Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Urteil vom 23.11.2023 – 7 Ni 9/23 (EP)

7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:231123U7Ni9.23EP.0

Zitiert 3 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 23.11.2023

(Aktenzeichen)

In der Patentnichtigkeitssache

ECLI:DE:BPatG:2023:231123U7Ni9.23EP.0

betreffend das europäische Patent 2 328 689

(DE 60 2009 022 024)

hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin

Kopacek und die Richter Dipl.-Ing. Rippel, Dr.-Ing. Dorfschmidt, Dipl.-Ing. Wiegele,

und Dr. von Hartz

für Recht erkannt:

I.

Das europäische Patent 2 328 689 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang

für nichtig erklärt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig

vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin begehrt die vollständige Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die

Bundesrepublik Deutschland geltenden europäischen Patents 2 328 689

(Streitpatent). Zwischen den Parteien waren und sind ausländische

Verletzungsverfahren anhängig. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in

französischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 30. September

2009 angemeldet worden ist und die Priorität der französischen Patentanmeldung

0856607 vom 30. September 2008 in Anspruch nimmt; die Erteilung wurde am

26. Februar 2014 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Projecteur

rotatif et procédé de projection de produit de revêtement mettant en oeuvre un tel

projecteur rotatif“ („Rotierender Zerstäuber und Zerstäubungsverfahren eines

Beschichtungsmaterials mit diesem Zerstäuber“) und wird beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter der Nummer 60 2009 022 024.1 geführt. Das Streitpatent

umfasst in der Fassung, die es im europäischen Einspruchsverfahren erhalten hat

((EP 2 328 689 B2), im Folgenden: geltende Fassung), 13 Patentansprüche, die mit

der Klage sämtlich angegriffen werden. Patentanspruch 1 und die darauf

rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 beziehen sich auf eine Rotationsspritzvorrichtung; Patentanspruch 13 betrifft ein Verfahren zum Spritzen eines

Beschichtungsproduktes. Die geltende Fassung wurde am 16. November 2022

veröffentlicht.

Die geltenden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 13

lauten

in der

Verfahrenssprache Französisch wie folgt:

1. Projecteur rotatif (P) de produit de revêtement comportant :

- un organe de pulvérisation (1) du produit de revêtement

présentant au moins une arête (12) globalement circulaire et

apte à former un jet de produit de revêtement,

- des moyens d’entraînement en rotation de l’organe de

pulvérisation (1) et

- un corps (2) qui est fixe et qui comprend :

• des orifices primaires (4) disposés sur un contour

primaire (C4) entourant l’axe de rotation (X1) de l’organe

de pulvérisation (1), chaque orifice primaire (4) étant

destiné à éjecter un jet d’air primaire (J4) suivant une

direction primaire (X4),

• des orifices secondaires (6) disposés sur un contour

secondaire (C6) entourant l’axe de rotation (X1) de

l’organe de pulvérisation (1), chaque orifice secondaire

(6) étant destiné à éjecter un jet d’air secondaire (J6)

suivant une direction secondaire (X6),

le contour primaire (C4) et le contour secondaire (C6)

présentant chacun une forme circulaire et étant

confondus en un cercle (C) centré sur l’axe de rotation

(X1),

les orientations respectives de chaque direction

primaire (X4) et de chaque direction secondaire (X6)

ainsi que les positions respectives de chaque orifice

primaire (4) et de chaque orifice secondaire (6)

induisant la formation de jets combinés (J46) résultant

chacun de l’intersection d’au moins un jet d’air

primaire (J4) et d’au moins un jet d’air secondaire (J6)

associés,

caractérisé en ce que la région d’intersection (R46)

se situe en amont de l’arête (12), et en ce que le

rapport entre le diamètre (D12) de l’arête (12) et le

diamètre (D) du cercle (C) est compris entre 0,65 et 1

et de préférence égal à 0,95.

13. Procédé de projection de produit de revêtement, caractérisé

en ce qu’il met en oeuvre un projecteur rotatif (P) selon l’une des

revendications 1 à 12, avec un débit d’air total compris entre 100

NL/min et 1000 NL/min, de préférence entre 300 NL/min et 800

NL/min et comprenant de 25% à 75%, de préférence 33%, de débit

des jets d’air primaire (J4) et de 75% à 25%, de préférence 67%, de

débit des jets d’air secondaire (J6).

Die deutsche Übersetzung der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 13 lautet

gemäß der Streitpatentschrift EP 2 328 689 B2 wie folgt:

1. Rotationsspritzvorrichtung (P) für ein Beschichtungsprodukt,

aufweisend:

-

eine

Zerstäubungseinrichtung

(1)

für

das

Beschichtungsprodukt, die mindestens einen

im

Wesentlichen kreisförmigen Rand (12) aufweist und

geeignet ist, einen Beschichtungsproduktstrahl zu bilden,

- Mittel zum drehbaren Antreiben der Zerstäubungseinrichtung

(1), und

- einen Körper (2), der ortsfest ist und der aufweist:

• Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4)

angeordnet sind, der die Rotationsachse (X1) der

Zerstäubungseinrichtung

(1) umgibt, wobei

jede

Primäröffnung

(4) vorgesehen

ist, um einen

Primärluftstrahl (J4) entlang einer Primärrichtung (X4)

auszustoßen,

• Sekundäröffnungen (6), die an einem Sekundärumfang

(C6) angeordnet sind, der die Rotationsachse (X1) der

Zerstäubungseinrichtung

(1) umgibt, wobei

jede

Sekundäröffnung

(6) vorgesehen

ist, um einen

Sekundärluftstrahl (J6) entlang einer Sekundärrichtung

(X6) auszustoßen,

wobei

der

Primärumfang

(C4)

und

der

Sekundärumfang

(C6)

jeweils eine Kreisform

aufweisen und in einem Kreis (C) zusammenlaufen,

der an der Rotationsachse (X1) zentriert ist,

wobei

die

jeweiligen

Ausrichtungen

jeder

Primärrichtung (X4) und jeder Sekundärrichtung (X6)

sowie die jeweiligen Positionen jeder Primäröffnung

(4) und jeder Sekundäröffnung (6) die Ausbildung von

kombinierten Strahlen (J46) induzieren, die jeweils aus

der Überschneidung

von mindestens einem

zugehörigen Primärluftstrahl (J4) und mindestens

einem zugehörigen Sekundärluftstrahl (J6) resultiert,

dadurch

gekennzeichnet,

dass

sich

der

Überschneidungsbereich (R46) stromaufwärts von

dem Rand (12) befindet und, dass das Verhältnis

zwischen dem Durchmesser (D12) des Randes (12)

und dem Durchmesser (D) des Kreises (C) zwischen

0,65 und 1 liegt und vorzugsweise gleich 0,95 ist.

13. Verfahren zum Spritzen eines Beschichtungsproduktes,

dadurch

gekennzeichnet,

dass

es

eine

Rotationsspritzvorrichtung (P) gemäß einem der Ansprüche 1 bis

12 einsetzt, mit einem Gesamtluftdurchsatz von zwischen 100 NL /

min und 1000 NL / min, vorzugsweise von zwischen 300 NL / min

und 800 NL / min, und 25 % bis 75 %, vorzugsweise 33 % eines

Primärluftstrahldurchsatzes (J4) und 75 % bis 25 %, vorzugsweise

67 % eines Sekundärluftstrahldurchsatzes (J6) aufweisend.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift

EP 2 328 689 B2 Bezug genommen.

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung sowie mit

den/dem

Hilfsanträgen 0A, 0B, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,

Hilfsanträgen alpha.0 bis alpha.3, eingereicht mit Schriftsatz vom 17. November

2023,

Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,

Hilfsantrag 1.1, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023,

Hilfsantrag 1A, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,

Hilfsantrag 1.1A, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023,

Hilfsantrag 1B, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,

Hilfsantrag 1.1B, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023,

Hilfsanträgen 2, 2A, 2B, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,

Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,

Hilfsantrag 3.0, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023,

Hilfsantrag 3A, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,

Hilfsantrag 3.0A, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023,

Hilfsantrag 3B, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,

Hilfsantrag 3.0B, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023,

Hilfsanträgen 3.1, 3.1.A, 3.1B, 3.2., 3.2.A, eingereicht mit Schriftsatz vom

7. Juni 2023,

Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,

Hilfsanträgen 4.1, 4.1A, 4.1B, 4.2, 4.2A, eingereicht mit Schriftsatz vom

7. Juni 2023

Hilfsanträgen 4A, 4B, 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,

Hilfsanträgen 5.1, 5.1.A, 5.1B, 5.2, 5.2A, eingereicht mit Schriftsatz vom

7. Juni 2023,

Hilfsanträgen 5A, 5B, 6, 6A, 6B, 7, 7A, 7B, 8, 8A, 8B, 9, 9A, 9B, 10, 10A, 10B,

11, 11A, 11B, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022,

Hilfsanträgen 12 bis 18, eingereicht mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023.

Die geltend gemachte Reihenfolge entspricht der Antragsreihenfolge der Anlage C

zum gerichtlichen Hinweis vom 21. November 2023. Wegen des genauen Wortlauts

der Hilfsanträge wird auf die entsprechenden Schriftsätze vom 7. Oktober 2022, 7.

Juni 2023 und 17. November 2023 Bezug genommen.

Nachfolgend werden einige Hilfsanträge im Änderungsmodus in deutscher Sprache

wiedergeben (Änderungen gegenüber der geltenden Fassung gekennzeichnet).

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag alpha.3 lautet:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sowie Hilfsantrag 3.0 lautet jeweils:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5.1 sowie Hilfsantrag 5.2 lautet jeweils:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 lautet:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 16 lautet:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 17 lautet:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 18 lautet:

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Nichtigkeitsklage zulässig sei. Das

Einspruchsverfahren sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem

Bundespatentgericht abgeschlossen gewesen. Ein Verfahrenshindernis bestünde

nicht.

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der

fehlenden Patentfähigkeit,

mangelnden

Ausführbarkeit

sowie Unzulässigkeit wegen

fehlender

Ursprungsoffenbarung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 IntPatÜG i. V. m.

Art. 138 Abs. 1 Buchst. a bis c, Art. 54, 56 EPÜ) und hinsichtlich der Hilfsanträge

die Unzulässigkeit einzelner Fassungen der Anspruchsätze auch mangels Klarheit

(Art. 84 EPÜ).

Sie bezieht sich u.a. zur Stützung ihres Vorbringens auf folgende von ihr

eingereichte Druckschriften, Dokumente sowie sonstige Unterlagen:

D0.1

D0.2

D0.3

EP 2 328 689 B1 (Streitpatent)

Registerauszug DPMA zum deutschen Teil des Streitpatents

Deutsche Übersetzung Streitpatent in der im Einspruchsverfahren

geänderten Fassung

D0.4

Ausdruck der veröffentlichten geänderten Patentschrift des

D1

D1a

D2

D2a

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D8a

D9

D9a

D9b

D10

D10a

D10b

D11

Streitpatents

JP H08-84941 A

Übersetzung D1

JP H08-131902 A

Übersetzung von D2

WO 2008/095657 A1

US 2004/144860 A1

EP 2 058 053 A1

WO 2009/010646 A1

DE 10 2006 057 596 A1

JP H09-94488 A

Übersetzung D8

JP H09-85134 A

Übersetzung D9

verbesserte Maschinenübersetzung D9

JP H08-33859 A

Übersetzung D10

verbesserte Maschinenübersetzung D10

JP H07-24367 A

D11a

Übersetzung D11

D12

D13

D14

D15

D16.1

D16.2

D16.3

EP 1 331 037 A2

US 5 685 495 A

WO 2009/149950 A1

WO 2009/112932 A1

Programmübersicht zu dem “Open House 2007” (2 Blatt)

Präsentation zu der Station 1 EcoBell2 des “Open House 2007”

Auszug aus einer Excel-Liste mit den Teilnehmern des “Open House

2007”

D16.4

Fotos des Lenkluftrings der “EcoBell2 HD” mit Metallnadeln

D16.5

Bilder zur Verdeutlichung der Funktionsweise des Lenkluftsystems

des Zerstäubers “EcoBell2 HD”

D16.6

D16.7

D16.8

Fotografie eines Teils der “Station 1” des “Open House 2007”

Fotografie der gesamten “Station 1” des “Open House 2007”

Fotografie einer Vorführung eines Demonstrators zur Verdeutlichung

der Funktionsweise des Lenkluftsystems des Zerstäubers “EcoBell2

HD” bei einer Abgabe gedrallter Lenkluft

D16.9

Fotografie einer Vorführung des Demonstrators, wenn nur axiale

D16.10

D16.11

D16.12

D16.13

Lenkluft abgegeben wird

Eidesstattliche Versicherung von Herrn M… F… in Kopie

Eidesstattliche Versicherung von Herrn M… B… in Kopie

Eidesstattliche Versicherung von Herrn F…H… in Kopie

CD “Open House 2007” mit folgenden darauf gespeicherten Dateien,

wird nachgereicht

D16.13a

Präsentation

“Station1_EcoBell2_DE_070914.PDF

(im Unterverzeichnis “DE”)

D16.13aa Espacenet-Datenbankauszug zu der Archivierung von D16.13a als

Stand der Technik

D16.13b

Film “openhouse_2007.MPG” (relevant ab 3.12), (im Unterverzeichnis

“Photo”)

D17.1

D17.2

Eidesstattliche Versicherung von Herrn T… S… in Kopie

Protokoll von DaimlerChrysler vom 27.08.2007 "Einführung kleiner

Glockenteller in den CC-Falz- und Füller-Falz-Stationen, Halle 8",

D17.3

E-Mail von T… S… vom 29.10.2007 an den Geschäftsführer der

D…GmbH Dr. H…S…,

D17.4

Präsentation mit dem Titel "Implementierung EcoBell2 HD bei D…AG

Werk B… Halle 8 Füller u. Klarlack-Falzbereich"

D17.4’

technische Zeichnung auf der letzten Seite von D17.4 in verbesserter

Druckqualität

D17.5

D17.6

Eidesstattliche Versicherung von Herrn M… S… in Kopie

"Angebot Nr. S07-250" vom 17.07.2007 von D…GmbH an D… AG,

D17.7

Bestellung vom 15.08.2007 mit der DaimlerChrysler-Auftrags-Nr.

1067076600,

D17.8

Bestellung vom 30.08.2007 mit der DaimlerChrysler-Auftrags-Nr.

1067076600,

D17.9

Abnahmeprotokoll vom 25.10.2007 von D…GmbH zur Dürr-Auftrags-

Nr. P 709 097 0050,

D17.10

Rechnung vom 26.10.2007 mit der Beleg-Nr. 90322295 zu der

Kundenauftrags-Nr. 1067076600

D17.11

D18.1

D18.2

Eidesstattliche Versicherung von M… F…vom 14.03.2018 in Kopie

Eidesstattliche Versicherung von U… W… in Kopie

Präsentation

"Technologie d'application

(APT) Nouveau bol

d'application" (15 Seiten, aktualisiert am 15.05.2007),

D18.3

Dürr-Bericht "Water based applications on Modus (J77) Interiors,

Project: Validation

of Dürr

«HD» Bell"

(37 Seiten,

Aktualisierungsdatum 1.01.2018),

D18.4

Versuchsbericht von PSA Peugeot Citroën vom 20.12.2007 "Objet:

CR d'essais de qualification du pulvérisateur rotatif ECOBELL2 HD

DÜRR spécifique à l'application des intérieurs" (22 Seiten)

D19

D20

D21

D22

D23

D23a

D24

D25

D25a

----

Zeugenerklärung Herr C… G… mit „Annexe 1“ bis „Annexe 5“ aus der

Zeugenerklärung von Herrn C… G…

Erstinstanzliche Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA in

dem Einspruchsverfahren gegen das Streitpatent

Merkmalsgliederung von Anspruch 1 des Streitpatents

in der

beschränkten Fassung gemäß der rechtskräftigen Entscheidung der

Einspruchsabteilung

JP H08-99052 A

Übersetzung von D23

WO 2008/061584 A1

JP 2003-225592 A

Übersetzung von D25

US 2007/0063068 A1

JP H08-71455 A

Übersetzung von D27

JP 2002-224611 A

Übersetzung von D28

----

erstinstanzliches Urteil im französischen Verletzungsverfahren

D26

D27

D27a

D28

D28a

D29

D30

D30a

Übersetzung D30

D31

D31a

D32

D33

D34

D35

D36

Entscheidung in dem chinesischen Nichtigkeitsverfahren

Übersetzung von D31

Beschluss des EPA über die beschränkte Aufrechterhaltung des

Streitpatents

CAD-generierte Grafiken zu dem vorbenutzten Rotationszerstäuber

„EcoBell2 HD“

Wikipedia-Artikel „Freistrahl“

DE 43 06 800 A1

erstinstanzliche Entscheidung zum Nichtigkeitsverfahren über das

Parallelpatent KR 10 1688936 B1 vom 27.09.2023.

In diesem Zusammenhang führt sie insbesondere aus, dass der Gegenstand des

geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht neu sei gegenüber einer der

Druckschriften D14, D7, D9 oder D24, letztere unter Berücksichtigung des

Umstands, dass dort auf die Druckschrift D12 Bezug genommen werde, deren

Offenbarungsgehalt der D24 hinzuzurechnen sei. Insbesondere die D7 (DE 10 2006

057 596 A1) offenbare alle Merkmale des Hauptanspruchs. Sie offenbare einen

Rotationszerstäuber zur Beschichtung von Bauteilen. Der Rotationszerstäuber (1)

weise einen drehbaren Glockenteller (5) mit einer kreisförmig umlaufenden

Absprühkante (11) auf. Die Druckluftturbine (2) stelle ein Mittel zum drehbaren

Antrieb der Zerstäubereinrichtung dar. Der Rotationszerstäuber verfüge über einen

ortsfesten Lenkluftring (6) bzw. (16). Aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4

der D7 sei ersichtlich, dass der Lenkluftring 16 Lenkluftdüsen (20, 21) aufweise,

wobei durch die Lenkluftdüsen (20, 21) Lenkluftströme abgegeben würden.

Aus der Figur 4 sei ferner ersichtlich, dass die beiden

Lenkluftdüsen jeweils auf einem gemeinsamen Kreisumfang angeordnet seien. Die

Lenkluftdüsen (20, 21) seien Primär- und Sekundäröffnungen im Sinne des Streitpatents. Ferner sei den Absätzen [0011], [0038] und [0074] der D7 zu entnehmen,

dass sich die beiden Lenkluftstrahlen aus den beiden Lenkluftdüsen zu einem

resultierenden Lenkluftstrom überlagerten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei ebenfalls nicht neu gegenüber einer

der offenkundigen Vorbenutzungen hinsichtlich

ihres Rotationszerstäubers

„EcoBell2 HD“; dieser sei vor dem Prioritätstag des Streitpatents durch Lieferungen

an DaimlerChrysler (offenkundige Vorbenutzung „DaimlerChrysler Bremen“) und

Peugeot (offenkundige Vorbenutzung „PSA“) sowie durch seine Präsentation bei

Versuchen

(offenkundige Vorbenutzung

„Technikum Dürr“) und einer

Informationsveranstaltung (offenkundige Vorbenutzung „Open House 2007“) Stand

der Technik geworden. In Bezug auf die offenkundige Vorbenutzung „Open House

2007“ trägt die Klägerin vor, dass es in der Zeit vom 24.09.2007 bis 28.09.2007 in

ihren Unternehmensräumen eine Informations- und Werbeveranstaltung gegeben

habe, bei der entsprechend der Programmübersicht der Anlage D16.1 die EcoBell2

HD präsentiert worden sei. Zu dieser Veranstaltung seien u. a. Prüfer des

Deutschen Patent- und Markenamtes und des Europäischen Patentamtes

eingeladen und anwesend gewesen. Die Präsentation der EcoBell2 HD sei an der

Station 1 vor Zuschauern erfolgt.

