Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 19.09.2023 – 17 W (pat) 12/21
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:190923B17Wpat12.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 12/21 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. September 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 215 488.4
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. September 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr.
Forkel, der Richterin Akintche und des Richters Dipl.-Phys. Univ. Dr. Städele
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:190923B17Wpat12.21.0
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 31. August 2012 in englischer Sprache
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt in der deutschen
Übersetzung die Bezeichnung
„Adaptive Anwenderschnittstelle für ein kreatives Multimedia-Gestaltungssystem“.
Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen
Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 25. August 2021 mit der Begründung
zurückgewiesen, dass mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß (dem
damaligen) Haupt- und Hilfsantrag Schutz
für ein Programm
für eine
Datenverarbeitungsanlage als solches begehrt werde, weshalb dessen Gegenstand
nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG nicht als Erfindung angesehen werden
könne.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Die Anmelderin stellte den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. August 2021 aufzuheben und das
nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
gemäß Hauptantrag mit
Patentansprüchen 1 bis 30 aus dem Schriftsatz vom 12. September 2023,
sowie
Beschreibung Seiten 1 bis 10 und Seiten 12 bis 20, eingegangen am 20.
November 2012, geänderte Beschreibungsseite 11 aus dem Schriftsatz
vom 12. September 2023 und
10 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 11, eingegangen am 20.
November 2012;
gemäß Hilfsantrag 1 mit
Patentansprüchen 1 bis 30 aus dem Schriftsatz vom 12. September 2023
sowie
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 2 mit
Patentansprüchen 1 bis 28 aus dem Schriftsatz vom 12. September 2023
sowie
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 3 mit
Patentansprüchen 1 bis 26 aus dem Schriftsatz vom 12. September 2023
sowie
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 4 mit
Patentansprüchen 1 bis 18 aus dem Schriftsatz vom 12. September 2023
sowie
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 5 mit
Patentansprüchen 1 bis 31 aus dem Schriftsatz vom 26. April 2022 (dort
Hilfsantrag 1) sowie
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 6 mit
Patentansprüchen 1 bis 31 aus dem Schriftsatz vom 26. April 2022 (dort
Hilfsantrag 2) sowie
Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind die
Druckschriften
D1: Wikipedia
(de): Content-Management-System,
Version
vom
25. August 2011
und
D2: BIELITZA, Michael; KLÜMPEL, Christoph [u. a.]: TYPO3 Handbuch für
Redakteure. O´Reilly Verlag, Köln. 2. Auflage, 2009. Kapitel 6: Inhalte anlegen
und editieren, Seiten 161-224. – ISBN 978-3-89721-901-4
genannt worden. Vom Senat wurden zusätzlich die Druckschriften
D3: Grace Gui: Extending a Web Authoring Tool for Web Site Reverse
Engineering, Master Thesis, 2005 [recherchiert am 13.06.2023]. Im Internet:
http://dspace.library.uvic.ca/bitstream/handle/1828/599/gui_2005.pdf,
D4: D. Taniar: Structured Web Pages Management for Efficient Data
Retrieval, IEEE, 2000 [recherchiert am 13.06.2023]. Im Internet:
https://citeseerx.ist.psu.edu/document?repid=rep1&type=pdf&doi=ca1d8a21
5d240f6033ec21175a802839cfbea451,
D5: US 7 340 690 B2
und
D6:
F. Ricca, P. Tonella: Tools for Anomaly and Failure Detection in Web
Applications, IEEE Multimedia magazine, 2006 [recherchiert am 13.06.2023].
Im Internet:
https://www.researchgate.net/profile/Filippo-
Ricca/publication/249677035_Tools_for_Anomaly_and_Failure_Detection_in
_Web_Applications/links/55489f3d0cf2e2031b389ac2/Tools-for-Anomalyand-Failure-Detection-in-Web-Applications.pdf
eingeführt.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer möglichen
Gliederung versehen, lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag aus der
Beschwerdebegründung vom 26. April 2022 markiert):
M0
Auf einer Recheneinrichtung
implementierbares Verfahren zum
Erzeugen einer modifizierten Anwenderschnittstelle, wobei das
Verfahren aufweist:
M1
Empfangen einer Webseite Website mit mehreren Seiten, wobei jede
Seite eine oder mehrere Komponenten auf einer Seite aufweist, wobei
die mehreren Komponenten eine Hierarchie innerhalb der Seite
aufweisen;
M2
Darstellen der Websiteeite in einer ersten Anwenderschnittstelle in
einer seitenbasierten Darstellungsart;
M3
Adaptieren der ersten Anwenderschnittstelle für die Anwendung
Darstellung der Website als eine Funktion von welche der mehreren
Komponenten anzuzeigen ist, wobei das Adaptieren aufweist:
M4
Analysieren jeder Seite der Webseitesite, um zu bestimmen, welche
der mehreren Komponenten als innerhalb der Seite editierbar
vorklassifiziert sind, um dadurch einen editierbaren Komponentensatz
zu definieren;
M5
Umwandeln des editierbaren Komponentensatzes in eine lineare
hierarchische Darstellungsart mit Menüebenen, die zumindest
dadurch definiert sind, welche Komponenten des editierbaren
Komponentensatzes in welcher der mehreren Seiten enthalten sind
und in jeder Ebene als Funktion einer vordefinierten Eigenschaft des
editierbaren Komponentensatzes geordnet sindist;
M6
Anzeigen der linearen hierarchischen Darstellungsart als modifizierte
Anwenderschnittstelle zum Editieren der Webseitesite;
M7
Aktualisieren des
Inhalts der seitenbasierten Darstellungsart
basierend auf Inhaltsänderungen in der linearen hierarchischen
Darstellungsart; und
M8
Neuberechnung der linearen hierarchischen Darstellungsart als
modifizierte Anwenderschnittstelle auf der Basis von zumindest einer
veränderten Anordnung der Komponenten in der seitenbasierten
Darstellungsart bei erneutem Umschalten von der seitenbasierten in
die lineare hierarchische Darstellungsart.
Hilfsantrag 1 beruht auf dem Hauptantrag, wobei in Patentanspruch 1 Merkmal M4
durch Merkmal M4Hi1 ersetzt wurde:
M4Hi1
„Analysieren jeder Seite der Webseitesite, um zu bestimmen, welche
der mehreren Komponenten als für eine Inhaltseingabe/-bearbeitung
erforderlich innerhalb der Seite editierbar vorklassifiziert sind und
welche der mehreren Komponenten nicht typischerweise Teil des
Inhaltseingabeprozesses sind, um dadurch einen editierbaren
Komponentensatz zu definieren;“.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 1 durch Merkmal M9Hi2, das sich an Merkmal M8 anschließen
soll:
M9Hi2
„wobei das Umwandeln beinhaltet:
wenn eine Komponente des editierbaren Komponentensatzes ein
Container ist, der andere Komponenten enthält, Indizieren der im
Container enthaltenen Komponenten auf der Basis einer
vordefinierten Eigenschaft oder Eigenschaftskombination der
Komponenten;
Verknüpfen jedes der Container mit einem Menü; und
Aufbau der linearen hierarchischen Darstellungsart mit den Menüs.“.
Hilfsantrag 3 geht aus von Hilfsantrag 2, wobei in Patentanspruch 1 Merkmal M9Hi2
durch Merkmal M9Hi3 ersetzt wird:
M9Hi3
„wobei das Umwandeln beinhaltet:
wenn eine Komponente des editierbaren Komponentensatzes ein
Container ist, der andere Komponenten enthält, Indizieren der im
Container enthaltenen Komponenten auf der Basis einer
vordefinierten Eigenschaft der Komponenten;
Verknüpfen jedes der Container mit einem Menü;
Aufbau der linearen hierarchischen Darstellungsart mit den Menüs;
und
wobei die vordefinierte Eigenschaft eine geometrische Metrik der
Beziehung zwischen zwei oder mehreren Komponenten ist.“.
In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist gegenüber Hilfsantrag 3 noch das
Merkmal M10Hi4 hinzugekommen, das auf Merkmal M9Hi3 folgen soll:
M10Hi4
„wobei die geometrische Metrik Adjazenz (Nachbarschaft) ist.“.
