Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 19.01.2023 – 12 W (pat) 12/22

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:190123B12Wpat12.22.0

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 12/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 025 633.1

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Januar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe,

sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Univ. Richter und des Richters Dipl.-Ing.

Dr. Herbst

ECLI:DE:BPatG:2023:190123B12Wpat12.22.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B66F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2022 aufgehoben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche

1 bis 8 nach Hauptantrag vom 28. Dezember 2022,

Beschreibung

Seiten 1 und 4 bis 7 wie ursprünglich eingereicht, sowie

Seiten 2, 2a und 3 vom 30. September 2022,

Figuren

1 bis 4 wie ursprünglich eingereicht.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 26. Mai 2008 angemeldeten und am

3. Dezember 2009 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Flurförderzeug“.

Die Prüfungsstelle für Klasse B66F des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die Patentanmeldung mit Beschluss vom 1. Februar 2022 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand nach dem mit Schreiben vom 2. Juli 2014 eingereichten Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig, insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, und zwar ausgehend vom Gegenstand nach der

Druckschrift EP 0 449 029 A1 (D1) i. V. m. dem Fachwissen.

Gegen diesen am 7. Februar 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am

3. März 2022 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 stellt die Beschwerdeführerin und Anmelderin sinngemäß den Antrag,

– den Beschluss vom Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. Februar 2022

aufzuheben,

– ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Hauptantrag:

Ansprüche:

1 - 8 aus der Eingabe vom 28. Dezember 2022,

Beschreibung:

Seiten 1 und 4 bis 7 wie ursprünglich eingereicht,

Seiten 2, 2a, 3 aus der Beschwerdebegründung vom

30. September 2022,

Figuren:

1 bis 4 wie ursprünglich eingereicht.

Hilfsweise:

Ansprüche:

1 bis 7 gemäß Hilfsantrag I aus der Beschwerdebegründung vom 30. September 2022,

Beschreibung und Figuren wie zum Hauptantrag;

weiter hilfsweise:

Ansprüche:

1 bis 7 gemäß Hilfsantrag II aus der Beschwerdebegründung vom 30. September 2022,

Beschreibung und Figuren wie zum Hauptantrag;

ferner hilfsweise

Ansprüche:

1 bis 6 gemäß Hilfsantrag III aus der Beschwerdebegründung vom 30. September 2022,

Beschreibung und Figuren wie zum Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 28. Dezember 2022 hat folgenden

Wortlaut (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung, Unterschiede zum ursprünglichen Patentanspruch 1 sind unterstrichen/durchgestrichen):

O1

„Flurförderzeug

O2 mit einem Antriebs-

O3

O4

O5

O6

und einem Lastteil,

ferner mit einer auf der Oberseite des Antriebsteils um eine vertikale Achse

gelagerten Deichsel mit einem Deichselkopf,

einer hochklappbaren Standplattform an der Rückseite des Antriebsteils

und mit zwei seitlichen Schutzbügeln,

O6.1 die jeweils um eine Hochachse an der Oberseite des Antriebsteils gelagert

O6.2 und zwischen einer ausgeklappten seitlichen Lage, in der sie annähernd

parallel beabstandet seitlich der Standplattform erstreckt sind

O6.3 und einer nach innen eingeklappten Lage, in der sie einander überlappend

angeordnet sind, verschwenkbar sind und die Rückseite des Antriebsteils

für den Mitgängerbetrieb freigeben,

O7

dadurch gekennzeichnet, dass wobei die Schutzbügel (30) zum freien Ende

hin einen erhöhten Abschnitt (36) aufweisen,

K1

dadurch gekennzeichnet, dass die Drehachse (32) der Schutzbügel (30) in

Richtung des Lastteils (14) eine Neigung aufweist,

K2 wobei beim Verschwenken der Schutzbügel aus der eingeklappten in die

ausgeklappte Lage das äußere Ende nach Maßgabe der Neigung der Achse

nach oben verschwenkt.“

Diesem Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag vom

28. Dezember 2022 nachgeordnet.

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften

D1 EP 0 449 029 A1

D2

FR 2 822 124 A1

D3 DE 101 59 565 A1

berücksichtigt worden.

