Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 13.06.2023 – 14 W (pat) 9/22
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat9.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 9/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. Juni 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Münzberg, des Richters Schell und
der Richterinnen Dr. Wagner und Dr. Philipps
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat9.22.0
Gründe§
I.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
(DPMA) den Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und aller im Erteilungsverfahren
fälligen Jahresgebühren zu seiner Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"…"
wegen fehlender Erfolgsaussichten der Anmeldung zurückgewiesen, nachdem dem
Anmelder zuvor mit einem Zwischenbescheid die
(D1) DE 10 2013 103 516 A1
(D2) DE 10 2004 037 218 A1
(D3) HOIO: Gewürze (Liste) [online]. Erstellungsdatum 2001. Im Internet: <URL:
http://www.hoio.ch/index-id=123.html>, [abgerufen am 17.12.2021]
als einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik übermittelt worden
waren.
Zur Begründung der Zurückweisung hat die Patentabteilung unter Bezugnahme auf
diesen Zwischenbescheid ausgeführt, bei den geltenden Ansprüchen 1 bis 11
handle es sich um eine mehr oder minder wörtliche Wiedergabe des in der D1
aufgeführten Patentansprüche 1 bis 11. Der Anmelder habe lediglich bestimmte
Begriffe in synonymer Weise ausgetauscht, weshalb die vorgenommenen
Änderungen keinen patentierbaren Erfindungsgegenstand begründen könnten.
Dönerprodukte auf der Basis von gekörnten Fleischmassen mit Zusätzen wie
Gewürzen, Gemüse und dergleichen, auch unter Verwendung von Geflügelfleisch,
seien im Stand der Technik bereits vielfach beschrieben, wie etwa in der D2. Dabei
könne der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von
Drehspießgerichten tätiger Lebensmitteltechnologe, für die in der D2 genannten
Zusätze aus der Vielzahl bekannter Gewürze und anderen
für die
Lebensmittelherstellung gebräuchlichen Pflanzen eine beliebige Auswahl treffen,
um zu einem geschmacklich veränderten Produkt zu kommen, wie dies etwa die D3
belege. Diese Vorgehensweise liege im Bereich des fachmännischen Könnens. Es
sei auch kein Unterschied
im Zerkleinerungsgrad der anmeldegemäß als
„zerkleinert“ bezeichneten Fleischscheiben bzw. Dönerlappen gegenüber den in der
D1 als „unzerkleinert“ bezeichneten Fleischscheiben bzw. Fleischlappen zu
erkennen, und auch die sonstigen Verfahrensschritte des anmeldegemäßen
Verfahrens seien identisch zu dem in der D1 beschriebenen Verfahren. Die D1
stehe damit der Neuheit, zumindest aber der erfinderischen Tätigkeit des
anmeldegemäßen Gegenstands des Anspruchs 1 ebenso entgegen wie die D2, die
ebenfalls ein Verfahren zur Herstellung eines Fleischspießes beschreibe, bei dem
die Fleischmasse sowohl Hackfleisch als auch grob gewolftes Fleisch enthalten
könne.
Auch aus der Anmeldebeschreibung ergäben sich keine Hinweise auf eine
patentierbare Erfindung, zumal es sich hierbei ebenfalls um eine mehr oder minder
wortwörtliche bzw. leicht veränderte Übernahme der Beschreibung der Druckschrift
D1 handle.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Ohne auf die
Argumentation der Patentabteilung in der Sache einzugehen, hat der Anmelder den
angefochtenen Beschluss lediglich in unsachlicher und unangemessener Weise
kommentiert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
1. Die gebührenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache
jedoch ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu
Recht zurückgewiesen hat.
2. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 130 bis
138 PatG nur dann gewährt werden, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, da auch unter Anwendung des gebotenen, lediglich summarischen
Prüfungsmaßstabs,
die
fehlende
Patentfähigkeit
des
vorliegenden
Anmeldegegenstandes außer Zweifel steht.
Die Wertung der Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluss lässt keinen
Fehler erkennen. Auch das Beschwerdevorbringen des Anmelders hat einen
solchen nicht aufgezeigt. Die Argumentation der Patentabteilung orientiert sich
ausschließlich an den verbindlichen, patentgesetzlichen Vorgaben, anhand derer
jede beim DPMA angemeldete Erfindung zu prüfen und auf ihre Patentierbarkeit hin
zu beurteilen ist. Danach lassen die mit der Patentanmeldung eingereichten
Ansprüche keinen patentfähigen Gegenstand erkennen, so dass es an der für die
Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114
ZPO).
3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).
Münzberg
Schell
Wagner
Philipps