Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 21.02.2023 – 18 W (pat) 43/19
18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:210223B18Wpat43.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 43/19 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2015 108 917
ECLI:DE:BPatG:2023:210223B18Wpat43.19.0
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. Februar 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die
Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und die Richterin Dipl.-Phys.
Zimmerer
beschlossen:
Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der
Hauptsache erledigt.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 10 2015 108 917, das am 5.Juni 2015 angemeldet und dessen
Erteilung am 17. November 2016 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende
mit Schriftsatz vom 3. August 2017 Einspruch eingelegt. Die Patentabteilung 22 des
Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom
5. November 2018 in beschränktem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen der Einsprechenden am 1. April 2019 zugestellten Beschluss hat die
Einsprechende mit am 30. April 2019 eingegangenem Schriftsatz vom
30. April 2019 Beschwerde eingelegt. Die Patentinhaberin hat mit an das Deutsche
Patent- und Markenamt gerichteten Schriftsatz vom 15. November 2022 den
Verzicht auf das Patent 10 2015 108 917 erklärt. Mit Schriftsatz vom
23. November 2022 hat die Patentinhaberin vorgetragen, ihr sei auch kein Eingriff
in das Patent durch die Einsprechende bekannt, sodass wohl kein
Rechtsschutzinteresse für das Einspruchsbeschwerdeverfahren bestehe.
Der erkennende Senat hat daraufhin mit Bescheid vom 28. November 2022 den
Beteiligten mitgeteilt, die Einsprechende erhalte Gelegenheit, ein besonderes
Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu
machen. Das Verfahren werde durch Beschluss als in der Hauptsache für erledigt
erklärt, sofern nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ein besonderes
Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werde. Die Einsprechende hat hierzu keine
Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II.
Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der
Hauptsache für erledigt zu erklären, da das Streitpatent erloschen ist und keine der
Verfahrensbeteiligten
an
der
Fortsetzung
des
Verfahrens
ein
Rechtsschutzinteresse geltend gemacht hat.
Nach dem Erlöschen eines Patents, das sich im Einspruchsverfahren befindet,
kommt ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am
Widerruf eines Patents mit Wirkung „ex tunc“ nicht mehr zum Tragen (vgl. BPatG
GRUR 2010, 363, 365 ff. – Radauswuchtmaschine). In einem solchen Fall tritt
Erledigung des Einspruchsverfahrens ein, wenn nicht der oder die Einsprechende
ausnahmsweise ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des
Einspruchsverfahrens hat (vgl. BGH GRUR 2012, 1071, 1072 – Sondensystem).
Die vorliegende Einsprechende hat sich auf Nachfrage des Senats, ob sie ein
Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens
geltend mache, nicht geäußert, weshalb davon auszugehen ist, dass ein solches
Interesse nicht besteht. Damit hat im vorliegendem Fall das Erlöschen des
Streitpatents durch Verzicht unmittelbar zur Erledigung des vorliegenden
Einspruchsverfahrens geführt
(vgl. BPatG GRUR 2010, 363, 365,
-
Radauswuchtmaschine).
Mit der Erledigung des Einspruchsverfahrens ist auch eine Erledigung hinsichtlich
des Einspruchsbeschwerdeverfahrens eingetreten, das die selbe Zielrichtung
betraf. Eine Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens hat auch die
Patentinhaberin nicht begehrt, die mit Schreiben vom 23. November 2022 mitgeteilt
hat, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse
für das Fortführen des
Einspruchsbeschwerdeverfahrens.
Im
Interesse
der
vorliegenden
Verfahrensbeteiligten sowie Dritter konnte daher durch den hier gefassten, der
förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auch die Erledigung des vorliegenden
Einspruchsbeschwerdeverfahrens ausgesprochen werden (vgl. Busse/Engels,
PatG, 9. Auflage, § 73 Rn. 135 f.,138).
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Zimmerer