Die Druckschrift D3 wird bereits in den Anmeldungsunterlagen genannt.

Im vorangegangenen Recherche-Verfahren nach § 43 PatG sind zusätzlich folgende Druckschriften ermittelt worden:

D4 EP 1 153 815 A2

D5 DE 40 21 986 A1

Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche nach Hauptantrag und der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen sowie zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache

auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und

zur Erteilung eines Patents führt.

1.

Die Anmeldung betrifft ein Flurförderzeug, insbesondere eines, das wahlweise im Mitgänger- und Mitfahrbetrieb eingesetzt werden kann.

1.1

Nach den Ausführungen in der Anmeldung (Abs. [0002] - [0005] der Offenlegungsschrift, die die Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen repräsentiert, und auf die im folgenden Bezug genommen wird) weisen Flurförderzeuge

typischerweise ein Lastteil und ein Antriebsteil auf. Die Lenkung erfolge zumeist

vom Antriebsteil aus, und es sei bekannt, hierfür eine Deichsel zu verwenden. Bei

einer Kategorie von Flurförderzeugen mit Deichsellenkung sei die Deichsel an der

Oberseite des Antriebsteils um eine vertikale Achse schwenkbar. Derartige Deichsellenkungen würden bei Flurförderzeugen sowohl für den Mitgänger- als auch den

Mitfahrbetrieb eingesetzt. Schließlich sei auch bekannt, Flurförderzeuge, die normalerweise im Mitgängerbetrieb eingesetzt würden, mit einer klappbaren Standplattform zu versehen, die bei Nichtgebrauch hochgeklappt werde. Für den letzteren

Fall sei vorgeschrieben, den auf der Standplattform stehenden Fahrer mit seitlichen

Schutzbügeln zu schützen, die bei hochgeklappter Standplattform ebenfalls weggeklappt würden, damit sie den Mitgängerbetrieb nicht behinderten oder störten.

Ein derartiges Flurförderzeug sei aus DE 101 59 565 A1 (D3) bekannt geworden.

Standplattform, Trägerbauteil und Schutzbügel seien als Modul ausgebildet, das

vorgefertigt an das Antriebsteil angesetzt werde. Um die Schutzbügel unwirksam zu

machen, würden sie seitlich in Richtung Lastteil verschwenkt, entweder gegen das

Gehäuse des Antriebsteils oder oberhalb von diesem.

Es sei jedoch auch bereits bekannt, die Schutzbügel so einzuschwenken, dass sie

hinter der Deichsellagerung einander überlappend verstaut werden könnten.

Es sei vorgeschrieben, die Schutzbügel bzw. ihre Oberkante mit einem vorgegebenen Abstand oberhalb der Standplattform zu versehen. Wenn diese Vorschrift eingehalten werde, bestehe die Gefahr, dass die Schutzbügel die Bewegungsfreiheit

der Deichsel beim Lenken behinderten.

1.2

Als Aufgabe wird in der Anmeldung genannt, ein Flurförderzeug zu schaffen,

bei dem die Schutzbügel so ausgebildet bzw. angeordnet sind, dass sie die Bewegungsfreiheit der Deichsel nicht beeinträchtigen (Abs. [0006] der Offenlegungsschrift).

1.3

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, mit besonderen

Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung

von Flurförderzeugen.

1.4

Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe soll durch ein Flurförderzeug

mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.

a)

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Offenlegungsschrift

zeigen ein erfindungsgemäßes Flurförderzeug (10) mit einem Antriebsteil (12) und

einem Lastteil (14), einer hochklappbaren Standplattform (22) und einem einklappbaren Schutzbügel (30), sowie einer Deichsel (16) mit einem Deichselkopf (18).

Offenlegungsschrift, Fig. 1, 2

b)

Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung.

aa)

Ein erfindungsgemäßes Flurförderzeug ist für den wahlweisen Mitgänger-

und Mitfahrbetrieb vorgesehen (Abs. [0001] i. V. m. Merkmal O6.3).

