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BPatG Beschluss vom 03.04.2023 – 14 W (pat) 3/22
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:030423B14Wpat3.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 3/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 064 611.3
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. April 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw und der
Richter Schell, Dr. Wismeth und Dr. Freudenreich
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:030423B14Wpat3.22.0
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 28 B vom 15. Dezember 2021 wird
aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 13 nach Hauptantrag gemäß Schriftsatz vom
18. Januar 2022, Beschreibung Seiten 1 bis 10 und Figuren 1 bis 5,
eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der
Teilungserklärung vom 5. Februar 2016.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2021 hat die Prüfungsstelle
für Klasse B 28 B des Deutschen Patent- und Markenamts die aus der
Stammanmeldung 10 2010 021 314.4 mit Teilungserklärung vom 5. Februar 2016
hervorgegangene Patentanmeldung 10 2010 064 611.3 mit der Bezeichnung
„Glasieranlage für Flach- und/oder Hohlgeschirrteile“
im Umfang des mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 eingereichten Hauptantrags
sowie der Hilfsanträge 1 und 2 zurückgewiesen und im Umfang des mit diesem
Schriftsatz eingereichten Hilfsantrags 3 erteilt.
Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 6 nach Hauptantrag vom 28. Juli 2021
haben den folgenden Wortlaut:
1. Glasieranlage zum Glasieren von Flach- und/ oder Hohlgeschirrteilen (16) mit
mindestens einem Aufnahmekopf (14) zum
temporären Festhalten von zu
glasierenden Geschirrteilen (16), wobei der Aufnahmekopf (14) taktweise um eine
Schwenkachse (18) zwischen einer in eine Glasurwanne (22) hineingeschwenkten
Glasierstellung und einer hochgeschwenkten Trocknungsstellung hin-
und
herschwenkbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass, um ein ungewollt von dem
mindestens einem Aufnahmekopf (14)
gelöstes Geschirrteil (16) aus der
Glasurwanne (22) zu entfernen, vorgesehen ist, dass der Glasurwanne (22) eine
Sieb- oder Gittereinrichtung (24) derart zugeordnet
ist, dass die Sieb- oder
Gittereinrichtung (24) während der Glasierstellung des mindestens einen
Aufnahmekopfes (14) jeweils in der Glasurwanne (22) angeordnet ist, und während
der Trocknungsstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) außerhalb der
Glasurwanne (22) anordenbar ist, wobei die Zuordnung von Glasurwanne (22) und
Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so ausgebildet
ist, dass die Sieb- oder
Gittereinrichtung (24) jeweils bedarfsweise in der Trocknungsstellung des mindestens
einen Aufnahmekopfes (14)
in eine Position außerhalb der Glasurwanne (22)
bringbar
ist,
indem die Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder
Gittereinrichtung (24) so ausgebildet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) in
eine Position außerhalb der Glasurwanne (22) automatisch mittels eines motorischen
Antriebs aktiviert bringbar ist.
6. Glasieranlage zum Glasieren von Flach- und/ oder Hohlgeschirrteilen (16) mit
mindestens einem Aufnahmekopf (14) zum
temporären Festhalten von zu
glasierenden Geschirrteilen (16), wobei der Aufnahmekopf (14) taktweise um eine
Schwenkachse (18) zwischen einer in eine Glasurwanne (22) hineingeschwenkten
Glasierstellung und einer
hochgeschwenkten Trocknungsstellung hin-
und
herschwenkbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Glasurwanne (22) eine Sieb-
oder Gittereinrichtung (24) derart
zugeordnet
ist, dass die Sieb-
oder
Gittereinrichtung (24) während der Glasierstellung des mindestens einen
Aufnahmekopfes (14) jeweils in der Glasurwanne (22) angeordnet ist, und während
der Trocknungsstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) außerhalb der
Glasurwanne (22) anordenbar ist, dass die Zuordnung von Glasurwanne (22) und
Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so ausgebildet
ist, dass die Sieb- oder
Gittereinrichtung (24)
in
jeder Trocknungsstellung des mindestens einen
Aufnahmekopfes (14) oder in vorbestimmter Periode von Trocknungsstellungen
jeweils außerhalb der Glasurwanne (22)
angeordnet
ist, und
dass die
Glasurwanne (22) stationär angeordnet ist, und dass die Position der Sieb- oder
Gittereinrichtung (24)
höhenverstellbar
ausgebildet
ist,
indem
die
Hochschwenkbewegung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) mit einer
Greifbewegung einer Greifeinrichtung (38)
für die Sieb- oder Gittereinrichtung
koppelbar oder gekoppelt ist.
