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BPatG Beschluss vom 28.03.2023 – 17 W (pat) 11/21

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:280323B17Wpat11.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 11/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. März 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:280323B17Wpat11.21.0

betreffend das Patent 10 2010 060 121

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel, der Richterin

Akintche und des Richters Dr.-Ing. Harth

beschlossen:

Auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird der

Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 7. Juli 2021 aufgehoben und das Patent 10 2010

060 121 beschränkt auf Grundlage

folgender Unterlagen

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 22, überreicht

in der mündlichen

Verhandlung als Hilfsantrag 1,

geänderte Beschreibungsseite 4, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

im übrigen Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird

zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 22. Oktober 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Patentanmeldung 10 2010 060 121.7 ist durch Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung

„SPIM-Mikroskop mit sequenziellem Lightsheet“

erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 8. November 2018.

Gegen das Patent ist am 8. August 2019 Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 51 hat mit Beschluss vom 7. Juli 2021 das Patent beschränkt

aufrechterhalten.

Gegen den Beschluss wenden sich die Einsprechende mit der Beschwerde vom

18. August 2021 und die Patentinhaberin mit der in der mündlichen Verhandlung

am 28. März 2023 erklärten unselbständigen Anschlussbeschwerde.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellt den Antrag:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

7. Juli 2021 aufgehoben und das Patent 10 2010 060 121 in vollem

Umfang widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellt den Antrag:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Hilfsweise stellt sie im Wege der unselbständigen Anschlussbeschwerde den

Antrag,

das Patent auf Grundlage folgender Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 22, überreicht

in der mündlichen

Verhandlung als Hilfsantrag 1,

geänderte Beschreibungsseite 4, überreicht in der mündlichen

Verhandlung,

im übrigen Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

Im Einspruchs-

und

im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind

folgende

Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:

D1:

D2:

DE 10 2007 015 063 A1

RITTER, J. [et al.]: Adjustable light sheet dimensions by a cylindrical

zoom lens. In: 2nd LSFM Workshop, 2010, S. 1-17

D3:

REYNAUD, E. G.; TOMANCAK, P.: Meeting report: First light sheet

based fluorescence microscopy workshop. In: Biotechnology Journal.

2010, Bd. 5, H. 8, S. 1-5. ISSN: 1860-7314 (E); 1860-6768 (P). DOI:

10.1002/biot.201000177

D4:

MERTZ, J.; KIM, J.: Scanning light-sheet microscopy in the whole

mouse brain with HiLo background rejection. In: Journal of Biomedical

Optics, Vol. 15(1), 2010, 016027

D5:

SANTI, P. A. [et al.]: Thin-sheet laser imaging microscopy for optical

sectioning of thick tissues. In: BioTechniques Vol. 46, 2009, S. 287-

294

D6A: BUYTAERT, J. A. N.; DIRCKX, J. J. J.: Tomographic imaging in

macroscopic biomedical objects

in high resolution and three

dimensions using orthogonal-plane fluorescence optical sectioning. In:

Applied Optics, Vol. 48, 2009, No. 5, S. 941-948

D6B: BUYTAERT, J. A. N.; DIRCKX, J. J. J.: Design and quantitative

resolution measurements of an optical virtual sectioning threedimensional imaging technique for biomedical specimens, featuring

two-micrometer slicing resolution. In: J. of. Biomedical Optics, Vol. 12,

2007, 014039

D7:

REYNAUD, E. G. [et al.]: Light sheet-based fluorescence microscopy:

More dimensions, more photons, and less photodamage. In: HFSP

D8:

D9:

Journal, Vol. 2, 2008, Nr. 5, S. 266-275

DE 10 2007 063 274 A1

PALERO, J. [et al.]: A simple scanless two-photon fluorescence

microscope using selective plane illumination. In: Optics Express, Vol.

18, 2010, Nr. 8, S. 8491-8498

D10: REUSS, M.; ENGELHARDT, J.; HELL, S. W.: Birefringent device

converts a standard scanning microscope into a STED microscope

that also maps molecular orientation. In: Optics Express, Vol. 18,

2010, Nr. 2, S. 1049-1058

D11: DE 10 2009 044 984 A1

D12:

KELLER, P. J.; STELZER, E. H. K.: Quantitative in vivo imaging of

entire embryos with Digital Scanned Laser Light Sheet Fluorescence

Microscopy. In: Current Opinion in Neurobiology, Vol. 18, 2008, Nr. 6,

S. 624-632

D13

MÜTZE, K.: ABC DER OPTIK. Verlag Werner Dausien, Hanau/Main,

1972, S. 960

D14

PAUL, H.: Lexikon der Optik in zwei Bänden. Zweiter Band, Spektrum

Akademischer Verlag, Heidelberg Berlin, 2003, S. 380

D15

SCHRÖDER G., TREIBER H.: Technische Optik. Vogel Buchverlag,

10. Auflage, 2007, S. 204

D16

Datenblatt Thorlabs BE02-05-A Optical Beam Expander; release

18.02.2008

D17

Broschüre der Firma Thorlabs, New Jersey: Variable Optical Beam

Expanders

D18

Broschüre AgilisTM Series Piezo Meter Seven Positioners; (Dokument

erstellt am 04.06.2008; geändert am 13.06.2008: aktuell verfügbar

unter:

https://www.ece.ucf.edu/seniordesign/su2012fa2012/g16/docs/Datas

heets/Piezo%20motors/Piezo%20positioners.pdf)

D19

Thorlabs Katalog V20, Seite 800: Variable Beam Expander, aktuell

verfügbar unter:

https://www.thorlabs.com/images/Catalog/V20/V20_3_Optics.pdf

sowie als Einzelseite unter

https://www.thorlabs.de/catalogpages/V20/800.PDF, veröffentlicht am

1. September 2009

D20

Press Release Thorlabs zum Katalog V20, aktuell verfügbar unter:

https://www.thorlabs.de/PressReleases.cfm?ReleaseID=48,

veröffentlicht am 1. September 2009

D21

D22

D23

D24

DE 103 59 733 A1

US 6 157 495 A

US 6 320 202 B1

EP 1 361 467 A1

Die Druckschrift D1 sowie die Druckschrift DE 10 2007 045 897 A1 wurden bereits

im Prüfungsverfahren berücksichtigt.

