Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Beschluss vom 16.11.2023 – 12 W (pat) 4/18

12. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:161123B12Wpat4.18.0

Zitiert 2 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 16. November 2023 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2007 014 861

ECLI:DE:BPatG:2023:161123B12Wpat4.18.0

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung am 16. November 2023 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Rothe sowie der Richter Kruppa, Dipl.-Ing.

Univ. Richter und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden zu 1 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 26. März 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt

angemeldete und am 30. Juli 2015 veröffentlichte Patent 10 2007 014 861

(Patentschrift DE 10 2007 014 861 B4) mit der Bezeichnung „Verbindung von

Bauteilen einer Windenergieanlage“ hatte die Einsprechende zu 1 am 28. April 2016

Einspruch erhoben.

Neben der Einsprechenden zu 1 hatte am 2. Mai 2016 eine weitere (2.)

Einsprechende Einspruch erhoben.

Die Patentabteilung 15 des DPMA hat mit in der Anhörung am 12. Oktober 2017

verkündetem Beschluss das Patent im Umfang der Patentansprüche Nummer 1 bis

17 gemäß Hauptantrag vom 5. Dezember 2016, der Beschreibung Seite 2 bis 7

gemäß der in der Anhörung vom 12. Oktober 2017 überreichten Unterlagen sowie

der Figuren 1 bis 5 gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen ihr am 22. November 2017 mit schriftlicher Beschlussbegründung

zugestellten Beschluss richtet sich die am 14. Dezember 2017 eingegangene

Beschwerde der Einsprechenden zu 1.

Die Einsprechende zu 2 hatte am 19. Dezember 2017 ebenfalls Beschwerde

eingelegt. Sie hat jedoch am 9. Mai 2019 ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1 beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 12. Oktober 2017 aufzuheben und das Patent in vollem

Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde der Einsprechenden zu 1 zurückzuweisen.

Der geltende Anspruch 1 lautet mit vom Senat hinzugefügten Gliederungspunkten

M1 bis M10:

M1

Verbindung von Bauteilen (11, 12, 13) einer Windenergieanlage (WEA)

mit einem Durchmesser von mehr als 0,5 m, vorzugsweise mehr als 1,0

m, weiter vorzugsweise mehr als 1,5 m,

M2

wobei zwei miteinander zu verbindende Bauteile (11, 12, 13) jeweils

einander zugewandte Kontaktflächen aufweisen,

M3

und im verbundenen Zustand die Bauteile (11, 12, 13) miteinander

verspannt sind oder werden,

M4

wobei ein erstes und ein zweites Bauteil (11, 12, 13) mittels einer

Flanschverbindung oder eines Flansches

(14, 19, 21) durch

Verbindungselemente (18) miteinander verbunden und vorgespannt sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

M5

zwischen dem ersten Bauteil (11, 12) der Windenergieanlage (WEA) und

dem zweiten Bauteil (12, 13) der Windenergieanlage (WEA) mehrere

Verbindungszwischenkörper (20) angeordnet sind,

M6

und dass die Verbindungszwischenkörper (20) mit Kontaktflächen

ausgebildet sind, die den Kontaktflächen des ersten und des zweiten

Bauteils (11, 12, 13) gegenüber angeordnet sind,

M7

und die Verbindungszwischenkörper (20) auf den Kontaktflächen, die den

Kontaktflächen des ersten und des zweiten Bauteils (11, 12, 13)

gegenüberliegend angeordnet sind, mit jeweils einer Beschichtung

versehen sind,

M8

wobei die beschichteten Kontaktflächen reibwerterhöhend wirken bei der

Ausbildung der Verbindung,

M9

wobei die Verbindungszwischenkörper (20) bei oder durch Anordnung

zwischen dem ersten und dem zweiten Bauteil (11, 12, 13) eine Art

segmentierten Kreisring oder Teile davon bilden

M10

und wobei die Verbindungszwischenkörper (20) mit dem ersten oder dem

zweiten Bauteil (11, 12, 13) mechanisch mittels Montierelementen

verbunden sind.

Daran schließen sich auf diesen Anspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezogene

Unteransprüche 1 bis 15 an.

