Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Urteil vom 23.11.2023 – 7 Ni 9/23 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:231123U7Ni9.23EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 23.11.2023
7 Ni 9/23 (EP)
(Aktenzeichen)
…
In der Patentnichtigkeitssache
ECLI:DE:BPatG:2023:231123U7Ni9.23EP.0
betreffend das europäische Patent 2 328 689
(DE 60 2009 022 024)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin
Kopacek und die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Dr.-Ing. Dorfschmidt, Dipl.-Ing. Wiegele,
und Dr. von Hartz
für Recht erkannt:
I.
Das europäische Patent 2 328 689 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang
für nichtig erklärt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin begehrt die vollständige Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland geltenden europäischen Patents 2 328 689
(Streitpatent). Zwischen den Parteien waren und sind ausländische
Verletzungsverfahren anhängig. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in
französischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 30. September
2009 angemeldet worden ist und die Priorität der französischen Patentanmeldung
0856607 vom 30. September 2008 in Anspruch nimmt; die Erteilung wurde am
26. Februar 2014 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Projecteur
rotatif et procédé de projection de produit de revêtement mettant en oeuvre un tel
projecteur rotatif“ („Rotierender Zerstäuber und Zerstäubungsverfahren eines
Beschichtungsmaterials mit diesem Zerstäuber“) und wird beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Nummer 60 2009 022 024.1 geführt. Das Streitpatent
umfasst in der Fassung, die es im europäischen Einspruchsverfahren erhalten hat
((EP 2 328 689 B2), im Folgenden: geltende Fassung), 13 Patentansprüche, die mit
der Klage sämtlich angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 beziehen sich auf eine Rotationsspritzvorrichtung; Patentanspruch 13 betrifft ein Verfahren zum Spritzen eines
Beschichtungsproduktes. Die geltende Fassung wurde am 16. November 2022
veröffentlicht.
Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 13
lauten
in der
Verfahrenssprache Französisch wie folgt:
1. Projecteur rotatif (P) de produit de revêtement comportant :
- un organe de pulvérisation (1) du produit de revêtement
présentant au moins une arête (12) globalement circulaire et
apte à former un jet de produit de revêtement,
- des moyens d’entraînement en rotation de l’organe de
pulvérisation (1) et
- un corps (2) qui est fixe et qui comprend :
• des orifices primaires (4) disposés sur un contour
primaire (C4) entourant l’axe de rotation (X1) de l’organe
de pulvérisation (1), chaque orifice primaire (4) étant
destiné à éjecter un jet d’air primaire (J4) suivant une
direction primaire (X4),
• des orifices secondaires (6) disposés sur un contour
secondaire (C6) entourant l’axe de rotation (X1) de
l’organe de pulvérisation (1), chaque orifice secondaire
(6) étant destiné à éjecter un jet d’air secondaire (J6)
suivant une direction secondaire (X6),
le contour primaire (C4) et le contour secondaire (C6)
présentant chacun une forme circulaire et étant
confondus en un cercle (C) centré sur l’axe de rotation
(X1),
les orientations respectives de chaque direction
primaire (X4) et de chaque direction secondaire (X6)
ainsi que les positions respectives de chaque orifice
primaire (4) et de chaque orifice secondaire (6)
induisant la formation de jets combinés (J46) résultant
chacun de l’intersection d’au moins un jet d’air
primaire (J4) et d’au moins un jet d’air secondaire (J6)
associés,
caractérisé en ce que la région d’intersection (R46)
se situe en amont de l’arête (12), et en ce que le
rapport entre le diamètre (D12) de l’arête (12) et le
diamètre (D) du cercle (C) est compris entre 0,65 et 1
et de préférence égal à 0,95.
13. Procédé de projection de produit de revêtement, caractérisé
en ce qu’il met en oeuvre un projecteur rotatif (P) selon l’une des
revendications 1 à 12, avec un débit d’air total compris entre 100
NL/min et 1000 NL/min, de préférence entre 300 NL/min et 800
NL/min et comprenant de 25% à 75%, de préférence 33%, de débit
des jets d’air primaire (J4) et de 75% à 25%, de préférence 67%, de
débit des jets d’air secondaire (J6).
Die deutsche Übersetzung der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 13 lautet
gemäß der Streitpatentschrift EP 2 328 689 B2 wie folgt:
1. Rotationsspritzvorrichtung (P) für ein Beschichtungsprodukt,
aufweisend:
-
eine
Zerstäubungseinrichtung
(1)
für
das
Beschichtungsprodukt, die mindestens einen
im
Wesentlichen kreisförmigen Rand (12) aufweist und
geeignet ist, einen Beschichtungsproduktstrahl zu bilden,
- Mittel zum drehbaren Antreiben der Zerstäubungseinrichtung
(1), und
- einen Körper (2), der ortsfest ist und der aufweist:
• Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4)
angeordnet sind, der die Rotationsachse (X1) der
Zerstäubungseinrichtung
(1) umgibt, wobei
jede
Primäröffnung
(4) vorgesehen
ist, um einen
Primärluftstrahl (J4) entlang einer Primärrichtung (X4)
auszustoßen,
• Sekundäröffnungen (6), die an einem Sekundärumfang
(C6) angeordnet sind, der die Rotationsachse (X1) der
Zerstäubungseinrichtung
(1) umgibt, wobei
jede
Sekundäröffnung
(6) vorgesehen
ist, um einen
Sekundärluftstrahl (J6) entlang einer Sekundärrichtung
(X6) auszustoßen,
wobei
der
Primärumfang
(C4)
und
der
Sekundärumfang
(C6)
jeweils eine Kreisform
aufweisen und in einem Kreis (C) zusammenlaufen,
der an der Rotationsachse (X1) zentriert ist,
wobei
die
jeweiligen
Ausrichtungen
jeder
Primärrichtung (X4) und jeder Sekundärrichtung (X6)
sowie die jeweiligen Positionen jeder Primäröffnung
(4) und jeder Sekundäröffnung (6) die Ausbildung von
kombinierten Strahlen (J46) induzieren, die jeweils aus
der Überschneidung
von mindestens einem
zugehörigen Primärluftstrahl (J4) und mindestens
einem zugehörigen Sekundärluftstrahl (J6) resultiert,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
sich
der
Überschneidungsbereich (R46) stromaufwärts von
dem Rand (12) befindet und, dass das Verhältnis
zwischen dem Durchmesser (D12) des Randes (12)
und dem Durchmesser (D) des Kreises (C) zwischen
0,65 und 1 liegt und vorzugsweise gleich 0,95 ist.
13. Verfahren zum Spritzen eines Beschichtungsproduktes,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
es
eine
Rotationsspritzvorrichtung (P) gemäß einem der Ansprüche 1 bis
12 einsetzt, mit einem Gesamtluftdurchsatz von zwischen 100 NL /
min und 1000 NL / min, vorzugsweise von zwischen 300 NL / min
und 800 NL / min, und 25 % bis 75 %, vorzugsweise 33 % eines
Primärluftstrahldurchsatzes (J4) und 75 % bis 25 %, vorzugsweise
67 % eines Sekundärluftstrahldurchsatzes (J6) aufweisend.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift
EP 2 328 689 B2 Bezug genommen.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung sowie mit
den/dem
Hilfsanträgen 0A, 0B, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,
Hilfsanträgen alpha.0 bis alpha.3, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. November
2023,
Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,
Hilfsantrag 1.1, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023,
Hilfsantrag 1A, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,
Hilfsantrag 1.1A, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023,
Hilfsantrag 1B, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,
Hilfsantrag 1.1B, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023,
Hilfsanträgen 2, 2A, 2B, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,
Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,
Hilfsantrag 3.0, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023,
Hilfsantrag 3A, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,
Hilfsantrag 3.0A, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023,
Hilfsantrag 3B, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,
Hilfsantrag 3.0B, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023,
Hilfsanträgen 3.1, 3.1.A, 3.1B, 3.2., 3.2.A, eingereicht mit Schriftsatz vom
7. Juni 2023,
Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,
Hilfsanträgen 4.1, 4.1A, 4.1B, 4.2, 4.2A, eingereicht mit Schriftsatz vom
7. Juni 2023
Hilfsanträgen 4A, 4B, 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,
Hilfsanträgen 5.1, 5.1.A, 5.1B, 5.2, 5.2A, eingereicht mit Schriftsatz vom
7. Juni 2023,
Hilfsanträgen 5A, 5B, 6, 6A, 6B, 7, 7A, 7B, 8, 8A, 8B, 9, 9A, 9B, 10, 10A, 10B,
11, 11A, 11B, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,
Hilfsanträgen 12 bis 18, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023.
Die geltend gemachte Reihenfolge entspricht der Antragsreihenfolge der Anlage C
zum gerichtlichen Hinweis vom 21. November 2023. Wegen des genauen Wortlauts
der Hilfsanträge wird auf die entsprechenden Schriftsätze vom 7. Oktober 2022, 7.
Juni 2023 und 17. November 2023 Bezug genommen.
Nachfolgend werden einige Hilfsanträge im Änderungsmodus in deutscher Sprache
wiedergeben (Änderungen gegenüber der geltenden Fassung gekennzeichnet).
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag alpha.3 lautet:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sowie Hilfsantrag 3.0 lautet jeweils:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5.1 sowie Hilfsantrag 5.2 lautet jeweils:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 lautet:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 16 lautet:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 17 lautet:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 18 lautet:
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Nichtigkeitsklage zulässig sei. Das
Einspruchsverfahren sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem
Bundespatentgericht abgeschlossen gewesen. Ein Verfahrenshindernis bestünde
nicht.
Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der
fehlenden Patentfähigkeit,
mangelnden
Ausführbarkeit
sowie Unzulässigkeit wegen
fehlender
Ursprungsoffenbarung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 IntPatÜG i. V. m.
Art. 138 Abs. 1 Buchst. a bis c, Art. 54, 56 EPÜ) und hinsichtlich der Hilfsanträge
die Unzulässigkeit einzelner Fassungen der Anspruchsätze auch mangels Klarheit
(Art. 84 EPÜ).
Sie bezieht sich u.a. zur Stützung ihres Vorbringens auf folgende von ihr
eingereichte Druckschriften, Dokumente sowie sonstige Unterlagen:
D0.1
D0.2
D0.3
EP 2 328 689 B1 (Streitpatent)
Registerauszug DPMA zum deutschen Teil des Streitpatents
Deutsche Übersetzung Streitpatent in der im Einspruchsverfahren
geänderten Fassung
D0.4
Ausdruck der veröffentlichten geänderten Patentschrift des
D1
D1a
D2
D2a
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D8a
D9
D9a
D9b
D10
D10a
D10b
D11
Streitpatents
JP H08-84941 A
Übersetzung D1
JP H08-131902 A
Übersetzung von D2
WO 2008/095657 A1
US 2004/144860 A1
EP 2 058 053 A1
WO 2009/010646 A1
DE 10 2006 057 596 A1
JP H09-94488 A
Übersetzung D8
JP H09-85134 A
Übersetzung D9
verbesserte Maschinenübersetzung D9
JP H08-33859 A
Übersetzung D10
verbesserte Maschinenübersetzung D10
JP H07-24367 A
D11a
Übersetzung D11
D12
D13
D14
D15
D16.1
D16.2
D16.3
EP 1 331 037 A2
US 5 685 495 A
WO 2009/149950 A1
WO 2009/112932 A1
Programmübersicht zu dem “Open House 2007” (2 Blatt)
Präsentation zu der Station 1 EcoBell2 des “Open House 2007”
Auszug aus einer Excel-Liste mit den Teilnehmern des “Open House
2007”
D16.4
Fotos des Lenkluftrings der “EcoBell2 HD” mit Metallnadeln
D16.5
Bilder zur Verdeutlichung der Funktionsweise des Lenkluftsystems
des Zerstäubers “EcoBell2 HD”
D16.6
D16.7
D16.8
Fotografie eines Teils der “Station 1” des “Open House 2007”
Fotografie der gesamten “Station 1” des “Open House 2007”
Fotografie einer Vorführung eines Demonstrators zur Verdeutlichung
der Funktionsweise des Lenkluftsystems des Zerstäubers “EcoBell2
HD” bei einer Abgabe gedrallter Lenkluft
D16.9
Fotografie einer Vorführung des Demonstrators, wenn nur axiale
D16.10
D16.11
D16.12
D16.13
Lenkluft abgegeben wird
Eidesstattliche Versicherung von Herrn M… F… in Kopie
Eidesstattliche Versicherung von Herrn M… B… in Kopie
Eidesstattliche Versicherung von Herrn F…H… in Kopie
CD “Open House 2007” mit folgenden darauf gespeicherten Dateien,
wird nachgereicht
D16.13a
Präsentation
“Station1_EcoBell2_DE_070914.PDF
(im Unterverzeichnis “DE”)
D16.13aa Espacenet-Datenbankauszug zu der Archivierung von D16.13a als
Stand der Technik
D16.13b
Film “openhouse_2007.MPG” (relevant ab 3.12), (im Unterverzeichnis
“Photo”)
D17.1
D17.2
Eidesstattliche Versicherung von Herrn T… S… in Kopie
Protokoll von DaimlerChrysler vom 27.08.2007 "Einführung kleiner
Glockenteller in den CC-Falz- und Füller-Falz-Stationen, Halle 8",
D17.3
E-Mail von T… S… vom 29.10.2007 an den Geschäftsführer der
D…GmbH Dr. H…S…,
D17.4
Präsentation mit dem Titel "Implementierung EcoBell2 HD bei D…AG
Werk B… Halle 8 Füller u. Klarlack-Falzbereich"
D17.4’
technische Zeichnung auf der letzten Seite von D17.4 in verbesserter
Druckqualität
D17.5
D17.6
Eidesstattliche Versicherung von Herrn M… S… in Kopie
"Angebot Nr. S07-250" vom 17.07.2007 von D…GmbH an D… AG,
D17.7
Bestellung vom 15.08.2007 mit der DaimlerChrysler-Auftrags-Nr.
1067076600,
D17.8
Bestellung vom 30.08.2007 mit der DaimlerChrysler-Auftrags-Nr.
1067076600,
D17.9
Abnahmeprotokoll vom 25.10.2007 von D…GmbH zur Dürr-Auftrags-
Nr. P 709 097 0050,
D17.10
Rechnung vom 26.10.2007 mit der Beleg-Nr. 90322295 zu der
Kundenauftrags-Nr. 1067076600
D17.11
D18.1
D18.2
Eidesstattliche Versicherung von M… F…vom 14.03.2018 in Kopie
Eidesstattliche Versicherung von U… W… in Kopie
Präsentation
"Technologie d'application
(APT) Nouveau bol
d'application" (15 Seiten, aktualisiert am 15.05.2007),
D18.3
Dürr-Bericht "Water based applications on Modus (J77) Interiors,
Project: Validation
of Dürr
«HD» Bell"
(37 Seiten,
Aktualisierungsdatum 1.01.2018),
D18.4
Versuchsbericht von PSA Peugeot Citroën vom 20.12.2007 "Objet:
CR d'essais de qualification du pulvérisateur rotatif ECOBELL2 HD
DÜRR spécifique à l'application des intérieurs" (22 Seiten)
D19
D20
D21
D22
D23
D23a
D24
D25
D25a
----
Zeugenerklärung Herr C… G… mit „Annexe 1“ bis „Annexe 5“ aus der
Zeugenerklärung von Herrn C… G…
Erstinstanzliche Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA in
dem Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent
Merkmalsgliederung von Anspruch 1 des Streitpatents
in der
beschränkten Fassung gemäß der rechtskräftigen Entscheidung der
Einspruchsabteilung
JP H08-99052 A
Übersetzung von D23
WO 2008/061584 A1
JP 2003-225592 A
Übersetzung von D25
US 2007/0063068 A1
JP H08-71455 A
Übersetzung von D27
JP 2002-224611 A
Übersetzung von D28
----
erstinstanzliches Urteil im französischen Verletzungsverfahren
D26
D27
D27a
D28
D28a
D29
D30
D30a
Übersetzung D30
D31
D31a
D32
D33
D34
D35
D36
Entscheidung in dem chinesischen Nichtigkeitsverfahren
Übersetzung von D31
Beschluss des EPA über die beschränkte Aufrechterhaltung des
Streitpatents
CAD-generierte Grafiken zu dem vorbenutzten Rotationszerstäuber
„EcoBell2 HD“
Wikipedia-Artikel „Freistrahl“
DE 43 06 800 A1
erstinstanzliche Entscheidung zum Nichtigkeitsverfahren über das
Parallelpatent KR 10 1688936 B1 vom 27.09.2023.
In diesem Zusammenhang führt sie insbesondere aus, dass der Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht neu sei gegenüber einer der
Druckschriften D14, D7, D9 oder D24, letztere unter Berücksichtigung des
Umstands, dass dort auf die Druckschrift D12 Bezug genommen werde, deren
Offenbarungsgehalt der D24 hinzuzurechnen sei. Insbesondere die D7 (DE 10 2006
057 596 A1) offenbare alle Merkmale des Hauptanspruchs. Sie offenbare einen
Rotationszerstäuber zur Beschichtung von Bauteilen. Der Rotationszerstäuber (1)
weise einen drehbaren Glockenteller (5) mit einer kreisförmig umlaufenden
Absprühkante (11) auf. Die Druckluftturbine (2) stelle ein Mittel zum drehbaren
Antrieb der Zerstäubereinrichtung dar. Der Rotationszerstäuber verfüge über einen
ortsfesten Lenkluftring (6) bzw. (16). Aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4
der D7 sei ersichtlich, dass der Lenkluftring 16 Lenkluftdüsen (20, 21) aufweise,
wobei durch die Lenkluftdüsen (20, 21) Lenkluftströme abgegeben würden.
Aus der Figur 4 sei ferner ersichtlich, dass die beiden
Lenkluftdüsen jeweils auf einem gemeinsamen Kreisumfang angeordnet seien. Die
Lenkluftdüsen (20, 21) seien Primär- und Sekundäröffnungen im Sinne des Streitpatents. Ferner sei den Absätzen [0011], [0038] und [0074] der D7 zu entnehmen,
dass sich die beiden Lenkluftstrahlen aus den beiden Lenkluftdüsen zu einem
resultierenden Lenkluftstrom überlagerten.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei ebenfalls nicht neu gegenüber einer
der offenkundigen Vorbenutzungen hinsichtlich
ihres Rotationszerstäubers
„EcoBell2 HD“; dieser sei vor dem Prioritätstag des Streitpatents durch Lieferungen
an DaimlerChrysler (offenkundige Vorbenutzung „DaimlerChrysler Bremen“) und
Peugeot (offenkundige Vorbenutzung „PSA“) sowie durch seine Präsentation bei
Versuchen
(offenkundige Vorbenutzung
„Technikum Dürr“) und einer
Informationsveranstaltung (offenkundige Vorbenutzung „Open House 2007“) Stand
der Technik geworden. In Bezug auf die offenkundige Vorbenutzung „Open House
2007“ trägt die Klägerin vor, dass es in der Zeit vom 24.09.2007 bis 28.09.2007 in
ihren Unternehmensräumen eine Informations- und Werbeveranstaltung gegeben
habe, bei der entsprechend der Programmübersicht der Anlage D16.1 die EcoBell2
HD präsentiert worden sei. Zu dieser Veranstaltung seien u. a. Prüfer des
Deutschen Patent- und Markenamtes und des Europäischen Patentamtes
eingeladen und anwesend gewesen. Die Präsentation der EcoBell2 HD sei an der
Station 1 vor Zuschauern erfolgt.
