Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 16.11.2023 – 12 W (pat) 4/18
12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:161123B12Wpat4.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 16. November 2023 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2007 014 861
…
ECLI:DE:BPatG:2023:161123B12Wpat4.18.0
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung am 16. November 2023 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Ing.
Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden zu 1 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 26. März 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldete und am 30. Juli 2015 veröffentlichte Patent 10 2007 014 861
(Patentschrift DE 10 2007 014 861 B4) mit der Bezeichnung „Verbindung von
Bauteilen einer Windenergieanlage“ hatte die Einsprechende zu 1 am 28. April 2016
Einspruch erhoben.
Neben der Einsprechenden zu 1 hatte am 2. Mai 2016 eine weitere (2.)
Einsprechende Einspruch erhoben.
Die Patentabteilung 15 des DPMA hat mit in der Anhörung am 12. Oktober 2017
verkündetem Beschluss das Patent im Umfang der Patentansprüche Nummer 1 bis
17 gemäß Hauptantrag vom 5. Dezember 2016, der Beschreibung Seite 2 bis 7
gemäß der in der Anhörung vom 12. Oktober 2017 überreichten Unterlagen sowie
der Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen ihr am 22. November 2017 mit schriftlicher Beschlussbegründung
zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. Dezember 2017 eingegangene
Beschwerde der Einsprechenden zu 1.
Die Einsprechende zu 2 hatte am 19. Dezember 2017 ebenfalls Beschwerde
eingelegt. Sie hat jedoch am 9. Mai 2019 ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1 beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 12. Oktober 2017 aufzuheben und das Patent in vollem
Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zu 1 zurückzuweisen.
Der geltende Anspruch 1 lautet mit vom Senat hinzugefügten Gliederungspunkten
M1 bis M10:
M1
Verbindung von Bauteilen (11, 12, 13) einer Windenergieanlage (WEA)
mit einem Durchmesser von mehr als 0,5 m, vorzugsweise mehr als 1,0
m, weiter vorzugsweise mehr als 1,5 m,
M2
wobei zwei miteinander zu verbindende Bauteile (11, 12, 13) jeweils
einander zugewandte Kontaktflächen aufweisen,
M3
und im verbundenen Zustand die Bauteile (11, 12, 13) miteinander
verspannt sind oder werden,
M4
wobei ein erstes und ein zweites Bauteil (11, 12, 13) mittels einer
Flanschverbindung oder eines Flansches
(14, 19, 21) durch
Verbindungselemente (18) miteinander verbunden und vorgespannt sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5
zwischen dem ersten Bauteil (11, 12) der Windenergieanlage (WEA) und
dem zweiten Bauteil (12, 13) der Windenergieanlage (WEA) mehrere
Verbindungszwischenkörper (20) angeordnet sind,
M6
und dass die Verbindungszwischenkörper (20) mit Kontaktflächen
ausgebildet sind, die den Kontaktflächen des ersten und des zweiten
Bauteils (11, 12, 13) gegenüber angeordnet sind,
M7
und die Verbindungszwischenkörper (20) auf den Kontaktflächen, die den
Kontaktflächen des ersten und des zweiten Bauteils (11, 12, 13)
gegenüberliegend angeordnet sind, mit jeweils einer Beschichtung
versehen sind,
M8
wobei die beschichteten Kontaktflächen reibwerterhöhend wirken bei der
Ausbildung der Verbindung,
M9
wobei die Verbindungszwischenkörper (20) bei oder durch Anordnung
zwischen dem ersten und dem zweiten Bauteil (11, 12, 13) eine Art
segmentierten Kreisring oder Teile davon bilden
M10
und wobei die Verbindungszwischenkörper (20) mit dem ersten oder dem
zweiten Bauteil (11, 12, 13) mechanisch mittels Montierelementen
verbunden sind.
Daran schließen sich auf diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezogene
Unteransprüche 1 bis 15 an.
Der Nebenanspruch 16
ist auf die Verwendung oder Anordnung von
Verbindungszwischenkörpern bei wenigstens einer Verbindung nach einem der
vorhergehenden Ansprüche gerichtet.
