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BPatG Beschluss vom 20.12.2022 – 8 W (pat) 13/20
8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:201222B8Wpat13.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 13/20 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 103 35 085
ECLI:DE:BPatG:2022:201222B8Wpat13.20.0
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Dezember 2022 durch den stellvertretenden Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing Rippel, den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin Uhlmann und den
Richter Dipl.-Ing. Maierbacher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 31. Juli 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung ist das Patent 103 35 085 mit der Bezeichnung „Setzwerkzeug
mit auswechselbaren Baugruppen“ erteilt und die Erteilung am 28.07.2016
veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Beschwerdegegnerin am 28. April 2017 Einspruch
erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.
Sie stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und
4 PatG und ist der Auffassung,
• dass die Lehre des Streitpatents nicht so deutlich und vollständig offenbart
sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zum einem könne der
Fachmann dem Streitpatent nicht entnehmen, wie ein in einen Setzkopf
integriertes Nietmagazin auszugestalten sei. Zum anderen handele es sich
bei entsprechender Auslegung bei dem Merkmal „in sich geschlossenes
unabhängiges Nietmagazin“ um eine rein aufgabenhafte Umschreibung bzgl.
des zugrundeliegenden Problems, aus welchem der Fachmann ebenfalls die
konkrete streitpatentgemäße Ausgestaltung des Nietmagazins nicht
entnehmen könne,
• dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der
eingereichten Fassung hinausgehe. Zur Begründung führt sie aus, dass im
erteilten Anspruch 1 bzgl. des Setzkopfes der unbestimmte Artikel „einen“
verwendet werde, sodass mitunter das Setzwerkzeug auch mehrere
Setzköpfe aufweisen könne. Eine derartige Ausgestaltung sei den
ursprünglichen Unterlagen
jedoch nicht zu entnehmen. Durch den
Rückbezug gelte dies analog auch für den Gegenstand des Anspruchs 5.
• dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, wozu die
Einsprechende – neben anderen Druckschriften und einer behaupteten
Vorbenutzung - insbesondere auf die Druckschriften DE 43 10 953 A1 (D7)
sowie D4 (DE 100 06 789 A1) und D9 (US 5 906 041 A) verweist.
Die Patentinhaberin hat das Patent im Einspruchsverfahren mit den gemäß Eingabe
vom 07. November 2017 geänderten Patentansprüchen 1 bis 7 verteidigt.
Mit dem in der Anhörung vom 13. Februar 2020 verkündeten Beschluss hat die
Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent
widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D7
in Verbindung mit
fachmännischem Wissen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist
der Auffassung, dass der Gegenstand der Erfindung neu und auch erfinderisch sei.
Die Auswechselbarkeit der Matrize sei für den Fachmann in der Entgegenhaltung
der D7 nicht implizit offenbart. Er habe auch keine Veranlassung, diese vorzusehen,
zumal für diese Ausgestaltung der ganze untere Schenkel des Rahmens anders
konstruiert werden müsse.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Februar 2020
aufzuheben und das Patent 103 35 085 mit den Patentansprüchen
1 bis 7, eingereicht am 17. Juni 2020, Beschreibung und Figuren in
der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten;
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen,
Sie verweist zur Begründung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im
angegriffenen Widerrufsbeschluss der Patentabteilung.
Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die
Beschwerdeführerin den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung
zurückgenommen und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt.
Der geltende Anspruch 1 lautet mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:
1.1 Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen,
1.2 mit einem Rahmen (6),
1.3 einem am Rahmen vorgesehenen Antrieb (8) und
1.4 mehreren den Fügevorgang unmittelbar betreffende Baugruppen
(10, 12),
1.5 wobei das Setzwerkzeug als Stanznietwerkzeug ausgebildet ist und
1.6 ein in sich geschlossenes unabhängiges Nietmagazin
1.7
in einen Setzkopf (10) des Setzwerkzeugs integriert ist,
dadurch gekennzeichnet,
1.8 dass mehrere der Baugruppen (10, 12) am Rahmen (6) mittels einer
Schnellwechselaufnahme (16, 18) auswechselbar angeordnet sind,
1.9 und die auswechselbaren Baugruppen den Setzkopf (10) und eine
Matrize (12) umfassen.
