Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 10.08.2023 – 12 W (pat) 4/20
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:100823B12Wpat4.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 4/20 ________________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. August 2023
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 11 2007 002 505
…
ECLI:DE:BPatG:2023:100823B12Wpat4.20.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 10. August 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe und der Richter Kruppa, Dr.-Ing.
Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Richter
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerden der Einsprechenden und der
Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 12
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. November
2019 aufgehoben.
2.
Das Patent wird auf der Grundlage der folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechterhalten:
-
gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 – 11,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 3/22 – 14/22,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Figuren gemäß Patentschrift.
3.
Die
weitergehende
Anschlussbeschwerde
der
Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Patents 11 2007 002 505, das am
15. Oktober 2007 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität 10 2006 052 145
vom 6. November 2006 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am
12. Januar 2017 veröffentlicht wurde.
Gegen das Patent hatte die Einsprechende am 7. August 2017 Einspruch eingelegt
und geltend gemacht, der Gegenstand seines Anspruchs 1 sei nicht neu gegenüber
jeder der Druckschriften D2, D4, D5 und E5 und beruhe nicht auf erfinderischer
Tätigkeit gegenüber D5 in Kombination mit D2.
Die Patentinhaberin hatte das Patent mit einem Hauptantrag mit geändertem
Anspruch 1 sowie mit Hilfsanträgen 1, 2, 3, 4 und 2a, 2b, 2b‘, 3a verteidigt.
Mit in der Anhörung vom 13. November 2019 verkündetem Beschluss hatte die
Patentabteilung 12 das Patent gemäß dem Hilfsantrag 2a beschränkt
aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11. Dezember 2019 eingegangene
Beschwerde der Einsprechenden. In Ihrer Beschwerdebegründung macht sie
geltend, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 13 nach Hilfsantrag 2a gingen über
den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und der Gegenstand des
Anspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Kombination
der E5 und der E7.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10. August 2023 ist ein Hinweis an
die Beteiligten ergangen. Daraufhin hat die Patentinhaberin mit Eingabe vom
7. Juli 2023 Anschlussbeschwerde eingelegt und einen als neuen Hauptantrag
bezeichneten Anspruchssatz eingereicht.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. November 2019 aufzuheben und das Patent in vollem
Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. November 2019 aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 – 11, eingegangen am 7. Juli 2023,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 Patentansprüche 1 – 11,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1a Patentansprüche 1 – 11,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 Patentansprüche 1 – 11,
jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung Seiten 3/22 – 14/22,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung
- Figuren gemäß Patentschrift.
Das Patent umfasste in der erteilten Fassung 13 Ansprüche, mit einem auf eine
Kupplungsanordnung gerichteten Anspruch 1, darauf rückbezogenen Ansprüchen
2 bis 11 und zwei nebengeordneten, jeweils auf eine Kraftübertragungseinrichtung
mit einer Kupplungsanordnung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11 gerichteten
Ansprüchen 12 und 13.
Der erteilte Anspruch 1 lautete (mit hinzugefügten Gliederungszeichen M1.1 bis
M1.9 gemäß dem Beschluss der Patentabteilung):
M1.1 Kupplungsanordnung (3), insbesondere für den Einsatz
in Kraftübertragungseinrichtungen (1) für Kraftfahrzeuge, umfassend
M1.2 eine mit einem Fluid gefüllte oder befüllbare Gehäuseanordnung (6),
M1.3 eine Reibanordnung (43) mit einer ersten Reibflächenanordnung (10)
und einer zweiten Reibflächenanordnung (11), die miteinander
über eine Betätigungseinrichtung (12) in Wirkverbindung bringbar sind,
M1.4 wobei jede Reibflächenanordnung (10, 11) wenigstens ein
reibflächentragendes Element (13.1 bis 13.n, 14.1 bis 14.n) aufweist
M1.5 und in der Gehäuseanordnung (6) ein Fluidstrom
zur Kühlung der Reibflächenanordnungen (10, 11) erzeugbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.6 Mittel (28) zur Erzeugung wenigstens eines
zumindest ein reibflächentragendes Element der Reibanordnung (43)
wiederholt durchströmenden den Fluidstrom führenden Kreislaufes
vor dem Austritt des Fluidstromes aus der Kupplungsanordnung (3)
vorgesehen sind,
M1.7 wobei wenigstens ein Teil des Kreislaufes (30, 30.1, 30.2)
über ein reibflächentragendes Element (13.1 bis 13.n, 14.1 bis 14.n)
einer Reibflächenanordnung (10, 11) geführt wird
M1.9 und die Rückführung außerhalb der Reibflächenanordnung (10, 11) erfolgt,
M1.8 wobei die Kühlkanäle (27.1, 27.2) tragende Reibflächenanordnung (10, 11)
mit dem Eingang der Kupplungsanordnung (3) verbunden ist.