Die Patentinhaberin verteidigt mit ihrem Hauptantrag – Zurückweisung der

Beschwerde der Einsprechenden – die im Einspruchsverfahren beschränkt

aufrechterhaltene Fassung ihres Patents. Der insofern geltende Patentanspruch 1

lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung gemäß Einspruchsbeschluss:

1A

1B

SPIM-Mikroskop mit

einer Beleuchtungsquelle (4), welche einen Beleuchtungs-

Lichtstrahl (5, 41) aus einer y-Richtung auf ein abzubildendes

Objekt (2) sendet;

1C

und mit einer Kamera (16), welche in z-Richtung als einer

ersten Detektionsrichtung

von

einem Objekt

(2)

ausgesendetes Fluoreszenzlicht und/oder reflektiertes Licht

erfasst, wobei sich die z-Richtung im Wesentlichen senkrecht

zur y-Richtung erstreckt,

gekennzeichnet durch

1D

einen x-Scanner

(12), welcher durch Scannen des

Beleuchtungs-Lichtstrahls

(5, 41)

in einer x-Richtung

sequenziell ein Lightsheet (1) erzeugt, wobei sich die x-

Richtung im Wesentlichen senkrecht zur y-Richtung und zur

z-Richtung erstreckt und das Lightsheet (1) entsprechend

sequenziell in einer von der x-Richtung und y-Richtung

aufgespannten Ebene aufgebaut wird;

1E

eine Beleuchtungsoptik mit einer im Strahlengang des

Beleuchtungs-Lichtstrahls (5, 41) angeordneten Zoomoptik

(13) mittels welcher die Fokuslänge des Beleuchtungs-

Lichtstrahls (5, 41) variierbar ist,

1F

einen zweiten z-Scanner, welcher den Beleuchtungs-

Lichtstrahl (5, 41) in z-Richtung relativ zu dem ortsfesten

Objekt (2) bewegt, um sequenziell mehrere in z-Richtung im

Abstand zueinander angeordnete Lightsheets

(1) zu

erzeugen, und

1G

einen dritten z-Scanner, welcher den Detektionsstrahlengang

(11) entsprechend der Auslenkung des Beleuchtungs-

Lichtstrahls (5, 41) in z-Richtung durch den zweiten z-Scanner

nachführt, so dass ein optischer Abstand zwischen dem

Lightsheet (1) und der Kamera (16) konstant bleibt.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren (von der

Patentinhaberin als Hilfsantrag 1 bezeichnet) unterscheidet sich von der Fassung

gemäß Hauptantrag dadurch, dass am Ende des Anspruchs die Merkmale 1F und

1G entfallen und stattdessen nach dem Merkmal 1E das Merkmal des erteilten

Unteranspruchs 2 wie folgt als neues Merkmal 1H hinzugefügt ist:

( … )

1H

und einen Fotodetektor (19), welcher von dem Objekt (2)

entgegen der y-Richtung als eine zweite Detektionsrichtung

ausgesendetes Detektionslicht in Form von Fluoreszenzlicht

und/oder reflektiertem Licht erfasst.

Daran schließen sich die folgenden geltenden Unteransprüche 2 bis 22 gemäß

Hilfsantrag 1 an:

2.

SPIM-Mikroskop nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass

parallel

zu

dem

in

z-Richtung

erfassten

zweidimensionalen Weitfeldbild entsprechend der SPIM-

Technik konfokal ein eindimensionales Bild des Objekts (2)

erzeugt wird, welches eine sich in der x-Richtung ersteckende

Linie aufspannt.

3.

SPIM-Mikroskop nach Anspruch 1 oder 2, gekennzeichnet

durch einen ersten z-Scanner, welcher das Objekt (2) in z-

Richtung bewegt, so dass sequenziell mehrere in z-Richtung

im Abstand zueinander angeordnete Lightsheets (1)

in

jeweiligen Beleuchtungsebenen erzeugt werden, wobei ein

optischer Abstand (L) zwischen den jeweiligen Lightsheets (1)

und der Kamera (16) konstant bleibt.

4.

SPIM-Mikroskop nach Anspruch 3, gekennzeichnet durch

eine Bildverarbeitungseinheit (28), welche

sequenziell

erzeugte Bilder, welche durch die jeweiligen in z-Richtung im

Abstand zueinander angeordneten Lightsheets (1) erzeugt

wurden, zu einem dreidimensionalen Bild zusammensetzt.

5.

SPIM-Mikroskop nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet,

dass parallel zu dem dreidimensionalen, mittels der SPIM-

Technik erfassten Bild konfokal ein zweidimensionales Bild

des Objekts (2) erzeugt wird, welches von der x-Richtung und

z-Richtung aufgespannt wird.

6.

SPIM-Mikroskop nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch

einen zweiten z-Scanner, welcher den Beleuchtungs-

Lichtstrahl (5, 41) in z-Richtung relativ zu dem Objekt (2)

bewegt, um sequenziell mehrere in z-Richtung im Abstand

zueinander angeordnete Lightsheets (1) zu erzeugen, und

einen

dritten

z-Scanner,

welcher

den

Detektionsstrahlengang (11) entsprechend der Auslenkung

des Beleuchtungs-Lichtstrahls (5, 41) in z-Richtung durch den

zweiten z-Scanner nachführt, so dass ein Abstand zwischen

dem Lightsheet (1) und der Kamera (16) konstant bleibt.

7.

SPIM-Mikroskop nach Anspruch 6, gekennzeichnet durch

eine Bildverarbeitungseinheit (28), welche

sequenziell

erzeugte Bilder, welche den jeweiligen in z-Richtung im

Abstand

zueinander

angeordneten

Lightsheets (1)

zugeordnet werden können, zu einem dreidimensionalen Bild

zusammensetzt.

8.

SPIM-Mikroskop nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet,

dass parallel zu dem dreidimensionalen mittels der SPIM-

Technik erfassten Bild konfokal ein zweidimensionales Bild

des Objekts (2) erzeugt wird, welches von der x-Richtung und

z-Richtung aufgespannt wird.

9.

SPIM-Mikroskop nach einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Zoomoptik (13), welche die

Fokuslänge des Beleuchtungs-Lichtstrahls (5, 41) variieren

kann, ein optischer Zoom ist, in welchem Linsengruppen

relativ zueinander mechanisch verschoben werden.

10.

SPIM-Mikroskop nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet,

dass mittels der Zoomoptik (13) die Fokuslänge des

Beleuchtungs-Lichtstrahls (5, 41) durch eine Veränderung der

numerischen Apertur verlängert bzw. verkürzt werden kann,

und damit die Länge des von dem Lightsheet (1)

ausgeleuchtet Feldes

in der

y-Beleuchtungsrichtung

verlängerbar bzw. verkürzbar ist.

11.

SPIM-Mikroskop nach einem der vorangehenden Ansprüche,

gekennzeichnet durch einen elektronischen Zoom mittels

welchem eine Scan-Länge in x-Richtung veränderbar ist.

12.

SPIM-Mikroskop nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet,

dass die Anzahl von Bildpunkten in x-Richtung von dem

elektronischen Zoom unabhängig von der eingestellten Scan-

Länge in x-Richtung konstant gehalten wird.

