Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 18.07.2023 – 12 W (pat) 11/23
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat11.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 11/23 ________________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2021 100 156.0
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am
18. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ.
Rothe, sowie der Richter Kruppa, der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk und des
Richters Dipl.-Ing. Dr. Herbst
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat11.23.0
Auf die Beschwerde der Patentanmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F28D des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 22. November 2021 aufgehoben und das
nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche
1 bis 16 wie ursprünglich eingereicht,
Beschreibung
Seiten 1 bis 44 vom 6. Juli 2023,
Figuren
1 bis 12 wie ursprünglich eingereicht.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 7. Januar 2021 angemeldeten und
am 7. Juli 2022 veröffentlichten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Latentwärmespeicher mit einem Auslösemechanismus“.
Die Prüfungsstelle für Klasse F28D des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die Patentanmeldung mit Beschluss vom 22. November 2021 mit der Begründung
zurückgewiesen, der Gegenstand des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs
1 sei nicht patentfähig. Dieser sei für den Fachmann ausgehend von der
Druckschrift D1 in weiterer Kenntnis der Entgegenhaltung D2 nahegelegt.
Gegen diesen am 26. November 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am
17. Dezember 2021 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 und 12. Januar 2022 stellt die Beschwerdeführerin
und Anmelderin sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
– das Patent auf der Grundlage
- der Beschreibungsseiten 1 bis 44 vom 6. Juli 2023,
- der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 16 gemäß den ursprünglichen
Anspruchsseiten 45 bis 50 sowie
- den ursprünglichen Fig. 1 bis 12 gemäß den ursprünglichen
Zeichnungsseiten 1/3 bis 3/3,
zu erteilen,
– hilfsweise das Patent auf der Grundlage
- der neuen Patentansprüche 1 bis 14 gemäß HILFSANTRAG 1 vom 12.
Januar 2022, die an die Stelle der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 16
treten,
- der beigefügten neuen Beschreibungsseiten 11 bis 18a gemäß
HILFSANTRAG 1 vom 12. Januar 2022, die an die Stelle der ursprünglichen
Beschreibungsseiten 11 bis 18 treten, im Übrigen mit den ursprünglichen
Beschreibungsseiten 1 bis 10 und 19 bis 44, sowie
- den ursprünglichen Fig. 1 bis 12 gemäß den ursprünglichen
Zeichnungsseiten 1/3 bis 3/3
zu erteilen,
– weiter hilfsweise das Patent auf der Grundlage
- der neuen Patentansprüche 1 bis 12 gemäß HILFSANTRAG 2 vom 12.
Januar 2022, die an die Stelle der ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 16
treten,
- der beigefügten neuen Beschreibungsseiten 11 bis 20a gemäß
HILFSANTRAG 2 vom 12. Januar 2022, die an die Stelle der ursprünglichen
Beschreibungsseiten 11 bis 20 treten, im Übrigen mit den ursprünglichen
Beschreibungsseiten 1 bis 10 und 21 bis 44, und
- den ursprünglichen Fig. 1 bis 12 gemäß den ursprünglichen
Zeichnungsseiten 1/3 bis 3/3
zu erteilen.
Der ursprüngliche Patentanspruch 1, auf den 15 weitere Ansprüche
zurückbezogen sind, hat
folgenden Wortlaut
(mit einer hinzugefügten
Merkmalsgliederung):
M1.1 „Latentwärmespeicher (1) mit wenigstens einem, in wenigstens einem
Hauptspeicher (2) aufgenommenen Phasenwechselmaterial, welches
- eine Kristallisationstemperatur, bei welcher das Phasenwechselmaterial
exotherm von einem fluiden Zustand in einen kristallinen Zustand
übergeht, und
- eine oberhalb der Kristallisationstemperatur gelegene Schmelztemperatur, bei welcher das Phasenwechselmaterial aus dem kristallinen
Zustand in den fluiden Zustand übergeht,
aufweist, und
M1.2 mit wenigstens einem Auslösemechanismus zum Auslösen der
