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BPatG Beschluss vom 20.12.2022 – 8 W (pat) 13/20

8. Senat · ECLI:DE:BPatG:2022:201222B8Wpat13.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 13/20 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 103 35 085

ECLI:DE:BPatG:2022:201222B8Wpat13.20.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. Dezember 2022 durch den stellvertretenden Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing Rippel, den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin Uhlmann und den

Richter Dipl.-Ing. Maierbacher

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 31. Juli 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung ist das Patent 103 35 085 mit der Bezeichnung „Setzwerkzeug

mit auswechselbaren Baugruppen“ erteilt und die Erteilung am 28.07.2016

veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Beschwerdegegnerin am 28. April 2017 Einspruch

erhoben und den Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.

Sie stützt ihren Einspruch auf die Widerrufsgründe gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und

4 PatG und ist der Auffassung,

• dass die Lehre des Streitpatents nicht so deutlich und vollständig offenbart

sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zum einem könne der

Fachmann dem Streitpatent nicht entnehmen, wie ein in einen Setzkopf

integriertes Nietmagazin auszugestalten sei. Zum anderen handele es sich

bei entsprechender Auslegung bei dem Merkmal „in sich geschlossenes

unabhängiges Nietmagazin“ um eine rein aufgabenhafte Umschreibung bzgl.

des zugrundeliegenden Problems, aus welchem der Fachmann ebenfalls die

konkrete streitpatentgemäße Ausgestaltung des Nietmagazins nicht

entnehmen könne,

• dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der Anmeldung in der

eingereichten Fassung hinausgehe. Zur Begründung führt sie aus, dass im

erteilten Anspruch 1 bzgl. des Setzkopfes der unbestimmte Artikel „einen“

verwendet werde, sodass mitunter das Setzwerkzeug auch mehrere

Setzköpfe aufweisen könne. Eine derartige Ausgestaltung sei den

ursprünglichen Unterlagen

jedoch nicht zu entnehmen. Durch den

Rückbezug gelte dies analog auch für den Gegenstand des Anspruchs 5.

• dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, wozu die

Einsprechende – neben anderen Druckschriften und einer behaupteten

Vorbenutzung - insbesondere auf die Druckschriften DE 43 10 953 A1 (D7)

sowie D4 (DE 100 06 789 A1) und D9 (US 5 906 041 A) verweist.

Die Patentinhaberin hat das Patent im Einspruchsverfahren mit den gemäß Eingabe

vom 07. November 2017 geänderten Patentansprüchen 1 bis 7 verteidigt.

Mit dem in der Anhörung vom 13. Februar 2020 verkündeten Beschluss hat die

Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Streitpatent

widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D7

in Verbindung mit

fachmännischem Wissen nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie ist

der Auffassung, dass der Gegenstand der Erfindung neu und auch erfinderisch sei.

Die Auswechselbarkeit der Matrize sei für den Fachmann in der Entgegenhaltung

der D7 nicht implizit offenbart. Er habe auch keine Veranlassung, diese vorzusehen,

zumal für diese Ausgestaltung der ganze untere Schenkel des Rahmens anders

konstruiert werden müsse.

Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Februar 2020

aufzuheben und das Patent 103 35 085 mit den Patentansprüchen

1 bis 7, eingereicht am 17. Juni 2020, Beschreibung und Figuren in

der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten;

Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen,

Sie verweist zur Begründung auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im

angegriffenen Widerrufsbeschluss der Patentabteilung.

Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die

Beschwerdeführerin den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung

zurückgenommen und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt.

Der geltende Anspruch 1 lautet mit einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung:

1.1 Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen,

1.2 mit einem Rahmen (6),

1.3 einem am Rahmen vorgesehenen Antrieb (8) und

1.4 mehreren den Fügevorgang unmittelbar betreffende Baugruppen

(10, 12),

1.5 wobei das Setzwerkzeug als Stanznietwerkzeug ausgebildet ist und

1.6 ein in sich geschlossenes unabhängiges Nietmagazin

1.7

in einen Setzkopf (10) des Setzwerkzeugs integriert ist,

dadurch gekennzeichnet,

1.8 dass mehrere der Baugruppen (10, 12) am Rahmen (6) mittels einer

Schnellwechselaufnahme (16, 18) auswechselbar angeordnet sind,

1.9 und die auswechselbaren Baugruppen den Setzkopf (10) und eine

Matrize (12) umfassen.

