Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 18.07.2023 – 12 W (pat) 11/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat11.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 11/23 ________________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2021 100 156.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am

18. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ.

Rothe, sowie der Richter Kruppa, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk und des

Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat11.23.0

Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F28D des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 22. November 2021 aufgehoben und das

nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche

1 bis 16 wie ursprünglich eingereicht,

Beschreibung

Seiten 1 bis 44 vom 6. Juli 2023,

Figuren

1 bis 12 wie ursprünglich eingereicht.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 7. Januar 2021 angemeldeten und

am 7. Juli 2022 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Latentwärmespeicher mit einem Auslösemechanismus“.

Die Prüfungsstelle für Klasse F28D des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

die Patentanmeldung mit Beschluss vom 22. November 2021 mit der Begründung

zurückgewiesen, der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs

1 sei nicht patentfähig. Dieser sei für den Fachmann ausgehend von der

Druckschrift D1 in weiterer Kenntnis der Entgegenhaltung D2 nahegelegt.

Gegen diesen am 26. November 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am

17. Dezember 2021 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 und 12. Januar 2022 stellt die Beschwerdeführerin

und Anmelderin sinngemäß den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und

– das Patent auf der Grundlage

- der Beschreibungsseiten 1 bis 44 vom 6. Juli 2023,

- der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 16 gemäß den ursprünglichen

Anspruchsseiten 45 bis 50 sowie

- den ursprünglichen Fig. 1 bis 12 gemäß den ursprünglichen

Zeichnungsseiten 1/3 bis 3/3,

zu erteilen,

– hilfsweise das Patent auf der Grundlage

- der neuen Patentansprüche 1 bis 14 gemäß HILFSANTRAG 1 vom 12.

Januar 2022, die an die Stelle der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 16

treten,

- der beigefügten neuen Beschreibungsseiten 11 bis 18a gemäß

HILFSANTRAG 1 vom 12. Januar 2022, die an die Stelle der ursprünglichen

Beschreibungsseiten 11 bis 18 treten, im Übrigen mit den ursprünglichen

Beschreibungsseiten 1 bis 10 und 19 bis 44, sowie

- den ursprünglichen Fig. 1 bis 12 gemäß den ursprünglichen

Zeichnungsseiten 1/3 bis 3/3

zu erteilen,

– weiter hilfsweise das Patent auf der Grundlage

- der neuen Patentansprüche 1 bis 12 gemäß HILFSANTRAG 2 vom 12.

Januar 2022, die an die Stelle der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 16

treten,

- der beigefügten neuen Beschreibungsseiten 11 bis 20a gemäß

HILFSANTRAG 2 vom 12. Januar 2022, die an die Stelle der ursprünglichen

Beschreibungsseiten 11 bis 20 treten, im Übrigen mit den ursprünglichen

Beschreibungsseiten 1 bis 10 und 21 bis 44, und

- den ursprünglichen Fig. 1 bis 12 gemäß den ursprünglichen

Zeichnungsseiten 1/3 bis 3/3

zu erteilen.

Der ursprüngliche Patentanspruch 1, auf den 15 weitere Ansprüche

zurückbezogen sind, hat

folgenden Wortlaut

(mit einer hinzugefügten

Merkmalsgliederung):

M1.1 „Latentwärmespeicher (1) mit wenigstens einem, in wenigstens einem

Hauptspeicher (2) aufgenommenen Phasenwechselmaterial, welches

- eine Kristallisationstemperatur, bei welcher das Phasenwechselmaterial

exotherm von einem fluiden Zustand in einen kristallinen Zustand

übergeht, und

- eine oberhalb der Kristallisationstemperatur gelegene Schmelztemperatur, bei welcher das Phasenwechselmaterial aus dem kristallinen

Zustand in den fluiden Zustand übergeht,

aufweist, und

M1.2 mit wenigstens einem Auslösemechanismus zum Auslösen der

Kristallisation des in dem Hauptspeicher (2) aufgenommenen Phasenwechselmaterials, wenn dieses in einem metastabilen Unterkühlungsbereich zwischen seiner Kristallisationstemperatur und seiner Schmelztemperatur vorliegt,

M1.3 wobei der Auslösemechanismus wenigstens einen Hilfsspeicher (3)

aufweist, in welchem ein mit einem Kristallisationskeimbildner (K) in

Kontakt stehendes Phasenwechselmaterial aufgenommen ist und welcher

mit dem Hauptspeicher (2) über ein sowohl öffenbares als auch verschließbares Ventilelement (4) in Verbindung steht,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.4 in dem Hilfsspeicher (3) des Auslösemechanismus' dasselbe Phasenwechselmaterial des Hauptspeichers (2) aufgenommen ist, welches mit

dem Kristallisationskeimbildner (K) in Kontakt steht und

M1.5 mit wenigstens einem Gelbildner versetzt ist, um den Kristallisationskeimbildner (K) in dem Hilfsspeicher (3) zu immobilisieren,

