchen Ortes dem Fachmann kein erfinderisches Zutun
ab – Merkmal h).
4.2
Die Argumentation der Patentinhaberin zum Hilfsantrag 1 hält einer
genaueren Überprüfung nicht stand.
4.2.1 Die Patentinhaberin macht geltend, der durch E1 und D3 gegebene Stand
der Technik eröffne dem Fachmann verschiedene Alternativen für die Positionierung
des induktiven Elements. Insbesondere könnten der D3 keine Details zur
Gestaltung einer Handlupe entnommen werden, während in E1 kein induktives
Element gezeigt sei.
Diese Entgegnung vermag nicht zu überzeugen. Denn die
technischen
Erfordernisse für ein effizientes induktives Laden setzen dem gestalterischen
Spielraum des Fachmanns enge Grenzen. Außerdem bedarf es angesichts der in
den Figuren von E1 dargestellten baulichen Einzelheiten einer Handlupe keiner
Ergänzung durch die Lehre der D3, um den Fachmann, wie bereits erläutert, zu
einer Positionierung des induktiven Elements unterhalb einer Längsmittelachse des
Handhabungsabschnitts zu leiten.
4.2.2 Des Weiteren trägt die Patentinhaberin im Hinblick auf die Integration eines
induktiven Elements in die Handlupe gemäß E1 vor, der vom Handgenerator
beanspruchte Bauraum lasse im Handhabungsabschnitt keinen ausreichenden
Platz, um darin auch noch ein induktives Element unterzubringen.
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Denn ein Handgenerator ist nach der
Lehre der E1 kein zwingend erforderlicher Bestandteil der Handlupe, wie bereits
zum Hauptantrag ausgeführt (vgl. Abschn. 3.4.1). Entscheidet sich der Fachmann
also für eine Weiterentwicklung ohne Handgenerator gemäß der alternativen
Ausführungsform, steht genügend Bauraum für ein induktives Element zur
Verfügung.
Selbst wenn man der Patentinhaberin dahingehend folgen wollte, dass der
Fachmann ausgehend von der Handlupe nach E1 auf den Handgenerator nicht
verzichten würde, stehen dem Einwand mangelnden Bauraums die geringen
Abmessungen eines induktiven Elements entgegen. Denn in der Figur 3 von D3 ist
ein induktives Element 62 („wire coil“) als Bestandteil eines Brillenbügels dargestellt.
Ein solch filigranes Bauteil ordnet der Fachmann ohne Schwierigkeiten auch neben
einem Handgenerator im Handhabungsabschnitt an.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 (basierend
auf früherem Hilfsantrag 9) war für den Fachmann gleichfalls nahegelegt und beruht
deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
5.1
Basierend auf dem erteilten Patentanspruch 1 soll die Handlupe in der
Fassung des Hilfsantrags 2 weiterhin Mittel zur Steuerung und Anzeige des
Ladezustands aufweisen
(Merkmale i) bis k)). Demnach steuert eine
Steuereinrichtung (Merkmal i)) den Ladezustand des Energiespeichers und ermittelt
eine entsprechende Ladezustands- und/oder Ladebetriebsinformation (Merkmal j)).
Außerdem soll eine Ausgabeeinrichtung die so ermittelte Information an ein
benutzerseitiges Endgerät ausgeben (Merkmal k)).
An die Ausführungen zu den Druckschriften E1 und D3 im Rahmen des
Hauptantrags anknüpfend zeigt D3 im Anspruch 21 ebenso eine Steuereinrichtung
(„control circuit” – Merkmal i)).
Die Steuereinrichtung dient dabei nach der Lehre der D3 sowohl der Ermittlung des
Ladezustands des Energiespeichers (Anspruch 22: „monitoring the charge status of
the battery“) als auch der Steuerung des Ladezustands (Anspruch 23: „controlling
the power directed to the light source … to conserve battery power“ – Merkmal j)).
Darüber hinaus offenbart D3 in den Ansprüchen 26 und 27 eine Ausgabeeinrichtung
(„audible/visual alarm“ bzw. „indicator“) für Informationen zum Ladezustand und
Ladebetrieb („to warn when battery power is low“ bzw. „to indicate the charge status
of the battery“). Die so ermittelte Information wird unmittelbar an einen Benutzer
ausgegeben, – d. h. das Merkmal k) ist teilweise erfüllt.
