Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 19.01.2023 – 12 W (pat) 12/22
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:190123B12Wpat12.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 12/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 025 633.1
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Januar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe,
sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Univ. Richter und des Richters Dipl.-Ing.
Dr. Herbst
ECLI:DE:BPatG:2023:190123B12Wpat12.22.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B66F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2022 aufgehoben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche
1 bis 8 nach Hauptantrag vom 28. Dezember 2022,
Beschreibung
Seiten 1 und 4 bis 7 wie ursprünglich eingereicht, sowie
Seiten 2, 2a und 3 vom 30. September 2022,
Figuren
1 bis 4 wie ursprünglich eingereicht.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 26. Mai 2008 angemeldeten und am
3. Dezember 2009 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Flurförderzeug“.
Die Prüfungsstelle für Klasse B66F des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die Patentanmeldung mit Beschluss vom 1. Februar 2022 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand nach dem mit Schreiben vom 2. Juli 2014 eingereichten Patentanspruch 1 sei nicht patentfähig, insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, und zwar ausgehend vom Gegenstand nach der
Druckschrift EP 0 449 029 A1 (D1) i. V. m. dem Fachwissen.
Gegen diesen am 7. Februar 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die am
3. März 2022 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 stellt die Beschwerdeführerin und Anmelderin sinngemäß den Antrag,
– den Beschluss vom Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. Februar 2022
aufzuheben,
– ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Hauptantrag:
Ansprüche:
1 - 8 aus der Eingabe vom 28. Dezember 2022,
Beschreibung:
Seiten 1 und 4 bis 7 wie ursprünglich eingereicht,
Seiten 2, 2a, 3 aus der Beschwerdebegründung vom
30. September 2022,
Figuren:
1 bis 4 wie ursprünglich eingereicht.
Hilfsweise:
Ansprüche:
1 bis 7 gemäß Hilfsantrag I aus der Beschwerdebegründung vom 30. September 2022,
Beschreibung und Figuren wie zum Hauptantrag;
weiter hilfsweise:
Ansprüche:
1 bis 7 gemäß Hilfsantrag II aus der Beschwerdebegründung vom 30. September 2022,
Beschreibung und Figuren wie zum Hauptantrag;
ferner hilfsweise
Ansprüche:
1 bis 6 gemäß Hilfsantrag III aus der Beschwerdebegründung vom 30. September 2022,
Beschreibung und Figuren wie zum Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag vom 28. Dezember 2022 hat folgenden
Wortlaut (mit einer hinzugefügten Merkmalsgliederung, Unterschiede zum ursprünglichen Patentanspruch 1 sind unterstrichen/durchgestrichen):
O1
„Flurförderzeug
O2 mit einem Antriebs-
O3
O4
O5
O6
und einem Lastteil,
ferner mit einer auf der Oberseite des Antriebsteils um eine vertikale Achse
gelagerten Deichsel mit einem Deichselkopf,
einer hochklappbaren Standplattform an der Rückseite des Antriebsteils
und mit zwei seitlichen Schutzbügeln,
O6.1 die jeweils um eine Hochachse an der Oberseite des Antriebsteils gelagert
O6.2 und zwischen einer ausgeklappten seitlichen Lage, in der sie annähernd
parallel beabstandet seitlich der Standplattform erstreckt sind
O6.3 und einer nach innen eingeklappten Lage, in der sie einander überlappend
angeordnet sind, verschwenkbar sind und die Rückseite des Antriebsteils
für den Mitgängerbetrieb freigeben,
O7
dadurch gekennzeichnet, dass wobei die Schutzbügel (30) zum freien Ende
hin einen erhöhten Abschnitt (36) aufweisen,
K1
dadurch gekennzeichnet, dass die Drehachse (32) der Schutzbügel (30) in
Richtung des Lastteils (14) eine Neigung aufweist,
K2 wobei beim Verschwenken der Schutzbügel aus der eingeklappten in die
ausgeklappte Lage das äußere Ende nach Maßgabe der Neigung der Achse
nach oben verschwenkt.“
Diesem Patentanspruch 1 sind die Patentansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag vom
28. Dezember 2022 nachgeordnet.
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die Druckschriften
D1 EP 0 449 029 A1
D2
FR 2 822 124 A1
D3 DE 101 59 565 A1
berücksichtigt worden.
