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BPatG Beschluss vom 04.08.2022 – 12 W (pat) 15/16

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:040822B12Wpat15.16.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 15/16 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. August 2022

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 036 423

ECLI:DE:BPatG:2022:040822B12Wpat15.16.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung am 4. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Uhlmann und der Richter

Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

Auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird der

Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. Februar 2016 aufgehoben und das Patent 10

2009 036 423 mit den

folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 11a, eingereicht

am 30. August 2021 als Anlage zum Schriftsatz vom

23. August 2021,

Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 6. August 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

angemeldete und am 28. März 2013 veröffentlichte Patent 10 2009 036 423

(Patentschrift DE 10 2009 036 423 B4, nachfolgend PS) mit der Bezeichnung

„Verfahren und Vorrichtung zur Unterbrechung einer Brennstoffzufuhr

sowie deren Verwendung“

hat die Einsprechende am 27. Juni 2013 Einspruch erhoben und diesen auf

mangelnde Ausführbarkeit und fehlende Patentfähigkeit gestützt.

Die Patentabteilung 23 des DPMA hat mit in der Anhörung am 2. Februar 2016

verkündetem Beschluss das Patent im Umfang der in der Anhörung überreichten

Ansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag 13a, ansonsten wie erteilt, beschränkt

aufrechterhalten.

Gegen diesen ihr am 10. März 2016 mit schriftlicher Beschlussbegründung

zugestellten Beschluss richtet sich die am 8. April 2016 beim DPMA eingegangene

Beschwerde der Einsprechenden.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. Februar 2016 aufzuheben und das Patent

10 2009 036 423 zu

widerrufen.

Die Patentinhaberin

und Beschwerdegegnerin

stellt

im Wege

der

Anschlussbeschwerde die Anträge,

den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. Februar 2016 aufzuheben und das Patent

10 2009 036 423 im Umfang der Ansprüche aus einem der Hilfsanträge 11a

bis 12a, eingereicht am 30. August 2021 als Anlage zum Schriftsatz vom

23. August 2021,

in der Reihenfolge

ihrer Bezifferung, beschränkt

aufrechtzuerhalten;

hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen;

hilfsweise das Patent im Umfang der Ansprüche gemäß Hilfsanträgen 13b,

14a oder 15a, eingereicht am 30. August 2021 als Anlage zum Schriftsatz

vom 23. August 2021, in der Reihenfolge ihrer Bezifferung beschränkt

aufrechtzuerhalten.

Die unabhängigen Ansprüche 1 und 4 sowie der auf Anspruch 4 rückbezogene

nebengeordnete Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 11a lauten mit vom Senat bei den

Ansprüchen 1 und 4 hinzugefügter Gliederung und gekennzeichneten Änderungen

gegenüber der erteilten Fassung:

1Ma

1. Verfahren zum Unterbrechen einer Brennstoffzufuhr zu einem

Verbrennungssystem

1Mb mittels von einem Gasfeuerungsautomaten gesteuerten Ventilen

1Mc

1Md

bei Vorliegen eines Sicherheitsbedenkens und/oder einer Störung,

wobei das Unterbrechen über mindestens zwei unabhängige Abschaltwege

(2, 3) durchgeführt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

1Me mindestens eine unabhängige Überwachung mindestens eines der

unabhängigen Abschaltwege (2; 3)

1Mf

über einen dritten, mit mindestens einem der unabhängigen Abschaltwege (2,

3) gekoppelten Abschaltweg (5) durchgeführt wird,

1Mg

um bei Störung in mindestens einem der Abschaltwege (2, 3) eine sichere

Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu gewährleisten,

1Mh

wobei der dritte Abschaltweg (5) die Brennstoffzufuhr unterbricht, wenn ein

von dem mindestens einen gekoppelten unabhängigen Abschaltweg (2, 3)

generiertes dynamisches Signal ausbleibt.,

1Mi

wobei die Abschaltwege (2, 3, 5) jeweils eine Logikschaltung oder einen

Microcontroller (6, 10, 17) umfassen,

1Mj

die oder der jeweils von einer eigenen Spannungsquelle versorgt wird.