Kristallisation des in dem Hauptspeicher (2) aufgenommenen Phasenwechselmaterials, wenn dieses in einem metastabilen Unterkühlungsbereich zwischen seiner Kristallisationstemperatur und seiner Schmelztemperatur vorliegt,
M1.3 wobei der Auslösemechanismus wenigstens einen Hilfsspeicher (3)
aufweist, in welchem ein mit einem Kristallisationskeimbildner (K) in
Kontakt stehendes Phasenwechselmaterial aufgenommen ist und welcher
mit dem Hauptspeicher (2) über ein sowohl öffenbares als auch verschließbares Ventilelement (4) in Verbindung steht,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.4 in dem Hilfsspeicher (3) des Auslösemechanismus' dasselbe Phasenwechselmaterial des Hauptspeichers (2) aufgenommen ist, welches mit
dem Kristallisationskeimbildner (K) in Kontakt steht und
M1.5 mit wenigstens einem Gelbildner versetzt ist, um den Kristallisationskeimbildner (K) in dem Hilfsspeicher (3) zu immobilisieren,
M1.6 wobei der Hilfsspeicher (3) über das sowohl öffenbare als auch verschließbare Ventilelement (4) derart mit dem Hauptspeicher (2) in Verbindung
steht, dass
- bei geöffnetem Ventilelement (4) das mit dem Kristallisationskeimbildner
(K) in Kontakt stehende und mit dem Gelbildner versetzte Phasenwechselmaterial in dem Hilfsspeicher (3) mit dem Phasenwechselmaterial in dem
Hauptspeicher (2) in Kontakt steht, um dessen Kristallisation auszulösen;
und
- bei geschlossenem Ventilelement (4) das mit dem Kristallisationskeimbildner (K) in Kontakt stehende und mit dem Gelbildner versetzte Phasenwechselmaterial in dem Hilfsspeicher (3) mit dem Phasenwechselmaterial
in dem Hauptspeicher (2) außer Kontakt steht.“
Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind von der Prüfungsstelle die
Druckschriften
D1 DE 10 2014 212 404 A1
D2 DE 10 2017 210 002 A1
D3 EP 3 139 123 A1
D4 DE 10 2018 003 274 A1
berücksichtigt worden.
In den Anmeldeunterlagen sind zusätzlich folgende Druckschriften genannt, wobei
offensichtlich unrichtige Bezeichnungen geändert sind:
D5
DE 29 07 366 A1
D6
D7
D8
D9
DE 103 13 101 A1
DE 10 2010 046 243 A1
DE 10 2010 063 057 A1
DE 601 07 382 T2
D10 US 5 378 337 A
D11 EP 0 103 450 A1
D12 EP 0 350 460 A2
D13 BOTHE, Martin; PRETSCH, Thorsten: Bidirectional actuation of a
thermoplastic polyurethane elastomer.
In: Journal of Materials
Chemistry A: Materials for Energy and Sustainability, Vol. 1, 2013, No.
46, S. 14491-14497. - ISSN 2050-7488 (P), 2050-7496 (E).
DOI: 10.1039/c3ta13414h.
URL: https://pubs.rsc.org/en/content/articlepdf/2013/ta/c3ta13414h
[abgerufen am 2021-02-04].
D14 BOTHE, Martin; PRETSCH, Thorsten: Two-way shape changes of a
shape-memory poly(ester urethane). In: Macromolecular Chemistry
and Physics, Vol. 213, 2012, No. 22, S. 2378-2385. - ISSN 1521-3935
(E); 0025-116X (P); 1022-1352 (P).
DOI: 10.1002/macp.201200096.
URL:
https://onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.1002/macp.201200096
[abgerufen am 2020-02-11]. - Special Issue: Polymer Research at BAM
Federal Institute for Materials Research and Testing.
D15 FRITZSCHE, Nikolaus; PRETSCH, Thorsten: Programming of
temperature-memory onsets
in a semicrystalline polyurethane
elastomer. In: Macromolecules, Vol. 47, 2014, No. 17, S. 5952-5959. -
ISSN 0024-9297 (P), 1520-5835 (E).
DOI: 10.1021/ma501171p.
URL: https://pubs.acs.org/doi/pdf/10.1021/ma501171p [abgerufen am
2021-02-04].
D16 MIRTSCHIN, Nikolaus; PRETSCH, Thorsten: Designing temperaturememory effects in semicrystalline polyurethane. In: RSC Advances,
Vol. 5, 2015, No. 57, S. 46307-46315. - ISSN 2046-2069 (E).
DOI: 10.1039/C5RA05492C.
URL:
https://pubs.rsc.org/en/content/articlepdf/2015/ra/c5ra05492c
[abgerufen am 2021-02-04].
D17 WALTER, Mario
[et al.]: Shape memory polymer
foam with
programmable apertures. In: Polymers, Vol. 12, 2020, No. 9, Article-
No.: 1914 (Seiten 1-23). - ISSN 2073-4360 (E).
DOI: 10.3390/polym12091914.
URL:
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC7565147/pdf/polymers-
12-01914.pdf [abgerufen am 2021-02-04].
