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BPatG Urteil vom 20.09.2023 – 4 Ni 57/22 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:200923U4Ni57.22EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 20. September 2023 …

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 684 552

(DE 50 2006 011 896)

ECLI:DE:BPatG:2023:200923U4Ni57.22EP.0

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 20. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Voit, den

Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Werner M.A., sowie die Richter Dipl.-Phys.

Univ. Dr. Haupt und Dipl.-Ing. Tischler

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 1 684 552 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang

der erteilten Ansprüche 1 bis 4 und 7 für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 1 684 552 (Streitpatent), das

am 2. Januar 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität deutschen Patentanmeldung 10 2005 002 974 vom 21. Januar 2005 angemeldet worden ist. Die Erteilung

des europäischen Patents ist am 29. August 2012 veröffentlicht worden. Das in

deutscher Sprache gefasste Streitpatent ist in Kraft.

Das Deutsche Patent- und Markenamt führt das Streitpatent unter dem Aktenzeichen 50 2006 011 896.3. Es trägt die Bezeichnung:

“Erweiterte Tastersteuerung von Leuchtmittelbetriebsgeräten”

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung sieben Patentansprüche, wobei

die Klägerin mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 10. Juni 2022 das Patent im Umfang der

Patentansprüche 1 bis 4 sowie 7 angreift. Dabei sind der auf ein Verfahren zur Konfigurierung eines Betriebsgeräts für Leuchtmittel gerichtete Patentanspruch 1 und

der auf ein Verfahren zur Ansteuerung eines Betriebsgeräts für Leuchtmittel gerichtete Patentanspruch 7 einander nebengeordnet und die weiteren angegriffenen Patentansprüche 2 bis 4 jeweils unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1

rückbezogen.

Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:

1. Verfahren zur Konfigurierung eines Betriebsgeräts für Leuchtmittel

ausgehend von einem mit einer Versorgungsspannung verbundenen

Taster oder Schalter, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

- manuelle Betätigung des Tasters oder Schalters, um somit selektiv die Versorgungsspannung als Steuersignal an einen Steuereingang des Betriebsgeräts anzulegen, und

- Auswertung des Steuersignals und Abspeicherung, Veränderung oder Löschen einer Funktionalität des Betriebsgeräts, derart dass diese Funktionalität im zukünftigen Betrieb des Betriebsgeräts entsprechend aufrufbar zur Verfügung steht bzw. gelöscht

ist.

Patentanspruch 7 lautet in der erteilten Fassung:

7. Verfahren zur Ansteuerung eines Betriebsgeräts für Leuchtmittel ausgehend von einem mit einer Versorgungsspannung verbundenen Taster oder Schalter, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

- Vorabprogrammierung von Funktionalitäten in dem Betriebsgerät, und

- Manuelle Betätigung des Tasters oder Schalters, um somit selektiv die Versorgungsspannung als Steuersignal an einen Steuereingang des Betriebsgeräts anzulegen

und eine der vorab programmierten Funktionalitäten zu aktivieren, wobei die Funktionalitäten umfassen:

- Adressvergabe,

- adressierte Ansteuerung,

- Programmierung von Funktionalitäten,

- Programmierung von Parametern für zukünftige Ansteuerungen und/oder

- Aufruf von Abfolgen.

Wegen des Wortlauts der weiteren angegriffenen abhängigen Patentansprüche 2

bis 4 wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent offenbare das Verfahren gemäß erteiltem Patentanspruch 7 nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann es ausführen könne. Im Übrigen seien die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 4 sowie 7 nicht patentfähig, nämlich nicht neu und beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dabei stützt die Klägerin ihr Vorbringen unter anderem auf folgende Druckschrift:

NK6

DE 195 25 719 A1

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 1 684 552 für das Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland im Umfang der erteilten Ansprüche 1 bis 4 und 7 für

nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen (Hauptantrag), soweit sie sich gegen die

eingeschränkte Fassung des Streitpatents entsprechend Anlage

HA zum Schriftsatz vom 14. April 2023 richtet,

hilfsweise, die Klage abzuweisen,

soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents

nach den Hilfsanträgen 1 bis 3, Anlagen HA1 bis HA3 eingereicht

mit dem Schriftsatz vom 14. April 2023, richtet,

mit der Maßgabe, dass die Hilfsanträge in der numerischen Reihenfolge geprüft werden sollen und als geschlossene Anspruchssätze gestellt sind.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und verteidigt das Streitpatent mit dem Hauptantrag vom 14. April 2023 mit einem geänderten Anspruchssatz. In diesem nimmt die Beklagte Patentanspruch 3 in Patentanspruch 1 auf, streicht Patentanspruch 4 und ändert Patentanspruch 7, sodass die

danach verbliebenen Patentansprüche 1 bis 3 wie folgt lauten:

1. Verfahren zur Konfigurierung eines Betriebsgeräts für Leuchtmittel

ausgehend von einem mit einer Versorgungsspannung verbundenen

Taster oder Schalter, wobei das Verfahren die folgenden Schritte

aufweist:

- manuelle Betätigung des Tasters oder Schalters, um somit selektiv

die Versorgungsspannung als Steuersignal an einen Steuereingang

des Betriebsgeräts anzulegen, und

- Auswertung des Steuersignals und Abspeicherung, Veränderung

oder Löschen einer Funktionalität des Betriebsgeräts, derart dass

diese Funktionalität im zukünftigen Betrieb des Betriebsgeräts entsprechend aufrufbar zur Verfügung steht bzw. gelöscht ist,

wobei durch eine vorab definierte Betätigung des Tasters oder Schalters das Betriebsgerät in einen Konfigurierungsmodus gesetzt wird,

in dem das Abspeichern, Verändern oder Löschen einer Funktionalität ermöglicht ist,

und wobei bei aktiviertem Konfigurierungsmodus das Betriebsgerät

weitere Taster- oder Schalterbetätigungen als ein Abspeichern, Verändern oder Löschen einer Funktionalität interpretiert.

2. Verfahren nach Anspruch 1,

wobei die abgelegte Funktionalität durch Betätigung des Taster [sic!]

oder Schalters aufgerufen wird.

3. Verfahren zur Ansteuerung eines Betriebsgeräts für Leuchtmittel

ausgehend von einem mit einer Versorgungsspannung verbundenen

Taster oder Schalter, wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

- Vorabprogrammierung von Funktionalitäten in dem Betriebsgerät,

und

- Manuelle Betätigung des Tasters oder Schalters, um somit selektiv

die Versorgungsspannung als Steuersignal an einen Steuereingang

des Betriebsgeräts anzulegen und eine der vorab programmierten

Funktionalitäten zu aktivieren,

wobei die Funktionalitäten umfassen:

- Adressvergabe,

- adressierte Ansteuerung,

und/oder

- Aufruf von Abfolgen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents in dieser geänderten Fassung gehe nicht über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus,

sei hinreichend deutlich und vollständig offenbart und gegenüber dem Stand der

Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zudem sei der Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang wenigstens

in einer der verteidigten Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 vom

14. April 2024 schutzfähig.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung gemäß

Hauptantrag dadurch, dass nach dem Merkmal

einer Funktionalität des Betriebsgeräts,

Folgendes eingefügt ist:

bei der es sich nicht um das Ein- und Ausschalten

sowie um die unmittelbare Umsetzung in einen Dimmpegel für das

Leuchtmittel handelt,

Hilfsantrag 2 besteht aus den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hauptantrag vom

selben Tag.

Hilfsantrag 3 besteht aus den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1 vom

selben Tag.

Die Klägerin tritt auch dem geänderten Hauptantrag und den Hilfsanträgen entgegen und sieht auch die Gegenstände der Patentansprüche in den Fassungen nach

dem geänderten Hauptantrag und den Hilfsanträgen als unzulässig erweitert und

als nicht patentfähig an, insbesondere auch mit den jeweils hinzugefügten Merkmalen als nicht neu und nicht erfinderisch.