Der Nebenanspruch 16

ist auf die Verwendung oder Anordnung von

Verbindungszwischenkörpern bei wenigstens einer Verbindung nach einem der

vorhergehenden Ansprüche gerichtet.

Der Nebenanspruch 17 ist auf ein Verfahren zum Herstellen einer Verbindung von

Bauteilen einer Windenergieanlage gerichtet, wobei eine Verbindung nach einem

der Ansprüche 1 bis 15 ausgebildet wird.

Im Verfahren befinden sich u. a. folgende Entgegenhaltungen:

E8:

FUERST, Axel; HAGGENMÜLLER, Wolfgang: Optimierung einer

Flanschkupplung mittels reibungserhöhender Folie. In:

Konstruktion Zeitschrift für Produktentwicklung und Ingenieur-

Werkstoffe. Sonderdruck aus Heft 9 (2004), Fachteil Ingenieur-

Werkstoffe. 2004, Heft 9

Original abrufbar unter URL:

https://www.researchgate.net/publication/279183567_Optimierun

g_einer_Flanschkupplung_mittles_reibungserhohender_Folien

[abgerufen am 16. August 2023]

E26:

US 856,246

Zum Wortlaut der Unter- und Nebenansprüche, den weiteren im Verfahren

befindlichen Entgegenhaltungen sowie zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts

wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden zu 1 hat keinen Erfolg.

Eine Prüfung der Beschwerde der Einsprechenden zu 2 war nicht mehr angebracht.

Denn die Rücknahme des Einspruchs der Einsprechenden und Beschwerdeführerin

zu 2 in der zweiten Instanz stellt konkludent die Rücknahme ihrer Beschwerde dar.

Mit der Rücknahme des Einspruchs wurde zu erkennen gegeben, dass die

Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 2 an einer Entscheidung der

Beschwerdeinstanz nicht mehr interessiert ist. (vgl. Schulte, PatG, 11. Auflage, § 59

Rdn 240, § 61 Rdn 34).

1) Das Patent betrifft laut Absatz 0001 der Patentschrift DE 10 2007 014 861 B4

eine Verbindung von Bauteilen einer Windenergieanlage mit einem Durchmesser

von mehr als 0,5 m, wobei zwei miteinander zu verbindende Bauteile jeweils

einander zugewandte Kontaktflächen aufweisen. Im verbundenen Zustand sind

oder werden die Bauteile miteinander verspannt. Dabei sind ein erstes und ein

zweites Bauteil mittels einer Flanschverbindung oder eines Flansches durch

Verbindungselemente miteinander verbunden und vorgespannt.

Gemäß Absatz

0004

sind

bei Windenergieanlagen Flansch-

bzw.

Schraubverbindungen zwischen großvolumigen Bauteilen vorgesehen, um diese

Bauteile bei der Errichtung, Wartung oder Reparatur miteinander zu verbinden.

Derartige Bauteile, die miteinander verbunden werden, sind beispielsweise die

Rotornabe und die Rotorwelle sowie die Rotorwelle und der Getriebeeingang.

2) Die Ermittlung des Problems, das einem Patent zugrunde liegt, ist Teil der

Auslegung des Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu

entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet. Dabei können die in der

Beschreibung des Patents enthaltenen Angaben einen Hinweis zur Aufgabe der

Erfindung enthalten. Für solche Angaben gilt

jedoch der Vorrang des

Patentanspruchs (BGH, Urteil vom 04. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, Leitsätze –

Gelenkanordnung; BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 113/11 Rdn 22 –

Palettenbehälter III; BGH, Urteil vom 17 April 2018 – X ZR 56/16, Rdn 10).

In der Beschreibung, Absatz 0011, ist als Aufgabe der Erfindung angegeben, die

Verbindung solcher – wie in Absatz 0004 angegebenen – großvolumigen Bauteile

zu verbessern. Dabei soll es möglich sein, die Tragfähigkeit hochbelasteter

Schraubverbindungen oder dergleichen zu erhöhen.

Unter Berücksichtigung des im Hauptanspruch angegebenen Gegenstands löst

dieser die Aufgabe, eine wie in der Beschreibung, Absatz 0011, angegebene

Verbindung zu verbessern und dabei zusätzlich eine einfache Montage der

vorgesehenen Bauteile zu ermöglichen. Letzteres ergibt sich durch das Merkmal

M10,

demnach

die

für

die Verbindungsverbesserung

vorgesehenen

Verbindungszwischenkörper mit dem ersten oder dem zweiten Bauteil mechanisch

mittels Montierelementen verbunden sind.

