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BPatG Beschluss vom 09.11.2022 – 14 W (pat) 18/19

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:091122B14Wpat18.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 18/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 011 549

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. November 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des

Richters Schell, der Richterin Dr. Münzberg sowie des Richters Dr. Wismeth

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2022:091122B14Wpat18.19.0

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C10B vom 13. Juli 2016

wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 5 vom 1. September 2016,

Beschreibung Seiten 1 und 2 sowie Figur gemäß Offenlegungsschrift

DE 10 2012 011 549 A1

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Juli 2016 hat die Prüfungsstelle für

Klasse C10B des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung

DE 10 2012 011 549 A1 mit der Bezeichnung

„Erzeugung eines Braunkohlenkoksstaubes“

zurückgewiesen.

Der Hauptanspruch 1 der Anmeldung hat folgenden Wortlaut:

„1.

Erzeugung eines Braunkohlenkoksstaubes, dadurch gekennzeichnet, dass

als Ausgangsstoff aufbereitete – zerkleinerte, getrocknete, klassierte –

Braunkohle eingesetzt wird.“

Die Prüfungsstelle hat unter Berufung auf die Druckschriften

D2

D3

DE 497 804 A und

DE 562 495 A

das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit im Wesentlichen damit begründet, dass

der D3 das Beschicken eines Rohrbündeldrehofens mit getrockneter Braunkohle

einer bestimmten Korngröße zu entnehmen sei. Dabei sei dem einschlägig tätigen

Fachmann bewusst, dass dem Erhalt einer definierten Korngröße eine

Zerkleinerung mit anschließendem Trennverfahren (Klassieren) vorausgegangen

sein müsse. Demnach sei der Ausgangsstoff in der D3 im anmeldungsgemäßen

Sinn durch Zerkleinerung, Trocknung und Klassierung aufbereitet. Nach der

Schwelung im Rohrbündeldrehofen werde gemäß D3 u.a. ausgeschwelte Grude

(= Koks-Rückstand) erhalten, die frei von Wasser und Bitumen (= Bezeichnung für

die bei der schonenden Aufbereitung von Erdölen gewonnenen, dunkelfarbigen,

halbfesten bis harten, klebrigen Kohlenwasserstoff-Gemische) sei und damit im

anmeldungsgemäßen Sinn einen hohen Kohlenstoffgehalt aufweise. Sofern der so

erhaltene Braunkohlenkoksstaub noch nicht

fein genug vorliege, sei der

Fachmann veranlasst zur Erzeugung eines Braunkohlekoksstaubes mit einem

hohen Kohlenstoffgehalt die Lehre der D2 heranzuziehen und dementsprechend

eine Vermahlung von Braunkohlenschwelkoks zu Brennstaub vorzunehmen.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Mit ihrer Beschwerdebegründung legt die Anmelderin eine neue Anspruchsfassung mit den folgenden Patentansprüchen 1 bis 5 vor:

„1.

Verfahren zur Erzeugung eines Braunkohlenkoksstaubes dadurch gekennzeichnet, dass als Ausgangsstoff aufbereitete,

zerkleinerte,

getrocknete, klassierte Braunkohle eingesetzt wird, wobei die Erzeugung in

einem indirekt beheizten Drehrohrofen unter inerter Atmosphäre und in

einem Temperaturbereich von 500°C bis 1100°C erfolgt und nachfolgend

der erzeugte Koks direkt nach dem Reaktionsraum über einen Kühler

geführt und bis zu 50°C abgekühlt wird, so dass eine Selbstentzündung des

Kokses durch den Luftsauerstoff beim weiteren Handling sicher

ausgeschlossen werden kann.

2.

Verfahren zur Erzeugung eines Braunkohlenkoksstaubes nach Anspruch 1

dadurch gekennzeichnet, dass bei dem Verfahren die Erzeugung in einem

indirekt beheizten Drehrohrofen erfolgt, in dem zur indirekten Beheizung

Elektroenergie oder heiße Rauchgase oder Dampf genutzt wird.

3.

Verfahren zur Erzeugung eines Braunkohlenkoksstaubes nach Anspruch 1

dadurch gekennzeichnet, dass die Verweilzeit des Einsatzgutes

in

Abhängigkeit der Qualität des Ausgangsstoffes bis zur Erreichung der

gewünschten Qualität variiert wird.

