Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 24.02.2023 – 7 Ni 1/21 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:240223U7Ni1.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 24. Februar 2023 …
In der Patentnichtigkeitssache
7 Ni 1/21 (EP)
(Aktenzeichen)
…
ECLI:DE:BPatG:2023:240223U7Ni1.21EP.0
betreffend das europäische Patent 2 674 072
(DE 60 2012 030 017)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2023 durch die Vorsitzende Richterin
Kopacek, die Richterin Püschel sowie die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr.-Ing.
Schwenke und Dipl.-Chem. Dr. rer. nat. Deibele
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 674 072 (im
Folgenden: Streitpatent) im Umfang der Patentansprüche 1, 3 bis 5 und 12 bis 15.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Streitpatents, das als Teilanmeldung
zu der am 12. Juni 2012 eingereichten europäischen Anmeldung mit dem
Aktenzeichen 12839169.5 (Veröffentlichungsnummer EP 2 654 514) eingereicht
worden
ist
und
die
Priorität
der
chinesischen
Patent-
und
Gebrauchsmusteranmeldungen
CN 201210053143,
CN 201210053146,
CN 201220075738 U, CN 201220075742 U jeweils vom 2. März 2012 beansprucht;
die Patenterteilung ist am 15. März 2017 veröffentlicht worden. Das Streitpatent
trägt die Bezeichnung „Inflatable product with an internal tensioning structure“
(Aufblasbares Produkt mit einer internen Spannstruktur) und wird beim Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Nummer 60 2012 030 017 geführt. Das in
englischer Verfahrenssprache erteilte Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung
15 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 3 bis 5 und 12 bis 15 angegriffen
werden. Patentanspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 15
beziehen sich auf ein aufblasbares bzw. aufblähbares Produkt mit Spannstrukturen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:
1.
An inflatable product (10) comprising:
a first sheet (1);
a second sheet (2) disposed opposite the first sheet (1), the first and
second sheets (1, 2) spaced apart when the product is inflated to
define a gap, the first sheet (1) and the second sheet (2)
cooperating to at least partially bound an inflatable chamber;
a plurality of tensioning structures (3, 103, 203, 303, 403, 503)
welded to respective inner surfaces of the first and second sheets
(1, 2) such that the plurality of tensioning structures (3, 103, 203,
303, 403) span the gap, each of the plurality of tensioning structures
(3, 103, 203, 303, 403) comprising:
a pair of upper weld strips (31,31’) affixed to one of the first sheet
(1) and the second sheet (2);
a pair of lower weld strips (31, 31’) affixed to the other of the first
sheet (1) and the second sheet (2); and
a plurality of strands (32, 532) arranged to connect the pairs of
upper and lower weld strips (31, 31’) to one another, the plurality of
strands captured between the pair of upper weld strips and between
the pair of lower weld strips.
Die deutsche Übersetzung gemäß der Streitpatentschrift EP 2 674 072 B1 lautet
wie folgt:
1.
Aufblähbares Produkt (10), das Folgendes aufweist:
ein erstes Flächengebilde (1);
ein zweites Flächengebilde (2), das gegenüber dem ersten
Flächengebilde (1) angeordnet ist, wobei das erste und das zweite
Flächengebilde (1, 2) voneinander beabstandet sind, wenn das
Produkt aufgebläht ist, um einen Zwischenraum zu definieren,
wobei das erste Flächengebilde (1) und das zweite Flächengebilde
(2) kooperieren, um eine aufblähbare Kammer wenigstens teilweise
zu umgrenzen;
mehrere Spannstrukturen (3, 103, 203, 303, 403, 503), die an der
jeweiligen Innenfläche des ersten und des zweiten Flächengebildes
(1, 2) angeschweißt sind, so dass die mehreren Spannstrukturen
(3, 103, 203, 303, 403) den Zwischenraum überspannen, wobei
jede der mehreren Spannstrukturen (3, 103, 203, 303, 403)
Folgendes aufweist:
ein Paar oberer Schweißstreifen (31,31’), die an einem von dem
ersten Flächengebilde (1) und dem zweiten Flächengebilde (2)
befestigt sind;
ein Paar unterer Schweißstreifen (31,31’), die an dem anderen von
dem ersten Flächengebilde (1) und dem zweiten Flächengebilde (2)
befestigt sind; und
mehrere Fäden (32, 532), die zum Verbinden der Paare oberer und
unterer Schweißstreifen (31, 31’) miteinander angeordnet sind,
wobei die mehreren Fäden zwischen dem Paar oberer
Schweißstreifen
und dem Paar unterer Schweißstreifen
festgehalten werden.
Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen Unteransprüche 3 bis 5 und 12 bis
15 wird auf die Streitpatentschrift EP 2 674 072 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin macht hinsichtlich der angegriffenen Ansprüche der erteilten Fassung
die Nichtigkeitsgründe der
fehlenden Patentfähigkeit, der mangelnden
Ausführbarkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, b und c, Art. 54, 56 EPÜ).
Sie bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf
folgende von ihr
eingereichte Druckschriften und Dokumente:
G&P0
EP 2 674 072 B1 - Streitpatent
G&P0-1
Merkmalsgliederung des Anspruchs 1
G&P0-2
EP 2 674 072 A1
G&P0-3
WO 2013/130117 A1 (Anmeldefassung der Stammanmeldung)
G&P1
G&P2
G&P3
G&P4
G&P5
G&P6
G&P7
G&P8
G&P9
G&P10
G&P11
G&P12
G&P13
G&P14
G&P15
US 2012/0000017 A1
US 2003/0070237 A1
US 3,683,431 A
CH 376651
GB 787421
US 5,490,295 A
DE 10 2006 053 666 A1
US 5,543,194 A
US 2005/0039346 A1
US 2005/0097777 A1
US 7,694,372 B1
US 2012/0031265 A1
EP 1 852 151 A1
CN 2 776 171 Y mit englischer Maschinenübersetzung
NO 170565 B mit englischer Maschinenübersetzung
US 5,598,593 A
US 7,591,036 B2
US 2008/0022460 A1
DE 10 2005 039 246 A1
Ladung zur mündlichen Einspruchsverhandlung beim Europäischen
Patentamt betreffend EP 2 674 074 B1
G&P16
G&P17
G&P18
G&P19
G&P20
G&P21
Handbook of Plastics Joining, 2nd Edition 2008, ISBN 978-0-8155-
1581-4
G&P-N
G&P22
Wikipedia-Artikel zu “Heat sealer”, Stand 19. April 2020
Auszug aus „Ultrasonic Welding“, S. 33, Abschnitt 2.8.2
Ultrasonic Welding of Fabrics and Films
G&P23
Submission in opposition proceedings by patent owner, betreffend das
europäische Patent 2 674 074
G&P24
Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA in der Sache
EP 2 674 074 B1 vom 20. Dezember 2022.
G&P25
Artikel
„Heat Welding Rubber Flooring“, January 20, 2009,
www.fcimag.com/articles/8613-heat-welding-rubber-flooring.
Die Klägerin macht geltend, der Begriff „mehrere Fäden“ umfasse auch mehrere
Abschnitte eines einzigen (kontinuierlichen) Fadens. Auch die Beklagte stimme
zwischenzeitlich dieser Auslegung zu, wonach ein kontinuierlicher gewickelter
Faden unter den Anspruchswortlaut falle. Im Übrigen sei die Einspruchsabteilung
des EPA im Verfahren EP 2 674 074 B1 der hier vertretenen Auslegung der
Klägerin gefolgt. Ein
„Schweißstreifen“ umfasse
einen Bereich eines
Materialstreifens, der an einem Flächengebilde durch eine nicht näher definierte Art
und Weise befestigt sei, aber auch angeschweißt sein könne.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei gegenüber den
ursprünglichen Anmeldungsunterlagen der Stammanmeldung (WO 2013/130117
A1, eingereicht als G&P0-3) in mehrfacher Hinsicht unzulässig erweitert. In
Patentanspruch 1 würden nunmehr Paare von oberen und unteren Schweißstreifen
beansprucht, die an den Flächengebilden befestigt seien, auch seien die
Spannstrukturen, zu denen die Schweißstreifen gehörten, „an den jeweiligen
Innenflächen des ersten und zweiten Flächengebildes angeschweißt“. Während
also die Spannstrukturen angeschweißt seien, seien die Schweißstreifen lediglich
„befestigt“ ohne Erläuterung der genauen Art der Befestigung. Gemäß der
Ursprungsoffenbarung
(Absatz
[0085]) sei aber
für die Befestigung ein
Anschweißen
der Struktur
aus Paaren
von Schweißstreifen mit
dazwischenliegenden Fäden essentiell. Unter Verweis auf die Ausführungen des
Europäischen Patentamts in der Ladung zu dem parallelen europäischen Patent
2 674 074
(G&P20) argumentiert die Klägerin, die Formulierung
in
Patentanspruch 1 erlaube zudem, dass entgegen der Ursprungsoffenbarung beide
Schweißstreifen angeschweißt seien und nicht nur einer der Schweißstreifen. Da
die Paare von Schweißstreifen lediglich „befestigt“ seien, erlaube der Gegenstand
von Patentanspruch 1 ferner eine nicht ursprungsoffenbarte Befestigung, wonach
ein anderer Teil der Spannstruktur an den Flächengebilden angeschweißt sei und
der Bereich der zweilagigen Struktur mit dazwischenliegenden Fäden nicht
angeschweißt, sondern nur auf irgendeine Art an den Flächengebilden befestigt sei,
und dies noch nicht einmal an den Innenseiten der Flächengebilde. Dies stelle eine
unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar.