Die Präsentation als solche (vgl. Anlage D16.2) habe zur Mitnahme ausgelegen.
Unstreitig findet sich ein Hinweis zu der Veranstaltung im Datenbankwerk des
Europäischen Patentamtes gemäß Anlage D16.13aa.
Die technischen Details der EcoBell2 HD würden sich aus der Dokumentation der
Bilder an den Pinnwänden der Veranstaltung ergeben.
Weitere Detailfotografien seien den Anlagen D16.4, D16.5, D16.6, D16.8, D16.9 zu
entnehmen. Die für die Teilnehmer der Informationsveranstaltung „Open House
2007“ zur Mitnahme ausgelegte Präsentation gemäß D16.2 sei anschließend in
Form einer CD (D16.13) an die Teilnehmer übersandt worden. Dieser Sachvortrag
würde auch durch drei eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern der Klägerin
(Herr B…, Herr H…, Herr F…), vorgelegt vor dem Europäischen Patentamt,
bestätigt werden, unabhängig von deren Einvernahme im Einspruchsverfahren vor
dem Europäischen Patentamt.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruhe zudem
nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von der Druckschrift D24 in
Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen oder in Verbindung mit entweder D9
(Figur 2a), D15 (Figur 1) oder D1 (Figur 2a). Entsprechendes gelte ausgehend von
der Druckschrift D7, allein oder in Verbindung mit dem Fachwissen. Die
erfinderische Tätigkeit fehle auch ausgehend von einer der Druckschriften D10, D15
oder D23, jeweils in Verbindung mit einer der Druckschriften D7 (Figuren 1,4), D9
(Figuren 1, 2a) oder D14 (Figuren 1, 11, 12) oder in Verbindung mit dem
Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung „EcoBell2 HD“ gemäß der
Präsentation D16.2 (Seiten 8-10). Auch die Gegenstände der Unteransprüche der
geltenden Fassung seien nicht patentfähig. Insbesondere die D10 beschreibe eine
Ellipsenbildung gemäß Ausführungsbeispiel in Kombination mit den Figuren 5
und 6.
Des Weiteren trägt die Klägerin vor, der Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Ausführbarkeit sei gegeben hinsichtlich des Patentanspruchs 9 und hinsichtlich des
Patentanspruchs 12 in seinem Rückbezug auf den Unteranspruch 6. Ferner seien
die Unteransprüche gemäß Hauptantrag nicht patentfähig, insbesondere nicht neu
gegenüber der technischen Lehre der D7.
Der Beklagten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, über 63 Hilfsanträge zu stellen. In
Bezug auf die Hilfsanträge A und B
fehle es an einer hinreichenden
Ursprungsoffenbarung,
fehlender Klarheit der Antragsfassungen und der
Patentfähigkeit der jeweiligen Gegenstände.
Die Hilfsanträge 3, 3.0 und 18 seien unzulässig, weil die entsprechenden
zusätzlichen Merkmale der jeweiligen Patentansprüche 1 nicht ursprünglich
offenbart seien. Den Anmeldeunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der
Überschneidungsbereich (R46) einen Abstand von zwischen 0,4 mm und 2,4 mm
von der gemeinsamen Ebene (P46) aufweise (Hilfsantrag 3). Gleiches gelte für den
Hilfsantrag 3.0. Das zusätzliche Merkmal beim Gegenstand nach Anspruch 1 des
Hilfsantrags 18 sei in Bezug auf Verfahren, welches ein isotropes Feld von
Luftgeschwindigkeiten rund um das Zerstäubungsorgan (1) fordere, unklar, weil ein
solches Strömungsfeld nicht richtungsunabhängig sein könne.
Im Übrigen seien die Gegenstände der Patentansprüche der übrigen Hilfsanträge
z. T. unzulässig erweitert, die Fassungen nicht hinreichend klar, die Gegenstände
nicht neu oder erfinderisch. Insbesondere seien die Gegenstände der Hilfsanträge
nicht erfinderisch ausgehend von der D7 bzw. in Kombination mit der offenkundigen
Vorbenutzung der EcoBell2 HD oder der D10.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 328 689 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in
den jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge in folgender Reihenfolge richtet:
in Bezugnahme auf Anlage C des gerichtlichen Schreibens vom
21. November 2023 mit Einverständnis des Beklagtenvertreters.
Zur Reihenfolge der Hilfsanträge wird ergänzend auf Seite 7 des Urteils verwiesen.
Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende
Schriften und Dokumente:
L1
L2
L3
L4
L4A
L5
L6
L7
L8
Einspruchsbegründung der Beschwerdekammer
Amtsbescheid gemäß R82 (2) EPÜ
Auszug aus der Präsentation der Präsentation auf der CD (D16.13) -
Fotografierverbot
EPA-Statuten
Übersetzung der EPA-Statuten
Protokoll der Zeugenvernehmung B… vor dem EPA
Protokoll der Zeugenvernehmung H… vor dem EPA
Protokoll der Zeugenvernehmung F… vor dem EPA
Dokument, eingereicht von der Klägerin vor dem US-Patentamt.
Die Beklagte erachtet die Nichtigkeitsklage für unzulässig und unbegründet; sie tritt
den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen.
Sie vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 3. Senats des
Bundespatentgerichts die Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil das
Verfahrenshindernis
des
bestehe. Das
Einspruchsverfahren vor dem EPA sei noch anhängig, da die endgültige
Entscheidung nach Regel 82 Abs. 4 EPÜ noch nicht ergangen sei.
Es werde bestritten, dass die offenkundigen Vorbenutzungen stattgefunden hätten.
In Bezug auf die offenkundige Vorbenutzung „Open House 2007“ trägt sie vor, dass
sich eine Werbeveranstaltung aus der Präsentation der Anlage D16.1 nicht ergeben
würde. Es heiße vielmehr „Neues, Weiterentwicklungen und Visionäres aus dem
Hause Dürr“. Aus der Präsentation würde sich ein Fotografierverbot ergeben, was
dazu führe, dass die auf der Veranstaltung gezeigten Informationen nicht zur
unbeschränkten Weitergabe vorgesehen gewesen seien. Die beantragte
Zeugeneinvernahme der Herren B…, H… und F… sei mangels Aussicht auf Erfolg
zurückzuweisen, da die Zeugen bereits vor dem Europäischen Patentamt im
Rahmen des Einspruchsverfahren über das Streitpatent ausgesagt hätten. Aus den
protokollierten Aussagen würden sich Zweifel ergeben, dass die auf den Tafeln
gezeigten Seiten dem Inhalt der Präsentation entsprechen würden. Von einer
erneuten Einvernahme der Zeugen seien keine wesentlichen glaubwürdigen
Informationen zu erwarten. Es bestehe kein schriftlicher Nachweis darüber, dass
die Präsentation an die Teilnehmer im Nachgang der Veranstaltung übersandt
worden sei. Im Übrigen würde selbst unter Annahme einer Offenbarung der Anlage
D16.2 nicht die technische Lehre des Streitpatents offenbart. Insbesondere würden
keine
Informationen über einen Überschneidungsbereich zwischen einem
Primärluftstrahl und einem Sekundärluftstrahl und die Position eines solchen
Bereichs in Bezug auf die Kante der Sprühglocke bereitgestellt. Aus dem Video der
Anlage D16.13b ergebe sich lediglich ein Demonstrator. Da der Demonstrator über
keinen Glockenteller verfügte, könne auch die relative Position eines möglichen
Schnittbereichs der Strahlen und der Kante eines solchen Tellers nicht offenbart
werden.
Der Hauptanspruch 1 sei neu gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten
Druckschriften D14, D7 und D9. Auch der von der Klägerin als offenkundig
vorbenutzt ins Verfahren eingeführte Rotationszerstäuber „EcoBell2 HD“ sei nicht
neuheitsschädlich. In keiner der Vorbenutzungen seien alle Merkmale des
Hauptanspruchs des Streitpatents offenbart. Die Unteransprüche seien bereits
deshalb neu, da Anspruch 1 neu sei.
Ferner sei eine erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf die von der Klägerin insoweit
geltend gemachten Druckschriften und deren Kombinationen gegeben. Da die
Merkmale der einzelnen Ausführungsbeispiele
in D24 nicht eindeutig
im
Zusammenhang mit den anderen Ausführungsbeispielen offenbart seien, dürften
sie deshalb auch nicht in Zusammenschau gelesen werden; dies zeige sich
insbesondere mit Blick auf das Ausführungsbeispiel der Figur 5. In D7 sei nicht
offenbart, die Richtung des Lenkluftstrahls radial nach innen um einen kombinierten
Lenkluftstrahl zu erzeugen. Der Argumentation in Bezug auf D10 mangele es an der
Darlegung der Motivation des Fachmanns, diese Schrift mit einer anderen
Entgegenhaltung zu kombinieren. Die Schriften D15 und D23 hätten – auch in
Kombination mit den Schriften D7, D9, D14 und der offenkundigen Vorbenutzungen
gemäß D16.3 - geringere Relevanz im Hinblick auf eine mangelnde erfinderische
Tätigkeit.
Soweit die Klägerin die Ausführbarkeit des Anspruchs 9 angreife, könne der
Fachmann den Widerspruch zu Anspruch 9, falls überhaupt vorhanden, ohne
Probleme dahingehend auflösen, dass als Distanz der kürzeste Abstand zwischen
den Öffnungen angenommen werde. Im Hinblick auf die Ansprüche 8 und 9 bzw.
12 und 6 sei davon auszugehen, dass der Fachmann bei zwei Parameterbereichen
ohne Probleme erkennen könne, welche Bereiche eines Parameters Teilbereiche
eines zweiten Parameters ausschließen würden.
Zudem seien alle derzeit gestellten Hilfsanträge sowohl zulässig als auch deren
Gegenstände patentfähig.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 20. April 2023 einen qualifizierten
gerichtlichen Hinweis erteilt und mit Schreiben vom 21. November 2023
einschließlich der Anlagen A – C sowie zu Beginn der mündlichen Verhandlung
weitere Hinweise gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit
sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
23. November 2023 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A .
Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und in der Sache auch
begründet.
Das Streitpatent ist in der geltenden Fassung nicht rechtsbeständig, denn insoweit
liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ) vor.
Im Übrigen sind die Anspruchsfassungen einzelner Hilfsanträge unzulässig oder die
Gegenstände nicht patentfähig. Damit hat das Streitpatent auch in keiner der
hilfsweise verteidigten Fassungen Rechtsbestand.
I. Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist zulässig. Das Verfahrenshindernis des § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG besteht
nicht.
Danach kann Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents nicht erhoben werden,
solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren
anhängig ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage kommt es
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf den Zeitpunkt
der Klageerhebung an, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage
(vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2023, X ZR 73/22 - Zirkoniumoxid und Ceroxid
Zusammensetzung; GRUR 2023, 441 – Aminopyridin; GRUR 2011, 848, Rn. 17, 33
– Mautberechnung). Im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung am 23.
November 2023 vor dem erkennenden Senat war das Einspruchsverfahren vor dem
EPA abgeschlossen. Die geänderte Fassung des aufrechterhaltenen Streitpatents,
die es im Einspruchsverfahren erhalten hat, wurde am 16. November 2022
veröffentlicht. Das Einspruchsverfahren vor dem EPA war damit im Zeitpunkt der
Entscheidung des Senats formell abgeschlossen.
II. Gegenstand des Streitpatents
1.
Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Rotationsspritzvorrichtung für
ein Beschichtungsprodukt sowie ein entsprechendes Verfahren hierzu (Absatz
[0001] der EP 2 328 689 B2). Derartige Rotationszerstäuber werden gemäß
Streitpatent u.a. dafür eingesetzt, um auf den zu beschichtenden Gegenständen wie
Karosserien von Kraftfahrzeugen Grundierung, Basis- und Decklack aufzutragen
([0002]). Hierzu wird üblicherweise ein rotationssymmetrischer Glockenteller
(Schale) mit hoher Drehzahl angetrieben, auf den das Beschichtungsmaterial
üblicherweise zentral aufgegeben wird. Über eine Filmströmung gelangt dieses
anschließend bis an den Rand der Schale, an dem es in Abhängigkeit von einer
Vielzahl von Parametern in entsprechend feine Tröpfchen zerstäubt.
Um die durch Zentrifugalkräfte radial nach außen gerichteten Tröpfchen des
Beschichtungsprodukts in Form eines Produktstrahls in axialer Richtung zu steuern,
wird üblicherweise über einen Luftdüsenring mit zahlreichen ringförmig über den
Umfang verteilten Luftdüsen eine Lenkluft („Hüllluft“) erzeugt (vgl. Absatz [0004]),
die den Beschichtungsstrahl in Form eines Tröpfchen-Luft-Gemischs auf das zu
beschichtende Produkt lenkt.
Aus dem Stand der Technik seien gemäß der Beschreibung der Streitpatentschrift
entsprechende Rotationszerstäuber bekannt, die zur geeigneten Strahlausbildung
an der Vorrichtung kreisförmig um die Schale angebrachte Primär- und
Sekundäröffnungen als Luftdüsen aufwiesen, die als Primär- und Sekundärstrahlen
gemeinsam
die Produktstrahlbildungsluft
darstellten. Diese
bekannten
Vorrichtungen seien jedoch in ihrem Auftrag manchmal unregelmäßig, zum anderen
sei die Auftragsleistung einer derartigen Rotationszerstäubervorrichtung quantitativ
relativ begrenzt, so dass der Overspray einen zu hohen Anteil besitze („…le
rendement de dépôt… est relativement limité…“, Absatz [0011]).
2.
Das Streitpatent nennt deshalb als ein Ziel der Erfindung, diese Nachteile
abzustellen und schlägt dafür eine Rotationsspritzvorrichtung
für ein
Beschichtungsprodukt vor, die erlaubt, relativ hohe Auftragsleistungen sowie eine
gute Stabilität des Beschichtungsauftrags auf den zu beschichtenden Objekten zu
erhalten (Absatz [0013]).
3.
Als maßgeblichen Fachmann definiert der Senat einen Diplom-Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschul-Abschluss oder mit entsprechendem Abschluss, der mehrere Jahre Berufserfahrung mit der Entwicklung bzw.
Konstruktion von Zerstäubungseinrichtungen aufweist oder im Fertigungsbereich
von Lackieranlagen arbeitet und sich auch speziell mit Rotationszerstäubern
auskennt.
4.
Aufgrund der Vielzahl der Anträge ergibt sich insgesamt eine große Anzahl
von Merkmalen. Da die Hilfsanträge nicht durchgehend aufeinander aufbauen, sind
nachfolgend alle Merkmale der Patentansprüche 1 gemäß der geltenden Fassung
und gemäß allen Hilfsanträgen in einer Gliederungsform zusammengefasst
(Änderungen gegenüber der geltenden Fassung kenntlich gemacht). Die
Gliederung ist dabei teilweise auch von der chronologischen Einreichung mehrerer
Gruppen von Hilfsanträgen abhängig:
1.
Rotationsspritzvorrichtung (P) für ein Beschichtungsprodukt, aufweisend:
1.1
eine Zerstäubungseinrichtung (1) für das Beschichtungsprodukt, die
mindestens einen im Wesentlichen kreisförmigen Rand (12) aufweist und
geeignet ist, einen Beschichtungsproduktstrahl zu bilden,
1.2
Mittel zum drehbaren Antreiben der Zerstäubungseinrichtung (1), und
1.3
einen Körper (2), der ortsfest ist und der aufweist:
1.3.1
Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang () angeordnet sind, der
die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt, wobei
jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4) entlang
einer Primärrichtung (X4) auszustoßen,
1.3.2
Sekundäröffnungen (6), die an einem Sekundärumfang (C6) angeordnet
sind, der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,
wobei
jede Sekundäröffnung
(6) vorgesehen
ist, um einen
Sekundärluftstrahl (J6) entlang einer Sekundärrichtung (X6) auszustoßen,
1.3.3
wobei der Primärumfang (C4) und der Sekundärumfang (C6) jeweils eine
kreisförmige Form aufweisen und in einem Kreis (C) zusammenfallen, der
an der Rotationsachse (X1) zentriert ist,
1.3.4
wobei die jeweiligen Ausrichtungen jeder Primärrichtung (X4) und jeder
Sekundärrichtung
(X6)
sowie die
jeweiligen Positionen
jeder
Primäröffnung (4) und jeder Sekundäröffnung (6) die Ausbildung von
kombinierten Strahlen
(J46)
induzieren, die
jeweils aus der
Überschneidung von mindestens einem zugehörigen Primärluftstrahl (J4)
und mindestens einem zugehörigen Sekundärluftstrahl (J6) resultiert,
1.3.4.1
wobei sich der Überschneidungsbereich (R46) stromaufwärts von dem
Rand (12) befindet
1.3.5
und dass das Verhältnis zwischen dem Durchmesser (D12) des Randes
(12) und dem Durchmesser (D) des Kreises (C) zwischen 0,65 und 1 liegt
und vorzugsweise gleich 0,95 ist.
1.3.1‘
Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,
der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,
wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)
entlang einer Primärrichtung (X4), die von der Zerstäubungseinrichtung (1)
getrennt ist, auszustoßen,
1.3.1‘‘
Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,
der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,
wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)
entlang einer Primärrichtung (X4), die von der Zerstäubungseinrichtung (1)
getrennt ist und in einem radialen Abstand (r4) zu dem Rand (12) ungleich
null und kleiner als 25 mm verlaufen, auszustoßen,
1.3.1‘‘‘ Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,
der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,
wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)
entlang einer Primärrichtung (X4) auszustoßen, wobei der Abstand (L1)
zwischen dem Primärumfang (C4) und dem Rand (12) entlang der
Rotationsachse (X1) gemessen zwischen 5 mm und 30 mm beträgt,
1.3.2‘
Sekundäröffnungen (6), die an einem Sekundärumfang (C6) angeordnet
sind, der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,
wobei
jede Sekundäröffnung
(6) vorgesehen
ist, um einen
Sekundärluftstrahl (J6) entlang einer Sekundärrichtung (X6) auszustoßen,
wobei der Abstand (L1) zwischen dem Sekundärumfang (C6) und dem
Rand (12) entlang der Rotationsachse (X1) gemessen, zwischen 5 mm
und 30 mm beträgt,
1.3.3.1
wobei der Primärumfang (C4) und der Sekundärumfang (C6) in einer
gemeinsamen Ebene (P46) angeordnet sind, wobei die gemeinsame
Ebene (P46) senkrecht zu der Rotationsachse (X1) ist,
1.3.4.2
dass der genannte Überschneidungsbereich (R46) einen Abstand von
zwischen 0,4 mm und 2,4 mm von der gemeinsamen Ebene (P46)
aufweist,
1.3.6
und dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) jeweils
an dem Primärumfang (C4) und an dem Sekundärumfang (C6) so
angeordnet sind, dass sich zwei kombinierte Strahlen (J46, J46) teilweise
mischen.
