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BPatG Beschluss vom 10.08.2023 – 12 W (pat) 4/20

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:100823B12Wpat4.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 4/20 ________________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. August 2023

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 11 2007 002 505

ECLI:DE:BPatG:2023:100823B12Wpat4.20.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. August 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe und der Richter Kruppa, Dr.-Ing.

Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Richter

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerden der Einsprechenden und der

Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 12

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November

2019 aufgehoben.

2.

Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen

beschränkt aufrechterhalten:

-

gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 – 11,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung Seiten 3/22 – 14/22,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Figuren gemäß Patentschrift.

3.

Die

weitergehende

Anschlussbeschwerde

der

Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 11 2007 002 505, das am

15. Oktober 2007 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität 10 2006 052 145

vom 6. November 2006 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am

12. Januar 2017 veröffentlicht wurde.

Gegen das Patent hatte die Einsprechende am 7. August 2017 Einspruch eingelegt

und geltend gemacht, der Gegenstand seines Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber

jeder der Druckschriften D2, D4, D5 und E5 und beruhe nicht auf erfinderischer

Tätigkeit gegenüber D5 in Kombination mit D2.

Die Patentinhaberin hatte das Patent mit einem Hauptantrag mit geändertem

Anspruch 1 sowie mit Hilfsanträgen 1, 2, 3, 4 und 2a, 2b, 2b‘, 3a verteidigt.

Mit in der Anhörung vom 13. November 2019 verkündetem Beschluss hatte die

Patentabteilung 12 das Patent gemäß dem Hilfsantrag 2a beschränkt

aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11. Dezember 2019 eingegangene

Beschwerde der Einsprechenden. In Ihrer Beschwerdebegründung macht sie

geltend, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 13 nach Hilfsantrag 2a gingen über

den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und der Gegenstand des

Anspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Kombination

der E5 und der E7.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10. August 2023 ist ein Hinweis an

die Beteiligten ergangen. Daraufhin hat die Patentinhaberin mit Eingabe vom

7. Juli 2023 Anschlussbeschwerde eingelegt und einen als neuen Hauptantrag

bezeichneten Anspruchssatz eingereicht.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13. November 2019 aufzuheben und das Patent in vollem

Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13. November 2019 aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 – 11, eingegangen am 7. Juli 2023,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 – 11,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1a Patentansprüche 1 – 11,

hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 – 11,

jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung Seiten 3/22 – 14/22,

eingereicht in der mündlichen Verhandlung

- Figuren gemäß Patentschrift.

Das Patent umfasste in der erteilten Fassung 13 Ansprüche, mit einem auf eine

Kupplungsanordnung gerichteten Anspruch 1, darauf rückbezogenen Ansprüchen

2 bis 11 und zwei nebengeordneten, jeweils auf eine Kraftübertragungseinrichtung

mit einer Kupplungsanordnung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11 gerichteten

Ansprüchen 12 und 13.

Der erteilte Anspruch 1 lautete (mit hinzugefügten Gliederungszeichen M1.1 bis

M1.9 gemäß dem Beschluss der Patentabteilung):

M1.1 Kupplungsanordnung (3), insbesondere für den Einsatz

in Kraftübertragungseinrichtungen (1) für Kraftfahrzeuge, umfassend

M1.2 eine mit einem Fluid gefüllte oder befüllbare Gehäuseanordnung (6),

M1.3 eine Reibanordnung (43) mit einer ersten Reibflächenanordnung (10)

und einer zweiten Reibflächenanordnung (11), die miteinander

über eine Betätigungseinrichtung (12) in Wirkverbindung bringbar sind,

M1.4 wobei jede Reibflächenanordnung (10, 11) wenigstens ein

reibflächentragendes Element (13.1 bis 13.n, 14.1 bis 14.n) aufweist

M1.5 und in der Gehäuseanordnung (6) ein Fluidstrom

zur Kühlung der Reibflächenanordnungen (10, 11) erzeugbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

M1.6 Mittel (28) zur Erzeugung wenigstens eines

zumindest ein reibflächentragendes Element der Reibanordnung (43)

wiederholt durchströmenden den Fluidstrom führenden Kreislaufes

vor dem Austritt des Fluidstromes aus der Kupplungsanordnung (3)

vorgesehen sind,

M1.7 wobei wenigstens ein Teil des Kreislaufes (30, 30.1, 30.2)

über ein reibflächentragendes Element (13.1 bis 13.n, 14.1 bis 14.n)

einer Reibflächenanordnung (10, 11) geführt wird

M1.9 und die Rückführung außerhalb der Reibflächenanordnung (10, 11) erfolgt,

M1.8 wobei die Kühlkanäle (27.1, 27.2) tragende Reibflächenanordnung (10, 11)

mit dem Eingang der Kupplungsanordnung (3) verbunden ist.