M1.6 wobei der Hilfsspeicher (3) über das sowohl öffenbare als auch verschließbare Ventilelement (4) derart mit dem Hauptspeicher (2) in Verbindung

steht, dass

- bei geöffnetem Ventilelement (4) das mit dem Kristallisationskeimbildner

(K) in Kontakt stehende und mit dem Gelbildner versetzte Phasenwechselmaterial in dem Hilfsspeicher (3) mit dem Phasenwechselmaterial in dem

Hauptspeicher (2) in Kontakt steht, um dessen Kristallisation auszulösen;

und

- bei geschlossenem Ventilelement (4) das mit dem Kristallisationskeimbildner (K) in Kontakt stehende und mit dem Gelbildner versetzte Phasenwechselmaterial in dem Hilfsspeicher (3) mit dem Phasenwechselmaterial

in dem Hauptspeicher (2) außer Kontakt steht.“

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die

Druckschriften

D1 DE 10 2014 212 404 A1

D2 DE 10 2017 210 002 A1

D3 EP 3 139 123 A1

D4 DE 10 2018 003 274 A1

berücksichtigt worden.

In den Anmeldeunterlagen sind zusätzlich folgende Druckschriften genannt, wobei

offensichtlich unrichtige Bezeichnungen geändert sind:

D5

DE 29 07 366 A1

D6

D7

D8

D9

DE 103 13 101 A1

DE 10 2010 046 243 A1

DE 10 2010 063 057 A1

DE 601 07 382 T2

D10 US 5 378 337 A

D11 EP 0 103 450 A1

D12 EP 0 350 460 A2

D13 BOTHE, Martin; PRETSCH, Thorsten: Bidirectional actuation of a

thermoplastic polyurethane elastomer.

In: Journal of Materials

Chemistry A: Materials for Energy and Sustainability, Vol. 1, 2013, No.

46, S. 14491-14497. - ISSN 2050-7488 (P), 2050-7496 (E).

DOI: 10.1039/c3ta13414h.

URL: https://pubs.rsc.org/en/content/articlepdf/2013/ta/c3ta13414h

[abgerufen am 2021-02-04].

D14 BOTHE, Martin; PRETSCH, Thorsten: Two-way shape changes of a

shape-memory poly(ester urethane). In: Macromolecular Chemistry

and Physics, Vol. 213, 2012, No. 22, S. 2378-2385. - ISSN 1521-3935

(E); 0025-116X (P); 1022-1352 (P).

DOI: 10.1002/macp.201200096.

URL:

https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1002/macp.201200096

[abgerufen am 2020-02-11]. - Special Issue: Polymer Research at BAM

Federal Institute for Materials Research and Testing.

D15 FRITZSCHE, Nikolaus; PRETSCH, Thorsten: Programming of

temperature-memory onsets

in a semicrystalline polyurethane

elastomer. In: Macromolecules, Vol. 47, 2014, No. 17, S. 5952-5959. -

ISSN 0024-9297 (P), 1520-5835 (E).

DOI: 10.1021/ma501171p.

URL: https://pubs.acs.org/doi/pdf/10.1021/ma501171p [abgerufen am

2021-02-04].

D16 MIRTSCHIN, Nikolaus; PRETSCH, Thorsten: Designing temperaturememory effects in semicrystalline polyurethane. In: RSC Advances,

Vol. 5, 2015, No. 57, S. 46307-46315. - ISSN 2046-2069 (E).

DOI: 10.1039/C5RA05492C.

URL:

https://pubs.rsc.org/en/content/articlepdf/2015/ra/c5ra05492c

[abgerufen am 2021-02-04].

D17 WALTER, Mario

[et al.]: Shape memory polymer

foam with

programmable apertures. In: Polymers, Vol. 12, 2020, No. 9, Article-

No.: 1914 (Seiten 1-23). - ISSN 2073-4360 (E).

DOI: 10.3390/polym12091914.

URL:

https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7565147/pdf/polymers-

12-01914.pdf [abgerufen am 2021-02-04].