Die Präsentation als solche (vgl. Anlage D16.2) habe zur Mitnahme ausgelegen.

Unstreitig findet sich ein Hinweis zu der Veranstaltung im Datenbankwerk des

Europäischen Patentamtes gemäß Anlage D16.13aa.

Die technischen Details der EcoBell2 HD würden sich aus der Dokumentation der

Bilder an den Pinnwänden der Veranstaltung ergeben.

Weitere Detailfotografien seien den Anlagen D16.4, D16.5, D16.6, D16.8, D16.9 zu

entnehmen. Die für die Teilnehmer der Informationsveranstaltung „Open House

2007“ zur Mitnahme ausgelegte Präsentation gemäß D16.2 sei anschließend in

Form einer CD (D16.13) an die Teilnehmer übersandt worden. Dieser Sachvortrag

würde auch durch drei eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern der Klägerin

(Herr B…, Herr H…, Herr F…), vorgelegt vor dem Europäischen Patentamt,

bestätigt werden, unabhängig von deren Einvernahme im Einspruchsverfahren vor

dem Europäischen Patentamt.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruhe zudem

nicht auf erfinderischer Tätigkeit, ausgehend von der Druckschrift D24 in

Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen oder in Verbindung mit entweder D9

(Figur 2a), D15 (Figur 1) oder D1 (Figur 2a). Entsprechendes gelte ausgehend von

der Druckschrift D7, allein oder in Verbindung mit dem Fachwissen. Die

erfinderische Tätigkeit fehle auch ausgehend von einer der Druckschriften D10, D15

oder D23, jeweils in Verbindung mit einer der Druckschriften D7 (Figuren 1,4), D9

(Figuren 1, 2a) oder D14 (Figuren 1, 11, 12) oder in Verbindung mit dem

Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung „EcoBell2 HD“ gemäß der

Präsentation D16.2 (Seiten 8-10). Auch die Gegenstände der Unteransprüche der

geltenden Fassung seien nicht patentfähig. Insbesondere die D10 beschreibe eine

Ellipsenbildung gemäß Ausführungsbeispiel in Kombination mit den Figuren 5

und 6.

Des Weiteren trägt die Klägerin vor, der Nichtigkeitsgrund der mangelnden

Ausführbarkeit sei gegeben hinsichtlich des Patentanspruchs 9 und hinsichtlich des

Patentanspruchs 12 in seinem Rückbezug auf den Unteranspruch 6. Ferner seien

die Unteransprüche gemäß Hauptantrag nicht patentfähig, insbesondere nicht neu

gegenüber der technischen Lehre der D7.

Der Beklagten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, über 63 Hilfsanträge zu stellen. In

Bezug auf die Hilfsanträge A und B

fehle es an einer hinreichenden

Ursprungsoffenbarung,

fehlender Klarheit der Antragsfassungen und der

Patentfähigkeit der jeweiligen Gegenstände.

Die Hilfsanträge 3, 3.0 und 18 seien unzulässig, weil die entsprechenden

zusätzlichen Merkmale der jeweiligen Patentansprüche 1 nicht ursprünglich

offenbart seien. Den Anmeldeunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der

Überschneidungsbereich (R46) einen Abstand von zwischen 0,4 mm und 2,4 mm

von der gemeinsamen Ebene (P46) aufweise (Hilfsantrag 3). Gleiches gelte für den

Hilfsantrag 3.0. Das zusätzliche Merkmal beim Gegenstand nach Anspruch 1 des

Hilfsantrags 18 sei in Bezug auf Verfahren, welches ein isotropes Feld von

Luftgeschwindigkeiten rund um das Zerstäubungsorgan (1) fordere, unklar, weil ein

solches Strömungsfeld nicht richtungsunabhängig sein könne.

Im Übrigen seien die Gegenstände der Patentansprüche der übrigen Hilfsanträge

z. T. unzulässig erweitert, die Fassungen nicht hinreichend klar, die Gegenstände

nicht neu oder erfinderisch. Insbesondere seien die Gegenstände der Hilfsanträge

nicht erfinderisch ausgehend von der D7 bzw. in Kombination mit der offenkundigen

Vorbenutzung der EcoBell2 HD oder der D10.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 2 328 689 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in

den jeweiligen Fassungen der Hilfsanträge in folgender Reihenfolge richtet:

in Bezugnahme auf Anlage C des gerichtlichen Schreibens vom

21. November 2023 mit Einverständnis des Beklagtenvertreters.

Zur Reihenfolge der Hilfsanträge wird ergänzend auf Seite 7 des Urteils verwiesen.

Die Beklagte bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u. a. auf folgende

Schriften und Dokumente:

L1

L2

L3

L4

L4A

L5

L6

L7

L8

Einspruchsbegründung der Beschwerdekammer

Amtsbescheid gemäß R82 (2) EPÜ

Auszug aus der Präsentation der Präsentation auf der CD (D16.13) -

Fotografierverbot

EPA-Statuten

Übersetzung der EPA-Statuten

Protokoll der Zeugenvernehmung B… vor dem EPA

Protokoll der Zeugenvernehmung H… vor dem EPA

Protokoll der Zeugenvernehmung F… vor dem EPA

Dokument, eingereicht von der Klägerin vor dem US-Patentamt.

Die Beklagte erachtet die Nichtigkeitsklage für unzulässig und unbegründet; sie tritt

den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen.

Sie vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 3. Senats des

Bundespatentgerichts die Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil das

Verfahrenshindernis

des

bestehe. Das

Einspruchsverfahren vor dem EPA sei noch anhängig, da die endgültige

Entscheidung nach Regel 82 Abs. 4 EPÜ noch nicht ergangen sei.

Es werde bestritten, dass die offenkundigen Vorbenutzungen stattgefunden hätten.

In Bezug auf die offenkundige Vorbenutzung „Open House 2007“ trägt sie vor, dass

sich eine Werbeveranstaltung aus der Präsentation der Anlage D16.1 nicht ergeben

würde. Es heiße vielmehr „Neues, Weiterentwicklungen und Visionäres aus dem

Hause Dürr“. Aus der Präsentation würde sich ein Fotografierverbot ergeben, was

dazu führe, dass die auf der Veranstaltung gezeigten Informationen nicht zur

unbeschränkten Weitergabe vorgesehen gewesen seien. Die beantragte

Zeugeneinvernahme der Herren B…, H… und F… sei mangels Aussicht auf Erfolg

zurückzuweisen, da die Zeugen bereits vor dem Europäischen Patentamt im

Rahmen des Einspruchsverfahren über das Streitpatent ausgesagt hätten. Aus den

protokollierten Aussagen würden sich Zweifel ergeben, dass die auf den Tafeln

gezeigten Seiten dem Inhalt der Präsentation entsprechen würden. Von einer

erneuten Einvernahme der Zeugen seien keine wesentlichen glaubwürdigen

Informationen zu erwarten. Es bestehe kein schriftlicher Nachweis darüber, dass

die Präsentation an die Teilnehmer im Nachgang der Veranstaltung übersandt

worden sei. Im Übrigen würde selbst unter Annahme einer Offenbarung der Anlage

D16.2 nicht die technische Lehre des Streitpatents offenbart. Insbesondere würden

keine

Informationen über einen Überschneidungsbereich zwischen einem

Primärluftstrahl und einem Sekundärluftstrahl und die Position eines solchen

Bereichs in Bezug auf die Kante der Sprühglocke bereitgestellt. Aus dem Video der

Anlage D16.13b ergebe sich lediglich ein Demonstrator. Da der Demonstrator über

keinen Glockenteller verfügte, könne auch die relative Position eines möglichen

Schnittbereichs der Strahlen und der Kante eines solchen Tellers nicht offenbart

werden.

Der Hauptanspruch 1 sei neu gegenüber den von der Klägerin geltend gemachten

Druckschriften D14, D7 und D9. Auch der von der Klägerin als offenkundig

vorbenutzt ins Verfahren eingeführte Rotationszerstäuber „EcoBell2 HD“ sei nicht

neuheitsschädlich. In keiner der Vorbenutzungen seien alle Merkmale des

Hauptanspruchs des Streitpatents offenbart. Die Unteransprüche seien bereits

deshalb neu, da Anspruch 1 neu sei.

Ferner sei eine erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf die von der Klägerin insoweit

geltend gemachten Druckschriften und deren Kombinationen gegeben. Da die

Merkmale der einzelnen Ausführungsbeispiele

in D24 nicht eindeutig

im

Zusammenhang mit den anderen Ausführungsbeispielen offenbart seien, dürften

sie deshalb auch nicht in Zusammenschau gelesen werden; dies zeige sich

insbesondere mit Blick auf das Ausführungsbeispiel der Figur 5. In D7 sei nicht

offenbart, die Richtung des Lenkluftstrahls radial nach innen um einen kombinierten

Lenkluftstrahl zu erzeugen. Der Argumentation in Bezug auf D10 mangele es an der

Darlegung der Motivation des Fachmanns, diese Schrift mit einer anderen

Entgegenhaltung zu kombinieren. Die Schriften D15 und D23 hätten – auch in

Kombination mit den Schriften D7, D9, D14 und der offenkundigen Vorbenutzungen

gemäß D16.3 - geringere Relevanz im Hinblick auf eine mangelnde erfinderische

Tätigkeit.

Soweit die Klägerin die Ausführbarkeit des Anspruchs 9 angreife, könne der

Fachmann den Widerspruch zu Anspruch 9, falls überhaupt vorhanden, ohne

Probleme dahingehend auflösen, dass als Distanz der kürzeste Abstand zwischen

den Öffnungen angenommen werde. Im Hinblick auf die Ansprüche 8 und 9 bzw.

12 und 6 sei davon auszugehen, dass der Fachmann bei zwei Parameterbereichen

ohne Probleme erkennen könne, welche Bereiche eines Parameters Teilbereiche

eines zweiten Parameters ausschließen würden.

Zudem seien alle derzeit gestellten Hilfsanträge sowohl zulässig als auch deren

Gegenstände patentfähig.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 20. April 2023 einen qualifizierten

gerichtlichen Hinweis erteilt und mit Schreiben vom 21. November 2023

einschließlich der Anlagen A – C sowie zu Beginn der mündlichen Verhandlung

weitere Hinweise gegeben.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit

sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

23. November 2023 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A .

Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig und in der Sache auch

begründet.

Das Streitpatent ist in der geltenden Fassung nicht rechtsbeständig, denn insoweit

liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ) vor.

Im Übrigen sind die Anspruchsfassungen einzelner Hilfsanträge unzulässig oder die

Gegenstände nicht patentfähig. Damit hat das Streitpatent auch in keiner der

hilfsweise verteidigten Fassungen Rechtsbestand.

I. Zulässigkeit der Klage

Die Klage ist zulässig. Das Verfahrenshindernis des § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG besteht

nicht.

Danach kann Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des Patents nicht erhoben werden,

solange ein Einspruch noch erhoben werden kann oder ein Einspruchsverfahren

anhängig ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage kommt es

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf den Zeitpunkt

der Klageerhebung an, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage

(vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2023, X ZR 73/22 - Zirkoniumoxid und Ceroxid

Zusammensetzung; GRUR 2023, 441 – Aminopyridin; GRUR 2011, 848, Rn. 17, 33

– Mautberechnung). Im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung am 23.

November 2023 vor dem erkennenden Senat war das Einspruchsverfahren vor dem

EPA abgeschlossen. Die geänderte Fassung des aufrechterhaltenen Streitpatents,

die es im Einspruchsverfahren erhalten hat, wurde am 16. November 2022

veröffentlicht. Das Einspruchsverfahren vor dem EPA war damit im Zeitpunkt der

Entscheidung des Senats formell abgeschlossen.

II. Gegenstand des Streitpatents

1.

Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Rotationsspritzvorrichtung für

ein Beschichtungsprodukt sowie ein entsprechendes Verfahren hierzu (Absatz

[0001] der EP 2 328 689 B2). Derartige Rotationszerstäuber werden gemäß

Streitpatent u.a. dafür eingesetzt, um auf den zu beschichtenden Gegenständen wie

Karosserien von Kraftfahrzeugen Grundierung, Basis- und Decklack aufzutragen

([0002]). Hierzu wird üblicherweise ein rotationssymmetrischer Glockenteller

(Schale) mit hoher Drehzahl angetrieben, auf den das Beschichtungsmaterial

üblicherweise zentral aufgegeben wird. Über eine Filmströmung gelangt dieses

anschließend bis an den Rand der Schale, an dem es in Abhängigkeit von einer

Vielzahl von Parametern in entsprechend feine Tröpfchen zerstäubt.

Um die durch Zentrifugalkräfte radial nach außen gerichteten Tröpfchen des

Beschichtungsprodukts in Form eines Produktstrahls in axialer Richtung zu steuern,

wird üblicherweise über einen Luftdüsenring mit zahlreichen ringförmig über den

Umfang verteilten Luftdüsen eine Lenkluft („Hüllluft“) erzeugt (vgl. Absatz [0004]),

die den Beschichtungsstrahl in Form eines Tröpfchen-Luft-Gemischs auf das zu

beschichtende Produkt lenkt.

Aus dem Stand der Technik seien gemäß der Beschreibung der Streitpatentschrift

entsprechende Rotationszerstäuber bekannt, die zur geeigneten Strahlausbildung

an der Vorrichtung kreisförmig um die Schale angebrachte Primär- und

Sekundäröffnungen als Luftdüsen aufwiesen, die als Primär- und Sekundärstrahlen

gemeinsam

die Produktstrahlbildungsluft

darstellten. Diese

bekannten

Vorrichtungen seien jedoch in ihrem Auftrag manchmal unregelmäßig, zum anderen

sei die Auftragsleistung einer derartigen Rotationszerstäubervorrichtung quantitativ

relativ begrenzt, so dass der Overspray einen zu hohen Anteil besitze („…le

rendement de dépôt… est relativement limité…“, Absatz [0011]).

2.

Das Streitpatent nennt deshalb als ein Ziel der Erfindung, diese Nachteile

abzustellen und schlägt dafür eine Rotationsspritzvorrichtung

für ein

Beschichtungsprodukt vor, die erlaubt, relativ hohe Auftragsleistungen sowie eine

gute Stabilität des Beschichtungsauftrags auf den zu beschichtenden Objekten zu

erhalten (Absatz [0013]).

3.

Als maßgeblichen Fachmann definiert der Senat einen Diplom-Ingenieur der

Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschul-Abschluss oder mit entsprechendem Abschluss, der mehrere Jahre Berufserfahrung mit der Entwicklung bzw.

Konstruktion von Zerstäubungseinrichtungen aufweist oder im Fertigungsbereich

von Lackieranlagen arbeitet und sich auch speziell mit Rotationszerstäubern

auskennt.

4.

Aufgrund der Vielzahl der Anträge ergibt sich insgesamt eine große Anzahl

von Merkmalen. Da die Hilfsanträge nicht durchgehend aufeinander aufbauen, sind

nachfolgend alle Merkmale der Patentansprüche 1 gemäß der geltenden Fassung

und gemäß allen Hilfsanträgen in einer Gliederungsform zusammengefasst

(Änderungen gegenüber der geltenden Fassung kenntlich gemacht). Die

Gliederung ist dabei teilweise auch von der chronologischen Einreichung mehrerer

Gruppen von Hilfsanträgen abhängig:

1.

Rotationsspritzvorrichtung (P) für ein Beschichtungsprodukt, aufweisend:

1.1

eine Zerstäubungseinrichtung (1) für das Beschichtungsprodukt, die

mindestens einen im Wesentlichen kreisförmigen Rand (12) aufweist und

geeignet ist, einen Beschichtungsproduktstrahl zu bilden,

1.2

Mittel zum drehbaren Antreiben der Zerstäubungseinrichtung (1), und

1.3

einen Körper (2), der ortsfest ist und der aufweist:

1.3.1

Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang () angeordnet sind, der

die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt, wobei

jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4) entlang

einer Primärrichtung (X4) auszustoßen,

1.3.2

Sekundäröffnungen (6), die an einem Sekundärumfang (C6) angeordnet

sind, der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,

wobei

jede Sekundäröffnung

(6) vorgesehen

ist, um einen

Sekundärluftstrahl (J6) entlang einer Sekundärrichtung (X6) auszustoßen,

1.3.3

wobei der Primärumfang (C4) und der Sekundärumfang (C6) jeweils eine

kreisförmige Form aufweisen und in einem Kreis (C) zusammenfallen, der

an der Rotationsachse (X1) zentriert ist,

1.3.4

wobei die jeweiligen Ausrichtungen jeder Primärrichtung (X4) und jeder

Sekundärrichtung

(X6)

sowie die

jeweiligen Positionen

jeder

Primäröffnung (4) und jeder Sekundäröffnung (6) die Ausbildung von

kombinierten Strahlen

(J46)

induzieren, die

jeweils aus der

Überschneidung von mindestens einem zugehörigen Primärluftstrahl (J4)

und mindestens einem zugehörigen Sekundärluftstrahl (J6) resultiert,

1.3.4.1

wobei sich der Überschneidungsbereich (R46) stromaufwärts von dem

Rand (12) befindet

1.3.5

und dass das Verhältnis zwischen dem Durchmesser (D12) des Randes

(12) und dem Durchmesser (D) des Kreises (C) zwischen 0,65 und 1 liegt

und vorzugsweise gleich 0,95 ist.

1.3.1‘

Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,

der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,

wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)

entlang einer Primärrichtung (X4), die von der Zerstäubungseinrichtung (1)

getrennt ist, auszustoßen,

1.3.1‘‘

Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,

der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,

wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)

entlang einer Primärrichtung (X4), die von der Zerstäubungseinrichtung (1)

getrennt ist und in einem radialen Abstand (r4) zu dem Rand (12) ungleich

null und kleiner als 25 mm verlaufen, auszustoßen,

1.3.1‘‘‘ Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,

der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,

wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)

entlang einer Primärrichtung (X4) auszustoßen, wobei der Abstand (L1)

zwischen dem Primärumfang (C4) und dem Rand (12) entlang der

Rotationsachse (X1) gemessen zwischen 5 mm und 30 mm beträgt,

1.3.2‘

Sekundäröffnungen (6), die an einem Sekundärumfang (C6) angeordnet

sind, der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,

wobei

jede Sekundäröffnung

(6) vorgesehen

ist, um einen

Sekundärluftstrahl (J6) entlang einer Sekundärrichtung (X6) auszustoßen,

wobei der Abstand (L1) zwischen dem Sekundärumfang (C6) und dem

Rand (12) entlang der Rotationsachse (X1) gemessen, zwischen 5 mm

und 30 mm beträgt,

1.3.3.1

wobei der Primärumfang (C4) und der Sekundärumfang (C6) in einer

gemeinsamen Ebene (P46) angeordnet sind, wobei die gemeinsame

Ebene (P46) senkrecht zu der Rotationsachse (X1) ist,

1.3.4.2

dass der genannte Überschneidungsbereich (R46) einen Abstand von

zwischen 0,4 mm und 2,4 mm von der gemeinsamen Ebene (P46)

aufweist,

1.3.6

und dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) jeweils

an dem Primärumfang (C4) und an dem Sekundärumfang (C6) so

angeordnet sind, dass sich zwei kombinierte Strahlen (J46, J46) teilweise

mischen.

