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BPatG Beschluss vom 19.10.2023 – 12 W (pat) 28/22
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:191023B12Wpat28.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 28/22 ________________________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 19. Oktober 2023 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 014 779.1
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing.
Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2023:191023B12Wpat28.22.0
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 26. Juli 2012 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung 10 2012 014 779.1 mit
der
Bezeichnung
„Gewindeelement,
insbesondere
Schraube,
sowie
Verbindungsanordnung mit einem solchen Gewindeelement“.
Mit Beschluss vom 16. August 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse F16B des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den Gründen der
Bescheide vom 23. November 2018 und vom 6. April 2022 zurückgewiesen. In
diesen Bescheiden war angegeben, dass die Gegenstände des ursprünglich
eingereichten Anspruchs 1 und des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag vom
25. März 2019 nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Kombination der
Lehren der Entgegenhaltungen D1 und D2 beruhten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
7. September 2022, eingegangen am 13. September 2022, mit der sie sinngemäß
beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16B vom 16. August 2022
aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu
erteilen:
Ansprüche 1 bis 9 vom Anmeldetag, dem 26. Juli 2012,
Beschreibung Seiten 1 bis 9 gemäß Hauptantrag vom 4. August 2022,
einzige Figur vom Anmeldetag,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen:
Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag vom 25. März 2019,
Beschreibung Seiten 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag vom 4. August 2022,
einzige Figur vom Anmeldetag.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet mit vom Senat hinzugefügten
Gliederungszeichen M1 bis M2.4:
M1
Gewindeelement (10),
mit einem Gewinde (20), über welches das Gewindeelement (10)
mit einem korrespondierenden Bauteil verschraubbar ist
M2
und welches zumindest in einem Längenbereich
mit einer Beschichtung versehen ist,
M2.1 die als erste Schicht eine Schicht aus einer Zink-Nickel-Legierung
M2.2 und als zweite Schicht eine organische Schicht umfasst,
dadurch gekennzeichnet,
M2.3 dass die Beschichtung als dritte Schicht einen Gleitlack
M2.4 und als vierte Schicht ein Dichtmittel (21) umfasst.
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet mit vom Senat hinzugefügten
Gliederungszeichen H1 bis H2.4:
H1
Gewindeformendes Gewindeelement (10)
mit einem Gewinde (20), über welches das Gewindeelement (10)
mit einem korrespondierenden Bauteil verschraubbar und dabei
ein korrespondierendes, weiteres Gewinde am Bauteil ausbildbar ist,
H1.1 wobei das Gewinde (20) des gewindeformenden Gewindeelements (10)
einen Einformbereich (24) zum Ausbilden des korrespondierenden,
weiteren Gewindes aufweist, an welchen sich in axialer Richtung
ein weiterer Gewindebereich (26) des Gewindes (20) anschließt,
H2
und wobei das Gewinde (20) zumindest in einem Längenbereich
mit einer Beschichtung versehen ist,
H2.1 die als erste Schicht eine Schicht aus einer Zink-Nickel-Legierung
H2.2 und darüber als weitere Schicht einen Gleitlack umfasst,
dadurch gekennzeichnet,
H2.3 dass die Beschichtung eine weitere, organische Schicht,
welche zwischen der ersten Schicht und der Gleitlackschicht vorgesehen ist,
H2.4 und eine auf die Gleitlackschicht aufgebrachte, ein Dichtmittel (21) bildende,
vierte Schicht umfasst.
Im Verfahren sind unter anderem die Entgegenhaltungen:
D1
D2
DE 20 2005 013 320 U1,
US 2003/0170483 A1.
Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche des Haupt- und Hilfsantrags und
weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der jeweilige Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag ist nicht patentfähig, weil er sich für
den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt
(§ 4 PatG).
1. Gegenstand der Anmeldung
ist gemäß dem Absatz
[0001] der
Offenlegungsschrift
(OS) ein Gewindeelement, insbesondere eine Schraube,
gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sowie eine Verbindungsanordnung
mit einem solchen Gewindeelement.
Die folgenden Absätze erläutern Probleme, die insbesondere bei Verschraubungen
an Automobil-Karosseriebauteilen aus Aluminium mit Stahlschrauben durch
Korrosion oder Undichtigkeit auftreten können.
Dementsprechend
ist
im Absatz
[0009] als Aufgabe angegeben, ein
Gewindeelement, insbesondere eine Schraube, der eingangs genannten Art sowie
eine Verbindungsanordnung wenigstens zweier Bauteile mit zumindest einem
solchen Gewindeelement bereitzustellen, so dass das Gewindeelement leicht zu
verschrauben ist und die prozesssichere Darstellung einer korrosionsgeschützten
und dichtenden Verbindung sowie dauerhaft hoher Verschraubungskräfte
ermöglicht.