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis vom 6. Februar 2023 zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen

den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2023 sowie den weiteren Akteninhalt Bezug

genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.

Auf die zulässige Klage ist das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nichtig zu

erklären. Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit die

Beklagte es nicht mehr verteidigt. Auch darüber hinaus ist die Klage erfolgreich, da

dem Streitpatent in der verteidigten Fassung nach dem geänderten Hauptantrag im

angegriffenen Umfang jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ

i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ entgegensteht. Auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 kann die Beklagte das Streitpatent nicht erfolgreich verteidigen.

I.

Zum Gegenstand des Streitpatents, zur Aufgabe, zum

Fachmann und zur Auslegung

1.

Gegenstand des Streitpatents ist ein Verfahren zur Konfigurierung bzw. zur

Ansteuerung eines Betriebsgeräts für Leuchtmittel.

Hintergrund bzw. Anwendungsgebiet der Erfindung seien Betriebsgeräte, mit denen

Leuchtmittel, wie beispielsweise LEDs, Gasentladungslampen, Hochdrucklampen

etc. auf vorab definierte Dimmpegel (Dimmstufen) gesteuert und/oder geregelt werden könnten (Absatz 0001 der Streitpatentschrift), wobei derartige elektronische Betriebsgeräte üblicherweise elektronische Vorschaltgeräte (EVG) genannt würden

(Absatz 0002).

Aus dem Stand der Technik sei bekannt, derartige elektronische Vorschaltgeräte

(EVGs) beispielsweise über einen Digitalbus anzusteuern. Dabei würden einem

Leuchtmittelbetriebsgerät an einem Steuereingang digitale Signale zugeführt, die

u. a. Dimm-Sollwerte vorgeben könnten (Absatz 0003). Ein Benutzer sei nicht immer gewillt, zu einem Leuchtmittelbetriebsgerät mit einer derartigen digitalen

Schnittstelle auch die zugehörige Buseinrichtung einschließlich digitalem Kontroller

zu verwenden. Daher seien aus dem Stand der Technik auch Betriebsgeräte bekannt, bei denen an einem derartigen digitalen Steuereingang (digitale Schnittstelle)

wahlweise ein Digitalsignal oder aber auch ein mittels eines mit Netzspannung versorgten Tasters erzeugtes Signal angelegt werden könne. In diesem Fall könne ein

Benutzer, wenn er denn die digitale Peripherie nicht verwenden möchte, den Digitalsteuereingang des Betriebsgeräts mittels Tasterbetätigung ansteuern. Dabei

werde beispielsweise die Zeitdauer sowie die Wiederholrate der Tasterbetätigung

durch das angeschlossene Betriebsgerät als Signal zum Ein-/Ausschalten oder zum

Dimmen ausgewertet (Absatz 0004).

2.

In der Beschreibungseinleitung ist angegeben, die vorliegende Erfindung stelle

sich nunmehr die Aufgabe, die bekannte Tastersteuerung zu erweitern (Absatz

0008).

3.

Zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur mit Fachhochschulabschluss (Diplom

oder Bachelor) der Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung

von Steuergeräten für Leuchtmittel. Dieser verfügt zudem über hinreichende Kenntnis in der Programmierung der Betriebsprogramme dieser Steuergeräte.

4.

Die Aufgabe soll durch die Verfahren gemäß Patentanspruch 1 sowie Patentanspruch 3 nach dem geänderten Hauptantrag gelöst werden.

