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BPatG Beschluss vom 19.09.2023 – 17 W (pat) 12/21

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:190923B17Wpat12.21.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 12/21 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. September 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 215 488.4

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. September 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr.

Forkel, der Richterin Akintche und des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Städele

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:190923B17Wpat12.21.0

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 31. August 2012 in englischer Sprache

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt in der deutschen

Übersetzung die Bezeichnung

„Adaptive Anwenderschnittstelle für ein kreatives Multimedia-Gestaltungssystem“.

Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen

Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 25. August 2021 mit der Begründung

zurückgewiesen, dass mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß (dem

damaligen) Haupt- und Hilfsantrag Schutz

für ein Programm

für eine

Datenverarbeitungsanlage als solches begehrt werde, weshalb dessen Gegenstand

nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG nicht als Erfindung angesehen werden

könne.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

Die Anmelderin stellte den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 25. August 2021 aufzuheben und das

nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

gemäß Hauptantrag mit

Patentansprüchen 1 bis 30 aus dem Schriftsatz vom 12. September 2023,

sowie

Beschreibung Seiten 1 bis 10 und Seiten 12 bis 20, eingegangen am 20.

November 2012, geänderte Beschreibungsseite 11 aus dem Schriftsatz

vom 12. September 2023 und

10 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 11, eingegangen am 20.

November 2012;

gemäß Hilfsantrag 1 mit

Patentansprüchen 1 bis 30 aus dem Schriftsatz vom 12. September 2023

sowie

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 2 mit

Patentansprüchen 1 bis 28 aus dem Schriftsatz vom 12. September 2023

sowie

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 3 mit

Patentansprüchen 1 bis 26 aus dem Schriftsatz vom 12. September 2023

sowie

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 4 mit

Patentansprüchen 1 bis 18 aus dem Schriftsatz vom 12. September 2023

sowie

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 5 mit

Patentansprüchen 1 bis 31 aus dem Schriftsatz vom 26. April 2022 (dort

Hilfsantrag 1) sowie

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 6 mit

Patentansprüchen 1 bis 31 aus dem Schriftsatz vom 26. April 2022 (dort

Hilfsantrag 2) sowie

Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind die

Druckschriften

D1: Wikipedia

(de): Content-Management-System,

Version

vom

25. August 2011

und

D2: BIELITZA, Michael; KLÜMPEL, Christoph [u. a.]: TYPO3 Handbuch für

Redakteure. O´Reilly Verlag, Köln. 2. Auflage, 2009. Kapitel 6: Inhalte anlegen

und editieren, Seiten 161-224. – ISBN 978-3-89721-901-4

genannt worden. Vom Senat wurden zusätzlich die Druckschriften

D3: Grace Gui: Extending a Web Authoring Tool for Web Site Reverse

Engineering, Master Thesis, 2005 [recherchiert am 13.06.2023]. Im Internet:

http://dspace.library.uvic.ca/bitstream/handle/1828/599/gui_2005.pdf,

D4: D. Taniar: Structured Web Pages Management for Efficient Data

Retrieval, IEEE, 2000 [recherchiert am 13.06.2023]. Im Internet:

https://citeseerx.ist.psu.edu/document?repid=rep1&type=pdf&doi=ca1d8a21

5d240f6033ec21175a802839cfbea451,

D5: US 7 340 690 B2

und

D6:

F. Ricca, P. Tonella: Tools for Anomaly and Failure Detection in Web

Applications, IEEE Multimedia magazine, 2006 [recherchiert am 13.06.2023].

Im Internet:

https://www.researchgate.net/profile/Filippo-

Ricca/publication/249677035_Tools_for_Anomaly_and_Failure_Detection_in

_Web_Applications/links/55489f3d0cf2e2031b389ac2/Tools-for-Anomalyand-Failure-Detection-in-Web-Applications.pdf

eingeführt.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer möglichen

Gliederung versehen, lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag aus der

Beschwerdebegründung vom 26. April 2022 markiert):

M0

Auf einer Recheneinrichtung

implementierbares Verfahren zum

Erzeugen einer modifizierten Anwenderschnittstelle, wobei das

Verfahren aufweist:

M1

Empfangen einer Webseite Website mit mehreren Seiten, wobei jede

Seite eine oder mehrere Komponenten auf einer Seite aufweist, wobei

die mehreren Komponenten eine Hierarchie innerhalb der Seite

aufweisen;

M2

Darstellen der Websiteeite in einer ersten Anwenderschnittstelle in

einer seitenbasierten Darstellungsart;

M3

Adaptieren der ersten Anwenderschnittstelle für die Anwendung

Darstellung der Website als eine Funktion von welche der mehreren

Komponenten anzuzeigen ist, wobei das Adaptieren aufweist:

M4

Analysieren jeder Seite der Webseitesite, um zu bestimmen, welche

der mehreren Komponenten als innerhalb der Seite editierbar

vorklassifiziert sind, um dadurch einen editierbaren Komponentensatz

zu definieren;

M5

Umwandeln des editierbaren Komponentensatzes in eine lineare

hierarchische Darstellungsart mit Menüebenen, die zumindest

dadurch definiert sind, welche Komponenten des editierbaren

Komponentensatzes in welcher der mehreren Seiten enthalten sind

und in jeder Ebene als Funktion einer vordefinierten Eigenschaft des

editierbaren Komponentensatzes geordnet sindist;

M6

Anzeigen der linearen hierarchischen Darstellungsart als modifizierte

Anwenderschnittstelle zum Editieren der Webseitesite;

M7

Aktualisieren des

Inhalts der seitenbasierten Darstellungsart

basierend auf Inhaltsänderungen in der linearen hierarchischen

Darstellungsart; und

M8

Neuberechnung der linearen hierarchischen Darstellungsart als

modifizierte Anwenderschnittstelle auf der Basis von zumindest einer

veränderten Anordnung der Komponenten in der seitenbasierten

Darstellungsart bei erneutem Umschalten von der seitenbasierten in

die lineare hierarchische Darstellungsart.

Hilfsantrag 1 beruht auf dem Hauptantrag, wobei in Patentanspruch 1 Merkmal M4

durch Merkmal M4Hi1 ersetzt wurde:

M4Hi1

„Analysieren jeder Seite der Webseitesite, um zu bestimmen, welche

der mehreren Komponenten als für eine Inhaltseingabe/-bearbeitung

erforderlich innerhalb der Seite editierbar vorklassifiziert sind und

welche der mehreren Komponenten nicht typischerweise Teil des

Inhaltseingabeprozesses sind, um dadurch einen editierbaren

Komponentensatz zu definieren;“.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1

gemäß Hilfsantrag 1 durch Merkmal M9Hi2, das sich an Merkmal M8 anschließen

soll:

M9Hi2

„wobei das Umwandeln beinhaltet:

wenn eine Komponente des editierbaren Komponentensatzes ein

Container ist, der andere Komponenten enthält, Indizieren der im

Container enthaltenen Komponenten auf der Basis einer

vordefinierten Eigenschaft oder Eigenschaftskombination der

Komponenten;

Verknüpfen jedes der Container mit einem Menü; und

Aufbau der linearen hierarchischen Darstellungsart mit den Menüs.“.

Hilfsantrag 3 geht aus von Hilfsantrag 2, wobei in Patentanspruch 1 Merkmal M9Hi2

durch Merkmal M9Hi3 ersetzt wird:

M9Hi3

„wobei das Umwandeln beinhaltet:

wenn eine Komponente des editierbaren Komponentensatzes ein

Container ist, der andere Komponenten enthält, Indizieren der im

Container enthaltenen Komponenten auf der Basis einer

vordefinierten Eigenschaft der Komponenten;

Verknüpfen jedes der Container mit einem Menü;

Aufbau der linearen hierarchischen Darstellungsart mit den Menüs;

und

wobei die vordefinierte Eigenschaft eine geometrische Metrik der

Beziehung zwischen zwei oder mehreren Komponenten ist.“.

In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist gegenüber Hilfsantrag 3 noch das

Merkmal M10Hi4 hinzugekommen, das auf Merkmal M9Hi3 folgen soll:

M10Hi4

„wobei die geometrische Metrik Adjazenz (Nachbarschaft) ist.“.

