Rechtsprechung / BPatG / 2022
BPatG Beschluss vom 08.12.2022 – 30 W (pat) 801/19
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:081222B30Wpat801.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 801/19 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Designnichtigkeitssache
betreffend das Design …
(hier: Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens)
ECLI:DE:BPatG:2023:081222B30Wpat801.19.0
hat der 30. Senat
(Marken-
und Design-
Beschwerdesenat) des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Dezember 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der
Richterin Dr. Weitzel
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e:
I.
Der Antragsgegner war Inhaber des am 14. November 2012 angemeldeten und am
29. Januar 2013 eingetragenen Designs … mit der Erzeugnisangabe …. Mit Eingabe
vom 10. Juli 2015 hat die Antragstellerin beantragt, das Design für nichtig zu erklären.
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 13. August 2015, eingegangen am
14. August 2015, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die
„rückwirkende“ Löschung des Designs beantragt. Am 17. August 2015 hat er im
vorliegenden Verfahren sinngemäß die Erledigung erklärt und einer Auferlegung der
Kosten widersprochen. Am 24. August 2015 ist im Designregister die Löschung des
Designs eingetragen und der 29. Januar 2013 als Datum des Schutzendes vermerkt
worden. Mit Schreiben vom 3. April 2017 hat die Designabteilung die Antragstellerin
über den Antrag des Designinhabers auf Designlöschung und die rückwirkende
Löschung des Designs informiert und um Äußerung gebeten. Die Antragstellerin hat
daraufhin mitgeteilt, dass sie sich der Erledigungserklärung nicht anschließen könne.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 hat die Designabteilung 3.5 des Deutschen
Patent- und Markenamtes den Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen, weil er mit dem
Antrag auf rückwirkende Löschung des Designs innerhalb offener Widerspruchsfrist
unzulässig geworden sei, und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt;
der Gegenstandswert ist auf 75.000 Euro festgesetzt worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und zur
Begründung u.a. ausgeführt, dass der Nichtigkeitsantrag durch die Eingabe vom
13./14. August 2015 nicht unzulässig geworden sei; allenfalls sei darin der Verzicht
auf einen – ohnehin nicht erhobenen – Widerspruch zu sehen. Mit Schriftsatz vom 22.
April 2021 hat die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen. Auf Antrag des
Beschwerdegegners hat der Senat mit Beschluss vom 22. Juli 2021 der Antragstellerin
die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens
entsprechend der Festsetzung der Designabteilung auf 75.000.- EUR festzusetzen.
Die Antragstellerin hat um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Ausweislich der Beschwerdebegründung richtete sich die Beschwerde der
Antragstellerin nicht allein gegen die Kostenauferlegung in dem angefochtenen
Beschluss, sondern gegen die Entscheidung der Designabteilung
in der
Hauptsache. Maßgebend für den Gegenstandwert der vorliegenden Beschwerde ist
somit der Gegenstandswert der Hauptsache. Dieser ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 28.5.2020, I ZB 25/18 = GRUR 2020, 1016 –
Gegenstandswert Sporthelm) im Regelfall mit 50.000 EUR zu bemessen.
Anhaltspunkte für eine höhere oder niedrigere Festsetzung sind weder vorgetragen
worden noch ersichtlich.
Die – mit der Rücknahme der Beschwerde rechtskräftig gewordene – höhere
Wertfestsetzung (75.000 EUR) seitens der Designabteilung für das Verfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt beruht offensichtlich auf der früheren
Rechtsprechung des Senats, die von einem höheren Regelwert ausgegangen war
(vgl. BGH, a.a.O. Rn. 10),
jedoch durch die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs mittlerweile überholt ist. Andererseits bindet die insoweit
eingetretene Rechtskraft aber selbstverständlich nicht
für das vorliegende
Beschwerdeverfahren.
2. Gemäß § 33 Abs. 9 RVG
ist das Verfahren über den Antrag
gerichtsgebührenfrei, wobei auch Kosten nicht erstattet werden.
3. Für eine Rechtsmittelbelehrung besteht kein Raum, da sich aus § 33 Abs. 4 S. 3
RVG ergibt, dass hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts eine
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft ist.
Hacker
Merzbach
Weitzel