Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 20.07.2023 – 12 W (pat) 82/19

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:200723B12Wpat82.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am

20. Juli 2023

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 042 818

ECLI:DE:BPatG:2023:200723B12Wpat82.19.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Rothe und der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-

Ing. Dr. Herbst beschlossen:

1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden 1 und 2 wird der Beschluss der

Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

23. Juli 2019 aufgehoben.

2. Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

- Patentansprüche 1 – 6 , eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I .

Gegen das am 24. September 2009 angemeldete Patent 10 2009 042 818, das die

inneren Prioritäten mit den Aktenzeichen 10 2008 058 676.5, 10 2008 058 680.3

und 10 2008 058 681.1 vom 24. November 2008 sowie die innere Priorität mit dem

Aktenzeichen 10 2009 029 725.1 vom 22. Juni 2009 in Anspruch nimmt und dessen

Erteilung am 14. Dezember 2017 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben

worden. Die Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf

Grund der Anhörung vom 23. Juli 2019 beschlossen, das Patent in vollem Umfang

aufrechtzuerhalten.

Im Einspruchs- sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind folgende

Druckschriften berücksichtigt worden:

D1 DE 10 2004 011 830 A1

D2 DE 10 2006 028 556 A1

D3 DE 10 2009 021 355 A1 (nachveröffentlicht)

D4 DE 10 2009 042 804 A1 (nachveröffentlicht)

D5 DE 199 11 560 A1

D6 US 2 348 941 A

D7 EP 0 656 488 A3

D8 DE 102 24 874 A1

D9 10 2008 058 676.5 (Prioanmeldung vom 24.11.2008 zum Streitpatent)

D10 10 2008 060 692.8 (Prioanmeldung vom 08.12.2008 zur D4)

D11 10 2009 029 725.1 (Prioanmeldung vom 22.06.2009 zum Streitpatent)

D12 10 2008 058 681.1 (Prioanmeldung vom 24.11.2008 zum Streitpatent)

Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss ausgeführt, dass der jeweilige

Gegenstand der erteilten Ansprüche 1, 5, 7 und 8 neu gegenüber dem

entgegengehaltenen Stand der Technik sei, insbesondere auch gegenüber der D10

(Prioschrift der D4), die keinen patentgemäßen Pendelflansch aufweise. Der

Fachmann gelange auch nicht durch die Kombinationen der Druckschriften D1 mit

D5 oder D8 mit D5 zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.

Dabei erfordere die Verwendung eines Anschlagrings der D5 bei der Vorrichtung

nach der D1 zahlreiche Änderungen und konstruktive Anpassungen, da wegen des

fehlenden Bauraums ein solcher ansonsten nicht eingebracht werden könne und

dies den Fachmann von einer solchen Maßnahme abhalte. Ausgehend von der D8

sei keine Veranlassung für die Übernahme des Anschlagrings nach der D5

gegeben. Die Gegenstände der Ansprüche 5, 7 und 8 seien ebenfalls neu und

erfinderisch, da die Merkmale 5.5, 5.6 bzw. 7.5, 7.6 bzw. 8.5, 8.6 jeweils nicht

vollständig aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik entnehmbar seien und

sich die Gegenstände daher auch nicht in naheliegender Weise ergäben.

Gegen diesen Beschluss richten sich die am 9. August 2019 und am

5. September 2019 eingelegten Beschwerden der Einsprechenden 1 bzw. der

Einsprechenden 2.

In ihrer Beschwerdebegründung führt die Einsprechende 1 aus, dass der Inhalt der

älteren Prioritätsunterlagen D10 vom 8.12.2008 zur D4 mit dem Gegenstand des

Streitpatents unter Berücksichtigung der Prioritäten der einzelnen Merkmale zu

vergleichen sei. Dabei weise die D4 bzw. D10 auch einen Pendelflansch im Sinne

des Merkmals 1.3 sowie radial erweiterte Beaufschlagungsbereiche gemäß

Merkmal 1.7 auf und nehme damit alle Merkmale des Anspruchs 1

neuheitsschädlich vorweg. Des Weiteren sei auch keine erfinderische Tätigkeit

ausgehend von D1 in Kombination mit der D2 oder D5 gegeben. Die Gegenstände

der Ansprüche 5 und 7 seien ebenfalls nicht neu gegenüber der D4 und nicht

erfinderisch gegenüber D1 mit D2 oder D5, wobei letzteres auch für Anspruch 8

gelte.

Die Einsprechende 2 führt als Widerrufsgrund mangelnde erfinderische Tätigkeit an.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 werde ausgehend von D1 in Verbindung mit D5

nahegelegt. Bei D1 erkenne der Fachmann

die Notwendigkeit von

geräuschmindernden Maßnahmen, wobei keine baulichen Probleme entgegen

stünden, die D1 mit der D5 zu kombinieren. Die von der Patentabteilung

angeführten Probleme der baulichen Unterbringung eines Anschlagrings könnten

nicht überzeugen. Dabei sei

insbesondere das Merkmal 1.7 im Beschluss nicht

begründet bzw. nicht ausgelegt worden, wobei die Endbereiche der Tilgermassen

der D1 gegenüber den Laufbahnabschnitten als radial erweitert angesehen werden

können.

Ausgehend

von D8

oder D2,

die

radial

erweiterte

Beaufschlagungsbereiche aufwiesen (Figur 4 der D8 bzw. Figur 21 der D2) gelange

der Fachmann ebenfalls in Kenntnis der D5 zum Gegenstand des Anspruchs 1. Der

Fachmann erkenne hierbei, dass bei der D8 die Dämpfungsschichten (Nachteile:

Verschleiß, Bauraumbedarf) oder Federn (Nachteil: Verhaken in Öffnungen,

Bauraumbedarf) bzw. bei der D2 der durch die Montage der Dämpfungsgummis

bedingte große Herstellungsaufwand nachteilig seien, womit er veranlasst sei, an

deren Stelle einen einfach zu montierenden Anschlagring wie bei der D5

vorzusehen. Bei den Merkmalen 7.6 und 8.6 handele es sich um bekannte

alternative Ausgestaltungen von Wälzkörpern bzw. zur Verliersicherung, die der

Fachmann je nach Notwendigkeit vorsehe und deshalb keine erfinderische Tätigkeit

begründen könnten.