Im Zuge des Prüfungsverfahrens hat die Prüfungsstelle der Anmelderin einen
gegenüber dem mit den Druckschriften
D1 DE 10 2005 009 759 B3,
D2 DE 196 48 341 A1,
D3 EP 0 341 387 B1,
D4 Angebot Nr. 63.658/00 einer Tellerglasieranlage für Fabryka Porzelany
“KRZYSZTOF” vom 12. April 2000 und
D5 Erklärung
von
Herrn
T…
von
5. Juni 2012
zur
Kundenbelieferung mit SAMA Glasieranlagen vom Typ Duo
aufgezeigten Stand der Technik aus ihrer Sicht gewährbaren Anspruchsvorschlag
unterbreitet. Daraufhin hat die Anmelderin die Erteilung des Patents mit einem
Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 beantragt, deren Hilfsantrag 3 dem
Vorschlag der Prüfungsstelle entsprach. Die Erteilung des Patents im Umfang des
Hilfsantrags 3 wurde von der Prüfungsstelle damit begründet, dass die
Ansprüche 1 nach Hauptantrag, nach Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 das Merkmal
„dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) in eine Position außerhalb der
Glasurwanne (22) automatisch aktiviert bringbar ist“ enthielten, das unzulässig
erweitert sei, weil es eine am Anmeldetag nicht offenbarte Präzisierung beinhalte,
wie die Sieb- oder Gittereinrichtung (24)
in eine Position außerhalb der
Glasurwanne gebracht werde.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und
zusammen mit dieser einen Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1 bis 3 vorgelegt. Der
Hauptantrag ist wortgleich mit dem Hauptantrag, der dem Beschluss vom
15. Dezember 2021 zugrunde lag und auch wortgleich mit der Anspruchsfassung,
die zusammen mit der Teilungserklärung beim Deutschen Patent- und Markenamt
eingereicht worden ist. Die Anmelderin führt schriftsätzlich aus, dass die Neuheit
und die erfinderische Tätigkeit der Gegenstände nach Hauptantrag gegenüber den
Dokumenten D1 bis D5 im Erteilungsbeschluss nicht angezweifelt worden seien
und die Dokumente D1 bis D3 keine Sieb- oder Gittereinrichtung offenbarten, um
ein ungewollt von dem Aufnahmekopf gelöstes Geschirrteil aus der Glaswanne zu
entfernen, noch eine solche nahelegten. Zwar beschreibe das Angebot
Glasieranlage D4 eine Glasieranlage mit einem schwenkbaren Auffangkorb, der
zur Beförderung gebrochener Artikel aus der Glasurwanne nach
jedem
Glasiervorgang hochschwenke; dieser diene aber meist dazu die Glasur
aufzurühren. Zudem halte D4 den Fachmann durch die Notwendigkeit des
Aufrührens davon ab, den Auffangkorb nur noch zu bewegen, um ungewollt
gelöste Geschirrteile auszuheben, und verweise auch nicht auf ein rein
bedarfsweises Ausheben des Auffangkorbs zum Ausheben von ungewollt
gelösten Geschirrteilen. Das Dokument D5 zeige eine Glasieranlage mit einer von
Hand entnehmbaren Gittereinrichtung, weise aber nicht auf deren automatisches
Aktivieren mittels eines motorischen Antriebs hin. Auch führten die Handgriffe der
Gittereinrichtung den Fachmann nicht dahin, einen motorischen Antrieb
einzusetzen. Schließlich kombiniere der Fachmann D4 nicht mit D5, da D4 einen
schwenkbaren Auffangkorb zum Aufrühren der Glasur und D5 Handgriffe an der
Gittereinrichtung beschreibe, die das Aufrühren der Glasur nicht verbesserten.
