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BPatG Beschluss vom 18.07.2023 – 12 W (pat) 5/23

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat5.23.0

Zitiert 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 5/23 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. Juli 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2011 104 511

ECLI:DE:BPatG:2023:180723B12Wpat5.23.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe, sowie des Richters Kruppa, der Richterin Dipl.-Ing.

Univ. Schenk und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde der Einsprechenden zu I wird der Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 28. Juni 2017 aufgehoben.

2.

Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

– Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

– Beschreibung Seiten 3/20, 5/20, 6/20 – 9/20 gemäß

Patentschrift, Seiten 4/20, 10/20 und 11/20, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Seite 12/20,

eingegangen am 12. Juli 2023,

Figuren 5B und 7, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung, im übrigen Figuren gemäß Patentschrift

Gründe§

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 10 2011 104 511 mit der Bezeichnung „Distributionslager und Verfahren zum auftragsorientierten Zusammenstellen von verschiedenen Artikeln mit einem reduzierten Puffer“, das am

15. Juni 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und dessen Erteilung am 25. Oktober 2012 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hatte die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2013 Einspruch erhoben und als Widerrufsgrund geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei

nicht patentfähig und nicht ausführbar. Die Patentinhaberin hat daraufhin das Patent

mit einem geänderten Hauptantrag verteidigt. Mit am Ende der Anhörung vom

28. Juni 2017 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 22 des Deutschen

Patent- und Markenamts das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß

Hauptantrag beschränkt aufrechterhalten. Sie hat dabei zur Begründung angegeben, die Gegenstände der Patentansprüche 1, 11 und 12 in der eingereichten Fassung seien ursprünglich offenbart und gegenüber dem Stand der Technik der Druckschriften 1 bis 14 patentfähig.

Gegen diesen, der Einsprechenden am 31. August 2017 zugestellten Beschluss

richtet sich die am 22. September 2017 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden. Sie vertritt in ihrer Begründung vom 12. Oktober 2020 die Meinung, die Gegenstände der geltenden Ansprüche 1, 11 und 12 gingen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, der Gegenstand des

Anspruchs 1 sei darüber hinaus nicht so deutlich offenbart, dass der Fachmann ihn

ausführen könne und die Gegenstände der Ansprüche 1, 11 und 12 seien nicht patentfähig, da sie durch den Stand der Technik vorbekannt oder zumindest durch

diesen nahegelegt seien.

Im Verfahren befinden sich die folgenden Dokumente:

ED1

Dürkopp Fördertechnik: Functional Description for the Control and

Software Development of the Pick Rotor System at Next South Elmsall

vom 02.07.2007

ED2

ED3

ED4

DE 10 2009 019 511 B3

DE 10 2008 046 325 A1

DE 40 15 935 A1

ED5 WO 2007/068 406 A1

ED6

Abnahmeprotokoll Next Distribution Ltd. unterzeichnet am

20.02.2008

ED7

Protokoll über die Abnahmebegehung vom 16.12.2009 Bonita

GmbH & Co. KG unterzeichnet am 17.12.2009

ED8

Protokoll Endabnahme Bonita GmbH & Co. KG unterzeichnet am

01.06.2010

ED9

Antrag auf Akteneinsicht vom 17.12.2012

ED10 Anschreiben des Deutschen Patent- und Markenamts vom

08.01.2013

ED11 EP 0 048 832 A2

ED12 MATHAR, H-J.; SCHEURING, J.: Untemehmenslogistik: Grundlagen

für die betriebliche Praxis mit zahlreichen Beispielen, Repetitionsfragen und Antworten, 1. Auflage. Zürich: Compendio Bildungsmedien,

2009, S. 204, 205, ISBN 978-3-7155-934-7-0

ED13 DE 10 2011 103 194 A1

ED14 DE 100 39 394 C1

ED15 Anlagenkonvolut 15a bis 15f, OV Esprit

EP1

EP2

EP4

EP6

EV1

EP 2 098 464 A1

EP 2 327 644 A1

DE 10 2008 036 564 A1

DE 20 2010 005 643 U1

DE 10 2007 011 856 A1

EV2

EV3

EP 0 860 382 A1

DE 40 11 823 A1

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt zuletzt,

den Beschluss der Patentabteilung 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2017 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden und Beschwerdeführerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Patent mit geänderten Patentansprüchen 1 bis 10.

Sie ist der Auffassung, dass das Verfahren des geltenden Patentanspruchs 1 nicht

über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe, eine unzulässige Änderung liege nicht vor.

Auch sei das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 so vollständig und eindeutig

offenbart, dass ein Fachmann es ausführen könne.

Des Weiteren meint die Beschwerdegegnerin, dass die Gegenstände der Ansprüche 1, 9 und 10 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig seien, da sie sowohl neu seien, als auch auf der notwendigen erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik beruhten.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zu I zurückzuweisen und das

Patent auf Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

– Patentansprüche 1 bis 10, eingereicht in der mündlichen

Verhandlung,

– Beschreibung Seiten 3/20, 5/20, 6/20 – 9/20 gemäß Patentschrift, Seiten 4/20, 10/20 und 11/20, eingereicht in

der mündlichen Verhandlung, Seite 12/20, eingegangen

am 12. Juli 2023,

Figuren 5B und 7, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, im übrigen Figuren gemäß Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung lautet mit einer

hinzugefügten Gliederung (entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung; Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 sind hervorgehoben):

M1.1

Verfahren (60) zum auftragsorientierten Zusammenstellen von verschiedenen Artikeln aus einem Langzeitlager (14) gemäß einer Vielzahl von Aufträgen (Ai), insbesondere Kommissionieraufträgen, mit

den folgenden Schritten:

M1.2

a) Definieren (S10) einer Analysemenge (AM), die eine Menge von n

Aufträgen (Ai) aufweist, wobei jeder Auftrag (Ai) der Analysemenge

(AM) mindestens eine Auftragszeile (48) aufweist,

wobei jede Auftragszeile (48) jeweils einen bestellten Artikel nach seinem Artikeltyp (52; Sj) und seiner bestellten Stückzahl (50; Alpha j)

spezifiziert;

M1.3

b) quasi-kontinuierliches artikelreines Transferieren (S12) von bevorrateten Artikeln aus einem Langzeitlager (14) in ein Kurzzeitlager (16),

das mittels einer Fördertechnik (22) mit dem Langzeitlager (14) verbunden ist, wobei die Fördertechnik (22) ein Hängeförderer ist, das

die folgenden Schritte aufweist:

M1.3.1

i) Auswählen (S22) eines beliebigen Artikeltyps (Sj), der in der Analysemenge (AM) enthalten ist;

M1.3.2

ii) Analysieren (S24) jedes Auftrags (Ai) der Analysemenge (AM) in

Abhängigkeit von dem ausgewählten Artikeltyp (Sj);

M1.3.3

iii) Bestimmen (S26) eines Gesamtbedarfs für den ausgewählten Artikeltyp (Sj), wobei der Gesamtbedarf eine Stückzahl der insgesamt in

allen Aufträgen (Ai) der Analysemenge (AM) benötigten Artikel des

ausgewählten Artikeltyps (Sj) ist;