Die Druckschrift D3 wird bereits in den Anmeldungsunterlagen genannt.
Im vorangegangenen Recherche-Verfahren nach § 43 PatG sind zusätzlich folgende Druckschriften ermittelt worden:
D4 EP 1 153 815 A2
D5 DE 40 21 986 A1
Zum Wortlaut der rückbezogenen Patentansprüche nach Hauptantrag und der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen sowie zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache
auch insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
zur Erteilung eines Patents führt.
1.
Die Anmeldung betrifft ein Flurförderzeug, insbesondere eines, das wahlweise im Mitgänger- und Mitfahrbetrieb eingesetzt werden kann.
1.1
Nach den Ausführungen in der Anmeldung (Abs. [0002] - [0005] der Offenlegungsschrift, die die Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen repräsentiert, und auf die im folgenden Bezug genommen wird) weisen Flurförderzeuge
typischerweise ein Lastteil und ein Antriebsteil auf. Die Lenkung erfolge zumeist
vom Antriebsteil aus, und es sei bekannt, hierfür eine Deichsel zu verwenden. Bei
einer Kategorie von Flurförderzeugen mit Deichsellenkung sei die Deichsel an der
Oberseite des Antriebsteils um eine vertikale Achse schwenkbar. Derartige Deichsellenkungen würden bei Flurförderzeugen sowohl für den Mitgänger- als auch den
Mitfahrbetrieb eingesetzt. Schließlich sei auch bekannt, Flurförderzeuge, die normalerweise im Mitgängerbetrieb eingesetzt würden, mit einer klappbaren Standplattform zu versehen, die bei Nichtgebrauch hochgeklappt werde. Für den letzteren
Fall sei vorgeschrieben, den auf der Standplattform stehenden Fahrer mit seitlichen
Schutzbügeln zu schützen, die bei hochgeklappter Standplattform ebenfalls weggeklappt würden, damit sie den Mitgängerbetrieb nicht behinderten oder störten.
Ein derartiges Flurförderzeug sei aus DE 101 59 565 A1 (D3) bekannt geworden.
Standplattform, Trägerbauteil und Schutzbügel seien als Modul ausgebildet, das
vorgefertigt an das Antriebsteil angesetzt werde. Um die Schutzbügel unwirksam zu
machen, würden sie seitlich in Richtung Lastteil verschwenkt, entweder gegen das
Gehäuse des Antriebsteils oder oberhalb von diesem.
Es sei jedoch auch bereits bekannt, die Schutzbügel so einzuschwenken, dass sie
hinter der Deichsellagerung einander überlappend verstaut werden könnten.
Es sei vorgeschrieben, die Schutzbügel bzw. ihre Oberkante mit einem vorgegebenen Abstand oberhalb der Standplattform zu versehen. Wenn diese Vorschrift eingehalten werde, bestehe die Gefahr, dass die Schutzbügel die Bewegungsfreiheit
der Deichsel beim Lenken behinderten.
1.2
Als Aufgabe wird in der Anmeldung genannt, ein Flurförderzeug zu schaffen,
bei dem die Schutzbügel so ausgebildet bzw. angeordnet sind, dass sie die Bewegungsfreiheit der Deichsel nicht beeinträchtigen (Abs. [0006] der Offenlegungsschrift).
1.3
Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder Master an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften, mit besonderen
Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung
von Flurförderzeugen.
1.4
Die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe soll durch ein Flurförderzeug
mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.
a)
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Offenlegungsschrift
zeigen ein erfindungsgemäßes Flurförderzeug (10) mit einem Antriebsteil (12) und
einem Lastteil (14), einer hochklappbaren Standplattform (22) und einem einklappbaren Schutzbügel (30), sowie einer Deichsel (16) mit einem Deichselkopf (18).
Offenlegungsschrift, Fig. 1, 2
b)
Einige Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung.
aa)
Ein erfindungsgemäßes Flurförderzeug ist für den wahlweisen Mitgänger-
und Mitfahrbetrieb vorgesehen (Abs. [0001] i. V. m. Merkmal O6.3).
