Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 14.06.2023 – 14 W (pat) 6/21
14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:140623B14Wpat6.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 6/21 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Juni 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Münzberg, sowie der Richter
Schell, Dr. Jäger und Dr. Freudenreich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
ECLI:DE:BPatG:2023:140623B14Wpat6.21.0
Mit Beschluss vom 7. Juni 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)
den Verfahrenskostenhilfeantrag des Patentinhabers und der Erfinderin auf
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 19. Jahresgebühr wegen nicht
nachgewiesener Bedürftigkeit zurückgewiesen, da die hierfür erforderlichen Belege
nicht vorgelegt worden seien.
Gegen diese Entscheidung hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt, ohne
diese zu begründen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
1. Die kostenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache
jedoch ohne Erfolg.
2. Das DPMA hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die 19. Jahresgebühr zu Recht wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit zurückgewiesen.
Konkrete Gründe für eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das DPMA wurden
von dem Patentinhaber weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).
Münzberg
Schell
Jäger
Freudenreich