Zum Wortlaut der

rückbezogenen

ursprünglichen Patentansprüche, der

Patentansprüche nach den Hilfsanträgen, sowie zum weiteren Vorbringen der

Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

Die Anmeldung betrifft einen Latentwärmespeicher mit wenigstens einem, in

wenigstens einem Hauptspeicher aufgenommenen Phasenwechselmaterial.

1.1

Nach den Ausführungen in der Anmeldung (Absätze [0002], [0005] und

[0006] der Offenlegungsschrift, die die ursprünglich eingereichten Unterlagen

repräsentiert, und auf die

im Folgenden Bezug genommen wird) sind

Latentwärmespeicher in verschiedenen Ausgestaltungen bekannt, wobei ihr

Wärmespeichervermögen

auf

dem

in

dem

Hauptspeicher

des

Latentwärmespeichers aufgenommenen Phasenwechselmaterial beruht, welches

die Enthalpie von reversiblen thermodynamischen Zustandsänderungen nutzt.

Beispiele solcher, auch als „PCM“ (phase change materials) bezeichneter

Phasenwechselmaterialien

umfassten

vornehmlich,

wenngleich

nicht

ausschließlich, verschiedene Salzhydrate, aber auch einige organische,

insbesondere polymere Verbindungen, wie z.B. einige Paraffine, Fette und Ester.

Die Phasenwechselmaterialien wiesen eine relativ hohe Schmelzenthalpie auf,

wobei beim „Laden“ des Latentwärmespeichers das Phasenwechselmaterial bei

Erreichen seiner Schmelztemperatur von einem festen, üblicherweise kristallinen,

Zustand in einen geschmolzenen Zustand übergehe, welcher in der Regel flüssig

oder viskos sei und in welchem Wärme über einen langen Zeitraum gespeichert

werden könne. Während des Abkühlens verbleibe das Phasenwechselmaterial

sodann über einen relativ breiten Temperaturbereich bis hin zu einem unterkühlten

Schmelzbereich in einem metastabilen Zustand in flüssiger oder viskoser Phase,

bis es seine Kristallisationstemperatur erreicht habe. Kristallisiere das

Phasenwechselmaterial dann aus, so erwärme sich das Phasenwechselmaterial

infolge der hierbei freiwerdenden Kristallisationswärme, d.h. es gehe exotherm von

seinem geschmolzenen Zustand im metastabilen Unterkühlungsbereich in den

kristallinen Zustand über. Die Differenz zwischen der Kristallisationstemperatur und

der Schmelztemperatur von Phasenwechselmaterialien, innerhalb welcher sie in

ihrem metastabilen Unterkühlungsbereich

vorlägen, werde

auch

als

„Schmelzhysterese“ bezeichnet. In diesem Zustand der unterkühlten Schmelze

träten nicht bzw. nicht ausreichend große Eigenkeime auf, an welchen ein

Kristallwachstum möglich wäre, weshalb die (exotherme) Kristallisation dort noch

nicht einsetze. Werde bei weiterer Abkühlung

zumindest auf die

Kristallisationstemperatur die Anzahl an Kristallisationskeimen erhöht bzw. würden

größere Eigenkeime gebildet, so setze die (exotherme) Kristallisation ein und die

unterkühlte Schmelze gehe

in den kristallinen Zustand über. Das

Phasenwechselmaterial

kristallisiere

aus

und

setze

dabei

seine

Kristallisationswärme frei, wodurch es sich bis auf die Schmelztemperatur

erwärmen könne. Ferner könne

in dem metastabilen bzw. unterkühlten

Schmelzbereich des Phasenwechselmaterials auch gezielt eine Kristallisation

ausgelöst werden, wie beispielsweise durch Exposition der unterkühlten Schmelze

mit Eigen- oder Fremdkeimen, durch mechanische Einwirkungen und hierdurch

induzierter Keimbildung oder durch eine elektrochemischen Aktivierung mittels in

dem Latentwärmespeicher angeordneter Elektroden etc.

Um die in einem metastabilen Zustand befindliche unterkühlte Schmelze des in dem

Hauptspeicher des Latentwärmespeichers aufgenommenen Phasenwechselmaterials in den kristallinen Zustand zu überführen, so dass die hierbei freiwerdende

