Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Urteil vom 13.11.2023 – 7 Ni 16/21 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:131123U7Ni16.21EP.0

Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am 13. November 2023 …

ECLI:DE:BPatG:2023:131123U7Ni16.21EP.0

betreffend das europäische Patent 2 911 940

(DE 60 2012 024 407)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 13. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin

Kopacek und die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr.-Ing. Schwenke, Dr. von Hartz und

Dipl.-Chem. Dr. Deibele

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 911 940 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der

Ansprüche 1 bis 8 für nichtig erklärt.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 500.000,- € festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des deutschen Teils des europäischen

Patents 2 911 940 (Streitpatent) im Umfang der Ansprüche 1 bis 8. Der Beklagte ist

eingetragener Inhaber des Streitpatents, das am 26. Oktober 2012 angemeldet

worden ist und dessen Erteilung am 19. Oktober 2016 in französischer Sprache mit

Bestimmungsland Deutschland veröffentlicht wurde. Eine Priorität wird nicht

beansprucht. Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter

der Nummer 60 2012 024 407 geführt.

Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung insgesamt 13 Patentansprüche.

Soweit angegriffen umfasst es den Patentanspruch 1 und die darauf

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß der Streitpatentschrift EP 2 911 940 B1

in der französischen Sprache wie folgt:

1. Dispositif de conditionnement et de cuisson comprenant un fond (16), un

dessus (20) et quatre parois latérales (18.1, 18.4) qui comprennent chacune

une première ligne de pliage (22), parallèle et faiblement espacée du fond

(16), une seconde ligne de pliage (24), parallèle à la première ligne de pliage

(22), deux parois latérales (18.2, 18.4) opposées comprenant deux lignes de

pliage en diagonale (26) dans la partie des parois latérales située au-dessus

de la première ligne de pliage (22), le dessus (20) comprenant deux volets

(34.1, 34.2) avec chacun un bord libre (42.1, 42.2), reliés à deux parois

latérales opposées (18.1, 18.3) et un système d’accrochage permettant de

maintenir les volets en position fermée, caractérisé en ce que le système

d’accrochage comprend une languette (46) reliée au bord libre (42.1) d’un

premier volet (34.1) et une découpe (64) ménagée dans un second volet

(34.2) dans laquelle la languette (46) peut s’insérer selon une direction et un

sens d’introduction, ladite découpe (64) s’étendant selon une direction

approximativement perpendiculaire à

la direction d’introduction et

comprenant une forme en saillie (68) décalée par rapport à ses extrémités,

orientée en sens opposé par rapport au sens d’introduction.

In der amtlichen deutschen Fassung hat er den Wortlaut:

1. Vorrichtung zum Verpacken und Zubereiten, die einen Boden (16), ein

Oberteil (20) und vier Seitenwände (18.1, 18.4) umfasst, mit jeweils einer

ersten Faltlinie (22), die leicht versetzt parallel zum Boden (16) angeordnet

ist, und mit jeweils einer zweiten Faltlinie (24), die zur ersten Faltlinie (22)

parallel ist, wobei zwei gegenüberliegende Wände (18.2, 18.4) zwei diagonal

verlaufende Faltlinien (26) in dem Bereich der Seitenwände aufweisen, der

sich oberhalb der ersten Faltlinie (22) befindet, wobei das Oberteil (20) zwei

Klappen (34.1, 34.2) mit jeweils einem freien Rand (42.1, 42.2) aufweist, die

mit zwei gegenüberliegenden Seitenwänden (18.1, 18.3) verbunden sind,

und ein Verrastungssystem aufweist, das es gestattet, die Klappen in

geschlossener Stellung zu halten, dadurch gekennzeichnet, dass das

Verrastungssystem eine Zunge (46) aufweist, die mit einem freien Rand

(42.1) einer ersten Klappe (34.1) verbunden ist, und einen in einer zweiten

Klappe (34.2) ausgebildeten Ausschnitt (64), in dem die Zunge (46) in eine

Einführrichtung einführbar ist, wobei sich der Ausschnitt (64) in eine Richtung

näherungsweise im rechten Winkel zur Einführrichtung erstreckt und eine

bezüglich seinen Enden versetzte, vorspringende Form (68) aufweist, die der

Einführrichtung entgegengesetzt ausgerichtet ist.

Die angegriffenen abhängigen Patentansprüche 2 bis 8 lauten gemäß der

Streitpatentschrift EP 2 911 940 B 1 in der französischen Sprache wie folgt:

2. Dispositif selon la revendication 1, caractérisé en ce que la découpe (64)

a un profil symétrique par rapport à la médiatrice de la découpe.

3. Dispositif selon la revendication 2, caractérisé en ce que la découpe (64)

comprend deux segments droits (66, 66') ayant la même longueur qui

forment une pointe (68).

4. Dispositif selon l'une des revendications précédentes, caractérisé en ce

que la languette (46) a un bord libre (54) séparé de l'extrémité de la forme en

saillie (68) d'une distance telle que si le bord libre (54) est disposé au-dessus

du volet (34.2) comprenant la découpe (64), il peut passer sous la forme en

saillie (68) lorsque les volets sont déformés vers l'intérieur du dispositif.

5. Dispositif selon l'une des revendications précédentes, caractérisé en ce

qu'un volet (34.2) comprend une lumière (48) dont un côté correspond à la

découpe (64).

6. Dispositif selon la revendication précédente, caractérisé en ce que la

lumière (48) a des petits côtés qui s'écartent en s'éloignant du bord libre

(42.2) du volet dans lequel est ménagée la lumière (48).

7. Dispositif selon l'une des revendications précédentes, caractérisé en ce

que la languette comprend une tête (50) et une zone de jonction (52)

assurant la liaison entre la tête (50) et le volet (34.1) dont la largeur est

inférieure à la largeur de la tête (50).

8. Dispositif selon la revendication précédente, caractérisé en ce que la tête

(50) comprend des angles en biseau qui favorisent l'introduction de la

languette.

In der amtlichen deutschen Fassung haben die Patentansprüche 2 bis 8 den

Wortlaut:

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der

Ausschnitt (64) ein bezüglich der Mittelsenkrechten des Ausschnitts

symmetrisches Profil aufweist.

3. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der

Ausschnitt (64) zwei gerade Segmente (66, 66') aufweist, die die gleiche

Länge haben und eine Spitze (68) bilden.

4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, dass die Zunge (46) einen freien Rand (54) aufweist, der in

einer Entfernung von dem Ende der vorspringenden Form (68) derart

angeordnet ist, dass dieser, wenn sich der freie Rand (54) oberhalb der

Klappe (34.2) mit dem Ausschnitt (64) befindet, unter die vorspringende Form

(68) gelangen kann, wenn die Klappen zum Inneren der Vorrichtung hin

verformt werden.

5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, dass eine Klappe (34.2) eine Öffnung (48) aufweist, deren

eine Seite dem Ausschnitt (64) entspricht.

6. Vorrichtung nach dem der vorhergehenden Anspruch, dadurch

gekennzeichnet, dass die Öffnung (48) kurze Seiten hat, die sich mit

zunehmender Entfernung vom freien Rand (42.2) der Klappe, in der die

Öffnung (48) ausgebildet ist, ausweiten.

7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch

gekennzeichnet, dass die Zunge einen Kopf

(50) und einen

Verbindungsbereich (52) aufweist, die die Verbindung zwischen dem Kopf

(50) und der Klappe (34.1) gewährleistet und dessen Breite kleiner als die

Breite des Kopfs (50) ist.

8. Vorrichtung nach dem

vorhergehenden Anspruch, dadurch

gekennzeichnet, dass der Kopf (50) abgeschrägte Winkel aufweist, die die

Einführung der Zunge begünstigen.

Der Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung (Hauptantrag) und

mit den Hilfsanträgen I – III, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III lautet wie folgt:

Die übrigen

jeweiligen Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen denen des

Hauptantrages.

Die Klägerin macht hinsichtlich der erteilten Fassung sowie der Hilfsanträge I – III

die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der widerrechtlichen

Entnahme geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a

und e, Art. 54, 56, 60 EPÜ). Für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der

widerrechtlichen Entnahme legt sie zwei Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf

die Verwertung der Erfindung und ein diesbezügliches Klagerecht vom 11. Juni

2021 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen 3 und 4 der Klageschrift

Bezug genommen.

Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende von ihr

eingereichte Schriften und Dokumente:

Anhang 5

Anhang 5a

Anhang 6

Anhang 6a

Anhang 7

Anhang 8

Anhang 9

Anhang 10

Anhang 10a

Anhang 11

Anhang 12

Anhang 12a

Anhang 13

Anhang 13a

Anhang 14

Anhang 14a

Anhang 15

Anhang 16

Anhang 17

Anhang 18

Anhang 18a

Anhang 19

Anhang 19a

D1 WO 2004/032633

D1a Übersetzung der WO 2004/032633

D2

US 5123589 A

D2a Übersetzung der US 5123589 A

D3

D4

D5

D6

US 2898028 A

US 3081017 A

US 3061167 A

US 2010/0288825

D6a Übersetzung der US 2010/0288825 A1

D7

D8

DE 1300062 B

EP 16877 A1

D8a Übersetzung der EP 16877 A1

D9

US 4471903 A

D9a Übersetzung der US 4471903 A

D10 US 3,576,290 A

D10a Übersetzung der US 3,576,290 A

D11 DE 742743 U

D12 US 3024961 A

D13 US 2206761 A

D14 US 2010064636 A

D14a Übersetzung der US 2010064636 A

D15 GB 191013800 A

D15a Überserzung der GB 191013800 A

Anhang 20

Anhang 21

Anhang 22

Anhang 23

Anhang 24

Anhang 25

Anhang 26

Anhang 27

Anhang 28

Purchase Order M…No. 8144

Kontoauszug COMMERZBANK, 31.01.2012, Anzahlung M…

E-Mail vom 20.09.2012 von Herrn F…

Proforma

Invoice 201207060I, Kontoauszug vom 01.10.2012,

Restzahlung

Schnittmuster

Butter Popcorn

Schnittmuster

Salziges Popcorn

Schnittmuster

Popco 3 extra butter USA ("3er Box")

Schnittmuster

Süßes Popcorn

Zolldokument

Lieferung an B …LLC

Anhang 28a

Zolldokument

Übersetzung Zolldokument

Anhang 34

Anhang 35

Anhang 35a

Anhang 36

Anhang 36a

Anhang 37

Anhang 37a

Anhang 40

Anhang 40a

Anhang 41

Anhang 41a

Anhang 42

Anhang 42a

Anhang 43

Anhang 45

Anhang 46

Anhang 47

Anhang 48

Anhang 49

Anhang 50

E-Mail-Verkehr vom 1. März 2012, Bestätigung ISM-Kontakt

Rechnung der Firma D… vom 13.08.2012 (Auftrag Mantab)

