Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 13.11.2023 – 7 Ni 16/21 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:131123U7Ni16.21EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
7 Ni 16/21 (EP)
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
Verkündet am 13. November 2023 …
ECLI:DE:BPatG:2023:131123U7Ni16.21EP.0
betreffend das europäische Patent 2 911 940
(DE 60 2012 024 407)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 13. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin
Kopacek und die Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr.-Ing. Schwenke, Dr. von Hartz und
Dipl.-Chem. Dr. Deibele
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 2 911 940 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der
Ansprüche 1 bis 8 für nichtig erklärt.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.
Der Streitwert wird auf 500.000,- € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des deutschen Teils des europäischen
Patents 2 911 940 (Streitpatent) im Umfang der Ansprüche 1 bis 8. Der Beklagte ist
eingetragener Inhaber des Streitpatents, das am 26. Oktober 2012 angemeldet
worden ist und dessen Erteilung am 19. Oktober 2016 in französischer Sprache mit
Bestimmungsland Deutschland veröffentlicht wurde. Eine Priorität wird nicht
beansprucht. Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
der Nummer 60 2012 024 407 geführt.
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung insgesamt 13 Patentansprüche.
Soweit angegriffen umfasst es den Patentanspruch 1 und die darauf
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß der Streitpatentschrift EP 2 911 940 B1
in der französischen Sprache wie folgt:
1. Dispositif de conditionnement et de cuisson comprenant un fond (16), un
dessus (20) et quatre parois latérales (18.1, 18.4) qui comprennent chacune
une première ligne de pliage (22), parallèle et faiblement espacée du fond
(16), une seconde ligne de pliage (24), parallèle à la première ligne de pliage
(22), deux parois latérales (18.2, 18.4) opposées comprenant deux lignes de
pliage en diagonale (26) dans la partie des parois latérales située au-dessus
de la première ligne de pliage (22), le dessus (20) comprenant deux volets
(34.1, 34.2) avec chacun un bord libre (42.1, 42.2), reliés à deux parois
latérales opposées (18.1, 18.3) et un système d’accrochage permettant de
maintenir les volets en position fermée, caractérisé en ce que le système
d’accrochage comprend une languette (46) reliée au bord libre (42.1) d’un
premier volet (34.1) et une découpe (64) ménagée dans un second volet
(34.2) dans laquelle la languette (46) peut s’insérer selon une direction et un
sens d’introduction, ladite découpe (64) s’étendant selon une direction
approximativement perpendiculaire à
la direction d’introduction et
comprenant une forme en saillie (68) décalée par rapport à ses extrémités,
orientée en sens opposé par rapport au sens d’introduction.
In der amtlichen deutschen Fassung hat er den Wortlaut:
1. Vorrichtung zum Verpacken und Zubereiten, die einen Boden (16), ein
Oberteil (20) und vier Seitenwände (18.1, 18.4) umfasst, mit jeweils einer
ersten Faltlinie (22), die leicht versetzt parallel zum Boden (16) angeordnet
ist, und mit jeweils einer zweiten Faltlinie (24), die zur ersten Faltlinie (22)
parallel ist, wobei zwei gegenüberliegende Wände (18.2, 18.4) zwei diagonal
verlaufende Faltlinien (26) in dem Bereich der Seitenwände aufweisen, der
sich oberhalb der ersten Faltlinie (22) befindet, wobei das Oberteil (20) zwei
Klappen (34.1, 34.2) mit jeweils einem freien Rand (42.1, 42.2) aufweist, die
mit zwei gegenüberliegenden Seitenwänden (18.1, 18.3) verbunden sind,
und ein Verrastungssystem aufweist, das es gestattet, die Klappen in
geschlossener Stellung zu halten, dadurch gekennzeichnet, dass das
Verrastungssystem eine Zunge (46) aufweist, die mit einem freien Rand
(42.1) einer ersten Klappe (34.1) verbunden ist, und einen in einer zweiten
Klappe (34.2) ausgebildeten Ausschnitt (64), in dem die Zunge (46) in eine
Einführrichtung einführbar ist, wobei sich der Ausschnitt (64) in eine Richtung
näherungsweise im rechten Winkel zur Einführrichtung erstreckt und eine
bezüglich seinen Enden versetzte, vorspringende Form (68) aufweist, die der
Einführrichtung entgegengesetzt ausgerichtet ist.
Die angegriffenen abhängigen Patentansprüche 2 bis 8 lauten gemäß der
Streitpatentschrift EP 2 911 940 B 1 in der französischen Sprache wie folgt:
2. Dispositif selon la revendication 1, caractérisé en ce que la découpe (64)
a un profil symétrique par rapport à la médiatrice de la découpe.
3. Dispositif selon la revendication 2, caractérisé en ce que la découpe (64)
comprend deux segments droits (66, 66') ayant la même longueur qui
forment une pointe (68).
4. Dispositif selon l'une des revendications précédentes, caractérisé en ce
que la languette (46) a un bord libre (54) séparé de l'extrémité de la forme en
saillie (68) d'une distance telle que si le bord libre (54) est disposé au-dessus
du volet (34.2) comprenant la découpe (64), il peut passer sous la forme en
saillie (68) lorsque les volets sont déformés vers l'intérieur du dispositif.
5. Dispositif selon l'une des revendications précédentes, caractérisé en ce
qu'un volet (34.2) comprend une lumière (48) dont un côté correspond à la
découpe (64).
6. Dispositif selon la revendication précédente, caractérisé en ce que la
lumière (48) a des petits côtés qui s'écartent en s'éloignant du bord libre
(42.2) du volet dans lequel est ménagée la lumière (48).
7. Dispositif selon l'une des revendications précédentes, caractérisé en ce
que la languette comprend une tête (50) et une zone de jonction (52)
assurant la liaison entre la tête (50) et le volet (34.1) dont la largeur est
inférieure à la largeur de la tête (50).
8. Dispositif selon la revendication précédente, caractérisé en ce que la tête
(50) comprend des angles en biseau qui favorisent l'introduction de la
languette.
In der amtlichen deutschen Fassung haben die Patentansprüche 2 bis 8 den
Wortlaut:
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der
Ausschnitt (64) ein bezüglich der Mittelsenkrechten des Ausschnitts
symmetrisches Profil aufweist.
3. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass der
Ausschnitt (64) zwei gerade Segmente (66, 66') aufweist, die die gleiche
Länge haben und eine Spitze (68) bilden.
4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Zunge (46) einen freien Rand (54) aufweist, der in
einer Entfernung von dem Ende der vorspringenden Form (68) derart
angeordnet ist, dass dieser, wenn sich der freie Rand (54) oberhalb der
Klappe (34.2) mit dem Ausschnitt (64) befindet, unter die vorspringende Form
(68) gelangen kann, wenn die Klappen zum Inneren der Vorrichtung hin
verformt werden.
5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass eine Klappe (34.2) eine Öffnung (48) aufweist, deren
eine Seite dem Ausschnitt (64) entspricht.
6. Vorrichtung nach dem der vorhergehenden Anspruch, dadurch
gekennzeichnet, dass die Öffnung (48) kurze Seiten hat, die sich mit
zunehmender Entfernung vom freien Rand (42.2) der Klappe, in der die
Öffnung (48) ausgebildet ist, ausweiten.
7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Zunge einen Kopf
(50) und einen
Verbindungsbereich (52) aufweist, die die Verbindung zwischen dem Kopf
(50) und der Klappe (34.1) gewährleistet und dessen Breite kleiner als die
Breite des Kopfs (50) ist.
8. Vorrichtung nach dem
vorhergehenden Anspruch, dadurch
gekennzeichnet, dass der Kopf (50) abgeschrägte Winkel aufweist, die die
Einführung der Zunge begünstigen.
Der Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung (Hauptantrag) und
mit den Hilfsanträgen I – III, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III lautet wie folgt:
Die übrigen
jeweiligen Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen denen des
Hauptantrages.
Die Klägerin macht hinsichtlich der erteilten Fassung sowie der Hilfsanträge I – III
die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der widerrechtlichen
Entnahme geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a
und e, Art. 54, 56, 60 EPÜ). Für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der
widerrechtlichen Entnahme legt sie zwei Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf
die Verwertung der Erfindung und ein diesbezügliches Klagerecht vom 11. Juni
2021 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen 3 und 4 der Klageschrift
Bezug genommen.
Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende von ihr
eingereichte Schriften und Dokumente:
Anhang 5
Anhang 5a
Anhang 6
Anhang 6a
Anhang 7
Anhang 8
Anhang 9
Anhang 10
Anhang 10a
Anhang 11
Anhang 12
Anhang 12a
Anhang 13
Anhang 13a
Anhang 14
Anhang 14a
Anhang 15
Anhang 16
Anhang 17
Anhang 18
Anhang 18a
Anhang 19
Anhang 19a
D1 WO 2004/032633
D1a Übersetzung der WO 2004/032633
D2
US 5123589 A
D2a Übersetzung der US 5123589 A
D3
D4
D5
D6
US 2898028 A
US 3081017 A
US 3061167 A
US 2010/0288825
D6a Übersetzung der US 2010/0288825 A1
D7
D8
DE 1300062 B
EP 16877 A1
D8a Übersetzung der EP 16877 A1
D9
US 4471903 A
D9a Übersetzung der US 4471903 A
D10 US 3,576,290 A
D10a Übersetzung der US 3,576,290 A
D11 DE 742743 U
D12 US 3024961 A
D13 US 2206761 A
D14 US 2010064636 A
D14a Übersetzung der US 2010064636 A
D15 GB 191013800 A
D15a Überserzung der GB 191013800 A
Anhang 20
Anhang 21
Anhang 22
Anhang 23
Anhang 24
Anhang 25
Anhang 26
Anhang 27
Anhang 28
Purchase Order M…No. 8144
Kontoauszug COMMERZBANK, 31.01.2012, Anzahlung M…
E-Mail vom 20.09.2012 von Herrn F…
Proforma
Invoice 201207060I, Kontoauszug vom 01.10.2012,
Restzahlung
Schnittmuster
Butter Popcorn
Schnittmuster
Salziges Popcorn
Schnittmuster
Popco 3 extra butter USA ("3er Box")
Schnittmuster
Süßes Popcorn
Zolldokument
Lieferung an B …LLC
Anhang 28a
Zolldokument
Übersetzung Zolldokument
Anhang 34
Anhang 35
Anhang 35a
Anhang 36
Anhang 36a
Anhang 37
Anhang 37a
Anhang 40
Anhang 40a
Anhang 41
Anhang 41a
Anhang 42
Anhang 42a
Anhang 43
Anhang 45
Anhang 46
Anhang 47
Anhang 48
Anhang 49
Anhang 50
E-Mail-Verkehr vom 1. März 2012, Bestätigung ISM-Kontakt
Rechnung der Firma D… vom 13.08.2012 (Auftrag Mantab)
Rechnung der Firma D… vom 13.08.2012, Übersetzung Rechnung
E-Mailverkehr vom 10.02.2012, Firma A… mit Mustern
E-Mailverkehr vom 10.02.2012, Firma A…, Übersetzung
E-Mailverkehr vom 13.02.2012, Firma A…
E-Mailverkehr vom 13.02.2012, Firma A…, Übersetzung
E-Mailverkehr vom 14.02.2012, Firma D…mit Mustern
E-Mailverkehr vom 14.02.2012, Firma D…, Übersetzung
E-Mailverkehr vom 17.04.2012 von Frau B…, mit Mustern
E-Mailverkehr vom 17.04.2012 von Frau B…, Übersetzung
E-Mailverkehr vom 23.02.2012 von Frau S… an A…, Fotografie
E-Mailverkehr vom 23.02.2012 von Frau S…, Übersetzung
Handmuster von Herrn W… mit Änderungsvorschlägen
Eidesstattliche Versicherung von Herrn R…W…
Rechnung, 26.08.2004, für 3-er Box
Buhler Duggal & Henry, PCO - Demand Letter Pop Box, 12.05.2021
E-Mail-Verkehr vom 12.05.2021 von Herrn D…
E-Mail-Verkehr vom 19.05.2021 von Herrn D…
E-Mail-Verkehr vom 25.05.2021 von Herrn D…
Anhang 51
E-Mail-Verkehr vom 05.07.2012 von Frau B… „1ERE COMMANDE