Eine Deichsel mit Deichselkopf dient der Lenkung des Flurförderzeugs.

bb)

Nach Merkmal O7 müssen die Schutzbügel zum freien Ende hin einen erhöhten Abschnitt aufweisen. Damit soll erreicht werden, dass die Schutzbügel im

aufgeklappten Zustand die vorgeschriebene Höhe aufweisen (Abs. [0008] der Offenlegungsschrift).

cc)

In einer nach innen eingeklappten Lage müssen gemäß Merkmal O6.3 die

Schutzbügel einander überlappen, um die Rückseite des Antriebsteils für den Mitgängerbetrieb freizugeben. In Abs. [0011] der Offenlegungsschrift ist dazu weiter

ausgeführt, dass die erhöhten Abschnitte so angeordnet sein können, dass sie mit

Abstand zu beiden Seiten einer Längsmittelebene, die durch die Schwenkachse der

Deichsel geht, angeordnet sind. Auf diese Weise soll die Deichsel auch im eingeklappten Zustand der Schutzbügel bis in seine unterste Position bewegt werden

können, ohne durch die Schutzbügel gehindert zu sein.

dd) Merkmal O6.1 fordert, dass die Schutzbügel um eine Hochachse gelagert

sind. Eine Hochachse ist bei (Land-)Fahrzeugen generell eine Achse senkrecht zur

Aufstandsfläche (Fahrbahnebene).

ee)

Nach Merkmal K1 muss die Drehachse der Schutzbügel in Richtung des

Lastaufnahmeteils eine Neigung aufweisen. Das steht dem Wortlaut nach im Widerspruch zur Lagerung um eine Hochachse nach Merkmal O6.1. Zur Vermeidung dieses Widerspruchs liest der Fachmann den Patentanspruch in einem sinnvollen Zusammenhang (BGH, Urteil vom 24. April 2018 – X ZR 50/16, Tz. 16 - Gurtstraffer),

und versteht den Patentanspruch dahingehend, dass die Drehachse ausgehend

von der vertikalen Hochachse eine Neigung gemäß Merkmal K1 aufweist. Dieses

Verständnis wird gestützt durch die Beschreibung der Ausführungsform nach der

Fig. 4, die ausdrücklich als Stand der Technik bezeichnet wird, und nach der „zwei

Schutzbügel um eine vertikale Achse schwenkbar gelagert“ sind (Abs. [0019] der

Offenlegungsschrift).

ff)

Merkmal K2 gibt vor, dass das obere Ende der Drehachse in Richtung des

Lastteils geneigt sein muss.

Zwar ist das Merkmal K2 mit dem Wortlaut, dass „bei dem Verschwenken der

Schutzbügel aus der eingeklappten in die ausgeklappte Lage das äußere Ende

nach Maßgabe der Neigung der Achse nach oben verschwenkt“, lediglich als Wirkungsangabe formuliert.

Jedoch wird aus Sicht des Fachmanns diese Wirkung nur erreicht, wenn das obere

Ende der Drehachse in Richtung des Lastteils geneigt ist, so dass diese Wirkungsangabe eine räumlich-geometrische Vorgabe enthält.

Dieses Verständnis steht zudem in Einklang mit den Figuren 1 und 2 der Anmeldung, in denen sich die Drehachse an ihrer oberen Seite in Richtung des Lastteils

hinneigt.

2.

Die Fassung der Anmeldung nach Hauptantrag ist zulässig geändert, denn

sie erweitert den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht.

2.1

Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag unterscheidet sich von

Patentanspruch 1 in der ursprünglichen Fassung darin, dass in Merkmal O6.3 der

Ausdruck „nach innen“ aufgenommen ist, das Merkmal O7 – unter Streichung der

Bezugszeichen – von einem kennzeichnenden in ein oberbegriffliches Merkmal geändert ist, und die kennzeichnenden Merkmale K1 und K2 angefügt sind.

Der neu aufgenommene Ausdruck „nach innen“ in Merkmal O6.3 ist in der ursprünglichen Beschreibung (Offenlegungsschrift Abs. [0022] zweiter Satz) offenbart, in der

angegeben ist, dass die „Sicherheitsbügel nach innen eingeklappt“ werden.