Der erteilte Anspruch 12 lautete (mit hinzugefügten Gliederungszeichen M12.1 bis
M12.4 gemäß Beschluss der Patentabteilung):
M12.1 Kraftübertragungseinrichtung (1),
insbesondere für den Einsatz in Kraftfahrzeugen,
mit einem Eingang (E) und wenigstens einem Ausgang (A), umfassend:
M12.2 eine hydrodynamische Komponente (2),
umfassend mindestens ein Pumpenrad (P) und ein Turbinenrad (T),
die wenigstens einen mit Betriebsmittel befüllbaren Arbeitsraum (42)
miteinander bilden;
M12.3 und einer Kupplungsanordnung (3) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11,
M12.4 wobei der Eingang der Kupplungsanordnung (3)
vom Eingang (E) der Kraftübertragungseinrichtung gebildet wird
und der Ausgang vom Ausgang (A) der Kraftübertragungseinrichtung (1).
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag vom 07. Juli 2023 lautet (mit kenntlich gemachten
Änderungen gegenüber dem auf den erteilten Anspruch 1 rückbezogenen erteilten
Anspruch 12):
M12.1 Kraftübertragungseinrichtung (1),
insbesondere für den Einsatz in Kraftfahrzeugen,
mit einem Eingang (E) und wenigstens einem Ausgang (A), umfassend:
M12.2 eine hydrodynamische Komponente (2),
umfassend mindestens ein Pumpenrad (P) und ein Turbinenrad (T),
die wenigstens einen mit Betriebsmittel befüllbaren Arbeitsraum (42)
miteinander bilden;
N12.3 und einer Kupplungsanordnung (3) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 11
als Überbrückungskupplung,
M12.4 wobei der Eingang der Kupplungsanordnung (3)
vom Eingang (E) der Kraftübertragungseinrichtung gebildet wird
und der Ausgang vom Ausgang (A) der Kraftübertragungseinrichtung (1),
N1.1 wobei die Kupplungsanordnung (3), insbesondere für den Einsatz in
Kraftübertragungseinrichtungen (1) für Kraftfahrzeuge, umfassend umfasst:
M1.2 eine mit einem Fluid gefüllte oder befüllbare Gehäuseanordnung (6),
M1.3 eine Reibanordnung (43) mit einer ersten Reibflächenanordnung (10)
und einer zweiten Reibflächenanordnung (11), die miteinander
über eine Betätigungseinrichtung (12) in Wirkverbindung bringbar sind,
M1.4 wobei jede Reibflächenanordnung (10, 11) wenigstens ein
reibflächentragendes Element (13.1 bis 13.n‚ 14.1 bis 14.n) aufweist
M1.5 und in der Gehäuseanordnung (6) ein Fluidstrom
zur Kühlung der Reibflächenanordnungen (10, 11) erzeugbar ist,
N1.6 dadurch gekennzeichnet, dass wobei
Mittel (28) zur Erzeugung wenigstens eines
zumindest ein reibflächentragendes Element der Reibanordnung (43)
wiederholt durchströmenden den Fluidstrom führenden Kreislaufes
vor dem Austritt des Fluidstromes aus der Kupplungsanordnung (3)
vorgesehen sind,
M1.7 wobei wenigstens ein Teil des Kreislaufes (30, 30.1, 30.2)
über ein reibflächentragendes Element (13.1 bis 13.n‚ 14.1 bis 14.n)
einer Reibflächenanordnung (10, 11) geführt wird,
M1.9 und die Rückführung außerhalb der Reibflächenanordnung (10, 11) erfolgt,
M1.8 wobei die Kühlkanäle (27.1, 27.2) tragende Reibflächenanordnung (10, 11)
mit dem Eingang der Kupplungsanordnung (3) verbunden ist.
Es folgen die erteilten Ansprüche 2 bis 11, beginnend mit
„Kraftübertragungseinrichtung (1) …“ statt mit „Kupplungsanordnung (3) …“.
Beim Hilfsantrag 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2023,
ändert sich gegenüber dem Hauptantrag lediglich im Merkmal M1.9 des
Anspruchs 1:
M1.9H1
und die Rückführung außerhalb der Reibanordnung (43)
Reibflächenanordnung (10, 11) erfolgt,
Die folgenden Entgegenhaltungen sind im Verfahren:
D1
D2
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
D10
D11
D12
D13
D14
E1
DE 196 22 593 C2
DE 101 25 628 A1
DE 101 51 632 A1
DE 102 34 822 A1
DE 103 08 137 A1
DE 103 50 935 A1
DE 199 30 966 A1
DE10 2006 032 408 A1
DE 697 16 183 T2
US 6 213 273 B1
US 2007 / 0045074 A1
US 5 566 802 A
EP 1 464 857 A1
EP 1 541 887 A1
DE 102 29 316 A1
E2
E3
E4
E5
E6
E7
DE 103 15 169 A1
DE 1 234 540 A
US 2002 / 0162721 A1
EP 1 584 830 A1
DE 199 21 687 A1
DE 10 2005 007 388 A1
Die D1 bis D14 wurden bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt. Von der
Einsprechenden wurden die E1 bis E4 und E6 im Einspruchsverfahren, die E7 im
Beschwerdeverfahren genannt. Die E5 wurde von der Patentabteilung in das
Verfahren eingeführt.