Das im Erteilungsbeschluss als nicht offenbart bemängelte Merkmal „indem die
Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so
ausgebildet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) in eine Position
außerhalb der Glasurwanne (22) automatisch mittels eines motorischen Antriebs
aktiviert bringbar ist." sei im Anspruch 4 der Stammanmeldung offenbart, wobei
aus den beiden oder-Varianten „automatisch" oder „manuell" die zweite oder-
Variante gestrichen worden sei und zusätzlich der Begriff „automatisch“ durch die
Offenbarung in der Beschreibung auf Seite 4, Zeilen 16 bis 19 in „automatisch
mittels eines motorischen Antriebs" spezifiziert wurde. Soweit im Beschluss
argumentiert worden sei, dass die Unterlagen der Stammanmeldung „automatisch
aktiviert" nicht offenbarten, sondern nur ein „automatisches Bringen" oder ein
„manuell aktiviertes Bringen", finde sich dort nichts dazu, dass der Fachmann die
Aktivierung nur auf „manuell“ beziehen würde. Er verstehe in Anspruch 4 der
Stammanmeldung zwei oder-Varianten und, durch die Beschreibung gestützt, das
Aktivieren in Zusammenhang mit dem motorischen Antrieb. Auch sei ein
zusätzliches Ausführungsbeispiel des Anspruchs 4 der Stammanmeldung
beschrieben, wonach das Auseinanderbewegen und Zusammenbewegen von
Glasurwanne und Sieb- oder Gittereinrichtung nicht (automatisch) bei jedem
Bewegungs-Takt erfolgten, was die Offenbarung des Anspruchs 4 gerade nicht
beschränke. Der Erteilungsbeschluss gebe insoweit keine Textstelle zur Stützung
der ersten Auslegungsvariante an, schließe aber die zweite Variante aus, obwohl
der motorische Antrieb in einer Ausführungsvariante beschrieben sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Anmeldung mit den Ansprüchen des Hauptantrags gemäß
Schriftsatz vom 18. Januar 2022 zu erteilen und hilfsweise, die
Anmeldung mit den Ansprüchen der Hilfsanträge 1, 2 oder 3 gemäß
Schriftsatz vom 18. Januar 2022 zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Hilfsanträge 1 bis 3
wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.
1.
Die Ausgestaltungen der Glasieranlage nach den Ansprüchen 1 und 6 des
Hauptantrags erweisen sich als patentfähig.
1.1 Die Anmeldung betrifft eine Glasieranlage zum Glasieren von Flach- und/
oder Hohlgeschirrteilen, mit mindestens einem Aufnahmekopf zum temporären
Festhalten von zu glasierenden Geschirrteilen, der um eine Schwenkachse
zwischen einer in eine Glasurwanne hineingeschwenkten Glasierstellung und
einer hochgeschwenkten Trocknungsstellung hin und her schwenkbar sei
(Beschreibung vom Anmeldetag (AT) S. 1 Z. 14-18). Bei den einleitend unter
Bezug auf D1 bis D3 geschilderten bekannten Glasieranlagen sei nicht zuverlässig
vermeidbar, dass
sich ein zu glasierendes Geschirrteil während des
Glasiervorgangs vom Aufnahmekopf ungewollt löse und in die in der Glasurwanne
befindliche Glasurmasse hineinfalle. Das Entfernen eines solchen vom
Aufnahmekopf gelösten Geschirrteils aus der in der Glasurwanne befindlichen
Glasurmasse stelle einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand dar.
Vor diesem Hintergrund liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine
Glasieranlage zu schaffen, bei der es einfach möglich sei, ein ungewollt von dem
mindestens einen Aufnahmekopf gelöstes Geschirrteil aus der Glasurwanne zu
entfernen (AT S. 2 Z. 25 - S. 3 Z. 2).