Die Patentinhaberin tritt dem entgegen. Der D4 mangele es zumindest an den

Merkmalen 1.7 und 5.6, da keine radial erweiterten Baufschlagungsbereiche bzw.

keine in einem Ringteil integrierte Anschläge vorhanden seien; darüber hinaus seien

auch in keinem Ausführungsbeispiel der D4 Kugeln als Wälzkörper offenbart. und

zu Merkmal 8.6 werde von der Einsprechenden 1 nichts Dementsprechendes

angeführt, so dass auch diese Merkmale nicht vorweggenommen seien. Damit

seien die Gegenstände der selbstständigen Ansprüche 1, 5, 7 und 8 neu gegenüber

der älteren, nachveröffentlichten D4. Bezüglich der erfinderischen Tätigkeit führe

keine der angeführten Kombinationen ausgehend von D1 oder D8 mit der D5 zu

einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1, wobei auf Grund der

verschiedenen Grundkonstruktionen bzw. Bauweisen von D1, D2 oder D5 eine

Kombination wegen der Vielzahl von erforderlichen Umkonstruktionen

nicht

naheliegend sei. So führe insbesondere die Unterbringung der Ringstruktur der D5

zu Problemen bei der D1, da u.a. der hierfür benötigte radiale Bauraumbedarf den

für die Pendelmassen zur Verfügung stehenden Raum reduziere und zu Konflikten

mit dem Dämpfer führe sowie das Schwingungssystem verstimmt werde. Ähnlich

verhalte es sich bei einer Kombination der D1 mit der D2, da diese zwei

verschiedene Pendeltypen beträfen, die nicht miteinander vereinbar seien.

Die Beschwerdeführerin 1 und Einsprechende 1 hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23. September 2019 aufzuheben und das Patent in

vollem Umfang zu widerrufen.

Die Beschwerdeführerin 2 und Einsprechende 2 hat den Antrag gestellt,

den Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 23. September 2019 aufzuheben und das Patent in

vollem Umfang zu widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung

einen neuen Anspruchssatz als Hauptantrag eingereicht und den Antrag gestellt,

die Beschwerden der Einsprechenden 1 und 2 zurückzuweisen und das

Patent auf der Grundlage der

folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten:

-

-

Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht

in der mündlichen

Verhandlung,

Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.

Der geltende Anspruch 1, der dem erteilten Anspruch 1 entspricht, lautet unter

Hinzufügung von Gliederungspunkten:

1.1 Drehmomentübertragungseinrichtung (1, 1a)

1.2 mit zwei gegeneinander entgegen von Energiespeichern begrenzt um eine

Drehachse verdrehbaren Schwungmasseteilen (3, 4, 4a),

1.3 wobei an zumindest einem Schwungmasseteil (4, 4a) ein Fliehkraftpendel (6)

bestehend aus einem mit einem der Schwungmasseteile (4, 4a) verbundenen

oder aus diesem gebildeten Pendelflansch (7, 7a, 7b)

1.4 und mehreren, über den Umfang verteilten und an diesem aufgenommenen

Tilgermassen (8, 8a, 8b), wobei die Tilgermassen (8, 8a, 8b) und der

Pendelflansch (7, 7a, 7b) Ausschnitte (10, 10a, 13, 13a) mit Laufbahnen (11,

11a, 14, 14a) aufweisen, auf denen Wälzkörper (12, 12a) abwälzen und damit

eine begrenzte Verlagerung der Tilgermassen (8, 8a, 8b) gegenüber dem

Pendelflansch (7, 7a, 7b) erlauben,

1.5 wobei an einem der beiden Schwungmasseteile (4, 4a) ein weicher Anschlag

(16) für die Tilgermassen (8, 8a, 8b) vorgesehen ist,

1.6 wobei der weiche Anschlag (16) an dem Schwungmasseteil (4, 4a) mit dem

Fliehkraftpendel (6) wirksam vorgesehen ist, wobei der weiche Anschlag (16a)

an dem Pendelflansch (7b) vorgesehen ist,

1.7 wobei

an

den

Tilgermassen

(8,

8a,

8b)

radial

erweiterte

Beaufschlagungsbereiche (18, 18a, 18b) vorgesehen sind, die nach

Überschreiten eines vorgegebenen Schwingwinkels gegenüber dem

Pendelflansch (7, 7a, 7b) mit dem an diesem vorgesehenen weichen Anschlag

(16) in Wirkung treten.

Die nebengeordneten Ansprüche 5 und 6, die den erteilten Ansprüchen 7 und 8

entsprechen, umfassen neben den vorgenannten Merkmalen 1.1 bis 1.5 des

Anspruchs 1 jeweils noch ein zusätzliches Merkmal,

nämlich in Anspruch 5 das Merkmal

5.6

wobei die Wälzkörper (12a) Kugeln (26) sind

und in Anspruch 6 das Merkmal

6.6

wobei die Wälzkörper (12) durch einen sich axial aus einem

Schwungmasseteil

(4)

ersteckenden

Nocken

(20)

verliergesichert sind.

An den Anspruch 1 schließen sich noch die darauf rückbezogenen erteilten

Ansprüche 2 bis 4 an. Zu deren Wortlaut wird auf die Patentschrift und zu den

Einzelheiten im Übrigen auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Einsprechenden 1 und 2

sind zulässig. In der Sache führen sie durch den Wegfall einer selbstständigen

Ausführungsvariante zu einer Beschränkung des erteilten Patents.

1. Zum Patentgegenstand

Der Gegenstand des Streitpatents betrifft laut Absatz [0001] der Patentschrift eine

Drehmomentübertragungseinrichtung mit zwei gegeneinander entgegen von

Energiespeichern begrenzt um eine Drehachse verdrehbaren Schwungmasseteilen, wobei an zumindest einem Schwungmasseteil ein Fliehkraftpendel

bestehend aus einem mit einem der Schwungmasseteile verbundenen oder aus

diesem gebildeten Pendelflansch und mehreren, über den Umfang verteilten

und an diesem aufgenommenen Tilgermassen vorhanden sind, wobei die

Tilgermassen und der Pendelflansch Ausschnitte mit Laufbahnen aufweisen, auf

denen Wälzkörper abwälzen und damit eine begrenzte Verlagerung der

Tilgermassen gegenüber dem Pendelflansch erlauben.