1.3.6‘
und dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) jeweils
an dem Primärumfang (C4) und an dem Sekundärumfang (C6) so
angeordnet sind, dass sich zwei kombinierte Strahlen (J46, J46)
stromaufwärts des Randes (12) teilweise mischen.
1.3.7
und dass jede Primärrichtung (X4) und die Zerstäubungseinrichtung (1)
voneinander getrennt sind und dass jede Sekundärrichtung (X6) die
Zerstäubungseinrichtung (1) schneidet.
1.3.4.3
dass eine Primärrichtung (X4) und eine zugehörige Sekundärrichtung
(X6) in einem Treffpunkt (46) zusammentreffen,
1.3.4.4
wobei der Abstand entlang der Rotationsachse (X1) zwischen der
gemeinsamen Ebene (P46) und dem Treffpunkt (46) zwischen dem 1fachen und dem 2-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primär-
(4) oder Sekundäröffnung (6) liegt, die in der gemeinsamen Ebene (P46)
genommen wird,
1.3.4.5
dass der Durchmesser (d4) der Primäröffnungen (4) und der
Durchmesser (d6) der Sekundäröffnungen (6) zwischen 0,4 mm und 1,2
mm liegen und vorzugsweise gleich 0,8 mm liegt,
1.3.8
dass der Körper (2) zwischen 20 und 60 Primäröffnungen (4) und
zwischen 20 und 60 Sekundäröffnungen (6) aufweist,
1.3.9
dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) kreisförmig
sind,
1.3.10 dass die Primäröffnungen (4) abwechselnd mit den Sekundäröffnungen
(6) auf dem Kreis (C) angeordnet sind,
1.3.4.4‘
wobei der Abstand entlang der Rotationsachse (X1) zwischen der
gemeinsamen Ebene (P46) und dem Treffpunkt (46) zwischen dem 0,5fachen und dem 30-fachen, vorzugsweise zwischen dem 1-fachen und
dem 2-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primäröffnungen (4)
oder der Sekundäröffnungen (6) gemessen in der gemeinsamen Ebene
(P46) liegt,
1.3.4.4.1
dass jeder kombinierte Strahl (J46) in der Ebene des Randes (12) einen
Querschnitt aufweist, der im Wesentlichen die Form einer durch den
Rand (12) angeschnittenen Ellipse (E46) hat, wobei die Hauptachse
(X46) der Ellipse (E46) bezüglich einer an dem Rand (12) lokal
tangentialen Richtung (T12) in einem Winkel (A46) zwischen 20° und
70°, vorzugsweise zwischen 35° und 55° geneigt ist,
1.1‘
eine Zerstäubungseinrichtung (1) für das Beschichtungsprodukt, die
mindestens einen im Wesentlichen kreisförmigen Rand (12) aufweist und
geeignet ist, einen Beschichtungsproduktstrahl zu bilden,
1* Verfahren
zum Spritzen
von Beschichtungsmaterial, mit einer
Rotationsspritzvorrichtung, wobei die Rotationsspritzvorrichtung (P) eines
Beschichtungsprodukts aufweist:
1.4*
wobei das Verfahren den Rotationszerstäuber mit einem Gesamtluftdurchsatz zwischen 100 NL/min und 1000 NL/min, vorzugsweise zwischen 300
NL/min und 800N / min, einsetzt und
1.5*
25% bis 75%, vorzugsweise 33%, Durchsatz der Primärluftstrahlen (J4) und
75% bis 25%, vorzugsweise 67%, Durchsatz der Sekundärluftstrahlen (J6)
umfasst.
1.6*
wobei das Verfahren ein isotropes Feld von Luftgeschwindigkeiten rund um
das Zerstäubungsorgan (1) realisiert, so dass die Luftströme, die zwei
Elementarabschnitte mit identischer Fläche, aber beliebiger Position
innerhalb der durch die Nebeneinanderstellung der kombinierten Strahlen
(J46) gebildeten Hülle durchqueren, im Wesentlichen gleich sind.
III. Zur geltenden Fassung nach Hauptantrag
1.
Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt der übersetzte Patentanspruch 1
in der geltenden Fassung nach Merkmalen gegliedert Folgendes vor:
1. Rotationsspritzvorrichtung (P) für ein Beschichtungsprodukt, aufweisend:
1.1
eine Zerstäubungseinrichtung (1) für das Beschichtungsprodukt, die
mindestens einen im Wesentlichen kreisförmigen Rand (12) aufweist und
geeignet ist, einen Beschichtungsproduktstrahl zu bilden,
1.2
Mittel zum drehbaren Antreiben der Zerstäubungseinrichtung (1), und
1.3
einen Körper (2), der ortsfest ist und der aufweist:
1.3.1
Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,
der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,
wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)
entlang einer Primärrichtung (X4) auszustoßen,
1.3.2
Sekundäröffnungen (6), die an einem Sekundärumfang (C6) angeordnet
sind, der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,
wobei
jede Sekundäröffnung
(6) vorgesehen
ist, um einen
Sekundärluftstrahl (J6) entlang einer Sekundärrichtung (X6) auszustoßen,
1.3.3
wobei der Primärumfang (C4) und der Sekundärumfang (C6) jeweils eine
kreisförmige Form aufweisen und in einem Kreis (C) zusammenfallen, der
an der Rotationsachse (X1) zentriert ist,
1.3.4
wobei die jeweiligen Ausrichtungen jeder Primärrichtung (X4) und jeder
Sekundärrichtung
(X6)
sowie die
jeweiligen Positionen
jeder
Primäröffnung (4) und jeder Sekundäröffnung (6) die Ausbildung von
kombinierten Strahlen
(J46)
induzieren, die
jeweils aus der
Überschneidung von mindestens einem zugehörigen Primärluftstrahl (J4)
und mindestens einem zugehörigen Sekundärluftstrahl (J6) resultiert,
1.3.4.1
wobei sich der Überschneidungsbereich (R46) stromaufwärts von dem
Rand (12) befindet
1.3.5
und dass das Verhältnis zwischen dem Durchmesser (D12) des Randes
(12) und dem Durchmesser (D) des Kreises (C) zwischen 0,65 und 1 liegt
und vorzugsweise gleich 0,95 ist.
2.
Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:
Die Rotationsspritzvorrichtung (P) für ein Beschichtungsprodukt ist lediglich mit
seinen drei wesentlichen Komponenten Zerstäubungseinrichtung (Merkmal 1.1),
Mittel zum drehbaren Antreiben der Zerstäubungseinrichtung (Merkmal 1.2) sowie
einem ortsfesten Körper (Merkmal 1.3) beschrieben. Während die Zerstäubungseinrichtung (organe de pulvérisation, bol; Schale, Glockenteller) bis auf den im
Wesentlichen kreisförmigen Rand und auch dem dazugehörigen Antrieb nicht
weiter ausgebildet ist, ist der ortsfeste Körper – axial in Strömungsrichtung im
Wesentlichen hinter der Zerstäubereinrichtung liegend – detailliert spezifiziert.
Figur 2 des Streitpatents: (rotierende) Zerstäubungseinrichtung (-glocke) 1 mit ortsfestem Körper 2
Der ortsfeste Körper weist zwei Arten von Luftöffnungen (Luftdüsen) auf, die als
Primär- und Sekundäröffnungen (4, 6) bezeichnet werden. Diese Öffnungen liegen
auf einem Primär- und Sekundärumfang (C4, C6) mit gleichem Durchmesser und
fallen in einem Kreis (C) zusammen, der zentrisch zur Rotationsachse der
Zerstäuberglocke ausgerichtet ist. Aus diesen Öffnungen werden entlang einer
jeweiligen Primär- und Sekundärrichtung (X4, X6) entsprechende Primär- und
Sekundärluftstrahlen (J4, J6) ausgestoßen (Merkmale 1.3.1 bis 1.3.3).
Nach Merkmal 1.3.4 sind die beiden Strahlentypen jeweils so ausgerichtet, dass sie
die Ausbildung von kombinierten Strahlen (J46) induzieren. Dabei ergeben sich
diese kombinierten Strahlen durch die Überschneidung von mindestens einem
zugehörigen Primärluftstrahl (J4) und einem zugehörigen Sekundärluftstrahl (J6;
Merkmal 1.3.4). In allen Ausführungsbeispielen sind benachbarte Primärstrahlen J4
und Sekundärstrahlen J6 als „zugehörig“ bezeichnet bzw. dargestellt. Obwohl die
J4-Strahlen grundsätzlich auch „entfernte“ J6-Strahlen treffen könnten, ist vom
fachlichen Verständnis davon auszugehen, dass sich immer „benachbarte“
Strahlengänge vereinen bzw. induzieren (Absätze [0016], [0036], [0037] und
[0053]).
Ausführungsbeispiel gemäß Streitpatent mit Induzierung von kombinierten Strahlen (J46); Treffpunkt (46)
Die sich überlagernden Primär- und Sekundärluftstrahlen (kombinierte Strahlen J46)
sind insbesondere in den Figuren 2, 4 bzw. 5 sowie 7 bzw. 8 grafisch dargestellt.
Eine Primärrichtung X4 und eine zugeordnete Sekundärrichtung X6 treffen sich
vorzugsweise in einem Treffpunkt 46 – der dem Schnittpunkt der Primärrichtung
(X4) der Primärluftströmung mit der Sekundärrichtung (X6) der Sekundärluftströmung entspricht – und der zum Überschneidungsbereich R46 gehört („Une
direction primaire X4 et une direction secondaire X6 associée se rejoignent, de
préférence, en un point de rencontre 46 appartenant à la région d’intersection R46.“,
Absatz [0048]). Damit ist die Überschneidung bzw. Interaktion der beiden
Lenkluftstrahlen dort lediglich maximal („Ainsi, l’intersection, ou l’interaction, du jet
d’air primaire et du jet d’air secondaire correspondants est maximale.“, dto.).
Bedingt durch die real ausgebildeten Strahlungskegel ergibt sich ein auch in
Längsrichtung erstreckender „Überschneidungsbereich“, der in axialer Entfernung
von den Primär- und Sekundärluftstrahl-Öffnungen unterschiedliche Dimensionen
annimmt. Ein „Überschneidungsbereich“ dieser induzierten Strahlen ergibt sich
somit (axial) auch stromaufwärts des eigentlichen Schnittpunkts (Treffpunkt 46), wie
dies in den Figuren 2, 5 und 8 auch dargestellt ist.
Sofern beispielsweise die Sekundärrichtung (X6) der Sekundärluftstrahlen (J6) auf
die Symmetrieachse des Rotationszerstäubers (X1) gerichtet ist, wie dies im
Ausführungsbeispiel der Figur 2 gezeigt ist, weist damit die Primärrichtung (X4) der
Primärluftstrahlen
(J4) einen Drallwinkel auf, der gegenüber einer zur
Symmetrieachse parallelen, die Primärrichtung (X4) in der Düsenebene (P46)
schneidenden Geraden gemessen wird. Die Neigung zur Symmetrieachse (X1) der
Primärrichtungen (X4) weisen bei sehr nahe beieinanderliegenden Düsenöffnungen
(4) und (6) im Vergleich zum Kreisdurchmesser (C) dabei fast den gleichen
Neigungswinkel
zur
Symmetrieachse
auf wie
ihre
benachbarten
Sekundärrichtungen (X6), um diese zu treffen; die Differenz dieser Neigung
bestimmt sich lediglich aus dem „Höhenversatz“, der sich aus dem Verhältnis des
Kreisdurchmessers (C) und dem Düsenabstand ergibt sowie dem Drallwinkel selbst,
der
in Abhängigkeit vom Düsenabstand den Schnittpunkt
(46) beider
Strahlrichtungen (X4, X6) vor der (senkrechten) Düsenebene (P46) festlegt.
3.
Patentfähigkeit
Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung erweist sich als nicht rechtsbeständig,
da seine Lehre im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik
vorbekannt war (Art. 54 EPÜ). Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag ist u.a. gegenüber der Druckschrift DE 10 2006 057 596 A1 (D7) nicht
neu.
a)
Die Merkmale 1 bis 1.3 sind vorbekannt. Die D7 offenbart einen
Rotationszerstäuber
(1) zur Beschichtung von Bauteilen,
insbesondere
Kraftfahrzeugkarosserieteilen,
der
u.a.
einen Glockenteller
(5)
als
Zerstäubungseinrichtung und einen zum ortsfesten Körper (2) gehörenden
Lenkluftring (6, 16, 22; Patentanspruch 1) aufweist. Der Glockenteller ist am Ende
einer von einer Druckluftturbine (2) angetriebenen Glockentellerwelle (4) befestigt,
die innerhalb des Zerstäubergehäuses (3) angeordnet ist (Absatz [0053]), und
besitzt eine ringförmig umlaufende Absprühkante (11; Absatz [0021] und Figuren).
Der Lenkluftring (6)
ist an der Stirnseite des
feststehenden Teils des
Rotationszerstäubers (1) angebracht und weist zahlreiche Lenkluftdüsen auf
(Absatz [0054]). Die Lenkluftdüsen (7) der Figuren 1 und 2 liegen dabei radial etwa
im Bereich der Absprühkante (11), die Düsen der Figur 1 liegen radial geringfügig
„außerhalb“, die der Figur 2 geringfügig „innerhalb“ der Absprühkante.
Figur 1 der Druckschrift D7 mit ringförmig angebrachten Lenkluftdüsen (7) im Durchmesserbereich der
Absprühkante (11) des Glockentellers (5)
b)
Auch die Merkmale 1.3.1 bis 1.3.3 sind aus der D7 vorbekannt. Gemäß
Patentanspruch 3 weist dieser Lenkluftring einen ersten und zweiten
Lenkluftdüsenkranz (25, 26) mit jeweils mehreren ringförmig verteilt angeordneten
Lenkluftdüsen (27, 28) zur Abgabe eines ersten und zweiten Lenkluftstroms auf
(Figur 5). Diese Lenkluftdüsen der beiden Lenkluftdüsenkränze stellen Primär- und
Sekundäröffnungen dar, die Primär- und Sekundärluftstrahlen in entsprechende
Primär- und Sekundärrichtungen ausstoßen. Die beiden Lenkluftdüsenkränze (25,
26) mit
ihren
jeweiligen Durchmessern können zudem auch auf einem
gemeinsamen Durchmesser des Lenkluftrings liegen (Patentanspruch 4, Figur 4,
Lenkluftdüsen 20, 21). Dass dabei die Lenkluftdüsen koaxial zur Rotationsachse
bzw. Rotorwelle des Antriebs des Glockentellers ausgerichtet sind, ist an vielen
Stellen der Beschreibung formuliert, u.a. auch in Absatz [0054].
Figur 4 der Druckschrift D7 mit gleichem koaxialen Durchmesser der beiden Lenkluftdüsenkränze der ersten
und zweiten Lenkluftdüsen (20, 21)
c)
Die D7 offenbart zudem Merkmal 1.3.4. Im Falle des Einsatzes beider
Lenkluftströme (Absätze [0014], [0038], [0074], Patentanspruch 7) vereinigen sich
die beiden Lenkluftströme und bilden „…einen resultierenden Lenkluftstrom mit
einer bestimmten Ausrichtung…“ (Absatz [0014]). Auch in Absatz [0074] ist mit
Bezug zum Ausführungsbeispiel nach Figur 4 formuliert, dass „bei einer Abgabe der
beiden Lenkluftströme aus den beiden Lenkluftdüsen (20, 21) … sich die beiden
Lenkluftströme zu einem resultierenden Lenkluftstrom…“ überlagern. Somit führt
diese Vereinigung bzw. Überlagerung von benachbarten Luftstrahlen zur
Ausbildung von kombinierten Strahlen gemäß Merkmal 1.3.4.
d)
Ferner ist das Merkmal 1.3.4.1 der D7 zu entnehmen. Vorteilhaft weisen
benachbarte Düsen der beiden interagierenden unterschiedlichen Lenkluftströme
einer Düsengruppe einen geringen Abstand auf und bilden einen resultierenden,
vereinigten Lenkluftstrom (Absatz [0011]). Da ein Lenkluftstrom einen Drallwinkel
von bis zu 60° einnehmen kann (Patentanspruch 8, Absatz [0014]), der andere
Lenkluftstrom dagegen
im Wesentlichen parallel zur Rotationsachse des
Glockentellers ausgerichtet ist (Absatz [0014]), führt das in diesem Fall zu einer
Überschneidung der kombinierten Lenkluftstrahlen bereits sehr kurz nach dem
Austritt aus den Düsen (axiale Länge des Schnittpunktes der Strahlen = relevanter
Düsenabstand
/
tan 60°). Der
relevante Düsenabstand entspricht dem
„Winkelabstand α“ (Absatz [0070]), da das Düsenpaar (19) zur Vereinigung der
beiden Lenkluftstrahlen aus den Düsen (20, 21) vorgesehen ist (dto.). Damit ergibt
sich eine theoretische Kombination der beiden Strahlenachsen in einem Abstand
axial vor den Düsen, der bereits wesentlich kleiner (1/tan 60° = 0,577) als der
entsprechende benachbarte Düsenabstand („Winkelabstand α“) selbst ist. In Bezug
auf die in Patentanspruch 11 angegebenen Außendurchmesser der Glockenteller
(30 bis 70 mm) sowie die entsprechenden axialen Längen des Glockentellers
gemäß den Absätzen [0021] und [0022] folgt daraus eine Überschneidung der
beiden Lenkluftstromachsen, die weit stromaufwärts der Absprühkante liegt
(Merkmal 1.3.4.1). Dies entnimmt der Fachmann im Übrigen bei der Verwendung
von in Drallrichtung angeordneten Lenkluftströmen der genannten Größenordnung
bereits implizit bei Betrachtung der Düsen und Glockenteller gemäß den Figuren 3
und 4, bei denen der Radius des Glockentellers etwa gleich groß ist wie die axiale
Erstreckung (der Mantelfläche) des Glockentellers (Verhältnis etwa 1). Der
Fachmann erkennt unmittelbar anhand dieser Figuren, dass bereits der Abstand
des relevanten Düsenpaars („Winkelabstand α“) wesentlich kleiner als der Radius
des Lenkluftkreises ist, so dass damit auch der Schnittpunkt der beiden
Lenkluftstromachsen weit vor der Absprühkante des Glockentellers liegt.