Rechnung der Firma D… vom 13.08.2012, Übersetzung Rechnung

E-Mailverkehr vom 10.02.2012, Firma A… mit Mustern

E-Mailverkehr vom 10.02.2012, Firma A…, Übersetzung

E-Mailverkehr vom 13.02.2012, Firma A…

E-Mailverkehr vom 13.02.2012, Firma A…, Übersetzung

E-Mailverkehr vom 14.02.2012, Firma D…mit Mustern

E-Mailverkehr vom 14.02.2012, Firma D…, Übersetzung

E-Mailverkehr vom 17.04.2012 von Frau B…, mit Mustern

E-Mailverkehr vom 17.04.2012 von Frau B…, Übersetzung

E-Mailverkehr vom 23.02.2012 von Frau S… an A…, Fotografie

E-Mailverkehr vom 23.02.2012 von Frau S…, Übersetzung

Handmuster von Herrn W… mit Änderungsvorschlägen

Eidesstattliche Versicherung von Herrn R…W…

Rechnung, 26.08.2004, für 3-er Box

Buhler Duggal & Henry, PCO - Demand Letter Pop Box, 12.05.2021

E-Mail-Verkehr vom 12.05.2021 von Herrn D…

E-Mail-Verkehr vom 19.05.2021 von Herrn D…

E-Mail-Verkehr vom 25.05.2021 von Herrn D…

Anhang 51

E-Mail-Verkehr vom 05.07.2012 von Frau B… „1ERE COMMANDE

Anhang 52

Anhang 53

Anhang 54

Anhang 55

Anhang 56

Anhang 57

Anhang 58

Anhang 59

Anhang 60

Anhang 61

Anhang 62

Anhang 63

Anhang 64

POUR POP BOX“

E-Mail-Verkehr vom 18.07.2012 von Herrn B…, „FW popcorn-setup“

Schnittmuster

E-Mail-Verkehr vom 19.07.2012 von Frau B…, „RE popcorn-setup“

E-Mail-Verkehr vom 19.07.2012 von Frau B…, „RE popcorn-setup“

E-Mail-Verkehr vom 30.07.2012 von Herrn B…, „RE Popcorn“

E-Mail-Verkehr vom 05.07.2012 von Frau B…, „Art Work Popcorn for

M…“

Schnittmuster, pocorn box butter to view only

Schnittmuster, pocorn box original to view only

Schnittmuster, pocorn box sweet to view only

E-Mail-Verkehr vom 01.03.2012 von Herrn W…, „Fw PLANTUBE

100g 2012 - NEW SAMPLES NEEDED TO CONFIRM THE

OPENING – URGENT“

Anhang, plan 100g coté

E-Mail vom 03.06.2021 von Herrn L…, „Scan_004714“

E-Mail-Verkehr vom 01.12.2020 von Herrn L…, „Fw Unser Zeichen

AA00736.KOL

AW

Anschaffung

Verpackungsmaschine

Mikrowellenpopcorn“

Anhang 65

Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin 18.08.2022,

Steuerunterlagen

Anhang 66

Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom

30.09.2022

Anhang 67

Anhang 68

Anhang 69

E-Mail-Verkehr vom 30.09.2022, „Fwd: Popbox

E-Mail-Verkehr vom 26.09.2023 von Herrn Z…, „WG-Judicial Notice“

E-Mail-Verkehr vom 08.08.2022 von Herrn K…, „RE: New prices for

the microwave popcorn“

Anhang 70

Umsätze 2019 – 2021

Anhang 71

E-Mail-Verkehr vom 17.04.2012 von Frau B…, „FW: Some small

changes to make before the production“, Anhänge

Anhang 72

E-Mail-Verkehr vom 12.04.2012 von Frau B…, „FW: Some small

Anhang 73

Anhang 74

Anhang 75

Anhang 76

Anhang 77

Anhang 78

Anhang 79

Anhang 80

Anhang 81

Anhang 82

Anhang 83

Anhang 84

Anhang 85

Anhang 86

changes to make before the production“

Schreiben Beklagter an A … GmbH vom 10.12.2021, Kündigung

E-Mail vom 05.07.2012 des Beklagten, „Art Work Popcorn for M…“,

Anlagen

E-Mail vom 19.07.2012 von Frau B…, „Re: popcorn-setup“

E-Mail-Verkehr vom 12.Oktober 2012 von Herrn L…, „RE: …Invoice“

E-Mail vom 03.10.2012 von Frau B… an Herrn F…, „RE: …invoice“

E-Mail vom 20.09.2012 von Herrn F…, Fotografien

E-Mail vom 03.10.2012 von Herrn F…, Fotografien

Loan Agreement, Tabellenübersicht

Loan Agreement vom 31.12.2012, A … GmbH-B … LLC

LOAN AGREEMENT vom 31.12.2012, FB Group B… LLC

Loan Agreement vom 19.10.2012, D… LLC-B… LLC

LOAN AGREEMENT vom 31.12.2012, FB Group LLC- B… LLC

E-Mail-Verkehr vom 16.10.2012 von Frau B…, „FW:M…Invoice“

Rechnung B… LLC vom 27.09.2012, No 2012-001

Den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit stützt sie auf fehlende Neuheit

gegenüber einer Vorveröffentlichung und auf mangelnde erfinderische Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei durch Dritte

offenkundig vorbenutzt und neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Firma C …

LLC., die in die Firma B… LLC., übergegangen ist, habe aufgrund einer schriftlichen

Bestellung der Firma M…, verkaufsfertige Popcornverpackungen in verschiedenen

Geschmacksrichtungen vor dem Prioritätsdatum geliefert. Die Popcornverpackung

habe der technischen Lehre des Streitpatents entsprochen, so dass diese

neuheitsschädlich vorveröffentlicht worden sei. Dies sei den Schnittmustern der

Anlage 24 (Geschmacksrichtung Butter), der Anlage 25 (Geschmacksrichtung

gesalzen) und der Anlage 27 (Geschmacksrichtung süß) zu entnehmen. Die

Lieferung an die Firma M… sei ohne Geheimhaltungsvereinbarung erfolgt.

Der Beklagte könne sich nicht zu seinen Gunsten auf Art. 55 Abs. 1 EPÜ berufen.

Ein Missbrauch zu seinem Nachteil liege nicht vor. Ein solcher ergebe sich auch

nicht aus Lizenzverträgen des Beklagten mit Dritten, an denen Herr L… als

Geschäftsführer der Klägerin beteiligt sei. Der Beklagte sei im Jahr 2012

Gesellschafter der C… LLC., der Vorgängergesellschaft der späteren B… LLC.

gewesen und zudem persönlich in das Geschäft mit der Firma M… involviert

gewesen. Der Beklagte sei es gewesen, der mit Mitarbeitern der Firma M… in

Kontakt gewesen sei, wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergebe.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangele es an erfinderischer Tätigkeit

gegenüber der D1 in Kombination mit Fachwissen bzw. der D2, D3, D12, D5, D6,

D7, D8, D9, D10, D11 oder D4. Dies gelte insbesondere für die Kombination der D1

mit der D3. Die Druckschrift D1 betreffe eine Vorrichtung zum Verpacken und

Zubereiten. Die Vorrichtung (Faltschachtel) umfasse einen Boden (gebildet aus den

Laschen 54, 56, 58, 60), ein Oberteil (gebildet aus den Klappen 46, 48) und vier

Seitenwände (26, 28), mit jeweils einer ersten Faltlinie (oberhalb von 14), die leicht

versetzt parallel zum Boden angeordnet seien. Die Vorrichtung weise jeweils eine

zweite Faltlinie 30, 32 auf, die zur ersten Faltlinie parallel sei, wobei zwei

gegenüberliegende Wände 28 zwei diagonal verlaufende Faltlinien 36 in dem

Bereich der Seitenwände aufwiesen, die sich oberhalb der ersten Faltlinie befänden.

