Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 14.11.2023 – 17 W (pat) 2/22
17. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:141123B17Wpat2.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 2/22 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. November 2023
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 103 632.0
…
ECLI:DE:BPatG:2023:141123B17Wpat2.22.0
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. November 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Dipl. Ing. Hoffmann,
der Richterin Akintche und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderinnen wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 03. Dezember 2021 aufgehoben und das Patent
mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 19, sowie
Beschreibung Seiten 1 bis 24, jeweils aus dem Schriftsatz vom
19. Oktober 2022, dort bezeichnet als Hilfsantrag 2,
6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6 vom 03. Juni 2015.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 12. März 2015 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht.
Die Anmeldung trägt nunmehr die Bezeichnung
„Verfahren zum Überprüfen einer Auswirkung einer Veränderung von Sensordaten
auf ein Fahrerassistenzsystem und programmierbare Hardwarekomponente“.
Die Anmeldung war in der Anhörung vom 3. Dezember 2021 durch Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit der
Begründung zurückgewiesen worden, dass die Gegenstände der
jeweiligen
Patentansprüche 1 sowohl nach dem damals geltenden Hauptantrag als auch den
damals geltenden Hilfsanträgen 1 bis 5 gemäß § 1 Abs. 3 iVm Abs. 4 PatG vom
Patentschutz ausgeschlossen seien und der Gegenstand des Anspruchs 1 des
damals geltenden Hilfsantrags 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderinnen gerichtet. Diese
stellen den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 03. Dezember 2021 aufzuheben und
das nachgesuchte Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche 1 bis 19, sowie
Beschreibung Seiten 1 bis 24, jeweils aus dem Schriftsatz vom
19. Oktober 2022, dort bezeichnet als Hilfsantrag 2,
6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6 vom 03. Juni 2015.
Das geltende Patentbegehren, hier bezüglich des Hauptanspruchs mit einer
möglichen Gliederung versehen, lautet:
M1
Verfahren (100) zum Überprüfen einer Auswirkung einer Veränderung
von Sensordaten auf ein Fahrerassistenzsystem, umfassend:
M1.1
Bereitstellen (110) von realen Sensordaten eines Sensors,
wobei die realen Sensordaten eine Mehrzahl von Sensorwerten
umfassen, und wobei der Sensor eine vorgegebene
Leistungsfähigkeit aufweist;
M1.2
Verändern
(120) der
realen Sensordaten, wobei die
veränderten Sensordaten einem Sensor mit einer degradierten
Leistungsfähigkeit entsprechen;
M1.3
Bereitstellen (130) der veränderten Sensordaten an das
Fahrerassistenzsystem,
wobei
eine
durch
das
Fahrerassistenzsystem
ausgeführte
Fahrerassistenzfunktionalität auf den veränderten Sensordaten basiert; und
M1.4
Analysieren eines Einflusses der Degradierung der
Leistungsfähigkeit auf die Fahrerassistenzfunktionalität, um zu
bestimmen,
ob
der Sensor mit
der
degradierten
Leistungsfähigkeit einer vorgegebenen Anforderung entspricht.
2.
Verfahren (100) gemäß Anspruch 1, wobei das Verändern (120) der realen
Sensordaten ein Reduzieren (121) der Mehrzahl von Sensorwerten umfasst.
3.
Verfahren (100) gemäß Anspruch 2, wobei das Reduzieren einem
Einschränken eines räumlichen Erfassungsbereichs des Sensors entspricht.
4.
Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, wobei das
Verändern (120) der realen Sensordaten ein Vergrößern (122) einer
Quantisierungseinheit
eines
räumlich
zusammenhängenden
Erfassungsbereichs des Sensors umfasst, wobei eine Quantisierungseinheit
einem Sensorwert der Mehrzahl von Sensorwerten zugeordnet ist.
5.
Verfahren (100) gemäß Anspruch 4, wobei das Verändern (120) der realen
Sensordaten
dermaßen
erfolgt,
dass
eine Ausdehnung
des
Erfassungsbereichs im Wesentlichen unverändert bleibt.
6.
Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche 4 oder 5,
wobei bei dem Verändern (120) der realen Sensordaten eine Erstreckung
des Erfassungsbereichs ab dem Sensor unverändert bleibt.
7.
Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche 4 bis 6,
wobei bei dem Verändern
(120) der
realen Sensordaten ein
Erfassungswinkel des Sensors, über welchen sich der Erfassungsbereich
erstreckt, unverändert bleibt.
8.
Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, wobei das
Verändern (120) der realen Sensordaten ein Addieren (123), Multiplizieren
(124) oder Ersetzen (125) eines Sensorwertes aus der Anzahl von
Sensordaten mit einer Zufallszahl umfasst.
9.
Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, wobei das
Verändern (120) der realen Sensordaten ein Erweitern (126) der Mehrzahl
von Sensorwerten und/oder ein Hinzufügen (127) von wenigstens einem
Sensorwert zu den Sensordaten umfasst.
10.
Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, wobei die
realen Sensordaten wenigstens einen Sensorwert umfassen, welcher einer
zeitlichen Mittelung von temporären Sensorwerten entspricht.
11.
Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, wobei die
realen Sensordaten
eine Abhängigkeit
von wenigstens
zwei
Raumdimensionen aufweisen.
12.
Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, wobei die
realen Sensordaten des Sensors auf Basis wenigstens zweier
Sensorelemente des Sensors bestimmt sind.
13.
Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, ferner
umfassend: Bereitstellen (140) von weiteren Sensordaten eines weiteren
Sensors, wobei die weiteren Sensordaten eine Mehrzahl von weiteren
Sensorwerten umfassen, und wobei der weitere Sensor eine vorgegebene
Leistungsfähigkeit aufweist; und Kombinieren (150) der realen Sensordaten
mit den weiteren Sensordaten, wobei das Verändern (120) der Sensordaten
ein Verändern (128) der kombinierten Sensordaten umfasst.
14.
Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, ferner
umfassend: Bereitstellen (160) von zusätzlichen Sensordaten eines
zusätzlichen Sensors, wobei die zusätzlichen Sensordaten eine Mehrzahl
von zusätzlichen Sensorwerten umfassen; und Kombinieren (170) der
veränderten Sensordaten mit den zusätzlichen Sensordaten.
15.
Verfahren (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, ferner
umfassend: Bewerten (180) eines Unterschieds einer basierend auf den
veränderten Sensordaten durchgeführten Fahrerassistenzfunktionalität und
einer basierend auf den nicht veränderten Sensordaten durchgeführten
Fahrerassistenzfunktionalität.
16.
Verfahren (100) gemäß Anspruch 15, ferner umfassend: Bewerten (190)
einer Abhängigkeit der Fahrerassistenzfunktionalität von einer Veränderung
der
Fahrerassistenzfunktionalität, wobei
die
Veränderung
der
Fahrerassistenzfunktionalität auf einem Übergang eines Satzes von
veränderten Sensordaten zu einem weiteren Satz von veränderten
Sensordaten basiert.
17.
Computerprogramm mit einem Programmcode zum Durchführen des
Verfahrens (100) gemäß einem der vorangegangenen Ansprüche, wenn der
Programmcode auf einem Computer, einem Prozessor oder einer
programmierbaren Hardwarekomponente ausgeführt wird.
18.
Programmierbare Hardwarekomponente, die ausgebildet ist, das Verfahren
zum Überprüfen einer Auswirkung einer Veränderung von Sensordaten auf
ein Fahrerassistenzsystem gemäß einem der Ansprüche 1 bis 16
auszuführen.
19.
Programmierbare Hardwarekomponente gemäß Anspruch 18,
ferner
umfassend: einen Sensor, welcher dazu ausgebildet ist, die realen
Sensordaten bereitzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat
Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen
Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übrigen
Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Überprüfen
einer Auswirkung
einer Veränderung
von Sensordaten
auf
ein
Fahrerassistenzsystem (vgl. geltende Beschreibung, S.1 Z.1-2).
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein verbessertes Konzept für eine
Ermittlung eines Sensors zu entwickeln, welcher einen verbesserten Kompromiss
zwischen Kosten und Messgenauigkeit bietet (siehe geltende Beschreibung, S.3
Z.21-23).
Als Fachmann, der mit der Validierung von Sensoren in Fahrzeugsystemen betraut
wird, sieht der Senat einen Elektrotechniker oder Physiker mit Hochschulabschluss
an, der über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung und Optimierung
von Sensoren in Fahrzeugsystemen verfügt.
Aus Sicht des Fachmanns betrifft der Anspruch 1 ein Verfahren zum Überprüfen
einer Auswirkung
einer
Veränderung
von
Sensordaten
auf
ein
Fahrerassistenzsystem (vgl. geltende Beschreibung, S.1 Z.1-2; Merkmal M1). Eine
derartige Auswirkung kann bspw. im Rahmen einer Parameterstudie ermittelt
werden (vgl. geltende Beschreibung, S.2-7).
Dem Verfahren werden reale Sensordaten zu Verfügung gestellt, die eine Mehrzahl
von Sensorwerten umfassen. Dabei weist der Sensor, mit dem diese Daten
aufgenommen werden, eine vorgegebene Leistungsfähigkeit auf (Merkmal M1.1).
Die realen Sensordaten, d.h. die Sensorwerte, können von einem Sensor
aufgenommen werden, der einer vorgegebenen Spezifikation entspricht (vgl.
geltende Beschreibung, S.10 Z.29 – S.11 Z.24).