Hinsichtlich der weiteren Ansprüche sowie des weiteren Vortrags der Beteiligten

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht

erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht patentfähig

ist.

Der Senat konnte

im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die

Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat

und der Antrag der Beschwerdegegnerin auf mündliche Verhandlung nur hilfsweise

für den nicht eingetretenen Fall des Unterliegens gestellt ist.

2. Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift ein

Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen mindestens zweier Werkstücke aus

duktilem Material, insbesondere zum Stanznieten oder Durchsetzfügen (Clinchen),

sowie eine Fertigungsanlage mit mindestens einem derartigen Setzwerkzeug.

Derartige Setzwerkzeuge bestehen nach den Ausführungen in Absatz [0002] der

Streitpatentschrift üblicherweise aus einem Rahmen, einem hydraulischen,

pneumatischen oder elektrischen Antrieb und mehreren den Fügevorgang

unmittelbar betreffenden Baugruppen wie einem Setzkopf und einer Matrize und

sind häufig an Roboterarmen angebracht. Diese robotergeführten Setzwerkzeuge

werden derzeit nach sogenannten Formaten, d. h. im Hinblick auf Größe, Form und

Qualität der Fügeverbindung, ausgelegt. Im Fall von Stanznietwerkzeugen handele

es sich hierbei um die Nietgröße und –form

(Nietdurchmesser und

Nietkopfgeometrie) sowie die Matrizengeometrie, die einen Einfluss auf die Qualität

der Nietverbindung habe. Das Auswechseln der kompletten Setzwerkzeuge sei

teuer und aufwändig.

Gemäß den Ausführungen in Absatz [0010] liegt dem Streitpatent die Aufgabe

zugrunde, ein Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen sowie eine

Fertigungsanlage mit mindestens einem derartigen Setzwerkzeug zu schaffen, bei

denen der durch einen Formatwechsel bedingte Aufwand möglichst gering ist.

Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt gemäß Ausführungen in Absatz [0011] durch ein

Setzwerkzeug mit den o.g. Merkmalen des Anspruchs 1.

Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) oder entsprechendem

akademischen Grad anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung im

Bereich der Entwicklung und Konstruktion

von Setzwerkzeugen

für

Nietvorrichtungen verfügt.

Einige Merkmale bedürfen einer Erläuterung:

Nach Merkmal 1.6 soll das Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen ein „in

sich geschlossenes unabhängiges Nietmagazin“ aufweisen, welches nach Merkmal

1.7 in einen Setzkopf (10) des Setzwerkzeugs integriert ist. Unter einem in sich

geschlossenen, unabhängigen Nietmagazin versteht der Fachmann – wie auch

schon die Patentabteilung zutreffend ausgeführt hat – ein autonomes Nietmagazin,

das keine Nietzuführschläuche aufweist. Mögliche Ausführungsformen eines

derartigen Nietmagazins sind in dem Absatz [0029] der Streitpatentschrift

beschrieben.

Gemäß Merkmal 1.7 soll das Nietmagazin in den Setzkopf des Setzwerkzeuges

integriert sein. Zutreffend hat auch hier die Patentabteilung festgestellt, dass der

Fachmann dieses Merkmal so versteht, dass das Nietmagazin am Setzkopf

angeordnet bzw. befestigt ist, so dass das Nietmagazin mit dem Setzkopf eine

modulare Einheit ausbilden kann.

Unter einer Schnellwechselaufnahme gemäß Merkmal 1.8 versteht das Streitpatent

gemäß Absatz

[0026] der Streitpatentschrift, dass die Wechselaufnahme

„beispielsweise als Rast- Spann- oder Klemmverbindung ausgebildet sein“ kann

und daher „schnell“ gewechselt werden kann.