Der Nebenanspruch 17 ist auf ein Verfahren zum Herstellen einer Verbindung von
Bauteilen einer Windenergieanlage gerichtet, wobei eine Verbindung nach einem
der Ansprüche 1 bis 15 ausgebildet wird.
Im Verfahren befinden sich u. a. folgende Entgegenhaltungen:
E8:
FUERST, Axel; HAGGENMÜLLER, Wolfgang: Optimierung einer
Flanschkupplung mittels reibungserhöhender Folie. In:
Konstruktion Zeitschrift für Produktentwicklung und Ingenieur-
Werkstoffe. Sonderdruck aus Heft 9 (2004), Fachteil Ingenieur-
Werkstoffe. 2004, Heft 9
Original abrufbar unter URL:
https://www.researchgate.net/publication/279183567_Optimierun
g_einer_Flanschkupplung_mittles_reibungserhohender_Folien
[abgerufen am 16. August 2023]
E26:
US 856,246
Zum Wortlaut der Unter- und Nebenansprüche, den weiteren im Verfahren
befindlichen Entgegenhaltungen sowie zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden zu 1 hat keinen Erfolg.
Eine Prüfung der Beschwerde der Einsprechenden zu 2 war nicht mehr angebracht.
Denn die Rücknahme des Einspruchs der Einsprechenden und Beschwerdeführerin
zu 2 in der zweiten Instanz stellt konkludent die Rücknahme ihrer Beschwerde dar.
Mit der Rücknahme des Einspruchs wurde zu erkennen gegeben, dass die
Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 2 an einer Entscheidung der
Beschwerdeinstanz nicht mehr interessiert ist. (vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage, § 59
Rdn 240, § 61 Rdn 34).
1) Das Patent betrifft laut Absatz 0001 der Patentschrift DE 10 2007 014 861 B4
eine Verbindung von Bauteilen einer Windenergieanlage mit einem Durchmesser
von mehr als 0,5 m, wobei zwei miteinander zu verbindende Bauteile jeweils
einander zugewandte Kontaktflächen aufweisen. Im verbundenen Zustand sind
oder werden die Bauteile miteinander verspannt. Dabei sind ein erstes und ein
zweites Bauteil mittels einer Flanschverbindung oder eines Flansches durch
Verbindungselemente miteinander verbunden und vorgespannt.
Gemäß Absatz
sind
bei Windenergieanlagen Flansch-
bzw.
Schraubverbindungen zwischen großvolumigen Bauteilen vorgesehen, um diese
Bauteile bei der Errichtung, Wartung oder Reparatur miteinander zu verbinden.
Derartige Bauteile, die miteinander verbunden werden, sind beispielsweise die
Rotornabe und die Rotorwelle sowie die Rotorwelle und der Getriebeeingang.
2) Die Ermittlung des Problems, das einem Patent zugrunde liegt, ist Teil der
Auslegung des Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu
entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet. Dabei können die in der
Beschreibung des Patents enthaltenen Angaben einen Hinweis zur Aufgabe der
Erfindung enthalten. Für solche Angaben gilt
jedoch der Vorrang des
Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 04. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, Leitsätze –
Gelenkanordnung; BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 113/11 Rdn 22 –
Palettenbehälter III; BGH, Urteil vom 17 April 2018 – X ZR 56/16, Rdn 10).
In der Beschreibung, Absatz 0011, ist als Aufgabe der Erfindung angegeben, die
Verbindung solcher – wie in Absatz 0004 angegebenen – großvolumigen Bauteile
zu verbessern. Dabei soll es möglich sein, die Tragfähigkeit hochbelasteter
Schraubverbindungen oder dergleichen zu erhöhen.
Unter Berücksichtigung des im Hauptanspruch angegebenen Gegenstands löst
dieser die Aufgabe, eine wie in der Beschreibung, Absatz 0011, angegebene
Verbindung zu verbessern und dabei zusätzlich eine einfache Montage der
vorgesehenen Bauteile zu ermöglichen. Letzteres ergibt sich durch das Merkmal
M10,
demnach
die
für
die Verbindungsverbesserung
vorgesehenen
Verbindungszwischenkörper mit dem ersten oder dem zweiten Bauteil mechanisch
mittels Montierelementen verbunden sind.
