Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 04.08.2022 – 12 W (pat) 15/16
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:040822B12Wpat15.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 15/16 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. August 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2009 036 423
…
ECLI:DE:BPatG:2022:040822B12Wpat15.16.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung am 4. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, der Richterin Uhlmann und der Richter
Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
Auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird der
Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. Februar 2016 aufgehoben und das Patent 10
2009 036 423 mit den
folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 11a, eingereicht
am 30. August 2021 als Anlage zum Schriftsatz vom
23. August 2021,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß der Patentschrift.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 6. August 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
angemeldete und am 28. März 2013 veröffentlichte Patent 10 2009 036 423
(Patentschrift DE 10 2009 036 423 B4, nachfolgend PS) mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Unterbrechung einer Brennstoffzufuhr
sowie deren Verwendung“
hat die Einsprechende am 27. Juni 2013 Einspruch erhoben und diesen auf
mangelnde Ausführbarkeit und fehlende Patentfähigkeit gestützt.
Die Patentabteilung 23 des DPMA hat mit in der Anhörung am 2. Februar 2016
verkündetem Beschluss das Patent im Umfang der in der Anhörung überreichten
Ansprüche 1 bis 7 nach Hilfsantrag 13a, ansonsten wie erteilt, beschränkt
aufrechterhalten.
Gegen diesen ihr am 10. März 2016 mit schriftlicher Beschlussbegründung
zugestellten Beschluss richtet sich die am 8. April 2016 beim DPMA eingegangene
Beschwerde der Einsprechenden.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. Februar 2016 aufzuheben und das Patent
10 2009 036 423 zu
widerrufen.
Die Patentinhaberin
und Beschwerdegegnerin
stellt
im Wege
der
Anschlussbeschwerde die Anträge,
den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. Februar 2016 aufzuheben und das Patent
10 2009 036 423 im Umfang der Ansprüche aus einem der Hilfsanträge 11a
bis 12a, eingereicht am 30. August 2021 als Anlage zum Schriftsatz vom
23. August 2021,
in der Reihenfolge
ihrer Bezifferung, beschränkt
aufrechtzuerhalten;
hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen;
hilfsweise das Patent im Umfang der Ansprüche gemäß Hilfsanträgen 13b,
14a oder 15a, eingereicht am 30. August 2021 als Anlage zum Schriftsatz
vom 23. August 2021, in der Reihenfolge ihrer Bezifferung beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Die unabhängigen Ansprüche 1 und 4 sowie der auf Anspruch 4 rückbezogene
nebengeordnete Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag 11a lauten mit vom Senat bei den
Ansprüchen 1 und 4 hinzugefügter Gliederung und gekennzeichneten Änderungen
gegenüber der erteilten Fassung:
1Ma
1. Verfahren zum Unterbrechen einer Brennstoffzufuhr zu einem
Verbrennungssystem
1Mb mittels von einem Gasfeuerungsautomaten gesteuerten Ventilen
1Mc
1Md
bei Vorliegen eines Sicherheitsbedenkens und/oder einer Störung,
wobei das Unterbrechen über mindestens zwei unabhängige Abschaltwege
(2, 3) durchgeführt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
1Me mindestens eine unabhängige Überwachung mindestens eines der
unabhängigen Abschaltwege (2; 3)
1Mf
über einen dritten, mit mindestens einem der unabhängigen Abschaltwege (2,
3) gekoppelten Abschaltweg (5) durchgeführt wird,
1Mg
um bei Störung in mindestens einem der Abschaltwege (2, 3) eine sichere
Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu gewährleisten,
1Mh
wobei der dritte Abschaltweg (5) die Brennstoffzufuhr unterbricht, wenn ein
von dem mindestens einen gekoppelten unabhängigen Abschaltweg (2, 3)
generiertes dynamisches Signal ausbleibt.,
1Mi
wobei die Abschaltwege (2, 3, 5) jeweils eine Logikschaltung oder einen
Microcontroller (6, 10, 17) umfassen,
1Mj
die oder der jeweils von einer eigenen Spannungsquelle versorgt wird.