4.

Verfahren zur Erzeugung eines Braunkohlenkoksstaubes nach Anspruch 1,

2 und 3 dadurch gekennzeichnet, dass der erzeugte Braunkohlenkoksstaub

staubförmig und pneumatisch förderbar ist, einen Kohlenstoffgehalt von

größer 80 Ma.-% besitzt sowie eine hohe Reaktivität gleich dem

Steinkohlenkoksstaub.

5.

Verfahren zur Erzeugung eines Braunkohlenkoksstaubes nach Anspruch 1,

2 und 4 dadurch gekennzeichnet, dass das entstehende Entgasungsgas

(Pyrolysegas) einen Wasserstoffgehalt von 30 bis 50 Vol.-% hat und somit

neben einer thermischen auch einer stofflichen Nutzung zugeführt werden

kann.“

Die Anmelderin führt schriftsätzlich aus, dass das Verfahren des geltenden

Anspruchs 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu sei und

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das nunmehr beanspruchte Verfahren

grenze sich vom zitierten Stand der Technik insofern ab, als dabei vorgetrocknete

Braunkohle mit einer bereits eingestellten Körnung eingesetzt und daraus Koks in

einem bestimmten Temperaturbereich in einem Drehrohrofen hergestellt werde.

Derartige Maßnahmen würden selbst von der Druckschrift D3 nicht nahegelegt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

das Patent mit den Ansprüchen 1 bis 5 vom 1. September 2016 zu

erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.

1.

Das Verfahren zur Erzeugung eines Braunkohlenkoksstaubes, wie in der

Anspruchsfassung vom 1. September 2016 beschrieben, erweist sich als

patentfähig.

1.1

Die Lehre der Anmeldung ist auf die Erzeugung von kohlenstoffreichen,

blasfähigen, staubförmigen Koks gerichtet, der aus aufbereiteter Braunkohle in

einem Drehrohrofen gewonnen wird und für den Einsatz in der Metallurgie sowie

in Hochtemperaturprozessen vorgesehen ist (vgl. DE 10 2012 011 549 A1,

einleitende Beschreibung).

1.2

Ausgehend hiervon liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde einen Koks

mit einem hohen Kohlenstoffgehalt bereitzustellen (vgl. DE 10 2012 011 549 A1,

Abs. [0004], erster Halbsatz).

1.3 Mit einer solchen Aufgabe ist ein Ingenieur der Verfahrenstechnik betraut,

der

über eine mehrjährige Berufserfahrung

auf dem Gebiet

der

Braunkohleverarbeitung verfügt und mit den bei der Herstellung von Koks üblichen

Verfahren und Vorrichtungen vertraut ist.

1.4

Die anmeldungsgemäße Aufgabe wird gemäß dem geltenden Anspruch 1

durch ein Verfahren gelöst, welches folgende Merkmale aufweist:

M1

Verfahren zur Erzeugung eines Braunkohlenkoksstaubes, in welches als

Ausgangsstoffe aufbereitete, zerkleinerte, getrocknete und klassierte Braunkohle

eingesetzt wird,

M2

wobei die Erzeugung in einem indirekt beheizten Drehrohrofen erfolgt,

M2.1

M2.2

M2.3

in dem eine inerte Atmosphäre sowie

ein Temperaturbereich von 500°C bis 1100°C vorliegt und

nachfolgend der erzeugte Koks direkt nach dem Reaktionsraum über

einen Kühler geführt und bis zu 50°C abgekühlt wird, so dass eine

Selbstentzündung des Kokses durch den Luftsauerstoff beim weiteren

Handling sicher ausgeschlossen werden kann.

1.5

Hinsichtlich der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 5 bestehen

keine Bedenken.

Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 finden ihre Stütze im vorletzten Absatz

und dem die Seiten 1 und 2 übergreifenden Absatz der ursprünglichen Unterlagen

sowie im ursprünglichen Anspruch 3. Dies gilt auch für das Merkmal M2.2,

welches für das beanspruchte Verfahren einen Temperaturbereich von 500 bis

1100°C vorsieht. In dem die Seiten 1 und 2 übergreifenden Absatz der

ursprünglichen Beschreibung wird zwar angegeben, dass die Temperatur

zwischen 500°C und 1100°C in Abhängigkeit von der Qualität der eingesetzten

Braunkohle sowie der gewünschten Koksqualität zu variieren

ist. Der

ursprüngliche Anspruch 3 macht

jedoch deutlich, dass die Qualität des

gewünschten Endproduktes über die Qualität der als Rohstoff

in das

anmeldungsgemäße Verfahren eingesetzten Braunkohle sowie deren Verweilzeit

im Drehrohrofen bei einer bestimmten Temperatur erfolgt. Der ursprüngliche

Anspruch 3 offenbart demzufolge den mit Merkmal M2.2 angegebenen

Temperaturbereich auch als einen von der Qualität des eingesetzten Rohstoffs

sowie der Verweilzeit unabhängigen Parameter. Denn allein in Kenntnis des

Temperaturbereichs kann der Fachmann Braunkohle gemäß Merkmal M1

beliebiger Qualität in dem anmeldungsgemäßen Verfahren einsetzen,

um so durch die Wahl einer geeigneten Verweilzeit die gewünschte Koksqualität

zu erhalten. Infolgedessen stellt der Temperaturbereich von 500 bis 1100°C des

Merkmals 2.2 ohne Verbindung zur Verweilzeit und Qualität des eingesetzten

Rohstoffs keine unzulässige Verallgemeinerung dar.

Die geltenden Ansprüche 2, 4 und 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen

2, 4 und 5 in ihrem Wortlaut und die im geltenden Anspruch 3 angegebene

Verweilzeit findet im ursprünglichen Anspruch 3 ihre Stütze.

1.6

Die Neuheit ist gegeben, da weder in den von der Prüfungsstelle im

Zurückweisungsbeschluss herangezogenen Druckschriften D2 und D3 ein

Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 beschrieben

wird, noch in der weiteren, im Prüfungsverfahren genannten Druckschrift

D1

DE 42 43 304 A1.

Das in der D1 beschriebene Verfahren zur Erzeugung von Braunkohleaktivaten ist

für das im geltenden Anspruch 1 beschriebene Verfahren schon deshalb nicht

neuheitsschädlich, weil beim Verfahren der D1 zwar ein Vertikalkammerofen

sowie eine Wirbelschichtanlage zum Einsatz kommen, aber kein Drehrohrofen

gemäß Merkmal M2 (vgl. D1, Sp. 1, Z. 66 bis Sp. 2, Z. 4 sowie Ansprüche 2 und

5).

In der Druckschrift D2 ist nur von einem Ofen in allgemeiner Form die Rede, so

dass auch in dieser Druckschrift ein indirekt beheizter Drehrohrofen entsprechend

dem anmeldungsgemäßen Merkmal M2 nicht offenbart ist (vgl. D2, S. 2, Z. 114).

Die D3 weist zwar auf den Einsatz von Drehrohröfen und dabei insbesondere auf

den Einsatz spezieller Rohrbündeldrehöfen hin (vgl. D3, S. 1, Z. 1 bis 3 und S. 3,

Patentanspruch). Abweichend vom anmeldungsgemäßen Verfahren ist in der

Offenbarung der D3 jedoch keine Abkühlung des erhaltenen Kokses auf 50°C

vorgesehen, da darin lediglich angegeben wird, dass die Temperatur der die

Rohre verlassenden Grude (= Koks) etwa 460 bis 470°C beträgt. Eine darüber

hinausgehende Abkühlung der Grude wird in D3 nicht erwähnt. Somit offenbart die

D3 das anmeldungsgemäße Merkmal M2.3 nicht (vgl. D3, S. 2, Z. 118/119 iVm S.

3, Z. 1 bis 3).

1.7

Das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 beruht zudem auf erfinderischer

Tätigkeit.

Vorab ist festzustellen, dass keine der drei im Prüfungsverfahren genannten

Druckschriften D1 bis D3 von einer Aufgabenstellung ausgeht, wie sie der

vorliegenden Anmeldung zugrunde

liegt. Nachdem

jedoch alle zitierten

Druckschriften mit der Verarbeitung von Braunkohle befasst sind und damit aus

dem für den Fachmann relevanten Stand der Technik stammen, kommt

demzufolge jede dieser Druckschriften als Ausgangspunkt in Frage.