Der mit einer denkbaren Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 5 lautet (vormals Hilfsantrag 1 aus der Beschwerdebegründung vom
26. April 2022):
M0Hi5
Auf einer Recheneinrichtung implementierbares Verfahren, wobei das
Verfahren aufweist:
M1Hi5
Empfangen einer seitenbasierten graphischen Anwendung mit
mehreren Seiten, welche mehrere Elementen auf einer Seite
aufweisen, die Komponenten beinhalten,
M2Hi5
wobei die Anordnung der Komponenten mehrdimensional ist;
M3Hi5
Definieren einer seitenbasierten hierarchischen Darstellungsart der
Anwendung;
M4Hi5
Analysieren der Komponenteninformationen
jeder Seite der
graphischen Anwendung, um sachdienliche Komponenten innerhalb
der Seite zu bestimmen, für welche die Inhaltseingabe/-bearbeitung
erforderlich ist,
M5Hi5
Umwandeln der seitenbasierten hierarchischen Darstellungsart in eine
lineare
hierarchische
Darstellungsart
der
sachdienlichen
Komponenten,
M6Hi5
Bereitstellen von einer ersten Anwenderschnittstelle
für die
seitenbasierten
hierarchischen Darstellungsart, welche eine
Seitenansicht der entsprechenden Komponenten bietet,
M7Hi5
Bereitstellen von einer zweiten Anwenderschnittstelle für die lineare
hierarchische Darstellungsart, in welcher nur die sachdienlichen
Komponenten sichtbar sind, und
M8Hi5
Neuberechnung der linear hierarchischen Darstellungsart auf der
Basis von verändertem Layout und veränderter Anordnung der
Komponenten, wenn ein Anwender die Anwenderschnittstelle
zwischen der
linearen hierarchischen Darstellungsart und der
seitenbasierten hierarchischen Darstellungsart umschaltet.
Der mit einer möglichen Gliederung versehene Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 6 lautet (vormals Hilfsantrag 2 aus der Beschwerdebegründung vom
26. April 2022; Änderungen gegenüber Hilfsantrag 5 sind markiert):
M0Hi6
Auf einer Recheneinrichtung
implementierbares Verfahren zum
Bereitstellen einer Anwenderschnittstelle, wobei das Verfahren
aufweist:
M1Hi6
Empfangen einer seitenbasierten graphischen Anwendung mit
mehreren Seiten, welche mehrere Elementen Komponenten auf einer
Seite aufweisen, wobei
M2Hi6
die mehreren Komponenten eine Hierarchie innerhalb der Seite
aufweisendie Komponenten beinhalten; wobei die Anordnung der
Komponenten mehrdimensional ist;
M3Hi6
Definieren einer seitenbasierten hierarchischen Darstellungsart der
Anwendung;
M4Hi6
Analysieren der Komponenteninformationen
jeder Seite der
graphischen Anwendung, um sachdienliche Komponenten innerhalb
der Seite zu bestimmen, für welche der mehreren Komponenten es
keine sinnvolle Inhaltseingabe durch einen Anwender gibt, um
dadurch einen editierbaren Komponentensatz zu definieren;für welche
die Inhaltseingabe/-bearbeitung erforderlich ist;
M5Hi6
Umwandeln der seitenbasierten hierarchischen Darstellungsart in eine
lineare
hierarchische
Darstellungsart
desr
editierbaren
Komponentensatzessachdienlichen Komponenten,
M6Hi6
Bereitstellen
für
eine
Inhaltseingabe
von
einer
ersten
Anwenderschnittstelle
für die
seitenbasierten
hierarchischen
Darstellungsart, welche eine Seitenansicht der entsprechenden
Komponenten bietet oder,
M7Hi6
Bereitstellen
für
eine
Inhaltseingabe
von
einer
zweiten
Anwenderschnittstelle für die lineare hierarchische Darstellungsart, in
welcher nur der editierbaren Komponentensatz die sachdienlichen
Komponenten sichtbar sindist, und
M8Hi6
Neuberechnung der linearen hierarchischen Darstellungsart auf der
Basis von verändertem Layout und veränderter Anordnung der
Komponenteneiner
Inhaltseingabe
in
der
ersten
Anwenderschnittstelle, wenn ein Anwender die Anwenderschnittstelle
zwischen der
linearen hierarchischen Darstellungsart und der
seitenbasierten hierarchischen Darstellungsart umschaltet,
oder
M9Hi6
Aktualisieren des
Inhalts der seitenbasierten hierarchischen
Darstellungsart basierend auf einer Inhaltseingabe in der zweiten
Anwenderschnittstelle,
M10H6
wenn ein Anwender die Anwenderschnittstelle zwischen der
seitenbasierten hierarchischen Darstellungsart und der linearen
hierarchischen Darstellungsart umschaltet.
Zu den übrigen Patentansprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte
verwiesen.
Die Anmelderin trägt vor, die Erfindung leiste die Bereitstellung einer neuen und
durch den Stand der Technik nicht nahegelegten adaptiven Anwenderschnittstelle
zum Editieren einer graphischen Anwendung, z. B. einer Website. Dabei liege der
Kern der Erfindung
in der Erzeugung und Ausgabe einer
linearisierten
Darstellungsform, in der nur diejenigen Komponenten angezeigt werden, die für
eine Inhaltseingabe relevant sind, und die Verwendung dieser in einer alternativen
Anwenderschnittstelle. Das der Erfindung zugrundeliegende konkrete technische
Problem müsse
in der Frage gesehen werden, wie eine vereinfachte
Anwenderschnittstelle automatisiert werden kann. Die vorgeschlagene Lösung,
nämlich das Erzeugen einer linearisierten hierarchischen Darstellung, die nur jene
für die Inhaltseingabe relevanten Komponenten enthält, nutze auch ersichtlich
technische Mittel der Datenverarbeitung. Dabei sei unerheblich, dass der
Fachmann bereits unterschiedliche Darstellungen kenne.
Der genannte Stand der Technik könne die Lehre des jeweiligen Patentanspruchs
1 gemäß Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 bis 6 weder vorwegnehmen noch
nahelegen.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat
jedoch keinen Erfolg, da das Verfahren nach dem jeweiligen Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag sowie gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Satz 1 PatG) und die Hilfsanträge 5 und 6
nicht zulässig sind. Demnach kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren nach
dem
jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie gemäß den
Hilfsanträgen 1 bis 6 unter das Patentierungsverbot nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m.
Abs. 4 PatG fällt.
1.
Der Gegenstand der Anmeldung betrifft allgemein graphische Anwendungen
und Kreationen und insbesondere eine adaptive Anwenderschnittstelle für ein
kreatives Multimedia-Gestaltungssystem (Offenlegungsschrift, Abs. [0001]).
Ausweislich der Anmeldung gebe es auf dem Markt viele Werkzeuge zur Gestaltung
graphischer Anwendungen, wie z. B. von Websites, Katalogen und E-Shops. Diese
Anwendungen ermöglichten gewöhnlich einem Anwender, die Website ohne
Vorgabe zu gestalten oder könnten vordefinierte Schablonen nutzen, die dem
Anwender
durch
den Systemgestalter
oder
alternativ
durch
die
Anwendergemeinschaft bereitgestellt würden. Diese Schablonen könnten durch
Hinzufügen, Entfernen und Modifizieren verschiedener Elemente beliebig bearbeitet
werden (Offenlegungsschrift, Abs. [0002]).
Die Anwendungen bestünden gewöhnlich aus mehreren Seiten und Miniseiten.
Jede Seite habe typischerweise vielfältige Eigenschaften, wie z. B. Größe, Name,
Hintergrundfarbe usw. Außerdem könnten diese Seiten auch Elemente enthalten,
einschließlich Komponenten, die Container sein könnten, welche mehrere andere
Komponenten enthalten (Offenlegungsschrift, Abs. [0003]).
Containerkomponenten könnten auf mehreren Ebenen verschachtelt oder darauf
beschränkt sein, bestimmte Typen oder Klassen von Daten zu enthalten (z. B.
Fotoalbum-Container, die nur bestimmte Bildformate enthalten können). Sie
könnten von mehrseitiger Beschaffenheit sein, wobei jeder Container mehrere
Seiten enthalte, welche die gleiche Bildschirmfläche belegen, wobei aber zu einem
gegebenen Zeitpunkt immer nur eine der Seiten tatsächlich angezeigt werde
(Offenlegungsschrift, Abs. [0004]).
Die Anmeldung bemängelt, dass in herkömmlichen Anwendungen zur Gestaltung
von Websites editierbare Komponenten durch andere Komponenten oftmals
verdeckt und deshalb für den Benutzer nur schwer auffindbar seien. Ein Benutzer
müsse unter Umständen zwischen verschiedenen Komponenten manövrieren, bis
er zu derjenigen Komponente gelange, die es ihm ermögliche, seinen Text zu
editieren (Offenlegungsschrift, Abs. [0055], [0056]).
