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BPatG Beschluss vom 19.10.2023 – 12 W (pat) 28/22

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:191023B12Wpat28.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

12 W (pat) 28/22 ________________________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 19. Oktober 2023 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2012 014 779.1

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe sowie der Richter Kruppa, Dr.-Ing.

Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Maierbacher

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2023:191023B12Wpat28.22.0

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 26. Juli 2012 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingegangenen Patentanmeldung 10 2012 014 779.1 mit

der

Bezeichnung

„Gewindeelement,

insbesondere

Schraube,

sowie

Verbindungsanordnung mit einem solchen Gewindeelement“.

Mit Beschluss vom 16. August 2022 hat die Prüfungsstelle für Klasse F16B des

Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den Gründen der

Bescheide vom 23. November 2018 und vom 6. April 2022 zurückgewiesen. In

diesen Bescheiden war angegeben, dass die Gegenstände des ursprünglich

eingereichten Anspruchs 1 und des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag vom

25. März 2019 nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber einer Kombination der

Lehren der Entgegenhaltungen D1 und D2 beruhten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom

7. September 2022, eingegangen am 13. September 2022, mit der sie sinngemäß

beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F16B vom 16. August 2022

aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu

erteilen:

Ansprüche 1 bis 9 vom Anmeldetag, dem 26. Juli 2012,

Beschreibung Seiten 1 bis 9 gemäß Hauptantrag vom 4. August 2022,

einzige Figur vom Anmeldetag,

hilfsweise mit folgenden Unterlagen:

Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag vom 25. März 2019,

Beschreibung Seiten 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag vom 4. August 2022,

einzige Figur vom Anmeldetag.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet mit vom Senat hinzugefügten

Gliederungszeichen M1 bis M2.4:

M1

Gewindeelement (10),

mit einem Gewinde (20), über welches das Gewindeelement (10)

mit einem korrespondierenden Bauteil verschraubbar ist

M2

und welches zumindest in einem Längenbereich

mit einer Beschichtung versehen ist,

M2.1 die als erste Schicht eine Schicht aus einer Zink-Nickel-Legierung

M2.2 und als zweite Schicht eine organische Schicht umfasst,

dadurch gekennzeichnet,

M2.3 dass die Beschichtung als dritte Schicht einen Gleitlack

M2.4 und als vierte Schicht ein Dichtmittel (21) umfasst.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag lautet mit vom Senat hinzugefügten

Gliederungszeichen H1 bis H2.4:

H1

Gewindeformendes Gewindeelement (10)

mit einem Gewinde (20), über welches das Gewindeelement (10)

mit einem korrespondierenden Bauteil verschraubbar und dabei

ein korrespondierendes, weiteres Gewinde am Bauteil ausbildbar ist,

H1.1 wobei das Gewinde (20) des gewindeformenden Gewindeelements (10)

einen Einformbereich (24) zum Ausbilden des korrespondierenden,

weiteren Gewindes aufweist, an welchen sich in axialer Richtung

ein weiterer Gewindebereich (26) des Gewindes (20) anschließt,

H2

und wobei das Gewinde (20) zumindest in einem Längenbereich

mit einer Beschichtung versehen ist,

H2.1 die als erste Schicht eine Schicht aus einer Zink-Nickel-Legierung

H2.2 und darüber als weitere Schicht einen Gleitlack umfasst,

dadurch gekennzeichnet,

H2.3 dass die Beschichtung eine weitere, organische Schicht,

welche zwischen der ersten Schicht und der Gleitlackschicht vorgesehen ist,

H2.4 und eine auf die Gleitlackschicht aufgebrachte, ein Dichtmittel (21) bildende,

vierte Schicht umfasst.

Im Verfahren sind unter anderem die Entgegenhaltungen:

D1

D2

DE 20 2005 013 320 U1,

US 2003/0170483 A1.

Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche des Haupt- und Hilfsantrags und

weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der jeweilige Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag ist nicht patentfähig, weil er sich für

den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt

1. Gegenstand der Anmeldung

ist gemäß dem Absatz

[0001] der

Offenlegungsschrift

(OS) ein Gewindeelement, insbesondere eine Schraube,

gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 sowie eine Verbindungsanordnung

mit einem solchen Gewindeelement.

Die folgenden Absätze erläutern Probleme, die insbesondere bei Verschraubungen

an Automobil-Karosseriebauteilen aus Aluminium mit Stahlschrauben durch

Korrosion oder Undichtigkeit auftreten können.

Dementsprechend

ist

im Absatz

[0009] als Aufgabe angegeben, ein

Gewindeelement, insbesondere eine Schraube, der eingangs genannten Art sowie

eine Verbindungsanordnung wenigstens zweier Bauteile mit zumindest einem

solchen Gewindeelement bereitzustellen, so dass das Gewindeelement leicht zu

verschrauben ist und die prozesssichere Darstellung einer korrosionsgeschützten

und dichtenden Verbindung sowie dauerhaft hoher Verschraubungskräfte

ermöglicht.