Ziel der D1 ist es ein Braunkohlenaktivat sowohl mit einer speziellen Oberfläche

als auch mit einem speziellen Porengefüge bereitzustellen (vgl. D1, Sp. 1, Z. 61

bis 66 und Sp. 2, Z. 62 bis Sp. 3, Z. 3). Hierzu wird in das Verfahren der D1 als

Rohstoff ein getrocknetes Braunkohlengranulat mit einer Körnung von kleiner 10

mm eingesetzt (vgl. D1, Sp. 1, Z. 66 bis Sp. 2, Z. 4 iVm Anspruch 7). Der im

Verfahren

der D1

verwendete Ausgangsstoff

ist

demzufolge

im

anmeldungsgemäßen Sinn aufbereitet, zerkleinert, getrocknet und klassiert (siehe

Merkmal M1) (vgl. D1, Sp. 2, Z. 18 bis 20). Dieser Rohstoff wird einer zweistufigen

Pyrolyse unterzogen. In der ersten Stufe erfolgt eine Trocknung und Schwelung

der Braunkohle bei 1000 K (= 727 °C) in einer Wirbelschichtanlage (vgl. D1, Sp. 2,

Z. 18 bis 22 iVm Ansprüchen 1 und 2). Danach wird die geschwelte Kohle in der

zweiten Pyrolysestufe bei maximal 1300 K

(= 1027

°C)

in einem

Vertikalkammerofen entgast, mit Wasserdampf aktiviert und gekühlt (vgl. D1, Sp.

2, Z. 40 bis 46 iVm Anspruch 1). Zuletzt wird der vorgekühlte Aktivkoks in einer

oxidierenden Atmosphäre auf ca. 333 K (= 60 °C) in einer Wirbelschichtanlage

abgekühlt (vgl. D1, Sp. 2, Z. 57 bis 62 iVm Anspruch 5). Aus der D1 ist dem

Fachmann somit bekannt, dass es für eine thermische Braunkohlenveredelung,

die mit dem Ziel durchgeführt wird braunkohlenstämmige Adsorbenzien zu

erhalten (vgl. D1, Sp. 1, Z. 3 bis 6), von Vorteil ist, aufbereitete, zerkleinerte,

getrocknete und klassierte Braunkohle einzusetzen und diese schrittweise bei

maximal 1027 °C in einer Wirbelschichtanlage bzw. in einem Vertikalkammerofen

einer Verkokung zu unterziehen und das Braunkohleaktivat letztendlich auf ca.

60°C abzukühlen. In der D1 findet der Fachmann folglich weder Hinweise darauf

zur Erzeugung eines Kokses mit hohem Kohlenstoffgehalt, an Stelle einer

Wirbelschichtanlage bzw. einem Vertikalkammerofen einen indirekt beheizten

Drehrohrofen entsprechend dem anmeldungsgemäßen Merkmal M2 zu

verwenden, noch findet er Hinweise darauf das Braunkohlenaktivat auf 50 °C

abzukühlen (siehe Merkmal M2.3). Nachdem in der D1 der Kohlenstoffgehalt des

erhaltenen Kokses keine Beachtung findet, zieht der Fachmann zur Lösung der

anmeldungsgemäßen Aufgabe weiteren Stand der Technik zu Rate.

Die Lehre der Druckschrift D2 ist mit der Verhütung einer Selbstentzündung von

Braunkohlenschwelkoks befasst (vgl. D2, Titel iVm S. 1, Z. 60 bis S. 2, Z. 3). Um

dieses Ziel zu erreichen schlägt die D2 vor, Braunkohlenschwelkoks mit so viel an

wasserhaltiger Braunkohle zu vermischen, dass die Endfeuchtigkeit in dem Koks-

Kohle-Gemisch bei 3 bis 12 Gewichtsprozent liegt (vgl. D2, S. 2, Z. 3 bis 8 und S.

