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BPatG Beschluss vom 08.12.2022 – 30 W (pat) 801/19

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:081222B30Wpat801.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 801/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Designnichtigkeitssache

betreffend das Design …

(hier: Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens)

ECLI:DE:BPatG:2023:081222B30Wpat801.19.0

hat der 30. Senat

(Marken-

und Design-

Beschwerdesenat) des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Dezember 2022 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der

Richterin Dr. Weitzel

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR

festgesetzt.

G r ü n d e:

I.

Der Antragsgegner war Inhaber des am 14. November 2012 angemeldeten und am

29. Januar 2013 eingetragenen Designs … mit der Erzeugnisangabe …. Mit Eingabe

vom 10. Juli 2015 hat die Antragstellerin beantragt, das Design für nichtig zu erklären.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 13. August 2015, eingegangen am

14. August 2015, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die

„rückwirkende“ Löschung des Designs beantragt. Am 17. August 2015 hat er im

vorliegenden Verfahren sinngemäß die Erledigung erklärt und einer Auferlegung der

Kosten widersprochen. Am 24. August 2015 ist im Designregister die Löschung des

Designs eingetragen und der 29. Januar 2013 als Datum des Schutzendes vermerkt

worden. Mit Schreiben vom 3. April 2017 hat die Designabteilung die Antragstellerin

über den Antrag des Designinhabers auf Designlöschung und die rückwirkende

Löschung des Designs informiert und um Äußerung gebeten. Die Antragstellerin hat

daraufhin mitgeteilt, dass sie sich der Erledigungserklärung nicht anschließen könne.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 hat die Designabteilung 3.5 des Deutschen

Patent- und Markenamtes den Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen, weil er mit dem

Antrag auf rückwirkende Löschung des Designs innerhalb offener Widerspruchsfrist

unzulässig geworden sei, und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt;

der Gegenstandswert ist auf 75.000 Euro festgesetzt worden.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und zur

Begründung u.a. ausgeführt, dass der Nichtigkeitsantrag durch die Eingabe vom

13./14. August 2015 nicht unzulässig geworden sei; allenfalls sei darin der Verzicht

auf einen – ohnehin nicht erhobenen – Widerspruch zu sehen. Mit Schriftsatz vom 22.

April 2021 hat die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen. Auf Antrag des

Beschwerdegegners hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2021 der Antragstellerin

die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens

entsprechend der Festsetzung der Designabteilung auf 75.000.- EUR festzusetzen.

Die Antragstellerin hat um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1. Ausweislich der Beschwerdebegründung richtete sich die Beschwerde der

Antragstellerin nicht allein gegen die Kostenauferlegung in dem angefochtenen

Beschluss, sondern gegen die Entscheidung der Designabteilung

in der

Hauptsache. Maßgebend für den Gegenstandwert der vorliegenden Beschwerde ist

somit der Gegenstandswert der Hauptsache. Dieser ist nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 28.5.2020, I ZB 25/18 = GRUR 2020, 1016 –

Gegenstandswert Sporthelm) im Regelfall mit 50.000 EUR zu bemessen.

Anhaltspunkte für eine höhere oder niedrigere Festsetzung sind weder vorgetragen

worden noch ersichtlich.

Die – mit der Rücknahme der Beschwerde rechtskräftig gewordene – höhere

Wertfestsetzung (75.000 EUR) seitens der Designabteilung für das Verfahren vor

dem Deutschen Patent- und Markenamt beruht offensichtlich auf der früheren

Rechtsprechung des Senats, die von einem höheren Regelwert ausgegangen war

(vgl. BGH, a.a.O. Rn. 10),

jedoch durch die Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs mittlerweile überholt ist. Andererseits bindet die insoweit

eingetretene Rechtskraft aber selbstverständlich nicht

für das vorliegende

Beschwerdeverfahren.

2. Gemäß § 33 Abs. 9 RVG

ist das Verfahren über den Antrag

gerichtsgebührenfrei, wobei auch Kosten nicht erstattet werden.

3. Für eine Rechtsmittelbelehrung besteht kein Raum, da sich aus § 33 Abs. 4 S. 3

RVG ergibt, dass hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts eine

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft ist.

Hacker

Merzbach

Weitzel