M1.3.4

iv) Transferieren (S28) des Gesamtbedarfs des ausgewählten Artikeltyps (Sj) vom Langzeitlager (14) in das Kurzzeitlager (16), indem genau die entsprechende Stückzahl der benötigten Artikel des ausgewählten Artikeltyps (Sj) aus dem Langzeitlager (14) ausgelagert und

mittels der Fördertechnik (22) in das Kurzzeitlager (16) eingespeist

werden;

M1.3.5

v) Wiederholen (S30) der Schritte i) bis iv) für einen anderen Artikeltyp

(Sj), der in der Analysemenge (AM) enthalten ist und der bisher noch

nicht ausgewählt wurde, solange bis jeder Artikeltyp (Sj), der in der

Analysemenge (AM) enthalten ist, ausgewählt, analysiert und transferiert ist;

M1.4

c) Bestimmen (S14) von mindestens einem vollständigen Auftrag (Ai),

vorzugsweise durch wiederholtes Erfassen der transferierten Artikel

an einem Eingang des Kurzzeitlager (16) mittels eines Sensors (66)

und Überprüfen (S40 - S44) der transferierten Artikel auf vollständige

Aufträge, wobei ein vollständiger Auftrag ein Auftrag (Ai) der Analysemenge (AM) ist, dessen zugehörige Artikel sich bereits alle in dem

Kurzzeitlager (16) befinden;

M1.5

d) Ausschleusen (S16; S52)) einer Teilmenge von transferierten Artikeln aus dem Kurzzeitlager (16), wobei die Teilmenge mindestens alle

bestellten Artikel des mindestens einen vollständigen Auftrags umfasst; und

M1.6

e) Wiederholen (S18, S20) der Schritte c) und d), solange bis jeder

Auftrag (Ai) der Analysemenge (AM) zu einem vollständigen Auftrag

geworden ist,

M1.6.1

wobei der Schritt des Ausschleusens (S16; S52) erfolgt, während weitere, neu ausgewählte Artikeltypen (Sj) artikelrein transferiert werden.

An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 an.

Der auf dem erteilten Anspruch 13 basierende und mit Hauptantrag verteidigte nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung (Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 15 sind hervorgehoben):

M 9.1

M 9.2

M 9.3

M 9.4

M 9.5

M 9.6

M 9.7

Distributionsanlage (10)

mit einem Langzeitlager (14),

einem Kurzzeitlager (16),

einer Fördertechnik (22)

und einer Steuerung (24)

wobei die Fördertechnik ein Hängeförderer ist,

wobei die Fördertechnik (22) das Langzeitlager fördertechnisch mit

dem Kurzzeitlager (16) verbindet

M 9.8

und wobei die Steuerung (24) zum Ausführen des Verfahrens gemäß

einem der Ansprüche 1 bis 8 eingerichtet ist.

Der auf dem erteilten Anspruch 14 basierende und mit Hauptantrag verteidigte nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet mit einer hinzugefügten Gliederung (Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 16 sind hervorgehoben):

M 10.1

M 10.2

M 10.3

Computerprogramm, das angepasst ist, das

mit Programmcode

zur Durchführung des Verfahrens gemäß einem der Ansprüche 1

bis 8 durchzuführen,

M 10.4

wenn das Programm auf einem Computer abläuft.

Bezüglich des Wortlauts der geltenden Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Anlage

zum Protokoll der mündlichen Verhandlung, und zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die

geltend gemachten Widerrufsgründe sind nicht gegeben, und das Patent ist im beantragten Umfang beschränkt aufrechtzuerhalten.

1.

Das Patent betrifft gemäß der Patentschrift ein Verfahren zum auftragsorientierten Zusammenstellen von verschiedenen Artikeln aus einem Langzeitlager gemäß einer Vielzahl von Aufträgen, insbesondere Kommissionieraufträgen, sowie

eine Distributionsanlage und ein Computerprogramm.

1.1

In Absatz [0002] der Patentschrift ist erläutert, dass viele Vorgänge in einem

Distributionslager eine Pufferung von zu kommissionierenden Artikeln benötigen,

insbesondere die Kommissionierung, d. h. das Zusammenstellen von Artikeln gemäß Aufträgen. Generell sei das Puffern jedoch kein wertschöpfender Prozess, der

außerdem Platz und eine entsprechende Ausrüstung benötige.

In Absatz [0003] der Patentschrift wird der bezüglich der bekannten Lager- und

Kommissioniersysteme bekannte Stand der Technik und die darin angeführten Verfahren wie Batch-Betrieb, skalierbare Versandpuffer mit einer integrierten Sortierfunktion etc. beschrieben.

1.2

Nach der Streitpatentschrift (Absatz [0004]) liegt der Erfindung die Aufgabe

zugrunde, eine verbesserte Distributionsanlage und ein verbessertes Verfahren

zum (auftragsorientierten) Zusammenstellen von verschiedenen Artikeln aus einem

Langzeitlager gemäß einer Vielzahl von Aufträgen bereitzustellen.

Demzufolge liegt dem Patent die Aufgabe zugrunde, eine Distributionsanlage und

ein verbessertes Verfahren bereitzustellen, um die Größe (Anzahl von Pufferplätzen) des Kurzzeitlagers bzw. Puffers zu reduzieren und zugleich eine geringere

Größe bzw. Kapazität des Puffers zu ermöglichen sowie die Investitionskosten zu

senken (vgl. Abs. [0007], [0012], [0013] SPS).

1.3

Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1, eine

Distributionsanlage gemäß Patentanspruch 9, sowie ein Computerprogramm gemäß Anspruch 10 gelöst werden.

1.4

Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Dipl.-Ing.

Maschinenbau mit einer mehrjährigen Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von intralogistischen Anlagen, welcher über fundierte Grundkenntnisse in Kommissioniersystemen verfügt.

1.5

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Patentschrift zeigt eine schematische Darstellung eines erfindungsgemäßen Verfahrens.

Patentschrift Figur 1

Einige Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erörterung.

Das beanspruchte Verfahren ist im Merkmal M1.1 so formuliert, dass es zwar zum

auftragsorientierten Zusammenstellen von Artikeln geeignet sein soll, hierauf jedoch

nicht beschränkt ist.

Was als Auftrag im Sinne des beanspruchten Verfahrens zu sehen ist, wird im Absatz [0043] der Streitpatentschrift erläutert und kann als eine Bestellung von einem

oder mehreren verschiedenen zahlenmäßig (Stückzahl) angegebenen Artikeln (synonym auch Stückgütern oder Gebinden; vergleiche Absatz [0044] der Streitpatent

schrift) betrachtet werden, wobei mit dem Merkmal M1.2 ein Auftrag formal dahingehend festgelegt wird, dass dieser mindestens aus einer Auftragszeile bestehen

muss, die den Artikeltyp und dessen Stückzahl enthält. Ein Beispiel hierfür ist in

Fig. 3 der Streitpatentschrift abgebildet.

Als Voraussetzung für die Durchführbarkeit des Verfahrens ist entsprechend Merkmal M1.1 auch das Vorhandensein von allen benötigten unterschiedlichen Artikeln

in einem Langzeitlager und einer Vielzahl von (vorliegenden) Aufträgen. Welche

Zahl unter Vielzahl (mindestens) zu verstehen sein soll, wird nicht festgelegt. Hierzu

liefert auch die Beschreibung keine Hinweise.