3) Als Fachmann

für

den Erfindungsgegenstand

zuständig

ist

ein

Maschinenbauingenieur

(FH-Diplom/Bachelor/Master), der über mehrjährige

Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Antriebssträngen von

Windenergieanlagen verfügt.

4) Zum Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre bedürfen nachfolgende

Merkmale des Anspruchs 1 einer Erläuterung.

Figuren 3a und 4a der Patentschrift (Markierungen diesseits)

Das Merkmal M3 („[wobei] im verbundenen Zustand die Bauteile (11, 12, 13)

miteinander verspannt sind oder werden“) besagt, dass das Patent als

„verbundenen“ Zustand auch einen solchen Zustand wertet, bei dem die Bauteile

zwar irgendwie verbunden sind, aber noch nicht miteinander verspannt sind.

Aufgrund des nachfolgenden Merkmals M4, ist der Vorgang „verspannt […] werden“

irrelevant, da hier die beiden Bauteile verbunden und vorgespannt sind.

Entsprechend Merkmal M4 („wobei ein erstes und ein zweites Bauteil (11, 12, 13)

mittels einer Flanschverbindung oder eines Flansches (14, 19, 21) durch

Verbindungselemente (18) miteinander verbunden und vorgespannt sind,“) sind

zwei unterschiedliche Bauteile mittels einer Flanschverbindung oder eines

Flansches durch Verbindungselemente, z. B. Schrauben, miteinander verbunden

und vorgespannt.

Das Merkmal M5 („zwischen dem ersten Bauteil (11, 12) der Windenergieanlage

(WEA) und dem zweiten Bauteil (12, 13) der Windenergieanlage (WEA) mehrere

Verbindungszwischenkörper (20) angeordnet sind“) gibt an, dass sich zwischen

dem ersten und dem zweiten Bauteil noch Verbindungszwischenkörper befinden.

Das Merkmal

lässt offen, welche Maße diese Verbindungszwischenkörper

aufweisen.

Bei Merkmal M9 („wobei die Verbindungszwischenkörper (20) bei oder durch

Anordnung zwischen dem ersten und dem zweiten Bauteil (11, 12, 13) eine Art

segmentierten Kreisring oder Teile davon bilden“) stellt „eine Art segmentierter

Kreisring“ einen vollständigen Kreisring wie in Figur 4a (s.o.) dar, der dabei aus

mehreren Einzelteilen besteht.

Das Merkmal 9 fordert mit der weiteren Angabe „oder Teile davon“ aber nicht, dass

dieser Kreisring vollständig sein muss; Teile eines Kreisrings genügen.

Zum Merkmal M10 („und wobei die Verbindungszwischenkörper (20) mit dem

ersten oder dem zweiten Bauteil (11, 12, 13) mechanisch mittels Montierelementen

verbunden sind.“): Der Fachmann versteht die erst in diesem Merkmal aufgeführten

Montierelemente als gesonderte Elemente. Diese können nicht identisch sein mit

den zuvor im Merkmal M4 aufgeführten Verbindungselementen (18).

Dies ergibt sich zum einen bereits aus den unterschiedlichen Bezeichnungen

(„Montierelement“ bzw. „Verbindungselement“), zum anderen aus der zusätzlichen

Angabe, dass mit den Montierelementen (etwa Schrauben, Stifte, Klammern oder

dergleichen; siehe Absatz 0027, 0066, 0067 007) die Verbindungszwischenkörper

entweder mit dem ersten oder dem zweiten Bauteil verbunden sind.

Auch zeigt das Bestimmungswort (Montier-) vor dem Grundwort (-element) auf,

dass dieses Element eine Montage der Verbindungszwischenkörper auf einem

anderen Körper (z. B. Flanschring) ermöglicht oder deren Montage erleichtert

(Absatz 0006).