Anhang 52
Anhang 53
Anhang 54
Anhang 55
Anhang 56
Anhang 57
Anhang 58
Anhang 59
Anhang 60
Anhang 61
Anhang 62
Anhang 63
Anhang 64
POUR POP BOX“
E-Mail-Verkehr vom 18.07.2012 von Herrn B…, „FW popcorn-setup“
Schnittmuster
E-Mail-Verkehr vom 19.07.2012 von Frau B…, „RE popcorn-setup“
E-Mail-Verkehr vom 19.07.2012 von Frau B…, „RE popcorn-setup“
E-Mail-Verkehr vom 30.07.2012 von Herrn B…, „RE Popcorn“
E-Mail-Verkehr vom 05.07.2012 von Frau B…, „Art Work Popcorn for
M…“
Schnittmuster, pocorn box butter to view only
Schnittmuster, pocorn box original to view only
Schnittmuster, pocorn box sweet to view only
E-Mail-Verkehr vom 01.03.2012 von Herrn W…, „Fw PLANTUBE
100g 2012 - NEW SAMPLES NEEDED TO CONFIRM THE
OPENING – URGENT“
Anhang, plan 100g coté
E-Mail vom 03.06.2021 von Herrn L…, „Scan_004714“
E-Mail-Verkehr vom 01.12.2020 von Herrn L…, „Fw Unser Zeichen
AA00736.KOL
AW
Anschaffung
Verpackungsmaschine
Mikrowellenpopcorn“
Anhang 65
Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin 18.08.2022,
Steuerunterlagen
Anhang 66
Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom
30.09.2022
Anhang 67
Anhang 68
Anhang 69
E-Mail-Verkehr vom 30.09.2022, „Fwd: Popbox
E-Mail-Verkehr vom 26.09.2023 von Herrn Z…, „WG-Judicial Notice“
E-Mail-Verkehr vom 08.08.2022 von Herrn K…, „RE: New prices for
the microwave popcorn“
Anhang 70
Umsätze 2019 – 2021
Anhang 71
E-Mail-Verkehr vom 17.04.2012 von Frau B…, „FW: Some small
changes to make before the production“, Anhänge
Anhang 72
E-Mail-Verkehr vom 12.04.2012 von Frau B…, „FW: Some small
Anhang 73
Anhang 74
Anhang 75
Anhang 76
Anhang 77
Anhang 78
Anhang 79
Anhang 80
Anhang 81
Anhang 82
Anhang 83
Anhang 84
Anhang 85
Anhang 86
changes to make before the production“
Schreiben Beklagter an A … GmbH vom 10.12.2021, Kündigung
E-Mail vom 05.07.2012 des Beklagten, „Art Work Popcorn for M…“,
Anlagen
E-Mail vom 19.07.2012 von Frau B…, „Re: popcorn-setup“
E-Mail-Verkehr vom 12.Oktober 2012 von Herrn L…, „RE: …Invoice“
E-Mail vom 03.10.2012 von Frau B… an Herrn F…, „RE: …invoice“
E-Mail vom 20.09.2012 von Herrn F…, Fotografien
E-Mail vom 03.10.2012 von Herrn F…, Fotografien
Loan Agreement, Tabellenübersicht
Loan Agreement vom 31.12.2012, A … GmbH-B … LLC
LOAN AGREEMENT vom 31.12.2012, FB Group B… LLC
Loan Agreement vom 19.10.2012, D… LLC-B… LLC
LOAN AGREEMENT vom 31.12.2012, FB Group LLC- B… LLC
E-Mail-Verkehr vom 16.10.2012 von Frau B…, „FW:M…Invoice“
Rechnung B… LLC vom 27.09.2012, No 2012-001
Den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit stützt sie auf fehlende Neuheit
gegenüber einer Vorveröffentlichung und auf mangelnde erfinderische Tätigkeit.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei durch Dritte
offenkundig vorbenutzt und neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Firma C …
LLC., die in die Firma B… LLC., übergegangen ist, habe aufgrund einer schriftlichen
Bestellung der Firma M…, verkaufsfertige Popcornverpackungen in verschiedenen
Geschmacksrichtungen vor dem Prioritätsdatum geliefert. Die Popcornverpackung
habe der technischen Lehre des Streitpatents entsprochen, so dass diese
neuheitsschädlich vorveröffentlicht worden sei. Dies sei den Schnittmustern der
Anlage 24 (Geschmacksrichtung Butter), der Anlage 25 (Geschmacksrichtung
gesalzen) und der Anlage 27 (Geschmacksrichtung süß) zu entnehmen. Die
Lieferung an die Firma M… sei ohne Geheimhaltungsvereinbarung erfolgt.
Der Beklagte könne sich nicht zu seinen Gunsten auf Art. 55 Abs. 1 EPÜ berufen.
Ein Missbrauch zu seinem Nachteil liege nicht vor. Ein solcher ergebe sich auch
nicht aus Lizenzverträgen des Beklagten mit Dritten, an denen Herr L… als
Geschäftsführer der Klägerin beteiligt sei. Der Beklagte sei im Jahr 2012
Gesellschafter der C… LLC., der Vorgängergesellschaft der späteren B… LLC.
gewesen und zudem persönlich in das Geschäft mit der Firma M… involviert
gewesen. Der Beklagte sei es gewesen, der mit Mitarbeitern der Firma M… in
Kontakt gewesen sei, wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergebe.
Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangele es an erfinderischer Tätigkeit
gegenüber der D1 in Kombination mit Fachwissen bzw. der D2, D3, D12, D5, D6,
D7, D8, D9, D10, D11 oder D4. Dies gelte insbesondere für die Kombination der D1
mit der D3. Die Druckschrift D1 betreffe eine Vorrichtung zum Verpacken und
Zubereiten. Die Vorrichtung (Faltschachtel) umfasse einen Boden (gebildet aus den
Laschen 54, 56, 58, 60), ein Oberteil (gebildet aus den Klappen 46, 48) und vier
Seitenwände (26, 28), mit jeweils einer ersten Faltlinie (oberhalb von 14), die leicht
versetzt parallel zum Boden angeordnet seien. Die Vorrichtung weise jeweils eine
zweite Faltlinie 30, 32 auf, die zur ersten Faltlinie parallel sei, wobei zwei
gegenüberliegende Wände 28 zwei diagonal verlaufende Faltlinien 36 in dem
Bereich der Seitenwände aufwiesen, die sich oberhalb der ersten Faltlinie befänden.