4Ma
4. Vorrichtung (1) zum Unterbrechen einer Brennstoffzufuhr zu einem
Verbrennungssystem
4Mb
bei Vorliegen eines Sicherheitsbedenkens und/oder einer Störung
4Mc mittels von einem Gasfeuerungsautomaten gesteuerten Ventilen,
4Md
wobei mindestens zwei unabhängige Abschaltwege (2, 3) zum Unterbrechen
der Brennstoffzufuhr vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
4Me Mittel vorgesehen sind, die mindestens eine, mit mindestens einem der
unabhängigen Abschaltwege (2, 3) gekoppelte, Sicherheitseinrichtung (4)
umfassen,
4Mf
um bei Vorliegen einer Störung in dem mindestens einen unabhängigen
Abschaltweg (2, 3) eine sichere Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu
gewährleisten,
4Mg
wobei die Sicherheitseinrichtung (4) mindestens einen abhängigen, dritten
Abschaltweg (5) umfasst,
4Mh
der über ein dynamisches Signal mit mindestens einem der unabhängigen
Abschaltwege (2, 3) gekoppelt ist.,
4Mi
wobei die Abschaltwege (2, 3, 5) jeweils eine Logikschaltung oder einen
Microcontroller (6, 10, 17) umfassen,
4Mj
der oder dem jeweils eine eigene Spannungsquelle zugeordnet ist.
7. Verwendung der Vorrichtung (1) nach einem der vorherigen Ansprüche
4 bis 6 in einem Gasfeuerungsautomat zum sicheren Betreiben eines
Verbrennungssystems, mit Schaltmitteln, dadurch gekennzeichnet, dass
die Schaltmittel mindestens eine Vorrichtung (1) nach einem der Ansprüche
4 bis 6 umfassen.
Im Verfahren befinden sich folgende Entgegenhaltungen (Nichtpatentliteratur zitiert
entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung im Einspruchsverfahren):
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
EP 0 803 680 A2
DE 39 23 773 A1
DE 198 60 399 A1
WO 95/16944 A1
US 4,695,246
DE 41 11 947 A1
EP 0 308 831 A2
EP 1 394 469 A2
Entwicklung Feuerungsautomaten Vitodens 100, Projekt
„BRÜSSEL“ Projekt-Nr.: P107091 Hardware - Konzept
Entwicklungsdokumentation Stand 05.05.2008
D10
Montage- und Serviceanleitung für Vitodens 100-W Typ WB1B,
Gas-Brennwertkessel als Wandgerät der Firma V. …,
Druckvermerk 9/2008
D11
…
D12
Preisblatt zu Vitodens – 100 Typ WB1B, Druckvermerk 5831
631 SK 6/2008
D13
Rechnung an T. … vom 8.9.2008 über Vitodens 100-W WB1B
26kW
D14
ERP Stückliste (Dynamische Listenausgabe) Bezeichnung
Grundg. Vitodens 100-W WB1B Uml. 26kW, Datumsvermerk
24.01.2014
D14(neu) EP 1 477 739 A2
D15
ERP Stückliste (Dynamische Listenausgabe) Bezeichnung
Leiterplatte GC111 – B02 Brüssel program., Datumsvermerk
24.01.2014
D16
D17
D18
ERP Stückliste Paket Vitodens 100-W 26kW Heizgerät
ERP Stückliste Grundg. Vitodens 100-W WB1B Uml. 26kW
ERP Stückliste Regelung WB1B Bruessel VBC111 und
Leiterplatte GC 111
D19
DE 10 2004 017 950 B3
Zum Wortlaut der Unteransprüche 2, 3, 5 und 6 sowie zu weiteren Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist unbegründet. Die zulässige
Anschlussbeschwerde
der Patentinhaberin
führt
zu einer beschränkten
Aufrechterhaltung im Umfang des von ihr nunmehr als Hauptantrag verfolgten
Hilfsantrags 11a. Denn die mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachten
Widerrufsgründe erweisen sich hinsichtlich dieser Fassung des Patents als nicht
zutreffend.
