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BPatG Urteil vom 24.02.2023 – 7 Ni 1/21 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:240223U7Ni1.21EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 24. Februar 2023 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

ECLI:DE:BPatG:2023:240223U7Ni1.21EP.0

betreffend das europäische Patent 2 674 072

(DE 60 2012 030 017)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2023 durch die Vorsitzende Richterin

Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr.-Ing.

Schwenke und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele

für Recht erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig

vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 674 072 (im

Folgenden: Streitpatent) im Umfang der Patentansprüche 1, 3 bis 5 und 12 bis 15.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das als Teilanmeldung

zu der am 12. Juni 2012 eingereichten europäischen Anmeldung mit dem

Aktenzeichen 12839169.5 (Veröffentlichungsnummer EP 2 654 514) eingereicht

worden

ist

und

die

Priorität

der

chinesischen

Patent-

und

Gebrauchsmusteranmeldungen

CN 201210053143,

CN 201210053146,

CN 201220075738 U, CN 201220075742 U jeweils vom 2. März 2012 beansprucht;

die Patenterteilung ist am 15. März 2017 veröffentlicht worden. Das Streitpatent

trägt die Bezeichnung „Inflatable product with an internal tensioning structure“

(Aufblasbares Produkt mit einer internen Spannstruktur) und wird beim Deutschen

Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2012 030 017 geführt. Das in

englischer Verfahrenssprache erteilte Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung

15 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 3 bis 5 und 12 bis 15 angegriffen

werden. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15

beziehen sich auf ein aufblasbares bzw. aufblähbares Produkt mit Spannstrukturen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:

1.

An inflatable product (10) comprising:

a first sheet (1);

a second sheet (2) disposed opposite the first sheet (1), the first and

second sheets (1, 2) spaced apart when the product is inflated to

define a gap, the first sheet (1) and the second sheet (2)

cooperating to at least partially bound an inflatable chamber;

a plurality of tensioning structures (3, 103, 203, 303, 403, 503)

welded to respective inner surfaces of the first and second sheets

(1, 2) such that the plurality of tensioning structures (3, 103, 203,

303, 403) span the gap, each of the plurality of tensioning structures

(3, 103, 203, 303, 403) comprising:

a pair of upper weld strips (31,31’) affixed to one of the first sheet

(1) and the second sheet (2);

a pair of lower weld strips (31, 31’) affixed to the other of the first

sheet (1) and the second sheet (2); and

a plurality of strands (32, 532) arranged to connect the pairs of

upper and lower weld strips (31, 31’) to one another, the plurality of

strands captured between the pair of upper weld strips and between

the pair of lower weld strips.

Die deutsche Übersetzung gemäß der Streitpatentschrift EP 2 674 072 B1 lautet

wie folgt:

1.

Aufblähbares Produkt (10), das Folgendes aufweist:

ein erstes Flächengebilde (1);

ein zweites Flächengebilde (2), das gegenüber dem ersten

Flächengebilde (1) angeordnet ist, wobei das erste und das zweite

Flächengebilde (1, 2) voneinander beabstandet sind, wenn das

Produkt aufgebläht ist, um einen Zwischenraum zu definieren,

wobei das erste Flächengebilde (1) und das zweite Flächengebilde

(2) kooperieren, um eine aufblähbare Kammer wenigstens teilweise

zu umgrenzen;

mehrere Spannstrukturen (3, 103, 203, 303, 403, 503), die an der

jeweiligen Innenfläche des ersten und des zweiten Flächengebildes

(1, 2) angeschweißt sind, so dass die mehreren Spannstrukturen

(3, 103, 203, 303, 403) den Zwischenraum überspannen, wobei

jede der mehreren Spannstrukturen (3, 103, 203, 303, 403)

Folgendes aufweist:

ein Paar oberer Schweißstreifen (31,31’), die an einem von dem

ersten Flächengebilde (1) und dem zweiten Flächengebilde (2)

befestigt sind;

ein Paar unterer Schweißstreifen (31,31’), die an dem anderen von

dem ersten Flächengebilde (1) und dem zweiten Flächengebilde (2)

befestigt sind; und

mehrere Fäden (32, 532), die zum Verbinden der Paare oberer und

unterer Schweißstreifen (31, 31’) miteinander angeordnet sind,

wobei die mehreren Fäden zwischen dem Paar oberer

Schweißstreifen

und dem Paar unterer Schweißstreifen

festgehalten werden.

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 3 bis 5 und 12 bis

15 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 674 072 B1 Bezug genommen.

Die Klägerin macht hinsichtlich der angegriffenen Ansprüche der erteilten Fassung

die Nichtigkeitsgründe der

fehlenden Patentfähigkeit, der mangelnden

Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2

und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, b und c, Art. 54, 56 EPÜ).

Sie bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf

folgende von ihr

eingereichte Druckschriften und Dokumente:

G&P0

EP 2 674 072 B1 - Streitpatent

G&P0-1

Merkmalsgliederung des Anspruchs 1

G&P0-2

EP 2 674 072 A1

G&P0-3

WO 2013/130117 A1 (Anmeldefassung der Stammanmeldung)

G&P1

G&P2

G&P3

G&P4

G&P5

G&P6

G&P7

G&P8

G&P9

G&P10

G&P11

G&P12

G&P13

G&P14

G&P15

US 2012/0000017 A1

US 2003/0070237 A1

US 3,683,431 A

CH 376651

GB 787421

US 5,490,295 A

DE 10 2006 053 666 A1

US 5,543,194 A

US 2005/0039346 A1

US 2005/0097777 A1

US 7,694,372 B1

US 2012/0031265 A1

EP 1 852 151 A1

CN 2 776 171 Y mit englischer Maschinenübersetzung

NO 170565 B mit englischer Maschinenübersetzung

US 5,598,593 A

US 7,591,036 B2

US 2008/0022460 A1

DE 10 2005 039 246 A1

Ladung zur mündlichen Einspruchsverhandlung beim Europäischen

Patentamt betreffend EP 2 674 074 B1

G&P16

G&P17

G&P18

G&P19

G&P20

G&P21

Handbook of Plastics Joining, 2nd Edition 2008, ISBN 978-0-8155-

1581-4

G&P-N

G&P22

Wikipedia-Artikel zu “Heat sealer”, Stand 19. April 2020

Auszug aus „Ultrasonic Welding“, S. 33, Abschnitt 2.8.2

Ultrasonic Welding of Fabrics and Films

G&P23

Submission in opposition proceedings by patent owner, betreffend das

europäische Patent 2 674 074

G&P24

Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA in der Sache

EP 2 674 074 B1 vom 20. Dezember 2022.

G&P25

Artikel

„Heat Welding Rubber Flooring“, January 20, 2009,

www.fcimag.com/articles/8613-heat-welding-rubber-flooring.

Die Klägerin macht geltend, der Begriff „mehrere Fäden“ umfasse auch mehrere

Abschnitte eines einzigen (kontinuierlichen) Fadens. Auch die Beklagte stimme

zwischenzeitlich dieser Auslegung zu, wonach ein kontinuierlicher gewickelter

Faden unter den Anspruchswortlaut falle. Im Übrigen sei die Einspruchsabteilung

des EPA im Verfahren EP 2 674 074 B1 der hier vertretenen Auslegung der

Klägerin gefolgt. Ein

„Schweißstreifen“ umfasse

einen Bereich eines

Materialstreifens, der an einem Flächengebilde durch eine nicht näher definierte Art

und Weise befestigt sei, aber auch angeschweißt sein könne.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei gegenüber den

ursprünglichen Anmeldungsunterlagen der Stammanmeldung (WO 2013/130117

A1, eingereicht als G&P0-3) in mehrfacher Hinsicht unzulässig erweitert. In

Patentanspruch 1 würden nunmehr Paare von oberen und unteren Schweißstreifen

beansprucht, die an den Flächengebilden befestigt seien, auch seien die

Spannstrukturen, zu denen die Schweißstreifen gehörten, „an den jeweiligen

Innenflächen des ersten und zweiten Flächengebildes angeschweißt“. Während

also die Spannstrukturen angeschweißt seien, seien die Schweißstreifen lediglich

„befestigt“ ohne Erläuterung der genauen Art der Befestigung. Gemäß der

Ursprungsoffenbarung

(Absatz

[0085]) sei aber

für die Befestigung ein

Anschweißen

der Struktur

aus Paaren

von Schweißstreifen mit

dazwischenliegenden Fäden essentiell. Unter Verweis auf die Ausführungen des

Europäischen Patentamts in der Ladung zu dem parallelen europäischen Patent

2 674 074

(G&P20) argumentiert die Klägerin, die Formulierung

in

Patentanspruch 1 erlaube zudem, dass entgegen der Ursprungsoffenbarung beide

Schweißstreifen angeschweißt seien und nicht nur einer der Schweißstreifen. Da

die Paare von Schweißstreifen lediglich „befestigt“ seien, erlaube der Gegenstand

von Patentanspruch 1 ferner eine nicht ursprungsoffenbarte Befestigung, wonach

ein anderer Teil der Spannstruktur an den Flächengebilden angeschweißt sei und

der Bereich der zweilagigen Struktur mit dazwischenliegenden Fäden nicht

angeschweißt, sondern nur auf irgendeine Art an den Flächengebilden befestigt sei,

und dies noch nicht einmal an den Innenseiten der Flächengebilde. Dies stelle eine

unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar.