Mit dem Merkmal M1.2 wird zu Beginn des Verfahrens zunächst die für die weiteren

Verfahrensschritte maßgebende Zahl an Aufträgen festgelegt, die als Analysemenge (AM) definiert wird. In der Beschreibung der Streitpatentschrift wird erläutert,

dass es sich hierbei um Auftragseingänge innerhalb eines bestimmten Zeitfensters

(Zeitdauer) oder vorliegende Aufträge zu einem bestimmten Zeitpunkt handeln soll

(vergleiche Absätze [0046], [0047] der Streitpatentschrift). Die zeitliche Komponente findet diesbezüglich im Anspruch jedoch keinen Niederschlag.

Auch bei den das Verfahren umfassenden weiteren beanspruchten Schritten findet

die zeitliche Komponente zwar begrifflich in Bezeichnungen wie Kurzzeitlager und

Langzeitlager ihren Niederschlag, eine größenmäßige Festlegung erfolgt zumindest

anspruchsgemäß nicht. Die Beschreibung enthält hierzu lediglich ungefähre Kapazitätsangaben, wobei für ein Kurzzeitlager 5000 Artikel und für ein Langzeitlager

mehrere 100.000 Artikel angegeben werden (vergleiche Absatz [0045] der Streitpatentschrift).

Ein mit dem Merkmal M1.3 beanspruchtes quasi-kontinuierliches artikelreines

Transferieren von Artikeln der in einem Langzeitlager bevorrateten Artikel mittels

eines Hängeförderers in ein Kurzzeitlager soll gemäß den Verfahrensschritten

M1.3.1 bis M1.3.4 in der Weise erfolgen, dass beschränkt auf die zuvor festgelegte

Analysemenge ein darin enthaltener beliebiger Artikeltyp ausgewählt wird (Merkmal M1.3.1), sämtliche Aufträge auf das Vorhandensein dieses Artikeltyps analysiert werden (Merkmal M1.3.2), der Gesamtbedarf (die Gesamtstückzahl) dieses

Artikeltyps ermittelt (Merkmal M1.3.3) und genau diese Stückzahl vom Langzeitlager zunächst (z. B. mit einer Lagermaschine, vergleiche Absatz [0049]) ausgelagert

und mittels des Hängeförderers in das Kurzzeitlager befördert wird (Merkmal M1.3.4). Eine darüberhinausgehende Bedeutung kommt der im Merkmal M1.3

beanspruchten Formulierung des „quasikontinuierlichen artikelreinen Transferierens“ nicht zu und ist wie in der Beschreibung angegeben auch als „nacheinander“

(Absatz [0049]) aber dennoch „beständiger“ (Absatz [0059]) Vorgang anzusehen.

Als Kurzzeitlager können gemäß Beschreibung Absatz [0089] sowohl Staustrecken

als auch Speicherkreisel fungieren, wobei die Systemgrenze des Kurzzeitlagers

nicht auf die Staustrecken und Speicherkreisel festgelegt ist, nachdem auch einem

dem „Puffer 16“ nachgeordneten, optionalen Sorter eine Zwischenlagerung zuteil

wird (vergleiche Absatz [0076]). Demnach ist die Systemgrenze für ein Kurzzeitlager zwischen Zu- und Abführstrecke beliebig zu ziehen. Die Verfahrensschritte M1.3.1 bis M1.3.4 sollen dann gemäß Merkmal M1.3.5 so oft wiederholt

werden, bis alle Artikel der Analysemenge in das Kurzzeitlager transferiert wurden.

Mit dem Merkmal M1.4 soll (unter anderem) durch Verwendung eines Sensors

– wobei nicht festgelegt wird, mit welchen weiteren Mitteln oder Verfahrensschritten – an einem Eingang des Kurzzeitlagers wiederholt überprüft werden, ob für mindestens einen Auftrag sämtliche Artikel dieses Auftrags in das Kurzzeitlager transferiert wurden. Wenn dies der Fall ist, sollen gemäß Merkmal M1.5 zumindest die

Artikel eines solchen Auftrags als Teilmenge aus dem Kurzzeitlager ausgeschleust

werden. Selbstverständlich ist eine Erfassung der Artikel am Eingang dabei nur

dann zielführend, wenn diese vollständig erfolgt, d. h. jeder Artikel am Eingang erfasst wird, bzw. sofern es mehrere Eingänge gibt, eine Erfassung auch an allen

Eingängen erfolgt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch Artikel eines unvollständigen Auftrags ausgeschleust werden können.

Die Verfahrensschritte M1.4 und M1.5 sollen sich gemäß Merkmal M1.6 so lange

wiederholen, bis sämtliche Aufträge vollständig, d. h. deren zugehörige Artikel aus

dem Kurzzeitlager ausgeschleust wurden.

Mit dem Merkmal M1.6.1 wird beansprucht, dass die Transfervorgänge in das Kurzzeitlager (Merkmal M1.3) und aus diesem heraus (Merkmal M1.6) zeitlich parallel

verlaufen bzw. sich zeitlich überlappen sollen, sofern die Voraussetzungen (d. h. für

mindestens einen Auftrag liegen sämtliche Artikel im Kurzzeitlager) gegeben sind.

2.

Der Gegenstand des Patents in der geltenden Fassung geht nicht über den

Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus.

2.1

Der geltende Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom ursprünglichen Patentanspruch 1 durch Änderungen in den Merkmalen M1.1, M1.3, M1.3.3, M1.3.4,

M1.4 und das zusätzlich aufgenommene Merkmal M1.6.1.

a)

Bei der Streichung der Formulierung „insbesondere Kommissionieraufträgen“ im Merkmal M1.1 handelt es sich um eine fakultativ beanspruchte Konkretisierung, die das Verfahren ohnehin nicht beschränkt und damit jederzeit auch weggelassen werden kann.

b)

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Ergänzung im Merkmal M1.3,

wonach das Kurzzeitlager „mittels einer Fördertechnik (22) mit dem Langzeitlager (14) verbunden ist, wobei die Fördertechnik (22) ein Hängeförderer ist“ stelle

eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar, da „eine derartige fördertechnische Verbindung zwischen Langzeitlager und Kurzzeitlager [nur] im Rahmen einer

Distributionsanlage, die weiterhin eine Steuerung zum Ausführen des Verfahrens

gemäß Anspruch 1 umfasst, vorgesehen“ sei.

