Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 14.11.2023 – 17 W (pat) 2/22

17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:141123B17Wpat2.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 2/22 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. November 2023

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2015 103 632.0

ECLI:DE:BPatG:2023:141123B17Wpat2.22.0

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. November 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl. Ing. Hoffmann,

der Richterin Akintche und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 03. Dezember 2021 aufgehoben und das Patent

mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 19, sowie

Beschreibung Seiten 1 bis 24, jeweils aus dem Schriftsatz vom

19. Oktober 2022, dort bezeichnet als Hilfsantrag 2,

6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6 vom 03. Juni 2015.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 12. März 2015 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereicht.

Die Anmeldung trägt nunmehr die Bezeichnung

„Verfahren zum Überprüfen einer Auswirkung einer Veränderung von Sensordaten

auf ein Fahrerassistenzsystem und programmierbare Hardwarekomponente“.

Die Anmeldung war in der Anhörung vom 3. Dezember 2021 durch Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit der

Begründung zurückgewiesen worden, dass die Gegenstände der

jeweiligen

Patentansprüche 1 sowohl nach dem damals geltenden Hauptantrag als auch den

damals geltenden Hilfsanträgen 1 bis 5 gemäß § 1 Abs. 3 iVm Abs. 4 PatG vom

Patentschutz ausgeschlossen seien und der Gegenstand des Anspruchs 1 des

damals geltenden Hilfsantrags 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderinnen gerichtet. Diese

stellen den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 03. Dezember 2021 aufzuheben und

das nachgesuchte Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu

erteilen:

Patentansprüche 1 bis 19, sowie

Beschreibung Seiten 1 bis 24, jeweils aus dem Schriftsatz vom

19. Oktober 2022, dort bezeichnet als Hilfsantrag 2,

6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6 vom 03. Juni 2015.

Das geltende Patentbegehren, hier bezüglich des Hauptanspruchs mit einer

möglichen Gliederung versehen, lautet:

M1

Verfahren (100) zum Überprüfen einer Auswirkung einer Veränderung

von Sensordaten auf ein Fahrerassistenzsystem, umfassend:

M1.1

Bereitstellen (110) von realen Sensordaten eines Sensors,

wobei die realen Sensordaten eine Mehrzahl von Sensorwerten

umfassen, und wobei der Sensor eine vorgegebene

Leistungsfähigkeit aufweist;

M1.2

Verändern

(120) der

realen Sensordaten, wobei die

veränderten Sensordaten einem Sensor mit einer degradierten

Leistungsfähigkeit entsprechen;

M1.3

Bereitstellen (130) der veränderten Sensordaten an das

Fahrerassistenzsystem,

wobei

eine

durch

das

Fahrerassistenzsystem

ausgeführte

Fahrerassistenzfunktionalität auf den veränderten Sensordaten basiert; und

M1.4

Analysieren eines Einflusses der Degradierung der

Leistungsfähigkeit auf die Fahrerassistenzfunktionalität, um zu

bestimmen,

ob

der Sensor mit

der

degradierten

Leistungsfähigkeit einer vorgegebenen Anforderung entspricht.

2.

Verfahren (100) gemäß Anspruch 1, wobei das Verändern (120) der realen

Sensordaten ein Reduzieren (121) der Mehrzahl von Sensorwerten umfasst.

3.

Verfahren (100) gemäß Anspruch 2, wobei das Reduzieren einem

Einschränken eines räumlichen Erfassungsbereichs des Sensors entspricht.

4.

Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, wobei das

Verändern (120) der realen Sensordaten ein Vergrößern (122) einer

Quantisierungseinheit

eines

räumlich

zusammenhängenden

Erfassungsbereichs des Sensors umfasst, wobei eine Quantisierungseinheit

einem Sensorwert der Mehrzahl von Sensorwerten zugeordnet ist.

5.

Verfahren (100) gemäß Anspruch 4, wobei das Verändern (120) der realen

Sensordaten

dermaßen

erfolgt,

dass

eine Ausdehnung

des

Erfassungsbereichs im Wesentlichen unverändert bleibt.

6.

Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche 4 oder 5,

wobei bei dem Verändern (120) der realen Sensordaten eine Erstreckung

des Erfassungsbereichs ab dem Sensor unverändert bleibt.

7.

Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche 4 bis 6,

wobei bei dem Verändern

(120) der

realen Sensordaten ein

Erfassungswinkel des Sensors, über welchen sich der Erfassungsbereich

erstreckt, unverändert bleibt.

8.

Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, wobei das

Verändern (120) der realen Sensordaten ein Addieren (123), Multiplizieren

(124) oder Ersetzen (125) eines Sensorwertes aus der Anzahl von

Sensordaten mit einer Zufallszahl umfasst.

9.

Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, wobei das

Verändern (120) der realen Sensordaten ein Erweitern (126) der Mehrzahl

von Sensorwerten und/oder ein Hinzufügen (127) von wenigstens einem

Sensorwert zu den Sensordaten umfasst.

10.

Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, wobei die

realen Sensordaten wenigstens einen Sensorwert umfassen, welcher einer

zeitlichen Mittelung von temporären Sensorwerten entspricht.

11.

Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, wobei die

realen Sensordaten

eine Abhängigkeit

von wenigstens

zwei

Raumdimensionen aufweisen.

12.

Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, wobei die

realen Sensordaten des Sensors auf Basis wenigstens zweier

Sensorelemente des Sensors bestimmt sind.

13.

Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, ferner

umfassend: Bereitstellen (140) von weiteren Sensordaten eines weiteren

Sensors, wobei die weiteren Sensordaten eine Mehrzahl von weiteren

Sensorwerten umfassen, und wobei der weitere Sensor eine vorgegebene

Leistungsfähigkeit aufweist; und Kombinieren (150) der realen Sensordaten

mit den weiteren Sensordaten, wobei das Verändern (120) der Sensordaten

ein Verändern (128) der kombinierten Sensordaten umfasst.

14.

Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, ferner

umfassend: Bereitstellen (160) von zusätzlichen Sensordaten eines

zusätzlichen Sensors, wobei die zusätzlichen Sensordaten eine Mehrzahl

von zusätzlichen Sensorwerten umfassen; und Kombinieren (170) der

veränderten Sensordaten mit den zusätzlichen Sensordaten.

15.

Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, ferner

umfassend: Bewerten (180) eines Unterschieds einer basierend auf den

veränderten Sensordaten durchgeführten Fahrerassistenzfunktionalität und

einer basierend auf den nicht veränderten Sensordaten durchgeführten

Fahrerassistenzfunktionalität.

16.

Verfahren (100) gemäß Anspruch 15, ferner umfassend: Bewerten (190)

einer Abhängigkeit der Fahrerassistenzfunktionalität von einer Veränderung

der

Fahrerassistenzfunktionalität, wobei

die

Veränderung

der

Fahrerassistenzfunktionalität auf einem Übergang eines Satzes von

veränderten Sensordaten zu einem weiteren Satz von veränderten

Sensordaten basiert.

17.

Computerprogramm mit einem Programmcode zum Durchführen des

Verfahrens (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, wenn der

Programmcode auf einem Computer, einem Prozessor oder einer

programmierbaren Hardwarekomponente ausgeführt wird.

18.

Programmierbare Hardwarekomponente, die ausgebildet ist, das Verfahren

zum Überprüfen einer Auswirkung einer Veränderung von Sensordaten auf

ein Fahrerassistenzsystem gemäß einem der Ansprüche 1 bis 16

auszuführen.

19.

Programmierbare Hardwarekomponente gemäß Anspruch 18,

ferner

umfassend: einen Sensor, welcher dazu ausgebildet ist, die realen

Sensordaten bereitzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat

Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen

Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übrigen

Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).

1.

Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Überprüfen

einer Auswirkung

einer Veränderung

von Sensordaten

auf

ein

Fahrerassistenzsystem (vgl. geltende Beschreibung, S.1 Z.1-2).

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Konzept für eine

Ermittlung eines Sensors zu entwickeln, welcher einen verbesserten Kompromiss

zwischen Kosten und Messgenauigkeit bietet (siehe geltende Beschreibung, S.3

Z.21-23).

Als Fachmann, der mit der Validierung von Sensoren in Fahrzeugsystemen betraut

wird, sieht der Senat einen Elektrotechniker oder Physiker mit Hochschulabschluss

an, der über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung und Optimierung

von Sensoren in Fahrzeugsystemen verfügt.

Aus Sicht des Fachmanns betrifft der Anspruch 1 ein Verfahren zum Überprüfen

einer Auswirkung

einer

Veränderung

von

Sensordaten

auf

ein

Fahrerassistenzsystem (vgl. geltende Beschreibung, S.1 Z.1-2; Merkmal M1). Eine

derartige Auswirkung kann bspw. im Rahmen einer Parameterstudie ermittelt

werden (vgl. geltende Beschreibung, S.2-7).

Dem Verfahren werden reale Sensordaten zu Verfügung gestellt, die eine Mehrzahl

von Sensorwerten umfassen. Dabei weist der Sensor, mit dem diese Daten

aufgenommen werden, eine vorgegebene Leistungsfähigkeit auf (Merkmal M1.1).

Die realen Sensordaten, d.h. die Sensorwerte, können von einem Sensor

aufgenommen werden, der einer vorgegebenen Spezifikation entspricht (vgl.

geltende Beschreibung, S.10 Z.29 – S.11 Z.24).