13.

SPIM-Mikroskop nach einem der Ansprüche 3 bis 12,

gekennzeichnet durch einen elektronischen Zoom, mittels

welchem eine Scan-Länge in z-Richtung veränderbar ist,

längs welcher eine Mehrzahl von im Abstand zueinander

angeordneten Lightsheets (1) sequenziell erzeugt werden.

14.

SPIM-Mikroskop nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet,

dass die gleiche Anzahl von in z-Richtung im Abstand

zueinander

angeordneten

Lightsheets (1)

von

dem

elektronischen Zoom unabhängig von der eingestellten Scan-

Länge in z-Richtung erzeugt wird.

15.

SPIM-Mikroskop nach einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass der in x-Richtung gescannte

Beleuchtungs-Lichtstrahl (5, 41) an oder in der Nähe eines

Umkehrpunkts ausgeschaltet wird, an welchem eine

maximale eingestellte Scan-Länge in x-Richtung erreicht ist.

16.

SPIM-Mikroskop nach einem der vorangehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass die Kamera (16) ein

Flächendetektor ist, welcher aus der Gruppe CMOS-Kamera,

CCD-Kamera oder Array-Detektoren ausgewählt ist.

17.

SPIM-Mikroskop nach einem der vorangehenden Ansprüche,

gekennzeichnet durch einen Schalter, welcher zwischen den

folgenden Betriebsmodi:

konfokaler Detektion

von

Detektionslicht entgegen der y-Beleuchtungsrichtung; SPIM-

Detektion von Weitfeld-Detektionslicht in z-Richtung; sowie

gleichzeitiger Detektion der vorgenannten konfokalen

Detektion und SPIM-Detektion umschaltbar ist.

18.

SPIM-Mikroskop nach einem der vorangehenden Ansprüche,

gekennzeichnet durch eine Abregungslichtquelle, welche

einen das sequentiell erzeugte Lightsheet (1) in z-Richtung

verdünnenden Abregungs-Lichtstrahl (40) aus der y-Richtung

auf das abzubildende Objekt (2) sendet, wobei der

Abregungs-Lichtstrahl (40)

in z-Richtung versetzt zum

Beleuchtungs-Lichtstrahl (41) auf das Objekt (2) gesendet

wird und parallel zu dem Beleuchtungs-Lichtstrahl in x-

Richtung gescannt wird.

19.

SPIM-Mikroskop nach Anspruch 18, gekennzeichnet durch

einen Anregungs-Lichtstrahl-Modulator mittels welchem der

Anregungs-Lichtstrahl zu einem Besselbeam modulierbar ist.

20.

SPIM-Mikroskop nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass

die Beleuchtungsquelle (4) ein gepulster Laser ist;

der Beleuchtungs-Lichtstrahl ein Multiphoton-Laserstrahl ist;

und

entlang der z-Richtung ein Multiphoton-Signal detektiert wird.

21.

SPIM-Mikroskop nach Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet,

dass die Kamera (16) eine schnelle Kamera ist, welche

zusätzlich zu der Detektion des SPIM-Signals auch zur

Detektion des Multiphoton-Signals ausgebildet ist.

22.

SPIM-Mikroskop nach Anspruch 20, gekennzeichnet durch

einen umschaltbaren Spiegel (43), mittels welchem das

Multiphoton-Signal aus der z-Richtung auskoppelbar und auf

einen Photodetektor (45) lenkbar ist.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst

zulässig. Sie hat

insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss der

Patentabteilung aufzuheben ist, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nach Hauptantrag nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruht

(§ 4 PatG). Die

zulässige Anschlussbeschwerde der

Patentinhaberin führt zu einer beschränkten Aufrechterhaltung im Umfang des im

Wege der Anschlussbeschwerde verfolgten Hilfsantrags 1.

1.

ein

Das Streitpatent betrifft gemäß Streitpatentschrift Absatz [0001] und [0003]

SPIM-Mikroskop

(Selective Plane

Illumination Microscope;

dt.

Lichtblattmikroskop). Bei derartigen Mikroskopen werde zur Untersuchung

mikroskopischer Proben als Beleuchtungslicht ein Lightsheet verwendet, während

das durch Fluoreszenz und Reflexion erzeugte Detektionslicht senkrecht zur

Beleuchtungsrichtung mit einer Kamera beobachtet werde.

Unter einem Lightsheet verstehe man ein Beleuchtungsvolumen mit einem im

Wesentlichen rechteckigen Querschnitt, wobei der Querschnitt in einer ersten

Querschnittsrichtung (hier z-Richtung) sehr dünn sei und in einer zweiten

Querschnittsrichtung (hier x-Richtung) ein deutlich größeres Ausmaß aufweise. Die

Beleuchtungsrichtung (hier y-Richtung) erstrecke sich im Wesentlichen quer zur

ersten und zweiten Querschnittsrichtung (z bzw. x; vgl. in der Streitpatentschrift

Figur 1 und 2). Das Lightsheet werde mittels einer Zylinderlinse 7 (Figur 2)

fokussiert, wobei unter einer Fokuslänge des Lightsheets ein sich in der

Beleuchtungsrichtung (y) erstreckender Bereich zu verstehen sei, in welchem das

Lightsheet besonders dünn sei, so dass sich das Beleuchtungsvolumen wie eine

Art Blatt darstelle, d. h. sehr dünn in z-Richtung und deutlich größer in x- und y-

Richtung sei (Abs. [0004]; vgl. in Figur 1 die Probe 2, welche vom Lightsheet

durchsetzt wird).

Nachteilig bei herkömmlicher Erzeugung eines Lightsheets mit Hilfe einer

Zylinderlinse sei, dass ein Fokus und damit ein Beleuchtungsvolumen fest

vorgegeben und unflexibel seien. Für eine hohe Auflösung vorteilhaft sei ein

möglichst dünner und langgestreckter Fokus. Doch mit der Länge des Fokus nehme

auch seine Breite, das heißt die Dicke des Lightsheets zu. Damit reduziere sich die

z-Auflösung, d. h. die optische Auflösung entlang der optischen Achse in

Beobachtungsrichtung (Abs. [0005]; vgl. in Figur 1 das in z-Richtung angeordnete

Objektiv 3).

Durch Wechselwirkung des Anregungslichts mit der Probe entstünden ferner

Streuungs- und Absorptionsartefakte in Form von Streifen bzw. Schatten im Bild

(Abs. [0006]). Diese könnten durch die mSPIM-Technik reduziert werden. Die damit

verbundene zusätzliche Komplexität beseitige jedoch immer noch nicht das

Problem der geringen Flexibilität durch den vorgegebenen Fokus (Abs. [0007]).