Das Oberteil weise zwei Klappen 46, 48 mit jeweils einem freien Rand auf, die mit
zwei gegenüberliegenden Seitenwänden 26 verbunden seien, und ein
Verrastungssystem aufwiesen, das es gestatte, die Klappen in geschlossener
Stellung zu halten. An den Klappen 46 und 48 seien ein Ohr 50 bzw. 52 vorgesehen.
Die
technische Lehre der D1 ermögliche
jedoch kein automatisches
Herunterdrücken der kappenförmigen Deckelteile. Die Druckschrift D3 betreffe
gemäß Bezeichnung einen Karton. Sie weise ein spezielle Verrastungssystem auf,
dass durch Druck auf beide Klappen die Faltschachtel verschlossen werden könne,
indem die Zunge (19) unter die Nase (18) des Einschnitts (16) gleite. Der Fachmann
werde bei einer Kombination von D1 und D3 auf die Zunge 18 und den Ausschnitt
23 gemäß D3 verzichten, da diese Elemente zum zusätzlichen Sichern und
Verhindern eines Verschiebens der entsprechenden Klappenteile dienten. Für ein
automatisiertes Schließen und einmaliges Zubereiten von Mikrowellen-Popcorn sei
diese Sicherung nicht erforderlich und daher entbehrlich.
Den abhängigen Patentansprüchen 2 und 4 fehle die erfinderische Tätigkeit
gegenüber einer Kombination von D1 mit dem Fachwissen oder einer der
Druckschriften D2 bis D12. Den abhängigen Patentansprüchen 3 und 5 fehle die
erfinderische Tätigkeit gegenüber einer Kombination von D1 mit einer der
Druckschriften D2 bis D12. Dem abhängigen Patentanspruch 6 fehle die
erfinderische Tätigkeit gegenüber einer Kombination von D1 mit dem Fachwissen
oder der Druckschrift D7. Dem abhängigen Patentanspruch 7 fehle die erfinderische
Tätigkeit gegenüber einer Kombination von D1 mit einer der Druckschriften D4, D5
oder D11. Dem abhängigen Patentanspruch 8 fehle die erfinderische Tätigkeit
gegenüber einer Kombination von D1 mit dem Fachwissen oder einer der
Druckschriften D3, D4, D5, D6, D11 oder D12.
Die Ansprüche 1, 2, 4, 7 und 8 beruhten ausgehend von der D1 in Kombination mit
der Umverpackung „3er-Box“ (entsprechend der im Anhang 26 wiedergegebenen
Gestaltung), welche seit 2004 der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei, nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
Ferner sei von einer widerrechtlichen Entnahme auszugehen. Ausgehend von dem
Bedarf nach einer verschließbaren Faltschachtel für Popcorn, dessen Befüllung in
einem automatisierten Verfahren erfolge, sei eine Anfrage des Beklagten an Herrn
W… im Januar/Februar 2012 erfolgt. Herr W…, Geschäftsführer der E… P…, habe
dann den Verschlussmechanismus der „3er Box“ zur erfindungsgemäßen Lehre
weiterentwickelt. Zur Realisierung habe seine Mitarbeiterin S… zwei Hersteller von
Kartonagen kontaktiert.
Die Klägerin führt im Nachgang zum qualifizierten Hinweis aus, dass der Streitwert
des Verfahrens heraufzusetzen sei. Im Laufe des Verfahrens habe der Beklagte die
Geschäftsverbindung mit der Klägerin beendet. Gewinnerwartungen hätten sich
nicht realisiert und das Streitpatent stelle ein Geschäftshindernis dar.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 911 940 mit Wirkung
für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der
Patentansprüche 1 bis 8 für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die angegriffenen
Ansprüche 1 bis 8 des Streitpatents in den jeweiligen Fassungen der in
der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge I bis III,
eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021, richtet.
Der Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende
Schriften und Dokumente:
Anlage B-1
zwei Lizenzverträge vom 10.10.2003 und einer vom 24.10.2011
Anlage B-2
E-Mail vom 08.12.2021 von Herrn B…, Fa. M…
Anlage B-3
Anlage zur E-Mail (B-2)
Anlage A
Anlage B
Anlage C
Anlage D
Anlage E
Anlage F
E-Mail vom 04.07.2012, „RE: ORDER PCO POPCORN“
E-Mail vom 05.07.2021 von Herrn B…, „Art Work Popcorn“
E-Mail vom 15.10.2012 von Herrn F…, „line of cardboard tubes“
E-Mail vom 28.12.2012 von Herrn F…, „SEA Machine“
Dokument zur Vorabzahlung – M…
Dokument zur Vorabzahlung – M…
Anlagen G und H E-Mails vom 24.10.2012 von Herrn F…, „M… cardboard“
Anlage I
Anlage
E-Mail vom 18.07.2012 von Herrn B…, „FW: popcorn-setup“
Eidesstattliche Versicherung von Frau B… vom 10.11.2023 mit
Annex I - IX
Anlage
Eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 10.11.2023
mit Annex I – IX
Anlage
Eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 10.11.2023
über Erfindereigenschaft
Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen.
Die B… LLC habe den Gegenstand des Streitpatents nicht öffentlich zugänglich
gemacht, so dass das Schnittmuster entsprechend der Anlage 25 keine
Vorveröffentlichung des Erfindungsgegenstands darstelle, die der Patentfähigkeit
des Anspruchs 1 entgegenstehe. Die an die Firma M… in K… gelieferten
Popcornverpackungen hätten der technischen Lehre der D 1 entsprochen, nicht
jedoch den Merkmalen von Patentanspruch 1 des Streitpatents. Ferner verletze
eine solche Offenbarung der Erfindung den Art. 15 des Lizenzvertrages vom
24.10.2011 zwischen dem Beklagten und der C… LLC, deren Rechtsnachfolgerin
die B… LLC sei, vertreten durch Herrn L… und Herrn W…. Es müsse von einem
offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders und Beklagten gemäß Art.