Die Ergänzung im Merkmal M1.3 ist jedoch zulässig, da im Absatz [0031] der ursprünglich eingereichten Beschreibung zu entnehmen ist, dass die Distributionsanlage aus verschiedenen Elementen bestehen kann, die „mittels einer Fördertechnik 22 (wechselseitig) miteinander verbunden sein [können]“, wobei insbesondere

die Steuerung über eine „und/oder“ Verknüpfung explizit bereits als optional und

somit nicht zwingend anzusehen ist. Von den verschiedenen Fördertypen, die sich

für eine solche Distributionsanlage eignen wird im Absatz [0031] bereits in der ursprünglich eingereichten Beschreibung ein Hängeförderer als bevorzugt einzusetzende Fördertechnik hervorgehoben.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es für eine ursprüngliche Offenbarung

erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre

den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform

der Erfindung entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2020, 974, Rn. 39 – Niederflurschienenfahrzeug; BGH GRUR 2016, 1038, Rn. 48 – Fahrzeugscheibe II). Bei der

Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind allerdings auch Verallgemeinerungen

ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zulässig. Das gilt insbesondere dann,

wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind,

nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind (BGH

GRUR 2020, 974, Rn. 39 – Niederflurschienenfahrzeug; BGH GRUR 2014, 542,

Rn. 22 – Kommunikationskanal; BGH GRUR 2017, 54, Rn. 45 – Ventileinrichtung;

BGH GRUR 2008, 60, Rn. 30 – Sammelhefter II).

c)

Die Änderung in dem Merkmal M1.3.3 präzisiert die Bestimmung des Gesamtbedarfs des ausgewählten Artikels dahingehend, dass es sich hierbei um eine

Stückzahl der insgesamt in der Analysemenge benötigten Artikel dieses Typs handeln soll. Offenbart ist diese Präzisierung unter anderem in der ursprünglichen Beschreibung Absatz [0063] und Absatz [0065] bei denen dies für zwei beispielhaft

angegebene Artikel zutrifft. Inhaltlich unterscheidet sich das Merkmal M1.3.3 mit der

Bestimmung des Gesamtbedarfs auch nicht von dem nachfolgenden Merkmal M1.3.4, wenngleich in dem Merkmal M1.3.4 die zusätzliche Formulierung aufgenommen wurde, dass es sich um genau die entsprechende Stückzahl der benötigten Artikel des ausgewählten Artikeltyps handeln soll, die aus dem Langzeitlager

ausgelagert und mittels der Fördertechnik in das Kurzzeitlager eingespeist werden

soll.

Zwar ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass das Wort „genau“ im Zusammenhang mit der Stückzahl der benötigten Artikel bzw. des Gesamtbedarfs den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht explizit zu entnehmen ist,

die mit den Absätzen [0063] und [0065] der ursprünglich eingereichten Beschreibung angegebenen Beispiele erlauben jedoch eine solch einschränkende Formulierung.

Zurecht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass mit dieser Beschränkung in

den Merkmalen M1.3.3 und M1.3.4 die Weiterbildungen gemäß der Patentansprüche 4 (Pareto-Prinzip) und 5 (spekulative Transferierung von C-Artikeln) in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung vom 28. Juni 2017, die den ursprünglichen

Ansprüchen 7 und 8 entsprechen, im Widerspruch zum geltenden Anspruch 1 stehen auf den sie rückbezogen sind. Dieser Offenbarungsmangel, bei dem dahingestellt bleiben kann, ob er nicht bereits den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen

war, betrifft jedoch die Frage der Ausführbarkeit der Verfahrensschritte der genannten Unteransprüche. Die Nichtausführbarkeit des Verfahrens nach den Unteransprüchen 4 und 5 begründet hier jedoch keine unzulässige Erweiterung des Patentanspruchs 1, wie dies die Beschwerdeführerin meint, sondern vielmehr dessen

Beschränkung.

d)

Die Änderungen im Merkmal M1.4 betreffen zum einen die zulässige Beschränkung durch ein zunächst lediglich fakultativ beanspruchtes Merkmal, das mit

der Streichung des Wortes „vorzugsweise“ zu einem festen Verfahrensbestandteil

wird. Zum anderen wird präzisiert, dass das wiederholte Erfassen am Eingang des

Kurzzeitlagers mittels eines Sensors erfolgen soll. Dies ist in der ursprünglichen Beschreibung in Absatz [0066] offenbart. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin

argumentierten Zwischenverallgemeinerung wird auf die Ausführungen in b) zum

Merkmal M1.3 verwiesen. Demgemäß ist die Ergänzung im Merkmal M1.3 zulässig.

e)

Die Aufnahme des Merkmals M1.6.1 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 6 und ist damit ebenfalls ursprünglich offenbart.

2.2

Die Änderungen in den Ansprüchen 9 und 10 sind zulässig.

Die Aufnahme des Merkmals 9.6, dass es sich bei der beanspruchten Fördertechnik

um einen Hängeförderer handeln soll, ist bereits im darauf rückbezogenen Anspruch 1 enthalten.

Der ebenfalls auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 10 wurde lediglich

sprachlich an geltende Rechtsprechung angepasst, eine unzulässige Erweiterung

ist darin nicht zu erkennen.

2.3

Auch die Änderungen an den übrigen Ansprüchen 2 bis 8 sind zulässig.

Die Streichung der Unteransprüche 4 und 5 der beschränkten Fassung vom

28. Juni 2017 resultiert aus dem zutreffenden Einwand der Beschwerdeführerin,

dass diese im Widerspruch zum geltenden Anspruch 1 stünden, was der Ausführbarkeit des Patentgegenstands entgegenstehe. Diese Änderungen schränken den

Patentgegenstand weiter ein und sind somit zulässig. Die weiteren Änderungen gegenüber der Anspruchsfassung vom 28. Juni 2017 betreffen lediglich die aus der

Streichung der beiden Unteransprüche erforderliche neue Nummerierung der verbleibenden Ansprüche und die Anpassungen der Rückbezüge. Diese Änderungen

sind ebenfalls zulässig.

2.4

Die Änderungen der Beschreibung und der Figuren erweitern den Patentgegenstand nicht.

Während die Beschwerdeführerin die Ausführungen in der Beschreibung der Streitpatentschrift betreffend die Verarbeitung insbesondere von nachträglich eingehenden Eilaufträgen als Nachweis dafür sieht, dass das Merkmal M1.3.4 nicht ursprungsoffenbart ist, da die Anzahl der zu transferierenden Artikel eines Typs in

diesem Fall vom zuvor festgestellten Gesamtbedarf abweichen kann, sieht der

Senat wie unter 2.1 ausgeführt hierin eine offenbarte Beschränkung des Patentgegenstands. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist jedoch insofern zutreffend,

dass Eilaufträge, die zeitlich nach der Bestimmung des Gesamtbedarfs in der zuvor

definierten Analysemenge eingehen vom Schutz durch das Verfahren nach dem

geltenden Patentanspruch 1 nicht umfasst werden. Mit den Änderungen in der Beschreibung und den Figuren behebt die Patentinhaberin durch die Streichung entsprechender Passagen in der Streitpatentschrift in den Absätzen [0085], [0087] und

[0088] bzw. in den Figuren 5B und 7 einen sich daraus ergebenden Widerspruch

zum Patentanspruch 1. Insgesamt wird der Patentgegenstand damit ebenfalls weiter eingeschränkt.

3.

Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann.

a)

Die Beschwerdeführerin sieht in dem Begriff „quasi-kontinuierlich artikelreines Transferieren“ im Merkmal M1.3 einen Grund für eine mangelnde Ausführbarkeit.