Im Stand der Technik sei ein SPIM-Mikroskop bekannt, bei dem je nach

Ausführungsbeispiel ein x-Scanner oder alternativ eine Zoomoptik das Lichtblatt

forme (Abs. [0008]). Eine andere Druckschrift beschreibe ein SPIM-Mikroskop mit

einem x-Scanner, bei dem aus mehreren Detektionsrichtungen Bildinformationen

von einem Referenzobjekt und von einer Probe gespeichert würden (Abs. [0009]).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, die Flexibilität

eines SPIM-Mikroskops zu erhöhen, um dabei eine höhere Auflösung zu erzielen

und mehr Bilddaten erfassen zu können (Abs. [0010]).

Als Fachmann, der mit der Lösung der genannten Aufgabe betraut wird, sieht der

Senat einen Ingenieur mit Bachelorgrad oder vergleichbarem Abschluss der

Fachrichtung technische Optik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung

von Mikroskopen, insbesondere SPIM-Mikroskopen, an.

2.

Zur Lehre des Patentanspruchs 1

2.1

Durch den Patentanspruch 1 in der von der Patentabteilung beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung wird ein SPIM-Mikroskop unter Schutz gestellt (Figur 3

und 4; Merkmal 1A).

2.1.1 Das SPIM-Mikroskop umfasst eine Beleuchtungsquelle 4, welche

im

Ausführungsbeispiel nach Figur 2 bis 4 i. V. m. Absatz [0041] als Laser ausgebildet

ist. Die Beleuchtungsquelle sendet einen Beleuchtungs-Lichtstrahl 5, 41 (Figur 2

bzw. 8a/b) aus einer y-Richtung auf ein abzubildendes Objekt 2 (Figur 3 und 4 –

Merkmal 1B). Das Objekt kann insbesondere eine biologische Probe sein (Abs.

[0002]), innerhalb derer beispielsweise die Diffusion von Molekülen beobachtet

werden soll (Abs. [0048]).

2.1.2 Das von dem Objekt 2 ausgesandte Fluoreszenzlicht und/oder reflektierte

Licht wird von einer Kamera 16 erfasst (Merkmal 1C). Diese ist in z-Richtung als

einer ersten Detektionsrichtung ausgerichtet, wobei sich die z-Richtung im

Wesentlichen senkrecht zur y-Richtung erstreckt (Figur 1 bis 4).

2.1.3 Das anspruchsgemäße SPIM-Mikroskop weist ferner einen x-Scanner auf

(Merkmal 1D). Der x-Scanner 12 erzeugt durch Scannen des Beleuchtungs-

Lichtstrahls in einer x-Richtung ein Lightsheet 1 (Figur 3). Dabei soll sich die x-

Richtung des Scannens im Wesentlichen senkrecht zur y-Richtung der Beleuchtung

und zur z-Richtung der Detektion erstrecken (Figur 3). Nach den weiteren

Anweisungen des Merkmals 1D wird das Lightsheet 1 sequenziell in einer von der

x-Richtung und y-Richtung aufgespannten Ebene aufgebaut.

Unter dieser Vorgabe des Merkmals 1D versteht der Fachmann anhand von Figur 5

i. V. m. Absatz [0051], dass der Beleuchtungs-Lichtstrahl zeitlich nacheinander,

also sequenziell, auf einzelne in x-Richtung zueinander versetzte Punkte gerichtet

wird, um damit nebeneinanderliegende Bildpunkte 30 zu erhalten. Indem nach dem

Merkmal 1D ein sequenziell aufgebautes Lightsheet gefordert ist, werden folglich

fächerförmige Lightsheets ausgeschlossen, die das Objekt dauerhaft flächig

beleuchten.

Wie ein x-Scanner konkret zu realisieren ist, bleibt in der Streitpatentschrift offen

und somit dem Fachmann überlassen.

2.1.4 Nach dem Merkmal 1E des Patentanspruchs 1 weist das SPIM-Mikroskop

eine Beleuchtungsoptik mit einer im Strahlengang des Beleuchtungs-Lichtstrahls

angeordneten Zoomoptik 13 (Figur 3 und 4) auf. Mittels der Zoomoptik soll die

Fokuslänge des Beleuchtungs-Lichtstrahls variierbar sein. Hierzu zeigt Figur 4

einen Fokusbereich 27, welcher gemäß Absatz [0050] durch die Zoomoptik 13 in

seiner Länge veränderbar ist. Dabei gilt nach demselben Absatz, je schärfer der

Fokus, desto kürzer die brauchbare Fokuslänge, aber gleichzeitig desto dünner das

Lightsheet 1 in diesem Fokusbereich 27.

Die Patentinhaberin vertritt den Standpunkt, der Fachmann verstehe unter einer

Zoomoptik über die Vorgaben des Merkmals 1E hinaus ein abbildendes System mit

variabler Brennweite.

Dieser Auslegung des Merkmals 1E folgt der Senat nicht. Patentanspruch 1

verlangt nach seinem Wortlaut von einer Zoomoptik gemäß dem Merkmal 1E nicht

mehr, als dass mittels der Zoomoptik die Fokuslänge des Beleuchtungs-Lichtstrahls

variierbar sein soll. Aus der Beschreibung und den Figuren, die regelmäßig bei der

Auslegung heranzuziehen sind, wobei der Anspruch Vorrang hat (vgl. BGH GRUR

2010, 602 – Gelenkanordnung, Leitsatz b)), erhält der Fachmann keine Hinweise

darauf, dass eine Zoomoptik im Sinne des Streitpatents darüber hinaus näher

bestimmt sein soll. Auch die Patentinhaberin hat diesbezüglich lediglich auf die

Möglichkeit hingewiesen, mittels einer brennweitenveränderlichen Zoomoptik den

Fokus in Beleuchtungsrichtung durch die Probe zu schieben. Dass eine Zoomoptik

zusätzliche Eigenschaften aufweisen kann, schränkt indes den technischen

Sinngehalt des Merkmals 1E nicht ein.

Im Übrigen steht der Auslegung der Patentinhaberin noch entgegen, dass im Stand

der Technik sowohl Zoomobjektive mit variabler Brennweite (vgl. Druckschrift D13

bis D15) als auch afokale Zoomoptiken (vgl. Unterlagen D19 bis D24) bekannt sind.

2.1.5 Das SPIM-Mikroskop des Patentanspruchs 1 wird durch die Anweisungen

des Merkmals 1F dahingehend näher bestimmt, dass es einen zweiten z-Scanner

aufweisen soll. Dieser bewegt den Beleuchtungs-Lichtstrahl 5 (Figur 2) in z-

Richtung relativ zu dem Objekt 2 (Figur 3), wobei das Objekt selbst ausdrücklich

ortsfest bleiben soll. Auf diese Weise sollen nach der anschließenden Zweckangabe

des Merkmals 1F sequenziell mehrere in z-Richtung im Abstand zueinander

angeordnete Lightsheets erzeugt werden.