Weiter bedeutet das Partizip „verbunden“ im – mechanischen – Zusammenhang,

dass ein Gegenstand mit einem anderen Gegenstand zu einer neuen Einheit

zusammengebracht oder zusammengefügt wird “. Dies

ist möglich durch

stoffschlüssiges, reibförmiges oder formschlüssiges Verbinden. Ein bloßes loses

(also nicht kraftschlüssiges) Auflegen, loses Überstreifen eines Gegenstands auf

oder über einen anderen Gegenstand wird dagegen üblicherweise nicht als

„verbunden“ verstanden. Die Beschreibung der Patentschrift gibt dazu auch keinen

Anlass.

5) Der Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 ist patentfähig.

Nach dem Ladungszusatz des Berichterstatters vom 9. August 2023 trägt die

Beschwerdeführerin und Einsprechende zu 1 vor, dass das Merkmal M10 („und

wobei die Verbindungszwischenkörper (20) mit dem ersten oder dem zweiten

Bauteil (11, 12, 13) mechanisch mittels Montierelementen verbunden sind“) nichts

zur Lösung der in der Patentschrift formulierten Aufgabe des Patents beitrage.

Stattdessen trage dieses Merkmal M10 lediglich dazu bei, die Montage, Wartung

oder Reparatur einer WEA zu vereinfachen. Daher sei das Merkmal in Bezug auf

die Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1 nicht weiter zu

berücksichtigen.

Diese Sichtweise trifft im deutschen Verfahren nicht zu. Hierzu wird auf obige

Ausführungen zur Aufgabe der Erfindung verwiesen.

Hinsichtlich der Patentfähigkeit des Gegenstands nach geltendem Anspruch 1

beschränkt sich dann der Vortrag der Beschwerdeführerin und Einsprechenden zu

1 auf mangelnde zugrundeliegende erfinderische Tätigkeit. Sie argumentiert dazu

von einem von E8 ausgehenden Fachmann, der diese in naheliegender Weise mit

der E26 kombiniere und damit zum Gegenstand nach Anspruch 1 gelange.

Der Fachartikel E8 beschreibt eine reibungserhöhende Folie (Markenbezeichnung

„EKagrip“, nachfolgend „EKagrip“-Folie) zur Optimierung einer Flanschkupplung.

Demnach werden betriebsmomentenübertragende und dynamisch hochbelastete

Flanschkupplungen so ausgelegt, dass diese Drehmomente kraftschlüssig

übertragen. Wichtig sei dabei eine hohe Haftreibung zwischen den Fügeflächen.

Die D8 schlägt hierzu – anhand der technischen Überholung einer Wasserturbine –

die Anordnung einer reibungserhöhenden Folie zwischen den Wellenteilen, hier

zwischen Peltonrad und Generator, vor. Die verwendete „EKagrip“-Folie ist eine

beidseitig

reibungserhöhend beschichtete Stahlfolie, die zwischen beide

Fügeflächen gelegt wird (E8 Seite 2 Spalte 2 Absatz 2 Satz 1 f.).

Die Oberflächen der „EKagrip“-Stahlfolie bestehen dabei jeweils aus einer Nickel-

Diamant-Schicht, d. h. einer Nickelschicht, in deren Oberfläche gleichmäßig und in

gezielt niedriger Konzentration Diamantpartikeln mittlerer Korngröße zwischen 10

oder 20 Mikrometer in der Nickelmatrix dispergiert sind (E8 Seite 2 Spalte 2 Absatz

1 i. V. m. Seite 3, dortiger türkisfarbener Kasten links unten). Dabei ist die

Nickelschicht so dünn, dass die eingebetteten Diamantkörner ungefähr zur halben

Höhe herausstehen. Die Dicke der Stahlfolie ist in der D8 nicht angegeben.

Stahlfolien weisen aber nach fachüblichem Verständnis eine Dicke von nur wenigen

Zehntelmillimeter auf.

Bilder 3, 5, 8 aus E8

Die Einsprechende führt dazu an, dass der Fachmann zum maßgeblichen

Zeitpunkt, dem Anmeldetag, Anlass gehabt hätte – bei naheliegender Verwendung

der in D8 beschriebenen Folie bei einer Antriebswelle einer Windkraftanlage – diese

Folie aus Sicherheitsgründen bei der Montage hoch oben in der Gondel

entsprechend an der Welle zu sichern.

