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BPatG Beschluss vom 13.06.2023 – 14 W (pat) 9/22

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat9.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 9/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

13. Juni 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Münzberg, des Richters Schell und

der Richterinnen Dr. Wagner und Dr. Philipps

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:130623B14Wpat9.22.0

Gründe§

I.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

(DPMA) den Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders auf Bewilligung von

Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und aller im Erteilungsverfahren

fälligen Jahresgebühren zu seiner Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"…"

wegen fehlender Erfolgsaussichten der Anmeldung zurückgewiesen, nachdem dem

Anmelder zuvor mit einem Zwischenbescheid die

(D1) DE 10 2013 103 516 A1

(D2) DE 10 2004 037 218 A1

(D3) HOIO: Gewürze (Liste) [online]. Erstellungsdatum 2001. Im Internet: <URL:

http://www.hoio.ch/index-id=123.html>, [abgerufen am 17.12.2021]

als einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik übermittelt worden

waren.

Zur Begründung der Zurückweisung hat die Patentabteilung unter Bezugnahme auf

diesen Zwischenbescheid ausgeführt, bei den geltenden Ansprüchen 1 bis 11

handle es sich um eine mehr oder minder wörtliche Wiedergabe des in der D1

aufgeführten Patentansprüche 1 bis 11. Der Anmelder habe lediglich bestimmte

Begriffe in synonymer Weise ausgetauscht, weshalb die vorgenommenen

Änderungen keinen patentierbaren Erfindungsgegenstand begründen könnten.

Dönerprodukte auf der Basis von gekörnten Fleischmassen mit Zusätzen wie

Gewürzen, Gemüse und dergleichen, auch unter Verwendung von Geflügelfleisch,

seien im Stand der Technik bereits vielfach beschrieben, wie etwa in der D2. Dabei

könne der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von

Drehspießgerichten tätiger Lebensmitteltechnologe, für die in der D2 genannten

Zusätze aus der Vielzahl bekannter Gewürze und anderen

für die

Lebensmittelherstellung gebräuchlichen Pflanzen eine beliebige Auswahl treffen,

um zu einem geschmacklich veränderten Produkt zu kommen, wie dies etwa die D3

belege. Diese Vorgehensweise liege im Bereich des fachmännischen Könnens. Es

sei auch kein Unterschied

im Zerkleinerungsgrad der anmeldegemäß als

„zerkleinert“ bezeichneten Fleischscheiben bzw. Dönerlappen gegenüber den in der

D1 als „unzerkleinert“ bezeichneten Fleischscheiben bzw. Fleischlappen zu

erkennen, und auch die sonstigen Verfahrensschritte des anmeldegemäßen

Verfahrens seien identisch zu dem in der D1 beschriebenen Verfahren. Die D1

stehe damit der Neuheit, zumindest aber der erfinderischen Tätigkeit des

anmeldegemäßen Gegenstands des Anspruchs 1 ebenso entgegen wie die D2, die

ebenfalls ein Verfahren zur Herstellung eines Fleischspießes beschreibe, bei dem

die Fleischmasse sowohl Hackfleisch als auch grob gewolftes Fleisch enthalten

könne.

Auch aus der Anmeldebeschreibung ergäben sich keine Hinweise auf eine

patentierbare Erfindung, zumal es sich hierbei ebenfalls um eine mehr oder minder

wortwörtliche bzw. leicht veränderte Übernahme der Beschreibung der Druckschrift

D1 handle.

Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Ohne auf die

Argumentation der Patentabteilung in der Sache einzugehen, hat der Anmelder den

angefochtenen Beschluss lediglich in unsachlicher und unangemessener Weise

kommentiert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug

genommen.

II.

1. Die gebührenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache

jedoch ohne Erfolg, da die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu

Recht zurückgewiesen hat.

2. Nach den gesetzlichen Vorgaben darf Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 130 bis

138 PatG nur dann gewährt werden, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung

hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, da auch unter Anwendung des gebotenen, lediglich summarischen

Prüfungsmaßstabs,

die

fehlende

Patentfähigkeit

des

vorliegenden

Anmeldegegenstandes außer Zweifel steht.

Die Wertung der Patentabteilung in dem angefochtenen Beschluss lässt keinen

Fehler erkennen. Auch das Beschwerdevorbringen des Anmelders hat einen

solchen nicht aufgezeigt. Die Argumentation der Patentabteilung orientiert sich

ausschließlich an den verbindlichen, patentgesetzlichen Vorgaben, anhand derer

jede beim DPMA angemeldete Erfindung zu prüfen und auf ihre Patentierbarkeit hin

zu beurteilen ist. Danach lassen die mit der Patentanmeldung eingereichten

Ansprüche keinen patentfähigen Gegenstand erkennen, so dass es an der für die

Gewährung der Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht der

beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. § 114

ZPO).

3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).

Münzberg

Schell

Wagner

Philipps