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BPatG Beschluss vom 13.06.2023 – 14 W (pat) 8/22

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat8.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 8/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Juni 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Münzberg, des Richters Schell und

der Richterinnen Dr. Wagner und Dr. Philipps

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat8.22.0

Gründe§

I.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

(DPMA) den Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und aller im Erteilungsverfahren

fälligen Jahresgebühren zu seiner Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"…"

wegen fehlender Erfolgsaussichten der Anmeldung zurückgewiesen, nachdem dem

Anmelder zuvor mit einem Zwischenbescheid die

(D1) WO 2011/ 048 160 A1

(D2) HOIO: Gewürze (Liste) [online]. Erstellungsdatum 2001. Im Internet: <URL:

http://www.hoio.ch/index-id=123.html>, [abgerufen am 17.12.2021]

(D3) AUERSWALD, Martin: Knochenbrühe – Alles über das altbewährte

Superfood [online]. Erstellungsdatum 10.04.2018. Im Internet: <URL:

https://www.medumio.de/knochenbruehe/>, [abgerufen am 21.12.2021]

als einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik übermittelt worden

waren.

Zur Begründung der Zurückweisung hat die Patentabteilung unter Bezugnahme auf

diesen Zwischenbescheid ausgeführt, dass den Gegenständen der Anmeldung die

erforderliche Neuheit und erfinderische Tätigkeit fehlten. Bei den geltenden

Ansprüchen 1 bis 16 handle es sich um eine mehr oder minder wörtliche

Wiedergabe der Patentansprüche 1 bis 16 der D1. Der Anmelder habe gegenüber

den Gegenständen dieser Ansprüche im Wesentlichen lediglich bestimmte Begriffe

in seiner Anmeldung in synonymer Weise ausgetauscht. Darüber hinaus habe der

Anmelder im Anspruch 2 anstelle bzw. zusätzlich zu den bereits in der D1

genannten Pflanzen-Eiweiß-Quellen weitere Pflanzen aufgelistet, die allerdings

überwiegend aufgrund ihrer natürlichen Zusammensetzung keine Eiweißquellen

darstellten und aus diesem Grund für den genannten Zweck völlig ungeeignet

erscheinen würden. Als weitere Abweichung gegenüber den in D1 genannten

Patentansprüchen sei vom Anmelder im Anspruch 9 eine allgemein bekannte

Auflistung von Gewürzen als Quellen von Pflanzenöl aufgenommen worden, wobei

es sich bei dem dort ebenfalls aufgeführten „Salz“ weder um eine Pflanze noch um

einen Stoff zur Ölgewinnung handle. Die in den Ansprüchen vorgenommenen

Änderungen gegenüber den aus der D1 bekannten Gegenständen seien insgesamt

nicht geeignet, die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung zu begründen,

zumal die in der D1 beschriebene Rohmasse auch für Döner verwendet werden

könne, wie sich dies aus dem Anspruch 16 der D1 ergebe.

Auch aus der Anmeldebeschreibung ließen sich keine Hinweise auf eine

patentierbare Erfindung entnehmen, zumal es sich hierbei ebenfalls um eine mehr

oder minder wortwörtliche bzw. leicht veränderte Übernahme der Beschreibung der

Druckschrift D1 sowie von Passagen der Online-Veröffentlichung D3 handle.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Ohne auf die

Argumentation der Patentabteilung in der Sache einzugehen, hat der Anmelder den

angefochtenen Beschluss lediglich in unsachlicher und unangemessener Weise

kommentiert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug

genommen.

II.

1. Die gebührenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache

jedoch ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu

Recht zurückgewiesen hat.

2. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 130 bis

138 PatG nur dann gewährt werden, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung

hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, da auch unter Anwendung des gebotenen, lediglich summarischen

Prüfungsmaßstabs,

die

fehlende

Patentfähigkeit

des

vorliegenden

Anmeldegegenstandes außer Zweifel steht.

Die Wertung der Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluss lässt keinen

Fehler erkennen. Auch das Beschwerdevorbringen des Anmelders hat einen

solchen nicht aufgezeigt. Die Argumentation der Patentabteilung orientiert sich

ausschließlich an den verbindlichen, patentgesetzlichen Vorgaben, anhand derer

jede beim DPMA angemeldete Erfindung zu prüfen und auf ihre Patentierbarkeit hin

zu beurteilen ist. Danach lassen die mit der Patentanmeldung eingereichten

Ansprüche keinen patentfähigen Gegenstand erkennen, so dass es an der für die

Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der

beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114

ZPO).

3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).

Münzberg

Schell

Wagner

Philipps