Der mit einer denkbaren Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 5 lautet (vormals Hilfsantrag 1 aus der Beschwerdebegründung vom

26. April 2022):

M0Hi5

Auf einer Recheneinrichtung implementierbares Verfahren, wobei das

Verfahren aufweist:

M1Hi5

Empfangen einer seitenbasierten graphischen Anwendung mit

mehreren Seiten, welche mehrere Elementen auf einer Seite

aufweisen, die Komponenten beinhalten,

M2Hi5

wobei die Anordnung der Komponenten mehrdimensional ist;

M3Hi5

Definieren einer seitenbasierten hierarchischen Darstellungsart der

Anwendung;

M4Hi5

Analysieren der Komponenteninformationen

jeder Seite der

graphischen Anwendung, um sachdienliche Komponenten innerhalb

der Seite zu bestimmen, für welche die Inhaltseingabe/-bearbeitung

erforderlich ist,

M5Hi5

Umwandeln der seitenbasierten hierarchischen Darstellungsart in eine

lineare

hierarchische

Darstellungsart

der

sachdienlichen

Komponenten,

M6Hi5

Bereitstellen von einer ersten Anwenderschnittstelle

für die

seitenbasierten

hierarchischen Darstellungsart, welche eine

Seitenansicht der entsprechenden Komponenten bietet,

M7Hi5

Bereitstellen von einer zweiten Anwenderschnittstelle für die lineare

hierarchische Darstellungsart, in welcher nur die sachdienlichen

Komponenten sichtbar sind, und

M8Hi5

Neuberechnung der linear hierarchischen Darstellungsart auf der

Basis von verändertem Layout und veränderter Anordnung der

Komponenten, wenn ein Anwender die Anwenderschnittstelle

zwischen der

linearen hierarchischen Darstellungsart und der

seitenbasierten hierarchischen Darstellungsart umschaltet.

Der mit einer möglichen Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß

Hilfsantrag 6 lautet (vormals Hilfsantrag 2 aus der Beschwerdebegründung vom

26. April 2022; Änderungen gegenüber Hilfsantrag 5 sind markiert):

M0Hi6

Auf einer Recheneinrichtung

implementierbares Verfahren zum

Bereitstellen einer Anwenderschnittstelle, wobei das Verfahren

aufweist:

M1Hi6

Empfangen einer seitenbasierten graphischen Anwendung mit

mehreren Seiten, welche mehrere Elementen Komponenten auf einer

Seite aufweisen, wobei

M2Hi6

die mehreren Komponenten eine Hierarchie innerhalb der Seite

aufweisendie Komponenten beinhalten; wobei die Anordnung der

Komponenten mehrdimensional ist;

M3Hi6

Definieren einer seitenbasierten hierarchischen Darstellungsart der

Anwendung;

M4Hi6

Analysieren der Komponenteninformationen

jeder Seite der

graphischen Anwendung, um sachdienliche Komponenten innerhalb

der Seite zu bestimmen, für welche der mehreren Komponenten es

keine sinnvolle Inhaltseingabe durch einen Anwender gibt, um

dadurch einen editierbaren Komponentensatz zu definieren;für welche

die Inhaltseingabe/-bearbeitung erforderlich ist;

M5Hi6

Umwandeln der seitenbasierten hierarchischen Darstellungsart in eine

lineare

hierarchische

Darstellungsart

desr

editierbaren

Komponentensatzessachdienlichen Komponenten,

M6Hi6

Bereitstellen

für

eine

Inhaltseingabe

von

einer

ersten

Anwenderschnittstelle

für die

seitenbasierten

hierarchischen

Darstellungsart, welche eine Seitenansicht der entsprechenden

Komponenten bietet oder,

M7Hi6

Bereitstellen

für

eine

Inhaltseingabe

von

einer

zweiten

Anwenderschnittstelle für die lineare hierarchische Darstellungsart, in

welcher nur der editierbaren Komponentensatz die sachdienlichen

Komponenten sichtbar sindist, und

M8Hi6

Neuberechnung der linearen hierarchischen Darstellungsart auf der

Basis von verändertem Layout und veränderter Anordnung der

Komponenteneiner

Inhaltseingabe

in

der

ersten

Anwenderschnittstelle, wenn ein Anwender die Anwenderschnittstelle

zwischen der

linearen hierarchischen Darstellungsart und der

seitenbasierten hierarchischen Darstellungsart umschaltet,

oder

M9Hi6

Aktualisieren des

Inhalts der seitenbasierten hierarchischen

Darstellungsart basierend auf einer Inhaltseingabe in der zweiten

Anwenderschnittstelle,

M10H6

wenn ein Anwender die Anwenderschnittstelle zwischen der

seitenbasierten hierarchischen Darstellungsart und der linearen

hierarchischen Darstellungsart umschaltet.

Zu den übrigen Patentansprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte

verwiesen.

Die Anmelderin trägt vor, die Erfindung leiste die Bereitstellung einer neuen und

durch den Stand der Technik nicht nahegelegten adaptiven Anwenderschnittstelle

zum Editieren einer graphischen Anwendung, z. B. einer Website. Dabei liege der

Kern der Erfindung

in der Erzeugung und Ausgabe einer

linearisierten

Darstellungsform, in der nur diejenigen Komponenten angezeigt werden, die für

eine Inhaltseingabe relevant sind, und die Verwendung dieser in einer alternativen

Anwenderschnittstelle. Das der Erfindung zugrundeliegende konkrete technische

Problem müsse

in der Frage gesehen werden, wie eine vereinfachte

Anwenderschnittstelle automatisiert werden kann. Die vorgeschlagene Lösung,

nämlich das Erzeugen einer linearisierten hierarchischen Darstellung, die nur jene

für die Inhaltseingabe relevanten Komponenten enthält, nutze auch ersichtlich

technische Mittel der Datenverarbeitung. Dabei sei unerheblich, dass der

Fachmann bereits unterschiedliche Darstellungen kenne.

Der genannte Stand der Technik könne die Lehre des jeweiligen Patentanspruchs

1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 bis 6 weder vorwegnehmen noch

nahelegen.

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat

jedoch keinen Erfolg, da das Verfahren nach dem jeweiligen Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag sowie gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht auf erfinderischer

Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Satz 1 PatG) und die Hilfsanträge 5 und 6

nicht zulässig sind. Demnach kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren nach

dem

jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie gemäß den

Hilfsanträgen 1 bis 6 unter das Patentierungsverbot nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m.

Abs. 4 PatG fällt.

1.

Der Gegenstand der Anmeldung betrifft allgemein graphische Anwendungen

und Kreationen und insbesondere eine adaptive Anwenderschnittstelle für ein

kreatives Multimedia-Gestaltungssystem (Offenlegungsschrift, Abs. [0001]).

Ausweislich der Anmeldung gebe es auf dem Markt viele Werkzeuge zur Gestaltung

graphischer Anwendungen, wie z. B. von Websites, Katalogen und E-Shops. Diese

Anwendungen ermöglichten gewöhnlich einem Anwender, die Website ohne

Vorgabe zu gestalten oder könnten vordefinierte Schablonen nutzen, die dem

Anwender

durch

den Systemgestalter

oder

alternativ

durch

die

Anwendergemeinschaft bereitgestellt würden. Diese Schablonen könnten durch

Hinzufügen, Entfernen und Modifizieren verschiedener Elemente beliebig bearbeitet

werden (Offenlegungsschrift, Abs. [0002]).

Die Anwendungen bestünden gewöhnlich aus mehreren Seiten und Miniseiten.

Jede Seite habe typischerweise vielfältige Eigenschaften, wie z. B. Größe, Name,

Hintergrundfarbe usw. Außerdem könnten diese Seiten auch Elemente enthalten,

einschließlich Komponenten, die Container sein könnten, welche mehrere andere

Komponenten enthalten (Offenlegungsschrift, Abs. [0003]).

Containerkomponenten könnten auf mehreren Ebenen verschachtelt oder darauf

beschränkt sein, bestimmte Typen oder Klassen von Daten zu enthalten (z. B.

Fotoalbum-Container, die nur bestimmte Bildformate enthalten können). Sie

könnten von mehrseitiger Beschaffenheit sein, wobei jeder Container mehrere

Seiten enthalte, welche die gleiche Bildschirmfläche belegen, wobei aber zu einem

gegebenen Zeitpunkt immer nur eine der Seiten tatsächlich angezeigt werde

(Offenlegungsschrift, Abs. [0004]).

Die Anmeldung bemängelt, dass in herkömmlichen Anwendungen zur Gestaltung

von Websites editierbare Komponenten durch andere Komponenten oftmals

verdeckt und deshalb für den Benutzer nur schwer auffindbar seien. Ein Benutzer

müsse unter Umständen zwischen verschiedenen Komponenten manövrieren, bis

er zu derjenigen Komponente gelange, die es ihm ermögliche, seinen Text zu

editieren (Offenlegungsschrift, Abs. [0055], [0056]).