3, Z. 43 bis 52 iVm Anspruch 1). Als vorteilhaft erachtet der mit der

anmeldungsgemäßen Aufgabe betraute Fachmann dabei die Tatsache, dass ein

solches Gemisch vermahlen und in der Staubfeuerung verbrannt werden kann,

was für einen ausreichend hohen Kohlenstoffgehalt des Gemisches spricht (vgl.

D2, Anspruch 2). Der Einsatz eines indirekt beheizten Drehrohrofens mit inerter

Atmosphäre, wie in den anmeldungsgemäßen Merkmalen M2 und M2.1 für den

Verkokungsprozess vorgesehen, ist nach der Lehre der D2 jedoch nicht

erforderlich. Auch die bei der Verkokung sowie bei der nachfolgenden Abkühlung

des Kokses einzuhaltende Temperatur ist für die Lehre der D2 nicht von

Bedeutung, so dass sich

in der D2 auch keine Hinweise auf die

anmeldungsgemäßen Merkmale M2.2 und M2.3 finden. Selbst eine Zerkleinerung

und Klassierung der als Rohstoff eingesetzten Braunkohle findet in der D2 keine

Erwähnung, da

für das Verfahren der D2

vorgesehen

ist den

Braunkohlenschwelkoks und die wasserhaltige Braunkohle in einem Schritt zu

vermischen und zu vermahlen (vgl. D2, S. 2, Z. 100 bis 111) bzw. das Gemisch zu

vermahlen (vgl. D2, Anspruch 2). In Anbetracht dessen rückt die D2 selbst das

anmeldungsgemäße Merkmal M1 nicht in das Blickfeld des Fachmanns.

Schließlich zieht der Fachmann bei der Suche nach einer Lösung für die

anmeldungsgemäße Aufgabe noch die Druckschrift D3 in Betracht. Deren

Gegenstand

ist ein geneigter,

indirekt beheizter Rohrbündeldrehofen zum

Schwelen kohlenstoffhaltiger Materialien, mit dem im Gegensatz zu üblichen

Drehrohröfen ein befriedigender Durchsatz erzielt werden kann (vgl. D3, S. 1, Z. 1

bis 5 und Z. 27 bis 35 sowie S. 2, Z. 57 bis 67 iVm Patentanspruch). In Kenntnis

dessen besteht für den Fachmann keine Veranlassung an den beim Schwelen von

kohlenstoffhaltigen Materialien üblichen Drehrohröfen festzuhalten. Damit lehrt die

D3 jedoch vom anmeldungsgemäßen Merkmal M2, welches den Einsatz eines

bekannten Drehrohrofens zur Verkokung von zerkleinerter, getrockneter und

klassierter Braunkohle vorsieht, weg. Anders als beim anmeldungsgemäßen

Verfahren ist für die Lehre der D3 außerdem der Erhalt von kohlenstoffreichem

Braunkohlenkoksstaub nicht von Bedeutung, sondern vielmehr die Ausbeute an

Teer (vgl. D3, S. 3, Z. 3 bis 9). Infolgedessen ist in der D3 keine Abkühlung eines

Braunkohlenkoksstaubes auf 50 °C gemäß Merkmal 2.3 vorgesehen. Darin wird

lediglich eine Temperatur von 460 bis 470 °C für die Grude angegeben, die die

Rohre des Rohrbündeldrehofens verlässt.

Aus den zuvor genannten Gründen ist somit weder eine der genannten

Druckschriften D1 bis D3 per se, noch eine Kombination dieser Druckschriften

geeignet das im geltenden Anspruch 1 beschriebene Verfahren in das Blickfeld

des Fachmanns zu rücken.

Das Verfahren zur Erzeugung eines Braunkohlenkoksstaubes des geltenden

Anspruchs 1 vom 1. September 2016 weist

folglich alle Kriterien der

Patentfähigkeit auf. Der Anspruch ist daher gewährbar.

1.8 Mit dem geltenden Anspruch 1 sind auch die besondere Ausführungsformen des anmeldungsgemäßen Verfahrens betreffenden Patentansprüche 2

bis 5 gewährbar.

Da im antragsgemäßen Sinn zu entscheiden war, konnte dieser Beschluss im

schriftlichen Verfahren ergehen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Dr. Maksymiw

Schell

Dr. Münzberg

Dr. Wismeth