Ergänzend bringt sie dazu die E26 (US 856,246) vor, die aus Sicht der

Einsprechenden und Beschwerdeführerin zu 1 dem Fachmann aufzeigen soll, wie

Körper zur leichteren Montage an einem Flansch dort am besagten Flansch

entsprechend vormontiert werden können.

a) Muttern (nuts)

b) Tragplatte (supporting plate)

c) Flansch (flange)

d) Gehäuse (body (of the tube, pipe or

other part))

e) Schraubbolzen (threaded bolts)

f) Kleine Schrauben (small screws f)

Figuren 1, 2, 3 aus E26 (Farbe senatsseitig)

Das Vorbringen der Einsprechenden und Beschwerdeführerin zu 1 vermag jedoch

nicht zu überzeugen.

Die E8 offenbart zwar eine Verbindung von Bauteilen bei einer Wasserturbine und

ohne Durchmesserangaben. Sie zeigt damit jedoch nicht das Merkmal M1 und

dortige Verbindung bei einer Windkraftanlage mit entsprechendem Durchmesser

von mehr als 0,5 m (teilweise fehlendes Merkmal M1).

Die weiteren Merkmale M2 bis M9 (ohne M10), soweit nicht unmittelbar eine

Windkraftanlage betreffend, sind bei der in E8 offenbarten Verbindung zwar

verwirklicht.

So werden bei der E8 zwei Flansche, nämlich der Flansch des Turbinenrads mit

dem der Generatorwelle, miteinander verbunden, die jeweils einander zugewandte

Kontaktflächen aufweisen (Merkmal M2). Sie sind im verbundenen Zustand der

Bauteile auch miteinander verspannt (Merkmal M3), wobei ein erstes und zweites

Bauteil mittels einer Flanschverbindung durch Verbindungselemente, in E8 dortige

zehn Schraubbolzen (threaded bolts) e, miteinander verbunden und vorgespannt

(vergleiche E8 Bild 5 bis 7)(Merkmal M4).

Die in E8 vorgestellten Segmente der „EKagrip“-Folie (Bild 8) befinden sich als dem

Merkmal M5

entsprechende Verbindungszwischenkörper zwischen den

Kontaktflächen der dortigen Flansche und damit zwischen dem ersten und zweiten

Bauteil der dortigen Wasserkraftmaschine. Die „EKagrip“-Folie weist wie

entsprechend den Merkmalen M6, M7, M8 Kontaktflächen mit einer

reibwerterhöhenden Beschichtung auf, die den Kontaktflächen der Flansche des

ersten (Turbinenrad) und zweiten Bauteils (Generatorwelle) gegenüberliegend

angeordnet sind.

Wie ebenfalls aus E8, Bild 8, hervorgeht, bilden die Segmente der „EKagrip“-Folie

dem Merkmal M9 gemäße Verbindungszwischenkörper durch ihre entsprechende

Anordnung zwischen Turbinenrad und Generatorwelle eine Art segmentierten

Kreisring oder zumindest Teile davon.

Damit zeigt die E8 zwar eine Verbindung wie entsprechend den Merkmalen M2 bis

M9 auf. Jedoch fehlt es an den Merkmalen M1 (siehe oben) und M10.

Zwar mag es dem Fachmann nahegelegen haben, die reibwerterhöhende Folie im

Wellenstrang von Wasser-Kraftmaschinen nach D8 auch im Antriebsstrang einer

Windenergieanlage, die der Fachmann kennt, anzuwenden (vgl. E8 Seite 3 Spalte

2 Absatz 2). Ein solcher Gegenstand würde dann auch die Merkmale M1 bis M9

aufweisen.

Ein Gegenstand mit auch dem Merkmal M10 ist jedoch nicht nahegelegt. Denn die

E8 offenbart für dortige „EKagrip“-Foliensegmente (vergleiche E8 Bild 8) – diese

entsprechen den im Anspruch aufgeführten „Verbindungszwischenkörpern“ – keine

Lehre

und keinen Anlass, diese Foliensegmente mechanisch mittels

Montierelementen mit dem ersten oder dem zweiten Bauteil (jeweilige Flansche) zu

verbinden.