Eine fachlich genauere (analytische) Betrachtung der Zeichnung der Figur 4 der D7
ergibt für die 18 gleichmäßig über den Umfang verteilten Düsenpaare (19), mit je 18
ersten und zweiten Lenkluftstrahlen, einen Winkel von (α + β) = 20° (360°/18). Die
Größen α und β sind zeichnerisch (und nominell) eigentlich Winkelgrößen, der
Abstand eines Düsenpaars („Düsenpaar α“, 19) ist der „Sekantenwert s eines
Kreisabschnitts“. Da α der ersichtlich kleinere Winkel im Vergleich zu β ist, können
die beiden Winkel im Verhältnis von etwa 8° (α) zu 12° (β) abgeschätzt werden, ein
Vermessen des Winkels ergibt ebenfalls etwa 8°. Der sogenannte „Winkelabstand
α“ bzw. die entsprechende Sekante (s) am Kreisabschnitt entspricht gemäß einer
einfachen Geometriebetrachtung damit einem Wert von
𝑠𝑠 = 2 ∗ 𝑟𝑟 ∗ 𝑠𝑠𝑠𝑠𝑠𝑠(𝛼𝛼/2)
mit r als Radius bzw. halbem Durchmesser des Lenkluftkreises. Bei einem
„besonders vorteilhaften“ Glockenteller-Außendurchmesser von 35 bis 50 mm
(Absatz [0020]) ergibt sich ein (besonders vorteilhafter) mittlerer Durchmesser von
42,5 mm. Der zugehörige Lenkluftkreis-Durchmesser liegt entsprechend den
Figuren 1 und 2 auch in diesem „Größenbereich“, im Fall des Ausführungsbeispiels
der Figur 1 ist dieser Durchmesser etwas größer (radialer Abstand zur Außenkante
etwa 3 mm, Absatz [0057]), im Fall des Beispiels nach Figur 2 etwas kleiner als der
Glockentellerdurchmesser (radiale Überdeckung der äußeren Mantelfläche von 2
mm, Absatz [0061]). Da sowohl der radiale Abstand wie auch die radiale
Überdeckung des Lenkluftstroms von der Absprühkante jeweils bis etwa 5 mm
betragen kann (Patentansprüche 19 bis 22), wird hinsichtlich der analytischen
Betrachtung
für den Lenkluftkreis somit als Mittelwert ein gleich großer
Durchmesser wie der des Glockentellers herangezogen (21,25 mm, radiale
Überdeckung gleich Null).
Gemäß obiger Gleichung beträgt der Wert s somit etwa 2,96 mm, der den Abstand
der beiden benachbarten Düsenöffnungen (Düsenpaar α) der Lenkluftstrahlen bei
einem Lenkluftkreisdurchmesser von 42,5 mm darstellt. Der sich daraus ergebende
axiale Abstand L46 des Treffpunkts der Achsen der beiden Luftstrahlen vor dem
Lenkluftring beträgt somit gemäß der bereits genannten geometrischen Beziehung
für den kleinsten bevorzugten Winkel (30°) und größten (60°) vorgegebenen Winkel
(Absatz [0014])
𝑋𝑋1(30°) = 𝑠𝑠/(𝑡𝑡𝑡𝑡𝑠𝑠 30°) = 2,96 𝑚𝑚𝑚𝑚/0,58 = 5,13 𝑚𝑚𝑚𝑚
𝑋𝑋1(60°) = 𝑠𝑠/(𝑡𝑡𝑡𝑡𝑠𝑠 60°) = 2,96 𝑚𝑚𝑚𝑚/1,73 = 1,71 𝑚𝑚𝑚𝑚.
Bei einem Drallwinkel des einen Lenkluftstroms von 60° und einem zur
Rotationsachse im Wesentlichen axial ausgerichteten zweiten Lenkluftstroms ergibt
sich somit gemäß vorliegender Betrachtung ein Treffpunkt der Lenkluftachsen
bereits etwa 1,7 mm vor (stromabwärts) der Lenkluftdüsenebene. (Ein kleinerer
oder gar minimal möglicher Glockentellerdurchmesser (30 mm) – der zu noch
kleineren Abstandswerten (L46) führen würde – wird im Übrigen für die Betrachtung
nicht herangezogen, da das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 nicht auf einen
Durchmesserwert bezogen ist.)
Die relative axiale Erstreckung der Mantellänge des Glockentellers ist in den
Absätzen [0021] und [0022] bestimmt. In Absatz [0021] ist formuliert, dass „…das
Verhältnis zwischen dem Radius des Glockentellers und der axialen Erstreckung
der Mantelfläche des Glockentellers im Bereich von 1,2–1,8 liegen…“ kann. Das
Verhältnis kann aber auch den Bereich zwischen 0,83 und 0,91 umfassen (Absatz
[0022], dort ist jedoch das reziproke Verhältnis axiale Erstreckung zu Radius
Glockenteller von 1,1 bis 1,2 genannt), so dass im zuletzt genannten Fall die axiale
Erstreckung der Mantelfläche des Glockentellers größer ist als der Radius des
Glockentellers. Für die axiale Erstreckung der Mantellänge des Glockentellers ergibt
sich somit für den „besonders vorteilhaften“ mittleren Glockentellerdurchmesser von
42,5 mm ein Bereich von 11,8 bis 25,6 mm, der bei bündiger Positionierung der
Glockentellerhinterkante an die Stirnseite des Lenkluftrings (Absatz [0008], keine
axiale Überlappung) gleichzeitig den Abstandswert (L1) vom Düsenring (Kreis C) bis
zum Absprührand (Rand 12) gemäß Streitpatent darstellt. Ein potentieller Abzug
einer axialen Überlappung der Hinterkante des Glockentellers in die Ringmulde des
Lenkluftrings von beispielsweise 3 mm (ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel weist
„…mindestens 1 mm oder mindestens 3 mm auf…“; dto.) führt demnach zu einem
Abstandswert (L1) von 8,8 mm bis 22,6 mm. Damit liegen beide betrachteten
Schnittpunkte der sich kreuzenden Lenkluftstrahlen, sowohl mit einem Drallwinkel
von 30° (5,13 mm) als auch 60° (1,71 mm), deutlich vor der Absprühkante des
Glockentellers – und dies unter sämtlichen möglichen Längen- zu Durchmesserverhältnissen des in Betracht gezogenen Glockentellers. Im Falle des Drallwinkels
von 60° und einem axial „langgestreckten“ Glockenteller (o.g. Verhältnis Radius zu
axialer Länge = 0,83) ergibt sich nach dem Berechnungsbeispiel – ohne eine axiale
Überlappung der Hinterkante des Glockentellers in die Ringmulde des Lenkluftrings
– ein Schnittpunkt der Strahlen bereits etwa 1,7 mm axial von den Düsenöffnungen
entfernt und etwa 23,9 mm stromaufwärts der Absprühkante. Dies entspricht somit
einem Überschneidungspunkt (der Mittelachsen) der Luftströme schon nach etwa
6,7 % der axialen Wegstrecke bis zur Absprühkante.
Jedenfalls ist dem Fachmann aus der technischen Lehre der Druckschrift D7
unmittelbar und eindeutig offenbart, dass bei derart nahe beieinanderliegenden
Düsenöffnungen gemäß der Figur 4 und einem Luftstrahl, der einen Drallwinkel von
60° aufweist und auf einen im Wesentlichen axial gerichteten benachbarten
Luftstrahl trifft, diese Luftstrahlen einen Überschneidungsbereich aufweisen, der vor
der Absprühkante bzw. Rand eines Glockentellers liegt, wie er beispielsweise in den
Figuren 3A bis 3C dargestellt ist.
e)
Das Merkmal 1.3.5, wonach das Verhältnis zwischen dem Durchmesser
(D12) des Randes des Glockentellers und dem Durchmesser des Lenkluftrings
beider auf einem gemeinsamen Kreis liegender Lenkluftströme zwischen 0,65 und
1 liegt, ist ebenfalls aus der D7 bekannt. In Absatz [0031] der allgemeinen
Beschreibung kann „der radiale Abstand zwischen der Absprühkante des
Glockentellers und der Mittelachse des Lenkluftstroms…hierbei im Bereich von 0–
6 mm liegen“. Damit ist das in Merkmal 1.3.5 angegebene Verhältnis für einen
Lenkluftstrom – beispielsweise dem axial im Wesentlichen zur Rotationsachse
parallel ausgerichteten – bekannt. Denn das Verhältnis wird somit 1 oder kleiner als
1, unabhängig vom Durchmesser des Glockentellers. Gleichfalls wird ein
entsprechendes Verhältnis in der Figur 1 allein und alternativ mit Bezug zu einem
Ausführungsbeispiel gemäß den Absätzen [0054] und [0056] und dem konkreten
Wert des radialen Abstands von 3 mm offenbart. Die in Figur 1 dargestellte
Schnittzeichnung des Rotationszerstäubers zeigt dabei eindeutig die beiden im
Schnittbild dargestellten im Wesentlichen axial ausgerichteten Düsen ohne Drall,
die insofern auch den Durchmesser des Lenkluftrings bestimmen.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht neu
gegenüber der Druckschrift D7.
4.
Zur Ausführbarkeit von Unteransprüchen der geltenden Fassung
Der seitens der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden
Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ)
der geltenden Unteransprüche 9 und 12 nach Hauptantrag liegt nicht vor. Für einen
Fachmann sind ihre Gegenstände so deutlich und vollständig offenbart, dass er sie
ausführen kann.
a) Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand nach Anspruch 9 nicht
ausführbar sei, da ein Abstand „Null“ zwischen Primär- und Sekundäröffnung der
Lenkluftstrahlen nicht zu realisieren wäre. Gemäß EPÜ müsse – anders als beim
deutschen Recht – die Ausführbarkeit über den gesamten beanspruchten Wertebereich gegeben sein.
Der Gegenstand gemäß Anspruch 9 ist allerdings in seinem gesamten Bereich
ausführbar. Zwar erscheint ein Wert kleiner als die Summe der beiden
Öffnungsradien der Luftdüsen auf den ersten Blick gegebenenfalls problematisch,
doch erkennt der Fachmann, dass grundsätzlich auch kleinere Abstände als die
Summe beider Öffnungsradien zu realisieren sind, da die Auslass-Öffnungen
durchaus auch „ineinanderfließen“ können. Im Bereich der Austrittsebene können
somit auch noch kleinere Werte, ja sogar der Wert Null erreicht werden, letzteres,
wenn die Achsen der Luftdüsenöffnungen
im Bereich der Austrittsebene
zusammenfallen.
b)
Der Gegenstand nach Anspruch 12 ist für einen Fachmann ebenfalls
ausführbar, auch in Rückbezug auf den Gegenstand nach Anspruch 6. Der
Gegenstand nach Anspruch 6 definiert einen axialen Abstand (L1) von 5 bis 30 mm
zwischen der Ebene der Primär- und Sekundäröffnungen (4, 6) und dem Rand 12,
der die Absprühkante des Glockentellers bildet. Dieser Bereich ist zweifellos in
seinem gesamten Bereich ausführbar. Die mögliche weitere Beschränkung dieses
Gegenstands mit den Merkmalen des Anspruchs 12 schränkt den Gegenstand
lediglich weiter ein. Damit ist nun ein Gegenstand definiert, der auch die Bedingung
erfüllt, dass die Sekundärrichtungen (X6) den Glockenteller in einem axialen
Abstand (L136) von dem Rand (12) von 0 bis 25 mm schneidet. Folglich sind
nunmehr nur noch derartige Werte hinsichtlich (L1) umfasst, die auch das neue
Merkmal bezüglich (L136) erfüllen.
Im Übrigen ist der Anspruch 12 gemäß der geltenden Fassung lediglich fakultativ
auf den Anspruch 6 rückbezogen, so dass auch die anderen Varianten mit
Rückbezug auf den Anspruch 2, allein oder in Kombination auf einen der Ansprüche
3 bis 9, ausführbar sind.
c)
Nachdem die Gegenstände gemäß den Ansprüchen 9 und 12 in der
geltenden Fassung so deutlich und vollständig offenbart sind, dass ein Fachmann
sie ausführen kann, erübrigt sich die Betrachtung sämtlicher Hilfsanträge der A- und
B-Varianten, da diese lediglich für den Fall der fehlenden Ausführbarkeit beider
Gegenstände herangezogen worden sind. Die jeweiligen Patentansprüche 1 im
Vergleich zu den nominell entsprechenden Hilfsanträgen unterscheiden sich nicht.
5.
Zur Patentfähigkeit der abhängigen Ansprüche
Einer Betrachtung der Patentfähigkeit der weiteren Ansprüche der geltenden
Fassung bedarf es nicht. Zwar hat die Beklagte – anders als bei den Hilfsanträgen
– nicht ausdrücklich erklärt, die Unteransprüche nicht selbständig zu verteidigen.
Sie hat aber auch nicht geltend gemacht, dass die Ausgestaltungen nach den
Unteransprüchen der geltenden Fassung zu einer anderen Beurteilung der
Patentfähigkeit führen könnten (BGH GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung).
IV. Rechtsschutzbedürfnis für die Hilfsanträge
Den von der Beklagten eingeführten und gestellten Hilfsanträgen fehlt nicht das
Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere im Hinblick auf den Einwand der Klägerin,
aufgrund der Vielzahl der Hilfsanträge, die die Beklagte gestellt habe. Die
Rechtsprechung hat es zugelassen, dass der einer Nichtigkeitsklage ausgesetzte
Patentinhaber nur einen beschränkten Inhalt des Patents verteidigt und auf diese
Weise eine Beschränkung des Prozessstoffs herbeiführt, ohne dass er den vom
Gesetz dafür an sich vorgegebenen Weg des Beschränkungsverfahrens (§ 64
PatG) beschreiten muss (vgl. BGH GRUR 2005, 145 – elektronisches Modul). Eine
zahlenmäßige Begrenzung an zulässigen Hilfsanträgen ist dabei nicht vorgesehen
(vgl. Schulte/Schulte, PatG, 11. Aufl., Einl. Rn. 209).
V. Unzulässige Anspruchsfassungen in den Hilfsanträgen 3, 3.0 und 18
1.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 – und somit auch der
des gleichlautenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3.0 – ist unzulässig, da er weder
in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen noch in der Patentschrift so offenbart ist
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Merkmal 1.3.4.2 im jeweiligen Anspruch 1 der
Hilfsanträge 3 und 3.0 hinreichend deutlich und klar gefasst ist, es ist jedenfalls in
den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.
Das Merkmal 1.3.4.2 lautet:
1.3.4.2
dass der genannte Überschneidungsbereich (R46) einen Abstand von
zwischen 0,4 mm und 2,4 mm von der gemeinsamen Ebene (P46)
aufweist,
Gemäß den Ausführungen der Beklagten (Schriftsatz vom 7. Okt. 2022) sei das
Merkmal 1.3.4.2 (H1) aus der Beschreibung auf Seite 12, Zeilen 6-13 in Verbindung
mit der Passage auf Seite 10, Zeilen 5 bis 7 der Anmeldung in der beim
europäischen Patentamt eingereichten Fassung offenbart. Dies entspricht dem
Absatz [0049] sowie dem zweiten Satz des Absatzes [0039] der geänderten
Patentschrift
’B2 bzw. den entsprechenden Passagen
in der deutschen
Übersetzung der geänderten Patentschrift (D0.3). Hiernach könnten die in einem
Kreuzungspunkt sich treffenden Primär- und Sekundärrichtungen (X4, X6) der
jeweiligen Strahlen einen axialen Abstand (L46) von der gemeinsamen Ebene (P46)
der Primär- und Sekundäröffnungen (4, 6) haben, der zwischen dem 1-fachen und
dem 2-fachen der größten Abmessung der Primär- oder Sekundäröffnungen liegt.
Ferner lägen gemäß der zweiten Offenbarungsstelle die Durchmesser der Primär-
und Sekundäröffnungen zwischen 0,4 mm und 1,2 mm.
Diesen Darlegungen ist nicht zu folgen. Gemäß Merkmal 1.3.4.2 weist der
„Überschneidungsbereich (R46)“ einen axialen Abstand (L46) zwischen 0,4 mm und
2,4 mm von der gemeinsamen Ebene (P46) auf. Allerdings ist ein Abstand des
Überschneidungsbereichs (R46) zu der gemeinsamen Ebene (P46) der Primär- und
Sekundäröffnungen in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart, da dort
hinsichtlich des entsprechenden Abstands der Treffpunkt (46) herangezogen ist. In
der seitens der Beklagten zitierten Stelle und auch in der übrigen Beschreibung ist
als Abstand (L46; distance axiale) jeweils der Abstand entlang der Rotationsachse
(X1) zwischen der gemeinsamen Ebene (P46; plan commun) und dem Treffpunkt
(46; point de rencontre) genannt (Seite 5, Zeilen 8 f., Seite 12, Zeilen 6 f. und Seite
12, Zeilen 11 f. der ursprünglichen, beim europäischen Patentamt eingereichten
Beschreibung).
Zudem ist der Wertebereich des Abstands zwischen 0,4 mm und 2,4 mm nicht
offenbart, er ist auch nicht indirekt aus den seitens der Beklagten genannten
Offenbarungsquellen ableitbar. Es gibt keinen Bezug zwischen den jeweils
vorliegenden Durchmessern der Primär- und Sekundäröffnungen (4, 6) und dem
Wertebereich zwischen 0,4 und 1,2 mm des Abstands. Ein Abstandswert (L46) von
0,4 mm ließe sich lediglich dann erreichen, wenn beide Strahlöffnungen (4, 6)
jeweils einen Durchmesser von 0,4 mm aufwiesen, so dass auch der größte der
beiden Öffnungsdurchmesser 0,4 mm betragen würde. Bei einem axialen Abstand
(L46) von 2,4 mm müsste zumindest ein ausgewählter Durchmesser der
Strahlöffnungen (4, 6) 1,2 mm betragen. Der ausgewiesene Bereich des axialen
Abstands (L46) von 0,4 bis 2,4 mm unterstellt damit als Grenzen den einfachen Wert
des potentiell kleinsten Durchmessers und den doppelten Wert des potentiell
größten Durchmessers – und bemisst sich nicht an dem größten der jeweils
(variabel) ausgewählten und individuell vorliegenden Primär- und Sekundäröffnungen (4, 6), wie die Beschreibung hierzu zu verstehen ist. Damit ist der in
Merkmal 1.3.4.2 formulierte Abstandsbereich (L46) zwischen 0,4 und 2,4 mm in den
ursprünglichen Unterlagen weder explizit noch durch eine Zusammenschau der
beiden genannten Offenbarungsstellen oder weiterer Quellen der Beschreibung
implizit offenbart.
2.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 18 ist unzulässig, da sein
Gegenstand durch die Aufnahme eines aus der Beschreibung stammenden
Merkmals für den Fachmann nicht hinreichend deutlich und klar gefasst ist (BGH
Xa ZR 54/06 – Proxyserversystem). Dies folgt aus Art. 84 Satz 2 EPÜ.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 18 weist ein gegenüber den
vorstehenden Anträgen zusätzliches Verfahrensmerkmal 1.6* auf, das aus der
Beschreibung stammt und folgenden Wortlaut hat:
1.6*
wobei das Verfahren ein isotropes Feld von Luftgeschwindigkeiten rund um
das Zerstäubungsorgan (1) realisiert, so dass die Luftströme, die zwei
Elementarabschnitte mit identischer Fläche, aber beliebiger Position
innerhalb der durch die Nebeneinanderstellung der kombinierten Strahlen
(J46) gebildeten Hülle durchqueren, im Wesentlichen gleich sind.
