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BPatG Beschluss vom 03.04.2023 – 14 W (pat) 3/22

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:030423B14Wpat3.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 3/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2010 064 611.3

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. April 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw und der

Richter Schell, Dr. Wismeth und Dr. Freudenreich

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:030423B14Wpat3.22.0

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 28 B vom 15. Dezember 2021 wird

aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 13 nach Hauptantrag gemäß Schriftsatz vom

18. Januar 2022, Beschreibung Seiten 1 bis 10 und Figuren 1 bis 5,

eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der

Teilungserklärung vom 5. Februar 2016.

G r ü n d e

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2021 hat die Prüfungsstelle

für Klasse B 28 B des Deutschen Patent- und Markenamts die aus der

Stammanmeldung 10 2010 021 314.4 mit Teilungserklärung vom 5. Februar 2016

hervorgegangene Patentanmeldung 10 2010 064 611.3 mit der Bezeichnung

„Glasieranlage für Flach- und/oder Hohlgeschirrteile“

im Umfang des mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 eingereichten Hauptantrags

sowie der Hilfsanträge 1 und 2 zurückgewiesen und im Umfang des mit diesem

Schriftsatz eingereichten Hilfsantrags 3 erteilt.

Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag vom 28. Juli 2021

haben den folgenden Wortlaut:

1. Glasieranlage zum Glasieren von Flach- und/ oder Hohlgeschirrteilen (16) mit

mindestens einem Aufnahmekopf (14) zum

temporären Festhalten von zu

glasierenden Geschirrteilen (16), wobei der Aufnahmekopf (14) taktweise um eine

Schwenkachse (18) zwischen einer in eine Glasurwanne (22) hineingeschwenkten

Glasierstellung und einer hochgeschwenkten Trocknungsstellung hin-

und

herschwenkbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass, um ein ungewollt von dem

mindestens einem Aufnahmekopf (14)

gelöstes Geschirrteil (16) aus der

Glasurwanne (22) zu entfernen, vorgesehen ist, dass der Glasurwanne (22) eine

Sieb- oder Gittereinrichtung (24) derart zugeordnet

ist, dass die Sieb- oder

Gittereinrichtung (24) während der Glasierstellung des mindestens einen

Aufnahmekopfes (14) jeweils in der Glasurwanne (22) angeordnet ist, und während

der Trocknungsstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) außerhalb der

Glasurwanne (22) anordenbar ist, wobei die Zuordnung von Glasurwanne (22) und

Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so ausgebildet

ist, dass die Sieb- oder

Gittereinrichtung (24) jeweils bedarfsweise in der Trocknungsstellung des mindestens

einen Aufnahmekopfes (14)

in eine Position außerhalb der Glasurwanne (22)

bringbar

ist,

indem die Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder

Gittereinrichtung (24) so ausgebildet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) in

eine Position außerhalb der Glasurwanne (22) automatisch mittels eines motorischen

Antriebs aktiviert bringbar ist.

6. Glasieranlage zum Glasieren von Flach- und/ oder Hohlgeschirrteilen (16) mit

mindestens einem Aufnahmekopf (14) zum

temporären Festhalten von zu

glasierenden Geschirrteilen (16), wobei der Aufnahmekopf (14) taktweise um eine

Schwenkachse (18) zwischen einer in eine Glasurwanne (22) hineingeschwenkten

Glasierstellung und einer

hochgeschwenkten Trocknungsstellung hin-

und

herschwenkbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Glasurwanne (22) eine Sieb-

oder Gittereinrichtung (24) derart

zugeordnet

ist, dass die Sieb-

oder

Gittereinrichtung (24) während der Glasierstellung des mindestens einen

Aufnahmekopfes (14) jeweils in der Glasurwanne (22) angeordnet ist, und während

der Trocknungsstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) außerhalb der