Das Oberteil weise zwei Klappen 46, 48 mit jeweils einem freien Rand auf, die mit

zwei gegenüberliegenden Seitenwänden 26 verbunden seien, und ein

Verrastungssystem aufwiesen, das es gestatte, die Klappen in geschlossener

Stellung zu halten. An den Klappen 46 und 48 seien ein Ohr 50 bzw. 52 vorgesehen.

Die

technische Lehre der D1 ermögliche

jedoch kein automatisches

Herunterdrücken der kappenförmigen Deckelteile. Die Druckschrift D3 betreffe

gemäß Bezeichnung einen Karton. Sie weise ein spezielle Verrastungssystem auf,

dass durch Druck auf beide Klappen die Faltschachtel verschlossen werden könne,

indem die Zunge (19) unter die Nase (18) des Einschnitts (16) gleite. Der Fachmann

werde bei einer Kombination von D1 und D3 auf die Zunge 18 und den Ausschnitt

23 gemäß D3 verzichten, da diese Elemente zum zusätzlichen Sichern und

Verhindern eines Verschiebens der entsprechenden Klappenteile dienten. Für ein

automatisiertes Schließen und einmaliges Zubereiten von Mikrowellen-Popcorn sei

diese Sicherung nicht erforderlich und daher entbehrlich.

Den abhängigen Patentansprüchen 2 und 4 fehle die erfinderische Tätigkeit

gegenüber einer Kombination von D1 mit dem Fachwissen oder einer der

Druckschriften D2 bis D12. Den abhängigen Patentansprüchen 3 und 5 fehle die

erfinderische Tätigkeit gegenüber einer Kombination von D1 mit einer der

Druckschriften D2 bis D12. Dem abhängigen Patentanspruch 6 fehle die

erfinderische Tätigkeit gegenüber einer Kombination von D1 mit dem Fachwissen

oder der Druckschrift D7. Dem abhängigen Patentanspruch 7 fehle die erfinderische

Tätigkeit gegenüber einer Kombination von D1 mit einer der Druckschriften D4, D5

oder D11. Dem abhängigen Patentanspruch 8 fehle die erfinderische Tätigkeit

gegenüber einer Kombination von D1 mit dem Fachwissen oder einer der

Druckschriften D3, D4, D5, D6, D11 oder D12.

Die Ansprüche 1, 2, 4, 7 und 8 beruhten ausgehend von der D1 in Kombination mit

der Umverpackung „3er-Box“ (entsprechend der im Anhang 26 wiedergegebenen

Gestaltung), welche seit 2004 der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei, nicht auf

erfinderischer Tätigkeit.

Ferner sei von einer widerrechtlichen Entnahme auszugehen. Ausgehend von dem

Bedarf nach einer verschließbaren Faltschachtel für Popcorn, dessen Befüllung in

einem automatisierten Verfahren erfolge, sei eine Anfrage des Beklagten an Herrn

W… im Januar/Februar 2012 erfolgt. Herr W…, Geschäftsführer der E… P…, habe

dann den Verschlussmechanismus der „3er Box“ zur erfindungsgemäßen Lehre

weiterentwickelt. Zur Realisierung habe seine Mitarbeiterin S… zwei Hersteller von

Kartonagen kontaktiert.

Die Klägerin führt im Nachgang zum qualifizierten Hinweis aus, dass der Streitwert

des Verfahrens heraufzusetzen sei. Im Laufe des Verfahrens habe der Beklagte die

Geschäftsverbindung mit der Klägerin beendet. Gewinnerwartungen hätten sich

nicht realisiert und das Streitpatent stelle ein Geschäftshindernis dar.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 911 940 mit Wirkung

für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der

Patentansprüche 1 bis 8 für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die angegriffenen

Ansprüche 1 bis 8 des Streitpatents in den jeweiligen Fassungen der in

der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge I bis III,

eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021, richtet.

Der Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende

Schriften und Dokumente:

Anlage B-1

zwei Lizenzverträge vom 10.10.2003 und einer vom 24.10.2011

Anlage B-2

E-Mail vom 08.12.2021 von Herrn B…, Fa. M…

Anlage B-3

Anlage zur E-Mail (B-2)

Anlage A

Anlage B

Anlage C

Anlage D

Anlage E

Anlage F

E-Mail vom 04.07.2012, „RE: ORDER PCO POPCORN“

E-Mail vom 05.07.2021 von Herrn B…, „Art Work Popcorn“

E-Mail vom 15.10.2012 von Herrn F…, „line of cardboard tubes“

E-Mail vom 28.12.2012 von Herrn F…, „SEA Machine“

Dokument zur Vorabzahlung – M…

Dokument zur Vorabzahlung – M…

Anlagen G und H E-Mails vom 24.10.2012 von Herrn F…, „M… cardboard“

Anlage I

Anlage

E-Mail vom 18.07.2012 von Herrn B…, „FW: popcorn-setup“

Eidesstattliche Versicherung von Frau B… vom 10.11.2023 mit

Annex I - IX

Anlage

Eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 10.11.2023

mit Annex I – IX

Anlage

Eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 10.11.2023

über Erfindereigenschaft

Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen.

Die B… LLC habe den Gegenstand des Streitpatents nicht öffentlich zugänglich

gemacht, so dass das Schnittmuster entsprechend der Anlage 25 keine

Vorveröffentlichung des Erfindungsgegenstands darstelle, die der Patentfähigkeit

des Anspruchs 1 entgegenstehe. Die an die Firma M… in K… gelieferten

Popcornverpackungen hätten der technischen Lehre der D 1 entsprochen, nicht

jedoch den Merkmalen von Patentanspruch 1 des Streitpatents. Ferner verletze

eine solche Offenbarung der Erfindung den Art. 15 des Lizenzvertrages vom

24.10.2011 zwischen dem Beklagten und der C… LLC, deren Rechtsnachfolgerin

die B… LLC sei, vertreten durch Herrn L… und Herrn W…. Es müsse von einem

offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders und Beklagten gemäß Art.