4Ma

4. Vorrichtung (1) zum Unterbrechen einer Brennstoffzufuhr zu einem

Verbrennungssystem

4Mb

bei Vorliegen eines Sicherheitsbedenkens und/oder einer Störung

4Mc mittels von einem Gasfeuerungsautomaten gesteuerten Ventilen,

4Md

wobei mindestens zwei unabhängige Abschaltwege (2, 3) zum Unterbrechen

der Brennstoffzufuhr vorgesehen sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

4Me Mittel vorgesehen sind, die mindestens eine, mit mindestens einem der

unabhängigen Abschaltwege (2, 3) gekoppelte, Sicherheitseinrichtung (4)

umfassen,

4Mf

um bei Vorliegen einer Störung in dem mindestens einen unabhängigen

Abschaltweg (2, 3) eine sichere Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu

gewährleisten,

4Mg

wobei die Sicherheitseinrichtung (4) mindestens einen abhängigen, dritten

Abschaltweg (5) umfasst,

4Mh

der über ein dynamisches Signal mit mindestens einem der unabhängigen

Abschaltwege (2, 3) gekoppelt ist.,

4Mi

wobei die Abschaltwege (2, 3, 5) jeweils eine Logikschaltung oder einen

Microcontroller (6, 10, 17) umfassen,

4Mj

der oder dem jeweils eine eigene Spannungsquelle zugeordnet ist.

7. Verwendung der Vorrichtung (1) nach einem der vorherigen Ansprüche

4 bis 6 in einem Gasfeuerungsautomat zum sicheren Betreiben eines

Verbrennungssystems, mit Schaltmitteln, dadurch gekennzeichnet, dass

die Schaltmittel mindestens eine Vorrichtung (1) nach einem der Ansprüche

4 bis 6 umfassen.

Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen (Nichtpatentliteratur zitiert

entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung im Einspruchsverfahren):

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

EP 0 803 680 A2

DE 39 23 773 A1

DE 198 60 399 A1

WO 95/16944 A1

US 4,695,246

DE 41 11 947 A1

EP 0 308 831 A2

EP 1 394 469 A2

Entwicklung Feuerungsautomaten Vitodens 100, Projekt

„BRÜSSEL“ Projekt-Nr.: P107091 Hardware - Konzept

Entwicklungsdokumentation Stand 05.05.2008

D10

Montage- und Serviceanleitung für Vitodens 100-W Typ WB1B,

Gas-Brennwertkessel als Wandgerät der Firma V. …,

Druckvermerk 9/2008

D11

D12

Preisblatt zu Vitodens – 100 Typ WB1B, Druckvermerk 5831

631 SK 6/2008

D13

Rechnung an T. … vom 8.9.2008 über Vitodens 100-W WB1B

26kW

D14

ERP Stückliste (Dynamische Listenausgabe) Bezeichnung

Grundg. Vitodens 100-W WB1B Uml. 26kW, Datumsvermerk

24.01.2014

D14(neu) EP 1 477 739 A2

D15

ERP Stückliste (Dynamische Listenausgabe) Bezeichnung

Leiterplatte GC111 – B02 Brüssel program., Datumsvermerk

24.01.2014

D16

D17

D18

ERP Stückliste Paket Vitodens 100-W 26kW Heizgerät

ERP Stückliste Grundg. Vitodens 100-W WB1B Uml. 26kW

ERP Stückliste Regelung WB1B Bruessel VBC111 und

Leiterplatte GC 111

D19

DE 10 2004 017 950 B3

Zum Wortlaut der Unteransprüche 2, 3, 5 und 6 sowie zu weiteren Einzelheiten des

Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist unbegründet. Die zulässige

Anschlussbeschwerde

der Patentinhaberin

führt

zu einer beschränkten

Aufrechterhaltung im Umfang des von ihr nunmehr als Hauptantrag verfolgten

Hilfsantrags 11a. Denn die mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachten

Widerrufsgründe erweisen sich hinsichtlich dieser Fassung des Patents als nicht

zutreffend.