1.2 Mit einer solchen Aufgabe ist ein Diplom-Ingenieur (Master) auf dem Gebiet
des Maschinenbaus betraut, der über eine mehrjährige Berufserfahrung bei der
Entwicklung von Glasiermaschinen verfügt.
1.3 Die anmeldungsgemäße Aufgabe wird nach Hauptantrag durch spezielle
Ausgestaltungen von Glasieranlagen gelöst, welche sich unter Voranstellen der
den Ansprüchen 1 und 6 gemeinsamen Merkmale wie folgt gliedern lassen:
G
Glasieranlage zum Glasieren von Flach- und/ oder Hohlgeschirrteilen (16)
mit mindestens einem Aufnahmekopf (14) zum temporären Festhalten von
zu glasierenden Geschirrteilen (16), wobei der Aufnahmekopf (14)
taktweise um eine Schwenkachse (18) zwischen einer
in eine
Glasurwanne (22) hineingeschwenkten Glasierstellung
und einer
hochgeschwenkten Trocknungsstellung hin- und herschwenkbar ist und
der Glasurwanne (22) eine Sieb- oder Gittereinrichtung (24) derart
zugeordnet ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24) während der
Glasierstellung des mindestens einen Aufnahmekopfes (14) jeweils in der
Glasurwanne (22) angeordnet ist, und während der Trocknungsstellung
des mindestens
einen
Aufnahmekopfes (14)
außerhalb
der
Glasurwanne (22) anordenbar ist,
G1 dass, [um ein ungewollt von dem mindestens einem Aufnahmekopf (14)
gelöstes Geschirrteil (16) aus der Glasurwanne (22) zu entfernen], die
Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder Gittereinrichtung (24) so
ausgebildet
ist, dass die Sieb- oder Gittereinrichtung (24)
jeweils
bedarfsweise
in der Trocknungsstellung des mindestens einen
Aufnahmekopfes (14) in eine Position außerhalb der Glasurwanne (22)
bringbar ist, indem die Zuordnung von Glasurwanne (22) und Sieb- oder
Gittereinrichtung (24) so ausgebildet
ist,
dass die Sieb-
oder
Gittereinrichtung (24) in eine Position außerhalb der Glasurwanne (22)
automatisch mittels eines motorischen Antriebs aktiviert bringbar
ist
(Unterstreichungen hinzugefügt),
bzw.
G6 dass die Zuordnung
von Glasurwanne (22) und Sieb-
oder
Gittereinrichtung (24) so ausgebildet
ist, dass die Sieb-
oder
Gittereinrichtung (24) in jeder Trocknungsstellung des mindestens einen
Aufnahmekopfes (14)
oder
in
vorbestimmter
Periode
von
Trocknungsstellungen
jeweils
außerhalb
der Glasurwanne (22)
angeordnet ist, und dass die Glasurwanne (22) stationär angeordnet ist,
und dass die Position
der Sieb-
oder Gittereinrichtung (24)
höhenverstellbar ausgebildet ist, indem die Hochschwenkbewegung des
mindestens einen Aufnahmekopfes (14) mit einer Greifbewegung einer
Greifeinrichtung (38) für die Sieb- oder Gittereinrichtung koppelbar oder
gekoppelt ist (Unterstreichungen hinzugefügt).
1.4 Hinsichtlich der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche 1 bis 13 gemäß
Hauptantrag bestehen keine Bedenken. Die Prüfungsstelle hat insoweit geltend
gemacht, dass den Unterlagen vom Anmeldetag keine „mittels eines motorischen
Antriebs automatisch aktivierte Verbringung der Sieb- oder Gittereinrichtung“
(Teilmerkmal G1) zu entnehmen gewesen sei, ebenso nicht die Ausgestaltungen
nach Anspruch 11.
Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Die Patentanmeldung richtet sich
an den Fachmann, dem sich auch nicht wörtlich genannte Merkmale aufgrund
seines Fachwissens und –könnens unmittelbar und eindeutig offenbaren können.