Mangels hinreichender Klarheit des Merkmals 1.6* ist der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 18 unzulässig.
Im Falle einer Beschränkung durch die Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren
stellt es für die Zulässigkeit der Anspruchsfassung auch ein Prüfungskriterium dar,
ob der Patentanspruch durch Aufnahme neuer Merkmale oder Begriffe hinreichend
deutlich und klar gefasst wird, wie es in Art. 84 EPÜ niedergelegt und auch bei der
Formulierung beschränkter Patentansprüche in Patentnichtigkeitsverfahren zu
beachten ist (BGH Xa ZR 54/06 – Proxyserversystem; Rn. 63). Eine Prüfung der
Klarheit des beschränkten Patentanspruchs bleibt nur dann außer Betracht, wenn
die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war (BGH
X ZR 11/13 – Fugenband; Rn. 31). Letzteres ist nicht der Fall.
Der Verfahrensanspruch formuliert mit dem Merkmal 1.6* in Verbindung mit der
Beschreibung in Absatz [0055] – dem einzigen Hinweis auf eine Auslegung des
Begriffs
„isotropes Feld
von Luftgeschwindigkeiten“ – ein
isotropes
Luftgeschwindigkeitsfeld um das gesamte Zerstäubungsorgan (Glockenteller)
herum (un champ isotrope de vitesses d’air tout autour du bol 1). Damit seien „…die
Luftdurchsätze, die zwei elementare Querschnitte mit identischer Oberfläche, aber
beliebiger Position innerhalb der von der Überlagerung der kombinierten Strahlen
J46 geschaffenen Hülle durchqueren, etwa dieselben. Alle von dem Rand (12)
mikronisierten Tröpfchen sind damit gleichmäßigen und konstanten lufttechnischen
Kräften ausgesetzt.“
Auch mit der Erläuterung seitens der Beschreibung ist das Merkmal dem Fachmann
nicht klar bzw. verständlich. Seiner fachlichen Auffassung nach ist der Begriff
„isotropes Feld von Luftgeschwindigkeiten“ unkorrekt bzw. falsch gewählt, da eine
vorliegende zielgerichtete Luftströmung an und um den Rand eines
Glockentellerrandes nicht isotrop sein kann. Eine „isotrope“ Eigenschaft bedeutet,
dass sie richtungsunabhängig ist, also in alle Richtungen (eines kartesischen
Koordinatensystems) gleich wirkt (Duden: „isotrop – nach allen Richtungen hin
gleiche physikalische und chemische Eigenschaften aufweisend“). Eine solche
Eigenschaft weist das im Streitpatent vorliegende, gerichtete Luftströmungsprofil
gerade nicht auf. Für ein anderes, dem Fachmann nachvollziehbar erscheinendes
Verständnis gemäß der Auffassung der Beklagten bietet auch die Patentschrift als
ihr eigenes Lexikon keinen Anhaltspunkt. Die Strömung um den Rand der
Zerstäubereinrichtung bzw. des Glockentellers mag zwar bei entsprechender
Gestaltung der Vorrichtung in etwa symmetrisch um die Rotationsachse (X1)
gerichtet sein, nicht jedoch in alle Richtungen gleich. Damit ist das Merkmal nicht
deutlich und klar gefasst, so dass der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 18 unzulässig
ist.
VI. Zur Patentfähigkeit der weiteren Hilfsanträge
Die Hilfsanträge der jeweiligen A- und B-Varianten sind nur für den Fall eingereicht
worden, dass die Gegenstände der Unteransprüche 9 und 12 in der geltenden
Fassung gemäß Hauptantrag nicht so deutlich und vollständig offenbart sind, dass
ein Fachmann sie ausführen kann. Von einer mangelnden Ausführbarkeit ist jedoch
nicht auszugehen. Da es vorliegend – wie die folgenden Ausführungen darlegen –
nicht darauf ankommt, ob die Unteransprüche 9 und 12 ausführbar sind, erübrigt
sich die Betrachtung sämtlicher Hilfsanträge der A- und B-Varianten.
Von den eingereichten Hilfsanträgen – ohne die außer Acht zu lassenden A- und B-
Varianten sowie die (unzulässigen) Hilfsanträge 3, 3.0 und 18 – verbleiben fünf
„Hauptstränge“ von Hilfsantrags-Gruppen, unter denen sich alle Merkmale der
Gegenstände der Patentansprüche 1 der übrigen Hilfsanträge subsummieren
lassen:
1.
Hilfsanträge alpha.0 bis alpha.3
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen alpha.0 bis
alpha.2 umfassen den Gegenstand des jeweils enger gefassten Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag alpha.3. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag alpha.3 zeigen – zumindest nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1
gemäß den Hilfsanträgen alpha.0 bis alpha.2 nicht patentfähig.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag alpha.3 beruht aufgrund einer
Zusammenschau der D7 mit der Druckschrift D10 (bzw. D10a/D10b) nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
a)
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag alpha.3 weist gegenüber dem
geltenden Patentanspruch 1 (Hauptantrag) folgende zusätzliche Merkmale auf:
1.3.8
dass der Körper (2) zwischen 20 und 60 Primäröffnungen (4) und
zwischen 20 und 60 Sekundäröffnungen (6) aufweist,
1.3.9
dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) kreisförmig
sind,
1.3.10 dass die Primäröffnungen (4) abwechselnd mit den Sekundäröffnungen
(6) auf dem Kreis (C) angeordnet sind,
1.3.4.5
dass der Durchmesser (d4) der Primäröffnungen (4) und der
Durchmesser (d6) der Sekundäröffnungen (6) zwischen 0,4 mm und 1,2
mm liegen und vorzugsweise gleich 0,8 mm liegt,
1.3.3.1
wobei der Primärumfang C und der Sekundärumfang (C6) in einer
gemeinsamen Ebene (P46) angeordnet sind, wobei die gemeinsame
Ebene (P46) senkrecht zu der Rotationsachse (X1) ist,
1.3.4.3
dass eine Primärrichtung (X4) und eine zugehörige Sekundärrichtung
(X6) in einem Treffpunkt (46) zusammenkommen,
1.3.4.4‘
wobei der Abstand entlang der Rotationsachse (X1) zwischen der
gemeinsamen Ebene (P46) und dem Treffpunkt (46) zwischen dem 0,5fachen und dem 30-fachen, vorzugsweise zwischen dem 1-fachen und
dem 2-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primäröffnungen (4)
oder der Sekundäröffnungen (6) gemessen in der gemeinsamen Ebene
(P46) liegt,
1.3.6
und dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) jeweils
an dem Primärumfang (C4) und an dem Sekundärumfang (C6) so
angeordnet sind, dass sich zwei kombinierte Strahlen (J46, J46) teilweise
mischen,
1.3.4.4.1
dass jeder kombinierte Strahl (J46) in der Ebene des Randes (12) einen
Querschnitt aufweist, der im Wesentlichen die Form einer durch den
Rand (12) angeschnittenen Ellipse (E46) hat, wobei die Hauptachse
(X46) der Ellipse (E46) bezüglich einer an dem Rand (12) lokal
tangentialen Richtung (T12) in einem Winkel (A46) zwischen 20° und
70°, vorzugsweise zwischen 35° und 55° geneigt ist.
b)
Ausgangspunkt der
fachmännischen Überlegungen
ist weiterhin die
Druckschrift D7; hinsichtlich der aus ihr vorbekannten Merkmale 1 bis 1.3.5 wird auf
die Argumentation zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag in Ziffer
III. 3. verwiesen.
aa) Die weiteren Merkmale 1.3.9 und 1.3.10 sind aus der D7 bereits vorbekannt.
Die Öffnungen der ersten und zweiten Lenkluftdüsen (20, 21) sind gemäß den
Figuren 4 und 5 kreisförmig gezeichnet, im Übrigen entnimmt der Fachmann
darüber hinaus bereits implizit, dass derartige Luftöffnungen kreisförmig sind – nicht
zuletzt aus fertigungstechnischen Gründen. Das Ausführungsbeispiel nach Figur 4
weist abwechselnd Primär- und Sekundäröffnungen (20, 21) auf, die zudem auf
einem Kreis liegen. Dies ist dabei nicht nur der Figur 4 eindeutig zu entnehmen,
auch in der Beschreibung in Absatz [0009] und in Patentanspruch 9 ist formuliert,
dass die einzelnen Lenkluftdüsenanordnungen in Form eines Kreises angeordnet
sein können. Eine weitere Offenbarungsquelle ist Patentanspruch 4 mit den
Rückbezügen auf die Ansprüche 3 sowie 1.
bb) Das zusätzliche Merkmal 1.3.8 ist ebenfalls aus der D7 bekannt. Explizit ist
es im Ausführungsbeispiel nach Figur 5 offenbart, dort sind jeweils 40 Primär- und
Sekundäröffnungen (Lenkluftdüsen 27, 28) in der Figur abgebildet. Gemäß dem
Ausführungsbeispiel der Figur 4 – bei dem die Primär- und Sekundäröffnungen
(Lenkluftdüsen des ersten und zweiten Lenkluftdüsenkranzes 20, 21) abwechselnd
auf einem Kreis angeordnet sind – sind zwar lediglich jeweils 18 Lenkluft-
Düsenöffnungen eingezeichnet, dieses Beispiel beschränkt jedoch nicht die Anzahl
der auf einem gemeinsamen Kreis abwechselnd positionierten Lenkluftdüsen auf
diese 18 Düsenpaare. Denn sowohl in der Beschreibung hinsichtlich des bekannten
Stands der Technik (Absatz [0002]) als auch mit Bezug auf das Ausführungsbeispiel
der Figur 1 (Absatz [0054]) in der Seitenansicht eines exemplarischen Rotationszerstäubers ist von „zahlreichen“ koaxial zur Glockentellerwelle ausgerichteten
Lenkluftdüsen (7) die Rede, so dass die Anzahl der nach oben offenen
Bereichsgrenze einen Wert von 20 Düsenpaaren auch für Ausführungen mit allen
Lenkluftdüsen auf einem gemeinsamen Kreisdurchmesser mit umfasst, zumal in
einer anderen Ausführungsversion – nach Figur 5 – bereits 40 Düsenpaare
offenbart sind. Damit ist das Merkmal 1.3.8 auch im Verbund mit den weiteren
Merkmalen 1.3.9 und 1.3.10 bekannt.
cc) Der Durchmesserbereich der Primär- und Sekundäröffnungen zwischen 0,4
und 1,2 mm gemäß Merkmal 1.3.4.5 ist in der D7 nicht explizit offenbart. Allerdings
ist dieser Bereich dem Fachmann nahezu
implizit bekannt; übliche
Luftdüsendurchmesser liegen sowohl bei Rotationszerstäubern wie auch bei
„Spritzpistolen“ üblicherweise im Bereich von 0,6 bis 0,8 mm, der Bereich zwischen
0,4 und 1,2 mm umfasst dabei auch breite Bereiche ober- und unterhalb dieser
üblichen Werte, so dass der beanspruchte Bereich zum Fachwissen des hier
angesprochenen Fachmanns gehört. Im Übrigen erkennt auch der Fachmann
bereits aus der vergrößerten Darstellung des Luftdüsenkranzes der Figur 4
(Luftdüsenkreisdurchmesser 100 mm), dass bei einem mittleren bevorzugten
Lenkluftdüsendurchmesser von etwa 42,5 mm (entsprechend dem bevorzugten,
mittleren Glockentellerdurchmesser, Absatz
[0020]) und einem
linearen
Verkleinerungsfaktor von 42,5 % sich ein Durchmesser für die Lenkluftöffnungen
ergibt, der im beanspruchten Intervall liegt (etwa 0,9 mm). Der Fachmann wählt
jedenfalls Öffnungsdurchmesser aus, die in dem beanspruchten Bereich liegen, so
dass das Merkmal 1.3.4.5 zumindest nahegelegt ist.
dd) Das Merkmal 1.3.3.1, wonach der Primär- und Sekundärumfang (C4, C6) in
einer gemeinsamen Ebene (P46) angeordnet sind und diese gemeinsame Ebene
senkrecht zur Rotationsachse ausgebildet ist, ist ebenfalls aus der D7 bekannt. Die
Düsenöffnungen der Lenkluftstrahlen (20, 21) liegen gemäß Figur 4 in einer Ebene
auf einem Kreis, wobei das Kreuz im Zentrum der Figur die (Punkt-) Symmetrielinie
bzw. den Mittelpunkt der Kreislinien – u.a. des Kreises der Düsenöffnungen als auch
der Bohrung 18 – darstellt. Der Mittelpunkt stellt damit gleichzeitig die
Rotationsachse der Glockentellerachse dar. Die senkrechte Lage zumindest der
axial ausgerichteten Lenkluftdüsenöffnungen zur Rotationsachse ist zudem aus den
Figuren 1 und 2 ersichtlich.
ee) Das Zusammenkommen einer Primärrichtung (X4) eines Primärstrahls (J4)
und einer zugehörigen Sekundärrichtung (X6) eines Sekundärstrahls (J6) in einem
Treffpunkt (46) gemäß Merkmal 1.3.4.3 entspricht inhaltlich dem Überlagern bzw.
Vereinigen zweier benachbarter Strahlen, wie dies bereits in Merkmal 1.3.4
formuliert und auch aus der D7 bekannt beschrieben ist (s. Ziffer III. 3. c) zu Merkmal
1.3.4). Dort „…überlagern sich die beiden Lenkluftströme zu einem resultierenden
Lenkluftstrom…“ (Absatz [0074]). Neben einer Teil-Überlagerung ist hiermit
insbesondere auch eine
vollständige Überlagerung der benachbarten
Lenkluftstrahlen offenbart, so dass demzufolge auch die jeweiligen Strahlachsen
(Primär- und Sekundärrichtungen X4, X6) in einem Treffpunkt zusammenkommen;
das Merkmal 1.3.4.3 ist demnach nicht mehr neu.
ff)
Das Merkmal 1.3.4.4‘ ist ebenfalls aus der D7 vorbekannt. Es fordert, dass
der Abstand entlang der Rotationsachse (X1) zwischen der gemeinsamen Ebene
(P46) und dem Treffpunkt (46) der sich vereinigenden Strahlen zwischen dem 0,5fachen und dem 30-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primäröffnungen
(4) oder der Sekundäröffnungen (6) gemessen in der gemeinsamen Ebene (P46)
liegt. Bei vorzugsweise vorliegenden Öffnungsdurchmessern der Primär- und
Sekundäröffnungen von jeweils 0,8 mm (Merkmal 1.3.4.5) beträgt in diesem Fall
somit das Abstandsintervall zwischen 0,4 und 24 mm.
Bei der Betrachtung der Figur 4 der D7 erkennt der Fachmann unmittelbar und
eindeutig, dass die beiden Öffnungen benachbarter Lenkluftdüsen (20) und (21)
derart nahe beieinanderliegen, dass bei zumindest allen Drallwinkeln zwischen 30°
und 60° der Treffpunkt der beiden Lenkluftstrahlen innerhalb des Intervalls zwischen
dem 0,5-fachen und 30-fachen des Durchmessers der beiden offensichtlich gleich
großen Düsenöffnungen axial vor der Ebene der Düsenöffnungen liegt.
Gemäß den Ausführungen zur genaueren (analytischen) Betrachtung zu Merkmal
1.3.4.1 in Ziffer III. 3. d) liegt „der axiale Abstand L46 des Treffpunkts der Achsen der
beiden Luftstrahlen“ etwa 5,1 mm bzw. 1,7 mm vor der Ebene der Düsenöffnungen
(P46). Dies gilt für einen mittleren bevorzugten Lenkluftkreisdurchmesser von 42,5
mm jeweils für den kleinsten bevorzugten (30°) bzw. größten (60°) Drallwinkel einer
der beiden Lenkluftstrahlen sowie unter den weiteren dort angenommenen
Bedingungen. Somit liegen beide Randbereiche des bevorzugten Drallwinkels beim
Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 im angegebenen Intervall. Auch für alle
anderen Kombinationen von Abmessungen von Primär- und Sekundäröffnungen im
Bereich zwischen 0,4 und 1,2 mm gemäß Merkmal 1.3.4.4‘ führen entsprechend
gewählte Drallwinkel in der D7 dazu, dass der Abstand entlang der Rotationsachse
(X1) zwischen der gemeinsamen Ebene der Düsenöffnungen (P46) und dem
Treffpunkt der beiden Strahlenachsen zwischen dem 0,5-fachen und 30-fachen der
größten Abmessung der Düsenöffnungen liegt.
gg) Dass sich zwei kombinierte Strahlen (J46, J46) aufgrund der Anordnung der
Lenkluftdüsen an dem gemeinsamen Düsenkreis (C) gemäß Merkmal 1.3.6
teilweise mischen, ergibt sich implizit aus der D7. Hinsichtlich des Merkmals 1.3.4.1
gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag wurde bereits gezeigt, wie weit vor dem Rand
(12) sich der Überschneidungsbereich (R46) zweier benachbarter Strahlen gemäß
dem Ausbildungsbeispiel der Figur 4 der D7 befinden kann (Ziffer III. 3. d). Neben
der Strahlaufweitung eines Freiluftstrahles im Allgemeinen führt die Überlagerung
von Primär- und Sekundärrichtungen (X4, X6) bzw. deren Luftstrahlen (J4, J6) zu
einer vorzeitigen Turbulenzbildung des entstehenden kombinierten Strahls (J46) und
somit zu einer stärkeren Strahlaufweitung. Da in Merkmal 1.3.6 das „teilweise
Mischen“ zweier
(benachbarter) kombinierter Strahlen
(J46, J46)
lediglich
grundsätzlich formuliert ist, nicht jedoch an welchem Ort bzw. in welcher Distanz
von der Düsenebene (P46) entfernt erfolgen soll, führt die Anordnung der eng auf
dem Umfang verteilten Düsenpaare (20, 21) gemäß Figur 4 der D7 zwingend zu
einem Vermischen zweier (benachbarter) kombinierter Strahlen (J46, J46) –
zumindest jedenfalls vor dem Auftreffen des Beschichtungsprodukts auf dem zu
beschichtenden Objekt.
hh) Gemäß Merkmal 1.3.4.4.1 weist jeder kombinierte Strahl (J46) in der Ebene
des Randes (12) einen Querschnitt auf, der im Wesentlichen die Form einer durch
den Rand (12) angeschnittenen Ellipse (E46) hat, wobei die Hauptachse (X46) der
Ellipse (E46) bezüglich einer an dem Rand (12) lokal tangentialen Richtung (T12) in
einem Winkel (A46) zwischen 20° und 70°geneigt ist. Dieses Merkmal ist als
Wirkungsangabe gleichfalls aus der D7 implizit vorbekannt bzw. realisiert, der
Fachmann erkennt diese Wirkung bei der D7 zudem unter Hinzuziehung der
Druckschrift D10 (bzw. D10a/D10b).