Im Stand der Technik seien gemäß dem Absatz [0002] aus der DE 2004 011 830

A1 (D1) eine solche und gemäß dem Absatz [0003] noch weitere derartige

Drehmomentübertragungseinrichtungen bekannt. Werden Drehschwingungen

eingetragen, verlagerten sich die Tilgermassen gegenüber dem Pendelflansch und

wirkten bei entsprechender Auslegung als Drehschwingungstilger für eine relevante

Resonanzdrehzahl beziehungsweise einen entsprechenden Resonanzbereich.

Um den Schwingwinkel der Tilgermassen zu begrenzen und ein synchrones

Pendeln zu bewirken sowie ein Anstoßen der Tilgermassen aneinander zu

vermeiden, würden diese gegeneinander mittels Koppelungselementen verbunden.

Hierdurch könne das Resonanzverhalten des Fliehkraftpendels negativ beeinflusst

werden (vgl. Abs. [0004]).

In Absatz [0005] wird als Aufgabe angegeben, das Dämpfungspotential derartiger

als Drehschwingungsdämpfer eingesetzter Drehmomentübertragungseinrichtungen zu verbessern. Insbesondere soll das Schwingungsverhalten der einzelnen

Tilgermassen freier gestaltet werden.

Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent

in Absatz [0007] bei einer

Drehmomentübertragungseinrichtung mit den Merkmalen 1.1 bis 1.4 zur

Vermeidung von Begrenzungen der Tilgermassen durch die Laufbahnen

beziehungsweise eines gegenseitigen Anstoßens der über den Umfang

benachbarten Tilgermassen vor, an einem der beiden Schwungmasseteile einen

weichen Anschlag für die Tilgermassen vorzusehen.

2. Als Fachmann wird ein Diplomingenieur oder Master (FH/HAW) der Fachrichtung

Maschinenbau angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung

und Fertigung von Drehmomentübertragungseinrichtungen, insb. Zweimassenschwungrädern, mit als Fliehkraftpendel ausgebildeten Tilgermassen verfügt.

3. Dieser Fachmann wird den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 folgendes

Verständnis zugrunde legen:

Der Fachmann entnimmt den Merkmalen 1.1 bis 1.3, dass es sich bei der

Drehmomentübertragungseinrichtung um ein sogenanntes Zweimassenschwungrad mit einem Fliehkraftpendel handelt. Das Fliehkraftpendel besteht entsprechend

den Merkmalen 1.3 und 1.4 aus einem Pendelflansch und mehreren, über den

Umfang verteilten und an diesem [Pendelflansch] aufgenommenen Tilgermassen.

Dabei ist der Pendelflansch nach Merkmal 1.3 entweder als eigenes Bauteil mit

einem der Schwungmasseteile verbunden oder wird alternativ von einem der

Schwungmasseteile gebildet, d.h. dieses Schwungmasseteil ist als Pendelflansch

zur Lagerung der Tilgermassen ausgebildet. Nach Merkmal 1.4 weisen die

Tilgermassen und der Pendelflansch jeweils Ausschnitte mit Laufbahnen auf, auf

denen Wälzkörper abwälzen und damit eine begrenzte Verlagerung der

Tilgermassen gegenüber dem Pendelflansch ermöglichen.

Die Begriffe „Pendelflansch“ und „Ausschnitte“ bedürfen dabei einer zusätzlichen

Erläuterung. So wird der Fachmann unter einem Pendelflansch auf Grund der

Bezeichnung „Flansch“ ein sich

im Wesentlichen radial zur Längsachse

erstreckendes Bauteil verstehen (s. Figur 5, Bz. 7b), das zur Aufnahme bzw.

Lagerung der Tilgermassen noch zusätzliche Ausbildungen gemäß Merkmal 1.4,

d.h. zumindest Ausschnitte zur Lagerung der Tilgermassen, aufweist (siehe obige

Ausführungen zu Merkmal 1.4 sowie Figuren 1, 3, Bz. 7, 7a, mit axialen

Umkantungen im Bereich der Ausschnitte). In diesem Sinne fällt auch eine

Ausgestaltung der in der Patentschrift gewürdigten DE 2004 011 830 A1 (D1), bei

der der Pendelflansch aus dem (ersten), sich im Wesentlichen radial erstreckenden

Schwungmasseteil 3 mit einer abgewinkelten Umfangswandung 22 zur Lagerung

der Tilgermassen gebildet ist, als patentgemäß unter den Anspruchswortlaut. Denn

auch hier ist der Pendelflansch ein sich im Wesentlichen radial erstreckendes

Bauteil („-flansch“), das funktional der Lagerung der als Pendel schwingenden

Tilgermassen dient („Pendelflansch“). Der streitpatentgemäße Sinngehalt des

Merkmals „Ausschnitt“ geht über das übliche Verständnis eines Ausschnitts als

umseitig geschlossene Ausnehmung in einem Bauteil, wie z.B. in Figur 5 der

Patentschrift gezeigt, hinaus. So fallen auf Grund des eindeutigen Bezugs im

Streitpatent auf die vorgenannte D1 und der identischen Wortwahl/Begriffe somit

neben einem „Pendelflansch“ auch deren Ausführungsformen eines „Ausschnitts“

unter den Anspruchswortlaut (s. Abs.

[0002] PS, Mitte), bei denen nur

bereichsweise, d.h. im Bereich der jeweiligen Laufbahnen, Ausnehmungen

gegenüber der Normalkontur vorhanden sind (siehe D1, Fig. 1 und 2, Bez. 28, 32;

vgl. BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube, insb. Leitsatz 2).

Zur Begrenzung der durch die Ausschnitte vorgegebenen Verlagerungsbewegung

der Tilgermassen

ist gemäß Merkmal 1.5

an einem der beiden

Schwungmassenteile ein „weicher“ Anschlag für die Tilgermassen vorgesehen.

Dabei wird der Fachmann einen „weichen“ Anschlag, für dessen Größenordnung

sich im Streitpatent keine Angaben finden, so verstehen, dass der Anschlagbereich

nachgiebig ausgebildet ist, so dass der Anschlag bzw. Kraftstoß (=F*dt) über einen

längeren Zeitraum erfolgt (im Gegensatz zu einem kurzen, starken Kraftstoß mit

hoher Kraft innerhalb von kurzer Zeit). Dies kann gemäß der Streitpatentschrift

beispielsweise durch die Ausbildung des weichen Anschlags mittels einer

elastischen Schraubenfeder (siehe Absatz [0018] i.V.m. Figur 5), durch eine

elastische Aufhängung des Anschlagteils oder dadurch, dass zumindest im

Kontaktbereich ein

„relativ“ elastisches Kunststoffmaterial, z.B. Polyamid,

vorgesehen und mit elastischen Anschlagbereichen ausgebildet ist (siehe Abs.