1) Die Erfindung betrifft laut PS Abs. 0001-0003 ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung

zum Unterbrechen einer Brennstoffzufuhr zu einem Verbrennungssystem mittels

von einem Gasfeuerungsautomaten gesteuerten Ventilen bei Vorliegen eines

Sicherheitsbedenkens und/oder einer Störung.

Darüber hinaus betrifft die Erfindung eine Verwendung der erfindungsgemäßen

Vorrichtung in einem Gasfeuerungsautomaten zum sicheren Betreiben eines

Verbrennungssystems.

2) Die Aufgabe der Erfindung besteht laut PS Absatz 0011 darin, eine Vorrichtung

und ein Verfahren zum Unterbrechen einer Brennstoffzufuhr zu schaffen, bei denen

die Logik- und/oder Schaltteile sicher geschützt sind und ein unbeabsichtigtes

Öffnen einer Brennstoffzufuhr sicher verhindert ist.

3) Als für den vorliegenden Erfindungsgegenstand zuständiger Fachmann ist ein

Ingenieur der Elektrotechnik anzusehen, der über einen Abschluss als Diplom-

Ingenieur oder Master an einer Fachhochschule verfügt und mehrjährige

Berufserfahrung bei der Entwicklung von Gasfeuerungsautomaten aufweist.

4) Die Ansprüche gemäß Hilfsantrag 11a sind zulässig.

Die Merkmale 1Ma-1Me sowie 1Mg sind identisch mit den Merkmalen des

ursprünglichen Anspruchs 1.

Das weitere Merkmal 1Mf, demnach mindestens eine unabhängige Überwachung

mindestens eines der unabhängigen Abschaltwege (s. 1Me) über einen dritten, mit

mindestens einem der unabhängigen Abschaltwege

(2, 3) gekoppelten

Abschaltweg (5) durchgeführt wird, zeigt der ursprüngliche, auf Anspruch 1

rückbezogene Anspruch 3 auf („3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch

gekennzeichnet, dass die Überwachung über einen dritten, mit mindestens einem

der unabhängigen Abschaltwege (2, 3) gekoppelten Abschaltweg (5) durchgeführt

wird“).

Das Merkmal 1Mh („wobei der dritte Abschaltweg (5) die Brennstoffzufuhr

unterbricht, wenn ein von dem mindestens einen gekoppelten unabhängigen

Abschaltweg (2, 3) generiertes dynamisches Signal ausbleibt“) geht hervor aus dem

auf die vorhergehenden Ansprüche rückbezogenen ursprünglichen Anspruch 5

(„Verfahren nach einem der vorherigen Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet,

dass der dritte Abschaltweg (5) die Brennstoffzufuhr unterbricht, wenn ein von dem

mindestens einen gekoppelten unabhängigen Abschaltweg (2, 3) generiertes

dynamisches Signal ausbleibt“).

Das Merkmal 1Mi, dass die Abschaltwege (2, 3, 5) jeweils eine Logikschaltung oder

– alternativ dazu – einen Microcontroller (6, 10, 17) umfassen, ergibt sich

unmittelbar aus Abs. 0030 der Offenlegungsschrift (OS) Zeilen 6 bis 8.