55 Abs. 1 lit. a) EPÜ ausgegangen werden. Der Vertrag beziehe sich auf eine
Weiterentwicklung der Verpackung nach der D1 (= WO 2004/032633), die
schließlich die Verpackung nach dem angegriffenen Patentanspruch 1 geworden
sei. Der Art. 15 des Lizenzvertrages enthalte eine Vertraulichkeitsvereinbarung.
Herr L… sei ferner Gesellschafter der Klägerin und Anteilseigner der E… P… sowie
der C… LLC. Seit Oktober 2003 bestünden zwei Lizenzverträge zwischen dem
Beklagten und der D… KG. Diese bezögen sich auf die
internationale
Patentanmeldung PCT/FR03/50076 (D1). Dort sei geregelt: „For the entire term of
this Contract, the Licensee undertakes not to develop or market products which will
infringe the Patent".
Die technische Lehre des Streitpatents beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Fachmann werde ausgehend von der D1 aufgrund seines Fachwissens nicht
zum Gegenstand des Streitpatents gelangen. Er werde ausgehend von der D1 auch
die weiteren von der Klägerin genannten Schriften nicht kombinieren. Insbesondere
werde er nicht die D3 heranziehen. Der Fachmann werde in dem T-förmigen
Abschnitt 19 die Form einer Zunge erkennen. Mit einer bloßen Zungenform des
Abschnitts 19 ohne seitlich wegstehende Abschnitte 20, 22, die lediglich die
Funktion eines Einschiebens in den Schlitz 16 erfüllen würden, wäre die Aufgabe
der D3 der Verriegelung nicht zu erfüllen. Der Ausdruck „zungenartiger Vorsprung“
beruhe auf einer rückschauenden Betrachtung. Die technische Lehre der D3
enthalte vielmehr einen relativ komplexen Verriegelungsmechanismus, der die
Handhabung des Behälters der D1 verschlechtern würde. Ausgehend von der
Aufgabe des Streitpatents (Absätze [0017, 0018]), eine Verpackung für Popcorn
bereitzustellen, würde der Fachmann im Stand der Technik kein geeignetes
Dokument finden, welches für unterschiedliche Volumina von Popcorn geeignet sei
und die fertigen Popcornverpackungen in einem automatisierten Verfahren
hergestellt werden könnten. Der D3 könne der Fachmann lediglich entnehmen, die
Box schnell auf und zu zumachen, was nicht gleichzusetzen wäre mit einer
automatischen Fertigung einer Box mit einem flexiblen Deckel, der unterschiedliche
Volumina an Popcorn toleriere.
Soweit die Klägerin eine Vorbenutzung des Streitpatents durch eine
Umverpackungsschachtel („3-er Box“) gemäß Anlage 26 behaupte, sei diese nicht
gegeben, da es der Fachmann nicht in Betracht ziehen würde, Merkmale dieser
Umverpackungsschachtel auf die Lösung der D1 anzuwenden, um diese weiter zu
entwickeln.
Von einer widerrechtlichen Entnahme könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr
habe der Beklagte Herrn W… die Idee des Streitpatents auf der Messe vom 29.
Januar – 1. Februar 2012 mitgeteilt.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Juli 2022 beantragt, die von der Klägerin
im Schriftsatz vom 28. März 2022 eingereichten Anhänge (Anlagen) 47 bis 64,
zurückzuweisen.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 16. August 2023 einen qualifizierten
gerichtlichen Hinweis erteilt und
in der mündlichen Verhandlung am
13. November 2023 weitere rechtliche Hinweis gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
13. November 2023 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und in der
Sache auch begründet.
Das Streitpatent
ist, soweit angegriffen,
in der geltenden Fassung nicht
rechtsbeständig, denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der
mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138
Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ) vor. Gleiches gilt
für die
jeweiligen
Anspruchssätze gemäß der Hilfsanträge I bis III.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft gemäß maschinell erstellter Übersetzung des
Europäischen Patentamts vom 24. Mai 2023 eine Vorrichtung zum Verpacken und
Kochen von Popcorn mit einem verbesserten Verschlusssystem. Das Streitpatent
schlägt außerdem ein automatisiertes Verfahren zum Schließen einer solchen
Vorrichtung vor, das unter anderem dank des verbesserten Schließsystems möglich
ist (vgl. Abs. [0001]).
Das Streitpatent geht von der Patentanmeldung WO 2004/032633 A2
(internationale Anmeldenummer PCT/FR2003/050076; als D1 in das Verfahren
eingeführt) aus, die eine Popcorn-Verpackungs- und Kochvorrichtung offenbare,
welche eine faltbare Pappschachtel 10 umfasse, in die ein Tablett mit den zu
kochenden Maiskörnern eingesetzt werde (vgl. Abs. [0002]).
Die Pappschachtel bzw. Box 10 bestehe aus einem Boden 16, vier Seitenwänden
18.1 bis 18.4 und einer Oberseite 20 (vgl. Abs. [0006], [0007]). Die Oberseite 20
umfasse u.a. zwei Klappen 34.1 und 34.2, die mit den Seitenwänden 18.1 und 18.3
verbunden seien. Die Klappen 34.1 und 34.2 umfassten eine Lasche (Ohr) 36.1
bzw. 36.2, die Haken bildeten und miteinander zusammenwirkten, um die Klappen
in der geschlossenen Position zu halten (vgl. Abs. [0012]).
Beim Kochen der Maiskörner müsse die Box ein großes Volumen bieten, das
allerdings variieren könne. Um eine Variation zu erlauben, seien die Laschen
(Ohren) von den Klappen vom Benutzer vor dem Kochen zu lösen, so dass die
Klappen leicht angehoben würden (vgl. Abs. [0018], [0019]).
Die Herstellung einer solchen Box lasse sich automatisieren, allerdings sei
insbesondere das Schließen der Klappen sehr aufwändig (vgl. Abs. [0014], [0016]).
Ausgehend davon solle dem Streitpatent die Aufgabe zu Grunde liegen, ein
Klappenbefestigungssystem
vorzuschlagen,
das
es
ermögliche,
die
Automatisierung des Klappenschließschritts zu vereinfachen und das Hakensystem
müsse ein leichtes Anheben der Klappen ermöglichen, um zusätzliches Volumen
für das optimale Garen aller Maiskörner bereitzustellen (vgl. Abs. [0021]).