Eine solche Maßnahme wie nach Merkmal M10 liegt dem von E8 ausgehenden

Fachmann auch aufgrund seines Fachwissens auch nicht nahe.

Der Fachmann versteht nämlich unter einer „Stahlfolie“ wie nach E8 eine Folie mit

einer Dicke von wenigen Zehntelmillimeter. Hinzu kommt noch die doppelseitige

Beschichtung aus jeweils chemisch abgeschiedenem Nickel und eingelagerten

Diamantpartikeln mit einer mittleren Korngröße – je nach Produkt – von etwa jeweils

10 bis 20 Mikrometer (siehe E8 Seite 2 Spalte 2 Absatz 2 Zeile 3 f. „beidseitig

reibungserhöhend beschichtete Stahlfolie (EKagrip-Folie®)“ i. V. m. Seite 3, dortiger

türkisfarbener Infokasten links unten).

Es bleibt offen, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, die als

anspruchsgemäße

Verbindungszwischenkörper

anzusehenden

„EKagrip“-

Foliensegmente wie nach E8 (vergleiche E8, Bild 8) in naheliegender Weise mit

dem ersten oder zweiten zu verbindenden Bauteil einer Windenergieanlage

mechanisch mittels Montierelementen zu verbinden, also die Foliensegmente (z.

B. über Schrauben) mit einem der Flansche zu verbinden.

Diese Aufgabe zur Verwendung zusätzlicher Montierelemente stellt sich ausgehend

von E8 weder bei der in E8 gezeigten Peltonturbine noch bei Übertragung auf einen

WEA-Flansch.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1 meint zwar, die aus der E26

bekannte Tragplatte (supporting plate) b mit den Gewindemuttern (nuts) a sei

vergleichbar mit den anspruchsgemäßen Verbindungszwischenkörpern bzw. den

„EKagrip“-Foliensegmenten. Der Flansch (flange) c entspreche dabei dem ersten

oder zweiten Bauteil des angefochtenen Patents. Die E26 zeige damit die Lösung

beim Problem einer Vormontage eines kreisringförmigen Elements auf einem

Flanschbauteil auf.

Das trifft jedoch nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann die E26

überhaupt berücksichtigt hätte, um eine drehmomentübertragende Verbindung bei

einer Windenergieanlage zu verbessern.

Die E26

betrifft

nämlich

das Fixieren von Muttern

an geflanschten

Rohrverbindungen (flanged pipe connections; Zeile 15 f.), einem ähnlichen

geflanschten Mechanismus (similar flanged mechanism; Zeile 16 f.) oder Flansche

an einer Wasseruhr (flange of a water meter; Zeile 26 f., 48 f.) mittels voneinander

auf einer dünnen und brechbaren Tragplatte beabstandeten Muttern („series of

screw threaded nuts spaced apart an integrally connected together by means of a

thin and frangible supporting plate in convenient form“). Damit solle verhindert

werde, dass die Muttern bei Montage z. B. einer Wasseruhr in den dortigen

Montagegraben fallen und nur schwer wiedergefunden werden können.

Die E8, die die Montage der E8-Zwischenkörper bei senkrechten Flanschflächen

offenbart, benötigt dafür jedoch keine weiteren Montierelemente.

Eine sinnvolle Verwendung der Erfindung nach E26 bei drehmomentübertragenden

Flanschen, also dem Einsatzzweck der „EKagrip“-Folie nach E8, ist somit nicht

erkennbar.

Es besteht darüber hinaus die Hürde, dass bei E26 dortige Tragplatte (supporting

plate) b zweckmäßig nur außerhalb des Flansches angebracht wird und nicht

innerhalb des Flansches, wie es die E8 zeigt.

So müsste der von E8 ausgehende Fachmann – wenn er die von E8 abliegende

E26 berücksichtigen würde, die eine lediglich durch Zugkräfte beaufschlagte

Flanschverbindung betrifft

die Transferleistung erbringen, dass die

Montagesituation der Tragplatte (supporting plate) b der E26 auf diejenige der

„EKagrip“-Folie in E8 mit dortiger Drehmomente übertragenden Flanschverbindung

anwendbar ist. Bereits dieser Transfer liegt jedoch ab, da die Tragplatte (supporting

plate) b sich in hängender Position befindet, für die es für die „EKagrip“-Folie in E8

keine Anwendung gibt.

