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BPatG Beschluss vom 13.06.2023 – 14 W (pat) 8/22
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat8.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 8/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Juni 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Münzberg, des Richters Schell und
der Richterinnen Dr. Wagner und Dr. Philipps
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat8.22.0
Gründe§
I.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
(DPMA) den Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und aller im Erteilungsverfahren
fälligen Jahresgebühren zu seiner Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…"
wegen fehlender Erfolgsaussichten der Anmeldung zurückgewiesen, nachdem dem
Anmelder zuvor mit einem Zwischenbescheid die
(D1) WO 2011/ 048 160 A1
(D2) HOIO: Gewürze (Liste) [online]. Erstellungsdatum 2001. Im Internet: <URL:
http://www.hoio.ch/index-id=123.html>, [abgerufen am 17.12.2021]
(D3) AUERSWALD, Martin: Knochenbrühe – Alles über das altbewährte
Superfood [online]. Erstellungsdatum 10.04.2018. Im Internet: <URL:
https://www.medumio.de/knochenbruehe/>, [abgerufen am 21.12.2021]
als einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik übermittelt worden
waren.
Zur Begründung der Zurückweisung hat die Patentabteilung unter Bezugnahme auf
diesen Zwischenbescheid ausgeführt, dass den Gegenständen der Anmeldung die
erforderliche Neuheit und erfinderische Tätigkeit fehlten. Bei den geltenden
Ansprüchen 1 bis 16 handle es sich um eine mehr oder minder wörtliche
Wiedergabe der Patentansprüche 1 bis 16 der D1. Der Anmelder habe gegenüber
den Gegenständen dieser Ansprüche im Wesentlichen lediglich bestimmte Begriffe
in seiner Anmeldung in synonymer Weise ausgetauscht. Darüber hinaus habe der
Anmelder im Anspruch 2 anstelle bzw. zusätzlich zu den bereits in der D1
genannten Pflanzen-Eiweiß-Quellen weitere Pflanzen aufgelistet, die allerdings
überwiegend aufgrund ihrer natürlichen Zusammensetzung keine Eiweißquellen
darstellten und aus diesem Grund für den genannten Zweck völlig ungeeignet
erscheinen würden. Als weitere Abweichung gegenüber den in D1 genannten
Patentansprüchen sei vom Anmelder im Anspruch 9 eine allgemein bekannte
Auflistung von Gewürzen als Quellen von Pflanzenöl aufgenommen worden, wobei
es sich bei dem dort ebenfalls aufgeführten „Salz“ weder um eine Pflanze noch um
einen Stoff zur Ölgewinnung handle. Die in den Ansprüchen vorgenommenen
Änderungen gegenüber den aus der D1 bekannten Gegenständen seien insgesamt
nicht geeignet, die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung zu begründen,
zumal die in der D1 beschriebene Rohmasse auch für Döner verwendet werden
könne, wie sich dies aus dem Anspruch 16 der D1 ergebe.
Auch aus der Anmeldebeschreibung ließen sich keine Hinweise auf eine
patentierbare Erfindung entnehmen, zumal es sich hierbei ebenfalls um eine mehr
oder minder wortwörtliche bzw. leicht veränderte Übernahme der Beschreibung der
Druckschrift D1 sowie von Passagen der Online-Veröffentlichung D3 handle.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Ohne auf die
Argumentation der Patentabteilung in der Sache einzugehen, hat der Anmelder den
angefochtenen Beschluss lediglich in unsachlicher und unangemessener Weise
kommentiert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
1. Die gebührenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache
jedoch ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu
Recht zurückgewiesen hat.
2. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 130 bis
138 PatG nur dann gewährt werden, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, da auch unter Anwendung des gebotenen, lediglich summarischen
Prüfungsmaßstabs,
die
fehlende
Patentfähigkeit
des
vorliegenden
Anmeldegegenstandes außer Zweifel steht.
Die Wertung der Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluss lässt keinen
Fehler erkennen. Auch das Beschwerdevorbringen des Anmelders hat einen
solchen nicht aufgezeigt. Die Argumentation der Patentabteilung orientiert sich
ausschließlich an den verbindlichen, patentgesetzlichen Vorgaben, anhand derer
jede beim DPMA angemeldete Erfindung zu prüfen und auf ihre Patentierbarkeit hin
zu beurteilen ist. Danach lassen die mit der Patentanmeldung eingereichten
Ansprüche keinen patentfähigen Gegenstand erkennen, so dass es an der für die
Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114
ZPO).
3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).
Münzberg
Schell
Wagner
Philipps