2.
Diese Aufgabe soll durch den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1
(Hauptantrag) gelöst werden, der sich nach Merkmalen in der französischen
Verfahrenssprache und in deutscher Übersetzung wie folgt gliedert:
Dispositif de conditionnement et de
Vorrichtung
zum
Verpacken
und
cuisson
Zubereiten,
1.1
comprenant un fond (16),
die einen Boden (16),
1.2
1.3
1.4
un dessus (20) et
ein Oberteil (20) und
quatre parois latérales (18.1, 18.4)
vier Seitenwände (18.1, 18.4) umfasst,
qui
comprennent
chacune une
mit jeweils einer ersten Faltlinie (22), die
première
ligne de pliage
(22),
leicht versetzt parallel zum Boden (16)
parallèle et faiblement espacée du
angeordnet ist,
fond (16),
1.5
une seconde ligne de pliage (24),
und mit jeweils einer zweiten Faltlinie (24),
parallèle à la première ligne de pliage
die zur ersten Faltlinie (22) parallel ist,
(22),
1.6
deux parois latérales (18.2, 18.4)
wobei zwei gegenüberliegende Wände
opposées comprenant deux lignes de
(18.2, 18.4) zwei diagonal verlaufende
pliage en diagonale (26) dans la
Faltlinien
(26)
in dem Bereich der
partie des parois latérales située au-
Seitenwände
aufweisen,
der
sich
dessus de la première ligne de pliage
oberhalb der ersten Faltlinie (22) befindet,
(22),
1.7
le dessus (20) comprenant deux
wobei das Oberteil (20) zwei Klappen
volets (34.1, 34.2) avec chacun un
(34.1, 34.2) mit jeweils einem freien Rand
bord libre (42.1, 42.2), reliés à deux
(42.1, 42.2) aufweist, die mit zwei
parois latérales opposées (18.1, 18.3)
gegenüberliegenden Seitenwänden (18.1,
et
un
système
d'accrochage
18.3)
verbunden
sind,
und
ein
permettant de maintenir les volets en
Verrastungssystem aufweist, das es
position fermée,
gestattet, die Klappen in geschlossener
Stellung zu halten,
caractérisé en ce que
dadurch gekennzeichnet, dass
1.8
le système d'accrochage comprend
das Verrastungssystem eine Zunge (46)
une languette (46) reliée au bord libre
aufweist, die mit einem freien Rand (42.1)
(42.1) d'un premier volet (34.1)
einer ersten Klappe (34.1) verbunden ist,
1.9
et une découpe (64) ménagée dans
und einen in einer zweiten Klappe (34.2)
un second volet (34.2) dans laquelle
ausgebildeten Ausschnitt (64), in dem die
la languette (46) peut s'insérer selon
Zunge
(46)
in eine Einführrichtung
une direction
einführbar ist,
1.10 et un sens d'introduction,
ladite
wobei sich der Ausschnitt (64) in eine
découpe (64) s'étendant selon une
Richtung näherungsweise
im rechten
direction
approximativement
Winkel zur Einführrichtung erstreckt
perpendiculaire
à
la
direction
d'introduction
1.11 et comprenant une forme en saillie
und eine bezüglich seinen Enden
(68) décalée par rapport à ses
versetzte, vorspringende Form
(68)
extrémités, orientée en sens opposé
aufweist,
die
der
Einführrichtung
par rapport au sens d'introduction.
entgegengesetzt ausgerichtet ist.
An diesen Patentanspruch schließen sich die angegriffenen abhängigen
Patentansprüche 2 bis 8 gemäß Streitpatentschrift EP 2 911 940 B1 an.
3.
Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können
es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die
Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Fachhochschulingenieur
für Verpackungstechnik anzusehen, der über mehrjährige Erfahrungen auf dem
Gebiet von Verpackungen aus Pappmaterial und der Automatisierung der
Bereitstellung solcher Verpackungen verfügt. Von ihm können Fachwissen zu den
Anforderungen an moderne Kartonverpackungen mit variablem Volumen für
Lebensmittel und spezielle Kenntnisse über Befestigungsanordnungen, die ein
automatisiertes Verschließen derartiger Verpackungen ermöglichen, erwartet
werden.
4.
Der maßgebliche Fachmann geht bei den Merkmalen des erteilten
Patentanspruchs 1, soweit diese der Auslegung bedürfen, von folgendem
Verständnis aus:
Bei einem „système d'accrochage“ gemäß Streitpatent handelt es sich um ein
System zum Verhaken, Hängenbleiben (oder auch Verrasten) einer Zunge in einem
Ausschnitt, wobei die Zunge im Ausschnitt entgegen ihrer Einführrichtung bis zum
Verhaken oder Hängenbleiben bewegbar ist. Der von dem Beklagten verwendete
Begriff „Koppelungssystem“ ist zu unbestimmt, da er das Verhaken oder
Hängenbleiben nicht zwangsläufig mitumfasst.
II.
1.
Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit steht Patentanspruch 1
in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag entgegen.
1.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn der Fachmann wird ausgehend von der D1
in Kombination mit der D3 ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zur
technischen Lehre des Klagepatents gelangen. Insoweit kann dahingestellt bleiben,
ob die von der Klägerin vorgetragene offenkundige Vorbenutzung die technische
Lehre des Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich vorwegnimmt und dem Antrag des
Beklagten auf Zurückweisung bestimmter Anlagen zu folgen wäre.
Die Druckschrift D1, von der auch das Streitpatent ausgeht, betrifft eine Vorrichtung
zum Verpacken und Zubereiten (Merkmal 1; Abstract).