1.3.6‘

und dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) jeweils

an dem Primärumfang (C4) und an dem Sekundärumfang (C6) so

angeordnet sind, dass sich zwei kombinierte Strahlen (J46, J46)

stromaufwärts des Randes (12) teilweise mischen.

1.3.7

und dass jede Primärrichtung (X4) und die Zerstäubungseinrichtung (1)

voneinander getrennt sind und dass jede Sekundärrichtung (X6) die

Zerstäubungseinrichtung (1) schneidet.

1.3.4.3

dass eine Primärrichtung (X4) und eine zugehörige Sekundärrichtung

(X6) in einem Treffpunkt (46) zusammentreffen,

1.3.4.4

wobei der Abstand entlang der Rotationsachse (X1) zwischen der

gemeinsamen Ebene (P46) und dem Treffpunkt (46) zwischen dem 1fachen und dem 2-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primär-

(4) oder Sekundäröffnung (6) liegt, die in der gemeinsamen Ebene (P46)

genommen wird,

1.3.4.5

dass der Durchmesser (d4) der Primäröffnungen (4) und der

Durchmesser (d6) der Sekundäröffnungen (6) zwischen 0,4 mm und 1,2

mm liegen und vorzugsweise gleich 0,8 mm liegt,

1.3.8

dass der Körper (2) zwischen 20 und 60 Primäröffnungen (4) und

zwischen 20 und 60 Sekundäröffnungen (6) aufweist,

1.3.9

dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) kreisförmig

sind,

1.3.10 dass die Primäröffnungen (4) abwechselnd mit den Sekundäröffnungen

(6) auf dem Kreis (C) angeordnet sind,

1.3.4.4‘

wobei der Abstand entlang der Rotationsachse (X1) zwischen der

gemeinsamen Ebene (P46) und dem Treffpunkt (46) zwischen dem 0,5fachen und dem 30-fachen, vorzugsweise zwischen dem 1-fachen und

dem 2-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primäröffnungen (4)

oder der Sekundäröffnungen (6) gemessen in der gemeinsamen Ebene

(P46) liegt,

1.3.4.4.1

dass jeder kombinierte Strahl (J46) in der Ebene des Randes (12) einen

Querschnitt aufweist, der im Wesentlichen die Form einer durch den

Rand (12) angeschnittenen Ellipse (E46) hat, wobei die Hauptachse

(X46) der Ellipse (E46) bezüglich einer an dem Rand (12) lokal

tangentialen Richtung (T12) in einem Winkel (A46) zwischen 20° und

70°, vorzugsweise zwischen 35° und 55° geneigt ist,

1.1‘

eine Zerstäubungseinrichtung (1) für das Beschichtungsprodukt, die

mindestens einen im Wesentlichen kreisförmigen Rand (12) aufweist und

geeignet ist, einen Beschichtungsproduktstrahl zu bilden,

1* Verfahren

zum Spritzen

von Beschichtungsmaterial, mit einer

Rotationsspritzvorrichtung, wobei die Rotationsspritzvorrichtung (P) eines

Beschichtungsprodukts aufweist:

1.4*

wobei das Verfahren den Rotationszerstäuber mit einem Gesamtluftdurchsatz zwischen 100 NL/min und 1000 NL/min, vorzugsweise zwischen 300

NL/min und 800N / min, einsetzt und

1.5*

25% bis 75%, vorzugsweise 33%, Durchsatz der Primärluftstrahlen (J4) und

75% bis 25%, vorzugsweise 67%, Durchsatz der Sekundärluftstrahlen (J6)

umfasst.

1.6*

wobei das Verfahren ein isotropes Feld von Luftgeschwindigkeiten rund um

das Zerstäubungsorgan (1) realisiert, so dass die Luftströme, die zwei

Elementarabschnitte mit identischer Fläche, aber beliebiger Position

innerhalb der durch die Nebeneinanderstellung der kombinierten Strahlen

(J46) gebildeten Hülle durchqueren, im Wesentlichen gleich sind.

III. Zur geltenden Fassung nach Hauptantrag

1.

Zur Lösung der genannten Aufgabe schlägt der übersetzte Patentanspruch 1

in der geltenden Fassung nach Merkmalen gegliedert Folgendes vor:

1. Rotationsspritzvorrichtung (P) für ein Beschichtungsprodukt, aufweisend:

1.1

eine Zerstäubungseinrichtung (1) für das Beschichtungsprodukt, die

mindestens einen im Wesentlichen kreisförmigen Rand (12) aufweist und

geeignet ist, einen Beschichtungsproduktstrahl zu bilden,

1.2

Mittel zum drehbaren Antreiben der Zerstäubungseinrichtung (1), und

1.3

einen Körper (2), der ortsfest ist und der aufweist:

1.3.1

Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,

der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,

wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)

entlang einer Primärrichtung (X4) auszustoßen,

1.3.2

Sekundäröffnungen (6), die an einem Sekundärumfang (C6) angeordnet

sind, der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,

wobei

jede Sekundäröffnung

(6) vorgesehen

ist, um einen

Sekundärluftstrahl (J6) entlang einer Sekundärrichtung (X6) auszustoßen,

1.3.3

wobei der Primärumfang (C4) und der Sekundärumfang (C6) jeweils eine

kreisförmige Form aufweisen und in einem Kreis (C) zusammenfallen, der

an der Rotationsachse (X1) zentriert ist,

1.3.4

wobei die jeweiligen Ausrichtungen jeder Primärrichtung (X4) und jeder

Sekundärrichtung

(X6)

sowie die

jeweiligen Positionen

jeder

Primäröffnung (4) und jeder Sekundäröffnung (6) die Ausbildung von

kombinierten Strahlen

(J46)

induzieren, die

jeweils aus der

Überschneidung von mindestens einem zugehörigen Primärluftstrahl (J4)

und mindestens einem zugehörigen Sekundärluftstrahl (J6) resultiert,

1.3.4.1

wobei sich der Überschneidungsbereich (R46) stromaufwärts von dem

Rand (12) befindet

1.3.5

und dass das Verhältnis zwischen dem Durchmesser (D12) des Randes

(12) und dem Durchmesser (D) des Kreises (C) zwischen 0,65 und 1 liegt

und vorzugsweise gleich 0,95 ist.

2.

Der Senat legt Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zugrunde:

Die Rotationsspritzvorrichtung (P) für ein Beschichtungsprodukt ist lediglich mit

seinen drei wesentlichen Komponenten Zerstäubungseinrichtung (Merkmal 1.1),

Mittel zum drehbaren Antreiben der Zerstäubungseinrichtung (Merkmal 1.2) sowie

einem ortsfesten Körper (Merkmal 1.3) beschrieben. Während die Zerstäubungseinrichtung (organe de pulvérisation, bol; Schale, Glockenteller) bis auf den im

Wesentlichen kreisförmigen Rand und auch dem dazugehörigen Antrieb nicht

weiter ausgebildet ist, ist der ortsfeste Körper – axial in Strömungsrichtung im

Wesentlichen hinter der Zerstäubereinrichtung liegend – detailliert spezifiziert.

Figur 2 des Streitpatents: (rotierende) Zerstäubungseinrichtung (-glocke) 1 mit ortsfestem Körper 2

Der ortsfeste Körper weist zwei Arten von Luftöffnungen (Luftdüsen) auf, die als

Primär- und Sekundäröffnungen (4, 6) bezeichnet werden. Diese Öffnungen liegen

auf einem Primär- und Sekundärumfang (C4, C6) mit gleichem Durchmesser und

fallen in einem Kreis (C) zusammen, der zentrisch zur Rotationsachse der

Zerstäuberglocke ausgerichtet ist. Aus diesen Öffnungen werden entlang einer

jeweiligen Primär- und Sekundärrichtung (X4, X6) entsprechende Primär- und

Sekundärluftstrahlen (J4, J6) ausgestoßen (Merkmale 1.3.1 bis 1.3.3).

Nach Merkmal 1.3.4 sind die beiden Strahlentypen jeweils so ausgerichtet, dass sie

die Ausbildung von kombinierten Strahlen (J46) induzieren. Dabei ergeben sich

diese kombinierten Strahlen durch die Überschneidung von mindestens einem

zugehörigen Primärluftstrahl (J4) und einem zugehörigen Sekundärluftstrahl (J6;

Merkmal 1.3.4). In allen Ausführungsbeispielen sind benachbarte Primärstrahlen J4

und Sekundärstrahlen J6 als „zugehörig“ bezeichnet bzw. dargestellt. Obwohl die

J4-Strahlen grundsätzlich auch „entfernte“ J6-Strahlen treffen könnten, ist vom

fachlichen Verständnis davon auszugehen, dass sich immer „benachbarte“

Strahlengänge vereinen bzw. induzieren (Absätze [0016], [0036], [0037] und

[0053]).

Ausführungsbeispiel gemäß Streitpatent mit Induzierung von kombinierten Strahlen (J46); Treffpunkt (46)

Die sich überlagernden Primär- und Sekundärluftstrahlen (kombinierte Strahlen J46)

sind insbesondere in den Figuren 2, 4 bzw. 5 sowie 7 bzw. 8 grafisch dargestellt.

Eine Primärrichtung X4 und eine zugeordnete Sekundärrichtung X6 treffen sich

vorzugsweise in einem Treffpunkt 46 – der dem Schnittpunkt der Primärrichtung

(X4) der Primärluftströmung mit der Sekundärrichtung (X6) der Sekundärluftströmung entspricht – und der zum Überschneidungsbereich R46 gehört („Une

direction primaire X4 et une direction secondaire X6 associée se rejoignent, de

préférence, en un point de rencontre 46 appartenant à la région d’intersection R46.“,

Absatz [0048]). Damit ist die Überschneidung bzw. Interaktion der beiden

Lenkluftstrahlen dort lediglich maximal („Ainsi, l’intersection, ou l’interaction, du jet

d’air primaire et du jet d’air secondaire correspondants est maximale.“, dto.).

Bedingt durch die real ausgebildeten Strahlungskegel ergibt sich ein auch in

Längsrichtung erstreckender „Überschneidungsbereich“, der in axialer Entfernung

von den Primär- und Sekundärluftstrahl-Öffnungen unterschiedliche Dimensionen

annimmt. Ein „Überschneidungsbereich“ dieser induzierten Strahlen ergibt sich

somit (axial) auch stromaufwärts des eigentlichen Schnittpunkts (Treffpunkt 46), wie

dies in den Figuren 2, 5 und 8 auch dargestellt ist.

Sofern beispielsweise die Sekundärrichtung (X6) der Sekundärluftstrahlen (J6) auf

die Symmetrieachse des Rotationszerstäubers (X1) gerichtet ist, wie dies im

Ausführungsbeispiel der Figur 2 gezeigt ist, weist damit die Primärrichtung (X4) der

Primärluftstrahlen

(J4) einen Drallwinkel auf, der gegenüber einer zur

Symmetrieachse parallelen, die Primärrichtung (X4) in der Düsenebene (P46)

schneidenden Geraden gemessen wird. Die Neigung zur Symmetrieachse (X1) der

Primärrichtungen (X4) weisen bei sehr nahe beieinanderliegenden Düsenöffnungen

(4) und (6) im Vergleich zum Kreisdurchmesser (C) dabei fast den gleichen

Neigungswinkel

zur

Symmetrieachse

auf wie

ihre

benachbarten

Sekundärrichtungen (X6), um diese zu treffen; die Differenz dieser Neigung

bestimmt sich lediglich aus dem „Höhenversatz“, der sich aus dem Verhältnis des

Kreisdurchmessers (C) und dem Düsenabstand ergibt sowie dem Drallwinkel selbst,

der

in Abhängigkeit vom Düsenabstand den Schnittpunkt

(46) beider

Strahlrichtungen (X4, X6) vor der (senkrechten) Düsenebene (P46) festlegt.

3.

Patentfähigkeit

Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung erweist sich als nicht rechtsbeständig,

da seine Lehre im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents durch den Stand der Technik

vorbekannt war (Art. 54 EPÜ). Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß

Hauptantrag ist u.a. gegenüber der Druckschrift DE 10 2006 057 596 A1 (D7) nicht

neu.

a)

Die Merkmale 1 bis 1.3 sind vorbekannt. Die D7 offenbart einen

Rotationszerstäuber

(1) zur Beschichtung von Bauteilen,

insbesondere

Kraftfahrzeugkarosserieteilen,

der

u.a.

einen Glockenteller

(5)

als

Zerstäubungseinrichtung und einen zum ortsfesten Körper (2) gehörenden

Lenkluftring (6, 16, 22; Patentanspruch 1) aufweist. Der Glockenteller ist am Ende

einer von einer Druckluftturbine (2) angetriebenen Glockentellerwelle (4) befestigt,

die innerhalb des Zerstäubergehäuses (3) angeordnet ist (Absatz [0053]), und

besitzt eine ringförmig umlaufende Absprühkante (11; Absatz [0021] und Figuren).

Der Lenkluftring (6)

ist an der Stirnseite des

feststehenden Teils des

Rotationszerstäubers (1) angebracht und weist zahlreiche Lenkluftdüsen auf

(Absatz [0054]). Die Lenkluftdüsen (7) der Figuren 1 und 2 liegen dabei radial etwa

im Bereich der Absprühkante (11), die Düsen der Figur 1 liegen radial geringfügig

„außerhalb“, die der Figur 2 geringfügig „innerhalb“ der Absprühkante.

Figur 1 der Druckschrift D7 mit ringförmig angebrachten Lenkluftdüsen (7) im Durchmesserbereich der

Absprühkante (11) des Glockentellers (5)

b)

Auch die Merkmale 1.3.1 bis 1.3.3 sind aus der D7 vorbekannt. Gemäß

Patentanspruch 3 weist dieser Lenkluftring einen ersten und zweiten

Lenkluftdüsenkranz (25, 26) mit jeweils mehreren ringförmig verteilt angeordneten

Lenkluftdüsen (27, 28) zur Abgabe eines ersten und zweiten Lenkluftstroms auf

(Figur 5). Diese Lenkluftdüsen der beiden Lenkluftdüsenkränze stellen Primär- und

Sekundäröffnungen dar, die Primär- und Sekundärluftstrahlen in entsprechende

Primär- und Sekundärrichtungen ausstoßen. Die beiden Lenkluftdüsenkränze (25,

26) mit

ihren

jeweiligen Durchmessern können zudem auch auf einem

gemeinsamen Durchmesser des Lenkluftrings liegen (Patentanspruch 4, Figur 4,

Lenkluftdüsen 20, 21). Dass dabei die Lenkluftdüsen koaxial zur Rotationsachse

bzw. Rotorwelle des Antriebs des Glockentellers ausgerichtet sind, ist an vielen

Stellen der Beschreibung formuliert, u.a. auch in Absatz [0054].

Figur 4 der Druckschrift D7 mit gleichem koaxialen Durchmesser der beiden Lenkluftdüsenkränze der ersten

und zweiten Lenkluftdüsen (20, 21)

c)

Die D7 offenbart zudem Merkmal 1.3.4. Im Falle des Einsatzes beider

Lenkluftströme (Absätze [0014], [0038], [0074], Patentanspruch 7) vereinigen sich

die beiden Lenkluftströme und bilden „…einen resultierenden Lenkluftstrom mit

einer bestimmten Ausrichtung…“ (Absatz [0014]). Auch in Absatz [0074] ist mit

Bezug zum Ausführungsbeispiel nach Figur 4 formuliert, dass „bei einer Abgabe der

beiden Lenkluftströme aus den beiden Lenkluftdüsen (20, 21) … sich die beiden

Lenkluftströme zu einem resultierenden Lenkluftstrom…“ überlagern. Somit führt

diese Vereinigung bzw. Überlagerung von benachbarten Luftstrahlen zur

Ausbildung von kombinierten Strahlen gemäß Merkmal 1.3.4.

d)

Ferner ist das Merkmal 1.3.4.1 der D7 zu entnehmen. Vorteilhaft weisen

benachbarte Düsen der beiden interagierenden unterschiedlichen Lenkluftströme

einer Düsengruppe einen geringen Abstand auf und bilden einen resultierenden,

vereinigten Lenkluftstrom (Absatz [0011]). Da ein Lenkluftstrom einen Drallwinkel

von bis zu 60° einnehmen kann (Patentanspruch 8, Absatz [0014]), der andere

Lenkluftstrom dagegen

im Wesentlichen parallel zur Rotationsachse des

Glockentellers ausgerichtet ist (Absatz [0014]), führt das in diesem Fall zu einer

Überschneidung der kombinierten Lenkluftstrahlen bereits sehr kurz nach dem

Austritt aus den Düsen (axiale Länge des Schnittpunktes der Strahlen = relevanter

Düsenabstand

/

tan 60°). Der

relevante Düsenabstand entspricht dem

„Winkelabstand α“ (Absatz [0070]), da das Düsenpaar (19) zur Vereinigung der

beiden Lenkluftstrahlen aus den Düsen (20, 21) vorgesehen ist (dto.). Damit ergibt

sich eine theoretische Kombination der beiden Strahlenachsen in einem Abstand

axial vor den Düsen, der bereits wesentlich kleiner (1/tan 60° = 0,577) als der

entsprechende benachbarte Düsenabstand („Winkelabstand α“) selbst ist. In Bezug

auf die in Patentanspruch 11 angegebenen Außendurchmesser der Glockenteller

(30 bis 70 mm) sowie die entsprechenden axialen Längen des Glockentellers

gemäß den Absätzen [0021] und [0022] folgt daraus eine Überschneidung der

beiden Lenkluftstromachsen, die weit stromaufwärts der Absprühkante liegt

(Merkmal 1.3.4.1). Dies entnimmt der Fachmann im Übrigen bei der Verwendung

von in Drallrichtung angeordneten Lenkluftströmen der genannten Größenordnung

bereits implizit bei Betrachtung der Düsen und Glockenteller gemäß den Figuren 3

und 4, bei denen der Radius des Glockentellers etwa gleich groß ist wie die axiale

Erstreckung (der Mantelfläche) des Glockentellers (Verhältnis etwa 1). Der

Fachmann erkennt unmittelbar anhand dieser Figuren, dass bereits der Abstand

des relevanten Düsenpaars („Winkelabstand α“) wesentlich kleiner als der Radius

des Lenkluftkreises ist, so dass damit auch der Schnittpunkt der beiden

Lenkluftstromachsen weit vor der Absprühkante des Glockentellers liegt.