Eine Aufgabe wird

in der Anmeldung direkt nicht genannt. Laut

Beschwerdebegründung (Seite 5, vierter und fünfter vollständiger Absatz) soll die

der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe darin bestehen, eine vereinfachte

Anwenderschnittstelle zum Editieren einer graphischen Anwendung (z. B. einer

Website) automatisiert zu erzeugen.

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Anwenderschnittstelle zum

Editieren

einer

grafischen Anwendung

zu

vereinfachen,

ist

ein

Anwendungsprogrammierer oder Webdesigner anzusehen, der insbesondere über

eine mehrjährige Berufserfahrung in der Erstellung und/oder Verwendung von

Inhaltsmanagementsystemen (Content Management Systems CMS) verfügt.

2.

Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren seines

Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

2.1

Einige Begriffe bedürfen der Auslegung.

Zum Begriff „Komponente“:

Eine Definition des Begriffs „Komponente“

ist der Patentanmeldung nicht

unmittelbar zu entnehmen. Allerdings werden diverse Eigenschaften von

„Komponenten“ genannt, die Bestandteil einer graphischen Anwendung, wie z. B.

einer Website, eines Katalogs oder eines Elektronik-Shops sein sollen

(Offenlegungsschrift, Abs. [0002], [0003]). So sollen „Komponenten“ in der Regel

über Eigenschaftsfenster verfügen, die es einem Anwender erlauben, die mit den

Komponenten assoziierten Eigenschaften einzustellen, z. B. Erscheinungseffekte,

Textfarbe usw.

(Offenlegungsschrift, Abs.

[0003]). Außerdem müssen

„Komponenten“ nicht unbedingt einander ausschließende Bildschirmbereiche

belegen und können einander geometrisch schneiden (Offenlegungsschrift, Abs.

[0005]). Ferner

ist

in der Patentanmeldung u. a. die Rede von

„Containerkomponenten“ bzw.

„Containern“, die auf mehreren Ebenen

verschachtelt sein können, wobei jeder „Container“ mehrere Seiten beinhaltet

(Offenlegungsschrift, Abs. [0004]). Vor dem Hintergrund der Beschreibung wird der

Fachmann die anspruchsgemäßen

„Komponenten“ als Code-Blöcke oder

konfigurierbare Module verstehen, mit denen Webseiten bestimmte Funktionen

oder Inhalte hinzugefügt werden können, wie z. B. Medien, Grafiken, Textfelder,

Tabellen oder Frames. Insofern entspricht ein konfiguriertes Modul mit konkreter

Funktion oder konkretem Inhalt der Instanz einer „Komponente“. Gewöhnlich sind

in solchen „Komponenten“ noch Elemente verschachtelt bzw. gekapselt, welche die

Grundbausteine zur Strukturierung von Webseiten bilden. Nach fachmännischem

Verständnis besteht z. B. jedes HTML-Dokument aus Elementen, die durch Tags

definiert werden. „Containerkomponenten“ fungieren hingegen als Container bzw.

Rahmen für diverse zusätzliche „Komponenten“ auf einer Seite. Sie können dazu

verwendet werden, andere „Komponenten“ zu gruppieren und einen gemeinsamen

Stil bzw. ein gemeinsames Layout anzuwenden. Im Folgenden wird aber zwischen

einer „Komponente“ und deren Instanz nicht mehr unterschieden.

Zum Begriff „Website“:

In der Patentanmeldung wird eine Website als graphische Anwendung beschrieben.

Nach fachmännischem Verständnis handelt es sich bei einer Website um einen

vollständigen Internetauftritt, der aus einer Vielzahl von Webseiten bzw. „Seiten“

bestehen kann. Sie ist unter einer individuellen Webadresse erreichbar und wird mit

Webtechniken wie z. B. HTML erstellt.

Zum Begriff „Hierarchie innerhalb einer Seite“:

Mit der anspruchsgemäßen „Hierarchie innerhalb der Seite“ ist weniger diejenige

Hierarchie gemeint, in die die Ansammlung von Elementen einer Webseite durch

das Document Object Model (DOM) geordnet ist. Vielmehr geht es darum, dass die

„Komponenten“ einer Webseite mit denjenigen einer in Bezug genommenen

Unterseite in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, indem z. B. eine

Container-Komponente einer Seite mit der Miniseite einer Unterseite verknüpft ist

und die Miniseite ihrerseits weiter verschachtelte „Komponenten“ beinhaltet

(Offenlegungsschrift, Fig. 7, Abs. [0059] u. a.).

Zum Begriff „seitenbasierte (hierarchische) Darstellungsart“:

Bei der „seitenbasierten (hierarchischen) Darstellungsart“ einer Website handelt es

sich um eine Seitenansicht, die eine einzelne Webseite der Website so darstellt, wie

ein Benutzer diese sehen würde. Eine solche „seitenbasierte Darstellungsart“ wird

in der Offenlegungsschrift anhand der Figuren 3 A/B i. V. m. den Absätzen [0056]

und [0058] erläutert.

Zum Begriff „editierbare Komponenten“ bzw. „editierbarer Komponentensatz“:

Die Anmeldung versteht unter „editierbaren Komponenten“ solche Komponenten,

für die eine Inhaltseingabe bzw. –bearbeitung erforderlich ist (Offenlegungsschrift,

Abs. [0061]). Deren Inhalte können bearbeitet werden, indem Daten über eine

Anwenderschnittstelle eingegeben, gelöscht oder geändert werden. Bei einem

„editierbaren Komponentensatz“ handelt es sich um eine Menge von „editierbaren

Komponenten“, die in einer Webseite bzw. einer Unterseite angeordnet sind.

Zum Begriff „lineare hierarchische Darstellungsart“:

Die anspruchsgemäße „lineare hierarchische Darstellungsart“ entspricht einer

grafischen Ansicht der Komponenten einer Website, in der die Komponenten in

einer

flachen Anordnung angezeigt werden

können. Figur 11 der

Offenlegungsschrift zeigt die lineare Darstellungsart für die Komponenten (C10 …

C50) in Gestalt eines Auswahlmenüs. Wesentlich für die „lineare hierarchische

Darstellungsart“ ist aber auch, dass für jede Seite und alle Unterseiten ein eigenes

neues Menü Mi der darin enthaltenen Komponenten angelegt wird, wobei die Menüs

Mi – wie in Figur 7 der Offenlegungsschrift gezeigt – in einer Rang- bzw. Stufenfolge

zueinander stehen.

Zum Begriff „mehrdimensionale Anordnung der Komponenten“:

In Absatz [0056] der Offenlegungsschrift wird ausgeführt, dass die Anordnung der

Komponenten innerhalb der Website mehrdimensional sein kann. In Figur 3A wird

eine solche mehrdimensionale Ordnung wiedergegeben. Gezeigt ist insbesondere

eine Container-Komponente 17, die drei Webseiten beinhaltet, wobei zwei Seiten

teilweise verdeckt sind. Eine der verdeckten Seiten 18 enthält wiederum zwei sich

überlappende Komponenten 20, 19 (siehe Figur 3B). Mit der „mehrdimensionalen

Anordnung der Komponenten“ ist demnach eine multiplanare, multiperspektivische

bzw. vielschichtige Anordnung von Komponenten innerhalb einer graphischen

Darstellung von Webseiten gemeint.

Zum Begriff „Komponenteninformation“:

Der Beschreibung ist nicht unmittelbar zu entnehmen, worin die anspruchsgemäßen

„Komponenteninformationen“ bestehen sollen. Allerdings geht aus Absatz [0061]

der Offenlegungsschrift hervor, dass die Analyse der Komponenten auf deren

geometrischen Parametern sowie Containment-Beziehungen basiert, um die

Komponenten in eine gewisse logische Struktur bzw. Reihenfolge zu bringen.

Weiterhin werden in den Absätzen [0068] bis [0086] der Offenlegungsschrift

Attribute genannt, die für die Analyse der Komponenten von Bedeutung sind. Hierzu

zählen etwa die Adjazenz (Abs. [0069]), der Komponententyp (Abs. [0074]), das

Alter der Komponenten in der Seite (Abs. [0075]) oder etwa Komponentengröße

und –form (Abs. [0077], [0078]). Der Fachmann wird erkennen, dass es sich bei den

„Komponenteninformationen“ um den Komponenten zugeordnete Eigenschaften

handelt, mit denen nicht nur Komponenten einer Seite in eine Reihenfolge gebracht

werden können sondern auch bestimmt werden kann, für welche Komponenten eine

Inhaltseingabe benötigt wird bzw. welche Komponenten für eine Inhaltseingabe

geeignet sind.