Dem kann nicht gefolgt werden. Denn zum einen stehen die zwei den Begriff beschreibenden Absätze [0049], [0059] der Streitpatentschrift, denen der Fachmann

die Lehre entnimmt, dass ein quasi-kontinuierliches artikelreines Transferieren von

Artikeltypen „nacheinander“ und „beständig“ erfolgen soll, nicht wie die Beschwerdeführerin meint zueinander im Widerspruch, sondern ergänzen sich vielmehr. Darüber hinaus ist alleine durch die das Verfahrensmerkmal weiter beschreibenden

Verfahrensschritte M1.3.1 bis M1.3.5 nachvollziehbar, was hierunter zu verstehen

sein soll.

b)

Die Einschränkung des Gesamtbedarfs auf die genaue Stückzahl (Merkmal

M1.3.4) führt wie unter 2.1 erläutert dazu, dass die Verfahren nach den Patentansprüchen 4 (Pareto-Prinzip) und 5 (spekulative Transferierung von C-Artikeln) gemäß der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung vom 28. Juni 2017 im Widerspruch zum geltenden Anspruch 1 stehen auf den sie rückbezogen sind. Mit dem

Verzicht auf die genannten Unteransprüche und der Streichung des Absatzes

[0095] der Streitpatentschrift wird dieser Mangel durch die Patentinhaberin behoben.

c)

Mit den zulässigen Änderungen in der Beschreibung und den Figuren behebt

die Patentinhaberin durch die Streichung entsprechender Passagen in den Absätzen [0085], [0087] ,[0088] und [0095] bzw. in den Figuren 5B und 7 einen aufgrund

der Änderung des Merkmals M1.3.4 entstandenen Widerspruchs zum Patentanspruch 1, wonach Eilaufträge, die zeitlich nach der Bestimmung des Gesamtbedarfs

in der zuvor definierten Analysemenge eingehen vom Schutz durch das Verfahren

nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht mehr umfasst werden.

4.

Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 weist die erforderliche

Technizität auf.

Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist insgesamt als technisch zu beurteilen. Es ist der Beschwerdeführerin zwar dahingehend zuzustimmen, dass die

Verfahrensmerkmale M1.2, M1.3.1, M1.3.2, M1.3.3 vollständig und M1.4 zumindest

teilweise auch ohne technische Mittel realisierbar sind und diesbezüglich als nichttechnisch gelten. Dies hat jedoch nur zur Folge, dass diese Merkmale bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit gegebenenfalls dann nicht zu berücksichtigen

sind, wenn sie die technischen Merkmale bzw. das Verfahren insgesamt technisch

auch nicht beeinflussen. Im Ergebnis kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da

auch die als technisch anzusehenden Merkmale aus dem Stand der Technik nicht

allesamt bekannt sind oder durch diesen nahegelegt sind (vergleiche 5.).

5.

Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1, 9 und 10 sind patentfähig,

insbesondere neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

5.1

Das beanspruchte Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu,

da aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 vorbekannt sind.

a)

Die nachveröffentlichte DE 10 2011 103 194 A1 (ED13), aus der nachfolgend

die Figuren 5 und 6 wiedergegeben sind,

offenbart in der Terminologie des geltenden Patentanspruchs 1 Folgendes:

ED13 Fig. 5 und 6

M1.1

Verfahren zum auftragsorientierten Zusammenstellen von verschiedenen Artikeln aus einem Langzeitlager 14 (Abs [0043]) gemäß einer

Vielzahl von Aufträgen (Abs. [0001] „…Verfahren zum Zusammen

stellen einer Gruppe von Fördergütern, die zu einem bestimmten

Kommissionierauftrag aus einer Vielzahl von Kommissionieraufträgen

gehören…“) mit den folgenden Schritten:

M1.2

a) Definieren einer Analysemenge („Auftrags-Batch“ gemäß Abs.

[0045]), die eine Menge von n Aufträgen aufweist, wobei jeder Auftrag

der Analysemenge mindestens eine Auftragszeile aufweist,

wobei jede Auftragszeile jeweils einen bestellten Artikel nach seinem

Artikeltyp und seiner bestellten Stückzahl spezifiziert (Abs. [0045]);

M1.3

b) quasi-kontinuierliches artikelreines Transferieren von bevorrateten

Artikeln aus einem Langzeitlager 14 in ein Kurzzeitlager 66, 68, das

mittels einer Fördertechnik mit dem Langzeitlager 14 verbunden ist,

wobei die Fördertechnik ein Hängeförderer ist (Abs. [0046], „In der

nachfolgenden Beschreibung werden Hängeförderer als Fördertechnik exemplarisch eingesetzt.“, das die folgenden Schritte aufweist:

M1.3.1

i) Auswählen eines beliebigen Artikeltyps (z.B. Artikel A, Abs. [0063],

der in der Analysemenge („eine gewisse Anzahl von Kommissionieraufträgen“, Abs. [0063]) enthalten ist;

M1.3.2

ii) Analysieren jedes Auftrags der Analysemenge in Abhängigkeit von

dem ausgewählten Artikeltyp (Abs. [0063], „…hinsichtlich der Auftragszeilen analysiert wird. So wird zum Beispiel überprüft, in wie vielen Aufträgen ein Artikel A benötigt wird.“;

M1.3.3

iii) Bestimmen eines Gesamtbedarfs für den ausgewählten Artikeltyp,

wobei der Gesamtbedarf eine Stückzahl der insgesamt in allen Aufträgen der Analysemenge benötigten Artikel des ausgewählten Artikeltyps ist (Abs. [0063], „Das Ergebnis einer derartigen Analyse kann

sein, dass zum Beispiel drei Aufträge den Artikel A insgesamt fünfmal

zur Abarbeitung benötigen.“);

M1.3.4

iv) Transferieren des Gesamtbedarfs des ausgewählten Artikeltyps

vom Langzeitlager 14 in das Kurzzeitlager 68, 66, indem genau die

entsprechende Stückzahl der benötigten Artikel des ausgewählten Artikeltyps aus dem Langzeitlager 14 ausgelagert und mittels der Fördertechnik in das Kurzzeitlager 68, 66 eingespeist werden (Abs.

[0063], „In diesem Fall würde der Artikel A aus dem Lager 16 – Anmerkung: es müsste hier eigentlich Lager 14 heißen, handelt sich aber

um einen offensichtlichen Schreibfehler – (vgl. Fig. 1) fünfmal ausgelagert und über die Zuführstrecke 62 und die Vorstaustrecke 68 in die

Speicherkreisel 66 eingespeist werden“);

M1.3.5

v) Wiederholen der Schritte i) bis iv) für einen anderen Artikeltyp, der

in der Analysemenge enthalten ist und der bisher noch nicht ausgewählt wurde, solange bis jeder Artikeltyp, der in der Analysemenge

enthalten ist, ausgewählt, analysiert und transferiert ist (Abs. [0063],

„Diese Vorgehensweise wird so oft wiederholt, bis alle Artikel der momentan bearbeiteten Gruppe von Kommissionieraufträgen (Batch) in

den Speicherkreiseln 66 vorhanden sind.“);

M1.4

c) Bestimmen von mindestens einem vollständigen Auftrag durch

wiederholtes Erfassen der transferierten Artikel an einem Eingang des

Kurzzeitlagers 68, 66 mittels eines Sensors (Abs [0067] „In der Fig. 6

ist zum Beispiel jeweils stromaufwärts zu den Vorstaustrecken 68—1

eine

Identifikationseinrichtung 88 angeordnet“; Abs. [0066] „Die

ldentifikationseinrichtungen 88 … werden üblicherweise durch entsprechende Sensoren implementiert.) und Überprüfen der transferierten Artikel auf vollständige Aufträge, wobei ein vollständiger Auftrag

ein Auftrag der Analysemenge ist, dessen zugehörige Artikel sich bereits alle in dem Kurzzeitlager 68,66 befinden;