In gegliederter Fassung lauten die einander nebengeordneten Patenansprüche 1

und 3 gemäß Hauptantrag vom 14. April 2023:

Patentanspruch 1

a Verfahren zur Konfigurierung eines Betriebsgeräts für Leuchtmittel ausgehend von einem mit einer Versorgungsspannung verbundenen

aa Taster oder

ab Schalter,

wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

b

- manuelle Betätigung des

ba Tasters oder

bb Schalters,

b1 um somit selektiv die Versorgungsspannung als Steuersignal an einen

Steuereingang des Betriebsgeräts anzulegen, und

ca - Auswertung des Steuersignals und

cb Abspeicherung,

cc Veränderung oder

cd Löschen

ce einer Funktionalität des Betriebsgeräts,

c1 derart dass diese Funktionalität im zukünftigen Betrieb des Betriebsgeräts entsprechend

c1a aufrufbar zur Verfügung steht bzw.

c1b gelöscht ist,

e wobei durch eine vorab definierte Betätigung des Tasters oder Schalters das Betriebsgerät in einen Konfigurierungsmodus gesetzt wird,

e1 in dem das Abspeichern, Verändern oder Löschen einer Funktionalität

ermöglicht ist, und

f wobei bei aktiviertem Konfigurierungsmodus das Betriebsgerät weitere

Taster- oder Schalterbetätigungen als ein Abspeichern, Verändern oder

Löschen einer Funktionalität interpretiert.

Patentanspruch 3

i Verfahren zur Ansteuerung eines Betriebsgeräts für Leuchtmittel ausgehend von einem mit einer Versorgungsspannung verbundenen

ia Taster oder

ib Schalter,

wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

j

- Vorabprogrammierung von Funktionalitäten in dem Betriebsgerät, und

k

- Manuelle Betätigung des

ka Tasters oder

kb Schalters,

k1a um somit selektiv die Versorgungsspannung als Steuersignal an einen

Steuereingang des Betriebsgeräts anzulegen und

k1b eine der vorab programmierten Funktionalitäten zu aktivieren,

j1 wobei die Funktionalitäten umfassen:

j1a

- Adressvergabe,

j1b

- adressierte Ansteuerung,

und/oder

j1c

- Aufruf von Abfolgen.

5.

Der Fachmann versteht die Lehre des Streitpatents und die Merkmale der

Patentansprüche 1 und 3 in der verteidigten Fassung wie folgt:

5.1 Gemäß Merkmal a soll ein Betriebsgerät für Leuchtmittel konfiguriert werden.

Der Beschreibung sind mehrere Angaben zu entnehmen, was im Sinne des Streitpatents unter „Konfigurieren“ zu verstehen ist. So ist von einem Auswahlsignal für

komplexere Funktionalitäten die Rede (Absatz 0029), von der Aktivierung einer

neuen Funktionalität (Absatz 0031), von Programmierbefehlen (Absatz 0032) sowie

von der Einstellung von Parametern (Spalte 7, Zeilen 52 bis 54).

Mittels eines solchen Betriebsgeräts bzw. Vorschaltgeräts lassen sich beispielsweise unterschiedliche Lichtszenarien einstellen, die dann abrufbar sind. In der Beschreibung ist als bekannt vorausgesetzt, eine Vielzahl von Vorschaltgeräten mittels

eines Digitalbusses anzusteuern (Absatz 0003). Dies setzt voraus, dass jedes Vorschaltgerät eine Adresse hat, die spätestens bei der Inbetriebnahme vergeben wird.

Der Betrieb des Betriebsgeräts unter Ansteuerung mittels eines Digitalbusses soll

jedoch nicht Teil des erfindungsgemäßen Verfahrens sein.

Vielmehr soll die Konfigurierung ausgehend von einem Taster (Merkmal aa) oder

einem Schalter (Merkmal ab) erfolgen, der gemäß Merkmal b manuell betätigt wird,

also von einer Person.

5.2 Patentanspruch 3 gemäß geändertem Hauptantrag ist auf ein Verfahren zur

Ansteuerung des Betriebsgerätes gerichtet. Aufgrund der Angabe in Merkmals k1b,

dass eine „vorab programmierte Funktionalität“ „aktiviert“ wird, legt der Fachmann

Patentanspruch 3 dahingehend aus, dass vorhandene Funktionen, beispielsweise

ein voreingestelltes Beleuchtungsszenario oder eine definierte Lichtsequenz, aufgerufen werden. Im einfachsten Fall wird eine Lampe beispielsweise mit einer bestimmten vorprogrammierten Leuchtstärke eingeschaltet.