Selbst wenn der Fachmann der E26 z. B. unter Hinzunahme seines Fachwissens

entnähme, eine Platte mittels kleiner Schrauben f (small screws) zwischen zwei

Flanschen zu befestigen, ergäbe sich dieses Problem bei der EKgrip-Folie nach E8

nicht.

Denn die einzelnen Segmente der „EKagrip“-Folie können hier einfach auf die –

vorher

durchgeschobenen

horizontal ausgerichteten Flanschschrauben

aufgesteckt werden. Bei einer anderen, senkrechten Welle kann sie auf den unteren

Flansch einfach aufgelegt werden.

Eine Befestigungssituation „über Kopf“, bei der die Folie von dem Flansch

herunterfallen könnte, ergibt sich auch bei dem von der Einsprechenden

vorgebrachten vertikalen Einbau an einer üblicherweise horizontalen Getriebe-

/Generatorwelle einer Windenergieanlage nicht. Auch hier können die Segmente

über

ihre Löcher einfach auf die schon vorher durch die Flanschlöcher

durchgesteckten Schraubenbolzen aufgeschoben werden. Bei einer vertikalen

Welle wäre, wie bereits oben ausgeführt, ein einfaches Auflegen der Segmente auf

die untere (horizontale) Flanschfläche möglich.

Auch sonst findet sich für das Vorsehen von Schrauben zur Vormontage der

„EKagrip“-Folie am Flansch wie nach E8 im vorliegenden Stand der Technik kein

Vorbild.

Darüber hinaus käme es beim Vorsehen von Schrauben wie nach E26 bei einer

Vorrichtung wie nach E8 zu folgendem Problem:

Das Vorsehen von Schrauben (small screws) f, siehe obigen orangen Pfeil, wie bei

der E26, wäre beim Einsatz einer Folie entsprechend E8 kontraproduktiv, da dann

die reibwerterhöhende Wirkung zwischen den beiden Flanschen nicht mehr

gegeben wäre (die Schraubenköpfe stünden über).

Würde der Fachmann versenkte Schraubenköpfe vorsehen, dürften diese maximal

eine Höhe in Höhe der „EKagrip“-Folie aufweisen (also wenige Zehntelmillimeter).

Selbst wenn man den Extremfall einer Folien(!)-Dicke von 1 mm annähme, beträfen

solche Schrauben den Bereich Feinmechanik und nicht zum Schwermaschinenbau

zählende Windenergieanlagen. Ein solches Versenken von Schraubenköpfen ist

daher nicht praktikabel ausführbar und damit ebenfalls nicht naheliegend.

Selbst wenn, wie von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin zuletzt

behauptet, in großen Höhen sämtliche Bauteile aus Arbeitsschutzgründen vor

Herabfallen zu sichern seien, zeigt die Einsprechende und Beschwerdeführerin

nicht auf, wie eine solche Kombination aus E8 und E26 ausgebildet sein müsste,

damit die der E26 entsprechenden kleinen Schraubenköpfe (small screws) f, da

über die Folie hinausstehend, die Funktion sowohl der reibwerterhöhenden

„EKagrip“-Folie wie auch der Flanschverbindung selbst nicht beeinträchtigen

würden.

Mangels erkennbarem Anlass ist daher eine Übertragung von Schrauben (small

screws) f wie in E26 auf die E8, deren Anwendung bei einer Windenergieanlage

bereits unterstellt, nicht naheliegend.

Die weiteren Entgegenhaltungen

liegen weiter ab. Sie haben nach dem

Ladungszusatz des Berichterstatters vom 9. August 2023 weder schriftsätzlich noch

in der mündlichen Verhandlung eine Rolle gespielt.

6) Die Unteransprüche 2 bis 15 werden genauso wie die Nebenansprüche 16

bzw. 17, die auf eine entsprechende Verwendung der Verbindung und die auf ein

Verfahren zum Herstellen einer Verbindung nach einem der Ansprüche 1 bis 15

gerichtet sind, vom Hauptanspruch getragen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

3.

4.

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu

unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe,

einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf

beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Rothe

Kruppa

Richter

Ausfelder