3) Als Fachmann
für
den Erfindungsgegenstand
zuständig
ist
ein
Maschinenbauingenieur
(FH-Diplom/Bachelor/Master), der über mehrjährige
Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Antriebssträngen von
Windenergieanlagen verfügt.
4) Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre bedürfen nachfolgende
Merkmale des Anspruchs 1 einer Erläuterung.
Figuren 3a und 4a der Patentschrift (Markierungen diesseits)
Das Merkmal M3 („[wobei] im verbundenen Zustand die Bauteile (11, 12, 13)
miteinander verspannt sind oder werden“) besagt, dass das Patent als
„verbundenen“ Zustand auch einen solchen Zustand wertet, bei dem die Bauteile
zwar irgendwie verbunden sind, aber noch nicht miteinander verspannt sind.
Aufgrund des nachfolgenden Merkmals M4, ist der Vorgang „verspannt […] werden“
irrelevant, da hier die beiden Bauteile verbunden und vorgespannt sind.
Entsprechend Merkmal M4 („wobei ein erstes und ein zweites Bauteil (11, 12, 13)
mittels einer Flanschverbindung oder eines Flansches (14, 19, 21) durch
Verbindungselemente (18) miteinander verbunden und vorgespannt sind,“) sind
zwei unterschiedliche Bauteile mittels einer Flanschverbindung oder eines
Flansches durch Verbindungselemente, z. B. Schrauben, miteinander verbunden
und vorgespannt.
Das Merkmal M5 („zwischen dem ersten Bauteil (11, 12) der Windenergieanlage
(WEA) und dem zweiten Bauteil (12, 13) der Windenergieanlage (WEA) mehrere
Verbindungszwischenkörper (20) angeordnet sind“) gibt an, dass sich zwischen
dem ersten und dem zweiten Bauteil noch Verbindungszwischenkörper befinden.
Das Merkmal
lässt offen, welche Maße diese Verbindungszwischenkörper
aufweisen.
Bei Merkmal M9 („wobei die Verbindungszwischenkörper (20) bei oder durch
Anordnung zwischen dem ersten und dem zweiten Bauteil (11, 12, 13) eine Art
segmentierten Kreisring oder Teile davon bilden“) stellt „eine Art segmentierter
Kreisring“ einen vollständigen Kreisring wie in Figur 4a (s.o.) dar, der dabei aus
mehreren Einzelteilen besteht.
Das Merkmal 9 fordert mit der weiteren Angabe „oder Teile davon“ aber nicht, dass
dieser Kreisring vollständig sein muss; Teile eines Kreisrings genügen.
Zum Merkmal M10 („und wobei die Verbindungszwischenkörper (20) mit dem
ersten oder dem zweiten Bauteil (11, 12, 13) mechanisch mittels Montierelementen
verbunden sind.“): Der Fachmann versteht die erst in diesem Merkmal aufgeführten
Montierelemente als gesonderte Elemente. Diese können nicht identisch sein mit
den zuvor im Merkmal M4 aufgeführten Verbindungselementen (18).
Dies ergibt sich zum einen bereits aus den unterschiedlichen Bezeichnungen
(„Montierelement“ bzw. „Verbindungselement“), zum anderen aus der zusätzlichen
Angabe, dass mit den Montierelementen (etwa Schrauben, Stifte, Klammern oder
dergleichen; siehe Absatz 0027, 0066, 0067 007) die Verbindungszwischenkörper
entweder mit dem ersten oder dem zweiten Bauteil verbunden sind.
Auch zeigt das Bestimmungswort (Montier-) vor dem Grundwort (-element) auf,
dass dieses Element eine Montage der Verbindungszwischenkörper auf einem
anderen Körper (z. B. Flanschring) ermöglicht oder deren Montage erleichtert
(Absatz 0006).