Der erteilte Anspruch 12 lautete (mit hinzugefügten Gliederungszeichen M12.1 bis

M12.4 gemäß Beschluss der Patentabteilung):

M12.1 Kraftübertragungseinrichtung (1),

insbesondere für den Einsatz in Kraftfahrzeugen,

mit einem Eingang (E) und wenigstens einem Ausgang (A), umfassend:

M12.2 eine hydrodynamische Komponente (2),

umfassend mindestens ein Pumpenrad (P) und ein Turbinenrad (T),

die wenigstens einen mit Betriebsmittel befüllbaren Arbeitsraum (42)

miteinander bilden;

M12.3 und einer Kupplungsanordnung (3) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11,

M12.4 wobei der Eingang der Kupplungsanordnung (3)

vom Eingang (E) der Kraftübertragungseinrichtung gebildet wird

und der Ausgang vom Ausgang (A) der Kraftübertragungseinrichtung (1).

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag vom 07. Juli 2023 lautet (mit kenntlich gemachten

Änderungen gegenüber dem auf den erteilten Anspruch 1 rückbezogenen erteilten

Anspruch 12):

M12.1 Kraftübertragungseinrichtung (1),

insbesondere für den Einsatz in Kraftfahrzeugen,

mit einem Eingang (E) und wenigstens einem Ausgang (A), umfassend:

M12.2 eine hydrodynamische Komponente (2),

umfassend mindestens ein Pumpenrad (P) und ein Turbinenrad (T),

die wenigstens einen mit Betriebsmittel befüllbaren Arbeitsraum (42)

miteinander bilden;

N12.3 und einer Kupplungsanordnung (3) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11

als Überbrückungskupplung,

M12.4 wobei der Eingang der Kupplungsanordnung (3)

vom Eingang (E) der Kraftübertragungseinrichtung gebildet wird

und der Ausgang vom Ausgang (A) der Kraftübertragungseinrichtung (1),

N1.1 wobei die Kupplungsanordnung (3), insbesondere für den Einsatz in

Kraftübertragungseinrichtungen (1) für Kraftfahrzeuge, umfassend umfasst:

M1.2 eine mit einem Fluid gefüllte oder befüllbare Gehäuseanordnung (6),

M1.3 eine Reibanordnung (43) mit einer ersten Reibflächenanordnung (10)

und einer zweiten Reibflächenanordnung (11), die miteinander

über eine Betätigungseinrichtung (12) in Wirkverbindung bringbar sind,

M1.4 wobei jede Reibflächenanordnung (10, 11) wenigstens ein

reibflächentragendes Element (13.1 bis 13.n‚ 14.1 bis 14.n) aufweist

M1.5 und in der Gehäuseanordnung (6) ein Fluidstrom

zur Kühlung der Reibflächenanordnungen (10, 11) erzeugbar ist,

N1.6 dadurch gekennzeichnet, dass wobei

Mittel (28) zur Erzeugung wenigstens eines

zumindest ein reibflächentragendes Element der Reibanordnung (43)

wiederholt durchströmenden den Fluidstrom führenden Kreislaufes

vor dem Austritt des Fluidstromes aus der Kupplungsanordnung (3)

vorgesehen sind,

M1.7 wobei wenigstens ein Teil des Kreislaufes (30, 30.1, 30.2)

über ein reibflächentragendes Element (13.1 bis 13.n‚ 14.1 bis 14.n)

einer Reibflächenanordnung (10, 11) geführt wird,

M1.9 und die Rückführung außerhalb der Reibflächenanordnung (10, 11) erfolgt,

M1.8 wobei die Kühlkanäle (27.1, 27.2) tragende Reibflächenanordnung (10, 11)

mit dem Eingang der Kupplungsanordnung (3) verbunden ist.

Es folgen die erteilten Ansprüche 2 bis 11, beginnend mit

„Kraftübertragungseinrichtung (1) …“ statt mit „Kupplungsanordnung (3) …“.

Beim Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2023,

ändert sich gegenüber dem Hauptantrag lediglich im Merkmal M1.9 des

Anspruchs 1:

M1.9H1

und die Rückführung außerhalb der Reibanordnung (43)

Reibflächenanordnung (10, 11) erfolgt,

Die folgenden Entgegenhaltungen sind im Verfahren:

D1

D2

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

D10

D11

D12

D13

D14

E1

DE 196 22 593 C2

DE 101 25 628 A1

DE 101 51 632 A1

DE 102 34 822 A1

DE 103 08 137 A1

DE 103 50 935 A1

DE 199 30 966 A1

DE10 2006 032 408 A1

DE 697 16 183 T2

US 6 213 273 B1

US 2007 / 0045074 A1

US 5 566 802 A

EP 1 464 857 A1

EP 1 541 887 A1

DE 102 29 316 A1

E2

E3

E4

E5

E6

E7

DE 103 15 169 A1

DE 1 234 540 A

US 2002 / 0162721 A1

EP 1 584 830 A1

DE 199 21 687 A1

DE 10 2005 007 388 A1

Die D1 bis D14 wurden bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt. Von der

Einsprechenden wurden die E1 bis E4 und E6 im Einspruchsverfahren, die E7 im

Beschwerdeverfahren genannt. Die E5 wurde von der Patentabteilung in das

Verfahren eingeführt.