2. Als Fachmann ist hierfür ein Diplom-Ingenieur oder Bachelor des Maschinenbaus

(FH/HAW) mit Berufserfahrung

in der Entwicklung und Konstruktion von

Gewindeelementen wie z.B. Schrauben und von Schraubverbindungen zuständig.

III.

Zum Hauptantrag

1. Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bedürfen hinsichtlich ihres

Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Das Gewindeelement des Merkmals M1 kann eine Schraube sein. Gemäß dem

Merkmal M2 muss das Gewinde des Gewindeelements zumindest über einen Teil

seiner Länge mit einer Beschichtung versehen sein. Das schließt eine Beschichtung

des ganzen Gewindes und auch eine Beschichtung des gesamten

Gewindeelements nicht aus.

Die Beschichtung umfasst laut Merkmalen M2.1 bis M2.4 vier Schichten. Aus

Absätzen [0011] und [0012] OS ergibt sich, dass die Nummerierung „erste Schicht“

bis „vierte Schicht“ die Reihenfolge des Aufbringens angibt. Die erste Schicht ist

also zuunterst, die vierte zuoberst.

Die erste Schicht (Merkmal M2.1) ist aus einer Zink-Nickel-Legierung.

Die zweite Schicht (Merkmal M2.2)

ist eine organische Schicht.

In der

Beschreibungseinleitung ist in den Absätzen [0003] und [0004] OS dazu erläutert,

dass bei bekannten Beschichtungen die zweite Schicht der elektrischen Isolierung

und somit der Vermeidung von Kontaktkorrosion dient. Aus Absatz [0022] OS der

Beschreibung des Ausführungsbeispiels ergibt sich weiter, dass die zweite Schicht

beispielsweise ein Lack sein kann.

Die dritte Schicht (Merkmal M2.3) ist ein Gleitlack. Das bedeutet nach dem

Verständnis des Fachmanns, dass die dritte Schicht einen geringen Reibbeiwert

haben muss, damit das Gegengewinde darauf gleiten kann. Aus dem

Wortbestandteil „lack“ ergibt sich für ihn weiterhin, dass das Beschichtungsmaterial

nach dem Auftragen durch chemische oder physikalische Vorgänge, z.B. Aushärten

von zugegebenem Härter oder Verdunsten von Lösungsmittel, einen festen Film

bildet. Laut Absatz [0012] soll die dritte Schicht beim Verschrauben die zweite

Schicht vor Beschädigung schützen.

Als vierte Schicht (M2.4) umfasst die Beschichtung ein Dichtmittel. Aus den

Begriffen

„Schicht“ und

„Dichtmittel“ ergibt sich, dass das Mittel einen

Längenbereich des Gewindes bedecken muss und dass es zum Dichten geeignet

sein muss. Darüber hinaus enthält der Anspruch keine Angaben zur vierten Schicht,

insbesondere nicht zu ihrer Beschaffenheit, so dass sowohl eine bei der Herstellung

aufgebrachte Schicht als auch ein beispielsweise unmittelbar vor der

Verschraubung durch den Benutzer aufgetragenes handelsübliches Dichtmittel dem

Merkmal M2.4 entsprechen.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender

Weise aus der Lehre der Entgegenhaltung D2 in Verbindung mit seinem

fachmännischen Handeln.

Die D2

lehrt, siehe

insbesondere Absätze

[0001] und

[0004], ein

Beschichtungssystem „coating system“ für Schrauben „bolts“, das entspricht den

Merkmalen M1 und M2.

Absatz [0009] der D2 lehrt dazu

-

-

-

als erste Schicht eine Zink-Nickel-Legierung „zinc/nickel-layer“,

das entspricht Merkmal M2.1,

eine zweite Schicht „conversion layer“, die organisch „organic“ sein kann,

das entspricht Merkmal M2.2,

als dritte Schicht eine Gleitschicht „dry lubricant“, die gemäß Absatz [0017]

nach dem Aufbringen wärmegehärtet wird „is subsequently baked“,

das entspricht Merkmal M2.3.

Auf Schraubengewinde aufzubringende Gewindedichtmittel waren sowohl als bei

der Herstellung der Schraube aufzubringende Schicht als auch als unmittelbar vor

der Verschraubung aufzutragendes Dichtmittel vor dem Anmeldetag am Markt

erhältlich und ihre Anwendung im Falle einer Dichtanforderung üblich. Sie mussten

also nicht erfunden werden, sondern wurden vom Fachmann oder dem Anwender

im Bedarfsfall ohne erfinderisches Zutun lediglich ausgewählt. Das führt ohne

erfinderisches Zutun auch zum Merkmal M2.4 und damit zum Gegenstand des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag.

3. Die weiteren Ansprüche des Hauptantrags fallen mit dem Anspruch 1.

IV.