Eine fachlich genauere (analytische) Betrachtung der Zeichnung der Figur 4 der D7

ergibt für die 18 gleichmäßig über den Umfang verteilten Düsenpaare (19), mit je 18

ersten und zweiten Lenkluftstrahlen, einen Winkel von (α + β) = 20° (360°/18). Die

Größen α und β sind zeichnerisch (und nominell) eigentlich Winkelgrößen, der

Abstand eines Düsenpaars („Düsenpaar α“, 19) ist der „Sekantenwert s eines

Kreisabschnitts“. Da α der ersichtlich kleinere Winkel im Vergleich zu β ist, können

die beiden Winkel im Verhältnis von etwa 8° (α) zu 12° (β) abgeschätzt werden, ein

Vermessen des Winkels ergibt ebenfalls etwa 8°. Der sogenannte „Winkelabstand

α“ bzw. die entsprechende Sekante (s) am Kreisabschnitt entspricht gemäß einer

einfachen Geometriebetrachtung damit einem Wert von

𝑠𝑠 = 2 ∗ 𝑟𝑟 ∗ 𝑠𝑠𝑠𝑠𝑠𝑠(𝛼𝛼/2)

mit r als Radius bzw. halbem Durchmesser des Lenkluftkreises. Bei einem

„besonders vorteilhaften“ Glockenteller-Außendurchmesser von 35 bis 50 mm

(Absatz [0020]) ergibt sich ein (besonders vorteilhafter) mittlerer Durchmesser von

42,5 mm. Der zugehörige Lenkluftkreis-Durchmesser liegt entsprechend den

Figuren 1 und 2 auch in diesem „Größenbereich“, im Fall des Ausführungsbeispiels

der Figur 1 ist dieser Durchmesser etwas größer (radialer Abstand zur Außenkante

etwa 3 mm, Absatz [0057]), im Fall des Beispiels nach Figur 2 etwas kleiner als der

Glockentellerdurchmesser (radiale Überdeckung der äußeren Mantelfläche von 2

mm, Absatz [0061]). Da sowohl der radiale Abstand wie auch die radiale

Überdeckung des Lenkluftstroms von der Absprühkante jeweils bis etwa 5 mm

betragen kann (Patentansprüche 19 bis 22), wird hinsichtlich der analytischen

Betrachtung

für den Lenkluftkreis somit als Mittelwert ein gleich großer

Durchmesser wie der des Glockentellers herangezogen (21,25 mm, radiale

Überdeckung gleich Null).

Gemäß obiger Gleichung beträgt der Wert s somit etwa 2,96 mm, der den Abstand

der beiden benachbarten Düsenöffnungen (Düsenpaar α) der Lenkluftstrahlen bei

einem Lenkluftkreisdurchmesser von 42,5 mm darstellt. Der sich daraus ergebende

axiale Abstand L46 des Treffpunkts der Achsen der beiden Luftstrahlen vor dem

Lenkluftring beträgt somit gemäß der bereits genannten geometrischen Beziehung

für den kleinsten bevorzugten Winkel (30°) und größten (60°) vorgegebenen Winkel

(Absatz [0014])

𝑋𝑋1(30°) = 𝑠𝑠/(𝑡𝑡𝑡𝑡𝑠𝑠 30°) = 2,96 𝑚𝑚𝑚𝑚/0,58 = 5,13 𝑚𝑚𝑚𝑚

𝑋𝑋1(60°) = 𝑠𝑠/(𝑡𝑡𝑡𝑡𝑠𝑠 60°) = 2,96 𝑚𝑚𝑚𝑚/1,73 = 1,71 𝑚𝑚𝑚𝑚.

Bei einem Drallwinkel des einen Lenkluftstroms von 60° und einem zur

Rotationsachse im Wesentlichen axial ausgerichteten zweiten Lenkluftstroms ergibt

sich somit gemäß vorliegender Betrachtung ein Treffpunkt der Lenkluftachsen

bereits etwa 1,7 mm vor (stromabwärts) der Lenkluftdüsenebene. (Ein kleinerer

oder gar minimal möglicher Glockentellerdurchmesser (30 mm) – der zu noch

kleineren Abstandswerten (L46) führen würde – wird im Übrigen für die Betrachtung

nicht herangezogen, da das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 nicht auf einen

Durchmesserwert bezogen ist.)

Die relative axiale Erstreckung der Mantellänge des Glockentellers ist in den

Absätzen [0021] und [0022] bestimmt. In Absatz [0021] ist formuliert, dass „…das

Verhältnis zwischen dem Radius des Glockentellers und der axialen Erstreckung

der Mantelfläche des Glockentellers im Bereich von 1,2–1,8 liegen…“ kann. Das

Verhältnis kann aber auch den Bereich zwischen 0,83 und 0,91 umfassen (Absatz

[0022], dort ist jedoch das reziproke Verhältnis axiale Erstreckung zu Radius

Glockenteller von 1,1 bis 1,2 genannt), so dass im zuletzt genannten Fall die axiale

Erstreckung der Mantelfläche des Glockentellers größer ist als der Radius des

Glockentellers. Für die axiale Erstreckung der Mantellänge des Glockentellers ergibt

sich somit für den „besonders vorteilhaften“ mittleren Glockentellerdurchmesser von

42,5 mm ein Bereich von 11,8 bis 25,6 mm, der bei bündiger Positionierung der

Glockentellerhinterkante an die Stirnseite des Lenkluftrings (Absatz [0008], keine

axiale Überlappung) gleichzeitig den Abstandswert (L1) vom Düsenring (Kreis C) bis

zum Absprührand (Rand 12) gemäß Streitpatent darstellt. Ein potentieller Abzug

einer axialen Überlappung der Hinterkante des Glockentellers in die Ringmulde des

Lenkluftrings von beispielsweise 3 mm (ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel weist

„…mindestens 1 mm oder mindestens 3 mm auf…“; dto.) führt demnach zu einem

Abstandswert (L1) von 8,8 mm bis 22,6 mm. Damit liegen beide betrachteten

Schnittpunkte der sich kreuzenden Lenkluftstrahlen, sowohl mit einem Drallwinkel

von 30° (5,13 mm) als auch 60° (1,71 mm), deutlich vor der Absprühkante des

Glockentellers – und dies unter sämtlichen möglichen Längen- zu Durchmesserverhältnissen des in Betracht gezogenen Glockentellers. Im Falle des Drallwinkels

von 60° und einem axial „langgestreckten“ Glockenteller (o.g. Verhältnis Radius zu

axialer Länge = 0,83) ergibt sich nach dem Berechnungsbeispiel – ohne eine axiale

Überlappung der Hinterkante des Glockentellers in die Ringmulde des Lenkluftrings

– ein Schnittpunkt der Strahlen bereits etwa 1,7 mm axial von den Düsenöffnungen

entfernt und etwa 23,9 mm stromaufwärts der Absprühkante. Dies entspricht somit

einem Überschneidungspunkt (der Mittelachsen) der Luftströme schon nach etwa

6,7 % der axialen Wegstrecke bis zur Absprühkante.

Jedenfalls ist dem Fachmann aus der technischen Lehre der Druckschrift D7

unmittelbar und eindeutig offenbart, dass bei derart nahe beieinanderliegenden

Düsenöffnungen gemäß der Figur 4 und einem Luftstrahl, der einen Drallwinkel von

60° aufweist und auf einen im Wesentlichen axial gerichteten benachbarten

Luftstrahl trifft, diese Luftstrahlen einen Überschneidungsbereich aufweisen, der vor

der Absprühkante bzw. Rand eines Glockentellers liegt, wie er beispielsweise in den

Figuren 3A bis 3C dargestellt ist.

e)

Das Merkmal 1.3.5, wonach das Verhältnis zwischen dem Durchmesser

(D12) des Randes des Glockentellers und dem Durchmesser des Lenkluftrings

beider auf einem gemeinsamen Kreis liegender Lenkluftströme zwischen 0,65 und

1 liegt, ist ebenfalls aus der D7 bekannt. In Absatz [0031] der allgemeinen

Beschreibung kann „der radiale Abstand zwischen der Absprühkante des

Glockentellers und der Mittelachse des Lenkluftstroms…hierbei im Bereich von 0–

6 mm liegen“. Damit ist das in Merkmal 1.3.5 angegebene Verhältnis für einen

Lenkluftstrom – beispielsweise dem axial im Wesentlichen zur Rotationsachse

parallel ausgerichteten – bekannt. Denn das Verhältnis wird somit 1 oder kleiner als

1, unabhängig vom Durchmesser des Glockentellers. Gleichfalls wird ein

entsprechendes Verhältnis in der Figur 1 allein und alternativ mit Bezug zu einem

Ausführungsbeispiel gemäß den Absätzen [0054] und [0056] und dem konkreten

Wert des radialen Abstands von 3 mm offenbart. Die in Figur 1 dargestellte

Schnittzeichnung des Rotationszerstäubers zeigt dabei eindeutig die beiden im

Schnittbild dargestellten im Wesentlichen axial ausgerichteten Düsen ohne Drall,

die insofern auch den Durchmesser des Lenkluftrings bestimmen.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht neu

gegenüber der Druckschrift D7.

4.

Zur Ausführbarkeit von Unteransprüchen der geltenden Fassung

Der seitens der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden

Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ)

der geltenden Unteransprüche 9 und 12 nach Hauptantrag liegt nicht vor. Für einen

Fachmann sind ihre Gegenstände so deutlich und vollständig offenbart, dass er sie

ausführen kann.

a) Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Gegenstand nach Anspruch 9 nicht

ausführbar sei, da ein Abstand „Null“ zwischen Primär- und Sekundäröffnung der

Lenkluftstrahlen nicht zu realisieren wäre. Gemäß EPÜ müsse – anders als beim

deutschen Recht – die Ausführbarkeit über den gesamten beanspruchten Wertebereich gegeben sein.

Der Gegenstand gemäß Anspruch 9 ist allerdings in seinem gesamten Bereich

ausführbar. Zwar erscheint ein Wert kleiner als die Summe der beiden

Öffnungsradien der Luftdüsen auf den ersten Blick gegebenenfalls problematisch,

doch erkennt der Fachmann, dass grundsätzlich auch kleinere Abstände als die

Summe beider Öffnungsradien zu realisieren sind, da die Auslass-Öffnungen

durchaus auch „ineinanderfließen“ können. Im Bereich der Austrittsebene können

somit auch noch kleinere Werte, ja sogar der Wert Null erreicht werden, letzteres,

wenn die Achsen der Luftdüsenöffnungen

im Bereich der Austrittsebene

zusammenfallen.

b)

Der Gegenstand nach Anspruch 12 ist für einen Fachmann ebenfalls

ausführbar, auch in Rückbezug auf den Gegenstand nach Anspruch 6. Der

Gegenstand nach Anspruch 6 definiert einen axialen Abstand (L1) von 5 bis 30 mm

zwischen der Ebene der Primär- und Sekundäröffnungen (4, 6) und dem Rand 12,

der die Absprühkante des Glockentellers bildet. Dieser Bereich ist zweifellos in

seinem gesamten Bereich ausführbar. Die mögliche weitere Beschränkung dieses

Gegenstands mit den Merkmalen des Anspruchs 12 schränkt den Gegenstand

lediglich weiter ein. Damit ist nun ein Gegenstand definiert, der auch die Bedingung

erfüllt, dass die Sekundärrichtungen (X6) den Glockenteller in einem axialen

Abstand (L136) von dem Rand (12) von 0 bis 25 mm schneidet. Folglich sind

nunmehr nur noch derartige Werte hinsichtlich (L1) umfasst, die auch das neue

Merkmal bezüglich (L136) erfüllen.

Im Übrigen ist der Anspruch 12 gemäß der geltenden Fassung lediglich fakultativ

auf den Anspruch 6 rückbezogen, so dass auch die anderen Varianten mit

Rückbezug auf den Anspruch 2, allein oder in Kombination auf einen der Ansprüche

3 bis 9, ausführbar sind.

c)

Nachdem die Gegenstände gemäß den Ansprüchen 9 und 12 in der

geltenden Fassung so deutlich und vollständig offenbart sind, dass ein Fachmann

sie ausführen kann, erübrigt sich die Betrachtung sämtlicher Hilfsanträge der A- und

B-Varianten, da diese lediglich für den Fall der fehlenden Ausführbarkeit beider

Gegenstände herangezogen worden sind. Die jeweiligen Patentansprüche 1 im

Vergleich zu den nominell entsprechenden Hilfsanträgen unterscheiden sich nicht.

5.

Zur Patentfähigkeit der abhängigen Ansprüche

Einer Betrachtung der Patentfähigkeit der weiteren Ansprüche der geltenden

Fassung bedarf es nicht. Zwar hat die Beklagte – anders als bei den Hilfsanträgen

– nicht ausdrücklich erklärt, die Unteransprüche nicht selbständig zu verteidigen.

Sie hat aber auch nicht geltend gemacht, dass die Ausgestaltungen nach den

Unteransprüchen der geltenden Fassung zu einer anderen Beurteilung der

Patentfähigkeit führen könnten (BGH GRUR 2012, 149 – Sensoranordnung).

IV. Rechtsschutzbedürfnis für die Hilfsanträge

Den von der Beklagten eingeführten und gestellten Hilfsanträgen fehlt nicht das

Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere im Hinblick auf den Einwand der Klägerin,

aufgrund der Vielzahl der Hilfsanträge, die die Beklagte gestellt habe. Die

Rechtsprechung hat es zugelassen, dass der einer Nichtigkeitsklage ausgesetzte

Patentinhaber nur einen beschränkten Inhalt des Patents verteidigt und auf diese

Weise eine Beschränkung des Prozessstoffs herbeiführt, ohne dass er den vom

Gesetz dafür an sich vorgegebenen Weg des Beschränkungsverfahrens (§ 64

PatG) beschreiten muss (vgl. BGH GRUR 2005, 145 – elektronisches Modul). Eine

zahlenmäßige Begrenzung an zulässigen Hilfsanträgen ist dabei nicht vorgesehen

(vgl. Schulte/Schulte, PatG, 11. Aufl., Einl. Rn. 209).

V. Unzulässige Anspruchsfassungen in den Hilfsanträgen 3, 3.0 und 18

1.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 – und somit auch der

des gleichlautenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3.0 – ist unzulässig, da er weder

in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen noch in der Patentschrift so offenbart ist

(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ).

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Merkmal 1.3.4.2 im jeweiligen Anspruch 1 der

Hilfsanträge 3 und 3.0 hinreichend deutlich und klar gefasst ist, es ist jedenfalls in

den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart.

Das Merkmal 1.3.4.2 lautet:

1.3.4.2

dass der genannte Überschneidungsbereich (R46) einen Abstand von

zwischen 0,4 mm und 2,4 mm von der gemeinsamen Ebene (P46)

aufweist,

Gemäß den Ausführungen der Beklagten (Schriftsatz vom 7. Okt. 2022) sei das

Merkmal 1.3.4.2 (H1) aus der Beschreibung auf Seite 12, Zeilen 6-13 in Verbindung

mit der Passage auf Seite 10, Zeilen 5 bis 7 der Anmeldung in der beim

europäischen Patentamt eingereichten Fassung offenbart. Dies entspricht dem

Absatz [0049] sowie dem zweiten Satz des Absatzes [0039] der geänderten

Patentschrift

’B2 bzw. den entsprechenden Passagen

in der deutschen

Übersetzung der geänderten Patentschrift (D0.3). Hiernach könnten die in einem

Kreuzungspunkt sich treffenden Primär- und Sekundärrichtungen (X4, X6) der

jeweiligen Strahlen einen axialen Abstand (L46) von der gemeinsamen Ebene (P46)

der Primär- und Sekundäröffnungen (4, 6) haben, der zwischen dem 1-fachen und

dem 2-fachen der größten Abmessung der Primär- oder Sekundäröffnungen liegt.

Ferner lägen gemäß der zweiten Offenbarungsstelle die Durchmesser der Primär-

und Sekundäröffnungen zwischen 0,4 mm und 1,2 mm.

Diesen Darlegungen ist nicht zu folgen. Gemäß Merkmal 1.3.4.2 weist der

„Überschneidungsbereich (R46)“ einen axialen Abstand (L46) zwischen 0,4 mm und

2,4 mm von der gemeinsamen Ebene (P46) auf. Allerdings ist ein Abstand des

Überschneidungsbereichs (R46) zu der gemeinsamen Ebene (P46) der Primär- und

Sekundäröffnungen in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart, da dort

hinsichtlich des entsprechenden Abstands der Treffpunkt (46) herangezogen ist. In

der seitens der Beklagten zitierten Stelle und auch in der übrigen Beschreibung ist

als Abstand (L46; distance axiale) jeweils der Abstand entlang der Rotationsachse

(X1) zwischen der gemeinsamen Ebene (P46; plan commun) und dem Treffpunkt

(46; point de rencontre) genannt (Seite 5, Zeilen 8 f., Seite 12, Zeilen 6 f. und Seite

12, Zeilen 11 f. der ursprünglichen, beim europäischen Patentamt eingereichten

Beschreibung).

Zudem ist der Wertebereich des Abstands zwischen 0,4 mm und 2,4 mm nicht

offenbart, er ist auch nicht indirekt aus den seitens der Beklagten genannten

Offenbarungsquellen ableitbar. Es gibt keinen Bezug zwischen den jeweils

vorliegenden Durchmessern der Primär- und Sekundäröffnungen (4, 6) und dem

Wertebereich zwischen 0,4 und 1,2 mm des Abstands. Ein Abstandswert (L46) von

0,4 mm ließe sich lediglich dann erreichen, wenn beide Strahlöffnungen (4, 6)

jeweils einen Durchmesser von 0,4 mm aufwiesen, so dass auch der größte der

beiden Öffnungsdurchmesser 0,4 mm betragen würde. Bei einem axialen Abstand

(L46) von 2,4 mm müsste zumindest ein ausgewählter Durchmesser der

Strahlöffnungen (4, 6) 1,2 mm betragen. Der ausgewiesene Bereich des axialen

Abstands (L46) von 0,4 bis 2,4 mm unterstellt damit als Grenzen den einfachen Wert

des potentiell kleinsten Durchmessers und den doppelten Wert des potentiell

größten Durchmessers – und bemisst sich nicht an dem größten der jeweils

(variabel) ausgewählten und individuell vorliegenden Primär- und Sekundäröffnungen (4, 6), wie die Beschreibung hierzu zu verstehen ist. Damit ist der in

Merkmal 1.3.4.2 formulierte Abstandsbereich (L46) zwischen 0,4 und 2,4 mm in den

ursprünglichen Unterlagen weder explizit noch durch eine Zusammenschau der

beiden genannten Offenbarungsstellen oder weiterer Quellen der Beschreibung

implizit offenbart.