1) Die Erfindung betrifft laut PS Abs. 0001-0003 ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung
zum Unterbrechen einer Brennstoffzufuhr zu einem Verbrennungssystem mittels
von einem Gasfeuerungsautomaten gesteuerten Ventilen bei Vorliegen eines
Sicherheitsbedenkens und/oder einer Störung.
Darüber hinaus betrifft die Erfindung eine Verwendung der erfindungsgemäßen
Vorrichtung in einem Gasfeuerungsautomaten zum sicheren Betreiben eines
Verbrennungssystems.
2) Die Aufgabe der Erfindung besteht laut PS Absatz 0011 darin, eine Vorrichtung
und ein Verfahren zum Unterbrechen einer Brennstoffzufuhr zu schaffen, bei denen
die Logik- und/oder Schaltteile sicher geschützt sind und ein unbeabsichtigtes
Öffnen einer Brennstoffzufuhr sicher verhindert ist.
3) Als für den vorliegenden Erfindungsgegenstand zuständiger Fachmann ist ein
Ingenieur der Elektrotechnik anzusehen, der über einen Abschluss als Diplom-
Ingenieur oder Master an einer Fachhochschule verfügt und mehrjährige
Berufserfahrung bei der Entwicklung von Gasfeuerungsautomaten aufweist.
4) Die Ansprüche gemäß Hilfsantrag 11a sind zulässig.
Die Merkmale 1Ma-1Me sowie 1Mg sind identisch mit den Merkmalen des
ursprünglichen Anspruchs 1.
Das weitere Merkmal 1Mf, demnach mindestens eine unabhängige Überwachung
mindestens eines der unabhängigen Abschaltwege (s. 1Me) über einen dritten, mit
mindestens einem der unabhängigen Abschaltwege
(2, 3) gekoppelten
Abschaltweg (5) durchgeführt wird, zeigt der ursprüngliche, auf Anspruch 1
rückbezogene Anspruch 3 auf („3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch
gekennzeichnet, dass die Überwachung über einen dritten, mit mindestens einem
der unabhängigen Abschaltwege (2, 3) gekoppelten Abschaltweg (5) durchgeführt
wird“).
Das Merkmal 1Mh („wobei der dritte Abschaltweg (5) die Brennstoffzufuhr
unterbricht, wenn ein von dem mindestens einen gekoppelten unabhängigen
Abschaltweg (2, 3) generiertes dynamisches Signal ausbleibt“) geht hervor aus dem
auf die vorhergehenden Ansprüche rückbezogenen ursprünglichen Anspruch 5
(„Verfahren nach einem der vorherigen Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet,
dass der dritte Abschaltweg (5) die Brennstoffzufuhr unterbricht, wenn ein von dem
mindestens einen gekoppelten unabhängigen Abschaltweg (2, 3) generiertes
dynamisches Signal ausbleibt“).
Das Merkmal 1Mi, dass die Abschaltwege (2, 3, 5) jeweils eine Logikschaltung oder
– alternativ dazu – einen Microcontroller (6, 10, 17) umfassen, ergibt sich
unmittelbar aus Abs. 0030 der Offenlegungsschrift (OS) Zeilen 6 bis 8.
