Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 22.06.2023 – 12 W (pat) 13/22
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:220623B12Wpat13.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2013 010 090.9
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. Juni 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe und
der Richter Kruppa, Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
ECLI:DE:BPatG:2023:220623B12Wpat13.22.0
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F16B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 20. Januar 2022 aufgehoben und das Patent
10 2013 010 090 mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentanspruch 1 vom 16. April 2023,
Beschreibung Seiten 2/9 und 3/9 vom 16. April 2023,
Figuren 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 18. Juni 2013 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung 10 2013 010 090.9 mit
der Bezeichnung „Karabinerhaken“.
Mit Beschluss vom 20. Januar 2022 hatte die Prüfungsstelle für Klasse F16B die
Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des
Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der D1 sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
22. Februar 2022.
Die Anmelderin hat mit Eingabe vom 16. April 2023 sinngemäß beantragt,
das Patent mit den im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Der einzige Anspruch vom 16. April 2023 lautet mit vom Senat hinzugefügten
Gliederungszeichen M1 bis M4.5:
M1
M2
M3
Karabinerhaken bestehend aus
einem Hakenkörper (1) zur Aufnahme eines Kletterseils
und einem selbstschließenden Schnapper (3)
der um eine Schwenkachse (5a),
die am Ende eines ersten Schenkels (4a)
des Karabinerhakens angeordnet ist,
schwenkbar gelagert ist,
M4
und einem am Schnapper (3) vorgesehenen Sicherungselement (8),
das ein unbeabsichtigtes Öffnen des Schnappers (3)
aus seiner Schließstellung verhindert,
dadurch gekennzeichnet,
M4.1 dass das Sicherungselement (8) schwenkbar
um eine am Schnapper (3) vorgesehene
zweite Schwenkachse (5b) angeordnet ist,
M4.2 wobei das Sicherungselement (8)
in der Schließposition des Schnappers (3)
an der Längsseite L des C-förmigen Hakenkörpers (1) so anliegt,
dass bei einer Krafteinwirkung auf den Schnapper (3)
keine Verschwenkung des Schnappers (3) erfolgt
M4.3 und auf das Sicherungselement (8) ein Torsionsfederkraft einwirkt,
die den Schnapper (3) automatisch in seine Schließposition verschwenkt,
M4.4 wobei das Sicherungselement (8)
als zweischenkliger gebogener Drahtbügel ausgebildet ist,
der als Torsionsfeder wirkt,
M4.5 wobei die beiden Schwenkachsen (5a, 5b)
einen relativ kleinen Abstand aufweisen,
um Querbelastungen des Karabinerhakens zu vermeiden.
Im Verfahren sind die folgenden Entgegenhaltungen:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
US 8 156 617 B2
FR 2 536 805 A1
EP 1 229 258 A2
AT 510 436 A4
FR 2 183 406 A5
DE 31 07 389 A1
GB 1 527 238 A
US 4 621 851 A
Wegen des Wortlauts der Beschreibung und weiterer Einzelheiten wird auf die Akte
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat Erfolg, da sich der nunmehr geltend
gemachte einzige Anspruch als zulässig und sein Gegenstand als gegenüber dem
Stand der Technik im Verfahren neu und nicht nahelegt erweist.
1. Gegenstand der Erfindung ist laut den Absätzen 0001 bis 0003 der Offenlegungsschrift (OS) ein Karabinerhaken insbesondere für den Klettersport mit einem C-för
migen Hakenkörper und einem selbstschließenden Schnapper, der eine Einhaköffnung verschließt, die zwischen den zwei Schenkeln des Hakenkörpers vorgesehen
ist. Das selbsttätige Schließen des Schnappers wird durch einen Federmechanismus bewirkt.
Gemäß dem Absatz 0004 weisen viele Karabinerhaken als Sicherungselement
gegen unbeabsichtigtes Öffnen eine Verschlusssicherung z.B. in Form einer Hülse
am Schnapper auf, deren vorderes Ende in der gesicherten Schließstellung des
Schnappers das gegenüberliegende Schenkelende überragt. Zum Öffnen des
Schnappers muss zuerst die Hülse gegen einen zweiten Federmechanismus
zurückgeschoben werden, bevor der Schnapper gegen den ersten Federmechanismus verschwenkt werden kann. Dabei sind zwei unabhängige Bewegungen gegen
zwei Federmechanismen notwendig, um den Karabinerhaken zu öffnen.