2.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 18 ist unzulässig, da sein

Gegenstand durch die Aufnahme eines aus der Beschreibung stammenden

Merkmals für den Fachmann nicht hinreichend deutlich und klar gefasst ist (BGH

Xa ZR 54/06 – Proxyserversystem). Dies folgt aus Art. 84 Satz 2 EPÜ.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 18 weist ein gegenüber den

vorstehenden Anträgen zusätzliches Verfahrensmerkmal 1.6* auf, das aus der

Beschreibung stammt und folgenden Wortlaut hat:

1.6*

wobei das Verfahren ein isotropes Feld von Luftgeschwindigkeiten rund um

das Zerstäubungsorgan (1) realisiert, so dass die Luftströme, die zwei

Elementarabschnitte mit identischer Fläche, aber beliebiger Position

innerhalb der durch die Nebeneinanderstellung der kombinierten Strahlen

(J46) gebildeten Hülle durchqueren, im Wesentlichen gleich sind.

Mangels hinreichender Klarheit des Merkmals 1.6* ist der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 18 unzulässig.

Im Falle einer Beschränkung durch die Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren

stellt es für die Zulässigkeit der Anspruchsfassung auch ein Prüfungskriterium dar,

ob der Patentanspruch durch Aufnahme neuer Merkmale oder Begriffe hinreichend

deutlich und klar gefasst wird, wie es in Art. 84 EPÜ niedergelegt und auch bei der

Formulierung beschränkter Patentansprüche in Patentnichtigkeitsverfahren zu

beachten ist (BGH Xa ZR 54/06 – Proxyserversystem; Rn. 63). Eine Prüfung der

Klarheit des beschränkten Patentanspruchs bleibt nur dann außer Betracht, wenn

die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war (BGH

X ZR 11/13 – Fugenband; Rn. 31). Letzteres ist nicht der Fall.

Der Verfahrensanspruch formuliert mit dem Merkmal 1.6* in Verbindung mit der

Beschreibung in Absatz [0055] – dem einzigen Hinweis auf eine Auslegung des

Begriffs

„isotropes Feld

von Luftgeschwindigkeiten“ – ein

isotropes

Luftgeschwindigkeitsfeld um das gesamte Zerstäubungsorgan (Glockenteller)

herum (un champ isotrope de vitesses d’air tout autour du bol 1). Damit seien „…die

Luftdurchsätze, die zwei elementare Querschnitte mit identischer Oberfläche, aber

beliebiger Position innerhalb der von der Überlagerung der kombinierten Strahlen

J46 geschaffenen Hülle durchqueren, etwa dieselben. Alle von dem Rand (12)

mikronisierten Tröpfchen sind damit gleichmäßigen und konstanten lufttechnischen

Kräften ausgesetzt.“

Auch mit der Erläuterung seitens der Beschreibung ist das Merkmal dem Fachmann

nicht klar bzw. verständlich. Seiner fachlichen Auffassung nach ist der Begriff

„isotropes Feld von Luftgeschwindigkeiten“ unkorrekt bzw. falsch gewählt, da eine

vorliegende zielgerichtete Luftströmung an und um den Rand eines

Glockentellerrandes nicht isotrop sein kann. Eine „isotrope“ Eigenschaft bedeutet,

dass sie richtungsunabhängig ist, also in alle Richtungen (eines kartesischen

Koordinatensystems) gleich wirkt (Duden: „isotrop – nach allen Richtungen hin

gleiche physikalische und chemische Eigenschaften aufweisend“). Eine solche

Eigenschaft weist das im Streitpatent vorliegende, gerichtete Luftströmungsprofil

gerade nicht auf. Für ein anderes, dem Fachmann nachvollziehbar erscheinendes

Verständnis gemäß der Auffassung der Beklagten bietet auch die Patentschrift als

ihr eigenes Lexikon keinen Anhaltspunkt. Die Strömung um den Rand der

Zerstäubereinrichtung bzw. des Glockentellers mag zwar bei entsprechender

Gestaltung der Vorrichtung in etwa symmetrisch um die Rotationsachse (X1)

gerichtet sein, nicht jedoch in alle Richtungen gleich. Damit ist das Merkmal nicht

deutlich und klar gefasst, so dass der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 18 unzulässig

ist.

VI. Zur Patentfähigkeit der weiteren Hilfsanträge

Die Hilfsanträge der jeweiligen A- und B-Varianten sind nur für den Fall eingereicht

worden, dass die Gegenstände der Unteransprüche 9 und 12 in der geltenden

Fassung gemäß Hauptantrag nicht so deutlich und vollständig offenbart sind, dass

ein Fachmann sie ausführen kann. Von einer mangelnden Ausführbarkeit ist jedoch

nicht auszugehen. Da es vorliegend – wie die folgenden Ausführungen darlegen –

nicht darauf ankommt, ob die Unteransprüche 9 und 12 ausführbar sind, erübrigt

sich die Betrachtung sämtlicher Hilfsanträge der A- und B-Varianten.

Von den eingereichten Hilfsanträgen – ohne die außer Acht zu lassenden A- und B-

Varianten sowie die (unzulässigen) Hilfsanträge 3, 3.0 und 18 – verbleiben fünf

„Hauptstränge“ von Hilfsantrags-Gruppen, unter denen sich alle Merkmale der

Gegenstände der Patentansprüche 1 der übrigen Hilfsanträge subsummieren

lassen:

1.

Hilfsanträge alpha.0 bis alpha.3

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen alpha.0 bis

alpha.2 umfassen den Gegenstand des jeweils enger gefassten Patentanspruchs 1

gemäß Hilfsantrag alpha.3. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag alpha.3 zeigen – zumindest nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1

gemäß den Hilfsanträgen alpha.0 bis alpha.2 nicht patentfähig.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag alpha.3 beruht aufgrund einer

Zusammenschau der D7 mit der Druckschrift D10 (bzw. D10a/D10b) nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

a)

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag alpha.3 weist gegenüber dem

geltenden Patentanspruch 1 (Hauptantrag) folgende zusätzliche Merkmale auf:

1.3.8

dass der Körper (2) zwischen 20 und 60 Primäröffnungen (4) und

zwischen 20 und 60 Sekundäröffnungen (6) aufweist,

1.3.9

dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) kreisförmig

sind,

1.3.10 dass die Primäröffnungen (4) abwechselnd mit den Sekundäröffnungen

(6) auf dem Kreis (C) angeordnet sind,

1.3.4.5

dass der Durchmesser (d4) der Primäröffnungen (4) und der

Durchmesser (d6) der Sekundäröffnungen (6) zwischen 0,4 mm und 1,2

mm liegen und vorzugsweise gleich 0,8 mm liegt,

1.3.3.1

wobei der Primärumfang C und der Sekundärumfang (C6) in einer

gemeinsamen Ebene (P46) angeordnet sind, wobei die gemeinsame

Ebene (P46) senkrecht zu der Rotationsachse (X1) ist,

1.3.4.3

dass eine Primärrichtung (X4) und eine zugehörige Sekundärrichtung

(X6) in einem Treffpunkt (46) zusammenkommen,

1.3.4.4‘

wobei der Abstand entlang der Rotationsachse (X1) zwischen der

gemeinsamen Ebene (P46) und dem Treffpunkt (46) zwischen dem 0,5fachen und dem 30-fachen, vorzugsweise zwischen dem 1-fachen und

dem 2-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primäröffnungen (4)

oder der Sekundäröffnungen (6) gemessen in der gemeinsamen Ebene

(P46) liegt,

1.3.6

und dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) jeweils

an dem Primärumfang (C4) und an dem Sekundärumfang (C6) so

angeordnet sind, dass sich zwei kombinierte Strahlen (J46, J46) teilweise

mischen,

1.3.4.4.1

dass jeder kombinierte Strahl (J46) in der Ebene des Randes (12) einen

Querschnitt aufweist, der im Wesentlichen die Form einer durch den

Rand (12) angeschnittenen Ellipse (E46) hat, wobei die Hauptachse

(X46) der Ellipse (E46) bezüglich einer an dem Rand (12) lokal

tangentialen Richtung (T12) in einem Winkel (A46) zwischen 20° und

70°, vorzugsweise zwischen 35° und 55° geneigt ist.

b)

Ausgangspunkt der

fachmännischen Überlegungen

ist weiterhin die

Druckschrift D7; hinsichtlich der aus ihr vorbekannten Merkmale 1 bis 1.3.5 wird auf

die Argumentation zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag in Ziffer

III. 3. verwiesen.

aa) Die weiteren Merkmale 1.3.9 und 1.3.10 sind aus der D7 bereits vorbekannt.

Die Öffnungen der ersten und zweiten Lenkluftdüsen (20, 21) sind gemäß den

Figuren 4 und 5 kreisförmig gezeichnet, im Übrigen entnimmt der Fachmann

darüber hinaus bereits implizit, dass derartige Luftöffnungen kreisförmig sind – nicht

zuletzt aus fertigungstechnischen Gründen. Das Ausführungsbeispiel nach Figur 4

weist abwechselnd Primär- und Sekundäröffnungen (20, 21) auf, die zudem auf

einem Kreis liegen. Dies ist dabei nicht nur der Figur 4 eindeutig zu entnehmen,

auch in der Beschreibung in Absatz [0009] und in Patentanspruch 9 ist formuliert,

dass die einzelnen Lenkluftdüsenanordnungen in Form eines Kreises angeordnet

sein können. Eine weitere Offenbarungsquelle ist Patentanspruch 4 mit den

Rückbezügen auf die Ansprüche 3 sowie 1.

bb) Das zusätzliche Merkmal 1.3.8 ist ebenfalls aus der D7 bekannt. Explizit ist

es im Ausführungsbeispiel nach Figur 5 offenbart, dort sind jeweils 40 Primär- und

Sekundäröffnungen (Lenkluftdüsen 27, 28) in der Figur abgebildet. Gemäß dem

Ausführungsbeispiel der Figur 4 – bei dem die Primär- und Sekundäröffnungen

(Lenkluftdüsen des ersten und zweiten Lenkluftdüsenkranzes 20, 21) abwechselnd

auf einem Kreis angeordnet sind – sind zwar lediglich jeweils 18 Lenkluft-

Düsenöffnungen eingezeichnet, dieses Beispiel beschränkt jedoch nicht die Anzahl

der auf einem gemeinsamen Kreis abwechselnd positionierten Lenkluftdüsen auf

diese 18 Düsenpaare. Denn sowohl in der Beschreibung hinsichtlich des bekannten

Stands der Technik (Absatz [0002]) als auch mit Bezug auf das Ausführungsbeispiel

der Figur 1 (Absatz [0054]) in der Seitenansicht eines exemplarischen Rotationszerstäubers ist von „zahlreichen“ koaxial zur Glockentellerwelle ausgerichteten

Lenkluftdüsen (7) die Rede, so dass die Anzahl der nach oben offenen

Bereichsgrenze einen Wert von 20 Düsenpaaren auch für Ausführungen mit allen

Lenkluftdüsen auf einem gemeinsamen Kreisdurchmesser mit umfasst, zumal in

einer anderen Ausführungsversion – nach Figur 5 – bereits 40 Düsenpaare

offenbart sind. Damit ist das Merkmal 1.3.8 auch im Verbund mit den weiteren

Merkmalen 1.3.9 und 1.3.10 bekannt.

cc) Der Durchmesserbereich der Primär- und Sekundäröffnungen zwischen 0,4

und 1,2 mm gemäß Merkmal 1.3.4.5 ist in der D7 nicht explizit offenbart. Allerdings

ist dieser Bereich dem Fachmann nahezu

implizit bekannt; übliche

Luftdüsendurchmesser liegen sowohl bei Rotationszerstäubern wie auch bei

„Spritzpistolen“ üblicherweise im Bereich von 0,6 bis 0,8 mm, der Bereich zwischen

0,4 und 1,2 mm umfasst dabei auch breite Bereiche ober- und unterhalb dieser

üblichen Werte, so dass der beanspruchte Bereich zum Fachwissen des hier

angesprochenen Fachmanns gehört. Im Übrigen erkennt auch der Fachmann

bereits aus der vergrößerten Darstellung des Luftdüsenkranzes der Figur 4

(Luftdüsenkreisdurchmesser 100 mm), dass bei einem mittleren bevorzugten

Lenkluftdüsendurchmesser von etwa 42,5 mm (entsprechend dem bevorzugten,

mittleren Glockentellerdurchmesser, Absatz

[0020]) und einem

linearen

Verkleinerungsfaktor von 42,5 % sich ein Durchmesser für die Lenkluftöffnungen

ergibt, der im beanspruchten Intervall liegt (etwa 0,9 mm). Der Fachmann wählt

jedenfalls Öffnungsdurchmesser aus, die in dem beanspruchten Bereich liegen, so

dass das Merkmal 1.3.4.5 zumindest nahegelegt ist.

dd) Das Merkmal 1.3.3.1, wonach der Primär- und Sekundärumfang (C4, C6) in

einer gemeinsamen Ebene (P46) angeordnet sind und diese gemeinsame Ebene

senkrecht zur Rotationsachse ausgebildet ist, ist ebenfalls aus der D7 bekannt. Die

Düsenöffnungen der Lenkluftstrahlen (20, 21) liegen gemäß Figur 4 in einer Ebene

auf einem Kreis, wobei das Kreuz im Zentrum der Figur die (Punkt-) Symmetrielinie

bzw. den Mittelpunkt der Kreislinien – u.a. des Kreises der Düsenöffnungen als auch

der Bohrung 18 – darstellt. Der Mittelpunkt stellt damit gleichzeitig die

Rotationsachse der Glockentellerachse dar. Die senkrechte Lage zumindest der

axial ausgerichteten Lenkluftdüsenöffnungen zur Rotationsachse ist zudem aus den

Figuren 1 und 2 ersichtlich.

ee) Das Zusammenkommen einer Primärrichtung (X4) eines Primärstrahls (J4)

und einer zugehörigen Sekundärrichtung (X6) eines Sekundärstrahls (J6) in einem

Treffpunkt (46) gemäß Merkmal 1.3.4.3 entspricht inhaltlich dem Überlagern bzw.

Vereinigen zweier benachbarter Strahlen, wie dies bereits in Merkmal 1.3.4

formuliert und auch aus der D7 bekannt beschrieben ist (s. Ziffer III. 3. c) zu Merkmal

1.3.4). Dort „…überlagern sich die beiden Lenkluftströme zu einem resultierenden

Lenkluftstrom…“ (Absatz [0074]). Neben einer Teil-Überlagerung ist hiermit

insbesondere auch eine

vollständige Überlagerung der benachbarten

Lenkluftstrahlen offenbart, so dass demzufolge auch die jeweiligen Strahlachsen

(Primär- und Sekundärrichtungen X4, X6) in einem Treffpunkt zusammenkommen;

das Merkmal 1.3.4.3 ist demnach nicht mehr neu.

ff)

Das Merkmal 1.3.4.4‘ ist ebenfalls aus der D7 vorbekannt. Es fordert, dass

der Abstand entlang der Rotationsachse (X1) zwischen der gemeinsamen Ebene

(P46) und dem Treffpunkt (46) der sich vereinigenden Strahlen zwischen dem 0,5fachen und dem 30-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primäröffnungen

(4) oder der Sekundäröffnungen (6) gemessen in der gemeinsamen Ebene (P46)

liegt. Bei vorzugsweise vorliegenden Öffnungsdurchmessern der Primär- und

Sekundäröffnungen von jeweils 0,8 mm (Merkmal 1.3.4.5) beträgt in diesem Fall

somit das Abstandsintervall zwischen 0,4 und 24 mm.

Bei der Betrachtung der Figur 4 der D7 erkennt der Fachmann unmittelbar und

eindeutig, dass die beiden Öffnungen benachbarter Lenkluftdüsen (20) und (21)

derart nahe beieinanderliegen, dass bei zumindest allen Drallwinkeln zwischen 30°

und 60° der Treffpunkt der beiden Lenkluftstrahlen innerhalb des Intervalls zwischen

dem 0,5-fachen und 30-fachen des Durchmessers der beiden offensichtlich gleich

großen Düsenöffnungen axial vor der Ebene der Düsenöffnungen liegt.

Gemäß den Ausführungen zur genaueren (analytischen) Betrachtung zu Merkmal

1.3.4.1 in Ziffer III. 3. d) liegt „der axiale Abstand L46 des Treffpunkts der Achsen der

beiden Luftstrahlen“ etwa 5,1 mm bzw. 1,7 mm vor der Ebene der Düsenöffnungen

(P46). Dies gilt für einen mittleren bevorzugten Lenkluftkreisdurchmesser von 42,5

mm jeweils für den kleinsten bevorzugten (30°) bzw. größten (60°) Drallwinkel einer

der beiden Lenkluftstrahlen sowie unter den weiteren dort angenommenen

Bedingungen. Somit liegen beide Randbereiche des bevorzugten Drallwinkels beim

Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 im angegebenen Intervall. Auch für alle

anderen Kombinationen von Abmessungen von Primär- und Sekundäröffnungen im

Bereich zwischen 0,4 und 1,2 mm gemäß Merkmal 1.3.4.4‘ führen entsprechend

gewählte Drallwinkel in der D7 dazu, dass der Abstand entlang der Rotationsachse

(X1) zwischen der gemeinsamen Ebene der Düsenöffnungen (P46) und dem

Treffpunkt der beiden Strahlenachsen zwischen dem 0,5-fachen und 30-fachen der

größten Abmessung der Düsenöffnungen liegt.

gg) Dass sich zwei kombinierte Strahlen (J46, J46) aufgrund der Anordnung der

Lenkluftdüsen an dem gemeinsamen Düsenkreis (C) gemäß Merkmal 1.3.6

teilweise mischen, ergibt sich implizit aus der D7. Hinsichtlich des Merkmals 1.3.4.1

gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag wurde bereits gezeigt, wie weit vor dem Rand

(12) sich der Überschneidungsbereich (R46) zweier benachbarter Strahlen gemäß

dem Ausbildungsbeispiel der Figur 4 der D7 befinden kann (Ziffer III. 3. d). Neben

der Strahlaufweitung eines Freiluftstrahles im Allgemeinen führt die Überlagerung

von Primär- und Sekundärrichtungen (X4, X6) bzw. deren Luftstrahlen (J4, J6) zu

einer vorzeitigen Turbulenzbildung des entstehenden kombinierten Strahls (J46) und

somit zu einer stärkeren Strahlaufweitung. Da in Merkmal 1.3.6 das „teilweise

Mischen“ zweier

(benachbarter) kombinierter Strahlen

(J46, J46)

lediglich

grundsätzlich formuliert ist, nicht jedoch an welchem Ort bzw. in welcher Distanz

von der Düsenebene (P46) entfernt erfolgen soll, führt die Anordnung der eng auf

dem Umfang verteilten Düsenpaare (20, 21) gemäß Figur 4 der D7 zwingend zu

einem Vermischen zweier (benachbarter) kombinierter Strahlen (J46, J46) –

zumindest jedenfalls vor dem Auftreffen des Beschichtungsprodukts auf dem zu

beschichtenden Objekt.

hh) Gemäß Merkmal 1.3.4.4.1 weist jeder kombinierte Strahl (J46) in der Ebene

des Randes (12) einen Querschnitt auf, der im Wesentlichen die Form einer durch

den Rand (12) angeschnittenen Ellipse (E46) hat, wobei die Hauptachse (X46) der

Ellipse (E46) bezüglich einer an dem Rand (12) lokal tangentialen Richtung (T12) in

einem Winkel (A46) zwischen 20° und 70°geneigt ist. Dieses Merkmal ist als

Wirkungsangabe gleichfalls aus der D7 implizit vorbekannt bzw. realisiert, der

Fachmann erkennt diese Wirkung bei der D7 zudem unter Hinzuziehung der

Druckschrift D10 (bzw. D10a/D10b).