2. Als Fachmann ist hierfür ein Diplom-Ingenieur oder Bachelor des Maschinenbaus
(FH/HAW) mit Berufserfahrung
in der Entwicklung und Konstruktion von
Gewindeelementen wie z.B. Schrauben und von Schraubverbindungen zuständig.
III.
Zum Hauptantrag
1. Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen hinsichtlich ihres
Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.
Das Gewindeelement des Merkmals M1 kann eine Schraube sein. Gemäß dem
Merkmal M2 muss das Gewinde des Gewindeelements zumindest über einen Teil
seiner Länge mit einer Beschichtung versehen sein. Das schließt eine Beschichtung
des ganzen Gewindes und auch eine Beschichtung des gesamten
Gewindeelements nicht aus.
Die Beschichtung umfasst laut Merkmalen M2.1 bis M2.4 vier Schichten. Aus
Absätzen [0011] und [0012] OS ergibt sich, dass die Nummerierung „erste Schicht“
bis „vierte Schicht“ die Reihenfolge des Aufbringens angibt. Die erste Schicht ist
also zuunterst, die vierte zuoberst.
Die erste Schicht (Merkmal M2.1) ist aus einer Zink-Nickel-Legierung.
Die zweite Schicht (Merkmal M2.2)
ist eine organische Schicht.
In der
Beschreibungseinleitung ist in den Absätzen [0003] und [0004] OS dazu erläutert,
dass bei bekannten Beschichtungen die zweite Schicht der elektrischen Isolierung
und somit der Vermeidung von Kontaktkorrosion dient. Aus Absatz [0022] OS der
Beschreibung des Ausführungsbeispiels ergibt sich weiter, dass die zweite Schicht
beispielsweise ein Lack sein kann.
Die dritte Schicht (Merkmal M2.3) ist ein Gleitlack. Das bedeutet nach dem
Verständnis des Fachmanns, dass die dritte Schicht einen geringen Reibbeiwert
haben muss, damit das Gegengewinde darauf gleiten kann. Aus dem
Wortbestandteil „lack“ ergibt sich für ihn weiterhin, dass das Beschichtungsmaterial
nach dem Auftragen durch chemische oder physikalische Vorgänge, z.B. Aushärten
von zugegebenem Härter oder Verdunsten von Lösungsmittel, einen festen Film
bildet. Laut Absatz [0012] soll die dritte Schicht beim Verschrauben die zweite
Schicht vor Beschädigung schützen.
Als vierte Schicht (M2.4) umfasst die Beschichtung ein Dichtmittel. Aus den
Begriffen
„Schicht“ und
„Dichtmittel“ ergibt sich, dass das Mittel einen
Längenbereich des Gewindes bedecken muss und dass es zum Dichten geeignet
sein muss. Darüber hinaus enthält der Anspruch keine Angaben zur vierten Schicht,
insbesondere nicht zu ihrer Beschaffenheit, so dass sowohl eine bei der Herstellung
aufgebrachte Schicht als auch ein beispielsweise unmittelbar vor der
Verschraubung durch den Benutzer aufgetragenes handelsübliches Dichtmittel dem
Merkmal M2.4 entsprechen.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender
Weise aus der Lehre der Entgegenhaltung D2 in Verbindung mit seinem
fachmännischen Handeln.
Die D2
lehrt, siehe
insbesondere Absätze
[0001] und
[0004], ein
Beschichtungssystem „coating system“ für Schrauben „bolts“, das entspricht den
Merkmalen M1 und M2.
Absatz [0009] der D2 lehrt dazu
-
-
-
als erste Schicht eine Zink-Nickel-Legierung „zinc/nickel-layer“,
das entspricht Merkmal M2.1,
eine zweite Schicht „conversion layer“, die organisch „organic“ sein kann,
das entspricht Merkmal M2.2,
als dritte Schicht eine Gleitschicht „dry lubricant“, die gemäß Absatz [0017]
nach dem Aufbringen wärmegehärtet wird „is subsequently baked“,
das entspricht Merkmal M2.3.
Auf Schraubengewinde aufzubringende Gewindedichtmittel waren sowohl als bei
der Herstellung der Schraube aufzubringende Schicht als auch als unmittelbar vor
der Verschraubung aufzutragendes Dichtmittel vor dem Anmeldetag am Markt
erhältlich und ihre Anwendung im Falle einer Dichtanforderung üblich. Sie mussten
also nicht erfunden werden, sondern wurden vom Fachmann oder dem Anwender
im Bedarfsfall ohne erfinderisches Zutun lediglich ausgewählt. Das führt ohne
erfinderisches Zutun auch zum Merkmal M2.4 und damit zum Gegenstand des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag.
3. Die weiteren Ansprüche des Hauptantrags fallen mit dem Anspruch 1.
IV.