Bezüglich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche wird auf die Patentschrift,

bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche nach dem Hauptantrag und dem

Hilfsantrag sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akte

verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, führt jedoch nur teilweise zum

Erfolg, da die mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe

der mangelnden Neuheit und erfinderischen Tätigkeit sich nur gegenüber der

Fassung nach dem Hauptantrag, nicht dagegen gegenüber der Fassung nach dem

Hilfsantrag 1 vom 10. August 2023 als zutreffend erweisen.

1. Gegenstand des Patents

in

seiner erteilten Fassung

ist eine

Kupplungsanordnung,

die

z.B.

als

Überbrückungskupplung

eines

hydrodynamischen Wandlers, als Teil einer Doppelkupplung oder als einzelne

Kupplungsanordnung ausgebildet sein kann, siehe Absätze [0001] bis [0006] und

[0029] der Patentschrift (PS).

Dabei ist als bekannt beschrieben, die Reibflächen bzw. die reibflächentragenden

Elemente der Kupplungsanordnung mit einem Fluidstrom zu kühlen. Die damit

erreichbare Kühlung wird jedoch als unzureichend bezeichnet, siehe Absätze [0003]

bis [0006].

Dementsprechend ist im Absatz [0007] als Aufgabe der Erfindung angegeben, eine

Kupplungsanordnung der eingangs genannten Art, mit einer Reibanordnung, die

zwei Reibflächenanordnungen mit

jeweils

einem

oder mehreren

reibflächentragenden Elementen umfasst, derart weiterzuentwickeln, dass diese

einen lokalen Kühlmittelkreislauf für die Reibanordnung ermöglicht, wobei die

Ausführung durch einen geringen konstruktiven und fertigungstechnischen Aufwand

charakterisiert sein soll. Ferner soll demnach auf einfache Art und Weise ein

geschlossener Kreislauf für die Reibanordnung ermöglicht werden, der nur lokal im

Bereich der Reibanordnung wirksam ist und die einzelnen reibflächentragenden

Elemente mehrmals durchfließt. Als weitere Anforderung wird eine hohe

Kühleffizienz angestrebt.

Diese Aufgabe soll durch eine Kupplungsanordnung gemäß dem erteilten Anspruch

1 gelöst werden, sowie durch Kraftübertragungseinrichtungen gemäß den

Ansprüchen 12 und 13, die jeweils eine Kupplungsanordnung gemäß dem Anspruch

1 umfassen. Die Kupplungsanordnung ist dadurch gekennzeichnet, dass Mittel

vorgesehen sind – die gemäß dem Anspruch 2 Kühlkanäle umfassen können, die

sich durch die Reibanordnung erstrecken

zur Erzeugung eines

Fluidstromkreislaufs, der zumindest ein reibflächentragendes Element der

Reibanordnung wiederholt durchströmt. Die Rückführung des Fluidstromkreislaufs

erfolgt erfindungsgemäß laut der Beschreibung außerhalb der Reibanordnung,

siehe Absätze [0013], [0018] und die Beschreibung der Figuren 2 bis 12, laut den

erteilten Ansprüchen außerhalb der Reibflächenanordnung.

2. Als Fachmann ist für diesen Gegenstand ein Diplom-Ingenieur oder Master

(UNI/TH) des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion

und Entwicklung von schaltbaren Reibungskupplungen,

insbesondere

im

Automobilbau, zuständig.

III.

Zum Hauptantrag

1. Die Merkmale des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag vom 7. Juli 2023 bedürfen

hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Gegenstand des Anspruchs 1 ist gemäß den Merkmalen M12.1 und M12.2 eine

Kraftübertragungseinrichtung (1) mit einem Eingang (E) und wenigstens einem

Ausgang (A) und mit einer hydrodynamischen Komponente (2), die mindestens ein

Pumpenrad (P) und ein Turbinenrad (T) umfasst, wobei gemäß Absatz [0043] PS

das Pumpenrad (P) mit dem Eingang (E) und das Turbinenrad (T) mit dem Ausgang

(A) verbunden ist.

Gemäß den Merkmalen N12.3 und M12.4 ist weiter eine Kupplungsanordnung (3)

vorgesehen, deren Eingang vom Eingang (E) und deren Ausgang vom Ausgang (A)

der Kraftübertragungseinrichtung

(1)

gebildet wird,

so

dass

die

Kupplungsanordnung (3) eine parallel zur hydrodynamischen Komponente (2) der

Kraftübertragungseinrichtung (1) geschaltete Überbrückungskupplung ist.

Die Kupplungsanordnung (3) umfasst eine mit einem Fluid gefüllte oder befüllbare

Gehäuseanordnung (6), siehe Merkmale N1.1 und M1.2. In den Merkmalen M1.3

und M1.4 ist weiter angegeben:

Die Kupplungsanordnung (3) umfasst eine Reibanordnung (43).

Die Reibanordnung (43) umfasst eine erste Reibflächenanordnung (10)

und eine zweite Reibflächenanordnung (11).

Jede der beiden Reibflächenanordnungen (10, 11) weist ein oder mehrere

reibflächentragende Elemente (13.1-13.n‚ 14.1-14.n) auf.

