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BPatG Beschluss vom 03.11.2022 – 11 W (pat) 7/22
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:031122B11Wpat7.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 7/22
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 135 856.6
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst
sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Schwenke und Dipl.-Chem. Dr. Deibele
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2022:031122B11Wpat7.22.0
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle F41A des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. April 2022 aufgehoben und das Patent mit
- Patentansprüchen 1 bis 16, 18 bis 38 eingereicht am 15. Januar
2021 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021, Patentanspruch 17
eingereicht am 6. September 2022 mit Schriftsatz vom 5.
September 2022,
- Beschreibungsseiten 1 bis 61 eingereicht am 15. Januar 2021
mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 und
- Zeichnung Figuren 1 bis 3, 6, 7 und 12 eingereicht am 13. März
2021 mit Schriftsatz vom 9. März 2021, Figuren 4, 5, 8 und 11
eingereicht am 6. September 2022 mit Schriftsatz vom 5.
September 2022 sowie Figuren 9, 10 und 13 bis 45 vom
Anmeldetag,
erteilt.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse F41A des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
am 30. Dezember 2019 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Schusswaffe“
durch Beschluss vom 6. April 2022 mit der Begründung zurückgewiesen, der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei mangels Neuheit nicht patentfähig. Im
angefochtenen Beschluss und in den von ihr erlassenen Prüfbescheiden hat die
Prüfungsstelle die Druckschriften:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
DE 30 04 055 A1,
US 6,651,371 B2,
US 2014/0075812 A1,
US 2,509,640,
GB 1915/6875 und
WO 2013/132291 A1
berücksichtigt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der
Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei neu und beruhe auch auf
erfinderischer Tätigkeit.
Auf den Hinweis des Senats vom 24. August 2022 hat die Beschwerdeführerin
geänderte Unterlagen eingereicht und sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
erteilen mit
- Patentansprüchen 1 bis 16, 18 bis 38 eingereicht am 15. Januar
2021 mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021, Patentanspruch 17
eingereicht am 6. September 2022 mit Schriftsatz vom 5.
September 2022,
- Beschreibungsseiten 1 bis 61 eingereicht am 15. Januar 2021
mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 und
- Zeichnung Figuren 1 bis 3, 6, 7 und 12 eingereicht am 13. März
2021 mit Schriftsatz vom 9. März 2021, Figuren 4, 5, 8 und 11
eingereicht am 6. September 2022 mit Schriftsatz vom 5.
September 2022 sowie Figuren 9, 10 und 13 bis 45 vom
Anmeldetag.
Der Patentanspruch 1 lautet mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung:
„1.1 Schusswaffe, insbesondere zum verschießen von Patronenmunition
aufweisend zumindest ein Waffenchassis (3), einen Waffensystemträger
(4) und eine Waffensystemeinrichtung (5),
1.2 wobei zumindest das Waffenchassis (3) und der Waffensystemträger (4)
über gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen (10) verfügen, über
die sie axial unterschiedlich zueinander positioniert anordbar sind.“
Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche 2 bis 38 sowie weiteren
Einzelheiten wird Bezug auf die Akten genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
Die Patentanmeldung betrifft eine Schusswaffe. Eine Schusswaffe ist im
Allgemeinen definiert, als eine Vorrichtung, bei der Geschosse durch einen Lauf
getrieben werden, während Feuerwaffen Schusswaffen sind, bei denen ein
Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird. Bei
solchen Schusswaffen unterscheidet man zwischen automatischen Schusswaffen,
d. h. Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbstständig erneut
schussbereit werden, halbautomatischen Schusswaffen, die nach Abgabe eines
Schusses zwar selbsttätig erneut schussbereit werden, bei denen aber jeweils ein
neuer Schuss ausgelöst werden muss, Repetierwaffen und Einzelladerwaffen (vgl.
Seite 1, Zeilen 10 bis 24).
Die zu lösende Aufgabe soll darin bestehen, eine hochpräzise Schusswaffe mit
hoher Variabilität, kurzer Baulänge und hoher Sicherheit zu schaffen.
Als mit der Lösung der gestellten Aufgabe betrauter Durchschnittsfachmann, auf
dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale der
Patentanmeldung und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist
ein Hochschulabsolvent aus dem Bereich des Maschinenbaus mit mehrjähriger
Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Schusswaffen anzusehen.
Dieser Fachmann
legt den Merkmalen des Patentanspruchs 1
folgendes
Verständnis zu Grunde:
Die Schusswaffe gemäß Patentanspruch 1 soll zum Verschießen von
Patronenmunition geeignet sein.