Glasurwanne (22) anordenbar ist, dass die Zuordnung von Glasurwanne (22) und

Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so ausgebildet

ist, dass die Sieb- oder

Gittereinrichtung (24)

in

jeder Trocknungsstellung des mindestens einen

Aufnahmekopfes (14) oder in vorbestimmter Periode von Trocknungsstellungen

jeweils außerhalb der Glasurwanne (22)

angeordnet

ist, und

dass die

Glasurwanne (22) stationär angeordnet ist, und dass die Position der Sieb- oder

Gittereinrichtung (24)

höhenverstellbar

ausgebildet

ist,

indem

die

Hochschwenkbewegung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) mit einer

Greifbewegung einer Greifeinrichtung (38)

für die Sieb- oder Gittereinrichtung

koppelbar oder gekoppelt ist.

Im Zuge des Prüfungsverfahrens hat die Prüfungsstelle der Anmelderin einen

gegenüber dem mit den Druckschriften

D1 DE 10 2005 009 759 B3,

D2 DE 196 48 341 A1,

D3 EP 0 341 387 B1,

D4 Angebot Nr. 63.658/00 einer Tellerglasieranlage für Fabryka Porzelany

“KRZYSZTOF” vom 12. April 2000 und

D5 Erklärung

von

Herrn

T…

von

5. Juni 2012

zur

Kundenbelieferung mit SAMA Glasieranlagen vom Typ Duo

aufgezeigten Stand der Technik aus ihrer Sicht gewährbaren Anspruchsvorschlag

unterbreitet. Daraufhin hat die Anmelderin die Erteilung des Patents mit einem

Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 beantragt, deren Hilfsantrag 3 dem

Vorschlag der Prüfungsstelle entsprach. Die Erteilung des Patents im Umfang des

Hilfsantrags 3 wurde von der Prüfungsstelle damit begründet, dass die

Ansprüche 1 nach Hauptantrag, nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 das Merkmal

„dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) in eine Position außerhalb der

Glasurwanne (22) automatisch aktiviert bringbar ist“ enthielten, das unzulässig

erweitert sei, weil es eine am Anmeldetag nicht offenbarte Präzisierung beinhalte,

wie die Sieb- oder Gittereinrichtung (24)

in eine Position außerhalb der

Glasurwanne gebracht werde.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und

zusammen mit dieser einen Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1 bis 3 vorgelegt. Der

Hauptantrag ist wortgleich mit dem Hauptantrag, der dem Beschluss vom

15. Dezember 2021 zugrunde lag und auch wortgleich mit der Anspruchsfassung,

die zusammen mit der Teilungserklärung beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingereicht worden ist. Die Anmelderin führt schriftsätzlich aus, dass die Neuheit

und die erfinderische Tätigkeit der Gegenstände nach Hauptantrag gegenüber den

Dokumenten D1 bis D5 im Erteilungsbeschluss nicht angezweifelt worden seien

und die Dokumente D1 bis D3 keine Sieb- oder Gittereinrichtung offenbarten, um

ein ungewollt von dem Aufnahmekopf gelöstes Geschirrteil aus der Glaswanne zu

entfernen, noch eine solche nahelegten. Zwar beschreibe das Angebot

Glasieranlage D4 eine Glasieranlage mit einem schwenkbaren Auffangkorb, der

zur Beförderung gebrochener Artikel aus der Glasurwanne nach

jedem

Glasiervorgang hochschwenke; dieser diene aber meist dazu die Glasur

aufzurühren. Zudem halte D4 den Fachmann durch die Notwendigkeit des

Aufrührens davon ab, den Auffangkorb nur noch zu bewegen, um ungewollt

gelöste Geschirrteile auszuheben, und verweise auch nicht auf ein rein

bedarfsweises Ausheben des Auffangkorbs zum Ausheben von ungewollt

gelösten Geschirrteilen. Das Dokument D5 zeige eine Glasieranlage mit einer von

Hand entnehmbaren Gittereinrichtung, weise aber nicht auf deren automatisches

Aktivieren mittels eines motorischen Antriebs hin. Auch führten die Handgriffe der

Gittereinrichtung den Fachmann nicht dahin, einen motorischen Antrieb

einzusetzen. Schließlich kombiniere der Fachmann D4 nicht mit D5, da D4 einen

schwenkbaren Auffangkorb zum Aufrühren der Glasur und D5 Handgriffe an der

Gittereinrichtung beschreibe, die das Aufrühren der Glasur nicht verbesserten.