[0030], insb. mittleres Drittel), geschehen. Der Fachmann wird aber mangels

konkreter Festlegung im Streitpatent auch weitere, über eine elastische

Ausgestaltung hinausgehende Ausführungsformen, z.B. mit viskosen oder auch

reibungsgedämpften Anschlägen, vom Wortlaut „weicher Anschlag“ als mit umfasst

sehen.

In der Merkmalsgruppe 1.6 des Anspruchs 1 erfolgt eine Konkretisierung des

Merkmals 1.5 in der Weise, dass der Anschlag an demjenigen Schwungmasseteil

wirksam vorgesehen ist, welches das Fliehkraftpendel trägt, d.h. die Anschlagkräfte

wirken auf dieses Schwungmasseteil. Je nach Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.3

ist der Anschlag somit entweder an dem Schwungmasseteil, an dem der separate

Pendelflansch angebracht ist, oder unmittelbar an dem selbst als Pendelflansch

ausgebildeten Schwungmasseteil vorgesehen.

Nach Merkmal 1.7 des Anspruchs 1 sind an den Tilgermassen radial erweiterte

Beaufschlagungsbereiche vorgesehen, die mit dem weichen Anschlag

zusammenwirken. Eine solche radiale Erweiterung, d.h. ein bereichsweises, in

radialer Richtung

erfolgendes Herausragen

relativ

zur

umgebenden

Umfangskontur, kann dabei sowohl radial nach innen als auch radial nach außen

gerichtet erfolgen, d.h. die Tilgermassen weisen gegenüber der umgebenden

Umfangskontur eine größere radiale Erstreckung auf. Damit sind folgende

Ausgestaltungen für radiale Erweiterungen beispielsweise denkbar:

Figur lt. Eingabe Einspr. I

Figur 5 des Patents

(Erweiterung am Bolzen)

(Erweiterung 18a)

Die von den beiden Einsprechenden angeführte Unklarheit des Merkmals 1.7 ist

damit nicht vorhanden, da der Fachmann das Merkmal eines radial erweiterten

Beaufschlagungsbereiches im Sinne der obigen Auslegung eindeutig verstehen

kann. Hierfür spricht insbesondere, dass sich der Begriff „Erweiterung“ zwangsläufig

auf eine Grundform bzw. Referenzkontur bezieht, gegenüber der erweitert wird.

Somit besteht keine Veranlassung dafür, dieses Merkmal breiter im Sinne einer

bloßen radialen Erstreckung, d.h ohne Bezug auf eine Referenzkontur, auszulegen.

Die Merkmale 5.6 und 6.6 der Nebenansprüche 5 und 6 sind selbsterklärend und

bedürfen keiner Erläuterung.

4. Der (einzige) Hauptantrag ist zulässig.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 6 nach Hauptantrag (Bezeichnung „Hilfsantrag 2“

auf den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen) entsprechen den

erteilten Ansprüchen 1 bis 4 sowie 7 und 8, wobei die Ansprüche 5 und 6 der

erteilten Fassung gestrichen worden sind.

Die

inhaltlich unveränderten Ansprüche weisen somit keine unzulässige

Erweiterung (gegenüber der erteilten Fassung) auf, wobei der Schutzbereich des

Patents gegenüber dem erteilten Patent um den Schutzbereich der erteilten

Ansprüche 5 und 6 reduziert und damit beschränkt worden ist.

5. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu gegenüber dem

entgegengehaltenen Stand der Technik.

5.1 Die Neuheit ist auch gegenüber der taggleich angemeldeten D4 gegeben.

Da die D4 eine gegenüber dem Streitpatent

(Anmeldetag: 24.08.2009)

nachveröffentlichte Patentanmeldung (Veröffentlichungsdatum: 10.06.2010) mit

teilweise älterem Zeitrang darstellt, ist diese lediglich bezüglich der Neuheit des

Streitpatents zu berücksichtigen. Hinsichtlich der sich in ihrem Zeitrang zum Teil

überschneidenden Merkmale wäre hierbei zwar der zugehörige Zeitrang aus den

jeweiligen Prioritäten, d.h. D9, D11 und D12 gegenüber der D10,

zu

berücksichtigen,

jedoch erübrigt sich dies auf Grund der

fehlenden

Neuheitsschädlichkeit der D4.

Denn die D4 offenbart kein Bauteil, das dem anspruchsgemäßen Pendelflansch

gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.4 entspricht:

Ausschnitt aus Figur 1 der D4

Figur 3 der D4

Die Pendelmassen 4 (orange) werden über die Wälzkörper 6 (blau) von einem

ringförmigen Aufnahmeprofil 8, hier dem Ringteil 7 (grün) gelagert bzw. geführt.

Dieses sich im Wesentlichen axial erstreckende Ringteil 7 wird über ein weiteres

Profilteil 10 an der flanschfömigen sekundären Schwungmasse 28 (gelb) befestigt

(s. Nieten 36 in Fig. 3). Das zusätzliche Ringteil 7 (des Aufnahmeprofils 8)

übernimmt zusammen mit dem Profilteil 10 die Lagerung der Pendelmassen. Eine

Lagerung über einen anspruchsgemäßen Pendelflansch, d.h. über ein sich im

Wesentlichen radial erstreckendes, flanschförmiges Bauteil, geht somit nicht aus

der obigen Anordnung hervor (s.a. diesbezügliche Auslegung). Damit wird bei der

Konstruktion der D4 zwar die Funktionalität eines Pendelflansches, d.h. die

Lagerung der Tilgermassen, realisiert, jedoch nicht mittels eines anspruchsgemäß

flanschartigen Bauteils bzw. Pendelflansches gemäß Merkmal 1.3, der Ausschnitte

zur Lagerung gemäß Merkmal 1.4 aufweist.

