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BPatG Beschluss vom 15.03.2023 – 14 W (pat) 11/21

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:150323B14Wpat11.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 11/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 060 703.3

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

15. März 2023

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.

Dr. Maksymiw sowie der Richter Schell und Dipl.-Chem. Dr. Jäger und der Richterin

Dipl.-Chem. Dr. Wagner

ECLI:DE:BPatG:2023:150323B14Wpat11.21.0

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. November 2021

aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 11 vom 26. September 2017,

- Beschreibungsseiten 1 bis 6 vom 17. März 2021 und die

ursprünglich eingereichte Beschreibungsseite 8,

- Zeichnungen 1 und 2 in der ursprünglich eingereichten

Fassung.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 3. November 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 K des

Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2004 060 730.3 mit

der Bezeichnung

zurückgewiesen.

„Dosierbares Zahngold“

Dem Beschluss liegen die Patentansprüche 1 bis 11 vom 26. September 2017

zugrunde. Der einzige nebengeordnete Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zum Herstellen eines dosierbaren Zahngoldmaterials in Form

kleiner Goldpartikel (26), bei dem eine Goldlegierung geschmolzen und die

Schmelze in einem dünnen Strahl (16) in ein Abschreckbad (20) gegossen

wird, dadurch gekennzeichnet, dass die flüssige Goldlegierung (12) aus so

geringer Höhe in das Abschreckbad (20) gegossen wird, dass beim Auftreffen

der Goldtröpfchen (18) auf das Abschreckbad (20) noch keine nennenswerte

Oberflächenverfestigung stattgefunden hat, wodurch die später verfestigten

Goldpartikel

(26)

in einem vertikalen Querschnitt

linsenförmig oder

nierenförmig sind.“

Die Zurückweisung der Patentanmeldung wurde im Wesentlichen damit begründet,

dass das Merkmal „die flüssige Goldlegierung aus so geringer Höhe in das

Abschreckbecken gegossen wird, dass beim Auftreffen der Goldtröpfchen auf das

Abschreckbad noch keine nennenswerte Oberflächenverfestigung stattgefunden

hat“ von Patentanspruch 1 nicht klar sei, da der Fachmann nicht erfahre, in welchem

Bereich er die Gießhöhe einstellen müsse.

Des Weiteren mangele es dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 an der

erforderlichen Patentfähigkeit.

Nachdem im geltenden Patentanspruch 1 weder ein Verfahren zur Bestimmung der

Gießhöhe, noch ein konkreter Gießhöhenbereich oder eine Korrelation zwischen

konkreter Gießhöhe und Partikelform beansprucht werde, erweise sich das in der

Druckschrift

(2)

DE-OS 23 55 524

beschriebene Verfahren zur Herstellung von Metall(legierungs)partikeln, die

insbesondere aus Gold sein könnten, als neuheitsschädlich. Gleichfalls würden die

Gegenstände der Patentansprüche 2 bis 5 durch (2) vorweggenommen.

Die Druckschrift (2) lege aus den zuvor genannten Gründen auch das Verfahren

nach den Patentansprüchen 1 bis 5 nahe.

Ausgehend von der Entgegenhaltung (2) und der dort aufgeführten Herstellung von

Metall(legierungs)partikeln durch das Schmelzen und Abschrecken einer

Metall(legierung) sei es für den Fachmann naheliegend gewesen, bei der Suche

nach weiteren geeigneten Kupfer- und Goldlegierungen auf die Druckschrift

(3)

US 4 702 302

zurückgreifen, da sie aus demselben Anwendungsgebiet wie die Entgegenhaltung

(2) stamme und zudem dasselbe Herstellungsverfahren offenbare. Demzufolge

beruhten die Gegenstände der Ansprüche 6 bis 11 nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin führt schriftsätzlich aus, dass bei der gebotenen Auslegung des

Anspruchs 1 keine mangelnde Klarheit vorliege. Denn wenn der Fachmann ein

Verfahren zum Herstellen eines dosierbaren Zahngoldmaterials in Form kleiner

Goldpartikel durchführe, bei dem eine Goldlegierung geschmolzen und die

Schmelze in einem dünnen Strahl in ein Abschreckbad gegossen werde, wobei die

flüssige Goldlegierung anmeldungsgemäß aus geringer Höhe in das Abschreckbad

gegossen werde, sei klar ersichtlich, ob beim Auftreffen der Goldtröpfchen auf das

Abschreckbad noch keine nennenswerte Oberflächenverfestigung stattgefunden

habe und die später verfestigten Goldpartikel in einem vertikalen Querschnitt

linsenförmig oder nierenförmig seien. Auf die genaue Höhe im Anspruch 1 komme

es insoweit nicht an.