Bezüglich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche wird auf die Patentschrift,
bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche nach dem Hauptantrag und dem
Hilfsantrag sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akte
verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, führt jedoch nur teilweise zum
Erfolg, da die mit dem zulässigen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe
der mangelnden Neuheit und erfinderischen Tätigkeit sich nur gegenüber der
Fassung nach dem Hauptantrag, nicht dagegen gegenüber der Fassung nach dem
Hilfsantrag 1 vom 10. August 2023 als zutreffend erweisen.
1. Gegenstand des Patents
in
seiner erteilten Fassung
ist eine
Kupplungsanordnung,
die
z.B.
als
Überbrückungskupplung
eines
hydrodynamischen Wandlers, als Teil einer Doppelkupplung oder als einzelne
Kupplungsanordnung ausgebildet sein kann, siehe Absätze [0001] bis [0006] und
[0029] der Patentschrift (PS).
Dabei ist als bekannt beschrieben, die Reibflächen bzw. die reibflächentragenden
Elemente der Kupplungsanordnung mit einem Fluidstrom zu kühlen. Die damit
erreichbare Kühlung wird jedoch als unzureichend bezeichnet, siehe Absätze [0003]
bis [0006].
Dementsprechend ist im Absatz [0007] als Aufgabe der Erfindung angegeben, eine
Kupplungsanordnung der eingangs genannten Art, mit einer Reibanordnung, die
zwei Reibflächenanordnungen mit
jeweils
einem
oder mehreren
reibflächentragenden Elementen umfasst, derart weiterzuentwickeln, dass diese
einen lokalen Kühlmittelkreislauf für die Reibanordnung ermöglicht, wobei die
Ausführung durch einen geringen konstruktiven und fertigungstechnischen Aufwand
charakterisiert sein soll. Ferner soll demnach auf einfache Art und Weise ein
geschlossener Kreislauf für die Reibanordnung ermöglicht werden, der nur lokal im
Bereich der Reibanordnung wirksam ist und die einzelnen reibflächentragenden
Elemente mehrmals durchfließt. Als weitere Anforderung wird eine hohe
Kühleffizienz angestrebt.
Diese Aufgabe soll durch eine Kupplungsanordnung gemäß dem erteilten Anspruch
1 gelöst werden, sowie durch Kraftübertragungseinrichtungen gemäß den
Ansprüchen 12 und 13, die jeweils eine Kupplungsanordnung gemäß dem Anspruch
1 umfassen. Die Kupplungsanordnung ist dadurch gekennzeichnet, dass Mittel
vorgesehen sind – die gemäß dem Anspruch 2 Kühlkanäle umfassen können, die
sich durch die Reibanordnung erstrecken
–
zur Erzeugung eines
Fluidstromkreislaufs, der zumindest ein reibflächentragendes Element der
Reibanordnung wiederholt durchströmt. Die Rückführung des Fluidstromkreislaufs
erfolgt erfindungsgemäß laut der Beschreibung außerhalb der Reibanordnung,
siehe Absätze [0013], [0018] und die Beschreibung der Figuren 2 bis 12, laut den
erteilten Ansprüchen außerhalb der Reibflächenanordnung.
2. Als Fachmann ist für diesen Gegenstand ein Diplom-Ingenieur oder Master
(UNI/TH) des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion
und Entwicklung von schaltbaren Reibungskupplungen,
insbesondere
im
Automobilbau, zuständig.
III.
Zum Hauptantrag
1. Die Merkmale des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag vom 7. Juli 2023 bedürfen
hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
Gegenstand des Anspruchs 1 ist gemäß den Merkmalen M12.1 und M12.2 eine
Kraftübertragungseinrichtung (1) mit einem Eingang (E) und wenigstens einem
Ausgang (A) und mit einer hydrodynamischen Komponente (2), die mindestens ein
Pumpenrad (P) und ein Turbinenrad (T) umfasst, wobei gemäß Absatz [0043] PS
das Pumpenrad (P) mit dem Eingang (E) und das Turbinenrad (T) mit dem Ausgang
(A) verbunden ist.
Gemäß den Merkmalen N12.3 und M12.4 ist weiter eine Kupplungsanordnung (3)
vorgesehen, deren Eingang vom Eingang (E) und deren Ausgang vom Ausgang (A)
der Kraftübertragungseinrichtung
(1)
gebildet wird,
so
dass
die
Kupplungsanordnung (3) eine parallel zur hydrodynamischen Komponente (2) der
Kraftübertragungseinrichtung (1) geschaltete Überbrückungskupplung ist.
Die Kupplungsanordnung (3) umfasst eine mit einem Fluid gefüllte oder befüllbare
Gehäuseanordnung (6), siehe Merkmale N1.1 und M1.2. In den Merkmalen M1.3
und M1.4 ist weiter angegeben:
Die Kupplungsanordnung (3) umfasst eine Reibanordnung (43).
Die Reibanordnung (43) umfasst eine erste Reibflächenanordnung (10)
und eine zweite Reibflächenanordnung (11).
Jede der beiden Reibflächenanordnungen (10, 11) weist ein oder mehrere
reibflächentragende Elemente (13.1-13.n‚ 14.1-14.n) auf.