Eine Deichsel mit Deichselkopf dient der Lenkung des Flurförderzeugs.
bb)
Nach Merkmal O7 müssen die Schutzbügel zum freien Ende hin einen erhöhten Abschnitt aufweisen. Damit soll erreicht werden, dass die Schutzbügel im
aufgeklappten Zustand die vorgeschriebene Höhe aufweisen (Abs. [0008] der Offenlegungsschrift).
cc)
In einer nach innen eingeklappten Lage müssen gemäß Merkmal O6.3 die
Schutzbügel einander überlappen, um die Rückseite des Antriebsteils für den Mitgängerbetrieb freizugeben. In Abs. [0011] der Offenlegungsschrift ist dazu weiter
ausgeführt, dass die erhöhten Abschnitte so angeordnet sein können, dass sie mit
Abstand zu beiden Seiten einer Längsmittelebene, die durch die Schwenkachse der
Deichsel geht, angeordnet sind. Auf diese Weise soll die Deichsel auch im eingeklappten Zustand der Schutzbügel bis in seine unterste Position bewegt werden
können, ohne durch die Schutzbügel gehindert zu sein.
dd) Merkmal O6.1 fordert, dass die Schutzbügel um eine Hochachse gelagert
sind. Eine Hochachse ist bei (Land-)Fahrzeugen generell eine Achse senkrecht zur
Aufstandsfläche (Fahrbahnebene).
ee)
Nach Merkmal K1 muss die Drehachse der Schutzbügel in Richtung des
Lastaufnahmeteils eine Neigung aufweisen. Das steht dem Wortlaut nach im Widerspruch zur Lagerung um eine Hochachse nach Merkmal O6.1. Zur Vermeidung dieses Widerspruchs liest der Fachmann den Patentanspruch in einem sinnvollen Zusammenhang (BGH, Urteil vom 24. April 2018 – X ZR 50/16, Tz. 16 - Gurtstraffer),
und versteht den Patentanspruch dahingehend, dass die Drehachse ausgehend
von der vertikalen Hochachse eine Neigung gemäß Merkmal K1 aufweist. Dieses
Verständnis wird gestützt durch die Beschreibung der Ausführungsform nach der
Fig. 4, die ausdrücklich als Stand der Technik bezeichnet wird, und nach der „zwei
Schutzbügel um eine vertikale Achse schwenkbar gelagert“ sind (Abs. [0019] der
Offenlegungsschrift).
ff)
Merkmal K2 gibt vor, dass das obere Ende der Drehachse in Richtung des
Lastteils geneigt sein muss.
Zwar ist das Merkmal K2 mit dem Wortlaut, dass „bei dem Verschwenken der
Schutzbügel aus der eingeklappten in die ausgeklappte Lage das äußere Ende
nach Maßgabe der Neigung der Achse nach oben verschwenkt“, lediglich als Wirkungsangabe formuliert.
Jedoch wird aus Sicht des Fachmanns diese Wirkung nur erreicht, wenn das obere
Ende der Drehachse in Richtung des Lastteils geneigt ist, so dass diese Wirkungsangabe eine räumlich-geometrische Vorgabe enthält.
Dieses Verständnis steht zudem in Einklang mit den Figuren 1 und 2 der Anmeldung, in denen sich die Drehachse an ihrer oberen Seite in Richtung des Lastteils
hinneigt.
2.
Die Fassung der Anmeldung nach Hauptantrag ist zulässig geändert, denn
sie erweitert den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht.
2.1
Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag unterscheidet sich von
Patentanspruch 1 in der ursprünglichen Fassung darin, dass in Merkmal O6.3 der
Ausdruck „nach innen“ aufgenommen ist, das Merkmal O7 – unter Streichung der
Bezugszeichen – von einem kennzeichnenden in ein oberbegriffliches Merkmal geändert ist, und die kennzeichnenden Merkmale K1 und K2 angefügt sind.
Der neu aufgenommene Ausdruck „nach innen“ in Merkmal O6.3 ist in der ursprünglichen Beschreibung (Offenlegungsschrift Abs. [0022] zweiter Satz) offenbart, in der
angegeben ist, dass die „Sicherheitsbügel nach innen eingeklappt“ werden.