Weiter bedeutet das Partizip „verbunden“ im – mechanischen – Zusammenhang,
dass ein Gegenstand mit einem anderen Gegenstand zu einer neuen Einheit
zusammengebracht oder zusammengefügt wird “. Dies
ist möglich durch
stoffschlüssiges, reibförmiges oder formschlüssiges Verbinden. Ein bloßes loses
(also nicht kraftschlüssiges) Auflegen, loses Überstreifen eines Gegenstands auf
oder über einen anderen Gegenstand wird dagegen üblicherweise nicht als
„verbunden“ verstanden. Die Beschreibung der Patentschrift gibt dazu auch keinen
Anlass.
5) Der Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 ist patentfähig.
Nach dem Ladungszusatz des Berichterstatters vom 9. August 2023 trägt die
Beschwerdeführerin und Einsprechende zu 1 vor, dass das Merkmal M10 („und
wobei die Verbindungszwischenkörper (20) mit dem ersten oder dem zweiten
Bauteil (11, 12, 13) mechanisch mittels Montierelementen verbunden sind“) nichts
zur Lösung der in der Patentschrift formulierten Aufgabe des Patents beitrage.
Stattdessen trage dieses Merkmal M10 lediglich dazu bei, die Montage, Wartung
oder Reparatur einer WEA zu vereinfachen. Daher sei das Merkmal in Bezug auf
die Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 nicht weiter zu
berücksichtigen.
Diese Sichtweise trifft im deutschen Verfahren nicht zu. Hierzu wird auf obige
Ausführungen zur Aufgabe der Erfindung verwiesen.
Hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstands nach geltendem Anspruch 1
beschränkt sich dann der Vortrag der Beschwerdeführerin und Einsprechenden zu
1 auf mangelnde zugrundeliegende erfinderische Tätigkeit. Sie argumentiert dazu
von einem von E8 ausgehenden Fachmann, der diese in naheliegender Weise mit
der E26 kombiniere und damit zum Gegenstand nach Anspruch 1 gelange.
Der Fachartikel E8 beschreibt eine reibungserhöhende Folie (Markenbezeichnung
„EKagrip“, nachfolgend „EKagrip“-Folie) zur Optimierung einer Flanschkupplung.
Demnach werden betriebsmomentenübertragende und dynamisch hochbelastete
Flanschkupplungen so ausgelegt, dass diese Drehmomente kraftschlüssig
übertragen. Wichtig sei dabei eine hohe Haftreibung zwischen den Fügeflächen.
Die D8 schlägt hierzu – anhand der technischen Überholung einer Wasserturbine –
die Anordnung einer reibungserhöhenden Folie zwischen den Wellenteilen, hier
zwischen Peltonrad und Generator, vor. Die verwendete „EKagrip“-Folie ist eine
beidseitig
reibungserhöhend beschichtete Stahlfolie, die zwischen beide
Fügeflächen gelegt wird (E8 Seite 2 Spalte 2 Absatz 2 Satz 1 f.).
Die Oberflächen der „EKagrip“-Stahlfolie bestehen dabei jeweils aus einer Nickel-
Diamant-Schicht, d. h. einer Nickelschicht, in deren Oberfläche gleichmäßig und in
gezielt niedriger Konzentration Diamantpartikeln mittlerer Korngröße zwischen 10
oder 20 Mikrometer in der Nickelmatrix dispergiert sind (E8 Seite 2 Spalte 2 Absatz
1 i. V. m. Seite 3, dortiger türkisfarbener Kasten links unten). Dabei ist die
Nickelschicht so dünn, dass die eingebetteten Diamantkörner ungefähr zur halben
Höhe herausstehen. Die Dicke der Stahlfolie ist in der D8 nicht angegeben.
Stahlfolien weisen aber nach fachüblichem Verständnis eine Dicke von nur wenigen
Zehntelmillimeter auf.
Bilder 3, 5, 8 aus E8
Die Einsprechende führt dazu an, dass der Fachmann zum maßgeblichen
Zeitpunkt, dem Anmeldetag, Anlass gehabt hätte – bei naheliegender Verwendung
der in D8 beschriebenen Folie bei einer Antriebswelle einer Windkraftanlage – diese
Folie aus Sicherheitsgründen bei der Montage hoch oben in der Gondel
entsprechend an der Welle zu sichern.