Zum Wortlaut der
rückbezogenen
ursprünglichen Patentansprüche, der
Patentansprüche nach den Hilfsanträgen, sowie zum weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Die Anmeldung betrifft einen Latentwärmespeicher mit wenigstens einem, in
wenigstens einem Hauptspeicher aufgenommenen Phasenwechselmaterial.
1.1
Nach den Ausführungen in der Anmeldung (Absätze [0002], [0005] und
[0006] der Offenlegungsschrift, die die ursprünglich eingereichten Unterlagen
repräsentiert, und auf die
im Folgenden Bezug genommen wird) sind
Latentwärmespeicher in verschiedenen Ausgestaltungen bekannt, wobei ihr
Wärmespeichervermögen
auf
dem
in
dem
Hauptspeicher
des
Latentwärmespeichers aufgenommenen Phasenwechselmaterial beruht, welches
die Enthalpie von reversiblen thermodynamischen Zustandsänderungen nutzt.
Beispiele solcher, auch als „PCM“ (phase change materials) bezeichneter
Phasenwechselmaterialien
umfassten
vornehmlich,
wenngleich
nicht
ausschließlich, verschiedene Salzhydrate, aber auch einige organische,
insbesondere polymere Verbindungen, wie z.B. einige Paraffine, Fette und Ester.
Die Phasenwechselmaterialien wiesen eine relativ hohe Schmelzenthalpie auf,
wobei beim „Laden“ des Latentwärmespeichers das Phasenwechselmaterial bei
Erreichen seiner Schmelztemperatur von einem festen, üblicherweise kristallinen,
Zustand in einen geschmolzenen Zustand übergehe, welcher in der Regel flüssig
oder viskos sei und in welchem Wärme über einen langen Zeitraum gespeichert
werden könne. Während des Abkühlens verbleibe das Phasenwechselmaterial
sodann über einen relativ breiten Temperaturbereich bis hin zu einem unterkühlten
Schmelzbereich in einem metastabilen Zustand in flüssiger oder viskoser Phase,
bis es seine Kristallisationstemperatur erreicht habe. Kristallisiere das
Phasenwechselmaterial dann aus, so erwärme sich das Phasenwechselmaterial
infolge der hierbei freiwerdenden Kristallisationswärme, d.h. es gehe exotherm von
seinem geschmolzenen Zustand im metastabilen Unterkühlungsbereich in den
kristallinen Zustand über. Die Differenz zwischen der Kristallisationstemperatur und
der Schmelztemperatur von Phasenwechselmaterialien, innerhalb welcher sie in
ihrem metastabilen Unterkühlungsbereich
vorlägen, werde
auch
als
„Schmelzhysterese“ bezeichnet. In diesem Zustand der unterkühlten Schmelze
träten nicht bzw. nicht ausreichend große Eigenkeime auf, an welchen ein
Kristallwachstum möglich wäre, weshalb die (exotherme) Kristallisation dort noch
nicht einsetze. Werde bei weiterer Abkühlung
zumindest auf die
Kristallisationstemperatur die Anzahl an Kristallisationskeimen erhöht bzw. würden
größere Eigenkeime gebildet, so setze die (exotherme) Kristallisation ein und die
unterkühlte Schmelze gehe
in den kristallinen Zustand über. Das
Phasenwechselmaterial
kristallisiere
aus
und
setze
dabei
seine
Kristallisationswärme frei, wodurch es sich bis auf die Schmelztemperatur
erwärmen könne. Ferner könne
in dem metastabilen bzw. unterkühlten
Schmelzbereich des Phasenwechselmaterials auch gezielt eine Kristallisation
ausgelöst werden, wie beispielsweise durch Exposition der unterkühlten Schmelze
mit Eigen- oder Fremdkeimen, durch mechanische Einwirkungen und hierdurch
induzierter Keimbildung oder durch eine elektrochemischen Aktivierung mittels in
dem Latentwärmespeicher angeordneter Elektroden etc.