Eine unzulässige Erweiterung liege auch in der Formulierung „wobei die mehreren
Fäden zwischen dem Paar oberer Schweißstreifen und dem Paar unterer
Schweißstreifen
festgehalten werden“
(„captured between“). Nach der
Ursprungsoffenbarung werde eine Befestigung der Fäden an den Schweißstreifen
nur mittels eines Schweißgeräts offenbart, so dass ohne die Konkretisierung der
Befestigung der Fäden an den Schweißstreifen durch Schweißen eine unzulässige
Erweiterung vorliege. Zudem fehle dem Streitpatent durch die Hinzunahmen der
Merkmale „Paare“ (von Schweißstreifen) und „captured between“, u.a. die
Konkretisierung, dass die mehreren Fäden einzelne voneinander beabstandete und
parallel angeordnete Fäden seien sowie jeder Faden ein Anfang und ein Ende
aufweise, welches zwischen den betreffenden Paaren von Schweißstreifen
festgehalten sei, was ebenfalls eine unzulässige Erweiterung darstelle.
Auch Patentanspruch 13, mit dem ein Fläche-Gewicht-Verhältnis der
Spannstrukturen beansprucht sei, die die Schweißstreifen 31 beinhalteten, sei
unzulässig erweitert. Denn gemäß der Ursprungsoffenbarung (Absätze [0074],
[0075]) werde lediglich die Funktionsfläche des Zwischenbereichs 33 berechnet,
der allein durch die Fäden 32 bestimmt werde, nicht durch die Schweißstreifen 31.
Den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Ausführbarkeit begründet die Klägerin damit,
dass es, wenn es für ausreichend erachtet werde, dass die Paare von
Schweißstreifen lediglich an den Flächengebilden befestigt und nicht angeschweißt
seien, dem Streitpatent dann nicht klar und eindeutig entnehmbar sei, welcher Teil
der Spannstrukturen an den Flächengebilden angeschweißt sein solle.
Zu dem Nichtigkeitsgrund fehlender Patentfähigkeit macht die Klägerin geltend, der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht neu gegenüber einer
der Druckschriften G&P1, G&P2, G&P12 und G&P14. In Bezug auf G&P1 sei
festzustellen, dass durch die schlaufenartige Struktur der Fäden mehrere Fäden
bereitgestellt würden, die auch zwischen den Spannstrukturen festgehalten würden
(„captured between“).
In Figur 2 der G&P2 würden sowohl das untere
Flächengebilde 6 als auch das obere Flächengebilde 7 gezeigt, die mit den
Spannstrukturen 3 durch T-förmige Bänder 14 verbunden seien. Die Verbindung
würde durch Schweißen hergestellt. In der G&P12 seien jeweils zwei Schweißnähte
an den oberen und unteren Flächengebilden zur Verspannung der beiden
Flächengebilde mittels eines Hauptverstärkungselements 32 angebracht. In G&P14
seien die mehreren Fäden zwischen Paaren von Schweißstreifen 4 durch die
Befestigung des Fadens an beiden Schweißstreifen 4 und die Führung des Fadens
3 von einem Schweißstreifen 4 zum nächsten festgehalten.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruhe zudem nicht auf
erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von der Druckschrift G&P3 in Kombination mit
entweder G&P5 oder dem Fachwissen, letzteres etwa belegt durch G&P21, oder in
Kombination mit einer der Druckschriften G&P4, G&P2 oder G&P18. Die
erfinderische Tätigkeit fehle auch ausgehend von G&P4 in Kombination mit G&P3.
G&P3 und die beanspruchte Lehre unterschieden sich nur dadurch, dass die
Streifen an den Seiten des aufblasbaren Produkts allgemein befestigt oder damit
verbunden und nicht konkret angeschweißt seien. Es sei zu verweisen auf die Fülle
von Textstellen in den vorgelegten Dokumenten, die ein Verschweißen bei der
Produktion von aufblasbaren Produkten als zum Fachwissen gehörend belegten,
vgl. hierzu auch insbesondere G&P21; somit habe es für den Fachmann
nahegelegen, als Konkretisierung der Befestigung der Spannstrukturen der G&P3
an den Seiten eines aufblasbaren Produkts ein Verschweißen zu verwenden. Der
Fachmann hätte auch keine Probleme, ein Verschweißen der G&P5 auf die
Spannstruktur der G&P3 anzuwenden.
Des Weiteren sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht
erfinderisch ausgehend von G&P6 in Kombination mit entweder G&P7 - wobei
anstelle von G&P7 auch G&P13 oder G&P19 treten könne - oder in Kombination
mit einer der Druckschriften G&P8, G&P9 oder G&P10. Ferner fehle die
erfinderische Tätigkeit gegenüber G&P11 sowie ausgehend von G&P1 in
Kombination mit G&P6. Die G&P6 unterscheide sich vom Gegenstand des
Anspruchs 1 gemäß Streitpatent dadurch, dass elastische Flächengebilde anstatt
Fäden verwendet würden. In G&P7 fände der Fachmann eine Lösung, die Elastizität
von Fäden weiter zu erhöhen. Ebenso könnten die Fäden der G&P19 ohne
erfinderische Tätigkeit als Ersatz für das Flächengebilde verwendet werden. Der
Fachmann hätte zudem keine Probleme damit, die elastische Platte 31C der G&P6
durch die doppelwandige fadenartige Gewebestruktur 14 von G&P8 zu ersetzen.
Auch in G&P9 und G&P10 fände der Fachmann eine Lösung, die Elastizität durch
die Verwendung von Fäden weiter zu erhöhen. Im Hinblick auf G&P11 führe die
Kombination des Schweißens in Figur 4 mit der Struktur von Figur 5 dazu, dass der
Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruhe. Die erfinderische Tätigkeit
fehle auch gegenüber dem
Ausführungsbeispiel der Figur 17 der G&P1 in Kombination mit G&P6. Auch die
Gegenstände der weiteren angegriffenen Unteransprüche 3 bis 5 und 12 bis 15
seien nicht neu oder beruhten zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zudem
seien sämtliche der von der Beklagten vorgelegten Hilfsanträge 1 bis 9 unzulässig
erweitert sowie nicht patentfähig.
Die Klägerin beantragt,
das
europäische Patent
2 674 072
im Umfang
der
Patentansprüche 1, 3 bis 5 und 12 bis 15 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das
Streitpatent
in der Fassung der
in der Reihenfolge
ihrer
Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1 bis 9, eingereicht mit
Schriftsatz vom 13. Januar 2023, richtet mit der Maßgabe, dass
sich die nicht angegriffenen Unteransprüche 2 sowie 6 bis 11
unverändert auf die erteilte Fassung des Patentanspruchs 1
rückbeziehen.
Zum Wortlaut der Hilfsanträge 1 bis 9 wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der
Beklagten vom 13. Januar 2023 Bezug genommen.
Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende von ihr
eingereichte Druckschriften und Dokumente:
HLNK 1
Einspruch
der
B… Inc.
vom
11. November
2020,
eingereicht beim Europäischen Patentamt, betreffend EP 2 674 074
B1
HLNK 2
auf USB-Stick eingereichtes Video zur Illustrierung der Lehre des
Streitpatents
HLNK4
Auszug aus Kalweit u.a. (Hrsg.), Handbuch
für
technisches
Produktdesign - Material und Fertigung, Entscheidungsgrundlagen für
Designer und Ingenieure, 2012, Inhaltsverzeichnis, Seiten 75-79
HLNK5
Wikipedia-Artikel
zu
„Verbindungstechnik“, Bearbeitungsstand
24. Januar 2012 (Ausdruck aus „The Wayback Machine“).
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Mit
näheren Ausführungen trägt sie vor, dass keine der vorgelegten Druckschriften den
Gegenstand des Streitpatents vorwegnehme oder ihn nahelege. Zudem gehe der
Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung
hinaus und sei auch ausführbar offenbart.
