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BPatG Beschluss vom 13.06.2023 – 14 W (pat) 7/22

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat7.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 7/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Juni 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Münzberg, des Richters Schell und

der Richterinnen Dr. Wagner und Dr. Philipps

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat7.22.0

Gründe§

I.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

(DPMA) den Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und aller im Erteilungsverfahren

fälligen Jahresgebühren zu seiner Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"…"

wegen fehlender Erfolgsaussichten der Anmeldung zurückgewiesen, nachdem dem

Anmelder zuvor mit einem Zwischenbescheid die

(D1) DE 20 2012 003 076 U1

(D2) DE 200 20 817 U1

(D3) DE 202 17 623 U1

(D4) DE 603 06 787 T2

(D5) DE 10 2007 031 219 A1

(D6) AUERSWALD, Martin: Knochenbrühe – Alles über das altbewährte

Superfood [online]. Erstellungsdatum 10.04.2018. Im Internet: <URL:

https://www.medumio.de/knochenbruehe/>, [abgerufen am 21.12.2021]

als einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik übermittelt worden

waren.

Zur Begründung der Zurückweisung hat die Patentabteilung unter Bezugnahme auf

diesen Zwischenbescheid ausgeführt, die Anmeldung betreffe gemäß ihrem

einzigen Anspruch einen Döner Kebab, bestehend aus verschiedenen

Lebensmitteln und/oder Lebensmittelzutaten, wie sie im Stand der Technik bereits

bekannt seien. So handle es sich bei dem vom Anmelder eingereichten Anspruch

um eine mehr oder minder wörtliche Wiedergabe des in der D1 aufgeführten

Schutzanspruchs. Die vom Anmelder

insoweit vorgenommenen Änderungen

erschöpften sich zum Teil lediglich in einem Austausch von synonymen Begriffen.

Daneben habe der Anmelder den aus (D1) bekannten Döner Kebab auf Basis des

Milchprodukts Käse und Gewürzen lediglich durch eine Ergänzung mit weiteren

alternativen Zutaten verändert. Derartige Erzeugnisse seien im Stand der Technik

bereits vielfach beschrieben, wie dies die Druckschriften D2 bis D5 beispielhaft

veranschaulichten.

Auch der Anmeldebeschreibung ließen sich keine Hinweise auf eine patentierbare

Erfindung entnehmen, zumal es sich hierbei ebenfalls um eine mehr oder minder

wortwörtliche bzw. leicht veränderte Übernahme der Beschreibung der Druckschrift

D1 sowie von Passagen der Online-Veröffentlichung D6 handle.

Dem Gegenstand der Anmeldung fehle es nach alldem an der erforderlichen

Neuheit und erfinderischen Tätigkeit.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Ohne auf die

Argumentation der Patentabteilung in der Sache einzugehen, hat der Anmelder den

angefochtenen Beschluss lediglich in unsachlicher und unangemessener Weise

kommentiert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug

genommen.

II.

1. Die gebührenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache

jedoch ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu

Recht zurückgewiesen hat.

2. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 130 bis

138 PatG nur dann gewährt werden, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung

hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, da auch unter Anwendung des gebotenen, lediglich summarischen

Prüfungsmaßstabs,

die

fehlende

Patentfähigkeit

des

vorliegenden

Anmeldegegenstandes außer Zweifel steht.

Die Wertung der Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluss lässt keinen

Fehler erkennen. Auch das Beschwerdevorbringen des Anmelders hat einen

solchen nicht aufgezeigt. Die Argumentation der Patentabteilung orientiert sich

ausschließlich an den verbindlichen, patentgesetzlichen Vorgaben, anhand derer

jede beim DPMA angemeldete Erfindung zu prüfen und auf ihre Patentierbarkeit hin

zu beurteilen ist. Danach lassen die mit der Patentanmeldung eingereichten

Ansprüche keinen patentfähigen Gegenstand erkennen, so dass es an der für die

Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der

beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114

ZPO).

3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).

Münzberg

Schell

Wagner

Philipps