Das Merkmal K1 findet seine Stütze in dem ursprünglichen Unteranspruch 5, der

sich auf den ursprünglichen Hauptanspruch zurückbezieht.

Das Merkmal K2 geht auf die ursprüngliche Beschreibung (Offenlegungsschrift

Abs. [0022] zweiter Satz) zurück.

2.2

Die Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen – bis auf eine angepasste Nummerierung und angepasste Rückbezüge – den ursprünglichen Patentansprüchen 2

bis 4 und 6 bis 9.

2.3

Die Änderungen der Beschreibung sind zulässig, denn sie betreffen Anpassungen an die geänderten Patentansprüche, sowie eine Würdigung des im Prüfungsverfahrens aufgefundenen Stands der Technik, und führen zu keinem geänderten Verständnis der Patentansprüche.

3.

Die mit Hauptantrag beanspruchte Erfindung ist ausführbar offenbart.

Der Patentanspruch 1 ist so eindeutig gefasst, dass der mit ihm beantragte Schutzbereich hinreichend sicher vorhersehbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte

Lehre in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann

sie ausführen kann, wie dies oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt

ist.

4.

Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist patentfähig,

insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

4.1

Aus der Druckschrift DE 101 59 565 A1 (D3) ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder bekannt, noch angeregt.

Die nachfachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der D3 zeigen ein Fahrerplatzmodul mit einer herunter- und einer hochgeklappten Standplattform (2) sowie

zwei schwenkbaren Seitenbügeln (3).

D3, Fig. 1, 2

Dieses Fahrerplatzmodul ist mit einem Trägerbauteil (1) an dem Rahmen eines

Flurförderzeugs angebracht (Abs. [0008], [0017]), wobei das Flurförderzeug als

Hubwagen, vorzugsweise als Niederhubwagen, Hochhubwagen oder Hochhubkommissionierer, ausgebildet ist (Abs. [0001]). An dem Trägerbauteil (1) ist eine als

Deichsel ausgeführte Bedienelementeeinheit (5) um eine Achse (6) schwenkbar gelagert (Abs. [0017]). Zwei Seitenbügel (3), die einem auf der Standplattform (2) stehenden Fahrer in seitlicher Richtung Halt geben, können im Bereich ihrer Befestigung 4 am Trägerbauteil geschwenkt werden (Abs. [0017]). Wenn diese Seitenbügel nicht benötigt werden, insbesondere für dem Mitgängerbetrieb, können sie zum

Hubwagen hin oder nach unten geklappt werden (Abs. [0007]). Damit offenbart die

D3 die Merkmale O1 bis O6, O6.1 und O6.2.

Ob die Angabe in D3 Absatz [0007], wonach die die Seitenbügel nach unten geklappt werden, i.S.v. „nach innen eingeklappt“ entsprechend einem Teilmerkmal von

O6.3 zu verstehen ist, kann dahingestellt bleiben, wie sich aus den untenstehenden

Ausführungen ergibt.

Die Figuren 1 und 2 zeigen, dass die Seitenbügel (3) an ihren freien Enden gegenüber dem Bereich ihrer Befestigung (4) am Trägerbauteil erhöht sind, also zum

freien Ende hin einen erhöhten Abschnitt entsprechend Merkmal O7 aufweisen.

Das Merkmal K1 geht – seinem Wortlaut nach – aus den Figuren 1 und 2 der D3

hervor. Diesen Figuren entnimmt der Fachmann, dass die Drehachse der Seitenbügel (3) um die Befestigung (4) gegenüber der Hochachse, die parallel zu den Seitenwänden des Trägerbauteils (1) verläuft, an ihrem unteren Ende zum Hubwagen

hin geneigt ist, wie dies in der nachfolgenden Abbildung anhand der nachträglich in

den Fig. 1 und 2 der D3 eingezeichneten Bezugslinien zu erkennen ist.