3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem Stand

der Technik nach der Druckschrift D7 in Verbindung mit dem Fachwissen des

Fachmanns nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Den nächstkommenden Stand der Technik bildet die Druckschrift D7, weil sie ein

gattungsgemäßes Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen zeigt, das bereits

eine Vielzahl der im Patentanspruch 1 genannten Merkmale aufweist. Insbesondere

weist das bekannte Setzwerkzeug zum umformtechnischen Fügen nach Figur 13

bereits einen Rahmen (Bügel 122), einen am Rahmen vorgesehenen Antrieb

(Kolben-Zylinder-Einheit 128) und mehrere den Fügevorgang unmittelbar

betreffende Baugruppen auf, nämlich zumindest einen Setzkopf 10 sowie eine

Matrize 34 (Merkmale 1.1 bis 1.4). Das Setzwerkzeug ist nach Seite 3, Zeilen 17 –

19 als Stanznietwerkzeug ausgebildet und weist ein in sich geschlossenes

unabhängiges Nietmagazin 80 auf, das – wie die Figur 13 zeigt – in einen Setzkopf

10 des Setzwerkzeugs integriert ist (Merkmale 1.5 bis 1.7).

Der Setzkopf 10 ist - im Sinne einer ersten auswechselbaren Baugruppe - mittels

einer Schnellwechselaufnahme

in Form der Schnellschlusskupplung 12

auswechselbar am Rahmen des Setzwerkzeuges angeordnet (Teilmerkmale 1.8

und 1.9).

Eine Auswechselbarkeit der am Rahmen 122 befestigten Matrize 34 - im Sinne einer

zweiten auswechselbaren Baugruppe - gemäß den weiteren Teilmerkmalen 1.8 und

1.9 dem geltenden Patentanspruch 1 ist nicht unmittelbar und eindeutig in der

Druckschrift D7 offenbart.

Der Fachmann strebt stets nach einer Reduzierung von Kosten bzw.

Stillstandszeiten seiner Produktionsanlagen. Ohne weiteres erkennt der Fachmann,

dass auch bei dem bekannten Setzwerkzeug nach der Druckschrift D7 bei einem

Formatwechsel das Auswechseln der Matrize im Bedarfsfall mit erheblichem Zeit-

und Arbeitsaufwand verbunden ist, was beträchtliche Kosten verursacht.

Für den Fachmann ist es daher völlig selbstverständlich, nicht nur den Setzkopf,

sondern in analoger Weise auch die Matrize auswechselbar am Rahmen

anzuordnen – und zwar in Form von Schnellwechseleinheiten. Dabei waren

Schnellwechseleinheiten –

insbesondere

für Matrizen

von derartigen

Setzwerkzeugen – am für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevanten

Anmeldetag des Streitpatents völlig üblich und gebräuchlich und somit dem

Fachwissen eines Fachmanns zuzuordnen. Als Beleg für das Fachwissen zum

Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents ist beispielsweise auf die Seite 3, Zeile

5 – 7 der D4 (DE 100 06 789 A1) sowie Seite 5, Zeilen 11 – 15 der D9 (US 5 906

041 A) hinzuweisen. Entgegen dem Vorbringen der Pateninhaberin unter Verweis

auf einen unzumutbaren Modifikationsaufwand des Bügels für den Fall einer

auswechselbaren Matrize sind hierbei auch keine Schwierigkeiten zu überwinden.

Vielmehr handelt es sich um eine einfache konstruktive Umgestaltung des Bügels,

die dem regelmäßigen Tun eines Konstrukteurs entspricht.

Der Patentanspruch 1 beruht somit gegenüber der Druckschrift D7 und dem

Fachwissen des Fachmanns nicht auf erfinderischer Tätigkeit und hat deshalb

keinen Bestand.

4. Mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Bindung an die

eindeutig gestellten Anträge auch sämtliche abhängigen und unabhängigen

Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und

Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche etwas Schutzfähiges

enthält (BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät; BGHZ 173, 47 –

57 – Informationsübermittlungsverfahren II).

Das Patent hat somit keinen Bestand.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4.

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.

Rippel

Dr. Dorfschmidt

Uhlmann

Maierbacher