Um die in einem metastabilen Zustand befindliche unterkühlte Schmelze des in dem
Hauptspeicher des Latentwärmespeichers aufgenommenen Phasenwechselmaterials in den kristallinen Zustand zu überführen, so dass die hierbei freiwerdende
Kristallisationswärme genutzt werden könne, verfügten gattungsgemäße
Latentwärmespeicher über einen Auslösemechanismus, mittels welchem die
Kristallisation des Phasenwechselmaterials möglichst zuverlässig, reproduzierbar
und wiederholt zyklenstabil initiiert werden können sollte. Unter „zuverlässig“ sei in
diesem Zusammenhang gemeint, dass zumindest nahezu jedes Auslösen des
Auslösemechanismus' zu einer Kristallisation des
in seinem metastabilen
Unterkühlungsbereich befindlichen Phasenwechselmaterials in dem Hauptspeicher
des Latentwärmespeichers führe, was insbesondere auch im Falle von ungünstigen
Umgebungsbedingungen, wie mechanischen Einwirkungen, z.B. in Form von
Stößen oder Vibrationen, Temperatur- oder Lageänderungen etc., gelten sollte. Mit
„reproduzierbar“ sei
in diesem Zusammenhang angesprochen, dass die
Kristallisation des in seinem metastabilen Unterkühlungsbereich befindlichen
Phasenwechselmaterials in dem Hauptspeicher des Latentwärmespeichers nicht
zufällig ausgelöst werden dürfe, ohne dass der Auslösemechanismus eine
Kristallisation ausgelöst hat. Unter „zyklenstabil“ sei schließlich zu verstehen, dass
die zuverlässige und reproduzierbare Initiierung einer Kristallisation des in seinem
metastabilen Unterkühlungsbereich befindlichen Phasenwechselmaterials in dem
Hauptspeicher des Latentwärmespeichers mittels des Auslösemechanismus' über
einen langen Zeitraum von vielen Zyklen, wie insbesondere mindestens 100 oder
mindestens 1000 Zyklen, im Wesentlichen unverändert aufrechterhalten bleibe,
ohne dass es mit einer zunehmenden Anzahl an Speicherzyklen zu einer
signifikanten Verringerung des Wärmespeichervermögens des
in dem
Hauptspeicher
aufgenommenen
Phasenwechselmaterials
komme.
Ein
„Speicherzyklus“ umfasse dabei das einmalige, mittels des Auslösemechanismus'
initiierte Auskristallisieren des Phasenwechselmaterials unter Freisetzung der
Kristallisationswärme
sowie
das
anschließende
Regenerieren
des
Phasenwechselmaterials,
indem
dieses wieder
zumindest
auf
seine
Schmelztemperatur erwärmt und im Wesentlichen vollständig aufgeschmolzen
werde, um in einem darauffolgenden Speicherzyklus die hierbei aufgenommene
Wärme abermals abgeben zu können.
Zum Initiieren einer Kristallisation des in seinem metastabilen Unterkühlungsbereich
vorliegenden Phasenwechselmaterials seien aus dem Stand der Technik eine
Vielzahl an unterschiedlichen Auslösemechanismen bekannt, wie beispielsweise
die Zugabe eines Kristallisationskeimbildners in Form von Fremdkeimen oder
Eigenkeimen. Die Anmeldung verweist diesbezüglich auf mehrere Druckschriften.
Als nachteilig erweise sich insbesondere der relativ komplexe Aufbau solcher
Auslösemechanismen, welche zudem eine relativ hohe Energiezufuhr benötigten,
um eine Kristallisation der unterkühlten Schmelze des Phasenwechselmaterials zu
initiieren und die hierbei freiwerdende Wärme nutzen zu können, und welche
hinsichtlich
eines
zuverlässigen Auslösens
der
Kristallisation
des
Phasenwechselmaterials zuweilen zu wünschen übrigließen.
Als besonders zuverlässig hätten sich bislang Auslösemechanismen erwiesen,
welche auf einer
Initiierung einer Kristallisation des
im metastabilen
Unterkühlungsbereich befindlichen Phasenwechselmaterials mittels Zugabe von
Kristallisationskeimen beruhten. Die Beschreibung der Anmeldung (Absätze [0007]
bis [0010] der Offenlegungsschrift) setzt sich diesbezüglich mit verschiedenen
Druckschriften auseinander. Dieser Stand der Technik weise im Wesentlichen die
Nachteile auf, dass der Aufwand recht hoch sei, Verunreinigungen in das
Phasenwechselmaterial eindringen könnten, eine zuverlässige Auslösung einer
Kristallisation des Phasenwechselmaterials insgesamt nicht möglich sei, die
Zusammensetzung und die Eigenschaften des Phasenwechselmaterials durch
Fremdkeime verändert würden, oder ein Hilfsspeicher
in
regelmäßigen
Zeitabständen nachgefüllt werden müsse.
1.2 Ausgehend von diesem Stand der Technik besteht die in der Anmeldung
genannte Aufgabe darin, einen Latentwärmespeicher der beschriebenen Art auf
einfache und kostengünstige Weise dahingehend weiterzubilden, dass sein
Auslösemechanismus eine größtmögliche Zuverlässigkeit, Reproduzierbarkeit und
wiederholte Zyklenstabilität besitzt (Offenlegungsschrift, Absatz [0011]).
