Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Berichtigungsbeschluss vom 29.11.2023 – 4 Ni 23/22 (EP)
4. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:291123B4Ni23.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
4 Ni 23/22 (EP)
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das deutsche Patent 103 17 181
hier: Urteilsberichtigung
ECLI:DE:BPatG:2023:291123B4Ni23.22.0
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 29. November 2023 durch
den Vorsitzenden Richter Voit, den Richter Dipl.-Ing. Müller, die Richterin Werner M.A. sowie
die Richter Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Ing. Tischler
beschlossen:
Das Urteil des Senats vom 18. Juli 2023 wird auf Seite 22 dahingehend berichtigt,
dass der erste Absatz wie folgt lautet
(Änderungen gegenüber der unberechtigten Fassung unter- bzw. gestrichen):
„Die Klägerin macht geltend, mit der ursprünglichen Formulierung habe der
Fachmann ausschließlich eine Handlung durch eine benutzende Person verbunden, dagegen habe das Urteil des Landgerichts im Verletzungsverfahren
zwischen den Parteien genüge für eine Parametrierung im Sinne des Merkmals
M1.5.1 auch eine Schnittstelle zur initialen Übergabe von Parameter bei der
Herstellungsfirma oder auch eine Lernparametrierung durch Start einer Abgleichfahrt bei Betätigung des Bedieneinheit genügen lassen.“
G r ü n d e
I.
Der Senat hat mit Urteil vom 18. Juli 2023, das in vollständig abgefasster Form den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 2. Oktober 2023 zugestellt worden ist, das Streitpatent unter
Klageabweisung im Übrigen in eingeschränkter Fassung aufrechterhalten.
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin beantragt, das Urteil vom 18. Juli 2023 wie tenoriert zu berichtigen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, dass sie weder schriftsätzlich noch in den mündlichen Verhandlungen vorgebracht
habe, dass für eine Parametrierung im Sinne des Merkmals M1.5.1 auch eine Schnittstelle zur
initialer Übergabe von Parameter bei der Herstellungsfirma oder eine Lernparametrierung
durch Start einer Abgleichfahrt bei Betätigung des Bedieneinheit genüge. Sie habe vielmehr
mögliche divergierende Auslegungen des Begriffs „Parametrierung" im Vergleich zu „Einstellung der Parameter" anhand des landgerichtlichen Urteils illustriert. Dies ergebe sich aus der
Klageschrift vom 10. April 2021 (Seite 27, zweiter Absatz), in der sie die vorgenannte Auslegung des Landgerichts in indirekter Rede zitiert habe. Sie habe sich diese Rechtsauffassung
des Landgerichts nicht zu eigen gemacht.
ECLI:DE:BPatG:2023:291123B4Ni23.22.0
Der Senat hat der Beklagten mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 Gelegenheit zur Stellung
zum Berichtigungsantrag gegeben; die Beklagte hat sich dazu bisher nicht geäußert.
II.
Das Urteils des Senats vom 18. Juli 2023 war auf den fristgerechten Antrag der Klägerin entsprechend § 96 Abs. 1 PatG wegen offenbarer Unrichtigkeit (im Tatbestand) wie aus dem
Tenor ersichtlich zu berichtigen, obwohl die betreffende Passage sich in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet.
1.
offenbare Unrichtigkeiten i. S. d. § 85 PatG handelt, auf Antrag innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung der Entscheidung berichtigt werden. Unrichtigkeiten im Sinne dieser Vorschrift
sind alle tatsächlichen Feststellungen, die sowohl den Sachverhalt als auch den Verfahrensgang betreffen können und denen die Wirkung des § 314 ZPO zukommt, nicht aber auch die
rechtliche Würdigung, Schlussfolgerungen oder die Beweiswürdigung des Gerichts.
Dabei kommt es nicht darauf an, an welcher Stelle die Tatsachen in der Entscheidung festgestellt werden. Zum Tatbestand gehört damit auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 96 Rn. 2; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 320 Rn. 7 m.w.N.; BPatG, Beschluss vom 26. April 2021 –
6 Ni 15/19 (EP)). Zum Tatbestand gehört auch die Wiedergabe der Würdigung des Standes
der Technik durch die Beteiligten; nähere Angaben darüber braucht der Tatbestand nicht zu
enthalten; werden sie jedoch in den Tatbestand aufgenommen, dann müssen sie auch richtig
wiedergegeben werden. Der Berichtigung zugänglich sind demnach unrichtige, in der Entscheidung enthaltene Angaben, bei denen sich Wille und Ausdruck decken, der Tatbestand
also das angibt, was das Gericht sagen wollte, das Gesagte jedoch unklar oder sachlich unrichtig ist (Benkard/Schäfers/Schnurr, Patentgesetz, 12. Aufl. 2023, § 96 Rn. 4 mit Nachweisen
zur Rechtsprechung).
Dabei ist aus Gründen der Verfahrensökonomie eine weite Auslegung geboten (Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 12. Aufl. 2015, § 96 Rn. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung;
Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 96 Rn. 4). Die Unrichtigkeit muss offenbar, also aus der
Entscheidung selbst oder aus jederzeit erreichbaren Unterlagen klar erkennbar sein, d. h. für
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jeden Dritten aus den Unterlagen selbst oder damit eng in Zusammenhang stehenden Umständen der richtige Inhalt feststellbar sein (Benkard/Schäfers/Schnurr, Patentgesetz, 12. Aufl.
2023, § 96 Rn. 6).
2.
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteils vom 18. Juli 2023 ist gemäß
§ 96 Abs. 1 PatG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung des schriftlichen Urteils gestellt.
Die Berichtigung war auch veranlasst, weil das Urteil vom 18. Juli 2023 eine tatbestandliche
Unrichtigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 PatG aufweist.
In Klageschrift vom 19. April 2021 (Seite 27, zweiter Absatz) gibt die Klägerin die Auslegung
des Landgerichts im Urteil vom 19. November 2020 im parallelen Verletzungsverfahren aus
dem Streitpatent sowie aus dem weiteren Urteil des Landgerichts vom 19. November 2020 in
einem weiteren Verletzungsverfahren der Parteien aus dem europäischen Patent 1 632 013
betreffend die Frage der Parametrierung im Sinne des Streitpatents [im den landgerichtlichen
Urteilen unter B. II. 4. c) und B. II. 2. c)] in indirekter Rede wieder. Dies bestätigt auch der
unmittelbare Vergleich der Klage im hiesigen Nichtigkeitsverfahren mit den genannten und
dieser als Anlagen GaA8 und GaB8 beigefügten landgerichtlichen Urteile vom 19. November
2020.
Eine ausdrückliche Erklärung dazu, ob die Klägerin sich diese Auslegung zu eigen macht,
enthält die Nichtigkeitsklage nicht.
III.
Über die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da eine solche auch nicht beantragt worden ist, § 95 Abs. 2 Satz1 PatG.
Die Entscheidung über die Berichtigung ist nicht anfechtbar, § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 319
Abs. 3 ZPO.
Voit
Müller
Werner
Altvater
Tischler
ECLI:DE:BPatG:2023:291123B4Ni23.22.0