Im Absatz 0006 ist als Aufgabe der Erfindung angegeben, einen Karabinerhaken zu
schaffen, der zwei unabhängige Bewegungen zum Öffnen erfordert, der einfach aufgebaut und kostengünstig herstellbar ist.
Zur Lösung dieser Aufgabe ist ein Karabinerhaken gemäß dem Anspruch 1
vorgesehen, mit einem als Drahtbügel ausgebildeten Sicherungselement, das am
Schnapper um eine in einem relativ kleinen Abstand von der Schwenkachse des
Schnappers angeordnete zweite Schwenkachse schwenkbar angeordnet ist.
2. Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur oder Bachelor des
Maschinenbaus (FH/HAW) mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von
Karabinerhaken.
3. Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses
durch den Fachmann der Erläuterung.
Gemäß den Merkmalen M4 und M4.1 ist am Schnapper (3) – der selbst um eine
Schwenkachse (5a) am Ende eines ersten Schenkels des Karabinerhakens
schwenkbar gelagert ist – ein Sicherungselement (8) schwenkbar um eine am
Schnapper vorgesehene zweite Schwenkachse (5b) angeordnet.
Die beiden Schwenkachsen (5a, 5b) weisen laut Merkmal M4.5 einen relativ kleinen
Abstand auf. Da die Schwenkachse des Sicherungselements (8) am Schnapper (3)
vorgesehen ist, kann sie grundsätzlich von der Schwenkachse des Schnappers
nicht weiter entfernt sein, als der Schnapper lang ist. Demnach ist nach dem Verständnis des Fachmanns die Länge des Schnappers diejenige Bezugsgröße, im
Vergleich zu der der Abstand der beiden Schwenkachsen „relativ klein“ sein muss.
Demnach muss die Schwenkachse (5b) des Sicherungselements (8) nahe der
Schwenkachse (5a) des Schnappers (3) angeordnet sein.
Dieses Verständnis wird auch bestätigt durch die Beschreibung in der an den
Anspruch angepassten Fassung vom 16. April 2023, die bei der Auslegung des
Anspruchs zu berücksichtigen ist. Demnach ist es, siehe Absatz 0021, nicht erfindungsgemäß, wenn „die Schwenkachse 5b des Sicherungselementes 8 sehr weit
entfernt von der Schwenkachse 5a des Schnappers 3 am vorderen Ende des
Schnappers 3 vorgesehen ist“, wie in Figur 4 dargestellt. Erfindungsgemäß ist
dagegen ein „relativ kleiner Abstand zwischen den beiden Schwenkachsen 5a und
5b“ wie er in Figur 2 dargestellt ist. Der Abstand ist in den unten wiedergegebenen
Ausschnitten aus Figur 2 und 4 mit einem hinzugefügten Pfeil markiert.
Ausschnitt aus Figur 4, nicht erfindungsgemäß
Ausschnitt aus Figur 2, erfindungsgemäß
Das Sicherungselement (8) verhindert gemäß dem Merkmal M4.2 ein unbeabsichtigtes Öffnen des Schnappers (3), indem es in der Schließposition des Schnappers
an der dem Schnapper gegenüberliegenden Längsseite des Hakenkörpers des
Karabinerhakens so anliegt, dass bei einer Krafteinwirkung auf den Schnapper
keine Verschwenkung des Schnappers erfolgt. Das Sicherungselement (8) muss
sich demnach mit seinem nicht schwenkbar gelagerten Ende auf der dem Schnapper (3) gegenüberliegenden Hakenkörper-Längsseite so abstützen, dass es im
Falle einer von außen in Öffnungsrichtung erfolgenden Krafteinwirkung auf den
Schnapper einer Öffnungsbewegung des Schnappers im Wege ist.