Das Merkmal K1 findet seine Stütze in dem ursprünglichen Unteranspruch 5, der
sich auf den ursprünglichen Hauptanspruch zurückbezieht.
Das Merkmal K2 geht auf die ursprüngliche Beschreibung (Offenlegungsschrift
Abs. [0022] zweiter Satz) zurück.
2.2
Die Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen – bis auf eine angepasste Nummerierung und angepasste Rückbezüge – den ursprünglichen Patentansprüchen 2
bis 4 und 6 bis 9.
2.3
Die Änderungen der Beschreibung sind zulässig, denn sie betreffen Anpassungen an die geänderten Patentansprüche, sowie eine Würdigung des im Prüfungsverfahrens aufgefundenen Stands der Technik, und führen zu keinem geänderten Verständnis der Patentansprüche.
3.
Die mit Hauptantrag beanspruchte Erfindung ist ausführbar offenbart.
Der Patentanspruch 1 ist so eindeutig gefasst, dass der mit ihm beantragte Schutzbereich hinreichend sicher vorhersehbar ist. Außerdem ist die damit beanspruchte
Lehre in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann
sie ausführen kann, wie dies oben zur Auslegung des Patentanspruchs 1 ausgeführt
ist.
4.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist patentfähig,
insbesondere ist er gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
4.1
Aus der Druckschrift DE 101 59 565 A1 (D3) ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder bekannt, noch angeregt.
Die nachfachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der D3 zeigen ein Fahrerplatzmodul mit einer herunter- und einer hochgeklappten Standplattform (2) sowie
zwei schwenkbaren Seitenbügeln (3).
D3, Fig. 1, 2
Dieses Fahrerplatzmodul ist mit einem Trägerbauteil (1) an dem Rahmen eines
Flurförderzeugs angebracht (Abs. [0008], [0017]), wobei das Flurförderzeug als
Hubwagen, vorzugsweise als Niederhubwagen, Hochhubwagen oder Hochhubkommissionierer, ausgebildet ist (Abs. [0001]). An dem Trägerbauteil (1) ist eine als
Deichsel ausgeführte Bedienelementeeinheit (5) um eine Achse (6) schwenkbar gelagert (Abs. [0017]). Zwei Seitenbügel (3), die einem auf der Standplattform (2) stehenden Fahrer in seitlicher Richtung Halt geben, können im Bereich ihrer Befestigung 4 am Trägerbauteil geschwenkt werden (Abs. [0017]). Wenn diese Seitenbügel nicht benötigt werden, insbesondere für dem Mitgängerbetrieb, können sie zum
Hubwagen hin oder nach unten geklappt werden (Abs. [0007]). Damit offenbart die
D3 die Merkmale O1 bis O6, O6.1 und O6.2.
Ob die Angabe in D3 Absatz [0007], wonach die die Seitenbügel nach unten geklappt werden, i.S.v. „nach innen eingeklappt“ entsprechend einem Teilmerkmal von
O6.3 zu verstehen ist, kann dahingestellt bleiben, wie sich aus den untenstehenden
Ausführungen ergibt.
Die Figuren 1 und 2 zeigen, dass die Seitenbügel (3) an ihren freien Enden gegenüber dem Bereich ihrer Befestigung (4) am Trägerbauteil erhöht sind, also zum
freien Ende hin einen erhöhten Abschnitt entsprechend Merkmal O7 aufweisen.
Das Merkmal K1 geht – seinem Wortlaut nach – aus den Figuren 1 und 2 der D3
hervor. Diesen Figuren entnimmt der Fachmann, dass die Drehachse der Seitenbügel (3) um die Befestigung (4) gegenüber der Hochachse, die parallel zu den Seitenwänden des Trägerbauteils (1) verläuft, an ihrem unteren Ende zum Hubwagen
hin geneigt ist, wie dies in der nachfolgenden Abbildung anhand der nachträglich in
den Fig. 1 und 2 der D3 eingezeichneten Bezugslinien zu erkennen ist.
