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BPatG Beschluss vom 24.02.2023 – 14 W (pat) 1/23
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:240223B14Wpat1.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 1/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe)
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der
Richter Schell, Dr. Wismeth und der Richterin Dr. Philipps
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:240223B14Wpat1.23.0
Gründe§
I.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)
dem Patentinhaber Verfahrenskostenhilfe für die 18. Jahresgebühr unter
Ratenzahlung von monatlich 166,- Euro, zahlbar ab dem 1. Oktober 2021,
bewilligt. Nachdem keine Zahlungseingänge erfolgten, forderte das DPMA den
Patentinhaber mit mehreren Bescheiden zur Zahlung der ausstehenden Raten auf
und drohte ihm schließlich mit Bescheid vom 26. April 2022 die Aufhebung der
Verfahrenskostenhilfe für die 18. Jahresgebühr an. In der Folge wurden vom
Patentinhaber zwar einige der ausstehenden Raten eingezahlt, nicht jedoch die
ausstehenden Zahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 1. Januar 2022.
Daraufhin hat das DPMA mit Beschluss vom 3. August 2022 die Bewilligung der
Verfahrenskostenhilfe für die 18. Jahresgebühr wegen Nichtzahlung der Raten
aufgehoben.
Gegen diese Entscheidung hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt. Zur
Begründung seines Rechtsmittels hat er sinngemäß vorgetragen, dass sich nur
wenige für seine Erfindung interessiert hätten, weil bereits die Stasi auf diesem
Gebiet an Menschen geforscht habe und auch er einer der betroffenen
Versuchspersonen gewesen sei. Seine finanzielle Situation sei auch deshalb noch
immer dieselbe, weshalb es ihm unmöglich wäre, immer noch mehr Geld für die
geforderten Ratenzahlungen aufzubringen. Außerdem müsse er sich gegen die
immer wieder gegen ihn von verschiedener Seite verübten Anschläge absichern.
Deshalb habe er unterschiedliche Gegenwehrmaßnahmen ergreifen und
beispielsweise den Schornstein des Hauses entfernen müssen, um
Drohnenangriffe zu verhindern.
Nach Einlegung der Beschwerde hat der Patentinhaber in der Folgezeit den
ausstehenden Betrag der 18. Jahresgebühr noch innerhalb der Zuschlagsfrist
vollständig beglichen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
1. Die kostenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache
jedoch ohne Erfolg.
2. Das DPMA hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die 18.
Jahresgebühr wegen Nichtzahlung der Raten zu Recht aufgehoben. Konkrete
Gründe für eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das DPMA wurden von dem
Patentinhaber in seiner Beschwerdebegründung weder vorgebracht noch sind sie
sonst ersichtlich. Soweit sich der Patentinhaber und Beschwerdeführer zur
Begründung seines Rechtsmittels auf besonders schwierige, persönliche
Lebensumstände stützt, können diese Darlegungen in rechtlicher Hinsicht keine
andere Wertung der hier allein maßgeblichen Sach- und Rechtslage bewirken.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).
Maksymiw
Schell
Wismeth
Philipps