Zum Begriff „sachdienliche Komponenten“:

Mit den

„sachdienlichen Komponenten“ sind

relevante bzw. passende

Komponenten gemeint, d. h. Komponenten, die indiziert werden können und die für

eine Inhaltseingabe bzw. –bearbeitung in Frage kommen. „Nicht-sachdienliche

Komponenten“ sind demgegenüber solche Komponenten, für die entweder gar

keine oder keine sinnvolle Eingabe durch den Anwender möglich ist, z. B. eine

Komponente, die als Pfeil ausgestaltet ist (Offenlegungsschrift, Abs. [0063]).

2.2

Zur Lehre der unabhängigen Patentansprüche

Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag ein auf einer Recheneinrichtung implementierbares Verfahren vor, das

der Erzeugung einer modifizierten, also abgewandelten Anwenderschnittstelle dient

(Merkmal M0).

Im beanspruchten Verfahren empfängt der Benutzer der Recheneinrichtung eine

Website mit mehreren (Web-)Seiten, wobei jede (Web-)Seite eine oder mehrere

Komponenten beinhaltet. Die Komponenten bilden dabei eine Hierarchie innerhalb

der Seite (Merkmal M1). Damit ist gemeint, dass die Komponenten einer Webseite

und die Komponenten referenzierter Unterseiten in einer Rang- bzw. Stufenfolge

zueinander stehen (Offenlegungsschrift, Fig. 7; Abs. [0059] u. a.).

Die vom Benutzer angeforderte Website wird in einer ersten Anwenderschnittstelle

dargestellt, und zwar in einer seitenbasierten Darstellungsart (Merkmal M2). Die

seitenbasierte Darstellungsart bzw. Seitenansicht wird in den Absätzen [0054] ff der

Offenlegungsschrift anhand der Figuren 2 bis 4 beschrieben. Die dort in einer

grafischen Benutzeroberfläche angeordneten Komponenten können z. B. Text oder

Bilder beinhalten. Sie können überlappen oder sich gegenseitig verdecken

(Offenlegungsschrift, Fig. 2; Abs. [0055]).

Merkmal M3 besagt, dass die erste Anwenderschnittstelle in Abhängigkeit davon

adaptiert bzw. angepasst wird, welche der Komponenten (in Hinblick auf eine

Inhaltsbearbeitung) angezeigt werden sollen.

Merkmal M4 sieht vor, dass jede Seite der Website analysiert wird, um zu

bestimmen, welche der Komponenten einer Seite als editierbar vorklassifiziert bzw.

ausgewiesen worden sind. Für jede Seite wird dann ein Satz von Komponenten

festgelegt, der nur diejenigen Komponenten enthält, die für eine Inhaltsbearbeitung

in Frage kommen, d. h. editierbar sind. Laut Beschreibung der Anmeldung kann die

Analyse auf den geometrischen Parametern aller Komponenten sowie auf ihrer

Containment-Beziehung basieren (Offenlegungsschrift, Abs. [0061]).

Merkmal M5 wird der Fachmann so verstehen, dass die jeweiligen editierbaren

Komponentensätze der analysierten Webseiten in eine lineare hierarchische

Darstellungsart mit Menüebenen überführt werden. In den Menüebenen der

Darstellungsart ist festgelegt, welcher Satz von editierbaren Komponenten in

welcher Seite enthalten ist. Außerdem sind in jeder Menüebene die einzelnen

Komponenten eines editierbaren Komponentensatzes gemäß einer Eigenschaft

dieses Komponentensatzes geordnet. Laut Beschreibung der Anmeldung

(Offenlegungsschrift, Abs. [0068]) werden die in einem Komponentensatz Ci

enthaltenen Komponenten durch ein Indexierprogramm indiziert. Sobald die

Komponenten im jeweiligen Komponentensatz Ci indiziert sind, können sie im Menü

Mi

in ihrer Reihenfolge entsprechend den Indizes angeordnet werden. In einem

Ausführungsbeispiel wird die Reihenfolge der Komponenten innerhalb eines Menüs

durch eine Adjazenz- bzw. Nachbarschaftsbeziehung zwischen den Komponenten

ermittelt (Offenlegungsschrift, Abs. [0069] bis [0071]).

Gemäß Merkmal M6 wird dem Benutzer eine modifizierte Anwenderschnittstelle in

der linearen hierarchischen Darstellungsart angezeigt, um die Website editieren zu

können. Figur 11 der Offenlegungsschrift zeigt eine solche Anwenderschnittstelle

mit flacher Anordnung von Komponenten (C1 … C50). Wird z. B. die Komponente

C30 ausgewählt, öffnet sich ein Eigenschaftsfenster, mit dem Inhalte der

Komponente eingegeben oder bearbeitet werden können (Offenlegungsschrift, Abs.

[0087], [0088]).

Merkmal M7 sieht vor, dass

infolge von

in der

linearen Darstellungsart

vorgenommenen Änderungen am

Inhalt der Komponenten der

Inhalt der

seitenbasierten Darstellungsart bzw. Seitenansicht aktualisiert wird.

In Merkmal M8 wird beansprucht, dass auf Grundlage einer veränderten Anordnung

der Komponenten

in der seitenbasierten Darstellungsart die modifizierte

Anwenderschnittstelle in der linearen Darstellungsart neu berechnet wird, wenn von

der seitenbasierten in die lineare Darstellungsart erneut umgeschaltet wird. Aus der

Beschreibung geht hervor, dass ein Benutzer zwischen der ersten und der

modifizierten Anwenderschnittstelle frei umschalten kann. Auf der Basis von

verändertem Layout und veränderter Anordnung der Komponenten wird die lineare

Darstellungsart bzw. der zugrundeliegende geordnete Komponentenbaum EMMT

beim Umschalten von der ersten in die modifizierte Anwenderschnittstelle immer

wieder neu berechnet, was zu einer anderen Menüanordnung in der modifizierten

Anwenderschnittstelle führen kann (Offenlegungsschrift, Abs. [0062]).

Der auf einen „auf einer Recheneinrichtung implementierbaren Expressmodus-

Generator“ gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 15 gemäß Hauptantrag

geht inhaltlich nicht über Patentanspruch 1 hinaus. Sämtliche Merkmale des

Patentanspruchs

15

gemäß Hauptantrag

korrespondieren mit

den

Verfahrensschritten des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.

2.3

Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre ist die Druckschrift D3 von

besonderer Bedeutung.

So führt die Druckschrift D3, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen

ist, den Fachmann zu einem computerimplementierten Verfahren, das dazu dient,

eine modifizierte Anwenderschnittstelle zu erzeugen. Das bekannte Verfahren sieht

vor, die graphische Benutzerschnittstelle der in der D3 beschriebenen Software

GoLive um das Visualisierungsformat SVG (Scalable Vector Graphics) zu erweitern

mit dem Ziel, eine Benutzerinteraktion zu verbessern (Seite 44, letzter Absatz, siehe

„We could either customize the GoLive GUI to extend the visualization capability

with SVG.“; Seite 45, zweiter Absatz, siehe „To solve the user interaction problem,

we use SVG as

the visualization

format.“).

Indem GoLive um die

Softwarekomponente ACRE SVG Visualization Engine (ASVE) ergänzt wird,

können aus GoLive heraus SVG-Dokumente dynamisch erzeugt werden, die

wiederum ein Visualisieren und Editieren von Graphen bzw. Baumstrukturen

ermöglichen, welche die jeweiligen Strukturen von Websites betreffen (Seite 45,

zweiter Absatz, siehe „By generating SVG dynamically from GoLive and integrating

with the ACRE SVG Visualization Engine (ASVE) [19], which is a graph visualization

engine for exploring and annotating software artifacts developed at the University of

Victoria, we gain live, explorable and interoperable presentations.“). Insoweit

offenbart die D3 einen SVG-Editor, der sich an die jeweils darzustellende Website

anpasst. Merkmal M0 geht damit aus der D3 hervor.

Das in der D3 offenbarte Verfahren beginnt mit der Wahl einer Website, die

innerhalb von GoLive bzw. ReGoLive in einem separaten Fenster geöffnet wird

(Seite 61, letzter Absatz; Fig. 4.16). Die empfangene Website umfasst eine Vielzahl

von Webseiten und Server-Programmen (Seite 61, siehe „The sample we took is an

online tour catalog containing about 200 files of Web pages and server programs.“).