Kristallisationswärme genutzt werden könne, verfügten gattungsgemäße

Latentwärmespeicher über einen Auslösemechanismus, mittels welchem die

Kristallisation des Phasenwechselmaterials möglichst zuverlässig, reproduzierbar

und wiederholt zyklenstabil initiiert werden können sollte. Unter „zuverlässig“ sei in

diesem Zusammenhang gemeint, dass zumindest nahezu jedes Auslösen des

Auslösemechanismus' zu einer Kristallisation des

in seinem metastabilen

Unterkühlungsbereich befindlichen Phasenwechselmaterials in dem Hauptspeicher

des Latentwärmespeichers führe, was insbesondere auch im Falle von ungünstigen

Umgebungsbedingungen, wie mechanischen Einwirkungen, z.B. in Form von

Stößen oder Vibrationen, Temperatur- oder Lageänderungen etc., gelten sollte. Mit

„reproduzierbar“ sei

in diesem Zusammenhang angesprochen, dass die

Kristallisation des in seinem metastabilen Unterkühlungsbereich befindlichen

Phasenwechselmaterials in dem Hauptspeicher des Latentwärmespeichers nicht

zufällig ausgelöst werden dürfe, ohne dass der Auslösemechanismus eine

Kristallisation ausgelöst hat. Unter „zyklenstabil“ sei schließlich zu verstehen, dass

die zuverlässige und reproduzierbare Initiierung einer Kristallisation des in seinem

metastabilen Unterkühlungsbereich befindlichen Phasenwechselmaterials in dem

Hauptspeicher des Latentwärmespeichers mittels des Auslösemechanismus' über

einen langen Zeitraum von vielen Zyklen, wie insbesondere mindestens 100 oder

mindestens 1000 Zyklen, im Wesentlichen unverändert aufrechterhalten bleibe,

ohne dass es mit einer zunehmenden Anzahl an Speicherzyklen zu einer

signifikanten Verringerung des Wärmespeichervermögens des

in dem

Hauptspeicher

aufgenommenen

Phasenwechselmaterials

komme.

Ein

„Speicherzyklus“ umfasse dabei das einmalige, mittels des Auslösemechanismus'

initiierte Auskristallisieren des Phasenwechselmaterials unter Freisetzung der

Kristallisationswärme

sowie

das

anschließende

Regenerieren

des

Phasenwechselmaterials,

indem

dieses wieder

zumindest

auf

seine

Schmelztemperatur erwärmt und im Wesentlichen vollständig aufgeschmolzen

werde, um in einem darauffolgenden Speicherzyklus die hierbei aufgenommene

Wärme abermals abgeben zu können.

Zum Initiieren einer Kristallisation des in seinem metastabilen Unterkühlungsbereich

vorliegenden Phasenwechselmaterials seien aus dem Stand der Technik eine

Vielzahl an unterschiedlichen Auslösemechanismen bekannt, wie beispielsweise

die Zugabe eines Kristallisationskeimbildners in Form von Fremdkeimen oder

Eigenkeimen. Die Anmeldung verweist diesbezüglich auf mehrere Druckschriften.

Als nachteilig erweise sich insbesondere der relativ komplexe Aufbau solcher

Auslösemechanismen, welche zudem eine relativ hohe Energiezufuhr benötigten,

um eine Kristallisation der unterkühlten Schmelze des Phasenwechselmaterials zu

initiieren und die hierbei freiwerdende Wärme nutzen zu können, und welche

hinsichtlich

eines

zuverlässigen Auslösens

der

Kristallisation

des

Phasenwechselmaterials zuweilen zu wünschen übrigließen.

Als besonders zuverlässig hätten sich bislang Auslösemechanismen erwiesen,

welche auf einer

Initiierung einer Kristallisation des

im metastabilen

Unterkühlungsbereich befindlichen Phasenwechselmaterials mittels Zugabe von

Kristallisationskeimen beruhten. Die Beschreibung der Anmeldung (Absätze [0007]

bis [0010] der Offenlegungsschrift) setzt sich diesbezüglich mit verschiedenen

Druckschriften auseinander. Dieser Stand der Technik weise im Wesentlichen die

Nachteile auf, dass der Aufwand recht hoch sei, Verunreinigungen in das

Phasenwechselmaterial eindringen könnten, eine zuverlässige Auslösung einer

Kristallisation des Phasenwechselmaterials insgesamt nicht möglich sei, die

Zusammensetzung und die Eigenschaften des Phasenwechselmaterials durch

Fremdkeime verändert würden, oder ein Hilfsspeicher

in

regelmäßigen

Zeitabständen nachgefüllt werden müsse.

1.2 Ausgehend von diesem Stand der Technik besteht die in der Anmeldung

genannte Aufgabe darin, einen Latentwärmespeicher der beschriebenen Art auf

einfache und kostengünstige Weise dahingehend weiterzubilden, dass sein

Auslösemechanismus eine größtmögliche Zuverlässigkeit, Reproduzierbarkeit und

wiederholte Zyklenstabilität besitzt (Offenlegungsschrift, Absatz [0011]).