Gemäß den Merkmalen M4.3 und M4.4 wirkt auf das Sicherungselement (8) eine
Torsionsfederkraft ein, die dadurch zustande kommt, dass das Sicherungselement
selbst als ein zweischenklig gebogener Drahtbügel ausgebildet ist. Figur 2 zeigt, wie
eine solche Torsionsfederkraft realisiert werden kann, nämlich indem das Sicherungselement ausgeführt wird wie ein dem Fachmann bekannter sogenannter
Drahtschnapper. Dabei sind die beiden Enden des Drahtbügels, der das Siche
rungselement bildet, mit einem Versatz am Schnapper angelenkt, so dass der
Drahtbügel sich beim Verschwenken verwinden muss.
Die Torsionsfederkraft muss das Sicherungselement (8) in seine sichernde Position
verschwenken, in der es am Hakenkörper anliegt wie oben im Ausschnitt aus Figur
2 dargestellt, siehe die dort eingezeichnete Federwirkung „F“. Diese Richtung der
Federwirkung ergibt sich daraus, dass das „Sicherungselement“ kein Sicherungselement wäre, wenn die Torsionsfederkraft es in seine nicht sichernde Position verschwenken würde.
Da das Sicherungselement (8) am Schnapper (3) angelenkt ist, wirkt die auf das
Sicherungselement einwirkende Torsionsfederkraft auch in umgekehrter Richtung
auf den Schnapper ein. Merkmal M4.3 fordert weiter, dass diese Torsionsfederkraft
den Schnapper automatisch in seine Schließposition verschwenken muss.
4. Der einzige Anspruch ist zulässig.
Die Merkmale M1 bis M4.3 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 mit
der Ergänzung im Merkmal M3, dass der selbstschließende Schnapper um seine
Schwenkachse „schwenkbar gelagert ist“. Dies war ursprünglich offenbart, vergleiche Absatz 0016 OS. Das zusätzliche Merkmal M4.4 ergibt sich sowohl aus dem
ursprünglichen Anspruch 3 als auch aus der ursprünglichen Beschreibung, vergleiche Absatz 0018 OS. Das zusätzliche Merkmal M4.5 ergibt sich ebenfalls aus
der ursprünglichen Beschreibung, vergleiche Absatz 0021 OS.
5. Der Gegenstand des einzigen Anspruchs ist neu.
Nur die D7, die D8 und die D1 offenbaren Karabinerhaken mit einem am Schnapper
angelenkten (Sicherungs-) Element entsprechend dem Merkmal M4.1.
a) Beim Karabinerhaken der D7 ist das am Schnapper (closure member 4) angelenkte Element als Sicherungselement (locking member 5) ausgeführt, das in der
Schließposition des Schnappers (4) an der dem Schnapper gegenüberliegenden
Längsseite des Hakenkörpers des Karabinerhakens anliegt.
Jedoch weist der Karabinerhaken der D7 keinen C-förmigen Hakenkörper auf, siehe
in den unten wiedergegebenen Figuren 1 und 2 das Auge (aperture 2). Das entspricht nicht dem Merkmal M4.2. Weiterhin ist das Sicherungselement (5) kein
federnder Drahtbügel und es ist am äußersten Ende des Schnappers 4 angelenkt,
siehe die Figuren und Seite 1 Zeilen 93-95: „closure member 4 the other end of
which is pivotally connected to one end of a locking member 5 by a pin 6“. Das
entspricht nicht den Merkmalen M4.4 und M4.5.
D7 Figuren 1 und 2
b) Beim Karabinerhaken der D8 ist das am Schnapper (closure member 14) angelenkte Element ebenfalls als Sicherungselement (locking member 16) ausgeführt.
Jedoch weist auch der Karabinerhaken der D8 keinen C-förmigen Hakenkörper auf,
siehe in den unten wiedergegebenen Figuren 3 und 4 das Auge (ring 26). Das entspricht nicht dem Merkmal M4.2. Weiterhin ist das Sicherungselement (16) auch
hier kein federnder Drahtbügel und es ist am äußersten Ende des Schnappers 14
angelenkt, siehe Spalte 4 Zeilen 48-52 und den Satz im Übergang von Sp. 4 auf 5:
„closure member 14 … second end 46 through which an elongated second pin 48
extends“, „locking member 16 … pivotally secured thereto with the second pin 48.“
Das entspricht nicht den Merkmalen M4.4 und M4.5.