Eine unzulässige Erweiterung liege auch in der Formulierung „wobei die mehreren

Fäden zwischen dem Paar oberer Schweißstreifen und dem Paar unterer

Schweißstreifen

festgehalten werden“

(„captured between“). Nach der

Ursprungsoffenbarung werde eine Befestigung der Fäden an den Schweißstreifen

nur mittels eines Schweißgeräts offenbart, so dass ohne die Konkretisierung der

Befestigung der Fäden an den Schweißstreifen durch Schweißen eine unzulässige

Erweiterung vorliege. Zudem fehle dem Streitpatent durch die Hinzunahmen der

Merkmale „Paare“ (von Schweißstreifen) und „captured between“, u.a. die

Konkretisierung, dass die mehreren Fäden einzelne voneinander beabstandete und

parallel angeordnete Fäden seien sowie jeder Faden ein Anfang und ein Ende

aufweise, welches zwischen den betreffenden Paaren von Schweißstreifen

festgehalten sei, was ebenfalls eine unzulässige Erweiterung darstelle.

Auch Patentanspruch 13, mit dem ein Fläche-Gewicht-Verhältnis der

Spannstrukturen beansprucht sei, die die Schweißstreifen 31 beinhalteten, sei

unzulässig erweitert. Denn gemäß der Ursprungsoffenbarung (Absätze [0074],

[0075]) werde lediglich die Funktionsfläche des Zwischenbereichs 33 berechnet,

der allein durch die Fäden 32 bestimmt werde, nicht durch die Schweißstreifen 31.

Den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit begründet die Klägerin damit,

dass es, wenn es für ausreichend erachtet werde, dass die Paare von

Schweißstreifen lediglich an den Flächengebilden befestigt und nicht angeschweißt

seien, dem Streitpatent dann nicht klar und eindeutig entnehmbar sei, welcher Teil

der Spannstrukturen an den Flächengebilden angeschweißt sein solle.

Zu dem Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit macht die Klägerin geltend, der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht neu gegenüber einer

der Druckschriften G&P1, G&P2, G&P12 und G&P14. In Bezug auf G&P1 sei

festzustellen, dass durch die schlaufenartige Struktur der Fäden mehrere Fäden

bereitgestellt würden, die auch zwischen den Spannstrukturen festgehalten würden

(„captured between“).

In Figur 2 der G&P2 würden sowohl das untere

Flächengebilde 6 als auch das obere Flächengebilde 7 gezeigt, die mit den

Spannstrukturen 3 durch T-förmige Bänder 14 verbunden seien. Die Verbindung

würde durch Schweißen hergestellt. In der G&P12 seien jeweils zwei Schweißnähte

an den oberen und unteren Flächengebilden zur Verspannung der beiden

Flächengebilde mittels eines Hauptverstärkungselements 32 angebracht. In G&P14

seien die mehreren Fäden zwischen Paaren von Schweißstreifen 4 durch die

Befestigung des Fadens an beiden Schweißstreifen 4 und die Führung des Fadens

3 von einem Schweißstreifen 4 zum nächsten festgehalten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruhe zudem nicht auf

erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von der Druckschrift G&P3 in Kombination mit

entweder G&P5 oder dem Fachwissen, letzteres etwa belegt durch G&P21, oder in

Kombination mit einer der Druckschriften G&P4, G&P2 oder G&P18. Die

erfinderische Tätigkeit fehle auch ausgehend von G&P4 in Kombination mit G&P3.

G&P3 und die beanspruchte Lehre unterschieden sich nur dadurch, dass die

Streifen an den Seiten des aufblasbaren Produkts allgemein befestigt oder damit

verbunden und nicht konkret angeschweißt seien. Es sei zu verweisen auf die Fülle

von Textstellen in den vorgelegten Dokumenten, die ein Verschweißen bei der

Produktion von aufblasbaren Produkten als zum Fachwissen gehörend belegten,

vgl. hierzu auch insbesondere G&P21; somit habe es für den Fachmann

nahegelegen, als Konkretisierung der Befestigung der Spannstrukturen der G&P3

an den Seiten eines aufblasbaren Produkts ein Verschweißen zu verwenden. Der

Fachmann hätte auch keine Probleme, ein Verschweißen der G&P5 auf die

Spannstruktur der G&P3 anzuwenden.

Des Weiteren sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht

erfinderisch ausgehend von G&P6 in Kombination mit entweder G&P7 - wobei

anstelle von G&P7 auch G&P13 oder G&P19 treten könne - oder in Kombination

mit einer der Druckschriften G&P8, G&P9 oder G&P10. Ferner fehle die

erfinderische Tätigkeit gegenüber G&P11 sowie ausgehend von G&P1 in

Kombination mit G&P6. Die G&P6 unterscheide sich vom Gegenstand des

Anspruchs 1 gemäß Streitpatent dadurch, dass elastische Flächengebilde anstatt

Fäden verwendet würden. In G&P7 fände der Fachmann eine Lösung, die Elastizität

von Fäden weiter zu erhöhen. Ebenso könnten die Fäden der G&P19 ohne

erfinderische Tätigkeit als Ersatz für das Flächengebilde verwendet werden. Der

Fachmann hätte zudem keine Probleme damit, die elastische Platte 31C der G&P6

durch die doppelwandige fadenartige Gewebestruktur 14 von G&P8 zu ersetzen.

Auch in G&P9 und G&P10 fände der Fachmann eine Lösung, die Elastizität durch

die Verwendung von Fäden weiter zu erhöhen. Im Hinblick auf G&P11 führe die

Kombination des Schweißens in Figur 4 mit der Struktur von Figur 5 dazu, dass der

Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruhe. Die erfinderische Tätigkeit

fehle auch gegenüber dem

Ausführungsbeispiel der Figur 17 der G&P1 in Kombination mit G&P6. Auch die

Gegenstände der weiteren angegriffenen Unteransprüche 3 bis 5 und 12 bis 15

seien nicht neu oder beruhten zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zudem

seien sämtliche der von der Beklagten vorgelegten Hilfsanträge 1 bis 9 unzulässig

erweitert sowie nicht patentfähig.

Die Klägerin beantragt,

das

europäische Patent

2 674 072

im Umfang

der

Patentansprüche 1, 3 bis 5 und 12 bis 15 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das

Streitpatent

in der Fassung der

in der Reihenfolge

ihrer

Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1 bis 9, eingereicht mit

Schriftsatz vom 13. Januar 2023, richtet mit der Maßgabe, dass

sich die nicht angegriffenen Unteransprüche 2 sowie 6 bis 11

unverändert auf die erteilte Fassung des Patentanspruchs 1

rückbeziehen.

Zum Wortlaut der Hilfsanträge 1 bis 9 wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der

Beklagten vom 13. Januar 2023 Bezug genommen.

Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende von ihr

eingereichte Druckschriften und Dokumente:

HLNK 1

Einspruch

der

B… Inc.

vom

11. November

2020,

eingereicht beim Europäischen Patentamt, betreffend EP 2 674 074

B1

HLNK 2

auf USB-Stick eingereichtes Video zur Illustrierung der Lehre des

Streitpatents

HLNK4

Auszug aus Kalweit u.a. (Hrsg.), Handbuch

für

technisches

Produktdesign - Material und Fertigung, Entscheidungsgrundlagen für

Designer und Ingenieure, 2012, Inhaltsverzeichnis, Seiten 75-79

HLNK5

Wikipedia-Artikel

zu

„Verbindungstechnik“, Bearbeitungsstand

24. Januar 2012 (Ausdruck aus „The Wayback Machine“).

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Mit

näheren Ausführungen trägt sie vor, dass keine der vorgelegten Druckschriften den

Gegenstand des Streitpatents vorwegnehme oder ihn nahelege. Zudem gehe der

Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung

hinaus und sei auch ausführbar offenbart.