Wie in Figur 4.16 exemplarisch gezeigt, verfügt jede Seite typischerweise über

mehrere Komponenten (Fig. 4.16; siehe z. B. Rahmen für Bilder „130x130“,

Rahmen für Willkommenstext „Welcome to the Near & Far Tour Catalog“, Rahmen

für Schaltfläche „Tour Destinations“, Schaltflächen für „Section Name“ und „previous

page“ | „next page“) (teilweise Merkmal M1).

Zwar offenbart die D3, dass die Komponenten einer Webseite bzw. deren

verschachtelte Elemente durch das Document Object Model (DOM) in einer

Baumstruktur organisiert sind (es werden ja HTML-Seiten im Browser aufgerufen),

jedoch geht aus der D3 nicht unmittelbar hervor, dass eine Komponente einer

Webseite eine oder mehrere Komponenten einer Unterseite referenziert und mit

diesen somit in einem hierarchischen Verhältnis steht (restlicher Teil von Merkmal

M1).

In der D3 wird die ausgewählte Website in der GoLive-Umgebung seitenbasiert

wiedergegeben, d. h. in etwa so, wie sie einem Benutzer durch einen

herkömmlichen Browser präsentiert wird (Fig. 4.16). Die GoLive-Umgebung mit

ihrem Menüsystem bildet insoweit eine graphische Benutzeroberfläche bzw.

Anwenderschnittstelle zur Wiedergabe von Webseiten, z. B. HTML-Dokumenten, in

einem Browser (Merkmal M2).

Die graphische Benutzeroberfläche der Figur 4.16 kann in verschiedene „Views“

überführt werden. Einerseits können HTML-Seiten und JSP-Programme der

Website zusammen mit ihren (Navigations-)Beziehungen als Knoten eines Graphen

dargestellt werden (Fig. 4.17, siehe „Server View“; Seite 63, zweiter Absatz, siehe

„Blue nodes denote HTML pages and green nodes denote JSP server programs.

Pages other than HTML and JSP are filtered to provide a simplified structural view.“).

Andererseits können ausgewählte Komponenten einer Webseite der Website

zusammen mit ihren (Containment-)Beziehungen als Knoten eines Graphen

widergegeben werden (Fig. 4.21, 4.22, siehe „Inner Page Structure“; Seite 67, siehe

„… the developer can further exhibit the inner structure of these two pages, as

depicted in Figures 4.21 and 4.22. In these diagrams each node represents a

markup tag …“). In beiden Fällen handelt es sich um SVG-Dokumente bzw. SVG-

Editoren, die an die darzustellende Struktur einer bestimmten Website oder die

darzustellenden Komponenten einer bestimmten Webseite angepasst worden sind.

Damit geht aber aus der D3 gleichzeitig hervor, dass die graphische

Benutzeroberfläche der Figur 4.16 in Abhängigkeit von den jeweils anzuzeigenden

Komponenten angepasst wird (Merkmal M3).

Im Verfahren der D3 wird jede Webseite der Website analysiert (Seite 71, Abschnitt

5.1, zweiter Absatz, siehe „Extraction and analysis of the sites do not cause

performance problems, even though all files have to be programmatically opened

in order to parse them.”). Um die Struktur der Website zu erhalten, werden die

Seiten der Website in Hinblick auf ihre (Navigations-)Beziehungen untersucht (Seite

45 unten bis Seite 46, oben, siehe „To obtain the site structure at the Web page

level, the REGoLive extractor starts at a specified initial URL such as the home page

and first determines the MIME type of the URL. If it is an HTML page, it extracts all

links to other URLs, adds them to the processing queue and subsequently analyses

these in the same manner as the initial URL.”).

Außerdem wird die innere Struktur einzelner Webseiten analysiert, um die darin

enthaltenen Komponenten bzw. Elemente zu ermitteln, die dann in einem Objekt

gespeichert werden (Seite 46, unten, siehe „To obtain the inner structure of a Web

page, the extractor first obtains the selected files from the Web site object, and then

associates a Document Object with each file; we then get the markup tree of each

document, and finally obtain all subelements of the markup tree which is kept in the

element Collection object, as depicted in Figure 4.4.”). Bei den jeweils identifizierten

Komponenten der Webseiten handelt es sich ausweislich der D3 um Komponenten,

die Text, Bildinformation, Webformulare, Textboxen, multimediale Objekte und

aktive Komponenten, wie z. B. Skripte und Applets enthalten (Seite 43, unten bis

Seite 44, oben, siehe „At a finer-grained level, inner page components are identified

including text, image, input/output form, text box, multimedia object, active

component such as script and applets.“). Diese „inneren“ Komponenten können auf

die Knoten eines Graphen in einem SVG-Dokument abgebildet werden (Fig. 4.21,

4.22), wo sie für eine Inhaltsbearbeitung innerhalb der GoLive-Umgebung zur

Verfügung stehen, so dass sie als editierbar angesehen werden können (Seite 72,

dritter Absatz, siehe „For example, selecting a graph node in SVG sends a message

to GoLive to select the corresponding entities in the views within GoLive

environment, and vice versa.“). Dass eine im SVG-Dokument ausgewählte „innere“

Komponente in der GoLive-Umgebung bearbeitet werden kann, geht aus Seite 30

der D3 hervor (Seite 30, siehe „It

[the GoLive SDK] allows users

to

programmatically: … Edit markup documents with JavaScript and DOM, retrieve

and modify Markup elements to manipulate the contents of pages and sites …

Manipulate a Web site, including the files, selections, and custom column content in

an open site window; generate custom report about a site. … Communicate with

other extensions”). Die im Graphen des SVG-Dokuments berücksichtigten „inneren“

Komponenten bilden eine Menge editierbarer Komponenten, d. i. einen editierbaren

Komponentensatz. Merkmal M4 ist somit in der D3 offenbart.

Die in obiger Analyse erhaltenen „inneren“, editierbaren Komponenten werden in

einen Graphen bzw. eine Baumstruktur, d. i. eine andere Darstellungsart

umgewandelt, wobei die einzelnen Ebenen der Baumstruktur erkennen lassen,

welche Komponente einer Ebene in welcher Komponente der darüberliegenden

Ebene enthalten ist (Fig. 4.21, 4.22; Seite 57, Abschnitt 4.3.3, letzter Absatz, siehe

„The tree of the inner page components is also constructed in the same manner.

Here nodes represent components and arcs represent composition relationship.“).

Mit Hilfe einer Breitensuche, also einem Sortieralgorithmus, werden die „inneren“

Komponenten in den Ebenen der Baumstruktur geordnet (Seite 57, vierter Absatz,

siehe „We use breadth-first traversal to build the tree …“). Demnach geht Merkmal

M5 wenigstens teilweise aus der D3 hervor (dritter Teil von Merkmal M5). Das

Umwandeln eines editierbaren Komponentensatzes in eine lineare hierarchische

Darstellungsart mit Menüebenen (erster Teil von Merkmal M5), die dadurch definiert

sind, welche Komponenten in welcher der mehreren Seiten enthalten sind (zweiter

Teil von Merkmal M5) lässt sich in der D3 hingegen nicht finden.

Der Graph der „inneren“ editierbaren Komponenten wird als SVG-Dokument

wiedergegeben, um die Struktur der zugehörigen Webseite bzw. Website zu

visualisieren und zu editieren (Fig. 4.21, 4.22). Die für eine „innere“ Komponente im

Graphen des SVG-Dokuments vorgenommenen Änderungen werden in die

zugehörige seitenbasierte Darstellung entsprechend Figur 4.16 mit übernommen.

Umgekehrt führen ausgehend von der seitenbasierten Darstellung entsprechend

Figur 4.16 im Layout der angezeigten Webseite vorgenommene Änderungen zu

einer Neuberechnung des Graphen bzw. der Baumstruktur im SVG-Dokument, weil

die in einem „View“ vorgenommenen Änderungen und Auswahlen sofort in die

jeweils anderen „Views“ übertragen werden. Dass die Änderungen in einem der

„Views“ in den anderen „Views“ berücksichtigt werden, gilt nicht nur für die „Views“

innerhalb der GoLive-Umgebung (Seite 28, zweiter Absatz, siehe „Changes and

selections in either view are immediately reflected in the other.“), sondern auch

zwischen SVG-Views und GoLive-Views, die miteinander interagieren müssen

(Seite 42, dritter Absatz, siehe „The interaction between SVG views and GoLive

views has to be enabled to improve tool interoperability.“; Seite 60, zweiter Absatz,

siehe „Because of that, we need SVG to interact with GoLive to gain view and control

integration back after generating the SVG view out of the GoLive environment.“).