Ausschnitte aus den Fig. 1, 2 der D3 mit nachträglich hinzugefügten Bezugslinien (strichpunktierte Linie: Hochachse; durchgezogene Linien: Schwenk- und Längsachse des Seitenbügels 3)
a)
Hingegen sind aus der D3 folgende im Patentanspruch 1 genannten
(Teil-)Merkmale nicht bekannt:
– Die zwei seitlichen Schutzbügel sind in der eingeklappten Lage einander überlappend angeordnet (Teilmerkmal von O6.3), sowie
– jeder Schutzbügel beim Verschwenken aus der eingeklappten in die ausgeklappte Lage das äußere Ende nach Maßgabe der Neigung der Achse nach
oben verschwenkt (Merkmal K2).
b)
Die D3 kann diese Merkmale auch nicht anregen.
Zwar enthält die D3 den Hinweis, dass die Seitenbügel, wenn sie nicht benötigt
werden, entweder entsprechend dem Ausführungsbeispiel gemäß den Fig. 1 und 2
zum Hubwagen hin geklappt, oder davon abweichend auch nach unten geklappt
werden können (Abs. [0007]). Doch selbst, wenn der Fachmann die Angabe „nach
unten geklappt“ so versteht, dass bei dem Hubwagen nach D3 die Seitenbügel nach
innen klappen, gelangt er nicht zum Merkmal K2. Denn die äußeren Enden der Seitenbügel nach D3 befinden sich in ihrer ausgeklappten Lage gemäß Fig. 1 der D3
in ihrem tiefsten Punkt, weil die Schwenkachsen der Seitenbügel nach D3 an ihrem
unteren Ende zum Hubwagen hin geneigt sind (vgl. obige Wiedergabe der Fig. 1
und 2 der D3 mit den senatsseitig hinzugefügten Bezugslinien). Würden die Seitenbügel aus der ausgeklappten Lage (Fig. 1 der D3) nach innen geklappt, würden
deren äußere Enden wieder nach oben schwenken. Damit würden die äußeren Enden der Seitenbügel nach D3 beim Verschwenken aus einer nach innen geklappten
Lage in die ausgeklappte Lage (Fig. 1 der D3) nach unten, und nicht – wie mit Merkmal K2 gefordert – nach oben verschwenken.
Hinweise dahingehend, dass diese aus D3 bekannte Anordnung der Schwenkachse
der Seitenbügel nachteilig wäre, gehen aus D3 nicht hervor, vielmehr stellt gerade
diese Ausgestaltung eine in sich abgeschlossene und vorteilhafte Lehre dar. Damit
liefert die D3 von sich aus keine Anregung, den Gegenstand in Richtung der erfindungsgemäßen Ausgestaltung abzuändern.
4.2
Auch die Veröffentlichung EP 0 449 029 A1 (D1) nimmt den Gegenstand des
Patentanspruchs 1 weder neuheitsschädlich vorweg, noch regt sie ihn an.
Gegenstand der D1 ist ein deichselgeführtes elektrisches Flurförderzeug, dessen
Fahrzeugvorderseite in den nachfolgend wiedergegebenen Fig. 3 und 4 der D1 in
einer Seitenansicht und einer Vorderansicht dargestellt ist.