Von den beiden Reibflächenanordnungen (10, 11) ist
-
die eine mit dem Eingang der Kupplungsanordnung
und somit zugleich mit dem Eingang (E) der Kraftübertragungseinrichtung,
-
die andere mit dem Ausgang der Kupplungsanordnung
und somit zugleich mit dem Ausgang (A) der Kraftübertragungseinrichtung
verbunden, vergleiche Merkmale N12.3 und M12.4 und Absatz [0009] PS.
Zum Schließen der Kupplungsanordnung können die Reibflächenanordnungen
von einer Betätigungseinrichtung miteinander in Wirkverbindung gebracht werden.
Gemäß Merkmal M1.5 ist in der Gehäuseanordnung (6) ein Fluidstrom zur
Kühlung der Reibflächenanordnungen (10, 11) erzeugbar.
Laut Merkmal N1.6 sind – vor dem Austritt des Fluidstromes aus der
Kupplungsanordnung (3) – Mittel vorgesehen,
-
-
zur Erzeugung wenigstens eines den Fluidstrom führenden Kreislaufes
der zumindest ein reibflächentragendes Element der Reibanordnung
wiederholt durchströmt.
Daraus, dass ein Fluidstrom aus der Kupplungsanordnung austritt, ergibt sich,
dass auch ein Fluidstrom in die Kupplungsanordnung eintreten muss. Der im
Merkmal N1.6 genannte, den Fluidstrom führende Kreislauf muss demnach als
lokaler Kreislauf Bestandteil eines übergeordneten – in die Kupplungsanordnung
ein- und austretenden – Kreislaufs sein, der wiederum der hydrodynamischen
Komponente zugeordnet sein kann. Die Mittel zur Erzeugung des lokalen
Kreislaufes umfassen die im Merkmal M1.8 genannten Kühlkanäle.
Im Merkmal M1.7 ist weiter angegeben, dass wenigstens ein Teil des im Merkmal
N1.6 eingeführten lokalen Kreislaufs über ein reibflächentragendes Element einer
Reibflächenanordnung geführt werden muss. In Verbindung mit Merkmal M1.9, wo
von der Rückführung des Kreislaufs die Rede ist, ergibt sich, dass mit dem „Teil
des Kreislaufes“ in Merkmal M1.7 nicht eine Aufspaltung des Fluidstroms in
mehrere parallel strömende Teile, sondern ein Teil des Kreislaufwegs im Sinn
eines Hinwegs gemeint ist.
Das Patent beschreibt verschiedene Möglichkeiten, den Hin- und Rückweg des
lokalen Kreislaufs zu führen.
1.
Der Hinweg und die Rückführung
können über dieselbe Reibflächenanordnung erfolgen.
Dabei werden zwei Fälle unterschieden:
1.1
Der Hinweg und die Rückführung
können über dasselbe reibflächentragende Element erfolgen.
1.2
Der Hinweg kann über ein reibflächentragendes Element,
die Rückführung über ein anderes reibflächentragendes Element
derselben Reibflächenanordnung erfolgen
2.
Der Hinweg kann über eine Reibflächenanordnung
und die Rückführung außerhalb dieser Reibflächenanordnung erfolgen.
Auch davon sind zwei Fälle umfasst:
2.1
Der Hinweg kann über eine Reibflächenanordnung
und die Rückführung über die andere Reibflächenanordnung erfolgen.
2.2
Der Hinweg kann über eine Reibflächenanordnung
und die Rückführung nicht über die andere Reibflächenanordnung
sondern außerhalb der Reibflächenanordnungen,
d.h. ganz außerhalb der Reibanordnung erfolgen.
Figur 2 mit Beschreibung ab Absatz [0051] und Figur 3 mit Beschreibung ab
Absatz [0054] zeigen je ein Beispiel für den Fall 1.1 mit Hinweg (in den Figuren
nach oben) und Rückführung (in den Figuren nach unten) über dasselbe
reibflächentragende Element, siehe den Kühlmittelkreislauf 30 in Figur 3 bzw. die
Kühlmittelkreisläufe 30.1 und 30.2 in Figur 2, die jeweils über Kühlkanäle in dem
reibflächentragenden Element 14.1 der Reibflächenanordnung 11 verlaufen.
Figur 5 mit Beschreibung im Absatz [0062] zeigt ein Beispiel für den Fall 1.2 mit
Hinweg und Rückführung des Kühlmittelkreislaufs 30 über zwei verschiedene
reibflächentragende Elemente 13.1 und 13.2 der Reibflächenanordnung 10.
Figur 6 mit Beschreibung ab Absatz [0063] und Figur 8 mit Beschreibung in
Absatz [0066] zeigen je ein Beispiel für den Fall 2.1.
Figur 6 zeigt zwei Kühlmittelkreisläufe 30. Dabei verläuft der Hinweg (in der Figur
nach oben) des einen Kühlmittelkreislaufs 30.1 über das reibflächentragende
Element 14.1 der Reibflächenanordnung 11 und der Rückweg (in der Figur nach
unten) über das reibflächentragende Element 13.1 der anderen
Reibflächenanordnung 10.
Der Hinweg des anderen Kühlmittelkreislaufs 30.2 verläuft ebenfalls über das
reibflächentragende Element 14.1 der Reibflächenanordnung 11, der Rückweg
aber über das reibflächentragende Element 13.2 der anderen
Reibflächenanordnung 10.