Hinsichtlich der weiteren Ansprüche sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht
erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht patentfähig
ist.
Der Senat konnte
im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die
Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat
und der Antrag der Beschwerdegegnerin auf mündliche Verhandlung nur hilfsweise
für den nicht eingetretenen Fall des Unterliegens gestellt ist.
2. Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift ein
Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen mindestens zweier Werkstücke aus
duktilem Material, insbesondere zum Stanznieten oder Durchsetzfügen (Clinchen),
sowie eine Fertigungsanlage mit mindestens einem derartigen Setzwerkzeug.
Derartige Setzwerkzeuge bestehen nach den Ausführungen in Absatz [0002] der
Streitpatentschrift üblicherweise aus einem Rahmen, einem hydraulischen,
pneumatischen oder elektrischen Antrieb und mehreren den Fügevorgang
unmittelbar betreffenden Baugruppen wie einem Setzkopf und einer Matrize und
sind häufig an Roboterarmen angebracht. Diese robotergeführten Setzwerkzeuge
werden derzeit nach sogenannten Formaten, d. h. im Hinblick auf Größe, Form und
Qualität der Fügeverbindung, ausgelegt. Im Fall von Stanznietwerkzeugen handele
es sich hierbei um die Nietgröße und –form
(Nietdurchmesser und
Nietkopfgeometrie) sowie die Matrizengeometrie, die einen Einfluss auf die Qualität
der Nietverbindung habe. Das Auswechseln der kompletten Setzwerkzeuge sei
teuer und aufwändig.
Gemäß den Ausführungen in Absatz [0010] liegt dem Streitpatent die Aufgabe
zugrunde, ein Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen sowie eine
Fertigungsanlage mit mindestens einem derartigen Setzwerkzeug zu schaffen, bei
denen der durch einen Formatwechsel bedingte Aufwand möglichst gering ist.
Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0011] durch ein
Setzwerkzeug mit den o.g. Merkmalen des Anspruchs 1.
Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) oder entsprechendem
akademischen Grad anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung im
Bereich der Entwicklung und Konstruktion
von Setzwerkzeugen
für
Nietvorrichtungen verfügt.
Einige Merkmale bedürfen einer Erläuterung:
Nach Merkmal 1.6 soll das Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen ein „in
sich geschlossenes unabhängiges Nietmagazin“ aufweisen, welches nach Merkmal
1.7 in einen Setzkopf (10) des Setzwerkzeugs integriert ist. Unter einem in sich
geschlossenen, unabhängigen Nietmagazin versteht der Fachmann – wie auch
schon die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat – ein autonomes Nietmagazin,
das keine Nietzuführschläuche aufweist. Mögliche Ausführungsformen eines
derartigen Nietmagazins sind in dem Absatz [0029] der Streitpatentschrift
beschrieben.
Gemäß Merkmal 1.7 soll das Nietmagazin in den Setzkopf des Setzwerkzeuges
integriert sein. Zutreffend hat auch hier die Patentabteilung festgestellt, dass der
Fachmann dieses Merkmal so versteht, dass das Nietmagazin am Setzkopf
angeordnet bzw. befestigt ist, so dass das Nietmagazin mit dem Setzkopf eine
modulare Einheit ausbilden kann.