1.3 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann dürfte ein Ingenieur

der Fachrichtung Verfahrens- oder Energietechnik mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder

Master an einer Universität gemäß Hochschulrahmengesetz sein, mit besonderen

Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung

in der Entwicklung von

Wärmespeichern.

1.4 Die

in

der Anmeldung

genannte Aufgabe

soll

durch

einen

Latentwärmespeicher mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Offenlegungsschrift zeigt eine stark

schematisierte Prinzipdarstellung einer Ausführungsform eines erfindungsgemäßen

Latentwärmespeichers

(1) mit einem Hauptspeicher

(2) und einem

Auslösemechanismus mit einem Hilfsspeicher (3) und einem diesen mit dem

Hauptspeicher verbindenden Ventilelement (4).

Offenlegungsschrift Fig. 1

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung.

a)

Zum wesentlichen Verständnis der oberbegrifflichen Merkmale M1.1 bis M1.3

wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obige Wiedergabe der

ausführlichen Erläuterungen in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung

verwiesen.

b)

Zu Merkmal M1.3 ist zu ergänzen, dass aus der Beschreibung des

zugrundeliegenden Stands der Technik hervorgehen dürfte, dass ein

Kristallisationskeimbildner gemäß Patentanspruch 1 keine Eigenkeime, also nicht

das im Hauptspeicher vorhandene Phasenwechselmaterial, enthält (vgl. in der

Offenlegungsschrift Absätze [0006] und [0010]). Der Kristallisationskeimbildner

muss nicht zwingend ein bestimmter Stoff sein, es kann sich auch um eine

bestimmte Oberflächenstruktur

handeln,

die

eine Kristallisation

des

Phasenwechselmaterials hervorruft (Absatz [0017] der Offenlegungsschrift).

c)

Nach den Merkmalen M1.4 und M1.5 muss das Phasenwechselmaterial in

dem Hilfsspeicher drei Bedingungen erfüllen: Es muss erstens dasselbe

Phasenwechselmaterial wie in dem Hauptspeicher sein, zweitens mit dem

Kristallisationskeimbildner in Kontakt stehen und drittens mit wenigstens einem

Gelbildner versetzt sein, um den Kristallisationskeimbildner zu immobilisieren.

Wie der Gelbildner beschaffen sein muss, um die in Merkmal M1.5 genannte

Funktion der Immobilisierung des Kristallisationskeimbildners zu erfüllen, ist in der

Beschreibung (Offenlegungsschrift, Absatz [0013]) näher erläutert. Danach muss

dem Phasenwechselmaterial im Hilfsspeicher durch den Zusatz des Gelbildners

eine solche Viskosität verliehen werden, dass es nicht mehr fließfähig ist, so dass

kein oder ein allenfalls minimaler Eintrag des Kristallisationskeimbildners in das

Phasenwechselmaterial des Hauptspeichers stattfinden kann und der

Latentwärmespeicher über seine gesamte Lebensdauer zuverlässig mit

gleichbleibender Zyklenstabilität betrieben werden kann. Dies muss auch dann

sichergestellt sein, wenn sich das

in dem Hilfsspeicher befindliche

Phasenwechselmaterial oberhalb seiner Schmelztemperatur befindet (z.B. bei der

Regeneration des Latentwärmespeichers oder aufgrund äußerer Erwärmung). Für

unterschiedliche Phasenwechselmaterialien geeignete Gelbildner sind in der

Beschreibung genannt (Absatz [0015] der Offenlegungsschrift).

d) Das in Merkmal M1.6 genannte Ventil muss lediglich die in dem Merkmal

genannten Funktionen erfüllen. Die konstruktive Ausgestaltung bleibt auch nach der

Beschreibung dem Fachmann überlassen (Absätze [0014] und [0025] der

Offenlegungsschrift), wobei vorteilhafte Ausgestaltungen des Ventils in den

Unteransprüchen 13 bis 15 genannt sind.

2.

Die geltende Fassung der Anmeldung ist zulässig geändert, denn sie erweitert

den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht.

a)

Die geltenden Patentansprüche entsprechen den ursprünglichen. Damit sind

diese zulässig.

b) Die Änderungen der Beschreibung betreffen die Beseitigung offensichtlicher

Unrichtigkeiten und einer nicht eindeutigen und damit unwirksamen Verweisung auf

ein anmeldungsfremdes Dokument.

