Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 20.07.2023 – 12 W (pat) 82/19
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:200723B12Wpat82.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
Verkündet am
20. Juli 2023
…
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2009 042 818
…
ECLI:DE:BPatG:2023:200723B12Wpat82.19.0
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Rothe und der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Univ. Richter und Dipl.-
Ing. Dr. Herbst beschlossen:
1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden 1 und 2 wird der Beschluss der
Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. Juli 2019 aufgehoben.
2. Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 – 6 , eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I .
Gegen das am 24. September 2009 angemeldete Patent 10 2009 042 818, das die
inneren Prioritäten mit den Aktenzeichen 10 2008 058 676.5, 10 2008 058 680.3
und 10 2008 058 681.1 vom 24. November 2008 sowie die innere Priorität mit dem
Aktenzeichen 10 2009 029 725.1 vom 22. Juni 2009 in Anspruch nimmt und dessen
Erteilung am 14. Dezember 2017 veröffentlicht worden ist, ist Einspruch erhoben
worden. Die Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat auf
Grund der Anhörung vom 23. Juli 2019 beschlossen, das Patent in vollem Umfang
aufrechtzuerhalten.
Im Einspruchs- sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind folgende
Druckschriften berücksichtigt worden:
D1 DE 10 2004 011 830 A1
D2 DE 10 2006 028 556 A1
D3 DE 10 2009 021 355 A1 (nachveröffentlicht)
D4 DE 10 2009 042 804 A1 (nachveröffentlicht)
D5 DE 199 11 560 A1
D6 US 2 348 941 A
D7 EP 0 656 488 A3
D8 DE 102 24 874 A1
D9 10 2008 058 676.5 (Prioanmeldung vom 24.11.2008 zum Streitpatent)
D10 10 2008 060 692.8 (Prioanmeldung vom 08.12.2008 zur D4)
D11 10 2009 029 725.1 (Prioanmeldung vom 22.06.2009 zum Streitpatent)
D12 10 2008 058 681.1 (Prioanmeldung vom 24.11.2008 zum Streitpatent)
Die Patentabteilung hat in ihrem Beschluss ausgeführt, dass der jeweilige
Gegenstand der erteilten Ansprüche 1, 5, 7 und 8 neu gegenüber dem
entgegengehaltenen Stand der Technik sei, insbesondere auch gegenüber der D10
(Prioschrift der D4), die keinen patentgemäßen Pendelflansch aufweise. Der
Fachmann gelange auch nicht durch die Kombinationen der Druckschriften D1 mit
D5 oder D8 mit D5 zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.
Dabei erfordere die Verwendung eines Anschlagrings der D5 bei der Vorrichtung
nach der D1 zahlreiche Änderungen und konstruktive Anpassungen, da wegen des
fehlenden Bauraums ein solcher ansonsten nicht eingebracht werden könne und
dies den Fachmann von einer solchen Maßnahme abhalte. Ausgehend von der D8
sei keine Veranlassung für die Übernahme des Anschlagrings nach der D5
gegeben. Die Gegenstände der Ansprüche 5, 7 und 8 seien ebenfalls neu und
erfinderisch, da die Merkmale 5.5, 5.6 bzw. 7.5, 7.6 bzw. 8.5, 8.6 jeweils nicht
vollständig aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik entnehmbar seien und
sich die Gegenstände daher auch nicht in naheliegender Weise ergäben.
Gegen diesen Beschluss richten sich die am 9. August 2019 und am
5. September 2019 eingelegten Beschwerden der Einsprechenden 1 bzw. der
Einsprechenden 2.
In ihrer Beschwerdebegründung führt die Einsprechende 1 aus, dass der Inhalt der
älteren Prioritätsunterlagen D10 vom 8.12.2008 zur D4 mit dem Gegenstand des
Streitpatents unter Berücksichtigung der Prioritäten der einzelnen Merkmale zu
vergleichen sei. Dabei weise die D4 bzw. D10 auch einen Pendelflansch im Sinne
des Merkmals 1.3 sowie radial erweiterte Beaufschlagungsbereiche gemäß
Merkmal 1.7 auf und nehme damit alle Merkmale des Anspruchs 1
neuheitsschädlich vorweg. Des Weiteren sei auch keine erfinderische Tätigkeit
ausgehend von D1 in Kombination mit der D2 oder D5 gegeben. Die Gegenstände
der Ansprüche 5 und 7 seien ebenfalls nicht neu gegenüber der D4 und nicht
erfinderisch gegenüber D1 mit D2 oder D5, wobei letzteres auch für Anspruch 8
gelte.
Die Einsprechende 2 führt als Widerrufsgrund mangelnde erfinderische Tätigkeit an.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 werde ausgehend von D1 in Verbindung mit D5
nahegelegt. Bei D1 erkenne der Fachmann
die Notwendigkeit von
geräuschmindernden Maßnahmen, wobei keine baulichen Probleme entgegen
stünden, die D1 mit der D5 zu kombinieren. Die von der Patentabteilung
angeführten Probleme der baulichen Unterbringung eines Anschlagrings könnten
nicht überzeugen. Dabei sei
insbesondere das Merkmal 1.7 im Beschluss nicht
begründet bzw. nicht ausgelegt worden, wobei die Endbereiche der Tilgermassen
der D1 gegenüber den Laufbahnabschnitten als radial erweitert angesehen werden
können.
Ausgehend
von D8
oder D2,
die
radial
erweiterte
Beaufschlagungsbereiche aufwiesen (Figur 4 der D8 bzw. Figur 21 der D2) gelange
der Fachmann ebenfalls in Kenntnis der D5 zum Gegenstand des Anspruchs 1. Der
Fachmann erkenne hierbei, dass bei der D8 die Dämpfungsschichten (Nachteile:
Verschleiß, Bauraumbedarf) oder Federn (Nachteil: Verhaken in Öffnungen,
Bauraumbedarf) bzw. bei der D2 der durch die Montage der Dämpfungsgummis
bedingte große Herstellungsaufwand nachteilig seien, womit er veranlasst sei, an
deren Stelle einen einfach zu montierenden Anschlagring wie bei der D5
vorzusehen. Bei den Merkmalen 7.6 und 8.6 handele es sich um bekannte
alternative Ausgestaltungen von Wälzkörpern bzw. zur Verliersicherung, die der
Fachmann je nach Notwendigkeit vorsehe und deshalb keine erfinderische Tätigkeit
begründen könnten.