Von den beiden Reibflächenanordnungen (10, 11) ist

-

die eine mit dem Eingang der Kupplungsanordnung

und somit zugleich mit dem Eingang (E) der Kraftübertragungseinrichtung,

-

die andere mit dem Ausgang der Kupplungsanordnung

und somit zugleich mit dem Ausgang (A) der Kraftübertragungseinrichtung

verbunden, vergleiche Merkmale N12.3 und M12.4 und Absatz [0009] PS.

Zum Schließen der Kupplungsanordnung können die Reibflächenanordnungen

von einer Betätigungseinrichtung miteinander in Wirkverbindung gebracht werden.

Gemäß Merkmal M1.5 ist in der Gehäuseanordnung (6) ein Fluidstrom zur

Kühlung der Reibflächenanordnungen (10, 11) erzeugbar.

Laut Merkmal N1.6 sind – vor dem Austritt des Fluidstromes aus der

Kupplungsanordnung (3) – Mittel vorgesehen,

-

-

zur Erzeugung wenigstens eines den Fluidstrom führenden Kreislaufes

der zumindest ein reibflächentragendes Element der Reibanordnung

wiederholt durchströmt.

Daraus, dass ein Fluidstrom aus der Kupplungsanordnung austritt, ergibt sich,

dass auch ein Fluidstrom in die Kupplungsanordnung eintreten muss. Der im

Merkmal N1.6 genannte, den Fluidstrom führende Kreislauf muss demnach als

lokaler Kreislauf Bestandteil eines übergeordneten – in die Kupplungsanordnung

ein- und austretenden – Kreislaufs sein, der wiederum der hydrodynamischen

Komponente zugeordnet sein kann. Die Mittel zur Erzeugung des lokalen

Kreislaufes umfassen die im Merkmal M1.8 genannten Kühlkanäle.

Im Merkmal M1.7 ist weiter angegeben, dass wenigstens ein Teil des im Merkmal

N1.6 eingeführten lokalen Kreislaufs über ein reibflächentragendes Element einer

Reibflächenanordnung geführt werden muss. In Verbindung mit Merkmal M1.9, wo

von der Rückführung des Kreislaufs die Rede ist, ergibt sich, dass mit dem „Teil

des Kreislaufes“ in Merkmal M1.7 nicht eine Aufspaltung des Fluidstroms in

mehrere parallel strömende Teile, sondern ein Teil des Kreislaufwegs im Sinn

eines Hinwegs gemeint ist.

Das Patent beschreibt verschiedene Möglichkeiten, den Hin- und Rückweg des

lokalen Kreislaufs zu führen.

1.

Der Hinweg und die Rückführung

können über dieselbe Reibflächenanordnung erfolgen.

Dabei werden zwei Fälle unterschieden:

1.1

Der Hinweg und die Rückführung

können über dasselbe reibflächentragende Element erfolgen.

1.2

Der Hinweg kann über ein reibflächentragendes Element,

die Rückführung über ein anderes reibflächentragendes Element

derselben Reibflächenanordnung erfolgen

2.

Der Hinweg kann über eine Reibflächenanordnung

und die Rückführung außerhalb dieser Reibflächenanordnung erfolgen.

Auch davon sind zwei Fälle umfasst:

2.1

Der Hinweg kann über eine Reibflächenanordnung

und die Rückführung über die andere Reibflächenanordnung erfolgen.

2.2

Der Hinweg kann über eine Reibflächenanordnung

und die Rückführung nicht über die andere Reibflächenanordnung

sondern außerhalb der Reibflächenanordnungen,

d.h. ganz außerhalb der Reibanordnung erfolgen.

Figur 2 mit Beschreibung ab Absatz [0051] und Figur 3 mit Beschreibung ab

Absatz [0054] zeigen je ein Beispiel für den Fall 1.1 mit Hinweg (in den Figuren

nach oben) und Rückführung (in den Figuren nach unten) über dasselbe

reibflächentragende Element, siehe den Kühlmittelkreislauf 30 in Figur 3 bzw. die

Kühlmittelkreisläufe 30.1 und 30.2 in Figur 2, die jeweils über Kühlkanäle in dem

reibflächentragenden Element 14.1 der Reibflächenanordnung 11 verlaufen.

Figur 5 mit Beschreibung im Absatz [0062] zeigt ein Beispiel für den Fall 1.2 mit

Hinweg und Rückführung des Kühlmittelkreislaufs 30 über zwei verschiedene

reibflächentragende Elemente 13.1 und 13.2 der Reibflächenanordnung 10.

Figur 6 mit Beschreibung ab Absatz [0063] und Figur 8 mit Beschreibung in

Absatz [0066] zeigen je ein Beispiel für den Fall 2.1.

Figur 6 zeigt zwei Kühlmittelkreisläufe 30. Dabei verläuft der Hinweg (in der Figur

nach oben) des einen Kühlmittelkreislaufs 30.1 über das reibflächentragende

Element 14.1 der Reibflächenanordnung 11 und der Rückweg (in der Figur nach

unten) über das reibflächentragende Element 13.1 der anderen

Reibflächenanordnung 10.

Der Hinweg des anderen Kühlmittelkreislaufs 30.2 verläuft ebenfalls über das

reibflächentragende Element 14.1 der Reibflächenanordnung 11, der Rückweg

aber über das reibflächentragende Element 13.2 der anderen

Reibflächenanordnung 10.