Die Bildung eines Querschnittes eines jeden kombinierten Strahls (J46) in Form einer

im Wesentlichen in der Ebene des Randes (12) angeschnittenen Ellipse ergibt sich

nach den kurzen Ausführungen der Beschreibung des Streitpatents hierzu dadurch

(Absatz [0051]), dass der kombinierte Strahl (J46) von der äußeren hinteren Fläche

(13) des Glockentellers abgelenkt wird („…jet combiné J46 est en effet dévié par la

surface arrière externe 13 du bol 1“). Dieser Effekt ist an sich unsichtbar und

beschreibt lediglich idealisiert die Änderung einer zylindrischen bzw. kegelförmig

aufgeweiteten Luftströmung in eine Strömung mit einem (etwa) geneigten

elliptischen Querschnitt im Bereich der Absprühkante. Dies ergibt sich daraus, da

sich um den schnell rotierenden Glockenteller (1) eine mitbewegte Grenzschicht

(Übergangszone) ausbildet, die mit der Übergangszone des „Freistrahls“

(kombinierter Strahl J46) eine Scherschicht ausbildet. Diese Scherschicht verschiebt

den entsprechend den Strömungsbedingungen gestalteten Querschnitt des

kombinierten Strahls (J46) im Bereich des dem Mantel des Glockentellers

zugewandten Seite entsprechend des anliegenden Geschwindigkeitsprofils in

Richtung der Umfangsbewegung. Somit entsteht aus einem angenähert

rotationssymmetrischen kombinierten Strömungsquerschnitt ein im Bereich der

Absprühkante in etwa ellipsenförmiger Querschnitt, dessen Längsachse einen

Winkel zur Tangente der Absprühkante entsprechend den Geschwindigkeitsprofilen

der Übergangszonen an der Mantelfläche des Glockentellers und am Freistrahl

einnimmt.

Eine derartige Beeinflussung des Strömungsquerschnitts des kombinierten Strahls

liegt beim Rotationszerstäuber der D7 aufgrund der vergleichbaren Bedingungen

grundsätzlich ebenfalls vor. Da alle relevanten Parameter der bekannten

Vorrichtung zudem

in weiten Bereichen mit denen des Streitpatents

übereinstimmen, ergibt sich zwingend, dass auch dort die sich bildenden

ellipsenförmigen Querschnitte der kombinierten Strahlen in der Ebene der

Absprühkante eine Längsachse aufweisen, die gegenüber einer an der Kante

angelegten Tangente entsprechend schräg ausgebildet ist. Da der Winkelbereich

zwischen 20 und 70° einerseits sehr breit ist – und lediglich eine Wirkung der

vorherrschenden Bedingungen ist – ergeben sich durch die Variationsbreite der

Parameter der Vorrichtung gemäß D7 zwangsläufig ebenfalls Winkellagen, die in

diesem Bereich liegen. Insofern ist das Merkmal 1.3.4.4.1 bereits implizit aus der

D7 bekannt bzw. liegt bei dem Rotationszerstäuber der D7 gleichfalls vor.

Im Übrigen ergibt sich dieser fachliche Hintergrund auch aus Druckschrift D10 (bzw.

D10a/D10b), die eine entsprechende Ellipsenbildung bei einer ähnlichen

Zerstäubungseinrichtung beschreibt und aufzeigt. Die D10 offenbart zwar einen

Rotationszerstäuber

für die elektrostatische

rotatorische Zerstäubung von

(flüssigem) Beschichtungsmaterial, die Verhältnisse der Luftströmung von den

Ausstrahldüsen bis zum Glockentellerrand sind jedoch ohne Elektrostatik vom

Grundsatz her nicht anders, so dass der Fachmann diese Druckschrift für seine

Überlegungen heranzieht. Unterschiedlich

in der Anströmung an den

Glockentellerrand im Vergleich zu den Vorrichtungen gemäß Streitpatent und der

D7 ist gemäß den Figuren 2 bis 4 lediglich, dass die Düsenöffnungen der Primär-

und Sekundärstrahlen (22, 23) nicht auf einem gemeinsamen Kreis liegen, sondern

dass die Düsenöffnungen radial etwas auseinanderliegen. Allerdings ist in Absatz

[0023] beschrieben, dass die Luftausblaslöcher vorteilhaft auch auf einem Umfang

angeordnet werden können, um der Zerstäubungseffekt zu erhöhen („…if the air

blowing holes provided in the annular shape are arranged only on one

circumference instead of being doubled, and the air is blown out to increase the flow

velocity, the atomization effect by the air is promoted“).

Die D10 beschreibt zudem ebenfalls eine Überlagerung der beiden

Ausgangsstrahlen, wobei die Ausgansstrahlen in ihrer Achse gemäß Figur 1 im

Bereich des Randes des Glockentellers zusammentreffen. Das Verschmelzen der

beiden Strahlen zu einem Strahl ist in Absatz [0012] formuliert („…coalesce into one

jet“). Zudem ist in Figur 5 gezeigt und in Absatz [0028] beschrieben, dass, wenn die

Luftstrahlen aus den beiden Luftausblaslöchern B und C am Punkt D

zusammenstoßen, die Querschnittsformen der Luftstrahlen aus den Ausblaslöchern

B und C kreisförmig sind, aber die kombinierten Strahlen die Querschnittsform einer

Figuren 5 und 6 der Druckschrift D10

Ellipse haben („Fig. 5 shows that when the air jets from the two air blowing holes B

and C collide at point D, the cross-sectional shapes of the air jets from the air

blowing holes B and C are circular, but the combined jets The cross-sectional shape

is an ellipse…“; D10b). Die in Figur 6 dargestellten Ellipsen in den jeweiligen

Punkten D weisen dementsprechend Längsachsen auf, die in einem Winkel von

etwa 60° zur entsprechenden Tangente an den Rand positioniert sind (s.a.

Einzeichnung der Klägerin in die vergrößerte Kopie der Figur 6 in der Eingabe vom

13. Juli 2023). Die Ellipse ist dabei am Rand des Glockentellers in Rotationsrichtung

„verschoben“, da nicht nur der kombinierte Strahl, sondern selbstverständlich auch

die jeweiligen Einzelstrahlen bis zum Erreichen des Randes von den Scherkräften

der Übergangszonen von Freistrahl und Mantelfläche des

rotierenden

Glockentellers erfasst werden. Sofern die Strahlvereinigung zu einem kombinierten

Strahl bereits früher und vor allem näher zur Mantelfläche des Glockentellers liegen

– wie im überwiegenden Spektrum bei der Vorrichtung gemäß der D7 – verkleinert

sich gegebenenfalls der Winkel zwischen der Hauptachse der Ellipse und der

Tangente etwas.

Das ohne weitere Hilfsmittel nicht sichtbare und lediglich eine Wirkung der

gegenständlichen Merkmale der Vorrichtung beschreibende Merkmal 1.3.4.4.1

ergibt sich somit gleichermaßen beim Zerstäuber der D7 unter den weitgehend

vergleichbaren Bedingungen. Das Merkmal war somit durch die D7 bereits

vorbekannt.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag alpha.3 und damit auch die

weiter gefassten Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge alpha.0 bis alpha.2

beruhen somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

c)

Da der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem

Senat erklärt hat, sie verteidige die angegriffenen Ansprüche der Hilfsanträge als

geschlossene Anspruchssätze, haben die angegriffen Unteransprüche, die sich

sämtlich unmittelbar oder mittelbar auf den

für nichtig zu erklärenden

Patentanspruch 1 rückbeziehen, insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen mit

dem Patentanspruch 1, so wie auch bei nachfolgenden Anspruchsfassungen.

Dem Begehren der Beklagten entsprechend sind die hilfsweise verteidigten

Fassungen des Streitpatents in der antragsgemäß zur Überprüfung gestellten

Reihenfolge zu prüfen. Dabei ist zum jeweils nächsten Hilfsantrag überzugehen,

sofern sich der Patentanspruch 1 der zuvor geprüften Fassung als nicht patentfähig

erweist.

2.

Hilfsanträge 1, 1.1, 2, 3.1, 3.2, 4, 4.1, 4.2, 5 bis 5.2

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1, 1.1, 2, 3.1,

3.2, 4, 4.1, 4.2 und 5 umfassen den Gegenstand des jeweils enger gefassten

Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5.1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach

Hilfsantrag 5.2 ist identisch mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag

5.1. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 5.1

zeigen – zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die

Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1, 1.1, 2,

3.1, 3.2, 4, 4.1, 4.2, 5 und 5.2 nicht patentfähig.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5.1 beruht aufgrund einer

Zusammenschau der D7 mit dem Lenkluftsystem des Zerstäubers „EcoBell2 HD“

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Senat geht davon aus, dass die

technische Lehre des Lenkluftsystems des Zerstäubers „EcoBell2 HD“ vor dem

Prioritätsdatum offenkundig geworden ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5.1 weist gegenüber dem geltenden

Patentanspruch 1 (Hauptantrag) folgende zusätzliche Merkmale auf:

1.3.1‘‘

Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,

der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,

wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)

entlang einer Primärrichtung (X4), die von der Zerstäubungseinrichtung (1)

getrennt ist und in einem radialen Abstand (r4) zu dem Rand (12) ungleich

null und kleiner als 25mm verlaufen, auszustoßen,

1.3.1‘‘‘ Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,

der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,

wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)

entlang einer Primärrichtung (X4) auszustoßen, wobei der Abstand (L1)

zwischen dem Primärumfang (C4) und dem Rand (12) entlang der

Rotationsachse (X1) gemessen zwischen 5 mm und 30 mm beträgt,

1.3.2‘

Sekundäröffnungen (6), die an einem Sekundärumfang (C6) angeordnet

sind, der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,

wobei

jede Sekundäröffnung

(6) vorgesehen

ist, um einen

Sekundärluftstrahl (J6) entlang einer Sekundärrichtung (X6) auszustoßen,

wobei der Abstand (L1) zwischen dem Sekundärumfang (C6) und dem

Rand (12) entlang der Rotationsachse (X1) gemessen, zwischen 5 mm

und 30 mm beträgt,

1.3.3.1

wobei der Primärumfang C4 und der Sekundärumfang (C6) in einer

gemeinsamen Ebene (P46) angeordnet sind, wobei die gemeinsame

Ebene (P46) senkrecht zu der Rotationsachse (X1) ist,

1.3.4.3

dass eine Primärrichtung (X4) und eine zugehörige Sekundärrichtung

(X6) in einem Treffpunkt (46) zusammenkommen,

1.3.4.4

wobei der Abstand entlang der Rotationsachse (X1) zwischen der

gemeinsamen Ebene (P46) und dem Treffpunkt (46) zwischen dem 1fachen und dem 2-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primär-

(4) oder Sekundäröffnung (6) liegt, die in der gemeinsamen Ebene (P46)

genommen wird,

1.3.4.5

dass der Durchmesser (d4) der Primäröffnungen (4) und der

Durchmesser (d6) der Sekundäröffnungen (6) zwischen 0,4 mm und 1,2

mm liegen und vorzugsweise gleich 0,8 mm liegt,

Ausgangspunkt der fachmännischen Überlegungen ist auch hier die Druckschrift

D7; hinsichtlich der aus ihr vorbekannten Merkmale 1 bis 1.3.5 wird auf die

Argumentation zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag in Ziffer III.

3. verwiesen. Bezüglich der mit dem Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag alpha.3 übereinstimmenden zusätzlichen Merkmale 1.3.3.1, 1.3.4.3 und

1.3.4.5 wird auf die diesbezügliche Argumentation in Ziffer VII. 1. c) bis e)

verwiesen.

a)

Das Merkmal 1.3.1‘‘ fordert, dass die Öffnungen der einen Luftdüsengruppe

(Primärstrahlen) derart angeordnet sind, dass die Strahlrichtungen (Primärrichtungen X4, Zentralachse) der ausgestoßenen Strahlen (Primärluftstrahlen J4,

Strahlen mit „Drall“ in Umfangsrichtung) den Glockenteller nicht beaufschlagen und

den Rand des Glockentellers in einem radialen Abstand von ungleich null und

kleiner 25 mm passieren. Auch dieses Merkmal ist aus der D7 bereits bekannt.

Gemäß Patentanspruch 19 der D7 ist formuliert, „…dass der Lenkluftstrom mit

seiner Mittelachse mit einem bestimmten radialen Abstand außen an der Absprühkante (11) des Glockentellers (5) vorbei geht“. Nach Patentanspruch 20 ist

konkretisiert, dass mit Bezug auf Anspruch 19 dieser „…Abstand kleiner als 5 mm

oder kleiner als 2 mm ist“. Dabei ist nicht präzisiert, ob dieser Lenkluftstrom ein aus

den beiden ursprünglichen Lenkluftstrahlen kombinierter Strahl ist, oder ob es einer

der beiden „einzelnen“ Lenkluftstrahlen ist. Da jedoch beide Patentansprüche u.a.

auf Anspruch 7 rückbezogen sind und dieser mit der „oder-Verknüpfung“ zwischen

Alternative a) und b) auch nur einzelne Lenkluftstrahlen umfasst, kann der

Lenkluftstrahl gemäß den Ansprüchen 19 und 20 auch ein einzelner, nicht

kombinierter Lenkluftstrahl sein – mit oder ohne Drall – dessen Düsenöffnung so

ausgerichtet ist, dass seine Mittelachse entsprechend am Glockenteller vorbei zielt.

Damit umfasst der Bereich nach Anspruch 20 auch den Teilbereich des Merkmals

1.3.1‘‘, so dass auch dieses Merkmal gegenüber der D7 nicht neu ist.

b)

Die Merkmale 1.3.1‘‘‘ und 1.3.2‘ sind aus der D7 bekannt. Sie bemessen

jeweils den axialen Abstand (L1) der Primär- bzw. Sekundäröffnungen (4, 6) zum

Rand (12) des Glockentellers entlang der Rotationsachse (X1), wobei dieser

Abstandsbereich (L1) jeweils 5 bis 30 mm betragen soll. Da nach Merkmal 1.3.3 die

Lage von Primär- und Sekundärumfang

in einem gemeinsamen, an der

Rotationsachse zentrierten Kreis (C) zusammenfallen, ergeben sich demzufolge

gleiche Abstandswerte (L1) für beide Öffnungen (4, 6) zum Rand (12).

Das Spektrum der vorgesehenen Glockenteller-Durchmesser beim Zerstäuber der

D7 gemäß einem bevorzugten Ausführungsbeispiel liegt zwischen 30 mm und 70

mm (Absatz [0020], das (Haupt-) Verhältnis von Radius (des Glockentellers) zu

axialer Erstreckung der Mantelfläche des Glockentellers beträgt 1,2 bis 1,8 (Absatz

[0021]), so dass sich „axiale Längen“ des Glockentellers zwischen 8,3 mm und 29,2

mm ergeben. Diese entsprechenden „L1-Werte“ gelten jeweils für eine axiale

Überlappung von Lenkluftring und Ringmulde des Lenkluftrings von Null („bündig“

gemäß Absatz [0008]), bei einer beispielhaften Überlappung von 3 mm (dto.) ergibt

sich lediglich eine Reduzierung von der L1-Werte um 3 mm auf 5,3 mm und 26,2

mm. Damit liegen alle axialen Abstandswerte entsprechend zu L1 im angegebenen

Bereich gemäß den Merkmalen 1.3.1‘‘‘ und 1.3.2‘. Diese sind somit nicht mehr neu.

c) Merkmal 1.3.4.4 fordert, dass der Abstand entlang der Rotationsachse (X1)

zwischen der gemeinsamen Ebene (P46) und dem Treffpunkt (46) zwischen dem 1fachen und dem 2-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primär- (4) oder

Sekundäröffnung (6) liegt. Bei einem exemplarischen, im Streitpatent für die

Düsenöffnungs-Durchmesser genannten Ausführungsbeispiel von jeweils 0,8 mm

bedeutet dies, dass der Schnitt- bzw. Treffpunkt von Primär- und Sekundärrichtung

im axialen Abstand von 0,8 bis 1,6 mm – und damit sehr nahe – vor der Ebene (P46)

der Düsenöffnungen liegt.

aa) Aus der D7 ist bekannt, dass der Abstand des Treffpunkts gemäß den

Ausführungen gemäß Ziffer III. 3. d) ebenfalls kurz vor der gemeinsamen Ebene der

Düsenöffnungen liegen kann, für die dort analytisch ermittelten Abstände gemäß

der Figur 4 liegt der L46-Wert für einen mittleren Lenkluft-Durchmesser von

42,5 mm und einem Drallwinkel von 60° bei etwa 1,7 mm. Die D7 beschreibt zudem

in Absatz [0011] der allgemeinen Beschreibung in Bezug auf „…mehrere

Lenkluftdüsenkränze mit dem gleichen Durchmesser…“, dass es vorteilhaft sei, den

Abstand zwischen den zu einer Düsengruppe gehörenden Düsen geringer als den

Abstand zwischen den Düsengruppen anzuordnen, „…weil sich die aus den zu einer

Düsengruppe gehörenden Düsen austretenden Lenkluftströme dann aufgrund des

geringen Abstands dieser Lenkluftdüsen zu einem resultierenden Lenkluftstrom

vereinigen“. Insofern erhält der Fachmann hieraus die Anregung, die in Figur 4

gezeigten Abstände der einer Düsengruppe zugeordneten Düsen 20 und 21 weiter

zu verringern.

Zumindest die Heranziehung der bekannt gewordenen Darstellung des neuen

„Glockenteller- und Lenkluftsystem[s] für Innen- und Detaillackierung“ „EcoBell2

HD“ auf der Pinnwand der Station 1 der Präsentation „Open House 2007“ führt den

Fachmann in der Zusammenschau mit der D7 zum Gegenstand des Streitpatents

nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5.1.

bb) Der Senat ist davon überzeugt, dass die technische Lehre der EcoBell2 HD

vor dem Prioritätsdatum, dem 30. September 2009, der Öffentlichkeit zugänglich

gewesen ist.

aaa) Zu dem für die Prüfung auf Neuheit oder erfinderische Tätigkeit zu

berücksichtigenden Stand der Technik zählen alle Kenntnisse, die vor dem für den

Zeitrang des Streitpatents maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche

Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit

zugänglich gemacht worden sind

(BGH GRUR 2020, 833 Rn. 27 –

Konditionierverfahren; BGH, Urteil vom 10. November 1998 – X ZR 137/94

Herzklappenprothese).

Eine Vorbenutzung ist offenkundig, wenn die nicht nur theoretische und nicht zu

entfernt liegende Möglichkeit eröffnet ist, dass beliebige Dritte, und damit auch

Fachkundige, zuverlässige, ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten (st.