Üblicherweise besitzen Schusswaffen zumindest einen Lauf und einen Verschluss,
wobei der Lauf ein Patronenlager besitzt zum Lagern einer Patrone und ein
eigentliches Laufprofil, welches dem Führen des Geschosses dient, wenn dieses
die Hülse der Patrone aufgrund Zündung der Treibladung verlassen hat (vgl. Seite
1, Zeilen 32 bis 35). Der Verschluss ist innerhalb der Verschlusshülse gelagert (vgl.
Seite 3, Zeile 15). Bezogen auf die Lage der Schusswaffe im abzufeuernden
Zustand besitzt die Verschlusshülse eine Verschlusshülsenoberseite und eine
Verschlusshülsenunterseite.
Die
Verschlusshülsenunterseite weist
die
Abzugseinrichtung auf oder nimmt diese auf und besitzt üblicherweise das fest
eingebaute Magazin oder einen Magazinschacht für ein einzuschwenkendes oder
einzusteckendes Magazin (vgl. Seite 3, Zeilen 5 bis 10).
Die Schusswaffe gemäß Patentanspruch 1 verfügt über ein Waffenchassis 3, einen
Waffensystemträger 4 und eine Waffensystemeinrichtung 5. Diese sind von unten
nach oben aufeinanderfolgend angeordnet (vgl. Seite 27, Zeilen 9, 10, Figuren 1 bis
6).
Das Waffenchassis 3 bzw. die Verschlusshülse ist so ausgebildet, dass es mit
einfachen Werkzeugen längenverstellbar ist und zwar insbesondere im Bereich des
Magazinschachtes 8. Der Magazinschacht weist hierzu an einer hinteren
begrenzenden Wandung eine Führung und ggf. auch eine Verriegelung für das
Magazin auf, so dass Magazine unterschiedlicher Länge nach erfolgter
Längenänderung aufgenommen werden können (vgl. Seite 7, Zeilen 4 bis 9, Figuren
1 bis 6).
Als Waffenchassis im Sinne der Patentanmeldung sieht der Fachmann demnach
ein Bauteil an, dass zumindest die Funktion einer Verschlusshülse mit einem
Magazin bzw. Magazinschacht aufweist.
Gemäß Beschreibung (vgl. Seite 31, Zeilen 12, 13) sind eine Aufnahmehülse 20 mit
Lauf 21 und eine Handschutz- und Anbaueinrichtung 6 am Waffensystemträger 4
angeordnet. Nachdem die Handschutz- und Anbaueinrichtung 6 auch lösbar an der
Waffensystemeinrichtung 5 angeordnet ist (vgl. Seite 26, Zeilen 24, 25), sind
Aufnahmehülse 20 mit Lauf 21 der Waffensystemeinrichtung 5 zuzurechnen (vgl.
Figuren 1, 6).
Das Waffenchassis 3 und der Waffensystemträger 4 verfügen über gerasterte
korrespondierende Eingriffskonturen 10. Darüber können sie zueinander in axialer
Richtung in unterschiedlichen Positionen angeordnet werden, so dass die Waffe in
ihrer Gesamtlänge an eine Magazinlänge (vgl. Figuren 2 bis 5) frei anpassbar ist
(vgl. Seite 27, Zeilen 2, 3).
2.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig.
Die Patentansprüche 1 bis 23 gehen inhaltlich auf die ursprünglich eingereichten
Patentansprüche 1 bis 23 zurück. Der Patentanspruch 24 umfasst die Merkmale der
ursprünglich eingereichten Patentansprüche 24 bis 26. An den Patentanspruch 24
schließen sich die ursprünglichen Patentansprüche 27 bis 40 als Patentansprüche
25 bis 38 an.
Die Änderungen in den Patentansprüchen 1, 2, 5, 6, 8 bis 14 von „Eingriffsmittel“
bzw.
„Kontur“
in „Eingriffskontur“ dienen der Vereinheitlichung verwendeter
Fachbegriffe und sind zulässig (vgl. ursprüngliche Beschreibung Seite 26, Zeilen 25
bis 34).
Die Einfügung der Passage „in Form von Wellenbergen und -tälern“
in
Patentanspruch 7 findet ihre Stütze in der ursprünglichen Beschreibung Seite 27,
Zeilen 1 bis 10.
Die Einfügung des Begriffs „vordere“ anstelle „hintere“ Flanke sowie die Änderung
von Bezugszeichen in Patentanspruch 17 behebt offensichtliche Fehler (vgl.
ursprüngliche Beschreibung Seite 33, Zeilen 4 bis 9, Seite 36, Zeilen 2 bis 5).