Zum Merkmal 1Mj („die [Logikschaltung] oder der [Mikrocontroller] jeweils von einer

eigenen Spannungsquelle versorgt wird“) ist für das im Folgenden beschriebene

Ausführungsbeispiel mit drei Mikrocontrollern (6, 7, 17) gemäß Figur 1 ausdrücklich

offenbart, dass diese jeweils von einer eigenen Spannungsquelle versorgt werden,

siehe Abs. 0030 der OS Zeilen 11 bis 14. Die drei Spannungsquellen sind auch in

der Figur 1 (s.u.) dargestellt, dort erkennbar an der Verbindung mit dem

Stromausfallschutz 7:

Figur 1, Spannungsquellen der drei Abschaltwege senatsseitig markiert

Da es im Absatz 0030 darum geht, sicherzustellen, dass bei Störungen und/oder

bei Vorliegen von Sicherheitsbedenken die Gaszufuhr unterbrochen werden kann,

siehe Zeilen 1 bis 3, liest der Fachmann als selbstverständlich mit, dass diese

Versorgung mit jeweils einer eigenen Spannungsquelle auch dann erfolgen soll,

wenn die drei Abschaltwege (2, 3, 5) anstelle jeweils eines Mikrocontrollers jeweils

eine Logikschaltung umfassen, wie sie in Zeilen 6 bis 8 als Alternative zu jeweils

einem Mikrocontroller genannt ist. Damit ist auch das Merkmal 1Mj ursprünglich

offenbart.

Beim Anspruch 4 entsprechen die Merkmale 4Ma bis 4Md unmittelbar dem

Wortlaut im Oberbegriff des ursprünglichen Anspruchs 6. Die Merkmale 4Me, 4Mf

sind ursprünglich offenbart durch den auf den Anspruch 6 rückbezogenen

Unteranspruch 7. Das Merkmal 4Mg mit 4Mh geht hervor aus dem Anspruch 8

i.V.m. Anspruch 9.

Die weiteren Merkmale 4Mi und 4Mj gehen wie oben die Merkmale 1Mi und 1Mj

bei Anspruch 1 aus der ursprünglichen Beschreibung, s. OS Abs. 0030 Z. 6-14,

hervor.

Soweit die Einsprechende hierzu anführt, die gegenüber der erteilten Fassung

hinzugenommen Merkmale 1Mi und 1Mj bzw. 4Mi und 4Mj müssten auch das

Merkmal aus Abs. 0030 Z. 14-19 enthalten, folglich hier also zumindest für zwei

unabhängige Abschaltwege zusätzlich zu der eigenen Spannungsquelle auch noch

ein Stromausfallschutz mit in den jeweiligen Anspruch aufzunehmen wäre, trifft dies

nicht zu. Denn dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte

Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je

für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg, so wie hier

vorliegend, fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent

durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt. Es gibt

auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise

beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels,

die der Aufgabenlösung förderlich sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt

werden müssten (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89

Spleißkammer).

Die Ansprüche 2, 3 und 5 bis 7 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen

2, 4 und 10 bis 12.

5) Der Gegenstand der Erfindung ist entgegen der Auffassung der Einsprechenden

ausführbar offenbart. Sie trägt dazu vor, der Ausdruck „bei Vorliegen eines

Sicherheitsbedenkens …“ in den Merkmalen 1Mc bzw. 4Mb sei in den Unterlagen

nicht näher definiert. Deshalb bleibe der Fachmann über die Bedingung für die

Unterbrechung der Abschaltwege

im Unklaren, was

im Ergebnis zur

Unausführbarkeit des Verfahrens führe. Dazu führt die Einsprechende an, dass

letztlich stets Sicherheitsbedenken vorliegen könnten und folglich die gesteuerten

Ventile ständig unterbrochen sein könnten.

Mangelnde Ausführbarkeit liegt damit aber nicht vor. Dem Fachmann ist bewusst,

dass wegen Sicherheitsbedenken permanent geschlossene Ventile nicht

zielführend bei der Steuerung eines Feuerungssystems wären. Stattdessen legt er

„Sicherheitsbedenken“ so aus, dass damit als Grund für die Unterbrechung einer

Brennstoffzufuhr z. B. überschrittene Grenzwerte umfasst sind.