Die realen Sensordaten werden anschließend derart verändert (degradiert), dass
sie einem Sensor mit einer geringeren Leistungsfähigkeit entsprechen (Merkmal
M1.2). Die Veränderung kann dabei bspw. einer Einschränkung des räumlichen
Erfassungsbereichs des Sensors entsprechen (vgl. geltende Unterlagen, S. 12 Z.1-
18).
Die veränderten Sensordaten werden einem Fahrerassistenzsystem bereitgestellt,
wobei die Funktionalität des Fahrerassistenzsystems nunmehr auf den veränderten
Daten basiert (Merkmal M1.3). Dies bedeutet, dass die veränderten Sensordaten
als Ausgangsgröße für das Fahrerassistenzsystem verwendet werden (vgl.
geltende Beschreibung, S.11 Z.5-16, S.19 Z.34 – S.20 Z.2).
Zuletzt erfolgt ein Analysieren des Einflusses der Degradierung, um zu bestimmen,
ob der Sensor mit der degradierten Leistungsfähigkeit einer vorgegebenen
Anforderung entspricht (Merkmal M1.4). Damit wird ermittelt, ob der Sensor mit
geringerer Leistungsfähigkeit bei einem Einsatz in dem Fahrerassistenzsystem der
Anforderung genügt (vgl. geltende Beschreibung, S.6 Z.22-26, S.19, Z.34 – S.20
Z.2).
2.
Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche und die
überarbeitete Beschreibung bleiben innerhalb des Rahmens der ursprünglichen
Offenbarung. Auch andere Mängel liegen nicht vor.
2.1
Der geltende Anspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 15
sowie aus der ursprünglichen Beschreibung (S. 6, S. 20 und S.21) hervor.
2.2
Die Ansprüche 2 bis 16 entsprechen bis auf redaktionelle Änderungen den
ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 14 und 16 bis 18.
2.3
Anspruch 17 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 18. Der jeweilige
Gegenstand der Ansprüche 18 und 19 geht bis auf redaktionelle Änderungen aus
den ursprünglichen Ansprüchen 19 und 20 i. V. m. der ursprünglichen Beschreibung
(S.21-22) hervor.
2.4
Die Beschreibung wurde an die nunmehr geltenden Ansprüche angepasst
und der entgegengehaltene Stand der Technik wurde aufgenommen.
2.5
Die geltenden Figuren sind mit den ursprünglich eingereichten Figuren
identisch.
3.
Das geltende Patentbegehren ist nicht vom Patentschutz ausgeschlossen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift der Ausschlusstatbestand
gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG nicht ein, wenn die beanspruchte Lehre
Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit
technischen Mitteln dienen (BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige).
Vorliegend wird die Lösung eines technischen Problems dadurch begründet, dass
mit dem beanspruchten Verfahren eine realitätsnahe Bewertung dahingehend
vorgenommen wird, ob ein Sensor mit einer degradierten Leistungsfähigkeit die an
ein Fahrerassistenzsystem gestellten Anforderungen erfüllt. Denn dazu werden
lediglich die Sensordaten des realen Sensors entsprechend verändert, d.h.
degradiert, so dass sie einem Sensor mit einer geringeren Leistungsfähigkeit
entsprechen, eine hohe Realitätstreue aufweisen und eine realitätsnahe Bewertung
des degradierten Sensors im Fahrerassistenzsystem ermöglichen, ohne dass
aufwändige Messfahrten mit dem degradierten Sensor durchgeführt werden
müssen (vgl. geltende Beschreibung, S.20 Z.17 – S.21 Z.2).
Nach der Überzeugung des Senats gelingt die Lösung des technischen Problems
erst durch das Zusammenwirken aller Merkmale des Patentanspruchs 1. Denn die
Veränderung der Sensordaten des realen Sensors bedingt eine Veränderung der
Konfiguration und damit der technischen Eigenschaften des Sensors. In gleicher
Weise erfordert die Analyse eines Einflusses der Degradierung der
Leistungsfähigkeit auf die Funktionalität des Fahrerassistenzsystems auf Basis der
geänderten Sensordaten die Auswertung des physikalischen Verhaltens des
Fahrerassistenzsystems.
Das mit Anspruch 1 beanspruchte Verfahren weist damit einen hinreichenden
Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften auf und beschreibt die Lösung
eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln.
4.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den bekannt
gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
4.1
Im Prüfungsverfahren wurden entgegengehalten:
D1: SKUTEK, M. u.a.: Fusion von Sensordaten am Beispiel von
Sicherheitsanwendungen in der Automobiltechnik. Automatisierungstechnik,
Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2005;
D2: WIKIPEDIA: Sensordatenfusion. [recherchiert am 31.08.2015] 22.12.2014,
Im Internet: URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Sensordatenfusion&oldid=137007996>;
D3: Schubert R., Mattern N., Bours R. (2015) Simulation von Sensorfehlern zur
Evaluierung von Fahrerassistenzsystemen. In: Siebenpfeiffer W. (eds)
Fahrerassistenzsysteme und Effiziente Antriebe. ATZ/MTZ-Fachbuch.