Die Patentinhaberin tritt dem entgegen. Der D4 mangele es zumindest an den
Merkmalen 1.7 und 5.6, da keine radial erweiterten Baufschlagungsbereiche bzw.
keine in einem Ringteil integrierte Anschläge vorhanden seien; darüber hinaus seien
auch in keinem Ausführungsbeispiel der D4 Kugeln als Wälzkörper offenbart. und
zu Merkmal 8.6 werde von der Einsprechenden 1 nichts Dementsprechendes
angeführt, so dass auch diese Merkmale nicht vorweggenommen seien. Damit
seien die Gegenstände der selbstständigen Ansprüche 1, 5, 7 und 8 neu gegenüber
der älteren, nachveröffentlichten D4. Bezüglich der erfinderischen Tätigkeit führe
keine der angeführten Kombinationen ausgehend von D1 oder D8 mit der D5 zu
einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1, wobei auf Grund der
verschiedenen Grundkonstruktionen bzw. Bauweisen von D1, D2 oder D5 eine
Kombination wegen der Vielzahl von erforderlichen Umkonstruktionen
nicht
naheliegend sei. So führe insbesondere die Unterbringung der Ringstruktur der D5
zu Problemen bei der D1, da u.a. der hierfür benötigte radiale Bauraumbedarf den
für die Pendelmassen zur Verfügung stehenden Raum reduziere und zu Konflikten
mit dem Dämpfer führe sowie das Schwingungssystem verstimmt werde. Ähnlich
verhalte es sich bei einer Kombination der D1 mit der D2, da diese zwei
verschiedene Pendeltypen beträfen, die nicht miteinander vereinbar seien.
Die Beschwerdeführerin 1 und Einsprechende 1 hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. September 2019 aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.
Die Beschwerdeführerin 2 und Einsprechende 2 hat den Antrag gestellt,
den Beschluss der Patentabteilung 18 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 23. September 2019 aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung
einen neuen Anspruchssatz als Hauptantrag eingereicht und den Antrag gestellt,
die Beschwerden der Einsprechenden 1 und 2 zurückzuweisen und das
Patent auf der Grundlage der
folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
-
-
Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht
in der mündlichen
Verhandlung,
Beschreibung und Figuren gemäß Patentschrift.
Der geltende Anspruch 1, der dem erteilten Anspruch 1 entspricht, lautet unter
Hinzufügung von Gliederungspunkten:
1.1 Drehmomentübertragungseinrichtung (1, 1a)
1.2 mit zwei gegeneinander entgegen von Energiespeichern begrenzt um eine
Drehachse verdrehbaren Schwungmasseteilen (3, 4, 4a),
1.3 wobei an zumindest einem Schwungmasseteil (4, 4a) ein Fliehkraftpendel (6)
bestehend aus einem mit einem der Schwungmasseteile (4, 4a) verbundenen
oder aus diesem gebildeten Pendelflansch (7, 7a, 7b)
1.4 und mehreren, über den Umfang verteilten und an diesem aufgenommenen
Tilgermassen (8, 8a, 8b), wobei die Tilgermassen (8, 8a, 8b) und der
Pendelflansch (7, 7a, 7b) Ausschnitte (10, 10a, 13, 13a) mit Laufbahnen (11,
11a, 14, 14a) aufweisen, auf denen Wälzkörper (12, 12a) abwälzen und damit
eine begrenzte Verlagerung der Tilgermassen (8, 8a, 8b) gegenüber dem
Pendelflansch (7, 7a, 7b) erlauben,
1.5 wobei an einem der beiden Schwungmasseteile (4, 4a) ein weicher Anschlag
(16) für die Tilgermassen (8, 8a, 8b) vorgesehen ist,
1.6 wobei der weiche Anschlag (16) an dem Schwungmasseteil (4, 4a) mit dem
Fliehkraftpendel (6) wirksam vorgesehen ist, wobei der weiche Anschlag (16a)
an dem Pendelflansch (7b) vorgesehen ist,
1.7 wobei
an
den
Tilgermassen
(8,
8a,
8b)
radial
erweiterte
Beaufschlagungsbereiche (18, 18a, 18b) vorgesehen sind, die nach
Überschreiten eines vorgegebenen Schwingwinkels gegenüber dem
Pendelflansch (7, 7a, 7b) mit dem an diesem vorgesehenen weichen Anschlag
(16) in Wirkung treten.
Die nebengeordneten Ansprüche 5 und 6, die den erteilten Ansprüchen 7 und 8
entsprechen, umfassen neben den vorgenannten Merkmalen 1.1 bis 1.5 des
Anspruchs 1 jeweils noch ein zusätzliches Merkmal,
nämlich in Anspruch 5 das Merkmal
5.6
wobei die Wälzkörper (12a) Kugeln (26) sind
und in Anspruch 6 das Merkmal
6.6
wobei die Wälzkörper (12) durch einen sich axial aus einem
Schwungmasseteil
(4)
ersteckenden
Nocken
(20)
verliergesichert sind.
An den Anspruch 1 schließen sich noch die darauf rückbezogenen erteilten
Ansprüche 2 bis 4 an. Zu deren Wortlaut wird auf die Patentschrift und zu den
Einzelheiten im Übrigen auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Einsprechenden 1 und 2
sind zulässig. In der Sache führen sie durch den Wegfall einer selbstständigen
Ausführungsvariante zu einer Beschränkung des erteilten Patents.
1. Zum Patentgegenstand
Der Gegenstand des Streitpatents betrifft laut Absatz [0001] der Patentschrift eine
Drehmomentübertragungseinrichtung mit zwei gegeneinander entgegen von
Energiespeichern begrenzt um eine Drehachse verdrehbaren Schwungmasseteilen, wobei an zumindest einem Schwungmasseteil ein Fliehkraftpendel
bestehend aus einem mit einem der Schwungmasseteile verbundenen oder aus
diesem gebildeten Pendelflansch und mehreren, über den Umfang verteilten
und an diesem aufgenommenen Tilgermassen vorhanden sind, wobei die
Tilgermassen und der Pendelflansch Ausschnitte mit Laufbahnen aufweisen, auf
denen Wälzkörper abwälzen und damit eine begrenzte Verlagerung der
Tilgermassen gegenüber dem Pendelflansch erlauben.
