Rechtsprechung / BPatG / 2023

BPatG Berichtigungsbeschluss vom 29.11.2023 – 4 Ni 16/22 (EP)

4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:291123B4Ni16.22EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 632 013

(DE 50 2004 012 606)

hier: Urteilsberichtigung

ECLI:DE:BPatG:2023:291123B4Ni16.22EP.0

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 29. November 2023 durch

den Vorsitzenden Richter Voit, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Werner M.A. sowie

die Richter Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

Das Urteil des Senats vom 18. Juli 2023 wird auf Seite 22 dahingehend berichtigt,

dass der letzte Absatz wie folgt lautet

(Änderungen gegenüber der unberechtigten Fassung unter- bzw. gestrichen):

„Auch soweit die Klägerin geltend macht, mit der ursprünglichen Formulierung

habe der Fachmann ausschließlich eine Handlung durch eine benutzende Person verbunden, dagegen habe das Urteil des Landgerichts im Verletzungsverfahren zwischen den Parteien genüge für eine Parametrierung im Sinne des

Merkmals M1.5.1 auch eine Schnittstelle zur initialen Übergabe von Parameter

bei der Herstellungsfirma oder auch eine Lernparametrierung durch Start einer

Abgleichfahrt bei Betätigung des Bedieneinheit genügen lassen, führt dies zu

keinem anderen Ergebnis.“

G r ü n d e

I.

Der Senat hat mit Urteil vom 18. Juli 2023, das in vollständig abgefasster Form den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 2. Oktober 2023 zugestellt worden ist, das Streitpatent unter

Klageabweisung im Übrigen in eingeschränkter Fassung aufrechterhalten.

Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin beantragt, das Urteil vom 18. Juli 2023 wie tenoriert zu berichtigen. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, dass sie weder schriftsätzlich noch in den mündlichen Verhandlungen vorgebracht

habe, dass für eine Parametrierung im Sinne des Merkmals M1.5.1 auch eine Schnittstelle zur

initialer Übergabe von Parameter bei der Herstellungsfirma oder eine Lernparametrierung

durch Start einer Abgleichfahrt bei Betätigung des Bedieneinheit genüge. Sie habe vielmehr

mögliche divergierende Auslegungen des Begriffs „Parametrierung" im Vergleich zu „Einstellung der Parameter" anhand des landgerichtlichen Urteils illustriert. Dies ergebe sich aus der

ECLI:DE:BPatG:2023:291123B4Ni16.22EP.0

Klageschrift vom 10. April 2021 (Seite 27, zweiter Absatz), in der sie die vorgenannte Auslegung des Landgerichts in indirekter Rede zitiert habe. Sie habe sich diese Rechtsauffassung

des Landgerichts nicht zu eigen gemacht.

Der Senat hat der Beklagten mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 Gelegenheit zur Stellung

zum Berichtigungsantrag gegeben; die Beklagte hat sich dazu bisher nicht geäußert.

II.

Das Urteils des Senats vom 18. Juli 2023 war auf den fristgerechten Antrag der Klägerin entsprechend § 96 Abs. 1 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit (im Tatbestand) wie aus dem

Tenor ersichtlich zu berichtigen, obwohl die betreffende Passage sich in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet.

1.

Nach § 96 PatG – der insoweit § 320 ZPO entspricht – können Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils, bei denen es sich nicht um Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche

offenbare Unrichtigkeiten i. S. d. § 85 PatG handelt, auf Antrag innerhalb von zwei Wochen

nach Zustellung der Entscheidung berichtigt werden. Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift

sind alle tatsächlichen Feststellungen, die sowohl den Sachverhalt als auch den Verfahrensgang betreffen können und denen die Wirkung des § 314 ZPO zukommt, nicht aber auch die

rechtliche Würdigung, Schlussfolgerungen oder die Beweiswürdigung des Gerichts.

Dabei kommt es nicht darauf an, an welcher Stelle die Tatsachen in der Entscheidung festgestellt werden. Zum Tatbestand gehört damit auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 96 Rn. 2; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 320 Rn. 7 m.w.N.; BPatG, Beschluss vom 26. April 2021 –

6 Ni 15/19 (EP)). Zum Tatbestand gehört auch die Wiedergabe der Würdigung des Standes

der Technik durch die Beteiligten; nähere Angaben darüber braucht der Tatbestand nicht zu

enthalten; werden sie jedoch in den Tatbestand aufgenommen, dann müssen sie auch richtig

wiedergegeben werden. Der Berichtigung zugänglich sind demnach unrichtige, in der Entscheidung enthaltene Angaben, bei denen sich Wille und Ausdruck decken, der Tatbestand

also das angibt, was das Gericht sagen wollte, das Gesagte jedoch unklar oder sachlich unrichtig ist (Benkard/Schäfers/Schnurr, Patentgesetz, 12. Aufl. 2023, § 96 Rn. 4 mit Nachweisen

zur Rechtsprechung).

Dabei ist aus Gründen der Verfahrensökonomie eine weite Auslegung geboten (Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 12. Aufl. 2015, § 96 Rn. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung;

ECLI:DE:BPatG:2023:291123B4Ni16.22EP.0

Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 96 Rn. 4). Die Unrichtigkeit muss offenbar, also aus der

Entscheidung selbst oder aus jederzeit erreichbaren Unterlagen klar erkennbar sein, d. h. für

jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen der richtige Inhalt feststellbar sein (Benkard/Schäfers/Schnurr, Patentgesetz, 12. Aufl.

2023, § 96 Rn. 6).

2.

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteils vom 18. Juli 2023 ist gemäß

§ 96 Abs. 1 PatG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen

nach Zustellung des schriftlichen Urteils gestellt.

Die Berichtigung war auch veranlasst, weil das Urteil vom 18. Juli 2023 eine tatbestandliche

Unrichtigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 PatG aufweist.

In Klageschrift vom 10. April 2021 (Seite 27, zweiter Absatz) gibt die Klägerin die Auslegung

des Landgerichts im Urteil vom 19. November 2020 im parallelen Verletzungsverfahren aus

dem Streitpatent betreffend die Frage der Parametrierung im Sinne des Streitpatents [im landgerichtlichen Urteil unter B. II. 2. c)] in indirekter Rede wieder. Dies bestätigt auch der unmittelbare Vergleich der Klage im hiesigen Nichtigkeitsverfahren mit dem genannten und dieser

als Anlage GaA8 beigefügten landgerichtlichen Urteil vom 19. November 2020. Eine ausdrückliche Erklärung dazu, ob die Klägerin sich diese Auslegung zu eigen macht, enthält die Nichtigkeitsklage nicht.

III.

Über die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da eine solche auch nicht beantragt worden ist, § 95 Abs. 2 Satz1 PatG.

Die Entscheidung über die Berichtigung ist nicht anfechtbar, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 319

Abs. 3 ZPO.

Voit

Müller

Werner

Altvater

Tischler

ECLI:DE:BPatG:2023:291123B4Ni16.22EP.0