D1, Fig. 3, 4
Dieses Flurförderzeug weist ein Lenk- und Antriebsrad (4) auf, das über eine Deichsel (5) um eine Achse (A) schwenkbar ist (Sp. 4 Z. 34 - 35, Fig. 1, 2). An dem deichselseitigen Ende des Fahrzeugs ist ein Batteriekasten (8) mit den Antriebsbatterien
angeordnet (Sp. 5 Z. 1 - 4, Fig. 1, 2). Ein an einem Hubgerüst (1) vertikal verfahrbarer Lastträger (2), an dem lastaufnehmende Gabeln (3) befestigt sind, fungiert als
Lastteil (Sp. 4 Z. 31 - 33, Fig. 1, 2). An dem deichselseitigen Ende des Fahrzeugs
sind eine hochklappbare Standplattform (9) und zwei jeweils um Vertikalachsen
schwenkbare, als Sicherheitsbügel ausgebildete Seitenteile (10, 27) angebracht
(Sp. 5 Z. 2 - 8, Sp. 7 Z. 17 - 21). Die zwei schwenkbaren Seitenteile (10, 27) sind in
Ruhestellung in einer eingeklappten Stellung zur Frontseite des Fahrzeugs parallel
bzw. quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnet (Sp. 5 Z. 19 - 21, Sp. 7 Z. 19 - 21,
Fig. 1, 4). In dieser Ruhestellung ist das Flurförderzeug für die Betriebsart Elektro-
Geh-Gerät vorgesehen, in der sich die Bedienperson frei zum Fahrzeug bewegen
kann und diesem voraus- bzw. hinterhergeht (Sp. 5 Z. 10 – 17). Der Fig. 4 entnimmt
der Fachmann, dass die Seitenteile (27) im eingeklappten Zustand, also, wenn nach
Fig. 4 das rechte Seitenteil (27) (in Analogie zum links dargestellten Seitenteil) nach
links geklappt und heruntergeschoben wäre, das linke Seitenteil (27) überlappen
würde. Wenn die Seitenteile (10, 27) ausgeschwenkt sind, befinden sie sich in einer
die Seitenwände des Fahrzeuges verlängernden Position (Sp. 5 Z. 22 - 24,
Fig. 2, 3, Fig. 4 re.). Den Fig. 3 und 4 entnimmt der Fachmann unmittelbar, dass die
Seitenteile 27 an ihrem freien Ende einen erhöhten Abschnitt aufweisen. Damit sind
aus der D1 die Merkmale O1 bis O7 bekannt.
Nach der Offenbarung der D1 sind die Seitenteile (10, 27) um ihre Vertikalachsen
(Sp. 7 Z. 17 - 19) schwenkbar, wobei diese Vertikalachsen auf Hochachsen liegen.
Jedoch findet sich in der D1 keinerlei Hinweis, dass diese Vertikalachsen gegenüber
den Hochachsen geneigt sein können. Damit sind aus der D1 die Merkmale K1
und K2 weder bekannt noch angeregt.
4.3
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wird auch durch
die Veröffentlichung FR 2 822 124 A1 (D2) weder neuheitsschädlich getroffen,
noch nahegelegt.
Nachfolgend sind die Figuren 1 und 4 der D2 wiedergegeben.
D2, Fig. 1, 4
Die D2 offenbart einen Palettenhubwagen (S. 2 Z. 28: „chariot transpalette“,
Fig. 1, 5) mit einem als Antriebsteil fungierenden zentralen, tragenden Bereich (S. 2
Z. 29 - 30: „compartiment central 1 formant châssis“, Fig. 1, 5), der vorne zwei an
diesem angebrachte Lastgabeln trägt (S. 2 Z. 30: „qui comporte deux fourches 2 à
l'avant“, Fig. 1, 5), und hinten eine hochklappbare Standplattform für einen Fahrer
aufnimmt (S. 2 Z. 31 - 32: „une plateforme arrière 3 rabattable contre le compartiment central, qui peut recevoir un conducteur transporté“, Fig. 1, 5). Die Figuren 1
und 3 bis 5 zeigen, dass der zentrale, tragende Bereich an seiner Oberseite eine
um eine vertikale Achse schwenkbare Deichsel (S. 2 Z. 34 - 36: „timon 4 […] qui
peut pivoter de gauche à droite par rapport à une base fixe“) mit einem nicht näher
bezeichneten Deichselkopf aufweist.