Aus Anspruch 4 der der geltenden Teilungsanmeldung zugrunde liegenden
Stammanmeldung (SAnm) ergibt sich, dass die „Sieb- oder Gittereinrichtung in
eine Position außerhalb der Glasurwanne automatisch oder manuell aktiviert
bringbar ist“, wobei sich das Wort „aktiviert“ zwar semantisch auf „manuell“ oder
auf „manuell“ und „automatisch“ beziehen kann. Auf Seite 4 der Stammanmeldung
ist jedoch in den Zeilen 17 bis 19 beschrieben, dass das Auseinanderbewegen
von Glasurwanne und Sieb- oder Gittereinrichtung automatisch beispielsweise
mittels eines motorischen Antriebs erfolgen kann oder manuell. Dies bildet aus
fachmännischem Verständnis die Grundlage
für die
in Anspruch 4 näher
präzisierten Begriffe „automatisch“ und „manuell“ als „automatisch aktiviert“ und
„manuell aktiviert“.
Soweit der geltende Anspruch 11 fordert, dass der Siebkorb während des
Siebvorgangs und/oder Glasiervorgangs einen definierten Abstand zu dem
Wannenboden der Glasurwanne einhält und/oder im Wesentlichen das gesamte
Wannenvolumen der Glasurwanne absiebt, ist ein nicht in Zahlen gefasster und
damit beliebiger Abstand des Siebkorbs zur Glasurwanne den Figuren 1 bis 4 der
Stammanmeldung ebenso zu entnehmen wie der Umstand, dass der Siebkorb im
Wesentlichen das gesamte Wannenvolumen auskleidet.
Auch die weiteren von der Prüfungsstelle hinsichtlich der Offenbarung nicht
bemängelten Ansprüche finden ihre Stütze in der Stammanmeldung (zu
Anspruch 1: s. oben sowie SAnm Anspr. 1, 3, S. 4, Z. 29 – S. 5 Z. 3; zu den
Ansprüchen 2 bis 5: SAnm Anspr. 6, 7, 8 und 5; zu Anspruch 6: SAnm Anspr. 1, 2,
6 und 7; zu den Ansprüchen 7 bis 10 und 12 bis 13 in der Reihenfolge: SAnm S. 5
Z. 13-16, S. 5 Z. 16-19, S. 5 Z. 19-21, Anspr. 9, S. 7 Z. 10-13, Anspr. 10).
1.5 Wie die nachfolgende Diskussion zur Patentfähigkeit
insbesondere
hinsichtlich der Druckschrift D4 verdeutlichen wird, bedürfen die meisten und
gängigen Merkmale G der Glasieranlage keiner vertieften Auslegung. Der
erfindungsgemäße Zweck einer Verbringung der Sieb- oder Gittereinrichtung nach
Bedarf in eine Position außerhalb der Glasurwanne erfolgt durch eine Steuerung,
die diese mittels eines motorischen Antriebs automatisch aktiviert (Merkmal G1),
und Merkmal G6 sieht eine höhenverstellbare Sieb- oder Gittereinrichtung zur
Trocknung außerhalb der Glasurwanne vor. Da die Wanne stationär angeordnet
ist, besitzt der Aufnahmekopf eine Greifeinrichtung, die mit der Sieb- oder
Gittereinrichtung koppelbar oder gekoppelt ist.
1.6 Die Neuheit der Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 6 ist gegeben, da
in den im Prüfungsverfahren herangezogenen Druckschriften D1 bis D5 keine
Glasieranlage mit sämtlichen Merkmalen der beiden nebengeordneten Ansprüche
beschrieben ist, auch nicht in der im Prüfungsverfahren genannten Druckschrift
DE 198 10 710 C2, die ebenfalls von der Anmelderin stammt. Insbesondere
verhalten sich diese Druckschriften nicht zu einer anmeldungsgemäßen Sieb- oder
Gittereinrichtung.