55 Abs. 1 lit. a) EPÜ ausgegangen werden. Der Vertrag beziehe sich auf eine

Weiterentwicklung der Verpackung nach der D1 (= WO 2004/032633), die

schließlich die Verpackung nach dem angegriffenen Patentanspruch 1 geworden

sei. Der Art. 15 des Lizenzvertrages enthalte eine Vertraulichkeitsvereinbarung.

Herr L… sei ferner Gesellschafter der Klägerin und Anteilseigner der E… P… sowie

der C… LLC. Seit Oktober 2003 bestünden zwei Lizenzverträge zwischen dem

Beklagten und der D… KG. Diese bezögen sich auf die

internationale

Patentanmeldung PCT/FR03/50076 (D1). Dort sei geregelt: „For the entire term of

this Contract, the Licensee undertakes not to develop or market products which will

infringe the Patent".

Die technische Lehre des Streitpatents beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Fachmann werde ausgehend von der D1 aufgrund seines Fachwissens nicht

zum Gegenstand des Streitpatents gelangen. Er werde ausgehend von der D1 auch

die weiteren von der Klägerin genannten Schriften nicht kombinieren. Insbesondere

werde er nicht die D3 heranziehen. Der Fachmann werde in dem T-förmigen

Abschnitt 19 die Form einer Zunge erkennen. Mit einer bloßen Zungenform des

Abschnitts 19 ohne seitlich wegstehende Abschnitte 20, 22, die lediglich die

Funktion eines Einschiebens in den Schlitz 16 erfüllen würden, wäre die Aufgabe

der D3 der Verriegelung nicht zu erfüllen. Der Ausdruck „zungenartiger Vorsprung“

beruhe auf einer rückschauenden Betrachtung. Die technische Lehre der D3

enthalte vielmehr einen relativ komplexen Verriegelungsmechanismus, der die

Handhabung des Behälters der D1 verschlechtern würde. Ausgehend von der

Aufgabe des Streitpatents (Absätze [0017, 0018]), eine Verpackung für Popcorn

bereitzustellen, würde der Fachmann im Stand der Technik kein geeignetes

Dokument finden, welches für unterschiedliche Volumina von Popcorn geeignet sei

und die fertigen Popcornverpackungen in einem automatisierten Verfahren

hergestellt werden könnten. Der D3 könne der Fachmann lediglich entnehmen, die

Box schnell auf und zu zumachen, was nicht gleichzusetzen wäre mit einer

automatischen Fertigung einer Box mit einem flexiblen Deckel, der unterschiedliche

Volumina an Popcorn toleriere.

Soweit die Klägerin eine Vorbenutzung des Streitpatents durch eine

Umverpackungsschachtel („3-er Box“) gemäß Anlage 26 behaupte, sei diese nicht

gegeben, da es der Fachmann nicht in Betracht ziehen würde, Merkmale dieser

Umverpackungsschachtel auf die Lösung der D1 anzuwenden, um diese weiter zu

entwickeln.

Von einer widerrechtlichen Entnahme könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr

habe der Beklagte Herrn W… die Idee des Streitpatents auf der Messe vom 29.

Januar – 1. Februar 2012 mitgeteilt.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022 beantragt, die von der Klägerin

im Schriftsatz vom 28. März 2022 eingereichten Anhänge (Anlagen) 47 bis 64,

zurückzuweisen.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 16. August 2023 einen qualifizierten

gerichtlichen Hinweis erteilt und

in der mündlichen Verhandlung am

13. November 2023 weitere rechtliche Hinweis gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

13. November 2023 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und in der

Sache auch begründet.

Das Streitpatent

ist, soweit angegriffen,

in der geltenden Fassung nicht

rechtsbeständig, denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der

mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138

Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ) vor. Gleiches gilt

für die

jeweiligen

Anspruchssätze gemäß der Hilfsanträge I bis III.

I.

1.

Das Streitpatent betrifft gemäß maschinell erstellter Übersetzung des

Europäischen Patentamts vom 24. Mai 2023 eine Vorrichtung zum Verpacken und

Kochen von Popcorn mit einem verbesserten Verschlusssystem. Das Streitpatent

schlägt außerdem ein automatisiertes Verfahren zum Schließen einer solchen

Vorrichtung vor, das unter anderem dank des verbesserten Schließsystems möglich

ist (vgl. Abs. [0001]).

Das Streitpatent geht von der Patentanmeldung WO 2004/032633 A2

(internationale Anmeldenummer PCT/FR2003/050076; als D1 in das Verfahren

eingeführt) aus, die eine Popcorn-Verpackungs- und Kochvorrichtung offenbare,

welche eine faltbare Pappschachtel 10 umfasse, in die ein Tablett mit den zu

kochenden Maiskörnern eingesetzt werde (vgl. Abs. [0002]).

Die Pappschachtel bzw. Box 10 bestehe aus einem Boden 16, vier Seitenwänden

18.1 bis 18.4 und einer Oberseite 20 (vgl. Abs. [0006], [0007]). Die Oberseite 20

umfasse u.a. zwei Klappen 34.1 und 34.2, die mit den Seitenwänden 18.1 und 18.3

verbunden seien. Die Klappen 34.1 und 34.2 umfassten eine Lasche (Ohr) 36.1

bzw. 36.2, die Haken bildeten und miteinander zusammenwirkten, um die Klappen

in der geschlossenen Position zu halten (vgl. Abs. [0012]).

Beim Kochen der Maiskörner müsse die Box ein großes Volumen bieten, das

allerdings variieren könne. Um eine Variation zu erlauben, seien die Laschen

(Ohren) von den Klappen vom Benutzer vor dem Kochen zu lösen, so dass die

Klappen leicht angehoben würden (vgl. Abs. [0018], [0019]).

Die Herstellung einer solchen Box lasse sich automatisieren, allerdings sei

insbesondere das Schließen der Klappen sehr aufwändig (vgl. Abs. [0014], [0016]).