Der Palettenhubwagen weist zwei seitliche Schutzbügel auf (S. 3 Z. 1 - 2: „bras
latéraux 6 constituant le garde-corps“, Fig. 1 - 5), die jeweils zum freien Ende hin
einen erhöhten Abschnitt aufweisen (S. 3 Z. 7 - 15: „que chaque bras 6 a la forme
d'une crosse dont la base 8 […]. A partir de cette base 8 de la crosse le bras 6 se
développe vers le haut dont on voit sur les figures qu'il est curviligne et que son
extrémité est coiffée d'une manchette protectrice 11“, Fig. 1, 2). Fig. 1 zeigt die
Schutzbügel in einer ausgeklappten seitlichen Lage, in der sie annähernd parallel
beabstandet seitlich der Standplattform erstreckt sind, und das äußere Ende jedes
Schutzbügels nach oben in Hüfthöhe geschwenkt ist (S. 3 Z. 20 - 23: „chaque
bras 6 se développe donc parallèlement à l'axe longitudinal du chariot, les manchons d'extrémité 11 se trouvant de ce fait en un point haut situé sensiblement au
niveau des hanches de l'utilisateur“). Die Schutzbügel können auch nach innen eingeklappt werden, wie in Fig. 3 gezeigt (S. 3 Z. 29 - : „A partir de cette position bras
déployés, illustrée à la figure 1, l'utilisateur peut […] replier le bras en le faisant tourner vers le bas autour de l'axe 10. On voit à la figure 3 une position intermédiaire
des bras 6, lors de leurs mouvements de repli, matérialisés par les flèches“, Fig. 3).
In der nach innen eingeklappten Lage, die in Fig. 4 dargestellt ist (S. 3 Z. 35: „La
figure 4 montre les bras tout à fait repliés“), überlappen die Schutzbügel einander,
und deren äußere Enden befinden sich an ihrem tiefsten Punkt (S. 4 Z. 2 - 3: „les
manchons 11 étant alors en position basse“). Wie in Fig. 5 zu erkennen ist, nehmen
die Schutzbügel in dieser Lage wenig Platz gegenüber dem Palettenhubwagen ein,
wodurch der Benutzer die Stehplattform 3 umklappen kann (S. 4 Z. 3 - 6: „Les
bras 6 tiennent ainsi peu de place contre le chariot ce qui permet à l'utilisateur de
rabattre par dessus la plateforme 3 comme on le voit plus précisément à la figure 5“), so dass der Mitgängerbetrieb ermöglicht ist.
a)
Damit sind aus der D2 zwar die Merkmale O1 bis O6, O6.2 und O6.3 bekannt. Auch wird die Wirkung erreicht, die das Merkmal K2 – bei isolierter Betrachtung – fordert.
Jedoch sind bei dem Palettenhubwagen nach D2 die Schutzbügel („bras 6“) nicht
um eine Hochachse gelagert, sondern können nur um eine horizontal liegende
Achse geschwenkt werden (S. 3 Z. 29 - 32: „A partir de cette position bras déployés,
illustrée à la figure 1, l'utilisateur peut […] replier le bras en le faisant tourner vers le
bas autour de l'axe 10“, Fig. 1 - 5), so dass das Merkmal O6.1 und die Kombination der Merkmale K1 und K2 fehlen.
b)
Auch kann die D2 den Fachmann zu diesen Merkmalen nicht anregen. Denn
die horizontale Lage der Achsen („axe 10“) und die damit verbundene Schwenkbewegung der Schutzbügel („bras 6“), wird in D2 als besonderer Vorteil hervorgehoben. Zum einen benötigen die Bügel in der nach innen geschwenkten Lage wenig
Platz (S. 4 Z. 3 - 6: „Les bras 6 tiennent ainsi peu de place contre le chariot ce qui
permet à l'utilisateur de rabattre par dessus la plateforme 3 comme on le voit plus
précisément à la figure 5“), und zum anderen ist die Beweglicheit der Deichsel (timon 4“) nicht behindert, so dass der Palettenhubwagen voll manövrierfähig bleibt
(S. 4 Z. 7 - 10: „les bras ménagent entre eux une échancrure en V et ne font donc
pas obstacle à l'inclinaison du timon 4, le chariot étant ainsi aisément manoeuvrable
par un conducteur accompagnant“).
Vor diesem Hintergrund wäre die Ausgestaltung mit einer gegenüber der Hochachse geneigten Schwenkachse mit einer vollständigen Abkehr vom zentralen
Grundkonzept der D2 verbunden. Hierfür ergibt sich ausgehend von D2 keine Anregung.
4.4
Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften können den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weder neuheitsschädlich vorwegnehmen, noch nahelegen.
a)
Der Offenlegungsschrift DE 40 21 986 A1 (D5) ist ein als „Lastförderfahrzeug“ bezeichnetes Flurförderzeug zu entnehmen, das in der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 1 der D5 gezeigt ist.
