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BPatG Beschluss vom 13.06.2023 – 14 W (pat) 7/22
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat7.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 7/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Juni 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Münzberg, des Richters Schell und
der Richterinnen Dr. Wagner und Dr. Philipps
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat7.22.0
Gründe§
I.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
(DPMA) den Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und aller im Erteilungsverfahren
fälligen Jahresgebühren zu seiner Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…"
wegen fehlender Erfolgsaussichten der Anmeldung zurückgewiesen, nachdem dem
Anmelder zuvor mit einem Zwischenbescheid die
(D1) DE 20 2012 003 076 U1
(D2) DE 200 20 817 U1
(D3) DE 202 17 623 U1
(D4) DE 603 06 787 T2
(D5) DE 10 2007 031 219 A1
(D6) AUERSWALD, Martin: Knochenbrühe – Alles über das altbewährte
Superfood [online]. Erstellungsdatum 10.04.2018. Im Internet: <URL:
https://www.medumio.de/knochenbruehe/>, [abgerufen am 21.12.2021]
als einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik übermittelt worden
waren.
Zur Begründung der Zurückweisung hat die Patentabteilung unter Bezugnahme auf
diesen Zwischenbescheid ausgeführt, die Anmeldung betreffe gemäß ihrem
einzigen Anspruch einen Döner Kebab, bestehend aus verschiedenen
Lebensmitteln und/oder Lebensmittelzutaten, wie sie im Stand der Technik bereits
bekannt seien. So handle es sich bei dem vom Anmelder eingereichten Anspruch
um eine mehr oder minder wörtliche Wiedergabe des in der D1 aufgeführten
Schutzanspruchs. Die vom Anmelder
insoweit vorgenommenen Änderungen
erschöpften sich zum Teil lediglich in einem Austausch von synonymen Begriffen.
Daneben habe der Anmelder den aus (D1) bekannten Döner Kebab auf Basis des
Milchprodukts Käse und Gewürzen lediglich durch eine Ergänzung mit weiteren
alternativen Zutaten verändert. Derartige Erzeugnisse seien im Stand der Technik
bereits vielfach beschrieben, wie dies die Druckschriften D2 bis D5 beispielhaft
veranschaulichten.
Auch der Anmeldebeschreibung ließen sich keine Hinweise auf eine patentierbare
Erfindung entnehmen, zumal es sich hierbei ebenfalls um eine mehr oder minder
wortwörtliche bzw. leicht veränderte Übernahme der Beschreibung der Druckschrift
D1 sowie von Passagen der Online-Veröffentlichung D6 handle.
Dem Gegenstand der Anmeldung fehle es nach alldem an der erforderlichen
Neuheit und erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Ohne auf die
Argumentation der Patentabteilung in der Sache einzugehen, hat der Anmelder den
angefochtenen Beschluss lediglich in unsachlicher und unangemessener Weise
kommentiert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
1. Die gebührenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache
jedoch ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu
Recht zurückgewiesen hat.
2. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 130 bis
138 PatG nur dann gewährt werden, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, da auch unter Anwendung des gebotenen, lediglich summarischen
Prüfungsmaßstabs,
die
fehlende
Patentfähigkeit
des
vorliegenden
Anmeldegegenstandes außer Zweifel steht.
Die Wertung der Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluss lässt keinen
Fehler erkennen. Auch das Beschwerdevorbringen des Anmelders hat einen
solchen nicht aufgezeigt. Die Argumentation der Patentabteilung orientiert sich
ausschließlich an den verbindlichen, patentgesetzlichen Vorgaben, anhand derer
jede beim DPMA angemeldete Erfindung zu prüfen und auf ihre Patentierbarkeit hin
zu beurteilen ist. Danach lassen die mit der Patentanmeldung eingereichten
Ansprüche keinen patentfähigen Gegenstand erkennen, so dass es an der für die
Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114
ZPO).
3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).
Münzberg
Schell
Wagner
Philipps