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BPatG Beschluss vom 03.11.2022 – 11 W (pat) 7/22

11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:031122B11Wpat7.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 7/22

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2019 135 856.6

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst

sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Chem. Dr. Deibele

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2022:031122B11Wpat7.22.0

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle F41A des Deutschen Patent- und Markenamts vom

6. April 2022 aufgehoben und das Patent mit

- Patentansprüchen 1 bis 16, 18 bis 38 eingereicht am 15. Januar

2021 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021, Patentanspruch 17

eingereicht am 6. September 2022 mit Schriftsatz vom 5.

September 2022,

- Beschreibungsseiten 1 bis 61 eingereicht am 15. Januar 2021

mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 und

- Zeichnung Figuren 1 bis 3, 6, 7 und 12 eingereicht am 13. März

2021 mit Schriftsatz vom 9. März 2021, Figuren 4, 5, 8 und 11

eingereicht am 6. September 2022 mit Schriftsatz vom 5.

September 2022 sowie Figuren 9, 10 und 13 bis 45 vom

Anmeldetag,

erteilt.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse F41A des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

am 30. Dezember 2019 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Schusswaffe“

durch Beschluss vom 6. April 2022 mit der Begründung zurückgewiesen, der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei mangels Neuheit nicht patentfähig. Im

angefochtenen Beschluss und in den von ihr erlassenen Prüfbescheiden hat die

Prüfungsstelle die Druckschriften:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

DE 30 04 055 A1,

US 6,651,371 B2,

US 2014/0075812 A1,

US 2,509,640,

GB 1915/6875 und

WO 2013/132291 A1

berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der

Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu und beruhe auch auf

erfinderischer Tätigkeit.

Auf den Hinweis des Senats vom 24. August 2022 hat die Beschwerdeführerin

geänderte Unterlagen eingereicht und sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu

erteilen mit

- Patentansprüchen 1 bis 16, 18 bis 38 eingereicht am 15. Januar

2021 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021, Patentanspruch 17

eingereicht am 6. September 2022 mit Schriftsatz vom 5.

September 2022,

- Beschreibungsseiten 1 bis 61 eingereicht am 15. Januar 2021

mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 und

- Zeichnung Figuren 1 bis 3, 6, 7 und 12 eingereicht am 13. März

2021 mit Schriftsatz vom 9. März 2021, Figuren 4, 5, 8 und 11

eingereicht am 6. September 2022 mit Schriftsatz vom 5.

September 2022 sowie Figuren 9, 10 und 13 bis 45 vom

Anmeldetag.

Der Patentanspruch 1 lautet mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung:

„1.1 Schusswaffe, insbesondere zum verschießen von Patronenmunition

aufweisend zumindest ein Waffenchassis (3), einen Waffensystemträger

(4) und eine Waffensystemeinrichtung (5),

1.2 wobei zumindest das Waffenchassis (3) und der Waffensystemträger (4)

über gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen (10) verfügen, über

die sie axial unterschiedlich zueinander positioniert anordbar sind.“

Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 38 sowie weiteren

Einzelheiten wird Bezug auf die Akten genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

Die Patentanmeldung betrifft eine Schusswaffe. Eine Schusswaffe ist im

Allgemeinen definiert, als eine Vorrichtung, bei der Geschosse durch einen Lauf

getrieben werden, während Feuerwaffen Schusswaffen sind, bei denen ein

Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird. Bei

solchen Schusswaffen unterscheidet man zwischen automatischen Schusswaffen,

d. h. Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbstständig erneut

schussbereit werden, halbautomatischen Schusswaffen, die nach Abgabe eines

Schusses zwar selbsttätig erneut schussbereit werden, bei denen aber jeweils ein

neuer Schuss ausgelöst werden muss, Repetierwaffen und Einzelladerwaffen (vgl.

Seite 1, Zeilen 10 bis 24).

Die zu lösende Aufgabe soll darin bestehen, eine hochpräzise Schusswaffe mit

hoher Variabilität, kurzer Baulänge und hoher Sicherheit zu schaffen.

Als mit der Lösung der gestellten Aufgabe betrauter Durchschnittsfachmann, auf

dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale der

Patentanmeldung und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist

ein Hochschulabsolvent aus dem Bereich des Maschinenbaus mit mehrjähriger

Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Schusswaffen anzusehen.

Dieser Fachmann

legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1

folgendes

Verständnis zu Grunde:

Die Schusswaffe gemäß Patentanspruch 1 soll zum Verschießen von

Patronenmunition geeignet sein.