Darüber hinaus liefere die Anmeldung dem Fachmann ausreichende Informationen,

um im Wege von routinemäßigen Versuchen einen Fallhöhenbereich festzustellen,

bei dem die Goldtröpfchen beim freien Fall kaum aushärten und sich deswegen

beim Aufprall auf die Oberfläche des Abschreckbads zu linsen- oder nierenförmigen

Partikeln verformen. Das anmeldungsgemäße Verfahren sei somit so deutlich und

vollständig offenbart, dass der Fachmann es ausführen könne.

Das Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 sei auch neu gegenüber der

Lehre der Druckschrift (2), da keine kugelförmigen Partikel beansprucht würden.

Darüber hinaus wäre der Fachmann, der vor der Aufgabe gestanden habe, die

Handhabbarkeit von partikelförmigen Zahngoldmaterial zu verbessern, aufgrund

seines Fachwissens nicht in naheliegender Weise zum beanspruchten Verfahren

gelangt. Die Druckschrift (2) stelle keinen geeigneten Ausgangspunkt dar, weil sie

sich nicht mit der Herstellung von Zahngoldpartikeln, sondern mit Fäden befasse,

die keine Verwendung in der Zahnheilkunde fänden. Darüber hinaus ergebe sich

aus der Druckschrift (3) auch keine Anregung, die Fallhöhe so gering zu wählen,

dass Goldpartikel mit einem linsen- oder nierenförmigen Querschnitt entstehen

würden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle A 61 K vom 3. November 2021

aufzuheben und ein Patent im Umfang der Patentansprüche 1 bis

11 vom 26. September 2021 und Beschreibungsseiten 1 bis 6 vom

17. März 2021 sowie Beschreibungsseite 8, Figuren 1 und 2 in der

ursprünglich eingereichten Fassung zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der weiteren abhängigen

Patentansprüche 2 bis 11, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und führt zu dem im Tenor

1. angegebenen Ergebnis.

2.

Die Anmeldung betrifft nach geltendem Patentanspruch 1 ein Verfahren

zum Herstellen eines dosierbaren Zahngoldmaterials mit folgenden Merkmalen:

M1

Verfahren zum Herstellen eines dosierbaren Zahngoldmaterials in Form

kleiner Goldpartikel,

bei dem eine Goldlegierung geschmolzen wird und

die Schmelze in einem dünnen Strahl in ein Abschreckbecken gegossen

M2

M3

wird, wobei

M4

die flüssige Goldlegierung aus so geringer Höhe in das Abschreckbecken

gegossen wird, dass beim Auftreffen der Goldtröpfchen auf das

Abschreckbad noch keine nennenswerte Oberflächenverfestigung

stattgefunden hat,

M5

wodurch die später verfestigten Goldpartikel

in einem vertikalen

Querschnitt linsenförmig oder nierenförmig sind.

3.

Die Patentansprüche 1 bis 11 leiten sich in zulässiger Weise aus den

ursprünglich eingereichten Unterlagen her. Der geltende Patentanspruch 1 geht auf

die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 2, 12 und 14 i.V.m. S. 6 Z. 12 bis

15 und 19 bis 24 der ursprünglich eingereichten Beschreibung sowie der Figur 2,

Bezugszeichen 26a und 26b zurück. Die weiteren Patentansprüche 2 bis 11

basieren auf die ursprünglich eingereichten Ansprüchen 15, 16 und 4 bis 11.

4.

Der vorliegenden Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum

Herstellen eines dosierbaren Zahngoldmaterials bereitzustellen, bei dem die

hergestellten Goldpartikel einfacher handhabbar sind (vgl. urspr. einge.

Beschreibung S. 2, Z. 3 bis 5 i.V.m. Z. 10 bis 24).

5.

Mit dieser Aufgabenstellung ist in der Praxis regelmäßig ein Chemiker

(M.Sc.) der Fachrichtung Metallurgie befasst, der in einem Team mit einem

Zahntechniker zusammenarbeitet.

6.