Eine Aufgabe wird
in der Anmeldung direkt nicht genannt. Laut
Beschwerdebegründung (Seite 5, vierter und fünfter vollständiger Absatz) soll die
der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe darin bestehen, eine vereinfachte
Anwenderschnittstelle zum Editieren einer graphischen Anwendung (z. B. einer
Website) automatisiert zu erzeugen.
Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Anwenderschnittstelle zum
Editieren
einer
grafischen Anwendung
zu
vereinfachen,
ist
ein
Anwendungsprogrammierer oder Webdesigner anzusehen, der insbesondere über
eine mehrjährige Berufserfahrung in der Erstellung und/oder Verwendung von
Inhaltsmanagementsystemen (Content Management Systems CMS) verfügt.
2.
Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil das Verfahren seines
Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
2.1
Einige Begriffe bedürfen der Auslegung.
Zum Begriff „Komponente“:
Eine Definition des Begriffs „Komponente“
ist der Patentanmeldung nicht
unmittelbar zu entnehmen. Allerdings werden diverse Eigenschaften von
„Komponenten“ genannt, die Bestandteil einer graphischen Anwendung, wie z. B.
einer Website, eines Katalogs oder eines Elektronik-Shops sein sollen
(Offenlegungsschrift, Abs. [0002], [0003]). So sollen „Komponenten“ in der Regel
über Eigenschaftsfenster verfügen, die es einem Anwender erlauben, die mit den
Komponenten assoziierten Eigenschaften einzustellen, z. B. Erscheinungseffekte,
Textfarbe usw.
(Offenlegungsschrift, Abs.
[0003]). Außerdem müssen
„Komponenten“ nicht unbedingt einander ausschließende Bildschirmbereiche
belegen und können einander geometrisch schneiden (Offenlegungsschrift, Abs.
[0005]). Ferner
ist
in der Patentanmeldung u. a. die Rede von
„Containerkomponenten“ bzw.
„Containern“, die auf mehreren Ebenen
verschachtelt sein können, wobei jeder „Container“ mehrere Seiten beinhaltet
(Offenlegungsschrift, Abs. [0004]). Vor dem Hintergrund der Beschreibung wird der
Fachmann die anspruchsgemäßen
„Komponenten“ als Code-Blöcke oder
konfigurierbare Module verstehen, mit denen Webseiten bestimmte Funktionen
oder Inhalte hinzugefügt werden können, wie z. B. Medien, Grafiken, Textfelder,
Tabellen oder Frames. Insofern entspricht ein konfiguriertes Modul mit konkreter
Funktion oder konkretem Inhalt der Instanz einer „Komponente“. Gewöhnlich sind
in solchen „Komponenten“ noch Elemente verschachtelt bzw. gekapselt, welche die
Grundbausteine zur Strukturierung von Webseiten bilden. Nach fachmännischem
Verständnis besteht z. B. jedes HTML-Dokument aus Elementen, die durch Tags
definiert werden. „Containerkomponenten“ fungieren hingegen als Container bzw.
Rahmen für diverse zusätzliche „Komponenten“ auf einer Seite. Sie können dazu
verwendet werden, andere „Komponenten“ zu gruppieren und einen gemeinsamen
Stil bzw. ein gemeinsames Layout anzuwenden. Im Folgenden wird aber zwischen
einer „Komponente“ und deren Instanz nicht mehr unterschieden.
Zum Begriff „Website“:
In der Patentanmeldung wird eine Website als graphische Anwendung beschrieben.
Nach fachmännischem Verständnis handelt es sich bei einer Website um einen
vollständigen Internetauftritt, der aus einer Vielzahl von Webseiten bzw. „Seiten“
bestehen kann. Sie ist unter einer individuellen Webadresse erreichbar und wird mit
Webtechniken wie z. B. HTML erstellt.
Zum Begriff „Hierarchie innerhalb einer Seite“:
Mit der anspruchsgemäßen „Hierarchie innerhalb der Seite“ ist weniger diejenige
Hierarchie gemeint, in die die Ansammlung von Elementen einer Webseite durch
das Document Object Model (DOM) geordnet ist. Vielmehr geht es darum, dass die
„Komponenten“ einer Webseite mit denjenigen einer in Bezug genommenen
Unterseite in einem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, indem z. B. eine
Container-Komponente einer Seite mit der Miniseite einer Unterseite verknüpft ist
und die Miniseite ihrerseits weiter verschachtelte „Komponenten“ beinhaltet
(Offenlegungsschrift, Fig. 7, Abs. [0059] u. a.).
Zum Begriff „seitenbasierte (hierarchische) Darstellungsart“:
Bei der „seitenbasierten (hierarchischen) Darstellungsart“ einer Website handelt es
sich um eine Seitenansicht, die eine einzelne Webseite der Website so darstellt, wie
ein Benutzer diese sehen würde. Eine solche „seitenbasierte Darstellungsart“ wird
in der Offenlegungsschrift anhand der Figuren 3 A/B i. V. m. den Absätzen [0056]
und [0058] erläutert.
Zum Begriff „editierbare Komponenten“ bzw. „editierbarer Komponentensatz“:
Die Anmeldung versteht unter „editierbaren Komponenten“ solche Komponenten,
für die eine Inhaltseingabe bzw. –bearbeitung erforderlich ist (Offenlegungsschrift,
Abs. [0061]). Deren Inhalte können bearbeitet werden, indem Daten über eine
Anwenderschnittstelle eingegeben, gelöscht oder geändert werden. Bei einem
„editierbaren Komponentensatz“ handelt es sich um eine Menge von „editierbaren
Komponenten“, die in einer Webseite bzw. einer Unterseite angeordnet sind.
Zum Begriff „lineare hierarchische Darstellungsart“:
Die anspruchsgemäße „lineare hierarchische Darstellungsart“ entspricht einer
grafischen Ansicht der Komponenten einer Website, in der die Komponenten in
einer
flachen Anordnung angezeigt werden
können. Figur 11 der
Offenlegungsschrift zeigt die lineare Darstellungsart für die Komponenten (C10 …
C50) in Gestalt eines Auswahlmenüs. Wesentlich für die „lineare hierarchische
Darstellungsart“ ist aber auch, dass für jede Seite und alle Unterseiten ein eigenes
neues Menü Mi der darin enthaltenen Komponenten angelegt wird, wobei die Menüs
Mi – wie in Figur 7 der Offenlegungsschrift gezeigt – in einer Rang- bzw. Stufenfolge
zueinander stehen.
Zum Begriff „mehrdimensionale Anordnung der Komponenten“:
In Absatz [0056] der Offenlegungsschrift wird ausgeführt, dass die Anordnung der
Komponenten innerhalb der Website mehrdimensional sein kann. In Figur 3A wird
eine solche mehrdimensionale Ordnung wiedergegeben. Gezeigt ist insbesondere
eine Container-Komponente 17, die drei Webseiten beinhaltet, wobei zwei Seiten
teilweise verdeckt sind. Eine der verdeckten Seiten 18 enthält wiederum zwei sich
überlappende Komponenten 20, 19 (siehe Figur 3B). Mit der „mehrdimensionalen
Anordnung der Komponenten“ ist demnach eine multiplanare, multiperspektivische
bzw. vielschichtige Anordnung von Komponenten innerhalb einer graphischen
Darstellung von Webseiten gemeint.
Zum Begriff „Komponenteninformation“:
Der Beschreibung ist nicht unmittelbar zu entnehmen, worin die anspruchsgemäßen
„Komponenteninformationen“ bestehen sollen. Allerdings geht aus Absatz [0061]
der Offenlegungsschrift hervor, dass die Analyse der Komponenten auf deren
geometrischen Parametern sowie Containment-Beziehungen basiert, um die
Komponenten in eine gewisse logische Struktur bzw. Reihenfolge zu bringen.
Weiterhin werden in den Absätzen [0068] bis [0086] der Offenlegungsschrift
Attribute genannt, die für die Analyse der Komponenten von Bedeutung sind. Hierzu
zählen etwa die Adjazenz (Abs. [0069]), der Komponententyp (Abs. [0074]), das
Alter der Komponenten in der Seite (Abs. [0075]) oder etwa Komponentengröße
und –form (Abs. [0077], [0078]). Der Fachmann wird erkennen, dass es sich bei den
„Komponenteninformationen“ um den Komponenten zugeordnete Eigenschaften
handelt, mit denen nicht nur Komponenten einer Seite in eine Reihenfolge gebracht
werden können sondern auch bestimmt werden kann, für welche Komponenten eine
Inhaltseingabe benötigt wird bzw. welche Komponenten für eine Inhaltseingabe
geeignet sind.