Ausschnitte aus den Fig. 1, 2 der D3 mit nachträglich hinzugefügten Bezugslinien (strichpunktierte Linie: Hochachse; durchgezogene Linien: Schwenk- und Längsachse des Seitenbügels 3)

a)

Hingegen sind aus der D3 folgende im Patentanspruch 1 genannten

(Teil-)Merkmale nicht bekannt:

– Die zwei seitlichen Schutzbügel sind in der eingeklappten Lage einander überlappend angeordnet (Teilmerkmal von O6.3), sowie

– jeder Schutzbügel beim Verschwenken aus der eingeklappten in die ausgeklappte Lage das äußere Ende nach Maßgabe der Neigung der Achse nach

oben verschwenkt (Merkmal K2).

b)

Die D3 kann diese Merkmale auch nicht anregen.

Zwar enthält die D3 den Hinweis, dass die Seitenbügel, wenn sie nicht benötigt

werden, entweder entsprechend dem Ausführungsbeispiel gemäß den Fig. 1 und 2

zum Hubwagen hin geklappt, oder davon abweichend auch nach unten geklappt

werden können (Abs. [0007]). Doch selbst, wenn der Fachmann die Angabe „nach

unten geklappt“ so versteht, dass bei dem Hubwagen nach D3 die Seitenbügel nach

innen klappen, gelangt er nicht zum Merkmal K2. Denn die äußeren Enden der Seitenbügel nach D3 befinden sich in ihrer ausgeklappten Lage gemäß Fig. 1 der D3

in ihrem tiefsten Punkt, weil die Schwenkachsen der Seitenbügel nach D3 an ihrem

unteren Ende zum Hubwagen hin geneigt sind (vgl. obige Wiedergabe der Fig. 1

und 2 der D3 mit den senatsseitig hinzugefügten Bezugslinien). Würden die Seitenbügel aus der ausgeklappten Lage (Fig. 1 der D3) nach innen geklappt, würden

deren äußere Enden wieder nach oben schwenken. Damit würden die äußeren Enden der Seitenbügel nach D3 beim Verschwenken aus einer nach innen geklappten

Lage in die ausgeklappte Lage (Fig. 1 der D3) nach unten, und nicht – wie mit Merkmal K2 gefordert – nach oben verschwenken.

Hinweise dahingehend, dass diese aus D3 bekannte Anordnung der Schwenkachse

der Seitenbügel nachteilig wäre, gehen aus D3 nicht hervor, vielmehr stellt gerade

diese Ausgestaltung eine in sich abgeschlossene und vorteilhafte Lehre dar. Damit

liefert die D3 von sich aus keine Anregung, den Gegenstand in Richtung der erfindungsgemäßen Ausgestaltung abzuändern.

4.2

Auch die Veröffentlichung EP 0 449 029 A1 (D1) nimmt den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 weder neuheitsschädlich vorweg, noch regt sie ihn an.

Gegenstand der D1 ist ein deichselgeführtes elektrisches Flurförderzeug, dessen

Fahrzeugvorderseite in den nachfolgend wiedergegebenen Fig. 3 und 4 der D1 in

einer Seitenansicht und einer Vorderansicht dargestellt ist.

D1, Fig. 3, 4

Dieses Flurförderzeug weist ein Lenk- und Antriebsrad (4) auf, das über eine Deichsel (5) um eine Achse (A) schwenkbar ist (Sp. 4 Z. 34 - 35, Fig. 1, 2). An dem deichselseitigen Ende des Fahrzeugs ist ein Batteriekasten (8) mit den Antriebsbatterien

angeordnet (Sp. 5 Z. 1 - 4, Fig. 1, 2). Ein an einem Hubgerüst (1) vertikal verfahrbarer Lastträger (2), an dem lastaufnehmende Gabeln (3) befestigt sind, fungiert als

Lastteil (Sp. 4 Z. 31 - 33, Fig. 1, 2). An dem deichselseitigen Ende des Fahrzeugs

sind eine hochklappbare Standplattform (9) und zwei jeweils um Vertikalachsen

schwenkbare, als Sicherheitsbügel ausgebildete Seitenteile (10, 27) angebracht

(Sp. 5 Z. 2 - 8, Sp. 7 Z. 17 - 21). Die zwei schwenkbaren Seitenteile (10, 27) sind in