Ausgehend davon solle dem Streitpatent die Aufgabe zu Grunde liegen, ein

Klappenbefestigungssystem

vorzuschlagen,

das

es

ermögliche,

die

Automatisierung des Klappenschließschritts zu vereinfachen und das Hakensystem

müsse ein leichtes Anheben der Klappen ermöglichen, um zusätzliches Volumen

für das optimale Garen aller Maiskörner bereitzustellen (vgl. Abs. [0021]).

2.

Diese Aufgabe soll durch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1

(Hauptantrag) gelöst werden, der sich nach Merkmalen in der französischen

Verfahrenssprache und in deutscher Übersetzung wie folgt gliedert:

1

Dispositif de conditionnement et de

Vorrichtung

zum

Verpacken

und

cuisson

Zubereiten,

1.1

comprenant un fond (16),

die einen Boden (16),

1.2

1.3

1.4

un dessus (20) et

ein Oberteil (20) und

quatre parois latérales (18.1, 18.4)

vier Seitenwände (18.1, 18.4) umfasst,

qui

comprennent

chacune une

mit jeweils einer ersten Faltlinie (22), die

première

ligne de pliage

(22),

leicht versetzt parallel zum Boden (16)

parallèle et faiblement espacée du

angeordnet ist,

fond (16),

1.5

une seconde ligne de pliage (24),

und mit jeweils einer zweiten Faltlinie (24),

parallèle à la première ligne de pliage

die zur ersten Faltlinie (22) parallel ist,

(22),

1.6

deux parois latérales (18.2, 18.4)

wobei zwei gegenüberliegende Wände

opposées comprenant deux lignes de

(18.2, 18.4) zwei diagonal verlaufende

pliage en diagonale (26) dans la

Faltlinien

(26)

in dem Bereich der

partie des parois latérales située au-

Seitenwände

aufweisen,

der

sich

dessus de la première ligne de pliage

oberhalb der ersten Faltlinie (22) befindet,

(22),

1.7

le dessus (20) comprenant deux

wobei das Oberteil (20) zwei Klappen

volets (34.1, 34.2) avec chacun un

(34.1, 34.2) mit jeweils einem freien Rand

bord libre (42.1, 42.2), reliés à deux

(42.1, 42.2) aufweist, die mit zwei

parois latérales opposées (18.1, 18.3)

gegenüberliegenden Seitenwänden (18.1,

et

un

système

d'accrochage

18.3)

verbunden

sind,

und

ein

permettant de maintenir les volets en

Verrastungssystem aufweist, das es

position fermée,

gestattet, die Klappen in geschlossener

Stellung zu halten,

caractérisé en ce que

dadurch gekennzeichnet, dass

1.8

le système d'accrochage comprend

das Verrastungssystem eine Zunge (46)

une languette (46) reliée au bord libre

aufweist, die mit einem freien Rand (42.1)

(42.1) d'un premier volet (34.1)

einer ersten Klappe (34.1) verbunden ist,

1.9

et une découpe (64) ménagée dans

und einen in einer zweiten Klappe (34.2)

un second volet (34.2) dans laquelle

ausgebildeten Ausschnitt (64), in dem die

la languette (46) peut s'insérer selon

Zunge

(46)

in eine Einführrichtung

une direction

einführbar ist,

1.10 et un sens d'introduction,

ladite

wobei sich der Ausschnitt (64) in eine

découpe (64) s'étendant selon une

Richtung näherungsweise

im rechten

direction

approximativement

Winkel zur Einführrichtung erstreckt

perpendiculaire

à

la

direction

d'introduction

1.11 et comprenant une forme en saillie

und eine bezüglich seinen Enden

(68) décalée par rapport à ses

versetzte, vorspringende Form

(68)

extrémités, orientée en sens opposé

aufweist,

die

der

Einführrichtung

par rapport au sens d'introduction.

entgegengesetzt ausgerichtet ist.

An diesen Patentanspruch schließen sich die angegriffenen abhängigen

Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Streitpatentschrift EP 2 911 940 B1 an.

3.

Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können

es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die

Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Fachhochschulingenieur

für Verpackungstechnik anzusehen, der über mehrjährige Erfahrungen auf dem

Gebiet von Verpackungen aus Pappmaterial und der Automatisierung der

Bereitstellung solcher Verpackungen verfügt. Von ihm können Fachwissen zu den

Anforderungen an moderne Kartonverpackungen mit variablem Volumen für

Lebensmittel und spezielle Kenntnisse über Befestigungsanordnungen, die ein

automatisiertes Verschließen derartiger Verpackungen ermöglichen, erwartet

werden.

4.

Der maßgebliche Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten

Patentanspruchs 1, soweit diese der Auslegung bedürfen, von folgendem

Verständnis aus:

Bei einem „système d'accrochage“ gemäß Streitpatent handelt es sich um ein

System zum Verhaken, Hängenbleiben (oder auch Verrasten) einer Zunge in einem

Ausschnitt, wobei die Zunge im Ausschnitt entgegen ihrer Einführrichtung bis zum

Verhaken oder Hängenbleiben bewegbar ist. Der von dem Beklagten verwendete

Begriff „Koppelungssystem“ ist zu unbestimmt, da er das Verhaken oder

Hängenbleiben nicht zwangsläufig mitumfasst.

II.

1.

Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit steht Patentanspruch 1

in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag entgegen.

1.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn der Fachmann wird ausgehend von der D1

in Kombination mit der D3 ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zur

technischen Lehre des Klagepatents gelangen. Insoweit kann dahingestellt bleiben,

ob die von der Klägerin vorgetragene offenkundige Vorbenutzung die technische

Lehre des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorwegnimmt und dem Antrag des

Beklagten auf Zurückweisung bestimmter Anlagen zu folgen wäre.

Die Druckschrift D1, von der auch das Streitpatent ausgeht, betrifft eine Vorrichtung

zum Verpacken und Zubereiten (Merkmal 1; Abstract).

