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BPatG Beschluss vom 13.06.2023 – 14 W (pat) 10/22

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat10.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 10/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Juni 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Münzberg, des Richters Schell und

der Richterinnen Dr. Wagner und Dr. Philipps

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat10.22.0

Gründe§

I.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

(DPMA) den Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und aller im Erteilungsverfahren

fälligen Jahresgebühren zu seiner Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"…"

wegen fehlender Erfolgsaussichten der Anmeldung zurückgewiesen, nachdem dem

Anmelder zuvor mit einem Zwischenbescheid die

(D1) DE 10 2011 102 338 A1

(D2) DE 10 2013 103 516 A1

als einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik übermittelt worden

waren.

Zur Begründung der Zurückweisung hat die Patentabteilung unter Bezugnahme auf

diesen Zwischenbescheid ausgeführt, dass den Gegenständen der Anmeldung die

erforderliche Neuheit und erfinderische Tätigkeit fehlten. Bei den geltenden

Ansprüchen 1 bis 6 handle es sich um eine mehr oder minder wörtliche Wiedergabe

des in der D1 aufgeführten Patentansprüche 1 bis 6. Die D1 betreffe ein Verfahren

zur Herstellung von

„Wurst“, das vom Anmelder

lediglich auf ein

Drehspießerzeugnis übertragen worden sei. Diese Änderung in der Bezugnahme

des aus der D1 vorbekannten Verfahrens auf ein anderes Erzeugnis beruhe auf

keiner erfinderischen Tätigkeit und könne daher keine Patentierbarkeit begründen.

Auch aus der Anmeldebeschreibung ergäben sich keine Hinweise auf eine

patentierbare Erfindung, zumal es sich hierbei ebenfalls um eine mehr oder minder

wortwörtliche bzw.

leicht veränderte Übernahme von Passagen aus den

Beschreibungen der Druckschriften D1 und D2 handle.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Ohne auf die

Argumentation der Patentabteilung in der Sache einzugehen, hat der Anmelder den

angefochtenen Beschluss lediglich in unsachlicher und unangemessener Weise

kommentiert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug

genommen.

II.

1. Die gebührenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache

jedoch ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu

Recht zurückgewiesen hat.

2. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 130 bis

138 PatG nur dann gewährt werden, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung

hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, da auch unter Anwendung des gebotenen, lediglich summarischen

Prüfungsmaßstabs,

die

fehlende

Patentfähigkeit

des

vorliegenden

Anmeldegegenstandes außer Zweifel steht.

Die Wertung der Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluss lässt keinen

Fehler erkennen. Auch das Beschwerdevorbringen des Anmelders hat einen

solchen nicht aufgezeigt. Die Argumentation der Patentabteilung orientiert sich

ausschließlich an den verbindlichen, patentgesetzlichen Vorgaben, anhand derer

jede beim DPMA angemeldete Erfindung zu prüfen und auf ihre Patentierbarkeit hin

zu beurteilen ist. Danach lassen die mit der Patentanmeldung eingereichten

Ansprüche keinen patentfähigen Gegenstand erkennen, so dass es an der für die

Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der

beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114

ZPO).

3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).

Münzberg

Schell

Wagner

Philipps