Die Merkmale M6 bis M8 sind damit teilweise in der Lehre der D3 verwirklicht.

Das Anzeigen

einer

linearen Darstellungsart,

darin

vorgenommene

Inhaltsänderungen sowie die Neuberechnung der linearen Darstellungsart i. S. d.

Merkmale M6 bis M8 sind in der D3 aber nicht offenbart (restlicher Teil der Merkmale

M6, M7 und M8).

2.4

Die Würdigung des Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass das

mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren für den

Fachmann nahegelegen hat.

Die aus der D3 bekannte Software GoLive bzw. ReGoLive ist dazu ausgelegt, in

den Seiten einer Website neben den bereits genannten Komponenten auch Frames

zu

identifizieren, d. h. Komponenten, die Teilbereiche einer HTML-Seite

bezeichnen, in denen andere HTML-Seiten transkludiert, also eingebunden werden

können (Seite 55, erster Absatz, siehe „To describe a Web page, we extended the

Site Reference object to create the SiteRef object, which expands the definition of

the „type“ property to also cover page types such as dynamically generated page

and dead link page (as specified in the domain definition shown in Figure 4.1), and

added spatial information, id, and inner components such as templates, forms with

parameters, and frames.“; Seite 43, zweiter Absatz, siehe „To obtain the Web site

structural information at a coarse-grained level, pages and frame sets are

identified.”).

Da der Fachmann stets bestrebt ist, Anomalien und Fehler in Web-Anwendungen

zu erfassen, hatte er hiervon ausgehend Veranlassung, auch die Frame-Strukturen

innerhalb der Seiten einer Website zu analysieren und darzustellen.

Um die Frames im SVG-Dokument für die „inner page components“ in geeigneter

Weise berücksichtigen zu können, bot es sich dem Fachmann an, in der

Strukturdarstellung einen Frame nicht etwa mit seiner transkludierten Webseite

selbst, sondern mit den darin enthaltenen Komponenten über Containment-

Beziehungen baumartig zu verknüpfen. Die hierfür notwendigen Informationen

(welche Komponente einer Seite steht in Beziehung zu welchen Komponenten in

derselben oder in einer anderen Seite?) ergeben sich aus RSF- und XML-Dateien,

die in der D3 während der Analyse der Website erzeugt werden und die die

Beziehungen zwischen den „inner page components“ und den einzelnen Webseiten

beschreiben (Seite 47, letzter Absatz, siehe „As intermediate results, corresponding

RSF und XML files are generated at the end of the extraction process, which mainly

captures the relationships between pages and inner page components.“).

Dass gerade der Analyse von Frames innerhalb von Web-Anwendungen eine

besondere Bedeutung zukommt, um die Zuordnung von Webseiten zu Frames und

damit die Frame-Struktur zu verstehen, war bereits zum Prioritätszeitpunkt der

Anmeldung hinlänglich bekannt und wird u. a. in der Druckschrift D6 gezeigt (Seite

3, zweiter Absatz). Die um Frames ergänzte Lehre der D3 impliziert, dass die

Komponente des Typs „Frame“ einer Webseite eine oder mehrere Komponenten

einer Unterseite referenziert und mit diesen somit in einem hierarchischen

Verhältnis steht (restlicher Teil von Merkmal M1). Weiterhin bilden sowohl die

Frames als auch die anderen Komponenten einer derart abgewandelten Lehre

einen editierbaren Komponentensatz, und aus den jeweiligen Ebenen der

erzeugten Baumstruktur wird ersichtlich, welcher Frame bzw. welche Komponente

in welcher Seite enthalten ist. Demnach verwirklicht eine Lehre nach obigem Vorbild

auch den zweiten Teil des Merkmals M5.

Von der um eine Frame-Struktur ergänzten Lehre der D3 unterscheidet sich das

Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag im Wesentlichen nur

noch dadurch, dass nicht wie in der D3 eine Baumstruktur mit Baumstrukturebenen

für Komponenten erzeugt und verwendet wird, sondern eine flache Darstellung mit

einem Menüsystem vorgesehen ist. Bei diesem verbliebenen Unterschiedsmerkmal

steht aber allenfalls die visuelle Vermittlung bestimmter Inhalte und deren

Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt; es betrifft die bloße

Wiedergabe von Information, kann demnach keinen technischen Beitrag leisten und

ist somit bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen

(vgl. BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen; BGH

GRUR 2015, 660 – Bildstrom).

Der aus der Druckschrift D3 nicht ableitbare Teil der jeweiligen Merkmale M5 (erster

Teil von Merkmal M5) und M6 bis M8 (restlicher Teil der Merkmale M6 bis M8),

wonach es eine lineare hierarchische Darstellungsart mit Menüebenen ist, welche

erzeugt und für eine Anzeige, für Inhaltsänderungen sowie eine Neuberechnung

weiter verwendet wird, kann damit keine Patentfähigkeit begründen.

2.5

Die Argumentation der Anmelderin hält einer näheren Überprüfung nicht

stand.

2.5.1 Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die D3 das Merkmal M4 nicht

offenbare. Weder entsprächen die in der D3 offenbarten „inner page components“

den beanspruchten editierbaren Komponenten noch beruhe das Analysieren in der

D3 auf einer Vorklassifikation. Zwar könnten die „inner page components“ auch

editierbare Komponenten enthalten, sie könnten aber auch Komponenten

enthalten, die nicht typischerweise Teil des Inhaltseingabeprozesses sind, wie z. B.

Scripts und Applets. Weiterhin werde zur Extraktion der „inner page components“

die gesamte Struktur einer Webseite bestimmt, indem jede URL und jedes File

extrahiert und in einem Baum dargestellt würden. In keiner Weise offenbare die D3

dabei, dass die „inner page components“ editierbar i. S. d. Erfindung sind und dass

diese Komponenten als editierbar vorklassifiziert sind. In der D3 werde gerade kein

Vorwissen verwendet, um die Struktur einer Webseite zu ermitteln.

Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. So handelt es sich bei einer „inner page

component“ der D3 nicht bloß um den Inhalt einer Komponente, z. B. eine

ausführbare Datei oder eine Bilddatei, sondern um ein gesamtes HTML-Tag mit

Attribut und einem zugeordneten Wert, der den Inhalt der Komponente referenziert.

Dass die „inner page components“ als HTML-Tags auf die Knoten eines Graphen

im SVG-Dokument abgebildet werden, geht aus Seite 54, erster Absatz der D3

unmittelbar hervor (siehe „For the inner page component, node types are HTML

tags, arcs represent containment relationships. We use nodes and arcs to represent

entities and relationships, respectively.”). Solche HTML-Tags sind sowohl in der

GoLive-Umgebung der D3 als auch ausgehend von einem SVG-Dokument

grundsätzlich editierbar bzw. stehen für eine Inhaltseingabe zur Verfügung.

Weiterhin wird

in der D3 darauf hingewiesen, dass zur Erzeugung der

Strukturansicht in einem SVG-Dokument alle Webseiten mit der Ausnahme von

HTML-Seiten und mit JSP erstellten Webseiten herausgefiltert und somit nicht

berücksichtigt werden (Seite 63, zweiter Absatz, siehe „Pages other than HTML and

JSP are filtered to provide a simplified structural view.“). Die jeweiligen

Komponenten dieser herausgefilterten Webseiten sind demnach in ReGoLive auch

nicht editierbar und somit als nicht-editierbar vorklassifiziert. Außerdem werden

„einfache“ HTML-Tags, die z. B. nur das Einfügen von Leerzeilen oder reinem Text

ermöglichen, nicht in den Graphen eines SVG-Dokuments mit übernommen, da

diese üblicherweise keine Containment-Beziehung zu anderen Komponenten

aufweisen. Auch diese Tags können somit im SVG-Dokument nicht ausgewählt

werden, um sie zu editieren, weil sie dort nicht vorhanden und daher als

typischerweise nicht editierbar anzusehen sind.

Alles in allem bilden die im Graphen eines SVG-Dokuments berücksichtigten „inner

components“ eine Menge editierbarer Komponenten, d. h. einen als editierbar

vorklassifizierten Komponentensatz.

2.5.2 Weiterhin argumentiert die Anmelderin, die in den Fig. 4.21 und 4.22 der D3

aufgeführten Baumstrukturen seien zwar in einer linear hierarchischen Struktur

geordnet, jedoch sei diese Ordnung nicht aufgrund einer vordefinierten Eigenschaft,

wie in Merkmal M5 definiert, erhalten worden. Es werde deutlich, dass die Struktur

einer Website, wie sie in der D3 verwendet wird, die für eine solche Sortierung

nötige Information gar nicht enthält.