Ergänzend bringt sie dazu die E26 (US 856,246) vor, die aus Sicht der
Einsprechenden und Beschwerdeführerin zu 1 dem Fachmann aufzeigen soll, wie
Körper zur leichteren Montage an einem Flansch dort am besagten Flansch
entsprechend vormontiert werden können.
a) Muttern (nuts)
b) Tragplatte (supporting plate)
c) Flansch (flange)
d) Gehäuse (body (of the tube, pipe or
other part))
e) Schraubbolzen (threaded bolts)
f) Kleine Schrauben (small screws f)
Figuren 1, 2, 3 aus E26 (Farbe senatsseitig)
Das Vorbringen der Einsprechenden und Beschwerdeführerin zu 1 vermag jedoch
nicht zu überzeugen.
Die E8 offenbart zwar eine Verbindung von Bauteilen bei einer Wasserturbine und
ohne Durchmesserangaben. Sie zeigt damit jedoch nicht das Merkmal M1 und
dortige Verbindung bei einer Windkraftanlage mit entsprechendem Durchmesser
von mehr als 0,5 m (teilweise fehlendes Merkmal M1).
Die weiteren Merkmale M2 bis M9 (ohne M10), soweit nicht unmittelbar eine
Windkraftanlage betreffend, sind bei der in E8 offenbarten Verbindung zwar
verwirklicht.
So werden bei der E8 zwei Flansche, nämlich der Flansch des Turbinenrads mit
dem der Generatorwelle, miteinander verbunden, die jeweils einander zugewandte
Kontaktflächen aufweisen (Merkmal M2). Sie sind im verbundenen Zustand der
Bauteile auch miteinander verspannt (Merkmal M3), wobei ein erstes und zweites
Bauteil mittels einer Flanschverbindung durch Verbindungselemente, in E8 dortige
zehn Schraubbolzen (threaded bolts) e, miteinander verbunden und vorgespannt
(vergleiche E8 Bild 5 bis 7)(Merkmal M4).
Die in E8 vorgestellten Segmente der „EKagrip“-Folie (Bild 8) befinden sich als dem
Merkmal M5
entsprechende Verbindungszwischenkörper zwischen den
Kontaktflächen der dortigen Flansche und damit zwischen dem ersten und zweiten
Bauteil der dortigen Wasserkraftmaschine. Die „EKagrip“-Folie weist wie
entsprechend den Merkmalen M6, M7, M8 Kontaktflächen mit einer
reibwerterhöhenden Beschichtung auf, die den Kontaktflächen der Flansche des
ersten (Turbinenrad) und zweiten Bauteils (Generatorwelle) gegenüberliegend
angeordnet sind.
Wie ebenfalls aus E8, Bild 8, hervorgeht, bilden die Segmente der „EKagrip“-Folie
dem Merkmal M9 gemäße Verbindungszwischenkörper durch ihre entsprechende
Anordnung zwischen Turbinenrad und Generatorwelle eine Art segmentierten
Kreisring oder zumindest Teile davon.
Damit zeigt die E8 zwar eine Verbindung wie entsprechend den Merkmalen M2 bis
M9 auf. Jedoch fehlt es an den Merkmalen M1 (siehe oben) und M10.
Zwar mag es dem Fachmann nahegelegen haben, die reibwerterhöhende Folie im
Wellenstrang von Wasser-Kraftmaschinen nach D8 auch im Antriebsstrang einer
Windenergieanlage, die der Fachmann kennt, anzuwenden (vgl. E8 Seite 3 Spalte
2 Absatz 2). Ein solcher Gegenstand würde dann auch die Merkmale M1 bis M9
aufweisen.
Ein Gegenstand mit auch dem Merkmal M10 ist jedoch nicht nahegelegt. Denn die
E8 offenbart für dortige „EKagrip“-Foliensegmente (vergleiche E8 Bild 8) – diese
entsprechen den im Anspruch aufgeführten „Verbindungszwischenkörpern“ – keine
Lehre
und keinen Anlass, diese Foliensegmente mechanisch mittels
Montierelementen mit dem ersten oder dem zweiten Bauteil (jeweilige Flansche) zu
verbinden.
Eine solche Maßnahme wie nach Merkmal M10 liegt dem von E8 ausgehenden
Fachmann auch aufgrund seines Fachwissens auch nicht nahe.