Das im Erteilungsbeschluss als nicht offenbart bemängelte Merkmal „indem die

Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so

ausgebildet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) in eine Position

außerhalb der Glasurwanne (22) automatisch mittels eines motorischen Antriebs

aktiviert bringbar ist." sei im Anspruch 4 der Stammanmeldung offenbart, wobei

aus den beiden oder-Varianten „automatisch" oder „manuell" die zweite oder-

Variante gestrichen worden sei und zusätzlich der Begriff „automatisch“ durch die

Offenbarung in der Beschreibung auf Seite 4, Zeilen 16 bis 19 in „automatisch

mittels eines motorischen Antriebs" spezifiziert wurde. Soweit im Beschluss

argumentiert worden sei, dass die Unterlagen der Stammanmeldung „automatisch

aktiviert" nicht offenbarten, sondern nur ein „automatisches Bringen" oder ein

„manuell aktiviertes Bringen", finde sich dort nichts dazu, dass der Fachmann die

Aktivierung nur auf „manuell“ beziehen würde. Er verstehe in Anspruch 4 der

Stammanmeldung zwei oder-Varianten und, durch die Beschreibung gestützt, das

Aktivieren in Zusammenhang mit dem motorischen Antrieb. Auch sei ein

zusätzliches Ausführungsbeispiel des Anspruchs 4 der Stammanmeldung

beschrieben, wonach das Auseinanderbewegen und Zusammenbewegen von

Glasurwanne und Sieb- oder Gittereinrichtung nicht (automatisch) bei jedem

Bewegungs-Takt erfolgten, was die Offenbarung des Anspruchs 4 gerade nicht

beschränke. Der Erteilungsbeschluss gebe insoweit keine Textstelle zur Stützung

der ersten Auslegungsvariante an, schließe aber die zweite Variante aus, obwohl

der motorische Antrieb in einer Ausführungsvariante beschrieben sei.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Anmeldung mit den Ansprüchen des Hauptantrags gemäß

Schriftsatz vom 18. Januar 2022 zu erteilen und hilfsweise, die

Anmeldung mit den Ansprüchen der Hilfsanträge 1, 2 oder 3 gemäß

Schriftsatz vom 18. Januar 2022 zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Hilfsanträge 1 bis 3

wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.

1.

Die Ausgestaltungen der Glasieranlage nach den Ansprüchen 1 und 6 des

Hauptantrags erweisen sich als patentfähig.

1.1 Die Anmeldung betrifft eine Glasieranlage zum Glasieren von Flach- und/

oder Hohlgeschirrteilen, mit mindestens einem Aufnahmekopf zum temporären

Festhalten von zu glasierenden Geschirrteilen, der um eine Schwenkachse

zwischen einer in eine Glasurwanne hineingeschwenkten Glasierstellung und

einer hochgeschwenkten Trocknungsstellung hin und her schwenkbar sei

(Beschreibung vom Anmeldetag (AT) S. 1 Z. 14-18). Bei den einleitend unter

Bezug auf D1 bis D3 geschilderten bekannten Glasieranlagen sei nicht zuverlässig

vermeidbar, dass

sich ein zu glasierendes Geschirrteil während des

Glasiervorgangs vom Aufnahmekopf ungewollt löse und in die in der Glasurwanne

befindliche Glasurmasse hineinfalle. Das Entfernen eines solchen vom

Aufnahmekopf gelösten Geschirrteils aus der in der Glasurwanne befindlichen

Glasurmasse stelle einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand dar.

Vor diesem Hintergrund liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine

Glasieranlage zu schaffen, bei der es einfach möglich sei, ein ungewollt von dem

mindestens einen Aufnahmekopf gelöstes Geschirrteil aus der Glasurwanne zu

entfernen (AT S. 2 Z. 25 - S. 3 Z. 2).