Das Streitpatent verstehe unter „plurality of strands“ mehrere einzelne Fäden, nicht
einen durchgehenden Faden. Eine unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs 1
liege nicht vor, da mit dem Begriff „affixed“ „welded“ gemeint sei. Zudem müsse der
Begriff
„anliegen“
(„abutted“) nicht ausdrücklich genannt werden. Auch
Patentanspruch 13 sei nicht unzulässig erweitert, da die Spannstrukturen mit einem
funktionsfähigen Fläche-Gewichts-Verhältnis in den Absätzen [0074] und [0075]
offenbart seien. Eine Ausführbarkeit der Erfindung des Streitpatents sei gegeben,
weil der Fachmann insbesondere dem Streitpatent entnehmen könne, wo er die
Spannstruktur an das Flächengebilde anschweißen solle. Der Gegenstand des
Streitpatents sei neu, da er sich durch mehrere Merkmale von den
Entgegenhaltungen G&P1, G&P2, G&P12
sowie G&P14 unterscheide.
Insbesondere sei das Merkmal 4.3 (vgl. Merkmalsgliederung in Abschnitt I.3. der
Entscheidungsgründe) in G&P2 nicht vorweggenommen, da in den Randstreifen
eingewebte Fäden keine mehreren Fäden vorwegnähmen, die im Sinne des
Merkmals 4.3 zwischen dem Paar oberer Schweißstreifen und dem Paar unterer
Schweißstreifen festgehalten würden. In G&P3 nehme der kontinuierliche Faden,
der um Gummibänder gewickelt werde, auch das Teilmerkmal „captured“ (=
“festgehalten“) nicht vorweg. Die übrigen, von der Klägerin genannten
Druckschriften lägen noch weiter ab. Auch eine erfinderische Tätigkeit sei in Bezug
auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu bejahen. Keines der
Kombinationsdokumente G&P2, G&P4, G&P5, G&P18 offenbare sämtliche
Merkmale des Gegenstands des Streitpatents. G&P5 gehe insbesondere davon
aus, dass die Abstandshalter an die Wände geklebt würden; der Fachmann erhalte
aber keinen Hinweis, die Spannstrukturen an die Innenflächen der Flächengebilde
anzuschweißen. Vom rechtsbeständigen Patentanspruch 1 würden auch die
angegriffenen abhängigen Ansprüche getragen. Zumindest seien die angegriffenen
Ansprüche des Streitpatents in den jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 9,
die sämtlich zulässig seien, rechtsbeständig.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 einen
qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt sowie weitere rechtliche Hinweise in der
mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2023 gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
23. Februar 2023 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig, in der Sache
jedoch nicht begründet.
Das Streitpatent erweist sich im Umfang der angegriffenen Patentansprüche 1, 3
bis 5 und 12 bis 15 in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, denn die insoweit
geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung, der
fehlenden Ausführbarkeit und der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1
Nr. 1, 2, 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, b, c, Art. 54, 56 EPÜ) liegen
nicht vor.
Auf die Frage, ob die angegriffenen Ansprüche des Streitpatents auch in den
jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 9 rechtsbeständig wären, kam
es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
I.
1.
Die Erfindung betrifft eine aufblasbare Produktstruktur, insbesondere eine
aufblasbare Produktstruktur, die leicht und kostengünstig ist (vgl. Absatz [0001] der
Streitpatentschrift).
In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass aufblasbare Produkte leicht,
einfach unterzubringen und leicht zu tragen seien. Solche Produkttechnologien
würden
für Outdoor-Artikel, Spielzeug sowie verschiedene Haushaltswaren
einschließlich aufblasbarer Betten, aufblasbarer Sofas und dergleichen verwendet.
Viele aufblasbare Produkte verwendeten interne Strukturen, um das Produkt beim
Aufblasen in seine beabsichtigte, vorbestimmte Form zu bringen. So könne
beispielsweise eine Art aufblasbares Bett, das als wellenförmiges, geradliniges oder
I- förmiges aufblasbares Bett bezeichnet würde, eine innere Struktur vom
Spannbandtyp umfassen, die innerhalb des
inneren Hohlraums entlang
wellenförmiger, geradliniger oder I-förmiger Pfade angeordnet sei. Eine andere Art
von aufblasbarem Bett, das als aufblasbares Bett vom Säulentyp bezeichnet würde,
weise Spannbänder auf, die in wabenförmigen oder zylindrischen Strukturen
innerhalb des aufblasbaren Hohlraums angeordnet seien.
Diese
im Hohlraum des aufblasbaren Bettes angeordneten
inneren
Zugbandstrukturen gäben dem Bett bei steigendem Innendruck seine Form und
verhinderten so, dass sich das aufblasbare Bett nach Art eines Ballons gleichmäßig
nach allen Seiten ausdehne. Um insbesondere ein aufblasbares Bett in rechteckiger
Form zu erhalten, würden die Spannbänder die Ober- und Unterseite des
aufblasbaren Betts miteinander verbinden. Um den Durchgang von Druckluft zu
beiden Seiten dieser Verbindungsstrukturen zu ermöglichen, könnten die
Spannbänder als Riemen ausgebildet sein, die sich zwischen der oberen und der
unteren Oberfläche erstreckten oder als vertikale Materialflächen mit darin
gebildeten Luftsäulen vorliegen würden. Die Anzahl und der Abstand der
Spannbänder sei proportional zur Schärfe der Rechtwinkligkeit des aufgeblasenen
Produkts. Das bedeute, dass eine größere Anzahl und/oder lineare Erstreckung von
Spannbändern
innerhalb des unter Druck stehenden Hohlraums zu einer
"flacheren" Bettoberfläche führe.
Bei bekannten aufblasbaren Produkten seien die Spannbänder aus PVC-Folien mit
einer ausreichenden Dicke hergestellt, um eine Kraftverteilung und eine damit
einhergehende Verringerung der Spannung in dem Produktmaterial sicherzustellen.
Bekannte aufblasbare Strukturen, die riemen- oder folienartige PVC-Zugbänder
verwendeten, erfüllten die Kraftanforderungen des Produkts, indem sie die Dicke
der Zugbänder variieren würden. Bei Verwendung von durchgehenden
Kunststoffstreifen oder -gurten würden allerdings diese Spannbänder zu einem
erhöhten Gewicht des aufblasbaren Produkts beitragen. In ähnlicher Weise steigere
eine Erhöhung der Dicke und/oder räumlichen Dichte von Vollstreifen-Zugbändern
das komprimierte/gefaltete Volumen der entleerten aufblasbaren Struktur.
Zum Stand der Technik wird in der Beschreibung die Druckschrift DE 10 2006 053
666 A1 (als Druckschrift G&P7 im Verfahren) genannt, die aufblasbare Produkte
offenbare mit ersten und zweiten Lagen, die voneinander beabstandet seien, um
einen Spalt zu definieren, und verbunden seien, um eine aufblasbare Kammer zu
erzeugen (vgl. Absätze [0002]-[0007]).
2.
Die Beschreibungseinleitung lässt sich in dem Sinne verstehen, dass der
vorliegenden Erfindung offensichtlich die Aufgabe zugrunde liegt, den vorgenannten
Stand der Technik in dem Sinne zu verbessern, dass angestrebt wird, ein
aufblasbares Produkt leichter und mit geringerem Volumen herzustellen.
3.
Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 lassen sich
in der
Verfahrenssprache Englisch und
in deutscher Übersetzung (gemäß der
Streitpatentschrift) folgendermaßen gliedern:
M1
An inflatable product (10)
Aufblähbares Produkt (10), das
comprising:
a first sheet (1);
Folgendes aufweist:
ein erstes Flächengebilde (1);
a second sheet (2)
ein zweites Flächengebilde (2),
M2
M3
M3.1
disposed opposite the first sheet
das gegenüber dem ersten
(1), the first and second sheets (1,
Flächengebilde (1) angeordnet ist,
2) spaced apart when the product
wobei das erste und das zweite
is inflated to define a gap, the first
Flächengebilde (1, 2) voneinander
sheet (1) and the second sheet (2)
beabstandet sind, wenn das
cooperating to at least partially
Produkt aufgebläht ist, um einen
bound an inflatable chamber;
Zwischenraum zu definieren,
wobei das erste Flächengebilde (1)
und das zweite Flächengebilde (2)
kooperieren, um eine aufblähbare
Kammer wenigstens teilweise zu
umgrenzen;
M4
a plurality of tensioning structures
mehrere Spannstrukturen (3, 103,
(3, 103, 203, 303, 403, 503)
203, 303, 403, 503), die an der
welded to respective inner surfaces
jeweiligen Innenfläche des ersten
of the first and second sheets (1, 2)
und des zweiten Flächengebildes
such that the plurality of tensioning
(1, 2) angeschweißt sind, so dass
structures (3, 103, 203, 303, 403)
die mehreren Spannstrukturen (3,
span the gap, each of the plurality
103, 203, 303, 403) den
of tensioning structures (3, 103,
Zwischenraum überspannen,
203, 303, 403) comprising:
wobei jede der mehreren
Spannstrukturen (3, 103, 203, 303,
403) Folgendes aufweist:
M4.1
a pair of upper weld strips (31, 31’)
ein Paar oberer Schweißstreifen
affixed to one of the first sheet (1)
(31, 31’), die an einem von dem
and the second sheet (2);
ersten Flächengebilde (1) und dem
zweiten Flächengebilde (2)
befestigt sind;
M4.2
a pair of lower weld strips (31, 31’)
ein Paar unterer Schweißstreifen
affixed to the other of the first sheet
(31,31’), die an dem anderen von
(1) and the second sheet (2); and
dem ersten Flächengebilde (1) und
dem zweiten Flächengebilde (2)
befestigt sind; und
M4.3
a plurality of strands (32, 532)
mehrere Fäden (32, 532), die zum
arranged to connect the pairs of
Verbinden der Paare oberer und
upper and lower weld strips (31,
unterer Schweißstreifen (31, 31’)
31’) to one another, the plurality of
miteinander angeordnet sind,
strands captured between the pair
wobei die mehreren Fäden
of upper weld strips and between
zwischen dem Paar oberer
the pair of lower weld strips.
Schweißstreifen und dem Paar
unterer Schweißstreifen
festgehalten werden.
4.
Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit
Fachhochschulabschluss
und
Kenntnissen
auf
dem Gebiet
der
Materialwissenschaften anzusehen, der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf
dem Gebiet der Fertigung von aufblasbaren Produkten verfügt.
5.
Ein
solcher Fachmann geht
von
folgendem Verständnis der
erfindungsgemäßen Lehre aus.
Der Patentanspruch 1 ist auf ein aufblähbares Produkt gerichtet, wobei dieser
Gegenstand, neben aufblasbaren Betten, die in der Beschreibungseinleitung in
erster Linie erwähnt werden, auch zahlreiche andere Produkte aus dem Freizeit-
oder Haushaltsbereich umfassen kann (vgl. Absatz [0002]). Dieses aufblähbare
Produkt umfasst zwei gegenüberliegende Außenflächen, sog. Flächengebilde (1,
2), die im aufgeblähten Zustand des Produkts voneinander beabstandet sind und
den aufgeblähten Bereich wenigstens teilweise umgrenzen (Merkmale M1-M3,
M3.1). Des Weiteren weist das aufblähbare Produkt innere Spannstrukturen auf, die
an den Innenseiten der Flächengebilde angeschweißt sind und eine Spannwirkung
erzielen, die dem Produkt die gewünschte Form geben (Merkmal M4). Die
Spannstrukturen sind
jeweils durch Paare von Schweißstreifen mit den
Flächengebilden verbunden, wobei ein Paar oberer Schweißstreifen an dem einen
und ein Paar unterer Schweißstreifen an dem anderen Flächengebilde befestigt sind
(Merkmale M4.1 und M4.2).
Figur 1 aus Streitpatent
Ein Schweißstreifen ist ein streifenförmiges Element, das an einer nicht näher
definierten Stelle mit dem Flächengebilde verschweißt ist. Die geometrische
Ausbildung der Schweißnaht bleibt offen. Mit Blick auf die im Streitpatent
verwendeten Begriffe „Flächengebilde“ und „Schweißstreifen“ ist festzustellen, dass
ein „Schweißstreifen“ sich zwar annähernd über die gesamte Länge einer Seite des
Flächengebildes erstrecken kann, quer dazu aber nur eine geringe Breite aufweist
und somit auch nicht annähernd das Flächengebilde in seiner Fläche abdecken
kann.
Entgegen der Ansicht der Klägerin, wonach der Wortlaut der Anspruchsfassung
auch zulasse, dass andere Teile der Spannstrukturen an den Innenflächen der
Flächengebilde angeschweißt sind, ist der Senat jedoch der Auffassung, dass der
Begriff „Schweißstreifen“ deutlich hervorhebt, dass die betreffenden Flächengebilde
mit diesen Befestigungsstreifen verschweißt sind. Darüber hinaus sind die von der
Klägerin genannten Textpassagen der Stammanmeldung (WO 2013/130117 A1,
eingereicht als G&P0-3), die auf andere Befestigungsmöglichkeiten der
Spannstrukturen hindeuten, nicht mehr im Streitpatent enthalten (vgl. Absatz
[0047]). Die Paare oberer und unterer Schweißstreifen werden von Fäden, die aus
Baumwolle, Polyester oder Nylon bestehen können (vgl. Absatz
[0070]),
miteinander verbunden, wobei diese Fäden jeweils zwischen einem Paar oberer
bzw. unterer Schweißstreifen festgehalten und somit in der Spannstruktur befestigt
werden (Merkmal M4.3). Des Weiteren ist in Bezug auf die „Paare von
Schweißstreifen“ davon auszugehen, dass unter einem Paar von Schweißstreifen
eine Struktur zu verstehen
ist,
in der zwei Schweißstreifen einander
gegenüberliegen, wobei die mehreren Fäden durch eine Greifwirkung dieser beiden
Schweißstreifen „festgehalten“ („captured between“) bzw. fixiert werden (vgl. Absatz
[0052] der Streitpatentschrift).
In Absatz [0020] der Streitpatentschrift ist beschrieben, dass die Spannstruktur 3
eine Mehrzahl von Fäden aufweist. Dies ergibt sich auch aus der Beschreibung der
Herstellung der Spannstruktur 3 (vgl. Absätze [0038] bis [0044], Figuren 7 bis 11).
Im Unterschied dazu soll die Spannstruktur 503 nur einen V-förmig angeordneten
Faden 532 aufweisen (vgl. Absätze [0062], [0063], [0069], [0070], Figuren 25, 26).
In Absatz [0070] der Streitpatentschrift heißt es: „However, strand 532 in tensioning
structure 503 have a staggered, V-shaped arrangement, and may be formed from a
single strand wound back and forth rather than a plurality of separate and discrete
strands as used in tensioning structure 3 for example.“ Bei einer Mehrzahl von
Fäden handelt es sich folglich um mehrere einzelne Fäden. Die Formulierung in
Absatz [0070] schließt aber die Möglichkeit nicht aus, dass auch ein kontinuierlicher
Faden die Vielzahl von Fäden bildet. Somit fällt auch das Ausführungsbeispiel 3 des
Streitpatents, das auf einen V-förmig angeordneten Faden gerichtet ist, unter die
Anspruchsfassung des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent.
II.
Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor, wobei es hier,
da das Streitpatent auf einer Teilanmeldung beruht, auf die Ursprungsoffenbarung
der Stammanmeldung ankommt. Patentanspruch 1 und Patentanspruch 13 der
erteilten Fassung sind nicht unzulässig erweitert gegenüber den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen der Stammanmeldung (WO 2013/130117 A1, eingereicht
als G&P0-3).
1.
Der erteilte Patentanspruch 1 beruht auf Anspruch 68 der Stammanmeldung
WO 2013/130117 A1. Die Angriffe der Klägerin beziehen sich auf die nunmehr als
„Paare“ beanspruchten oberen und unteren Schweißstreifen (in Merkmalen M4.1
und M4.2), die lediglich „befestigt“ („affixed“) seien, und dem zusätzlich in den
Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmal „wobei die mehreren Fäden zwischen
dem Paar oberer Schweißstreifen und dem Paar unterer Schweißstreifen
festgehalten werden“ (Teilmerkmal in M4.3).
Allerdings sind die „Paare von Schweißstreifen“ in Absatz [0085] der ursprünglichen
Stammanmeldung offenbart, wobei weiter in diesem Absatz ausgeführt wird, dass
die Schweißstreifen an die Flächengebilde angeschweißt werden können („can be
welded“; vgl. auch Figuren 1, 3, 4). Der in den Merkmalen M4.1 und M4.2
verwendete Begriff „affixed“ wird darüber hinaus im Anspruch 68 und Absatz [0012]
der ursprünglichen Stammanmeldung offenbart. Somit sind im Kontext des erteilten
Patentanspruchs 1 die Merkmale M4.1 und M4.2 durch die ursprüngliche
Offenbarung gedeckt. Auch geht aus der Formulierung dieser beiden Merkmale
eindeutig hervor, dass jeweils nur ein Paar Schweißstreifen am jeweiligen
Flächengebilde angeschweißt bzw. befestigt ist. Darüber hinaus erscheint es nicht
überzeugend, dass die erteilte Anspruchsfassung zulassen sollte, wie die Klägerin
ausführt, dass die Verbindung eines anderen Teils der Spannstruktur mit den
Flächengebilden in Frage käme, und nicht unbedingt an den Innenseiten der
Flächengebilde. Vor dem Hintergrund der technischen Lehre des Streitpatents im
Kontext mit der Anspruchsfassung wird der Fachmann diese „konstruierten“
Möglichkeiten nicht in Betracht ziehen.