Den Figuren 1A, 1B und 2 ist folgender Gegenstand zu entnehmen: Die Vorrichtung
(Faltschachtel) umfasst einen Boden (gebildet aus den Laschen 54, 56, 58, 60;
Merkmal 1.1), ein Oberteil (gebildet aus den Klappen 46, 48; Merkmal 1.2) und vier
Seitenwände (26, 28; Merkmal 1.3), mit jeweils einer ersten Faltlinie (oberhalb von
14), die leicht versetzt parallel zum Boden angeordnet ist (Merkmal 1.4), und mit
jeweils einer zweiten Faltlinie 30, 32, die zur ersten Faltlinie parallel ist (Merkmal
1.5), wobei zwei gegenüberliegende Wände 28 zwei diagonal verlaufende Faltlinien
36 in dem Bereich der Seitenwände aufweisen, der sich oberhalb der ersten Faltlinie
befindet (Merkmal 1.6), wobei das Oberteil zwei Klappen 46, 48 mit jeweils einem
freien Rand aufweist, die mit zwei gegenüberliegenden Seitenwänden 26
verbunden sind, und ein Verrastungssystem aufweist, das es gestattet, die Klappen
in geschlossener Stellung zu halten (Merkmal 1.7).
An den Klappen 46 und 48 sind ein Ohr 50 bzw. 52 vorgesehen, wie aus Figur 2 der
D1, welche nachfolgend wiedergegeben ist, ersichtlich ist:
Beide Ohren 50, 52 bilden ein Verrastungssystem zum Halten der Klappen 46, 48
in geschlossener Stellung. Ein solches Ohr 50, 52 stellt keine Zunge gemäß
Merkmal 1.8 des Streitpatents dar. Weder die wortsinngemäße Bedeutung der
beiden Begriffe „Ohr“ und „Zunge“ noch die entsprechende Funktion der Zunge
führen gemäß der Lehre des Streitpatents (vgl. Abs. [0056]) zu der von der Klägerin
vertretenen Auffassung.
Die Druckschrift D3 betrifft gemäß ihrer Bezeichnung einen Karton. Ein solcher ist
für Lebensmittel verwendbar. Dabei handelt es sich um eine Vorrichtung zum
Verpacken mit einem Boden 1, vier Seitenwänden (2, 3, 5) und einem aus zwei
Klappen (11, 13) bestehenden Oberteil mit einem Verrastungssystem (main slit, Ushaped central portion 15, laterally extending portions 16, tab 18 bzw. tongue 18,
tongue 19; vgl. Figuren 1, 5, Spalte 1, Zeilen 45 bis 50, 58 bis 61, 66 bis 70, Spalte
2, Zeilen 1, 2, 17, 21; Teilmerkmal 1, Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.7).
Die Zunge 19 ist mit einem freien Rand der Klappe 11 verbunden und in den in der
Klappe 13 ausgebildeten Ausschnitt 15, 16 in eine Einführrichtung einführbar (vgl.
Figuren 1 bis 5 (nachfolgend aus der Entgegenhaltung entnommen und
wiedergeben); Merkmale 1.8, 1.9).
Der die Zunge 19 aufnehmende Ausschnitt umfasst den mittleren U-förmigen
Teilausschnitt 15, an den sich beidseitig jeweils ein äußerer Teilausschnitt 16
anschließt. Ausgehend von den beiden Enden der äußeren Teilausschnitte 16
verläuft der Ausschnitt unter Bildung einer versetzten, vorspringenden Form
zunächst schräg - und damit auch entgegengesetzt zur Einführrichtung - und geht
dann jeweils in eine Richtung im rechten Winkel zur Einführrichtung über (Merkmale
1.10, 1.11). Letztlich münden die beiden äußeren Teilausschnitte 16 in den mittleren
U-förmigen Teilausschnitt 15 in Gestalt einer Zunge 18 (vgl. Figuren 1 bis 5).
Die Zunge 19 ist mit einem U-förmigen Schlitz 23 zur Aufnahme der Zunge 18
versehen. Wenn die Teile so ineinandergreifen, werden sie sehr sicher gehalten und
gegen seitliche Bewegung und erhebliche Drehbewegung abgestützt. Gleichzeitig
können sie ganz einfach gelöst und wieder in Eingriff gebracht werden. Dies
ermöglicht die Verwendung der Kartons für Lebensmittel und dergleichen, bei denen
es wünschenswert sein kann, sie zu öffnen und wieder zu verschließen, falls der
Inhalt nicht vollständig auf einmal verwendet wird (vgl. Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte
2, Zeile 29). Demnach kann auf den U-förmigen Schlitz 23 und die darin
aufzunehmende Zunge 18 verzichtet werden, falls der Karton für Lebensmittel
verwendet wird, die nach dem Öffnen verwendet werden und ein
Wiederverschließen nicht erforderlich ist.
Die
ineinandergreifenden Teile sollen durch eine kombinierte Druck- und
Schubbewegung in Eingriff gebracht werden (vgl. Spalte 1, Zeilen 21 bis 23).
Der Fachmann erkennt, dass eine solche kombinierte Druck- und Schubbewegung,
gemäß D3 gegenüber dem Falten der Ohren bei D1 vorteilhaft ist für ein
automatisiertes Verschließen der Verpackung. Daher wird der Fachmann die Lehre
der D3 auf die D1 übertragen und dabei auf die Zunge 18 und den Ausschnitt 23
verzichten, denn diese Elemente sind für ein automatisiertes Schließen und
einmaliges Zubereiten von Mikrowellen-Popcorn entbehrlich, was sich dem
Fachmann auch unmittelbar erschließt.
1.2 Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der vom Senat mitgeteilten
Auffassung, er verteidige die angegriffenen Ansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag
als geschlossenen Anspruchssatz, nicht widersprochen hat, haben die angegriffen
Unteransprüche 2 bis 8, die sich sämtlich unmittelbar oder mittelbar auf den für
nichtig zu erklärenden Patentanspruch 1
rückbeziehen,
insgesamt keinen
Rechtsbestand; sie fallen mit dem Hauptanspruch 1.
Dem Begehren des Beklagten entsprechend sind die hilfsweise verteidigten
Fassungen des Streitpatents in der antragsgemäß zur Überprüfung gestellten
Reihenfolge zu prüfen. Dabei ist zum jeweils nächsten Hilfsantrag überzugehen,
sofern sich der Patentanspruch 1 der zuvor geprüften Fassung als nicht patentfähig
erweist.
2.
Der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit steht dem jeweiligen
Gegenstand des Patentanspruchs 1 auch in der Fassung der Hilfsanträge I, II und
III entgegen.