1.2 Mit einer solchen Aufgabe ist ein Diplom-Ingenieur (Master) auf dem Gebiet

des Maschinenbaus betraut, der über eine mehrjährige Berufserfahrung bei der

Entwicklung von Glasiermaschinen verfügt.

1.3 Die anmeldungsgemäße Aufgabe wird nach Hauptantrag durch spezielle

Ausgestaltungen von Glasieranlagen gelöst, welche sich unter Voranstellen der

den Ansprüchen 1 und 6 gemeinsamen Merkmale wie folgt gliedern lassen:

G

Glasieranlage zum Glasieren von Flach- und/ oder Hohlgeschirrteilen (16)

mit mindestens einem Aufnahmekopf (14) zum temporären Festhalten von

zu glasierenden Geschirrteilen (16), wobei der Aufnahmekopf (14)

taktweise um eine Schwenkachse (18) zwischen einer

in eine

Glasurwanne (22) hineingeschwenkten Glasierstellung

und einer

hochgeschwenkten Trocknungsstellung hin- und herschwenkbar ist und

der Glasurwanne (22) eine Sieb- oder Gittereinrichtung (24) derart

zugeordnet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) während der

Glasierstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) jeweils in der

Glasurwanne (22) angeordnet ist, und während der Trocknungsstellung

des mindestens

einen

Aufnahmekopfes (14)

außerhalb

der

Glasurwanne (22) anordenbar ist,

G1 dass, [um ein ungewollt von dem mindestens einem Aufnahmekopf (14)

gelöstes Geschirrteil (16) aus der Glasurwanne (22) zu entfernen], die

Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so

ausgebildet

ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24)

jeweils

bedarfsweise

in der Trocknungsstellung des mindestens einen

Aufnahmekopfes (14) in eine Position außerhalb der Glasurwanne (22)

bringbar ist, indem die Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder

Gittereinrichtung (24) so ausgebildet

ist,

dass die Sieb-

oder

Gittereinrichtung (24) in eine Position außerhalb der Glasurwanne (22)

automatisch mittels eines motorischen Antriebs aktiviert bringbar

ist

(Unterstreichungen hinzugefügt),

bzw.

G6 dass die Zuordnung

von Glasurwanne (22) und Sieb-

oder

Gittereinrichtung (24) so ausgebildet

ist, dass die Sieb-

oder

Gittereinrichtung (24) in jeder Trocknungsstellung des mindestens einen

Aufnahmekopfes (14)

oder

in

vorbestimmter

Periode

von

Trocknungsstellungen

jeweils

außerhalb

der Glasurwanne (22)

angeordnet ist, und dass die Glasurwanne (22) stationär angeordnet ist,

und dass die Position

der Sieb-

oder Gittereinrichtung (24)

höhenverstellbar ausgebildet ist, indem die Hochschwenkbewegung des

mindestens einen Aufnahmekopfes (14) mit einer Greifbewegung einer

Greifeinrichtung (38) für die Sieb- oder Gittereinrichtung koppelbar oder

gekoppelt ist (Unterstreichungen hinzugefügt).

1.4 Hinsichtlich der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 13 gemäß

Hauptantrag bestehen keine Bedenken. Die Prüfungsstelle hat insoweit geltend

gemacht, dass den Unterlagen vom Anmeldetag keine „mittels eines motorischen

Antriebs automatisch aktivierte Verbringung der Sieb- oder Gittereinrichtung“

(Teilmerkmal G1) zu entnehmen gewesen sei, ebenso nicht die Ausgestaltungen

nach Anspruch 11.

Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Die Patentanmeldung richtet sich

an den Fachmann, dem sich auch nicht wörtlich genannte Merkmale aufgrund

seines Fachwissens und –könnens unmittelbar und eindeutig offenbaren können.