6) Der

jeweilige Gegenstand nach Patentanspruch 1 und 4 gemäß

Hilfsantrag 11a ist patentfähig.

a) Der jeweilige Gegenstand nach Anspruch 1 und 4 gemäß Hilfsantrag 11a ist

neu.

Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen weist entsprechend den

Merkmalen 1Mi und 1Mj bzw. 4Mi und 4Mj drei Abschaltwege mit jeweils einer

Logikschaltung/einem Mikrocontroller auf, die oder der jeweils von einer eigenen

Spannungsquelle versorgt wird bzw. der oder dem jeweils eine eigene

Spannungsquelle zugeordnet ist. Dabei versteht der Fachmann unter „eigene

Spannungsquelle“ – entsprechend der Beschreibung und der Figur 1 mit dortigem

Symbol für eine Spannungsversorgung 12, das sich analog auch bei allen drei

Abschaltwegen 2, 3, 5 findet, sowie ableitend aus Abs. 30 Z. 14-16 sowie Z. 20-24

–, dass es sich hierbei um eine eigene Spannungsversorgung, also z.B. einen

Spannungsregler

oder

eine

Batterie

handelt,

die

den

Logikschaltungen/Mikrocontrollern der Abschaltwege jeweils zugeordnet ist.

Figur 1, Spannungsversorgungen der Abschaltwege

und Ventilspannungsversorgung (12) senatsseitig markiert

Nicht umfasst

ist von den Merkmalen dagegen eine lediglich zentrale

Spannungsversorgung im Sinne z. B. einer parallelen Spannungsversorgung der

Logikschaltungen/Mikrocontroller mit nur einer einzigen

(gemeinsamen)

Spannungsquelle.

Eigene Spannungsquellen im Sinne von Spannungsreglern oder Batterien für die

einzelnen Abschaltwege zeigen aber keine der im Verfahren befindlichen

Schaltungen, auch nicht die hierzu vorgebrachte D14neu.

D14neu, Fig. 1

Denn sofern man in D14neu zwei eigene Abschaltwege für das Sicherheitsrelais S

als offenbart ansieht, vergl. Abs. 0006 f., umfasst der eine Abschaltweg den

Mikroprozessor M1 und die Ansteuerschaltung A1 und der andere Abschaltweg den

Mikroprozessor M2

und

die

Ansteuerschaltung

A2.

Getrennte

Versorgungsspannungen, d.h. eigene Spannungsquellen, sind jedoch nur für die

Ansteuerschaltungen A1 und A2 offenbart, siehe Absatz 0007 Zeilen 41 bis 47, nicht

dagegen auch für die Mikroprozessoren (fehlende Merkmale 1Mi und 1Mj bzw.

4Mi und 4Mj).

Darüber hinaus fehlen der D14neu die Merkmale 1Me, 1Mf und 1Mh bzw. 4Me,

4Mg und 4Mh. Denn selbst wenn M1/A1 und M2/A2 jeweils als Abschaltwege

anzusehen sind, werden diese nicht unabhängig überwacht. Der hierzu von der

Einsprechenden angeführte Optokoppler dient stattdessen

lediglich als

Überwachung des Sicherheitsrelais‘ (S) und meldet das Ergebnis an mindestens

einen

Mikroprozessor

M1

oder

M2

(Abs.

0006).