D8 Figuren 3 und 4
c) Die D1 offenbart weitere Karabinerhaken mit einem am Schnapper (first gate)
angelenkten Element (second gate), das dazu dient, den Innenraum des Karabinerhakens so zu unterteilen, dass eine Querbelastung, wie in Figur 1 der D1 abgebildet
und in Spalte 1 Zeilen 24 bis 36 beschrieben, verhindert wird. Als Sicherungselement ist jeweils eine Verschlusshülse (locking mechanism) vorgesehen, die
federbelastet ausgeführt sein kann.
Die Figuren 8 bis 11 der D1 zeigen Ausführungsbeispiele, bei denen die Verschlusshülse (locking mechanism 324) den Schnapper (primary gate 310) direkt am
Hakenkörper sichert, Spalte 7 Zeilen 24 bis 28. Das am Schnapper angelenkte
Element (secondary gate 320) ist dagegen so angeordnet, dass es ausweichen und
am Hakenkörper entlanggleiten kann, wenn der Schnapper aufgedrückt wird, Spalte
8 Zeilen 11 bis 13 und 47, 48, es ist also kein Sicherungselement im Sinne des
Anspruchs 1.
Soweit das am Schnapper angelenkte Element (second gate) bei einigen der Ausführungsbeispiele der D1 überhaupt daran beteiligt ist, ein unbeabsichtigtes Öffnen
des Schnappers aus seiner Schließstellung zu verhindern, nämlich
-
-
-
beim Ausführungsbeispiel nach Figuren 11 bis 14,
beim Ausführungsbeispiel nach Figuren 15, 16
und beim Ausführungsbeispiel nach Figuren 17, 18,
wird es jeweils von der Verschlusshülse (locking mechanism) in seiner Sicherungsposition gehalten. Somit ist hier die Verschlusshülse (locking mechanism) und nicht
das am Schnapper angelenkte Element (second gate) das Sicherungselement, das
ein unbeabsichtigtes Öffnen des Schnappers verhindert wie im Anspruch 1
gefordert.
Nur bei den beiden Ausführungsbeispielen nach Figuren 11 bis 14 und 15, 16 ist
dabei das am Schnapper angelenkte Element (secondary gate) als Drahtbügel ausgeführt, insoweit ähnlich Merkmal M4.4. Nur zum Ausführungsbeispiel nach Figuren
11 bis 14 ist weiterhin angegeben, dass das am Schnapper angelenkte Element
(secondary gate) – anders als in den Figuren 11 bis 14 dargestellt – auch näher an
der Schwenkachse 359 des Schnappers 356 („nearer to pivot pin 359“) angelenkt
sein kann, siehe Spalte 9 Zeilen 21 bis 25.
Das Ausführungsbeispiel nach Figuren 11 bis 14 der D1 ist somit der einzige Karabinerhaken in dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik mit einem am
Hakenkörper angelenkten Schnapper (primary gate 356) und einem am Schnapper
angelenkten weiteren Element (secondary gate 358), bei dem die beiden Schwenkachsen entsprechend dem Merkmal M4.5 einen relativ kleinen Abstand aufweisen
können.
Jedoch ist hier – abgesehen davon, dass es nicht das „secondary gate 358“ ist, das
ein unbeabsichtigtes Öffnen des Schnappers „primary gate 356“ verhindert,
sondern die Verschlusshülse „locking mechanism 368“, und somit das „secondary
gate 358“ schon kein Sicherungselement entsprechend Merkmal M4 ist – auch das
Merkmal M4.2 nicht offenbart, weil das „secondary gate 358“ in der Schließposition
des Schnappers „primary gate 356“ nicht am Hakenkörper anliegt, sondern in einer
Nut der Verschlusshülse „locking mechanism 368“ gehalten ist. Weiterhin ist auch
das Merkmal M4.4 nicht vollständig offenbart. Denn zwar ist das „secondary gate
358“ als zweischenkliger gebogener Drahtbügel ausgebildet, es ist aber in D1 nicht
offenbart, dass dieser selbst federnd wirkt. Vielmehr ist lediglich allgemein von
einem „biasing mechanism“ die Rede, siehe Spalte 10 Zeilen 12 bis 15.