Im Stand der Technik seien gemäß dem Absatz [0002] aus der DE 2004 011 830
A1 (D1) eine solche und gemäß dem Absatz [0003] noch weitere derartige
Drehmomentübertragungseinrichtungen bekannt. Werden Drehschwingungen
eingetragen, verlagerten sich die Tilgermassen gegenüber dem Pendelflansch und
wirkten bei entsprechender Auslegung als Drehschwingungstilger für eine relevante
Resonanzdrehzahl beziehungsweise einen entsprechenden Resonanzbereich.
Um den Schwingwinkel der Tilgermassen zu begrenzen und ein synchrones
Pendeln zu bewirken sowie ein Anstoßen der Tilgermassen aneinander zu
vermeiden, würden diese gegeneinander mittels Koppelungselementen verbunden.
Hierdurch könne das Resonanzverhalten des Fliehkraftpendels negativ beeinflusst
werden (vgl. Abs. [0004]).
In Absatz [0005] wird als Aufgabe angegeben, das Dämpfungspotential derartiger
als Drehschwingungsdämpfer eingesetzter Drehmomentübertragungseinrichtungen zu verbessern. Insbesondere soll das Schwingungsverhalten der einzelnen
Tilgermassen freier gestaltet werden.
Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Streitpatent
in Absatz [0007] bei einer
Drehmomentübertragungseinrichtung mit den Merkmalen 1.1 bis 1.4 zur
Vermeidung von Begrenzungen der Tilgermassen durch die Laufbahnen
beziehungsweise eines gegenseitigen Anstoßens der über den Umfang
benachbarten Tilgermassen vor, an einem der beiden Schwungmasseteile einen
weichen Anschlag für die Tilgermassen vorzusehen.
2. Als Fachmann wird ein Diplomingenieur oder Master (FH/HAW) der Fachrichtung
Maschinenbau angesehen, der über eine mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung
und Fertigung von Drehmomentübertragungseinrichtungen, insb. Zweimassenschwungrädern, mit als Fliehkraftpendel ausgebildeten Tilgermassen verfügt.
3. Dieser Fachmann wird den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 folgendes
Verständnis zugrunde legen:
Der Fachmann entnimmt den Merkmalen 1.1 bis 1.3, dass es sich bei der
Drehmomentübertragungseinrichtung um ein sogenanntes Zweimassenschwungrad mit einem Fliehkraftpendel handelt. Das Fliehkraftpendel besteht entsprechend
den Merkmalen 1.3 und 1.4 aus einem Pendelflansch und mehreren, über den
Umfang verteilten und an diesem [Pendelflansch] aufgenommenen Tilgermassen.
Dabei ist der Pendelflansch nach Merkmal 1.3 entweder als eigenes Bauteil mit
einem der Schwungmasseteile verbunden oder wird alternativ von einem der
Schwungmasseteile gebildet, d.h. dieses Schwungmasseteil ist als Pendelflansch
zur Lagerung der Tilgermassen ausgebildet. Nach Merkmal 1.4 weisen die
Tilgermassen und der Pendelflansch jeweils Ausschnitte mit Laufbahnen auf, auf
denen Wälzkörper abwälzen und damit eine begrenzte Verlagerung der
Tilgermassen gegenüber dem Pendelflansch ermöglichen.
Die Begriffe „Pendelflansch“ und „Ausschnitte“ bedürfen dabei einer zusätzlichen
Erläuterung. So wird der Fachmann unter einem Pendelflansch auf Grund der
Bezeichnung „Flansch“ ein sich
im Wesentlichen radial zur Längsachse
erstreckendes Bauteil verstehen (s. Figur 5, Bz. 7b), das zur Aufnahme bzw.
Lagerung der Tilgermassen noch zusätzliche Ausbildungen gemäß Merkmal 1.4,
d.h. zumindest Ausschnitte zur Lagerung der Tilgermassen, aufweist (siehe obige
Ausführungen zu Merkmal 1.4 sowie Figuren 1, 3, Bz. 7, 7a, mit axialen
Umkantungen im Bereich der Ausschnitte). In diesem Sinne fällt auch eine
Ausgestaltung der in der Patentschrift gewürdigten DE 2004 011 830 A1 (D1), bei
der der Pendelflansch aus dem (ersten), sich im Wesentlichen radial erstreckenden
Schwungmasseteil 3 mit einer abgewinkelten Umfangswandung 22 zur Lagerung
der Tilgermassen gebildet ist, als patentgemäß unter den Anspruchswortlaut. Denn
auch hier ist der Pendelflansch ein sich im Wesentlichen radial erstreckendes
Bauteil („-flansch“), das funktional der Lagerung der als Pendel schwingenden
Tilgermassen dient („Pendelflansch“). Der streitpatentgemäße Sinngehalt des
Merkmals „Ausschnitt“ geht über das übliche Verständnis eines Ausschnitts als
umseitig geschlossene Ausnehmung in einem Bauteil, wie z.B. in Figur 5 der
Patentschrift gezeigt, hinaus. So fallen auf Grund des eindeutigen Bezugs im
Streitpatent auf die vorgenannte D1 und der identischen Wortwahl/Begriffe somit
neben einem „Pendelflansch“ auch deren Ausführungsformen eines „Ausschnitts“
unter den Anspruchswortlaut (s. Abs.
[0002] PS, Mitte), bei denen nur
bereichsweise, d.h. im Bereich der jeweiligen Laufbahnen, Ausnehmungen
gegenüber der Normalkontur vorhanden sind (siehe D1, Fig. 1 und 2, Bez. 28, 32;
vgl. BGH GRUR 1999, 909 – Spannschraube, insb. Leitsatz 2).
Zur Begrenzung der durch die Ausschnitte vorgegebenen Verlagerungsbewegung
der Tilgermassen
ist gemäß Merkmal 1.5
an einem der beiden
Schwungmassenteile ein „weicher“ Anschlag für die Tilgermassen vorgesehen.
Dabei wird der Fachmann einen „weichen“ Anschlag, für dessen Größenordnung
sich im Streitpatent keine Angaben finden, so verstehen, dass der Anschlagbereich
nachgiebig ausgebildet ist, so dass der Anschlag bzw. Kraftstoß (=F*dt) über einen
längeren Zeitraum erfolgt (im Gegensatz zu einem kurzen, starken Kraftstoß mit
hoher Kraft innerhalb von kurzer Zeit). Dies kann gemäß der Streitpatentschrift
beispielsweise durch die Ausbildung des weichen Anschlags mittels einer
elastischen Schraubenfeder (siehe Absatz [0018] i.V.m. Figur 5), durch eine
elastische Aufhängung des Anschlagteils oder dadurch, dass zumindest im
Kontaktbereich ein
„relativ“ elastisches Kunststoffmaterial, z.B. Polyamid,
vorgesehen und mit elastischen Anschlagbereichen ausgebildet ist (siehe Abs.