Figur 8 zeigt einen Kühlmittelkreislauf 30.1, 30.2, dessen Hinweg aufgeteilt über
die reibflächentragenden Elemente 13.1 und 13.2 der Reibflächenanordnung 10
verläuft, die Rückführung dagegen gemeinsam über das reibflächentragende
Element 14.1 der anderen Reibflächenanordnung 11.
Figuren 9, 11 und 12 mit Beschreibung ab Absatz [0068] zeigen je ein Beispiel für
den Fall 2.2, mit Hinweg des Kühlkreislaufs bzw. der Kühlkreisläufe 30.1 und 30.2
über reibflächentragende Elemente 13.1 und 13.2 der Reibflächenanordnung 10
und Rückführung außerhalb der Reibflächenanordnungen, also ganz außerhalb
der Reibanordnung, siehe in Figur 11 rechts.
Merkmal M1.9, wonach die Rückführung außerhalb der Reibflächenanordnung
erfolgt, schließt die Fälle 1.1 und 1.2 aus, es umfasst die Fälle
2.1
Hinweg über eine Reibflächenanordnung,
Rückführung über die andere Reibflächenanordnung, und
2.2
Hinweg über eine Reibflächenanordnung,
Rückführung außerhalb der Reibflächenanordnungen,
außerhalb der Reibanordnung.
Gemäß Absatz [0013] der Beschreibung soll nur der Fall 2.2 mit Rückführung
außerhalb der Reibanordnung erfindungsgemäß sein. Diesbezüglich muss der
Fachmann der weiteren und eindeutigen Formulierung „außerhalb der
Reibflächenanordnung“ im Merkmal 1.9 des Anspruchs 1 den Vorrang einräumen.
Aus Merkmal M1.8 ergibt sich zunächst, dass die im Merkmal N1.6 eingeführten
Mittel zur Erzeugung des lokalen Kreislaufes Kühlkanäle umfassen müssen.
Dass weiter die mit dem Eingang der Kupplungsanordnung verbundene
Reibflächenanordnung Kühlkanäle aufweisen muss, ist insbesondere für den Fall
relevant, dass nur der Hinweg des lokalen Kreislaufs über die Reibanordnung, und
zwar nur über eine der beiden Reibflächenanordnungen verläuft (Fall 2.2), also nur
eine der Reibflächenanordnungen Kühlkanäle aufweist. Dass diese Kühlkanäle
dann bei Schlupf zwischen den Reibflächenanordnungen
in derjenigen
Reibflächenanordnung angeordnet sind, die mit der höheren Drehzahl des
Antriebes rotiert, führt zu einem höheren Kühlfluidstrom, vergl. Absatz [0021].
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig
gegenüber der Entgegenhaltung D2. Daher kann dahinstehen, ob der Anspruch 1
in dieser Fassung zulässig ist.
Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des Anspruchs sei nicht
neu gegenüber jeder der Entgegenhaltungen D2, D4 und D5.
2.1 Die D2 offenbart, siehe insbesondere die Absätze [0001], [0056] und [0057]
sowie die Figur 1, eine Kupplungsanordnung (10),
insbesondere
für ein
Kraftfahrzeug, umfassend eine mit einem Fluid gefüllte oder befüllbare
Gehäuseanordnung
(12) und eine Reibanordnung mit einer ersten
Reibflächenanordnung (Mehrzahl von ersten Reiborganen 22) und einer zweiten
Reibflächenanordnung (Mehrzahl von zweiten Reiborganen 24), die miteinander
über eine Betätigungseinrichtung (Kupplungskolben 32) in Wirkverbindung bringbar
sind, wobei jede Reibflächenanordnung wenigstens ein reibflächentragendes
Element (Reiborgane 22, 22, 22; Reiborgane 24, 24, 24) aufweist. Das entspricht
den Merkmalen N1.1 bis M1.4.
Wie im Absatz [0058] der D2 erläutert ist, wird dem Raumbereich 34 der
Gehäuseanordnung 12, der die Reiborgane 22, 24 enthält, über einen
hohlzylindrischen Strömungsraum 48 Fluid zugeführt, das dann die Reiborgane 22,
24 umströmt und über den hohlzylindrischen Strömungsraumbereich 50 wieder
abgezogen wird. So kann laut Absatz [0058] das Fluid kontinuierlich ausgetauscht
und durch kühleres Fluid ersetzt werden. Das entspricht dem Merkmal M1.5.
D2
Gemäß Figuren 2 und 3 mit Beschreibung in den Absätzen [0060] und [0061] bilden
die mit der Gehäuseanordnung (12) und somit mit dem Eingang der
Kupplungsanordnung (10) verbundenen reibflächentragenden Elemente (erste
Reiborgane 22) Kühlkanäle aus, in Figur 3 unten mit Pfeilen markiert, deren in
Umfangsrichtung weisende Oberflächenbereiche Fluidförderflächen (74, 76) bilden,
die eine Fluidströmung radial nach außen erzeugen. Durch entsprechende in den
zweiten Reib-organen (24) ausgebildete Kühlkanäle gelangt das Fluid wieder nach
radial
innen, weil die mit dem Eingang der Kupplungsanordnung verbundenen
ersten Reiborgane (22) bei einem Einkuppelvorgang eine höhere Drehzahl
aufweisen als die zweiten Reiborgane (24), siehe im Übergang von Spalte 7 auf
Spalte 8.