Zum Hilfsantrag

1. Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag bedürfen hinsichtlich ihres

Verständnisses durch den Fachmann folgender Erläuterungen:

Im Merkmal H1 ist im Vergleich zum Merkmal M1 des Anspruchs 1 nach

Hauptantrag zusätzlich angegeben, dass das Gewinde des Gewindeelements dazu

geeignet und ausgebildet sein muss, beim Verschrauben mit einem

korrespondieren Bauteil ein korrespondierendes Gewinde an diesem Bauteil zu

formen.

Gemäß dem zusätzlichen Merkmal H1.1 muss das Gewinde dazu einen

Einformbereich aufweisen, an den sich in axialer Richtung ein weiterer

Gewindebereich des Gewindes anschließt. Der Einformbereich (24) kann gemäß

der Figur der Anmeldung als ein konischer Teilbereich des Gewindes (20)

ausgeführt sein.

Figur der Anmeldung

In den Merkmalen H2 und H2.1 bis H2.4 ist gegenüber den entsprechenden

Merkmalen M2 und M2.1 bis M2.4 des Hauptantrags lediglich zusätzlich

ausdrücklich angegeben, dass die erste Schicht zuunterst vorgesehen ist und

darüber die zweite, dritte und vierte Schicht in dieser Reihenfolge angeordnet sind.

2. Es kann dahinstehen, ob die Ansprüche nach Hilfsantrag zulässig sind, da der

Gegenstand des Anspruchs 1 sich

in naheliegender Weise aus einer

Zusammenschau der Entgegenhaltungen D1 und D2 und fachmännischem

Handeln ergibt.

Die D1 offenbart, siehe insbesondere Absätze [0029], [0030] und die Figur 1, mit

der gewindefurchenden Schraube (2) mit Gewindeteil (6) ein gewindeformendes

Gewindeelement entsprechend dem Merkmal H1. Das Gewinde (6) mit dem als

konischer Teilbereich

(12) ausgebildeten,

in D1 Furchspitze genannten

Einformbereich und dem sich daran anschließenden weiteren Gewindeteilbereich

(10) entspricht dem Merkmal H1.1.

Figur 1 der D1

Die Schraube (2) ist laut Absätzen [0020], [0021], [0031], [0038] und Ansprüchen

17, 18 beschichtet. Das entspricht dem Merkmal H2.

Gemäß D1 Absatz [0020] weist die Beschichtung als erste Schicht eine Zink-Nickel-

Schicht als Korrosionsschutzschicht auf. Das entspricht dem Merkmal H2.1.

Als zweite Schicht ist gemäß D1 Absatz [0021] eine Gleitschicht vorgesehen. Zur

Ausführung der Gleitschicht ist in D1 lediglich angegeben „beispielsweise eine

Wachsschicht o. dgl.“. Der Fachmann hat somit einen Anlass, nach Materialien für

eine auf einer Zink-Nickelschicht aufzubringende Gleitschicht zu recherchieren und

findet die D2.

Denn in der D1 geht es bei der Beschichtung um den Korrosionsschutz und die

Verminderung der Reibung beim Eindrehen der Schraube, siehe Absätze [0020]

und [0021]. Die in D1 betrachtete Schraube wird gemäß Absatz [0004] in der

Automobilindustrie verwendet, d.h. an Automobilen.

Den Fachmann, der ausgehend von der D1 nach Beschichtungen für Schrauben

recherchiert, interessieren daher besonders Beschichtungen für Anwendungen im

Automobilbereich. Die D2 betrifft mit der Beschichtung für Radschrauben an

Motorfahrzeugen, siehe Absatz [0004] der D2, genau diesen Anwendungsbereich

und widmet sich außerdem auch den beiden Themen Korrosionsschutz und

Reibungsverminderung beim Eindrehen, nach denen der Fachmann sucht, siehe

die Absätze [0011] bis [0013] und [0002] bis [0005] der D2.

Die Argumentation der Anmelderin, der Fachmann hätte ausgehend von D1 die D2

deshalb nicht herangezogen, weil es in D2 anders als in D1 nicht um

gewindefurchende Blechschrauben, sondern um Radschrauben gehe, kann daher

nicht greifen, da der Fachmann nicht nach einer Schraubengeometrie, sondern

nach einer Beschichtung recherchiert.

Der von der D1 ausgehende Fachmann gelangt mit der D2, wie bereits zu den

entsprechenden Merkmalen M2.2 bis M2.4 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag

beschrieben, ohne erfinderisches Zutun auch zu den Merkmalen H2.2 bis H2.4 des

Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, die die vier Schichten der Beschichtung und die

Reihenfolge ihrer Anordnung übereinstimmend mit den Merkmalen M2.2 bis M2.4

des Hauptantrags angeben.

3. Die weiteren Ansprüche des Hilfsantrags fallen mit dem Anspruch 1.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

3.

4.

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Rothe

Kruppa

Krüger

Maierbacher