Solche Lichtszenarien sind zwar in der Beschreibung (Spalte 6, Zeilen 18 bis 24)

erwähnt, jedoch nicht im Wortlaut des Patentanspruchs genannt.

Daher versteht der Senat die Angabe „umfassen“ in Merkmal j1 nicht als eine abschließende Aufzählung, vielmehr können offensichtlich auch andere Funktionalitäten vorab programmiert und aktivierbar sein.

5.3 Die „und/oder“-Verknüpfung in der Merkmalsgruppe j1 versteht der Fachmann aufgrund der Angaben in der Beschreibung (Absätze 0019 und 0030) dahingehend, dass diese für alle in der Merkmalsgruppe aufgezählten Funktionalitäten

gilt, da dort ausgeführt ist, dass es sich bei diesen Funktionalitäten lediglich um

Beispiele handelt.

Auch der Umstand, dass eine adressierte Ansteuerung (Merkmal j1b) voraussetzt,

dass bereits eine Adresse vorhanden ist, führt zu keinem anderen Verständnis. Vielmehr kann die Adresse des Betriebsgerätes beispielsweise auch bereits werkseitig

vorprogrammiert sein (Absätze 0018 und 0033).

5.4

In Patentanspruch 1 ist nicht beansprucht, dass eine Funktionalität neu erstellt wird, vielmehr werden Funktionalitäten lediglich gespeichert (Merkmal cb), verändert (Merkmal cc) oder gelöscht (Merkmal cd). Allerdings setzen diese Angaben

voraus, dass die in Rede stehenden Funktionalitäten in dem Betriebsgerät an sich

bereits vorhanden sind.

Gemäß Patentanspruch 3 werden die Funktionalitäten als vorab programmierte

Funktionalitäten (Merkmale j sowie k1b) beschrieben, also ebenfalls in dem Betriebsgerät als vorhanden vorausgesetzt. In der Beschreibung ist zwar angegeben,

dass Tasterbetätigungen als Programmierbefehle interpretiert werden (Absatz

0032). Jedoch wurde diese Ausgestaltung bei der Formulierung der Patentansprüche nicht berücksichtigt.

5.5

Laut den Merkmalen a und i muss der Taster oder Schalter mit einer Versorgungsspannung verbunden sein. In den beiden Schaltbildern ist zwar symbolisch

eine Netzwechselspannung von 230 Volt dargestellt, da aber Halogenleuchtmittel

und LEDs mit niedrigeren Spannungen betrieben werden, beispielsweise mit

12 Volt oder 24 Volt, sieht der Senat keinen Anlass, beschränkend eine Netzwechselspannung mitzulesen.

Der Hinweis der Beklagten die primäre Aufgabe des Betriebsgerätes bestehe darin,

die eingangsseitige Netzwechselspannung von 230 Volt auf eine für das zu betreibende Leuchtmittel geeignete niedrigere Spannung von beispielsweise 12 Volt oder

24 Volt umzusetzen, führt zu keiner anderen Auslegung. Zum einen ist die Funktion

des Betriebsgerätes als Tiefsetzsteller weder in den Patentansprüchen noch an anderer Stelle der Streitpatentschrift genannt, zum anderen mag diese Funktion bei

den Betriebsgeräten der Beklagten gegeben sein; daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass dies allgemeingültig ist.

5.6 Weder Patentanspruch 1 noch Patentanspruch 3 sind auf die Betätigung

durch genau einen Taster oder Schalter noch auf genau einen Steuereingang beschränkt. Beansprucht ist lediglich, dass an einen Steuereingang durch die Betätigung eines Tasters oder Schalters eine Versorgungsspannung angelegt wird.

In den beiden in der Streitpatentschrift wiedergegebenen Schaltbildern ist allerdings

jeweils nur ein Taster dargestellt, der mit genau einem Steuereingang zusammenwirkt.