Damit ermöglicht der Optokoppler keine unabhängige Überwachung eines der

beiden unabhängigen Abschaltwege (fehlendes Merkmal 1Me) bzw.

ist der

Optokoppler kein Mittel, das mindestens eine, mit mindestens einem der

unabhängigen Abschaltwege

gekoppelte Sicherheitseinrichtung

umfasst

(fehlendes Merkmal 4Me). Damit fehlt auch das Merkmal 1Mf bzw. 4Mg, denn der

Optokoppler dient folglich auch nicht als dritter Abschaltweg. In der D14neu fehlt

auch jeglicher Hinweis, dass der Optokoppler ein von den anderen Abschaltwegen

erzeugtes dynamisches Signal überwachen würde (fehlendes Merkmal 1Mh) oder

über ein dynamisches Signal mit mindestens einem der unabhängigen

Abschaltwege gekoppelt ist (fehlendes Merkmal 4Mh). Stattdessen überwacht

dieser ein Schaltsignal – und damit ein statisches Signal – des Sicherheitsrelais‘ S.

b) Der jeweilige Gegenstand nach Anspruch 1 wie auch nach Anspruch 4 gemäß

Hilfsantrag 11a ist auch erfinderisch.

Die Einsprechende hat hierzu vorgebracht, der von D1 oder D2 ausgehende

Fachmann hätte, wenn ihm die Aufgabe gestellt worden wäre, die dortigen

Mikroprozessoren vor Spannungsverlust abzusichern bzw. jeweils dort einen

Spannungsverlust

zu

verhindern,

dort wie

in

D14neu

getrennte

Versorgungsspannungen vorgesehen. Eine solche aus Sicht der Einsprechenden

naheliegende Übertragung aus D14neu auf D1 oder D2 würde dann zu einem

Gegenstand wie nach Anspruch 1 bzw. 4 gemäß Hilfsantrag 11a führen.

Dies trifft jedoch nicht zu. Denn in der D14neu sind nicht zwei Abschaltwege,

sondern nur die zwei Ansteuerschaltungen A1 und A2, die lediglich Teile von

Abschaltwegen

im

Sinne

des

Streitpatents

sind, mit

eigenen

Spannungsversorgungen ausgestattet, nicht dagegen die ebenfalls zu den

Abschaltwegen gehörenden Mikroprozessoren M1 und M2. Eine Zusammenschau

von D1 oder D2 mit D14neu ergibt daher nicht, zwei Abschaltwege der

Vorrichtungen der D1 bzw. D2 mit eigenen Spannungsversorgungen zu versehen.

Selbst wenn sich aus D14neu ergäbe, zwei Abschaltwege vollständig mit eigenen

Spannungsversorgungen zu versehen, würde dies bei Übertragung auf die D1 oder

D2 nicht zum Merkmal 1Mj bzw. 4Mj

führen, das

jeweils drei eigene

Spannungsquellen für drei Abschaltwege fordert. Denn

-

im Fall der D1, mit den drei Abschaltwegen Steuereinrichtung 3,

Sicherheitseinrichtung 5 und Watchdog 69,

ist der Watchdog 69

in die

Sicherheitseinrichtung 5 integriert, siehe u.a. D1 Figur 1,

- und im Fall der D2, mit den drei Abschaltwegen Mikrocomputersystem 25,

Mikrocomputersystem 22 und

Laufzeitüberwachungsmodul 32,

ist das

Laufzeitüberwachungsmodul 32 in das Mikrocomputersystem 22 integriert, siehe

D2 Figur 2,

so dass sich nicht

in naheliegender Weise ergibt, eine dritte eigene

Spannungsversorgung

für

den Watchdog

69

der D1

bzw.

das

Laufzeitüberwachungsmodul 32 der D2 vorzusehen (fehlendes Merkmal 1Mj bzw.

4Mj).

Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Sie haben in der mündlichen

Verhandlung auch keine Rolle gespielt.

7) Die Unteransprüche 2 und 3 werden vom Hauptanspruch, die Unteransprüche

5 und 6 sowie der Nebenanspruch 7, der auf eine Verwendung der Vorrichtung

nach einem der vorherigen Ansprüche 4 bis 6 gerichtet ist, vom unabhängigen

Nebenanspruch 4 getragen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu

unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf

beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rothe

Uhlmann

Dr. Krüger

Ausfelder