D2
Auf diese Weise entsteht, zusätzlich zu dem im Absatz [0058] beschriebenen
langsamen
Fluidaustausch
als
übergeordnetem Kreislauf,
eine
die
reibflächentragenden Elemente (Reiborgane 22, 24) der Reibanordnung wiederholt
durchströmende Fluidzirkulation als lokaler Kreislauf. Die Kühlkanäle in den
Reiborganen (22, 24) sind daher Mittel entsprechend den Merkmalen N1.6 und
M1.7. Die Kühlkanäle in der mit dem Eingang der Kupplungsanordnung
verbundenen ersten Reibflächenanordnung (erste Reiborgane 22) entsprechen
auch dem Merkmal M1.8.
Die Fluidzirkulation erfolgt zwangsläufig durch die Kühlkanäle der beim
Einkuppelvorgang schneller rotierenden ersten Reibflächenanordnung (erste
Reiborgane 22) radial nach außen und durch die langsamer rotierende zweite
Reibflächenanordnung (Reiborgane 24) radial nach innen, siehe in der oben
wiedergegebenen Figur 1 die vier gestrichelten Pfeile. Die Rückführung (radial nach
innen) erfolgt somit außerhalb der Reibflächenanordnung (22), durch die der
Hinweg (radial nach außen) verläuft. Das entspricht dem bei der Auslegung des
Anspruchs 1 erläuterten Fall 2.1 und damit dem Merkmal M1.9.
Die D2 schlägt im Absatz [0077] vor, eine solche Kupplungsanordnung als
Überbrückungskupplungsanordnung
bei
einem
hydrodynamischen
Drehmomentwandler einzusetzen.
Der Begriff „hydrodynamischer Drehmomentwandler“ bezeichnet
für den hier
angesprochenen Fachmann eine Kraftübertragungseinrichtung mit einer
hydrodynamischen
Komponente,
die
ein mit
dem Eingang
der
Kraftübertragungseinrichtung verbundenes Pumpenrad, ein mit dem Ausgang der
Kraftübertragungseinrichtung verbundenes Turbinenrad und ein Leitrad umfasst.
Das entspricht den Merkmalen M12.1 und M12.2.
Eine „Überbrückungskupplung“ eines hydrodynamischen Drehmomentwandlers ist
nach dem Verständnis des Fachmanns eine Kupplungsanordnung, die parallel zum
hydrodynamischen Drehmomentwandler geschaltet ist, so dass sie diesen
überbrücken kann. Das entspricht den Merkmalen N12.3 und M12.4.
Dabei kann dahinstehen, ob die Merkmale M12.1 bis M12.4 aufgrund der Begriffe
„hydrodynamischer Drehmomentwandler“
und
„Überbrückungskupplungsanordnung“ unmittelbar und eindeutig, d.h. neuheitsschädlich offenbart sind, oder
ob sich ihr Inhalt erst durch den Zugriff des Fachmanns auf sein Wissen bezüglich
des Bedeutungsinhalts dieser Begriffe ergibt. Denn weil es sich bei der D2 um
vorveröffentlichten Stand der Technik handelt, kann dies am Ergebnis, dass der
Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber der Lehre der D2
jedenfalls nicht patentfähig ist, nichts ändern.
2.2 Keine der weiteren Entgegenhaltungen im Verfahren enthält einen Hinweis auf
den Einsatz einer solchen Kupplungsanordnung – mit Mitteln zur Erzeugung eines
lokalen Kühlkreislaufs als Bestandteil eines übergeordneten Kühlkreislaufs – als
Überbrückungskupplung
der
hydrodynamischen
Komponente
einer
Kraftübertragungseinrichtung.
Das gilt auch für die D4 und die D5. Diese erläutern zwar wie auch die D2 jeweils
im Absatz [0007], dass die durch die Kühlkanäle der ersten Reiborgane und der
zweiten Reiborgane erzeugte Fluidzirkulation wie bei einer Pumpenrad-
/Turbinenrad-Anordnung auch zur Drehmomentabstützung beitragen kann. Diese
Erläuterung zur Funktionsweise der Drehmomentübertragung innerhalb der
Kupplungsanordnung enthält aber weder einen Hinweis noch eine Anregung
dahingehend, die Kupplungsanordnung als Überbrückungskupplung der
hydrodynamischen Komponente einer Kraftübertragungseinrichtung einzusetzen.
IV.
Zum Hilfsantrag 1
1. Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ändert sich gegenüber dem Hauptantrag,
dass gemäß dem Merkmal M1.9H1 die Rückführung des lokalen Fluidkreislaufs
außerhalb der Reibanordnung erfolgen muss.