Figur 8 zeigt einen Kühlmittelkreislauf 30.1, 30.2, dessen Hinweg aufgeteilt über

die reibflächentragenden Elemente 13.1 und 13.2 der Reibflächenanordnung 10

verläuft, die Rückführung dagegen gemeinsam über das reibflächentragende

Element 14.1 der anderen Reibflächenanordnung 11.

Figuren 9, 11 und 12 mit Beschreibung ab Absatz [0068] zeigen je ein Beispiel für

den Fall 2.2, mit Hinweg des Kühlkreislaufs bzw. der Kühlkreisläufe 30.1 und 30.2

über reibflächentragende Elemente 13.1 und 13.2 der Reibflächenanordnung 10

und Rückführung außerhalb der Reibflächenanordnungen, also ganz außerhalb

der Reibanordnung, siehe in Figur 11 rechts.

Merkmal M1.9, wonach die Rückführung außerhalb der Reibflächenanordnung

erfolgt, schließt die Fälle 1.1 und 1.2 aus, es umfasst die Fälle

2.1

Hinweg über eine Reibflächenanordnung,

Rückführung über die andere Reibflächenanordnung, und

2.2

Hinweg über eine Reibflächenanordnung,

Rückführung außerhalb der Reibflächenanordnungen,

außerhalb der Reibanordnung.

Gemäß Absatz [0013] der Beschreibung soll nur der Fall 2.2 mit Rückführung

außerhalb der Reibanordnung erfindungsgemäß sein. Diesbezüglich muss der

Fachmann der weiteren und eindeutigen Formulierung „außerhalb der

Reibflächenanordnung“ im Merkmal 1.9 des Anspruchs 1 den Vorrang einräumen.

Aus Merkmal M1.8 ergibt sich zunächst, dass die im Merkmal N1.6 eingeführten

Mittel zur Erzeugung des lokalen Kreislaufes Kühlkanäle umfassen müssen.

Dass weiter die mit dem Eingang der Kupplungsanordnung verbundene

Reibflächenanordnung Kühlkanäle aufweisen muss, ist insbesondere für den Fall

relevant, dass nur der Hinweg des lokalen Kreislaufs über die Reibanordnung, und

zwar nur über eine der beiden Reibflächenanordnungen verläuft (Fall 2.2), also nur

eine der Reibflächenanordnungen Kühlkanäle aufweist. Dass diese Kühlkanäle

dann bei Schlupf zwischen den Reibflächenanordnungen

in derjenigen

Reibflächenanordnung angeordnet sind, die mit der höheren Drehzahl des

Antriebes rotiert, führt zu einem höheren Kühlfluidstrom, vergl. Absatz [0021].

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig

gegenüber der Entgegenhaltung D2. Daher kann dahinstehen, ob der Anspruch 1

in dieser Fassung zulässig ist.

Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Anspruchs sei nicht

neu gegenüber jeder der Entgegenhaltungen D2, D4 und D5.

2.1 Die D2 offenbart, siehe insbesondere die Absätze [0001], [0056] und [0057]

sowie die Figur 1, eine Kupplungsanordnung (10),

insbesondere

für ein

Kraftfahrzeug, umfassend eine mit einem Fluid gefüllte oder befüllbare

Gehäuseanordnung

(12) und eine Reibanordnung mit einer ersten

Reibflächenanordnung (Mehrzahl von ersten Reiborganen 22) und einer zweiten

Reibflächenanordnung (Mehrzahl von zweiten Reiborganen 24), die miteinander

über eine Betätigungseinrichtung (Kupplungskolben 32) in Wirkverbindung bringbar

sind, wobei jede Reibflächenanordnung wenigstens ein reibflächentragendes

Element (Reiborgane 22, 22, 22; Reiborgane 24, 24, 24) aufweist. Das entspricht

den Merkmalen N1.1 bis M1.4.

Wie im Absatz [0058] der D2 erläutert ist, wird dem Raumbereich 34 der

Gehäuseanordnung 12, der die Reiborgane 22, 24 enthält, über einen

hohlzylindrischen Strömungsraum 48 Fluid zugeführt, das dann die Reiborgane 22,

24 umströmt und über den hohlzylindrischen Strömungsraumbereich 50 wieder

abgezogen wird. So kann laut Absatz [0058] das Fluid kontinuierlich ausgetauscht

und durch kühleres Fluid ersetzt werden. Das entspricht dem Merkmal M1.5.

D2

Gemäß Figuren 2 und 3 mit Beschreibung in den Absätzen [0060] und [0061] bilden

die mit der Gehäuseanordnung (12) und somit mit dem Eingang der

Kupplungsanordnung (10) verbundenen reibflächentragenden Elemente (erste

Reiborgane 22) Kühlkanäle aus, in Figur 3 unten mit Pfeilen markiert, deren in

Umfangsrichtung weisende Oberflächenbereiche Fluidförderflächen (74, 76) bilden,

die eine Fluidströmung radial nach außen erzeugen. Durch entsprechende in den

zweiten Reib-organen (24) ausgebildete Kühlkanäle gelangt das Fluid wieder nach

radial

innen, weil die mit dem Eingang der Kupplungsanordnung verbundenen

ersten Reiborgane (22) bei einem Einkuppelvorgang eine höhere Drehzahl

aufweisen als die zweiten Reiborgane (24), siehe im Übergang von Spalte 7 auf

Spalte 8.