1.3 Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann dürfte ein Ingenieur
der Fachrichtung Verfahrens- oder Energietechnik mit Abschluss als Dipl.-Ing. oder
Master an einer Universität gemäß Hochschulrahmengesetz sein, mit besonderen
Kenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung
in der Entwicklung von
Wärmespeichern.
1.4 Die
in
der Anmeldung
genannte Aufgabe
soll
durch
einen
Latentwärmespeicher mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Offenlegungsschrift zeigt eine stark
schematisierte Prinzipdarstellung einer Ausführungsform eines erfindungsgemäßen
Latentwärmespeichers
(1) mit einem Hauptspeicher
(2) und einem
Auslösemechanismus mit einem Hilfsspeicher (3) und einem diesen mit dem
Hauptspeicher verbindenden Ventilelement (4).
Offenlegungsschrift Fig. 1
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung.
a)
Zum wesentlichen Verständnis der oberbegrifflichen Merkmale M1.1 bis M1.3
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obige Wiedergabe der
ausführlichen Erläuterungen in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung
verwiesen.
b)
Zu Merkmal M1.3 ist zu ergänzen, dass aus der Beschreibung des
zugrundeliegenden Stands der Technik hervorgehen dürfte, dass ein
Kristallisationskeimbildner gemäß Patentanspruch 1 keine Eigenkeime, also nicht
das im Hauptspeicher vorhandene Phasenwechselmaterial, enthält (vgl. in der
Offenlegungsschrift Absätze [0006] und [0010]). Der Kristallisationskeimbildner
muss nicht zwingend ein bestimmter Stoff sein, es kann sich auch um eine
bestimmte Oberflächenstruktur
handeln,
die
eine Kristallisation
des
Phasenwechselmaterials hervorruft (Absatz [0017] der Offenlegungsschrift).
c)
Nach den Merkmalen M1.4 und M1.5 muss das Phasenwechselmaterial in
dem Hilfsspeicher drei Bedingungen erfüllen: Es muss erstens dasselbe
Phasenwechselmaterial wie in dem Hauptspeicher sein, zweitens mit dem
Kristallisationskeimbildner in Kontakt stehen und drittens mit wenigstens einem
Gelbildner versetzt sein, um den Kristallisationskeimbildner zu immobilisieren.
Wie der Gelbildner beschaffen sein muss, um die in Merkmal M1.5 genannte
Funktion der Immobilisierung des Kristallisationskeimbildners zu erfüllen, ist in der
Beschreibung (Offenlegungsschrift, Absatz [0013]) näher erläutert. Danach muss
dem Phasenwechselmaterial im Hilfsspeicher durch den Zusatz des Gelbildners
eine solche Viskosität verliehen werden, dass es nicht mehr fließfähig ist, so dass
kein oder ein allenfalls minimaler Eintrag des Kristallisationskeimbildners in das
Phasenwechselmaterial des Hauptspeichers stattfinden kann und der
Latentwärmespeicher über seine gesamte Lebensdauer zuverlässig mit
gleichbleibender Zyklenstabilität betrieben werden kann. Dies muss auch dann
sichergestellt sein, wenn sich das
in dem Hilfsspeicher befindliche
Phasenwechselmaterial oberhalb seiner Schmelztemperatur befindet (z.B. bei der
Regeneration des Latentwärmespeichers oder aufgrund äußerer Erwärmung). Für
unterschiedliche Phasenwechselmaterialien geeignete Gelbildner sind in der
Beschreibung genannt (Absatz [0015] der Offenlegungsschrift).
d) Das in Merkmal M1.6 genannte Ventil muss lediglich die in dem Merkmal
genannten Funktionen erfüllen. Die konstruktive Ausgestaltung bleibt auch nach der
Beschreibung dem Fachmann überlassen (Absätze [0014] und [0025] der
Offenlegungsschrift), wobei vorteilhafte Ausgestaltungen des Ventils in den
Unteransprüchen 13 bis 15 genannt sind.
2.
Die geltende Fassung der Anmeldung ist zulässig geändert, denn sie erweitert
den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung nicht.
a)
Die geltenden Patentansprüche entsprechen den ursprünglichen. Damit sind
diese zulässig.
b) Die Änderungen der Beschreibung betreffen die Beseitigung offensichtlicher
Unrichtigkeiten und einer nicht eindeutigen und damit unwirksamen Verweisung auf
ein anmeldungsfremdes Dokument.
Da sich aus diesen Änderungen in der Beschreibung kein verändertes Verständnis
der Patentansprüche ergibt, sind die Änderungen der Beschreibung zulässig.