Zum Merkmal 1Mj („die [Logikschaltung] oder der [Mikrocontroller] jeweils von einer
eigenen Spannungsquelle versorgt wird“) ist für das im Folgenden beschriebene
Ausführungsbeispiel mit drei Mikrocontrollern (6, 7, 17) gemäß Figur 1 ausdrücklich
offenbart, dass diese jeweils von einer eigenen Spannungsquelle versorgt werden,
siehe Abs. 0030 der OS Zeilen 11 bis 14. Die drei Spannungsquellen sind auch in
der Figur 1 (s.u.) dargestellt, dort erkennbar an der Verbindung mit dem
Stromausfallschutz 7:
Figur 1, Spannungsquellen der drei Abschaltwege senatsseitig markiert
Da es im Absatz 0030 darum geht, sicherzustellen, dass bei Störungen und/oder
bei Vorliegen von Sicherheitsbedenken die Gaszufuhr unterbrochen werden kann,
siehe Zeilen 1 bis 3, liest der Fachmann als selbstverständlich mit, dass diese
Versorgung mit jeweils einer eigenen Spannungsquelle auch dann erfolgen soll,
wenn die drei Abschaltwege (2, 3, 5) anstelle jeweils eines Mikrocontrollers jeweils
eine Logikschaltung umfassen, wie sie in Zeilen 6 bis 8 als Alternative zu jeweils
einem Mikrocontroller genannt ist. Damit ist auch das Merkmal 1Mj ursprünglich
offenbart.
Beim Anspruch 4 entsprechen die Merkmale 4Ma bis 4Md unmittelbar dem
Wortlaut im Oberbegriff des ursprünglichen Anspruchs 6. Die Merkmale 4Me, 4Mf
sind ursprünglich offenbart durch den auf den Anspruch 6 rückbezogenen
Unteranspruch 7. Das Merkmal 4Mg mit 4Mh geht hervor aus dem Anspruch 8
i.V.m. Anspruch 9.
Die weiteren Merkmale 4Mi und 4Mj gehen wie oben die Merkmale 1Mi und 1Mj
bei Anspruch 1 aus der ursprünglichen Beschreibung, s. OS Abs. 0030 Z. 6-14,
hervor.
Soweit die Einsprechende hierzu anführt, die gegenüber der erteilten Fassung
hinzugenommen Merkmale 1Mi und 1Mj bzw. 4Mi und 4Mj müssten auch das
Merkmal aus Abs. 0030 Z. 14-19 enthalten, folglich hier also zumindest für zwei
unabhängige Abschaltwege zusätzlich zu der eigenen Spannungsquelle auch noch
ein Stromausfallschutz mit in den jeweiligen Anspruch aufzunehmen wäre, trifft dies
nicht zu. Denn dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte
Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je
für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg, so wie hier
vorliegend, fördern, dann hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent
durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt. Es gibt
auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein Patentanspruch nur in der Weise
beschränkt werden könne, dass sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels,
die der Aufgabenlösung förderlich sind, insgesamt in den Patentanspruch eingefügt
werden müssten (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89 –
Spleißkammer).
Die Ansprüche 2, 3 und 5 bis 7 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen
2, 4 und 10 bis 12.
5) Der Gegenstand der Erfindung ist entgegen der Auffassung der Einsprechenden
ausführbar offenbart. Sie trägt dazu vor, der Ausdruck „bei Vorliegen eines
Sicherheitsbedenkens …“ in den Merkmalen 1Mc bzw. 4Mb sei in den Unterlagen
nicht näher definiert. Deshalb bleibe der Fachmann über die Bedingung für die
Unterbrechung der Abschaltwege
im Unklaren, was
im Ergebnis zur
Unausführbarkeit des Verfahrens führe. Dazu führt die Einsprechende an, dass
letztlich stets Sicherheitsbedenken vorliegen könnten und folglich die gesteuerten
Ventile ständig unterbrochen sein könnten.
Mangelnde Ausführbarkeit liegt damit aber nicht vor. Dem Fachmann ist bewusst,
dass wegen Sicherheitsbedenken permanent geschlossene Ventile nicht
zielführend bei der Steuerung eines Feuerungssystems wären. Stattdessen legt er
„Sicherheitsbedenken“ so aus, dass damit als Grund für die Unterbrechung einer
Brennstoffzufuhr z. B. überschrittene Grenzwerte umfasst sind.