5.7 Der in Merkmal e genannte Verfahrensschritt, dass das Betriebsgerät zuerst

in einen Konfigurierungsmodus versetzt werden muss, könnte der Fachmann als

eine selbstverständliche Voraussetzung dafür sehen, dass die nachfolgenden Verfahrensschritte ca bis ce realisiert werden können.

Andernfalls würde das Betriebsgerät eine Betätigung des Tasters lediglich als üblichen Ein- bzw. Ausschaltbefehl interpretieren. Daher muss definiert sein, wie das

Betriebsgerät initial in den Konfigurierungsmodus versetzt werden kann.

Das Merkmal f fasst die voranstehenden Merkmale b bis c1b zusammen, wobei die

Aufzählung „Abspeichern, Verändern oder Löschen einer Funktionalität“ dem Wortlaut folgend abschließend ist, sodass weitere Interpretationen, wie die Vergabe von

Adressen beim Verfahren gemäß Patentanspruch 1, nicht vorgesehen sind.

II.

Zur erteilten bzw. verteidigten Fassung

Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären, soweit die Beklagte

es nicht mehr verteidigt. Darüber hinaus steht dem Streitpatent im angegriffenen

Umfang nach geändertem Hauptantrag jedenfalls der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1

Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ entgegen.

1.

Der Fachmann ist durchaus in der Lage, die Verfahren nach den geänderten

Patentansprüchen 1 sowie 3 nachzuarbeiten, ohne selbst erfinderisch tätig zu werden.

Die Programmierung der in der Beschreibung genannten komplexen Funktionalitäten mithilfe manuell eingegebener Taster- oder Schaltersequenzen dürfte zwar aufwändig sowie fehleranfällig sein. Allerdings ist es in der elektronischen Datenverarbeitung gang und gäbe, Programme, die in einer höheren Programmiersprache verfasst sind, mittels eines Compilers in eine Maschinensprache zu übersetzen, die nur

aus einzelnen Bits besteht.

Daher ist es möglich, mittels manuell erzeugter Datentelegramme die fraglichen

Funktionalitäten zu programmieren und aufzurufen.

2.

Aus der Druckschrift DE 196 25 719 A1 [NK6] sind dem Fachmann die Verfahren gemäß den Patentansprüchen 1 bis 3 nach geändertem Hauptantrag bekannt bzw. nahegelegt.

2.1 Durch die Druckschrift NK6 ist ein Verfahren mit den im Patentanspruch 1

nach geändertem Hauptantrag genannten Schritten vorweggenommen:

Figur 1 der NK6 mit Beschriftung durch den Senat

Ein

a Verfahren zur Konfigurierung eines Betriebsgeräts (Bewegungsmelder 2) für Leuchtmittel (Schaltzeichen für Glühlampe in Figur 1) ausgehend von einem mit einer Versorgungsspannung („Netzleitung L/N“)

verbundenen

aa Taster 1 oder

ab Schalter („Öffner 1“) (Spalte 1, Zeile 59),

wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

b

- manuelle Betätigung (Spalte 1, Zeile 58 bis 61) des

ba Tasters 1 oder

bb Schalters 1

b1 um somit selektiv die Versorgungsspannung L als Steuersignal an einen Steuereingang des Betriebsgeräts anzulegen (Spalte 1, Zeilen 58

bis 61: „Durch Unterbrechen mittels eines Tasters/Öffners 1 wird die

Netzleitung L/N von einem Bewegungsmelder 2 kurzzeitig unterbrochen.“), und

ca - Auswertung des Steuersignals (Spalte 1, Zeilen 61 bis 63: „Diese Unterbrechung wird durch eine programmierbare Logik 3 im Bewegungsmelder 2 erkannt.“) und

cb Abspeicherung,

cc Veränderung oder

cd Löschen

ce einer Funktionalität des Betriebsgeräts (Zumindest die Dauer des

Einschaltens nach der Dämmerung von n-Stunden (Spalte 1, Zeilen

39 und 40; Spalte 2, Zeile 26) erfüllt die Bedingung „Verändern“.

