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BPatG Berichtigungsbeschluss vom 11.08.2022 – 29 W (pat) 28/19

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:110822B29Wpat28.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 28/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2022:110822B29Wpat28.19.0

betreffend die Marke 30 2015 041 134

(hier: Berichtigungsbeschluss)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die

Richterin Akintche und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Der Beschluss des 29. Marken-Beschwerdesenats vom 22. Juni 2022 wird

dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in den Gründen unter Ziffer I. im

Tatbestand der dritte Absatz „Klasse 16: Schreibwaren, Schreibgeräte,

Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16

enthalten; Papierhandtücher, Papierservietten;“ ersatzlos gestrichen wird.

G r ü n d e

Der Tatbestand der Senatsentscheidung vom 22. Juni 2022 ist unter Ziffer I. auf

Seite 3 von Amts wegen zu berichtigen.

Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler und

sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch das Gericht berichtigt werden.

Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Knoll in Ströbele/

Hacker, Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 80 Rn. 2). Von einer „offenbaren

Unrichtigkeit“ ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem

Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht.

Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht

einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung

entgegen (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO). Die Unrichtigkeit muss

darüber hinaus „offenbar“ sein, d. h. für jeden Dritten aus der Entscheidung und den

mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Unterlagen oder Umständen

klar erkennbar.

Die angegriffene Marke Nr. 30 2015 041 134

ist ausweislich des beim Deutschen Patent- und Markenamtes geführten Registers

in Klasse 16 für folgende Waren eingetragen:

Klasse 16: Papier; Tischwäsche aus Papier; Papierhand- und badetücher;

Wimpel; Fähnchen; Fahnen und Flaggen [jeweils aus Papier]; Einwegpapierartikel;

Druckereierzeugnisse; Buchbindeartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für

Papier und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;

Schreibmaschinen; Büroartikel [ausgenommen Möbel]; Lehr- und Unterrichtsmittel

[ausgenommen Apparate]; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs- und

Einpackzwecke aus Papier oder Pappe; Drucklettern; Druckstöcke; uncodierte

Telefonkarten.

Die Senatsentscheidung vom 22. Juni 2022 enthält im Tatbestand auf Seite 3

darüber hinaus ein weiteres Mal die Nennung der Klasse 16 mit folgenden Waren

„Schreibwaren, Schreibgeräte, Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien,

soweit in Klasse 16 enthalten; Papierhandtücher, Papierservietten;“. Diese Passage

ist in dem registrierten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen

Marke nicht enthalten und entspricht den Waren in Klasse 16, die für die

Widerspruchsmarke DE 304 62 058

eingetragen sind. Daher sind die in

Klasse 16

für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren offensichtlich

versehentlich unter den für die angegriffene Marke in Klasse 16 eingetragenen

Waren aufgeführt worden.

Die offensichtliche Unrichtigkeit erschließt sich sowohl aus dem Vergleich mit der

Registereintragung für die vorgenannten Streitmarken, als auch aus den Gründen

der Entscheidung, in der die unterschiedlichen Waren der Klasse 16 für beide

Marken einander gegenübergestellt werden.

Dr. Mittenberger-Huber

Akintche

Seyfarth

Li