Aus Anspruch 4 der der geltenden Teilungsanmeldung zugrunde liegenden

Stammanmeldung (SAnm) ergibt sich, dass die „Sieb- oder Gittereinrichtung in

eine Position außerhalb der Glasurwanne automatisch oder manuell aktiviert

bringbar ist“, wobei sich das Wort „aktiviert“ zwar semantisch auf „manuell“ oder

auf „manuell“ und „automatisch“ beziehen kann. Auf Seite 4 der Stammanmeldung

ist jedoch in den Zeilen 17 bis 19 beschrieben, dass das Auseinanderbewegen

von Glasurwanne und Sieb- oder Gittereinrichtung automatisch beispielsweise

mittels eines motorischen Antriebs erfolgen kann oder manuell. Dies bildet aus

fachmännischem Verständnis die Grundlage

für die

in Anspruch 4 näher

präzisierten Begriffe „automatisch“ und „manuell“ als „automatisch aktiviert“ und

„manuell aktiviert“.

Soweit der geltende Anspruch 11 fordert, dass der Siebkorb während des

Siebvorgangs und/oder Glasiervorgangs einen definierten Abstand zu dem

Wannenboden der Glasurwanne einhält und/oder im Wesentlichen das gesamte

Wannenvolumen der Glasurwanne absiebt, ist ein nicht in Zahlen gefasster und

damit beliebiger Abstand des Siebkorbs zur Glasurwanne den Figuren 1 bis 4 der

Stammanmeldung ebenso zu entnehmen wie der Umstand, dass der Siebkorb im

Wesentlichen das gesamte Wannenvolumen auskleidet.

Auch die weiteren von der Prüfungsstelle hinsichtlich der Offenbarung nicht

bemängelten Ansprüche finden ihre Stütze in der Stammanmeldung (zu

Anspruch 1: s. oben sowie SAnm Anspr. 1, 3, S. 4, Z. 29 – S. 5 Z. 3; zu den

Ansprüchen 2 bis 5: SAnm Anspr. 6, 7, 8 und 5; zu Anspruch 6: SAnm Anspr. 1, 2,

6 und 7; zu den Ansprüchen 7 bis 10 und 12 bis 13 in der Reihenfolge: SAnm S. 5

Z. 13-16, S. 5 Z. 16-19, S. 5 Z. 19-21, Anspr. 9, S. 7 Z. 10-13, Anspr. 10).

1.5 Wie die nachfolgende Diskussion zur Patentfähigkeit

insbesondere

hinsichtlich der Druckschrift D4 verdeutlichen wird, bedürfen die meisten und

gängigen Merkmale G der Glasieranlage keiner vertieften Auslegung. Der

erfindungsgemäße Zweck einer Verbringung der Sieb- oder Gittereinrichtung nach

Bedarf in eine Position außerhalb der Glasurwanne erfolgt durch eine Steuerung,

die diese mittels eines motorischen Antriebs automatisch aktiviert (Merkmal G1),

und Merkmal G6 sieht eine höhenverstellbare Sieb- oder Gittereinrichtung zur

Trocknung außerhalb der Glasurwanne vor. Da die Wanne stationär angeordnet

ist, besitzt der Aufnahmekopf eine Greifeinrichtung, die mit der Sieb- oder

Gittereinrichtung koppelbar oder gekoppelt ist.

1.6 Die Neuheit der Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 6 ist gegeben, da

in den im Prüfungsverfahren herangezogenen Druckschriften D1 bis D5 keine

Glasieranlage mit sämtlichen Merkmalen der beiden nebengeordneten Ansprüche

beschrieben ist, auch nicht in der im Prüfungsverfahren genannten Druckschrift

DE 198 10 710 C2, die ebenfalls von der Anmelderin stammt. Insbesondere

verhalten sich diese Druckschriften nicht zu einer anmeldungsgemäßen Sieb- oder

Gittereinrichtung.

Das hinsichtlich seiner Bedeutung als Stand der Technik von der Anmelderin nicht

in Zweifel gezogene Dokument D4 beschreibt eine geläufige Glasieranlage mit

den Merkmalen G (D4 Blatt 5/9 Pos. 3). Diese Anlage umfasst auch einen

schwenkbaren Auffangkorb, der nach jedem Glasiervorgang hochschwenkt, um

gebrochene Artikel aus der Glasurwanne zu befördern und der die Glasur aufrührt.