2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags I
beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I enthält gegenüber dem Hauptantrag nach
Merkmal 1.11 das folgende Merkmal:
1.12 wobei die lange Seite (64), die vom freien Rand (42.2) der zweiten Klappe
(34.2) am weitesten entfernt liegt, einen von seinen Enden abgesetzten
Vorsprung (68) aufweist, der zu der anderen langen Seite (62) des
Ausschnitts (64) entgegen gesetzt zur Einführrichtung gerichtet ist.
Der die Zunge 19 aufnehmende Ausschnitt gemäß D3 umfasst zwei lange Seiten.
Die vom freien Rand der zweiten Klappe 13 am weitesten entfernt liegende lange
Seite erstreckt sich
jeweils ausgehend von
ihren beiden Enden schräg
entgegengesetzt zur Einführrichtung und bildet dadurch einen von seinen Enden
abgesetzten Vorsprung, der zu der anderen langen Seite des Ausschnitts
entgegengesetzt zur Einführrichtung gerichtet ist (vgl. Figuren 2, 3; Merkmal 1.12).
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags II
beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II enthält gegenüber dem Hauptantrag nach
Merkmal 1.11 das folgende Merkmal:
1.13 und sich die Klappen während des Garens von Popcorn in der Vorrichtung
durch die Form der Zunge (46) und dem Ausschnitt (64) nach oben verformen
können, um das Volumen der Vorrichtung zu vergrößern, indem die
vorspringende Form (68) die Zunge (46) festhält und verhindert, dass sich
die Klappen vollständig öffnen.
Bei der Druckschrift D3 lassen die Form der Zunge 19 und des Ausschnitts eine
Verformung der Klappen 11, 13 nach oben zu, indem die vorspringende Form des
Ausschnitts die Zunge 19 festhält und verhindert, dass sich die Klappen 11, 13
vollständig öffnen (Merkmal 1.13).
2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags III
beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III enthält gegenüber dem Hilfsantrag I nach
Merkmal 1.12 das Merkmal 1.13 des Hilfsantrags II. Es wird auf die Ausführungen
zu den Hilfsanträgen I und II verwiesen.
2.4 Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der vom Senat mitgeteilten
Auffassung, er verteidige die angegriffenen Ansprüche 1 bis 8 gemäß den
Hilfsanträgen
I bis III
jeweils als geschlossene Anspruchssätze, nicht
widersprochen hat, haben die angegriffen Unteransprüche 2 bis 8 gemäß den
Hilfsanträgen I bis III, die sich sämtlich unmittelbar oder mittelbar ausschließlich auf
den für nichtig zu erklärenden Patentanspruch 1 rückbeziehen, insgesamt keinen
Rechtsbestand; sie fallen mit dem jeweiligen Hauptanspruch 1.
III.
Bei dieser Sachlage ist ein Eingehen auf die von der Klägerin weiterhin geltend
gemachte widerrechtliche Entnahme entbehrlich.
IV.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1
ZPO.
2.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.
3.
Der Streitwert ist auf 500.000,- € festzusetzen. Die Einwendungen der
Klägerin, den Streitwert zu erhöhen, haben keinen Erfolg.
a)
Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 2 Abs. 2 Satz 4
PatKostG i. V. m. § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist das Interesse der Allgemeinheit
- also nicht nur eines einzelnen Nichtigkeitsklägers - an der Nichtigerklärung des
angegriffenen Patents im beantragten Umfang. Das Allgemeininteresse ist nach
ständiger Rechtsprechung mit dem allgemeinen Wert des Streitpatents bei
Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der gerichtlich oder außergerichtlich
geltend gemachten Schadensersatzforderungen zu bemessen (BGH, Beschluss
vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert I; BGH,
Beschluss vom 27. August 2013 - X ZR 83/10, GRUR 2013, 1287 f. -
Nichtigkeitsstreitwert II).
b)
Die Klägerin hat zunächst den Streitwert mit 500.000,- € angegeben. Vertiefte
Ausführungen haben die Parteien zunächst nicht gemacht. Erst kurz vor der
mündlichen Verhandlung hat die Klägerin, nachdem der Beklagte gegenüber der
Klägerin einen Lizenzvertrag in Bezug auf ein nicht streitgegenständliches
Schutzrecht gekündigt hat, vorgetragen, der Streitwert müsse erhöht werde.
Die Umstände, dass der Klägerin die Produktion von Mikrowellenpopcorn untersagt
worden sei und ein Verlust einer Umsatzrendite von 300.000,- €/Jahr zu erwarten
sei, zeigen nicht, dass dies auf das streitgegenständliche Patent zurückzuführen ist.
Die Klägerin hat nicht behauptet oder gar dargelegt, dass sie mit dem Beklagten zur
Nutzung der technischen Lehre des Streitpatents einen Lizenzvertrag geschlossen
hätte. Sofern die Klägerin die streitgegenständliche Lehre des Streitpatents ohne
Vertragsgrundlage genutzt haben soll, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen
eine ein anderes Patent betreffende Kündigung eines Lizenzvertrages den hiesigen
Streitwert zum Ende des Verfahrens erhöhen soll und dieser Umstand der
Geschäftsbehinderung durch das Streitpatent nicht bereits zum Zeitpunkt bestand,
als die Nichtigkeitsklage erhoben wurden.
Im Ergebnis gleiches gilt
für den weiteren Vortrag, der Beklagte würde
Lizenzeinnahmen in von Höhe von 5 – 6 Millionen Euro bis zum Ablauf des
Schutzrechts erwirtschaften. Unabhängig davon, dass die Klägerin weitere
Tatsachen oder Belege für ihre Annahme nicht vorgetragen bzw. vorgelegt hat,
wäre dies ein Umstand, der bereits im Zeitpunkt vorlag, als die Nichtigkeitsklage
erhoben wurde.
Vor dem Hintergrund der Teilnichtigkeitsklage bestehen keine durchgreifenden
Anhaltspunkte dahingehend, von dem vorläufig festgesetzten Streitwert in Höhe von
500.000,- € abzurücken.
V.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Kopacek
Wiegele
Dr.-Ing. Schwenke
Dr. v. Hartz
Dr. rer. nat. Deibele
…