In der Streitpatentschrift sind dem Absatz [0016] exemplarisch zwei Möglichkeiten

für eine z-Bewegung des Beleuchtungs-Lichtstrahls entnehmbar, nämlich entweder

die Beleuchtungsoptik zu bewegen, oder den Beleuchtungs-Lichtstrahl

auszulenken, beispielsweise mittels eines Acousto Optical Deflectors (AOD) oder

mittels eines Galvanometers.

Die Zweckangabe des Merkmals 1F, wonach mittels des zweiten z-Scanners

sequenziell mehrere in z-Richtung im Abstand zueinander angeordnete Lightsheets

erzeugt werden sollen, lässt sowohl offen, ob die nacheinander erzeugten

Lightsheets parallel oder in anderer Weise zueinander angeordnet sein sollen, als

auch, ob sie im weiteren Verlauf gemeinsam oder getrennt ausgewertet werden

sollen. Es kann zwar grundsätzlich aus den Bildern, die mittels mehrerer Lightsheets

gewonnen werden, anschließend ein dreidimensionales Bild erzeugt werden

(Abs. [0019]). Eine Einschränkung des zweiten z-Scanners gemäß dem

Merkmal 1F ergibt sich hieraus jedoch nicht.

2.1.6 Nach dem Merkmal 1G soll mittels eines dritten z-Scanners der

Detektionsstrahlengang 11

(Figur 3) entsprechend der Auslenkung

des

Beleuchtungs-Lichtstrahls in z-Richtung, die der zweite z-Scanner bewirkt,

nachgeführt werden. Beim Nachführen soll zudem ein optischer Abstand zwischen

dem Lightsheet 1 (Figur 1 und 3) und der Kamera 16 konstant bleiben.

Ohne Details für die Realisierung eines dritten z-Scanners zu geben, benennt die

Streitpatentschrift im letzten Satz des Absatzes [0016] diejenigen Bestandteile des

SPIM-Mikroskops, welche zu bewegen sind, um den Detektionsstrahlengang

nachzuführen. So sei entweder eine Veränderung der Lage des Objektivs der SPIM-

Detektionsoptik oder aber die Verlagerung der gesamten SPIM-Detektionsoptik

einschließlich der Kamera möglich. Demgegenüber lässt das Merkmal 1G offen, wie

ein dritter z-Scanner zu verwirklichen ist.

Der „optische Abstand“ wird in der Streitpatentschrift nicht definiert. Vielmehr nennt

die Beschreibung einen optischen Abstand wie selbstverständlich im Absatz [0016],

der erläutert, wie nach der Lehre des Streitpatents dreidimensionale Bilder erzeugt

werden können. Demnach soll nach einer ersten Variante das Objekt in z-Richtung

bewegt werden, so dass sequenziell mehrere in z-Richtung im Abstand zueinander

angeordnete Lightsheets in jeweiligen Beleuchtungsebenen erzeugt werden.

Hierbei soll ein optischer Abstand zwischen den jeweiligen Lightsheets und der

Kamera konstant bleiben.

Der Fachmann schließt bei dieser Textstelle aus dem Zusammenhang einer

dreidimensionalen Bildgebung, dass das Objekt durch jedes der genannten

Lightsheets in einer anderen Ebene in z-Richtung beleuchtet wird und das von dem

Objekt

jeweils ausgesandte Licht mit der Kamera aufgenommen wird.

Selbstverständlich soll jede Aufnahme ein möglichst scharfes Bild der jeweiligen

Objektebene ergeben. Das setzt offensichtlich für jedes Einzelbild einen Abstand

zwischen Kamera und Objektebene bzw. Lightsheet voraus, der eine scharfe

optische Abbildung gewährleistet. Diesen optisch optimalen Abstand für jede

beleuchtete Ebene zu gewährleisten, ist für den Fachmann die Bedeutung der

Anweisung des Absatzes [0016]

und ebenso des Merkmals 1G, den

Detektionsstrahlengang bis hin zur Kamera derart nachzuführen, dass ein optischer

Abstand zwischen dem Lightsheet und der Kamera konstant bleibt.

2.2

Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der

erteilten Fassung mit den Merkmalen 1A bis 1E dadurch, dass das SPIM-Mikroskop

gemäß dem nach dem Merkmal 1E hinzugefügten Merkmal 1H außerdem einen

Fotodetektor 19 (Figur 4) aufweist. Dieser erfasst nach den weiteren Angaben des

Merkmals 1H Detektionslicht in Form von Fluoreszenzlicht und/oder reflektiertem

Licht, welches von dem Objekt 2 entgegen der y-Richtung als eine zweite

Detektionsrichtung ausgesandt wird.

Als Beispiele für einen Fotodetektor 19 nennt die Streitpatentschrift im Absatz

[0049] eine Fotodiode, Avalanche-Dioden, Photomultiplier oder eine Kamera. Im

Streitpatent ist in Figur 4 i. V. m. Absatz [0049] im Strahlengang unmittelbar vor dem

Fotodetektor 19 eine Apertur 20 für eine konfokale Bilddetektion dargestellt. Nach

dem Merkmal 1H sind hingegen weder eine solche Apertur noch eine konfokale

Bilddetektion gefordert.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

in

der beschränkt

aufrechterhaltenen Fassung beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

3.1

Der Fachartikel D4 betrifft gemäß Figur 1 mit Bildunterschrift ein SPIM-

Mikroskop (Merkmal 1A).

In dem Laser der Figur 1 ist eine Beleuchtungsquelle gegeben, welche einen

Beleuchtungs-Lichtstrahl auf ein abzubildendes Objekt (siehe Bildunterschrift: „The

beam is then focused into a sample“) sendet. Die Beleuchtung erfolgt in Figur 1 im

Bereich des Objekts von links nach rechts, wodurch eine y-Richtung definiert ist

(Merkmal 1B).

Das SPIM-Mikroskop ist nach der Lehre der D4 mit einer Kamera versehen (siehe

S. 2 rechte Spalte dritter Absatz: „(CCD) camera“). Der Figur 1 ist in einem

vergrößerten Ausschnitt ein Objektiv („Objective“) oberhalb des Objektträgers

(„Rotary stage“) entnehmbar. Demnach wird von dem Objekt („sample“)

ausgesendetes und/oder reflektiertes Licht in vertikaler Richtung erfasst, wobei sich

diese Detektionsrichtung im Wesentlichen senkrecht zur y-Richtung der

Beleuchtung erstreckt und somit eine z-Richtung definiert (Merkmal 1C).