Den Figuren 1A, 1B und 2 ist folgender Gegenstand zu entnehmen: Die Vorrichtung

(Faltschachtel) umfasst einen Boden (gebildet aus den Laschen 54, 56, 58, 60;

Merkmal 1.1), ein Oberteil (gebildet aus den Klappen 46, 48; Merkmal 1.2) und vier

Seitenwände (26, 28; Merkmal 1.3), mit jeweils einer ersten Faltlinie (oberhalb von

14), die leicht versetzt parallel zum Boden angeordnet ist (Merkmal 1.4), und mit

jeweils einer zweiten Faltlinie 30, 32, die zur ersten Faltlinie parallel ist (Merkmal

1.5), wobei zwei gegenüberliegende Wände 28 zwei diagonal verlaufende Faltlinien

36 in dem Bereich der Seitenwände aufweisen, der sich oberhalb der ersten Faltlinie

befindet (Merkmal 1.6), wobei das Oberteil zwei Klappen 46, 48 mit jeweils einem

freien Rand aufweist, die mit zwei gegenüberliegenden Seitenwänden 26

verbunden sind, und ein Verrastungssystem aufweist, das es gestattet, die Klappen

in geschlossener Stellung zu halten (Merkmal 1.7).

An den Klappen 46 und 48 sind ein Ohr 50 bzw. 52 vorgesehen, wie aus Figur 2 der

D1, welche nachfolgend wiedergegeben ist, ersichtlich ist:

Beide Ohren 50, 52 bilden ein Verrastungssystem zum Halten der Klappen 46, 48

in geschlossener Stellung. Ein solches Ohr 50, 52 stellt keine Zunge gemäß

Merkmal 1.8 des Streitpatents dar. Weder die wortsinngemäße Bedeutung der

beiden Begriffe „Ohr“ und „Zunge“ noch die entsprechende Funktion der Zunge

führen gemäß der Lehre des Streitpatents (vgl. Abs. [0056]) zu der von der Klägerin

vertretenen Auffassung.

Die Druckschrift D3 betrifft gemäß ihrer Bezeichnung einen Karton. Ein solcher ist

für Lebensmittel verwendbar. Dabei handelt es sich um eine Vorrichtung zum

Verpacken mit einem Boden 1, vier Seitenwänden (2, 3, 5) und einem aus zwei

Klappen (11, 13) bestehenden Oberteil mit einem Verrastungssystem (main slit, Ushaped central portion 15, laterally extending portions 16, tab 18 bzw. tongue 18,

tongue 19; vgl. Figuren 1, 5, Spalte 1, Zeilen 45 bis 50, 58 bis 61, 66 bis 70, Spalte

2, Zeilen 1, 2, 17, 21; Teilmerkmal 1, Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.7).

Die Zunge 19 ist mit einem freien Rand der Klappe 11 verbunden und in den in der

Klappe 13 ausgebildeten Ausschnitt 15, 16 in eine Einführrichtung einführbar (vgl.

Figuren 1 bis 5 (nachfolgend aus der Entgegenhaltung entnommen und

wiedergeben); Merkmale 1.8, 1.9).

Der die Zunge 19 aufnehmende Ausschnitt umfasst den mittleren U-förmigen

Teilausschnitt 15, an den sich beidseitig jeweils ein äußerer Teilausschnitt 16

anschließt. Ausgehend von den beiden Enden der äußeren Teilausschnitte 16

verläuft der Ausschnitt unter Bildung einer versetzten, vorspringenden Form

zunächst schräg - und damit auch entgegengesetzt zur Einführrichtung - und geht

dann jeweils in eine Richtung im rechten Winkel zur Einführrichtung über (Merkmale

1.10, 1.11). Letztlich münden die beiden äußeren Teilausschnitte 16 in den mittleren

U-förmigen Teilausschnitt 15 in Gestalt einer Zunge 18 (vgl. Figuren 1 bis 5).

Die Zunge 19 ist mit einem U-förmigen Schlitz 23 zur Aufnahme der Zunge 18

versehen. Wenn die Teile so ineinandergreifen, werden sie sehr sicher gehalten und

gegen seitliche Bewegung und erhebliche Drehbewegung abgestützt. Gleichzeitig

können sie ganz einfach gelöst und wieder in Eingriff gebracht werden. Dies

ermöglicht die Verwendung der Kartons für Lebensmittel und dergleichen, bei denen

es wünschenswert sein kann, sie zu öffnen und wieder zu verschließen, falls der

Inhalt nicht vollständig auf einmal verwendet wird (vgl. Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte

2, Zeile 29). Demnach kann auf den U-förmigen Schlitz 23 und die darin

aufzunehmende Zunge 18 verzichtet werden, falls der Karton für Lebensmittel

verwendet wird, die nach dem Öffnen verwendet werden und ein

Wiederverschließen nicht erforderlich ist.

Die

ineinandergreifenden Teile sollen durch eine kombinierte Druck- und

Schubbewegung in Eingriff gebracht werden (vgl. Spalte 1, Zeilen 21 bis 23).

Der Fachmann erkennt, dass eine solche kombinierte Druck- und Schubbewegung,

gemäß D3 gegenüber dem Falten der Ohren bei D1 vorteilhaft ist für ein

automatisiertes Verschließen der Verpackung. Daher wird der Fachmann die Lehre

der D3 auf die D1 übertragen und dabei auf die Zunge 18 und den Ausschnitt 23

verzichten, denn diese Elemente sind für ein automatisiertes Schließen und

einmaliges Zubereiten von Mikrowellen-Popcorn entbehrlich, was sich dem

Fachmann auch unmittelbar erschließt.

1.2 Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der vom Senat mitgeteilten

Auffassung, er verteidige die angegriffenen Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag

als geschlossenen Anspruchssatz, nicht widersprochen hat, haben die angegriffen

Unteransprüche 2 bis 8, die sich sämtlich unmittelbar oder mittelbar auf den für

nichtig zu erklärenden Patentanspruch 1

rückbeziehen,

insgesamt keinen

Rechtsbestand; sie fallen mit dem Hauptanspruch 1.

Dem Begehren des Beklagten entsprechend sind die hilfsweise verteidigten

Fassungen des Streitpatents in der antragsgemäß zur Überprüfung gestellten

Reihenfolge zu prüfen. Dabei ist zum jeweils nächsten Hilfsantrag überzugehen,

sofern sich der Patentanspruch 1 der zuvor geprüften Fassung als nicht patentfähig

erweist.

2.

Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit steht dem jeweiligen

Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch in der Fassung der Hilfsanträge I, II und

III entgegen.