Ruhestellung in einer eingeklappten Stellung zur Frontseite des Fahrzeugs parallel

bzw. quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnet (Sp. 5 Z. 19 - 21, Sp. 7 Z. 19 - 21,

Fig. 1, 4). In dieser Ruhestellung ist das Flurförderzeug für die Betriebsart Elektro-

Geh-Gerät vorgesehen, in der sich die Bedienperson frei zum Fahrzeug bewegen

kann und diesem voraus- bzw. hinterhergeht (Sp. 5 Z. 10 – 17). Der Fig. 4 entnimmt

der Fachmann, dass die Seitenteile (27) im eingeklappten Zustand, also, wenn nach

Fig. 4 das rechte Seitenteil (27) (in Analogie zum links dargestellten Seitenteil) nach

links geklappt und heruntergeschoben wäre, das linke Seitenteil (27) überlappen

würde. Wenn die Seitenteile (10, 27) ausgeschwenkt sind, befinden sie sich in einer

die Seitenwände des Fahrzeuges verlängernden Position (Sp. 5 Z. 22 - 24,

Fig. 2, 3, Fig. 4 re.). Den Fig. 3 und 4 entnimmt der Fachmann unmittelbar, dass die

Seitenteile 27 an ihrem freien Ende einen erhöhten Abschnitt aufweisen. Damit sind

aus der D1 die Merkmale O1 bis O7 bekannt.

Nach der Offenbarung der D1 sind die Seitenteile (10, 27) um ihre Vertikalachsen

(Sp. 7 Z. 17 - 19) schwenkbar, wobei diese Vertikalachsen auf Hochachsen liegen.

Jedoch findet sich in der D1 keinerlei Hinweis, dass diese Vertikalachsen gegenüber

den Hochachsen geneigt sein können. Damit sind aus der D1 die Merkmale K1

und K2 weder bekannt noch angeregt.

4.3

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wird auch durch

die Veröffentlichung FR 2 822 124 A1 (D2) weder neuheitsschädlich getroffen,

noch nahegelegt.

Nachfolgend sind die Figuren 1 und 4 der D2 wiedergegeben.

D2, Fig. 1, 4

Die D2 offenbart einen Palettenhubwagen (S. 2 Z. 28: „chariot transpalette“,

Fig. 1, 5) mit einem als Antriebsteil fungierenden zentralen, tragenden Bereich (S. 2

Z. 29 - 30: „compartiment central 1 formant châssis“, Fig. 1, 5), der vorne zwei an

diesem angebrachte Lastgabeln trägt (S. 2 Z. 30: „qui comporte deux fourches 2 à

l'avant“, Fig. 1, 5), und hinten eine hochklappbare Standplattform für einen Fahrer

aufnimmt (S. 2 Z. 31 - 32: „une plateforme arrière 3 rabattable contre le compartiment central, qui peut recevoir un conducteur transporté“, Fig. 1, 5). Die Figuren 1

und 3 bis 5 zeigen, dass der zentrale, tragende Bereich an seiner Oberseite eine

um eine vertikale Achse schwenkbare Deichsel (S. 2 Z. 34 - 36: „timon 4 […] qui

peut pivoter de gauche à droite par rapport à une base fixe“) mit einem nicht näher

bezeichneten Deichselkopf aufweist.

Der Palettenhubwagen weist zwei seitliche Schutzbügel auf (S. 3 Z. 1 - 2: „bras

latéraux 6 constituant le garde-corps“, Fig. 1 - 5), die jeweils zum freien Ende hin

einen erhöhten Abschnitt aufweisen (S. 3 Z. 7 - 15: „que chaque bras 6 a la forme

d'une crosse dont la base 8 […]. A partir de cette base 8 de la crosse le bras 6 se

développe vers le haut dont on voit sur les figures qu'il est curviligne et que son

extrémité est coiffée d'une manchette protectrice 11“, Fig. 1, 2). Fig. 1 zeigt die

Schutzbügel in einer ausgeklappten seitlichen Lage, in der sie annähernd parallel

beabstandet seitlich der Standplattform erstreckt sind, und das äußere Ende jedes