Der Beleuchtungs-Lichtstrahl des Lasers in Figur 1 der D4 wird durch einen

horizontalen Drehspiegel schnell gescannt (vgl. Bildunterschrift: „Fast horizontal

scanning of the laser beam is performed with a piezomounted tilt mirror to produce

a light sheet“), wodurch in horizontaler (x-)Richtung sequenziell ein Lightsheet

erzeugt (ebda. „to produce a light sheet“) wird. Dabei erstreckt sich die horizontale

Richtung des Scans im Wesentlichen senkrecht zur Beleuchtungsrichtung y (in

Figur 1 von links nach rechts) und zur Detektionsrichtung z (in Figur 1 vertikal),

wodurch das Lightsheet entsprechend sequenziell in einer von der x-Richtung und

y-Richtung aufgespannten Ebene aufgebaut wird (Merkmal 1D).

Auf dem Weg vom Laser zum Objekt durchläuft der Beleuchtungs-Lichtstrahl nach

Figur 1 unter anderem einen variierbaren Strahlaufweiter (siehe S. 2 linke Spalte

letzte Zeile: „variable Galilean beam expander [Thorlabs …“) und eine plankonvexe

Linse (siehe S. 2 rechte Spalte erster Absatz: „planoconvex lens (f =150 mm)“).

Diese kommen einer Beleuchtungsoptik gleich. Dabei dienen Strahlaufweiter und

Linse gemeinsam der Aufgabe, die Fokuslänge (vgl. S. 2 rechte Spalte erster

Absatz: „confocal parameter of the focus … characterizes the range over which the

light-sheet thickness remains roughly uniform in the direction of laser propagation“)

im Bereich von ca. 0,04 bis 0,9 mm zu variieren. Somit ist der D4 entsprechend der

unter Abschnitt 2.1.4 vorgenommenen Auslegung eine Beleuchtungsoptik mit

variierbarer Fokuslänge des Beleuchtungs-Lichtstrahls nach Maßgabe des

Merkmals 1E entnehmbar, wenn auch ohne die ausdrückliche Nennung einer

Zoomoptik.

In dem vertikalen Drehspiegel gemäß Figur 1 der D4 (siehe Bildunterschrift: „Slow

vertical light-sheet tracking is ensured with a motorized tilt mirror“) ist ein z-Scanner

gegeben. Dieser bewegt den Beleuchtungs-Lichtstrahl in der vertikalen z-Richtung

relativ zu dem Objekt (ebda. „vertical light-sheet tracking“), d. h. das Merkmal 1F ist

der D4 teilweise, nämlich bezüglich eines zweiten z-Scanners, entnehmbar.

Um das Lightsheet in der vertikalen Richtung z (Detektion) anzuordnen, gibt die D4

nur die Lehre, die gesamte Küvette mit dem darin enthaltenen Objekt vertikal zu

verschieben (siehe S. 2 rechte Spalte letzter Absatz: „Since the focus in our sample

was adjusted by vertically translating the entire sample cuvette“). Dafür ist ein

computergesteuerter Verschiebetisch vorgesehen (siehe S. 2 rechte Spalte zweiter

Absatz: „computer controlled by a linear translation stage … The imaging depth in

the sample is thus controlled by the height of this stage“). Ein ortsfestes Objekt

gemäß dem Merkmal 1F ist der D4 hingegen nicht entnehmbar.

Beim vertikalen Verlagern des Objekts nach der Lehre der D4 ändert sich der

Abstand zwischen dem Objekt und dem Kameraobjektiv. Während der Weg des zu

detektierenden Lichts vom Objekt bis zur Oberfläche der das Objekt umgebenden

Flüssigkeit hierbei unverändert bleibt,

ist die anschließende Wegstrecke des

Detektionslichts durch die Luft bis hin zum Kameraobjektiv abhängig von der

jeweiligen vertikalen Stellung des Verschiebetischs (vgl. D4 Figur 1). Deshalb dient

der vertikale Drehspiegel einschließlich seiner Ansteuerung (z-Scanner) nach den

Erläuterungen der D4 (vgl. S. 2 rechte Spalte letzter Absatz mit Umgriff zur

Folgeseite) dem Zweck, die Lage des Lightsheets so anzupassen, dass trotz des

Brechzahlsprungs am Übergang von der Umgebungsluft zur Flüssigkeit das

Lightsheet nicht aus der Fokusebene der Bildgebung abwandert (ebda.: „adjusted

to prevent walkoff between the light sheet and the apparent imaging focal plane“).

Infolgedessen ist der in D4 offenbarte z-Scanner nicht entsprechend der Vorgabe

des Merkmals 1F dafür eingerichtet, sequenziell mehrere in z-Richtung im Abstand

zueinander angeordnete Lightsheets zu erzeugen. Dies ist nach D4 vielmehr

Aufgabe des Verschiebetischs.

Demzufolge fehlt in der D4 in Bezug auf das Merkmal 1F sowohl ein ortsfestes

Objekt als auch die Eigenschaft des z-Scanners, sequenziell mehrere in z-Richtung

im Abstand zueinander angeordnete Lightsheets zu erzeugen.

Wie zuvor erläutert, lehrt die D4, den Abstand zwischen dem Lightsheet und der

Fokusebene der Kamera dadurch vertikal fein zu justieren, dass der zweite z-

Scanner

den Beleuchtungs-Lichtstrahl

bewegt. Dagegen

bleibt

der

Detektionsstrahlengang in D4 unangetastet, was den Abstand zwischen Lightsheet

und Kamera anbetrifft. Somit fehlt es in der D4 ebenso an einem dritten z-Scanner

für den Detektionsstrahlengang und in der Folge an dem Merkmal 1G.

3.2

Die Merkmale 1F und 1G sind durch den aus der D4 bekannten Stand der

Technik nahegelegt.

Wie zu dem Merkmal 1F ausgeführt, lehrt die D4, das Objekt mittels eines

Verschiebetischs in z-Richtung zu bewegen, um es relativ zu dem Lightsheet zu

positionieren. Indem dieser Vorgang für mehrere in z-Richtung im Abstand

zueinander angeordnete Positionen wiederholt wird und bei jeder Position ein Bild

aufgenommen wird (vgl. D4 S. 7 linke Spalte Abs. 2), kann ein Stapel von Bildern

(stack) aufgezeichnet werden, welcher zu einer dreidimensionalen (3D)-Darstellung

(3-D rendition of the entire stack) verarbeitet werden kann.