Zum Begriff „sachdienliche Komponenten“:
Mit den
„sachdienlichen Komponenten“ sind
relevante bzw. passende
Komponenten gemeint, d. h. Komponenten, die indiziert werden können und die für
eine Inhaltseingabe bzw. –bearbeitung in Frage kommen. „Nicht-sachdienliche
Komponenten“ sind demgegenüber solche Komponenten, für die entweder gar
keine oder keine sinnvolle Eingabe durch den Anwender möglich ist, z. B. eine
Komponente, die als Pfeil ausgestaltet ist (Offenlegungsschrift, Abs. [0063]).
2.2
Zur Lehre der unabhängigen Patentansprüche
Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag ein auf einer Recheneinrichtung implementierbares Verfahren vor, das
der Erzeugung einer modifizierten, also abgewandelten Anwenderschnittstelle dient
(Merkmal M0).
Im beanspruchten Verfahren empfängt der Benutzer der Recheneinrichtung eine
Website mit mehreren (Web-)Seiten, wobei jede (Web-)Seite eine oder mehrere
Komponenten beinhaltet. Die Komponenten bilden dabei eine Hierarchie innerhalb
der Seite (Merkmal M1). Damit ist gemeint, dass die Komponenten einer Webseite
und die Komponenten referenzierter Unterseiten in einer Rang- bzw. Stufenfolge
zueinander stehen (Offenlegungsschrift, Fig. 7; Abs. [0059] u. a.).
Die vom Benutzer angeforderte Website wird in einer ersten Anwenderschnittstelle
dargestellt, und zwar in einer seitenbasierten Darstellungsart (Merkmal M2). Die
seitenbasierte Darstellungsart bzw. Seitenansicht wird in den Absätzen [0054] ff der
Offenlegungsschrift anhand der Figuren 2 bis 4 beschrieben. Die dort in einer
grafischen Benutzeroberfläche angeordneten Komponenten können z. B. Text oder
Bilder beinhalten. Sie können überlappen oder sich gegenseitig verdecken
(Offenlegungsschrift, Fig. 2; Abs. [0055]).
Merkmal M3 besagt, dass die erste Anwenderschnittstelle in Abhängigkeit davon
adaptiert bzw. angepasst wird, welche der Komponenten (in Hinblick auf eine
Inhaltsbearbeitung) angezeigt werden sollen.
Merkmal M4 sieht vor, dass jede Seite der Website analysiert wird, um zu
bestimmen, welche der Komponenten einer Seite als editierbar vorklassifiziert bzw.
ausgewiesen worden sind. Für jede Seite wird dann ein Satz von Komponenten
festgelegt, der nur diejenigen Komponenten enthält, die für eine Inhaltsbearbeitung
in Frage kommen, d. h. editierbar sind. Laut Beschreibung der Anmeldung kann die
Analyse auf den geometrischen Parametern aller Komponenten sowie auf ihrer
Containment-Beziehung basieren (Offenlegungsschrift, Abs. [0061]).
Merkmal M5 wird der Fachmann so verstehen, dass die jeweiligen editierbaren
Komponentensätze der analysierten Webseiten in eine lineare hierarchische
Darstellungsart mit Menüebenen überführt werden. In den Menüebenen der
Darstellungsart ist festgelegt, welcher Satz von editierbaren Komponenten in
welcher Seite enthalten ist. Außerdem sind in jeder Menüebene die einzelnen
Komponenten eines editierbaren Komponentensatzes gemäß einer Eigenschaft
dieses Komponentensatzes geordnet. Laut Beschreibung der Anmeldung
(Offenlegungsschrift, Abs. [0068]) werden die in einem Komponentensatz Ci
enthaltenen Komponenten durch ein Indexierprogramm indiziert. Sobald die
Komponenten im jeweiligen Komponentensatz Ci indiziert sind, können sie im Menü
Mi
in ihrer Reihenfolge entsprechend den Indizes angeordnet werden. In einem
Ausführungsbeispiel wird die Reihenfolge der Komponenten innerhalb eines Menüs
durch eine Adjazenz- bzw. Nachbarschaftsbeziehung zwischen den Komponenten
ermittelt (Offenlegungsschrift, Abs. [0069] bis [0071]).
Gemäß Merkmal M6 wird dem Benutzer eine modifizierte Anwenderschnittstelle in
der linearen hierarchischen Darstellungsart angezeigt, um die Website editieren zu
können. Figur 11 der Offenlegungsschrift zeigt eine solche Anwenderschnittstelle
mit flacher Anordnung von Komponenten (C1 … C50). Wird z. B. die Komponente
C30 ausgewählt, öffnet sich ein Eigenschaftsfenster, mit dem Inhalte der
Komponente eingegeben oder bearbeitet werden können (Offenlegungsschrift, Abs.
[0087], [0088]).
Merkmal M7 sieht vor, dass
infolge von
in der
linearen Darstellungsart
vorgenommenen Änderungen am
Inhalt der Komponenten der
Inhalt der
seitenbasierten Darstellungsart bzw. Seitenansicht aktualisiert wird.
In Merkmal M8 wird beansprucht, dass auf Grundlage einer veränderten Anordnung
der Komponenten
in der seitenbasierten Darstellungsart die modifizierte
Anwenderschnittstelle in der linearen Darstellungsart neu berechnet wird, wenn von
der seitenbasierten in die lineare Darstellungsart erneut umgeschaltet wird. Aus der
Beschreibung geht hervor, dass ein Benutzer zwischen der ersten und der
modifizierten Anwenderschnittstelle frei umschalten kann. Auf der Basis von
verändertem Layout und veränderter Anordnung der Komponenten wird die lineare
Darstellungsart bzw. der zugrundeliegende geordnete Komponentenbaum EMMT
beim Umschalten von der ersten in die modifizierte Anwenderschnittstelle immer
wieder neu berechnet, was zu einer anderen Menüanordnung in der modifizierten
Anwenderschnittstelle führen kann (Offenlegungsschrift, Abs. [0062]).
Der auf einen „auf einer Recheneinrichtung implementierbaren Expressmodus-
Generator“ gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 15 gemäß Hauptantrag
geht inhaltlich nicht über Patentanspruch 1 hinaus. Sämtliche Merkmale des
Patentanspruchs
gemäß Hauptantrag
korrespondieren mit
den
Verfahrensschritten des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag.
2.3
Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre ist die Druckschrift D3 von
besonderer Bedeutung.
So führt die Druckschrift D3, die als nächstliegender Stand der Technik anzusehen
ist, den Fachmann zu einem computerimplementierten Verfahren, das dazu dient,
eine modifizierte Anwenderschnittstelle zu erzeugen. Das bekannte Verfahren sieht
vor, die graphische Benutzerschnittstelle der in der D3 beschriebenen Software
GoLive um das Visualisierungsformat SVG (Scalable Vector Graphics) zu erweitern
mit dem Ziel, eine Benutzerinteraktion zu verbessern (Seite 44, letzter Absatz, siehe
„We could either customize the GoLive GUI to extend the visualization capability
with SVG.“; Seite 45, zweiter Absatz, siehe „To solve the user interaction problem,
we use SVG as
the visualization
format.“).
Indem GoLive um die
Softwarekomponente ACRE SVG Visualization Engine (ASVE) ergänzt wird,
können aus GoLive heraus SVG-Dokumente dynamisch erzeugt werden, die
wiederum ein Visualisieren und Editieren von Graphen bzw. Baumstrukturen
ermöglichen, welche die jeweiligen Strukturen von Websites betreffen (Seite 45,
zweiter Absatz, siehe „By generating SVG dynamically from GoLive and integrating
with the ACRE SVG Visualization Engine (ASVE) [19], which is a graph visualization
engine for exploring and annotating software artifacts developed at the University of
Victoria, we gain live, explorable and interoperable presentations.“). Insoweit
offenbart die D3 einen SVG-Editor, der sich an die jeweils darzustellende Website
anpasst. Merkmal M0 geht damit aus der D3 hervor.
Das in der D3 offenbarte Verfahren beginnt mit der Wahl einer Website, die
innerhalb von GoLive bzw. ReGoLive in einem separaten Fenster geöffnet wird
(Seite 61, letzter Absatz; Fig. 4.16). Die empfangene Website umfasst eine Vielzahl
von Webseiten und Server-Programmen (Seite 61, siehe „The sample we took is an
online tour catalog containing about 200 files of Web pages and server programs.“).