Zum Hilfsantrag
1. Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag bedürfen hinsichtlich ihres
Verständnisses durch den Fachmann folgender Erläuterungen:
Im Merkmal H1 ist im Vergleich zum Merkmal M1 des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag zusätzlich angegeben, dass das Gewinde des Gewindeelements dazu
geeignet und ausgebildet sein muss, beim Verschrauben mit einem
korrespondieren Bauteil ein korrespondierendes Gewinde an diesem Bauteil zu
formen.
Gemäß dem zusätzlichen Merkmal H1.1 muss das Gewinde dazu einen
Einformbereich aufweisen, an den sich in axialer Richtung ein weiterer
Gewindebereich des Gewindes anschließt. Der Einformbereich (24) kann gemäß
der Figur der Anmeldung als ein konischer Teilbereich des Gewindes (20)
ausgeführt sein.
Figur der Anmeldung
In den Merkmalen H2 und H2.1 bis H2.4 ist gegenüber den entsprechenden
Merkmalen M2 und M2.1 bis M2.4 des Hauptantrags lediglich zusätzlich
ausdrücklich angegeben, dass die erste Schicht zuunterst vorgesehen ist und
darüber die zweite, dritte und vierte Schicht in dieser Reihenfolge angeordnet sind.
2. Es kann dahinstehen, ob die Ansprüche nach Hilfsantrag zulässig sind, da der
Gegenstand des Anspruchs 1 sich
in naheliegender Weise aus einer
Zusammenschau der Entgegenhaltungen D1 und D2 und fachmännischem
Handeln ergibt.
Die D1 offenbart, siehe insbesondere Absätze [0029], [0030] und die Figur 1, mit
der gewindefurchenden Schraube (2) mit Gewindeteil (6) ein gewindeformendes
Gewindeelement entsprechend dem Merkmal H1. Das Gewinde (6) mit dem als
konischer Teilbereich
(12) ausgebildeten,
in D1 Furchspitze genannten
Einformbereich und dem sich daran anschließenden weiteren Gewindeteilbereich
(10) entspricht dem Merkmal H1.1.
Figur 1 der D1
Die Schraube (2) ist laut Absätzen [0020], [0021], [0031], [0038] und Ansprüchen
17, 18 beschichtet. Das entspricht dem Merkmal H2.
Gemäß D1 Absatz [0020] weist die Beschichtung als erste Schicht eine Zink-Nickel-
Schicht als Korrosionsschutzschicht auf. Das entspricht dem Merkmal H2.1.
Als zweite Schicht ist gemäß D1 Absatz [0021] eine Gleitschicht vorgesehen. Zur
Ausführung der Gleitschicht ist in D1 lediglich angegeben „beispielsweise eine
Wachsschicht o. dgl.“. Der Fachmann hat somit einen Anlass, nach Materialien für
eine auf einer Zink-Nickelschicht aufzubringende Gleitschicht zu recherchieren und
findet die D2.
Denn in der D1 geht es bei der Beschichtung um den Korrosionsschutz und die
Verminderung der Reibung beim Eindrehen der Schraube, siehe Absätze [0020]
und [0021]. Die in D1 betrachtete Schraube wird gemäß Absatz [0004] in der
Automobilindustrie verwendet, d.h. an Automobilen.
Den Fachmann, der ausgehend von der D1 nach Beschichtungen für Schrauben
recherchiert, interessieren daher besonders Beschichtungen für Anwendungen im
Automobilbereich. Die D2 betrifft mit der Beschichtung für Radschrauben an
Motorfahrzeugen, siehe Absatz [0004] der D2, genau diesen Anwendungsbereich
und widmet sich außerdem auch den beiden Themen Korrosionsschutz und
Reibungsverminderung beim Eindrehen, nach denen der Fachmann sucht, siehe
die Absätze [0011] bis [0013] und [0002] bis [0005] der D2.
Die Argumentation der Anmelderin, der Fachmann hätte ausgehend von D1 die D2
deshalb nicht herangezogen, weil es in D2 anders als in D1 nicht um
gewindefurchende Blechschrauben, sondern um Radschrauben gehe, kann daher
nicht greifen, da der Fachmann nicht nach einer Schraubengeometrie, sondern
nach einer Beschichtung recherchiert.
Der von der D1 ausgehende Fachmann gelangt mit der D2, wie bereits zu den
entsprechenden Merkmalen M2.2 bis M2.4 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
beschrieben, ohne erfinderisches Zutun auch zu den Merkmalen H2.2 bis H2.4 des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, die die vier Schichten der Beschichtung und die
Reihenfolge ihrer Anordnung übereinstimmend mit den Merkmalen M2.2 bis M2.4
des Hauptantrags angeben.
3. Die weiteren Ansprüche des Hilfsantrags fallen mit dem Anspruch 1.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
3.
4.
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Rothe
Kruppa
Krüger
Maierbacher