[0030], insb. mittleres Drittel), geschehen. Der Fachmann wird aber mangels
konkreter Festlegung im Streitpatent auch weitere, über eine elastische
Ausgestaltung hinausgehende Ausführungsformen, z.B. mit viskosen oder auch
reibungsgedämpften Anschlägen, vom Wortlaut „weicher Anschlag“ als mit umfasst
sehen.
In der Merkmalsgruppe 1.6 des Anspruchs 1 erfolgt eine Konkretisierung des
Merkmals 1.5 in der Weise, dass der Anschlag an demjenigen Schwungmasseteil
wirksam vorgesehen ist, welches das Fliehkraftpendel trägt, d.h. die Anschlagkräfte
wirken auf dieses Schwungmasseteil. Je nach Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.3
ist der Anschlag somit entweder an dem Schwungmasseteil, an dem der separate
Pendelflansch angebracht ist, oder unmittelbar an dem selbst als Pendelflansch
ausgebildeten Schwungmasseteil vorgesehen.
Nach Merkmal 1.7 des Anspruchs 1 sind an den Tilgermassen radial erweiterte
Beaufschlagungsbereiche vorgesehen, die mit dem weichen Anschlag
zusammenwirken. Eine solche radiale Erweiterung, d.h. ein bereichsweises, in
radialer Richtung
erfolgendes Herausragen
relativ
zur
umgebenden
Umfangskontur, kann dabei sowohl radial nach innen als auch radial nach außen
gerichtet erfolgen, d.h. die Tilgermassen weisen gegenüber der umgebenden
Umfangskontur eine größere radiale Erstreckung auf. Damit sind folgende
Ausgestaltungen für radiale Erweiterungen beispielsweise denkbar:
Figur lt. Eingabe Einspr. I
Figur 5 des Patents
(Erweiterung am Bolzen)
(Erweiterung 18a)
Die von den beiden Einsprechenden angeführte Unklarheit des Merkmals 1.7 ist
damit nicht vorhanden, da der Fachmann das Merkmal eines radial erweiterten
Beaufschlagungsbereiches im Sinne der obigen Auslegung eindeutig verstehen
kann. Hierfür spricht insbesondere, dass sich der Begriff „Erweiterung“ zwangsläufig
auf eine Grundform bzw. Referenzkontur bezieht, gegenüber der erweitert wird.
Somit besteht keine Veranlassung dafür, dieses Merkmal breiter im Sinne einer
bloßen radialen Erstreckung, d.h ohne Bezug auf eine Referenzkontur, auszulegen.
Die Merkmale 5.6 und 6.6 der Nebenansprüche 5 und 6 sind selbsterklärend und
bedürfen keiner Erläuterung.
4. Der (einzige) Hauptantrag ist zulässig.
Die geltenden Ansprüche 1 bis 6 nach Hauptantrag (Bezeichnung „Hilfsantrag 2“
auf den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen) entsprechen den
erteilten Ansprüchen 1 bis 4 sowie 7 und 8, wobei die Ansprüche 5 und 6 der
erteilten Fassung gestrichen worden sind.
Die
inhaltlich unveränderten Ansprüche weisen somit keine unzulässige
Erweiterung (gegenüber der erteilten Fassung) auf, wobei der Schutzbereich des
Patents gegenüber dem erteilten Patent um den Schutzbereich der erteilten
Ansprüche 5 und 6 reduziert und damit beschränkt worden ist.
5. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu gegenüber dem
entgegengehaltenen Stand der Technik.
5.1 Die Neuheit ist auch gegenüber der taggleich angemeldeten D4 gegeben.
Da die D4 eine gegenüber dem Streitpatent
(Anmeldetag: 24.08.2009)
nachveröffentlichte Patentanmeldung (Veröffentlichungsdatum: 10.06.2010) mit
teilweise älterem Zeitrang darstellt, ist diese lediglich bezüglich der Neuheit des
Streitpatents zu berücksichtigen. Hinsichtlich der sich in ihrem Zeitrang zum Teil
überschneidenden Merkmale wäre hierbei zwar der zugehörige Zeitrang aus den
jeweiligen Prioritäten, d.h. D9, D11 und D12 gegenüber der D10,
zu
berücksichtigen,
jedoch erübrigt sich dies auf Grund der
fehlenden
Neuheitsschädlichkeit der D4.
Denn die D4 offenbart kein Bauteil, das dem anspruchsgemäßen Pendelflansch
gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.4 entspricht:
Ausschnitt aus Figur 1 der D4
Figur 3 der D4
Die Pendelmassen 4 (orange) werden über die Wälzkörper 6 (blau) von einem
ringförmigen Aufnahmeprofil 8, hier dem Ringteil 7 (grün) gelagert bzw. geführt.
Dieses sich im Wesentlichen axial erstreckende Ringteil 7 wird über ein weiteres
Profilteil 10 an der flanschfömigen sekundären Schwungmasse 28 (gelb) befestigt
(s. Nieten 36 in Fig. 3). Das zusätzliche Ringteil 7 (des Aufnahmeprofils 8)
übernimmt zusammen mit dem Profilteil 10 die Lagerung der Pendelmassen. Eine
Lagerung über einen anspruchsgemäßen Pendelflansch, d.h. über ein sich im
Wesentlichen radial erstreckendes, flanschförmiges Bauteil, geht somit nicht aus
der obigen Anordnung hervor (s.a. diesbezügliche Auslegung). Damit wird bei der
Konstruktion der D4 zwar die Funktionalität eines Pendelflansches, d.h. die
Lagerung der Tilgermassen, realisiert, jedoch nicht mittels eines anspruchsgemäß
flanschartigen Bauteils bzw. Pendelflansches gemäß Merkmal 1.3, der Ausschnitte
zur Lagerung gemäß Merkmal 1.4 aufweist.