Nicht gezeigt ist in D3, dass die Ausgabeeinrichtung für eine Ausgabe an ein
benutzerseitiges Endgerät eingerichtet ist.
Vernetzte Geräte, mobile Datenkommunikation und Smartphones als alltäglich
benutzte Endgeräte waren zum Anmeldezeitpunkt bereits weit verbreitet. So werden
diese
technischen Gegebenheiten auch
im Zusammenhang mit optisch
vergrößernden Sehhilfe-Vorrichtungen
in Form von Datenbrillen wie
selbstverständlich genannt (vgl. D2, Abs. [0004], [00115] und [00116]). In einem
solchen technologischen Umfeld liegt es für den Fachmann auf der Hand, die damit
verbundenen Möglichkeiten bei der Weiterentwicklung der Steuereinrichtung der
Handlupe mit einzubeziehen. Ladeinformationen an einen Benutzer auszugeben,
indem ein dem Benutzer vertrautes Endgerät hierfür herangezogen wird, gestattet
eine komfortablere Bedienung, die der Fachmann somit ohne erfinderisches Zutun
vorsehen wird – Merkmal k).
5.2
Die Patentinhaberin trägt vor, die Druckschrift D2 offenbare lediglich, dass
eine Datenbrille Informationen an deren Träger ausgebe (Abs. [00111] und [00112]:
„to the wearer“), nicht aber an ein benutzerseitiges Endgerät.
Mit diesem Einwand vermag die Patentinhaberin letztlich nicht durchzudringen. Es
trifft zwar zu, dass der D2 keine Angaben entnehmbar sind, wonach die Datenbrille
Informationen an ein benutzerseitiges Endgerät ausgibt. Doch die D2 zählt in den
Absätzen [00111] bis
[00116] eine Vielzahl von Mitteln zur mobilen
Datenkommunikation sowie zur Ein- und Ausgabe von Informationen auf, die zum
Zeitpunkt der Anmeldung der breiten Öffentlichkeit ausnahmslos als technische
Selbstverständlichkeiten geläufig waren.
Insofern verdeutlicht die D2 ein
technisches Wissen, über das der Fachmann neben seinem fachspezifischen
Wissen gleichfalls verfügt und auf das er gegebenenfalls aus den vorgenannten
Gründen zurückgreift.
6.
Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3
(früherer Hilfsantrag 10) beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
In der Fassung des Hilfsantrags 3 soll die beanspruchte Handlupe gegenüber dem
erteilten Patentanspruch 1 zusätzlich einen Schiebeschalter (um beispielsweise
eine Leuchtdiode ein- oder auszuschalten) aufweisen, den das Merkmal m) als
relativ zum Grundkörper bewegbar gelagertes Betätigungselement in Form eines
Schiebers benennt.
Der Druckschrift D3, deren Lehre eine Handlupe gemäß Hauptantrag in der
Zusammenschau mit E1 nahelegt, ist weiterhin auf Seite 4 im dritten Absatz ein
Schiebeschalter
(„slide
switch“)
zum
Ein-
und
Ausschalten
(„connecting/disconnecting the light source from the battery“) des Leuchtmittels
(„light source“) entnehmbar – Merkmal m).
Infolgedessen ergibt sich eine Handlupe gemäß dem Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 aus der den Druckschriften E1 und D3 in ihrer Gesamtheit
entnehmbaren Lehre gleichfalls in naheliegender Weise.
7.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 (früherer Hilfsantrag 7) kann nicht
günstiger beurteilt werden, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit
beruht.
7.1
Ausgehend vom Patentanspruch 1 in erteilter Fassung wird die elektronische
Funktionskomponente der Handlupe des Hilfsantrags 4 dahingehend näher
bestimmt, dass sie ein Leuchtmittel umfasst (Merkmal e)),
im Bereich des
Lagerungsabschnitts angeordnet ist, sodass von dem Leuchtmittel emittiertes Licht
zumindest auf den durch das Lupenglas betrachtbaren Bereich trifft (Merkmal f)),
und zwischen dem Lupenglas und dem Leuchtmittel ein Blendenabschnitt
angeordnet oder ausgebildet
ist, der verhindert, dass von dem Leuchtmittel
emittiertes Licht unmittelbar auf das Lupenglas trifft (Merkmal g)).