Der Argumentation der Einsprechenden 1, dass es bei der D4 nicht um den Ersatz

der

flanschartigen Bauform des Pendelflansches gehe, sondern um den

funktionalen Ersatz des Pendelflansches durch eine andere Baugruppe, welche die

Lagerungsfunktion des Pendelflansches übernehme, kann nicht überzeugen. So

geht die D4 gemäß Absatz [0002] von der konventionellen flanschförmigen

Bauweise eines Pendelflansches aus, der

funktional der Lagerung der

Tilgermassen dient, und führt hierzu auch ausdrücklich dessen flanschförmige

Bauform als nachteilig an: „Dabei trägt die Masse des Pendelflansches nicht zur

Schwingungstilgung bei, beansprucht jedoch radialen und axialen Bauraum“

(Unterstreichung diesseits).

Zur Verbesserung des

„Verhältnisses von

verschwenkbaren zu nicht verschwenkbaren Massen des Fliehkraftpendels in

einem vorgegebenen Bauraum“ (Absatz [0003]) wird die oben dargestellte

mehrteilige Konstruktion eingesetzt, wobei „durch diese Anordnung auf einen

Pendelflansch verzichtet werden kann“ (siehe Abs. [0004], insb. rechte Spalte, 2.

Satz). Somit geht es in der D4 nicht nur um die Übernahme der Lagerungsfunktion,

sondern auch um den Ersatz der flanschartigen Bauform des Pendelflansches, da

diese radialen und axialen Bauraum erfordert und nichts zur Schwingungstilgung

beiträgt. Damit distanziert sich die D4 ausdrücklich von der im Streitpatent

beanspruchten Bauform eines streitpatentgemäßen Pendelflansches und offenbart

logischerweise keinen solchen.

Des Weiteren eröffnet

in diesem Zusammenhang zwar die alternative

Ausgestaltung in Merkmal 1.3 die Möglichkeit, dass der Pendelflansch selbst durch

ein Schwungmasseteil gebildet ist. Jedoch führt auch diese Betrachtung bei der D4

nicht weiter. So ist die obige sekundäre Schwungmasse (gelb) zwar zweifellos als

Flansch ausgebildet, jedoch weist dieses Schwungmasseteil (gelb) nicht die

Lagerungsfunktion des anspruchsgemäßen Pendelflansches auf, da die gemäß

Merkmal 1.4 für den Pendelflansch beanspruchte Ausgestaltung mit (Laufbahn-

)Ausschnitten am Schwungmasseteil nicht vorhanden ist.

Neben diesen fehlenden (Teil-)Merkmalen bei 1.3 und 1.4 (Pendelflansch mit

Ausschnitten) mangelt es der D4 auch an der Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.7.

Zwar offenbart die D4 einen weichen Anschlag für die Tilgermassen 4 in Form von

Blattfedern 21, an denen die Tilgermassen 4 mit ihren Stirnseiten elastisch

anschlagen (s. Abs. [0017]; Merkmal 1.5) und wobei der weiche Anschlag an dem

Schwungmasseteil/ der sekundären Schwungmasse 28 mit dem Fliehkraftpendel

wirksam vorgesehen ist (s. Figur 4, Bez. 20, 22, 28; Merkmal 1.6). Da der Anschlag

jedoch im Bereich der Stirnseiten der Tilgermassen 4 erfolgt und nicht an radial

erweiterten Beaufschlagungsbereichen der Tilgermassen bzw. diese überhaupt

keine solche erweiterte Bereiche aufweisen, ist der D4 das Merkmal 1.7 nicht

entnehmbar (s.a. diesbezügliche Auslegung).

5.2 Der ebenfalls nachveröffentlichten D3 fehlt es an der Offenbarung eines

weichen Anschlages, da der am mittleren Tilger-Zusatzmasseteil 11 ausgebildete

Anschlagbereich 14 (s. Figur 2 i.V.m. Abs. [0023]) ersichtlich nicht elastisch i.S.v.

nachgiebig am Pendelflansch anschlägt (fehlendes Merkmal 1.5). Damit steht auch

diese Entgegenhaltung der Neuheit der Gegenstände des Anspruchs 1 nicht

entgegen.

5.3 Den weiteren entgegengehaltenen Schriften D1, D2 und D5 bis D8 mangelt es

zumindest an einer Offenbarung dahingehend, dass die dort gezeigten

Tilgermassen keine radial erweiterte Beaufschlagungsbereiche aufweisen, die mit

einem an einem der Schwungmasseteilen vorgesehenen weichen Anschlag

zusammenwirken (Merkmal 1.5 i.V.m. Merkmalen 1.6 und 1.7). Die D5 betrifft

hierbei

bereits kein patentgemäßes Fliehkraftpendel mit wälzgelagerten

Tilgermassen bei einem Zweimassenschwungrad (fehlende Merkmale 1.2, 1.4).

6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischer Tätigkeit.

Der entgegengehaltene Stand der Technik führt nicht in naheliegender Weise zu

einer Drehmomentübertragungseinrichtung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.

So offenbart keine der vorliegenden vorveröffentlichten Druckschriften eine

Anschlagsituation, bei der radial erweiterte Anschlagbereiche der Tilgermassen

(Merkmal 1.7) mit einem an einem der Schwungmasseteile vorgesehenen weichen

Anschlag zusammenwirken (Merkmale 1.5, 1.6), wobei wie nachfolgend dargelegt

auch die von den Einsprechenden angeführten Kombinationen eine solche

Ausgestaltung nicht nahelegen.

6.1 Ausgehend von D1 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Anspruchs 1.

Die als Ausgangspunkt

im Streitpatent gewürdigte D1 betrifft eine

Drehmomentübertragungseinrichtung mit zwei gegeneinander entgegen von

Energiespeichern begrenzt verdrehbaren Schwungmasseteilen 3, 4, wobei an

einem Schwungmasseteil 3 ein Fliehkraftpendel bestehend aus einem aus diesem

Schwungmasseteil 3 gebildeten Pendelflansch 3, 22 und mehreren, über den

Umfang verteilten und an diesem aufgenommenen Tilgermassen 34 bis 38. Die

Tilgermassen und der Pendelflansch 3, 22 weisen jeweils Auschnitte mit

Laufbahnen 28, 32 auf, auf denen Wälzkörper 31, 32 abwälzen und damit eine

begrenzte Verlagerung der Tilgermassen gegenüber dem Pendelflansch 3, 22

(siehe Figur 2) erlauben (s. Figuren 1 und 3, Anspruch 1; Merkmale 1.1 bis 1.4).

