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BPatG Beschluss vom 21.02.2023 – 18 W (pat) 43/19

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:210223B18Wpat43.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

18 W (pat) 43/19 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2015 108 917

ECLI:DE:BPatG:2023:210223B18Wpat43.19.0

hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

21. Februar 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die

Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und die Richterin Dipl.-Phys.

Zimmerer

beschlossen:

Das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der

Hauptsache erledigt.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 10 2015 108 917, das am 5.Juni 2015 angemeldet und dessen

Erteilung am 17. November 2016 veröffentlicht worden ist, hat die Einsprechende

mit Schriftsatz vom 3. August 2017 Einspruch eingelegt. Die Patentabteilung 22 des

Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom

5. November 2018 in beschränktem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen der Einsprechenden am 1. April 2019 zugestellten Beschluss hat die

Einsprechende mit am 30. April 2019 eingegangenem Schriftsatz vom

30. April 2019 Beschwerde eingelegt. Die Patentinhaberin hat mit an das Deutsche

Patent- und Markenamt gerichteten Schriftsatz vom 15. November 2022 den

Verzicht auf das Patent 10 2015 108 917 erklärt. Mit Schriftsatz vom

23. November 2022 hat die Patentinhaberin vorgetragen, ihr sei auch kein Eingriff

in das Patent durch die Einsprechende bekannt, sodass wohl kein

Rechtsschutzinteresse für das Einspruchsbeschwerdeverfahren bestehe.

Der erkennende Senat hat daraufhin mit Bescheid vom 28. November 2022 den

Beteiligten mitgeteilt, die Einsprechende erhalte Gelegenheit, ein besonderes

Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu

machen. Das Verfahren werde durch Beschluss als in der Hauptsache für erledigt

erklärt, sofern nicht innerhalb einer Frist von einem Monat ein besonderes

Rechtsschutzinteresse geltend gemacht werde. Die Einsprechende hat hierzu keine

Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

II.

Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der

Hauptsache für erledigt zu erklären, da das Streitpatent erloschen ist und keine der

Verfahrensbeteiligten

an

der

Fortsetzung

des

Verfahrens

ein

Rechtsschutzinteresse geltend gemacht hat.

Nach dem Erlöschen eines Patents, das sich im Einspruchsverfahren befindet,

kommt ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am

Widerruf eines Patents mit Wirkung „ex tunc“ nicht mehr zum Tragen (vgl. BPatG

GRUR 2010, 363, 365 ff. – Radauswuchtmaschine). In einem solchen Fall tritt

Erledigung des Einspruchsverfahrens ein, wenn nicht der oder die Einsprechende

ausnahmsweise ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des

Einspruchsverfahrens hat (vgl. BGH GRUR 2012, 1071, 1072 – Sondensystem).

Die vorliegende Einsprechende hat sich auf Nachfrage des Senats, ob sie ein

Rechtsschutzbedürfnis an der Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens

geltend mache, nicht geäußert, weshalb davon auszugehen ist, dass ein solches

Interesse nicht besteht. Damit hat im vorliegendem Fall das Erlöschen des

Streitpatents durch Verzicht unmittelbar zur Erledigung des vorliegenden

Einspruchsverfahrens geführt

(vgl. BPatG GRUR 2010, 363, 365,

-

Radauswuchtmaschine).

Mit der Erledigung des Einspruchsverfahrens ist auch eine Erledigung hinsichtlich

des Einspruchsbeschwerdeverfahrens eingetreten, das die selbe Zielrichtung

betraf. Eine Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens hat auch die

Patentinhaberin nicht begehrt, die mit Schreiben vom 23. November 2022 mitgeteilt

hat, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse

für das Fortführen des

Einspruchsbeschwerdeverfahrens.

Im

Interesse

der

vorliegenden

Verfahrensbeteiligten sowie Dritter konnte daher durch den hier gefassten, der

förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auch die Erledigung des vorliegenden

Einspruchsbeschwerdeverfahrens ausgesprochen werden (vgl. Busse/Engels,

PatG, 9. Auflage, § 73 Rn. 135 f.,138).

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe

gestützt wird, nämlich, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Wickborn

Kruppa

Dr. Schwengelbeck

Zimmerer