Der Argumentation der Einsprechenden 1, dass es bei der D4 nicht um den Ersatz
der
flanschartigen Bauform des Pendelflansches gehe, sondern um den
funktionalen Ersatz des Pendelflansches durch eine andere Baugruppe, welche die
Lagerungsfunktion des Pendelflansches übernehme, kann nicht überzeugen. So
geht die D4 gemäß Absatz [0002] von der konventionellen flanschförmigen
Bauweise eines Pendelflansches aus, der
funktional der Lagerung der
Tilgermassen dient, und führt hierzu auch ausdrücklich dessen flanschförmige
Bauform als nachteilig an: „Dabei trägt die Masse des Pendelflansches nicht zur
Schwingungstilgung bei, beansprucht jedoch radialen und axialen Bauraum“
(Unterstreichung diesseits).
Zur Verbesserung des
„Verhältnisses von
verschwenkbaren zu nicht verschwenkbaren Massen des Fliehkraftpendels in
einem vorgegebenen Bauraum“ (Absatz [0003]) wird die oben dargestellte
mehrteilige Konstruktion eingesetzt, wobei „durch diese Anordnung auf einen
Pendelflansch verzichtet werden kann“ (siehe Abs. [0004], insb. rechte Spalte, 2.
Satz). Somit geht es in der D4 nicht nur um die Übernahme der Lagerungsfunktion,
sondern auch um den Ersatz der flanschartigen Bauform des Pendelflansches, da
diese radialen und axialen Bauraum erfordert und nichts zur Schwingungstilgung
beiträgt. Damit distanziert sich die D4 ausdrücklich von der im Streitpatent
beanspruchten Bauform eines streitpatentgemäßen Pendelflansches und offenbart
logischerweise keinen solchen.
Des Weiteren eröffnet
in diesem Zusammenhang zwar die alternative
Ausgestaltung in Merkmal 1.3 die Möglichkeit, dass der Pendelflansch selbst durch
ein Schwungmasseteil gebildet ist. Jedoch führt auch diese Betrachtung bei der D4
nicht weiter. So ist die obige sekundäre Schwungmasse (gelb) zwar zweifellos als
Flansch ausgebildet, jedoch weist dieses Schwungmasseteil (gelb) nicht die
Lagerungsfunktion des anspruchsgemäßen Pendelflansches auf, da die gemäß
Merkmal 1.4 für den Pendelflansch beanspruchte Ausgestaltung mit (Laufbahn-
)Ausschnitten am Schwungmasseteil nicht vorhanden ist.
Neben diesen fehlenden (Teil-)Merkmalen bei 1.3 und 1.4 (Pendelflansch mit
Ausschnitten) mangelt es der D4 auch an der Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.7.
Zwar offenbart die D4 einen weichen Anschlag für die Tilgermassen 4 in Form von
Blattfedern 21, an denen die Tilgermassen 4 mit ihren Stirnseiten elastisch
anschlagen (s. Abs. [0017]; Merkmal 1.5) und wobei der weiche Anschlag an dem
Schwungmasseteil/ der sekundären Schwungmasse 28 mit dem Fliehkraftpendel
wirksam vorgesehen ist (s. Figur 4, Bez. 20, 22, 28; Merkmal 1.6). Da der Anschlag
jedoch im Bereich der Stirnseiten der Tilgermassen 4 erfolgt und nicht an radial
erweiterten Beaufschlagungsbereichen der Tilgermassen bzw. diese überhaupt
keine solche erweiterte Bereiche aufweisen, ist der D4 das Merkmal 1.7 nicht
entnehmbar (s.a. diesbezügliche Auslegung).
5.2 Der ebenfalls nachveröffentlichten D3 fehlt es an der Offenbarung eines
weichen Anschlages, da der am mittleren Tilger-Zusatzmasseteil 11 ausgebildete
Anschlagbereich 14 (s. Figur 2 i.V.m. Abs. [0023]) ersichtlich nicht elastisch i.S.v.
nachgiebig am Pendelflansch anschlägt (fehlendes Merkmal 1.5). Damit steht auch
diese Entgegenhaltung der Neuheit der Gegenstände des Anspruchs 1 nicht
entgegen.
5.3 Den weiteren entgegengehaltenen Schriften D1, D2 und D5 bis D8 mangelt es
zumindest an einer Offenbarung dahingehend, dass die dort gezeigten
Tilgermassen keine radial erweiterte Beaufschlagungsbereiche aufweisen, die mit
einem an einem der Schwungmasseteilen vorgesehenen weichen Anschlag
zusammenwirken (Merkmal 1.5 i.V.m. Merkmalen 1.6 und 1.7). Die D5 betrifft
hierbei
bereits kein patentgemäßes Fliehkraftpendel mit wälzgelagerten
Tilgermassen bei einem Zweimassenschwungrad (fehlende Merkmale 1.2, 1.4).
6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischer Tätigkeit.
Der entgegengehaltene Stand der Technik führt nicht in naheliegender Weise zu
einer Drehmomentübertragungseinrichtung mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.
So offenbart keine der vorliegenden vorveröffentlichten Druckschriften eine
Anschlagsituation, bei der radial erweiterte Anschlagbereiche der Tilgermassen
(Merkmal 1.7) mit einem an einem der Schwungmasseteile vorgesehenen weichen
Anschlag zusammenwirken (Merkmale 1.5, 1.6), wobei wie nachfolgend dargelegt
auch die von den Einsprechenden angeführten Kombinationen eine solche
Ausgestaltung nicht nahelegen.
6.1 Ausgehend von D1 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Anspruchs 1.
Die als Ausgangspunkt
im Streitpatent gewürdigte D1 betrifft eine
Drehmomentübertragungseinrichtung mit zwei gegeneinander entgegen von
Energiespeichern begrenzt verdrehbaren Schwungmasseteilen 3, 4, wobei an
einem Schwungmasseteil 3 ein Fliehkraftpendel bestehend aus einem aus diesem
Schwungmasseteil 3 gebildeten Pendelflansch 3, 22 und mehreren, über den
Umfang verteilten und an diesem aufgenommenen Tilgermassen 34 bis 38. Die
Tilgermassen und der Pendelflansch 3, 22 weisen jeweils Auschnitte mit
Laufbahnen 28, 32 auf, auf denen Wälzkörper 31, 32 abwälzen und damit eine
begrenzte Verlagerung der Tilgermassen gegenüber dem Pendelflansch 3, 22
(siehe Figur 2) erlauben (s. Figuren 1 und 3, Anspruch 1; Merkmale 1.1 bis 1.4).