Das Streitpatent verstehe unter „plurality of strands“ mehrere einzelne Fäden, nicht

einen durchgehenden Faden. Eine unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs 1

liege nicht vor, da mit dem Begriff „affixed“ „welded“ gemeint sei. Zudem müsse der

Begriff

„anliegen“

(„abutted“) nicht ausdrücklich genannt werden. Auch

Patentanspruch 13 sei nicht unzulässig erweitert, da die Spannstrukturen mit einem

funktionsfähigen Fläche-Gewichts-Verhältnis in den Absätzen [0074] und [0075]

offenbart seien. Eine Ausführbarkeit der Erfindung des Streitpatents sei gegeben,

weil der Fachmann insbesondere dem Streitpatent entnehmen könne, wo er die

Spannstruktur an das Flächengebilde anschweißen solle. Der Gegenstand des

Streitpatents sei neu, da er sich durch mehrere Merkmale von den

Entgegenhaltungen G&P1, G&P2, G&P12

sowie G&P14 unterscheide.

Insbesondere sei das Merkmal 4.3 (vgl. Merkmalsgliederung in Abschnitt I.3. der

Entscheidungsgründe) in G&P2 nicht vorweggenommen, da in den Randstreifen

eingewebte Fäden keine mehreren Fäden vorwegnähmen, die im Sinne des

Merkmals 4.3 zwischen dem Paar oberer Schweißstreifen und dem Paar unterer

Schweißstreifen festgehalten würden. In G&P3 nehme der kontinuierliche Faden,

der um Gummibänder gewickelt werde, auch das Teilmerkmal „captured“ (=

“festgehalten“) nicht vorweg. Die übrigen, von der Klägerin genannten

Druckschriften lägen noch weiter ab. Auch eine erfinderische Tätigkeit sei in Bezug

auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu bejahen. Keines der

Kombinationsdokumente G&P2, G&P4, G&P5, G&P18 offenbare sämtliche

Merkmale des Gegenstands des Streitpatents. G&P5 gehe insbesondere davon

aus, dass die Abstandshalter an die Wände geklebt würden; der Fachmann erhalte

aber keinen Hinweis, die Spannstrukturen an die Innenflächen der Flächengebilde

anzuschweißen. Vom rechtsbeständigen Patentanspruch 1 würden auch die

angegriffenen abhängigen Ansprüche getragen. Zumindest seien die angegriffenen

Ansprüche des Streitpatents in den jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 9,

die sämtlich zulässig seien, rechtsbeständig.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 einen

qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise in der

mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2023 gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

23. Februar 2023 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig, in der Sache

jedoch nicht begründet.

Das Streitpatent erweist sich im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1, 3

bis 5 und 12 bis 15 in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, denn die insoweit

geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der

fehlenden Ausführbarkeit und der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1

Nr. 1, 2, 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, b, c, Art. 54, 56 EPÜ) liegen

nicht vor.

Auf die Frage, ob die angegriffenen Ansprüche des Streitpatents auch in den

jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 9 rechtsbeständig wären, kam

es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

I.

1.

Die Erfindung betrifft eine aufblasbare Produktstruktur, insbesondere eine

aufblasbare Produktstruktur, die leicht und kostengünstig ist (vgl. Absatz [0001] der

Streitpatentschrift).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass aufblasbare Produkte leicht,

einfach unterzubringen und leicht zu tragen seien. Solche Produkttechnologien

würden

für Outdoor-Artikel, Spielzeug sowie verschiedene Haushaltswaren

einschließlich aufblasbarer Betten, aufblasbarer Sofas und dergleichen verwendet.

Viele aufblasbare Produkte verwendeten interne Strukturen, um das Produkt beim

Aufblasen in seine beabsichtigte, vorbestimmte Form zu bringen. So könne

beispielsweise eine Art aufblasbares Bett, das als wellenförmiges, geradliniges oder

I- förmiges aufblasbares Bett bezeichnet würde, eine innere Struktur vom

Spannbandtyp umfassen, die innerhalb des

inneren Hohlraums entlang

wellenförmiger, geradliniger oder I-förmiger Pfade angeordnet sei. Eine andere Art

von aufblasbarem Bett, das als aufblasbares Bett vom Säulentyp bezeichnet würde,

weise Spannbänder auf, die in wabenförmigen oder zylindrischen Strukturen

innerhalb des aufblasbaren Hohlraums angeordnet seien.

Diese

im Hohlraum des aufblasbaren Bettes angeordneten

inneren

Zugbandstrukturen gäben dem Bett bei steigendem Innendruck seine Form und

verhinderten so, dass sich das aufblasbare Bett nach Art eines Ballons gleichmäßig

nach allen Seiten ausdehne. Um insbesondere ein aufblasbares Bett in rechteckiger

Form zu erhalten, würden die Spannbänder die Ober- und Unterseite des

aufblasbaren Betts miteinander verbinden. Um den Durchgang von Druckluft zu

beiden Seiten dieser Verbindungsstrukturen zu ermöglichen, könnten die

Spannbänder als Riemen ausgebildet sein, die sich zwischen der oberen und der

unteren Oberfläche erstreckten oder als vertikale Materialflächen mit darin

gebildeten Luftsäulen vorliegen würden. Die Anzahl und der Abstand der

Spannbänder sei proportional zur Schärfe der Rechtwinkligkeit des aufgeblasenen

Produkts. Das bedeute, dass eine größere Anzahl und/oder lineare Erstreckung von

Spannbändern

innerhalb des unter Druck stehenden Hohlraums zu einer

"flacheren" Bettoberfläche führe.

Bei bekannten aufblasbaren Produkten seien die Spannbänder aus PVC-Folien mit

einer ausreichenden Dicke hergestellt, um eine Kraftverteilung und eine damit

einhergehende Verringerung der Spannung in dem Produktmaterial sicherzustellen.

Bekannte aufblasbare Strukturen, die riemen- oder folienartige PVC-Zugbänder

verwendeten, erfüllten die Kraftanforderungen des Produkts, indem sie die Dicke

der Zugbänder variieren würden. Bei Verwendung von durchgehenden

Kunststoffstreifen oder -gurten würden allerdings diese Spannbänder zu einem

erhöhten Gewicht des aufblasbaren Produkts beitragen. In ähnlicher Weise steigere

eine Erhöhung der Dicke und/oder räumlichen Dichte von Vollstreifen-Zugbändern

das komprimierte/gefaltete Volumen der entleerten aufblasbaren Struktur.

Zum Stand der Technik wird in der Beschreibung die Druckschrift DE 10 2006 053

666 A1 (als Druckschrift G&P7 im Verfahren) genannt, die aufblasbare Produkte

offenbare mit ersten und zweiten Lagen, die voneinander beabstandet seien, um

einen Spalt zu definieren, und verbunden seien, um eine aufblasbare Kammer zu

erzeugen (vgl. Absätze [0002]-[0007]).

2.

Die Beschreibungseinleitung lässt sich in dem Sinne verstehen, dass der

vorliegenden Erfindung offensichtlich die Aufgabe zugrunde liegt, den vorgenannten

Stand der Technik in dem Sinne zu verbessern, dass angestrebt wird, ein

aufblasbares Produkt leichter und mit geringerem Volumen herzustellen.

3.

Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 lassen sich

in der

Verfahrenssprache Englisch und

in deutscher Übersetzung (gemäß der

Streitpatentschrift) folgendermaßen gliedern:

M1

An inflatable product (10)

Aufblähbares Produkt (10), das

comprising:

a first sheet (1);

Folgendes aufweist:

ein erstes Flächengebilde (1);

a second sheet (2)

ein zweites Flächengebilde (2),

M2

M3

M3.1

disposed opposite the first sheet

das gegenüber dem ersten

(1), the first and second sheets (1,

Flächengebilde (1) angeordnet ist,

2) spaced apart when the product

wobei das erste und das zweite

is inflated to define a gap, the first

Flächengebilde (1, 2) voneinander

sheet (1) and the second sheet (2)

beabstandet sind, wenn das

cooperating to at least partially

Produkt aufgebläht ist, um einen

bound an inflatable chamber;

Zwischenraum zu definieren,

wobei das erste Flächengebilde (1)

und das zweite Flächengebilde (2)

kooperieren, um eine aufblähbare

Kammer wenigstens teilweise zu

umgrenzen;

M4

a plurality of tensioning structures

mehrere Spannstrukturen (3, 103,

(3, 103, 203, 303, 403, 503)

203, 303, 403, 503), die an der

welded to respective inner surfaces

jeweiligen Innenfläche des ersten

of the first and second sheets (1, 2)

und des zweiten Flächengebildes

such that the plurality of tensioning

(1, 2) angeschweißt sind, so dass

structures (3, 103, 203, 303, 403)

die mehreren Spannstrukturen (3,

span the gap, each of the plurality

103, 203, 303, 403) den

of tensioning structures (3, 103,

Zwischenraum überspannen,

203, 303, 403) comprising:

wobei jede der mehreren

Spannstrukturen (3, 103, 203, 303,

403) Folgendes aufweist:

M4.1

a pair of upper weld strips (31, 31’)

ein Paar oberer Schweißstreifen

affixed to one of the first sheet (1)

(31, 31’), die an einem von dem

and the second sheet (2);

ersten Flächengebilde (1) und dem

zweiten Flächengebilde (2)

befestigt sind;

M4.2

a pair of lower weld strips (31, 31’)

ein Paar unterer Schweißstreifen

affixed to the other of the first sheet

(31,31’), die an dem anderen von

(1) and the second sheet (2); and

dem ersten Flächengebilde (1) und

dem zweiten Flächengebilde (2)

befestigt sind; und

M4.3

a plurality of strands (32, 532)

mehrere Fäden (32, 532), die zum

arranged to connect the pairs of

Verbinden der Paare oberer und

upper and lower weld strips (31,

unterer Schweißstreifen (31, 31’)

31’) to one another, the plurality of

miteinander angeordnet sind,

strands captured between the pair

wobei die mehreren Fäden

of upper weld strips and between

zwischen dem Paar oberer

the pair of lower weld strips.