Da sich aus diesen Änderungen in der Beschreibung kein verändertes Verständnis

der Patentansprüche ergibt, sind die Änderungen der Beschreibung zulässig.

3.

Die Anmeldung offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann.

Der Patentanspruch 1 ist in allen verteidigten Fassungen so eindeutig gefasst, dass

sein Gegenstand hinreichend sicher bestimmbar ist. Außerdem ist die damit

beanspruchte Lehre in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass

ein Fachmann sie ausführen kann.

4.

Der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 ist patentfähig,

insbesondere gegenüber dem Stand der Technik neu und auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhend.

4.1 Der

im ursprünglichen Patentanspruch 1 angegebene, gewerblich

anwendbare Latentwärmespeicher ist neu, da keiner der im Verfahren befindlichen

Entgegenhaltungen D1 bis D17 sämtliche im Patentanspruch 1 angegebenen

Merkmale zu entnehmen sind.

a)

Die Offenlegungsschrift DE 10 2014 212 404 A1 (D1) hat eine Vorrichtung

zum Auslösen von Nukleation eines Latentwärmespeichers zum Gegenstand.

In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der D1 ist das Schema eines

Ausführungsbeispiels eines Latentwärmespeichers dargestellt.

D1 Figur 1

Dieser Latentwärmespeicher 1 weist ein Gehäuse 2 auf, das mit unterkühltem

Phasenwechselmaterial (PCM) 3 gefüllt ist. Außerhalb des Gehäuses 2 ist ein

Keimbecken 4 angeordnet, das ein kristallines PCM 3' enthält und in unterkühltes

PCM 3 hineinragt. An dem in das Gehäuse 2 ragenden Ende des Keimbeckens 4

ist ein Ventil 9 vorgesehen, welches das kristalline PCM 3' im Keimbecken 4 von

dem PCM 3 im Gehäuse 2 des Latentwärmespeichers 1 trennt (Absatz [0029]).

In dem außerhalb des Gehäuses 2 angeordneten Bereich des Keimbeckens 4 ist

ferner ein Kristallisationskeim 7 vorgesehen, der aufgrund der durch den Abstand

zu dem Gehäuse 2 gewährleisteten thermischen Isolierung selbst dann nicht

schmelzen wird, wenn sich die Temperatur des PCMs 3 im Gehäuse 2 oberhalb

seiner Schmelztemperatur befindet. Wenn sich der gesamte Latentwärmespeicher

1 im thermischen Gleichgewicht bei einer Temperatur befindet, in der sich das PCM

3 im Gehäuse 2 im Zustand der unterkühlten Schmelze befindet, so ist der Inhalt

des Keimbeckens 4 komplett kristallin, was dazu führt, dass bei Öffnen des Ventils

9 aufgrund des Kontaktes von unterkühltem PCM 3 und kristallinen PCM 3' sich von

dort aus eine Kristallisation im PCM 3 radial ausbreitet. Das Ventil 9 kann dann

wieder geschlossen werden (Absatz [0030]).

Der Kristallisationskeim kann auch aus einem anderen Material als das PCM

bestehen (Absatz [0022]).

Damit sind zumindest die Merkmale M1.1 bis M1.3 aus der D1 bekannt.

Ob die D1 auch die Merkmale M1.4 und M1.6 vorwegnimmt, kann dahingestellt

bleiben. Denn die D1 offenbart jedenfalls nicht das Merkmal M1.5, denn ein

Gelbildner in dem sich im Keimbecken 4 befindlichen PCM 3‘ zur Immobilisierung

des als Kristallkeimbildner fungierenden Kristallisationskeims 7 geht aus der D1

nicht hervor. Auch kann der Fachmann einen solchen in der D1 nicht mitlesen.

b) Die Offenlegungsschrift DE 10 2017 210 002 A1 (D2) offenbart eine

Vorrichtung zur Initiierung einer Kristallisation eines Wärmespeichermediums.

Ein Speicherbehälter eines Latentwärmespeichers mit einer Vorrichtung zur

Initiierung einer Kristallisation eines Wärmespeichermediums ist in der nachfolgend

wiedergegebenen Figur 1 der D2 gezeigt.