6. Der Gegenstand des einzigen Anspruchs ergibt sich für den Fachmann nicht in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik im Verfahren.
a) Ausgehend von der D7 müsste der Fachmann drei Dinge ändern, um zum
Gegenstand des Anspruchs zu gelangen.
Er müsste erstens das am Schnapper 4 angelenkte Sicherungselement 5 vom
Sicherungshaken mit Auge 2 der D7 auf einen Karabinerhaken mit C-förmigem
Hakenkörper übertragen, um zum Merkmal 4.2 zu gelangen.
Er müsste zweitens das Sicherungselement 5 der D7 als federnden Drahtbügel ausführen, um zum Merkmal M4.4 zu gelangen.
Er müsste drittens die Schwenkachse 6 des Sicherungselements 5 vom Ende des
Schnappers 4 weg in die Nähe der Schwenkachse des Schnappers verlegen, um
zum Merkmal M4.5 zu gelangen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Fachmann die erste und zweite Änderung vornehmen würde – Karabinerhaken mit C-förmigen Hakenkörpern (M4.2) sind jedenfalls
bekannt und als zweischenklig gebogene, federnde Drahtbügel ausgeführte Sicherungselemente (M4.4) ebenfalls, siehe dazu die D2, Figuren 1 und 2, wo der Drahtbügel 16 allerdings nicht am Schnapper 12, sondern auf der gegenüberliegenden
Seite am Hakenkörper angelenkt ist.
Es ist jedoch ausgehend von der D7 kein Anlass erkennbar, drittens auch an dem
Ort der Schwenkachse 6 des Sicherungselements 5 am äußersten Ende des
Schnappers 4 etwas zu ändern (M4.5), denn die hier angeordnete Schwenkachse
6 des Sicherungselements 5 dient zugleich der Verriegelung des geschlossenen
Schnappers 4 in der Nut 3 des Hakenkörpers, siehe die Figuren und Seite 2 Zeilen
13 bis 19.
D7
Der Gegenstand des einzigen Anspruchs ergibt sich ausgehend von D7 auch nicht
in Verbindung mit der D1.
Zunächst besteht bereits kein Anlass, ausgehend von D7 zu einer möglichen Verbesserung der dort gelehrten Sicherung gegen Öffnen des Karabinerhakens die D1
heranzuziehen, da diese sich nicht mit der Sicherung gegen Öffnen, sondern mit
der Sicherung gegen eine Querbelastung des Karabinerhakens befasst, siehe den
Titel der D1.
Selbst wenn jedoch der von der D7 ausgehende Fachmann zur Verbesserung der
Sicherung gegen Öffnen des Karabinerhakens das Ausführungsbeispiel der Figuren
11 bis 14 der D1 heranzieht, mitsamt näher an der Schwenkachse 359 des Schnappers 356 angelenktem Drahtbügel 358 gemäß Spalte 9 Zeilen 21 bis 25, so führt
das zwar zu einer Position der Schwenkachse des Drahtbügels 358 entsprechend
dem Merkmal M4.5 des Anspruchs. Diese Lösung weist jedoch das Merkmal M4.2
nicht mehr auf, weil der Drahtbügel 358 nicht am Hakenkörper, sondern an der
Verschlusshülse 368 anliegt – bzw. anders ausgedrückt hier entgegen dem Merkmal M4 nicht der Drahtbügel 358, sondern die Verschlusshülse 368 das Sicherungselement ist. Denn es besteht kein Anlass für den Fachmann, aus der Sicherungslösung der D1 Figur 11 bis 14 lediglich ein einzelnes Merkmal – die Position
der Schwenkachse des Drahtbügels 358 – herauszupicken, statt die funktionierende Lösung der D1 mit Drahtbügel 358 und Verschlusshülse 368 insgesamt zu
übernehmen.
b) Ausgehend von der D8 gilt das zu D7 Gesagte entsprechend.
c) Ausgehend vom Ausführungsbeispiel gemäß Figuren 11 bis 14 der D1, mitsamt
näher an der Schwenkachse 359 des Schnappers 356 angelenktem Drahtbügel 358
gemäß Spalte 9 Zeilen 21 bis 25, müsste der Fachmann zwei Dinge ändern, um
zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen.