M1.5

d) Ausschleusen einer Teilmenge von transferierten Artikeln aus dem

Kurzzeitlager 68, 66, wobei die Teilmenge mindestens alle bestellten

Artikel des mindestens einen vollständigen Auftrags umfasst

(Abs. [0085] „In einem Schritt S12 wird ein (Kommissionier-)Auftrag

ausgewählt, dessen Fördergüter sich bereits in einem der oder in

beiden Speicherkreiseln 66 befinden... um die Fördergüter, die zu

dem ausgewählten Kommissionierauftrag gehören, zusammenzustellen.; in Verbindung mit (Abs. [0063] „Anschließend werden die Artikel (Fördergüter) auftragsorientiert in die Nachstaustrecke 70

transferiert“) und

M1.6

e) Wiederholen der Schritte c) und d), solange bis jeder Auftrag der

Analysemenge zu einem vollständigen Auftrag geworden

ist

(Abs. [0063]),

Nicht offenbart ist jedoch Merkmal M1.6.1. Damit sieht der Senat das Merkmal M1.4

zwar in der ED13 als offenbart an, allerdings wird der Patentinhaberin insoweit zugestimmt, dass unabhängig davon, ob man die Systemgrenze des Kurzzeitlagers

lediglich bei den Speicherkreiseln 66 sieht, oder ob man die Vorstau- und Nachstaustrecken 68 bzw. 70 hinzunimmt ein zeitlich paralleles, artikelreines Transferieren

neuer Artikeltypen in das Kurzzeitlager und Ausschleusen vollständiger Aufträge eines im Kurzzeitlager bereits enthaltenen Artikeltyps in der ED13 nicht unmittelbar

und eindeutig offenbart ist. Selbst wenn man wie die Beschwerdeführerin aus den

Absätzen [0024] und [0025] der ED13 schlussfolgert, dass in dem mit diesen Absätzen beschriebenen Ausführungsbeispiel explizit auf eine Fallkonstellation hingewiesen wird, in dem das anspruchsgemäße Verfahren nicht realisiert wird, bedeutet

dies nicht im Umkehrschluss, dass alle anderen möglichen Fallkonstellationen, die

dort jedoch nicht offenbart sind, automatisch dem beanspruchten Verfahren entsprechen. Folglich ist ein zeitgleiches bzw. sich zeitlich überlappendes artikelreines

Transferieren neuer Artikeltypen in das Kurzzeitlager und Ausschleusen vollständiger Aufträge eines im Kurzzeitlager bereits enthaltenen Artikeltyps gemäß Merkmal M1.6.1 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.

b)

Die mit dem Anlagenkonvolut ED 15 (Dokumente ED 15a-f) behauptete offenkundige Vorbenutzung Esprit nimmt das Verfahren des geltenden Anspruchs 1

nicht neuheitsschädlich vorweg, denn in den beiden Varianten sind zumindest die

Merkmale 1.2, 1.3, 1.3.1 bis 1.3.5 nicht offenbart.

aa)

Variante A

Dabei kommt die Lesart nach Variante A bereits deshalb nicht in Frage, da eine

Zuordnung der Aufgabestationen zum Langzeitlager dem Anspruch 1 entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin entsprechend der obigen Auslegung des Begriffs Langzeitlager durchaus widerspricht. Unabhängig davon, ob es sich bei der

im Absatz [0049] offenbarten (nicht gezeigten) Lagermaschine tatsächlich um eine

zusätzliche, sich von der Förderanlage 22 unterschiedliche Einrichtung handelt, fordert der Anspruch 1 in dem Merkmal M1.3, dass das Langzeitlager mit dem Kurzzeitlager mit einem Hängeförderer verbunden ist und somit der Ort, an dem die Artikel aus dem Langzeitlager (AKL) gemäß Merkmal M1.3.4 ausgelagert werden an

die Hängefördereinrichtung angeschlossen ist.

bb)

Variante B

Betrachtet man die Aufgabestationen entsprechend der Lesart nach Variante B als

Bestandteil des Kurzzeitlagers, sind diese, wie die Beschwerdeführerin zutreffend

feststellt nicht durch einen Hängeförderer mit dem Langzeitlager (AKL) verbunden.

Somit sind die Merkmale M1.3 und M1.3.4 auch bei dieser Variante nicht offenbart.

cc) Mit beiden Varianten werden darüber hinaus jeweils auftragsorientierte Kommissionierungen beschrieben, bei denen zwar gegebenenfalls artikelreine Kartons

zur Zusammenstellung der Aufträge in das Sortiersystem eingebracht werden, es

wird jedoch nicht offenbart, dass alle Artikel eines Artikeltyps einer zuvor festgelegten Analysemenge artikelrein in das System eingebracht werden. Damit fehlen die

Merkmale M1.2, M1.3, M1.3.1 bis M1.3.5. Da die geltend gemachte Vorbenutzung

somit nicht über den druckschriftlich bereits im Verfahren befindlichen Stand der

Technik hinausgeht, kann die Offenkundigkeit dahingestellt bleiben

c)

Das aus der DE 10 2007 011 856 A1 (EV1) bekannte Verfahren nimmt das

Verfahren des geltenden Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg. Die Merkmale M1.3 und M1.3.4 und insbesondere der mit diesen Merkmalen beanspruchte

Hängeförderer sind aus der EV1 nicht bekannt. Das von zwei Seiten zugängliche

Zwischenregal, wird zwar unter Zuhilfenahme einer Fördertechnik manuell befüllt

und entleert, wobei hierfür Ladehilfsmittel (Abs. [0047]), die ggfs. „zurücktransportiert werden“ (Abs. [0049]) verwendet werden bzw. Vertikallifte (Abs. [0093]). Als

Beispiel für einen dort angedachten Ersatz des Menschen durch eine Fördertechnik

werden in den dortigen Absätzen [0012], bzw. [0013] Regalbediengeräte genannt.

Doch auch eine Transferierung der genau entsprechenden Stückzahl des zu transferierenden Artikels (Merkmal M1.3.4) ist in der EV1 nicht offenbart. Zwar ist davon

auszugehen, dass Artikel in einer ausreichenden Zahl in das Regal transferiert werden, um die Gruppe von Kundenaufträgen („Batch“) abarbeiten zu können. Die Absätze [0073], [0095] und [0096] und auch der von der Beschwerdeführerin zitierte

Absatz [0021] sind jedoch dahingehend zu verstehen, dass Artikel eines Typs im

Allgemeinen in einer größeren als der benötigten Anzahl in das Kurzzeitlager 30

transferiert werden.

d)

Auch das aus der DE 40 15 935 A1 (ED4) bekannte Verfahren nimmt das

Verfahren des geltenden Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg. Die Merkmale M1.2, M1.3, M1.3.2 bis M1.3.4 sind in der ED 4 nicht offenbart. Zwar wird

das dortige Verfahren rechnergesteuert unter Berücksichtigung von Kundenbestelldaten durchgeführt, der Fokus liegt dabei jedoch nicht auf einer artikelorientierten

Zusammenstellung der Aufträge und einer daraus resultierenden Entlastung bzw.