Schweißstreifen und dem Paar

unterer Schweißstreifen

festgehalten werden.

4.

Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit

Fachhochschulabschluss

und

Kenntnissen

auf

dem Gebiet

der

Materialwissenschaften anzusehen, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf

dem Gebiet der Fertigung von aufblasbaren Produkten verfügt.

5.

Ein

solcher Fachmann geht

von

folgendem Verständnis der

erfindungsgemäßen Lehre aus.

Der Patentanspruch 1 ist auf ein aufblähbares Produkt gerichtet, wobei dieser

Gegenstand, neben aufblasbaren Betten, die in der Beschreibungseinleitung in

erster Linie erwähnt werden, auch zahlreiche andere Produkte aus dem Freizeit-

oder Haushaltsbereich umfassen kann (vgl. Absatz [0002]). Dieses aufblähbare

Produkt umfasst zwei gegenüberliegende Außenflächen, sog. Flächengebilde (1,

2), die im aufgeblähten Zustand des Produkts voneinander beabstandet sind und

den aufgeblähten Bereich wenigstens teilweise umgrenzen (Merkmale M1-M3,

M3.1). Des Weiteren weist das aufblähbare Produkt innere Spannstrukturen auf, die

an den Innenseiten der Flächengebilde angeschweißt sind und eine Spannwirkung

erzielen, die dem Produkt die gewünschte Form geben (Merkmal M4). Die

Spannstrukturen sind

jeweils durch Paare von Schweißstreifen mit den

Flächengebilden verbunden, wobei ein Paar oberer Schweißstreifen an dem einen

und ein Paar unterer Schweißstreifen an dem anderen Flächengebilde befestigt sind

(Merkmale M4.1 und M4.2).

Figur 1 aus Streitpatent

Ein Schweißstreifen ist ein streifenförmiges Element, das an einer nicht näher

definierten Stelle mit dem Flächengebilde verschweißt ist. Die geometrische

Ausbildung der Schweißnaht bleibt offen. Mit Blick auf die im Streitpatent

verwendeten Begriffe „Flächengebilde“ und „Schweißstreifen“ ist festzustellen, dass

ein „Schweißstreifen“ sich zwar annähernd über die gesamte Länge einer Seite des

Flächengebildes erstrecken kann, quer dazu aber nur eine geringe Breite aufweist

und somit auch nicht annähernd das Flächengebilde in seiner Fläche abdecken

kann.

Entgegen der Ansicht der Klägerin, wonach der Wortlaut der Anspruchsfassung

auch zulasse, dass andere Teile der Spannstrukturen an den Innenflächen der

Flächengebilde angeschweißt sind, ist der Senat jedoch der Auffassung, dass der

Begriff „Schweißstreifen“ deutlich hervorhebt, dass die betreffenden Flächengebilde

mit diesen Befestigungsstreifen verschweißt sind. Darüber hinaus sind die von der

Klägerin genannten Textpassagen der Stammanmeldung (WO 2013/130117 A1,

eingereicht als G&P0-3), die auf andere Befestigungsmöglichkeiten der

Spannstrukturen hindeuten, nicht mehr im Streitpatent enthalten (vgl. Absatz

[0047]). Die Paare oberer und unterer Schweißstreifen werden von Fäden, die aus

Baumwolle, Polyester oder Nylon bestehen können (vgl. Absatz

[0070]),

miteinander verbunden, wobei diese Fäden jeweils zwischen einem Paar oberer

bzw. unterer Schweißstreifen festgehalten und somit in der Spannstruktur befestigt

werden (Merkmal M4.3). Des Weiteren ist in Bezug auf die „Paare von

Schweißstreifen“ davon auszugehen, dass unter einem Paar von Schweißstreifen

eine Struktur zu verstehen

ist,

in der zwei Schweißstreifen einander

gegenüberliegen, wobei die mehreren Fäden durch eine Greifwirkung dieser beiden

Schweißstreifen „festgehalten“ („captured between“) bzw. fixiert werden (vgl. Absatz

[0052] der Streitpatentschrift).

In Absatz [0020] der Streitpatentschrift ist beschrieben, dass die Spannstruktur 3

eine Mehrzahl von Fäden aufweist. Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung der

Herstellung der Spannstruktur 3 (vgl. Absätze [0038] bis [0044], Figuren 7 bis 11).

Im Unterschied dazu soll die Spannstruktur 503 nur einen V-förmig angeordneten

Faden 532 aufweisen (vgl. Absätze [0062], [0063], [0069], [0070], Figuren 25, 26).

In Absatz [0070] der Streitpatentschrift heißt es: „However, strand 532 in tensioning

structure 503 have a staggered, V-shaped arrangement, and may be formed from a

single strand wound back and forth rather than a plurality of separate and discrete

strands as used in tensioning structure 3 for example.“ Bei einer Mehrzahl von

Fäden handelt es sich folglich um mehrere einzelne Fäden. Die Formulierung in

Absatz [0070] schließt aber die Möglichkeit nicht aus, dass auch ein kontinuierlicher

Faden die Vielzahl von Fäden bildet. Somit fällt auch das Ausführungsbeispiel 3 des

Streitpatents, das auf einen V-förmig angeordneten Faden gerichtet ist, unter die

Anspruchsfassung des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent.

II.

Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor, wobei es hier,

da das Streitpatent auf einer Teilanmeldung beruht, auf die Ursprungsoffenbarung

der Stammanmeldung ankommt. Patentanspruch 1 und Patentanspruch 13 der

erteilten Fassung sind nicht unzulässig erweitert gegenüber den ursprünglichen

Anmeldungsunterlagen der Stammanmeldung (WO 2013/130117 A1, eingereicht

als G&P0-3).

1.

Der erteilte Patentanspruch 1 beruht auf Anspruch 68 der Stammanmeldung

WO 2013/130117 A1. Die Angriffe der Klägerin beziehen sich auf die nunmehr als

„Paare“ beanspruchten oberen und unteren Schweißstreifen (in Merkmalen M4.1

und M4.2), die lediglich „befestigt“ („affixed“) seien, und dem zusätzlich in den

Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmal „wobei die mehreren Fäden zwischen

dem Paar oberer Schweißstreifen und dem Paar unterer Schweißstreifen

festgehalten werden“ (Teilmerkmal in M4.3).

Allerdings sind die „Paare von Schweißstreifen“ in Absatz [0085] der ursprünglichen

Stammanmeldung offenbart, wobei weiter in diesem Absatz ausgeführt wird, dass

die Schweißstreifen an die Flächengebilde angeschweißt werden können („can be

welded“; vgl. auch Figuren 1, 3, 4). Der in den Merkmalen M4.1 und M4.2

verwendete Begriff „affixed“ wird darüber hinaus im Anspruch 68 und Absatz [0012]

der ursprünglichen Stammanmeldung offenbart. Somit sind im Kontext des erteilten

Patentanspruchs 1 die Merkmale M4.1 und M4.2 durch die ursprüngliche

Offenbarung gedeckt. Auch geht aus der Formulierung dieser beiden Merkmale

eindeutig hervor, dass jeweils nur ein Paar Schweißstreifen am jeweiligen

Flächengebilde angeschweißt bzw. befestigt ist. Darüber hinaus erscheint es nicht

überzeugend, dass die erteilte Anspruchsfassung zulassen sollte, wie die Klägerin

ausführt, dass die Verbindung eines anderen Teils der Spannstruktur mit den

Flächengebilden in Frage käme, und nicht unbedingt an den Innenseiten der

Flächengebilde. Vor dem Hintergrund der technischen Lehre des Streitpatents im

Kontext mit der Anspruchsfassung wird der Fachmann diese „konstruierten“

Möglichkeiten nicht in Betracht ziehen.