Der Fachmann versteht nämlich unter einer „Stahlfolie“ wie nach E8 eine Folie mit
einer Dicke von wenigen Zehntelmillimeter. Hinzu kommt noch die doppelseitige
Beschichtung aus jeweils chemisch abgeschiedenem Nickel und eingelagerten
Diamantpartikeln mit einer mittleren Korngröße – je nach Produkt – von etwa jeweils
10 bis 20 Mikrometer (siehe E8 Seite 2 Spalte 2 Absatz 2 Zeile 3 f. „beidseitig
reibungserhöhend beschichtete Stahlfolie (EKagrip-Folie®)“ i. V. m. Seite 3, dortiger
türkisfarbener Infokasten links unten).
Es bleibt offen, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, die als
anspruchsgemäße
Verbindungszwischenkörper
anzusehenden
„EKagrip“-
Foliensegmente wie nach E8 (vergleiche E8, Bild 8) in naheliegender Weise mit
dem ersten oder zweiten zu verbindenden Bauteil einer Windenergieanlage
mechanisch mittels Montierelementen zu verbinden, also die Foliensegmente (z.
B. über Schrauben) mit einem der Flansche zu verbinden.
Diese Aufgabe zur Verwendung zusätzlicher Montierelemente stellt sich ausgehend
von E8 weder bei der in E8 gezeigten Peltonturbine noch bei Übertragung auf einen
WEA-Flansch.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1 meint zwar, die aus der E26
bekannte Tragplatte (supporting plate) b mit den Gewindemuttern (nuts) a sei
vergleichbar mit den anspruchsgemäßen Verbindungszwischenkörpern bzw. den
„EKagrip“-Foliensegmenten. Der Flansch (flange) c entspreche dabei dem ersten
oder zweiten Bauteil des angefochtenen Patents. Die E26 zeige damit die Lösung
beim Problem einer Vormontage eines kreisringförmigen Elements auf einem
Flanschbauteil auf.
Das trifft jedoch nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann die E26
überhaupt berücksichtigt hätte, um eine drehmomentübertragende Verbindung bei
einer Windenergieanlage zu verbessern.
Die E26
betrifft
nämlich
das Fixieren von Muttern
an geflanschten
Rohrverbindungen (flanged pipe connections; Zeile 15 f.), einem ähnlichen
geflanschten Mechanismus (similar flanged mechanism; Zeile 16 f.) oder Flansche
an einer Wasseruhr (flange of a water meter; Zeile 26 f., 48 f.) mittels voneinander
auf einer dünnen und brechbaren Tragplatte beabstandeten Muttern („series of
screw threaded nuts spaced apart an integrally connected together by means of a
thin and frangible supporting plate in convenient form“). Damit solle verhindert
werde, dass die Muttern bei Montage z. B. einer Wasseruhr in den dortigen
Montagegraben fallen und nur schwer wiedergefunden werden können.
Die E8, die die Montage der E8-Zwischenkörper bei senkrechten Flanschflächen
offenbart, benötigt dafür jedoch keine weiteren Montierelemente.
Eine sinnvolle Verwendung der Erfindung nach E26 bei drehmomentübertragenden
Flanschen, also dem Einsatzzweck der „EKagrip“-Folie nach E8, ist somit nicht
erkennbar.
Es besteht darüber hinaus die Hürde, dass bei E26 dortige Tragplatte (supporting
plate) b zweckmäßig nur außerhalb des Flansches angebracht wird und nicht
innerhalb des Flansches, wie es die E8 zeigt.
So müsste der von E8 ausgehende Fachmann – wenn er die von E8 abliegende
E26 berücksichtigen würde, die eine lediglich durch Zugkräfte beaufschlagte
Flanschverbindung betrifft
–
die Transferleistung erbringen, dass die
Montagesituation der Tragplatte (supporting plate) b der E26 auf diejenige der
„EKagrip“-Folie in E8 mit dortiger Drehmomente übertragenden Flanschverbindung
anwendbar ist. Bereits dieser Transfer liegt jedoch ab, da die Tragplatte (supporting
plate) b sich in hängender Position befindet, für die es für die „EKagrip“-Folie in E8
keine Anwendung gibt.