D1
Er müsste erstens den Drahtbügel 358 der D1 als federnden Drahtbügel ausführen,
um zum Merkmal M4.4 zu gelangen.
Er müsste zweitens die Verschlusshülse 368 weglassen, so dass der Drahtbügel
358 unmittelbar am Hakenkörper anliegt und trotzdem dabei den Schnapper 356
gegen unbeabsichtigtes Öffnen sichert, um zum Merkmal M4.2 zu gelangen.
Dabei kann dahinstehen, ob der Fachmann die erste Änderung vornehmen würde
– als zweischenklig gebogene, federnde Drahtbügel ausgeführte Sicherungselemente (M4.4) sind jedenfalls bekannt, siehe die D2, Figuren 1 und 2.
Jedoch ergibt sich für den von D1 Figuren 11 bis 14 ausgehenden Fachmann nicht
in naheliegender Weise, die Verschlusshülse 368 wegzulassen, so dass der Drahtbügel 358 nunmehr als Sicherungselement unmittelbar am Hakenkörper anliegt
(M4.2). Zwar sind am Schnapper angelenkte und ohne eine Verschlusshülse am
Hakenkörper anliegende Sicherungselemente aus D7 und auch aus D8 bekannt
(Sicherungselement 5 in D7, Sicherungselement 16 in D8). Jedoch besteht für den
von D1 ausgehenden Fachmann bereits kein Anlass, die D7 oder D8 hinzuzuziehen, da letztere sich nicht wie D1 vor allem mit der Sicherung des Karabinerhakens
gegen Querstellen / Querbelastung, sondern lediglich mit Sicherungen gegen ein
unbeabsichtigtes Öffnen befassen.
Selbst wenn jedoch der von D1 Figuren 11 bis 14 ausgehende Fachmann die D7
oder D8 heranzieht und eines der dort gelehrten am Schnapper angelenkten Sicherungselemente (Sicherungselement 5 in D7, Sicherungselement 16 in D8) übernimmt, so führt das zwar dazu, dass das Sicherungselement entsprechend dem
Merkmal M4.2 in der Schließposition des Schnappers ohne eine zwischengeschaltete Verschlusshülse am Hakenkörper anliegt. Die resultierende Lösung weist dann
jedoch die Merkmale M4.4 und insbesondere M4.5 nicht mehr auf, da die Sicherungselemente der D7 und D8 entgegen Merkmal M4.4 nicht als Drahtbügel ausgeführt sind und entgegen Merkmal M4.5 am äußersten Ende des Schnappers (4 in
D7, 14 in D8) angelenkt sind und sein müssen, da ihre Schwenkachsen zugleich
der Verriegelung des geschlossenen Schnappers am Hakenkörper dienen. Denn es
besteht kein Anlass für den Fachmann, aus den Lösungen der D1 einerseits und
der D7 oder D8 andererseits jeweils einzelne Merkmale herauszupicken (aus D1
die Ausführung des am Schnapper angelenkten Elements als Drahtbügel, aus D7
oder D8 entgegen D1 die Ausführung des am Schnapper angelenkten Elements als
Sicherungselement ohne Verschlusshülse am Hakenkörper, aus D1 wiederum aber
entgegen D7 bzw. D8 die Position der Schwenkachse des Sicherungselement
näher an der Schwenkachse des Schnappers statt am äußersten Ende des Schnappers) statt eine der Lösungen aus D1, D7 oder D8 zu übernehmen.
d) Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen weiter ab, da
sie bereits keine am Schnapper schwenkbar angelenkten Sicherungselemente
entsprechend dem Merkmal M4.1 offenbaren.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe
Kruppa
Krüger
Maierbacher
ob