Auch das zusätzlich in M4.3 aufgenommene Teilmerkmal, das die Fixierung der
Fäden zwischen den Schweißstreifen betrifft („festgehalten“, „captured between“),
ist
in Absatz
[0085]
in Verbindung mit Figur 10 der ursprünglichen
Stammanmeldung ausreichend offenbart. Ferner ist der Beklagten zuzustimmen,
dass die von der Klägerin geforderte Konkretisierung, dass die Befestigung der
Fäden an den Schweißstreifen nur durch Schweißen zu erfolgen habe, aus
Absätzen der ursprünglichen Beschreibung zu entnehmen ist (vgl. Absätze [0017],
[0080], [0081]), die sich auf Ausführungsformen gemäß der Figuren 7 und 9
beziehen und somit nicht eine Ausführungsform betreffen, bei der mehrere Fäden
zwischen einem Paar oberer und unterer Schweißstreifen festgehalten werden (vgl.
Figur 10, auf die sich die betreffenden Offenbarungsstellen aus Absatz [0085]
beziehen).
Darüber hinaus ist auch eine Konkretisierung, dass die mehreren zwischen dem
Paar oberer und unterer Schweißstreifen festgehaltenen Fäden gleichmäßig
voneinander beabstandet und parallel angeordnet sind, nicht erforderlich, um die
Zulässigkeit des erteilten Patentanspruchs 1 zu gewährleisten.
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 13 ist in den Absätzen [0074] und
[0075] der Stammanmeldung offenbart und somit nicht unzulässig erweitert.
In Absatz [0075] der Stammanmeldung werden Spannstrukturen mit einem
funktionsfähigen Fläche-Gewichts-Verhältnis zwischen 8.000 und 5.000.000
Quadratzentimetern pro Kilogramm beschrieben. Beispielhaft wird in den Absätzen
[0074] und [0075] eine Spannstruktur mit einem funktionsfähigen Fläche-Gewichts-
Verhältnis von 329.412 Quadratzentimetern pro Kilogramm dargelegt. Diese
Wertangaben beziehen sich offensichtlich auf die gesamten Spannstrukturen,
inklusive Schweißstreifen 31 und Fäden 32.
III.
Der Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Die
Lehre des Streitpatents ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann
sie ausführen kann.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass, wenn es für ausreichend erachtet werde,
dass die Paare von Schweißstreifen lediglich an den Flächengebilden befestigt und
nicht angeschweißt seien, dem Streitpatent dann nicht klar und eindeutig zu
entnehmen sei, welcher Teil der Spannstrukturen an den Flächengebilden
angeschweißt sein solle, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn der Fachmann kann
dem Streitpatent eine klare technische Lehre entnehmen, wo er die Spannstruktur
am jeweiligen Flächengebilde anschweißen soll (vgl. Figuren 1-4 i. V. m. Absätzen
[0028]-[0035]).
IV.
Auch der Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit ist nicht gegeben. Der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent ist neu und beruht auch auf
erfinderischer Tätigkeit.
1.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent ist neu, da der
im Verfahren befindliche druckschriftliche Stand der Technik nicht sämtliche seiner
Merkmale aufweist,
insbesondere
ist sein Gegenstand nicht durch die
Druckschriften G&P1, G&P2, G&P12 oder G&P14
neuheitsschädlich
vorweggenommen.
1.1
Die Druckschrift G&P1 (US 2012/0000017 A1) beschreibt als aufblasbares
Produkt eine Luftmatratze, die aus einem oberen und einem unteren Flächengebilde
besteht, die zur Bildung eines Zwischenraums verbunden sind (Merkmale M1 bis
M3, M3.1; vgl. Anspruch 1; Absatz [0030], Figur 6).
Figur 6 in Druckschrift G&P1
Die erfindungsgemäße Luftmatratze wird in Figur 5 (Draufsicht) und Figur 6
(Querschnitt) mit verschweißten
linearen Verbindungsbereichen 7 gezeigt.
Zwischen den oberen und unteren Flächengebilden der Luftmatratze sind
Verbindungseinheiten 6 als Spannstrukturen angeordnet, die mittels
Hochfrequenzschweißen an das obere Flächengebilde 2 und das untere
Flächengebilde 3 angeschweißt sind (Merkmal M4; vgl. Absatz [0030]). Vor allem
die im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 10 gezeigten Seile 20 sind als mehrere
Fäden im Sinne des Teilmerkmals M4.3 anzusehen, die die beiden Schweißstreifen
12 miteinander verbinden (vgl. Abs. [0040]; Fig. 10).
Figur 10 in Druckschrift G&P1
Im Sinne des Streitpatents ist dieses bekannte aufblähbare Produkt somit durch die
Merkmale M1 bis M3, M3.1, M4 sowie Teilmerkmal von M4.3 charakterisiert.
Im Unterschied zum Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent weist das aufblähbare
Produkt gemäß Druckschrift G&P1 keine Paare von Schweißstreifen auf, sondern
lediglich einen oberen und einen unteren Schweißstreifen (Merkmale M4.1, M4.2;
vgl. insbesondere Fig. 10). Hieraus folgt, dass die mehreren Fäden im aufblähbaren
Produkt nach der Druckschrift G&P1 nicht zwischen Paaren oberer und unterer
Schweißstreifen festgehalten werden.
1.2
Die Druckschrift G&P2 (US 2003/0070237 A1) offenbart als aufblasbares
Produkt eine pneumatische Matratze, die an einer Wand 5 fixiert werden kann und
eine erhöhte Kante 8 aufweist (vgl. Figuren 1, 2). Die sich von der Rückwand 5 aus
erstreckenden aufblasbaren Kammern, die durch Gewebestrukturen bzw.
Spannstrukturen 3 unterteilt sind, überspannen den Bereich zwischen oberen und
unteren Flächengebilde 6, 7 (Merkmale M1 bis M3, M3.1).
Figur 2 in Druckschrift G&P2
Diese gewebeartigen Spannstrukturen (in Figur 2: „webs 3“), bestehen aus einem
oberen Randstreifen 21, einem unteren Randstreifen 21, zwischen denen parallele
und gleichmäßig beabstandete Fäden 23 angeordnet sind (Figur 5a; Absatz [0036]).
Sowohl das untere Flächengebilde 6 als auch das obere Flächengebilde 7 sind mit
den Spannstrukturen 3 durch T-förmige Bänder 14 verbunden, wobei die
Verbindungen durch Schweißen hergestellt werden (Merkmal M4; vgl. Figur 2;
Absatz [0030]).
Insofern offenbart die Druckschrift G&P2 ein aufblähbares Produkt mit den
Merkmalen M1 bis M3, M3.1 und M4 nach Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent.
Figur 5a in Druckschrift G&P2
Allerdings liegen im aufblähbaren Produkt nach der Druckschrift G&P2 auch keine
Paare von oberen und unteren Schweißstreifen vor, da die T-förmigen Bänder 14
und die gewebeartigen Randstreifen 21 nach Auffassung des Senats nicht als
Schweißstreifen im Sinne des Streitpatents angesehen werden können (Merkmale
M4.1, M4.2). Im aufblähbaren Produkt gemäß Druckschrift G&P2 können, aufgrund
des Fehlens von Paaren von Schweißstreifen, somit auch die mehreren Fäden nicht
zwischen zwei Schweißstreifen festgehalten werden (Merkmal M4.3).
1.3
In der Druckschrift G&P12 (US 2012/0031265 A1) wird ein aufblasbares
Kissen mit Spannstrukturen 3 (I-Trägern) beschrieben, wobei der aufblasbare
Kissenkörper 2 aus einem oberen Flächengebilde 21 und einem unteren
Flächengebilde 22 besteht, die zu einer aufblasbaren Kammer verbunden sind. Die
Spannstrukturen 3 sind an den jeweiligen Innenflächen der Flächengebilde 21, 22
angeschweißt (Merkmale M1 bis M3, M3.1, M4; vgl. Ansprüche 1, 2; Absätze [0018],
[0019]; Figuren 2, 3).
Insoweit kann der Druckschrift G&P12 also ein aufblähbares Produkt mit den
Merkmalen M1 bis M3, M3.1, M4 entnommen werden.