D5, Fig. 1
Dieses Lastförderfahrzeug (10) umfasst einen Grundrahmen (12), eine Lastaufnahmeeinrichtung (16), einen Fahrantrieb und eine als Lenkorgan (18) bezeichnete
Deichsel, die von einer das Lastförderfahrzeug begleitenden Bedienungsperson betätigbar ist. An dem Grundrahmen (12) ist eine Mitfahrplattform (24) angebracht,
welche zwischen einer im wesentlichen horizontalen Mitfahrstellung (MM) und einer
Außerbetriebsstellung (AM) um eine horizontale Schwenkachse (22) verschwenkbar ist (vgl. Zusammenfassung der D5).
An dem oberen, horizontal verlaufenden Rahmenabschnitt (12a) des Grundrahmens (12) sind darüber hinaus zwei über eine gemeinsame Horizontalachse (26)
verschwenkbare Stützwangen (28) vorgesehen. Die Stützwangen (28) sind aus einer Außerbetriebsstellung (AS), wo sie auf dem oberen, horizontalen Rahmenabschnitt (12a) aufliegen, um annäherend 180° in eine Mitfahrstellung (MS) verschwenkbar, wo sie eine Lage annäherend parallel zu der Mitfahrplattform (24) einnehmen und über den Grundrahmen (12) in Richtung der ausgeschwenkten Mitfahrplattform (24) hinausragen (Sp. 6 Z. 17 - 33). Damit sind aus der D5 die Merkmale O1 bis O6 und O6.2 bekannt.
aa)
Da sich die Offenbarung der D5 darauf beschränkt, dass die als Schutzbügel
fungierenden Stützwangen (28) über eine gemeinsame Horizontalachse (26) verschwenkt werden, und nicht um eine vertikale Achse, gehen aus der D5 die Merkmale O6.1, O6.3, K1 und K2 nicht hervor.
Ob darüber hinaus die freien Enden der Stützwangen (28) als erhöhte Abschnitte
gemäß Merkmal O7 aufzufassen sind, kann somit dahingestellt bleiben.
bb)
Da die D5 keinerlei Hinweis enthält, die als Schutzbügel fungierenden
Stützwangen (28) über eine andere als die gemeinsame Horizontalachse (26) zu
verschwenken, kann die D5 die Merkmale O6.1, O6.3, K1 und K2 auch nicht anregen.
b)
Gegenstand der Veröffentlichung EP 1 153 815 A2 (D4) ist eine Deichsel für
kraftgetriebene Flurförderzeuge. Der Bediener des Flurförderzeugs steht auf einer
Plattform (Abs. [0016], Fig. 1 Pos. 12). Die Fig. 1 zeigt dem Fachmann, dass der
auf der Plattform stehende Bediener von seitlichen Schutzbügeln gesichert wird.
Jedoch lässt sich der D4 nicht entnehmen, dass die Schutzbügel verschwenkbar
sind, so dass die D4 die Merkmale O6.1, O6.3, K1 und K2 weder offenbart, noch
anregt.
4.5
Da wie oben dargelegt, aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 ein Flurförderzeug bekannt oder angeregt ist, das gemäß dem Merkmal K1 ausgestaltet ist, und zugleich die mit Merkmal K2 geforderte Wirkung erreicht, kann auch eine beliebige Kombination dieser Entgegenhaltungen untereinander keine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.
Auch der Umstand, dass einem anspruchsgemäßen Flurförderzeug keine schwer
zu überwindenden technischen Hindernisse im Weg stehen, rechtfertigt nicht die
Annahme, dass die Kombination der Merkmale K1 und K2 nahegelegen habe, denn
auch dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben müssen, um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom
21. Juli 2022 – X ZR 82/20, Ls. b), Tz. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urt. v. 22.01.2013
– X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]), was hier nicht der Fall ist.
5.
Die auf Patentanspruch 1 nach Hauptantrag rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen
des Flurförderzeugs nach Patentanspruch 1 und werden von diesem getragen.
6.
Nachdem dem Hauptantrag stattgegeben wurde, erübrigen sich Ausführungen zu den Hilfsanträgen I bis III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe
Kruppa
Richter
Herbst