Die realen Sensordaten werden anschließend derart verändert (degradiert), dass

sie einem Sensor mit einer geringeren Leistungsfähigkeit entsprechen (Merkmal

M1.2). Die Veränderung kann dabei bspw. einer Einschränkung des räumlichen

Erfassungsbereichs des Sensors entsprechen (vgl. geltende Unterlagen, S. 12 Z.1-

18).

Die veränderten Sensordaten werden einem Fahrerassistenzsystem bereitgestellt,

wobei die Funktionalität des Fahrerassistenzsystems nunmehr auf den veränderten

Daten basiert (Merkmal M1.3). Dies bedeutet, dass die veränderten Sensordaten

als Ausgangsgröße für das Fahrerassistenzsystem verwendet werden (vgl.

geltende Beschreibung, S.11 Z.5-16, S.19 Z.34 – S.20 Z.2).

Zuletzt erfolgt ein Analysieren des Einflusses der Degradierung, um zu bestimmen,

ob der Sensor mit der degradierten Leistungsfähigkeit einer vorgegebenen

Anforderung entspricht (Merkmal M1.4). Damit wird ermittelt, ob der Sensor mit

geringerer Leistungsfähigkeit bei einem Einsatz in dem Fahrerassistenzsystem der

Anforderung genügt (vgl. geltende Beschreibung, S.6 Z.22-26, S.19, Z.34 – S.20

Z.2).

2.

Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche und die

überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des Rahmens der ursprünglichen

Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.

2.1

Der geltende Anspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 15

sowie aus der ursprünglichen Beschreibung (S. 6, S. 20 und S.21) hervor.

2.2

Die Ansprüche 2 bis 16 entsprechen bis auf redaktionelle Änderungen den

ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 14 und 16 bis 18.

2.3

Anspruch 17 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 18. Der jeweilige

Gegenstand der Ansprüche 18 und 19 geht bis auf redaktionelle Änderungen aus

den ursprünglichen Ansprüchen 19 und 20 i. V. m. der ursprünglichen Beschreibung

(S.21-22) hervor.

2.4

Die Beschreibung wurde an die nunmehr geltenden Ansprüche angepasst

und der entgegengehaltene Stand der Technik wurde aufgenommen.

2.5

Die geltenden Figuren sind mit den ursprünglich eingereichten Figuren

identisch.

3.

Das geltende Patentbegehren ist nicht vom Patentschutz ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift der Ausschlusstatbestand

gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG nicht ein, wenn die beanspruchte Lehre

Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit

technischen Mitteln dienen (BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige).

Vorliegend wird die Lösung eines technischen Problems dadurch begründet, dass

mit dem beanspruchten Verfahren eine realitätsnahe Bewertung dahingehend

vorgenommen wird, ob ein Sensor mit einer degradierten Leistungsfähigkeit die an

ein Fahrerassistenzsystem gestellten Anforderungen erfüllt. Denn dazu werden

lediglich die Sensordaten des realen Sensors entsprechend verändert, d.h.

degradiert, so dass sie einem Sensor mit einer geringeren Leistungsfähigkeit

entsprechen, eine hohe Realitätstreue aufweisen und eine realitätsnahe Bewertung

des degradierten Sensors im Fahrerassistenzsystem ermöglichen, ohne dass

aufwändige Messfahrten mit dem degradierten Sensor durchgeführt werden

müssen (vgl. geltende Beschreibung, S.20 Z.17 – S.21 Z.2).

Nach der Überzeugung des Senats gelingt die Lösung des technischen Problems

erst durch das Zusammenwirken aller Merkmale des Patentanspruchs 1. Denn die

Veränderung der Sensordaten des realen Sensors bedingt eine Veränderung der

Konfiguration und damit der technischen Eigenschaften des Sensors. In gleicher

Weise erfordert die Analyse eines Einflusses der Degradierung der

Leistungsfähigkeit auf die Funktionalität des Fahrerassistenzsystems auf Basis der

geänderten Sensordaten die Auswertung des physikalischen Verhaltens des

Fahrerassistenzsystems.

Das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren weist damit einen hinreichenden

Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften auf und beschreibt die Lösung

eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln.

4.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den bekannt

gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.

4.1

Im Prüfungsverfahren wurden entgegengehalten:

D1: SKUTEK, M. u.a.: Fusion von Sensordaten am Beispiel von

Sicherheitsanwendungen in der Automobiltechnik. Automatisierungstechnik,

Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2005;

D2: WIKIPEDIA: Sensordatenfusion. [recherchiert am 31.08.2015] 22.12.2014,

Im Internet: URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Sensordatenfusion&oldid=137007996>;

D3: Schubert R., Mattern N., Bours R. (2015) Simulation von Sensorfehlern zur

Evaluierung von Fahrerassistenzsystemen. In: Siebenpfeiffer W. (eds)

Fahrerassistenzsysteme und Effiziente Antriebe. ATZ/MTZ-Fachbuch.