2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags I

beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I enthält gegenüber dem Hauptantrag nach

Merkmal 1.11 das folgende Merkmal:

1.12 wobei die lange Seite (64), die vom freien Rand (42.2) der zweiten Klappe

(34.2) am weitesten entfernt liegt, einen von seinen Enden abgesetzten

Vorsprung (68) aufweist, der zu der anderen langen Seite (62) des

Ausschnitts (64) entgegen gesetzt zur Einführrichtung gerichtet ist.

Der die Zunge 19 aufnehmende Ausschnitt gemäß D3 umfasst zwei lange Seiten.

Die vom freien Rand der zweiten Klappe 13 am weitesten entfernt liegende lange

Seite erstreckt sich

jeweils ausgehend von

ihren beiden Enden schräg

entgegengesetzt zur Einführrichtung und bildet dadurch einen von seinen Enden

abgesetzten Vorsprung, der zu der anderen langen Seite des Ausschnitts

entgegengesetzt zur Einführrichtung gerichtet ist (vgl. Figuren 2, 3; Merkmal 1.12).

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags II

beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II enthält gegenüber dem Hauptantrag nach

Merkmal 1.11 das folgende Merkmal:

1.13 und sich die Klappen während des Garens von Popcorn in der Vorrichtung

durch die Form der Zunge (46) und dem Ausschnitt (64) nach oben verformen

können, um das Volumen der Vorrichtung zu vergrößern, indem die

vorspringende Form (68) die Zunge (46) festhält und verhindert, dass sich

die Klappen vollständig öffnen.

Bei der Druckschrift D3 lassen die Form der Zunge 19 und des Ausschnitts eine

Verformung der Klappen 11, 13 nach oben zu, indem die vorspringende Form des

Ausschnitts die Zunge 19 festhält und verhindert, dass sich die Klappen 11, 13

vollständig öffnen (Merkmal 1.13).

2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags III

beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III enthält gegenüber dem Hilfsantrag I nach

Merkmal 1.12 das Merkmal 1.13 des Hilfsantrags II. Es wird auf die Ausführungen

zu den Hilfsanträgen I und II verwiesen.

2.4 Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der vom Senat mitgeteilten

Auffassung, er verteidige die angegriffenen Ansprüche 1 bis 8 gemäß den

Hilfsanträgen

I bis III

jeweils als geschlossene Anspruchssätze, nicht

widersprochen hat, haben die angegriffen Unteransprüche 2 bis 8 gemäß den

Hilfsanträgen I bis III, die sich sämtlich unmittelbar oder mittelbar ausschließlich auf

den für nichtig zu erklärenden Patentanspruch 1 rückbeziehen, insgesamt keinen

Rechtsbestand; sie fallen mit dem jeweiligen Hauptanspruch 1.

III.

Bei dieser Sachlage ist ein Eingehen auf die von der Klägerin weiterhin geltend

gemachte widerrechtliche Entnahme entbehrlich.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1

ZPO.

2.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1

PatG i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.

3.

Der Streitwert ist auf 500.000,- € festzusetzen. Die Einwendungen der

Klägerin, den Streitwert zu erhöhen, haben keinen Erfolg.

a)

Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 2 Abs. 2 Satz 4

PatKostG i. V. m. § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist das Interesse der Allgemeinheit

- also nicht nur eines einzelnen Nichtigkeitsklägers - an der Nichtigerklärung des

angegriffenen Patents im beantragten Umfang. Das Allgemeininteresse ist nach

ständiger Rechtsprechung mit dem allgemeinen Wert des Streitpatents bei

Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der gerichtlich oder außergerichtlich

geltend gemachten Schadensersatzforderungen zu bemessen (BGH, Beschluss

vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert I; BGH,

Beschluss vom 27. August 2013 - X ZR 83/10, GRUR 2013, 1287 f. -

Nichtigkeitsstreitwert II).

b)

Die Klägerin hat zunächst den Streitwert mit 500.000,- € angegeben. Vertiefte

Ausführungen haben die Parteien zunächst nicht gemacht. Erst kurz vor der

mündlichen Verhandlung hat die Klägerin, nachdem der Beklagte gegenüber der

Klägerin einen Lizenzvertrag in Bezug auf ein nicht streitgegenständliches

Schutzrecht gekündigt hat, vorgetragen, der Streitwert müsse erhöht werde.

Die Umstände, dass der Klägerin die Produktion von Mikrowellenpopcorn untersagt

worden sei und ein Verlust einer Umsatzrendite von 300.000,- €/Jahr zu erwarten

sei, zeigen nicht, dass dies auf das streitgegenständliche Patent zurückzuführen ist.

Die Klägerin hat nicht behauptet oder gar dargelegt, dass sie mit dem Beklagten zur

Nutzung der technischen Lehre des Streitpatents einen Lizenzvertrag geschlossen

hätte. Sofern die Klägerin die streitgegenständliche Lehre des Streitpatents ohne

Vertragsgrundlage genutzt haben soll, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen

eine ein anderes Patent betreffende Kündigung eines Lizenzvertrages den hiesigen

Streitwert zum Ende des Verfahrens erhöhen soll und dieser Umstand der

Geschäftsbehinderung durch das Streitpatent nicht bereits zum Zeitpunkt bestand,

als die Nichtigkeitsklage erhoben wurden.

Im Ergebnis gleiches gilt

für den weiteren Vortrag, der Beklagte würde

Lizenzeinnahmen in von Höhe von 5 – 6 Millionen Euro bis zum Ablauf des

Schutzrechts erwirtschaften. Unabhängig davon, dass die Klägerin weitere

Tatsachen oder Belege für ihre Annahme nicht vorgetragen bzw. vorgelegt hat,

wäre dies ein Umstand, der bereits im Zeitpunkt vorlag, als die Nichtigkeitsklage

erhoben wurde.

Vor dem Hintergrund der Teilnichtigkeitsklage bestehen keine durchgreifenden

Anhaltspunkte dahingehend, von dem vorläufig festgesetzten Streitwert in Höhe von

500.000,- € abzurücken.

V.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Kopacek

Wiegele

Dr.-Ing. Schwenke

Dr. v. Hartz

Dr. rer. nat. Deibele