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BPatG Beschluss vom 24.02.2023 – 14 W (pat) 1/23

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:240223B14Wpat1.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 1/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der

Richter Schell, Dr. Wismeth und der Richterin Dr. Philipps

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:240223B14Wpat1.23.0

Gründe§

I.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)

dem Patentinhaber Verfahrenskostenhilfe für die 18. Jahresgebühr unter

Ratenzahlung von monatlich 166,- Euro, zahlbar ab dem 1. Oktober 2021,

bewilligt. Nachdem keine Zahlungseingänge erfolgten, forderte das DPMA den

Patentinhaber mit mehreren Bescheiden zur Zahlung der ausstehenden Raten auf

und drohte ihm schließlich mit Bescheid vom 26. April 2022 die Aufhebung der

Verfahrenskostenhilfe für die 18. Jahresgebühr an. In der Folge wurden vom

Patentinhaber zwar einige der ausstehenden Raten eingezahlt, nicht jedoch die

ausstehenden Zahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 1. Januar 2022.

Daraufhin hat das DPMA mit Beschluss vom 3. August 2022 die Bewilligung der

Verfahrenskostenhilfe für die 18. Jahresgebühr wegen Nichtzahlung der Raten

aufgehoben.

Gegen diese Entscheidung hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt. Zur

Begründung seines Rechtsmittels hat er sinngemäß vorgetragen, dass sich nur

wenige für seine Erfindung interessiert hätten, weil bereits die Stasi auf diesem

Gebiet an Menschen geforscht habe und auch er einer der betroffenen

Versuchspersonen gewesen sei. Seine finanzielle Situation sei auch deshalb noch

immer dieselbe, weshalb es ihm unmöglich wäre, immer noch mehr Geld für die

geforderten Ratenzahlungen aufzubringen. Außerdem müsse er sich gegen die

immer wieder gegen ihn von verschiedener Seite verübten Anschläge absichern.

Deshalb habe er unterschiedliche Gegenwehrmaßnahmen ergreifen und

beispielsweise den Schornstein des Hauses entfernen müssen, um

Drohnenangriffe zu verhindern.

Nach Einlegung der Beschwerde hat der Patentinhaber in der Folgezeit den

ausstehenden Betrag der 18. Jahresgebühr noch innerhalb der Zuschlagsfrist

vollständig beglichen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug

genommen.

II.

1. Die kostenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache

jedoch ohne Erfolg.

2. Das DPMA hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die 18.

Jahresgebühr wegen Nichtzahlung der Raten zu Recht aufgehoben. Konkrete

Gründe für eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das DPMA wurden von dem

Patentinhaber in seiner Beschwerdebegründung weder vorgebracht noch sind sie

sonst ersichtlich. Soweit sich der Patentinhaber und Beschwerdeführer zur

Begründung seines Rechtsmittels auf besonders schwierige, persönliche

Lebensumstände stützt, können diese Darlegungen in rechtlicher Hinsicht keine

andere Wertung der hier allein maßgeblichen Sach- und Rechtslage bewirken.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).

Maksymiw

Schell

Wismeth

Philipps