Hinsichtlich des Pendelflansches

ist anzumerken, dass das

primäre

Schwungmasseteil 3 als Pendelflansch ausgebildet ist, wobei im Gegensatz zur D4

das Schwungmasseteil 3 der D1 selbst an seiner Abkantung 22 auch die

Ausschnitte zur Aufnahme der Tilgermassen aufweist (Teilmerkmal von 1.4):

Ausschnitt aus Figur 1 der D1

Figur 3 der D1

Wie der Fachmann der nachfolgenden Figur 2 entnehmen kann, erfolgt bei

maximaler Auslenkung ein mechanischer Anschlag der

Innenseite der

Tilgermassen 34 -38 an der Innenwandung 25, wobei die Innenseiten erkennbar

komplementär gewölbt zur Innenwandung ausgebildet sind; die Koppelelemente 40

schlagen hierbei nicht an der Innenwandung 25 an:

Figur 2 der D1

Über die Ausbildung dieses flächigen Anschlags, insb. im Hinblick auf einen

„weichen“ Anschlag gemäß Merkmal 1.5, finden sich in der D1 keine Angaben, so

dass Merkmal 1.5 nicht vollständig aus der D1 hervorgeht.

Da dem auf diesem Gebiet tätigen Fachmann das Geräuschproblem bei

Fliehkraftpendeln, das aus dem metallischen Anschlagen der Tilgermassen in den

Endlagen resultiert, aus dem einschlägigen Stand der Technik bekannt ist (siehe

z.B. D8, Abs. [0034] f.; D2, Abs. [0046]; D5, Sp.6, Z.4 bis 26, Sp.10, Z. 40 bis 52),

ist der Fachmann

im vorliegenden Fall,

in dem keine Maßnahmen zur

Geräuschdämpfung vorgesehen sind,

durchaus

veranlasst, sich nach

diesbezüglichen Verbesserungen umzusehen, so wie dies die Einsprechende 2

sinngemäß vorgetragen hat.

6.1.1 D1 in Kombination mit D5

Die D5 lehrt zur Vermeidung von Klappergeräuschen beim Anschlagen von

Tilgermassen nach dem Salomon-Prinzip einen Anschlagring vorzusehen, an dem

die Tilgermassen 26 bei Erreichen ihrer Endposition sanft abgebremst werden (s.

Sp.10, Z. 40 ff.). Hierzu ist der Anschlagring 42 u.a. mit elastischen Anschlagstegen

70b, 72b ausgebildet (s. Figur 8 i.V.m. Sp.8, Z.29 bis 46, 57f.):

Figur 2 der D5

Figur 8 der D5

Da wie zuvor ausgeführt bei der D1 keine Maßnahmen zur Geräusch- bzw.

Anschlagdämpfung vorgesehen sind, wird der Fachmann im Hinblick auf die

Üblichkeit dieser Maßnahme bei Fliehkraftpendeln (s.o.) veranlasst sein, die ihm

aus dem Gebiet der Schwingungstilger bekannte Lösung der D5 zur Verbesserung

der Geräuschproblematik bei der D1 in Betracht zu ziehen. Somit wird auch in

diesem Punkt der Einsprechenden 2 zugestimmt, dass der Fachmann die D5 bei

der Suche nach Lösungen zur Geräuschdämpfung insbesondere im Hinblick auf

diesen Aspekt betrachtet und ob die dort gezeigte Maßnahme auch für die

Dämpfung der Anschlaggeräusche bei der D1 geeignet

ist. Da bei der

Anschlagsituation der D1 der Anschlag der Tilgermassen 34 ff. an der ringförmigen

Innenwandung 25 – siehe obige Figur 2 der D1 iVm. zugehörigen Ausführungen -

erfolgt, ist für den Fachmann klar erkennbar, dass sich der Anschlagring der Figur

8 der D5 sehr gut für die Anschlagdämpfung der D1 eignet und sich ohne größere

Maßnahmen bei der D1 auch umsetzen lässt. Dazu braucht er entsprechend dem

Vorbild der D5 an dem bereits vorhandene Ringteil 25 lediglich elastische

Anschlagstege vorzusehen, um die Tilgermassen dort weich bzw. geräuschgedämpft anschlagen zu lassen (siehe rote Federzungen in Figur 2 der D1,

senatsseitig eingefügt):

Ausgehend von der D1 gelangt der Fachmann somit in Kenntnis der D5 in

naheliegender Weise zu einem Gegenstand mit den Merkmalen 1.1 bis 1.6. Da der

Anschlag allerdings an den Innenseiten der Tilgermassen und nicht an radial

erweiterten Beaufschlagungsbereichen erfolgt, führt die Übertragung nicht zum

Gegenstand des Anspruchs 1, da die Kombination nicht das Merkmal 1.7 aufweist.

Der Argumentation der Einsprechenden 2, dass der Fachmann die Anschlagstege

des Anschlagrings im Bereich der Koppelelemente 40 anordnen würde, so dass die

Anschlagzungen dann an die radialen Stirnseiten der Tilgermassen anschlagen,

wird nicht gefolgt. So ist bereits kein Anlass oder Hinweis dahingehend erkennbar,

den Anschlag der Tilgermassen an den Stirnseiten vorzusehen, zumal der originale

Anschlag bei der D1 an den Innenseiten der Tilgermassen erfolgt (s.o.). Des

Weiteren dürfte der Fachmann auch von einer derartigen Anordnung durch die an

dieser Stelle vorgesehenen Koppelelemente 40 abgehalten werden, da dies

offensichtlich zu einem Bauraumkonflikt führt. Dabei mag es zwar entsprechend

dem Verweis der Einsprechenden 2 auf die Figur 4 der D1 grundsätzlich möglich

sein, die Anschlagstege seitlich neben den Koppelelementen unterzubringen,

jedoch

ist keine Veranlassung erkennbar, warum der Fachmann diese

problembehaftete Anordnung der Federelemente des Anschlagringes an einer

anderen als der ursprünglichen Anschlagstelle vorsehen sollte, wenn einfachere

Möglichkeiten offensichtlich möglich sind - siehe oben. Deshalb wird er eine solche

Anordnung an den radialen Stirnseiten als objektiv nicht zweckmäßig nicht in

Betracht

ziehen,

so

dass

die Anordnung

der

Anschläge

bzw.

Beaufschlagungsbereiche gemäß Merkmal 1.7 bei der vorliegenden Bauweise der

D1 nicht nahegelegt ist (vgl. BGH-GRUR, 2018, 716 – Kinderbett).

