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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 11.08.2022 – 29 W (pat) 28/19
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:110822B29Wpat28.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 28/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2022:110822B29Wpat28.19.0
betreffend die Marke 30 2015 041 134
(hier: Berichtigungsbeschluss)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die
Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth
beschlossen:
Der Beschluss des 29. Marken-Beschwerdesenats vom 22. Juni 2022 wird
dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in den Gründen unter Ziffer I. im
Tatbestand der dritte Absatz „Klasse 16: Schreibwaren, Schreibgeräte,
Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16
enthalten; Papierhandtücher, Papierservietten;“ ersatzlos gestrichen wird.
G r ü n d e
Der Tatbestand der Senatsentscheidung vom 22. Juni 2022 ist unter Ziffer I. auf
Seite 3 von Amts wegen zu berichtigen.
Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler und
sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch das Gericht berichtigt werden.
Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Knoll in Ströbele/
Hacker, Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 80 Rn. 2). Von einer „offenbaren
Unrichtigkeit“ ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem
Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht.
Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht
einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung
entgegen (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO). Die Unrichtigkeit muss
darüber hinaus „offenbar“ sein, d. h. für jeden Dritten aus der Entscheidung und den
mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen oder Umständen
klar erkennbar.
Die angegriffene Marke Nr. 30 2015 041 134
ist ausweislich des beim Deutschen Patent- und Markenamtes geführten Registers
in Klasse 16 für folgende Waren eingetragen:
Klasse 16: Papier; Tischwäsche aus Papier; Papierhand- und badetücher;
Wimpel; Fähnchen; Fahnen und Flaggen [jeweils aus Papier]; Einwegpapierartikel;
Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für
Papier und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel
[ausgenommen Apparate]; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs- und
Einpackzwecke aus Papier oder Pappe; Drucklettern; Druckstöcke; uncodierte
Telefonkarten.
Die Senatsentscheidung vom 22. Juni 2022 enthält im Tatbestand auf Seite 3
darüber hinaus ein weiteres Mal die Nennung der Klasse 16 mit folgenden Waren
„Schreibwaren, Schreibgeräte, Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten; Papierhandtücher, Papierservietten;“. Diese Passage
ist in dem registrierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen
Marke nicht enthalten und entspricht den Waren in Klasse 16, die für die
Widerspruchsmarke DE 304 62 058
eingetragen sind. Daher sind die in
Klasse 16
für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren offensichtlich
versehentlich unter den für die angegriffene Marke in Klasse 16 eingetragenen
Waren aufgeführt worden.
Die offensichtliche Unrichtigkeit erschließt sich sowohl aus dem Vergleich mit der
Registereintragung für die vorgenannten Streitmarken, als auch aus den Gründen
der Entscheidung, in der die unterschiedlichen Waren der Klasse 16 für beide
Marken einander gegenübergestellt werden.
Dr. Mittenberger-Huber
Akintche
Seyfarth
Li