Springer Vieweg, Wiesbaden.

Die Druckschrift D1 betrifft die Fusion von Sensordaten. Als ein Beispiel einer

zugehörigen Anwendung wird für eine Pre-Crash-Funktion die Fusion von Daten

der Abstandsmessung mit Daten der Geschwindigkeitsmessung in einem

Fahrerassistenzsystem beschrieben

(vgl. S. 296, Kap.2.1 i. V. m. der

Zusammenfassung). Weiter werden die Anforderungen an die Sensoren, wie bspw.

Detektionsleistung oder Zuverlässigkeit erläutert

(vgl. S.297-298, Kap.4.1).

Konkrete Rechenregeln für die Verarbeitung der Daten bei der Fusion sind ebenfalls

angegeben (vgl. ab S.299, Kap.4.2). Damit sollen geeignete Sensoren ermittelt

werden, die bei einer Fusion ihrer jeweiligen Daten die gestellten Anforderungen

erfüllen (vgl. S.304, Kap.5).

Eine Veränderung realer Sensordaten, derart, dass sie einem Sensor mit geringerer

Leistungsfähigkeit entsprechen, sowie die Analyse des Einflusses dieser Daten auf

die Funktionalität eines Fahrerassistenzsystems gemäß Anspruch 1 geht aus der

Druckschrift nicht hervor. Somit sind zumindest die Merkmale M1.2 und M1.4

weder aus der Druckschrift zu entnehmen noch durch diese nahegelegt.

In der D2 wird ebenfalls eine Sensordatenfusion beschrieben. Im Detail werden vier

Arten der Sensordatenfusion angegeben (vgl. S.3, „Funktionalität“). Die Fusion der

Daten soll bspw. Anwendung in Fahrerassistenzsystemen finden, wobei die

gemeinsame Verwendung mehrerer Sensoren bspw. eine bessere Erkennung von

Hindernissen ermöglichen soll (vgl. S.4, „Anwendungsbeispiele“).

Die Degradierung realer Sensordaten (Merkmal M1.2) ist der Druckschrift ebenso

wenig zu entnehmen wie das Bereitstellen der degradierten Daten an ein

Fahrerassistenzsystem und die anschließende Analyse des Systems (Merkmale

M1.3 und M1.4). Eine Anregung, die beschriebene Sensordatenfusion

diesbezüglich abzuändern, ist ebenfalls nicht zu erkennen.

Gegenstand der D3 ist die Simulation von Sensorfehlern zur Evaluierung von

Fahrerassistenzsystemen. Dabei werden die Daten

von

idealisierten

Sensormodellen mit einem Fehlersignal überlagert, um Sensorfehler zu simulieren.

Die Druckschrift beschreibt auch die Ermittlung realer Sensordaten, mit denen ein

Simulationsmodell erstellt wird. Das Simulationsmodell wird anschließend mit

Fehlern überlagert und trägt damit zu realistischeren Simulationen bei (vgl. S.72-

73).

Die Bereitstellung und Veränderung realer Sensordaten (Merkmale 1.1 und 1.2)

mit dem Ziel, leistungsschwächere Sensoren einzusetzen, ist in der Druckschrift D3

allerdings nicht gezeigt. Damit ist aber auch ein Bereitstellen dieser Daten an das

System und die anschließende Analyse

(Merkmale 1.3 und 1.4)

im

Zusammenhang mit den degradierten Daten des realen Sensors der D3 nicht zu

entnehmen. Eine Anregung, das in der Druckschrift beschriebene Vorgehen

dergestalt abzuändern, dass reale Sensordaten verwendet und degradiert werden,

damit sie den Daten eines Sensors mit einer geringeren Leistungsfähigkeit

entsprechen, ist ebenso wenig zu erkennen, wie die Analyse, ob ein Sensor mit

degradierter Leistung der Anforderung genügt.

Demnach nimmt keine der in Betracht gezogenen Druckschriften die Lehre des

geltenden Patentanspruchs 1 vorweg, und es sind auch keine Anregungen

erkennbar, die in naheliegender Weise zu dieser Lehre führen würden.

5.

Der geltende Patentanspruch 1 ist sonach gewährbar. Seine Unteransprüche 2 bis 16 sowie die auf den Patentanspruch 1 ebenfalls rückbezogenen

Ansprüche 17 bis 19 sind ebenfalls gewährbar.

Das Patent war daher so wie nunmehr beantragt zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist

sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern

er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt

hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt einzulegen.

Dr. Morawek

Hoffmann

Akintche

Dr. Städele