D2 Figur 1

Der in Figur 1 gezeigte Speicherbehälter 10 eines Latentwärmespeichers weist eine

Vorrichtung 20 zur Initiierung einer Kristallisation eines Wärmespeichermediums 40

auf. Das Wärmespeichermediums 40 kann ein Salzhydrat wie Natriumacetat-

Trihydrat, Dinatriumhydrogenphosphat-Dodecahydrat oder Dinatriumcarbonat-

Decahydrat sein, und ist dazu vorgesehen, während einer Nutzungsdauer des

Latentwärmespeichers im Speicherbehälter 10 zu verbleiben. Die Vorrichtung 20

zur Initiierung einer Kristallisation ist auf einer im Betrieb oberen Wandung 11 des

Speicherbehälters 10 angeordnet. Die Speicherwandung 11 ist an dieser Stelle so

beschaffen, dass von der Vorrichtung 20 bereitgestellte Kristallisationskeime 30 in

den Speicherbehälter 10 eintreten und in oder auf das Wärmespeichermedium 40

eingebracht, insbesondere auf eine Oberfläche des Wärmespeichermediums

eingestreut oder aufgestreut werden können (Absatz [0029]).

Die Vorrichtung 20 umfasst eine Aufnahmeeinrichtung zum Bevorraten von

Kristallisationskeim-Material 31 (Absatz [0030]), wobei die Aufnahmeeinrichtung

eine Verschließeinrichtung zum Verschließen einer räumlichen Verbindung von

Aufnahmeeinrichtung und Speicherbehälter umfasst. Beispielsweise kann bei

offener Verbindung ein Kristallisationskeim

in das Wärmespeichermedium

eingebracht werden,

und

bei

verschlossener Verbindung

ist

die

Aufnahmeeinrichtung getrennt (Abs. [0014]).

Damit sind aus der D2 zumindest die Merkmale M1.1 und M1.2 bekannt.

Ob das Kristallisationskeim-Material 31, das nach Absatz [0016] und Anspruch 10

aus dem gleichen Material wie das Wärmespeichermedium beschaffen ist, als

Kristallisationskeimbildner oder als Phasenwechselmaterial in einem Hilfsspeicher

gemäß Merkmal M1.3 aufzufassen ist, kann dahingestellt bleiben.

Denn die D2 offenbart jedenfalls nicht das Merkmal M1.5. Zwar können dem

Kristallisationskeim-Material Additive zugesetzt werden, welche die Viskosität

erhöhen, so dass das Kristallisationskeim-Material auch bei Temperaturen oberhalb

der Schmelztemperatur des Grundmaterials nicht schmilzt, sich nicht verflüssigt,

nicht fließt, insbesondere fest bleibt (Absatz [0019]). Aufgrund dieser Eigenschaften

sieht der Fachmann diese Additive zwar als Gelbildner nach dem Wortlaut des

Merkmals M1.5 an. Jedoch sind diese Additive nicht geeignet, um wie mit Merkmal

M1.5 gefordert, einen Kristallisationskeimbildner in einem Hilfsspeicher zu

immobilisieren, sondern sie dienen dazu, bei jeder Betriebstemperatur aus dem

Kristallisationskeim-Material Keime leicht abtrennen zu können (Absatz [0019]), die

dann anschließend in flüssig-unterkühltes Wärmespeichermedium 40 in dem

Speicherbehälter 10 eingebracht, z.B. gestreut werden (Absätze [0029], [0030],

Figur 1).

Damit offenbart die D2 jedenfalls keinen Gelbildner gemäß Merkmal M1.5.

c)

Die Veröffentlichung EP 3 139 123 A1 (D3) betrifft einen Latentwärmespeicher

mit einem Speicherbehälter zur Aufnahme eines Phasenwechselmaterials und einer

Vorrichtung zur Auslösung einer Kristallisation in dem Phasenwechselmaterial.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 zeigt einen Latentwärmespeicher eines

Wärmespeichersystems in vereinfachter schematischer Darstellung.

D3 Figur 2

Dieser Latentwärmespeicher besteht aus einem Speicherbehälter 1, der mit einem

Phasenwechselmaterial (PCM) befüllt ist, und einer Vorrichtung 7 zur Auslösung

einer Kristallisation in dem Phasenwechselmaterial. Die Vorrichtung 7 umfasst

einen Kompressor 13 zum Fördern eines gasförmigen Mediums, ein

Leitungssystem 16 zum Zuführen des gasförmigen Mediums, das eine sich in das

Behälterinnere des Speicherbehälters 1 erstreckte Zuführleitung 24 aufweist, einen

Vorratsbehälter 8, der mit einem Kristallisationskeime enthaltenden Stoff 10 befüllt

ist, um das gasförmige Medium mit Kristallisationskeimen anzureichern (Ansprüche

1, 2 und 4).