D2

Auf diese Weise entsteht, zusätzlich zu dem im Absatz [0058] beschriebenen

langsamen

Fluidaustausch

als

übergeordnetem Kreislauf,

eine

die

reibflächentragenden Elemente (Reiborgane 22, 24) der Reibanordnung wiederholt

durchströmende Fluidzirkulation als lokaler Kreislauf. Die Kühlkanäle in den

Reiborganen (22, 24) sind daher Mittel entsprechend den Merkmalen N1.6 und

M1.7. Die Kühlkanäle in der mit dem Eingang der Kupplungsanordnung

verbundenen ersten Reibflächenanordnung (erste Reiborgane 22) entsprechen

auch dem Merkmal M1.8.

Die Fluidzirkulation erfolgt zwangsläufig durch die Kühlkanäle der beim

Einkuppelvorgang schneller rotierenden ersten Reibflächenanordnung (erste

Reiborgane 22) radial nach außen und durch die langsamer rotierende zweite

Reibflächenanordnung (Reiborgane 24) radial nach innen, siehe in der oben

wiedergegebenen Figur 1 die vier gestrichelten Pfeile. Die Rückführung (radial nach

innen) erfolgt somit außerhalb der Reibflächenanordnung (22), durch die der

Hinweg (radial nach außen) verläuft. Das entspricht dem bei der Auslegung des

Anspruchs 1 erläuterten Fall 2.1 und damit dem Merkmal M1.9.

Die D2 schlägt im Absatz [0077] vor, eine solche Kupplungsanordnung als

Überbrückungskupplungsanordnung

bei

einem

hydrodynamischen

Drehmomentwandler einzusetzen.

Der Begriff „hydrodynamischer Drehmomentwandler“ bezeichnet

für den hier

angesprochenen Fachmann eine Kraftübertragungseinrichtung mit einer

hydrodynamischen

Komponente,

die

ein mit

dem Eingang

der

Kraftübertragungseinrichtung verbundenes Pumpenrad, ein mit dem Ausgang der

Kraftübertragungseinrichtung verbundenes Turbinenrad und ein Leitrad umfasst.

Das entspricht den Merkmalen M12.1 und M12.2.

Eine „Überbrückungskupplung“ eines hydrodynamischen Drehmomentwandlers ist

nach dem Verständnis des Fachmanns eine Kupplungsanordnung, die parallel zum

hydrodynamischen Drehmomentwandler geschaltet ist, so dass sie diesen

überbrücken kann. Das entspricht den Merkmalen N12.3 und M12.4.

Dabei kann dahinstehen, ob die Merkmale M12.1 bis M12.4 aufgrund der Begriffe

„hydrodynamischer Drehmomentwandler“

und

„Überbrückungskupplungsanordnung“ unmittelbar und eindeutig, d.h. neuheitsschädlich offenbart sind, oder

ob sich ihr Inhalt erst durch den Zugriff des Fachmanns auf sein Wissen bezüglich

des Bedeutungsinhalts dieser Begriffe ergibt. Denn weil es sich bei der D2 um

vorveröffentlichten Stand der Technik handelt, kann dies am Ergebnis, dass der

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber der Lehre der D2

jedenfalls nicht patentfähig ist, nichts ändern.

2.2 Keine der weiteren Entgegenhaltungen im Verfahren enthält einen Hinweis auf

den Einsatz einer solchen Kupplungsanordnung – mit Mitteln zur Erzeugung eines

lokalen Kühlkreislaufs als Bestandteil eines übergeordneten Kühlkreislaufs – als

Überbrückungskupplung

der

hydrodynamischen

Komponente

einer

Kraftübertragungseinrichtung.

Das gilt auch für die D4 und die D5. Diese erläutern zwar wie auch die D2 jeweils

im Absatz [0007], dass die durch die Kühlkanäle der ersten Reiborgane und der

zweiten Reiborgane erzeugte Fluidzirkulation wie bei einer Pumpenrad-

/Turbinenrad-Anordnung auch zur Drehmomentabstützung beitragen kann. Diese

Erläuterung zur Funktionsweise der Drehmomentübertragung innerhalb der

Kupplungsanordnung enthält aber weder einen Hinweis noch eine Anregung

dahingehend, die Kupplungsanordnung als Überbrückungskupplung der

hydrodynamischen Komponente einer Kraftübertragungseinrichtung einzusetzen.

IV.

Zum Hilfsantrag 1

1. Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ändert sich gegenüber dem Hauptantrag,

dass gemäß dem Merkmal M1.9H1 die Rückführung des lokalen Fluidkreislaufs

außerhalb der Reibanordnung erfolgen muss.