Der Einschub „gleich gerichtete" in den Patentansprüchen 18 und 19 geht aus der
ursprünglichen Beschreibung Seite 33, Zeilen 4 bis 13 hervor.
Die weiteren in den Patentansprüchen vorgenommenen Änderungen betreffen
zulässige redaktionelle Änderungen.
Die Änderungen in der Beschreibung betreffen die Aufnahme von Stand der
Technik, die Vereinheitlichung von Fachbegriffen, z. B. die Änderung von
„Eingriffsmittel“ bzw. „Kontur“ in „Eingriffskontur", sowie redaktionelle Anpassungen.
Das Nachreichen der Figuren 1 bis 8, 11 und 12 ist zum Beseitigen formeller Mängel
erfolgt.
3.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand der Patentanmeldung
erweist sich in der geltenden Fassung als patentfähig.
3.1
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.
a)
Die Druckschrift D1 betrifft eine Gewehrschaftanordnung in Art einer
Waffenrahmenvorrichtung, bei der der während der Schussauslösung auftretende
Rückstoß zwangsläufig und direkt auf die Schulterpartie des Schützen übertragen
wird. Dazu weist die Anordnung Profilrohre auf, die
in der Nähe eines
Abzugsmechanismus 2 an einem Waffenlaufbefestigungssystem 4 befestigt und
gelagert
sind
und
bis
zur
Schulteranlage
reichen.
Das
Waffenlaufbefestigungssystem 4 ist zwischen mit Nocken 4‘ bzw. Keilen 4“
versehenen Profilrohren 3 angeordnet. Die Profilrohre sind verschweißt bzw.
verschraubt. Verstellbar am unteren Profilrohr 3 sind lediglich ein Griffteil 6 sowie
eine Schaftbacke 7 angeordnet, die jedoch keine tragenden Funktionen besitzen.
Zur Auflage ist am unteren Profilrohr 3 ein Zweibein 9 verstellbar, feststellbar und
abnehmbar angeordnet (vgl. Seite 4, 3. Absatz bis Seite 5, Figur).
Ein Waffenchassis und einen Waffensystemträger, die über gerasterte
korrespondierende Eingriffskonturen verfügen (Merkmale 1.1, 1.2) offenbart
Druckschrift D1 nicht.
b)
Die Druckschrift D2 betrifft einen Gewehrschaft und insbesondere einen
modularen Gewehrschaft mit variabler Länge. Der Gewehrschaft umfasst ein
modifiziertes Pufferrohrmodul 2 und ein daran verstellbar angeordnetes
Schaftmodul 12, wobei das modifizierte Pufferrohrmodul 2 ein am Gewehr
vorhandenes Pufferrohr ersetzt (vgl. Spalte 1, Zeilen 11 bis 14, Spalte 3, Zeilen 45
bis 49, Figuren 1 bis 4).
Ein Waffenchassis und einen Waffensystemträger, die über gerasterte
korrespondierende Eingriffskonturen verfügen (Merkmale 1.1, 1.2), offenbart auch
Druckschrift D2 nicht.
c)
Die Druckschrift D3 betrifft Schusswaffen vom Typ AR-15 und ähnliche Typen
und bezieht sich insbesondere auf eine Vorrichtung und ein Verfahren zum
Umwandeln von Schusswaffen vom Typ AR-15 in Bullpup-Konfigurationen.
Gemäß D3 würden Schusswaffen im Allgemeinen so hergestellt, dass sie entweder
eine herkömmliche Konfiguration mit langgestrecktem Schaft oder eine Bullpup-
Konfiguration ohne Schaft aufwiesen. Hiernach bestehe Bedarf, eine Feuerwaffe
von einer herkömmlichen Konfiguration mit langgestreckten Schaft in eine Bullpup-
Konfiguration und zurück in eine herkömmliche Konfiguration umzurüsten, ohne die
Feuerwaffe wesentlich umzubauen, beispielsweise durch einen professionellen
Büchsenmacher (vgl. Abs. [0003] bis [0007]).
Dazu wird bei einer herkömmlichen Schusswaffe 10 ein Schaft 14 und ein am Abzug
22 befindlicher Griff 16 entfernt (vgl. Abs. [0025], [0034], Fig. 1, 2). Der übrige Teil
der Schusswaffe wird in einem Bullpup-Rahmen 102 aufgenommen, der eine
Abzugsverbindungsanordnung 105 mit einem Abzug 108, einer Abzugsverbindung
106 und einem Abzugseingriff 104 sowie einen Griff 112 aufweist. Bei Betätigung
des Abzugs 108 wird dessen Bewegung auf den Abzug der Waffe 22 übertragen.