Auch das zusätzlich in M4.3 aufgenommene Teilmerkmal, das die Fixierung der

Fäden zwischen den Schweißstreifen betrifft („festgehalten“, „captured between“),

ist

in Absatz

[0085]

in Verbindung mit Figur 10 der ursprünglichen

Stammanmeldung ausreichend offenbart. Ferner ist der Beklagten zuzustimmen,

dass die von der Klägerin geforderte Konkretisierung, dass die Befestigung der

Fäden an den Schweißstreifen nur durch Schweißen zu erfolgen habe, aus

Absätzen der ursprünglichen Beschreibung zu entnehmen ist (vgl. Absätze [0017],

[0080], [0081]), die sich auf Ausführungsformen gemäß der Figuren 7 und 9

beziehen und somit nicht eine Ausführungsform betreffen, bei der mehrere Fäden

zwischen einem Paar oberer und unterer Schweißstreifen festgehalten werden (vgl.

Figur 10, auf die sich die betreffenden Offenbarungsstellen aus Absatz [0085]

beziehen).

Darüber hinaus ist auch eine Konkretisierung, dass die mehreren zwischen dem

Paar oberer und unterer Schweißstreifen festgehaltenen Fäden gleichmäßig

voneinander beabstandet und parallel angeordnet sind, nicht erforderlich, um die

Zulässigkeit des erteilten Patentanspruchs 1 zu gewährleisten.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 13 ist in den Absätzen [0074] und

[0075] der Stammanmeldung offenbart und somit nicht unzulässig erweitert.

In Absatz [0075] der Stammanmeldung werden Spannstrukturen mit einem

funktionsfähigen Fläche-Gewichts-Verhältnis zwischen 8.000 und 5.000.000

Quadratzentimetern pro Kilogramm beschrieben. Beispielhaft wird in den Absätzen

[0074] und [0075] eine Spannstruktur mit einem funktionsfähigen Fläche-Gewichts-

Verhältnis von 329.412 Quadratzentimetern pro Kilogramm dargelegt. Diese

Wertangaben beziehen sich offensichtlich auf die gesamten Spannstrukturen,

inklusive Schweißstreifen 31 und Fäden 32.

III.

Der Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Die

Lehre des Streitpatents ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann

sie ausführen kann.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass, wenn es für ausreichend erachtet werde,

dass die Paare von Schweißstreifen lediglich an den Flächengebilden befestigt und

nicht angeschweißt seien, dem Streitpatent dann nicht klar und eindeutig zu

entnehmen sei, welcher Teil der Spannstrukturen an den Flächengebilden

angeschweißt sein solle, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn der Fachmann kann

dem Streitpatent eine klare technische Lehre entnehmen, wo er die Spannstruktur

am jeweiligen Flächengebilde anschweißen soll (vgl. Figuren 1-4 i. V. m. Absätzen

[0028]-[0035]).

IV.

Auch der Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit ist nicht gegeben. Der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent ist neu und beruht auch auf

erfinderischer Tätigkeit.

1.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent ist neu, da der

im Verfahren befindliche druckschriftliche Stand der Technik nicht sämtliche seiner

Merkmale aufweist,

insbesondere

ist sein Gegenstand nicht durch die

Druckschriften G&P1, G&P2, G&P12 oder G&P14

neuheitsschädlich

vorweggenommen.

1.1

Die Druckschrift G&P1 (US 2012/0000017 A1) beschreibt als aufblasbares

Produkt eine Luftmatratze, die aus einem oberen und einem unteren Flächengebilde

besteht, die zur Bildung eines Zwischenraums verbunden sind (Merkmale M1 bis

M3, M3.1; vgl. Anspruch 1; Absatz [0030], Figur 6).

Figur 6 in Druckschrift G&P1

Die erfindungsgemäße Luftmatratze wird in Figur 5 (Draufsicht) und Figur 6

(Querschnitt) mit verschweißten

linearen Verbindungsbereichen 7 gezeigt.

Zwischen den oberen und unteren Flächengebilden der Luftmatratze sind

Verbindungseinheiten 6 als Spannstrukturen angeordnet, die mittels

Hochfrequenzschweißen an das obere Flächengebilde 2 und das untere

Flächengebilde 3 angeschweißt sind (Merkmal M4; vgl. Absatz [0030]). Vor allem

die im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 10 gezeigten Seile 20 sind als mehrere

Fäden im Sinne des Teilmerkmals M4.3 anzusehen, die die beiden Schweißstreifen

12 miteinander verbinden (vgl. Abs. [0040]; Fig. 10).

Figur 10 in Druckschrift G&P1

Im Sinne des Streitpatents ist dieses bekannte aufblähbare Produkt somit durch die

Merkmale M1 bis M3, M3.1, M4 sowie Teilmerkmal von M4.3 charakterisiert.

Im Unterschied zum Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent weist das aufblähbare

Produkt gemäß Druckschrift G&P1 keine Paare von Schweißstreifen auf, sondern

lediglich einen oberen und einen unteren Schweißstreifen (Merkmale M4.1, M4.2;

vgl. insbesondere Fig. 10). Hieraus folgt, dass die mehreren Fäden im aufblähbaren

Produkt nach der Druckschrift G&P1 nicht zwischen Paaren oberer und unterer

Schweißstreifen festgehalten werden.

1.2

Die Druckschrift G&P2 (US 2003/0070237 A1) offenbart als aufblasbares

Produkt eine pneumatische Matratze, die an einer Wand 5 fixiert werden kann und

eine erhöhte Kante 8 aufweist (vgl. Figuren 1, 2). Die sich von der Rückwand 5 aus

erstreckenden aufblasbaren Kammern, die durch Gewebestrukturen bzw.

Spannstrukturen 3 unterteilt sind, überspannen den Bereich zwischen oberen und

unteren Flächengebilde 6, 7 (Merkmale M1 bis M3, M3.1).

Figur 2 in Druckschrift G&P2

Diese gewebeartigen Spannstrukturen (in Figur 2: „webs 3“), bestehen aus einem

oberen Randstreifen 21, einem unteren Randstreifen 21, zwischen denen parallele

und gleichmäßig beabstandete Fäden 23 angeordnet sind (Figur 5a; Absatz [0036]).

Sowohl das untere Flächengebilde 6 als auch das obere Flächengebilde 7 sind mit

den Spannstrukturen 3 durch T-förmige Bänder 14 verbunden, wobei die

Verbindungen durch Schweißen hergestellt werden (Merkmal M4; vgl. Figur 2;

Absatz [0030]).

Insofern offenbart die Druckschrift G&P2 ein aufblähbares Produkt mit den

Merkmalen M1 bis M3, M3.1 und M4 nach Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent.

Figur 5a in Druckschrift G&P2

Allerdings liegen im aufblähbaren Produkt nach der Druckschrift G&P2 auch keine

Paare von oberen und unteren Schweißstreifen vor, da die T-förmigen Bänder 14

und die gewebeartigen Randstreifen 21 nach Auffassung des Senats nicht als

Schweißstreifen im Sinne des Streitpatents angesehen werden können (Merkmale

M4.1, M4.2). Im aufblähbaren Produkt gemäß Druckschrift G&P2 können, aufgrund

des Fehlens von Paaren von Schweißstreifen, somit auch die mehreren Fäden nicht

zwischen zwei Schweißstreifen festgehalten werden (Merkmal M4.3).

1.3

In der Druckschrift G&P12 (US 2012/0031265 A1) wird ein aufblasbares

Kissen mit Spannstrukturen 3 (I-Trägern) beschrieben, wobei der aufblasbare

Kissenkörper 2 aus einem oberen Flächengebilde 21 und einem unteren

Flächengebilde 22 besteht, die zu einer aufblasbaren Kammer verbunden sind. Die

Spannstrukturen 3 sind an den jeweiligen Innenflächen der Flächengebilde 21, 22

angeschweißt (Merkmale M1 bis M3, M3.1, M4; vgl. Ansprüche 1, 2; Absätze [0018],

[0019]; Figuren 2, 3).

Insoweit kann der Druckschrift G&P12 also ein aufblähbares Produkt mit den

Merkmalen M1 bis M3, M3.1, M4 entnommen werden.