Hinsichtlich des Pendelflansches
ist anzumerken, dass das
primäre
Schwungmasseteil 3 als Pendelflansch ausgebildet ist, wobei im Gegensatz zur D4
das Schwungmasseteil 3 der D1 selbst an seiner Abkantung 22 auch die
Ausschnitte zur Aufnahme der Tilgermassen aufweist (Teilmerkmal von 1.4):
Ausschnitt aus Figur 1 der D1
Figur 3 der D1
Wie der Fachmann der nachfolgenden Figur 2 entnehmen kann, erfolgt bei
maximaler Auslenkung ein mechanischer Anschlag der
Innenseite der
Tilgermassen 34 -38 an der Innenwandung 25, wobei die Innenseiten erkennbar
komplementär gewölbt zur Innenwandung ausgebildet sind; die Koppelelemente 40
schlagen hierbei nicht an der Innenwandung 25 an:
Figur 2 der D1
Über die Ausbildung dieses flächigen Anschlags, insb. im Hinblick auf einen
„weichen“ Anschlag gemäß Merkmal 1.5, finden sich in der D1 keine Angaben, so
dass Merkmal 1.5 nicht vollständig aus der D1 hervorgeht.
Da dem auf diesem Gebiet tätigen Fachmann das Geräuschproblem bei
Fliehkraftpendeln, das aus dem metallischen Anschlagen der Tilgermassen in den
Endlagen resultiert, aus dem einschlägigen Stand der Technik bekannt ist (siehe
z.B. D8, Abs. [0034] f.; D2, Abs. [0046]; D5, Sp.6, Z.4 bis 26, Sp.10, Z. 40 bis 52),
ist der Fachmann
im vorliegenden Fall,
in dem keine Maßnahmen zur
Geräuschdämpfung vorgesehen sind,
durchaus
veranlasst, sich nach
diesbezüglichen Verbesserungen umzusehen, so wie dies die Einsprechende 2
sinngemäß vorgetragen hat.
6.1.1 D1 in Kombination mit D5
Die D5 lehrt zur Vermeidung von Klappergeräuschen beim Anschlagen von
Tilgermassen nach dem Salomon-Prinzip einen Anschlagring vorzusehen, an dem
die Tilgermassen 26 bei Erreichen ihrer Endposition sanft abgebremst werden (s.
Sp.10, Z. 40 ff.). Hierzu ist der Anschlagring 42 u.a. mit elastischen Anschlagstegen
70b, 72b ausgebildet (s. Figur 8 i.V.m. Sp.8, Z.29 bis 46, 57f.):
Figur 2 der D5
Figur 8 der D5
Da wie zuvor ausgeführt bei der D1 keine Maßnahmen zur Geräusch- bzw.
Anschlagdämpfung vorgesehen sind, wird der Fachmann im Hinblick auf die
Üblichkeit dieser Maßnahme bei Fliehkraftpendeln (s.o.) veranlasst sein, die ihm
aus dem Gebiet der Schwingungstilger bekannte Lösung der D5 zur Verbesserung
der Geräuschproblematik bei der D1 in Betracht zu ziehen. Somit wird auch in
diesem Punkt der Einsprechenden 2 zugestimmt, dass der Fachmann die D5 bei
der Suche nach Lösungen zur Geräuschdämpfung insbesondere im Hinblick auf
diesen Aspekt betrachtet und ob die dort gezeigte Maßnahme auch für die
Dämpfung der Anschlaggeräusche bei der D1 geeignet
ist. Da bei der
Anschlagsituation der D1 der Anschlag der Tilgermassen 34 ff. an der ringförmigen
Innenwandung 25 – siehe obige Figur 2 der D1 iVm. zugehörigen Ausführungen -
erfolgt, ist für den Fachmann klar erkennbar, dass sich der Anschlagring der Figur
8 der D5 sehr gut für die Anschlagdämpfung der D1 eignet und sich ohne größere
Maßnahmen bei der D1 auch umsetzen lässt. Dazu braucht er entsprechend dem
Vorbild der D5 an dem bereits vorhandene Ringteil 25 lediglich elastische
Anschlagstege vorzusehen, um die Tilgermassen dort weich bzw. geräuschgedämpft anschlagen zu lassen (siehe rote Federzungen in Figur 2 der D1,
senatsseitig eingefügt):
Ausgehend von der D1 gelangt der Fachmann somit in Kenntnis der D5 in
naheliegender Weise zu einem Gegenstand mit den Merkmalen 1.1 bis 1.6. Da der
Anschlag allerdings an den Innenseiten der Tilgermassen und nicht an radial
erweiterten Beaufschlagungsbereichen erfolgt, führt die Übertragung nicht zum
Gegenstand des Anspruchs 1, da die Kombination nicht das Merkmal 1.7 aufweist.
Der Argumentation der Einsprechenden 2, dass der Fachmann die Anschlagstege
des Anschlagrings im Bereich der Koppelelemente 40 anordnen würde, so dass die
Anschlagzungen dann an die radialen Stirnseiten der Tilgermassen anschlagen,
wird nicht gefolgt. So ist bereits kein Anlass oder Hinweis dahingehend erkennbar,
den Anschlag der Tilgermassen an den Stirnseiten vorzusehen, zumal der originale
Anschlag bei der D1 an den Innenseiten der Tilgermassen erfolgt (s.o.). Des
Weiteren dürfte der Fachmann auch von einer derartigen Anordnung durch die an
dieser Stelle vorgesehenen Koppelelemente 40 abgehalten werden, da dies
offensichtlich zu einem Bauraumkonflikt führt. Dabei mag es zwar entsprechend
dem Verweis der Einsprechenden 2 auf die Figur 4 der D1 grundsätzlich möglich
sein, die Anschlagstege seitlich neben den Koppelelementen unterzubringen,
jedoch
ist keine Veranlassung erkennbar, warum der Fachmann diese
problembehaftete Anordnung der Federelemente des Anschlagringes an einer
anderen als der ursprünglichen Anschlagstelle vorsehen sollte, wenn einfachere
Möglichkeiten offensichtlich möglich sind - siehe oben. Deshalb wird er eine solche
Anordnung an den radialen Stirnseiten als objektiv nicht zweckmäßig nicht in
Betracht
ziehen,
so
dass
die Anordnung
der
Anschläge
bzw.
Beaufschlagungsbereiche gemäß Merkmal 1.7 bei der vorliegenden Bauweise der
D1 nicht nahegelegt ist (vgl. BGH-GRUR, 2018, 716 – Kinderbett).