Die Bedingung „Abspeicherung“ liest der Fachmann mit, da ein Bewegungsmelder nicht jeden Tag neu konfiguriert wird, ergibt sich

aber auch aus Spalte 1, Zeilen 36 bis 40: „… können dann verschiedene Funktionen bzw. Betriebsarten hinterlegt werden …“.),

c1 derart, dass diese Funktionalität im zukünftigen Betrieb des Betriebsgeräts entsprechend

c1a aufrufbar zur Verfügung steht bzw.

c1b gelöscht ist, (siehe Anmerkung zu Merkmal ce, insbesondere Spalte

1, Zeilen 36 bis 40: „… verschiedene Funktionen bzw. Betriebsarten

hinterlegt …“)

e wobei durch eine vorab definierte Betätigung des Tasters oder Schalters das Betriebsgerät in einen Konfigurierungsmodus gesetzt wird

(Spalte 1, Zeilen 34 bis 36: „Die erste Netzunterbrechung wird für die

bisherige Funktion `Bewegungsmelder einschalten´ benutzt.“),

e1 in dem das Abspeichern, Verändern oder Löschen einer Funktionalität

ermöglicht ist (Spalte 1, Zeilen 36 bis 40: „Mit jeder weiteren Netzunterbrechung können dann verschiedene Funktionen bzw. Betriebsarten

hinterlegt werden, wie beispielsweise Dauer-EIN, Dauer-AUS, Testbetrieb, nach Dämmerung n-Stunden einschalten oder dergleichen.“), und

f wobei bei aktiviertem Konfigurierungsmodus das Betriebsgerät weitere

Taster- oder Schalterbetätigungen als ein Abspeichern, Verändern oder

Löschen einer Funktionalität interpretiert (Spalte 1, Zeilen 36 bis 40;

Spalte 2, Zeilen 23 bis 27).

Somit ist das Verfahren gemäß geändertem Patentanspruch 1 gegenüber dem aus

der Druckschrift NK6 bekannten Stand der Technik nicht neu.

2.2

Der Gegenstand der Druckschrift NK6 (DE 195 25 719 A1) ist zwar als Passiv-Infrarot-Bewegungsmelder bezeichnet, da dieses Gerät jedoch wesentlich mehr

Funktionen aufweist, als das bloße Erkennen eines Lebewesens oder eines Gegenstandes das bzw. der Infrarotstrahlung abgibt und daraufhin ein Ausgangssignal

ausgibt bzw. durchschaltet, handelt es sich nicht um einen konventionellen Bewegungsmelder, sondern um ein Betriebsgerät zur Ansteuerung eines Leuchtmittels

im Sinne des Streitpatents.

2.3

Aus der Druckschrift NK6 ist auch das Verfahren gemäß Patentanspruch 3

nach geändertem Hauptantrag bekannt: Ein

i Verfahren zur Ansteuerung eines Betriebsgeräts (Bewegungsmelder 2)

für Leuchtmittel (vgl. Figur 1, Schaltzeichen für Glühlampe) ausgehend

von einem mit einer Versorgungsspannung L verbundenen

ia Taster 1 oder

ib Schalter 1,

wobei das Verfahren die folgenden Schritte aufweist:

j

- Vorabprogrammierung von Funktionalitäten in dem Betriebsgerät

(Spalte 2, Zeilen 3 bis 5: „… vorher festgelegte Funktion bzw. Betriebsart ausgeführt, die in der programmierbaren Logik 3 abgelegt ist.“), und

k

- Manuelle Betätigung des

ka Tasters 1 oder

kb Schalters 1 (Spalte 1, Zeilen 58 bis 61),

k1a um somit selektiv die Versorgungsspannung L als Steuersignal an einen Steuereingang des Betriebsgeräts anzulegen (Patentanspruch 1:

„… Taster/Öffner, womit durch eine Netzunterbrechung ein Bewegungsmelder erneut einschaltbar ist …“) und

k1b eine der vorab programmierten Funktionalitäten zu aktivieren (Spalte 1,

Zeilen 36 bis 40: „Mit jeder weiteren Netzunterbrechung können dann

verschiedene Funktionen bzw. Betriebsarten hinterlegt werden, wie beispielsweise Dauer-EIN, Dauer-AUS, Testbetrieb, nach Dämmerung n-