Unter einer Schnellwechselaufnahme gemäß Merkmal 1.8 versteht das Streitpatent
gemäß Absatz
[0026] der Streitpatentschrift, dass die Wechselaufnahme
„beispielsweise als Rast- Spann- oder Klemmverbindung ausgebildet sein“ kann
und daher „schnell“ gewechselt werden kann.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem Stand
der Technik nach der Druckschrift D7 in Verbindung mit dem Fachwissen des
Fachmanns nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Den nächstkommenden Stand der Technik bildet die Druckschrift D7, weil sie ein
gattungsgemäßes Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen zeigt, das bereits
eine Vielzahl der im Patentanspruch 1 genannten Merkmale aufweist. Insbesondere
weist das bekannte Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen nach Figur 13
bereits einen Rahmen (Bügel 122), einen am Rahmen vorgesehenen Antrieb
(Kolben-Zylinder-Einheit 128) und mehrere den Fügevorgang unmittelbar
betreffende Baugruppen auf, nämlich zumindest einen Setzkopf 10 sowie eine
Matrize 34 (Merkmale 1.1 bis 1.4). Das Setzwerkzeug ist nach Seite 3, Zeilen 17 –
19 als Stanznietwerkzeug ausgebildet und weist ein in sich geschlossenes
unabhängiges Nietmagazin 80 auf, das – wie die Figur 13 zeigt – in einen Setzkopf
10 des Setzwerkzeugs integriert ist (Merkmale 1.5 bis 1.7).
Der Setzkopf 10 ist - im Sinne einer ersten auswechselbaren Baugruppe - mittels
einer Schnellwechselaufnahme
in Form der Schnellschlusskupplung 12
auswechselbar am Rahmen des Setzwerkzeuges angeordnet (Teilmerkmale 1.8
und 1.9).
Eine Auswechselbarkeit der am Rahmen 122 befestigten Matrize 34 - im Sinne einer
zweiten auswechselbaren Baugruppe - gemäß den weiteren Teilmerkmalen 1.8 und
1.9 dem geltenden Patentanspruch 1 ist nicht unmittelbar und eindeutig in der
Druckschrift D7 offenbart.
Der Fachmann strebt stets nach einer Reduzierung von Kosten bzw.
Stillstandszeiten seiner Produktionsanlagen. Ohne weiteres erkennt der Fachmann,
dass auch bei dem bekannten Setzwerkzeug nach der Druckschrift D7 bei einem
Formatwechsel das Auswechseln der Matrize im Bedarfsfall mit erheblichem Zeit-
und Arbeitsaufwand verbunden ist, was beträchtliche Kosten verursacht.
Für den Fachmann ist es daher völlig selbstverständlich, nicht nur den Setzkopf,
sondern in analoger Weise auch die Matrize auswechselbar am Rahmen
anzuordnen – und zwar in Form von Schnellwechseleinheiten. Dabei waren
Schnellwechseleinheiten –
insbesondere
für Matrizen
von derartigen
Setzwerkzeugen – am für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevanten
Anmeldetag des Streitpatents völlig üblich und gebräuchlich und somit dem
Fachwissen eines Fachmanns zuzuordnen. Als Beleg für das Fachwissen zum
Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents ist beispielsweise auf die Seite 3, Zeile
5 – 7 der D4 (DE 100 06 789 A1) sowie Seite 5, Zeilen 11 – 15 der D9 (US 5 906
041 A) hinzuweisen. Entgegen dem Vorbringen der Pateninhaberin unter Verweis
auf einen unzumutbaren Modifikationsaufwand des Bügels für den Fall einer
auswechselbaren Matrize sind hierbei auch keine Schwierigkeiten zu überwinden.
Vielmehr handelt es sich um eine einfache konstruktive Umgestaltung des Bügels,
die dem regelmäßigen Tun eines Konstrukteurs entspricht.
Der Patentanspruch 1 beruht somit gegenüber der Druckschrift D7 und dem
Fachwissen des Fachmanns nicht auf erfinderischer Tätigkeit und hat deshalb
keinen Bestand.
4. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Bindung an die
eindeutig gestellten Anträge auch sämtliche abhängigen und unabhängigen
Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und
Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche etwas Schutzfähiges
enthält (BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 –
57 – Informationsübermittlungsverfahren II).
Das Patent hat somit keinen Bestand.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Rippel
Dr. Dorfschmidt
Uhlmann
Maierbacher