6) Der
jeweilige Gegenstand nach Patentanspruch 1 und 4 gemäß
Hilfsantrag 11a ist patentfähig.
a) Der jeweilige Gegenstand nach Anspruch 1 und 4 gemäß Hilfsantrag 11a ist
neu.
Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen weist entsprechend den
Merkmalen 1Mi und 1Mj bzw. 4Mi und 4Mj drei Abschaltwege mit jeweils einer
Logikschaltung/einem Mikrocontroller auf, die oder der jeweils von einer eigenen
Spannungsquelle versorgt wird bzw. der oder dem jeweils eine eigene
Spannungsquelle zugeordnet ist. Dabei versteht der Fachmann unter „eigene
Spannungsquelle“ – entsprechend der Beschreibung und der Figur 1 mit dortigem
Symbol für eine Spannungsversorgung 12, das sich analog auch bei allen drei
Abschaltwegen 2, 3, 5 findet, sowie ableitend aus Abs. 30 Z. 14-16 sowie Z. 20-24
–, dass es sich hierbei um eine eigene Spannungsversorgung, also z.B. einen
Spannungsregler
oder
eine
Batterie
handelt,
die
den
Logikschaltungen/Mikrocontrollern der Abschaltwege jeweils zugeordnet ist.
Figur 1, Spannungsversorgungen der Abschaltwege
und Ventilspannungsversorgung (12) senatsseitig markiert
Nicht umfasst
ist von den Merkmalen dagegen eine lediglich zentrale
Spannungsversorgung im Sinne z. B. einer parallelen Spannungsversorgung der
Logikschaltungen/Mikrocontroller mit nur einer einzigen
(gemeinsamen)
Spannungsquelle.
Eigene Spannungsquellen im Sinne von Spannungsreglern oder Batterien für die
einzelnen Abschaltwege zeigen aber keine der im Verfahren befindlichen
Schaltungen, auch nicht die hierzu vorgebrachte D14neu.
D14neu, Fig. 1
Denn sofern man in D14neu zwei eigene Abschaltwege für das Sicherheitsrelais S
als offenbart ansieht, vergl. Abs. 0006 f., umfasst der eine Abschaltweg den
Mikroprozessor M1 und die Ansteuerschaltung A1 und der andere Abschaltweg den
Mikroprozessor M2
und
die
Ansteuerschaltung
A2.
Getrennte
Versorgungsspannungen, d.h. eigene Spannungsquellen, sind jedoch nur für die
Ansteuerschaltungen A1 und A2 offenbart, siehe Absatz 0007 Zeilen 41 bis 47, nicht
dagegen auch für die Mikroprozessoren (fehlende Merkmale 1Mi und 1Mj bzw.
4Mi und 4Mj).
Darüber hinaus fehlen der D14neu die Merkmale 1Me, 1Mf und 1Mh bzw. 4Me,
4Mg und 4Mh. Denn selbst wenn M1/A1 und M2/A2 jeweils als Abschaltwege
anzusehen sind, werden diese nicht unabhängig überwacht. Der hierzu von der
Einsprechenden angeführte Optokoppler dient stattdessen
lediglich als
Überwachung des Sicherheitsrelais‘ (S) und meldet das Ergebnis an mindestens
einen
Mikroprozessor
M1
oder
M2
(Abs.
0006).