Damit gelangt der Fachmann ausgehend von D1 auch in Kenntnis der D5 nicht in
naheliegender Weise zu einem Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1.
6.1.2 D1 in Verbindung mit D2
Figur 4 der D2
Figur 9
Figur 5 der D4
Die Vorrichtung nach D2 lehrt als Maßnahme zur Anschlagdämpfung von
Tilgermassen
entsprechend der Figur 4 innerhalb der Pendelflansches 4
Ausschnitte 53, 57 vorzusehen, deren Endbereiche als Anschlagbereich für
gummiummantelte (89) Stufenbolzen 31 (s. Figur 9) dienen; mit den Stufenbolzen
werden die beidseitig den Pendelflansch 6 umgebenden Tilgermassen 11, 21
miteinander verbunden. Der Fachmann erkennt hierbei, dass die baulichen
Gegebenheiten bei den einteiligen Tilgermassen 34 ff. der D1 weder für das
Vorsehen von derartigen Stufenbolzen geeignet sind noch würde dies zu einer
Ausgestaltung
führen, bei der die Tilgermassen mit
radial erweiterten
Beaufschlagungsbereichen an einem weichen Anschlag am Pendelflansch bzw.
dem zugehörigen Schwungmasseteil anschlagen. Für eine derartige Ausgestaltung
gemäß den Merkmalen 1.5 bis 1.7 liefert die D2 erkennbar kein Vorbild, so dass
auch eine Kombination nicht zum Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs
1 führen kann.
6.2 Ausgehend von D8 ist kein Anlass erkennbar, den Anschlagring der D5 zur
Geräuschdämpfung in Betracht zu ziehen.
Die D8 zeigt in den Figuren 1 bis 3 eine Drehmomentübertragungseinrichtung in
Form eines Zweimassenschwungrades (Schwungmassen 3, 4 mit Energiespeicher
10) mit einem Fliehkraftpendel 18 mit Tilgermassen 19 (orange koloriert), die an
einem an der Sekundärmasse 4 (gelb koloriert) angenieteten (16) Pendelflansch
(gelb koloriert) über als Rollen ausgebildete Wälzkörper 23 (blau koloriert) gelagert
sind (s.a. Ansprüche 1 und 10; Merkmale 1.1 bis 1.4):
Figur 1 der D8
Figur 2 der D8
Zur Dämpfung der metallischen Anschlaggeräusche schlägt die D8 zwischen den
Tilgermassen verschiedene alternative Dämpfungsmaßnahmen vor. Diese sind
allerdings an den Stirnseiten 28, 29 vorgesehen und können als
Gummibeschichtung (s. Figur 4, Bz. 31, 32), Federelemente (s. Figur 4, Bz. 30) etc.
ausgebildet sein (s. Absätze [0034] und [0035] i.V.m. Figur 4, Ansprüche 14 bis 16).
Damit sind zwar weiche Anschläge offenbart, diese sind jedoch nicht an einem der
beiden Schwungmasseteile wirksam, so wie dies in Merkmal 1.5 gefordert ist
(fehlendes Teilmerkmal von 1.5).
Da die D8 dem Fachmann allerdings schon vollständige, in sich geschlossene
Lösungen zur Anschlagdämpfung anbietet, ergibt sich für den Fachmann keine
Veranlassung dahingehend, sich nach weiteren Lösungen umzuschauen.
In diesem Zusammenhang kann auch die von Einsprechenden 2 angeführte
„Veranlassung“, dass der Fachmann erkenne, dass die in D8 vorgeschlagenen
Lösungen zur Anschlagdämpfung mittels Federn wegen deren unvorteilhafter
Unterbringung oder mittels Gummibeschichtungen wegen deren begrenzten
Haltbarkeit keine guten Lösungen darstellten, nicht überzeugen. Sollten diese
Maßnahmen vom Fachmann tatsächlich als nachteilig empfunden werden, so bietet
die D8 selbst weitere Alternativen zur Anschlagdämpfung an, z.B. mittels eines
viskosen Mediums zwischen den flächig ausgebildeten Anschlagflächen 28, 29 (s.
Abs. [0034], Zeilen 25 bis 36). Bereits deshalb besteht keine Veranlassung für die
Suche nach zusätzlichen Alternativen. Darüber hinaus dürfte gegen die Maßnahme,
einen Anschlagring im Innenbereich der Tilgermassen vorzusehen, der fehlende
Freiraum sprechen, der für die Bewegung der Tilgermassen erforderlich ist. So mag
zwar entsprechend Figur 2 im Bereich der Halteniete 16 ein Freiraum dargestellt
sein, jedoch ergibt sich in Verbindung mit Figur 1, dass dieser Freiraum für die
Bewegungsbahn der Tilgermassen erforderlich ist. Der Fachmann erkennt hierbei
nämlich, dass hierfür die Tilgermassen im Bereich der Stirnseiten sogar an der
Unterseite ausgenommen sind, um eine Kollision mit den Befestigungsnieten 16
des Pendelflansches 14 zu vermeiden – dies führt auch zu den radial erweiterten
Bereichen, allerdings nicht um Anschlagsbereiche zu bilden, sondern – im Gegenteil
- um solche zu vermeiden. Somit wird der Fachmann auch wegen des fehlenden
Bauraums von dem Vorsehen eines Anschlagrings nach dem Vorbild der D5 an der
von der Einsprechenden 2 vorgeschlagenen Stelle abgehalten.
6.3 Ausgehend von D2 fehlt es ebenfalls an einer Veranlassung, die Maßnahme der
D5 in Betracht zu ziehen.
Da die D2 wie die D8 bereits fertige Lösungen zur Anschlag- bzw. Geräuschdämpfung bei Fliehkraftpendeln aufzeigt, besteht für den Fachmann auch hier kein
erkennbarer Anlass, sich nach alternativen Lösungen umzusehen.