Die Bildung eines Querschnittes eines jeden kombinierten Strahls (J46) in Form einer
im Wesentlichen in der Ebene des Randes (12) angeschnittenen Ellipse ergibt sich
nach den kurzen Ausführungen der Beschreibung des Streitpatents hierzu dadurch
(Absatz [0051]), dass der kombinierte Strahl (J46) von der äußeren hinteren Fläche
(13) des Glockentellers abgelenkt wird („…jet combiné J46 est en effet dévié par la
surface arrière externe 13 du bol 1“). Dieser Effekt ist an sich unsichtbar und
beschreibt lediglich idealisiert die Änderung einer zylindrischen bzw. kegelförmig
aufgeweiteten Luftströmung in eine Strömung mit einem (etwa) geneigten
elliptischen Querschnitt im Bereich der Absprühkante. Dies ergibt sich daraus, da
sich um den schnell rotierenden Glockenteller (1) eine mitbewegte Grenzschicht
(Übergangszone) ausbildet, die mit der Übergangszone des „Freistrahls“
(kombinierter Strahl J46) eine Scherschicht ausbildet. Diese Scherschicht verschiebt
den entsprechend den Strömungsbedingungen gestalteten Querschnitt des
kombinierten Strahls (J46) im Bereich des dem Mantel des Glockentellers
zugewandten Seite entsprechend des anliegenden Geschwindigkeitsprofils in
Richtung der Umfangsbewegung. Somit entsteht aus einem angenähert
rotationssymmetrischen kombinierten Strömungsquerschnitt ein im Bereich der
Absprühkante in etwa ellipsenförmiger Querschnitt, dessen Längsachse einen
Winkel zur Tangente der Absprühkante entsprechend den Geschwindigkeitsprofilen
der Übergangszonen an der Mantelfläche des Glockentellers und am Freistrahl
einnimmt.
Eine derartige Beeinflussung des Strömungsquerschnitts des kombinierten Strahls
liegt beim Rotationszerstäuber der D7 aufgrund der vergleichbaren Bedingungen
grundsätzlich ebenfalls vor. Da alle relevanten Parameter der bekannten
Vorrichtung zudem
in weiten Bereichen mit denen des Streitpatents
übereinstimmen, ergibt sich zwingend, dass auch dort die sich bildenden
ellipsenförmigen Querschnitte der kombinierten Strahlen in der Ebene der
Absprühkante eine Längsachse aufweisen, die gegenüber einer an der Kante
angelegten Tangente entsprechend schräg ausgebildet ist. Da der Winkelbereich
zwischen 20 und 70° einerseits sehr breit ist – und lediglich eine Wirkung der
vorherrschenden Bedingungen ist – ergeben sich durch die Variationsbreite der
Parameter der Vorrichtung gemäß D7 zwangsläufig ebenfalls Winkellagen, die in
diesem Bereich liegen. Insofern ist das Merkmal 1.3.4.4.1 bereits implizit aus der
D7 bekannt bzw. liegt bei dem Rotationszerstäuber der D7 gleichfalls vor.
Im Übrigen ergibt sich dieser fachliche Hintergrund auch aus Druckschrift D10 (bzw.
D10a/D10b), die eine entsprechende Ellipsenbildung bei einer ähnlichen
Zerstäubungseinrichtung beschreibt und aufzeigt. Die D10 offenbart zwar einen
Rotationszerstäuber
für die elektrostatische
rotatorische Zerstäubung von
(flüssigem) Beschichtungsmaterial, die Verhältnisse der Luftströmung von den
Ausstrahldüsen bis zum Glockentellerrand sind jedoch ohne Elektrostatik vom
Grundsatz her nicht anders, so dass der Fachmann diese Druckschrift für seine
Überlegungen heranzieht. Unterschiedlich
in der Anströmung an den
Glockentellerrand im Vergleich zu den Vorrichtungen gemäß Streitpatent und der
D7 ist gemäß den Figuren 2 bis 4 lediglich, dass die Düsenöffnungen der Primär-
und Sekundärstrahlen (22, 23) nicht auf einem gemeinsamen Kreis liegen, sondern
dass die Düsenöffnungen radial etwas auseinanderliegen. Allerdings ist in Absatz
[0023] beschrieben, dass die Luftausblaslöcher vorteilhaft auch auf einem Umfang
angeordnet werden können, um der Zerstäubungseffekt zu erhöhen („…if the air
blowing holes provided in the annular shape are arranged only on one
circumference instead of being doubled, and the air is blown out to increase the flow
velocity, the atomization effect by the air is promoted“).
Die D10 beschreibt zudem ebenfalls eine Überlagerung der beiden
Ausgangsstrahlen, wobei die Ausgansstrahlen in ihrer Achse gemäß Figur 1 im
Bereich des Randes des Glockentellers zusammentreffen. Das Verschmelzen der
beiden Strahlen zu einem Strahl ist in Absatz [0012] formuliert („…coalesce into one
jet“). Zudem ist in Figur 5 gezeigt und in Absatz [0028] beschrieben, dass, wenn die
Luftstrahlen aus den beiden Luftausblaslöchern B und C am Punkt D
zusammenstoßen, die Querschnittsformen der Luftstrahlen aus den Ausblaslöchern
B und C kreisförmig sind, aber die kombinierten Strahlen die Querschnittsform einer
Figuren 5 und 6 der Druckschrift D10
Ellipse haben („Fig. 5 shows that when the air jets from the two air blowing holes B
and C collide at point D, the cross-sectional shapes of the air jets from the air
blowing holes B and C are circular, but the combined jets The cross-sectional shape
is an ellipse…“; D10b). Die in Figur 6 dargestellten Ellipsen in den jeweiligen
Punkten D weisen dementsprechend Längsachsen auf, die in einem Winkel von
etwa 60° zur entsprechenden Tangente an den Rand positioniert sind (s.a.
Einzeichnung der Klägerin in die vergrößerte Kopie der Figur 6 in der Eingabe vom
13. Juli 2023). Die Ellipse ist dabei am Rand des Glockentellers in Rotationsrichtung
„verschoben“, da nicht nur der kombinierte Strahl, sondern selbstverständlich auch
die jeweiligen Einzelstrahlen bis zum Erreichen des Randes von den Scherkräften
der Übergangszonen von Freistrahl und Mantelfläche des
rotierenden
Glockentellers erfasst werden. Sofern die Strahlvereinigung zu einem kombinierten
Strahl bereits früher und vor allem näher zur Mantelfläche des Glockentellers liegen
– wie im überwiegenden Spektrum bei der Vorrichtung gemäß der D7 – verkleinert
sich gegebenenfalls der Winkel zwischen der Hauptachse der Ellipse und der
Tangente etwas.
Das ohne weitere Hilfsmittel nicht sichtbare und lediglich eine Wirkung der
gegenständlichen Merkmale der Vorrichtung beschreibende Merkmal 1.3.4.4.1
ergibt sich somit gleichermaßen beim Zerstäuber der D7 unter den weitgehend
vergleichbaren Bedingungen. Das Merkmal war somit durch die D7 bereits
vorbekannt.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag alpha.3 und damit auch die
weiter gefassten Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge alpha.0 bis alpha.2
beruhen somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
c)
Da der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat erklärt hat, sie verteidige die angegriffenen Ansprüche der Hilfsanträge als
geschlossene Anspruchssätze, haben die angegriffen Unteransprüche, die sich
sämtlich unmittelbar oder mittelbar auf den
für nichtig zu erklärenden
Patentanspruch 1 rückbeziehen, insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen mit
dem Patentanspruch 1, so wie auch bei nachfolgenden Anspruchsfassungen.
Dem Begehren der Beklagten entsprechend sind die hilfsweise verteidigten
Fassungen des Streitpatents in der antragsgemäß zur Überprüfung gestellten
Reihenfolge zu prüfen. Dabei ist zum jeweils nächsten Hilfsantrag überzugehen,
sofern sich der Patentanspruch 1 der zuvor geprüften Fassung als nicht patentfähig
erweist.
2.
Hilfsanträge 1, 1.1, 2, 3.1, 3.2, 4, 4.1, 4.2, 5 bis 5.2
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1, 1.1, 2, 3.1,
3.2, 4, 4.1, 4.2 und 5 umfassen den Gegenstand des jeweils enger gefassten
Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5.1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 5.2 ist identisch mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag
5.1. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 5.1
zeigen – zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die
Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1, 1.1, 2,
3.1, 3.2, 4, 4.1, 4.2, 5 und 5.2 nicht patentfähig.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5.1 beruht aufgrund einer
Zusammenschau der D7 mit dem Lenkluftsystem des Zerstäubers „EcoBell2 HD“
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Senat geht davon aus, dass die
technische Lehre des Lenkluftsystems des Zerstäubers „EcoBell2 HD“ vor dem
Prioritätsdatum offenkundig geworden ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5.1 weist gegenüber dem geltenden
Patentanspruch 1 (Hauptantrag) folgende zusätzliche Merkmale auf:
1.3.1‘‘
Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,
der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,
wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)
entlang einer Primärrichtung (X4), die von der Zerstäubungseinrichtung (1)
getrennt ist und in einem radialen Abstand (r4) zu dem Rand (12) ungleich
null und kleiner als 25mm verlaufen, auszustoßen,
1.3.1‘‘‘ Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,
der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,
wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)
entlang einer Primärrichtung (X4) auszustoßen, wobei der Abstand (L1)
zwischen dem Primärumfang (C4) und dem Rand (12) entlang der
Rotationsachse (X1) gemessen zwischen 5 mm und 30 mm beträgt,
1.3.2‘
Sekundäröffnungen (6), die an einem Sekundärumfang (C6) angeordnet
sind, der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,
wobei
jede Sekundäröffnung
(6) vorgesehen
ist, um einen
Sekundärluftstrahl (J6) entlang einer Sekundärrichtung (X6) auszustoßen,
wobei der Abstand (L1) zwischen dem Sekundärumfang (C6) und dem
Rand (12) entlang der Rotationsachse (X1) gemessen, zwischen 5 mm
und 30 mm beträgt,
1.3.3.1
wobei der Primärumfang C4 und der Sekundärumfang (C6) in einer
gemeinsamen Ebene (P46) angeordnet sind, wobei die gemeinsame
Ebene (P46) senkrecht zu der Rotationsachse (X1) ist,
1.3.4.3
dass eine Primärrichtung (X4) und eine zugehörige Sekundärrichtung
(X6) in einem Treffpunkt (46) zusammenkommen,
1.3.4.4
wobei der Abstand entlang der Rotationsachse (X1) zwischen der
gemeinsamen Ebene (P46) und dem Treffpunkt (46) zwischen dem 1fachen und dem 2-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primär-
(4) oder Sekundäröffnung (6) liegt, die in der gemeinsamen Ebene (P46)
genommen wird,
1.3.4.5
dass der Durchmesser (d4) der Primäröffnungen (4) und der
Durchmesser (d6) der Sekundäröffnungen (6) zwischen 0,4 mm und 1,2
mm liegen und vorzugsweise gleich 0,8 mm liegt,
Ausgangspunkt der fachmännischen Überlegungen ist auch hier die Druckschrift
D7; hinsichtlich der aus ihr vorbekannten Merkmale 1 bis 1.3.5 wird auf die
Argumentation zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag in Ziffer III.
3. verwiesen. Bezüglich der mit dem Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag alpha.3 übereinstimmenden zusätzlichen Merkmale 1.3.3.1, 1.3.4.3 und
1.3.4.5 wird auf die diesbezügliche Argumentation in Ziffer VII. 1. c) bis e)
verwiesen.
a)
Das Merkmal 1.3.1‘‘ fordert, dass die Öffnungen der einen Luftdüsengruppe
(Primärstrahlen) derart angeordnet sind, dass die Strahlrichtungen (Primärrichtungen X4, Zentralachse) der ausgestoßenen Strahlen (Primärluftstrahlen J4,
Strahlen mit „Drall“ in Umfangsrichtung) den Glockenteller nicht beaufschlagen und
den Rand des Glockentellers in einem radialen Abstand von ungleich null und
kleiner 25 mm passieren. Auch dieses Merkmal ist aus der D7 bereits bekannt.
Gemäß Patentanspruch 19 der D7 ist formuliert, „…dass der Lenkluftstrom mit
seiner Mittelachse mit einem bestimmten radialen Abstand außen an der Absprühkante (11) des Glockentellers (5) vorbei geht“. Nach Patentanspruch 20 ist
konkretisiert, dass mit Bezug auf Anspruch 19 dieser „…Abstand kleiner als 5 mm
oder kleiner als 2 mm ist“. Dabei ist nicht präzisiert, ob dieser Lenkluftstrom ein aus
den beiden ursprünglichen Lenkluftstrahlen kombinierter Strahl ist, oder ob es einer
der beiden „einzelnen“ Lenkluftstrahlen ist. Da jedoch beide Patentansprüche u.a.
auf Anspruch 7 rückbezogen sind und dieser mit der „oder-Verknüpfung“ zwischen
Alternative a) und b) auch nur einzelne Lenkluftstrahlen umfasst, kann der
Lenkluftstrahl gemäß den Ansprüchen 19 und 20 auch ein einzelner, nicht
kombinierter Lenkluftstrahl sein – mit oder ohne Drall – dessen Düsenöffnung so
ausgerichtet ist, dass seine Mittelachse entsprechend am Glockenteller vorbei zielt.
Damit umfasst der Bereich nach Anspruch 20 auch den Teilbereich des Merkmals
1.3.1‘‘, so dass auch dieses Merkmal gegenüber der D7 nicht neu ist.
b)
Die Merkmale 1.3.1‘‘‘ und 1.3.2‘ sind aus der D7 bekannt. Sie bemessen
jeweils den axialen Abstand (L1) der Primär- bzw. Sekundäröffnungen (4, 6) zum
Rand (12) des Glockentellers entlang der Rotationsachse (X1), wobei dieser
Abstandsbereich (L1) jeweils 5 bis 30 mm betragen soll. Da nach Merkmal 1.3.3 die
Lage von Primär- und Sekundärumfang
in einem gemeinsamen, an der
Rotationsachse zentrierten Kreis (C) zusammenfallen, ergeben sich demzufolge
gleiche Abstandswerte (L1) für beide Öffnungen (4, 6) zum Rand (12).
Das Spektrum der vorgesehenen Glockenteller-Durchmesser beim Zerstäuber der
D7 gemäß einem bevorzugten Ausführungsbeispiel liegt zwischen 30 mm und 70
mm (Absatz [0020], das (Haupt-) Verhältnis von Radius (des Glockentellers) zu
axialer Erstreckung der Mantelfläche des Glockentellers beträgt 1,2 bis 1,8 (Absatz
[0021]), so dass sich „axiale Längen“ des Glockentellers zwischen 8,3 mm und 29,2
mm ergeben. Diese entsprechenden „L1-Werte“ gelten jeweils für eine axiale
Überlappung von Lenkluftring und Ringmulde des Lenkluftrings von Null („bündig“
gemäß Absatz [0008]), bei einer beispielhaften Überlappung von 3 mm (dto.) ergibt
sich lediglich eine Reduzierung von der L1-Werte um 3 mm auf 5,3 mm und 26,2
mm. Damit liegen alle axialen Abstandswerte entsprechend zu L1 im angegebenen
Bereich gemäß den Merkmalen 1.3.1‘‘‘ und 1.3.2‘. Diese sind somit nicht mehr neu.
c) Merkmal 1.3.4.4 fordert, dass der Abstand entlang der Rotationsachse (X1)
zwischen der gemeinsamen Ebene (P46) und dem Treffpunkt (46) zwischen dem 1fachen und dem 2-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primär- (4) oder
Sekundäröffnung (6) liegt. Bei einem exemplarischen, im Streitpatent für die
Düsenöffnungs-Durchmesser genannten Ausführungsbeispiel von jeweils 0,8 mm
bedeutet dies, dass der Schnitt- bzw. Treffpunkt von Primär- und Sekundärrichtung
im axialen Abstand von 0,8 bis 1,6 mm – und damit sehr nahe – vor der Ebene (P46)
der Düsenöffnungen liegt.
aa) Aus der D7 ist bekannt, dass der Abstand des Treffpunkts gemäß den
Ausführungen gemäß Ziffer III. 3. d) ebenfalls kurz vor der gemeinsamen Ebene der
Düsenöffnungen liegen kann, für die dort analytisch ermittelten Abstände gemäß
der Figur 4 liegt der L46-Wert für einen mittleren Lenkluft-Durchmesser von
42,5 mm und einem Drallwinkel von 60° bei etwa 1,7 mm. Die D7 beschreibt zudem
in Absatz [0011] der allgemeinen Beschreibung in Bezug auf „…mehrere
Lenkluftdüsenkränze mit dem gleichen Durchmesser…“, dass es vorteilhaft sei, den
Abstand zwischen den zu einer Düsengruppe gehörenden Düsen geringer als den
Abstand zwischen den Düsengruppen anzuordnen, „…weil sich die aus den zu einer
Düsengruppe gehörenden Düsen austretenden Lenkluftströme dann aufgrund des
geringen Abstands dieser Lenkluftdüsen zu einem resultierenden Lenkluftstrom
vereinigen“. Insofern erhält der Fachmann hieraus die Anregung, die in Figur 4
gezeigten Abstände der einer Düsengruppe zugeordneten Düsen 20 und 21 weiter
zu verringern.
Zumindest die Heranziehung der bekannt gewordenen Darstellung des neuen
„Glockenteller- und Lenkluftsystem[s] für Innen- und Detaillackierung“ „EcoBell2
HD“ auf der Pinnwand der Station 1 der Präsentation „Open House 2007“ führt den
Fachmann in der Zusammenschau mit der D7 zum Gegenstand des Streitpatents
nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5.1.
bb) Der Senat ist davon überzeugt, dass die technische Lehre der EcoBell2 HD
vor dem Prioritätsdatum, dem 30. September 2009, der Öffentlichkeit zugänglich
gewesen ist.
aaa) Zu dem für die Prüfung auf Neuheit oder erfinderische Tätigkeit zu
berücksichtigenden Stand der Technik zählen alle Kenntnisse, die vor dem für den
Zeitrang des Streitpatents maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche
Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden sind
(BGH GRUR 2020, 833 Rn. 27 –
Konditionierverfahren; BGH, Urteil vom 10. November 1998 – X ZR 137/94 –
Herzklappenprothese).
Eine Vorbenutzung ist offenkundig, wenn die nicht nur theoretische und nicht zu
entfernt liegende Möglichkeit eröffnet ist, dass beliebige Dritte, und damit auch
Fachkundige, zuverlässige, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (st.