Üblicherweise besitzen Schusswaffen zumindest einen Lauf und einen Verschluss,

wobei der Lauf ein Patronenlager besitzt zum Lagern einer Patrone und ein

eigentliches Laufprofil, welches dem Führen des Geschosses dient, wenn dieses

die Hülse der Patrone aufgrund Zündung der Treibladung verlassen hat (vgl. Seite

1, Zeilen 32 bis 35). Der Verschluss ist innerhalb der Verschlusshülse gelagert (vgl.

Seite 3, Zeile 15). Bezogen auf die Lage der Schusswaffe im abzufeuernden

Zustand besitzt die Verschlusshülse eine Verschlusshülsenoberseite und eine

Verschlusshülsenunterseite.

Die

Verschlusshülsenunterseite weist

die

Abzugseinrichtung auf oder nimmt diese auf und besitzt üblicherweise das fest

eingebaute Magazin oder einen Magazinschacht für ein einzuschwenkendes oder

einzusteckendes Magazin (vgl. Seite 3, Zeilen 5 bis 10).

Die Schusswaffe gemäß Patentanspruch 1 verfügt über ein Waffenchassis 3, einen

Waffensystemträger 4 und eine Waffensystemeinrichtung 5. Diese sind von unten

nach oben aufeinanderfolgend angeordnet (vgl. Seite 27, Zeilen 9, 10, Figuren 1 bis

6).

Das Waffenchassis 3 bzw. die Verschlusshülse ist so ausgebildet, dass es mit

einfachen Werkzeugen längenverstellbar ist und zwar insbesondere im Bereich des

Magazinschachtes 8. Der Magazinschacht weist hierzu an einer hinteren

begrenzenden Wandung eine Führung und ggf. auch eine Verriegelung für das

Magazin auf, so dass Magazine unterschiedlicher Länge nach erfolgter

Längenänderung aufgenommen werden können (vgl. Seite 7, Zeilen 4 bis 9, Figuren

1 bis 6).

Als Waffenchassis im Sinne der Patentanmeldung sieht der Fachmann demnach

ein Bauteil an, dass zumindest die Funktion einer Verschlusshülse mit einem

Magazin bzw. Magazinschacht aufweist.

Gemäß Beschreibung (vgl. Seite 31, Zeilen 12, 13) sind eine Aufnahmehülse 20 mit

Lauf 21 und eine Handschutz- und Anbaueinrichtung 6 am Waffensystemträger 4

angeordnet. Nachdem die Handschutz- und Anbaueinrichtung 6 auch lösbar an der

Waffensystemeinrichtung 5 angeordnet ist (vgl. Seite 26, Zeilen 24, 25), sind

Aufnahmehülse 20 mit Lauf 21 der Waffensystemeinrichtung 5 zuzurechnen (vgl.

Figuren 1, 6).

Das Waffenchassis 3 und der Waffensystemträger 4 verfügen über gerasterte

korrespondierende Eingriffskonturen 10. Darüber können sie zueinander in axialer

Richtung in unterschiedlichen Positionen angeordnet werden, so dass die Waffe in

ihrer Gesamtlänge an eine Magazinlänge (vgl. Figuren 2 bis 5) frei anpassbar ist

(vgl. Seite 27, Zeilen 2, 3).

2.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig.

Die Patentansprüche 1 bis 23 gehen inhaltlich auf die ursprünglich eingereichten

Patentansprüche 1 bis 23 zurück. Der Patentanspruch 24 umfasst die Merkmale der

ursprünglich eingereichten Patentansprüche 24 bis 26. An den Patentanspruch 24

schließen sich die ursprünglichen Patentansprüche 27 bis 40 als Patentansprüche

25 bis 38 an.

Die Änderungen in den Patentansprüchen 1, 2, 5, 6, 8 bis 14 von „Eingriffsmittel“

bzw.

„Kontur“

in „Eingriffskontur“ dienen der Vereinheitlichung verwendeter

Fachbegriffe und sind zulässig (vgl. ursprüngliche Beschreibung Seite 26, Zeilen 25

bis 34).

Die Einfügung der Passage „in Form von Wellenbergen und -tälern“

in

Patentanspruch 7 findet ihre Stütze in der ursprünglichen Beschreibung Seite 27,

Zeilen 1 bis 10.

Die Einfügung des Begriffs „vordere“ anstelle „hintere“ Flanke sowie die Änderung

von Bezugszeichen in Patentanspruch 17 behebt offensichtliche Fehler (vgl.

ursprüngliche Beschreibung Seite 33, Zeilen 4 bis 9, Seite 36, Zeilen 2 bis 5).