Rspr, z. B. BGH GRUR 1996, 747,

juris Rn. 89

- Lichtbogen-Plasma-

Beschichtungssystem; GRUR 2015, 463, Rn. 39 – Presszange; GRUR 2020, 833

Rn. 28, 29 – Konditionierverfahren). Dies bedeutet, dass die technische Lehre des

Streitpatents für Dritte erkennbar sein muss und die Weiterverbreitung des auf diese

Weise erlangten Wissens von der Erfindung nach der allgemeinen Lebenserfahrung

nahegelegen oder doch wenigstens nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BGH GRUR

2015, 463 Rn. 39 – Presszange; GRUR 1996, 747, 752 – Lichtbogen-Plasma-

System).

Bei der Ausstellung einer Vorrichtung

ist maßgeblich, ob die konkrete

Anschauungsmöglichkeit des Gegenstands dem Betrachter die in ihm verkörperte

Lehre preisgibt (vgl. BGH GRUR 1997, 892 – Leiterplattennutzen mwN; BGH GRUR

1963, 311, 313 – Stapelpresse) und ein hinreichend sachkundiger Betrachter die

benutzte technische Lehre erkennen und verstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.

Juli 2011 – X ZR 7/09 –, Rn. 29, juris; GRUR 1997, 892 – Leiterplattennutzen mwN).

Dies ist zu bejahen, wenn die technische Lehre zwar nicht durch bloßen

Augenschein des sie verkörpernden Gegenstands erkennbar

ist, dem

Fachkundigen jedoch erläutert wird (BGH, Beschluss vom 5. März 1996 - X ZB

13/92, GRUR 1996, 747, 752 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem).

bbb) Nach dem vor dem Bundespatentgericht geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (§ 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 286 ZPO) besteht keine Bindung an

feste Beweisregeln, so dass entsprechend der gewonnenen Überzeugung

entschieden werden kann, wobei die einzelnen Beweismittel frei beurteilt werden

können. Der Senat folgert aus den vorgelegten Unterlagen mit dem erforderlichen,

aber auch ausreichenden, für das praktische Leben brauchbaren Grad von

Gewissheit (vgl. BGH, BGHZ 53, 245, 255 f.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 –

X ZR 29/11 –, Rn. 24, juris) ein Inverkehrbringen der EcoBell2 HD beim „Open

House 2007“ in den Geschäftsräumen der Klägerin.

(1)

Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass die Veranstaltung „Open

House 2007“ in dem Zeitraum vom 24. bis 28. September 2007 in den

Geschäftsräumen der Dürr Systems AG in Bietigheim-Bissingen stattgefunden hat,

in welchem Rahmen die EcoBell2 HD Dritten vorgestellt und erläutert worden ist.

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang entsprechend der Anlage D16.1 eine

zweisprachige Programmübersicht in Kopie vorgelegt,

welche die EcoBell2 als Präsentationsobjekt ausweist und eine Präsentation der

Station 1 vorgelegt (Anlage D16.2), auf welcher neben technischen Details auch der

nachfolgende wiedergegebene Copyright-Vermerk

enthalten ist. Dieser Vermerk lässt nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss

zu, dass die Präsentation für die Veranstaltung „Open House 2007“ verwendet

worden

ist, zumal der Umstand, dass diese Veranstaltung vor dem

Prioritätszeitpunkt stattgefunden hat, durch den unstreitig gebliebenen Inhalt des

Bildschirmausdrucks aus der Datenbank des Europäischen Patentamtes espacenet

(Anlage D16.13a),

bestätigt wird. Dieser Bildschirmausdruck enthält den Namen der Veranstaltung,

das Jahr 2007, den Sitz der Klägerin als Ort der Veranstaltung sowie die Station 1

mit dem Namen des Produkts (EcoBell2), welches vorgestellt wurde. In dieses Bild

fügt sich der weitere Vortrag der Klägerin unter Bezugnahme auf die weitere

Fotografie der Veranstaltung entsprechend der Anlage D16.7 ein,

welche wiederum zumindest Teile von Folien der eingereichten Präsentation

(Anlage D16.2) wiedergeben.

(2)

Die Veranstaltung „Open House 2007“ fand nach Überzeugung des Senats

für eine interessierte Öffentlichkeit ohne Geheimhaltungspflicht statt. Wie der Name

„Open House“ der Veranstaltung bereits zum Ausdruck bringt, handelte es sich um

eine der Fachöffentlichkeit zugängliche Veranstaltung, deren Ergebnis darin

mündete, dass in der Datenbank des Europäischen Patentamts Blätter über die

EcoBell2 hinterlegt worden sind.

Weitere

von

der

Klägerin

eingereichte

Fotografien

(aus

OpenHouse26092007_Photo.pdf) verdeutlichen den öffentlichen Charakter der

Veranstaltung. Neben den auf den Fotografien ersichtlichen Stationen, u. a. die

Station 1 mit der EcoBell2, sind eine Vielzahl von Personen mit Namenschildern zu

erkennen, was typischerweise auf eine vorbereitete Veranstaltung schließen lässt

und den Vortrag der Klägerin untermauert, dass Fachleute an der Veranstaltung

teilgenommen haben.

(a)

Soweit die Beklagte aus dem Fotografierverbot herleiten möchte, dass die

auf der Veranstaltung präsentierten Informationen an Dritte nicht weitergegeben

werden durften, kann dem nicht gefolgt werden.

Der

im Zusammenhang mit Arbeitsschutzhinweisen erwähnte Ausspruch

„Fotografierverbot beachten!“, welches nachfolgend wiedergegeben ist

begründet die Annahme der Beklagten nicht. Hieraus kann nicht der Schluss

gezogen werden, dass Teile der präsentierten Produkte nicht hätten fotografiert

werden dürfen; nach allgemeiner Lebenserfahrung ist das Fotografierverbot auf

andere Objekte der Geschäftsräume der Klägerin bezogen. Da außerdem auch

mündliche Beschreibungen Gegenstand einer offenkundigen Vorbenutzung sein

können (vgl. BPatG, BPatGE 16, 96; Schulte/Moufang, PatG, 11. Aufl., § 3 Rn. 47ff),

kommt es auf das Verbot, Fotografien anfertigen zu dürfen, nicht an.

Unabhängig davon ist die Offenkundigkeit der Vorbenutzung der EcoBell2 bereits

deshalb anzunehmen, weil eine Vielzahl von fachkundigen Dritten bereits an der

Veranstaltung selbst teilgenommen haben. Auf die Weitergabe der dort vermittelten

Informationen kommt es somit nicht mehr an.

(b)

Auch der

in einem anderen Zusammenhang der offenkundigen

Vorbenutzung der EcoBell2 HD vorgetragene Einwand, der Copyright-Vermerk

unterhalb der jeweiligen Präsentation führe zu einer Geheimhaltung, kann nicht

überzeugen. Der ©-Vermerk kann als Hinweis darauf verstanden werden, wer das

Copyright besitzt, mithin Rechtsinhaber ist (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl.,

2022, § 10 Rn. 13; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., 2020, § 10 Rn. 9).

Eine Bedeutung im Sinne einer Geheimhaltung kann dem im Ansatz nicht

entnommen werden und würde, der Ansicht der Beklagten folgend, dazu führen,

dass z. B. jedes veröffentlichte Buch der Geheimhaltung unterliegen würde. Denn

in den Büchern wird auf das Copyright vielfach Bezug genommen.

(3) Schließlich konnte der Senat die Überzeugung gewinnen, dass Teile der

technischen Lehre des Streitpatents hinreichend deutlich den fachkundigen

Zuschauern bzw. Besuchern vermittelt worden sind.

So sind entsprechende Teile der Präsentation über Glockenteller- und

Lenkluftsysteme (Darstellung des Bildes oben links) der Öffentlichkeit zugänglich

gemacht worden, wie nachfolgende Fotografien (einschließlich zugefügter Hinweise

in Form von Pfeilen durch den Senat), belegen:

Dieser Teil findet sich in der Präsentation „Open House 2007 Station 1 EcoBell2“

wieder:

(vgl. Anlage D16.2).

(4)

Der tatsächliche Vortrag der Klägerin steht in inhaltlicher Übereinstimmung

mit dem Inhalt der drei eidesstattlichen Versicherungen der Herren B…, H… und

F….

(a)

Diese eidesstattlichen Versicherungen können im Rahmen des § 286 ZPO

frei gewürdigt werden.

Einer Partei steht es grundsätzlich frei, die Beweismittel auszuwählen, mit denen

sie eine Behauptung beweisen möchte. Dies schließt die Möglichkeit ein, einen

Dritten nicht als Zeugen zu benennen, sondern sich stattdessen im Wege des

Urkundenbeweises auf seine in einem anderen Verfahren protokollierte Aussage

oder auf eine von ihm gefertigte schriftliche Erklärung zu berufen (BGH GRUR 2021,

574 Rn. 64 – Kranarm; Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023, ZPO § 284 Rn. 22).

Danach konnte die Klägerin sich grundsätzlich auf die abgegebenen

eidesstattlichen Versicherungen berufen.

Zwar wird der Beweis einer Urkunde durch Vorlage des Originals angetreten (§ 420

ZPO), gleichwohl hat die Beklagte die Echtheit der Urkunde und die

Übereinstimmung von Abschrift und Original nicht bestritten, so dass die Vorlage

des Originals nicht erforderlich war (vgl. BGH, WM 2006, 1170, 1172; BPatG, Urteil

vom 18. Juni 2020, 4 Ni 6/19).

In der Zivilprozessordnung besteht keine dem § 250 StPO entsprechende

Regelung, wonach, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer

Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und die

Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine

frühere Vernehmung

aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf

(vgl. BGH GRUR 2021, 574 Rn. 64 – Kranarm; Urteil vom 13. Februar 2007 – VI ZR

58/06 –, Rn. 16, juris). Die Beklagte hat keinen Antrag auf Vernehmung der Zeugen

gestellt.

Der Beweiswert der eidesstattlichen Versicherungen ist zwar geringer, weil diese

nicht für das vorliegende Verfahren abgegeben wurden, sondern gegenüber dem

Europäischen Patentamt im Einspruchsverfahren zum Streitpatent und vom Aufbau

her gleich sind. Gleichwohl betreffen die an Eides statt versicherten Tatsachen den

gleichen Sachverhalt und betreffen das Streitpatent. Vorliegend stützen sie den

Vortrag der Klägerin und fügen sich ein in die weiteren Unterlagen, die die Klägerin

eingereicht hat, so dass sie zur Überzeugungsbildung des Senats dienlich sind.

(b)

Der Zeuge F… hat in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage D16.12)

bestätigt, dass die vorgelegten Fotografien die tatsächlichen Gegebenheiten an der

Station 1 beim „Open House 2007“ wiedergeben. Er kann eigene Tatsachen

bekunden, weil er persönlich anwesend gewesen ist.

Der Zeuge B… hat in seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage D16.11) eigene

Erkenntnisse bestätigt, weil er als Vortragender an der Station 1 über die EcoBell2

HD den Zuschauern berichtete. Er hat bestätigt, dass die Fotografien den Stand der

Station 1 wiedergeben und den Besuchern an Hand des Demonstrators die

Funktionsweise der EcoBell2 HD demonstriert wurde.

Der Zeuge H… (eidesstattliche Versicherung, Anlage D16.12) verfügte ebenfalls

über eigene unmittelbare Erkenntnis, weil er die Besuchergruppen bei der

Veranstaltung „Open House 2007“ geführt hat.

(c)

Aus Vorstehendem ergibt sich zudem, dass es auf die Einvernahme der

Zeugen B…, H…, F…

sowie den übrigen Beweisantritten durch

Zeugeneinvernahme, unabhängig davon, ob von einem zulässigen Beweisantritt

auszugehen wäre, letztlich nicht ankommt.

ccc) Der Fachmann entnimmt der Pinnwand an der Station 1 der „Open House

2007“-Präsentation ein vorstehend gezeigtes Poster mit der Bezeichnung

„Innenlackierung mit EcoBell2 HD“ (vgl. Anlage D16.2). Hierin wird ein „Neues

Glockenteller- und Lenkluftsystem für Innen und Detaillackierung“ vorgestellt, wobei

einige Merkmale dieses Systems aufgelistet sind und zwei

fotografische

Darstellungen von Glockenteller und Lenkluftring gezeigt werden. Der variablen

Sprühstrahlgröße von 50 – 250 mm entnimmt der Fachmann, dass der

Durchmesser des Glockentellers sowie des Teilkreises des Lenkluftrings etwas

kleiner als der Wert 50 mm ist und somit auch dem Größenbereich der Vorrichtung

der D7 entspricht.

Lenkluftring des „EcoBell2 HD“-Zerstäubers bei der „Open House 2007“-Präsentation

Ausdrücklich ist in der Merkmalsauflistung darauf hingewiesen, dass zwei

unterschiedlich bezeichnete Bohrungen für die Lenkluft (LL1 und LL2) auf dem

gleichen Teilkreis liegen, die zudem in einem Bildausschnitt noch vergrößert

dargestellt sind. Hierin ist insbesondere zu sehen, dass die Bohrungen direkt

aneinander liegen und lediglich ein minimaler Steg zwischen beiden Bohrungen

verbleibt. Zudem

ist zu erkennen, dass durch die LL2-Bohrungen eine

„Drallströmung“ in Umfangsrichtung erzeugt wird, da die LL2-Bohrungen deutlich

schräg „angephast“ und in der Austrittsebene elliptisch geformt sind, wobei die

Längsachse der Ellipse in Umfangsrichtung verläuft. Somit führt die Ausströmung

der Luft aus beiden Düsen offensichtlich zu einer Überlagerung der beiden

Strahlengänge LL1 und LL2, da die LL1-Bohrungen weitgehend kreisrund

ausgebildet sind und insofern offensichtlich im Wesentlichen zu einer axialen

Ausströmung führen. Die Luftstrahl- bzw. Öffnungsdurchmesser der Bohrungen

haben zudem etwa gleich große Durchmesser (Radialwerte mit vergleichbarer

Größe), so dass für den Fachmann erkennbar grundsätzlich vergleichbare

Strahlverhältnisse wie beim Ausführungsbeispiel der Figur 4 der D7 vorliegen.

cc)

Ausgehend von der D7 ist der Fachmann bestrebt, die Vereinigung der

beiden Lenkluftströmungen weiter zu verbessern, wie bereits vorstehend unter Ziffer

VII. 2. c) c1) ausgeführt. Sofern der Fachmann die Abstände der beiden zu einem

Düsenpaar gehörenden Lenkluftdüsen (20, 21) nicht bereits aufgrund fachlicher

Überlegungen gegenüber der Darstellung in Figur 4 selbstständig reduziert, so

bekommt er hierzu die Anregung aus der Darstellung des Lenkluftrings des

„EcoBell2 HD“-Rotationszerstäubers. Die direkt nebeneinanderliegenden Düsenöffnungen führen zu einer erkennbar noch schnelleren Vereinigung der beiden

Luftströmungen LL1 und LL2 im Vergleich zu den Luftstrahlen (20, 21) der D7, so

dass die Vereinigung zu einem kombinierten Strahlengang (46) schneller und noch

präziser mit einem noch geringeren axialen Abstandswert (L46) zwischen der

gemeinsamen Düsenebene (P46) und dem Treffpunkt (46) erfolgen kann. Insofern

zieht der Fachmann die Anordnung der direkt nebeneinanderliegenden

Düsenöffnungen für die Lösung gemäß der D7 in Betracht.

Unabhängig vom Durchmesser des Lenkluftrings und von den Durchmessern der

Düsenöffnungen liegt der Abstand der beiden Zentralachsen der Strahlrichtungen

LL1 und LL2 in der Düsenebene (P46) etwas mehr als ein Öffnungsdurchmesser der

jeweils etwa gleich großen (größten) Öffnungsdurchmesser auseinander. Dies

resultiert aus der Schräglage des LL2-Strahlengangs aufgrund des Drallwinkels, wie

sich anhand einer einfachen trigonometrischen Betrachtung ergibt. Der axiale

Abstandswert (L46) zwischen dem Treffpunkt (46) und der gemeinsamen Ebene

(P46) ist zudem ebenfalls vom Drallwinkel „direkt“ abhängig. Beispielsweise

entspricht der axiale Abstand (L46) bei einem Drallwinkel von 45° genau dem

Abstand der beiden Strahlrichtungen (LL1 und LL2) in der Düsenebene (P46), so

dass bei diesem Drallwinkel der axiale Abstand entsprechend L46 etwa dem 1,2fachen des Durchmessers beträgt. Da der Drallwinkel der Vorrichtung der D7 einen

Drallwinkel zwischen 15° und 60° einnehmen kann (Patentanspruch 8), können

somit alle Werte (L46) zwischen dem 1-fachen und 2-fachen Öffnungsdurchmesser

realisiert werden. Damit ist das Merkmal 1.3.4.4 aus der Zusammenschau der D10

mit der D7 nahegelegt.

Da somit lediglich die beiden Merkmale 1.3.4.4 und 1.3.4.5 naheliegend sind, alle

anderen jedoch aus der D7 bereits bekannt sind, verbleibt auch insgesamt kein

erfinderischer Überschuss, da die Durchmesserwahl der Lenkluft-Öffnungen

zwischen 0,4 mm und 1,2 mm für einen Fachmann nahezu selbstverständlich ist.

Die identischen Gegenstände nach Anspruch 1 gemäß der Hilfsanträge 5.1 sowie

5.2 und damit auch die weiter gefassten Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge

1, 1.1, 2, 3.1, 3.2, 4, 4.1, 4.2 und 5 beruhen somit nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

3.

Hilfsantrag 11

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11 beruht gegenüber der

Druckschrift D7 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er für einen

Fachmann jedenfalls nahegelegt ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 11 weist gegenüber dem geltenden

Patentanspruch 1 (Hauptantrag) folgendes zusätzliche Merkmal auf:

1.3.7

und dass jede Primärrichtung (X4) und die Zerstäubungseinrichtung (1)

voneinander getrennt sind und dass jede Sekundärrichtung (X6) die

Zerstäubungseinrichtung (1) schneidet.

Hinsichtlich der aus der D7 vorbekannten Merkmale 1 bis 1.3.5 wird auf die

Argumentation zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag in Ziffer III.

3. verwiesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Merkmal 1.3.7 aus der D7 neu ist, es ist

jedenfalls für den Fachmann zumindest nahegelegt.

a)

Das Merkmal 1.3.7 fordert, dass jede Primärrichtung (X4) als Zentralachse

des Primärstrahls (J4) so gerichtet ist, dass sie die Zerstäubungseinrichtung (1) und

damit die Rückseite des Glockentellers nicht trifft bzw. vorbei gerichtet ist. Die

Primärrichtung ist dabei gemäß den Ausführungsbeispielen mit einem „Drall“ in

Umfangrichtung versehen (Absätze [0029] f.), während jeder Sekundärluftstrahl (J6)

im Wesentlichen axial derart ausgerichtet ist, dass er zur Symmetrieachse

konvergiert (Absätze [0031] f.). Die Sekundärrichtung (X4) soll gemäß Merkmal

1.3.7 so gerichtet sein, dass sie den Glockenteller schneidet.

b)

Patentanspruch 19 in der D7 beschreibt, „…dass der Lenkluftstrom mit seiner

Mittelachse mit einem bestimmten radialen Abstand außen an der Absprühkante

(11) des Glockentellers (5) vorbei geht“. Demgegenüber ist in Anspruch 21

formuliert, „…dass der Lenkluftstrom mit seiner Mittelachse mit einer bestimmten

radialen Überdeckung auf die äußere Mantelfläche (8) des Glockentellers (5)

auftrifft“. Mit welchem radialen Abstand die Öffnungsdüsen im Vergleich zum Rand

des Glockentellers positioniert sind, ist in der D7 nicht beschrieben. Aus den

Ausführungsbeispielen der Figuren 1 und 2 entnimmt der Fachmann jedoch, dass

diese Position radial sowohl außerhalb als auch innerhalb des Glockentellerrands

liegen kann. Der Fachmann kann also aus der D7 auch die Lösung entnehmen,

beispielsweise die Lenkluftstrahlen ohne Drall von einer radialen Position außerhalb

des Glockentellerrandes auf die Mantelfläche des Glockentellers zu richten, um

diese zu treffen. Er ist dabei nicht auf die konkrete koaxiale Ausrichtung der

Lenkluftstrahlen im Ausführungsbeispiel gemäß der Figur 1 beschränkt, da in der

allgemeinen Beschreibung formuliert ist, dass die Lenkluftdüsen der einen Art

lediglich

„…im Wesentlichen parallel zur Rotorachse des Glockentellers

ausgerichtet…“ sind (Absatz [0014]). Ein Toleranzbereich von etwa 5° gegenüber

einer exakt parallelen Ausrichtung umfasst dabei grundsätzlich auch die Lösung,

dass ein Kreisdurchmesser des Lenkluftdüsenkranzes, der gleich groß oder nur

geringfügig größer als der des Glockentellerrandes ist (entsprechend Merkmal

1.3.5), von den dort ausgehenden Mittelachsen der Strahlen getroffen wird. Die

zugehörigen Lenkluftstrahlen mit einem gemäß der D7 offenbarten Drall zwischen

15° und 60° in Umfangsrichtung verfehlen dann selbstverständlich die Mantelfläche

des Glockentellers.

c)

Der

Fachmann wählt

im Übrigen

den Durchmesser

des

Lenkluftdüsenkranzes im Verhältnis zum Durchmesser des Glockentellers auch

aufgrund des einfachen Aspekts, der in Verbindung mit anderen Parametern in der

Größe

des

gewünschten

bzw.

zu

realisierenden Sprühnebelfeldes

(Beschichtungsproduktstrahl) liegt. Insofern hat auch aus diesen Erwägungen

heraus das Merkmal 1.3.7 für den Fachmann nahegelegen. In Verbindung mit den

bereits bekannten Merkmalen 1 bis 1.3.5 beruht somit der Gegenstand des

Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 11 zumindest nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

4.

Hilfsanträge 6 bis 10 sowie 12 bis 16

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 6 bis 10 sowie

12 bis 15 umfassen den Gegenstand des jeweils enger gefassten Patentanspruchs

1 gemäß Hilfsantrag 16. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen

zum Hilfsantrag 16 zeigen – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind

auch die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen

6 bis 10 sowie 12 bis 15 nicht patentfähig. Insofern kann es auch dahingestellt

bleiben, ob der Angriff der Klägerin gegen die Ausführbarkeit, die fehlende

Zulässigkeit oder die fehlende Klarheit der Anspruchsfassung des Hilfsantrags 16

Erfolg gehabt hätte.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 beruht aufgrund einer

Zusammenschau der D7 mit der Druckschrift D10 (bzw. D10a/D10b) nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 weist gegenüber dem geltenden

Patentanspruch 1 (Hauptantrag) folgende zusätzliche Merkmale auf:

1.1‘

eine Zerstäubungseinrichtung (1) für das Beschichtungsprodukt, die

mindestens einen im Wesentlichen kreisförmigen Rand (12) aufweist und

geeignet ist, einen Beschichtungsproduktstrahl zu bilden,

1.3.1‘‘

Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,

der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,

wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)

entlang einer Primärrichtung (X4), die von der Zerstäubungseinrichtung (1)

getrennt ist und in einem radialen Abstand (r4) zu dem Rand (12) ungleich

null und kleiner als 25 mm verlaufen, auszustoßen,

1.3.8

dass der Körper (2) zwischen 20 und 60 Primäröffnungen (4) und

zwischen 20 und 60 Sekundäröffnungen (6) aufweist,

1.3.9

dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) kreisförmig

sind,

1.3.10 dass die Primäröffnungen (4) abwechselnd mit den Sekundäröffnungen

(6) auf dem Kreis (C) angeordnet sind,

1.3.4.5

dass der Durchmesser (d4) der Primäröffnungen (4) und der

Durchmesser (d6) der Sekundäröffnungen (6) zwischen 0,4 mm und 1,2

mm liegen und vorzugsweise gleich 0,8 mm liegt,

1.3.3.1

wobei der Primärumfang (C4) und der Sekundärumfang (C6) in einer

gemeinsamen Ebene (P46) angeordnet sind, wobei die gemeinsame

Ebene (P46) senkrecht zu der Rotationsachse (X1) ist,

1.3.4.3

dass eine Primärrichtung (X4) und eine zugehörige Sekundärrichtung

(X6) in einem Treffpunkt (46) zusammentreffen,

1.3.4.4‘

wobei der Abstand entlang der Rotationsachse (X1) zwischen der

gemeinsamen Ebene (P46) und dem Treffpunkt (46) zwischen dem 0,5fachen und dem 30-fachen, vorzugsweise zwischen dem 1-fachen und

dem 2-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primäröffnungen (4)

oder der Sekundäröffnungen (6) gemessen in der gemeinsamen Ebene

(P46) liegt,

1.3.4.4.1

dass jeder kombinierte Strahl (J46) in der Ebene des Randes (12) einen

Querschnitt aufweist, der im Wesentlichen die Form einer durch den

Rand (12) angeschnittenen Ellipse (E46) hat, wobei die Hauptachse

(X46) der Ellipse (E46) bezüglich einer an dem Rand (12) lokal

tangentialen Richtung (T12) in einem Winkel (A46) zwischen 20° und

70°, vorzugsweise zwischen 35° und 55° geneigt ist,

1.3.6‘

und dadurch, dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen

(6) jeweils an dem Primärumfang (C4) und an dem Sekundärumfang (C6)

so angeordnet sind, dass sich zwei kombinierte Strahlen (J46, J46)

stromaufwärts des Randes (12) teilweise mischen.

Ausgangspunkt der fachmännischen Überlegungen ist weiterhin die Druckschrift

D7; hinsichtlich der aus ihr vorbekannten Merkmale 1 bis 1.3.5 wird auf die

Argumentation zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag in Ziffer III.

3. verwiesen. Bezüglich der mit dem Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß

Hilfsantrag alpha.3 übereinstimmenden zusätzlichen Merkmale 1.3.1‘‘, 1.3.3.1,

1.3.4.3, 1.3.4.5, 1.3.8, 1.3.9, 1.3.10, 1.3.4.4‘ und 1.3.4.4.1 wird auf die

diesbezügliche Argumentation in Ziffer VI. 1. a) bis f) sowie h), bezüglich des mit

dem Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5.1 übereinstimmenden

zusätzlichen Merkmals 1.3.1‘‘ auf Ziffer VI. 2. a) verwiesen.

a)

Das weitere, neu hinzugekommene Merkmal 1.3.6‘ ist eine Modifizierung der

bereits in Merkmal 1.3.6 formulierten Anordnung der Primär- und Sekundäröffnungen (4, 6) dahingehend, dass zwei kombinierte Strahlen (J46, J46) sich nicht

an beliebiger Stelle hinter der Ausströmebene (P46), sondern sich bereits

stromaufwärts des Randes (12) teilweise mischen.

Durch die vorstehenden fachlichen Überlegungen sowie die genauere (analytische)

Betrachtung zu Merkmal 1.3.4.1 in Ziffer III. 3. d) erkennt der Fachmann, dass sich

die benachbarten (einzelnen) Lenkluftstrahlen (20, 21) gemäß der D7, Figur 4

bereits (axial) kurz nach Austritt aus der Düsenöffnung vereinigen. Bei einem

Drallwinkel von 60° bemisst sich dieser Wert L46 auf etwa 1,7 mm, was bei der

vorstehenden beispielhaften Betrachtung einen Treffpunkt der beiden

Lenkluftstrahlen schon nach etwa 6,7% der axialen Weglänge bis zur Absprühkante

des Glockentellers ergeben kann (a.a.O.). Damit ist jedoch bis zur Absprühkante

mit einer Interaktion der beiden kombinierten Strahlen mit weiteren benachbarten

kombinierten Strahlen gemäß der Wirkungsangabe nach Merkmal 1.3.6‘

zwangsläufig zu rechnen. Der Fachmann entnimmt dieses teilweise Mischen der

kombinierten Strahlen implizit aus der D7, da Aufeinandertreffen und Vereinigen der

beiden Lenkluftstrahlen (20, 21) zu Turbulenzen im (kombinierten) Strahl führen, die

einerseits bereits kurz nach Austritt aus den Düsen und relativ weit vor der

Absprühkante des Glockentellers initiiert werden und andererseits die übliche

Strahlaufweitung eines Freistrahls wesentlich vergrößern. Auch das Streitpatent

beschreibt in Absatz [0047], dass sich „…jeder kombinierte Luftstrahl J46 im

Wesentlichen die Form eines Kegels…“ aufweist, …der sich ab dem

Überschneidungsbereich R46 bis stromaufwärts von dem Rand erweitert“.

Dies gilt bei der Vorrichtung der D7 insbesondere unter dem Aspekt, dass neben

einem kegelstumpfförmigen Glockenteller mit glatter Oberfläche (Fig. 3A) auch

verschiedene Varianten mit gewellter (Fig. 3C) oder „geriffelter“ (Fig. 3B)

Oberflächenkontur gewählt werden können, bei denen die Turbulenzen der

Lenkluft-Strömungen nochmals erwartbar erhöht sind. Zudem sind in der D7 auch

Bauarten von Glockentellern mit sehr langer axialer Ausdehnung vorgesehen,

deren axiale Länge sogar über den Tellerrand-Radius hinausgehen ([0022]). Auch

diese Ausgestaltung eines Glockentellers – allein oder in Verbindung mit einer

gewellten/geriffelten Oberfläche – führt bei verlängerter Strömungsdauer dazu,

dass eine (Teil-) Vermischung zweier kombinierter Strahlen (J46, J46) bis zur

Abrisskante des Glockentellers erfolgt.

Im Übrigen ist ein Schwellenwert für die Vermischung der beiden kombinierten

„Freistrahlen“ im Streitpatent nicht vorgegeben, so dass als „teilweises Mischen“

auch die Überlagerung in der breiten Übergangszone zwischen den beiden

(turbulentem) Freistrahlen heranzuziehen ist. Damit ist das Merkmal 1.3.6‘ implizit

offenbart bzw. ergibt sich aufgrund des breiten Spektrums der wählbaren Parameter

– zumindest bei einem großen Drallwinkel von 60° – zwingend.

b)

Das ebenfalls neu herangezogene Merkmal 1.1‘ entspricht dem Merkmal 1.1

des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, allerdings mit der Einschränkung, dass die

Zerstäubungseinrichtung

(1)

in Form eines Glockentellers einen

(exakt)

kreisförmigen Rand (12) aufweist, und nicht nur „im Wesentlichen“. Üblicherweise

sind derartige Glockenteller von Rotationszerstäubern – und somit auch ihr Rand –

aufgrund der hohen Rotationsgeschwindigkeiten exakt kreisförmig gestaltet; in der

D7 ist ausdrücklich von einer „ringförmig umlaufenden Absprühkante“ die Rede

(Absätze [0021], [0022] und [0055]), in Absatz [0057] von einem „Radius der

Absprühkante“. Demzufolge

ist auch der Rand des Glockentellers des

Rotationszerstäubers der D7 kreisförmig und somit das Merkmal 1.1‘ vorbekannt.

Auch in der Zusammenschau aller Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1

gemäß Hilfsantrag 16 verbleibt damit kein erfinderischer Überschuss.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 und damit auch die weiter

gefassten Patentansprüche 1 gemäß der Hilfsanträge 6 bis 10 sowie 12 bis 15

beruhen somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.

Hilfsantrag 17

Auch in Bezug zu Hilfsantrag 17 kann dahingestellt bleiben, ob die seitens der

Klägerin gerügten Einwände betreffend fehlende Ursprungsoffenbarung, fehlende

Klarheit oder fehlende Ausführbarkeit vorliegen, denn das Verfahren nach

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 17 beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit ausgehend von der D7.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 17 betrifft ein Verfahren

zum Spritzen von Beschichtungsmaterial mit einer Rotationsspritzvorrichtung. Der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 17 substituiert gegenüber

dem Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag das Merkmal 1 durch das

Merkmal 1* und weist

folgende zusätzliche Merkmale auf, wobei die

Verfahrensmerkmale mit „* “ gekennzeichnet sind:

1* Verfahren

zum Spritzen

von Beschichtungsmaterial, mit einer

Rotationsspritzvorrichtung, wobei die Rotationsspritzvorrichtung (P) eines

Beschichtungsprodukts aufweist:

1.3.1‘‘

Primäröffnungen (4), die an einem Primärumfang (C4) angeordnet sind,

der die Rotationsachse (X1) der Zerstäubungseinrichtung (1) umgibt,

wobei jede Primäröffnung (4) vorgesehen ist, einen Primärluftstrahl (J4)

entlang einer Primärrichtung (X4), die von der Zerstäubungseinrichtung (1)

getrennt ist und in einem radialen Abstand (r4) zu dem Rand (12) ungleich

null und kleiner als 25 mm verlaufen, auszustoßen,

1.3.8

dass der Körper (2) zwischen 20 und 60 Primäröffnungen (4) und

zwischen 20 und 60 Sekundäröffnungen (6) aufweist,

1.3.9

dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) kreisförmig

sind,

1.3.10 dass die Primäröffnungen (4) abwechselnd mit den Sekundäröffnungen

(6) auf dem Kreis (C) angeordnet sind,

1.3.4.5

dass der Durchmesser (d4) der Primäröffnungen (4) und der

Durchmesser (d6) der Sekundäröffnungen (6) zwischen 0,4 mm und 1,2

mm liegen und vorzugsweise gleich 0,8 mm liegt,

1.3.3.1

wobei der Primärumfang (C4) und der Sekundärumfang (C6) in einer

gemeinsamen Ebene (P46) angeordnet sind, wobei die gemeinsame

Ebene (P46) senkrecht zu der Rotationsachse (X1) ist,

1.3.4.3

dass eine Primärrichtung (X4) und eine zugehörige Sekundärrichtung

(X6) in einem Treffpunkt (46) zusammentreffen,

1.3.4.4‘

wobei der Abstand entlang der Rotationsachse (X1) zwischen der

gemeinsamen Ebene (P46) und dem Treffpunkt (46) zwischen dem 0,5fachen und dem 30-fachen, vorzugsweise zwischen dem 1-fachen und

dem 2-fachen der größten Abmessung (d4, d6) der Primäröffnungen (4)

oder der Sekundäröffnungen (6) gemessen in der gemeinsamen Ebene

(P46) liegt,

1.3.4.4.1

dass jeder kombinierte Strahl (J46) in der Ebene des Randes (12) einen

Querschnitt aufweist, der im Wesentlichen die Form einer durch den

Rand (12) angeschnittenen Ellipse (E46) hat, wobei die Hauptachse

(X46) der Ellipse (E46) bezüglich einer an dem Rand (12) lokal

tangentialen Richtung (T12) in einem Winkel (A46) zwischen 20° und

70°, vorzugsweise zwischen 35° und 55° geneigt ist,

1.3.6‘

und dass die Primäröffnungen (4) und die Sekundäröffnungen (6) jeweils

an dem Primärumfang (C4) und an dem Sekundärumfang (C6) so

angeordnet sind, dass sich zwei kombinierte Strahlen (J46, J46)

stromaufwärts des Randes (12) teilweise mischen.

1.4*

wobei das Verfahren den Rotationszerstäuber mit einem Gesamtluftdurchsatz zwischen 100 NL/min und 1000 NL/min, vorzugsweise zwischen 300

NL/min und 800N / min, einsetzt und

1.5*

25% bis 75%, vorzugsweise 33%, Durchsatz der Primärluftstrahlen (J4) und

75% bis 25%, vorzugsweise 67%, Durchsatz der Sekundärluftstrahlen (J6)

umfasst.

Hinsichtlich der Merkmale 1.1 bis 1.3.5 wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag

(Ziffer III. 3. a) bis e)), bezüglich des Merkmals 1.3.1‘‘ auf die Ausführungen zum

Hilfsantrag 5.1 (Ziffer VI. 2. a)), bezüglich der Merkmale 1.3.8, 1.3.9, 1.3.10, 1.3.4.5,

1.3.3.1, 1.3.4.3, 1.3.4.4‘ und 1.3.4.4.1 auf die Ausführungen zum Hilfsantrag alpha.3

(Ziffer VI. 1. a) bis f) und h)) und bezüglich des Merkmals 1.3.6‘ auf die

Ausführungen zum Hilfsantrag 16 (Ziffer VI. 4. a)) verwiesen.

a)

Auch die D7 offenbart ein Verfahren zum Betreiben eines Rotationszerstäubers gemäß Merkmal 1*, indem ein Beschichtungsmaterial versprüht bzw.

verspritzt wird (u.a. Absatz [0038] sowie Patentansprüche 23 ff.). Damit ist das

Merkmal 1* nicht mehr neu.

b)

Der Rotationszerstäuber der D7 wird gemäß Patentanspruch 25 mit einem

maximalen Lenkluftstrom von insgesamt weniger als 600 Nl/min betrieben,

alternativ auch weniger als 500 Nl/min. Damit liegt der gesamte Luftdurchsatz der

Vorrichtung innerhalb des Intervalls von 100 Nl/min bis 1000 Nl/min, wie es das

Merkmal 1.4* fordert. Das Merkmal 1.4* ist somit nicht mehr neu.

c)

Das Merkmal 1.5* ist ebenso offenbart. Gemäß Patentanspruch 26 der D7

können beide Lenkluftstrahlen – sowohl diejenigen mit als auch ohne einen Drall in

Umfangsrichtung – entweder getrennt oder gemeinsam eingesetzt werden.

Unabhängig, ob der Fachmann hierunter eine durchgehende stufenlose Steuerung

der Volumenströme – wie in einem bevorzugten Ausführungsbeispiel gemäß Absatz

[0009] beschrieben – oder auch nur einen Ein- und Ausschaltvorgang der beiden

Lenkluftströme mit

jeweils gleichen Volumenströmen der gleich großen

Düsenöffnungen gemäß Figur 4 versteht, ergibt sich in beiden Fällen ein

Volumenstrom, der im Intervall des Merkmals 1.5* liegt. Auch dieses Merkmal ist

somit nicht mehr neu.

Demzufolge ist auch das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 17 nicht

patentfähig.

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1.

ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

C.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer

in der Bundesrepublik Deutschland

zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der

Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße

45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden.

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten

Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung

gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung

eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Kopacek

Rippel

Dr. Dorfschmidt

Wiegele

Dr. von Hartz

Sp