3.
Die Anmeldung offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann.
Der Patentanspruch 1 ist in allen verteidigten Fassungen so eindeutig gefasst, dass
sein Gegenstand hinreichend sicher bestimmbar ist. Außerdem ist die damit
beanspruchte Lehre in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass
ein Fachmann sie ausführen kann.
4.
Der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 ist patentfähig,
insbesondere gegenüber dem Stand der Technik neu und auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend.
4.1 Der
im ursprünglichen Patentanspruch 1 angegebene, gewerblich
anwendbare Latentwärmespeicher ist neu, da keiner der im Verfahren befindlichen
Entgegenhaltungen D1 bis D17 sämtliche im Patentanspruch 1 angegebenen
Merkmale zu entnehmen sind.
a)
Die Offenlegungsschrift DE 10 2014 212 404 A1 (D1) hat eine Vorrichtung
zum Auslösen von Nukleation eines Latentwärmespeichers zum Gegenstand.
In der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der D1 ist das Schema eines
Ausführungsbeispiels eines Latentwärmespeichers dargestellt.
D1 Figur 1
Dieser Latentwärmespeicher 1 weist ein Gehäuse 2 auf, das mit unterkühltem
Phasenwechselmaterial (PCM) 3 gefüllt ist. Außerhalb des Gehäuses 2 ist ein
Keimbecken 4 angeordnet, das ein kristallines PCM 3' enthält und in unterkühltes
PCM 3 hineinragt. An dem in das Gehäuse 2 ragenden Ende des Keimbeckens 4
ist ein Ventil 9 vorgesehen, welches das kristalline PCM 3' im Keimbecken 4 von
dem PCM 3 im Gehäuse 2 des Latentwärmespeichers 1 trennt (Absatz [0029]).
In dem außerhalb des Gehäuses 2 angeordneten Bereich des Keimbeckens 4 ist
ferner ein Kristallisationskeim 7 vorgesehen, der aufgrund der durch den Abstand
zu dem Gehäuse 2 gewährleisteten thermischen Isolierung selbst dann nicht
schmelzen wird, wenn sich die Temperatur des PCMs 3 im Gehäuse 2 oberhalb
seiner Schmelztemperatur befindet. Wenn sich der gesamte Latentwärmespeicher
1 im thermischen Gleichgewicht bei einer Temperatur befindet, in der sich das PCM
3 im Gehäuse 2 im Zustand der unterkühlten Schmelze befindet, so ist der Inhalt
des Keimbeckens 4 komplett kristallin, was dazu führt, dass bei Öffnen des Ventils
9 aufgrund des Kontaktes von unterkühltem PCM 3 und kristallinen PCM 3' sich von
dort aus eine Kristallisation im PCM 3 radial ausbreitet. Das Ventil 9 kann dann
wieder geschlossen werden (Absatz [0030]).
Der Kristallisationskeim kann auch aus einem anderen Material als das PCM
bestehen (Absatz [0022]).
Damit sind zumindest die Merkmale M1.1 bis M1.3 aus der D1 bekannt.
Ob die D1 auch die Merkmale M1.4 und M1.6 vorwegnimmt, kann dahingestellt
bleiben. Denn die D1 offenbart jedenfalls nicht das Merkmal M1.5, denn ein
Gelbildner in dem sich im Keimbecken 4 befindlichen PCM 3‘ zur Immobilisierung
des als Kristallkeimbildner fungierenden Kristallisationskeims 7 geht aus der D1
nicht hervor. Auch kann der Fachmann einen solchen in der D1 nicht mitlesen.
b) Die Offenlegungsschrift DE 10 2017 210 002 A1 (D2) offenbart eine
Vorrichtung zur Initiierung einer Kristallisation eines Wärmespeichermediums.
Ein Speicherbehälter eines Latentwärmespeichers mit einer Vorrichtung zur
Initiierung einer Kristallisation eines Wärmespeichermediums ist in der nachfolgend
wiedergegebenen Figur 1 der D2 gezeigt.