Der Einschub „gleich gerichtete" in den Patentansprüchen 18 und 19 geht aus der

ursprünglichen Beschreibung Seite 33, Zeilen 4 bis 13 hervor.

Die weiteren in den Patentansprüchen vorgenommenen Änderungen betreffen

zulässige redaktionelle Änderungen.

Die Änderungen in der Beschreibung betreffen die Aufnahme von Stand der

Technik, die Vereinheitlichung von Fachbegriffen, z. B. die Änderung von

„Eingriffsmittel“ bzw. „Kontur“ in „Eingriffskontur", sowie redaktionelle Anpassungen.

Das Nachreichen der Figuren 1 bis 8, 11 und 12 ist zum Beseitigen formeller Mängel

erfolgt.

3.

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand der Patentanmeldung

erweist sich in der geltenden Fassung als patentfähig.

3.1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.

a)

Die Druckschrift D1 betrifft eine Gewehrschaftanordnung in Art einer

Waffenrahmenvorrichtung, bei der der während der Schussauslösung auftretende

Rückstoß zwangsläufig und direkt auf die Schulterpartie des Schützen übertragen

wird. Dazu weist die Anordnung Profilrohre auf, die

in der Nähe eines

Abzugsmechanismus 2 an einem Waffenlaufbefestigungssystem 4 befestigt und

gelagert

sind

und

bis

zur

Schulteranlage

reichen.

Das

Waffenlaufbefestigungssystem 4 ist zwischen mit Nocken 4‘ bzw. Keilen 4“

versehenen Profilrohren 3 angeordnet. Die Profilrohre sind verschweißt bzw.

verschraubt. Verstellbar am unteren Profilrohr 3 sind lediglich ein Griffteil 6 sowie

eine Schaftbacke 7 angeordnet, die jedoch keine tragenden Funktionen besitzen.

Zur Auflage ist am unteren Profilrohr 3 ein Zweibein 9 verstellbar, feststellbar und

abnehmbar angeordnet (vgl. Seite 4, 3. Absatz bis Seite 5, Figur).

Ein Waffenchassis und einen Waffensystemträger, die über gerasterte

korrespondierende Eingriffskonturen verfügen (Merkmale 1.1, 1.2) offenbart

Druckschrift D1 nicht.

b)

Die Druckschrift D2 betrifft einen Gewehrschaft und insbesondere einen

modularen Gewehrschaft mit variabler Länge. Der Gewehrschaft umfasst ein

modifiziertes Pufferrohrmodul 2 und ein daran verstellbar angeordnetes

Schaftmodul 12, wobei das modifizierte Pufferrohrmodul 2 ein am Gewehr

vorhandenes Pufferrohr ersetzt (vgl. Spalte 1, Zeilen 11 bis 14, Spalte 3, Zeilen 45

bis 49, Figuren 1 bis 4).

Ein Waffenchassis und einen Waffensystemträger, die über gerasterte

korrespondierende Eingriffskonturen verfügen (Merkmale 1.1, 1.2), offenbart auch

Druckschrift D2 nicht.

c)

Die Druckschrift D3 betrifft Schusswaffen vom Typ AR-15 und ähnliche Typen

und bezieht sich insbesondere auf eine Vorrichtung und ein Verfahren zum

Umwandeln von Schusswaffen vom Typ AR-15 in Bullpup-Konfigurationen.

Gemäß D3 würden Schusswaffen im Allgemeinen so hergestellt, dass sie entweder

eine herkömmliche Konfiguration mit langgestrecktem Schaft oder eine Bullpup-

Konfiguration ohne Schaft aufwiesen. Hiernach bestehe Bedarf, eine Feuerwaffe

von einer herkömmlichen Konfiguration mit langgestreckten Schaft in eine Bullpup-

Konfiguration und zurück in eine herkömmliche Konfiguration umzurüsten, ohne die

Feuerwaffe wesentlich umzubauen, beispielsweise durch einen professionellen

Büchsenmacher (vgl. Abs. [0003] bis [0007]).

Dazu wird bei einer herkömmlichen Schusswaffe 10 ein Schaft 14 und ein am Abzug

22 befindlicher Griff 16 entfernt (vgl. Abs. [0025], [0034], Fig. 1, 2). Der übrige Teil

der Schusswaffe wird in einem Bullpup-Rahmen 102 aufgenommen, der eine

Abzugsverbindungsanordnung 105 mit einem Abzug 108, einer Abzugsverbindung

106 und einem Abzugseingriff 104 sowie einen Griff 112 aufweist. Bei Betätigung

des Abzugs 108 wird dessen Bewegung auf den Abzug der Waffe 22 übertragen.