Gegenüber dem Merkmal M1.9 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wonach die

Rückführung des lokalen Fluidkreislaufs außerhalb der Reibflächenanordnung

erfolgen musste, was die beiden bei der Auslegung des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag erläuterten Fälle

2.1

Hinweg über eine Reibflächenanordnung,

Rückführung über die andere Reibflächenanordnung, und

2.2

Hinweg über eine Reibflächenanordnung,

Rückführung außerhalb der Reibflächenanordnungen,

außerhalb der Reibanordnung

umfasste, ist somit nach dem Hilfsantrag 1 nur noch der Fall 2.2 umfasst.

2. Die Ansprüche nach Hilfsantrag 1 sind zulässig.

2.1 Ihre Gegenstände gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung,

offengelegt als WO 2008/055457 A2, hinaus.

Die Merkmale M12.1, M12.2, N12.3 und M12.4 des Anspruchs 1 ergeben sich aus

dem ursprünglichen Anspruch 23. Dass die Kupplungsanordnung

in der

Kraftübertragungseinrichtung, wie nun im Merkmal N12.3 ausdrücklich angegeben,

als Überbrückungskupplung eingesetzt ist, ergab sich bereits aus den Angaben im

auch im ursprünglichen Anspruch 23 enthaltenen Merkmal M12.4, wonach der

Eingang

der

Kupplungsanordnung

vom

Eingang

(E)

der

Kraftübertragungseinrichtung gebildet wird und der Ausgang vom Ausgang (A) der

Kraftübertragungseinrichtung.

Die Merkmale N1.1 bis N1.6 (mit M1.2 bis M1.5) ergeben sich aus dem

ursprünglichen Anspruch 1, auf den der Anspruch 23 rückbezogen war. Merkmal

M1.7 ergibt sich aus der ersten Hälfte des ursprünglichen Anspruchs 12, der u.a.

direkt auf den Anspruch 1 rückbezogen war, Merkmal M1.8 aus dem ursprünglichen

Anspruch 15, der u.a. direkt auf den Anspruch 12 rückbezogen war. Das Merkmal

M1.9H1 ergibt sich aus der ursprünglichen Beschreibung, siehe

in der

Offenlegungsschrift Seite 13 Absatz 3 neunte und zehnte Zeile, wonach „die

Rückführung außerhalb der Reibanordnung vorgenommen wird“, sowie auch die

Figuren 9, 11 und 12 mit Beschreibung ab Seite 20, siehe dort Absatz 4 im

Seitenübergang, wo die Rückführung außerhalb der Reibanordnung mit den Worten

„die Rückführung erfolgt außerhalb, das heißt beabstandet zu den

Reibflächenanordnungen 10, 11“ beschrieben wird.

Die Ansprüche 2 bis 11 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 13, 14

und 16 bis 22.

2.2 Der Schutzbereich des Patents wird durch die Ansprüche nach Hilfsantrag 1

nicht erweitert, sondern beschränkt.

Gegenüber der erteilten Fassung des Patents sind beim Hilfsantrag 1 der auf eine

Kupplungsanordnung gerichtete erteilte Anspruch 1 und der auf eine

Doppelkupplungsanordnung mit einer solchen Kupplungsanordnung gerichtete

erteilte Anspruch 13 entfallen. Geblieben

ist

lediglich der auf eine

Kraftübertragungseinrichtung mit einer hydrodynamischen Komponente und einer

Kupplungsanordnung gemäß dem erteilten Anspruch 1 gerichtete erteilte Anspruch

12.

Dieser ist darüber hinaus nunmehr als Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber

dem erteilten Anspruch 12 dadurch beschränkt, dass gemäß dem Merkmal M1.9H1

die Rückführung des lokalen Fluidkreislaufs außerhalb der Reibanordnung – statt

wie erteilt lediglich außerhalb der Reibflächenanordnung – erfolgen muss. Dadurch

ist statt den vom erteilten Anspruch 1 umfassten Fällen 2.1 und 2.2, siehe oben,

nunmehr nur noch der Fall 2.2 umfasst.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber dem

Stand der Technik im Verfahren und durch diesen nicht nahegelegt.

3.1 Die D2 lehrt wie ausgeführt eine Kraftübertragungseinrichtung entsprechend

dem Anspruch 1 nach Hauptantrag, wobei gemäß Absatz [0061] über die

Reiborgane (22) der ersten Reibflächenanordnung eine Fluidströmung radial nach

außen erzeugt wird, die Rückführung radial nach innen jedoch nicht außerhalb der

Reibanordnung erfolgt, sondern über die Reiborgane (24) der zweiten

Reibflächenanordnung. Das entspricht nicht dem Merkmal M1.9H1.

Die Einsprechende hat darauf hingewiesen, dass die Fluidströmung beim

Durchlaufen des

in Figur 1 der D2 mit den vier gestrichelten Pfeilen

gekennzeichneten lokalen Kreislaufs den im unten wiedergegebenen Ausschnitt

aus Figur 1 der D2 mit einem Pfeil markierten Bereich passieren müsse:

D2 Ausschnitt aus Figur 1.

Sie hat die Auffassung vertreten, dieser Bereich

liege außerhalb der

Reibanordnung, deshalb sei damit eine Rückführung außerhalb der

Reibflächenanordnung entsprechend dem Merkmal M1.9H1 offenbart.