Kapazitätsminimierung des Kurzzeitlagers, vielmehr sollen dort entsprechend

Spalte 4, Zeilen 58 - 67 „Zur Zusammenstellung der einzelnen kundenspezifischen

Kommissionen … ausgehend von Steuerdaten d vom Rechner 2 die einzelnen Artikel mit Hilfe der Abgabevorrichtung 17 in vorgegebener Anzahl und zu einem vorgegebenen Zeitpunkt der Ausgangsfördereinrichtung 15 zugeführt und mit Hilfe der

Zusammenführweiche 16 so zusammengestellt [werden], dass am Ausgang der

Kommissionieranlage 9 alle eine bestimmten Kommission zuzuordnenden unterschiedlichen Artikel zusammengeführt sind.“.

Dort wird jedoch nicht der Gesamtbedarf eines Artikels aus einer zuvor festgelegten

Analysemenge bestimmt (fehlende Merkmale M1.2, M1.3.2 – M1.3.4), sondern der

als Teil des Langzeitlagers anzusehende Vereinzelner „entnimmt dem zugeführten

Gebinde mindestens einen der das Gebinde bildenden Artikel, häufig einige oder

gar alle und führt diese einer weiteren Verarbeitung nacheinander zu.“ (Spalte 4,

Zeilen 2 – 5).

Die Anzahl der in das Kurzzeitlager und insbesondere in dessen Durchlaufspeicher

bzw. Regalabschnitte zu transferierenden Artikel wird bei dem aus der ED4 bekannten Verfahren vielmehr dadurch größenmäßig begrenzt, dass für „…die Auslegung

des Durchlaufspeichers 13, d.h. die Größe und die Anzahl der notwendigen Regalabschnitte 14 …statistische Daten herangezogen“ werden die den durchschnittlichen Mindestbedarf eines Artikels einerseits (hinsichtlich der Abmessungen) und

den durchschnittlichen Maximalbedarf andererseits (hinsichtlich der Anzahl der Regalabschnitte 14) berücksichtigen (Spalte 4, Zeilen 48 – 55). Hierbei steht im Vordergrund, dass ein Überlauf an Artikeln vermieden wird (Spalte 5, Zeilen 44 – 48).

Auch ein Hängeförderer (fehlende Merkmale M1.3, M1.3.4) ist der ED4 nicht zu

entnehmen.

e)

Das aus der EP 2 098 464 A1 (EP1) bekannte Verfahren nimmt das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg. Die Merkmale M1.2, M1.3, M1.3.4 sind aus der EP1 nicht bekannt. Der EP1 ist bereits nicht

zu entnehmen, dass dort als Ausgangspunkt der Kommissionierung eine Analysemenge definiert wird (M1.2). Zwar ist dort ein artikelreines Transferieren von bevorrateten Artikeln aus einem Langzeitlager, „einem nicht dargestellten Artikellager,

z.B. einem Regallager, mittels eines nicht dargestellten Artikellagerbediengeräts…“

(Spalte 12, Zeilen 22 – 24) über eine Quellbehälterfördereinrichtung 39 in eine dort

als Kurzzeitlager anzusehende Kommissioniereinrichtung bestehend aus verschiedenen Quellbehälter- bzw. Zielbehälterumlauffördervorrichtungen 7, 9, 11, 13

und 19 und einer zwischengeschalteten Kommissionierperson 5 transferiert werden, vorgesehen. Hierbei wird jedoch kein Hängeförderer benutzt. Damit ist das

Merkma M1.3 nicht aus EP1 bekannt. Das Merkmal M1.3.4 ist der EP1 ebenfalls

nicht zu entnehmen. Zwar wird bei dem dortigen Verfahren offenbar überprüft „wie

viele Artikel in einem jeweiligen Quellbehälter zur Verfügung stehen, sollte die Zahl

an zur Verfügung stehenden Artikeln kleiner sein, als die … benötigten Anzahl dieser Artikel, dann können z.B. gleich nacheinander mehrere Quellbehälter dieses

Artikeltyps in die jeweilige Quellbehälter-Umlauffördervorrichtung 19 eingebracht

werden.“ (Spalte 13, Zeilen 3 – 11), dabei stimmen die in den Quellbehältern vorhandenen Artikel allenfalls zufällig mit der benötigten Menge genau überein. Vielmehr geht dort aus Spalte 4, Zeilen 4 – 8 hervor, dass „Ggf. noch mit Artikeln teilweise gefüllte Quellbehälter [ ] via die Fördertechnik automatisch vom Kommissionierbereich wieder ins Artikellager zurücktransportiert [werden].“.

f)

Das aus der WO 2007/068 406 A1 (ED5) bekannte Verfahren nimmt das

Verfahren des geltenden Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.

Die Merkmale M1.3, M1.3.4 und M1.3.5 sind aus der Druckschrift ED5 nicht bekannt. Bereits ein artikelreines Transferieren gemäß Merkmal M1.3 ist dort allenfalls implizit offenbart aufgrund der Tatsache, dass dem Kommissionierer „die sich

im Vorratsbehälter befindenden jeweils zu kommissionierenden Artikel durch Zeigemittel gekennzeichnet werden“ (Seite 3, Zeilen 30 – 32), bzw. „dass in einem Vorratsbehälter mehrere Artikel gelagert werden“ (Seite 4, Zeilen 6, 7). Ein Hängeförderer als Fördertechnik ist dort ebenfalls nicht offenbart (Merkmal M1.3). Nachdem

der Inhalt des Vorratsbehälters und der darin gegebenenfalls enthaltenen unterschiedlichen Artikeltypen die zweite Stufe der Kommissionierung bestimmt, ist auch

das Merkmal M1.3.4 dort nicht offenbart, wonach genau die zuvor bestimmte entsprechende Stückzahl des artikelrein transferierten Artikeltyps aus dem Langzeitlager in das Kurzzeitlager eingespeist wird. Damit sind auch die sukzessiven Transferierungen, wonach der Gesamtbedarf des ausgewählten Artikeltyps in das Kurzzeitlager eingespeist wird, nicht aus der ED5 bekannt (Merkmal M1.3.5). Hinsichtlich des Merkmals M1.3.4 fehlt darüber hinaus der Hängeförderer.

g)

Die weiteren, im Verfahren befindlichen – und von der Einsprechenden im

Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen – Druckschriften liegen vom geltenden Verfahren nach Anspruch 1 weiter ab. Sie offenbaren nichts, was zusätzlich

in Richtung der Erfindung nach dem geltenden Verfahren nach Anspruch 1 weist.

Da bislang auch die Einsprechende insoweit nichts geltend macht, bedürfen diese

Schriften keiner weiteren Erörterung, vgl. BGH, Urt. vom 07.11.2000 – X ZR 145/98,

GRUR 2001, 232 (II.1.c)) - Brieflocher.

5.2

Das beanspruchte Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht

auf einer erfinderischen Tätigkeit, da es dem zuständigen Fachmann aus keiner der

im Verfahren befindlichen Druckschriften weder einzeln noch in Zusammenschau

und auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und –könnens nicht nahegelegt ist.

a)

Die nachveröffentlichte Druckschrift ED13 bleibt bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt.

b)

Der Fachmann gelangt ausgehend von der DE 10 2007 011 856 A1 (EV1)

nicht zu einem Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1.

Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, gehen die Merkmale M1.3 und M1.3.4 insbesondere aufgrund des dort nicht offenbarten Hängeförderers aus der Druckschrift

nicht hervor. Aufgrund des anderen Konzepts mittels eines von zwei Seiten zugänglichen Zwischenregals, welches unter Zuhilfenahme einer Fördertechnik manuell befüllt und entleert wird, gibt die EV1 dem Fachmann auch keine Veranlassung

bei der Suche nach alternativen Fördertechniken Hängeförderer zu implementieren.