Schutzbügels nach oben in Hüfthöhe geschwenkt ist (S. 3 Z. 20 - 23: „chaque

bras 6 se développe donc parallèlement à l'axe longitudinal du chariot, les manchons d'extrémité 11 se trouvant de ce fait en un point haut situé sensiblement au

niveau des hanches de l'utilisateur“). Die Schutzbügel können auch nach innen eingeklappt werden, wie in Fig. 3 gezeigt (S. 3 Z. 29 - : „A partir de cette position bras

déployés, illustrée à la figure 1, l'utilisateur peut […] replier le bras en le faisant tourner vers le bas autour de l'axe 10. On voit à la figure 3 une position intermédiaire

des bras 6, lors de leurs mouvements de repli, matérialisés par les flèches“, Fig. 3).

In der nach innen eingeklappten Lage, die in Fig. 4 dargestellt ist (S. 3 Z. 35: „La

figure 4 montre les bras tout à fait repliés“), überlappen die Schutzbügel einander,

und deren äußere Enden befinden sich an ihrem tiefsten Punkt (S. 4 Z. 2 - 3: „les

manchons 11 étant alors en position basse“). Wie in Fig. 5 zu erkennen ist, nehmen

die Schutzbügel in dieser Lage wenig Platz gegenüber dem Palettenhubwagen ein,

wodurch der Benutzer die Stehplattform 3 umklappen kann (S. 4 Z. 3 - 6: „Les

bras 6 tiennent ainsi peu de place contre le chariot ce qui permet à l'utilisateur de

rabattre par dessus la plateforme 3 comme on le voit plus précisément à la figure 5“), so dass der Mitgängerbetrieb ermöglicht ist.

a)

Damit sind aus der D2 zwar die Merkmale O1 bis O6, O6.2 und O6.3 bekannt. Auch wird die Wirkung erreicht, die das Merkmal K2 – bei isolierter Betrachtung – fordert.

Jedoch sind bei dem Palettenhubwagen nach D2 die Schutzbügel („bras 6“) nicht

um eine Hochachse gelagert, sondern können nur um eine horizontal liegende

Achse geschwenkt werden (S. 3 Z. 29 - 32: „A partir de cette position bras déployés,

illustrée à la figure 1, l'utilisateur peut […] replier le bras en le faisant tourner vers le

bas autour de l'axe 10“, Fig. 1 - 5), so dass das Merkmal O6.1 und die Kombination der Merkmale K1 und K2 fehlen.

b)

Auch kann die D2 den Fachmann zu diesen Merkmalen nicht anregen. Denn

die horizontale Lage der Achsen („axe 10“) und die damit verbundene Schwenkbewegung der Schutzbügel („bras 6“), wird in D2 als besonderer Vorteil hervorgehoben. Zum einen benötigen die Bügel in der nach innen geschwenkten Lage wenig

Platz (S. 4 Z. 3 - 6: „Les bras 6 tiennent ainsi peu de place contre le chariot ce qui

permet à l'utilisateur de rabattre par dessus la plateforme 3 comme on le voit plus

précisément à la figure 5“), und zum anderen ist die Beweglicheit der Deichsel (timon 4“) nicht behindert, so dass der Palettenhubwagen voll manövrierfähig bleibt

(S. 4 Z. 7 - 10: „les bras ménagent entre eux une échancrure en V et ne font donc

pas obstacle à l'inclinaison du timon 4, le chariot étant ainsi aisément manoeuvrable

par un conducteur accompagnant“).

Vor diesem Hintergrund wäre die Ausgestaltung mit einer gegenüber der Hochachse geneigten Schwenkachse mit einer vollständigen Abkehr vom zentralen

Grundkonzept der D2 verbunden. Hierfür ergibt sich ausgehend von D2 keine Anregung.

4.4

Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften können den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weder neuheitsschädlich vorwegnehmen, noch nahelegen.

a)

Der Offenlegungsschrift DE 40 21 986 A1 (D5) ist ein als „Lastförderfahrzeug“ bezeichnetes Flurförderzeug zu entnehmen, das in der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 1 der D5 gezeigt ist.