D2 Figur 1
Der in Figur 1 gezeigte Speicherbehälter 10 eines Latentwärmespeichers weist eine
Vorrichtung 20 zur Initiierung einer Kristallisation eines Wärmespeichermediums 40
auf. Das Wärmespeichermediums 40 kann ein Salzhydrat wie Natriumacetat-
Trihydrat, Dinatriumhydrogenphosphat-Dodecahydrat oder Dinatriumcarbonat-
Decahydrat sein, und ist dazu vorgesehen, während einer Nutzungsdauer des
Latentwärmespeichers im Speicherbehälter 10 zu verbleiben. Die Vorrichtung 20
zur Initiierung einer Kristallisation ist auf einer im Betrieb oberen Wandung 11 des
Speicherbehälters 10 angeordnet. Die Speicherwandung 11 ist an dieser Stelle so
beschaffen, dass von der Vorrichtung 20 bereitgestellte Kristallisationskeime 30 in
den Speicherbehälter 10 eintreten und in oder auf das Wärmespeichermedium 40
eingebracht, insbesondere auf eine Oberfläche des Wärmespeichermediums
eingestreut oder aufgestreut werden können (Absatz [0029]).
Die Vorrichtung 20 umfasst eine Aufnahmeeinrichtung zum Bevorraten von
Kristallisationskeim-Material 31 (Absatz [0030]), wobei die Aufnahmeeinrichtung
eine Verschließeinrichtung zum Verschließen einer räumlichen Verbindung von
Aufnahmeeinrichtung und Speicherbehälter umfasst. Beispielsweise kann bei
offener Verbindung ein Kristallisationskeim
in das Wärmespeichermedium
eingebracht werden,
und
bei
verschlossener Verbindung
ist
die
Aufnahmeeinrichtung getrennt (Abs. [0014]).
Damit sind aus der D2 zumindest die Merkmale M1.1 und M1.2 bekannt.
Ob das Kristallisationskeim-Material 31, das nach Absatz [0016] und Anspruch 10
aus dem gleichen Material wie das Wärmespeichermedium beschaffen ist, als
Kristallisationskeimbildner oder als Phasenwechselmaterial in einem Hilfsspeicher
gemäß Merkmal M1.3 aufzufassen ist, kann dahingestellt bleiben.
Denn die D2 offenbart jedenfalls nicht das Merkmal M1.5. Zwar können dem
Kristallisationskeim-Material Additive zugesetzt werden, welche die Viskosität
erhöhen, so dass das Kristallisationskeim-Material auch bei Temperaturen oberhalb
der Schmelztemperatur des Grundmaterials nicht schmilzt, sich nicht verflüssigt,
nicht fließt, insbesondere fest bleibt (Absatz [0019]). Aufgrund dieser Eigenschaften
sieht der Fachmann diese Additive zwar als Gelbildner nach dem Wortlaut des
Merkmals M1.5 an. Jedoch sind diese Additive nicht geeignet, um wie mit Merkmal
M1.5 gefordert, einen Kristallisationskeimbildner in einem Hilfsspeicher zu
immobilisieren, sondern sie dienen dazu, bei jeder Betriebstemperatur aus dem
Kristallisationskeim-Material Keime leicht abtrennen zu können (Absatz [0019]), die
dann anschließend in flüssig-unterkühltes Wärmespeichermedium 40 in dem
Speicherbehälter 10 eingebracht, z.B. gestreut werden (Absätze [0029], [0030],
Figur 1).
Damit offenbart die D2 jedenfalls keinen Gelbildner gemäß Merkmal M1.5.
c)
Die Veröffentlichung EP 3 139 123 A1 (D3) betrifft einen Latentwärmespeicher
mit einem Speicherbehälter zur Aufnahme eines Phasenwechselmaterials und einer
Vorrichtung zur Auslösung einer Kristallisation in dem Phasenwechselmaterial.
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 zeigt einen Latentwärmespeicher eines
Wärmespeichersystems in vereinfachter schematischer Darstellung.
D3 Figur 2
Dieser Latentwärmespeicher besteht aus einem Speicherbehälter 1, der mit einem
Phasenwechselmaterial (PCM) befüllt ist, und einer Vorrichtung 7 zur Auslösung
einer Kristallisation in dem Phasenwechselmaterial. Die Vorrichtung 7 umfasst
einen Kompressor 13 zum Fördern eines gasförmigen Mediums, ein
Leitungssystem 16 zum Zuführen des gasförmigen Mediums, das eine sich in das
Behälterinnere des Speicherbehälters 1 erstreckte Zuführleitung 24 aufweist, einen
Vorratsbehälter 8, der mit einem Kristallisationskeime enthaltenden Stoff 10 befüllt
ist, um das gasförmige Medium mit Kristallisationskeimen anzureichern (Ansprüche
1, 2 und 4).