Hierzu ist zu bemerken, dass die „inner page components“ der D3 mit Hilfe einer

Breitensuche, d. h. einem Such- bzw. Sortieralgorithmus in den Ebenen der

Baumstruktur geordnet werden (Seite 57, vierter Absatz). Die zur Sortierung

notwendige Information ergibt sich dabei aus den analysierten Sub-Elementen des

Textauszeichnungsbaums bzw. „Markup Trees“, der in einem „Collection Object“

hinterlegt ist (Seite 57, zweiter Absatz).

2.5.3 In Hinblick auf Merkmal M6 führt die Anmelderin aus, dass die D3 zwar

nachrangig auch ein Editieren in der Strukturdarstellung offenbare, jedoch

entsprächen diese Änderungen nicht dem „Editieren“ in Merkmal M6. Die D3

offenbare eine Änderung der Struktur der Website, nämlich ein Auffinden und

Korrigieren von „broken links“. Dagegen sei Merkmal M6 auf eine modifizierte

Anwenderschnittstelle zum Editieren der Website beschränkt.

Der Einwand greift nicht durch. Denn der Graph der „inner page components“ wird

als SVG-Dokument wiedergegeben, nicht nur um die Struktur der zugehörigen

Webseite zu visualisieren, sondern auch die darin enthaltenen Komponenten zu

editieren. So führt z.B. die Auswahl einer Komponente innerhalb des SVG-

Dokuments dazu, dass eine Nachricht an GoLive gesendet wird, um die

entsprechende Komponente auch in den Ansichten der GoLive-Umgebung

auszuwählen (Seite 72, dritter Absatz, siehe „For example, selecting a graph node

in SVG sends a message to GoLive to select the corresponding entities in the views

within GoLive environment, and vice versa.“). In der GoLive-Umgebung kann die

getroffene Auswahl dann bearbeitet werden (Seite 30, siehe „Manipulate a Web site,

including the files, selections, and custom column content in an open site window;

generate custom report about a site.“). Im Übrigen können schon aus der SVG-

Ansicht für die Navigationsstruktur (Fig. 4.17) bestimmte HTML-Dokumente

ausgewählt werden, die dann unmittelbar in GoLive geöffnet werden (Seite 64,

erster Absatz).

2.5.4 In Hinblick auf die Merkmale M7 und M8 argumentiert die Anmelderin, dass

die Anordnung der Komponenten in der seitenbasierten Darstellung der D3 ohne

Einfluss auf die Baumstruktur der D3 sei. Dementsprechend würde eine

Neuberechnung nach Änderung der Anordnung also gar keinen Zweck erfüllen

(Merkmal M8). Ebenso sei es genau das Ziel der D3, den Inhalt der seitenbasierten

Darstellung nicht zu ändern, so dass das Aktualisieren in der D3 ebenfalls keinen

Zweck erfüllen würde.

Der Einwand greift nicht durch. Würde man z. B. in der seitenbasierten Darstellung

der D3 die Inhalte zweier Frames miteinander vertauschen, was einer geänderten

Anordnung beider Frames entspricht, würde sich nicht nur der darunterliegende

„Markup Tree“, sondern auch die zugehörige Datenstruktur ändern. Da der Graph

für die „inner page components“ auf dem analysierten „Markup Tree“ beruht, würden

die beiden Frames auch im Graphen des SVG-Dokuments den Ort wechseln. Damit

kann eine Änderung in der Anordnung von Komponenten durchaus zu einer

Änderung im Graphen des SVG-Dokuments führen.

Weiterhin wurde bereits darauf hingewiesen, dass SVG- und GoLive-Views

miteinander interagieren müssen (Seite 42, dritter Absatz, siehe „The interaction

between SVG views und GoLive views has to be enabled to improve tool

interoperability.“), was nichts anderes bedeutet, als dass die in einer Ansicht

vorgenommenen Änderungen in die anderen Ansichten mit übernommen werden,

so dass die ausgehend von einem SVG-View vorgenommenen Änderungen an die

seitenbasierte Darstellungsart von GoLive durchgereicht werden.

2.6

Es waren für den Fachmann somit lediglich fachgemäße Überlegungen

erforderlich, um in Kenntnis der Druckschrift D3 zu einem Verfahren mit den

Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags zu gelangen.

2.7

Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die

Patentansprüche 2 bis 30 gemäß Hauptantrag nicht gewährbar (BGH GRUR 1997,

120 – Elektrisches Speicherheizgerät).

3.

Hilfsantrag 1 ist nicht günstiger als der Hauptantrag zu bewerten.

3.1

Patentanspruch

1 gemäß Hilfsantrag 1

unterscheidet sich von

Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Merkmal M4Hi1.

Gemäß Merkmal M4Hi1 soll nun bei der Analyse jeder Seite der Website bestimmt

werden, welche Komponenten für eine Inhaltseingabe bzw. –bearbeitung zur

Verfügung stehen und welche

typischerweise nicht. Mit anderen Worten:

„editierbare“ und „nicht-editierbare“ Komponenten werden ermittelt.

3.2

Für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist eine andere Beurteilung

als für den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht gerechtfertigt. Die

zusätzlichen Merkmale enthalten nichts, was eine Patentfähigkeit begründen

könnte.

Zur Vermeidung von Wiederholungen sei an dieser Stelle lediglich auf die

Ausführungen zu Merkmal M4 unter Abschnitt 2.5.1 verwiesen. Demnach hat

Merkmal M4Hi1 zumindest nahegelegen.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag sind die Merkmale des

Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus der Druckschrift D3

nahegelegt.

3.3 Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fallen auch die

Patentansprüche 2 bis 30.

4.

Auch dem Hilfsantrag 2 kann nicht stattgegeben werden, weil die Lehre

seines Patentanspruchs 1 für den Fachmann nahegelegen hat.

4.1

Hilfsantrag 2 beruht auf Hilfsantrag 1, wobei mit dem Merkmal M9Hi2

zusätzlich alle Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 3

in den

Patentanspruch 1 aufgenommen wurden. Der Patentanspruch 15 (aktuell

Patentanspruch 14) wurde entsprechend geändert.

Im Wesentlichen wird mit Merkmal M9Hi2 Folgendes beansprucht: handelt es sich

bei einer der „editierbaren“ Komponenten um einen Container, der andere

Komponenten enthält, so werden die im Container enthaltenen Komponenten nach

einem Kriterium („vordefinierte Eigenschaft“) indiziert. Alle bei der Analyse

gefundenen Container werden mit einem Menü verknüpft, und die lineare

hierarchische Darstellungsart wird aufgebaut.

4.2

Auch Merkmal M9Hi2 kann eine Patentfähigkeit nicht begründen.

So wurde bereits zum Hauptantrag darauf hingewiesen, dass die in der D3

genannten Frames – die ja als Container aufgefasst werden können – als „inner

page components“ genauso wie die anderen Komponenten einer Webseite in den

Graphen eines SVG-Dokuments eingefügt werden müssen. Dabei hat es

nahegelegen, auch die einzelnen Komponenten der von einem Frame in Bezug

genommenen Webseite über Containment-Beziehungen in den Graphen mit

einzubinden. Nach diesem Schema wird ein Frame einer Baumstrukturebene des

Graphen zugeordnet und die Komponenten der in Bezug genommenen Webseite

werden der darunter liegenden Baumstrukturebene des Graphen zugeordnet.

Frame und Komponenten werden dann entsprechend einer Breitensuche indiziert.

Damit lassen sich aus der D3 auch ein Verknüpfen eines Containers mit einer

Baumstrukturebene eines Graphen sowie der Aufbau der Baumstrukturebenen des

Graphen im SVG-Dokument ableiten. Der Aufbau einer linearen hierarchischen

Darstellungsart mit einer Menüstruktur i. S. d. Anmeldung geht aus der D3 nicht

unmittelbar hervor. Allerdings ist dieses verbliebene Unterschiedsmerkmal bei der

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (siehe Abschnitt

2.4).

4.3 Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 fallen auch dessen übrige

Patentansprüche.

5.

Hilfsantrag 3 bleibt ohne Erfolg, weil sein Patentanspruch 1 nichts

Zusätzliches enthält, was eine Patentfähigkeit tragen könnte.

5.1

Der Hilfsantrag 3 beruht auf dem Hilfsantrag 2, wobei zusätzlich alle

Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 12 in den Patentanspruch 1

aufgenommen wurden. Der nebengeordnete Patentanspruch 13 wurde

entsprechend geändert.