Stunden einschalten oder dergleichen.“; Spalte 1, Zeilen 63 bis 65: „Je

nach Häufigkeit der Unterbrechung werden in der programmierbaren

Logik 3 verschiedene Programmteile abgearbeitet.“),

j1 wobei die Funktionalitäten umfassen:

j1a Adressvergabe,

j1b adressierte Ansteuerung,

und/oder

j1c Aufruf von Abfolgen (Spalte 1, Zeilen 39 bis 40: „… nach Dämmerung n-Stunden einschalten …“; Spalte 1, Zeilen 63 bis 65: „Je

nach Häufigkeit der Unterbrechung werden in der programmierbaren Logik 3 verschiedene Programmteile abgearbeitet.“; Spalte 2,

Zeilen 2 bis 4: „… wird eine entsprechende vorher festgelegte

Funktion bzw. Betriebsart ausgeführt …“).

2.4.

Entsprechend Patentanspruch 2 nach Hauptantrag ist gemäß dem aus der

Druckschrift NK6 bekannten Verfahren vorgesehen, die abgelegten Funktionalitäten

durch eine Betätigung des Tasters aufzurufen (Spalte 1, Zeile 58 bis Spalte 2,

Zeile 5: „Durch Unterbrechen mittels eines Tasters … 1 wird die Netzleitung … unterbrochen. … Nach einer Zeit … wird diese Netzunterbrechung akzeptiert. … wird

eine entsprechende vorher festgelegte Funktion ... ausgeführt, die in der programmierbaren Logik 3 abgelegt ist.“).

III.

Zu den Hilfsanträgen

Die Beklagte kann das Streitpatent mit keinem der Hilfsanträge erfolgreich verteidigen, da diesen jeweils zumindest der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), c)

und e) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 54 EPÜ).

1.

Hilfsantrag 1

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der Fassung

gemäß Hauptantrag dadurch, dass nach dem Merkmal ce

ce einer Funktionalität des Betriebsgeräts,

Folgendes eingefügt ist:

ce1

Hi1 bei der es sich nicht um das Ein- und Ausschalten

ce2

Hi1 sowie um die unmittelbare Umsetzung in einen Dimmpegel

für das Leuchtmittel handelt,

1.1 Bei den eingefügten Merkmalen handelt es sich um einen Disclaimer,

der sprachlich auf den Absatz 0010 der Streitpatentschrift zurückgeht. Ob der

Fachmann diese Formulierung als zur Erfindung gehörend wahrgenommen

hat, kann jedoch dahinstehen.

1.2 Die in der Druckschrift NK6 genannten Programmierungen betreffen offensichtlich weder das bloße Ein- oder Ausschalten eines Leuchtmittels, noch

das unmittelbare Vorgeben eines Dimmpegels, sodass auch das Verfahren

gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gegenüber dem Inhalt der Druckschrift NK6 nicht neu ist.

1.3

Zudem ist im Hilfsantrag 1 der nebengeordnete Patentanspruch 3 unverändert genannt, dessen Gegenstand, wie vorstehend zum Hauptantrag

ausgeführt, nicht neu ist.

2. Hilfsantrag 2

Hilfsantrag 2 vom 14. April 2023 besteht aus den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hauptantrag vom selben Tag.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist aus den vorstehend zum Hauptantrag ausgeführten Gründen nicht neu.

3. Hilfsantrag 3

Hilfsantrag 3 vom 14. April 2023 besteht aus den Patentansprüchen 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1 vom selben Tag.

Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist aus den vorstehend zum Hilfsantrag 1 ausgeführten Gründen nicht neu.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik

Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder

im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des

gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch

das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils,

gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen

dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches

Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem

Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die

Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.

Voit

Müller

Werner

Dr. Haupt

Tischler