Das Merkmal M4 bedarf einer Erläuterung.

Nach Merkmal M4 wird die flüssige Goldlegierung aus so geringer Höhe in das

Abschreckbecken gegossen, dass beim Auftreffen der Goldtröpfchen auf das

Abschreckbad noch keine nennenswerte Oberflächenverfestigung stattgefunden

hat. Nur wenn diese Bedingung eingehalten wird, werden die nichtverfestigten

Partikel beim Abbremsen im Abschreckbad zu Partikeln mit einem linsen- oder

nierenförmigen Querschnitt plattgedrückt (vgl. urspr. eingereichte Beschreibung

S. 4, Z. 10 bis 15 und S. 6 Z. 5 bis 24). Andernfalls werden Partikel von

kugelförmiger Gestalt erhalten, da eine Oberflächenverfestigung vor dem Auftreffen

auf das Abschreckbad besteht, die eine Verformung verhindert

(vgl. urspr.

eingereichte Beschreibung S. 4 Z. 3 bis 8). Folglich wird die Gießhöhe durch die

resultierende Form der Partikel

bestimmt, welche wiederum von der

Legierungszusammensetzung und der Temperatur der Umgebung und des

Abschreckbades abhängt.

7.

Das Verfahren zum Herstellen eines dosierbaren Zahngoldmaterials in Form

kleiner Goldpartikel gemäß Patentanspruch 1 ist auch so deutlich und vollständig

offenbart, dass es ein Fachmann ausführen kann.

Die Erstunterlagen enthalten mit der Figur 1 und den Ausführungen von S. 4 Z. 24

bis S. 8 ausreichend Angaben, die der fachkundige Leser benötigt, um das

anmeldungsgemäße Verfahren ohne große Schwierigkeiten und nicht nur durch

Zufall auszuführen zu können (vgl. Busse, PatG, 9. Aufl., § 34 Rn 214).

8.

Das Verfahren zum Herstellen eines dosierbaren Zahngoldmaterials gemäß

Patentanspruch 1 ist neu, da in keinem der Dokumente (2) und (3) ein

entsprechendes Verfahren mit Merkmal M3 bzw. M5 beschrieben wird.

In der Entgegenhaltung (2) wird ein Verfahren zur Herstellung von Fäden aus

normalerweise festen Materialien offenbart. Bei den festen Materialien handelt es

sich um

reine Metalle, Legierungen oder Keramikmaterialien

(vgl.

(2)

Patentansprüche 1 und 10, S. 4, letzt. Abs.). Zu den Metallen und Legierungen zählt

u.a. auch Gold (vgl. (2) S. 27, Tab. 1, letzt. Eintrag). Im Gegensatz zum

anmeldungsgemäßen Verfahren werden aber Fäden und keine Partikel hergestellt,

sodass das Merkmal M5 bei dem Verfahren von (2) nicht verwirklicht ist.

Ein Verfahren zum Herstellen eines dosierbaren Zahngoldmaterials mit Merkmal M5

wird auch nicht durch Beispiel 7 der (2) offenbart. Denn die Lehre der (2) erstreckt

sich nicht auf die Herstellung von kugelförmigen Metallpartikeln, sondern auf

Metall(legierungs)fäden. Bei Beispiel 7 handelt es sich somit um kein Beispiel (vgl.

(2) S. 29 letzt. Abs.), das von der Lehre der (2) umfasst ist, da aufgrund der Wahl

der Abschrecklösung und deren geringerer Temperatur kein Faden ausgebildet

wird. Nachdem in dem Beispiel Kupfer und nicht wie erfindungsgemäß Gold

verwendet worden ist, werden keine Goldpartikel mit einer Form gemäß Merkmal

M5 in der Druckschrift (2) beschrieben. Damit offenbart Beispiel 7 kein Verfahren

zum Herstellen von Zahngold mit sämtlichem Merkmalen nach Patentanspruch 1.

Die Druckschrift (3) erweist sich ebenfalls nicht als neuheitsschädlich, da sie sich

mit der Herstellung von Legierungsdrähten befasst und damit nicht Merkmal M5

verwirklicht ist (vgl. (3) Patentanspruch 1). Dies gilt auch im Hinblick auf Beispiel 4,

bei dem mit dem Verfahren gemäß Beispiel 1 zwar sphärische Goldkörner erhalten

werden, allerdings wird bei dem Verfahren nach Beispiel 1 die geschmolzene

Legierung nicht in ein Abschreckbad eingegossen, sondern mit Druck durch ein

Loch in einen rotierenden Zylinder, dessen Wand mit einer Abschreckflüssigkeit

bedeckt ist, ausgestoßen (vgl. (3) Sp. 3 Beispiele 1 und 4 i.V.m. Patentanspruch 1).