Auch wenn der Fachmann stets bestrebt sein mag, vorhandene Lösungen zu
verbessern, so stellt sich immer die Frage, ob die Übertragung von im Stand der
Technik bekannten alternativen Lösungen bei der vorliegenden Situation
zweckmäßig ist. Dabei stellt die Lösung der D2 mit im Inneren der Tilgermassen
angeordneten Stufenbolzen 31 mit Anschlaggummis eine bauraumneutrale Lösung
und
im Falle von beidseitig angebrachten Tilgermassen auch vorteilhafte
symmetrische Lösung dar. Gerade hier wird es als nicht zweckmäßig angesehen,
ohne eindeutig erkennbare Vorteile die vorhandene Lösung der D2, bspw. bei der
Anordnung nach Figur 15, durch die von der Einsprechenden 2 angeführte
alternative Lösung mit einem Anschlagring gemäß der D5 zu ersetzen. Ein solcher
einseitig angebrachter Anschlagring erfordert nämlich zusätzlichen Bauraum und
würde nur unsymmetrisch auf einer Seite abbremsen, was zum Verkanten und
Anschlagen der Flachseiten der Tilgermassen führen kann. Bereits dies wird den
Fachmann von einer derartigen Änderung abhalten, zumal der von der
Einsprechenden 2 angeführte Vorteil (geringerer Montageaufwand durch Verzicht
auf die Montage vieler Anschlaggummis) im Vergleich zu den vorgenannten
Aspekten untergeordnet und auch eher spekulativ sein dürfte. Zu dem Verweis der
Einsprechenden 2 auf Figur 21 der D2, die Tilgermassen mit offensichtlich
erweiterten Bereichen an den Stirnseiten offenbart, sei angemerkt, dass diese
Bereiche nicht als Anschlagbereiche offenbart sind, sondern eher Anpassungen zur
Vermeidung von Kollisionen geschuldet sind (siehe obige Ausführungen zur D8);
die Dämpfung erfolgt hierbei wie generell bei der D2 über mit Anschlaggummis
versehenen Stufenbolzen gemäß Figur 22.
Damit führt die D2, auch in Kenntnis der D5, nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Anspruchs 1.
7. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 5 wird durch den vorliegenden Stand
der Technik ebenso nicht nahegelegt.
Der Gegenstand des Anspruchs 5 weist anstelle der Merkmale 1.6 und 1.7 des
Anspruchs 1 das Merkmal 5.6 auf, dass die Wälzkörper Kugeln sind.
Wie bereits zu Anspruch 1 ausgeführt, offenbart der entgegengehaltene Stand der
Technik bei keiner der Drehmomentübertragungseinrichtungen gemäß D1, D2 oder
D8 einen an einem der beiden Schwungmasseteile vorgesehenen weichen
Anschlag gemäß Merkmal 1.5. So weist
die D1 überhaupt keinen weichen Anschlag,
die D2 einen weichen Anschlag an den gummiummantelten Stufenbolzen
der Tilgermassen und
die D8 einen weichen Anschlag an den Stirnseiten von zwei zueinander
zugeordneten Tilgermassen
-
-
-
auf.
Eine derartige Anordnung eines weichen Anschlags ist wie unter Punkt 6.1.1
dargelegt lediglich bei der Kombination der Drehmomentübertragungseinrichtung
der D1 mit dem Anschlagring nach der D5 nahegelegt, die dann die Merkmale 1.1
bis 1.5 umfasst. Von einem solchen Gegenstand wird nachfolgend ausgegangen.
Obwohl es für den einschlägig tätigen Fachmann als bekannt vorausgesetzt werden
kann, dass in Wälzlagerungen sowohl Kugeln als auch Zylinderrollen als
Wälzkörper Verwendung finden können, ist im vorliegenden Fall allerdings nicht
ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann hier an Stelle der zylindrischen
Laufrollen Kugeln als Wälzkörper verwenden sollte:
Figur 3 der D1
So gewährleisten die Zylinderollen 30 der D1 eine sichere Führung in radialer
Richtung, wobei zudem ein Verkippen der relativ breiten Tilgermassen 34 im
Wesentlichen vermieden wird. Somit würde der Fachmann im vorliegenden Fall
keine Kugeln als Wälzkörper in Betracht ziehen, da er dann zusätzliche
Vorkehrungen zum Vermeiden eines Verkippens der Tilgermassen vorsehen
müsste bzw. von vornherein eine solche Maßnahme als nicht zweckmäßig nicht in
Betracht ziehen würde (vgl. BGH-GRUR, 2018, 716 – Kinderbett)
Damit wird der Gegenstand des Anspruchs 5 durch den vorliegenden Stand der
Technik, insbesondere ausgehend von D1 in Verbindung mit D5, nicht nahegelegt
und ist damit ebenso patentfähig.
8. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 6 wird durch den vorliegenden Stand
der Technik ebenfalls nicht nahegelegt.
Der Gegenstand des Anspruchs 6 weist anstelle der Merkmale 1.6 und 1.7 des
Anspruchs 1 das Merkmal 6.6 auf, dass die Wälzkörper durch einen sich axial aus
einem Schwungmasseteil erstreckenden Nocken verliergesichert sind.
Wie bereits zu Anspruch 5 ausgeführt, weist lediglich die Kombination von D1 mit
einem Anschlagring gemäß der D5 einen anspruchsgemäßen weichen Anschlag
gemäß Merkmal 1.5 auf, der an einem der Schwungmasseteile vorgesehen ist.
Wie der Fachmann bei der Konstruktion der D1, siehe insb. obige Figur 3, erkennen
kann, besteht hierbei keine Notwendigkeit, eine (zusätzliche) Verliersicherung für
die Wälzkörper bzw. Lagerrollen 30 vorzusehen. Die Lagerrollen 30 sind hier
nämlich seitlich bzw axial durch die Flansche 3 und 24 sowie in Umfangsrichtung
durch die Verzahnungen 28, 32 gesichert, so dass keine zusätzliche Sicherung,
insb. kein aus dem Schwungmasseteil axial herausragender Nocken, erforderlich
ist (s. Abs. [0029], 1. Satz).
Darüber hinaus liefert auch der vorliegende Stand der Technik kein Vorbild für eine
derartige Maßnahme, insbesondere nicht bei der Lagerung von Fliehkraftpendeln,
sowie keinen Hinweis dahingehend, dass eine solche Maßnahme im vorliegenden
Fall eine vorteilhafte Alternative zur vorhandenen Lösung darstellen könnte.
Der Gegenstand des Anspruchs 6 ist damit in der Gesamtheit seiner Merkmale
ebenfalls nicht nahegelegt und somit patentfähig.
9. Unteransprüche
Die Unteransprüche 2 bis 4 werden durch den patentfähigen Anspruch 1 getragen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
2.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
4 .
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Rothe
Kruppa
Richter
Herbst
…