D5, Fig. 1

Dieses Lastförderfahrzeug (10) umfasst einen Grundrahmen (12), eine Lastaufnahmeeinrichtung (16), einen Fahrantrieb und eine als Lenkorgan (18) bezeichnete

Deichsel, die von einer das Lastförderfahrzeug begleitenden Bedienungsperson betätigbar ist. An dem Grundrahmen (12) ist eine Mitfahrplattform (24) angebracht,

welche zwischen einer im wesentlichen horizontalen Mitfahrstellung (MM) und einer

Außerbetriebsstellung (AM) um eine horizontale Schwenkachse (22) verschwenkbar ist (vgl. Zusammenfassung der D5).

An dem oberen, horizontal verlaufenden Rahmenabschnitt (12a) des Grundrahmens (12) sind darüber hinaus zwei über eine gemeinsame Horizontalachse (26)

verschwenkbare Stützwangen (28) vorgesehen. Die Stützwangen (28) sind aus einer Außerbetriebsstellung (AS), wo sie auf dem oberen, horizontalen Rahmenabschnitt (12a) aufliegen, um annäherend 180° in eine Mitfahrstellung (MS) verschwenkbar, wo sie eine Lage annäherend parallel zu der Mitfahrplattform (24) einnehmen und über den Grundrahmen (12) in Richtung der ausgeschwenkten Mitfahrplattform (24) hinausragen (Sp. 6 Z. 17 - 33). Damit sind aus der D5 die Merkmale O1 bis O6 und O6.2 bekannt.

aa)

Da sich die Offenbarung der D5 darauf beschränkt, dass die als Schutzbügel

fungierenden Stützwangen (28) über eine gemeinsame Horizontalachse (26) verschwenkt werden, und nicht um eine vertikale Achse, gehen aus der D5 die Merkmale O6.1, O6.3, K1 und K2 nicht hervor.

Ob darüber hinaus die freien Enden der Stützwangen (28) als erhöhte Abschnitte

gemäß Merkmal O7 aufzufassen sind, kann somit dahingestellt bleiben.

bb)

Da die D5 keinerlei Hinweis enthält, die als Schutzbügel fungierenden

Stützwangen (28) über eine andere als die gemeinsame Horizontalachse (26) zu

verschwenken, kann die D5 die Merkmale O6.1, O6.3, K1 und K2 auch nicht anregen.

b)

Gegenstand der Veröffentlichung EP 1 153 815 A2 (D4) ist eine Deichsel für

kraftgetriebene Flurförderzeuge. Der Bediener des Flurförderzeugs steht auf einer

Plattform (Abs. [0016], Fig. 1 Pos. 12). Die Fig. 1 zeigt dem Fachmann, dass der

auf der Plattform stehende Bediener von seitlichen Schutzbügeln gesichert wird.

Jedoch lässt sich der D4 nicht entnehmen, dass die Schutzbügel verschwenkbar

sind, so dass die D4 die Merkmale O6.1, O6.3, K1 und K2 weder offenbart, noch

anregt.

4.5

Da wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 ein Flurförderzeug bekannt oder angeregt ist, das gemäß dem Merkmal K1 ausgestaltet ist, und zugleich die mit Merkmal K2 geforderte Wirkung erreicht, kann auch eine beliebige Kombination dieser Entgegenhaltungen untereinander keine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.

Auch der Umstand, dass einem anspruchsgemäßen Flurförderzeug keine schwer

zu überwindenden technischen Hindernisse im Weg stehen, rechtfertigt nicht die

Annahme, dass die Kombination der Merkmale K1 und K2 nahegelegen habe, denn

auch dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom

21. Juli 2022 – X ZR 82/20, Ls. b), Tz. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urt. v. 22.01.2013

X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]), was hier nicht der Fall ist.

5.

Die auf Patentanspruch 1 nach Hauptantrag rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen

des Flurförderzeugs nach Patentanspruch 1 und werden von diesem getragen.

6.

Nachdem dem Hauptantrag stattgegeben wurde, erübrigen sich Ausführungen zu den Hilfsanträgen I bis III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Rothe

Kruppa

Richter

Herbst