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BPatG Beschluss vom 28.04.2023 – 35 W (pat) 8/23
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:280423B35Wpat8.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 8/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmuster
20 2017 006 385 und 20 2021 001 916
(hier: Antrag auf Umschreibung)
…
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. April 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich
sowie der Richter Dr. Nielsen und Eisenrauch
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der
Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 17. Februar 2023 aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2023:280423B35Wpat8.23.0
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin ist die im Register eingetragene Inhaberin der deutschen Gebrauchsmuster 20 2017 006 385 und 20 2021 001 916. Mit Eingabe vom 8. Juli
2022, die vom persönlich haftenden Gesellschafter der Antragstellerin, Herrn A …
, unterzeichnet ist, hat sie gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) angezeigt, dass die beiden Gebrauchsmuster auf eben diesen Herrn A
… übertagen worden seien, und einen entsprechenden Umschreibungsantrag gestellt. Die Gebrauchsmusterstelle des DPMA hat mit Bescheid vom 13. Juli 2022
der Antragstellerin sinngemäß mitgeteilt, dass der Rechtsübergang auf den Erwerber bisher nicht nachgewiesen sei. Die Umschreibung sei vielmehr davon abhängig, dass die Antragstellerin zusätzlich zu ihrem Umschreibungsantrag noch
eine „Umschreibungsbewilligung“ vorlege sowie zur Person des Unterzeichners
den Nachweis erbringe, dass dieser vertretungsberechtigt und insbesondere auch
befugt sei, Rechtsgeschäfte im Namen der Antragstellerin mit sich im eigenen
Namen vorzunehmen. Die Gebrauchsmusterstelle hat mit Bescheiden vom 11.
Oktober 2022 und 12. Dezember 2022 - letzterer mit der Ankündigung, den Umschreibungsantrag zurückzuweisen - bei der Antragstellerin die Erledigung des ursprünglichen Bescheides angemahnt und schließlich, nach fruchtlosem Ablauf der
zuletzt gesetzten Frist, mit Beschluss vom 17. Februar 2023 den Umschreibungsantrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin mit Übergabeeinschreiben zugestellt wurde, hat diese am 25. Februar 2023 Beschwerde eingelegt und die tarifmäßige Beschwerdegebühr entrichtet. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss
der Gebrauchsmusterstelle des DPMA aufzuheben und die Gebrauchsmuster
20 2017 006 385 und 20 2021 001 916 auf Herrn A … umzuschreiben.
Mit
ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin einen sie betreffenden, aktuellen
Handelsregisterauszug, vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 GebrMG vermerkt die Gebrauchsmusterstelle des DPMA
im Register eine Änderung des Gebrauchsmusterinhabers, wenn der Wechsel der
Inhaberschaft ihr nachgewiesen worden ist. Dieser Nachweis ist vorliegend erbracht worden.
Die Eingabe vom 8. Juli 2022 stellt einen gemeinsam gestellten Umschreibungsantrag dar, der sowohl vom Vertreter der eingetragenen Inhaberin als auch vom
Rechtsnachfolger unterschrieben worden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 DPMAV
i. V. m. Unterabschnitt 1.1.1.1 der UmschreibRichtl des DPMA ist ein in dieser
Form gestellter Antrag grundsätzlich für den Nachweis eines Rechtsübergangs
ausreichend. So liegt der Fall auch hier. Weshalb die Gebrauchsmusterstelle von
der Antragstellerin zusätzlich die Vorlage einer „Umschreibungsbewilligung“ iSv
§ 28 Abs. 3 Nr. 2 lit. a) DPMAV verlangt hat, wie dies nur bei einem einseitig vom
Rechtserwerber gestellten Antrag notwendig wäre, erschließt sich dem Senat
nicht.
Im vorliegenden Fall besteht lediglich die Besonderheit, dass der Umschreibungsantrag nur eine Unterschrift trägt, weil es sich beim Vertreter der Antragstellerin
(ihrem persönlich haftenden Gesellschafter) und dem Erwerber der beiden Gebrauchsmuster (dem Rechtsnachfolger) um dieselbe Person handelt, nämlich um
Herrn A … . Dies stellt aber keinen Umstand dar, der geeignet wäre, den hier erbrachten Nachweis eines Rechtsübergangs zu erschüttern. Aus dem aktuellen
Handelsregisterauszug zur Antragstellerin, den die Antragstellerin nunmehr zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift vorgelegt hat, ergibt sich nicht nur, dass Herr
A … der einzige, persönlich haftende Gesellschafter der Antragstellerin ist und
Rechtsmacht verfügt, die Antragstellerin „allein“ zu vertreten; im Handelsregister
ist ferner vermerkt, dass dieser iSv § 181 BGB auch die Befugnis besitzt, Rechtsgeschäfte mit der Antragstellerin und sich im eigenen Namen abzuschließen.
Da nach alledem nunmehr keine Zweifel bestehen, dass zu den beiden hier in Rede stehenden Gebrauchsmustern iSv § 8 Abs. 4 Satz 1 GebrMG eine Änderung in
der Person des Inhabers eingetreten ist, war der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des DPMA vom 17. Februar 2023 antragsgemäß aufzuheben.
Die Gebrauchsmusterstelle wird nunmehr das Register dahingehend ändern, dass
sie Herrn A … als
Inhaber der Gebrauchsmuster 20 2017 006 385 und
20 2021 001 916 ins Register einträgt.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn
gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Metternich
Dr. Nielsen
Eisenrauch