Darüber hinaus unterscheidet sich dieses bekannte aufblähbare Produkt

grundlegend von dem des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent. So umfassen die

Spannstrukturen 3

jeweils zwei Kopplungselemente 31, die über ein

Verstärkungselement 32, bestehend aus Nylon- oder Gewebematerial, miteinander

verbunden sind. Die Kopplungselemente 31 sind an den unteren und oberen

Flächengebilden an zwei Abschnitten befestigt, wobei der mittlere Abschnitt an der

unteren bzw. oberen Lage unbefestigt bleibt (vgl. Absatz [0020]; Figuren 3, 4). Diese

Anordnung der Kopplungselemente 31 kann allerdings nicht als jeweils ein Paar

Schweißstreifen im Sinne der Merkmale M4.1 und M4.2 angesehen werden.

Figur 3 in Druckschrift G&P12

Des Weiteren wird das Nylon- oder Gewebematerial 32 zwischen den

Kopplungselementen 31 durch einen schlaufenförmigen Endabschnitt 321

gehalten, wobei das Nylon- oder Gewebematerial 32 mit dem mittleren, nicht

befestigten Abschnitt 310 des jeweiligen Kopplungselements 31 vernäht ist (vgl.

Absatz [0020]; Figuren 3, 4). Diese Anordnung nimmt allerdings nicht die im

Merkmal M4.3 des Patentanspruchs 1 geforderte Anordnung vorweg, nach der

mehrere Fäden zwischen zwei Schweißstreifen festgehalten werden. So ist das

Nylon- / Gewebematerial nicht mit den einzelnen Fäden der Spannstrukturen

gemäß Streitpatent zu vergleichen, und darüber hinaus wird dieses Material 32

gemäß Druckschrift G&P12, aufgrund des Fehlens von Paaren aus

Schweißstreifen, nicht, wie in Merkmal M4.3 gefordert, zwischen derartigen

Schweißstreifen festgehalten.

Figur 4 in Druckschrift G&P12

1.4

Die Druckschrift G&P14

(CN 2 776 171 Y) zeigt eine aufblasbare

Bettkonstruktion, wie in Figur 8 dargestellt, mit einem oberen Flächengebilde 1 und

einem unteren Flächengebilde 2, die voneinander beabstandet die aufgeblähte

Kammer wenigstens teilweise umgrenzen. Die in Figur 8 und detaillierter in Figur 9

dargestellten Spannstrukturen werden aus einzelnen Bändern 3, die über jeweils

zwei räumlich getrennte Verbindungsstücke 4, die an den Flächengebilden befestigt

sind, aufgebaut. Diese Spannstrukturen sind mittels des Verbindungsstücks 4 mit

dem oberen und unteren Flächengebilde verschmolzen und

fixiert

(vgl.

Übersetzung, Seite 3, Zeilen 100-101). Soweit sind auch der Druckschrift G&P14

die Merkmale M1 bis M3, M3.1 und M4 zu entnehmen.

Figuren 8 und 9 in Druckschrift G&P14

Die Bänder 3 (genauer die Bänder 31, die die beiden Flächengebilde 1 und 2

verbinden) verlaufen durch Löcher in zwei Verbindungsstücken 4 und bilden auf

diese Weise zwei parallele Stränge (vgl. Figur 8, Figur 9). Selbst wenn man diese

jeweils beiden Verbindungsstücke 4 als Paare von Schweißstreifen im Sinne des

Streitpatents ansehen wollte (Merkmale M4.1 und M4.2), so ist der Druckschrift

G&P14 zumindest nicht das Merkmal M4.3 zu entnehmen. So nimmt die in Figuren

8 und 9 aus Druckschrift G&P14 gezeigte Anordnung keine Struktur vorweg, bei der

mehrere Fäden zwischen jeweils einem Paar oberer und unterer Schweißstreifen

festgehalten werden.

1.5

Auch die weiteren Druckschriften offenbaren nicht sämtliche Merkmale des

Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1. Die Klägerin hat die Neuheit des

Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent im Hinblick auf diese

Druckschriften auch nicht in Frage gestellt.

1.5.1 Die Druckschrift G&P3 (US 3,683,431 A) beschreibt eine aufblasbare

Struktur, beispielsweise eine Luftmatratze mit einer Vielzahl von Spannstrukturen

(„ties 4“), die die gegenüberliegenden Wände 1, 2 der Struktur miteinander

verbinden (vgl. Spalte 2, Zeilen 43-52; Figur 1). Diese Spannstrukturen 4 bestehen

jeweils aus einem kontinuierlichen Faden, der schraubenlinienförmig um Bänder 6

und 7 aus gummiertem Gewebe gewunden ist (vgl. Figur 2). Der kontinuierliche

Faden ist mit zwei zusätzlichen Gummibändern 12, 13 festgelegt, die mit den

innerhalb der Windungen (11) liegenden Bändern 6, 7 und mit der entsprechenden

Wand 1 bzw. 2 verklebt sind. Die oberhalb und unterhalb der Bänder 6, 7

verlaufenden Teile 11a, 11b der Windungen 11 befinden sich somit zwischen den

verklebten komplementären Streifen 12, 13 und den Bändern 6, 7, wodurch die

Fäden zwischen den Paaren von Streifen 6, 12 bzw. 7, 13 festgehalten werden

(Spalte 2, Zeilen 43-62; Figur 2).

Insofern sind der Druckschrift G&P3 die Merkmale M1 bis M3 und M3.1 sowie M4.3

zu entnehmen. In Bezug auf die Merkmale M4, M4.1 und M4.2 offenbart

Druckschrift G&P3 allerdings lediglich Teilmerkmale. So sind im Unterschied zum

Streitpatent die Spannstrukturen im aufblähbaren Produkt nach Druckschrift G&P3

an den jeweiligen Innenflächen der beiden Flächengebilde nicht angeschweißt (wie

in Merkmal M4 gefordert), sondern angeklebt. Somit sind die Gummibänder 6, 7 und

die korrespondierenden Streifen 12, 13 nicht als Paare von „Schweißstreifen“ im

Sinne des Streitpatents anzusehen (Merkmale M4.1 und M4.2).

Figuren 1 und 2 in Druckschrift G&P3

1.5.2 In der Druckschrift G&P4 (CH 376651 A) wird ein aufblasbarer Hohlkörper

(wie Matratzen, Bälle, Schwimmtiere etc.) beschrieben (vgl. Anspruch 1; Seite 1,

Zeilen 1-15), dessen Spannstrukturen als Zwischenstege ausgebildet sind, die auf

jeder Seite auf die als Flächengebilde anzusehende Grund- und Deckfolie

aufgeschweißt werden. Diese Zwischenstege 1, 2 sind aus Bändern gefertigt, wobei

dies beispielsweise zwei separate Folien sein können (vgl. Seite 2, Zeilen 47-49;

Figuren 7, 8).

Somit offenbart die Druckschrift G&P4 ein aufblähbares Produkt, das durch die

Merkmale M1 bis M3, M3.1 und M4 gekennzeichnet ist.

Darüber hinaus enthält diese Druckschrift keine Hinweise auf Spannstrukturen

bestehend aus Paaren oberer und unterer Schweißstreifen, zwischen denen

mehrere Fäden festgehalten werden (Merkmale M4.1-M4.3).

1.5.3 Die Druckschrift G&P5 (GB 787421) beschreibt aufblasbare Produkte (bspw.

Matratzen, Kissen, Kanus usw.) mit aus Gummi gefertigten Bändern 3 als

Abstandshalter, die elastischer sind als die Außenwände des Produkts. Diese

Abstandshalter werden durch Vulkanisation an die Flächengebilde („walls 1, 2“)

geschweißt.

Die Druckschrift G&P5 offenbart damit ebenfalls ein aufblähbares Produkt mit den

Merkmalen M1 bis M3, M3.1 und M4 nach Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent.

Allerdings fehlen dem aufblähbaren Produkt nach Druckschrift G&P5 die im

Patentanspruch 1 nach Streitpatent geforderten Merkmale M4.1 bis M4.3, die den

Aufbau der Spannstrukturen aus Paaren von Schweißstreifen betreffen, zwischen

denen mehrere Fäden festgehalten werden.

1.5.4 Die Druckschrift G&P6 (US 5,490,295 A) beschreibt als aufblasbares Produkt

eine Luftmatratze aus Vinyl, mit einem oberen Flächengebilde 17 und einem

unteren Flächengebilde 19 der Matratze 11, wobei zwischen den Flächengebilden

eine Spannstruktur 23 platziert wird. Diese doppelwandigen Spannstrukturen

weisen elastische Zwischenabschnitte auf und sind durch Heißsiegeln mit den

Flächengebilden verbunden (vgl. Spalte. 2, Zeile 36-Spalte 3, Zeile 14; Figuren 1,

2), wobei diese Verbindungsmethode des Heißsiegelns als eine Form des

Schweißens im Sinne des Merkmals M4 angesehen werden kann (vgl. auch

Wikipedia-Artikel G&P-N).