Darüber hinaus unterscheidet sich dieses bekannte aufblähbare Produkt
grundlegend von dem des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent. So umfassen die
Spannstrukturen 3
jeweils zwei Kopplungselemente 31, die über ein
Verstärkungselement 32, bestehend aus Nylon- oder Gewebematerial, miteinander
verbunden sind. Die Kopplungselemente 31 sind an den unteren und oberen
Flächengebilden an zwei Abschnitten befestigt, wobei der mittlere Abschnitt an der
unteren bzw. oberen Lage unbefestigt bleibt (vgl. Absatz [0020]; Figuren 3, 4). Diese
Anordnung der Kopplungselemente 31 kann allerdings nicht als jeweils ein Paar
Schweißstreifen im Sinne der Merkmale M4.1 und M4.2 angesehen werden.
Figur 3 in Druckschrift G&P12
Des Weiteren wird das Nylon- oder Gewebematerial 32 zwischen den
Kopplungselementen 31 durch einen schlaufenförmigen Endabschnitt 321
gehalten, wobei das Nylon- oder Gewebematerial 32 mit dem mittleren, nicht
befestigten Abschnitt 310 des jeweiligen Kopplungselements 31 vernäht ist (vgl.
Absatz [0020]; Figuren 3, 4). Diese Anordnung nimmt allerdings nicht die im
Merkmal M4.3 des Patentanspruchs 1 geforderte Anordnung vorweg, nach der
mehrere Fäden zwischen zwei Schweißstreifen festgehalten werden. So ist das
Nylon- / Gewebematerial nicht mit den einzelnen Fäden der Spannstrukturen
gemäß Streitpatent zu vergleichen, und darüber hinaus wird dieses Material 32
gemäß Druckschrift G&P12, aufgrund des Fehlens von Paaren aus
Schweißstreifen, nicht, wie in Merkmal M4.3 gefordert, zwischen derartigen
Schweißstreifen festgehalten.
Figur 4 in Druckschrift G&P12
1.4
Die Druckschrift G&P14
(CN 2 776 171 Y) zeigt eine aufblasbare
Bettkonstruktion, wie in Figur 8 dargestellt, mit einem oberen Flächengebilde 1 und
einem unteren Flächengebilde 2, die voneinander beabstandet die aufgeblähte
Kammer wenigstens teilweise umgrenzen. Die in Figur 8 und detaillierter in Figur 9
dargestellten Spannstrukturen werden aus einzelnen Bändern 3, die über jeweils
zwei räumlich getrennte Verbindungsstücke 4, die an den Flächengebilden befestigt
sind, aufgebaut. Diese Spannstrukturen sind mittels des Verbindungsstücks 4 mit
dem oberen und unteren Flächengebilde verschmolzen und
fixiert
(vgl.
Übersetzung, Seite 3, Zeilen 100-101). Soweit sind auch der Druckschrift G&P14
die Merkmale M1 bis M3, M3.1 und M4 zu entnehmen.
Figuren 8 und 9 in Druckschrift G&P14
Die Bänder 3 (genauer die Bänder 31, die die beiden Flächengebilde 1 und 2
verbinden) verlaufen durch Löcher in zwei Verbindungsstücken 4 und bilden auf
diese Weise zwei parallele Stränge (vgl. Figur 8, Figur 9). Selbst wenn man diese
jeweils beiden Verbindungsstücke 4 als Paare von Schweißstreifen im Sinne des
Streitpatents ansehen wollte (Merkmale M4.1 und M4.2), so ist der Druckschrift
G&P14 zumindest nicht das Merkmal M4.3 zu entnehmen. So nimmt die in Figuren
8 und 9 aus Druckschrift G&P14 gezeigte Anordnung keine Struktur vorweg, bei der
mehrere Fäden zwischen jeweils einem Paar oberer und unterer Schweißstreifen
festgehalten werden.
1.5
Auch die weiteren Druckschriften offenbaren nicht sämtliche Merkmale des
Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1. Die Klägerin hat die Neuheit des
Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent im Hinblick auf diese
Druckschriften auch nicht in Frage gestellt.
1.5.1 Die Druckschrift G&P3 (US 3,683,431 A) beschreibt eine aufblasbare
Struktur, beispielsweise eine Luftmatratze mit einer Vielzahl von Spannstrukturen
(„ties 4“), die die gegenüberliegenden Wände 1, 2 der Struktur miteinander
verbinden (vgl. Spalte 2, Zeilen 43-52; Figur 1). Diese Spannstrukturen 4 bestehen
jeweils aus einem kontinuierlichen Faden, der schraubenlinienförmig um Bänder 6
und 7 aus gummiertem Gewebe gewunden ist (vgl. Figur 2). Der kontinuierliche
Faden ist mit zwei zusätzlichen Gummibändern 12, 13 festgelegt, die mit den
innerhalb der Windungen (11) liegenden Bändern 6, 7 und mit der entsprechenden
Wand 1 bzw. 2 verklebt sind. Die oberhalb und unterhalb der Bänder 6, 7
verlaufenden Teile 11a, 11b der Windungen 11 befinden sich somit zwischen den
verklebten komplementären Streifen 12, 13 und den Bändern 6, 7, wodurch die
Fäden zwischen den Paaren von Streifen 6, 12 bzw. 7, 13 festgehalten werden
(Spalte 2, Zeilen 43-62; Figur 2).
Insofern sind der Druckschrift G&P3 die Merkmale M1 bis M3 und M3.1 sowie M4.3
zu entnehmen. In Bezug auf die Merkmale M4, M4.1 und M4.2 offenbart
Druckschrift G&P3 allerdings lediglich Teilmerkmale. So sind im Unterschied zum
Streitpatent die Spannstrukturen im aufblähbaren Produkt nach Druckschrift G&P3
an den jeweiligen Innenflächen der beiden Flächengebilde nicht angeschweißt (wie
in Merkmal M4 gefordert), sondern angeklebt. Somit sind die Gummibänder 6, 7 und
die korrespondierenden Streifen 12, 13 nicht als Paare von „Schweißstreifen“ im
Sinne des Streitpatents anzusehen (Merkmale M4.1 und M4.2).
Figuren 1 und 2 in Druckschrift G&P3
1.5.2 In der Druckschrift G&P4 (CH 376651 A) wird ein aufblasbarer Hohlkörper
(wie Matratzen, Bälle, Schwimmtiere etc.) beschrieben (vgl. Anspruch 1; Seite 1,
Zeilen 1-15), dessen Spannstrukturen als Zwischenstege ausgebildet sind, die auf
jeder Seite auf die als Flächengebilde anzusehende Grund- und Deckfolie
aufgeschweißt werden. Diese Zwischenstege 1, 2 sind aus Bändern gefertigt, wobei
dies beispielsweise zwei separate Folien sein können (vgl. Seite 2, Zeilen 47-49;
Figuren 7, 8).
Somit offenbart die Druckschrift G&P4 ein aufblähbares Produkt, das durch die
Merkmale M1 bis M3, M3.1 und M4 gekennzeichnet ist.
Darüber hinaus enthält diese Druckschrift keine Hinweise auf Spannstrukturen
bestehend aus Paaren oberer und unterer Schweißstreifen, zwischen denen
mehrere Fäden festgehalten werden (Merkmale M4.1-M4.3).
1.5.3 Die Druckschrift G&P5 (GB 787421) beschreibt aufblasbare Produkte (bspw.
Matratzen, Kissen, Kanus usw.) mit aus Gummi gefertigten Bändern 3 als
Abstandshalter, die elastischer sind als die Außenwände des Produkts. Diese
Abstandshalter werden durch Vulkanisation an die Flächengebilde („walls 1, 2“)
geschweißt.
Die Druckschrift G&P5 offenbart damit ebenfalls ein aufblähbares Produkt mit den
Merkmalen M1 bis M3, M3.1 und M4 nach Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent.
Allerdings fehlen dem aufblähbaren Produkt nach Druckschrift G&P5 die im
Patentanspruch 1 nach Streitpatent geforderten Merkmale M4.1 bis M4.3, die den
Aufbau der Spannstrukturen aus Paaren von Schweißstreifen betreffen, zwischen
denen mehrere Fäden festgehalten werden.
1.5.4 Die Druckschrift G&P6 (US 5,490,295 A) beschreibt als aufblasbares Produkt
eine Luftmatratze aus Vinyl, mit einem oberen Flächengebilde 17 und einem
unteren Flächengebilde 19 der Matratze 11, wobei zwischen den Flächengebilden
eine Spannstruktur 23 platziert wird. Diese doppelwandigen Spannstrukturen
weisen elastische Zwischenabschnitte auf und sind durch Heißsiegeln mit den
Flächengebilden verbunden (vgl. Spalte. 2, Zeile 36-Spalte 3, Zeile 14; Figuren 1,
2), wobei diese Verbindungsmethode des Heißsiegelns als eine Form des
Schweißens im Sinne des Merkmals M4 angesehen werden kann (vgl. auch
Wikipedia-Artikel G&P-N).