Damit wird in der Druckschrift (3) kein Verfahren zum Herstellen von Zahngold mit

Merkmal M3 beschrieben.

Die hinsichtlich der Neuheit nicht diskutierte Druckschrift

(1)

US 6 444 724 B1

steht der Neuheit ebenfalls nicht entgegen, da diese Druckschrift bevorzugt

kugelförmige Goldlegierungspartikel als Füllstoff in dentalen Kompositmaterialien

betreffen (vgl. Patentanspruch 1 und Sp. 6 Z. 48 bis 55, Beispiel 1).

9.

Das Verfahren nach Patentanspruch beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit. Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften vermag die

erfindungsgemäß beanspruchte Lösung nahezulegen oder anzuregen.

Für den Fachmann bestand bereits kein Anlass die Druckschrift (2) in Betracht zu

ziehen, weil sie sich nicht mit der Herstellung von dosierbarem Zahngold befasst.

Das Verfahren gemäß (2) ist vielmehr auf die Herstellung von Metall- bzw.

Metalllegierungsfäden gerichtet (vgl. (2) Patentanspruch 1, S. 4 letzt. Abs.). Für die

Herstellung der Metall- bzw. Legierungsfäden wird das geschmolzene Metall bzw.

die geschmolzene Legierung in Fadenform durch eine Düse extrudiert. Der

entstandene Faden wird zunächst durch eine gasförmige Zwischenzone geführt,

bevor er in das Abschreckbad gelangt, wo er verfestigt wird (vgl. (2) Patentanspruch

1, S. 12, 2. Abs. bis S. 13, 1. Abs., Fig. 1). Alternativ kann der extrudierte Faden

über eine Rampe in das Abschreckbad geleitet werden (vgl. (2) S. 17, 1. Abs., Fig.

5). Damit

liefert die Druckschrift (2) dem Fachmann auch keine Anregung in

Richtung eines Verfahrens, bei dem das geschmolzene Metall bzw. die

geschmolzene Metalllegierung in einem dünnen Strahl aus so geringer Höhe in das

Abschreckbecken gegossen wird, dass beim Auftreffen der Metall- bzw.

Metalllegierungströpfchen auf das Abschreckbad noch keine nennenswerte

Oberflächenverfestigung stattgefunden hat, sodass verfestigte Goldpartikel in

Linsen- oder Nierenform erhalten werden. Selbst die weitere Berücksichtigung des

Beispiels 7 von (2), bei dem zufällig anstelle eines Fadens kugelförmige

Kupferpartikel erhalten werden, motiviert den Fachmann nicht zu dem

erfindungsgemäßen Verfahren mit den patentgemäßen Merkmalen M3 und M4.

Denn er erhält aus (2) keine Anregung die Fadenextrusion durch ein einfaches

Eingießen der Schmelze zu ersetzen.

Dies gilt gleichfalls für die Entgegenhaltung (3), die sich auch mit der Herstellung

von Silber-, Gold- oder Kupferlegierungsdrähten für elektronische Vorrichtungen

befasst und, bei deren Verfahren es gleichfalls auf die Fadenextrusion ankommt

(vgl. (3) Sp. 1 Z. 9 bis 10, Z. 50 bis 53, Sp. 3, Beispiel 4).

10.

Da sich das Verfahren nach geltendem Patentanspruch 1 aus den oben

genannten Gründen als patentfähig erweist, sind auch die Patentansprüche 2 bis

11, die besondere Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patenanspruch 1

betreffen, mit diesem gewährbar.

11.

Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das Patent wie von

der Beschwerdeführerin beantragt in dem im Tenor genannten Umfang zu erteilen.

12.

Da dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen werden konnte, hat der

Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als erforderlich

erachtet. Die Entscheidung könnte daher im schriftlichen Verfahren ergehen.

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Dr. Maksymiw

Schell

Dr. Jäger

Dr. Wagner

Richter Schell war urlaubsbedingt an der der Leistung Unterschrift gehindert.

Dr. Maksymiw