Gegenüber dem Merkmal M1.9 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, wonach die
Rückführung des lokalen Fluidkreislaufs außerhalb der Reibflächenanordnung
erfolgen musste, was die beiden bei der Auslegung des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag erläuterten Fälle
2.1
Hinweg über eine Reibflächenanordnung,
Rückführung über die andere Reibflächenanordnung, und
2.2
Hinweg über eine Reibflächenanordnung,
Rückführung außerhalb der Reibflächenanordnungen,
außerhalb der Reibanordnung
umfasste, ist somit nach dem Hilfsantrag 1 nur noch der Fall 2.2 umfasst.
2. Die Ansprüche nach Hilfsantrag 1 sind zulässig.
2.1 Ihre Gegenstände gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung,
offengelegt als WO 2008/055457 A2, hinaus.
Die Merkmale M12.1, M12.2, N12.3 und M12.4 des Anspruchs 1 ergeben sich aus
dem ursprünglichen Anspruch 23. Dass die Kupplungsanordnung
in der
Kraftübertragungseinrichtung, wie nun im Merkmal N12.3 ausdrücklich angegeben,
als Überbrückungskupplung eingesetzt ist, ergab sich bereits aus den Angaben im
auch im ursprünglichen Anspruch 23 enthaltenen Merkmal M12.4, wonach der
Eingang
der
Kupplungsanordnung
vom
Eingang
(E)
der
Kraftübertragungseinrichtung gebildet wird und der Ausgang vom Ausgang (A) der
Kraftübertragungseinrichtung.
Die Merkmale N1.1 bis N1.6 (mit M1.2 bis M1.5) ergeben sich aus dem
ursprünglichen Anspruch 1, auf den der Anspruch 23 rückbezogen war. Merkmal
M1.7 ergibt sich aus der ersten Hälfte des ursprünglichen Anspruchs 12, der u.a.
direkt auf den Anspruch 1 rückbezogen war, Merkmal M1.8 aus dem ursprünglichen
Anspruch 15, der u.a. direkt auf den Anspruch 12 rückbezogen war. Das Merkmal
M1.9H1 ergibt sich aus der ursprünglichen Beschreibung, siehe
in der
Offenlegungsschrift Seite 13 Absatz 3 neunte und zehnte Zeile, wonach „die
Rückführung außerhalb der Reibanordnung vorgenommen wird“, sowie auch die
Figuren 9, 11 und 12 mit Beschreibung ab Seite 20, siehe dort Absatz 4 im
Seitenübergang, wo die Rückführung außerhalb der Reibanordnung mit den Worten
„die Rückführung erfolgt außerhalb, das heißt beabstandet zu den
Reibflächenanordnungen 10, 11“ beschrieben wird.
Die Ansprüche 2 bis 11 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2, 13, 14
und 16 bis 22.
2.2 Der Schutzbereich des Patents wird durch die Ansprüche nach Hilfsantrag 1
nicht erweitert, sondern beschränkt.
Gegenüber der erteilten Fassung des Patents sind beim Hilfsantrag 1 der auf eine
Kupplungsanordnung gerichtete erteilte Anspruch 1 und der auf eine
Doppelkupplungsanordnung mit einer solchen Kupplungsanordnung gerichtete
erteilte Anspruch 13 entfallen. Geblieben
ist
lediglich der auf eine
Kraftübertragungseinrichtung mit einer hydrodynamischen Komponente und einer
Kupplungsanordnung gemäß dem erteilten Anspruch 1 gerichtete erteilte Anspruch
12.
Dieser ist darüber hinaus nunmehr als Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber
dem erteilten Anspruch 12 dadurch beschränkt, dass gemäß dem Merkmal M1.9H1
die Rückführung des lokalen Fluidkreislaufs außerhalb der Reibanordnung – statt
wie erteilt lediglich außerhalb der Reibflächenanordnung – erfolgen muss. Dadurch
ist statt den vom erteilten Anspruch 1 umfassten Fällen 2.1 und 2.2, siehe oben,
nunmehr nur noch der Fall 2.2 umfasst.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu gegenüber dem
Stand der Technik im Verfahren und durch diesen nicht nahegelegt.
3.1 Die D2 lehrt wie ausgeführt eine Kraftübertragungseinrichtung entsprechend
dem Anspruch 1 nach Hauptantrag, wobei gemäß Absatz [0061] über die
Reiborgane (22) der ersten Reibflächenanordnung eine Fluidströmung radial nach
außen erzeugt wird, die Rückführung radial nach innen jedoch nicht außerhalb der
Reibanordnung erfolgt, sondern über die Reiborgane (24) der zweiten
Reibflächenanordnung. Das entspricht nicht dem Merkmal M1.9H1.
Die Einsprechende hat darauf hingewiesen, dass die Fluidströmung beim
Durchlaufen des
in Figur 1 der D2 mit den vier gestrichelten Pfeilen
gekennzeichneten lokalen Kreislaufs den im unten wiedergegebenen Ausschnitt
aus Figur 1 der D2 mit einem Pfeil markierten Bereich passieren müsse:
D2 Ausschnitt aus Figur 1.
Sie hat die Auffassung vertreten, dieser Bereich
liege außerhalb der
Reibanordnung, deshalb sei damit eine Rückführung außerhalb der
Reibflächenanordnung entsprechend dem Merkmal M1.9H1 offenbart.