Somit ist das aufblasbare Produkt nach Druckschrift G&P6 zumindest durch die
Merkmale M1 bis M3, M3.1 und M4.4 charakterisiert.
Dagegen kann der Meinung der Klägerin nicht beigetreten werden, dass die im
Ausführungsbeispiel nach Figur 10 gezeigten Vinylkappen 39 mit den oberen und
unteren Paaren von Schweißstreifen, die die Merkmale M4.1 und M4.2 fordern, in
Einklang gebracht werden können. So handelt es sich bei den Vinylkappen 39 um
einteilige Bauteile, die somit auch kein Paar oberer oder unterer Schweißstreifen
darstellen. Des Weiteren werden im Unterschied zum Patentanspruch 1 des
Streitpatents nicht mehrere Fäden zwischen den Vinylkappen nach Druckschrift
G&P6 festgehalten, sondern es befinden sich die umgebogenen Kanten eines
Flächengebildes 31 C in dem von der Ober- bzw. Unterseite der Vinylkappe
begrenzten Raum.
1.5.5 Die Druckschrift G&P11 (US 7,694,372 B1) offenbart als aufblähbares
Produkt eine (zweilagige) Luftmatratze mit inneren vertikalen Trägern 80 und
Grundelementen 90 als Spannstrukturen (vgl. Figuren 2, 4), die an der oberen und
unteren Außenseite der Matratze befestigt sind. Dabei sind die Grundelemente 90
aus Vinyl, um das Verschweißen mit der Ober- und Unterschicht aus Vinyl zu
erleichtern (vgl. Spalte 3, Zeile 65-Spalte 4, Zeile 26; Spalte 5, Zeilen 14-18).
Die Druckschrift G&P11 offenbart somit ein aufblähbares Produkt mit den
Merkmalen M1 bis M3, M3.1 und M4 nach Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent.
Darüber hinaus kann allerdings der Meinung der Klägerin nicht gefolgt werden, dass
gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figuren 5, 5A die erste Längskante 98 des
oberen Streifens 94 den ersten Schweißstreifen bildet und die zweite Längskante
98 des oberen Streifens 94 als der zweite Schweißstreifen angesehen werden kann
(im Sinne der Merkmale M4.1, M4.2). Dieser gebogene Streifen 94, der Löcher 100
aufweist, durch die jeweils Gewebeschlaufen und nicht mehrere Fäden geführt
werden, kann lediglich als ein Schweißstreifen angesehen werden. Somit enthält
die Druckschrift G&P11 auch keine Offenbarungsstelle, nach der mehrere Fäden
zwischen einem Paar unterer und oberer Schweißstreifen festgehalten werden
(Merkmal M4.3).
1.5.6 Die übrigen Druckschriften G&P7, G&P8, G&P9, G&P10, G&P13, G&P15 bis
G&P19 liegen weiter ab:
Die Druckschrift G&P7 (DE 10 2006 053 666 A1) offenbart eine aufblasbare Matte,
bestehend aus Deckschichten (4, 4‘) mit dazwischen angeordneten Fäden (2) als
Abstandshalter, wobei die Fäden durch Paare von Abstandshalter Angriffen (3, 3'),
die an den Deckschichten aufgeklebt sind, genäht sind (vgl. Ansprüche 1, 9, 16;
Absätze [0038], [0039]; Figuren 1, 2). Die Merkmale M4.1 bis M4.3, sowie
Teilmerkmal von M.4 („angeschweißt“) sind in dem aufblasbaren Produkt nach
Druckschrift G&P7 nicht verwirklicht.
In der Druckschrift G&P8 (US 5,543,194 A) wird eine mehrlagige Struktur mit einem
halbdurchlässigen Außenmaterial für Schuhsohlen beschrieben. Die mehrlagige
Struktur weist eine Gewebeschicht 14 mit parallelen Fäden 20 auf (vgl. Anspruch 1;
Spalte 19, Zeile 36-Spalte 20, Zeile 18; Figur 2). Hinweise auf die Umsetzung der
Merkmale M4.1 bis M4.3 des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent in diesem
aufblähbaren Produkt sind Druckschrift G&P8 nicht zu entnehmen.
Auch die Druckschrift G&P9 (US 2005/0039346 A1) betrifft Fußbekleidungsartikel,
bei denen als Bestandteil der Sohle eine aufblasbare Struktur („fluid-filled bladder“)
mit einer Spannstruktur (Blase 200, permanent mit Gas befüllt) und einem
Gewebekern 220 mit parallelen Verbindungselementen 224 offenbart wird (vgl.
Absätze [0004], [0036]; Figuren 1, 3). Bei diesen aufblähbaren Schuheinlagen wird
durch die Verwendung der Fadenstruktur eine Gewichtsreduzierung der Sohlen
erreicht, wobei allerdings zumindest die Merkmale M4.1 bis M4.3 in diesem
aufblähbaren Produkt nicht realisiert sind.
Ein weiterer Fußbekleidungsartikel wird
in
der Druckschrift G&P10
(US 2005/0097777 A1) beschrieben, der ein Spannelement 60
in einer
aufblasbaren Struktur mit parallel verlaufenden Verbindungselementen in Form von
Fäden 63 aufweist (vgl. Absätze [0004], [0042], [0043], [0055]; Figur 4a). Auch der
der Druckschrift G&P10 sind bei dem offenbarten aufblähbaren Produkt zumindest
keine Hinweise auf die Realisierung der Merkmale M4.1 bis M4.3 zu entnehmen.
Die Druckschrift G&P13 offenbart ein „federndes Kissen“ als aufblähbares Produkt
mit einem oberen (4, 13) und einer unteren (5, 14) Flächengebilde (vgl. Figur 1),
wobei diese durch flexible „Stränge“ bzw. „Fäden“ (threads und strips 10, 12)
miteinander verbunden sind (Merkmale M1-M3, M3.1, Teilmerkmal von M4; vgl.
Anspruch 1; Absätze [0025]-[0028]; Figuren 2a, b, 3a, b).
Die Druckschrift G&P15 (NO 170565 B) befasst sich mit einer aufblasbaren
Luftmatratze mit einem oberen (3) und einem unteren (2) Flächengebilde, an die
flexible, separate Abstandshalter 5 angeschweißt sind (vgl. Anspruch 1; Absatz
[0027]; Figur 1). An den Seitenwänden befinden sich flexible Kanäle 6, die am
unteren Flächengebilde befestigt sind (vgl. Ansprüche 2, 3).
Ferner beschreiben die Druckschriften G&P16 (US 5,598,593 A), G&P17
(US 7,591,036 B2) und G&P18 (US 2008/022460 A1) als aufblähbare Produkte
Luftmatratzen, die aus mehreren Lagen aufgebaut sind, wobei der Schwerpunkt
jeder dieser Druckschriften nicht auf dem Aufbau der Spannstrukturen liegt (vgl. in
G&P16: Anspruch 1; Figuren 1A, B, 2, 4A, B / in G&P17: Anspruch 1; Figuren 3, 6-
9 / in G&P18: Anspruch 1; Absätze [0019]-[0023]; Figuren 1-5).
Die Druckschrift G&P19 (DE 10 2005 039 246 A1) offenbart eine Matratze in Form
eines Kissens mit einer oberen Deckwand 11 und einer unteren Bodenwand 12,
wobei diese beiden Flächengebilde über eine Vielzahl von Abstandsstegen 14
verbunden sind, die als Fäden oder Bänder ausgestaltet und
in die
Gewebeschichten 15, 16 eingewebt sind (Merkmale M1-M3, M3.1, Teilmerkmal von
M4; vgl. Anspruch 1; Absätze [0017]-[0019]; Figuren 1,2 ).
2.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht auch auf
erfinderischer Tätigkeit.
2.1
Dies gilt ausgehend von der Druckschrift G&P3.
2.1.1 Die Druckschrift G&P3 vermag in Verbindung mit dem Fachwissen den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahezulegen.