Wie in Figur 4.16 exemplarisch gezeigt, verfügt jede Seite typischerweise über
mehrere Komponenten (Fig. 4.16; siehe z. B. Rahmen für Bilder „130x130“,
Rahmen für Willkommenstext „Welcome to the Near & Far Tour Catalog“, Rahmen
für Schaltfläche „Tour Destinations“, Schaltflächen für „Section Name“ und „previous
page“ | „next page“) (teilweise Merkmal M1).
Zwar offenbart die D3, dass die Komponenten einer Webseite bzw. deren
verschachtelte Elemente durch das Document Object Model (DOM) in einer
Baumstruktur organisiert sind (es werden ja HTML-Seiten im Browser aufgerufen),
jedoch geht aus der D3 nicht unmittelbar hervor, dass eine Komponente einer
Webseite eine oder mehrere Komponenten einer Unterseite referenziert und mit
diesen somit in einem hierarchischen Verhältnis steht (restlicher Teil von Merkmal
M1).
In der D3 wird die ausgewählte Website in der GoLive-Umgebung seitenbasiert
wiedergegeben, d. h. in etwa so, wie sie einem Benutzer durch einen
herkömmlichen Browser präsentiert wird (Fig. 4.16). Die GoLive-Umgebung mit
ihrem Menüsystem bildet insoweit eine graphische Benutzeroberfläche bzw.
Anwenderschnittstelle zur Wiedergabe von Webseiten, z. B. HTML-Dokumenten, in
einem Browser (Merkmal M2).
Die graphische Benutzeroberfläche der Figur 4.16 kann in verschiedene „Views“
überführt werden. Einerseits können HTML-Seiten und JSP-Programme der
Website zusammen mit ihren (Navigations-)Beziehungen als Knoten eines Graphen
dargestellt werden (Fig. 4.17, siehe „Server View“; Seite 63, zweiter Absatz, siehe
„Blue nodes denote HTML pages and green nodes denote JSP server programs.
Pages other than HTML and JSP are filtered to provide a simplified structural view.“).
Andererseits können ausgewählte Komponenten einer Webseite der Website
zusammen mit ihren (Containment-)Beziehungen als Knoten eines Graphen
widergegeben werden (Fig. 4.21, 4.22, siehe „Inner Page Structure“; Seite 67, siehe
„… the developer can further exhibit the inner structure of these two pages, as
depicted in Figures 4.21 and 4.22. In these diagrams each node represents a
markup tag …“). In beiden Fällen handelt es sich um SVG-Dokumente bzw. SVG-
Editoren, die an die darzustellende Struktur einer bestimmten Website oder die
darzustellenden Komponenten einer bestimmten Webseite angepasst worden sind.
Damit geht aber aus der D3 gleichzeitig hervor, dass die graphische
Benutzeroberfläche der Figur 4.16 in Abhängigkeit von den jeweils anzuzeigenden
Komponenten angepasst wird (Merkmal M3).
Im Verfahren der D3 wird jede Webseite der Website analysiert (Seite 71, Abschnitt
5.1, zweiter Absatz, siehe „Extraction and analysis of the sites do not cause
performance problems, even though all files have to be programmatically opened
in order to parse them.”). Um die Struktur der Website zu erhalten, werden die
Seiten der Website in Hinblick auf ihre (Navigations-)Beziehungen untersucht (Seite
45 unten bis Seite 46, oben, siehe „To obtain the site structure at the Web page
level, the REGoLive extractor starts at a specified initial URL such as the home page
and first determines the MIME type of the URL. If it is an HTML page, it extracts all
links to other URLs, adds them to the processing queue and subsequently analyses
these in the same manner as the initial URL.”).
Außerdem wird die innere Struktur einzelner Webseiten analysiert, um die darin
enthaltenen Komponenten bzw. Elemente zu ermitteln, die dann in einem Objekt
gespeichert werden (Seite 46, unten, siehe „To obtain the inner structure of a Web
page, the extractor first obtains the selected files from the Web site object, and then
associates a Document Object with each file; we then get the markup tree of each
document, and finally obtain all subelements of the markup tree which is kept in the
element Collection object, as depicted in Figure 4.4.”). Bei den jeweils identifizierten
Komponenten der Webseiten handelt es sich ausweislich der D3 um Komponenten,
die Text, Bildinformation, Webformulare, Textboxen, multimediale Objekte und
aktive Komponenten, wie z. B. Skripte und Applets enthalten (Seite 43, unten bis
Seite 44, oben, siehe „At a finer-grained level, inner page components are identified
including text, image, input/output form, text box, multimedia object, active
component such as script and applets.“). Diese „inneren“ Komponenten können auf
die Knoten eines Graphen in einem SVG-Dokument abgebildet werden (Fig. 4.21,
4.22), wo sie für eine Inhaltsbearbeitung innerhalb der GoLive-Umgebung zur
Verfügung stehen, so dass sie als editierbar angesehen werden können (Seite 72,
dritter Absatz, siehe „For example, selecting a graph node in SVG sends a message
to GoLive to select the corresponding entities in the views within GoLive
environment, and vice versa.“). Dass eine im SVG-Dokument ausgewählte „innere“
Komponente in der GoLive-Umgebung bearbeitet werden kann, geht aus Seite 30
der D3 hervor (Seite 30, siehe „It
[the GoLive SDK] allows users
to
programmatically: … Edit markup documents with JavaScript and DOM, retrieve
and modify Markup elements to manipulate the contents of pages and sites …
Manipulate a Web site, including the files, selections, and custom column content in
an open site window; generate custom report about a site. … Communicate with
other extensions”). Die im Graphen des SVG-Dokuments berücksichtigten „inneren“
Komponenten bilden eine Menge editierbarer Komponenten, d. i. einen editierbaren
Komponentensatz. Merkmal M4 ist somit in der D3 offenbart.
Die in obiger Analyse erhaltenen „inneren“, editierbaren Komponenten werden in
einen Graphen bzw. eine Baumstruktur, d. i. eine andere Darstellungsart
umgewandelt, wobei die einzelnen Ebenen der Baumstruktur erkennen lassen,
welche Komponente einer Ebene in welcher Komponente der darüberliegenden
Ebene enthalten ist (Fig. 4.21, 4.22; Seite 57, Abschnitt 4.3.3, letzter Absatz, siehe
„The tree of the inner page components is also constructed in the same manner.
Here nodes represent components and arcs represent composition relationship.“).
Mit Hilfe einer Breitensuche, also einem Sortieralgorithmus, werden die „inneren“
Komponenten in den Ebenen der Baumstruktur geordnet (Seite 57, vierter Absatz,
siehe „We use breadth-first traversal to build the tree …“). Demnach geht Merkmal
M5 wenigstens teilweise aus der D3 hervor (dritter Teil von Merkmal M5). Das
Umwandeln eines editierbaren Komponentensatzes in eine lineare hierarchische
Darstellungsart mit Menüebenen (erster Teil von Merkmal M5), die dadurch definiert
sind, welche Komponenten in welcher der mehreren Seiten enthalten sind (zweiter
Teil von Merkmal M5) lässt sich in der D3 hingegen nicht finden.
Der Graph der „inneren“ editierbaren Komponenten wird als SVG-Dokument
wiedergegeben, um die Struktur der zugehörigen Webseite bzw. Website zu
visualisieren und zu editieren (Fig. 4.21, 4.22). Die für eine „innere“ Komponente im
Graphen des SVG-Dokuments vorgenommenen Änderungen werden in die
zugehörige seitenbasierte Darstellung entsprechend Figur 4.16 mit übernommen.
Umgekehrt führen ausgehend von der seitenbasierten Darstellung entsprechend
Figur 4.16 im Layout der angezeigten Webseite vorgenommene Änderungen zu
einer Neuberechnung des Graphen bzw. der Baumstruktur im SVG-Dokument, weil
die in einem „View“ vorgenommenen Änderungen und Auswahlen sofort in die
jeweils anderen „Views“ übertragen werden. Dass die Änderungen in einem der
„Views“ in den anderen „Views“ berücksichtigt werden, gilt nicht nur für die „Views“
innerhalb der GoLive-Umgebung (Seite 28, zweiter Absatz, siehe „Changes and
selections in either view are immediately reflected in the other.“), sondern auch
zwischen SVG-Views und GoLive-Views, die miteinander interagieren müssen
(Seite 42, dritter Absatz, siehe „The interaction between SVG views and GoLive
views has to be enabled to improve tool interoperability.“; Seite 60, zweiter Absatz,
siehe „Because of that, we need SVG to interact with GoLive to gain view and control
integration back after generating the SVG view out of the GoLive environment.“).