Der Fachmann kennt zwei alternative Konzepte, um das Objekt und das Lightsheet

für die Aufnahme einer gewünschten Schicht des Objekts relativ zueinander zu

positionieren. Nach dem ersten Konzept wird, wie in D4, das Objekt

in

Detektionsrichtung bewegt, während das Lightsheet ortsfest bleibt. Bei dem

alternativen zweiten Konzept verbleibt hingegen das Objekt am selben Ort und das

Lightsheet wird zur gewünschten Position in Detektionsrichtung verlagert. In beiden

Fällen ist eine Abbildungsbedingung einzuhalten, um den vom Lightsheet

beleuchteten Objektbereich mittels der Kamera scharf abzubilden, das heißt die

Objektebene des Strahlengangs der Detektion bis hin zur Kamera muss mit der

räumlichen Lage des Lightsheets zusammenfallen. Ebendiese Bedingung drückt

die Streitpatentschrift mit den Worten aus, dass ist ein geeigneter optischer Abstand

zwischen Lightsheet und Kamera einzuhalten ist, wie im Abschnitt 2.1.6 zur

Auslegung des Merkmals 1G ausgeführt.

Beide alternativen Konzepte zur Positionierung von Objekt und Lightsheet sind in

dem Fachartikel D12 als möglicher Beleg des fachmännischen Wissens in der

Bildunterschrift zur Figur 1 erläutert. Dort ist zum zweiten Konzept, bei dem das

Lightsheet bewegt wird, zur Abbildungsbedingung angegeben, dass die

Detektionslinse entsprechend dem Lightsheet zu verlagern ist („moving the light

sheet through the specimen and by displacing the detection lens accordingly“). Auch

bei dem gemäß D4 verfolgten ersten Konzept wird die Abbildungsbedingung

beachtet (vgl. D4 S. 7 linke Spalte Abs. 2: „Coplanarity of the light sheet and focal

plane was ensured throughout the stack by automatic light-sheet tracking“).

Jedes dieser beiden Konzepte hat ihm jeweils eigene Vor- und Nachteile. Der

Fachmann kann zum einen das Lightsheet ortsfest belassen, um den Strahlengang

der Detektion nur einmalig auf die Lage des Lightsheets abstimmen zu müssen.

Dann ist es aber notwendig, das Objekt präzise in Detektionsrichtung zu bewegen

ohne es dabei zu kippen oder seitlich zu verschieben.

Zum anderen kann das Objekt ortsfest bleiben, um eine stets gleichbleibende

räumliche Lage des Objekts zu garantieren. Dadurch wird es möglich,

aufeinanderfolgende Bilder mit einer festen räumlichen Beziehung zueinander in

voneinander beabstandeten Ebenen aufzunehmen, was für eine anschließende 3D-

Verarbeitung vorteilhaft ist. Jedoch besteht dann der Nachteil, dass nicht nur das

Lightsheet

in die jeweils gewünschte Ebene bewegt werden muss, sondern

zusätzlich noch ein verstellbarer Strahlengang der Detektion geschaffen werden

muss, welcher der jeweiligen Position des Lightsheets in Detektionsrichtung

dynamisch folgt.

Für die Auswahl einer der beiden dem Fachmann bekannten Möglichkeiten unter

Abwägen der jeweiligen Vor- und Nachteile ist kein erfinderisches Zutun erforderlich

(vgl. BGH GRUR 2006, 930 – Mikrotom, Leitsatz a); GRUR 1996, 857 –

Rauchgasklappe).

Der Fachmann wird daher bei Bedarf, etwa um hochgenau parallele Aufnahmen

des Objekts für eine verbesserte 3D-Darstellung zu erzielen, das aus der D4

bekannte SPIM-Mikroskop weiterentwickeln, indem er das Konzept eines bewegten

Objekts nach der Lehre der D4 aufgibt und stattdessen das oben dargestellte zweite

Konzept aufgreift, nach welchem das Lightsheet verlagert wird, während das Objekt

am selben Ort verbleibt. Einen zweiten z-Scanner, welcher den Beleuchtungs-

Lichtstrahl in z-Richtung relativ zu dem – nunmehr ortsfesten – Objekt bewegt, findet

der Fachmann in dem vertikalen Drehspiegel gemäß D4 bereits vor, wie oben zu

dem Merkmal 1F ausgeführt. Diesen z-Scanner wird der Fachmann, dem

Grundgedanken des zweiten Konzepts folgend, dafür einrichten, das Lightsheet an

der für die Bildaufnahme jeweils benötigten z-Position des Objekts anzuordnen. Bei

mehreren Aufnahmen an unterschiedlichen Objektpositionen erzeugt der zweite z-

Scanner

folglich sequenziell mehrere in z-Richtung im Abstand zueinander

angeordnete Lightsheets. Damit ist der restliche Teil des Merkmals 1F erfüllt.

Weiterhin folgt nach dem zweiten Konzept aus dem Umstand, dass der zweite z-

Scanner den Beleuchtungs-Lichtstrahl in z-Richtung auslenkt, dass Maßnahmen zu

ergreifen sind, um den Strahlengang der Detektion an die jeweilige z-Position des

Lightsheets anzugleichen. Das belegt die D12, indem darin vorgeschlagen wird, die

Detektionslinse entsprechend dem Lightsheet zu verlagern (siehe Bildunterschrift

zur Figur 1), oder an anderer Stelle, ein piezo-gelagertes Detektionsobjektiv

simultan zu dem innerhalb des Objekts bewegten Lightsheet zu verschieben (vgl.

D12 S. 629 linke Spalte vorletzter Absatz). Der Fachmann wird daher folgerichtig

auch diesen Aspekt des zweiten Konzepts umsetzen und einen dritten z-Scanner

vorsehen, welcher den Detektionsstrahlengang entsprechend der z-Auslenkung

des Beleuchtungs-Lichtstrahls unter Einhaltung der Abbildungsbedingung

nachführt, so dass trotz der veränderlichen z-Position des Lightsheets der optische

Abstand zwischen dem Lightsheet und der Kamera konstant bleibt – Merkmal 1G.

Demzufolge ergibt sich das SPIM-Mikroskop gemäß dem Patentanspruch 1 in der

beschränkt aufrechterhaltenen Fassung für den Fachmann in naheliegender Weise

aus dem der Druckschrift D4 entnehmbaren Stand der Technik unter

Berücksichtigung seines fachmännischen Wissens.

3.3

Der Auffassung der Patentinhaberin, dass die Offenbarung der D4 dem

Fachmann auch unter Berücksichtigung der D12 das patentgemäße SPIM-

Mikroskop nicht nahelege, folgt der Senat nicht.

3.3.1 Die Patentinhaberin argumentiert, der D4 sei keine Zoomoptik gemäß dem

Merkmal 1E entnehmbar, weil der in D4 gezeigte Beam-Expander keine variierbare

Brennweite aufweise.

Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, da es auf einer einengenden

Auslegung des Begriffs einer Zoomoptik beruht. Im Abschnitt 2.1.4 ist ausgeführt,

dass eine Zoomoptik im Sinne des Streitpatents nicht notwendigerweise eine

variierbare Brennweite aufweisen muss. Das von der Patentinhaberin gewählte

Verständnis kommt daher einer Auslegung unterhalb des Wortlauts der Ansprüche

(im Sinn einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) gleich, die generell nicht

zulässig ist (BGH GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport). Zu den Einzelheiten

der Auslegung wird auf Abschnitt 2.1.4 verwiesen.

3.3.2 Des Weiteren wendet die Patentinhaberin ein, es bestehe für den Fachmann

kein Anlass dafür, das im Dokument D4 offenbarte SPIM-Mikroskop in Richtung der

beanspruchten Lösung weiterzuentwickeln.

Dieser Einwand greift nicht durch. Denn ein von einer Flüssigkeit umgebenes Objekt

zu einer präzise im Raum definierten Position zu bewegen, ist für den Fachmann

erkennbar mit Schwierigkeiten behaftet, wie die Einsprechende im Rahmen der

mündlichen Verhandlung erläutert hat. So ist es für hochgenaue dreidimensionale

Aufnahmen notwendig, dass die zweidimensionalen Einzelaufnahmen des Objekts,

aus denen das 3D-Bild errechnet werden soll, möglichst exakt im Raum zueinander

ausgerichtet sind. Diese Anforderung ist für den Fachmann aufgrund seines oben

erläuterten Fachwissens offensichtlich dadurch erfüllbar, dass das Objekt

im

Unterschied zur Lehre der D4 in einer Weise gelagert wird, bei der es bei

aufeinanderfolgenden Aufnahmen stets am selben Ort verbleibt.

Eine solche Maßnahme, deren Vor- und Nachteile dem Fachmann geläufig waren,

bot sich jedenfalls aus den genannten Gründen an und gab daher Anlass, diese bei

der Entwicklung des SPIM-Mikroskops in Betracht zu ziehen.

3.3.3 Die Patentinhaberin gibt weiterhin zu bedenken, dass in D4 auch eine

Rotation der Probe vorgesehen sei, um die gewünschte Probenorientierung steuern

zu können. Nachdem eine solche Drehbewegung von Vorteil sei, gebe es für den

Fachmann keinen Grund, die in der D4 offenbarte Linearbewegung der Probe zu

vermeiden.

Mit diesem Vortrag vermag die Patentinhaberin nicht zu überzeugen. Denn es

genügt, die Probe ein einziges Mal in eine gewünschte Richtung zu drehen, bevor

anschließend Bilder mit Lightsheets unterschiedlicher z-Position aufgenommen

werden. Dagegen muss die Probe zu jeder dieser z-Positionen linear bewegt

werden. Durch die im Vergleich selteneren Drehbewegungen ist der Fachmann

daher nicht daran gehindert, nach einer Alternative zur linearen Bewegung der

Probe zu suchen.

3.4

Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden, ob der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag durch die in den

Merkmalen 1F und 1G enthaltenen Ergänzungen, wonach das Objekt zusätzlich

„ortsfest“ bzw. ein Abstand außerdem ein „optischer“ Abstand sein soll, gegenüber

dem ursprünglich Offenbarten erweitert ist.

3.5 Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fallen auch dessen übrige

Ansprüche, da die Patentinhaberin im Rahmen des Hauptantrags die

Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes begehrt hat,

der einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthält (BGH, GRUR 2007, 862

– Informationsübermittlungsverfahren II).

4.

Das geltende Patentbegehren gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig. Die

jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche in der Fassung des Hilfsantrags 1

sind patentfähig, weil sie neu sind und sich nicht in naheliegender Weise aus dem

entgegengehaltenen Stand der Technik ergeben.

4.1

Die geltenden Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1 sind zulässig, weil

deren jeweilige Merkmale in den Ursprungsunterlagen offenbart sind.

Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 geht zurück auf den erteilten und

zugleich ursprünglichen Unteranspruch 2. Die Unteransprüche 2 bis 22 in der

Fassung des Hilfsantrags 1 entsprechen jeweils den Unteransprüchen 3 bis 23 vom

Anmeldetag.

Die Einsprechende hat in Bezug auf den Hilfsantrag 1 keine Bedenken hinsichtlich

der ursprünglichen Offenbarung geäußert.

4.2

Das SPIM-Mikroskop nach Maßgabe des geltenden Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 1 ist durch den bekannt gewordenen Stand der Technik weder

vorweggenommen noch nahegelegt.

Mit dem zusätzlichen Merkmal 1H des erteilten Unteranspruchs 2 unterscheidet sich

das SPIM-Mikroskop gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 von der

erteilten Fassung durch einen Fotodetektor, welcher von dem Objekt entgegen der

y-Richtung als eine zweite Detektionsrichtung ausgesendetes Detektionslicht

erfasst. Der Fotodetektor gestattet es, parallel zu dem in z-Richtung mittels SPIM-

Technik erfassten zweidimensionalen Bild außerdem nach dem Prinzip der

konfokalen Mikroskopie ein eindimensionales Bild des Objekts zu erzeugen (vgl.

erteilter Unteranspruch 3).

Ein SPIM-Mikroskop mit einem solchen zusätzlichen Fotodetektor ist, wie auch die

Einsprechende zugesteht, keiner der im Verfahren befindlichen Unterlagen in seiner

Gesamtheit entnehmbar.

Darüber hinaus grenzen vor allem die Druckschriften D7 und D12 die SPIM-

Mikroskopie gegenüber der konfokalen Mikroskopie als in vieler Hinsicht überlegen

ab (vgl. D7 S. 267/268 Abschnitt „Photo toxicity and photo bleaching“ bzw. D12

S. 629 Table 1, sowie Text ab S. 625 Abschnitt „Illumination efficiency and optical

sectioning efficiency“). Demnach erachtete der Fachmann im Anmeldezeitpunkt die

SPIM-Mikroskopie für kostengünstiger und erheblich schonender für die Proben als

die konfokale Mikroskopie.

Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, durch welche Umstände der Fachmann

veranlasst oder auch nur angeregt worden sein könnte, ein SPIM-Mikroskop

zusätzlich

für eine konfokale Mikroskopie

im Parallelbetrieb aufzurüsten.

Diesbezüglich hat auch die Einsprechende nichts Gegenteiliges vorgetragen.

5.

Der geltende Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist sonach

ebenso wie die geltenden Unteransprüche 2 bis 22 gewährbar.

Die Beschreibung wurde entsprechend angepasst. Das Patent war daher in der

Fassung gemäß Hilfsantrag 1 beschränkt aufrechtzuerhalten.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Morawek

Dr. Forkel

Akintche

Dr. Harth