Damit gelangt der Fachmann ausgehend von D1 auch in Kenntnis der D5 nicht in

naheliegender Weise zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.

6.1.2 D1 in Verbindung mit D2

Figur 4 der D2

Figur 9

Figur 5 der D4

Die Vorrichtung nach D2 lehrt als Maßnahme zur Anschlagdämpfung von

Tilgermassen

entsprechend der Figur 4 innerhalb der Pendelflansches 4

Ausschnitte 53, 57 vorzusehen, deren Endbereiche als Anschlagbereich für

gummiummantelte (89) Stufenbolzen 31 (s. Figur 9) dienen; mit den Stufenbolzen

werden die beidseitig den Pendelflansch 6 umgebenden Tilgermassen 11, 21

miteinander verbunden. Der Fachmann erkennt hierbei, dass die baulichen

Gegebenheiten bei den einteiligen Tilgermassen 34 ff. der D1 weder für das

Vorsehen von derartigen Stufenbolzen geeignet sind noch würde dies zu einer

Ausgestaltung

führen, bei der die Tilgermassen mit

radial erweiterten

Beaufschlagungsbereichen an einem weichen Anschlag am Pendelflansch bzw.

dem zugehörigen Schwungmasseteil anschlagen. Für eine derartige Ausgestaltung

gemäß den Merkmalen 1.5 bis 1.7 liefert die D2 erkennbar kein Vorbild, so dass

auch eine Kombination nicht zum Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs

1 führen kann.

6.2 Ausgehend von D8 ist kein Anlass erkennbar, den Anschlagring der D5 zur

Geräuschdämpfung in Betracht zu ziehen.

Die D8 zeigt in den Figuren 1 bis 3 eine Drehmomentübertragungseinrichtung in

Form eines Zweimassenschwungrades (Schwungmassen 3, 4 mit Energiespeicher

10) mit einem Fliehkraftpendel 18 mit Tilgermassen 19 (orange koloriert), die an

einem an der Sekundärmasse 4 (gelb koloriert) angenieteten (16) Pendelflansch

(gelb koloriert) über als Rollen ausgebildete Wälzkörper 23 (blau koloriert) gelagert

sind (s.a. Ansprüche 1 und 10; Merkmale 1.1 bis 1.4):

Figur 1 der D8

Figur 2 der D8

Zur Dämpfung der metallischen Anschlaggeräusche schlägt die D8 zwischen den

Tilgermassen verschiedene alternative Dämpfungsmaßnahmen vor. Diese sind

allerdings an den Stirnseiten 28, 29 vorgesehen und können als

Gummibeschichtung (s. Figur 4, Bz. 31, 32), Federelemente (s. Figur 4, Bz. 30) etc.

ausgebildet sein (s. Absätze [0034] und [0035] i.V.m. Figur 4, Ansprüche 14 bis 16).

Damit sind zwar weiche Anschläge offenbart, diese sind jedoch nicht an einem der

beiden Schwungmasseteile wirksam, so wie dies in Merkmal 1.5 gefordert ist

(fehlendes Teilmerkmal von 1.5).

Da die D8 dem Fachmann allerdings schon vollständige, in sich geschlossene

Lösungen zur Anschlagdämpfung anbietet, ergibt sich für den Fachmann keine

Veranlassung dahingehend, sich nach weiteren Lösungen umzuschauen.

In diesem Zusammenhang kann auch die von Einsprechenden 2 angeführte

„Veranlassung“, dass der Fachmann erkenne, dass die in D8 vorgeschlagenen

Lösungen zur Anschlagdämpfung mittels Federn wegen deren unvorteilhafter

Unterbringung oder mittels Gummibeschichtungen wegen deren begrenzten

Haltbarkeit keine guten Lösungen darstellten, nicht überzeugen. Sollten diese

Maßnahmen vom Fachmann tatsächlich als nachteilig empfunden werden, so bietet

die D8 selbst weitere Alternativen zur Anschlagdämpfung an, z.B. mittels eines

viskosen Mediums zwischen den flächig ausgebildeten Anschlagflächen 28, 29 (s.

Abs. [0034], Zeilen 25 bis 36). Bereits deshalb besteht keine Veranlassung für die

Suche nach zusätzlichen Alternativen. Darüber hinaus dürfte gegen die Maßnahme,

einen Anschlagring im Innenbereich der Tilgermassen vorzusehen, der fehlende

Freiraum sprechen, der für die Bewegung der Tilgermassen erforderlich ist. So mag

zwar entsprechend Figur 2 im Bereich der Halteniete 16 ein Freiraum dargestellt

sein, jedoch ergibt sich in Verbindung mit Figur 1, dass dieser Freiraum für die

Bewegungsbahn der Tilgermassen erforderlich ist. Der Fachmann erkennt hierbei

nämlich, dass hierfür die Tilgermassen im Bereich der Stirnseiten sogar an der

Unterseite ausgenommen sind, um eine Kollision mit den Befestigungsnieten 16

des Pendelflansches 14 zu vermeiden – dies führt auch zu den radial erweiterten

Bereichen, allerdings nicht um Anschlagsbereiche zu bilden, sondern – im Gegenteil

- um solche zu vermeiden. Somit wird der Fachmann auch wegen des fehlenden

Bauraums von dem Vorsehen eines Anschlagrings nach dem Vorbild der D5 an der

von der Einsprechenden 2 vorgeschlagenen Stelle abgehalten.

6.3 Ausgehend von D2 fehlt es ebenfalls an einer Veranlassung, die Maßnahme der

D5 in Betracht zu ziehen.

Da die D2 wie die D8 bereits fertige Lösungen zur Anschlag- bzw. Geräuschdämpfung bei Fliehkraftpendeln aufzeigt, besteht für den Fachmann auch hier kein

erkennbarer Anlass, sich nach alternativen Lösungen umzusehen.