Es kann dahinstehen, ob der mit dem Pfeil markierte Bereich als außerhalb der
Reibflächenanordnung angesehen werden kann, weil der Weg des Fluids durch
diesen Bereich keine Rückführung entsprechend dem Merkmal M1.9H1 ist. Denn
da gemäß dem Merkmal M1.7 ein Teil des Kreislaufs über ein reibflächentragendes
Element geführt werden muss, was in D2 durch die Fluidströmung über die
Reiborgane (22) radial nach außen erfolgt, muss die Rückführung radial nach innen
führen, das erfolgt in D2 ausschließlich über die Reiborgane (24), wie im unten
wiedergegebenen Ausschnitt aus Figur 1 der D2 mit Pfeilen markiert, und somit
entgegen dem Merkmal M1.9H1 nicht außerhalb der Reibanordnung:
D2 Ausschnitt aus Figur 1.
Daran, dass die Rückführung gemäß D2 entgegen dem Merkmal M1.9H1 innerhalb
statt außerhalb der Reibanordnung erfolgt, ändert sich auch nichts, wenn der Weg
des Fluids radial nach innen als Hinweg und der Weg radial nach außen als
Rückführung betrachtet wird.
3.2 Die E5 offenbart eine Anfahrkupplungseinrichtung, die aus einer
Lamellenkupplung
und
einem
in
Reihe
dazu
geschalteten
Torsionsschwingungsdämpfer besteht. Figuren 6 und 7 mit Beschreibung ab Absatz
[0177] zeigen für ein Ausführungsbeispiel die Kühlmittelströmung durch die
Kupplungseinrichtung K6. Diese weist einen in Absatz [0203] als Umwälzstrom
bezeichneten lokalen Kreislauf 586 auf, siehe in Figuren 6 und 7 die mit den
Bezugszeichen 581, 582 und 583 bezeichneten Pfeile. Der lokale Kreislauf 586 ist
der Bestandteil eines übergeordneten Kreislaufs, der gemäß Absatz [0201] durch
die Kühlölzufuhr 573
in die Kupplungsanordnung eintritt und durch den
kühlölabführenden Kanal 575 aus der Kupplungsanordnung austritt.
E5
Der lokale Kreislauf 586 wird laut Absatz [0201] durch die in E5 als Außenlamellen
531a
und
Innenlamellen
531b
bezeichneten
ersten
und
zweiten
Reibflächenanordnungen der Lamellenkupplung L6 radial nach außen geführt,
siehe in Figuren 6 und 7 beim Bezugszeichen 582. Die Rückführung erfolgt durch
den Torsionsschwingungsdämpfer T6, siehe in Figuren 6 und 7 bei den
Bezugszeichen 583 und 581, und somit außerhalb der durch die Außenlamellen
531a und die Innenlamellen 531b gebildete Reibanordnung. Das entspricht zwar
dem – in D2 fehlenden – Merkmal M1.9H1. E5 lehrt jedoch ausdrücklich, siehe
Absatz [0014], die offenbarte Anfahrkupplungseinrichtung mit Lamellenkupplung
und in Reihe dazu geschaltetem Torsionsschwingungsdämpfer anstelle eines
Drehmomentwandlers zu verwenden. Das entspricht nicht den Merkmalen M12.2
bis M12.4.
Da die in D2 und E5 jeweils offenbarten Kraftübertragungseinrichtungen einander
ausschließende Lösungen sind
– in D2 ein Drehmomentwandler mit
Überbrückungskupplung,
in E5
stattdessen eine Anfahrkupplung mit
Torsionsschwingungsdämpfer
in dem sonst
für den Drehmomentwandler
vorgesehenen Bauraum, siehe Absätze [0014] und [0033] – ergibt sich kein Anlass
für den Fachmann zu einer Zusammenschau.
Selbst wenn jedoch dem Fachmann die D2 und die E5 vorliegen, ergibt sich nicht
in naheliegender Weise, aus der E5 isoliert das Merkmal der Rückführung des
lokalen Kühlfluidkreislaufs außerhalb der Reibanordnung herauszupicken und auf
die D2 zu übertragen. Vielmehr ist eine solche Übertragung nicht ohne weiteres
möglich, da der im Fall der E5 für die Rückführung verwendete Bauraum innerhalb
des Torsionsschwingungsdämpfers, siehe in Figur 6 bei den Bezugszeichen 583
und 581, im Fall einer Kraftübertragungseinrichtung mit Drehmomentwandler, wie
in D2 gelehrt, von dem Drehmomentwandler ausgefüllt ist und daher für eine
Rückführung des lokalen Kühlfluidkreislaufs nicht zur Verfügung steht. Auch eine
Zusammenschau der Entgegenhaltungen D2 und E5 führt daher nicht in
naheliegender Weise zu einer Kraftübertragungseinrichtung mit sowohl den
Merkmalen M12.2 bis M12.4 als auch dem Merkmal M1.9H1.
3.3 Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen weiter ab.
Dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 durch diese
Entgegenhaltungen einzeln oder in Zusammenschau für den Fachmann nahegelegt
gewesen sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch
für den Senat nicht ersichtlich.
4. Die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 11 werden vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag
1 getragen. Auf die weiteren Hilfsanträge kam es daher nicht mehr an.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Kruppa
Krüger
Richter