Somit ist das aufblasbare Produkt nach Druckschrift G&P6 zumindest durch die

Merkmale M1 bis M3, M3.1 und M4.4 charakterisiert.

Dagegen kann der Meinung der Klägerin nicht beigetreten werden, dass die im

Ausführungsbeispiel nach Figur 10 gezeigten Vinylkappen 39 mit den oberen und

unteren Paaren von Schweißstreifen, die die Merkmale M4.1 und M4.2 fordern, in

Einklang gebracht werden können. So handelt es sich bei den Vinylkappen 39 um

einteilige Bauteile, die somit auch kein Paar oberer oder unterer Schweißstreifen

darstellen. Des Weiteren werden im Unterschied zum Patentanspruch 1 des

Streitpatents nicht mehrere Fäden zwischen den Vinylkappen nach Druckschrift

G&P6 festgehalten, sondern es befinden sich die umgebogenen Kanten eines

Flächengebildes 31 C in dem von der Ober- bzw. Unterseite der Vinylkappe

begrenzten Raum.

1.5.5 Die Druckschrift G&P11 (US 7,694,372 B1) offenbart als aufblähbares

Produkt eine (zweilagige) Luftmatratze mit inneren vertikalen Trägern 80 und

Grundelementen 90 als Spannstrukturen (vgl. Figuren 2, 4), die an der oberen und

unteren Außenseite der Matratze befestigt sind. Dabei sind die Grundelemente 90

aus Vinyl, um das Verschweißen mit der Ober- und Unterschicht aus Vinyl zu

erleichtern (vgl. Spalte 3, Zeile 65-Spalte 4, Zeile 26; Spalte 5, Zeilen 14-18).

Die Druckschrift G&P11 offenbart somit ein aufblähbares Produkt mit den

Merkmalen M1 bis M3, M3.1 und M4 nach Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent.

Darüber hinaus kann allerdings der Meinung der Klägerin nicht gefolgt werden, dass

gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figuren 5, 5A die erste Längskante 98 des

oberen Streifens 94 den ersten Schweißstreifen bildet und die zweite Längskante

98 des oberen Streifens 94 als der zweite Schweißstreifen angesehen werden kann

(im Sinne der Merkmale M4.1, M4.2). Dieser gebogene Streifen 94, der Löcher 100

aufweist, durch die jeweils Gewebeschlaufen und nicht mehrere Fäden geführt

werden, kann lediglich als ein Schweißstreifen angesehen werden. Somit enthält

die Druckschrift G&P11 auch keine Offenbarungsstelle, nach der mehrere Fäden

zwischen einem Paar unterer und oberer Schweißstreifen festgehalten werden

(Merkmal M4.3).

1.5.6 Die übrigen Druckschriften G&P7, G&P8, G&P9, G&P10, G&P13, G&P15 bis

G&P19 liegen weiter ab:

Die Druckschrift G&P7 (DE 10 2006 053 666 A1) offenbart eine aufblasbare Matte,

bestehend aus Deckschichten (4, 4‘) mit dazwischen angeordneten Fäden (2) als

Abstandshalter, wobei die Fäden durch Paare von Abstandshalter Angriffen (3, 3'),

die an den Deckschichten aufgeklebt sind, genäht sind (vgl. Ansprüche 1, 9, 16;

Absätze [0038], [0039]; Figuren 1, 2). Die Merkmale M4.1 bis M4.3, sowie

Teilmerkmal von M.4 („angeschweißt“) sind in dem aufblasbaren Produkt nach

Druckschrift G&P7 nicht verwirklicht.

In der Druckschrift G&P8 (US 5,543,194 A) wird eine mehrlagige Struktur mit einem

halbdurchlässigen Außenmaterial für Schuhsohlen beschrieben. Die mehrlagige

Struktur weist eine Gewebeschicht 14 mit parallelen Fäden 20 auf (vgl. Anspruch 1;

Spalte 19, Zeile 36-Spalte 20, Zeile 18; Figur 2). Hinweise auf die Umsetzung der

Merkmale M4.1 bis M4.3 des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent in diesem

aufblähbaren Produkt sind Druckschrift G&P8 nicht zu entnehmen.

Auch die Druckschrift G&P9 (US 2005/0039346 A1) betrifft Fußbekleidungsartikel,

bei denen als Bestandteil der Sohle eine aufblasbare Struktur („fluid-filled bladder“)

mit einer Spannstruktur (Blase 200, permanent mit Gas befüllt) und einem

Gewebekern 220 mit parallelen Verbindungselementen 224 offenbart wird (vgl.

Absätze [0004], [0036]; Figuren 1, 3). Bei diesen aufblähbaren Schuheinlagen wird

durch die Verwendung der Fadenstruktur eine Gewichtsreduzierung der Sohlen

erreicht, wobei allerdings zumindest die Merkmale M4.1 bis M4.3 in diesem

aufblähbaren Produkt nicht realisiert sind.

Ein weiterer Fußbekleidungsartikel wird

in

der Druckschrift G&P10

(US 2005/0097777 A1) beschrieben, der ein Spannelement 60

in einer

aufblasbaren Struktur mit parallel verlaufenden Verbindungselementen in Form von

Fäden 63 aufweist (vgl. Absätze [0004], [0042], [0043], [0055]; Figur 4a). Auch der

der Druckschrift G&P10 sind bei dem offenbarten aufblähbaren Produkt zumindest

keine Hinweise auf die Realisierung der Merkmale M4.1 bis M4.3 zu entnehmen.

Die Druckschrift G&P13 offenbart ein „federndes Kissen“ als aufblähbares Produkt

mit einem oberen (4, 13) und einer unteren (5, 14) Flächengebilde (vgl. Figur 1),

wobei diese durch flexible „Stränge“ bzw. „Fäden“ (threads und strips 10, 12)

miteinander verbunden sind (Merkmale M1-M3, M3.1, Teilmerkmal von M4; vgl.

Anspruch 1; Absätze [0025]-[0028]; Figuren 2a, b, 3a, b).

Die Druckschrift G&P15 (NO 170565 B) befasst sich mit einer aufblasbaren

Luftmatratze mit einem oberen (3) und einem unteren (2) Flächengebilde, an die

flexible, separate Abstandshalter 5 angeschweißt sind (vgl. Anspruch 1; Absatz

[0027]; Figur 1). An den Seitenwänden befinden sich flexible Kanäle 6, die am

unteren Flächengebilde befestigt sind (vgl. Ansprüche 2, 3).

Ferner beschreiben die Druckschriften G&P16 (US 5,598,593 A), G&P17

(US 7,591,036 B2) und G&P18 (US 2008/022460 A1) als aufblähbare Produkte

Luftmatratzen, die aus mehreren Lagen aufgebaut sind, wobei der Schwerpunkt

jeder dieser Druckschriften nicht auf dem Aufbau der Spannstrukturen liegt (vgl. in

G&P16: Anspruch 1; Figuren 1A, B, 2, 4A, B / in G&P17: Anspruch 1; Figuren 3, 6-

9 / in G&P18: Anspruch 1; Absätze [0019]-[0023]; Figuren 1-5).

Die Druckschrift G&P19 (DE 10 2005 039 246 A1) offenbart eine Matratze in Form

eines Kissens mit einer oberen Deckwand 11 und einer unteren Bodenwand 12,

wobei diese beiden Flächengebilde über eine Vielzahl von Abstandsstegen 14

verbunden sind, die als Fäden oder Bänder ausgestaltet und

in die

Gewebeschichten 15, 16 eingewebt sind (Merkmale M1-M3, M3.1, Teilmerkmal von

M4; vgl. Anspruch 1; Absätze [0017]-[0019]; Figuren 1,2 ).

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf

erfinderischer Tätigkeit.

2.1

Dies gilt ausgehend von der Druckschrift G&P3.

2.1.1 Die Druckschrift G&P3 vermag in Verbindung mit dem Fachwissen den

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahezulegen.

Wie unter IV.1.5.1 ausgeführt, kann der Druckschrift G&P3 ein aufblähbares

Produkt mit den Merkmalen M1 bis M3, M3.1 und M4.3, sowie Teilmerkmale aus

den Merkmalen M4, M4.1 und M4.2 des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent

entnommen werden. Allerdings beschreibt diese Druckschrift, dass die

Spannstrukturen an den jeweiligen Innenflächen der beiden Flächengebilde

angeklebt und nicht angeschweißt sind, so dass die Gummibänder 6, 7 und die

korrespondierenden Streifen 12, 13 nicht als Paare von „Schweißstreifen“ im Sinne

des Streitpatents angesehen werden können (Merkmale M4.1 und M4.2). Vor

diesem Hintergrund wird nach Auffassung des Senats der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent aus der Druckschrift G&P3 unter

Zuhilfenahme von fachmännischem Wissen (ggf. aus Druckschrift G&P21) nicht

nahegelegt, da Druckschrift G&P3 für den Fachmann keine Anregung enthält, die

ihn veranlassen würde, die in den Spannstrukturen verwendeten Gummibänder

durch Streifen aus schweißbarem Kunststoff zu ersetzen.