Es kann dahinstehen, ob der mit dem Pfeil markierte Bereich als außerhalb der

Reibflächenanordnung angesehen werden kann, weil der Weg des Fluids durch

diesen Bereich keine Rückführung entsprechend dem Merkmal M1.9H1 ist. Denn

da gemäß dem Merkmal M1.7 ein Teil des Kreislaufs über ein reibflächentragendes

Element geführt werden muss, was in D2 durch die Fluidströmung über die

Reiborgane (22) radial nach außen erfolgt, muss die Rückführung radial nach innen

führen, das erfolgt in D2 ausschließlich über die Reiborgane (24), wie im unten

wiedergegebenen Ausschnitt aus Figur 1 der D2 mit Pfeilen markiert, und somit

entgegen dem Merkmal M1.9H1 nicht außerhalb der Reibanordnung:

D2 Ausschnitt aus Figur 1.

Daran, dass die Rückführung gemäß D2 entgegen dem Merkmal M1.9H1 innerhalb

statt außerhalb der Reibanordnung erfolgt, ändert sich auch nichts, wenn der Weg

des Fluids radial nach innen als Hinweg und der Weg radial nach außen als

Rückführung betrachtet wird.

3.2 Die E5 offenbart eine Anfahrkupplungseinrichtung, die aus einer

Lamellenkupplung

und

einem

in

Reihe

dazu

geschalteten

Torsionsschwingungsdämpfer besteht. Figuren 6 und 7 mit Beschreibung ab Absatz

[0177] zeigen für ein Ausführungsbeispiel die Kühlmittelströmung durch die

Kupplungseinrichtung K6. Diese weist einen in Absatz [0203] als Umwälzstrom

bezeichneten lokalen Kreislauf 586 auf, siehe in Figuren 6 und 7 die mit den

Bezugszeichen 581, 582 und 583 bezeichneten Pfeile. Der lokale Kreislauf 586 ist

der Bestandteil eines übergeordneten Kreislaufs, der gemäß Absatz [0201] durch

die Kühlölzufuhr 573

in die Kupplungsanordnung eintritt und durch den

kühlölabführenden Kanal 575 aus der Kupplungsanordnung austritt.

E5

Der lokale Kreislauf 586 wird laut Absatz [0201] durch die in E5 als Außenlamellen

531a

und

Innenlamellen

531b

bezeichneten

ersten

und

zweiten

Reibflächenanordnungen der Lamellenkupplung L6 radial nach außen geführt,

siehe in Figuren 6 und 7 beim Bezugszeichen 582. Die Rückführung erfolgt durch

den Torsionsschwingungsdämpfer T6, siehe in Figuren 6 und 7 bei den

Bezugszeichen 583 und 581, und somit außerhalb der durch die Außenlamellen

531a und die Innenlamellen 531b gebildete Reibanordnung. Das entspricht zwar

dem – in D2 fehlenden – Merkmal M1.9H1. E5 lehrt jedoch ausdrücklich, siehe

Absatz [0014], die offenbarte Anfahrkupplungseinrichtung mit Lamellenkupplung

und in Reihe dazu geschaltetem Torsionsschwingungsdämpfer anstelle eines

Drehmomentwandlers zu verwenden. Das entspricht nicht den Merkmalen M12.2

bis M12.4.

Da die in D2 und E5 jeweils offenbarten Kraftübertragungseinrichtungen einander

ausschließende Lösungen sind

– in D2 ein Drehmomentwandler mit

Überbrückungskupplung,

in E5

stattdessen eine Anfahrkupplung mit

Torsionsschwingungsdämpfer

in dem sonst

für den Drehmomentwandler

vorgesehenen Bauraum, siehe Absätze [0014] und [0033] – ergibt sich kein Anlass

für den Fachmann zu einer Zusammenschau.

Selbst wenn jedoch dem Fachmann die D2 und die E5 vorliegen, ergibt sich nicht

in naheliegender Weise, aus der E5 isoliert das Merkmal der Rückführung des

lokalen Kühlfluidkreislaufs außerhalb der Reibanordnung herauszupicken und auf

die D2 zu übertragen. Vielmehr ist eine solche Übertragung nicht ohne weiteres

möglich, da der im Fall der E5 für die Rückführung verwendete Bauraum innerhalb

des Torsionsschwingungsdämpfers, siehe in Figur 6 bei den Bezugszeichen 583

und 581, im Fall einer Kraftübertragungseinrichtung mit Drehmomentwandler, wie

in D2 gelehrt, von dem Drehmomentwandler ausgefüllt ist und daher für eine

Rückführung des lokalen Kühlfluidkreislaufs nicht zur Verfügung steht. Auch eine

Zusammenschau der Entgegenhaltungen D2 und E5 führt daher nicht in

naheliegender Weise zu einer Kraftübertragungseinrichtung mit sowohl den

Merkmalen M12.2 bis M12.4 als auch dem Merkmal M1.9H1.

3.3 Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen weiter ab.

Dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 durch diese

Entgegenhaltungen einzeln oder in Zusammenschau für den Fachmann nahegelegt

gewesen sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch

für den Senat nicht ersichtlich.

4. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 werden vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag

1 getragen. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Kruppa

Krüger

Richter