Der Griff 112 ersetzt den Griff 16 (vgl. Abs. [0026], [0027], [0035], Fig. 3 bis 7).
Der Körper 12 der Schusswaffe 10, der einen Magazinschacht für das Magazin 24
aufweist, bleibt unverändert. Der Körper 12 stellt ein Waffenchassis und einen
Waffensystemträger in einem Bauteil dar. Nachdem es sich nicht um getrennte
Bauteile handelt, fehlen gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen (Merkmal
1.2) zu deren gegenseitigen Verbindung.
d)
Druckschrift D4 betrifft ein Maschinengewehr des „Vickers"-Typ, bei dem der
Schließ- und Zündmechanismus derart vereinfacht ist, dass auf das Spannen des
Schlagbolzens verzichtet werden kann (vgl. Spalte 1, Zeilen 19 bis 24).
Ein Waffenchassis und einen Waffensystemträger, die über gerasterte
korrespondierende Eingriffskonturen verfügen (Merkmale 1.1, 1.2), offenbart
Druckschrift D4 nicht.
e)
Druckschrift D5
betrifft
einen
Verschlussmechanismus
eines
Maschinengewehrs aus dem Jahr 1915.
Auch die Druckschrift D5 offenbart kein Waffenchassis und keinen
Waffensystemträger, die über gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen
verfügen (Merkmale 1.1, 1.2).
f)
Aus der Druckschrift D6, die die Prüfungsstelle als neuheitsschädliche
Druckschrift
herangezogen
hat,
ist
eine Montageanordnung,
eine
Schusswaffenanordnung und ein Bausatz, der die Montageanordnung umfasst,
bekannt (vgl. Absatz [0001]). Die Montageanordnung ermöglicht es, Zubehörteile,
wie beispielsweise ein Zweibein, eine Taschenlampe oder einen Schulterschaft, an
der Schusswaffe zu montieren (vgl. Abs. [0002], [0006], [0011], [0027], [0066]).
Die Montageanordnung 1 umfasst einen Montagerahmen 12, der dazu geeignet ist,
umkehrbar mit der Schusswaffe 10 und
insbesondere mit einem
Schusswaffenrahmen bzw. Schusswaffengehäuse 54 verbunden zu werden.
Infolgedessen kann die Montageanordnung je nach Bedarf an der Schusswaffe 10
montiert oder von ihr demontiert werden (vgl. Abs. [0013], Fig. 1, 2, 4).
Der Montagerahmen 12 nimmt den Schulterschaft 8 so auf, dass dieser an der
Rückseite der Schusswaffe 10 angeordnet ist (vgl. Fig. 1, 2). Damit verlängert der
Schulterschaft 8 die aus Montagerahmen 12 und Schusswaffe 10 bestehende
Anordnung.
Der Montagerahmen 12
ist nicht als anmeldungsgemäßes Waffenchassis
anzusehen, da er die Funktion einer Verschlusshülse mit einem Magazinschacht
nicht aufweist. Diese Funktion ist in der Schusswaffe 10 vorgesehen.
Im Ergebnis offenbart die Druckschrift D6 kein Waffenchassis und auch keinen
Waffensystemträger, die über gerasterte korrespondierende Eingriffskonturen
verfügen (Merkmale 1.1, 1.2).
3.2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
Nachdem die aus der Druckschrift D1 bekannte Gewehrschaftanordnung bereits ein
anmeldungsgemäßes Waffenchassis
nicht
umfasst,
kann
auch
die
Zusammenschau mit der Druckschrift D2 den Gegenstand des Patentanspruchs 1
nicht nahelegen. Zwar offenbart die Druckschrift D2 gerasterte korrespondierende
Eingriffskonturen am Pufferohrmodul 2 und am daran verstellbar angeordneten
Schaftmodul 12, aber eine Schusswaffe mit anmeldungsgemäßem Waffenchassis
zeigt auch sie nicht.
Dies gilt auch für die aus den Druckschriften D3 bis D6 bekannten Waffen, so dass
die Lehren dieser Dokumente auch in der Zusammenschau nicht zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1 führen.
3.3
Die
Unteransprüche 2
bis 38
betreffen
zweckmäßige,
nicht
selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 und sind
daher zusammen mit diesem Anspruch ebenfalls gewährbar.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt
wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Dr. Schwenke
Dr. Deibele