Springer Vieweg, Wiesbaden.
Die Druckschrift D1 betrifft die Fusion von Sensordaten. Als ein Beispiel einer
zugehörigen Anwendung wird für eine Pre-Crash-Funktion die Fusion von Daten
der Abstandsmessung mit Daten der Geschwindigkeitsmessung in einem
Fahrerassistenzsystem beschrieben
(vgl. S. 296, Kap.2.1 i. V. m. der
Zusammenfassung). Weiter werden die Anforderungen an die Sensoren, wie bspw.
Detektionsleistung oder Zuverlässigkeit erläutert
(vgl. S.297-298, Kap.4.1).
Konkrete Rechenregeln für die Verarbeitung der Daten bei der Fusion sind ebenfalls
angegeben (vgl. ab S.299, Kap.4.2). Damit sollen geeignete Sensoren ermittelt
werden, die bei einer Fusion ihrer jeweiligen Daten die gestellten Anforderungen
erfüllen (vgl. S.304, Kap.5).
Eine Veränderung realer Sensordaten, derart, dass sie einem Sensor mit geringerer
Leistungsfähigkeit entsprechen, sowie die Analyse des Einflusses dieser Daten auf
die Funktionalität eines Fahrerassistenzsystems gemäß Anspruch 1 geht aus der
Druckschrift nicht hervor. Somit sind zumindest die Merkmale M1.2 und M1.4
weder aus der Druckschrift zu entnehmen noch durch diese nahegelegt.
In der D2 wird ebenfalls eine Sensordatenfusion beschrieben. Im Detail werden vier
Arten der Sensordatenfusion angegeben (vgl. S.3, „Funktionalität“). Die Fusion der
Daten soll bspw. Anwendung in Fahrerassistenzsystemen finden, wobei die
gemeinsame Verwendung mehrerer Sensoren bspw. eine bessere Erkennung von
Hindernissen ermöglichen soll (vgl. S.4, „Anwendungsbeispiele“).
Die Degradierung realer Sensordaten (Merkmal M1.2) ist der Druckschrift ebenso
wenig zu entnehmen wie das Bereitstellen der degradierten Daten an ein
Fahrerassistenzsystem und die anschließende Analyse des Systems (Merkmale
M1.3 und M1.4). Eine Anregung, die beschriebene Sensordatenfusion
diesbezüglich abzuändern, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
Gegenstand der D3 ist die Simulation von Sensorfehlern zur Evaluierung von
Fahrerassistenzsystemen. Dabei werden die Daten
von
idealisierten
Sensormodellen mit einem Fehlersignal überlagert, um Sensorfehler zu simulieren.
Die Druckschrift beschreibt auch die Ermittlung realer Sensordaten, mit denen ein
Simulationsmodell erstellt wird. Das Simulationsmodell wird anschließend mit
Fehlern überlagert und trägt damit zu realistischeren Simulationen bei (vgl. S.72-
73).
Die Bereitstellung und Veränderung realer Sensordaten (Merkmale 1.1 und 1.2)
mit dem Ziel, leistungsschwächere Sensoren einzusetzen, ist in der Druckschrift D3
allerdings nicht gezeigt. Damit ist aber auch ein Bereitstellen dieser Daten an das
System und die anschließende Analyse
(Merkmale 1.3 und 1.4)
im
Zusammenhang mit den degradierten Daten des realen Sensors der D3 nicht zu
entnehmen. Eine Anregung, das in der Druckschrift beschriebene Vorgehen
dergestalt abzuändern, dass reale Sensordaten verwendet und degradiert werden,
damit sie den Daten eines Sensors mit einer geringeren Leistungsfähigkeit
entsprechen, ist ebenso wenig zu erkennen, wie die Analyse, ob ein Sensor mit
degradierter Leistung der Anforderung genügt.
Demnach nimmt keine der in Betracht gezogenen Druckschriften die Lehre des
geltenden Patentanspruchs 1 vorweg, und es sind auch keine Anregungen
erkennbar, die in naheliegender Weise zu dieser Lehre führen würden.
5.
Der geltende Patentanspruch 1 ist sonach gewährbar. Seine Unteransprüche 2 bis 16 sowie die auf den Patentanspruch 1 ebenfalls rückbezogenen
Ansprüche 17 bis 19 sind ebenfalls gewährbar.
Das Patent war daher so wie nunmehr beantragt zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern
er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt
hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt einzulegen.
Dr. Morawek
Hoffmann
Akintche
Dr. Städele