Der Griff 112 ersetzt den Griff 16 (vgl. Abs. [0026], [0027], [0035], Fig. 3 bis 7).

Der Körper 12 der Schusswaffe 10, der einen Magazinschacht für das Magazin 24

aufweist, bleibt unverändert. Der Körper 12 stellt ein Waffenchassis und einen

Waffensystemträger in einem Bauteil dar. Nachdem es sich nicht um getrennte

Bauteile handelt, fehlen gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen (Merkmal

1.2) zu deren gegenseitigen Verbindung.

d)

Druckschrift D4 betrifft ein Maschinengewehr des „Vickers"-Typ, bei dem der

Schließ- und Zündmechanismus derart vereinfacht ist, dass auf das Spannen des

Schlagbolzens verzichtet werden kann (vgl. Spalte 1, Zeilen 19 bis 24).

Ein Waffenchassis und einen Waffensystemträger, die über gerasterte

korrespondierende Eingriffskonturen verfügen (Merkmale 1.1, 1.2), offenbart

Druckschrift D4 nicht.

e)

Druckschrift D5

betrifft

einen

Verschlussmechanismus

eines

Maschinengewehrs aus dem Jahr 1915.

Auch die Druckschrift D5 offenbart kein Waffenchassis und keinen

Waffensystemträger, die über gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen

verfügen (Merkmale 1.1, 1.2).

f)

Aus der Druckschrift D6, die die Prüfungsstelle als neuheitsschädliche

Druckschrift

herangezogen

hat,

ist

eine Montageanordnung,

eine

Schusswaffenanordnung und ein Bausatz, der die Montageanordnung umfasst,

bekannt (vgl. Absatz [0001]). Die Montageanordnung ermöglicht es, Zubehörteile,

wie beispielsweise ein Zweibein, eine Taschenlampe oder einen Schulterschaft, an

der Schusswaffe zu montieren (vgl. Abs. [0002], [0006], [0011], [0027], [0066]).

Die Montageanordnung 1 umfasst einen Montagerahmen 12, der dazu geeignet ist,

umkehrbar mit der Schusswaffe 10 und

insbesondere mit einem

Schusswaffenrahmen bzw. Schusswaffengehäuse 54 verbunden zu werden.

Infolgedessen kann die Montageanordnung je nach Bedarf an der Schusswaffe 10

montiert oder von ihr demontiert werden (vgl. Abs. [0013], Fig. 1, 2, 4).

Der Montagerahmen 12 nimmt den Schulterschaft 8 so auf, dass dieser an der

Rückseite der Schusswaffe 10 angeordnet ist (vgl. Fig. 1, 2). Damit verlängert der

Schulterschaft 8 die aus Montagerahmen 12 und Schusswaffe 10 bestehende

Anordnung.

Der Montagerahmen 12

ist nicht als anmeldungsgemäßes Waffenchassis

anzusehen, da er die Funktion einer Verschlusshülse mit einem Magazinschacht

nicht aufweist. Diese Funktion ist in der Schusswaffe 10 vorgesehen.

Im Ergebnis offenbart die Druckschrift D6 kein Waffenchassis und auch keinen

Waffensystemträger, die über gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen

verfügen (Merkmale 1.1, 1.2).

3.2

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer

Tätigkeit.

Nachdem die aus der Druckschrift D1 bekannte Gewehrschaftanordnung bereits ein

anmeldungsgemäßes Waffenchassis

nicht

umfasst,

kann

auch

die

Zusammenschau mit der Druckschrift D2 den Gegenstand des Patentanspruchs 1

nicht nahelegen. Zwar offenbart die Druckschrift D2 gerasterte korrespondierende

Eingriffskonturen am Pufferohrmodul 2 und am daran verstellbar angeordneten

Schaftmodul 12, aber eine Schusswaffe mit anmeldungsgemäßem Waffenchassis

zeigt auch sie nicht.

Dies gilt auch für die aus den Druckschriften D3 bis D6 bekannten Waffen, so dass

die Lehren dieser Dokumente auch in der Zusammenschau nicht zum Gegenstand

des Patentanspruchs 1 führen.

3.3

Die

Unteransprüche 2

bis 38

betreffen

zweckmäßige,

nicht

selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 und sind

daher zusammen mit diesem Anspruch ebenfalls gewährbar.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,

wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt

wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

einzulegen.

Dr. Höchst

Eisenrauch

Dr. Schwenke

Dr. Deibele