Die Merkmale M6 bis M8 sind damit teilweise in der Lehre der D3 verwirklicht.
Das Anzeigen
einer
linearen Darstellungsart,
darin
vorgenommene
Inhaltsänderungen sowie die Neuberechnung der linearen Darstellungsart i. S. d.
Merkmale M6 bis M8 sind in der D3 aber nicht offenbart (restlicher Teil der Merkmale
M6, M7 und M8).
2.4
Die Würdigung des Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass das
mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfahren für den
Fachmann nahegelegen hat.
Die aus der D3 bekannte Software GoLive bzw. ReGoLive ist dazu ausgelegt, in
den Seiten einer Website neben den bereits genannten Komponenten auch Frames
zu
identifizieren, d. h. Komponenten, die Teilbereiche einer HTML-Seite
bezeichnen, in denen andere HTML-Seiten transkludiert, also eingebunden werden
können (Seite 55, erster Absatz, siehe „To describe a Web page, we extended the
Site Reference object to create the SiteRef object, which expands the definition of
the „type“ property to also cover page types such as dynamically generated page
and dead link page (as specified in the domain definition shown in Figure 4.1), and
added spatial information, id, and inner components such as templates, forms with
parameters, and frames.“; Seite 43, zweiter Absatz, siehe „To obtain the Web site
structural information at a coarse-grained level, pages and frame sets are
identified.”).
Da der Fachmann stets bestrebt ist, Anomalien und Fehler in Web-Anwendungen
zu erfassen, hatte er hiervon ausgehend Veranlassung, auch die Frame-Strukturen
innerhalb der Seiten einer Website zu analysieren und darzustellen.
Um die Frames im SVG-Dokument für die „inner page components“ in geeigneter
Weise berücksichtigen zu können, bot es sich dem Fachmann an, in der
Strukturdarstellung einen Frame nicht etwa mit seiner transkludierten Webseite
selbst, sondern mit den darin enthaltenen Komponenten über Containment-
Beziehungen baumartig zu verknüpfen. Die hierfür notwendigen Informationen
(welche Komponente einer Seite steht in Beziehung zu welchen Komponenten in
derselben oder in einer anderen Seite?) ergeben sich aus RSF- und XML-Dateien,
die in der D3 während der Analyse der Website erzeugt werden und die die
Beziehungen zwischen den „inner page components“ und den einzelnen Webseiten
beschreiben (Seite 47, letzter Absatz, siehe „As intermediate results, corresponding
RSF und XML files are generated at the end of the extraction process, which mainly
captures the relationships between pages and inner page components.“).
Dass gerade der Analyse von Frames innerhalb von Web-Anwendungen eine
besondere Bedeutung zukommt, um die Zuordnung von Webseiten zu Frames und
damit die Frame-Struktur zu verstehen, war bereits zum Prioritätszeitpunkt der
Anmeldung hinlänglich bekannt und wird u. a. in der Druckschrift D6 gezeigt (Seite
3, zweiter Absatz). Die um Frames ergänzte Lehre der D3 impliziert, dass die
Komponente des Typs „Frame“ einer Webseite eine oder mehrere Komponenten
einer Unterseite referenziert und mit diesen somit in einem hierarchischen
Verhältnis steht (restlicher Teil von Merkmal M1). Weiterhin bilden sowohl die
Frames als auch die anderen Komponenten einer derart abgewandelten Lehre
einen editierbaren Komponentensatz, und aus den jeweiligen Ebenen der
erzeugten Baumstruktur wird ersichtlich, welcher Frame bzw. welche Komponente
in welcher Seite enthalten ist. Demnach verwirklicht eine Lehre nach obigem Vorbild
auch den zweiten Teil des Merkmals M5.
Von der um eine Frame-Struktur ergänzten Lehre der D3 unterscheidet sich das
Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag im Wesentlichen nur
noch dadurch, dass nicht wie in der D3 eine Baumstruktur mit Baumstrukturebenen
für Komponenten erzeugt und verwendet wird, sondern eine flache Darstellung mit
einem Menüsystem vorgesehen ist. Bei diesem verbliebenen Unterschiedsmerkmal
steht aber allenfalls die visuelle Vermittlung bestimmter Inhalte und deren
Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt; es betrifft die bloße
Wiedergabe von Information, kann demnach keinen technischen Beitrag leisten und
ist somit bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen
(vgl. BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen; BGH
GRUR 2015, 660 – Bildstrom).
Der aus der Druckschrift D3 nicht ableitbare Teil der jeweiligen Merkmale M5 (erster
Teil von Merkmal M5) und M6 bis M8 (restlicher Teil der Merkmale M6 bis M8),
wonach es eine lineare hierarchische Darstellungsart mit Menüebenen ist, welche
erzeugt und für eine Anzeige, für Inhaltsänderungen sowie eine Neuberechnung
weiter verwendet wird, kann damit keine Patentfähigkeit begründen.
2.5
Die Argumentation der Anmelderin hält einer näheren Überprüfung nicht
stand.
2.5.1 Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die D3 das Merkmal M4 nicht
offenbare. Weder entsprächen die in der D3 offenbarten „inner page components“
den beanspruchten editierbaren Komponenten noch beruhe das Analysieren in der
D3 auf einer Vorklassifikation. Zwar könnten die „inner page components“ auch
editierbare Komponenten enthalten, sie könnten aber auch Komponenten
enthalten, die nicht typischerweise Teil des Inhaltseingabeprozesses sind, wie z. B.
Scripts und Applets. Weiterhin werde zur Extraktion der „inner page components“
die gesamte Struktur einer Webseite bestimmt, indem jede URL und jedes File
extrahiert und in einem Baum dargestellt würden. In keiner Weise offenbare die D3
dabei, dass die „inner page components“ editierbar i. S. d. Erfindung sind und dass
diese Komponenten als editierbar vorklassifiziert sind. In der D3 werde gerade kein
Vorwissen verwendet, um die Struktur einer Webseite zu ermitteln.
Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. So handelt es sich bei einer „inner page
component“ der D3 nicht bloß um den Inhalt einer Komponente, z. B. eine
ausführbare Datei oder eine Bilddatei, sondern um ein gesamtes HTML-Tag mit
Attribut und einem zugeordneten Wert, der den Inhalt der Komponente referenziert.
Dass die „inner page components“ als HTML-Tags auf die Knoten eines Graphen
im SVG-Dokument abgebildet werden, geht aus Seite 54, erster Absatz der D3
unmittelbar hervor (siehe „For the inner page component, node types are HTML
tags, arcs represent containment relationships. We use nodes and arcs to represent
entities and relationships, respectively.”). Solche HTML-Tags sind sowohl in der
GoLive-Umgebung der D3 als auch ausgehend von einem SVG-Dokument
grundsätzlich editierbar bzw. stehen für eine Inhaltseingabe zur Verfügung.
Weiterhin wird
in der D3 darauf hingewiesen, dass zur Erzeugung der
Strukturansicht in einem SVG-Dokument alle Webseiten mit der Ausnahme von
HTML-Seiten und mit JSP erstellten Webseiten herausgefiltert und somit nicht
berücksichtigt werden (Seite 63, zweiter Absatz, siehe „Pages other than HTML and
JSP are filtered to provide a simplified structural view.“). Die jeweiligen
Komponenten dieser herausgefilterten Webseiten sind demnach in ReGoLive auch
nicht editierbar und somit als nicht-editierbar vorklassifiziert. Außerdem werden
„einfache“ HTML-Tags, die z. B. nur das Einfügen von Leerzeilen oder reinem Text
ermöglichen, nicht in den Graphen eines SVG-Dokuments mit übernommen, da
diese üblicherweise keine Containment-Beziehung zu anderen Komponenten
aufweisen. Auch diese Tags können somit im SVG-Dokument nicht ausgewählt
werden, um sie zu editieren, weil sie dort nicht vorhanden und daher als
typischerweise nicht editierbar anzusehen sind.
Alles in allem bilden die im Graphen eines SVG-Dokuments berücksichtigten „inner
components“ eine Menge editierbarer Komponenten, d. h. einen als editierbar
vorklassifizierten Komponentensatz.
2.5.2 Weiterhin argumentiert die Anmelderin, die in den Fig. 4.21 und 4.22 der D3
aufgeführten Baumstrukturen seien zwar in einer linear hierarchischen Struktur
geordnet, jedoch sei diese Ordnung nicht aufgrund einer vordefinierten Eigenschaft,
wie in Merkmal M5 definiert, erhalten worden. Es werde deutlich, dass die Struktur
einer Website, wie sie in der D3 verwendet wird, die für eine solche Sortierung
nötige Information gar nicht enthält.