2.1.2 Dies gilt ebenso für die Druckschrift G&P3 in Verbindung mit der Druckschrift

G&P4 oder der Druckschrift G&P5.

Auch wenn die Druckschriften G&P4 und G&P5 jeweils Hinweise enthalten, dass

die betreffenden Spannstrukturen an die Innenflächen der beiden Flächengebilde

der beschriebenen aufblähbaren Produkte an- bzw. aufgeschweißt werden können,

würde der zuständige Fachmann diese beiden Druckschriften nicht mit der

Druckschrift G&P3 zusammenlesen. Wie unter IV.1.5.2 und IV.1.5.3 ausgeführt,

offenbaren diese Druckschriften zwar jeweils ein aufblähbares Produkt mit den

Merkmalen M1 bis M3, M3.1 und M4 nach Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent.

Allerdings unterscheidet sich der Aufbau der in beiden Druckschriften G&P4 und

G&P5 beschriebenen Spannstrukturen grundlegend von den Spannstrukturen

gemäß der Merkmale M4.1 bis M4.3 nach Patentanspruch 1 des Streitpatents, so

dass der Fachmann diese beiden Druckschriften nicht heranziehen würde, um den

Stand der Technik nach Druckschrift G&P3 zu verbessern.

2.1.3 Auch die Kombination der Druckschrift G&P3 mit der Druckschrift G&P2 führt

nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent.

Wie unter IV.1.2 ausgeführt, stellen die in Druckschrift G&P2 beschriebenen

gewebeartigen Bänder 14 und 21 keine Schweißstreifen im Sinne des Streitpatents

dar (Merkmale M4.1, M4.2) und somit werden auch nicht mehrere Fäden zwischen

zwei Schweißstreifen festgehalten (Merkmal M4.3). Zwar mag es zutreffen, dass die

Verbindung der T-förmigen Bänder 14 mit den beiden Flächengebilden im

aufblähbaren Produkt nach Druckschrift G&P2 durch eine Schweißverbindung

erzeugt werden kann, allerdings vermag der Fachmann allein aus diesem Umstand

keine Anregung zu erhalten, die ihn veranlassen würde, die in den Spannstrukturen

gemäß Druckschrift G&P3 verwendeten Gummibänder durch Streifen aus

schweißbarem Kunststoff zu ersetzen.

2.1.4 Dies gilt ebenso für die Druckschrift G&P3 in Verbindung mit der Druckschrift

G&P18.

Auch die Hinzuziehung der technischen Lehre aus Druckschrift G&P18 eignet sich

nach Auffassung des Senats nicht dazu, mit Druckschrift G&P3 als Ausgangspunkt

zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen. So

beschreibt Druckschrift G&P18 lediglich Luftmatratzen, die aus mehreren Lagen

aufgebaut sind, wobei der Schwerpunkt der Druckschriften nicht auf dem Aufbau

der Spannstrukturen liegt (vgl. Ausführungen unter IV.1.5.6).

2.2

Ebenso wenig ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

ausgehend von der Druckschrift G&P4 in Verbindung mit der Druckschrift G&P3

für naheliegend zu erachten.

Wie unter IV.1.5.2 dargelegt, offenbart die Druckschrift G&P4 ein aufblähbares

Produkt, das durch die Merkmale M1 bis M3, M3.1 und M4 gekennzeichnet ist,

wobei allerdings der Aufbau der Spannstrukturen bestehend aus Paaren oberer und

unterer Schweißstreifen, zwischen denen mehrere Fäden festgehalten werden

(Merkmale M4.1-M4.3), in diesem bekannten Produkt nicht verwirklicht ist. Aus

welchem Grund der Fachmann den grundlegend anderen Aufbau der

Spannstrukturen im aufblähbaren Produkt gemäß Druckschrift G&P3, bestehend

aus einem kontinuierlichen Faden, der schraubenlinienförmig um Bänder 6 und 7

aus gummiertem Gewebe gewunden und mit zwei zusätzlichen Gummibändern 12,

13 festgelegt ist, auf das aufblähbare Produkt nach Druckschrift G&P4 übertragen

sollte, erschließt sich dem Senat nicht.

2.3

Des Weiteren beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents ausgehend von der Druckschrift G&P6 auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Die Kombination der Druckschrift G&P6 mit einer der weiter vom Gegenstand des

Streitpatents abliegenden Druckschiften G&P7, G&P8, G&P9, G&P10, G&P13 und

G&P19 (vgl. Ausführungen unter IV.1.5.6), führt nicht zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent.

So kann die Kombination der Druckschriften G&P6 und G&P7 schon deshalb nicht

zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent führen, da in beiden

Druckschriften eine Offenbarungsstelle fehlt, mehrere Fäden zwischen Paaren von

Schweißstreifen festzuhalten.

Darüber hinaus sind nach Auffassung des Senats keine Gründe ersichtlich, warum

der Fachmann die Druckschrift G&P6 mit jeweils einer der Druckschriften G&P8 bis

G&P10 zusammenlesen sollte, da sich das aufblähbare Produkt gemäß Druckschrift

G&P6 (Luftmatratze) grundlegend von den jeweils in den Druckschriften G&P8 bis

G&P10 (aufblasbare Strukturen in Schuhen) unterscheidet. Da somit die Lehre aus

Druckschrift G&P6 ein gänzlich anderes

technisches Gebiet mit völlig

unterschiedlichen Anforderungen an das aufblasbare Produkt betrifft als dies bei

den Druckschriften G&P8 bis G&P10 der Fall ist, besteht für den Fachmann keine

Veranlassung, eine dieser Kombinationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in keinem der Fußbekleidungsartikel aus den

Druckschriften G&P8 bis G&P10 die Merkmale M4.1 bis M4.3 realisiert sind. Aus

diesem Grund führt auch eine Kombination der Druckschrift G&P6 mit einer der

Druckschriften G&P13 oder G&P19 (anstelle von Druckschrift G&P7) nicht zum

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent (vgl. Ausführungen unter

IV.1.5.6).

2.4

Auch

ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

ausgehend von der Druckschrift G&P1 in Verbindung mit der Druckschrift G&P6 für

nicht naheliegend zu erachten.

Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung des jeweils offenbarten aufblähbaren

Produkts gemäß der Druckschriften G&P1 und G&P6 (G&P1: jeweils ein

Schweißstreifen / G&P6: Vinylkappen; vgl. Ausführungen unter IV.1.1, IV.1.5.4),

fehlt für den Fachmann jegliche Veranlassung, diese beiden Druckschriften

miteinander zu kombinieren und dadurch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1

gemäß Streitpatent zu gelangen. Des Weiteren wird dem Fachmann aus keiner der

beiden Druckschriften nahegelegt, mehrere Fäden zwischen Paaren von

Schweißstreifen festzuhalten (Merkmal M4.3).

2.5

Ebenso beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents

ausgehend von der Druckschrift G&P11 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift G&P11 vermag in Verbindung mit dem Fachwissen den

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahezulegen.

So ist nach Auffassung des Senats nicht zu erkennen, wie der Fachmann allein aus

der

technischen Lehre der Druckschrift G&P11 zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent gelangen sollte. Wie unter

IV.1.5.5

dargelegt, sind die Merkmale M4.1 bis M4.3 den Ausgestaltungen der

Spannstrukturen der zweilagigen Luftmatratze nach Druckschrift G&P11 nicht zu

entnehmen. Sie ergeben sich dem Fachmann auch nicht in naheliegender Weise,

denn eine Anregung, diese Merkmale ausgehend von G&P11 vorzusehen, ist nicht

ersichtlich. So kann der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt werden, dass der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber Druckschrift G&P11 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhe, aufgrund einer Kombination des in Verbindung mit

Figur 4 erwähnten Schweißvorganges mit der alternativen Ausführungsform der

Luftmatratze gemäß Figuren 5, 5A.

3.

Die weiter angegriffenen, abhängigen Patentansprüche 3 bis 5 und 12 bis 15

sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen

Rechtsbeständigkeit mitgetragen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

VI.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Kopacek

Püschel

Wiegele

Dr.-Ing. Schwenke

Dr. rer. nat. Deibele