Mit dem Merkmal M9Hi3, das Merkmal M9Hi2 mit umfasst, soll nun klargestellt

werden, dass die Indizierung der Komponenten auf einer geometrischen Metrik

beruht. Nach fachmännischem Verständnis ist mit der geometrischen Metrik eine

Abstandsfunktion gemeint, die

je zwei Komponenten einer Webseite den

geometrischen Abstand der beiden Komponenten voneinander zuordnet. Basierend

auf den reellen Werten der Abstände zwischen den analysierten Komponenten soll

dann indiziert werden.

5.2

Auch Merkmal M9Hi3 ist aus der D3 ableitbar.

So werden in der D3 die Komponenten einer Webseite im Graphen eines SVG-

Dokuments mit Hilfe einer Breitensuche indiziert, die wiederum auf dem

zugehörigen „Markup Tree“ und den Einträgen in einem „Collection Object“ aufsetzt

(Seite 57, Abschnitt 4.3.3). Hinzu kommt, dass für die im Graphen als Knoten

dargestellten Komponenten

deren

x-

und

y-Koordinaten

im SVG-

Koordinatensystem berechnet werden. Von der aus der D3 bekannten Indizierung

unterscheidet sich die beanspruchte Indizierung somit allenfalls hinsichtlich des

angewandten Kriteriums. Während in der D3 eher ein logisches Kriterium zum Zuge

kommt, handelt es sich bei der beanspruchten Indizierung um ein mathematisches

Kriterium. Die Art des bei der Indizierung verwendeten Kriteriums leistet aber keinen

technischen Beitrag zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit

technischen Mitteln und ist sonach bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

nicht zu berücksichtigen.

Mit Rücksicht auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 2 ergibt sich Merkmal M9Hi3 in

naheliegender Weise aus der D3.

5.3 Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 3.

6.

Hilfsantrag 4 kann nicht günstiger beurteilt werden.

6.1

Hilfsantrag 4 beruht auf dem Hilfsantrag 3, wobei zusätzlich alle Merkmale

des ursprünglichen Patentanspruchs 14 in den Patentanspruch 1 aufgenommen

wurden. Der nebengeordnete Patentanspruch 9 wurde entsprechend geändert.

Mit dem neuen Merkmal M10Hi4 wird nun konkretisiert, dass es sich bei der

geometrischen Metrik um die Adjazenz handelt. Mit der Adjazenz ist die

Nachbarschaft einer Komponente gemeint, d. h. die Eigenschaft, sich in einem

gewissen (räumlichen) Abstand zur betrachteten Komponente zu befinden.

6.2 Merkmal M10Hi4 kann eine Patenfähigkeit des Gegenstandes nach

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 nicht begründen.

Auch in der D3 beruht die Indizierung der Komponenten u. a. auf einer Adjazenz.

So wird dort für jeden Knoten bzw. jede Komponente dessen bzw. deren

Nachbarschaft ermittelt, indem die Menge aller Knoten eines Graphen bestimmt

wird, die mit dem betrachteten Knoten durch eine Kante verbunden sind (Seite 57,

vierter Absatz, siehe „We use breadth-first traversal to build the tree. Starting from

an initial SiteRef object, we added its outgoing SiteRef objects to a queue, and then

retrieve an object from the queue in the FIFO sequence to repeat the processing

until the queue is empty. During this process, an array of counters is maintained to

keep the number of nodes at each level of the tree, as well as the number of children

of each node.“). Während Merkmal MHi4 also ein geometrisches Kriterium zur

Indizierung vorschlägt, ist in der D3 hierfür ein logisches Kriterium vorgesehen. Der

hieraus resultierende Unterschied kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht

begründen, weil er keinen technischen Beitrag zur Lösung eines konkreten

technischen Problems liefert. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Hilfsantrag

3.

6.3 Mit dem Patentanspruch 1 fallen alle übrigen Patentansprüche des

Hilfsantrags 4.

7.

Die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche gemäß

Hilfsanträgen 5 und 6 verlassen den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Die

Patentanmeldung wird hierdurch unzulässig erweitert.

Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit der

Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich

eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH GRUR

2010, 910 – Fälschungssicheres Dokument).

7.1

Hilfsantrag 5 ist nicht zulässig.

7.1.1 Das im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthaltene Merkmal M8Hi5 war

den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmbar.

So ist auf Seite 11, Zeilen 3 bis 26 der Beschreibung (Offenlegungsschrift, Abs.

[0062]) zwar die Rede davon, dass beim Umschalten von GUI 10 zu GUI 50 – also

von seitenbasierter zu linear hierarchischer Darstellungsart – der Menübaum EMMT

200 auf der Basis von verändertem Layout und veränderter Anordnung der

Komponenten neu berechnet wird. Dass jedoch bei einem Umschalten von linear

hierarchischer Darstellungsart zu seitenbasierter Darstellungsart die lineare

Darstellungsart bzw. der Menübaum EMMT auf Basis eines veränderten Layouts

und einer veränderten Anordnung von Komponenten neu berechnet wird, ist weder

der genannten noch irgendeiner anderen Textstelle der ursprünglichen Unterlagen

zu entnehmen.

7.1.2 Der

nebengeordnete, auf

einen

„auf

einer Recheneinrichtung

implementierbaren Expressmodus-Generator“ gerichtete Patentanspruch 15,

welcher inhaltlich nicht über Patentanspruch 1 hinausgeht, ist nicht günstiger zu

beurteilen, da das dem Merkmal M8Hi1 entsprechende Merkmal ebenfalls nicht

ursprungsoffenbart ist.

7.1.3 Weiterhin findet der auf ein „Verfahren für ein System zum Aufbau einer

Website (WBS)“ gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 31 seine Stütze nur

teilweise auf Seite 11, Zeilen 6 bis 32 bzw. Seite 18, Zeilen 27 bis 38 der

Beschreibung

(Offenlegungsschrift, Abs.

[0062],

[0063] und

[0087]). Das

beanspruchte Merkmal, wonach das Editieren des

Inhalts der visuellen

Komponenten

in der

linearen hierarchischen Darstellungsart

und

der

mehrdimensionalen hierarchischen Darstellungsart (gleichzeitig?) aktiviert wird,

geht aber weder aus den genannten Fundstellen noch irgendeiner anderen

Textstelle der Beschreibung hervor, weswegen der Gegenstand des

Patentanspruchs 31 gemäß Hilfsantrag 5 unzulässig erweitert ist.

7.2

Hilfsantrag 6 ist nicht günstiger zu beurteilen.

7.2.1 In Hinblick auf Merkmal M8Hi6 verlässt der Gegenstand des geltenden

Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 den Rahmen der ursprünglichen

Offenbarung.

Zwar geht aus der Anmeldung hervor, dass die lineare hierarchische Darstellungsart

jedes Mal wiederaufgebaut wird, wenn ein Anwender zwischen der linearen

hierarchischen Darstellungsart

und

der

seitenbasierten

hierarchischen

Darstellungsart

umschaltet

(Offenlegungsschrift, Abs.

[0012],

[0028],

Patentansprüche 5 und 21) und dass der Expressmodus-Menübaum auf Basis von

verändertem Layout und veränderter Anordnung der Komponenten neu berechnet

wird, wenn von der Anwenderschnittstelle GUI 10 zu GUI 50 geschaltet wird

(Offenlegungsschrift, Abs.

[0062]). Aus der Anmeldung geht

jedoch nicht

unmittelbar und eindeutig hervor, dass basierend auf einer Inhaltseingabe in der

ersten Anwenderschnittstelle die lineare Darstellungsart neu berechnet wird, wenn

zwischen der Anwenderschnittstelle für die lineare Darstellungsart und der

Anwenderschnittstelle für die Seitenansicht umgeschaltet wird.

7.2.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 15 nach Hilfsantrag 6 geht

über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, weil auch das dem Merkmal

M8Hi6 entsprechende Merkmal des Patentanspruchs 15 der ursprünglichen

Anmeldung nicht entnehmbar ist.

7.2.3 Patentanspruch 31 gemäß Hilfsantrag 6 entspricht Patentanspruch 31

gemäß Hilfsantrag 5, so dass auch dessen Gegenstand unzulässig erweitert ist.

7.3

Das geltende Patentbegehren in den Fassungen der Hilfsanträge 5 und 6 ist

somit unzulässig über den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung hinaus

erweitert worden.

III.

Nachdem keiner der gestellten Anträge Erfolg hatte, war die Beschwerde der

Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse

G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Dr. Morawek

Dr. Forkel

Akintche

Dr. Städele