Hierzu ist zu bemerken, dass die „inner page components“ der D3 mit Hilfe einer
Breitensuche, d. h. einem Such- bzw. Sortieralgorithmus in den Ebenen der
Baumstruktur geordnet werden (Seite 57, vierter Absatz). Die zur Sortierung
notwendige Information ergibt sich dabei aus den analysierten Sub-Elementen des
Textauszeichnungsbaums bzw. „Markup Trees“, der in einem „Collection Object“
hinterlegt ist (Seite 57, zweiter Absatz).
2.5.3 In Hinblick auf Merkmal M6 führt die Anmelderin aus, dass die D3 zwar
nachrangig auch ein Editieren in der Strukturdarstellung offenbare, jedoch
entsprächen diese Änderungen nicht dem „Editieren“ in Merkmal M6. Die D3
offenbare eine Änderung der Struktur der Website, nämlich ein Auffinden und
Korrigieren von „broken links“. Dagegen sei Merkmal M6 auf eine modifizierte
Anwenderschnittstelle zum Editieren der Website beschränkt.
Der Einwand greift nicht durch. Denn der Graph der „inner page components“ wird
als SVG-Dokument wiedergegeben, nicht nur um die Struktur der zugehörigen
Webseite zu visualisieren, sondern auch die darin enthaltenen Komponenten zu
editieren. So führt z.B. die Auswahl einer Komponente innerhalb des SVG-
Dokuments dazu, dass eine Nachricht an GoLive gesendet wird, um die
entsprechende Komponente auch in den Ansichten der GoLive-Umgebung
auszuwählen (Seite 72, dritter Absatz, siehe „For example, selecting a graph node
in SVG sends a message to GoLive to select the corresponding entities in the views
within GoLive environment, and vice versa.“). In der GoLive-Umgebung kann die
getroffene Auswahl dann bearbeitet werden (Seite 30, siehe „Manipulate a Web site,
including the files, selections, and custom column content in an open site window;
generate custom report about a site.“). Im Übrigen können schon aus der SVG-
Ansicht für die Navigationsstruktur (Fig. 4.17) bestimmte HTML-Dokumente
ausgewählt werden, die dann unmittelbar in GoLive geöffnet werden (Seite 64,
erster Absatz).
2.5.4 In Hinblick auf die Merkmale M7 und M8 argumentiert die Anmelderin, dass
die Anordnung der Komponenten in der seitenbasierten Darstellung der D3 ohne
Einfluss auf die Baumstruktur der D3 sei. Dementsprechend würde eine
Neuberechnung nach Änderung der Anordnung also gar keinen Zweck erfüllen
(Merkmal M8). Ebenso sei es genau das Ziel der D3, den Inhalt der seitenbasierten
Darstellung nicht zu ändern, so dass das Aktualisieren in der D3 ebenfalls keinen
Zweck erfüllen würde.
Der Einwand greift nicht durch. Würde man z. B. in der seitenbasierten Darstellung
der D3 die Inhalte zweier Frames miteinander vertauschen, was einer geänderten
Anordnung beider Frames entspricht, würde sich nicht nur der darunterliegende
„Markup Tree“, sondern auch die zugehörige Datenstruktur ändern. Da der Graph
für die „inner page components“ auf dem analysierten „Markup Tree“ beruht, würden
die beiden Frames auch im Graphen des SVG-Dokuments den Ort wechseln. Damit
kann eine Änderung in der Anordnung von Komponenten durchaus zu einer
Änderung im Graphen des SVG-Dokuments führen.
Weiterhin wurde bereits darauf hingewiesen, dass SVG- und GoLive-Views
miteinander interagieren müssen (Seite 42, dritter Absatz, siehe „The interaction
between SVG views und GoLive views has to be enabled to improve tool
interoperability.“), was nichts anderes bedeutet, als dass die in einer Ansicht
vorgenommenen Änderungen in die anderen Ansichten mit übernommen werden,
so dass die ausgehend von einem SVG-View vorgenommenen Änderungen an die
seitenbasierte Darstellungsart von GoLive durchgereicht werden.
2.6
Es waren für den Fachmann somit lediglich fachgemäße Überlegungen
erforderlich, um in Kenntnis der Druckschrift D3 zu einem Verfahren mit den
Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags zu gelangen.
2.7
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die
Patentansprüche 2 bis 30 gemäß Hauptantrag nicht gewährbar (BGH GRUR 1997,
120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
3.
Hilfsantrag 1 ist nicht günstiger als der Hauptantrag zu bewerten.
3.1
Patentanspruch
1 gemäß Hilfsantrag 1
unterscheidet sich von
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch Merkmal M4Hi1.
Gemäß Merkmal M4Hi1 soll nun bei der Analyse jeder Seite der Website bestimmt
werden, welche Komponenten für eine Inhaltseingabe bzw. –bearbeitung zur
Verfügung stehen und welche
typischerweise nicht. Mit anderen Worten:
„editierbare“ und „nicht-editierbare“ Komponenten werden ermittelt.
3.2
Für den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist eine andere Beurteilung
als für den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht gerechtfertigt. Die
zusätzlichen Merkmale enthalten nichts, was eine Patentfähigkeit begründen
könnte.
Zur Vermeidung von Wiederholungen sei an dieser Stelle lediglich auf die
Ausführungen zu Merkmal M4 unter Abschnitt 2.5.1 verwiesen. Demnach hat
Merkmal M4Hi1 zumindest nahegelegen.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Hauptantrag sind die Merkmale des
Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 aus der Druckschrift D3
nahegelegt.
3.3 Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fallen auch die
Patentansprüche 2 bis 30.
4.
Auch dem Hilfsantrag 2 kann nicht stattgegeben werden, weil die Lehre
seines Patentanspruchs 1 für den Fachmann nahegelegen hat.
4.1
Hilfsantrag 2 beruht auf Hilfsantrag 1, wobei mit dem Merkmal M9Hi2
zusätzlich alle Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 3
in den
Patentanspruch 1 aufgenommen wurden. Der Patentanspruch 15 (aktuell
Patentanspruch 14) wurde entsprechend geändert.
Im Wesentlichen wird mit Merkmal M9Hi2 Folgendes beansprucht: handelt es sich
bei einer der „editierbaren“ Komponenten um einen Container, der andere
Komponenten enthält, so werden die im Container enthaltenen Komponenten nach
einem Kriterium („vordefinierte Eigenschaft“) indiziert. Alle bei der Analyse
gefundenen Container werden mit einem Menü verknüpft, und die lineare
hierarchische Darstellungsart wird aufgebaut.
4.2
Auch Merkmal M9Hi2 kann eine Patentfähigkeit nicht begründen.
So wurde bereits zum Hauptantrag darauf hingewiesen, dass die in der D3
genannten Frames – die ja als Container aufgefasst werden können – als „inner
page components“ genauso wie die anderen Komponenten einer Webseite in den
Graphen eines SVG-Dokuments eingefügt werden müssen. Dabei hat es
nahegelegen, auch die einzelnen Komponenten der von einem Frame in Bezug
genommenen Webseite über Containment-Beziehungen in den Graphen mit
einzubinden. Nach diesem Schema wird ein Frame einer Baumstrukturebene des
Graphen zugeordnet und die Komponenten der in Bezug genommenen Webseite
werden der darunter liegenden Baumstrukturebene des Graphen zugeordnet.
Frame und Komponenten werden dann entsprechend einer Breitensuche indiziert.
Damit lassen sich aus der D3 auch ein Verknüpfen eines Containers mit einer
Baumstrukturebene eines Graphen sowie der Aufbau der Baumstrukturebenen des
Graphen im SVG-Dokument ableiten. Der Aufbau einer linearen hierarchischen
Darstellungsart mit einer Menüstruktur i. S. d. Anmeldung geht aus der D3 nicht
unmittelbar hervor. Allerdings ist dieses verbliebene Unterschiedsmerkmal bei der
Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (siehe Abschnitt
2.4).
4.3 Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 fallen auch dessen übrige
Patentansprüche.
5.
Hilfsantrag 3 bleibt ohne Erfolg, weil sein Patentanspruch 1 nichts
Zusätzliches enthält, was eine Patentfähigkeit tragen könnte.
5.1
Der Hilfsantrag 3 beruht auf dem Hilfsantrag 2, wobei zusätzlich alle
Merkmale des ursprünglichen Patentanspruchs 12 in den Patentanspruch 1
aufgenommen wurden. Der nebengeordnete Patentanspruch 13 wurde
entsprechend geändert.