Das hinsichtlich seiner Bedeutung als Stand der Technik von der Anmelderin nicht
in Zweifel gezogene Dokument D4 beschreibt eine geläufige Glasieranlage mit
den Merkmalen G (D4 Blatt 5/9 Pos. 3). Diese Anlage umfasst auch einen
schwenkbaren Auffangkorb, der nach jedem Glasiervorgang hochschwenkt, um
gebrochene Artikel aus der Glasurwanne zu befördern und der die Glasur aufrührt.
D4 weist darauf hin, dass der Arbeitsablauf dabei nicht unterbrochen wird, was
den anmeldungsgemäß automatisiert behandelten Bedarfsfall nach Merkmal G1
nicht abbildet. Zudem wird in D4 eine mögliche Kopplung von Hochschwenk- und
Greifbewegung bezüglich Aufnahmekopf und Sieb- oder Gittereinrichtung nicht
angesprochen, so dass auch die Merkmalsgruppe G2 nicht erfüllt ist.
In der Glasieranlage Duo GTZ-500 nach D5 befindet sich eine von Hand
entnehmbare Gittereinrichtung mit Bezugszeichen 12, die während der
Trocknungsstellung manuell aus der Glasurwanne entnommen werden kann. D5
ist weder eine automatische Aktivierung der Gittereinrichtung zu entnehmen, noch
beschreibt sie eine mögliche Kopplung von Hochschwenk- und Greifbewegung
bezüglich Aufnahmekopf und Sieb- oder Gittereinrichtung, wonach auch D5 die
Merkmalsgruppen G1 oder G2 nicht offenbart.
1.7 Die Glasieranlage in den Ausgestaltungen der Ansprüche 1 und 6 nach
Hauptantrag beruht hinsichtlich der maßgeblichen Merkmale G1 und G6 auch auf
erfinderischer Tätigkeit.
Nur in den Dokumenten D4 und D5 werden Glasieranlagen gezeigt, die Sieb- oder
Gittereinrichtungen zur Entfernung von in die Glasurwanne herabgefallenen Teilen
aufweisen und insoweit das Interesse des Fachmanns finden. Er gelangt aber
selbst durch wechselseitige Kombination dieser Dokumente nicht zu den
erfindungsgemäßen Lösungen.
So mag der schwenkbare Auffangkorb nach D4 zwar automatisch in eine Position
außerhalb der Glasurwanne aktiviert bringbar sein, es fehlt aber eine Angabe zu
einem motorischen Antrieb und von einem Schwenken nach Bedarf ist keine
Rede, sondern im Gegenteil davon, dass der Arbeitsablauf nicht unterbrochen
wird. Wie vorliegend beansprucht kann das Wannensieb nach D5 während der
Trocknungsstellung in eine Position außerhalb der Glasurwanne gebracht werden.
Dass dies in irgendeiner Weise vorteilhaft und insbesondere nach Bedarf
automatisiert ausgestaltet werden könnte, vermag D5 schon wegen der in der
Abbildung gezeigten Haltegriffe (Bz. 4 in Anl. 2) nicht anzuregen. Daher führt auch
die Kombination von D5 mit D6 nicht zu den Gegenständen von Anspruch 1.
Gleiches gilt für die Merkmale des Anspruchs 6. Denn weder D5 noch D6 haben
eine mögliche Kopplung von Hochschwenk- und Greifbewegung bezüglich
Aufnahmekopf und Sieb- oder Gittereinrichtung zum Thema.
Die Glasieranlage
in den Ausgestaltungen der Ansprüche 1 und 6 nach
Hauptantrag weist folglich alle Kriterien der Patentfähigkeit auf.
1.8 Mit den geltenden Ansprüchen 1 und 6 sind auch die weitere
Ausgestaltungen der anmeldungsgemäßen Anlage betreffenden Ansprüche 2
bis 5 und 7 bis 13 gewährbar.
1.9 Auf die Gegenstände der Hilfsanträge 1 bis 3 kommt es nach den
Ausführungen oben nicht an.
Da im antragsgemäßen Sinn zu entscheiden war, konnte dieser Beschluss im
schriftlichen Verfahren ergehen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
3.
4.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Dr. Maksymiw
Schell
Dr. Wismeth
Dr. Freudenreich