Wie unter IV.1.5.1 ausgeführt, kann der Druckschrift G&P3 ein aufblähbares
Produkt mit den Merkmalen M1 bis M3, M3.1 und M4.3, sowie Teilmerkmale aus
den Merkmalen M4, M4.1 und M4.2 des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent
entnommen werden. Allerdings beschreibt diese Druckschrift, dass die
Spannstrukturen an den jeweiligen Innenflächen der beiden Flächengebilde
angeklebt und nicht angeschweißt sind, so dass die Gummibänder 6, 7 und die
korrespondierenden Streifen 12, 13 nicht als Paare von „Schweißstreifen“ im Sinne
des Streitpatents angesehen werden können (Merkmale M4.1 und M4.2). Vor
diesem Hintergrund wird nach Auffassung des Senats der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent aus der Druckschrift G&P3 unter
Zuhilfenahme von fachmännischem Wissen (ggf. aus Druckschrift G&P21) nicht
nahegelegt, da Druckschrift G&P3 für den Fachmann keine Anregung enthält, die
ihn veranlassen würde, die in den Spannstrukturen verwendeten Gummibänder
durch Streifen aus schweißbarem Kunststoff zu ersetzen.
2.1.2 Dies gilt ebenso für die Druckschrift G&P3 in Verbindung mit der Druckschrift
G&P4 oder der Druckschrift G&P5.
Auch wenn die Druckschriften G&P4 und G&P5 jeweils Hinweise enthalten, dass
die betreffenden Spannstrukturen an die Innenflächen der beiden Flächengebilde
der beschriebenen aufblähbaren Produkte an- bzw. aufgeschweißt werden können,
würde der zuständige Fachmann diese beiden Druckschriften nicht mit der
Druckschrift G&P3 zusammenlesen. Wie unter IV.1.5.2 und IV.1.5.3 ausgeführt,
offenbaren diese Druckschriften zwar jeweils ein aufblähbares Produkt mit den
Merkmalen M1 bis M3, M3.1 und M4 nach Patentanspruch 1 gemäß Streitpatent.
Allerdings unterscheidet sich der Aufbau der in beiden Druckschriften G&P4 und
G&P5 beschriebenen Spannstrukturen grundlegend von den Spannstrukturen
gemäß der Merkmale M4.1 bis M4.3 nach Patentanspruch 1 des Streitpatents, so
dass der Fachmann diese beiden Druckschriften nicht heranziehen würde, um den
Stand der Technik nach Druckschrift G&P3 zu verbessern.
2.1.3 Auch die Kombination der Druckschrift G&P3 mit der Druckschrift G&P2 führt
nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent.
Wie unter IV.1.2 ausgeführt, stellen die in Druckschrift G&P2 beschriebenen
gewebeartigen Bänder 14 und 21 keine Schweißstreifen im Sinne des Streitpatents
dar (Merkmale M4.1, M4.2) und somit werden auch nicht mehrere Fäden zwischen
zwei Schweißstreifen festgehalten (Merkmal M4.3). Zwar mag es zutreffen, dass die
Verbindung der T-förmigen Bänder 14 mit den beiden Flächengebilden im
aufblähbaren Produkt nach Druckschrift G&P2 durch eine Schweißverbindung
erzeugt werden kann, allerdings vermag der Fachmann allein aus diesem Umstand
keine Anregung zu erhalten, die ihn veranlassen würde, die in den Spannstrukturen
gemäß Druckschrift G&P3 verwendeten Gummibänder durch Streifen aus
schweißbarem Kunststoff zu ersetzen.
2.1.4 Dies gilt ebenso für die Druckschrift G&P3 in Verbindung mit der Druckschrift
G&P18.
Auch die Hinzuziehung der technischen Lehre aus Druckschrift G&P18 eignet sich
nach Auffassung des Senats nicht dazu, mit Druckschrift G&P3 als Ausgangspunkt
zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen. So
beschreibt Druckschrift G&P18 lediglich Luftmatratzen, die aus mehreren Lagen
aufgebaut sind, wobei der Schwerpunkt der Druckschriften nicht auf dem Aufbau
der Spannstrukturen liegt (vgl. Ausführungen unter IV.1.5.6).
2.2
Ebenso wenig ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
ausgehend von der Druckschrift G&P4 in Verbindung mit der Druckschrift G&P3
für naheliegend zu erachten.
Wie unter IV.1.5.2 dargelegt, offenbart die Druckschrift G&P4 ein aufblähbares
Produkt, das durch die Merkmale M1 bis M3, M3.1 und M4 gekennzeichnet ist,
wobei allerdings der Aufbau der Spannstrukturen bestehend aus Paaren oberer und
unterer Schweißstreifen, zwischen denen mehrere Fäden festgehalten werden
(Merkmale M4.1-M4.3), in diesem bekannten Produkt nicht verwirklicht ist. Aus
welchem Grund der Fachmann den grundlegend anderen Aufbau der
Spannstrukturen im aufblähbaren Produkt gemäß Druckschrift G&P3, bestehend
aus einem kontinuierlichen Faden, der schraubenlinienförmig um Bänder 6 und 7
aus gummiertem Gewebe gewunden und mit zwei zusätzlichen Gummibändern 12,
13 festgelegt ist, auf das aufblähbare Produkt nach Druckschrift G&P4 übertragen
sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
2.3
Des Weiteren beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents ausgehend von der Druckschrift G&P6 auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Kombination der Druckschrift G&P6 mit einer der weiter vom Gegenstand des
Streitpatents abliegenden Druckschiften G&P7, G&P8, G&P9, G&P10, G&P13 und
G&P19 (vgl. Ausführungen unter IV.1.5.6), führt nicht zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent.
So kann die Kombination der Druckschriften G&P6 und G&P7 schon deshalb nicht
zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent führen, da in beiden
Druckschriften eine Offenbarungsstelle fehlt, mehrere Fäden zwischen Paaren von
Schweißstreifen festzuhalten.
Darüber hinaus sind nach Auffassung des Senats keine Gründe ersichtlich, warum
der Fachmann die Druckschrift G&P6 mit jeweils einer der Druckschriften G&P8 bis
G&P10 zusammenlesen sollte, da sich das aufblähbare Produkt gemäß Druckschrift
G&P6 (Luftmatratze) grundlegend von den jeweils in den Druckschriften G&P8 bis
G&P10 (aufblasbare Strukturen in Schuhen) unterscheidet. Da somit die Lehre aus
Druckschrift G&P6 ein gänzlich anderes
technisches Gebiet mit völlig
unterschiedlichen Anforderungen an das aufblasbare Produkt betrifft als dies bei
den Druckschriften G&P8 bis G&P10 der Fall ist, besteht für den Fachmann keine
Veranlassung, eine dieser Kombinationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in keinem der Fußbekleidungsartikel aus den
Druckschriften G&P8 bis G&P10 die Merkmale M4.1 bis M4.3 realisiert sind. Aus
diesem Grund führt auch eine Kombination der Druckschrift G&P6 mit einer der
Druckschriften G&P13 oder G&P19 (anstelle von Druckschrift G&P7) nicht zum
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent (vgl. Ausführungen unter
IV.1.5.6).
2.4
Auch
ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
ausgehend von der Druckschrift G&P1 in Verbindung mit der Druckschrift G&P6 für
nicht naheliegend zu erachten.
Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung des jeweils offenbarten aufblähbaren
Produkts gemäß der Druckschriften G&P1 und G&P6 (G&P1: jeweils ein
Schweißstreifen / G&P6: Vinylkappen; vgl. Ausführungen unter IV.1.1, IV.1.5.4),
fehlt für den Fachmann jegliche Veranlassung, diese beiden Druckschriften
miteinander zu kombinieren und dadurch zum Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Streitpatent zu gelangen. Des Weiteren wird dem Fachmann aus keiner der
beiden Druckschriften nahegelegt, mehrere Fäden zwischen Paaren von
Schweißstreifen festzuhalten (Merkmal M4.3).
2.5
Ebenso beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
ausgehend von der Druckschrift G&P11 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift G&P11 vermag in Verbindung mit dem Fachwissen den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahezulegen.
So ist nach Auffassung des Senats nicht zu erkennen, wie der Fachmann allein aus
der
technischen Lehre der Druckschrift G&P11 zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent gelangen sollte. Wie unter
IV.1.5.5
dargelegt, sind die Merkmale M4.1 bis M4.3 den Ausgestaltungen der
Spannstrukturen der zweilagigen Luftmatratze nach Druckschrift G&P11 nicht zu
entnehmen. Sie ergeben sich dem Fachmann auch nicht in naheliegender Weise,
denn eine Anregung, diese Merkmale ausgehend von G&P11 vorzusehen, ist nicht
ersichtlich. So kann der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt werden, dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber Druckschrift G&P11 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhe, aufgrund einer Kombination des in Verbindung mit
Figur 4 erwähnten Schweißvorganges mit der alternativen Ausführungsform der
Luftmatratze gemäß Figuren 5, 5A.
3.
Die weiter angegriffenen, abhängigen Patentansprüche 3 bis 5 und 12 bis 15
sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und werden von dessen
Rechtsbeständigkeit mitgetragen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
VI.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Kopacek
Püschel
Wiegele
Dr.-Ing. Schwenke
Dr. rer. nat. Deibele