Mit dem Verweis in der EV1 auf den Einsatz von Ladehilfsmitteln (Abs. [0047]), die

ggfs. „zurücktransportiert werden“ (Abs. [0049]) und auch der Hinweis auf die mögliche Verwendung von Alternativen zu den dort vorgesehenen Vertikalliften

(Abs. [0093]) regt den Fachmann dazu an, nur solche alternativen Fördertechniken

in Betracht zu ziehen, bei denen die manuelle Zugänglichkeit und Befüllbarkeit des

Zwischenregals gewährleistet bleibt. Auch ein dort angedachter Ersatz des Men

schen durch eine Fördertechnik regt den Fachmann ohne einen entsprechenden

Hinweis nicht zur Installation eines Hängeförderers an. Als Lagermaschinen kämen

in diesem Fall vielmehr Regalbediengeräte in Frage wie sie dort beispielsweise in

den Absätzen [0012] bzw. [0013] vorgesehen sind.

c)

Der Fachmann gelangt ausgehend von der DE 40 15 935 A1 (ED4) nicht zu

einem Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1. Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, gehen die Merkmale M1.2, M1.3, M1.3.2 bis M1.3.4 aus der ED4 nicht hervor.

Die Auslegung des dortigen Kurzzeitlagers und insbesondere des dort aus Regalabschnitten bestehenden Durchlaufspeichers, der sich am durchschnittlichen Maximalbedarf der unterschiedlichen Artikeltypen orientiert, hält den Fachmann davon

ab, jeweils genau die Stückzahl eines zu kommissionierenden Artikels dorthin zu

transferieren (Merkmal M1.3.4). Aufgrund der Verwendung von Regalen als Zwischenspeicher im Kurzzeitlager liegt darüber hinaus auch die Verwendung eines

Hängeförderers nicht nahe.

d)

Der Fachmann gelangt ausgehend von der EP 2 098 464 A1 (EP1) nicht zu

einem Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1. Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, gehen die Merkmale M1.2, M1.3 und M1.3.4 aus der EP1 nicht hervor. Der

Fokus der Abarbeitung der Kommissionieraufträge liegt dort aufgabengemäß in einer effizienten Kommissionierung durch die Kommissionierperson 5 bzw. einer Entlastung der Quellbehälterfördereinrichtung 39 und nicht in einer patentgemäßen

Kapazitätsentlastung des Kurzzeitlagers. Damit liegt es für den Fachmann auch

nicht nahe, einen Hängeförderer zwischen Artikellager und Kurzzeitlager einzusetzen um genau die Anzahl der benötigten Artikel eines Artikeltyps in das Kurzzeitlager zu transferieren.

e)

Der Fachmann gelangt ausgehend von der WO 2007/068 406 A1 (ED5)

nicht zu einem Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1. Wie bereits zur Neuheit

ausgeführt, gehen die Merkmale M1.3, M1.3.4 und M1.3.5 aus der ED5 nicht hervor

und es ist auch nicht naheliegend, die Fördertechnik für ein System bei dem Vorratsbehälter an einen Kommissionierplatz transferiert werden, damit ein Kommissionierer die darin enthaltenen Artikel parallel in Kommissionierschächte der Kommissioniereinrichtung einspeisen kann, durch einen Hängeförderer zu ersetzen.

f)

Die von der Beschwerdeführerin bezüglich der mangelnden Patentfähigkeit

zusätzlich genannte DE 100 39 394 C1 (ED14) zeigt eine Sorter-Anwendung. Ein

artikelreiner Transfer aus dem Langzeitlager in das Kurzzeitlager (Merkmal M1.3)

ist dort nicht offenbart. In Spalte 9, Zeilen 34, 35 wird offenbart, dass eine Bedienperson die benötigten Artikel manuell einsammelt und dann an einer Eingabestation 2 einspeist. Wie und in welcher Reihenfolge eingespeist wird, wird dort nicht

offenbart.

Ferner erfolgt das Ausschleusen bei der ED14 erst dann, wenn alle Teile/Artikel im

Sorter vorhanden sind. Die Ausschleusung erfolgt erst, wenn alle Teile im Sorter

richtig sortiert sind, und somit nicht, sobald alle Teile eines Auftrags vollständig im

Sorter vorhanden sind.

Auch wird das gleichzeitige Befüllen und Leeren nicht gelehrt (fehlendes Merkmal

M1.6.1). Ferner wird das Bestimmen von vollständigen Aufträgen (fehlendes Merkmal M1.4) durch Erfassen und Überprüfen auf vollständige Aufträge nicht gelehrt.

Dieser Druckschrift ist auch keine Anregung zu entnehmen, die zu den fehlenden

Merkmalen führen würden.

g)

Die weiteren, im Verfahren befindlichen – und von der Einsprechenden im

Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen – Druckschriften liegen vom geltenden Verfahren nach Anspruch 1 weiter ab. Sie offenbaren nichts, was zusätzlich

in Richtung der Erfindung nach dem geltenden Verfahren nach Anspruch 1 weist.

Da bislang auch die Einsprechende insoweit nichts geltend macht, bedürfen diese

Schriften keiner weiteren Erörterung, vgl. BGH, Urt. vom 07.11.2000 - X ZR 145/98,

GRUR 2001, 232 (II.1.c)) - Brieflocher.

5.3

Die beanspruchte Distributionsanlage nach dem geltenden Patentanspruch 9

und das Computerprogramm nach Patentanspruch 10 sind jeweils neu, da sie aus

keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften vorbekannt sind und sie beruhen jeweils auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie dem zuständigen Fachmann

aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften weder einzeln noch in Zusammenschau und auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens und –könnens

nicht nahegelegt sind.

Durch den Rückbezug auf den Patentanspruch 1 mit dem Merkmal M9.8 gelten die

Ausführungen zum Verfahren auch für die Distributionsanlage und deren beanspruchter Steuerung nach Patentanspruch 9 entsprechend, zumal die Bestandteile 9.1 bis 9.4, 9.6 und 9.7 der Distributionsanlage gemäß Anspruch 9 bereits im

Verfahrensanspruch enthalten sind.

Das Computerprogramm nach Patentanspruch 10 wird durch den Rückbezug auf

das patentfähige Verfahren nach Anspruch 1 getragen und ist ebenfalls patentfähig.

5.4

Die auf die Patentansprüche 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Verfahrens

nach Patentanspruch 1. Dabei werden die im Patentanspruch 1 noch allgemein gehaltenen Aufträge insbesondere mit den Unteransprüchen 2, 3 und 7 durch die Berücksichtigung zusätzlicher spezifischer Parameter weiter unterteilt. Im Anspruch 7

stellen die darin beanspruchten Eilaufträge beispielsweise durch die Berücksichtigung der Priorität eines Auftrags eine Teilmenge der im Anspruch 1 bezeichneten

und allgemein gehaltenen Aufträge dar. Damit wird die Reihenfolge der Auftragsabarbeitung, die nach dem Patentanspruch 1 zunächst noch beliebig ist, durch Vorziehen der Eilaufträge beeinflusst.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Rothe

Kruppa

Schenk

Maierbacher