Auch wenn der Fachmann stets bestrebt sein mag, vorhandene Lösungen zu

verbessern, so stellt sich immer die Frage, ob die Übertragung von im Stand der

Technik bekannten alternativen Lösungen bei der vorliegenden Situation

zweckmäßig ist. Dabei stellt die Lösung der D2 mit im Inneren der Tilgermassen

angeordneten Stufenbolzen 31 mit Anschlaggummis eine bauraumneutrale Lösung

und

im Falle von beidseitig angebrachten Tilgermassen auch vorteilhafte

symmetrische Lösung dar. Gerade hier wird es als nicht zweckmäßig angesehen,

ohne eindeutig erkennbare Vorteile die vorhandene Lösung der D2, bspw. bei der

Anordnung nach Figur 15, durch die von der Einsprechenden 2 angeführte

alternative Lösung mit einem Anschlagring gemäß der D5 zu ersetzen. Ein solcher

einseitig angebrachter Anschlagring erfordert nämlich zusätzlichen Bauraum und

würde nur unsymmetrisch auf einer Seite abbremsen, was zum Verkanten und

Anschlagen der Flachseiten der Tilgermassen führen kann. Bereits dies wird den

Fachmann von einer derartigen Änderung abhalten, zumal der von der

Einsprechenden 2 angeführte Vorteil (geringerer Montageaufwand durch Verzicht

auf die Montage vieler Anschlaggummis) im Vergleich zu den vorgenannten

Aspekten untergeordnet und auch eher spekulativ sein dürfte. Zu dem Verweis der

Einsprechenden 2 auf Figur 21 der D2, die Tilgermassen mit offensichtlich

erweiterten Bereichen an den Stirnseiten offenbart, sei angemerkt, dass diese

Bereiche nicht als Anschlagbereiche offenbart sind, sondern eher Anpassungen zur

Vermeidung von Kollisionen geschuldet sind (siehe obige Ausführungen zur D8);

die Dämpfung erfolgt hierbei wie generell bei der D2 über mit Anschlaggummis

versehenen Stufenbolzen gemäß Figur 22.

Damit führt die D2, auch in Kenntnis der D5, nicht in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Anspruchs 1.

7. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 5 wird durch den vorliegenden Stand

der Technik ebenso nicht nahegelegt.

Der Gegenstand des Anspruchs 5 weist anstelle der Merkmale 1.6 und 1.7 des

Anspruchs 1 das Merkmal 5.6 auf, dass die Wälzkörper Kugeln sind.

Wie bereits zu Anspruch 1 ausgeführt, offenbart der entgegengehaltene Stand der

Technik bei keiner der Drehmomentübertragungseinrichtungen gemäß D1, D2 oder

D8 einen an einem der beiden Schwungmasseteile vorgesehenen weichen

Anschlag gemäß Merkmal 1.5. So weist

die D1 überhaupt keinen weichen Anschlag,

die D2 einen weichen Anschlag an den gummiummantelten Stufenbolzen

der Tilgermassen und

die D8 einen weichen Anschlag an den Stirnseiten von zwei zueinander

zugeordneten Tilgermassen

-

-

-

auf.

Eine derartige Anordnung eines weichen Anschlags ist wie unter Punkt 6.1.1

dargelegt lediglich bei der Kombination der Drehmomentübertragungseinrichtung

der D1 mit dem Anschlagring nach der D5 nahegelegt, die dann die Merkmale 1.1

bis 1.5 umfasst. Von einem solchen Gegenstand wird nachfolgend ausgegangen.

Obwohl es für den einschlägig tätigen Fachmann als bekannt vorausgesetzt werden

kann, dass in Wälzlagerungen sowohl Kugeln als auch Zylinderrollen als

Wälzkörper Verwendung finden können, ist im vorliegenden Fall allerdings nicht

ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann hier an Stelle der zylindrischen

Laufrollen Kugeln als Wälzkörper verwenden sollte:

Figur 3 der D1

So gewährleisten die Zylinderollen 30 der D1 eine sichere Führung in radialer

Richtung, wobei zudem ein Verkippen der relativ breiten Tilgermassen 34 im

Wesentlichen vermieden wird. Somit würde der Fachmann im vorliegenden Fall

keine Kugeln als Wälzkörper in Betracht ziehen, da er dann zusätzliche

Vorkehrungen zum Vermeiden eines Verkippens der Tilgermassen vorsehen

müsste bzw. von vornherein eine solche Maßnahme als nicht zweckmäßig nicht in

Betracht ziehen würde (vgl. BGH-GRUR, 2018, 716 – Kinderbett)

Damit wird der Gegenstand des Anspruchs 5 durch den vorliegenden Stand der

Technik, insbesondere ausgehend von D1 in Verbindung mit D5, nicht nahegelegt

und ist damit ebenso patentfähig.

8. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 6 wird durch den vorliegenden Stand

der Technik ebenfalls nicht nahegelegt.

Der Gegenstand des Anspruchs 6 weist anstelle der Merkmale 1.6 und 1.7 des

Anspruchs 1 das Merkmal 6.6 auf, dass die Wälzkörper durch einen sich axial aus

einem Schwungmasseteil erstreckenden Nocken verliergesichert sind.

Wie bereits zu Anspruch 5 ausgeführt, weist lediglich die Kombination von D1 mit

einem Anschlagring gemäß der D5 einen anspruchsgemäßen weichen Anschlag

gemäß Merkmal 1.5 auf, der an einem der Schwungmasseteile vorgesehen ist.

Wie der Fachmann bei der Konstruktion der D1, siehe insb. obige Figur 3, erkennen

kann, besteht hierbei keine Notwendigkeit, eine (zusätzliche) Verliersicherung für

die Wälzkörper bzw. Lagerrollen 30 vorzusehen. Die Lagerrollen 30 sind hier

nämlich seitlich bzw axial durch die Flansche 3 und 24 sowie in Umfangsrichtung

durch die Verzahnungen 28, 32 gesichert, so dass keine zusätzliche Sicherung,

insb. kein aus dem Schwungmasseteil axial herausragender Nocken, erforderlich

ist (s. Abs. [0029], 1. Satz).

Darüber hinaus liefert auch der vorliegende Stand der Technik kein Vorbild für eine

derartige Maßnahme, insbesondere nicht bei der Lagerung von Fliehkraftpendeln,

sowie keinen Hinweis dahingehend, dass eine solche Maßnahme im vorliegenden

Fall eine vorteilhafte Alternative zur vorhandenen Lösung darstellen könnte.

Der Gegenstand des Anspruchs 6 ist damit in der Gesamtheit seiner Merkmale

ebenfalls nicht nahegelegt und somit patentfähig.

9. Unteransprüche

Die Unteransprüche 2 bis 4 werden durch den patentfähigen Anspruch 1 getragen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3.

4 .

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Rothe

Kruppa

Richter

Herbst