Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 14.06.2023 – 14 W (pat) 6/21

14. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:140623B14Wpat6.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 6/21 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent …

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

14. Juni 2023 unter Mitwirkung der Richterin Dr. Münzberg, sowie der Richter

Schell, Dr. Jäger und Dr. Freudenreich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

ECLI:DE:BPatG:2023:140623B14Wpat6.21.0

Mit Beschluss vom 7. Juni 2021 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)

den Verfahrenskostenhilfeantrag des Patentinhabers und der Erfinderin auf

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die 19. Jahresgebühr wegen nicht

nachgewiesener Bedürftigkeit zurückgewiesen, da die hierfür erforderlichen Belege

nicht vorgelegt worden seien.

Gegen diese Entscheidung hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt, ohne

diese zu begründen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten Bezug

genommen.

II.

1. Die kostenfreie Beschwerde ist statthaft und zulässig, sie bleibt in der Sache

jedoch ohne Erfolg.

2. Das DPMA hat die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die 19. Jahresgebühr zu Recht wegen nicht nachgewiesener Bedürftigkeit zurückgewiesen.

Konkrete Gründe für eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das DPMA wurden

von dem Patentinhaber weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG).

Münzberg

Schell

Jäger

Freudenreich