Die mit dem Kompressor 13 verdichtete Luft durchströmt den Kristallisationskeime

enthaltenden Stoff 10, so dass die Luft mit Kristallisationskeimen angereicht wird

und über den Auslass 12 des Vorratsbehälters 8 ausströmt. Der Auslass 12 des

Vorratsbehälters 8 ist über einen Leitungsabschnitt 22 des Leitungssystems 16 mit

einem Einlass 23 des Speicherbehälters 1 verbunden, so dass mit

Kristallisationskeimen angereichte Luft unter dem vorgegebenen Druck in das

Phasenwechselmaterial strömt. Durch das Einblasen der Luft in die unterkühlte

Schmelze wird das Phasenwechselmaterial geimpft, so dass die Kristallisation

initialisiert wird (Absätze [0033], [0034]).

Damit weist der Latentwärmespeicher nach D3 die Merkmale M1.1 und M1.2 auf.

Ob und inwieweit die Merkmale M1.3, M1.4 und M1.6 in der D3 offenbart sind, kann

dahingestellt bleiben, denn zumindest das Merkmal M1.5 geht aus der D3 nicht

hervor. Denn weder ist in der D3 ein Gelbildner erwähnt, noch kann der

Kristallisationskeime enthaltende Stoff 10 in dem als Hilfsspeicher fungierenden

Vorratsbehälter 8 in irgendeiner Weise immobilisiert sein, schließlich muss dieser

für die Funktion des Latentwärmespeichers nach D3 so mobil sein, dass er die

durchströmende Luft mit Kristallisationskeimen anreichert.

d) Die von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss in Zusammenhang

mit Unteransprüchen genannte Offenlegungsschrift DE 10 2018 003 274 A1 (D4)

befasst sich mit einem Polymer-Blend mit Formgedächtnis- und/oder mit

thermoresponsiven Eigenschaften. Ein Latentwärmespeicher ist in der D4 nicht

erwähnt, so dass sie keines der Merkmale M1.1 bis M1.6 offenbart.

e)

Auch die weiteren Dokumente D5 bis D17, die zwar

in den

Anmeldungsunterlagen genannt, jedoch im Prüfungsverfahren nicht aufgegriffen

wurden, kommen dem Gegenstand nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1

nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Insbesondere geht aus

keiner dieser Druckschriften das Merkmal M1.5 hervor.

4.2 Der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

a)

Da wie oben dargelegt, aus keiner der

im Verfahren befindlichen

Druckschriften D1 bis D17 ein Latentwärmespeicher mit dem Merkmal M1.5 nach

dem ursprünglichen Patentanspruch 1 bekannt ist, kann auch von keiner dieser

Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine

Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.

Selbst wenn einem anspruchsgemäßen Latentwärmespeicher keine schwer zu

überwindenden technischen Hindernisse im Weg gestanden haben sollten,

rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass Merkmal M1.5 nahegelegen habe, denn

auch dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben

müssen, um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom

21. Juli 2022 - X ZR 82/20, Ls. b), Tz. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Januar

2013 - X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]), was hier nicht der Fall

ist.

b)

Insbesondere gelangt der Fachmann auch nicht ausgehend vom Gegenstand

nach D1 in weiterer Kenntnis der Offenbarung der D2 zu dem Merkmal M1.5.

Denn nach der D1 soll der Kristallisationskeim 7 in dem als Hilfsspeicher

fungierenden Keimbecken 4 verbleiben, während die D2

lehrt, einen

Kristallisationskeim in einem Speicherbehälter zu bevorraten und von dort gezielt in

das flüssig-unterkühlte Wärmespeichermedium 40 in dem Hauptbehälter 10

einzubringen, z.B. ein- oder aufzustreuen. Diese grundsätzlich verschiedenen

Maßnahmen zum Auslösen der Kristallisation geben dem Fachmann keinerlei

Veranlassung, das aus D2 bekannte, als Gelbildner fungierende Additiv zur

besseren Abtrennbarkeit von Keimen auf den Kristallisationskeim nach D1 zu

übertragen, um diesen zu immobilisieren i.S.d. Merkmals M1.5 (vgl. auch obige

Ausführungen zur Neuheit).

5.

Die auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche

2 bis 16 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des

Latentwärmespeichers nach Patentanspruch 1 und werden von diesem getragen.

6.

Bei dieser Sachlage war das Patent auf Grundlage der ursprünglichen Patentansprüche zu erteilen, weshalb sich Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und 2

erübrigen. Da die ursprünglichen Patentansprüche bereits Gegenstand der Prüfung

im Deutschen Patent- und Markenamt waren, war die Sache entscheidungsreif.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Kruppa

Schenk

Herbst