Damit ermöglicht der Optokoppler keine unabhängige Überwachung eines der
beiden unabhängigen Abschaltwege (fehlendes Merkmal 1Me) bzw.
ist der
Optokoppler kein Mittel, das mindestens eine, mit mindestens einem der
unabhängigen Abschaltwege
gekoppelte Sicherheitseinrichtung
umfasst
(fehlendes Merkmal 4Me). Damit fehlt auch das Merkmal 1Mf bzw. 4Mg, denn der
Optokoppler dient folglich auch nicht als dritter Abschaltweg. In der D14neu fehlt
auch jeglicher Hinweis, dass der Optokoppler ein von den anderen Abschaltwegen
erzeugtes dynamisches Signal überwachen würde (fehlendes Merkmal 1Mh) oder
über ein dynamisches Signal mit mindestens einem der unabhängigen
Abschaltwege gekoppelt ist (fehlendes Merkmal 4Mh). Stattdessen überwacht
dieser ein Schaltsignal – und damit ein statisches Signal – des Sicherheitsrelais‘ S.
b) Der jeweilige Gegenstand nach Anspruch 1 wie auch nach Anspruch 4 gemäß
Hilfsantrag 11a ist auch erfinderisch.
Die Einsprechende hat hierzu vorgebracht, der von D1 oder D2 ausgehende
Fachmann hätte, wenn ihm die Aufgabe gestellt worden wäre, die dortigen
Mikroprozessoren vor Spannungsverlust abzusichern bzw. jeweils dort einen
Spannungsverlust
zu
verhindern,
dort wie
in
D14neu
getrennte
Versorgungsspannungen vorgesehen. Eine solche aus Sicht der Einsprechenden
naheliegende Übertragung aus D14neu auf D1 oder D2 würde dann zu einem
Gegenstand wie nach Anspruch 1 bzw. 4 gemäß Hilfsantrag 11a führen.
Dies trifft jedoch nicht zu. Denn in der D14neu sind nicht zwei Abschaltwege,
sondern nur die zwei Ansteuerschaltungen A1 und A2, die lediglich Teile von
Abschaltwegen
im
Sinne
des
Streitpatents
sind, mit
eigenen
Spannungsversorgungen ausgestattet, nicht dagegen die ebenfalls zu den
Abschaltwegen gehörenden Mikroprozessoren M1 und M2. Eine Zusammenschau
von D1 oder D2 mit D14neu ergibt daher nicht, zwei Abschaltwege der
Vorrichtungen der D1 bzw. D2 mit eigenen Spannungsversorgungen zu versehen.
Selbst wenn sich aus D14neu ergäbe, zwei Abschaltwege vollständig mit eigenen
Spannungsversorgungen zu versehen, würde dies bei Übertragung auf die D1 oder
D2 nicht zum Merkmal 1Mj bzw. 4Mj
führen, das
jeweils drei eigene
Spannungsquellen für drei Abschaltwege fordert. Denn
-
im Fall der D1, mit den drei Abschaltwegen Steuereinrichtung 3,
Sicherheitseinrichtung 5 und Watchdog 69,
ist der Watchdog 69
in die
Sicherheitseinrichtung 5 integriert, siehe u.a. D1 Figur 1,
- und im Fall der D2, mit den drei Abschaltwegen Mikrocomputersystem 25,
Mikrocomputersystem 22 und
Laufzeitüberwachungsmodul 32,
ist das
Laufzeitüberwachungsmodul 32 in das Mikrocomputersystem 22 integriert, siehe
D2 Figur 2,
so dass sich nicht
in naheliegender Weise ergibt, eine dritte eigene
Spannungsversorgung
für
den Watchdog
der D1
bzw.
das
Laufzeitüberwachungsmodul 32 der D2 vorzusehen (fehlendes Merkmal 1Mj bzw.
4Mj).
Die weiteren Entgegenhaltungen liegen weiter ab. Sie haben in der mündlichen
Verhandlung auch keine Rolle gespielt.
7) Die Unteransprüche 2 und 3 werden vom Hauptanspruch, die Unteransprüche
5 und 6 sowie der Nebenanspruch 7, der auf eine Verwendung der Vorrichtung
nach einem der vorherigen Ansprüche 4 bis 6 gerichtet ist, vom unabhängigen
Nebenanspruch 4 getragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu
unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf
beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe
Uhlmann
Dr. Krüger
Ausfelder