Selbst wenn der Fachmann der E26 z. B. unter Hinzunahme seines Fachwissens
entnähme, eine Platte mittels kleiner Schrauben f (small screws) zwischen zwei
Flanschen zu befestigen, ergäbe sich dieses Problem bei der EKgrip-Folie nach E8
nicht.
Denn die einzelnen Segmente der „EKagrip“-Folie können hier einfach auf die –
vorher
durchgeschobenen
–
horizontal ausgerichteten Flanschschrauben
aufgesteckt werden. Bei einer anderen, senkrechten Welle kann sie auf den unteren
Flansch einfach aufgelegt werden.
Eine Befestigungssituation „über Kopf“, bei der die Folie von dem Flansch
herunterfallen könnte, ergibt sich auch bei dem von der Einsprechenden
vorgebrachten vertikalen Einbau an einer üblicherweise horizontalen Getriebe-
/Generatorwelle einer Windenergieanlage nicht. Auch hier können die Segmente
über
ihre Löcher einfach auf die schon vorher durch die Flanschlöcher
durchgesteckten Schraubenbolzen aufgeschoben werden. Bei einer vertikalen
Welle wäre, wie bereits oben ausgeführt, ein einfaches Auflegen der Segmente auf
die untere (horizontale) Flanschfläche möglich.
Auch sonst findet sich für das Vorsehen von Schrauben zur Vormontage der
„EKagrip“-Folie am Flansch wie nach E8 im vorliegenden Stand der Technik kein
Vorbild.
Darüber hinaus käme es beim Vorsehen von Schrauben wie nach E26 bei einer
Vorrichtung wie nach E8 zu folgendem Problem:
Das Vorsehen von Schrauben (small screws) f, siehe obigen orangen Pfeil, wie bei
der E26, wäre beim Einsatz einer Folie entsprechend E8 kontraproduktiv, da dann
die reibwerterhöhende Wirkung zwischen den beiden Flanschen nicht mehr
gegeben wäre (die Schraubenköpfe stünden über).
Würde der Fachmann versenkte Schraubenköpfe vorsehen, dürften diese maximal
eine Höhe in Höhe der „EKagrip“-Folie aufweisen (also wenige Zehntelmillimeter).
Selbst wenn man den Extremfall einer Folien(!)-Dicke von 1 mm annähme, beträfen
solche Schrauben den Bereich Feinmechanik und nicht zum Schwermaschinenbau
zählende Windenergieanlagen. Ein solches Versenken von Schraubenköpfen ist
daher nicht praktikabel ausführbar und damit ebenfalls nicht naheliegend.
Selbst wenn, wie von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin zuletzt
behauptet, in großen Höhen sämtliche Bauteile aus Arbeitsschutzgründen vor
Herabfallen zu sichern seien, zeigt die Einsprechende und Beschwerdeführerin
nicht auf, wie eine solche Kombination aus E8 und E26 ausgebildet sein müsste,
damit die der E26 entsprechenden kleinen Schraubenköpfe (small screws) f, da
über die Folie hinausstehend, die Funktion sowohl der reibwerterhöhenden
„EKagrip“-Folie wie auch der Flanschverbindung selbst nicht beeinträchtigen
würden.
Mangels erkennbarem Anlass ist daher eine Übertragung von Schrauben (small
screws) f wie in E26 auf die E8, deren Anwendung bei einer Windenergieanlage
bereits unterstellt, nicht naheliegend.
Die weiteren Entgegenhaltungen
liegen weiter ab. Sie haben nach dem
Ladungszusatz des Berichterstatters vom 9. August 2023 weder schriftsätzlich noch
in der mündlichen Verhandlung eine Rolle gespielt.
6) Die Unteransprüche 2 bis 15 werden genauso wie die Nebenansprüche 16
bzw. 17, die auf eine entsprechende Verwendung der Verbindung und die auf ein
Verfahren zum Herstellen einer Verbindung nach einem der Ansprüche 1 bis 15
gerichtet sind, vom Hauptanspruch getragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
3.
4.
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu
unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf
beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Rothe
Kruppa
Richter
Ausfelder