Rspr, z. B. BGH GRUR 1996, 747,
juris Rn. 89
- Lichtbogen-Plasma-
Beschichtungssystem; GRUR 2015, 463, Rn. 39 – Presszange; GRUR 2020, 833
Rn. 28, 29 – Konditionierverfahren). Dies bedeutet, dass die technische Lehre des
Streitpatents für Dritte erkennbar sein muss und die Weiterverbreitung des auf diese
Weise erlangten Wissens von der Erfindung nach der allgemeinen Lebenserfahrung
nahegelegen oder doch wenigstens nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BGH GRUR
2015, 463 Rn. 39 – Presszange; GRUR 1996, 747, 752 – Lichtbogen-Plasma-
System).
Bei der Ausstellung einer Vorrichtung
ist maßgeblich, ob die konkrete
Anschauungsmöglichkeit des Gegenstands dem Betrachter die in ihm verkörperte
Lehre preisgibt (vgl. BGH GRUR 1997, 892 – Leiterplattennutzen mwN; BGH GRUR
1963, 311, 313 – Stapelpresse) und ein hinreichend sachkundiger Betrachter die
benutzte technische Lehre erkennen und verstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.
Juli 2011 – X ZR 7/09 –, Rn. 29, juris; GRUR 1997, 892 – Leiterplattennutzen mwN).
Dies ist zu bejahen, wenn die technische Lehre zwar nicht durch bloßen
Augenschein des sie verkörpernden Gegenstands erkennbar
ist, dem
Fachkundigen jedoch erläutert wird (BGH, Beschluss vom 5. März 1996 - X ZB
13/92, GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem).
bbb) Nach dem vor dem Bundespatentgericht geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 286 ZPO) besteht keine Bindung an
feste Beweisregeln, so dass entsprechend der gewonnenen Überzeugung
entschieden werden kann, wobei die einzelnen Beweismittel frei beurteilt werden
können. Der Senat folgert aus den vorgelegten Unterlagen mit dem erforderlichen,
aber auch ausreichenden, für das praktische Leben brauchbaren Grad von
Gewissheit (vgl. BGH, BGHZ 53, 245, 255 f.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 –
X ZR 29/11 –, Rn. 24, juris) ein Inverkehrbringen der EcoBell2 HD beim „Open
House 2007“ in den Geschäftsräumen der Klägerin.
(1)
Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass die Veranstaltung „Open
House 2007“ in dem Zeitraum vom 24. bis 28. September 2007 in den
Geschäftsräumen der Dürr Systems AG in Bietigheim-Bissingen stattgefunden hat,
in welchem Rahmen die EcoBell2 HD Dritten vorgestellt und erläutert worden ist.
Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang entsprechend der Anlage D16.1 eine
zweisprachige Programmübersicht in Kopie vorgelegt,
welche die EcoBell2 als Präsentationsobjekt ausweist und eine Präsentation der
Station 1 vorgelegt (Anlage D16.2), auf welcher neben technischen Details auch der
nachfolgende wiedergegebene Copyright-Vermerk
enthalten ist. Dieser Vermerk lässt nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss
zu, dass die Präsentation für die Veranstaltung „Open House 2007“ verwendet
worden
ist, zumal der Umstand, dass diese Veranstaltung vor dem
Prioritätszeitpunkt stattgefunden hat, durch den unstreitig gebliebenen Inhalt des
Bildschirmausdrucks aus der Datenbank des Europäischen Patentamtes espacenet
(Anlage D16.13a),
bestätigt wird. Dieser Bildschirmausdruck enthält den Namen der Veranstaltung,
das Jahr 2007, den Sitz der Klägerin als Ort der Veranstaltung sowie die Station 1
mit dem Namen des Produkts (EcoBell2), welches vorgestellt wurde. In dieses Bild
fügt sich der weitere Vortrag der Klägerin unter Bezugnahme auf die weitere
Fotografie der Veranstaltung entsprechend der Anlage D16.7 ein,
welche wiederum zumindest Teile von Folien der eingereichten Präsentation
(Anlage D16.2) wiedergeben.
(2)
Die Veranstaltung „Open House 2007“ fand nach Überzeugung des Senats
für eine interessierte Öffentlichkeit ohne Geheimhaltungspflicht statt. Wie der Name
„Open House“ der Veranstaltung bereits zum Ausdruck bringt, handelte es sich um
eine der Fachöffentlichkeit zugängliche Veranstaltung, deren Ergebnis darin
mündete, dass in der Datenbank des Europäischen Patentamts Blätter über die
EcoBell2 hinterlegt worden sind.
Weitere
von
der
Klägerin
eingereichte
Fotografien
(aus
OpenHouse26092007_Photo.pdf) verdeutlichen den öffentlichen Charakter der
Veranstaltung. Neben den auf den Fotografien ersichtlichen Stationen, u. a. die
Station 1 mit der EcoBell2, sind eine Vielzahl von Personen mit Namenschildern zu
erkennen, was typischerweise auf eine vorbereitete Veranstaltung schließen lässt
und den Vortrag der Klägerin untermauert, dass Fachleute an der Veranstaltung
teilgenommen haben.
(a)
Soweit die Beklagte aus dem Fotografierverbot herleiten möchte, dass die
auf der Veranstaltung präsentierten Informationen an Dritte nicht weitergegeben
werden durften, kann dem nicht gefolgt werden.
Der
im Zusammenhang mit Arbeitsschutzhinweisen erwähnte Ausspruch
„Fotografierverbot beachten!“, welches nachfolgend wiedergegeben ist
begründet die Annahme der Beklagten nicht. Hieraus kann nicht der Schluss
gezogen werden, dass Teile der präsentierten Produkte nicht hätten fotografiert
werden dürfen; nach allgemeiner Lebenserfahrung ist das Fotografierverbot auf
andere Objekte der Geschäftsräume der Klägerin bezogen. Da außerdem auch
mündliche Beschreibungen Gegenstand einer offenkundigen Vorbenutzung sein
können (vgl. BPatG, BPatGE 16, 96; Schulte/Moufang, PatG, 11. Aufl., § 3 Rn. 47ff),
kommt es auf das Verbot, Fotografien anfertigen zu dürfen, nicht an.
Unabhängig davon ist die Offenkundigkeit der Vorbenutzung der EcoBell2 bereits
deshalb anzunehmen, weil eine Vielzahl von fachkundigen Dritten bereits an der
Veranstaltung selbst teilgenommen haben. Auf die Weitergabe der dort vermittelten
Informationen kommt es somit nicht mehr an.
(b)
Auch der
in einem anderen Zusammenhang der offenkundigen
Vorbenutzung der EcoBell2 HD vorgetragene Einwand, der Copyright-Vermerk
unterhalb der jeweiligen Präsentation führe zu einer Geheimhaltung, kann nicht
überzeugen. Der ©-Vermerk kann als Hinweis darauf verstanden werden, wer das
Copyright besitzt, mithin Rechtsinhaber ist (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl.,
2022, § 10 Rn. 13; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., 2020, § 10 Rn. 9).
Eine Bedeutung im Sinne einer Geheimhaltung kann dem im Ansatz nicht
entnommen werden und würde, der Ansicht der Beklagten folgend, dazu führen,
dass z. B. jedes veröffentlichte Buch der Geheimhaltung unterliegen würde. Denn
in den Büchern wird auf das Copyright vielfach Bezug genommen.
(3) Schließlich konnte der Senat die Überzeugung gewinnen, dass Teile der
technischen Lehre des Streitpatents hinreichend deutlich den fachkundigen
Zuschauern bzw. Besuchern vermittelt worden sind.
So sind entsprechende Teile der Präsentation über Glockenteller- und
Lenkluftsysteme (Darstellung des Bildes oben links) der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht worden, wie nachfolgende Fotografien (einschließlich zugefügter Hinweise
in Form von Pfeilen durch den Senat), belegen:
Dieser Teil findet sich in der Präsentation „Open House 2007 Station 1 EcoBell2“
wieder:
(vgl. Anlage D16.2).
(4)
Der tatsächliche Vortrag der Klägerin steht in inhaltlicher Übereinstimmung
mit dem Inhalt der drei eidesstattlichen Versicherungen der Herren B…, H… und
F….
(a)
Diese eidesstattlichen Versicherungen können im Rahmen des § 286 ZPO
frei gewürdigt werden.
Einer Partei steht es grundsätzlich frei, die Beweismittel auszuwählen, mit denen
sie eine Behauptung beweisen möchte. Dies schließt die Möglichkeit ein, einen
Dritten nicht als Zeugen zu benennen, sondern sich stattdessen im Wege des
Urkundenbeweises auf seine in einem anderen Verfahren protokollierte Aussage
oder auf eine von ihm gefertigte schriftliche Erklärung zu berufen (BGH GRUR 2021,
574 Rn. 64 – Kranarm; Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023, ZPO § 284 Rn. 22).
Danach konnte die Klägerin sich grundsätzlich auf die abgegebenen
eidesstattlichen Versicherungen berufen.
Zwar wird der Beweis einer Urkunde durch Vorlage des Originals angetreten (§ 420
ZPO), gleichwohl hat die Beklagte die Echtheit der Urkunde und die
Übereinstimmung von Abschrift und Original nicht bestritten, so dass die Vorlage
des Originals nicht erforderlich war (vgl. BGH, WM 2006, 1170, 1172; BPatG, Urteil
vom 18. Juni 2020, 4 Ni 6/19).
In der Zivilprozessordnung besteht keine dem § 250 StPO entsprechende
Regelung, wonach, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer
Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und die
Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine
frühere Vernehmung
aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf
(vgl. BGH GRUR 2021, 574 Rn. 64 – Kranarm; Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR
58/06 –, Rn. 16, juris). Die Beklagte hat keinen Antrag auf Vernehmung der Zeugen
gestellt.
Der Beweiswert der eidesstattlichen Versicherungen ist zwar geringer, weil diese
nicht für das vorliegende Verfahren abgegeben wurden, sondern gegenüber dem
Europäischen Patentamt im Einspruchsverfahren zum Streitpatent und vom Aufbau
her gleich sind. Gleichwohl betreffen die an Eides statt versicherten Tatsachen den
gleichen Sachverhalt und betreffen das Streitpatent. Vorliegend stützen sie den
Vortrag der Klägerin und fügen sich ein in die weiteren Unterlagen, die die Klägerin
eingereicht hat, so dass sie zur Überzeugungsbildung des Senats dienlich sind.
(b)
Der Zeuge F… hat in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage D16.12)
bestätigt, dass die vorgelegten Fotografien die tatsächlichen Gegebenheiten an der
Station 1 beim „Open House 2007“ wiedergeben. Er kann eigene Tatsachen
bekunden, weil er persönlich anwesend gewesen ist.
Der Zeuge B… hat in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage D16.11) eigene
Erkenntnisse bestätigt, weil er als Vortragender an der Station 1 über die EcoBell2
HD den Zuschauern berichtete. Er hat bestätigt, dass die Fotografien den Stand der
Station 1 wiedergeben und den Besuchern an Hand des Demonstrators die
Funktionsweise der EcoBell2 HD demonstriert wurde.
Der Zeuge H… (eidesstattliche Versicherung, Anlage D16.12) verfügte ebenfalls
über eigene unmittelbare Erkenntnis, weil er die Besuchergruppen bei der
Veranstaltung „Open House 2007“ geführt hat.
(c)
Aus Vorstehendem ergibt sich zudem, dass es auf die Einvernahme der
Zeugen B…, H…, F…
sowie den übrigen Beweisantritten durch
Zeugeneinvernahme, unabhängig davon, ob von einem zulässigen Beweisantritt
auszugehen wäre, letztlich nicht ankommt.
ccc) Der Fachmann entnimmt der Pinnwand an der Station 1 der „Open House
2007“-Präsentation ein vorstehend gezeigtes Poster mit der Bezeichnung
„Innenlackierung mit EcoBell2 HD“ (vgl. Anlage D16.2). Hierin wird ein „Neues
Glockenteller- und Lenkluftsystem für Innen und Detaillackierung“ vorgestellt, wobei
einige Merkmale dieses Systems aufgelistet sind und zwei
fotografische
Darstellungen von Glockenteller und Lenkluftring gezeigt werden. Der variablen
Sprühstrahlgröße von 50 – 250 mm entnimmt der Fachmann, dass der
Durchmesser des Glockentellers sowie des Teilkreises des Lenkluftrings etwas
kleiner als der Wert 50 mm ist und somit auch dem Größenbereich der Vorrichtung
der D7 entspricht.
Lenkluftring des „EcoBell2 HD“-Zerstäubers bei der „Open House 2007“-Präsentation
Ausdrücklich ist in der Merkmalsauflistung darauf hingewiesen, dass zwei
unterschiedlich bezeichnete Bohrungen für die Lenkluft (LL1 und LL2) auf dem
gleichen Teilkreis liegen, die zudem in einem Bildausschnitt noch vergrößert
dargestellt sind. Hierin ist insbesondere zu sehen, dass die Bohrungen direkt
aneinander liegen und lediglich ein minimaler Steg zwischen beiden Bohrungen
verbleibt. Zudem
ist zu erkennen, dass durch die LL2-Bohrungen eine
„Drallströmung“ in Umfangsrichtung erzeugt wird, da die LL2-Bohrungen deutlich
schräg „angephast“ und in der Austrittsebene elliptisch geformt sind, wobei die
Längsachse der Ellipse in Umfangsrichtung verläuft. Somit führt die Ausströmung
der Luft aus beiden Düsen offensichtlich zu einer Überlagerung der beiden
Strahlengänge LL1 und LL2, da die LL1-Bohrungen weitgehend kreisrund
ausgebildet sind und insofern offensichtlich im Wesentlichen zu einer axialen
Ausströmung führen. Die Luftstrahl- bzw. Öffnungsdurchmesser der Bohrungen
haben zudem etwa gleich große Durchmesser (Radialwerte mit vergleichbarer
Größe), so dass für den Fachmann erkennbar grundsätzlich vergleichbare
Strahlverhältnisse wie beim Ausführungsbeispiel der Figur 4 der D7 vorliegen.
cc)
Ausgehend von der D7 ist der Fachmann bestrebt, die Vereinigung der
beiden Lenkluftströmungen weiter zu verbessern, wie bereits vorstehend unter Ziffer
VII. 2. c) c1) ausgeführt. Sofern der Fachmann die Abstände der beiden zu einem
Düsenpaar gehörenden Lenkluftdüsen (20, 21) nicht bereits aufgrund fachlicher
Überlegungen gegenüber der Darstellung in Figur 4 selbstständig reduziert, so
bekommt er hierzu die Anregung aus der Darstellung des Lenkluftrings des
„EcoBell2 HD“-Rotationszerstäubers. Die direkt nebeneinanderliegenden Düsenöffnungen führen zu einer erkennbar noch schnelleren Vereinigung der beiden
Luftströmungen LL1 und LL2 im Vergleich zu den Luftstrahlen (20, 21) der D7, so
dass die Vereinigung zu einem kombinierten Strahlengang (46) schneller und noch
präziser mit einem noch geringeren axialen Abstandswert (L46) zwischen der
gemeinsamen Düsenebene (P46) und dem Treffpunkt (46) erfolgen kann. Insofern
zieht der Fachmann die Anordnung der direkt nebeneinanderliegenden
Düsenöffnungen für die Lösung gemäß der D7 in Betracht.
Unabhängig vom Durchmesser des Lenkluftrings und von den Durchmessern der
Düsenöffnungen liegt der Abstand der beiden Zentralachsen der Strahlrichtungen
LL1 und LL2 in der Düsenebene (P46) etwas mehr als ein Öffnungsdurchmesser der
jeweils etwa gleich großen (größten) Öffnungsdurchmesser auseinander. Dies
resultiert aus der Schräglage des LL2-Strahlengangs aufgrund des Drallwinkels, wie
sich anhand einer einfachen trigonometrischen Betrachtung ergibt. Der axiale
Abstandswert (L46) zwischen dem Treffpunkt (46) und der gemeinsamen Ebene
(P46) ist zudem ebenfalls vom Drallwinkel „direkt“ abhängig. Beispielsweise
entspricht der axiale Abstand (L46) bei einem Drallwinkel von 45° genau dem
Abstand der beiden Strahlrichtungen (LL1 und LL2) in der Düsenebene (P46), so
dass bei diesem Drallwinkel der axiale Abstand entsprechend L46 etwa dem 1,2fachen des Durchmessers beträgt. Da der Drallwinkel der Vorrichtung der D7 einen
Drallwinkel zwischen 15° und 60° einnehmen kann (Patentanspruch 8), können
somit alle Werte (L46) zwischen dem 1-fachen und 2-fachen Öffnungsdurchmesser
realisiert werden. Damit ist das Merkmal 1.3.4.4 aus der Zusammenschau der D10
mit der D7 nahegelegt.
Da somit lediglich die beiden Merkmale 1.3.4.4 und 1.3.4.5 naheliegend sind, alle
anderen jedoch aus der D7 bereits bekannt sind, verbleibt auch insgesamt kein
erfinderischer Überschuss, da die Durchmesserwahl der Lenkluft-Öffnungen
zwischen 0,4 mm und 1,2 mm für einen Fachmann nahezu selbstverständlich ist.
Die identischen Gegenstände nach Anspruch 1 gemäß der Hilfsanträge 5.1 sowie
5.2 und damit auch die weiter gefassten Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge
1, 1.1, 2, 3.1, 3.2, 4, 4.1, 4.2 und 5 beruhen somit nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
3.
Hilfsantrag 11
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11 beruht gegenüber der
Druckschrift D7 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er für einen
Fachmann jedenfalls nahegelegt ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11 weist gegenüber dem geltenden
Patentanspruch 1 (Hauptantrag) folgendes zusätzliche Merkmal auf:
1.3.7
und dass jede Primärrichtung (X4) und die Zerstäubungseinrichtung (1)
voneinander getrennt sind und dass jede Sekundärrichtung (X6) die
Zerstäubungseinrichtung (1) schneidet.
Hinsichtlich der aus der D7 vorbekannten Merkmale 1 bis 1.3.5 wird auf die
Argumentation zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag in Ziffer III.
3. verwiesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Merkmal 1.3.7 aus der D7 neu ist, es ist
jedenfalls für den Fachmann zumindest nahegelegt.
a)
Das Merkmal 1.3.7 fordert, dass jede Primärrichtung (X4) als Zentralachse
des Primärstrahls (J4) so gerichtet ist, dass sie die Zerstäubungseinrichtung (1) und
damit die Rückseite des Glockentellers nicht trifft bzw. vorbei gerichtet ist. Die
Primärrichtung ist dabei gemäß den Ausführungsbeispielen mit einem „Drall“ in
Umfangrichtung versehen (Absätze [0029] f.), während jeder Sekundärluftstrahl (J6)
im Wesentlichen axial derart ausgerichtet ist, dass er zur Symmetrieachse
konvergiert (Absätze [0031] f.). Die Sekundärrichtung (X4) soll gemäß Merkmal
1.3.7 so gerichtet sein, dass sie den Glockenteller schneidet.
b)
Patentanspruch 19 in der D7 beschreibt, „…dass der Lenkluftstrom mit seiner
Mittelachse mit einem bestimmten radialen Abstand außen an der Absprühkante
(11) des Glockentellers (5) vorbei geht“. Demgegenüber ist in Anspruch 21
formuliert, „…dass der Lenkluftstrom mit seiner Mittelachse mit einer bestimmten
radialen Überdeckung auf die äußere Mantelfläche (8) des Glockentellers (5)
auftrifft“. Mit welchem radialen Abstand die Öffnungsdüsen im Vergleich zum Rand
des Glockentellers positioniert sind, ist in der D7 nicht beschrieben. Aus den
Ausführungsbeispielen der Figuren 1 und 2 entnimmt der Fachmann jedoch, dass
diese Position radial sowohl außerhalb als auch innerhalb des Glockentellerrands
liegen kann. Der Fachmann kann also aus der D7 auch die Lösung entnehmen,
beispielsweise die Lenkluftstrahlen ohne Drall von einer radialen Position außerhalb
des Glockentellerrandes auf die Mantelfläche des Glockentellers zu richten, um
diese zu treffen. Er ist dabei nicht auf die konkrete koaxiale Ausrichtung der
Lenkluftstrahlen im Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 1 beschränkt, da in der
allgemeinen Beschreibung formuliert ist, dass die Lenkluftdüsen der einen Art
lediglich
„…im Wesentlichen parallel zur Rotorachse des Glockentellers
ausgerichtet…“ sind (Absatz [0014]). Ein Toleranzbereich von etwa 5° gegenüber
einer exakt parallelen Ausrichtung umfasst dabei grundsätzlich auch die Lösung,
dass ein Kreisdurchmesser des Lenkluftdüsenkranzes, der gleich groß oder nur
geringfügig größer als der des Glockentellerrandes ist (entsprechend Merkmal
1.3.5), von den dort ausgehenden Mittelachsen der Strahlen getroffen wird. Die
zugehörigen Lenkluftstrahlen mit einem gemäß der D7 offenbarten Drall zwischen
15° und 60° in Umfangsrichtung verfehlen dann selbstverständlich die Mantelfläche
des Glockentellers.
c)
Der
Fachmann wählt
im Übrigen
den Durchmesser
des
Lenkluftdüsenkranzes im Verhältnis zum Durchmesser des Glockentellers auch
aufgrund des einfachen Aspekts, der in Verbindung mit anderen Parametern in der
Größe
des
gewünschten
bzw.
zu
realisierenden Sprühnebelfeldes
(Beschichtungsproduktstrahl) liegt. Insofern hat auch aus diesen Erwägungen
heraus das Merkmal 1.3.7 für den Fachmann nahegelegen. In Verbindung mit den
bereits bekannten Merkmalen 1 bis 1.3.5 beruht somit der Gegenstand des
Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 11 zumindest nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
4.
Hilfsanträge 6 bis 10 sowie 12 bis 16
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 6 bis 10 sowie
12 bis 15 umfassen den Gegenstand des jeweils enger gefassten Patentanspruchs
1 gemäß Hilfsantrag 16. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen
zum Hilfsantrag 16 zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind
auch die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen
6 bis 10 sowie 12 bis 15 nicht patentfähig. Insofern kann es auch dahingestellt
bleiben, ob der Angriff der Klägerin gegen die Ausführbarkeit, die fehlende
Zulässigkeit oder die fehlende Klarheit der Anspruchsfassung des Hilfsantrags 16
Erfolg gehabt hätte.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 beruht aufgrund einer
Zusammenschau der D7 mit der Druckschrift D10 (bzw. D10a/D10b) nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 weist gegenüber dem geltenden
Patentanspruch 1 (Hauptantrag) folgende zusätzliche Merkmale auf:
1.1‘
eine Zerstäubungseinrichtung (1) für das Beschichtungsprodukt, die
mindestens einen im Wesentlichen kreisförmigen Rand (12) aufweist und
geeignet ist, einen Beschichtungsproduktstrahl zu bilden,
1.3.1‘‘
Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,
der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,
wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)
entlang einer Primärrichtung (X4), die von der Zerstäubungseinrichtung (1)
getrennt ist und in einem radialen Abstand (r4) zu dem Rand (12) ungleich
null und kleiner als 25 mm verlaufen, auszustoßen,
1.3.8
dass der Körper (2) zwischen 20 und 60 Primäröffnungen (4) und
zwischen 20 und 60 Sekundäröffnungen (6) aufweist,
1.3.9
dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) kreisförmig
sind,
1.3.10 dass die Primäröffnungen (4) abwechselnd mit den Sekundäröffnungen
(6) auf dem Kreis (C) angeordnet sind,
1.3.4.5
dass der Durchmesser (d4) der Primäröffnungen (4) und der
Durchmesser (d6) der Sekundäröffnungen (6) zwischen 0,4 mm und 1,2
mm liegen und vorzugsweise gleich 0,8 mm liegt,
1.3.3.1
wobei der Primärumfang (C4) und der Sekundärumfang (C6) in einer
gemeinsamen Ebene (P46) angeordnet sind, wobei die gemeinsame
Ebene (P46) senkrecht zu der Rotationsachse (X1) ist,
1.3.4.3
dass eine Primärrichtung (X4) und eine zugehörige Sekundärrichtung
(X6) in einem Treffpunkt (46) zusammentreffen,
1.3.4.4‘
wobei der Abstand entlang der Rotationsachse (X1) zwischen der
gemeinsamen Ebene (P46) und dem Treffpunkt (46) zwischen dem 0,5fachen und dem 30-fachen, vorzugsweise zwischen dem 1-fachen und
dem 2-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primäröffnungen (4)
oder der Sekundäröffnungen (6) gemessen in der gemeinsamen Ebene
(P46) liegt,
1.3.4.4.1
dass jeder kombinierte Strahl (J46) in der Ebene des Randes (12) einen
Querschnitt aufweist, der im Wesentlichen die Form einer durch den
Rand (12) angeschnittenen Ellipse (E46) hat, wobei die Hauptachse
(X46) der Ellipse (E46) bezüglich einer an dem Rand (12) lokal
tangentialen Richtung (T12) in einem Winkel (A46) zwischen 20° und
70°, vorzugsweise zwischen 35° und 55° geneigt ist,
1.3.6‘
und dadurch, dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen
(6) jeweils an dem Primärumfang (C4) und an dem Sekundärumfang (C6)
so angeordnet sind, dass sich zwei kombinierte Strahlen (J46, J46)
stromaufwärts des Randes (12) teilweise mischen.
Ausgangspunkt der fachmännischen Überlegungen ist weiterhin die Druckschrift
D7; hinsichtlich der aus ihr vorbekannten Merkmale 1 bis 1.3.5 wird auf die
Argumentation zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag in Ziffer III.
3. verwiesen. Bezüglich der mit dem Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß
Hilfsantrag alpha.3 übereinstimmenden zusätzlichen Merkmale 1.3.1‘‘, 1.3.3.1,
1.3.4.3, 1.3.4.5, 1.3.8, 1.3.9, 1.3.10, 1.3.4.4‘ und 1.3.4.4.1 wird auf die
diesbezügliche Argumentation in Ziffer VI. 1. a) bis f) sowie h), bezüglich des mit
dem Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5.1 übereinstimmenden
zusätzlichen Merkmals 1.3.1‘‘ auf Ziffer VI. 2. a) verwiesen.
a)
Das weitere, neu hinzugekommene Merkmal 1.3.6‘ ist eine Modifizierung der
bereits in Merkmal 1.3.6 formulierten Anordnung der Primär- und Sekundäröffnungen (4, 6) dahingehend, dass zwei kombinierte Strahlen (J46, J46) sich nicht
an beliebiger Stelle hinter der Ausströmebene (P46), sondern sich bereits
stromaufwärts des Randes (12) teilweise mischen.
Durch die vorstehenden fachlichen Überlegungen sowie die genauere (analytische)
Betrachtung zu Merkmal 1.3.4.1 in Ziffer III. 3. d) erkennt der Fachmann, dass sich
die benachbarten (einzelnen) Lenkluftstrahlen (20, 21) gemäß der D7, Figur 4
bereits (axial) kurz nach Austritt aus der Düsenöffnung vereinigen. Bei einem
Drallwinkel von 60° bemisst sich dieser Wert L46 auf etwa 1,7 mm, was bei der
vorstehenden beispielhaften Betrachtung einen Treffpunkt der beiden
Lenkluftstrahlen schon nach etwa 6,7% der axialen Weglänge bis zur Absprühkante
des Glockentellers ergeben kann (a.a.O.). Damit ist jedoch bis zur Absprühkante
mit einer Interaktion der beiden kombinierten Strahlen mit weiteren benachbarten
kombinierten Strahlen gemäß der Wirkungsangabe nach Merkmal 1.3.6‘
zwangsläufig zu rechnen. Der Fachmann entnimmt dieses teilweise Mischen der
kombinierten Strahlen implizit aus der D7, da Aufeinandertreffen und Vereinigen der
beiden Lenkluftstrahlen (20, 21) zu Turbulenzen im (kombinierten) Strahl führen, die
einerseits bereits kurz nach Austritt aus den Düsen und relativ weit vor der
Absprühkante des Glockentellers initiiert werden und andererseits die übliche
Strahlaufweitung eines Freistrahls wesentlich vergrößern. Auch das Streitpatent
beschreibt in Absatz [0047], dass sich „…jeder kombinierte Luftstrahl J46 im
Wesentlichen die Form eines Kegels…“ aufweist, …der sich ab dem
Überschneidungsbereich R46 bis stromaufwärts von dem Rand erweitert“.
Dies gilt bei der Vorrichtung der D7 insbesondere unter dem Aspekt, dass neben
einem kegelstumpfförmigen Glockenteller mit glatter Oberfläche (Fig. 3A) auch
verschiedene Varianten mit gewellter (Fig. 3C) oder „geriffelter“ (Fig. 3B)
Oberflächenkontur gewählt werden können, bei denen die Turbulenzen der
Lenkluft-Strömungen nochmals erwartbar erhöht sind. Zudem sind in der D7 auch
Bauarten von Glockentellern mit sehr langer axialer Ausdehnung vorgesehen,
deren axiale Länge sogar über den Tellerrand-Radius hinausgehen ([0022]). Auch
diese Ausgestaltung eines Glockentellers – allein oder in Verbindung mit einer
gewellten/geriffelten Oberfläche – führt bei verlängerter Strömungsdauer dazu,
dass eine (Teil-) Vermischung zweier kombinierter Strahlen (J46, J46) bis zur
Abrisskante des Glockentellers erfolgt.
Im Übrigen ist ein Schwellenwert für die Vermischung der beiden kombinierten
„Freistrahlen“ im Streitpatent nicht vorgegeben, so dass als „teilweises Mischen“
auch die Überlagerung in der breiten Übergangszone zwischen den beiden
(turbulentem) Freistrahlen heranzuziehen ist. Damit ist das Merkmal 1.3.6‘ implizit
offenbart bzw. ergibt sich aufgrund des breiten Spektrums der wählbaren Parameter
– zumindest bei einem großen Drallwinkel von 60° – zwingend.
b)
Das ebenfalls neu herangezogene Merkmal 1.1‘ entspricht dem Merkmal 1.1
des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, allerdings mit der Einschränkung, dass die
Zerstäubungseinrichtung
(1)
in Form eines Glockentellers einen
(exakt)
kreisförmigen Rand (12) aufweist, und nicht nur „im Wesentlichen“. Üblicherweise
sind derartige Glockenteller von Rotationszerstäubern – und somit auch ihr Rand –
aufgrund der hohen Rotationsgeschwindigkeiten exakt kreisförmig gestaltet; in der
D7 ist ausdrücklich von einer „ringförmig umlaufenden Absprühkante“ die Rede
(Absätze [0021], [0022] und [0055]), in Absatz [0057] von einem „Radius der
Absprühkante“. Demzufolge
ist auch der Rand des Glockentellers des
Rotationszerstäubers der D7 kreisförmig und somit das Merkmal 1.1‘ vorbekannt.
Auch in der Zusammenschau aller Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 16 verbleibt damit kein erfinderischer Überschuss.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 und damit auch die weiter
gefassten Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge 6 bis 10 sowie 12 bis 15
beruhen somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.
Hilfsantrag 17
Auch in Bezug zu Hilfsantrag 17 kann dahingestellt bleiben, ob die seitens der
Klägerin gerügten Einwände betreffend fehlende Ursprungsoffenbarung, fehlende
Klarheit oder fehlende Ausführbarkeit vorliegen, denn das Verfahren nach
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 17 beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit ausgehend von der D7.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 17 betrifft ein Verfahren
zum Spritzen von Beschichtungsmaterial mit einer Rotationsspritzvorrichtung. Der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 17 substituiert gegenüber
dem Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag das Merkmal 1 durch das
Merkmal 1* und weist
folgende zusätzliche Merkmale auf, wobei die
Verfahrensmerkmale mit „* “ gekennzeichnet sind:
1* Verfahren
zum Spritzen
von Beschichtungsmaterial, mit einer
Rotationsspritzvorrichtung, wobei die Rotationsspritzvorrichtung (P) eines
Beschichtungsprodukts aufweist:
1.3.1‘‘
Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,
der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,
wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)
entlang einer Primärrichtung (X4), die von der Zerstäubungseinrichtung (1)
getrennt ist und in einem radialen Abstand (r4) zu dem Rand (12) ungleich
null und kleiner als 25 mm verlaufen, auszustoßen,
1.3.8
dass der Körper (2) zwischen 20 und 60 Primäröffnungen (4) und
zwischen 20 und 60 Sekundäröffnungen (6) aufweist,
1.3.9
dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) kreisförmig
sind,
1.3.10 dass die Primäröffnungen (4) abwechselnd mit den Sekundäröffnungen
(6) auf dem Kreis (C) angeordnet sind,
1.3.4.5
dass der Durchmesser (d4) der Primäröffnungen (4) und der
Durchmesser (d6) der Sekundäröffnungen (6) zwischen 0,4 mm und 1,2
mm liegen und vorzugsweise gleich 0,8 mm liegt,
1.3.3.1
wobei der Primärumfang (C4) und der Sekundärumfang (C6) in einer
gemeinsamen Ebene (P46) angeordnet sind, wobei die gemeinsame
Ebene (P46) senkrecht zu der Rotationsachse (X1) ist,
1.3.4.3
dass eine Primärrichtung (X4) und eine zugehörige Sekundärrichtung
(X6) in einem Treffpunkt (46) zusammentreffen,
1.3.4.4‘
wobei der Abstand entlang der Rotationsachse (X1) zwischen der
gemeinsamen Ebene (P46) und dem Treffpunkt (46) zwischen dem 0,5fachen und dem 30-fachen, vorzugsweise zwischen dem 1-fachen und
dem 2-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primäröffnungen (4)
oder der Sekundäröffnungen (6) gemessen in der gemeinsamen Ebene
(P46) liegt,
1.3.4.4.1
dass jeder kombinierte Strahl (J46) in der Ebene des Randes (12) einen
Querschnitt aufweist, der im Wesentlichen die Form einer durch den
Rand (12) angeschnittenen Ellipse (E46) hat, wobei die Hauptachse
(X46) der Ellipse (E46) bezüglich einer an dem Rand (12) lokal
tangentialen Richtung (T12) in einem Winkel (A46) zwischen 20° und
70°, vorzugsweise zwischen 35° und 55° geneigt ist,
1.3.6‘
und dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) jeweils
an dem Primärumfang (C4) und an dem Sekundärumfang (C6) so
angeordnet sind, dass sich zwei kombinierte Strahlen (J46, J46)
stromaufwärts des Randes (12) teilweise mischen.
1.4*
wobei das Verfahren den Rotationszerstäuber mit einem Gesamtluftdurchsatz zwischen 100 NL/min und 1000 NL/min, vorzugsweise zwischen 300
NL/min und 800N / min, einsetzt und
1.5*
25% bis 75%, vorzugsweise 33%, Durchsatz der Primärluftstrahlen (J4) und
75% bis 25%, vorzugsweise 67%, Durchsatz der Sekundärluftstrahlen (J6)
umfasst.
Hinsichtlich der Merkmale 1.1 bis 1.3.5 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag
(Ziffer III. 3. a) bis e)), bezüglich des Merkmals 1.3.1‘‘ auf die Ausführungen zum
Hilfsantrag 5.1 (Ziffer VI. 2. a)), bezüglich der Merkmale 1.3.8, 1.3.9, 1.3.10, 1.3.4.5,
1.3.3.1, 1.3.4.3, 1.3.4.4‘ und 1.3.4.4.1 auf die Ausführungen zum Hilfsantrag alpha.3
(Ziffer VI. 1. a) bis f) und h)) und bezüglich des Merkmals 1.3.6‘ auf die
Ausführungen zum Hilfsantrag 16 (Ziffer VI. 4. a)) verwiesen.
a)
Auch die D7 offenbart ein Verfahren zum Betreiben eines Rotationszerstäubers gemäß Merkmal 1*, indem ein Beschichtungsmaterial versprüht bzw.
verspritzt wird (u.a. Absatz [0038] sowie Patentansprüche 23 ff.). Damit ist das
Merkmal 1* nicht mehr neu.
b)
Der Rotationszerstäuber der D7 wird gemäß Patentanspruch 25 mit einem
maximalen Lenkluftstrom von insgesamt weniger als 600 Nl/min betrieben,
alternativ auch weniger als 500 Nl/min. Damit liegt der gesamte Luftdurchsatz der
Vorrichtung innerhalb des Intervalls von 100 Nl/min bis 1000 Nl/min, wie es das
Merkmal 1.4* fordert. Das Merkmal 1.4* ist somit nicht mehr neu.
c)
Das Merkmal 1.5* ist ebenso offenbart. Gemäß Patentanspruch 26 der D7
können beide Lenkluftstrahlen – sowohl diejenigen mit als auch ohne einen Drall in
Umfangsrichtung – entweder getrennt oder gemeinsam eingesetzt werden.
Unabhängig, ob der Fachmann hierunter eine durchgehende stufenlose Steuerung
der Volumenströme – wie in einem bevorzugten Ausführungsbeispiel gemäß Absatz
[0009] beschrieben – oder auch nur einen Ein- und Ausschaltvorgang der beiden
Lenkluftströme mit
jeweils gleichen Volumenströmen der gleich großen
Düsenöffnungen gemäß Figur 4 versteht, ergibt sich in beiden Fällen ein
Volumenstrom, der im Intervall des Merkmals 1.5* liegt. Auch dieses Merkmal ist
somit nicht mehr neu.
Demzufolge ist auch das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 17 nicht
patentfähig.
B.
Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1.
ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
C.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift muss von einer
in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der
Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt
unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße
45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung
gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Kopacek
Rippel
Dr. Dorfschmidt
Wiegele
Dr. von Hartz
Sp