D4 weist darauf hin, dass der Arbeitsablauf dabei nicht unterbrochen wird, was

den anmeldungsgemäß automatisiert behandelten Bedarfsfall nach Merkmal G1

nicht abbildet. Zudem wird in D4 eine mögliche Kopplung von Hochschwenk- und

Greifbewegung bezüglich Aufnahmekopf und Sieb- oder Gittereinrichtung nicht

angesprochen, so dass auch die Merkmalsgruppe G2 nicht erfüllt ist.

In der Glasieranlage Duo GTZ-500 nach D5 befindet sich eine von Hand

entnehmbare Gittereinrichtung mit Bezugszeichen 12, die während der

Trocknungsstellung manuell aus der Glasurwanne entnommen werden kann. D5

ist weder eine automatische Aktivierung der Gittereinrichtung zu entnehmen, noch

beschreibt sie eine mögliche Kopplung von Hochschwenk- und Greifbewegung

bezüglich Aufnahmekopf und Sieb- oder Gittereinrichtung, wonach auch D5 die

Merkmalsgruppen G1 oder G2 nicht offenbart.

1.7 Die Glasieranlage in den Ausgestaltungen der Ansprüche 1 und 6 nach

Hauptantrag beruht hinsichtlich der maßgeblichen Merkmale G1 und G6 auch auf

erfinderischer Tätigkeit.

Nur in den Dokumenten D4 und D5 werden Glasieranlagen gezeigt, die Sieb- oder

Gittereinrichtungen zur Entfernung von in die Glasurwanne herabgefallenen Teilen

aufweisen und insoweit das Interesse des Fachmanns finden. Er gelangt aber

selbst durch wechselseitige Kombination dieser Dokumente nicht zu den

erfindungsgemäßen Lösungen.

So mag der schwenkbare Auffangkorb nach D4 zwar automatisch in eine Position

außerhalb der Glasurwanne aktiviert bringbar sein, es fehlt aber eine Angabe zu

einem motorischen Antrieb und von einem Schwenken nach Bedarf ist keine

Rede, sondern im Gegenteil davon, dass der Arbeitsablauf nicht unterbrochen

wird. Wie vorliegend beansprucht kann das Wannensieb nach D5 während der

Trocknungsstellung in eine Position außerhalb der Glasurwanne gebracht werden.

Dass dies in irgendeiner Weise vorteilhaft und insbesondere nach Bedarf

automatisiert ausgestaltet werden könnte, vermag D5 schon wegen der in der

Abbildung gezeigten Haltegriffe (Bz. 4 in Anl. 2) nicht anzuregen. Daher führt auch

die Kombination von D5 mit D6 nicht zu den Gegenständen von Anspruch 1.

Gleiches gilt für die Merkmale des Anspruchs 6. Denn weder D5 noch D6 haben

eine mögliche Kopplung von Hochschwenk- und Greifbewegung bezüglich

Aufnahmekopf und Sieb- oder Gittereinrichtung zum Thema.

Die Glasieranlage

in den Ausgestaltungen der Ansprüche 1 und 6 nach

Hauptantrag weist folglich alle Kriterien der Patentfähigkeit auf.

1.8 Mit den geltenden Ansprüchen 1 und 6 sind auch die weitere

Ausgestaltungen der anmeldungsgemäßen Anlage betreffenden Ansprüche 2

bis 5 und 7 bis 13 gewährbar.

1.9 Auf die Gegenstände der Hilfsanträge 1 bis 3 kommt es nach den

Ausführungen oben nicht an.

Da im antragsgemäßen Sinn zu entscheiden war, konnte dieser Beschluss im

schriftlichen Verfahren ergehen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder

von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.

Dr. Maksymiw

Schell

Dr. Wismeth

Dr. Freudenreich