Ein Leuchtmittel
ist in E1a durch die „LED lamp“ (Schutzanspruch 7) gegeben
– Merkmal e).
E1 zeigt
in Figur 3 das Leuchtmittel 4 am
linken unteren Ende des
Lagerungsabschnitts, entsprechend dem ersten Teilmerkmal des Merkmals f). Zur
Richtung des emittierten Lichts gibt E1a auf Seite 1 im vorletzten Satz des zweiten
Absatzes die Lehre: „the illuminating device is directed below the magnifying glass,
when the user uses the light in a relatively dark light, the light directly shines on the
observed object“. Folglich trifft das von dem Leuchtmittel emittierte Licht
(„illuminating device is directed”) zumindest auf den durch das Lupenglas
betrachtbaren Bereich („shines on the observed object”) – zweites Teilmerkmal des
Merkmals f).
Nicht gezeigt ist in E1 ein Blendenabschnitt, wie ihn das Merkmal g) verlangt.
Die D3 weist den Fachmann an (vgl. S. 3, Abs. 2), das emittierte Licht erstens
abzublenden („shaded“), um es zweitens in Richtung des betrachteten
Objektbereichs zu lenken („to direct light“) und drittens Streulicht zu vermeiden
(„prevent stray light“). Alle drei Gesichtspunkte berücksichtigt der Fachmann, wenn
er festlegt, wie das emittierte Licht bei der Handlupe nach dem Vorbild der E1
objektseitig geführt wird, weil die E1 hierzu keine Angaben macht. Dazu bestimmt
der Fachmann den zu beleuchtenden Bereich und schirmt die benachbarten
Bereiche nach der Lehre der D3 durch einen Blendenabschnitt beim Leuchtmittel
derart ab, dass kein Streulicht zu den Nachbarbereichen gelangt. Dabei bildet das
Lupenglas die konstruktiv bedingte Grenze des abzuschirmenden Bereichs, weil
jegliches Licht, das auf das Lupenglas trifft, als Streulicht zum Betrachter gelangen
kann. Diese Anpassung des Grundgedankens der D3 an die Geometrie der
Beleuchtung gemäß E1 führt den Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu einem
Blendenabschnitt, der verhindert, dass von dem Leuchtmittel emittiertes Licht
unmittelbar auf das Lupenglas trifft – Merkmal g).
7.2
Die Patentinhaberin vertritt die Ansicht, dass die D3 im Unterschied zum
Streitpatent lediglich bestrebt sei, umstehende Personen vor einer Blendwirkung
durch das emittierte Licht zu schützen und allein mit dieser Zielsetzung Blenden
(vgl. Figur 2 bis 5: „shades 44, 46, 48“) für die in D3 offenbarte Brille vorsehe.
Außerdem könne angesichts der gemäß den Figuren 1 bis 3 von D3 gegenüber den
Brillengläsern vorspringend dargestellten Leuchtdioden 56, 58 und 60 überhaupt
kein emittiertes Licht auf die Brillengläser streuen.
In ihrem Vortrag lässt die Patentinhaberin jedoch außer Acht, dass die D3 dem
Fachmann nicht nur Ausführungsbeispiele vorstellt, sondern darüber hinaus
grundlegend den Weg zur Gestaltung der Lichtführung weist (vgl. S. 3, Abs. 2).
Demzufolge hat der Fachmann lediglich die Geometrie der Abschirmung von der in
der D3 gegebenen senkrechten Orientierung des Leuchtmittels zu den Linsen auf
die gemäß E1 spitzwinkelige Ausrichtung des Leuchtmittels zum Lupenglas zu
übertragen und dabei, wie von D3 empfohlen, Streulicht zu vermeiden. Die damit
verbundenen konstruktiven Überlegungen sind dem Fachkönnen zuzurechnen und
vermögen daher keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
8.
Somit hat der Patentanspruch 1 weder in der Fassung gemäß dem
Hauptantrag noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge Bestand.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch jeweils die übrigen Ansprüche, da die
Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents nur
im Umfang von
Anspruchssätzen begehrt hat, die
jeweils einen nicht
rechtsbeständigen
Patentanspruch enthalten (BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Morawek
Hoffmann
Akintche
Dr. Harth