Die mit dem Kompressor 13 verdichtete Luft durchströmt den Kristallisationskeime
enthaltenden Stoff 10, so dass die Luft mit Kristallisationskeimen angereicht wird
und über den Auslass 12 des Vorratsbehälters 8 ausströmt. Der Auslass 12 des
Vorratsbehälters 8 ist über einen Leitungsabschnitt 22 des Leitungssystems 16 mit
einem Einlass 23 des Speicherbehälters 1 verbunden, so dass mit
Kristallisationskeimen angereichte Luft unter dem vorgegebenen Druck in das
Phasenwechselmaterial strömt. Durch das Einblasen der Luft in die unterkühlte
Schmelze wird das Phasenwechselmaterial geimpft, so dass die Kristallisation
initialisiert wird (Absätze [0033], [0034]).
Damit weist der Latentwärmespeicher nach D3 die Merkmale M1.1 und M1.2 auf.
Ob und inwieweit die Merkmale M1.3, M1.4 und M1.6 in der D3 offenbart sind, kann
dahingestellt bleiben, denn zumindest das Merkmal M1.5 geht aus der D3 nicht
hervor. Denn weder ist in der D3 ein Gelbildner erwähnt, noch kann der
Kristallisationskeime enthaltende Stoff 10 in dem als Hilfsspeicher fungierenden
Vorratsbehälter 8 in irgendeiner Weise immobilisiert sein, schließlich muss dieser
für die Funktion des Latentwärmespeichers nach D3 so mobil sein, dass er die
durchströmende Luft mit Kristallisationskeimen anreichert.
d) Die von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss in Zusammenhang
mit Unteransprüchen genannte Offenlegungsschrift DE 10 2018 003 274 A1 (D4)
befasst sich mit einem Polymer-Blend mit Formgedächtnis- und/oder mit
thermoresponsiven Eigenschaften. Ein Latentwärmespeicher ist in der D4 nicht
erwähnt, so dass sie keines der Merkmale M1.1 bis M1.6 offenbart.
e)
Auch die weiteren Dokumente D5 bis D17, die zwar
in den
Anmeldungsunterlagen genannt, jedoch im Prüfungsverfahren nicht aufgegriffen
wurden, kommen dem Gegenstand nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1
nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Insbesondere geht aus
keiner dieser Druckschriften das Merkmal M1.5 hervor.
4.2 Der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
a)
Da wie oben dargelegt, aus keiner der
im Verfahren befindlichen
Druckschriften D1 bis D17 ein Latentwärmespeicher mit dem Merkmal M1.5 nach
dem ursprünglichen Patentanspruch 1 bekannt ist, kann auch von keiner dieser
Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine
Anregung zu diesem Merkmal ausgehen.
Selbst wenn einem anspruchsgemäßen Latentwärmespeicher keine schwer zu
überwindenden technischen Hindernisse im Weg gestanden haben sollten,
rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass Merkmal M1.5 nahegelegen habe, denn
auch dann hätte das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung geben
müssen, um zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom
21. Juli 2022 - X ZR 82/20, Ls. b), Tz. 88 - Leuchtdiode; BGH, Urteil vom 22. Januar
2013 - X ZR 118/11, Tz. 28 m. w. N. - [Werkzeugkupplung]), was hier nicht der Fall
ist.
b)
Insbesondere gelangt der Fachmann auch nicht ausgehend vom Gegenstand
nach D1 in weiterer Kenntnis der Offenbarung der D2 zu dem Merkmal M1.5.
Denn nach der D1 soll der Kristallisationskeim 7 in dem als Hilfsspeicher
fungierenden Keimbecken 4 verbleiben, während die D2
lehrt, einen
Kristallisationskeim in einem Speicherbehälter zu bevorraten und von dort gezielt in
das flüssig-unterkühlte Wärmespeichermedium 40 in dem Hauptbehälter 10
einzubringen, z.B. ein- oder aufzustreuen. Diese grundsätzlich verschiedenen
Maßnahmen zum Auslösen der Kristallisation geben dem Fachmann keinerlei
Veranlassung, das aus D2 bekannte, als Gelbildner fungierende Additiv zur
besseren Abtrennbarkeit von Keimen auf den Kristallisationskeim nach D1 zu
übertragen, um diesen zu immobilisieren i.S.d. Merkmals M1.5 (vgl. auch obige
Ausführungen zur Neuheit).
5.
Die auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche
2 bis 16 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des
Latentwärmespeichers nach Patentanspruch 1 und werden von diesem getragen.
6.
Bei dieser Sachlage war das Patent auf Grundlage der ursprünglichen Patentansprüche zu erteilen, weshalb sich Ausführungen zu den Hilfsanträgen 1 und 2
erübrigen. Da die ursprünglichen Patentansprüche bereits Gegenstand der Prüfung
im Deutschen Patent- und Markenamt waren, war die Sache entscheidungsreif.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Kruppa
Schenk
Herbst