Mit dem Merkmal M9Hi3, das Merkmal M9Hi2 mit umfasst, soll nun klargestellt
werden, dass die Indizierung der Komponenten auf einer geometrischen Metrik
beruht. Nach fachmännischem Verständnis ist mit der geometrischen Metrik eine
Abstandsfunktion gemeint, die
je zwei Komponenten einer Webseite den
geometrischen Abstand der beiden Komponenten voneinander zuordnet. Basierend
auf den reellen Werten der Abstände zwischen den analysierten Komponenten soll
dann indiziert werden.
5.2
Auch Merkmal M9Hi3 ist aus der D3 ableitbar.
So werden in der D3 die Komponenten einer Webseite im Graphen eines SVG-
Dokuments mit Hilfe einer Breitensuche indiziert, die wiederum auf dem
zugehörigen „Markup Tree“ und den Einträgen in einem „Collection Object“ aufsetzt
(Seite 57, Abschnitt 4.3.3). Hinzu kommt, dass für die im Graphen als Knoten
dargestellten Komponenten
deren
x-
und
y-Koordinaten
im SVG-
Koordinatensystem berechnet werden. Von der aus der D3 bekannten Indizierung
unterscheidet sich die beanspruchte Indizierung somit allenfalls hinsichtlich des
angewandten Kriteriums. Während in der D3 eher ein logisches Kriterium zum Zuge
kommt, handelt es sich bei der beanspruchten Indizierung um ein mathematisches
Kriterium. Die Art des bei der Indizierung verwendeten Kriteriums leistet aber keinen
technischen Beitrag zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit
technischen Mitteln und ist sonach bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
nicht zu berücksichtigen.
Mit Rücksicht auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 2 ergibt sich Merkmal M9Hi3 in
naheliegender Weise aus der D3.
5.3 Mit seinem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 3.
6.
Hilfsantrag 4 kann nicht günstiger beurteilt werden.
6.1
Hilfsantrag 4 beruht auf dem Hilfsantrag 3, wobei zusätzlich alle Merkmale
des ursprünglichen Patentanspruchs 14 in den Patentanspruch 1 aufgenommen
wurden. Der nebengeordnete Patentanspruch 9 wurde entsprechend geändert.
Mit dem neuen Merkmal M10Hi4 wird nun konkretisiert, dass es sich bei der
geometrischen Metrik um die Adjazenz handelt. Mit der Adjazenz ist die
Nachbarschaft einer Komponente gemeint, d. h. die Eigenschaft, sich in einem
gewissen (räumlichen) Abstand zur betrachteten Komponente zu befinden.
6.2 Merkmal M10Hi4 kann eine Patenfähigkeit des Gegenstandes nach
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 nicht begründen.
Auch in der D3 beruht die Indizierung der Komponenten u. a. auf einer Adjazenz.
So wird dort für jeden Knoten bzw. jede Komponente dessen bzw. deren
Nachbarschaft ermittelt, indem die Menge aller Knoten eines Graphen bestimmt
wird, die mit dem betrachteten Knoten durch eine Kante verbunden sind (Seite 57,
vierter Absatz, siehe „We use breadth-first traversal to build the tree. Starting from
an initial SiteRef object, we added its outgoing SiteRef objects to a queue, and then
retrieve an object from the queue in the FIFO sequence to repeat the processing
until the queue is empty. During this process, an array of counters is maintained to
keep the number of nodes at each level of the tree, as well as the number of children
of each node.“). Während Merkmal MHi4 also ein geometrisches Kriterium zur
Indizierung vorschlägt, ist in der D3 hierfür ein logisches Kriterium vorgesehen. Der
hieraus resultierende Unterschied kann jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen, weil er keinen technischen Beitrag zur Lösung eines konkreten
technischen Problems liefert. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Hilfsantrag
3.
6.3 Mit dem Patentanspruch 1 fallen alle übrigen Patentansprüche des
Hilfsantrags 4.
7.
Die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche gemäß
Hilfsanträgen 5 und 6 verlassen den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Die
Patentanmeldung wird hierdurch unzulässig erweitert.
Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit der
Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich
eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (BGH GRUR
2010, 910 – Fälschungssicheres Dokument).
7.1
Hilfsantrag 5 ist nicht zulässig.
7.1.1 Das im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 enthaltene Merkmal M8Hi5 war
den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmbar.
So ist auf Seite 11, Zeilen 3 bis 26 der Beschreibung (Offenlegungsschrift, Abs.
[0062]) zwar die Rede davon, dass beim Umschalten von GUI 10 zu GUI 50 – also
von seitenbasierter zu linear hierarchischer Darstellungsart – der Menübaum EMMT
200 auf der Basis von verändertem Layout und veränderter Anordnung der
Komponenten neu berechnet wird. Dass jedoch bei einem Umschalten von linear
hierarchischer Darstellungsart zu seitenbasierter Darstellungsart die lineare
Darstellungsart bzw. der Menübaum EMMT auf Basis eines veränderten Layouts
und einer veränderten Anordnung von Komponenten neu berechnet wird, ist weder
der genannten noch irgendeiner anderen Textstelle der ursprünglichen Unterlagen
zu entnehmen.
7.1.2 Der
nebengeordnete, auf
einen
„auf
einer Recheneinrichtung
implementierbaren Expressmodus-Generator“ gerichtete Patentanspruch 15,
welcher inhaltlich nicht über Patentanspruch 1 hinausgeht, ist nicht günstiger zu
beurteilen, da das dem Merkmal M8Hi1 entsprechende Merkmal ebenfalls nicht
ursprungsoffenbart ist.
7.1.3 Weiterhin findet der auf ein „Verfahren für ein System zum Aufbau einer
Website (WBS)“ gerichtete nebengeordnete Patentanspruch 31 seine Stütze nur
teilweise auf Seite 11, Zeilen 6 bis 32 bzw. Seite 18, Zeilen 27 bis 38 der
Beschreibung
(Offenlegungsschrift, Abs.
[0062],
[0063] und
[0087]). Das
beanspruchte Merkmal, wonach das Editieren des
Inhalts der visuellen
Komponenten
in der
linearen hierarchischen Darstellungsart
und
der
mehrdimensionalen hierarchischen Darstellungsart (gleichzeitig?) aktiviert wird,
geht aber weder aus den genannten Fundstellen noch irgendeiner anderen
Textstelle der Beschreibung hervor, weswegen der Gegenstand des
Patentanspruchs 31 gemäß Hilfsantrag 5 unzulässig erweitert ist.
7.2
Hilfsantrag 6 ist nicht günstiger zu beurteilen.
7.2.1 In Hinblick auf Merkmal M8Hi6 verlässt der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 den Rahmen der ursprünglichen
Offenbarung.
Zwar geht aus der Anmeldung hervor, dass die lineare hierarchische Darstellungsart
jedes Mal wiederaufgebaut wird, wenn ein Anwender zwischen der linearen
hierarchischen Darstellungsart
und
der
seitenbasierten
hierarchischen
Darstellungsart
umschaltet
(Offenlegungsschrift, Abs.
[0012],
[0028],
Patentansprüche 5 und 21) und dass der Expressmodus-Menübaum auf Basis von
verändertem Layout und veränderter Anordnung der Komponenten neu berechnet
wird, wenn von der Anwenderschnittstelle GUI 10 zu GUI 50 geschaltet wird
(Offenlegungsschrift, Abs.
[0062]). Aus der Anmeldung geht
jedoch nicht
unmittelbar und eindeutig hervor, dass basierend auf einer Inhaltseingabe in der
ersten Anwenderschnittstelle die lineare Darstellungsart neu berechnet wird, wenn
zwischen der Anwenderschnittstelle für die lineare Darstellungsart und der
Anwenderschnittstelle für die Seitenansicht umgeschaltet wird.
7.2.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 15 nach Hilfsantrag 6 geht
über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, weil auch das dem Merkmal
M8Hi6 entsprechende Merkmal des Patentanspruchs 15 der ursprünglichen
Anmeldung nicht entnehmbar ist.
7.2.3 Patentanspruch 31 gemäß Hilfsantrag 6 entspricht Patentanspruch 31
gemäß Hilfsantrag 5, so dass auch dessen Gegenstand unzulässig erweitert ist.
7.3
Das geltende Patentbegehren in den Fassungen der Hilfsanträge 5 und 6 ist
somit unzulässig über den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung hinaus
erweitert worden.
III.
Nachdem keiner der gestellten Anträge Erfolg hatte, war die Beschwerde der
Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse
G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Dr. Forkel
Akintche
Dr. Städele